Die Praxis des Strafverfahrens - Gerhard Schäfer - E-Book

Die Praxis des Strafverfahrens E-Book

Gerhard Schäfer

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Beschreibung

Die Darstellung des Strafverfahrens anhand einer Akte wurde vollständig überarbeitet und ergänzt. Das Handbuch enthält umfangreiche Rechtsprechung zum aktuellen Strafprozessrecht. Zwei ausgewiesene Strafrechtler, die sowohl in der prozessualen Praxis als auch in der Referendarausbildung über viel Erfahrung verfügen, haben die Bearbeitung des Handbuchs übernommen. Mit der 7. Auflage kann daher wieder ein Standardwerk im Strafprozessrecht angeboten werden. Das Buch enthält: !einen Aktenauszug zu einer Landgerichtsanklage, beginnend mit der Einleitung des Verfahrens bis zur Urteilsurkunde, !eine praxisorientierte Darstellung des Strafverfahrens unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH mit den Schwerpunkten: Anklageschrift, Hauptverhandlung, Urteil und Revision, !zahlreiche prägnante Beispielsfälle im Text, !Vorlagen für Praktiker (Richter, Staatsanwalt und Verteidiger).

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Die Praxis des Strafverfahrens

anhand einer Akte

begründet von

Dr. Gerhard SchäferVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a. D.

fortgeführt von

Dr. Thomas FresemannLeitender OberstaatsanwaltStaatsanwaltschaft Görlitz

und

Dr. Hauke HinrichsVorsitzender Richter am Landgericht Görlitz

7. erweiterte und überarbeitete Auflage

Verlag W. Kohlhammer

7. Auflage 2024

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-039666-1

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-039667-8

epub: ISBN 978-3-17-039668-5

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Für den Inhalt abgedruckter oder verlinkter Websites ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich. Die W. Kohlhammer GmbH hat keinen Einfluss auf die verknüpften Seiten und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

Die Darstellung des Strafverfahrens anhand einer Akte wurde vollständig überarbeitet und ergänzt. Das Handbuch enthält umfangreiche Rechtsprechung zum aktuellen Strafprozessrecht. Zwei ausgewiesene Strafrechtler, die sowohl in der prozessualen Praxis als auch in der Referendarausbildung über viel Erfahrung verfügen, haben die Bearbeitung des Handbuchs übernommen. Mit der 7. Auflage kann daher wieder ein Standardwerk im Strafprozessrecht angeboten werden. Das Buch enthält:

– einen Aktenauszug zu einer Landgerichtsanklage, beginnend mit der Einleitung des Verfahrens bis zur Urteilsurkunde,

– eine praxisorientierte Darstellung des Strafverfahrens unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH mit den Schwerpunkten: Anklageschrift, Hauptverhandlung, Urteil und Revision,

– zahlreiche prägnante Beispielsfälle im Text,

– Vorlagen für Praktiker (Richter, Staatsanwalt und Verteidiger).

Dr. Thomas Fresemann, Leitender Oberstaatsanwalt, Staatsanwaltschaft Görlitz; Dr. Hauke Hinrichs, Vorsitzender Richter am Landgericht Görlitz.

Vorwort

Die Vorauflage zur „Praxis des Strafverfahrens“ stammt aus dem Jahr 2000. Einerseits hat das Strafprozessrecht seit der letzten Auflage eine ganze Reihe von Entwicklungen genommen, hingewiesen sei etwa auf die Regelungen zum Verständigungsverfahren, zu Eingriffsbefugnissen, zum Ausbau von Verfahrensrechten, andererseits ist viel von der Grundkonzeption des deutschen Strafprozessrechts, der sich das Werk immer zugewandt hat, erhalten geblieben. Es ist auch Ziel dieser Neuauflage, Grundstrukturen aufzuzeigen und anhand von Beispielen praxisnah zu veranschaulichen.

Die Unterzeichner sind dem Verlag und Herrn VRiBGH a. D. Dr. Schäfer verbunden, dass die Bearbeitung der Neuauflage in ihre Hände gegeben wurde. Neben einer umfassenden Überarbeitung wurden insbesondere die Kapitel zur Abschlussverfügung und zum Revisionsrecht noch erweitert. Vollständig neu erstellt wurde etwa der Aktenauszug. Wir hoffen, dass dies im Interesse der Leserinnen und Leser liegt. Für Anregungen, Kritik und Anmerkungen sind wir dankbar und sichern eine Beantwortung jeder Mitteilung zu. Schreiben können gern an das Mailpostfach [email protected] erfolgen.

Die Neuauflage war naturgemäß mit viel Arbeit verbunden. Die Unterzeichner bedanken sich für das Lesen des Manuskripts und vielfältige Anregungen und Vorschläge bei Frau RiinOLG Horlacher, bei Frau Kerstin Rehm und Herrn Dr. Jens Burgard. Unser Dank gilt auch Herrn RiAG (stV) Robert Klinkicht, der erheblich an der Erstellung des Aktenauszuges beteiligt war. Schließlich sprechen wir dem Verlag Kohlhammer unseren Dank aus und hier insbesondere Herrn Durst, der immer für Gespräche und Wegstellungen zur Verfügung steht. Der Stand von Rechtsprechung und Literatur ist, soweit erreichbar, November 2023.

Görlitz, Dezember 2023Thomas Fresemann und Hauke Hinrichs

Gliederungsübersicht

1. TeilGrundlagen und Beteiligte des Strafverfahrens

1. KapitelÜberblick über den Gang des Strafverfahrens

2. KapitelDie Beteiligten des Strafverfahrens

3. KapitelDer Gegenstand des Verfahrens, Verbindung und Trennung von Verfahren

4. KapitelVerfahrensvoraussetzungen, Prozesshandlungen, Fristen, Termine, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gerichtliche Entscheidungen

5. KapitelKosten des Strafverfahrens und Entschädigung

2. TeilDas Ermittlungsverfahren

6. KapitelAufgabe, Einleitung und freie Gestaltung des Ermittlungs­verfahrens

7. KapitelStaatsanwaltschaft, Polizei und Richter im Ermittlungsverfahren

8. KapitelÜberblick über die im Ermittlungsverfahren zulässigen ­Maßnahmen

9. KapitelSachaufklärende und beweissichernde Ermittlungsmaßnahmen

10. KapitelVerfahrens- und vollstreckungs­sichernde sowie präventiv-sichernde Ermittlungsmaßnahmen

11. KapitelDie Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft

3. TeilDas gerichtliche Verfahren erster Instanz

12. KapitelDas zuständige Gericht

13. KapitelDas Zwischenverfahren

14. KapitelBeginn des Hauptverfahrens und Vorbereitung der Haupt­verhandlung

15. KapitelHauptverhandlung – Bedeutung und Grundsätze

16. KapitelÜberblick und Gang der Haupt­verhandlung bis zum Eintritt in die Beweisaufnahme

17. KapitelAllgemeines zur Beweisaufnahme

18. KapitelZeugenbeweis

19. KapitelSachverständigenbeweis

20. KapitelAugenscheinsbeweis

21. KapitelUrkundenbeweis

22. KapitelDer Umfang der Beweisaufnahme

23. KapitelDer Schluss der Beweisaufnahme, Schlussvorträge und letztes Wort

24. KapitelUrteilsberatung, Entscheidung und Verkündung

25. KapitelDas Hauptverhandlungsprotokoll

26. KapitelDie Urteilsurkunde

27. KapitelAndere verfahrensbeendende Entscheidungen

28. KapitelBeschleunigtes Verfahren und Strafbefehlsverfahren

29. KapitelDie Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen

4. TeilAnfechtbarkeit von Entscheidungen

30. KapitelRechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Literaturverzeichnis

Erläuterungen zum Aktenstück

1. TeilGrundlagen und Beteiligte des Strafverfahrens

1. KapitelÜberblick über den Gang des Strafverfahrens

§ 1Die drei Abschnitte des Strafverfahrens

§ 2Das Ermittlungsverfahren

I.Zweck des Ermittlungsverfahrens, Legalitätsprinzip

II.Staatsanwaltschaft und Polizei; Eingriffe

III.Richterliche Aufgaben

IV.Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft

1.Entschließung

2.Datenträger

§ 3Das gerichtliche Verfahren

I.Das gerichtliche Zwischenverfahren

1.Ablauf

2.Anklagegrundsatz und Kognitionspflicht

II.Das gerichtliche Hauptverfahren

1.Nach Anklageerhebung und Zwischenverfahren

2.Verfahrensbeendende Entscheidung

§ 4Das Vollstreckungsverfahren

2. KapitelDie Beteiligten des Strafverfahrens

§ 5Die Gerichte in Strafsachen

I.Gerichtsverfassung

1.Richter

2.Aufbau der Strafgerichtsbarkeit

3.Die Gerichte und ihre Spruchkörper

II.Berufsrichter und Schöffen

§ 6Die Staatsanwaltschaft

I.Organisation der Staatsanwaltschaft

1.Selbständige, dem Gericht zugeordnete Behörde

2.Hierarchie

II.Örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit

1.Örtliche Zuständigkeit

2.Sachliche Zuständigkeit

3.Funktionelle Zuständigkeit

III.Aufgaben und Stellung der Staatsanwaltschaft

1.Aufgaben

2.„Die objektivste Behörde der Welt“

IV.Referendare bei der Staatsanwaltschaft

1.Amtsanwälte

2.Wahrnehmung des Sitzungsdienstes

V.Die Gehilfen der Staatsanwaltschaft

§ 7Die Verteidigung

I.Grundsatz

1.Verteidiger

2.Beistände

II.Die Stellung des gewählten Verteidigers

1.Geschäftsbesorgungsvertrag

2.Vollmachtsurkunde

3.Kein Vertreter, sondern Beistand mit eigenen Rechten

III.Rechte und Pflichten des Verteidigers

1.Rechte

2.Pflichten

IV.Notwendige Verteidigung

1.Grundsatz, Überblick

2.Katalog und Generalklausel in § 140

3.Zeitpunkt der Bestellung, § 141

4.Zuständigkeit und Bestellungsverfahren, § 142

5.Dauer und Aufhebung der Bestellung, § 143

6.Verteidigerwechsel, § 143a

7.Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers, § 144

8.Revision

9.Strafbefehlsverfahren

10.Beschleunigtes Verfahren

V.Beschränkung der Zahl der Verteidiger und Verbot der Mehrfach­verteidigung

1.Grundsatz

2.Beschränkung der Zahl der gewählten Verteidiger

3.Verbot der Mehrfachverteidigung

4.Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die §§ 137, 146

§ 8Ausschluss und Ablehnung von Richtern, Staatsanwälten und ­Verteidigern

I.Überblick

II.Ausschluss und Ablehnung von Richtern

1.Der Ausschluss vom Richteramt

2.Die Ablehnung des Richters

3.Entsprechende Geltung u. a. für Schöffen

4.Revision

III.Ausschluss von Sachverständigen und Dolmetschern

IV.Ausschluss des Staatsanwalts

V.Ausschluss des Verteidigers

1.Keine Befangenheit

2.Abschließende Ausschlussregelung

§ 9Der Beschuldigte

I.Begriff

1.Verschiedene Bezeichnungen

2.Der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren

3.Der Angeschuldigte und der Angeklagte im gerichtlichen ­Verfahren

II.Rechte und Pflichten des Beschuldigten

1.Allgemeines

2.Grundsätze

§ 10Der durch die Straftat Verletzte

I.Überblick

II.Möglichkeiten aktiver Beteiligung des Verletzten am Verfahren

1.Strafantrag

2.Privatklage

3.Nebenklage

4.Klageerzwingung

5.Sonstige Befugnisse

III.Schadenswiedergutmachung und Opferausgleich

1.Allgemeines

2.Adhäsionsverfahren

3.Andere Wege der Schadenswiedergutmachung

IV.Vorschriften zum Schutz des Verletzten im Verfahren

1.Allgemeines

2.Gesetzliche Einzelregelungen für den Verletzten als Zeugen

3. KapitelDer Gegenstand des Verfahrens, Verbindung und Trennung von Verfahren

§ 11Gegenstand des Verfahrens

§ 12Verbindung und Trennung von Verfahren

4. KapitelVerfahrensvoraussetzungen, Prozesshandlungen, Fristen, ­Termine, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gerichtliche Entscheidungen

