Baurecht Baden-Württemberg - Christoph Wassermann - E-Book

Baurecht Baden-Württemberg E-Book

Christoph Wassermann

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Beschreibung

Der Inhalt: Dargestellt werden die examensrelevanten Gebiete des öffentlichen Baurechts. Das Skript geht speziell auf die Anforderungen des Examens in Baden-Württemberg ein und bietet so eine optimale Prüfungsvorbereitung. Die Konzeption: Die Skripten "JURIQ-Erfolgstraining" sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes "Trainingspaket" zur Prüfungsvorbereitung:Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als "Lernanker" und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Baurecht Baden-Württemberg

 

von

Ass. iur. Christoph WassermannMitarbeiter in der Dienstleistungseinheit Hochschulrechtund Akademische Angelegenheiten des Karlsruher Institutfür Technologie (KIT)

 

2., neu bearbeitete Auflage

 

www.cfmueller.de

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-9257-8

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 89 2183 7923Telefax: +49 89 2183 7620

 

www.cfmueller.dewww.cfmueller-campus.de

 

© 2015 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

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Liebe Leserinnen und Leser,

die Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ zur Klausur- und Prüfungsvorbereitung verbindet sowohl für Studienanfänger als auch für höhere Semester die Vorzüge des klassischen Lehrbuchs mit meiner Unterrichtserfahrung zu einem umfassenden Lernkonzept aus Skript und Online-Training.

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Schließlich geht es um das Anwenden und Einüben des Lernstoffes anhand von Übungsfällen verschiedener Schwierigkeitsstufen, die im Gutachtenstil gelöst werden. Die JURIQ Klausurtipps zu gängigen Fallkonstellationen und häufigen Fehlerquellen weisen Ihnen dabei den Weg durch den Problemdschungel in der Prüfungssituation.

Das Lerncoaching jenseits der rein juristischen Inhalte ist als zusätzlicher Service zum Informieren und Sammeln gedacht: Ein erfahrener Psychologe stellt u.a. Themen wie Motivation, Leistungsfähigkeit und Zeitmanagement anschaulich dar, zeigt Wege zur Analyse und Verbesserung des eigenen Lernstils auf und gibt Tipps für eine optimale Nutzung der Lernzeit und zur Überwindung evtl. Lernblockaden.

Das Baurecht stellt einen äußerst prüfungsrelevanten Teil des öffentlichen Rechts dar. Es bietet sich durch die Möglichkeit der Kombination mit anderen Teilrechtsgebieten für Prüfungsarbeiten an. Lassen Sie sich nicht von der teilweise komplexen Normstruktur einiger Vorschriften abschrecken. Das öffentliche Baurecht ist, trotz der Komplexität einzelner Normen und der Vielzahl an umstrittenen Problemfeldern, ein strukturiertes Rechtsgebiet, dessen Bearbeitung mit der richtigen Herangehensweise Freude bereiten kann.

Frau ref. iur. Marie Charlotte Grimm und Herrn ref. iur. Peter Stephan danke ich für die Hinweise und Diskussionen während der Erstellung dieser Schrift.

In besonderer Weise gilt mein Dank Herrn Professor Dr. Stephan Kirste, Herrn Rechtsanwalt Professor Dr. Jürgen Rath, Herrn Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Goar Michael Feldmann sowie meinen weiteren juristischen Lehrern und Freunden.

Schließlich habe ich mich bei allen Leserinnen und Lesern zu bedanken, die mich auf Ungenauigkeiten oder Defizite in der ersten Auflage hingewiesen und auf diese Weise zur Verbesserung dieses Buches beigetragen haben. Dies möchte ich mit der Bitte verbinden auch in Zukunft Anmerkungen und Kritik zu äußern.

Auf geht's – ich wünsche Ihnen viel Freude und Erfolg beim Erarbeiten des Stoffs!

Und noch etwas: Das Examen kann jeder schaffen, der sein juristisches Handwerkszeug beherrscht und kontinuierlich anwendet. Jura ist kein „Hexenwerk“. Setzen Sie nie ausschließlich auf auswendig gelerntes Wissen, sondern auf Ihr Systemverständnis und ein solides methodisches Handwerk. Wenn Sie Hilfe brauchen, Anregungen haben oder sonst etwas loswerden möchten, sind wir für Sie da. Wenden Sie sich gerne an C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg, E-Mail: [email protected]. Dort werden auch Hinweise auf Druckfehler sehr dankbar entgegen genommen, die sich leider nie ganz ausschließen lassen.

Heidelberg, August 2015

Christoph Wassermann

JURIQ Erfolgstraining – die Skriptenreihe von C.F. Müllermit Online-Wissens-Check

Mit dem Kauf dieses Skripts aus der Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ haben Sie gleichzeitig eine Zugangsberechtigung für den Online-Wissens-Check erworben – ohne weiteres Entgelt. Die Nutzung ist freiwillig und unverbindlich.

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Für den technischen Betrieb des Online-Wissens-Checks ist die JURIQ GmbH, Unter den Ulmen 31, 50968 Köln zuständig. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit an das JURIQ-Team wenden, und zwar per E-Mail an: [email protected].

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Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Codeseite

 Literaturverzeichnis

1. TeilEinführung

2. TeilGrundlagen des öffentlichen Baurechts

 A.Begriff des Baurechts

 B.Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Baurecht

  I.Das private Baurecht

  II.Das öffentliche Baurecht

   1.Begriff

   2.Funktion

   3.Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

    a)Bauplanungsrecht

    b)Bauordnungsrecht

    c)Verhältnis des Bauplanungs- zum Bauordnungsrecht

  III.Verhältnis des privaten zum öffentlichen Baurecht

   1.Grundsatz

   2.Ausnahmen

 C.Verfassungsrechtliche Grundlagen

  I.Eigentumsgarantie, Art. 14 Abs. 1 GG

  II.Kommunale Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG

  III.Gesetzgebungskompetenzen

 D.Der vom Baurecht geschützte Personenkreis

  I.Eigentümer und ihnen gleichgestellte dinglich Berechtigte

  II.Obligatorisch Berechtigte

 E.Bestandsschutz

  I.Der Begriff des (baurechtlichen) Bestandsschutzes

  II.Die zwei Arten des baurechtlichen Bestandsschutzes

   1.Passiver Bestandsschutz

   2.Aktiver Bestandsschutz

  III.Grundlagen des Bestandsschutzes

  IV.Voraussetzungen und Grenzen des passiven Bestandsschutzes

  V.Voraussetzungen und rechtliche Zulässigkeit des aktiven Bestandsschutzes

   1.Einfach-aktiver Bestandsschutz

   2.Qualifiziert-aktiver Bestandsschutz

 F.Einfach-gesetzliche Rechtsquellen

  I.Das Raumordnungsgesetz (ROG)

  II.Das Baugesetzbuch (BauGB)

  III.Die Landesbauordnung (LBO)

3. TeilKommunale Bauleitplanung

 A.Überblick

  I.Kommunale Bauleitplanung

  II.Abgrenzung zur Raumordnung und zur Fachplanung

 B.Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 BauGB

  I.Die Funktionen der kommunalen Bauleitplanung

  II.Das zweistufige System der Bauleitplanung

   1.Der Flächennutzungsplan

   2.Der Bebauungsplan

   3.Die Verfahren zur Entwicklung des Bebauungsplanes

    a)Der aus dem Flächennutzungsplan entwickelte Bebauungsplan, § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB

    b)Das Parallelverfahren, § 8 Abs. 3 BauGB

    c)Der vorzeitige Bebauungsplan, § 8 Abs. 4 BauGB

    d)Der selbständige Bebauungsplan, § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB

  III.Der Flächennutzungsplan

   1.Funktionen

   2.Inhalt

   3.Form der Darstellungen

   4.Räumlicher Geltungsbereich

   5.Rechtsnatur

   6.Rechtswirkungen des Flächennutzungsplans

    a)Anpassungspflicht für öffentliche Planungsträger, § 7 BauGB

    b)Rechtliche Bindung der Gemeinde (Entwicklungsgebot), § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB

    c)Rechtswirkungen gegenüber Dritten

  IV.Der Bebauungsplan

   1.Funktion

   2.Inhalt

    a)Numerus clausus der Festsetzungen

    b)Planklarheit und Planbestimmtheit

    c)Wesentlicher Inhalt, § 9 BauGB

    d)Örtliche Bauvorschriften, § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 74 LBO

   3.Rechtsnatur

   4.Die inhaltlich unterschiedlichen Arten von Bebauungsplänen

    a)Der qualifizierte Bebauungsplan, § 30 Abs. 1 BauGB

    b)Der einfache Bebauungsplan, § 30 Abs. 3 BauGB

    c)Der vorhabenbezogene Bebauungsplan, §§ 12 Abs. 1, 30 Abs. 2 BauGB

    d)Der Bebauungsplan der Innenentwicklung, § 13a BauGB

  V.Besondere Bedeutung, Inhalt und Systematik der BauNVO

   1.Besondere Bedeutung und Inhalt

    a)In Bezug auf Flächennutzungspläne

    b)In Bezug auf Bebauungspläne

   2.Systematik der Gebietsbeschreibungen der BauNVO

  VI.Außer-Kraft-Treten von Bauleitplänen

   1.Aufhebung von wirksamen oder unwirksamen Bebauungsplänen

   2.Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans

 C.Die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes und die Folgen eines Verstoßes gegen Vorschriften des BauGB

