Die Steuererklärung 2024 für das Jahr 2023 - Martin Berger - E-Book

Die Steuererklärung 2024 für das Jahr 2023 E-Book

Martin Berger

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Beschreibung

Dieser Ratgeber richtet sich an Angestellte, Beamte, Arbeiter, Rentner, Studenten und Familien, die sich zum ersten Mal mit der Erstellung einer Einkommensteuererklärung beschäftigen oder das Einkommensteuerrecht und dessen steuerliches Einsparpotential besser verstehen wollen. Neben der fast unüberschaubaren Anzahl von finanzgerichtlichen Entscheidungen sorgt der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung für eine stetige Veränderung der steuerlichen Formulare, der steuerlichen Normen und der Freibeträge. Dieser Ratgeber soll Ihnen dabei helfen, den Überblick über das Einkommensteuerrecht 2023 zu erlangen. Im ersten Teil des Ratgebers werden die Grundzüge des Einkommensteuerrechts erläutert. Der zweite Teil beschäftigt sich detailliert Schritt für Schritt mit dem Ausfüllen der steuerlichen Papierformulare. Das Ziel dieses Praxisratgebers bildet der Spagat zwischen verständlicher Ratgeberliteratur für den jährlichen Gebrauch durch Steuerpflichtige einerseits und der vertieften Darstellung steuerrechtlicher Probleme mit der dazugehörigen Rechtsprechung andererseits.

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Dieser Ratgeber richtet sich an Angestellte, Beamte, Arbeiter, Rentner, Studenten und Familien, die sich zum ersten Mal mit der Erstellung einer Einkommensteuererklärung beschäftigen oder das Einkommensteuerrecht und dessen steuerliches Einsparpotential besser verstehen wollen. Neben der fast unüberschaubaren Anzahl von finanzgerichtlichen Entscheidungen sorgen der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung für eine stetige Veränderung der steuerlichen Formulare, der steuerlichen Normen und der Freibeträge. Zahlreiche neue steuerliche Regelungen wurden im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassen. Dieser Ratgeber soll Ihnen dabei helfen, den Überblick über das Einkommensteuerrecht 2023 zu erlangen.

Im ersten Teil des Ratgebers werden die Grundzüge des Einkommensteuerrechts erläutert. Der zweite Teil beschäftigt sich detailliert Schritt für Schritt mit dem Ausfüllen der steuerlichen Formulare. Das Ziel dieses Praxisratgebers bildet der Spagat zwischen verständlicher Ratgeberliteratur für den jährlichen Gebrauch durch Steuerpflichtige einerseits und der vertieften Darstellung steuerrechtlicher Probleme mit der dazugehörigen Rechtsprechung andererseits.