§ 13Verfahrensvoraussetzungen

I.Begriff

II.Einzelne Verfahrensvoraussetzungen

III.Keine Verfahrenshindernisse

IV.Folgen eines Verfahrenshindernisses

§ 14Prozesshandlungen

I.Überblick

II.Die Form der Prozesshandlungen

1.In der Hauptverhandlung

2.Außerhalb der Hauptverhandlung

III.Auslegung

IV.Wirksamkeit, Anfechtung und Widerruf von Prozesshandlungen

§ 15Fristen, Termine und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

I.Fristen und Termine

II.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1.Grundsatz

2.Voraussetzungen

3.Entscheidung

4.Wirkung der Wiedereinsetzung

5.Formel und Kostenentscheidung

§ 16Gerichtliche Entscheidungen

I.Urteile, Beschlüsse und Verfügungen

1.Urteile

2.Beschlüsse und Verfügungen

3.Bedeutung der Differenzierung

4.Zustimmung des Gerichts

II.Rechtliches Gehör

1.Gesetzliche Ausprägungen

2.Inhalt des Rechts

3.Maßnahmen ohne vorherige Anhörung („überraschende ­Maßnahmen“)

4.Nachholung des rechtlichen Gehörs

III.Form und Inhalt der gerichtlichen Entscheidung

1.Grundsatz

2.Eingang, Formel, Gründe und Unterschriften

IV.Erlass und Änderung gerichtlicher Entscheidungen

1.Verbindlichkeit

2.Abänderbarkeit

V.Bekanntmachung

1.Verkündung

2.Nicht verkündete Entscheidungen

3.Zustellung

4.Rechtsmittelbelehrung

5. KapitelKosten des Strafverfahrens und Entschädigung

§ 17Kosten des Strafverfahrens

I.Arten der im Strafverfahren entstandenen Kosten

II.Zeitpunkt der Kostenentscheidung

1.Gerichtliches Verfahren

2.Ermittlungsverfahren

III.Die Verteilung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen ­Auslagen des Beschuldigten

1.Verurteilung

2.Nichtverurteilung

3.Teilfreispruch

4.Jugendstrafrecht

IV.Form und Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung

1.Form

2.Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung: Sofortige Beschwerde

V.Kostenberechnung und -festsetzung

§ 18Die Entschädigung des Beschuldigten

I.Voraussetzungen

II.Entscheidung über den Grund der Entschädigung

III.Anfechtbarkeit

IV.Entscheidung über die Höhe der Entschädigung

V.Schadensersatz nach anderen Normen

2. TeilDas Ermittlungsverfahren

6. KapitelAufgabe, Einleitung und freie Gestaltung des Ermittlungs­verfahrens

§ 19Aufgabe des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens

I.Einführung

II.Aufgaben im Überblick

1.Vorbereitung der eigenen Entschließung

2.Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens

§ 20Einleitung des Ermittlungsverfahrens

I.Legalitätsprinzip

1.Anfangsverdacht

2.„Vorermittlungen“

3.Quellen für den Anfangsverdacht

II.Ausnahmen vom Legalitätsprinzip: Opportunität

1.Antrags- und Privatklagedelikte

2.Das „besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung“

3.Ermächtigungsdelikte

4.Vorläufige Festnahme und Haftbefehl möglich

5.Fälle absoluter und relativer Geringfügigkeit

§ 21Die freie Gestaltung des Ermittlungsverfahrens

I.Grundsatz

II.Grenzen

1.Eingriffe, Gesetzesvorbehalt

2.Vernehmungs- und Belehrungsvorschriften

3.Allgemeine Verfahrensgrundsätze

7. KapitelStaatsanwaltschaft, Polizei und Richter im Ermittlungs­verfahren

§ 22Die Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft

I.Staatsanwaltschaft als Schaltstelle

1.Ermittlungszentrale

2.Entscheidungszentrale

3.Zuständigkeiten

II.Staatsanwaltschaft und ihre Helfer: Polizei und Gerichtshilfe

1.Die Polizei

2.Die Gerichtshilfe

III.Überblick über die Befugnisse

1.Befugnisse der Staatsanwaltschaft

2.Freie Gestaltung

§ 23Der Ermittlungsrichter

I.Aufgabenbereich

1.Eingriffe

2.Beweissicherung

II.Zuständigkeit

III.Verfahren

1.Antragsbefugnis der Staatsanwaltschaft

2.Umfang der Prüfungsbefugnis

3.Weiteres Verfahren

8. KapitelÜberblick über die im Ermittlungsverfahren zulässigen ­Maßnahmen

§ 24Systematik der Maßnahmen

I.Ziele der strafprozessualen Maßnahmen

1.Sachaufklärende und beweissichernde Maßnahmen

2.Verfahrens- und vollstreckungssichernde Maßnahmen

3.Präventiv-sichernde Maßnahmen

II.Zeitpunkt der Maßnahmen

III.Verhältnismäßigkeit

IV.Anfechtbarkeit

1.Spezialnormen

2.§ 98 Abs. 2 S. 2 analog

9. KapitelSachaufklärende und beweissichernde Ermittlungs­maßnahmen

§ 25Vernehmungen durch Staatsanwaltschaft, Polizei und Ermittlungsrichter sowie Augenschein

I.Vernehmung des Beschuldigten

1.Begriffe

2.Zeitpunkt der Vernehmung

3.Vorladung des Beschuldigten

4.Die Vernehmung

5.Verbotene Vernehmungsmethoden

6.Verwertungsverbote bei Verstößen gegen die §§ 136a, 136

II.Vernehmung von Zeugen

1.Begriff

2.Pflichten und Rechte

3.Die Vernehmung

III.Beauftragung und Vernehmung von Sachverständigen

IV.Einnahme des Augenscheins

§ 26Anwesenheitsrechte bei Vernehmungen und Augenschein

I.Anwesenheit bei richterlichen Ermittlungen

1.Vernehmung des Beschuldigten

2.Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Einnahme ­eines Augenscheins

II.Anwesenheit bei staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen ­Vernehmungen

1.Vernehmung des Beschuldigten

2.Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen

§ 27Protokollierung und Aufnahme von Vernehmungen und Augenschein

I.Richterliches Protokoll

1.Form

2.Fassung

3.Bezugnahmen auf vorangegangene Vernehmungen („Bezugnahme­protokoll“)

4.Referendare

II.Staatsanwaltschaftliches und polizeiliches Protokoll

III.Audiovisuelle Aufzeichnung der Vernehmungen

1.Zeugenvernehmung

2.Beschuldigtenvernehmung

3.Verwertungsverbot

§ 28Sonstige sachaufklärende Ermittlungsmaßnahmen

I.Überblick

1.Ermittlungsgeneralklausel und allgemeine Einschränkungen

2.Konkrete Einschränkungen

3.Spezielle Eingriffsnormen

II.Angreifbarkeit

III.Die Maßnahmen im Einzelnen

1.Unterbringung des Beschuldigten zur Beobachtung und ­Untersuchung (§ 81)

2.Körperliche Untersuchung und körperliche Eingriffe beim ­Beschuldigten (§ 81a)

3.Erkennungsdienstliche Behandlung im Ermittlungsverfahren (§ 81b Abs. 1, 1. Alt.)

4.Körperliche Untersuchung und körperliche Eingriffe beim Nichtbeschuldigten (§ 81c)

5.Molekulargenetische Untersuchung (§§ 81e und 81f), DNA-Reihen­untersuchung (§ 81h) und DNA-Identitätsfeststellung (§ 81g)

6.Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweisgegenständen (§§ 94 ff.)

7.Rasterfahndung (§§ 98a, 98b)

8.Datenabgleich (§ 98c)

9.Überwachung der Telekommunikation (§§ 100a, 100e)

10.Durchsuchung von Personen, Räumen und Sachen (§§ 102 ff.)

11.Automatische Kennzeichenerfassung (§ 163g)

10. KapitelVerfahrens- und vollstreckungs­sichernde sowie präventiv-sichernde Ermittlungsmaßnahmen

§ 29Verfahrens- und vollstreckungssichernde Maßnahmen

I.Untersuchungshaft (§§ 112 ff.)

1.Zweck

2.Voraussetzungen

3.Der Haftbefehl

4.Das Verfahren

5.Der Vollzug der Untersuchungshaft

6.Zuständigkeit für Entscheidungen zur Untersuchungshaft

7.Haftkontrolle, Aufhebung und Ende der Untersuchungshaft

8.Die Entscheidung zur Haftfortdauer

II.Einstweilige Unterbringung (§ 126a)

III.Hauptverhandlungshaft (§ 127b)

1.Vorläufige Festnahme

2.Haftbefehl

IV.Fahndungsmaßnahmen nach §§ 131 bis 131c

1.Ausschreibung des Beschuldigten zur Festnahme (§ 131)

2.Ausschreibung des Beschuldigten und Zeugen zur Aufenthaltsermittlung (§ 131a)

3.Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder ­Zeugen (§ 131b)

V.Razzia und Einrichtung von Kontrollstellen

1.Razzia

2.Einrichtung von Kontrollstellen

VI.Beschlagnahme und Vermögensarrest zur Sicherung der (Wert­ersatz-)Einziehung (§§ 111b ff.)

§ 30Präventiv-sichernde Maßnahmen

I.Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und Beschlagnahme des Führerscheins (§ 111a)

1.Begriff

2.Rechtsgrundlage/Voraussetzungen

3.Anordnungskompetenz

4.Wirkung

5.Beispiel

6.Aufhebung der Maßnahme

7.Verhältnis zur Beschlagnahme des Führerscheins

8.Anfechtbarkeit

II.Vorläufiges Berufsverbot (§ 132a)

1.Begriff und Rechtsgrundlage

2.Voraussetzungen und Rechtsfolge

3.Anordnungskompetenz

4.Anfechtbarkeit

III.Erkennungsdienstliche Behandlung (§ 81b Abs. 1, 2. Alt.) und DNA-Identitätsfeststellung (§ 81g)

11. KapitelDie Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft

§ 31Überblick über die verschiedenen Arten einer Abschlussverfügung

§ 32Die öffentliche Klage

I.Voraussetzungen

1.„Genügender Anlass“

2.Verurteilungswahrscheinlichkeit

II.Arten der öffentlichen Klage

III.Wirkung der Klageerhebung

1.Übergang der Verfahrensherrschaft

2.Festlegung des Verfahrensgegenstands

IV.Der Abschlussvermerk

§ 33Die Anklageschrift

I.Funktion und Gliederung

1.Funktion der Anklageschrift

2.Gliederung der Anklageschrift

3.„Kopf“ der Anklageschrift

4.Angaben zur Person des Angeschuldigten

5.Bezeichnung der Tat

6.Gesetzliche Merkmale der Tat

7.Anzuwendende Strafvorschriften

8.Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen

9.Anträge

10.Beweismittel

II.Abschluss- bzw. Begleitverfügung

III.Aktenvorlage bei Gericht

IV.Mängel der Anklageschrift

1.Verstöße gegen die Umgrenzungsfunktion

2.Verstöße gegen die Informationsfunktion

3.Sonstige Mängel

§ 34Andere Arten der öffentlichen Klage

I.Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren

II.Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

1.Grundstruktur des Strafbefehlsverfahrens

2.Anwendungsbereich

3.Inhalt des Strafbefehlsantrags

III.Sonstige Arten der öffentlichen Klage in besonderen Verfahrensarten

1.Sicherungsverfahren

2.Antrag auf Durchführung des selbstständigen Einziehungs­verfahrens

§ 35Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft

I.Einstellungsverfügung – Form und Inhalt

1.Entscheidungsformel

2.Gründe

3.Mitteilungen

4.Beschwerdebelehrung

II.Einstellung nach § 170 Abs. 2

1.Grundsatz

2.Besonderheiten bei Privatklagedelikten

3.Beispiel für eine Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 2

III.Einstellung des Verfahrens aus Gründen der Opportunität

1.Einstellung nach den §§ 153 und 153a

2.Einstellung nach § 153b

3.Einstellung nach § 154 und Beschränkung der Verfolgung nach § 154a

4.Vorläufige Einstellung nach § 154f

§ 36Kontrolle staatsanwaltschaftlicher Maßnahmen im Ermittlungsverfahren, Klageerzwingungsverfahren und Dienstaufsichtsbeschwerde