  I.Ermächtigungsgrundlage

  II.Formelle Rechtmäßigkeit

   1.Zuständigkeit

    a)Verbandskompetenz, §§ 2 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 3 BauGB

    b)Organkompetenz, § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 1 GemO

   2.Verfahren

    a)Planaufstellungsbeschluss

    b)Umweltprüfung und Umweltbericht

    c)Öffentlichkeits-/Behördenbeteiligung, §§ 3, 4 BauGB

    d)Planentwurf

    e)Vollständige Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, § 2 Abs. 3 BauGB

    f)Satzungsbeschluss, § 10 Abs. 1 BauGB (i.V.m. den §§ der GemO)

    g)Begründung des Bebauungsplans, § 9 Abs. 8 BauGB

    h)(Soweit erforderlich) Genehmigung des Bebauungsplanes durch die höhere Verwaltungsbehörde, §§ 6 Abs. 2, 10 Abs. 2 BauGB

    i)Ausfertigung

    j)Ortsübliche Bekanntmachung, § 10 Abs. 3 BauGB

   3.Form, § 10 Abs. 1 BauGB

  III.Materielle Rechtmäßigkeit

   1.Grundsatz der Erforderlichkeit, § 1 Abs. 3 BauGB

    a)Planungsbefugnis

    b)Erforderlichkeit der Planung, § 1 Abs. 3 BauGB

    c)Verbotswirkung des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB

    d)Gebotswirkung des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB

    e)Keine planungsbezogenen Ansprüche des Bürgers

   2.Gesetzliche Schranken

    a)Entwicklungsgebot, § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB

    b)Anpassungspflicht, § 1 Abs. 4 BauGB

    c)Bestimmtheitsgebot

    d)Beachtung des Planungsrahmens (Vorgaben der BauNVO)

    e)Interkommunales Rücksichtnahmegebot, § 2 Abs. 2 BauGB

   3.Gebot der gerechten Abwägung

    a)Allgemeine Planungsleitlinien, § 1 Abs. 5 BauGB

    b)Besondere Planungsleitlinien, § 1 Abs. 6 BauGB

    c)Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, § 1a BauGB

    d)Abwägungsgebot, § 1 Abs. 7 BauGB

 D.Die Folgen von Verletzungen des BauGB bei der Aufstellung von Bebauungsplänen

  I.Anwendungsbereich

  II.Bei einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB

   1.Systematik des § 214 Abs. 1 BauGB

   2.Beachtliche Verletzungen nach § 214 Abs. 1 S. 1 BauGB

   3.Beachtliche Verletzung einer Form- oder Verfahrensvorschrift nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 Hs. 1, Nr. 3 Hs. 1 oder Nr. 4 BauGB

    a)Beachtliche Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB

    b)Beachtliche Verletzung nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 BauGB

    c)Beachtlichkeit gemäß § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BauGB

    d)Beachtlichkeit gemäß § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB

   4.Interne Unbeachtlichkeit, § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2, Nr. 3 Hs. 2 oder Hs. 3 BauGB

   5.Planergänzendes Verfahren, § 214 Abs. 4 BauGB

   6.Unbeachtlichkeit durch Zeitablauf gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

  III.Bei Vorliegen einer Verletzung des Entwicklungsgebots gemäß § 8 Abs. 2 BauGB

   1.Unbeachtliche Verletzungen nach § 214 Abs. 2 BauGB

   2.Behebung der beachtlichen Fehler nach § 214 Abs. 4 BauGB

   3.Unbeachtlichwerden der nach § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen und nach § 214 Abs. 4 BauGB nicht behobenen Verletzung

  IV.Bei einer Verletzung des Abwägungsgebotes gemäß § 1 Abs. 7 BauGB

 E.Sicherung der kommunalen Bauleitplanung

  I.Veränderungssperre, § 14 BauGB

   1.Ermächtigungsgrundlage, § 14 Abs. 1 BauGB

   2.Formelle Rechtmäßigkeit

    a)Zuständigkeit

    b)Verfahren

    c)Form

    d)Bekanntgabe

   3.Materielle Rechtmäßigkeit

    a)Vorliegen eines wirksamen Planaufstellungsbeschlusses

    b)Ortsübliche Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses

    c)Erforderlichkeit der Veränderungssperre zur Sicherung des Bebauungsplanes

    d)Zulässiger Inhalt

    e)Ermessen

   4.Rechtsfolge

   5.Einhaltung der Geltungsdauer, § 17 BauGB

   6.Rechtsschutz im Falle einer Veränderungssperre

  II.Zurückstellung von Baugesuchen, § 15 BauGB

 F.Übungsfall Nr. 1

4. TeilBauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben

 A.Überblick

 B.Anwendbarkeit der §§ 30 ff. BauGB

  I.Bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB

  II.Die weiteren Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB

  III.Ausnahmen von der Anwendbarkeit der §§ 30 ff. BauGB

 C.Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 30 ff. BauGB

  I.Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 30, 34, 35 BauGB

   1.Bestimmung des maßgeblichen Bereichs

    a)(Ganz oder teilweise) beplanter Bereich

    b)(Gänzlich) unbeplanter Bereich

  II.Vereinbarkeit des Vorhabens mit §§ 30, 34 und 35 BauGB

   1.Vorhaben im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, § 30 Abs. 1 BauGB

    a)Vereinbarkeit mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes

    b)Gebot der Gebietsverträglichkeit (betrifft die Art der baulichen Nutzung)

    c)Gebot der Rücksichtnahme, § 15 BauNVO (betrifft die Art der baulichen Nutzung)

    d)Gesicherte Erschließung

    e)Ausnahmen und Befreiungen, § 31 BauGB

   2.Vorhaben im Bereich eines einfachen Bebauungsplans im Innenbereich, §§ 30 Abs. 3, 34 BauGB

   3.Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, § 34 BauGB

    a)Einfügen des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung

    b)Sicherung der Erschließung, §§ 123 ff. BauGB

    c)Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, § 34 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BauGB

    d)Keine Beeinträchtigung des Ortsbildes, § 34 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BauGB

    e)Keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbetriebe, § 34 Abs. 3 BauGB

    f)Abweichungsmöglichkeit vom Erfordernis des Einfügens, § 34 Abs. 3a BauGB

   4.Vorhaben im unbeplanten Außenbereich, § 35 BauGB

    a)Funktion des Außenbereichs und Struktur des § 35 BauGB

    b)Zulässigkeit eines privilegierten Vorhabens

    c)Zulässigkeit eines nicht privilegierten Vorhabens

  III.Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung, § 33 BauGB

   1.Überblick

   2.Voraussetzungen

    a)Formelle Planreife, § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

    b)Materielle Planreife, § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB

    c)Schriftliches Anerkenntnis der Festsetzungen durch den Antragsteller für sich und seine Rechtsnachfolger, § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB

    d)Gesicherte Erschließung, § 33 Abs. 1 Nr. 4 BauGB

  IV.Gemeindliches Einvernehmen, § 36 BauGB

   1.Überblick

    a)Allgemeines

    b)Problematische Konstellationen

   2.Anforderungen an das gemeindliche Einvernehmen, § 36 Abs. 2 BauGB

    a)Formell-rechtliche Anforderungen

    b)Materiell-rechtliche Anforderungen

   3.Rechtsnatur des gemeindlichen Einvernehmens

   4.Bindungswirkungen des (nicht) erteilten Einvernehmens

    a)Keine positive Bindungswirkung

    b)Negative Bindungswirkung

    c)Ersetzung, § 36 Abs. 1 S. 3 BauGB und § 54 Abs. 4 S. 1 LBO

   5.Zeitliche Bindungswirkung

 D.Übungsfall Nr. 2

5. TeilPräventive Bauüberwachung: Die Baugenehmigung

 A.Überblick

  I.Formelles und materielles Bauordnungsrecht

  II.Präventive und repressive Bauüberwachung

 B.Die Baugenehmigung als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

 C.Die Rechtsnatur und Rechtswirkungen der Baugenehmigung

 D.Besondere Formen der Baugenehmigung

  I.Bauvorbescheid

  II.Teilbaugenehmigung

 E.Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung

  I.Rechtsgrundlage, § 58 Abs. 1 S. 1 LBO

  II.Formelle Voraussetzungen

   1.Ordnungsgemäßer Bauantrag, § 53 LBO

   2.Zuständigkeit

    a)Sachliche Zuständigkeit, § 48 LBO

    b)Örtliche Zuständigkeit, § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG

   3.Ordnungsgemäße Nachbarbeteiligung, § 55 LBO

   4.Schriftform, § 58 Abs. 1 S. 3 LBO, und Begründung, § 58 Abs. 1 S. 5 LBO

  III.Materielle Voraussetzungen

   1.Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens

    a)Eröffnung des Anwendungsbereichs der LBO, § 1 f. LBO

    b)Vorhaben i.S.d. § 49 LBO

    c)Kein verfahrensfreies Vorhaben, § 50 LBO

    d)Kein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben, § 51 LBO

    e)Keine Konzentrationswirkung

   2.Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens

    a)Umfang der von der Baurechtshörde zu prüfenden Vorschriften

    b)Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht, §§ 29 ff. BauGB

    c)Vereinbarkeit des Vorhabens mit örtlichen Bauvorschriften

    d)Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht

    e)Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, § 52 LBO

    f)Baugenehmigungsverfahren, § 58 LBO

 F.Mögliche Entscheidungen der Baurechtsbehörde, Nebenbestimmungen, Baulasten

  I.Ablehnende Entscheidung der Baurechtsbehörde

  II.Erteilung der Baugenehmigung

  III.Erteilung der Baugenehmigung unter Beifügung von Nebenbestimmungen

  IV.Baulast

 G.Übungsfall 3

6. TeilRepressive Bauüberwachung: Bauaufsichtliche Eingriffsverfügungen

 A.Überblick

 B.Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen Verfügung

  I.Ermächtigungsgrundlage

  II.Formelle Rechtmäßigkeit

   1.Zuständigkeit

   2.Verfahren

   3.Form

  III.Materielle Rechtmäßigkeit

   1.Vorliegen eines baurechtswidrigen Zustandes

    a)Formelle Baurechtswidrigkeit

    b)Materielle Baurechtswidrigkeit

   2.Tatbestandsvoraussetzungen der Maßnahme der repressiven Bauüberwachung

    a)Stilllegungsverfügung, § 64 Abs. 1 S. 1 LBO

    b)Nutzungsuntersagung, § 65 S. 2 LBO

    c)Abbruchsanordnung, § 65 S. 1 LBO

    d)Baurechtliche Generalklausel, § 47 Abs. 1 S. 2 LBO

  IV.Ermessen

   1.Ermessensentscheidung

   2.Ermessensfehler

   3.Grenzen des Ermessens

    a)Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    b)Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG

    c)Behördliche Duldung oder Verwirkung

   4.Richtiger Adressat

    a)Stilllegungsverfügung, § 64 LBO

    b)Nutzungsuntersagung, § 65 S. 2 LBO

    c)Abbruchsanordnung, § 65 S. 1 LBO

 C.Die Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Verfügungen

  I.Abgrenzung zwischen Verwaltungsvollstreckung und unmittelbarer Ausführung

  II.Verwaltungsvollstreckung nach §§ 18 ff. LVwVG

  III.Unmittelbare Ausführung, § 8 Abs. 1 PolG

7. TeilRechtsschutzfragen im Bereich der präventiven und repressiven Bauaufsicht

 A.Rechtsschutz gegen Flächennutzungspläne

  I.Für die Gemeinde

  II.Für Dritte

   1.Grundsätzliche Unzulässigkeit eines Normenkontrollverfahrens

   2.Ausnahmsweise Zulässigkeit eines Normenkontrollverfahrens gegen Flächennutzungspläne mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB

 B.Rechtsschutz gegen Bebauungspläne

  I.Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO

   1.Überblick

   2.Zulässigkeit

    a)Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 40 Abs. 1 VwGO

    b)Statthaftigkeit, § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO

    c)Antragsberechtigung, § 47 Abs. 2 S. 1 und S. 2 VwGO

    d)Antragsbefugnis, § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO

    e)Beiladung, § 47 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 65 Abs. 1 VwGO

    f)Antragsfrist, § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO

    g)Keine Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO

    h)Rechtsschutzbedürfnis

   3.Begründetheit

   4.Inhalt der gerichtlichen Entscheidung

   5.Entscheidungsfolgen

  II.Verfassungsbeschwerde, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. § 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

  III.Inzidentkontrolle

 C.Rechtsschutz im Bereich der präventiven Bauaufsicht

  I.Rechtsschutz des Bauherrn

   1.Rechtsschutzbegehren: Erteilung einer Baugenehmigung

    a)Zulässigkeit

    b)Begründetheit

   2.Rechtsschutzbegehren: Feststellung der vormaligen Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung

    a)Überblick

    b)Erledigung eines belastenden oder begünstigenden Verwaltungsakts vor oder nach Klageerhebung, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog

    c)Begründetheit

   3.Rechtsschutzbegehren: Aufhebung einer Nebenbestimmung

   4.Rechtsschutzbegehren: Erteilung einer Baugenehmigung im Falle einer modifizierenden Genehmigung oder Auflage

   5.Rechtsschutzbegehren: Erteilung einer Baugenehmigung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO

   6.Rechtsschutzbegehren: Feststellung der Genehmigungsfreiheit

   7.Rechtsschutzbegehren: Anfechtung einer Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB

   8.Rechtsschutzbegehren: Anfechtung einer Aufhebung der Baugenehmigung

  II.Rechtsschutz des Nachbarn

   1.Rechtsschutzbegehren: Aufhebung der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung

    a)Zulässigkeit

    b)Begründetheit

   2.Rechtsschutzbegehren: Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung

    a)Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB

    b)Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog

 D.Rechtsschutz im Bereich der repressiven Bauaufsicht

  I.Rechtsschutz des Bauherrn gegen bauaufsichtliche Verfügungen

   1.Rechtsschutzbegehren: Aufhebung der bauaufsichtlichen Verfügung

   2.Rechtsschutzbegehren: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage

   3.Rechtsschutzbegehren: Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme

  II.Rechtsschutz des Nachbarn gegen bauaufsichtliche Verfügungen

   1.Rechtsschutzbegehren: Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung

    a)Zulässigkeit

    b)Begründetheit

   2.Rechtsschutzbegehren: Erlass einer einstweiligen Anordnung

 E.Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage

  I.Der grundsätzlich maßgebliche Zeitpunkt

  II.Der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Baurecht

   1.Normenkontrollverfahren

   2.Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung

   3.Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung

   4.Anfechtungsklage gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung

 F.Übungsfall Nr. 4

 Sachverzeichnis

Literaturverzeichnis

Battis/Krautzberger/Löhr

BauGB. Kommentar, 12. Auflage 2014

Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v.Albedyll

Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage 2015

Belz/Mußmann

Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Auflage 2015

Bracher/Reidt/Schiller

Bauplanungsrecht, 8. Auflage 2014

Brenner (unter Mitwirkung von Hyckel)

Öffentliches Baurecht, 3. Auflage 2009

Brohm

Öffentliches Baurecht, 3. Auflage 2002

Dürr

Baurecht Baden-Württemberg, 14. Auflage 2013

Ennuschat/Ibler/Remmert

Öffentliches Recht in Baden-Württemberg, 1. Auflage 2014

Erbguth/Schubert

Öffentliches Baurecht, 6. Auflage 2015

Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger

BauGB. Kommentar, 116. Ergänzungslieferung 2015

Ferner/Kröninger/Aschke

Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung, 3. Auflage 2013

Finkelnburg/Ortloff/Kment

Öffentliches Baurecht, Band I, 6. Auflage 2011

Finkelnburg/Ortloff/Otto

Öffentliches Baurecht, Band II: Bauordnungsrecht, Nachbarschutz, Rechtsschutz, 6. Aufl. 2010

Hoppe/Bönker/Grotefels

Öffentliches Baurecht, 4. Auflage 2010

Hufen

Verwaltungsprozessrecht, 9. Auflage 2013

Jäde

Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Auflage 2012

Jäde/Dirnberger/Weiss

Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung. Kommentar, 7. Auflage 2013

Kintz

Öffentliches Recht im Assessorexamen, 8. Auflage 2012

Kenntner

Öffentliches Recht in Baden-Württemberg, 1. Auflage 2013

Kopp/Ramsauer

Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Auflage 2015

Kopp/Schenke

Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 21. Auflage 2015

Kunze/Bronner/Katz

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, 4. Auflage 2014

Maunz/Dürig

Grundgesetz, 74. Ergänzungslieferung 2015

Palandt

Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage 2015

Redeker/v. Oertzen

Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2014

Sauter

Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 46. Lieferung 2015

Schenke

Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Auflage 2013

Schenke

Verwaltungsprozessrecht, 14. Auflage, 2014

Schmidt

Öffentliches Baurecht, 15. Auflage 2015

Schmidt/Kahl/Gärditz

Umweltrecht, 9. Auflage 2014

Schmitt Glaeser/Horn

Verwaltungsprozessrecht, 16. Auflage 2013

Stein

Die neue Landesbauordnung für Baden-Württemberg 2010, Synopse, 2010

Stollmann

Öffentliches Baurecht, 9. Auflage 2013

Tettinger/Erbguth/Mann

Besonderes Verwaltungsrecht, 11. Auflage 2012

Würtenberger

Verwaltungsprozessrecht, 3. Auflage 2011

Würtenberger/Heckmann

Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Auflage 2005

Tipps vom Lerncoach

Warum Lerntipps in einem Jura-Skript?

Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.

Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.

Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.