Dr. jur. Martin Berger

Leipzig, März 2024

Inhalt

Vorwort

1. Wann muss man überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

2. Abgabefrist

3. Abgabemöglichkeiten der Steuererklärung

3.1. Die Onlineanwendung "Mein Elster"

3.1.1. Die Registrierung bei "Mein Elster"

3.1.2. Die Oberfläche bei "Mein Elster"

3.1.3. Die Datenübernahme aus ElsterFormular zu "Mein Elster"

3.1.4. Das Erstellen der Einkommensteuererklärung mittels eDaten-Abruf

4. Steuerliche Veränderungen 2023 im Überblick

5. Grundlagen zur Einkommensteuer – kurz und vereinfacht erklärt

6. Werbungskosten

6.1. Allgemeines zu Werbungskosten

6.2. Beruflich bedingte Fahrten und Reisekosten

6.2.1. Pendlerpauschale (Entfernungspauschale)

6.2.1.1. Erste Tätigkeitsstätte

6.2.1.2. Berechnung der Pauschale

6.2.2. Reisekosten

6.2.2.1. Reisefahrtkosten

6.2.2.2. Übernachtungskosten

6.2.2.3. Reisenebenkosten

6.2.2.4. Verpflegungsmehraufwand

6.2.3. Doppelte Haushaltsführung

6.2.3.1. Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung

6.2.3.2. Auswirkung der doppelten Haushaltsführung

6.2.3.2.1. Kosten der Unterkunft

6.2.3.2.2. Familienheimfahrten

6.2.3.2.3. Verpflegungsmehraufwand

6.2.3.2.4. Leistungen/Erstattungen Arbeitgeber

6.3. Bewerbungskosten

6.4. Kontoführungsgebühren

6.5. Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften

6.6. Arbeitsmittel

6.7. Kosten der Berufsausbildung / Fortbildungskosten

6.8. Arbeitszimmer

6.8.1. Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung

6.8.2. Beschaffenheit des häuslichen Arbeitszimmers

6.8.3. Kosten des häuslichen Arbeitszimmers

6.9 Tagespauschale (ehemalige Homeoffice-Pauschale)

6.10. Feiern mit den Kollegen

6.11. Teleommunikationskosten

7. Sonderausgaben

7.1. Berufsausbildungskosten

7.2. Kinderbetreuungskosten

7.3. Schulgeld

7.4. Spenden und Mitgliedsbeiträge

7.5. Vorsorgeaufwendungen (Kranken u.- Rentenversicherungen, etc.)

7.5.1. Altersvorsorgeaufwendungen

7.5.2. Sonstige Vorsorgeaufwendungen

7.5.2.1. Kranken- und Pflegeversicherung

7.5.2.2. Unfall-, Haftpflicht-, Berufsunfähigkeitsversicherungen

7.5.3. Beiträge zur Riester-Rente

7.6. Gezahlte Kirchensteuer

7.7. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen / dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten (Realsplitting)

7.8. Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs

8. Außergewöhnliche Belastungen

8.1. allgemeine außergewöhnliche Belastungen

8.1.1. Zumutbare Belastung

8.1.2. Anerkannte Belastungsgründe

8.1.2.1. Krankheitskosten

8.1.2.2. Pflegekosten

8.1.2.3. Bestattungskosten

8.1.2.4. Sonstige Gründe

8.2. Besondere gesetzlich geregelte außergewöhnliche Belastungsgründe

8.2.1. Unterhaltszahlungen

8.2.1.1. Unterhaltsberechtigter Personenkreis

8.2.1.2. Höchstbetrag

8.2.1.3. Opfergrenze

8.2.2. Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen

9. Steuerermäßigungstatbestände

9.1. Spenden an politische Parteien / Wählervereinigungen

9.2. Haushaltsnahe Aufwendungen

9.3. Energetische Sanierungen

10. Einkünfte aus Kapitalvermögen

11. Steuerfreie Einkünfte

11.1. Steuerfreie Einkünfte mit Progressionsvorbehalt

11.2. Steuerfreie Einkünfte ohne Progressionsvorbehalt

12. Familien - Kindergeld - Kinderfreibetrag - Alleinerziehende

12.1. Kindergeld oder Kinderfreibetrag

12.2. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

12.3. Freibetrag für auswärtige Unterbringung

13. Rentner und Pensionäre

13.1. Nachgelagerte Besteuerung der Altersrente

13.2. Besteuerung der Altersrente

13.3. Beamtenpensionen und Werkspensionen

13.4. Sonstige Renten

13.5. Altersentlastungsbetrag

14. Arbeitnehmersparzulage

15. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

16. Mehr Netto vom Brutto beantragen - Das Lohnsteuerermäßigungsverfahren-

17. Ausfüllen der Steuererklärungsformulare

17.1. Hauptvordruck (Mantelbogen)

17.2. Anlage Vorsorgeaufwand

17.3. Anlage Kind

17.4. Anlage AV Die Anlage für Riester-Beiträge

17.5. Anlage N Die Anlage für Angestellte, Beamte, Arbeiter u. Pensionäre

17.5.1. Anlage N-Doppelte Haushaltsführung

17.6. Anlage KAP Die Anlage für Kapitaleinkünfte der Anleger und Sparer

17.7. Anlage SO Die Anlage für Unterhaltsleistungen an den Ex-Ehegatten bzw. Lebenspartner

17.8. Anlage Unterhalt - Die Anlage für sonstige Unterhaltszahler

17.9. Anlage R Die Anlage für Rentenempfänger mit inländ. gesetzl. oder priv. Renten

17.10. Anlage R-AV / bAV Die Anlage für Rentenempfänger mit Riesterrenten oder betrieblichen Altersversorgungseinkünften

17.11. Anlage R-AUS Die Anlage für Rentner mit ausländischen Renteneinkünften

17.12. Anlage Sonderausgaben

17.13. Anlage Außergewöhnliche Belastungen

17.14. Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen

17.15. Anlage Mobilitätsprämie

17.16. Anlage Energetische Maßnahmen

Stichwortverzeichnis

Vorwort

Sie haben bisher keine Steuererklärung abgegeben, da es Ihnen zu kompliziert erscheint? Oder gehören Sie zu denjenigen Personen, die ihre Unterlagen sammeln und dann zum Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein bringen? Geben Sie Jahr für Jahr Geld für teure Steuer-Software aus, die Ihnen Ihre Einkommensteuererklärung automatisch erstellt?