I.Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

II.Das Klageerzwingungsverfahren

1.Voraussetzungen

2.Verfahren

3.Bescheid des Generalstaatsanwalts

4.Antrag auf gerichtliche Entscheidung

III.Dienstaufsichtsbeschwerde

IV.Gegenvorstellung

3. TeilDas gerichtliche Verfahren erster Instanz

12. KapitelDas zuständige Gericht

§ 37Gesetzlicher Richter

I.Grundsatz

II.Konkrete Ausgestaltung

§ 38Die Arten der Zuständigkeit

§ 39Die örtliche Zuständigkeit

I.Gerichtsstandregelung

II.Auswahl bei mehreren Gerichtsständen

III.Prozessvoraussetzung

IV.Rechtsmittelverfahren

§ 40Die sachliche Zuständigkeit

I.Grundsatz: Zuständigkeit des Amtsgerichts

1.Ausnahmen von der grundsätzlichen Zuständigkeit des ­Amtsgerichts

2.Strafrichter oder Schöffengericht

II.Die Regelung der sachlichen Zuständigkeit bei den Jugendgerichten

1.Sachliche Zuständigkeit in Jugendsachen

2.Sachliche Zuständigkeit in Jugendschutzsachen

III.Die Überprüfung der sachlichen Zuständigkeit

1.Eröffnungsverfahren: § 209

2.Hauptverfahren: §§ 225a, 269, 270

3.Rechtsmittelverfahren

§ 41Die Zuweisung von Strafsachen an besondere Spruchkörper („gesetzliche Geschäftsverteilung“)

I.Bestimmung der Zuständigkeit der Strafkammern im Verhältnis ­zueinander

1.Zeitliche Begrenzung der Korrekturmöglichkeit (§ 6a)

2.Art der Korrektur

3.Verfahren

4.Revision (§ 338 Nr. 4)

II.Die Bestimmung der Zuständigkeit im Verhältnis Jugendgerichte – für allgemeine Strafsachen zuständige Gerichte („Erwachsenengerichte“)

§ 42Die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan

I.Die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Spruchkörper

1.Spezialisierung aufgrund gesetzlicher Vorgaben und aus ­Gründen der Zweckmäßigkeit

2.Verteilung der Geschäfte auf die Spruchkörper

3.Zuständigkeitsüberprüfung

II.Die Besetzung der Spruchkörper

1.Besetzung der Spruchkörper mit Berufsrichtern

2.Die Heranziehung der Schöffen

§ 43Die Zuständigkeit innerhalb eines Spruchkörpers

I.Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers

II.Fehlerhafte Geschäftsverteilung, Verstöße gegen den Geschäfts­verteilungsplan

§ 44Die funktionelle Zuständigkeit

§ 45Die Veränderung der Zuständigkeit durch Verbindung oder Trennung von Verfahren

I.Zeitpunkt

II.Zuständigkeitsveränderung bei Verbindung

1.Örtliche Zuständigkeit

2.Sachliche Zuständigkeit

3.Gesetzliche Geschäftsverteilung

4.Geschäftsverteilungsplan

III.Zuständigkeit und Verfahren bei der Verbindung gerichtlich ­anhängiger Sachen (§ 4)

IV.Zuständigkeitsveränderung durch Trennung

1.Trennung verbunden anhängig gemachter Sachen bei Eröffnung des Hauptverfahrens

2.Trennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens

13. KapitelDas Zwischenverfahren

§ 46Das Zwischenverfahren – Entscheidung über Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens

I.Zweck des Zwischenverfahrens

II.Ablauf des Zwischenverfahrens

1.Übermittlung der Anklageschrift

2.Entscheidung über Anträge und Einwendungen

3.Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

III.Die Eröffnungsentscheidung

1.Voraussetzung: Hinreichender Tatverdacht

2.Inhalt des Eröffnungsbeschlusses

3.Nebenentscheidungen

4.Konkludente Eröffnung?

IV.Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens

1.Formel und Gründe

2.Anfechtung

3.Beschränkter Strafklageverbrauch

V.Von der Anklage abweichende Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207)

1.Mehrere Taten im Sinne des § 264

2.Tatsächliche oder rechtliche Änderungen innerhalb der angeklagten Tat im Sinne des § 264

3.Beschwerde der Staatsanwaltschaft

4.Neue Anklage bei Änderungen im tatsächlichen Umfang der angeklagten Tat(en)

VI.Zustellung der Eröffnungsentscheidung

VII.Fehlender Eröffnungsbeschluss, Mängel des Eröffnungsbeschlusses

1.Fehlender Eröffnungsbeschluss

2.Mangelhafter Eröffnungsbeschluss

VIII.Anfechtbarkeit der Entscheidungen zur Eröffnung oder Nichteröffnung des Hauptverfahrens

1.Eröffnung

2.Nichteröffnung

3.Rechtsmittelverfahren, insbesondere Revision

14. KapitelBeginn des Hauptverfahrens und Vorbereitung der ­Hauptverhandlung

§ 47Beginn des Hauptverfahrens

§ 48Vorbereitung der Hauptverhandlung

I.Die Aufgaben des Vorsitzenden

1.Die Terminsverfügung

2.Weitere Maßnahmen des Vorsitzenden zur Vorbereitung der Hauptverhandlung

II.Aufgaben des Gerichts

1.Entbindung von der Verpflichtung, in der Hauptverhandlung erscheinen zu müssen

2.Anordnung der kommissarischen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen

3.Anordnung der kommissarischen Einnahme des Augenscheins

4.Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach § 231a

5.Vorlegung der Sache an ein Gericht höherer Ordnung

15. KapitelHauptverhandlung – Bedeutung und Grundsätze

§ 49Bedeutung der Hauptverhandlung

§ 50Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

I.Bedeutung und Grenzen

1.Grundsatz

2.Zu viel Öffentlichkeit?

II.Beschränkungen

1.Unterbringungssachen (§ 171a GVG)

2.Schutz von Persönlichkeitsrechten (§ 171b GVG)

3.Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit (172 Nr. 1 GVG)

4.Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines ­Zeugen oder einer anderen Person (§ 172 Nr. 1a GVG)

5.Wichtige Geheimnisse (§ 172 Nr. 2 GVG)

6.Private Geheimnisse (§ 172 Nr. 3 GVG)

7.Vernehmung einer Person unter 16 Jahren (§ 172 Nr. 4 GVG)

III.Verhandlung und Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit

IV.Urteilsverkündung

V.Revision

§ 51Die Einheitlichkeit der Hauptverhandlung

I.Die Unterbrechung der Hauptverhandlung

II.Die Aussetzung der Hauptverhandlung

§ 52Anwesenheitspflichten in der Hauptverhandlung

I.Richter

II.Staatsanwalt und Protokollführer

III.Verteidiger

IV.Nebenkläger und Nebenbeteiligte

V.Angeklagter

1.Ausnahmen vom Grundsatz des § 230 Abs. 1

2.Zwangsmaßnahmen

VI.Revision

§ 53Die Verständigung im Strafverfahren

I.Begriff der Verständigung

II.Gegenstand der Verständigung

1.Rechtsfolgen

2.Verfahrensbezogene Maßnahmen

3.Prozessverhalten

III.Verständigungsverfahren

1.Protokollierung

2.Vorschlag des Gerichts

3.Belehrung

4.Zustimmung

5.Zustandekommen der Verständigung

IV.Bindungswirkung

§ 54Aufgabenverteilung zwischen Vorsitzendem und Gericht in der Haupt­verhandlung

I.Grundsatz

II.Entscheidungen des Gerichts

III.Verhandlungsleitung des Vorsitzenden

1.Verhandlungsleitung

2.Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 238 Abs. 2 („Beanstan­dung“)

3.Fragerechte

IV.Sitzungspolizei

1.„Sitzung“

2.Art der Störungen

3.Zwangsmaßnahmen

16. KapitelÜberblick und Gang der Haupt­verhandlung bis zum Eintritt in die Beweisaufnahme

§ 55Überblick über den Gang der Hauptverhandlung

I.Gesetzliche Regelung zum Verlauf der Hauptverhandlung

II.Abweichende Verfahrensgestaltung

§ 56Beginn der Hauptverhandlung und Mitteilung der Besetzung des ­Gerichts

I.Beginn der Hauptverhandlung

1.Aufruf der Sache

2.Präsenzfeststellung

3.Zeugen verlassen den Saal

4.Protokoll

II.Mitteilung der Besetzung des Gerichts und Besetzungseinwand

1.Mitteilung der Besetzung

2.Unterbrechung der Hauptverhandlung

3.Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts

4.Entscheidung des Tatgerichts

5.Vorabentscheidungsverfahren

§ 57Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse

I.Vernehmung „zur Person“

II.Protokoll

III.Revision

§ 58Verlesung des Anklagesatzes

I.Verlesung

II.Protokoll

III.Revision

§ 59Mitteilung von Erörterungen über Verständigungsgespräche

I.Mitteilungspflichtige Erörterungen

II.Protokoll

III.Revision

§ 60Eröffnungserklärung („opening statement“) der Verteidigung

I.Voraussetzungen

II.Inhalt

III.Missbrauch des Erklärungsrechts

§ 61Belehrung und Vernehmung des Angeklagten zur Sache

I.Bedeutung

II.Belehrung

1.Umfang der Belehrung

2.Revision

III.Vernehmung

1.Präklusion von Verfahrenseinwänden

2.Beweisrechtliche Bedeutung der Einlassung

3.Gang der Vernehmung

4.Sonderformen der Einlassung

5.Ergänzende Wahrnehmungen

6.Schweigen des Angeklagten

7.Revision

17. KapitelAllgemeines zur Beweisaufnahme

§ 62Bedeutung der Beweisaufnahme

I.Begriff und Erforderlichkeit

II.Reihenfolge

§ 63Gegenstand der Beweisaufnahme

I.Tatsachen

1.Für Schuld und Rechtsfolgen unmittelbar relevante Tatsachen („Haupttatsachen“)

2.Indiztatsachen

3.Verfahrensbezogene Tatsachen

II.Strengbeweis – Freibeweis

1.Strengbeweis

2.Freibeweis

3.Doppelrelevante Tatsachen

4.Geständnis

III.Glaubhaftmachung

§ 64Die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit

I.Mündlichkeit

II.Unmittelbarkeit

1.Formelle und materielle Unmittelbarkeit

2.Ausnahmen

3.„Sachnächstes“ Beweismittel

§ 65Überblick über die Beweismittel

18. KapitelZeugenbeweis

§ 66Grundstruktur des Zeugenbeweises

I.Formaler Zeugenbegriff

II.Gegenstand des Zeugenbeweises

III.Fähigkeit, Zeuge zu sein

1.Jedermann mit Ausnahme des Angeklagten

2.Richter, Staatsanwalt und Verteidiger

IV.Recht auf Beistand

1.Voraussetzungen für einen Zeugenbeistand

2.Rechtsstellung des Beistands

V.Ladung des Zeugen und Zeugenpflichten

1.Zeugenladung

2.Grundlegende Zeugenpflichten

§ 67Die Pflicht zum Erscheinen

I.Unentschuldigtes Ausbleiben

II.Genügende Entschuldigung

§ 68Die Pflicht zur Aussage

I.Allgemeines

II.Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 und Rückgriff auf frühere Aussagen des Zeugen