Wie lernen Menschen?

Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.

Gibt es wichtigere und weniger wichtige Lerntipps?

Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.

Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!

Lernthema 5Mentale Techniken und Entspannung

Im Folgenden finden Sie konkrete Anwendungs- und Übungsvorschläge, um Ihre Aufmerksamkeit so zu lenken, dass es Ihnen leichter fällt, sich zu entspannen oder sich nach Arbeitsphasen zu regenerieren. Jeder Mensch besitzt die Fähigkeit, das natürliche Phänomen der Alltagshypnose oder Trance gezielt zu nutzen. Sie haben es selbst schon erlebt, z. B. bei Tagträumen mit offenen Augen, wenn Ihre Aufmerksamkeit „wegdriftet“! Sie können auch absichtlich Ihre Gedanken und Aufmerksamkeit in bestimmte Richtungen lenken, so dass Sie sich entspannter, leichter, motivierter oder auch kompetenter fühlen. Ihre Aufmerksamkeitslenkung bestimmt also auch Ihr Erleben und die damit verbundenen Gefühle. Diese Trancefähigkeit von Menschen macht man sich bei Hypnoseverfahren in der Psychotherapie und Medizin zu Nutze (Ängste, Schlafstörungen, Depressionen oder starke Schmerzen). Im Führungskräftecoaching nutzt man mentale Techniken, die den Umgang mit Stress und Konflikten erleichtern. Warum sollten wir diese nicht auch zur Entspannung beim Prüfungslernen nutzen?!

Lerntipps

Nutzen Sie Ihre mentalen Möglichkeiten stärker als bisher aus!

Damit Sie sich in Trance „hypnotisieren“, müssen Sie aktiv mitarbeiten und üben. Nur wenn Sie wollen, können Sie sich aktiv auf bestimmte für Sie vielleicht neue Vorgehensweisen, Gedanken und Innenbilder einlassen. Mit mentalen Techniken kann man durch relativ einfache Übungen schnell eine tiefe Entspannung erreichen. Entspannung dient der Erholung, dem Stressabbau und der Wiederherstellung körperlicher und seelischer Ausgeglichenheit. Mit viel Übung z. B. auch in einem „Selbsthypnosetraining“ bei einem Coach können Sie innerhalb weniger Minuten, häufig manchmal sogar Sekunden sich tiefenentspannen oder akute Blockaden lösen. Weil wir in Trance für Anweisungen (Suggestionen) empfänglicher sind, können Sie geeignete Autosuggestionen sogar nutzen, um Ihr Lernverhalten positiv zu beeinflussen.

Es geht los mit einem Bild – wählen Sie Ihr Ruhebild aus!

In allen „Hypnosesitzungen“ ist das „Ruhebild“ zum Einstieg zentral. Es dient dazu, die Entspannung zu verbessern und so das innere Gleichgewicht leichter herzustellen. Das Bild sollte angenehm und mit Ruhe verbunden sein. Häufig werden als angenehm erlebte Szenen aus dem Urlaub gewählt, wie z. B. der Blick von einer Alpenwiese auf die Berge, oder man betrachtet die Hügel der Toskana, man liegt auf einer Wiese oder am Strand, schaut auf das Meer oder geht im Wald spazieren. In diesen Bildern sollten Sie ausreichend Zeit haben und länger dort verweilen können. Das Interessante ist, dass unser Gehirn in der Wirkung plastische Innenbilder nicht von äußeren Gegebenheiten unterscheidet. Eine kleine Anmerkung: Das ist bei Problemen und Ängsten übrigens genauso. Wir sind es letztendlich selbst, die diese erzeugen und das können wir auch in förderlicher Weise nutzen.

Lassen Sie die Sinneseindrücke auf sich wirken!

Wenn Sie Ihre Augen schließen, können Sie die Sinneseindrücke noch besser auf sich wirken lassen. Die Eindrücke werden mit der Zeit plastischer und reichhaltiger. Auch wenn jeder von Ihnen ein anderes Bild und Erleben haben wird, lassen Sie sich von dieser Beschreibung animieren.

„Ruhe am Meer“

Sie sitzen am Meer und sehen die Wellen, den Horizont . . . Sie spüren dabei die angenehme Wärme, die über Ihre Stirn und die Wangen streicht. Sie merken mitunter, dass ein angenehm frischer Luftzug Ihre Stirn kühlt. Sie hören dann die typischen Geräusche der Szenerie, das Kommen und Gehen der Wellen, vielleicht auch den Ruf der Möwen . . . Sie fühlen die unterschiedlichen Berührungen an den Händen, den feinen Sand, den Sie vielleicht in die Hand nehmen und durch die Finger rieseln lassen. Sie nehmen auch die typischen Gerüche wahr, die würzig-salzige Meeresluft und spüren sogar etwas Salz auf den Lippen . . . Vielleicht legen Sie sich jetzt hin und schließen die Augen . . .

Lesen Sie die Zeilen noch einmal und achten darauf, in Richtung welcher Wahrnehmungsqualitäten Sie Ihre Aufmerksamkeit gerichtet haben (Sehen, Fühlen, Hören, Riechen, Schmecken).

Positive Innenbilder fördern!

Begünstigen Sie Ihre Innenbilder, indem Sie stets mehreren Sinneskanälen Beachtung schenken. Je komplexer und plastischer das Bild, umso stärker werden die an die Wahrnehmung gekoppelten Erlebenskomponenten aktiviert, also die Gefühle. Die Innenrealität wirkt am besten, wenn Sie sich von der Außenrealität und Außenreizen abschirmen. Halten Sie die Augen geschlossen – Sie können auch eine Augenbinde oder Augenmaske zu Hilfe nehmen (siehe auch unten den Lerntipp zur Augenfixierung).

Da unsere Innenbilder vielfältige innere Verarbeitungsprozesse hervorrufen und damit verbunden sind, können auch unangenehme Gefühle auftreten, die uns nicht erklärbar sind. Damit sollten Sie ganz gelassen umgehen, weil das normal ist und die Gelassenheit schon ein Abklingen bewirken kann.

Falls Bilder erscheinen, die unangenehm sind und sich „verfestigen“, so brechen Sie abrupt ab und schalten bewusst auf ein schönes Bild, eine schöne Erinnerung um. Sie brauchen lernförderliche Bilder.

Finden Sie einen geeigneten Rahmen!

Schalten Sie vor der Entspannung mögliche Störgeräusche aus (Telefon, geöffnetes Fenster). Achten Sie darauf, dass Sie nicht gestört werden (Schild an die Tür . . .). Benutzen Sie einen bequemen Sessel, Stuhl oder ein Sofa, auf dem Sie abschalten können. Achten Sie darauf, dass die Übungen räumlich in Ihrem Freizeitbereich, also nicht im Arbeitsbereich durchgeführt werden, wenn es Ihnen möglich ist. Legen Sie zu Beginn jeder Übung fest, wie lange sie dauern soll (Ruhebild in der Trainingsphase z. B. nach 15 Minuten die Augen öffnen). Verlassen Sie sich darauf, dass Sie nach Ihrer Zeitvorgabe, die Augen wieder öffnen, stellen sie sich eventuell einen leise summenden Wecker, den Sie bald aber entbehren können. Entspannung erreichen Sie natürlich nach viel Kaffee- oder Colakonsum nur schlecht. Bei Übermüdung oder nach Alkoholgenuss wird man wahrscheinlich nur durch eine Portion Schlaf frischer.

Leiten Sie Ihre „Selbsthypnose“ durch eine Augenfixierung ein!

Die Einleitung verschiedener mentaler Techniken besteht darin, die Aufmerksamkeit von äußeren Geschehnissen weg immer mehr zu innerem Erleben zu lenken. Das können Sie folgendermaßen leichter erreichen:

Setzen Sie sich bequem hin und rücken Sie sich gemütlich zurecht.

Suchen Sie sich einen kleinen Punkt im Raum in Augenhöhe vor möglichst ruhigem Hintergrund, damit Sie sich gut konzentrieren können.

Sie können auch einen Papierschnipsel aus einem Aktenlocher nehmen und ihn an eine bestimmte Stelle kleben.

Verwenden Sie in der Übungsphase möglichst den gleichen Stuhl und den gleichen Fixationspunkt.

Sie beobachten den Punkt intensiv und werden feststellen, dass der Hintergrund und die Ränder verschwimmen, milchig werden, mal ist der Punkt scharf, dann wieder unscharf zu sehen.

Betrachten Sie den Punkt mit Geduld, die Augen werden automatisch müder. Sie können die Augen dann schließen, wieder leicht öffnen, schließen . . .

Beobachten Sie dann Ihre Atmung und bemerken, wie Sie ruhig ein- und ausatmen. Mit jedem Atemzug werden Sie und Ihr Körper lockerer und entspannter.

Wenn Sie Umweltgeräusche zu Beginn lauter hören, arbeiten Sie nicht dagegen an.

Richten Sie die Aufmerksamkeit dann verstärkt auf Ihren Körper, z. B. die Bauchdecke, die sich hebt und senkt, die Füße, Beine, das Gesäß . . . die Hände, die Arme . . . die Geräusche werden Ihnen gleichgültiger.