Dann haben Sie vermutlich in der Vergangenheit viel Geld verschenkt! Das muss doch nicht sein! „Vater Staat“ will Ihr Geld. Das ist legitim, schließlich werden davon zahlreiche Aufgaben des Gemeinwesens finanziert. Sie sollten ihm aber nur das Geld geben, was ihm auch tatsächlich zusteht. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Das Anfertigen einer Steuererklärung ist gerade bei den typischen Berufsgruppen der Angestellten, Beamten, Arbeiter, Rentner, Studenten und Familien in der Regel so einfach, dass Sie ohne Probleme Ihre Steuererklärung selbst erstellen können. Warum also noch zusätzliches Geld ausgeben?

Warum sollten Sie sich selbst mit der Steuererklärung beschäftigen? Ganz einfach! Wenn Sie Ihre Unterlagen im darauffolgenden Jahr zum Steuerberater bringen oder in die zahlreichen Computerprogramme eingeben, können nur diese bereits abgeschlossenen Vorgänge steuerlich bewertet werden. Sie haben dann keine Möglichkeit mehr, steuerliche Vorgänge zu beeinflussen. So kann es beispielsweise bereits Auswirkungen haben, ob Sie eine Handwerkerrechnung in bar bezahlen oder den Betrag überweisen.

Nur wenn Sie das Steuerrecht in seinen Grundzügen kennen, können Sie von einzelnen steuerlichen Vergünstigungen profitieren, indem Sie begünstigende Vorgänge aktiv beeinflussen und somit in den Genuss von Steuererleichterungen kommen, die Sie sich dann vom Staat zurückholen können.

Sie brauchen keine Scheu zu haben, sich mit Begriffen wie „Werbungskosten“, „außergewöhnliche Aufwendungen“ oder „Sonderausgaben“ zu beschäftigen. Diese Begriffe sind grundsätzlich positiv, denn sie verringern Ihre Steuer!

Nehmen Sie fortan Ihre Steuererklärung in die eigene Hand. Was andere können, können Sie schon lange! Ich helfe Ihnen dabei!

Was haben Sie zu verlieren?

HINWEIS

Dieser Ratgeber kann trotz Bemühens um eine aktuelle und sorgfältige Darstellung von steuerrechtlichen Fragen und Gerichtsentscheidungen nicht den Anspruch auf eine vollständige und auf den Einzelfall bezogene richtige Darstellung des Steuerrechts erheben. Der Verfasser kann keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernehmen. Im Zweifelsfall kann steuerrechtliche Beratung notwendig sein. Dieses Werk ist in privater Eigenschaft verfasst und gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder.

1. Wann muss man überhaupt eine Steuererklärung abgeben

Wenn Sie Arbeitnehmer oder Beamter sind, wird Ihnen bei der monatlichen Gehaltszahlung die Lohnsteuer inklusive der Nebenabgaben (Solidaritätszuschlag1, ggf. Kirchensteuer) abgezogen. Die Lohnsteuer ist in den meisten Fällen von der Höhe so bestimmt, dass die Finanzbehörden am Ende des Jahres etwas mehr Steuern durch den Lohnsteuerabzug vereinnahmt haben, als Sie Einkommensteuer zahlen müssten. Auch wenn Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind empfiehlt sich regelmäßig die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung, um die zuviel gezahlte Steuer zurück zu erhalten. Die vom Lohn einbehaltene Steuer (sog. Lohnsteuer) wird dabei auf die eigentlich zu zahlende Einkommensteuer angerechnet. Die Lohnsteuer stellt damit bei Arbeitnehmern und Beamten eine besondere Art der Einkommensteuervorauszahlung dar. Die Lohnsteuer ist eine pauschale Steuer, die sich einerseits nach der Höhe Ihres Gehaltes und nach der Lohnsteuerklasse bemisst.