1.Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts

2.Rückgriff auf frühere Aussagen bei Zeugnisverweigerung

III.Das Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 53, 53a

1.Zweck, Gegenstand, Belehrung

2.Entbindung von der Schweigepflicht

3.Verzicht

IV.Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 54

1.Gegenstand

2.Belehrung

3.Einholung der Genehmigung

V.Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55

1.Voraussetzungen

2.Reichweite

3.Belehrung und Auskunftsverweigerung

4.Schlüsse aus der Auskunftsverweigerung

5.Rückgriff auf frühere Aussagen

VI.Die Vernehmung des Zeugen

1.Vernehmung durch den Vorsitzenden und Fragerecht

2.Schutz des Zeugen

VII.Revision

§ 69Die Pflicht, den Eid zu leisten

I.Regelfall uneidliche Zeugenvernehmung

II.Ausnahmefall Vereidigung

1.Ausschlaggebende Bedeutung der Aussage

2.Herbeiführung einer wahren Aussage

III.Vereidigungsverbote und Recht zur Eidesverweigerung

1.Vereidigungsverbot nach § 60

2.Recht zur Eidesverweigerung für Zeugnisverweigerungs­berechtigte

IV.Durchführung der Vereidigung

1.Entscheidung

2.Vereidigung

19. KapitelSachverständigenbeweis

§ 70Begriff

I.Sachkunde

II.Auftrag des Gerichts

III.Sachverständiger Zeuge

IV.Zusatztatsachen

§ 71Die Mitwirkung des Sachverständigen

I.Ausnahme: zwingende Mitwirkung

II.Aufklärungspflicht

III.Auswahl – Aufgabe des Gerichts

IV.Ablehnung

V.Vereidigung

VI.Mehrere Sachverständige

§ 72Das Gutachten des Sachverständigen

I.Leitung durch den Richter

II.Anknüpfungstatsachen

III.Der Beweis der Anknüpfungstatsachen – Befund- und Zusatz­tatsachen

1.Befundtatsachen

2.Zusatztatsachen

3.Folgen der Unterscheidung von Befund- und Zusatztatsachen

IV.Praktische Fragen

1.Klarstellung der Anknüpfungstatsachen

2.Vorbereitendes schriftliches Gutachten

20. KapitelAugenscheinsbeweis

§ 73Begriff und Anwendungsbereich

I.Begriff

II.Abgrenzung zu anderen Beweismitteln

III.Augenschein und Unmittelbarkeit – Augenscheinsgehilfen

IV.„Privater“ Augenschein

§ 74Einzelheiten

I.Anordnung durch Vorsitzenden

II.Augenschein aller Beteiligter

III.Beweisaufnahme und Protokollierung

21. KapitelUrkundenbeweis

§ 75Begriff und gesetzliche Regelung

I.Begriff

II.Gesetzliche Regelung

1.Grundnorm: § 249

2.Grundsatz der Zulässigkeit

§ 76Gegenstand des Urkundenbeweises

I.Verlesbare Urkunden

II.Andere Urkunden

III.Einzelfälle

1.Urteile und andere gerichtliche Entscheidungen

2.Fremdsprachige Urkunden

3.Elektronische Dokumente

§ 77Aufnahme des Urkundenbeweises

I.Verlesung

II.Selbstleseverfahren

1.Anordnung

2.Durchführung des Selbstleseverfahrens

3.Protokollierung

III.Bericht des Vorsitzenden

IV.Vorhalt

1.Begriff

2.Vorhalt trotz Unzulässigkeit des Urkundenbeweises?

§ 78Anordnung und Protokollierung des Urkundenbeweises

I.Anordnung

II.Protokollierung

1.Verlesung

2.Selbstleseverfahren

§ 79Anwendungsbereich des Urkundenbeweises

I.Grundsatz: Zulässigkeit des Urkundenbeweises

II.Urkundenbeweis zu früheren Vernehmungen (und sonstigen ­Erklärungen) des Angeklagten

1.Verwertung von Vernehmungsprotokollen

2.Verwertung sonstiger Urkunden über frühere Äußerungen des Angeklagten

III.Urkundenbeweis zu früheren Vernehmungen (und sonstigen ­Äußerungen) von Zeugen

1.Das Ersetzungsverbot des § 250

2.Fallgruppen

3.Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung (§ 253)

IV.Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung (§ 255a)

1.Gleichstellung von Bild-Ton-Aufzeichnungen und Vernehmungsprotokollen (§ 255a Abs. 1)

2.Ersetzung einer Zeugenvernehmung durch eine Bild-Ton-Aufzeichnung (§ 255a Abs. 2)

V.Vorführung einer aufgezeichneten Vernehmung des Angeklagten (§ 254)

22. KapitelDer Umfang der Beweisaufnahme

§ 80Der Untersuchungsgrundsatz

I.Bedeutung

II.Nicht beweisbedürftige Tatsachen

1.Offenkundige Tatsachen

2.Teilrechtskraft

§ 81Die Aufklärungspflicht des Gerichts

I.Grundsatz

II.Gegenstand: Tatsachen

III.Pflicht des Gerichts

IV.Grenzen der Aufklärungspflicht

V.Anhaltspunkte für weitere Aufklärung

1.Akteninhalt

2.Prozessverlauf

VI.Einzelfälle zur Aufklärungspflicht

VII.Problem: Aufklärungspflicht und Zeuge vom Hörensagen

1.Grundsatz

2.Beweiswürdigung

3.Verwertungsverbote

4.Unbekannte unmittelbare Zeugen (V-Leute und Verdeckte ­Ermittler)

§ 82Der Einfluss der Beteiligten auf den Umfang der Beweisaufnahme

I.Beweisantrag

1.Begriff

2.Die Voraussetzungen im Einzelnen

II.Bedingter Beweisantrag

1.Beweisantrag unter „einfachen“ innerprozessualen Bedingungen

2.Beweisantrag unter einer Bedingung zur Beweiswürdigung („Eventualbeweisantrag“)

3.Beweisantrag unter einer Bedingung, bezogen auf den Urteils­tenor („Hilfsbeweisantrag“)

III.Beweisermittlungsantrag

IV.Beweisanregung

V.Antragsberechtigte, Form und Zeitpunkt, Protokollierung des Beweis­antrags

1.Antragsberechtigung

2.Form und Zeitpunkt des Antrags

3.Rücknahme

VI.Anordnung der beantragten Beweiserhebung

VII.Gründe für die Ablehnung eines Beweisantrags

1.Zwingender Ablehnungsgrund: unzulässige Beweiserhebung (§ 244 Abs. 3 S. 2)

2.Fakultative Ablehnungsgründe

VIII.Die Behandlung eines Beweisantrags durch das Gericht

1.Auslegung von Anträgen

2.Behandlung nach § 244 Abs. 3 bis 6

3.Ablehnung eines Beweisantrags

IX.Präsente Beweismittel

1.„Präsenz“

2.Verzicht auf Erhebung präsenter Beweismittel

3.Behandlung präsenter Beweismittel im Übrigen

23. KapitelDer Schluss der Beweisaufnahme, Schlussvorträge und letztes Wort

§ 83Der Schluss der Beweisaufnahme

§ 84Die Schlussvorträge

I.Allgemeines

1.Recht zum Schlussvortrag

2.Verpflichtung zum Schlussvortrag

II.Stil des Plädoyers

1.Darstellungsgrundsätze

2.Freie Rede

3.Sonstige Erklärungen

III.Der Aufbau des staatsanwaltschaftlichen Plädoyers bei Antrag auf Verurteilung

1.Anrede und Einleitung

2.Feststellungen

3.Beweiswürdigung

4.Rechtliche Würdigung

5.Strafzumessung

6.Schlussanträge im Einzelnen

IV.Der Aufbau des auf Freispruch antragenden Plädoyers des ­Staatsanwalts

1.Schilderung des Anklagevorwurfs

2.Feststellungen

3.Beweiswürdigung

4.Rechtliche Würdigung

5.Antrag auf Freispruch

V.Das Plädoyer des Verteidigers

1.Aus der Stellung als Rechtsanwalt resultierende Vorgaben

2.Aufbau des Plädoyers

VI.Revision

§ 85Letztes Wort

I.Letztes Wort des Angeklagten

II.Wiedereintritt in die Verhandlung

24. KapitelUrteilsberatung, Entscheidung und Verkündung

§ 86Urteilsberatung

I.Formalien

II.Gang der Beratung

III.Abstimmung

1.Qualifiziertes Stimmenverhältnis für die Schuld- und Straffrage

2.Abfolge in der Beratung

IV.Entscheidung des Strafrichters

§ 87Die Arten der Entscheidung und Gegenstand der Entscheidung (Prozessgegenstand)

I.Entscheidungsarten

1.Prozess- und Sachurteile

2.Beschlüsse

3.Keine Teil- und Zwischenurteile

II.Gegenstand der Entscheidung: Tat i. S. des Prozessrechts

1.Tat im prozessualen Sinn als Prozessgegenstand

2.Andere rechtliche Würdigung derselben Tat

3.Abweichender Geschehensablauf

4.Einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinn

5.Materiell-rechtliche Tatmehrheit

§ 88Hinweispflicht des Gerichts nach § 265 bei anderer rechtlicher Beurteilung oder Veränderung der Sachlage

I.Grundgedanke

1.Veränderungen zur Schuldfrage (§ 265 Abs. 1)

2.Hinweispflichten nach § 265 Abs. 2

3.Weitere Hinweispflichten

II.Förmlichkeiten

1.Aufgabe des Vorsitzenden

III.Aussetzung der Hauptverhandlung

1.Aussetzung wegen Veränderung zur Schuld- oder Rechtsfolgenfrage (§ 265 Abs. 3)

2.Aussetzung bei veränderter Sachlage (§ 265 Abs. 4)

§ 89Nachtragsanklage (§ 266)

§ 90Die Begründung der Entscheidung – freie richterliche Beweiswürdigung und der Grundsatz „in dubio pro reo“

I.Die richterliche Überzeugung

1.Objektive und subjektive Grundlagen der richterlichen Überzeugung

2.Reichweite der Überzeugung

II.Richterliche Beweiswürdigung – der Prozess der Überzeugungs­bildung

1.Grundsätze

2.Würdigung der Einlassung des Angeklagten

3.Würdigung des Zeugenbeweises

4.Würdigung des Sachverständigenbeweises

5.Der Zweifelsgrundsatz – „in dubio pro reo“

III.Grenzen der Beweiswürdigung

1.Beweisverbote

2.Gesetzliche Beweisregeln

3.Schweigen des Angeklagten

4.Schweigen des Zeugen

IV.Mehrere mögliche Sachverhalte (Wahlfeststellung)

1.Ein einheitliches äußeres Geschehen

2.Mehrere mögliche Sachverhalte

3.Formel und Gründe des Urteils

§ 91Die Urteilsformel

I.Die Entscheidung zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage

1.Freispruch

2.Verurteilung

3.Selbständige Anordnung einer Maßregel

4.Einstellung

5.Entscheidung bei mehreren Straftaten: materiell-rechtlicher ­Tatbegriff als Ausgangspunkt

6.Vielzahl von Angeklagten und Taten

II.Nebenentscheidungen

1.Entschädigung nach dem StrEG

2.Kostenentscheidung

III.Beispiele (Übungsfälle)

§ 92Die Urteilsverkündung

I.Allgemeines

II.Ablauf

III.Ende der Urteilsverkündung

IV.Weitere Entscheidungen

1.Beschluss bei Strafaussetzung zur Bewährung

2.Beschluss über Untersuchungshaft

3.Belehrung bei Fahrverbot

4.Rechtsmittelbelehrung

25. KapitelDas Hauptverhandlungsprotokoll

§ 93Das Hauptverhandlungsprotokoll

I.Bedeutung des Protokolls

II.Herstellung des Protokolls

III.Inhalt des Protokolls

1.Gang und Ergebnis der Hauptverhandlung

2.Inhaltsprotokoll

3.Ausnahme: Wörtliche Protokollierung

IV.Beweiskraft des Protokolls

1.Wesentliche Förmlichkeiten

2.Nur für das Rechtsmittelverfahren

3.Mängel zerstören Beweiskraft

V.Fertigstellung und Berichtigung des Protokolls

1.Protokoll als Einheit

2.Keine Urteilszustellung vor Fertigstellung des Protokolls

3.Berichtigung des Protokolls

4.Einzelheiten zur Fassung des Protokolls

26. KapitelDie Urteilsurkunde

§ 94Urteilseingang (Formalien) – Bedeutung der Gründe

I.Urteilskopf („Rubrum“)