Stellen Sie sich nun Ihr Ruhebild vor – so lange Sie wollen.

Wenn Sie sich entspannt fühlen und die Augen öffnen möchten, zählen Sie rückwärts von 3 bis 0.

Stehen Sie dann auf und Sie werden sich frischer fühlen.

Jeden Tag das gleiche Ritual, nach einer Woche können Sie das!

Wahrscheinlich werden Sie feststellen, dass Sie die erlebten Prozesse auch aus dem Alltag kennen (Dösen, Tagträume, mit offenen Augen andere Inhalte sehen, während die Realität in den Hintergrund tritt . . .). Diese andere Welt des Alltags ist der menschliche Trancezustand und wird hier methodisch nutzbar gemacht. Folgende methodische Hinweise dazu:

Üben Sie das Vorgehen der Augenfixierung und des Ruhebildes täglich möglichst zweimal.

Planen Sie die Übungszeiten fest als Erholungszeit in größeren Zwischenpausen für ca. 15 Minuten ein, vielleicht nach einer Arbeitseinheit von 90 Minuten am späten Vormittag oder am Nachmittag (wenn das Lerntief naht).

Manche setzen die Übung auch direkt nach dem Wachwerden, also vor Lernbeginn ein, manche werden dann müder.

Auch wenn die Übung anfangs noch als unangenehme Pflicht erlebt wird, werden Sie schnellen Erfolg haben.

Nach ca. 1 Woche täglichen Übens werden Sie die Übung als hilfreich erleben und sich darauf freuen.

Nach ca. 2 Wochen und täglich zweimal üben können Sie schon die Kurzform der Autohypnose ausprobieren, es wird auf jeden Fall schneller gehen, sich zu entspannen

Falls Ruhebilder – selbst die schönsten – nicht mehr wirken, so ersetzen Sie diese durch andere.

Nutzen Sie die Entspannung auch für gezielte Autosuggestionen!

Nach ca. 1 bis 2 Wochen täglicher Übung werden Sie die Einleitung der Autohypnose zielgerichtet kombiniert mit „Selbstbeauftragungen“ und „Autosuggestionen“ einsetzen können, z. B. zu Beginn einer Lernphase. Nach einer Pause können Sie sich z. B. das wieder „Warmlaufen“ erleichtern.

Beispiel „Gezielte Lernvorbereitung“:

Verschaffen Sie sich einen kurzen Überblick über die gestellte Aufgabe, indem Sie sich orientieren, z. B.

Definition einmal durchlesen, in einem Kapitel eines Buches Überschriften, Stichworte ansehen, ohne sie sich merken zu wollen.

Aufbauschemata durchlesen.

Bei schriftlichen Ausarbeitungen die Gliederung ansehen, Stichworte lesen.

Das dauert nur wenige Minuten. Durch diese Übersicht ist Ihr Arbeitsspeicher auf die zukünftige Arbeit vorbereitet. Das Gehirn hat Grobinformationen für den kommenden Auftrag und stellt seine Mittel bereit.

Nun legen Sie eine Pause von einer knappen Minute mit einer Kurzentspannung mit geschlossenen Augen ohne Ruhebild ein und betrachten die anstehenden Aufgaben. Jetzt ist der Auftrag (Suggestion) erteilt und Sie können zügig mit der Weiterarbeit beginnen.

Überlegen Sie sich Ihre Autosuggestionen oder „Selbstbeauftragungen“ vor der Entspannung. Es kann z. B. auch motivationsförderliches Selbstlob sein („Ich habe schon etwas länger arbeiten können, Pausen besser eingehalten, folgende Dinge erledigt . . .“) oder andere lernförderliche Übungen und Selbstverbalisierungen.

Diese Lerntipps helfen und haben ihre Grenzen!

Autohypnose hilft nur, wenn sie regelmäßig und konsequent, also in der Übungsphase auch mehrmals täglich angewendet wird. Wenn Sie sehr viele Tagträume haben, die eher in Richtung Angstphantasien, Schwarzmalereien oder Realitätsflucht gehen, sollten Sie vorsichtiger mit der Anwendung sein. Sie können natürlich auch einen Experten wie einen Coach zu Rate ziehen. Bei sehr starken Lern- und Leistungsstörungen oder Depressionen, Ängsten, Lebenskrisen sollten Sie einen Psychotherapeuten oder eine Beratungsstelle konsultieren. Unsere Übungen können kein Ersatz dafür sein, sind aber eine hervorragende Grundlage zur direkten Entspannung, aber auch um seine mentalen Techniken an anderer Stelle weiterzuentwickeln (durch Bücher, in Übungsgruppen).

1. TeilEinführung

1

Das öffentliche Baurecht zählt zum besonderen Verwaltungsrecht und ist regelmäßig Gegenstand von Prüfungsarbeiten. Es ist Pflichtfach und damit Prüfungsstoff in der ersten juristischen Prüfung nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 JAPrO sowie in der zweiten juristischen Staatsprüfung gem. § 51 Abs. 1 Nr. 9 JAPrO. Kenntnisse des Baurechts sind daher unverzichtbar.[1]

2

Fälle aus dem öffentlichen Baurecht bieten sich für Fallbearbeitungen an. Es ergehen regelmäßig gerichtliche Entscheidungen, die zur Grundlage eines Prüfungsfalles gemacht werden können. Weiterhin sind Fälle aus dem öffentlichen Baurecht häufig so gelagert, dass neben den baurechtlichen Problemen Fragestellungen aus anderen Gebieten des öffentlichen Rechts zu bearbeiten sind. Eine baurechtliche Klausur kann insbesondere mit dem allgemeinen Verwaltungsrecht, dem Kommunalrecht, dem Umweltrecht und aber auch mit dem Verwaltungsvollstreckungsrecht kombiniert werden. Regelmäßig werden daher mehrere Gebiete des öffentlichen Rechts in einer Klausur geprüft. Da baurechtliche Klausuren in der Regel prozessual eingekleidet sind, sind Kenntnisse des Verwaltungsprozessrechts unerlässlich.

3

Im Folgenden werden die klausurrelevanten Aspekte des öffentlichen Baurechts dargestellt. Auf die in der Fallbearbeitung regelmäßig nicht vorkommenden Aspekte wird zum Zweck einer gezielten Prüfungsvorbereitung nicht eingegangen. Diesbezüglich wird auf die im Literaturverzeichnis und in den Fußnoten genannte vertiefende Literatur verwiesen.

Einen ersten Klausurschwerpunkt kann die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes (s. hierzu Rn. 111 ff. BauGB) darstellen. Erforderlich sind Kenntnisse des grundsätzlich zweistufigen Systems der Bauleitplanung (s. hierzu Rn. 55 ff.).

Die Zulässigkeit eines baulichen Vorhabens stellt einen weiteren Schwerpunkt dar. In Klausuren ist oftmals zu erörtern, ob ein Vorhaben genehmigungsfähig ist. Hierbei ist die bauplanungsrechtliche (s. hierzu Rn. 268 ff.) und die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit (s. hierzu Rn. 419 ff.) zu prüfen.

Häufig ist die Rechtmäßigkeit von bauordnungsrechtlichen Maßnahmen, wie die einer Abbruchsanordnung, einer Nutzungsuntersagung oder einer Baueinstellung, zu erörtern (s. hierzu Rn. 505).

Wegen der besonderen Klausurrelevanz ist dem Rechtsschutz (s. hierzu Rn. 562 ff.) ein gesondertes Kapitel gewidmet.

Anmerkungen

[1]

Decker JA 2007, 55 bezeichnet baurechtliche Kenntnisse als absoluten Standard.

2. TeilGrundlagen des öffentlichen Baurechts

Inhaltsverzeichnis

A.Begriff des Baurechts

B.Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Baurecht

C.Verfassungsrechtliche Grundlagen

D.Der vom Baurecht geschützte Personenkreis

E.Bestandsschutz

F.Einfach-gesetzliche Rechtsquellen

2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › A. Begriff des Baurechts

A.Begriff des Baurechts

4

Unter dem Begriff des Baurechts im weiteren Sinn werden diejenigen Vorschriften des Privat- und des Verwaltungsrechts verstanden, die Art und Ausmaß der baulichen Nutzung eines Grundstücks, die Ordnung der Bebauung und die Rechtsverhältnisse der an der Erstellung eines Bauwerkes Beteiligten regeln.[1]

Anmerkungen

[1]

Stollmann Öffentliches Baurecht § 1 Rn. 1.

2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › B. Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Baurecht

B.Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Baurecht

5

Das Baurecht im weiteren Sinn unterteilt sich in das private und das öffentliche Baurecht.

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2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › B. Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Baurecht › I. Das private Baurecht

I.Das private Baurecht

6

Das private Baurecht regelt diejenigen zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen, die insbesondere das Baugeschehen, die Nutzung des Eigentums an Grund und Boden und die Frage, ob und in welchen Grenzen ein Grundstück privaten Dritten gegenüber baulich genutzt werden darf, betreffen.[1]

Lesen Sie die §§ 226, 903, 906, 907, 909 und 1004 BGB.