Die sechs unterschiedlichen Lohnsteuerklassen pauschalisieren unterschiedliche Sachverhaltsfallgruppen:

Lohnsteuerklasse 1:

unverheiratete Personen (Standardklasse)

Lohnsteuerklasse 2:

unverheiratete Personen, die zusätzlich alleinerziehend sind

Lohnsteuerklasse 3:

Verheiratete oder Lebenspartner nach dem LPartG, sofern der andere Ehegatte oder Lebenspartner die Lohnsteuergruppe 5 hat

Lohnsteuerklasse 4:

Verheiratete oder Lebenspartner, sofern beide Ehegatten/Lebenspartner die Lohnsteuerklasse 4 haben

Lohnsteuerklasse 5:

Ehegatten oder Lebenspartner, sofern der andere Ehegatte oder Lebenspartner die Lohnsteuerklasse 3 hat

Lohnsteuerklasse 6:

Personen, die mehrere lohnsteuerpflichtige Arbeitsverhältnisse haben

Die Lohnsteuerklasse hat lediglich auf die Höhe der Lohnsteuer jedoch nicht auf die Höhe der endgültig zu entrichtenden Einkommensteuer Einfluss. Die Lohnsteuerklasse regelt damit nur die Höhe der Steuervorauszahlung.

Ungefähr jeder zweite Arbeitnehmer in Deutschland ist verpflichtet, eine Steuerklärung abzugeben. Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Zunahme von Kurzarbeit wird sich die Quote deutlich erhöhen. Eine Steuererklärung müssen Sie meistens dann abgegeben, wenn der Staat befürchten muss, dass er Ihnen von Ihrem Gehalt zuwenig Steuer abgezogen hat. Sofern Sie Arbeitnehmer oder Beamter sind und Ihnen Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen wird, Sie keine Lohnersatzleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld) empfangen haben und Sie –abgesehen von deutschen Zinseinkünften- keine weiteren Einkünfte haben und in der Lohnsteuerklasse 1, 2 oder 4 eingruppiert sind, besteht eigentlich keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Ob eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht (sog. Pflichtveranlagung) oder ob Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben (sog. freiwillige Veranlagung2), bestimmt sich u.a. nach folgenden Kriterien3. Wenn einer dieser Punkte zutrifft, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben:

Sie werden vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert

4

Sie haben Gehalt nach der Lohnsteuerklasse 5 oder 6 bezogen

Sie haben parallel von mehreren Arbeitgebern Gehalt bezogen

Sie haben Gehalt nach der -Lohnsteuerklasse 4 mit Faktor- bezogen

Sie haben

Lohnersatzleistungen

(z.B. Elterngeld, Mutterschaftsgeld, ALG,

Kurzarbeitergeld

) bezogen, die einen Betrag von 410 EUR übersteigen,

Sie haben weitere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug erwirtschaftet (davon ausgenommen sind grds. Zinseinkünfte aus Deutschland), z.B. Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, Einkünfte aus einer selbständigen oder gewerblichen Nebenerwerbsquelle oder Renteneinkünfte, deren positive Summe mehr als 410 Euro beträgt; Renten sind bei der Ermittlung der Einkünfte nur mit dem steuerpflichtigen Anteil und nach Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrags von insgesamt 102 Euro steuerlich zu erfassen.

Sie haben steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt, die nicht der Kapitalertragssteuer unterlegen haben

5

Sie haben sich Freibeträge im ELSTAM Verfahren (ehemals Lohnsteuerkarte) eintragen lassen haben

Ihre Ehe wurde geschieden oder ist durch den Tod beendet worden und Sie haben im gleichen Jahr wieder geheiratet

Sie haben Sonderzahlungen vom Arbeitgeber erhalten

Die berücksichtigte Vorsorgepauschale war höher als die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen

Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner im EU-Ausland lebt

Sie im Ausland leben, aber einen Antrag auf unbeschränkte deutsche Steuerpflicht gestellt haben

Sie sind z.B. verbeamteter Anwärter, Polizist, Feuerwehrmitarbeiter oder Soldat und ihr Dienstherr legt der Lohnsteuerberechnung höhere Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde oder setzt die Mindestvorsorgepauschale an, tatsächlich zahlen Sie jedoch keine oder geringere Beiträge (siehe hierzu Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung) und vergleichen Sie den Wert mit den tatsächlich geleisteten Beiträgen an die private Krankenversicherung

6

.