1.„Im Namen des Volkes“; „Urteil“

2.Angeklagter

3.Gericht und Spruchkörper

4.Sitzungstage

5.Mitwirkende Personen

II.Urteilsformel

III.Liste der angewandten Strafvorschriften

IV.Mitteilung einer erfolgten Verständigung

V.Die Bedeutung der Gründe

VI.Allgemeine Grundsätze für den Inhalt der Gründe

1.Vollständigkeit

2.Abgrenzung des Prozessgegenstands

3.Subsumierbarer Sachverhalt

4.Schuldumfang

5.Logische Richtigkeit

6.Grundsätzlich keine Erörterung prozessualer Fragen

7.Übersichtlichkeit

§ 95Die Gründe des verurteilenden Urteils

I.Trennung in Feststellungen und rechtliche Begründung

II.Feststellungen zur Person

1.Kurzer Lebenslauf

2.Vorstrafen

3.Untersuchungshaft

4.Jugendstrafrecht

III.Feststellungen zum Sachverhalt

1.Geschlossene Sachdarstellung

2.Konkretisierung des Prozessgegenstands

3.Keine Verweisung auf Schriftstücke

4.Abbildungen

5.Alternative Sachverhalte

6.Wahrunterstellungen

7.Feststellung zugunsten des Angeklagten

8.Innere Tatseite

IV.Die Beweiswürdigung

1.Begründungspflicht

2.Einlassung des Angeklagten

3.Würdigung der Beweislage

4.Mitteilung der Indizien

5.Einzelheiten

V.Rechtliche Begründung des Urteils

1.Allgemeines

2.Schuldfrage

3.Rechtsfolgenfrage

VI.Begründung des Schuldspruchs

1.Rechtsausführungen und Subsumtion

2.Strafvorschriften

VII.Begründung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen

1.Begründung der Hauptstrafe

2.Begründung von Nebenstrafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung

3.Die Schuldschwereklausel des § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB

VIII.Begründung der Nebenentscheidungen

IX.Beispiel für ein verurteilendes Urteil

§ 96Die Gründe des freisprechenden und einstellenden Urteils

I.Das freisprechende Urteil

1.Tatsächliche oder rechtliche Gründe?

2.Aufbau des freisprechenden Urteils

3.Feststellungen zur Person

4.Rechtfertigung etc.

5.Aufbauschema

6.Beispiel für ein freisprechendes Urteil (Strafkammer, ohne ­Rubrum)

II.Das einstellende Urteil

§ 97Das abgekürzte Urteil nach Eintritt der Rechtskraft

I.Verurteilung

1.Mitteilung, dass Gründe abgekürzt werden

2.Weitere Ausführungen

II.Freispruch

§ 98Unterschriften, Widersprüche, Absetzungsfrist, Mitteilung

I.Unterschriften (§ 275 Abs. 2)

II.Berichtigung und Widersprüche

1.Berichtigung

2.Widersprüche

III.Absetzungsfrist

IV.Mitteilung des schriftlichen Urteils

1.Rechtskräftiges Urteil

2.Hauptverhandlung ohne Angeklagten

3.Zustellung nach Rechtsmitteleinlegung

4.Zustellung nach Protokollfertigstellung

5.Zustellungsverfügung durch Vorsitzenden

27. KapitelAndere verfahrensbeendende Entscheidungen

§ 99Die einzelnen Entscheidungen

I.Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 2

1.Voraussetzungen

2.Entscheidung und Anfechtbarkeit

II.Vorläufige und endgültige Einstellung nach § 153a Abs. 2

1.Voraussetzungen

2.Entscheidungen und Anfechtbarkeit

III.Einstellung nach § 154 Abs. 2 und Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2

1.Überblick

2.Entscheidung nach § 154 Abs. 2

3.Entscheidung nach § 154a Abs. 2

4.Versehentliche Falschbezeichnung

5.Verwertbarkeit ausgeschiedener Verfahrensteile

IV.Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 206a Abs. 1

1.Voraussetzungen

2.Entscheidung und Anfechtbarkeit

V.Einstellung wegen Gesetzesänderung nach § 206b S. 1

VI.Vorläufige Einstellung nach § 205 S. 1

28. KapitelBeschleunigtes Verfahren und Strafbefehlsverfahren

§ 100Das beschleunigte Verfahren

I.Allgemeines

1.Zweck des beschleunigten Verfahrens

2.Abweichung vom Normalverfahren

II.Ablauf des Verfahrens

1.Antrag der Staatsanwaltschaft

2.Entscheidung des Gerichts über den Antrag

3.Beschleunigte Hauptverhandlung

§ 101Verfahren bei Anträgen auf Erlass eines Strafbefehls

I.Praktische Bedeutung

II.Gerichtliches Verfahren – Überblick

1.Entscheidungsmöglichkeiten über einen Strafbefehlsantrag

2.Überleitung des Haupt- in das Strafbefehlsverfahren

III.Erlass des Strafbefehls

1.Hinreichender Tatverdacht erforderlich

2.Erlass ohne rechtliches Gehör

3.Zustellung

4.Einspruch

5.Unzulässiger Einspruch

6.Zulässiger Einspruch

7.Rechtskraft des Strafbefehls

IV.Ablehnung des Erlasses eines Strafbefehls

1.Voraussetzungen

2.Bedeutung und Wirkung

V.Anberaumung der Hauptverhandlung

VI.Zusammenfassende Übersicht

29. KapitelDie Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen

§ 102Formelle und materielle Rechtskraft

§ 103Formelle Rechtskraft

I.Urteile und mit sofortiger Beschwerde anfechtbare Beschlüsse

1.Urteile

2.Beschlüsse

3.Keine Änderung durch das Gericht

II.Sonstige Entscheidungen

§ 104Materielle Rechtskraft

I.Umfang der materiellen Rechtskraft – insbesondere Strafklage­verbrauch

1.Rechtsfolgenausspruch

2.Strafklageverbrauch

II.Die der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidungen

1.Sachurteile

2.§ 153a

3.§§ 174 Abs. 1 und 204 Abs. 1

4.Strafbefehl

5.§§ 153 Abs. 2, 153b Abs. 2, 154 Abs. 2, 154a Abs. 2

6.Prozessentscheidungen

III.Ausländische Verurteilungen

IV.Das Verfahren nach einer Doppelbestrafung

1.Problematik

2.Meinungsstand

4. TeilAnfechtbarkeit von Entscheidungen

30. KapitelRechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen

§ 105Ordentliche Rechtsbehelfe (Rechtsmittel)

§ 106Außerordentliche Rechtsbehelfe

§ 107Wirkungen

I.Devolutiveffekt

II.Suspensiveffekt

§ 108Allgemeine Vorschriften und Grundsätze für die Rechtsmittel

I.Rechtsmittelberechtigte

1.Staatsanwaltschaft und Beschuldigter

2.Verteidiger, gesetzlicher Vertreter und Erziehungsberechtigter

3.Privat- und Nebenkläger

4.Sonstige Rechtsmittelberechtigte

II.Beschwer

1.Angeklagter

2.Staatsanwaltschaft, Nebenkläger und Privatkläger

III.Rechtsmittelfrist

IV.Rechtsmittelform und -adressat

V.Teilanfechtung

1.Allgemeines

2.Trennbarkeitsformel und Widerspruchsfreiheit

3.Einzelheiten

VI.Verschlechterungsverbot (reformatio in peius)

1.Nur bei Rechtsmitteln zugunsten des Angeklagten

2.Art und Höhe der Rechtsfolgen

3.Nur durch Urteil ausgesprochene Rechtsfolgen

4.Keine Geltung bei bestimmten Maßregeln

5.Keine Geltung für Strafe nach Aufhebung einer bestimmten Maßregel

VII.Verzicht und Rücknahme

1.Verzicht

2.Rücknahme

§ 109Die Berufung

I.Allgemeine Grundsätze

1.Wesen der Berufung, Statthaftigkeit und Zuständigkeit

2.Zulässigkeit

3.Rechtsmittelbezeichnung als Berufung

II.Gang des Berufungsverfahrens

1.Vorbereitung der Hauptverhandlung

2.Ablauf der Hauptverhandlung

3.Entscheidung des Berufungsgerichts

§ 110Die Revision

I.Wesen der Revision, Statthaftigkeit und Zuständigkeit

II.Einlegung der Revision

1.Form, Frist und Adressat der Revisionseinlegung

2.Unbestimmte Anfechtung amtsgerichtlicher Urteile

III.Allgemeines zu den Revisionsanträgen und zur Revisionsbegründung („Revisionsrechtfertigung“)

1.Allgemeine Erfordernisse

2.Revisionsanträge

3.Revisionsbegründung – Grundsätze

4.Revisionsbegründung: Sachrüge

5.Revisionsbegründung: Verfahrensrüge

IV.Die einzelnen Verfahrensrügen und ihre Begründung

1.Absolute und relative Revisionsgründe

2.Absolute Revisionsgründe (§ 338)

3.Relative Revisionsgründe

V.Das weitere Revisionsverfahren

1.Verwerfung der Revision durch den iudex a quo als unzulässig

2.Weiteres Verfahren

VI.Prüfung des Revisionsgerichts

1.Zulässigkeit der Revision

2.Verfahrensvoraussetzungen

3.Sachliche Prüfung der Revision

VII.Sachentscheidung des Revisionsgerichts

1.Verwerfung der Revision

2.Einstellung des Verfahrens

3.Aufhebung mit Zurückverweisung oder mit eigener Sach­entscheidung

4.Gemischte Entscheidungen

5.Kostenentscheidung

6.Beispiele für die Formel

VIII.Die Form der Entscheidung des Revisionsgerichts

1.Voraussetzungen der Entscheidung durch Beschluss

2.Hauptverhandlung

§ 111Die Beschwerde

I.„Einfache“ Beschwerde

1.Statthaftigkeit

2.Weitere Zulässigkeit

3.Abhilfeprüfung des iudex a quo

4.Entscheidung des Beschwerdegerichts

II.Sofortige Beschwerde

§ 112Wiederaufnahme des Verfahrens

I.Wiederaufnahmegründe

1.Wiederaufnahmegründe zugunsten des Verurteilten

2.Wiederaufnahmegründe zuungunsten des Angeklagten

II.Wiederaufnahmeverfahren

1.Zulässigkeitsverfahren

2.Begründetheitsverfahren

3.(Erneute) Hauptverhandlung

Stichwortverzeichnis

Literaturverzeichnis

Altenhain/Jahn/Kinzig, Die Praxis der Verständigung im Strafverfahren (2020)

BeckOK StPO, Beck’scher Online-Kommentar 49. Edition

Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Lehrbuch 15. Aufl. (2020)

Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch 70. Aufl. (2023)

Gercke/Temming/Zöller, Kommentar zur Strafprozessordnung 7. Aufl. (2023)

KK, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 9. Aufl. (2022)

Leipold/Tsambikakis/Zöller, AnwaltsKommentar zum Strafgesetzbuch 3. Aufl. (2020)

LR, Löwe/Rosenberg Kommentar zur Strafprozessordnung 26. Aufl.: §§ 296–358, 464–500 StPO Im Übrigen 27. Aufl.

Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur Strafprozessordnung 66. Aufl.

Ostendorf/Brüning, Strafprozessrecht, Lehrbuch 4. Aufl. (2021)

Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 30. Aufl. (2022)

Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 6. Aufl. (2017)

SK-StGB, Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch 9. Aufl. (2019) Band V, §§ 242–302 StGB

Erläuterungen zum Aktenstück

Der Auszug aus dem Bundeszentralregister

Rechtsgrundlage für das Bundeszentralregister ist das Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Das Bundeszentralregister wird vom Bundesamt für Justiz geführt (§ 1 Abs. 1 BZRG). Im Bundeszentralregistergesetz ist genau geregelt, welche Daten in das Register aufzunehmen sind, wann Daten zu tilgen sind, welche Auskünfte an wen erteilt werden dürfen und welche Offenbarungspflichten ein Verurteilter hat.