7

Rechtsgrundlagen des privaten Baurechts sind insbesondere Vorschriften des BGB, vgl. §§ 903 ff. BGB, das Nachbarrechtsgesetz (NRG) sowie die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).

Dem privaten Baurecht liegt der aus § 903 BGB folgende Grundsatz der bürgerlich-rechtlichen Baufreiheit zugrunde. Dieser Grundsatz wird wiederum durch das bürgerliche Recht begrenzt, wie z.B. durch §§ 226, 906, 907, 909 BGB. Eine weitere Grenze enthält das Landesprivatrecht, namentlich das NRG.

Hinweis

Zum privaten Baurecht zählt auch das insbesondere in den §§ 631 ff. BGB geregelte dem Werkvertragsrecht zuzurechnende Bauvertragsrecht.[2]

8

Die private Baurechtsordnung ist eine relative Ordnung. Die dem privaten Baurecht durch das bürgerliche Recht gezogenen Schranken bedürfen der Durchsetzung des Berechtigen. Er darf entscheiden, ob er seine Rechte durchsetzt oder ob er ein privatrechtswidriges Vorhaben hinnehmen will. Dem Berechtigten stehen nachbarrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 906 BGB zu. Sofern der Berechtigte seine Ansprüche durchsetzen will muss er im Zivilrechtsweg auf Unterlassung der Nutzung und Beseitigung der Bebauung klagen.

2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › B. Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Baurecht › II. Das öffentliche Baurecht

II.Das öffentliche Baurecht

1.Begriff

9

Unter öffentlichem Baurecht wird die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit und die Grenzen, die Ordnung und die Förderung der baulichen Nutzung des Bodens, insbesondere durch Errichtung, bestimmungsgemäße Nutzung, wesentliche Veränderung und Beseitigung baulicher Anlagen, betreffen, verstanden.[3]

2.Funktion

10

Das öffentliche Baurecht dient dem Ausgleich zweier häufig widerstreitender Interessen, der durch Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Baufreiheit des Bauherrn[4] und des Grundstückseigentümers (s. Rn. 20 ff.) und dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst sinnvollen Nutzung des nur beschränkt vorhandenen Baugeländes.[5] Die baurechtlichen Normen dienen dem Ausgleich zwischen der Privatnützigkeit gemäß Art. 14 Abs. 1 GG und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG.[6] Der Bauherr hat ein Interesse an einer möglichst uneingeschränkten Bebaubarkeit des Grundstücks, wohingegen die Allgemeinheit daran interessiert ist, dass hinreichend unbebauter Raum z.B. für Erholungszwecke, Verkehrsanlagen oder Wasser- und Landschaftsschutzgebiete vorhanden ist.[7]

3.Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Das öffentliche Baurecht gliedert sich in das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht sowie die sonstigen baurechtsrelevanten Vorschriften.

a)Bauplanungsrecht

11

Das Bauplanungsrecht beschäftigt sich mit dem Einfügen eines Vorhabens in die Umgebung.[8] Ihm kommt die Aufgabe zu, die rechtliche Qualität des Bodens und seine Nutzbarkeit festzulegen.[9] Daher regeln bauplanungsrechtliche Normen die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke, insbesondere durch Pläne, die die Rechtsqualität des Bodens festlegen.[10]

Gekennzeichnet ist das Bauplanungsrecht durch seine Flächenbezogenheit. Die einzelnen Bauvorhaben werden in einem größeren städtebaulichen Zusammenhang gesehen.

Die wesentlichen Regelungen des Bauplanungsrechts sind das Recht der Bauleitplanung (§§ 1–13a BauGB), die Sicherung der Bauleitplanung (§§ 13–28 BauGB) und die Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung (§§ 29–38 BauGB).

Die BauNVO enthält die maßgeblichen Bestimmungen über Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen. Für den Erlass der BauNVO, einer Rechtsverordnung, hat das Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnwesen von der Ermächtigung des § 9a BauGB Gebrauch gemacht.

b)Bauordnungsrecht

12

Das Bauordnungsrecht normiert Anforderungen in baugestalterischer, baukonstruktiver und bauwirtschaftlicher Hinsicht und regelt die Ordnung des Bauvorgangs, die Unterhaltung und Instandsetzung baulicher Anlagen sowie die Verhinderung bzw. Bekämpfung der von ihnen ausgehenden Gefahren.[11] Es ist durch seine Objektbezogenheit gekennzeichnet.

13

Im Bauordnungsrecht ist zwischen formellem und materiellem Bauordnungsrecht zu unterscheiden. Das formelle Bauordnungsrecht betrifft die Grundlagen für das bauaufsichtliche Verfahren. Das materielle Bauordnungsrecht enthält Regelungen im Hinblick auf die Errichtung, Erhaltung, Änderung, Nutzung und den Abbruch baulicher Anlagen (zu den Einzelheiten s.u. Rn. 454 ff.). Es normiert die Anforderungen an einzelne bauliche Anlagen und dient primär Zielen der Gefahrenabwehr und ist daher ein Teil des Gefahrenabwehrrechts.[12]

Das (materielle) Bauordnungsrecht regelt die ordnungsrechtlichen Anforderungen an eine konkrete bauliche Anlage.

Hinweis

Soweit das Bauordnungsrecht Verfahrensregelungen enthält, verdrängt es als lex specialis das gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 LVwVfG nur subsidiär anwendbare LVwVfG.

c)Verhältnis des Bauplanungs- zum Bauordnungsrecht

14

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht lassen sich theoretisch klar voneinander trennen.[13] Praktisch lässt sich diese Trennung jedoch nicht immer durchführen, da Überschneidungen unvermeidbar sind.[14]

15

Der Zusammenhang zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht zeigt sich z.B. im Hinblick auf den Abstand von Gebäuden. So finden sich Regelungen zum Abstand von Gebäuden sowohl im Bauplanungsrecht – durch Festsetzungen der offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO sowie der seitlichen Baugrenzen, § 23 BauNVO – sowie im Bauordnungsrecht durch das Abstandsflächenrecht, §§ 5, 6 LBO. Bauplanungs- und Bauordnungsrecht sind sowohl materiell-rechtlich wie auch verfahrensrechtlich miteinander verknüpft.[15]

16

Die Verzahnung zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht zeigt sich auch bei der Erteilung einer Baugenehmigung. Zu den von der Baurechtsbehörde gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 LBO zu prüfenden Vorschriften zählen die bauplanungsrechtlichen Vorschriften des BauGB und der BauNVO sowie die bauordnungsrechtlichen Vorschriften der LBO.

Beispiel

Wenn der Grundstückseigentümer A im unbeplanten Innenbereich ein Einfamilienhaus errichten möchte, stellt sich insbesondere die bauplanungsrechtliche Frage, ob sich dieses bauliche Vorhaben i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Ferner ist zu prüfen, ob die bauordnungsrechtlichen Vorschriften, z.B. die Abstandsflächen gemäß § 5 LBO, eingehalten sind.

2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › B. Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Baurecht › III. Verhältnis des privaten zum öffentlichen Baurecht

III.Verhältnis des privaten zum öffentlichen Baurecht

1.Grundsatz

17

Lesen Sie § 909 BGB.

Grundsätzlich stehen das private und öffentliche Baurecht selbständig nebeneinander.[16] Dies folgt aus § 58 LBO. Gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baugenehmigung wird gemäß § 58 Abs. 3 LBO unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.

Stehen einem baulichen Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, sondern nur solche des privaten Baurechts, z.B. § 909 BGB, entgegen, so darf deswegen die Erteilung einer Baugenehmigung nicht versagt werden. Das Vorhaben ist genehmigungsfähig. Der Nachbar kann sich jedoch auf dem ordentlichen Rechtsweg gegen die geplante Maßnahme wehren.

2.Ausnahmen

18

Eine Verbindung zwischen dem privaten und dem öffentlichen Baurecht besteht nur ausnahmsweise.

Eine derartige Verbindung besteht ausnahmsweise dann, wenn eine Vorschrift des öffentlichen Baurechts drittschützenden Charakter hat (s.u. Rn 630 ff.). In derartigen Konstellationen stellen die drittschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar.[17]

Beispiel

Bauherr B hat beim Bau vergessen, die vorgeschriebenen Brandschutzwände einzubauen. Durch den Defekt eines Küchengerätes gerät das Gebäude des B in Brand und greift infolge fehlender Brandschutzwände auf das Gebäude des Nachbars N über, wodurch das Gebäude des N erheblich beschädigt wird.

N kann von B Schadensersatz u.a. nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 Abs. 1 LBO verlangen. Der Einbau von Brandschutzwänden zählt zu den Maßnahmen des Brandschutzes gemäß § 15 Abs. 1 LBO. Diese Vorschrift ist drittschützend (s.u. Rn. 648)

Eine weitere Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann gegeben, wenn von vorneherein feststeht, dass das Bauvorhaben wegen entgegenstehender privatrechtlicher Gründe auf keinen Fall ausgeführt werden kann. In diesem Fall kann die Baurechtsbehörde den Bauantrag wegen eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses ablehnen.