Auch wenn das Kurzarbeitergeld steuerfrei ist, unterliegen die Einkünfte dem Progressionsvorbehalt. Sie müssen daher mit einer Steuernachzahlung rechnen.

Aber auch wenn Sie kein Gehalt beziehen, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn:

Ihre sonstigen Einkünfte im Jahr 2023 den Grundfreibetrag in Höhe von 10.908 EUR übersteigen oder

Sie einen Verlustvortrag vornehmen lassen wollen.

Beachten Sie: Die oben aufgeführten Punkte sind nicht abschließend.

Praxis-Tipp

Als Faustformel können Sie sich folgende Frage stellen:

1.) Liegt einer der o.g. Punkte vor, wonach Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind?

Wenn ja, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Wenn nein, sollten Sie sich folgende weitere Frage stellen:

2.) Haben Sie überhaupt Steuern (Lohnsteuer, Einkommensteuervorauszahlungen oder Kapitalertragssteuer7) im Jahr 2023 abgeführt bzw. wurde ein Abzug automatisch vorgenommen?

Wenn ja, dann sollten Sie eine Steuererklärung abgeben, da Sie vermutlich mit einer Steuererstattung rechnen können. Wenn nein, dann lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung nicht. Sie haben keine Steuer abgeführt und können daher auch keine Steuererstattung erwarten.

Wenn Sie Zweifel haben, dann geben Sie eine Steuererklärung ab. Sie bekommen dann einen „Null“-Bescheid, d.h. es wird festgestellt, dass Sie keine Einkommensteuer zahlen müssen.

Eingetragene homosexuelle Lebenspartnerschaften werden seit dem 19.07.2013 im Einkommensteuerrecht wie Ehegatten behandelt. Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften nach dem LPartG entsprechend anzuwenden. Mittlerweile ist die gesamte steuerliche Gleichbehandlung umgesetzt8.

Hinweis:

Werden in diesem Buch Eheleute genannt, so gelten diese Ausführungen entsprechend auch für eingetragene Lebenspartner nach dem LPartG.

Verwechseln Sie das nicht mit eheähnlichen Lebensgemeinschaften (unverheiratete Paare).

1 Ab 2021 entfällt für ca. 90% der Steuerpflichtigen der Solidaritätszuschlag, wenn Sie nicht mehr als 17.543 EUR Einkommensteuer zahlen müssen, vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 SolZG. Ausgenommen vom Entfall des Solidaritätszuschlag ist der Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterfallen.

2 § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.

3 § 149 Abs.1 AO; § 46 EStG; § 56 EStDV.

4 § 149 Abs.1 S.2 AO.

5 § 32d Abs. 3 S. 3 EStG

6 § 46 Abs.2 Nr.3 EStG.

7 Kapitalertragssteuer inkl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer wird von Ihren Zinseinkünften automatisch abgezogen, wenn Sie Ihrer Bank keinen „Freistellungsauftrag“ erteilt haben.

2. Abgabefrist

Auch beim Finanzamt müssen Sie gewisse Fristen einhalten. Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach den im Kapitel 1 genannten Grundsätzen verpflichtet (sog. Pflichtveranlagung), so müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung für 2023 grundsätzlich bis zum 31. Juli 2024 beim Finanzamt abgegeben haben, § 149 Abs. 2, S.1. AO.

Allerdings hat der Gesetzgeber seit der Corona-Krise die Erklärungsfristen allgemein verlängert. Für die Steuererklärung für das Jahr 2023 (Veranlagungszeitraum 2023) haben Sie einen Monat länger Zeit9. Fristende ist der 2. September 202410.

Können Sie diese Frist nicht einhalten, so beantragen Sie bitte unter Angabe des Grundes rechtzeitig eine angemessene Fristverlängerung11. Fristverlängerungen gewähren die Finanzämter eigentlich nur, wenn Sie unverschuldet den regulären Abgabetermin nicht einhalten können. In der Regel akzeptieren die meisten Finanzämter jedoch kurze Fristverlängerungen von 1-2 Monaten. Die Fristverlängerung können Sie formlos beim Finanzamt mit Angabe der Gründe beantragen oder nutzen Sie direkt das Onlineportal „elster.de“. Dort finden Sie unter: Alle Formulare\Anträge, Einspruch und Mitteilungen\ auch den Antrag auf Fristverlängerung.