Da weitgehende Mitteilungspflichten an das Bundeszentralregister bestehen, kommt diesem auch bei der Suche nach Personen, deren Aufenthalt den Ermittlungsbehörden nicht bekannt ist, große Bedeutung zu (vgl. §§ 27 bis 29 BZRG, „Suchvermerke“).

Wichtig ist das Verwertungsverbot in § 51 BZRG für getilgte oder zu tilgende Daten.

Das ebenfalls beim Bundesamt für Justiz geführte Erziehungsregister enthält zusätzlich zu Verurteilungen jugend- und vormundschaftsrichterliche Maßnahmen (§§ 59 bis 64 BZRG).

Das Bundeszentralregister enthält auch Eintragungen, die Vorgänge aus dem Bereich der DDR betreffen, soweit es sich nicht um Verurteilungen oder Erkenntnisse handelt, die mit rechtsstaatlichen Maßnahmen nicht vereinbar sind (§§ 64a und 64b BZRG).

Das Bundeszentralregister ist eine verlesbare Urkunde im Sinne des § 249 StPO. Sollen Vorstrafen als Indiz oder straferschwerend berücksichtigt werden, wird es häufig erforderlich sein, die Vorstrafenakten beizuziehen und diesen Einzelheiten zur Tatbegehung, Strafzumessung usw. zu entnehmen.

Zu Bl. 1 bis 95

Bei den vorliegenden Akten handelt es sich um die (fiktiven) Gerichtsakten der ersten Instanz. Sie sind nicht vollständig, um die Darstellung nicht zu überfrachten und den Blick auf die wesentlichen Akteninhalte zu lenken. So wurde etwa auf die Darstellung des Aktendeckels, des Haftmerkzettels, der Wahllichtbildvorlage und der jeweiligen Zustellnachweise (Postzustellungsurkunden, Empfangsbekenntnisse) verzichtet; auch die in der Anklageschrift bezeichneten Beiakten sind nicht abgedruckt. Dazu nur so viel:

Der Aktendeckel in Strafsachen ist rot gekennzeichnet. Auf ihm finden sich Name und Geburtsdatum des Beschuldigten, Name des Verteidigers mit der für § 145a wichtigen Angabe, ob es sich um einen bestellten oder gewählten Verteidiger handelt (Vollmacht!), die wichtigsten Blattzahlen (u. a. für Anklageschrift, Haftbefehl, Urteil, Rechtsmittel), ein deutlicher Hinweis auf eine Haftsache sowie das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft und – später – des Gerichts. Jedes staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen einen bekannten Beschuldigten enthält ein Js-Aktenzeichen. Die Zahl vor „Js“ kennzeichnet das staatsanwaltschaftliche Dezernat. Die gerichtlichen Aktenzeichen sind nach Art des Verfahrens und Instanz verschieden. Beim Amtsgericht haben Strafbefehlsverfahren Cs-, Anklagesachen Ds- und beim Schöffengericht Ls-Aktenzeichen. Beim Landgericht führen erstinstanzliche Sachen KLs (bei der Schwurgerichtskammer Ks), Berufungssachen NBs- und beim Oberlandesgericht Revisionssachen ORs-Aktenzeichen.

Der Haftmerkzettel sollte am Anfang einer jeden Akte eingeheftet sein. Er enthält die für den Vollzug und die Beobachtung der Untersuchungshaft erheblichen Daten (insb. Datum und Fundstelle des Haftbefehls, die zuständige Justizvollzugsanstalt, vollzugsbeschränkende Entscheidungen nach § 119, Haftunterbrechungen durch den vorrangigen Vollzug anderer Haftentscheidungen, vgl. § 116b).

Bis zum 31.12.2025 können die Akten noch als Papierakten geführt werden; die Entscheidung über die Einführung der elektronischen Aktenführung liegt bis dahin bei den Ländern (§ 32 Abs. 1). Danach ist die Aktenführung nur noch elektronisch zulässig (§ 32 Abs. 1 in der ab dem 1.1.2026 geltenden Fassung). Der Aktenauszug greift dies insofern auf, als die enthaltenden Dokumente keine Unterschriften abbilden. Vielmehr ist zu unterstellen, dass die Dokumente – soweit erforderlich – elektronisch signiert wurden.

Die Gerichtsakten bestehen aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, die diese mit Anklageerhebung dem Gericht vorgelegt hat (§ 199 Abs. 2), und den bei Gericht anfallenden Akten. Die Akten der Staatsanwaltschaft wiederum setzen sich zusammen aus bei ihr selbst angefallenen Akten und den der Staatsanwaltschaft nach § 163 Abs. 2 vorgelegten Ermittlungsakten der Polizei.

Nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens legt die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde ein „Vollstreckungsheft“ an, in dem ausgehend von einer Ausfertigung der rechtskräftigen und damit nach § 449 vollstreckbaren Entscheidung (Urteil, Strafbefehl) alle im Zusammenhang mit der Strafvollstreckung anfallenden Akten geführt werden. Die getrennte Aktenführung hat den Vorteil, dass die Hauptakten („die Strafakten“) leicht versandt werden können und die Vollstreckungsbehörde im Besitz der für die Dauer der Vollstreckung unentbehrlichen Akten bleibt. Entsprechendes gilt in Bewährungssachen. Hier werden am bewährungsaufsichtsführenden Gericht „Bewährungshefte“ geführt, in denen alle im Zusammenhang mit der Bewährungsüberwachung anfallenden Akten gesondert von der Strafakte geführt werden.

Anlage und Führung der Akten sind in den Aktenordnungen geregelt, die mit zahlreichen landesrechtlichen Ergänzungen bundeseinheitlich abgestimmt sind. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AktO sind Schriftstücke, die die gleiche Angelegenheit betreffen, nach dem Tag des Eingangs geordnet zu den Akten zu vereinigen. Strafakten werden nicht nach Seiten, sondern – jeweils oben rechts – nach Blättern durchgezählt und zitiert („Bl. 28 d. A.“).

Zu Bl. 1: Übersendungsschreiben der Polizei

Das Formular Bl. 1 wird von der Polizei zum Abschluss ihrer Ermittlungen gefertigt und der Akte als Übersendungsschreiben vorgeheftet. Mit diesem Formblatt legt die Polizei ihre „Verhandlungen“ der Staatsanwaltschaft vor, § 163 Abs. 2. Ihre Verhandlungen, Vernehmungen, kriminaltechnischen Untersuchungen, Tatortarbeit u. ä. hat sie ohne Verzug zu führen, damit die Staatsanwaltschaft gemäß den §§ 160, 161 weitere Ermittlungen anordnen oder das Ermittlungsverfahren abschließen kann.

Im Falle der vorläufigen Festnahme hat eine unverzügliche Aktenvorlage „von Hand zu Hand“ zu erfolgen, um die Frist des § 128 Abs. 1 zur gerichtlichen Vorführung des Beschuldigten zu wahren.

Zu Bl. 2 f.: Strafanzeige der Polizei

Die Strafanzeige enthält die wichtigsten Daten zum Ermittlungsverfahren und eine Kurzzusammenfassung des Sachverhalts. Sie dient bei der Staatsanwaltschaft eingangs der ordnungsgemäßen Registrierung der Akten im zuständigen Dezernat und der Erfassung der notwendigen Daten im EDV-System der Staatsanwaltschaft, auf deren Basis dann bereits zügig Registerauszüge, etwa aus dem Bundeszentralregister, dem Fahreignungsregister und dem Ausländerzentralregister angefordert werden können. Beim hier verwendeten Aktenstück folgen mehrere Strafanzeigen, da für die einzelnen Taten getrennte polizeiliche Ermittlungen durchgeführt wurden. Die aktenplanmäßige Erfassung bei der Staatsanwaltschaft erfolgte hier aufgrund der gleichzeitigen Vorlage aller Vorgänge unter nur einem Aktenzeichen im Js-Register.

Zu Bl. 4: Aktenvermerk der Polizei

Über wichtige Ermittlungshandlungen, insbesondere solche mit erheblichen grundrechtsrelevanten Eingriffen, fertigt die Polizei Aktenvermerke, aus denen die Namen der beteiligten Polizeibeamten, Datum und Uhrzeit sowie Verlauf der Maßnahmen dokumentiert werden. Werden Eingriffe ohne richterliche Anordnung vorgenommen, werden regelmäßig auch Ausführungen zur Annahme von Gefahr in Verzug und zur Unerreichbarkeit des Ermittlungsrichters erforderlich sein.

Zu Bl. 9 ff.: Polizeiliche Vernehmungen

Das Gesetz schreibt für polizeiliche Vernehmungen eine bestimmte Form der Niederschrift nicht vor. Einfachere und wenig bedeutsame Äußerungen werden als Aktenvermerk festgehalten und gelangen so zur Akte. Dies wird bei der Vernehmung der Verletzten regelmäßig nicht der Fall sein. Nr. 19a RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren, eine für Polizei und Staatsanwaltschaft bindende innerdienstliche Anweisung) weist für Fälle von Verletztenvernehmungen auf wichtige Verfahrensregelungen und eine für den Zeugen möglichst sorgsame Vernehmung hin. Die Verletzten sind nach §§ 406i bis 406k möglichst frühzeitig über ihre Rechte innerhalb und außerhalb des Strafverfahrens zu informieren. Dies geschieht regelmäßig durch die Übergabe standardisierter Informationsblätter bei der ersten polizeilichen Vernehmung; spätestens die Staatsanwaltschaft wird beim Abschluss der Ermittlungen darauf achten, dass die Informationspflichten erfüllt wurden.

Im vorliegenden Aktenstück ist eine polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten nicht enthalten, da dieser nicht zur Vernehmung erschienen ist und später vorläufig festgenommen wurde.

Zu Bl. 48 ff.: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls und Erlass des Haftbefehls durch das Amtsgericht

Die Staatsanwaltschaft stellt ihren Antrag auf Erlass eines richterlichen Haftbefehls regelmäßig so umfassend, dass der Richter diesen nach eigener Prüfung lediglich mit Datum und Unterschrift versehen muss. Für die Beteiligten (Staatsanwaltschaft, Beschuldigter, Verteidiger, JVA, Polizei) werden durch die Staatsanwaltschaft vorbereitete Abschriften von der Geschäftsstelle des Gerichts nach Erlass des Haftbefehls ausgefertigt. Bei Beschuldigten mit (vermutetem) Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes wird die Staatsanwaltschaft nach Erlass des Haftbefehls prüfen, ob sie den Erlass eines Europäischen Haftbefehls beantragt.

Zuständig für den Erlass des Haftbefehls ist bis zu Erhebung der öffentlichen Klage der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts am Sitz der Staatsanwaltschaft oder ihrer Zweigstelle (§§ 125 Abs. 1, 162 Abs. 1 S. 1), selten der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs (§ 169).

Im vorliegenden Fall wendet sich die Staatsanwaltschaft an das nach § 125 Abs. 1 zuständige Amtsgericht. Die Sache erhält beim Amtsgericht ein Aktenzeichen im Gs-Register. Der Haftbefehlsantrag ist im Original auf rotem Papier gedruckt, damit er in den Akten jederzeit deutlich erkennbar ist. Die Form des Haftbefehls ist in § 114 geregelt. Er hat – anders als andere ermittlungsrichterliche Anordnungen – zwingend schriftlich zu ergehen. Neben dem Beschuldigten enthält der Haftbefehl die Tat(en), derer er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften, den Haftgrund sowie die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben. Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 S. 2) enthält der Haftbefehl, wenn Angaben dazu naheliegen oder der Beschuldigte sich darauf beruft (§ 114 Abs. 3).

Der Haftbefehl muss also eine Schilderung des Lebenssachverhalts („Tat“) enthalten, dessen der Beschuldigte dringend verdächtig ist. Die Aufführung ihrer gesetzlichen Merkmale erfolgt durch die Wiedergabe des Wortlauts der konkret anzuwendenden Strafnormen, denen die Nennung der Paragrafen folgt. Auf diese Weise ist – entsprechend der Formulierung der konkreten und abstrakten Anklagesätze – jedermann in der Lage, den geschilderten Sachverhalt daraufhin zu überprüfen, ob er in der angegebenen Weise strafbar ist. Die Begründung des dringenden Tatverdachts erfolgt durch Bezugnahme auf die diesen stützenden bisherigen Beweismittel.