Anmerkungen

[1]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 1.

[2]

Stollmann Öffentliches Baurecht § 1 Rn. 7.

[3]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 1.

[4]

Wird im Folgenden ein Begriff in der maskulinen Form verwendet, so erfolgt dies rein aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung. Gedanklich sind solche Begriffe immer um die feminine Form zu ergänzen.

[5]

Dürr Öffentliches Baurecht Baden-Württemberg Rn. 1 m.w.N.

[6]

BVerwGE 101, 364.

[7]

Dürr Öffentliches Baurecht Baden-Württemberg Rn. 1.

[8]

Dürr Öffentliches Baurecht Baden-Württemberg Rn. 6.

[9]

BVerfGE 3, 407, 423 f.

[10]

Stollmann Öffentliches Baurecht Rn. 15.

[11]

Stollmann Öffentliches Baurecht Rn. 15.

[12]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 15.

[13]

Dürr Öffentliches Baurecht Baden-Württemberg Rn. 7.

[14]

Dürr Öffentliches Baurecht Baden-Württemberg Rn. 7 m.w.N.

[15]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 16.

[16]

S. vertiefend Dolderer DVBl 1998, 19 ff.

[17]

Palandt-Sprau BGB § 823 Rn. 56a, 62.

2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › C. Verfassungsrechtliche Grundlagen

C.Verfassungsrechtliche Grundlagen

19

Wiederholen Sie Art. 14 GG anhand des Skriptes „Grundrechte“.

In verfassungsrechtlicher Hinsicht kommt der Eigentumsfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG, und der Planungshoheit der Gemeinde, Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, Bedeutung zu.[1]

2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › C. Verfassungsrechtliche Grundlagen › I. Eigentumsgarantie, Art. 14 Abs. 1 GG

I.Eigentumsgarantie, Art. 14 Abs. 1 GG

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Der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG kommt die Aufgabe zu, dem Grundrechtsträger einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch die eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen.[2]

Nach h.M. gewährleistet Art. 14 Abs. 1 GG eine grundrechtliche Baufreiheit, d.h. das Recht, Grund und Boden baulich zu nutzen.[3] Zum Inhalt des Eigentums zählt daher auch die Möglichkeit der baulichen Nutzung.[4] Hierfür lässt sich anführen, dass das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum durch Privatnützigkeit gekennzeichnet ist.[5] Dies bedeutet zunächst, dass das Eigentum einem Rechtsträger zugeordnet ist, in dessen Hand es als Grundlage privater Initiative und eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein soll, sowie des Weiteren, dass eine grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand besteht.[6] Geschützt wird nicht nur der Bestand des Eigentums, sondern auch die Gewährleistung der grundsätzlich freien Nutzungs- und Verfügungsbefugnis.[7] Insbesondere das Grundeigentum lässt sich nicht losgelöst von der Möglichkeit den Boden zu nutzen und Erträge aus dem Eigentum zu ziehen sehen. Die bauliche Nutzbarkeit ist essentieller Bestandteil des Eigentums.[8]

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Bei dieser grundrechtlich gewährleisteten Freiheit handelt es sich jedoch nur um eine sog. potenzielle Baufreiheit: Bei Vorliegen der einfachgesetzlichen Voraussetzungen hat der Einzelne ein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Recht, sein Grundstück zu bebauen (vgl. § 58 Abs. 1 S. 1 LBO).

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Dies folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG, einem Grundrecht mit normgeprägtem Schutzbereich. Grundrechte mit einem normgeprägten Schutzbereich sind dadurch gekennzeichnet, dass deren Schutzbereich einer einfachgesetzlichen Ausgestaltung und Konkretisierung bedarf (s. auch Rn. 38). Im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG legt der einfache Gesetzgeber fest, was Inhalt und Schranken des Eigentums sind und definiert dadurch für die Zukunft das Eigentum neu. In dogmatischer Hinsicht handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Die durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Baufreiheit besteht somit nur nach Maßgabe und im Rahmen der einfachgesetzlichen Ausgestaltung.[9]

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Aus diesem Grund dürfen Sie im Rahmen der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, z.B. bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung, nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG abstellen. Im Baurecht kann sich die Klagebefugnis grundsätzlich immer nur aus einfachgesetzlichen Vorschriften ergeben (s. auch Rn. 663).

2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › C. Verfassungsrechtliche Grundlagen › II. Kommunale Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG

II.Kommunale Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG

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Im Bereich der kommunalen Bauleitplanung ist Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG von Bedeutung. Das Recht der örtlichen Bauleitplanung ist den Gemeinden durch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie verfassungsrechtlich garantiert. Nach dem Wortlaut des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG wird den Gemeinden das Recht gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Hiermit wird das Prinzip der Allzuständigkeit für die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft normiert, ohne dass es hierfür einer besonderen Aufgabenzuweisung bedarf (sog. Verbandskompetenz).[10] Die zentrale Norm dieser Ausprägung ist § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB, wonach die Gemeinden die Bauleitpläne (vgl. § 1 Abs. 2 BauGB) in eigener Verantwortung aufzustellen haben.

Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft sind alle Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben.[11]

Die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft lassen sich nicht abschließend festlegen. Die typischen Aufgaben der Gemeinden können jedoch unter den Gemeindehoheiten zusammengefasst werden. Eine dieser Gemeindehoheiten ist die Planungshoheit.[12] Diese gewährleistet den Gemeinden alle auf ihrem Gemeindegebiet anfallenden örtlichen Planungsaufgaben eigenverantwortlich im Rahmen ihrer Zuständigkeit wahrzunehmen.[13]

Hinweis

Einschränkungen der gemeindlichen Planungshoheit ergeben sich aus den §§ 203 ff. BauGB. Diese Vorschriften haben jedoch eine nur sehr geringe Prüfungsrelevanz, so dass auf diese nicht eingegangen wird.

Wegen des Spannungsverhältnisses zwischen der Planungshoheit der Gemeinde gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG einerseits und der Baufreiheit gemäß Art. 14 Abs. 1 GG sowie der Rechtsschutzgarantie des Bauherrn gemäß Art. 19 Abs. 4 GG andererseits, sind Abwägungsentscheidungen im Rahmen des Abwägungsgebotes des § 1 Abs. 7 BauGB auf Fehler im Abwägungsergebnis nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (s.u. Rn. 146 ff., 199).

2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › C. Verfassungsrechtliche Grundlagen › III. Gesetzgebungskompetenzen

III.Gesetzgebungskompetenzen

 

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Seit dem von Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich akzeptierten Baurechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts[14] wird die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf das Bauplanungs- bzw. Städtebaurecht als grundsätzlich geklärt angesehen. Einschlägig ist Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG als Titel der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

Unter Bodenrecht sind sämtliche nicht privatrechtlichen Regelungen zu verstehen, nach denen sich die rechtlichen Beziehungen des Menschen zu Grund und Boden bestimmen.[15]

Der Bund ist zuständig für die städtebauliche Planung, die Um- bzw. Zusammenlegung von Grundstücken, die Bodenbewertung, die Erschließung von Grundstücken sowie für den Bodenverkehr.[16]

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Die Landesgesetzgeber sind daher nach dem Grundsatz der Länderzuständigkeit gemäß Art. 30, 70 Abs. 1 GG, wobei Art. 70 Abs. 1 GG im Verhältnis zu Art. 30 GG lex specialis ist,[17] zunächst für das Bauordnungsrecht, d.h. das Bodenrecht, das auf die Sicherheit und Gestaltung der Einzelanlage bezogen ist, sowie für das überörtliche und nicht bodennutzungsorientierte Raumordnungs- und Landesplanungsrecht zuständig.

Anmerkungen

[1]

S. vertiefend Ennuschat/Ibler/Remmert-Remmert Öffentliches Recht in Baden-Württemberg § 3 Rn. 14 ff.

[2]

BVerfGE 24, 267 ff.; BVerfGE 31, 229 ff.

[3]

Vgl. Ehlers VVDStRL 51 (1992), 211, 217 ff; BVerfGE 35, 263; BVerwGE 45, 309.

[4]

Maunz/Dürig-Papier GG Art. 14 Rn. 57.

[5]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 46.

[6]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 46.

[7]

BVerfGE 31, 241.

[8]

Maunz/Dürig-Papier GG Art. 14 Rn. 57.

[9]

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 46.

[10]

S. Müller Kommunalrecht Baden-Württemberg Rn. 20.

[11]

BVerfGE 79, 127.

[12]

Müller Kommunalrecht Baden-Württemberg Rn. 26. Vgl. zu den Rechtsschutzmöglichkeiten im Falle einer Beeinträchtigung der Planungshoheit Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 170.

[13]

Müller Kommunalrecht Baden-Württemberg Rn. 26.

[14]

BVerfGE 3, 407.

[15]

Ob es darüber hinaus eines vom BVerfG geforderten Unmittelbarkeitskriteriums bedarf ist str. Hiergegen Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht § 24 Rn. 807.