Zu Bl. 52: Bestellung eines Pflichtverteidigers

Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist spätestens ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn er dem Richter zur Entscheidung über die Haft oder die einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll (§§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 1). Benennt der Beschuldigte bereits bei der vorläufigen Festnahme einen Verteidiger, wird dieser vom Ermittlungsrichter zum Pflichtverteidiger bestellt. Andernfalls wählt das Gericht einen in der Kürze der Zeit erreichbaren Verteidiger aus. Der Beschuldigte hat in diesem Fall das Recht, innerhalb von drei Wochen dem Gericht einen anderen Verteidiger zu bezeichnen, § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1.

Zu Bl. 53 ff.: Richterliche Vernehmung des Beschuldigten

Nach vorläufiger Festnahme eines Beschuldigten (§ 127) sieht das Gesetz folgendes Verfahren vor (§ 128):

Der Festgenommene wird – wenn er von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft nicht freigelassen wird – unverzüglich, spätestens jedoch am Tag nach der vorläufigen Festnahme, dem Gericht, im Ermittlungsverfahren ist dies der Ermittlungsrichter, vorgeführt, das den Haftbefehl erlassen hat (§ 115 Abs. 1); ist dies nicht möglich, so ist er dem nächsten Gericht vorzuführen (§ 115a Abs. 1). Der Richter vernimmt den Beschuldigten nach § 115 Abs. 3, wobei er ihn über seine Rechte belehrt und Gelegenheit zur Entlastung gibt. Die Vernehmung ist eine richterliche Untersuchungshandlung im Ermittlungsverfahren, über die ein Protokoll nach den §§ 168, 168a aufzunehmen ist.

Erst nach dieser Vernehmung entscheidet der Richter, ob er den Beschuldigten freilässt oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehl erlässt (§ 128 Abs. 2) bzw. in Vollzug setzt. Der Haftbefehl ist schriftlich zu erlassen (§ 114 Abs. 1). Für Entscheidungen über Art und Maß der Freiheitsbeschränkung gilt ein zweigeteiltes gesetzliches Regime: Nach § 119 obliegt dem Richter die Anordnung haftgrundbezogener Beschränkungen während des Vollzugs der Untersuchungshaft, etwa der Briefkontrolle und die Erteilung der Besuchs- und Telefonerlaubnisse. Im Ermittlungsverfahren ist hierfür der Ermittlungsrichter, der den Haftbefehl erlassen hat, nach Erhebung der Anklage das mit der Sache befasste Gericht zuständig (§ 126 Abs. 1 und 2). Die Anordnungen werden zumeist auf Antrag der Staatsanwaltschaft getroffen, soweit diese zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich sind. Der Richter wird üblicherweise die Ausführung der Anordnungen auf die Staatsanwaltschaft übertragen (§ 119 Abs. 2 S. 2). Dies liegt sowohl im Interesse der Verfahrensbearbeitung als auch des Beschuldigten, da die Staatsanwaltschaft am besten und schnellsten beurteilen kann, welche Briefe als Beweismittel beschlagnahmt werden sollen und welche Erlaubnisse erteilt werden können. Im Übrigen ist für den Vollzug der Untersuchungshaft nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen in den Vollzugsgesetzen die Vollzugsanstalt zuständig. Haftbeschränkungen, die zur Abwendung einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt erforderlich werden, ordnet der Anstaltsleiter an. Dessen Anordnungen unterliegen ihrerseits der gerichtlichen Kontrolle (§ 119a).

Die Niederschrift über eine richterliche Vernehmung des Beschuldigten kann nach § 254 als Beweismittel verlesen werden, wenn die Aussage ein Geständnis enthält oder wenn durch die Verlesung ein Widerspruch mit einer Aussage in der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann. Auf eine sorgfältige richterliche Vernehmung ist daher großer Wert zu legen. In der Praxis wird es allerdings häufig vorkommen, dass der Beschuldigte auf Anraten seines Verteidigers zunächst keine Angaben zur Sache macht.

Nach Erlass des Haftbefehls und dessen Invollzugsetzung ersucht der Ermittlungsrichter die nach den Vollzugsplänen zuständige Justizvollzugsanstalt formularmäßig um Aufnahme des Beschuldigten (vom Abdruck des standardisierten Aufnahmeersuchens wurde aus Platzgründen abgesehen). Bei mehreren Tatbeteiligten wird die getrennte Unterbringung in mehreren Vollzugsanstalten angezeigt sein, um Absprachen zwischen den Beschuldigten zu vermeiden. Mit dem Aufnahmeersuchen werden der Vollzugsanstalt wichtige Informationen mitgeteilt, die der Ermittlungsrichter im Anschluss an den Erlass des Haftbefehls erfragt, z. B. zu akuten Erkrankungen. Der Vollzugsanstalt werden regelmäßig Abschriften des Haftbefehls und der Verteidigerbestellung übermittelt.

Zu Bl. 58: Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft

Mit der Abschlussverfügung und der Erhebung der öffentlichen Klage endet das Ermittlungsverfahren. Die Abschlussverfügung enthält daher den Abschlussvermerk, § 169a. Damit erlangt der Verteidiger ein unbeschränktes Akteneinsichtsrecht, § 147 Abs. 1, 2. Weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft steht der Abschlussvermerk indes nicht entgegen. Die Abschlussverfügung enthält weitere wichtige Anweisungen, die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei der Staatsanwaltschaft auszuführen sind. Von der Erhebung der Anklage ist der Ermittlungsrichter zu informieren, da seine Zuständigkeit für die Haft- und Haftfolgeentscheidungen auf das Gericht der Hauptsache übergeht, §§ 125 Abs. 2, 126 Abs. 2. Die Wiedervorlagefrist ist so bemessen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1, 2 die Entscheidung des Gerichts über die Haftfortdauer eingeholt und die Akten anschließend über die Generalstaatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht vorgelegt werden können.

Zu Bl. 59 ff.: Anklageschrift

Form und Inhalt der Anklageschrift bestimmen sich nach § 200. Die Anklageschrift wendet sich an das Gericht, das nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sachlich und örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts bestimmt sich in diesem Fall nach § 74 Abs. 1 S. 2 GVG. Mit der Anklageschrift werden nach § 199 Abs. 2 dem Gericht die Akten vorgelegt.

In Haftsachen müssen Ort und Dauer der Haft vermerkt werden. Außerdem ist auf den Ablauf der Sechsmonatsfrist nach § 121 Abs. 1, 2 deutlich hinzuweisen (vgl. Nr. 110 Abs. 4 RiStBV). Die Anklageschrift enthält ferner den Anklagesatz (§§ 200 Abs. 1, 243 Abs. 3), die Angabe der Beweismittel, das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2) und den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen (§ 199 Abs. 2). Die Anklageschrift enthält zudem einen Antrag zur Haftfortdauer, über die das Gericht auch von Amts wegen zu entscheiden hat (vgl. § 207 Abs. 4).

Mit Eingang der Akten geht die Verfahrensherrschaft auf das angegangene Gericht über. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft die Anklage bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens noch zurücknehmen (§ 156).

Zu Bl. 66: Mitteilung der Anklageschrift

Mit Eingang der Anklageschrift bei dem angegangenen Gericht beginnt das Zwischenverfahren (§§ 199 bis 211). Der Vorsitzende teilt dem Angeschuldigten und dessen Verteidiger die Anklageschrift mit und bestimmt eine Frist, innerhalb derer der Angeschuldigte einzelne Beweiserhebungen beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen kann, § 201 Abs. 1. Im Hinblick auf die dem Angeschuldigten bestimmte Frist ist die Zustellung der Anklageschrift geboten, § 35 Abs. 2. Das Gericht prüft im Zwischenverfahren, ob für den im Anklagesatz beschriebenen Lebenssachverhalt ein hinreichender Tatverdacht auf eine strafbare Handlung besteht und deshalb die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen ist. Das Zwischenverfahren endet mit der Entscheidung des Gerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Mit dieser wird die Anklage entweder zur Hauptverhandlung zugelassen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, §§ 203, 204.

Zu Bl. 67: Eröffnungsbeschluss, Neufassung des Haftbefehls und Besetzungsmitteilung

Zuständig ist das Gericht, § 203. Beim Landgericht entscheiden damit die drei Berufsrichter der Kammer und beim Schöffengericht der Vorsitzende, jeweils ohne Schöffen, da die Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung ergeht. Mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses ändert sich die Bezeichnung des Angeschuldigten in Angeklagter, § 157.

Zusammen mit dem Eröffnungsbeschluss muss nach § 207 Abs. 4 von Amts wegen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung entschieden werden.

Eine Neufassung des Haftbefehls war vorliegend nicht erforderlich, da sich der bestehende Tatverdacht nicht verändert hat. Nimmt das Gericht eine Neufassung des Haftbefehls vor, ist dieser dem Angeklagten nach § 115 StPO förmlich zu eröffnen. Dies war im Aktenfall nicht notwendig; hier wurde lediglich die Haftfortdauer angeordnet.

Schließlich beschließt die große Strafkammer bei der Eröffnung des Hauptverfahrens auch über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung, also darüber, ob sie dort mit zwei oder drei Berufsrichtern besetzt ist (§ 76 Abs. 2 GVG).

Zu Bl. 68 ff.: Terminsbestimmung

Die Terminsbestimmung ist nach § 213 Sache der Vorsitzenden.

Weisungen der Vorsitzenden zur Beiziehung von Akten und Registerauszügen sowie Ladungen und Mitteilungen hat die Geschäftsstelle vorzunehmen. Insbesondere müssen den Beteiligten die gerichtlichen Entscheidungen über die Eröffnung des Hauptverfahrens und zur Haftfortdauer bekanntgegeben werden. Neben der Beschlussfassung zur Besetzung nach § 76 Abs. 2 GVG sollte auch bereits die Mitteilung nach § 222a Abs. 1 erfolgen, also welcher Richter als Vorsitzender/Beisitzer/Schöffe in der Hauptverhandlung mitwirkt.

Die Ladung ist dem Angeklagten und allen Verteidigern zuzustellen, §§ 214 bis 218. Zeugen und Sachverständige sowie Dolmetscher werden häufig (jedenfalls in Verfahren vor dem Land- und Oberlandesgericht) mit Postzustellungsurkunde geladen. Bei „Berufszeugen“, also etwa Polizeibeamten, ist eine förmliche Ladung in der Regel nicht erforderlich.

Mit der Ladung werden dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft nach § 222 Abs. 1, zweckmäßigerweise auch den Verteidigern, die geladenen Zeugen namhaft gemacht.

Die Staatsanwaltschaft wird nicht zur Hauptverhandlung geladen; sie erhält lediglich eine Terminsnachricht.

Da sich der Angeklagte vorliegend in Untersuchungshaft befindet, ist die Justizvollzugsanstalt um Vorführung des Angeklagten zu ersuchen.

Welche Zeugen das Gericht lädt, ist zunächst Sache der Vorsitzenden. Welche Zeugen benötigt werden, bestimmt sich ausschließlich an der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2) und nach dem Beweisantragsrecht (§ 244 Abs. 3). Da vorliegend der Angeklagte im Ermittlungsverfahren keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht hat, wurde die Ladung der für die Aufklärung der Sachverhalte wesentlichen Zeugen angeordnet.

Zu Bl. 71 ff.: Hauptverhandlungsprotokoll

Das Hauptverhandlungsprotokoll (§§ 272 bis 274) beurkundet den Gang der Hauptverhandlung. Es dient zur Nachprüfung der Gesetzmäßigkeit des Verfahrens und beweist insbesondere gegenüber der Revisionsinstanz, dass die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens eingehalten wurden.

Darüber hinaus enthält das Hauptverhandlungsprotokoll am Amtsgericht, auch bei den Schöffengerichten, die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen des Angeklagten und der Zeugen.

Das Hauptverhandlungsprotokoll wird von einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle angefertigt. Während der Hauptverhandlung werden Mitschriften im Konzept gefertigt. Das Hauptverhandlungsprotokoll wird regelmäßig erst später in Reinschrift gefertigt. Das Protokoll ist mit Unterschrift der Urkundsbeamtin und der Vorsitzenden fertiggestellt. Das Hauptverhandlungsprotokoll liegt damit für die Urteilsberatung nicht vor.

Zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens, die für das Rechtsmittelgericht durch das Protokoll bewiesen werden (§ 274), gehören insbesondere die Angaben zu den Mitwirkenden, darüber, ob in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung verhandelt wurde, alle Belehrungen sowie die Feststellung, welche Beweismittel herangezogen wurden, welche Anträge gestellt wurden und welche Entscheidungen im Laufe der Verhandlung ergingen (vgl. § 273 Abs. 1). Ebenfalls zu protokollieren ist eine Verständigung nach § 257c (§ 273 Abs. 1a) sowie die zu treffende Feststellung, ob es Verfahrensabsprachen mit dem Ziel einer Verständigung gegeben hat (§ 243 Abs. 4). Letzteres umfasst auch die Pflicht zur Mitteilung, wenn es keine Absprachen gegeben hat (sog. Negativattest).

Der Inhalt der Vernehmungen wird nicht wörtlich aufgenommen, sondern (bei Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht) nur deren wesentliche Ergebnisse (§ 273 Abs. 2). Die Urkundsbeamtin fasst hier also zusammen. Dabei ist größte Sorgfalt geboten. Bei dem Hauptverhandlungsprotokoll handelt es sich nämlich um ein richterliches Protokoll, das in einem anderen Verfahren unter den Voraussetzungen der §§ 251, 254 verlesbar ist. Auch kann das Berufungsgericht in derselben Sache auf die erneute Ladung und Vernehmung bereits in 1. Instanz geladener und vernommener Zeugen und Sachverständiger verzichten und stattdessen das Hauptverhandlungsprotokoll der 1. Instanz über die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen verlesen (§ 325).

Das Urteil wird am Schluss der Hauptverhandlung durch Verlesen der Urteilsformel verkündet (§ 268 Abs. 2 S. 1). Der Urteilstenor muss also vor der Verkündung schriftlich vorliegen (auf den Abdruck wurde aus Platzgründen verzichtet). Die Liste der angewendeten Vorschriften (vgl. § 260 Abs. 5) muss dort nicht aufgeführt werden. Auch ist es nicht erforderlich, den schriftlich festgehaltenen Tenor zu unterschreiben.

Zusammen mit dem Urteil ist auch die Entscheidung über die Haftfortdauer (vgl. Bl. 81) zu verkünden, § 268b.

Zu Bl. 82 ff.: Schriftliches Urteil

Die Urteilsurkunde besteht aus dem Urteilskopf (dem Rubrum, Bezeichnung des Sitzungstages, den Namen der beteiligten Richter, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 275 Abs. 3), der Wiedergabe der Urteilsformel (§ 260 Abs. 2 bis 4), der Liste der angewendeten Vorschriften, den Urteilsgründen und den Unterschriften der Richter. Die Schöffen unterschreiben das Urteil nicht.

Die Urteilsgründe geben das Beratungsergebnis wieder und werden beim verurteilenden Urteil üblicherweise wie folgt aufgebaut:

I.  Feststellungen zur Person des Angeklagten

II.  Feststellungen zum Sachverhalt

III.  Beweiswürdigung

IV.  Begründung des Schuldspruchs

V.  Begründung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen

VI.  Begründung der Nebenentscheidungen.

Wird das Urteil nicht angegriffen, können die Urteilsgründe des verurteilenden Urteils nach § 267 Abs. 4 und diejenigen des freisprechenden Urteils nach § 267 Abs. 5 abgekürzt werden. Im Beispielsfall wurde nur von letzterer Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Zu Bl. 95: Abschlussverfügung des Gerichts

Im Beispielsfall wurde das Urteil nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, da weder Angeklagter, Verteidiger (vgl. § 297) noch Staatsanwaltschaft Revision eingelegt haben. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird daher angewiesen, den Rechtskraftvermerk auf dem Urteilskopf anzubringen. Die formlose Versendung von Urteilsabschriften an den Angeklagten und seinen Verteidiger ist bei einem rechtskräftigen Urteil ausreichend, da keine Fristen zu wahren sind, § 35 Abs. 2 S. 2. Die Akten gelangen im Anschluss an die Staatsanwaltschaft zur Einleitung der Vollstreckung. Mit Rechtskraft des Urteils geht die Untersuchungshaft in die Strafhaft über.

1. TeilGrundlagen und Beteiligte des Strafverfahrens

1. KapitelÜberblick über den Gang des Strafverfahrens

§ 1Die drei Abschnitte des Strafverfahrens

1Das Strafverfahren gliedert sich in drei Abschnitte mit jeweils ganz unterschiedlichen Aufgaben:

Das Ermittlungsverfahren (vorbereitendes Verfahren) liegt in der Hand der Staatsanwaltschaft (§§ 158 ff.1).

Im gerichtlichen Verfahren soll über Schuld oder Unschuld und Rechtsfolgen entschieden werden (§§ 199 ff., vor allem §§ 213 ff.).

Sodann werden im Vollstreckungsverfahren (§§ 449 ff.) die Konsequenzen aus der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung gezogen.

§ 2Das Ermittlungsverfahren

I.Zweck des Ermittlungsverfahrens, Legalitätsprinzip

2Das Ermittlungsverfahren – die Strafprozessordnung (StPO) spricht von „Vorbereitung der öffentlichen Klage“ – dient der Prüfung, ob ein gerichtliches Strafverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten in Gang gebracht werden soll. Es gilt grundsätzlich das sog. Legalitätsprinzip: Das Ermittlungsverfahren muss auf Anzeige oder von Amts wegen (§ 160 Abs. 1) zwingend aufgenommen und durchgeführt werden, wenn „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ (§ 152 Abs. 2) für ein strafbares Verhalten vorliegen. Gelangt die Staatsanwaltschaft im Ergebnis ihrer Ermittlungen zu der Überzeugung, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht, muss sie grundsätzlich Anklage gegen ihn erheben (§§ 152 Abs. 1, 170 Abs. 1; „Offizialprinzip“). Die Staatsanwaltschaft – nicht die Polizei – ist aber ermächtigt, von ihr eingeleitete Verfahren aus prozessökonomischen Gründen nicht weiterzuverfolgen (z. B. §§ 154 Abs. 1, 154a Abs. 1) oder – vor allem bei Ersttätern – bis in Bereiche der mittleren Kriminalität aus kriminalpolitischen Gründen von einer Verfolgung abzusehen („Opportunitätsprinzip“; z. B. §§ 153 Abs. 1, 153a Abs. 1).

II.Staatsanwaltschaft und Polizei; Eingriffe

3Das Ermittlungsverfahren soll nach den §§ 160 bis 163 in der Hand der Staatsanwaltschaft liegen. In der Praxis arbeitet die Polizei jedoch jedenfalls im Bereich kleinerer und mittlerer Kriminalität weitgehend selbstständig und legt erst nach Abschluss ihrer Ermittlungen die bei ihr angefallenen Unterlagen der Staatsanwaltschaft vor. Dass die Ermittlungen objektiv zu führen sind, sagt ausdrücklich § 160 Abs. 2: „Die Staatsanwaltschaft hat (…) auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln (…).“ Selbstverständlich gilt dieser Gesetzesbefehl auch für die Polizei. Soweit Ermittlungshandlungen mit Eingriffen in Grundrechte verbunden sind, gilt der Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG). Den Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) sind also nur die Eingriffe gestattet, zu denen die StPO sie ausdrücklich ermächtigt. Wird die Polizei allerdings gleichzeitig präventiv tätig (sie verfolgt beispielsweise einen Geiselnehmer, von dem die Gefahr weiterer Geiselnahmen droht), finden auch die Polizeigesetze der Länder Anwendung, die der Polizei häufig weiterreichende Befugnisse einräumen als die StPO.

III.Richterliche Aufgaben

4Zu besonders gravierenden, mit Grundrechtseingriffen verbundenen Zwangsmaßnahmen, die der Sicherung des Verfahrens (wie Untersuchungshaft, § 114 Abs. 1), der Gewinnung von Beweisen (Beschlagnahme und Durchsuchung, §§ 98 Abs. 1, 105 Abs. 1; Überwachung der Telekommunikation, §§ 100a, 100e Abs. 1) oder der Sicherheit der Allgemeinheit (vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a) dienen sollen, bedarf die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“2 der Ermächtigung des Richters (§ 162 Abs. 1), der insoweit in voller richterlicher Unabhängigkeit handelt. Außerdem wird der Richter im Ermittlungsverfahren – nur in Ausnahmefällen von sich aus (§ 165), sonst allein – auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Wege der Amtshilfe tätig (Art. 35 Abs. 1 GG; § 162 Abs. 1) und nimmt Ermittlungshandlungen vor, deren Bedeutung in der Sicherung des Beweismittels oder einem höheren Beweiswert liegen kann (vgl. §§ 62 Nr. 2, 251 Abs. 1 und 2).

IV.Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft

1.Entschließung

5Am Ende des Ermittlungsverfahrens steht die abschließende Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nämlich entweder die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 S. 1) oder die Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1).

Das Gesetz sieht die Anklage als Normalfall der öffentlichen Klage.3 In der Praxis wird indes oft stattdessen bei dem Strafrichter am Amtsgericht ein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt (§ 407 Abs. 1 S. 4), während die – keine Schriftform bedingende (§ 418 Abs. 3 S. 1) – Anklage im beschleunigten Verfahren (§§ 417 ff.; Rz. 2243) Ausnahme geblieben ist. In Betracht kommt aber auch eine Beendigung des Verfahrens aus Gründen der Opportunität durch eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung (z. B. §§ 153 Abs. 1, 153a Abs. 1, 154 Abs. 1, 154a Abs. 1). Erwägt die Staatsanwaltschaft ein Vorgehen dieser Art, so vermerkt sie zuvor den Abschluss der Ermittlungen in den Akten (§ 169a).4 Spätestens jetzt ist dem Verteidiger des Beschuldigten auf seinen Antrag vollständige Akteneinsicht zu gewähren (§ 147 Abs. 2, Abs. 5 S. 2, Abs. 6 S. 1).

Erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage, so wird der „Beschuldigte“ zum – so in der Klage auch zu bezeichnenden (vgl. § 200 Abs. 1 S. 1) – „Angeschuldigten“ (§ 157).

2.Datenträger

6Die Erhebung der Anklage erfolgt durch Einreichung der Akten mitsamt einer Anklageschrift unter Beantragung der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 199 Abs. 2 S. 1) bei dem zuständigen Gericht (§ 170 Abs. 1).

Die Akten werden bisher in Papierform geführt. Seit dem 1.1.2022 besteht eine teilweise Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr. Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente übermitteln und sie trifft eine entsprechende Pflicht u. a. für die Berufung und die Revision und ihre Begründungen (§ 32d). Die Staatsanwaltschaften und Gerichte müssen dafür entsprechende besondere elektronische Anwaltspostfächer (beA) zum Empfang bereitstellen (vgl. § 32a).

§ 32 Abs. 1 S. 1 lautet in seiner ab dem 1.1.2026 geltenden Fassung: „Die Akten werden elektronisch geführt.“5 Dann müssen sie auch dem Gericht bei Erhebung der Klage entsprechend eingereicht werden (vgl. aktuell: §§ 32, 32b Abs. 3 S. 2; zur Akteneinsicht § 32f).

§ 3Das gerichtliche Verfahren

7Das gerichtliche Verfahren beginnt im Normalfall6 mit dem Eingang der öffentlichen Klage beim Gericht und dient der Prüfung und Entscheidung, ob der Angeschuldigte der ihm vorgeworfenen Tat schuldig ist und welche Rechtsfolgen (z. B. Strafen) ggf. auszusprechen sind. Es gliedert sich in das Zwischen- und das Hauptverfahren.

I.Das gerichtliche Zwischenverfahren

1.Ablauf

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