[16]

Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht § 24 Rn. 807.

[17]

S. zum Grundsatz der Länderzuständigkeit vgl. Peucker Staatsorganisationsrecht Rn. 193.

2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › D. Der vom Baurecht geschützte Personenkreis

D.Der vom Baurecht geschützte Personenkreis

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Der Frage, wer sich auf den durch baurechtliche Normen vermittelten Schutz berufen kann, kommt große Bedeutung zu. Relevant wird sie bei der Beurteilung, ob bei Dritten, also nicht dem Bauherrn, die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO (s.u. Rn. 578 ff.) bzw. gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog (s.u. Rn. 681) oder die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (s. Rn. 630) gegeben ist. Bezeichnet wird hierdurch der Begriff des Nachbarn in persönlicher Hinsicht.

2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › D. Der vom Baurecht geschützte Personenkreis › I. Eigentümer und ihnen gleichgestellte dinglich Berechtigte

I.Eigentümer und ihnen gleichgestellte dinglich Berechtigte

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Geschützt in diesem Sinn sind Eigentümer,[1] auch solche i.S.d. § 1 Abs. 2 WEG.[2] Baurechtlicher Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken der Grundstücksbezogenheit. Aufgabe des Baurechts ist es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Es besteht ein wechselseitiges Austauschverhältnisses der Grundstückseigentümer. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zu Grundstücksnachbarn durchsetzen. Es besteht eine bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft.

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Dem Eigentümer gleichgestellt ist, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist.[3] Hier zählt der Inhaber eines Erbbaurechts, der Nießbraucher und der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist.[4]

2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › D. Der vom Baurecht geschützte Personenkreis › II. Obligatorisch Berechtigte

II.Obligatorisch Berechtigte

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Die Frage, ob lediglich obligatorisch Berechtigte, wie z.B. Mieter oder Pächter, in personeller Hinsicht vom Baurecht geschützt sind, wird uneinheitlich beantwortet.

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Teilweise wird dies bejaht und davon ausgegangen, dass auch obligatorisch Berechtigte durch das Baurecht geschützt werden.[5]

Hierfür spreche, dass das Bundesverfassungsgericht[6] das Besitzrecht eines Mieters an der gemieteten Wohnung als Eigentum i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG angesehen habe. Daher besitze ein obligatorisch Berechtigter nicht nur abgeleitete, sondern eigene Rechte und sei daher einem Eigentümer gleichzustellen.[7] Der Wortlaut der Vorschriften des BauGB stünde dem nicht entgegen. Insbesondere werde in § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 deutlich, dass gesunde Wohnverhältnisse und Bedürfnisse zu den Grundsätzen des Bauplanungsrechts zählten.[8]

Dies ergebe sich auch aus einfachgesetzlichen Vorschriften, etwa nach dem BImSchG und dem GastG.[9] Dort sei der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen drittschützend. Da schädliche Umwelteinwirkungen häufig erst die Konsequenzen einer Baugenehmigung seien, müsse der obligatorisch Berechtigte im Rahmen des baurechtlichen Nachbarschutzes schon in diesem Stadium Klagerechte aufgrund einfachgesetzlicher Normen besitzen.[10] Obligatorisch Berechtigte treffe eine bauliche Veränderung auf dem Nachbargrundstück weiterhin häufig intensiver als den Eigentümer.

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Herrschend wird dies verneint.[11] Lediglich obligatorisch Berechtigte seien nicht geschützt.

Hierfür wird angeführt, dass das Baurecht grundstücks- und nicht personenbezogen sei. Es werden die oben dargestellten Argumente (Rn. 27) vorgebracht.

Ein lediglich obligatorisch Berechtigter müsse hingegen seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen.[12] Könnte ein Mieter oder Pächter eine Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften gegenüber Dritten selbständig beispielsweise auch dann geltend machen, wenn der Eigentümer dies nicht will, so würde er damit in den Interessenausgleich der unmittelbar berechtigten Grundstückseigentümer einwirken.

In das Miet- bzw. Pachtrecht werde ebenso wenig eingegriffen, wie in das aus dem Miet- oder Pachtverhältnis folgende Besitzrecht.[13]

Es bestehe auch deshalb kein Bedürfnis für den baurechtlichen Schutz von obligatorisch Berechtigten, weil diese Gefährdungen von Leben und Gesundheit gestützt auf ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG mit einer Nachbarklage abwehren können.[14]

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe dem nicht entgegen, da in der von der a.A. herangezogenen Entscheidung nur auf die enteignungsrechtlichen Vorwirkung, die der Planfeststellungsbeschluss auch hinsichtlich dieses obligatorischen Rechts am Grundstück entfaltet, abgestellt werde.[15]

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Sollte in dem von Ihnen zu bearbeitenden Fall ein Mieter oder Pächter involviert sein, so müssen sie dieses Problem darstellen.

Anmerkungen

[1]

BVerwG NJW 1989, 2766, 2767 m.w.N.

[2]

Bayerischer VGH BayVBl 2004, 664.

[3]

BVerwG NJW 1989, 2766, 2767 m.w.N.

[4]

BVerwG NJW 1989, 2766, 2767 m.w.N.

[5]

Determann UPR 1995, 215; Thews NVwZ 1995, 224.

[6]

BVerfGE 89, 1.

[7]

Determann UPR 1995, 215.

[8]

V. Mutius GS Sonnenschein, 69, 95

[9]

Determann UPR 1995, 215.

[10]

Determann UPR 1995, 215.

[11]

BVerwG NVwZ 1998, 956; Muckel JuS 2000, 132, 137; Ortloff NVwZ 1999, 955,.

[12]

BVerwG NJW 1989, 2766 m.w.N.

[13]

BVerwG NVwZ 1998, 956.

[14]

BVerwG NJW 1989, 2766 m.w.N.

[15]

BVerwG NVwZ 1998, 956.

2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › E. Bestandsschutz

E.Bestandsschutz

Hinweis

Fragen des Bestandsschutzes haben insbesondere bei der Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich Bedeutung (Rn. 381 ff.). Bestandsschutz wird jedoch auch im Bereich der präventiven (s. Rn. 419 ff.) und der repressiven Bauüberwachung (s. Rn. 437 ff.) relevant.

2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › E. Bestandsschutz › I. Der Begriff des (baurechtlichen) Bestandsschutzes

I.Der Begriff des (baurechtlichen) Bestandsschutzes

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Wegen der Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG kommt dem Bauherren nicht nur die Baufreiheit (s. Rn. 20), sondern als deren weiterer Bestandteil auch der Bestandsschutz zu.

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In allgemeiner Hinsicht wird unter Bestandsschutz die Frage angesprochen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine bestimmte vorteilhafte Rechtsposition auch in Zukunft aufrechterhalten bleiben kann, obwohl sich die äußeren Umstände verändert haben.[1] Das Institut des Bestandsschutzes zielt also darauf ab, etwas tatsächlich Vorhandenes gegen Eingriffe zu schützen.[2] Dieser Schutz kommt bestehenden Rechten bzw. sonstigen Positionen zu. Eingriffe können auch in den Anforderungen veränderter öffentlich-rechtlicher Normen liegen.[3] Wegen des Schutzes durch den Bestandsschutz soll der vorhandene Bestand nicht nur erhalten, sondern auch weiterhin genutzt werden dürfen.[4]

Hinweis

Die Reichweite des Bestandschutzes kann in den einzelnen Rechtsgebieten vom Gesetzgeber unterschiedlich ausgestaltet sein. So gelten z.B. im Immissionsrecht u.a. wegen der dynamischen Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 BImSchG[5] andere Bestandsschutzregeln als im Baurecht. Maßgeblich für die gesetzliche Ausgestaltung des Bestandsschutzes ist zum einen die Schutzwürdigkeit des Bestandes und zum anderen die Schutzwürdigkeit des vom Bestandsschutz Betroffenen.[6]

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Der baurechtliche Bestandsschutz umfasst grundsätzlich das Recht, dass eine bauliche Anlage, die seinerzeit formell und bzw. oder materiell rechtmäßig errichtet worden ist, erhalten und weiter genutzt werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die Anlage wegen einer Änderung der Rechtslage nicht mehr neu errichtet werden dürfte.[7] Die Anlage ist aufgrund des Bestandsschutzes hierdurch vor bauaufsichtlichen Maßnahmen (s.u. Rn. 510 ff.) geschützt, die wegen einer Änderung der Rechtslage ergehen dürften. Baurechtlicher Bestandsschutz ist gegeben, wenn und weil eine schutzwürdige und materiell legale Eigentumsausübung vorliegt.[8]

2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › E. Bestandsschutz › II. Die zwei Arten des baurechtlichen Bestandsschutzes

II.Die zwei Arten des baurechtlichen Bestandsschutzes

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Es existieren zwei Arten des baurechtlichen Bestandsschutzes, der aktive und der passive Bestandsschutz.[9]

1.Passiver Bestandsschutz

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Die passive, d.h. abwehrende, Funktion