Beachten Sie aber: Lassen Sie die o.g. Frist schuldhaft ohne Fristverlängerung verstreichen, so erfüllen Sie möglicherweise schon den Straftatbestand der Steuerhinterziehung12 und es wird nun zwingend ein Verspätungszuschlag festgesetzt! Die Höhe des Verspätungszuschlages beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, jedoch mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat13. Bei Steuerhinterziehung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.

Sofern Sie das Fristende nicht einhalten können, beantragen Sie rechtzeitig und formlos eine Fristverlängerung von bis zu zwei Monaten. Solche Fristverlängerungen werden regelmäßig akzeptiert.

Wenn Sie allerdings einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater/Rechtsanwalt mit der Erstellung einer Einkommensteuererklärung beauftragen, haben diese beruflichen Dienstleister eine verlängerte Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 bis zum 2. Juni 2025.

Anders sieht es bei der freiwilligen Abgabe einer Einkommensteuererklärung aus, das heißt, wenn Sie nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach Kapitel 1 verpflichtet sind. Dazu folgender Fall:

Fall 1:

Susi bekommt zu Weihnachten 2023 das Buch „Die Steuererklärung“ geschenkt. Darin liest sie, dass die Erstellung einer Steuererklärung relativ einfach ist und im Durchschnitt zu einer Erstattung von 1.095 EUR14 führt. Sie fragt sich, für welche Jahre sie noch eine Steuererklärung abgeben kann.

Bei freiwilliger Veranlagung (auch Antragsveranlagung genannt), können Sie sich grundsätzlich vier Jahre Zeit lassen15. Für Susi bedeutet das, dass sie ihre Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2022, 2021, 2020 sowie 2019 noch abgeben kann. Bei der Steuererklärung für das Jahr 2019 muss sie sich jedoch beeilen. Diese muss bis 24 Uhr am 31. Dezember beim Finanzamt ankommen. In diesem Fall hemmt die Einreichung der Steuererklärung den Fristablauf16. Es reicht damit nicht aus, wenn Sie Ihre Steuererklärung erst am 31. Dezember zur Post geben.

Hinweis:

Wenn Sie wie Susi erstmalig und kurzfristig eine Steuererklärung erstellen wollen, so scheidet Elster als Übertragsweg aus, da der Registrierungsprozess ca. 7-14 Tage dauert. Sie können sich jedoch Papiersteuerformulare aus dem Internet ausdrucken. Gehen Sie dazu auf die Seite www.formularebfinv.de/ Hier finden Sie die passenden Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken.

Papierformulare haben zudem den Vorteil, dass Sie auch mit fehlerhaften oder unvollständigen Angaben (unplausible Angaben) die Steuererklärung fristwahrend abgeben können. Um die Frist auch tatsächlich einhalten zu können, werfen Sie Ihre Steuererklärung persönlich noch am 31. Dezember in den Briefkasten des Finanzamtes.

Fall 1a:

Susi übersendet ihre Einkommensteuererklärung für 2019 aus Bequemlichkeit am 27. Dezember 2023 per Briefpost, da nach regulärem Verlauf die Steuererklärung noch rechtzeitig bis zum Ablauf des 31. Dezembers im Finanzamt ankommen müsste. Tatsächlich ging ihre Steuererklärung erst am 2. Januar 2024 des Folgejahres im Finanzamt ein. Folge?

Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 ist Festsetzungsverjährung eingetreten. Susis Einkommensteuererklärung für 2019 wird nicht mehr bearbeitet. Die erwartete Steuererstattung erhält sie nicht mehr.

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) aufgrund der langen Postlaufzeit scheidet aus, da eine Wiedereinsetzung bei Ablauf der Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht möglich ist17.

Kann Susi auch gleich noch die Steuererklärung für das Jahr 2023 bis zum 31.12.23 einreichen? Nein, das geht nicht. Erst nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres kann die jeweilige Steuererklärung wirksam eingereicht werden. Zuvor stellt die Finanzverwaltung gar keine Steuererklärungen zur Verfügung. Eine frühzeitige Abgabe der Steuererklärung im Januar oder Februar des Folgejahres macht zudem keinen Sinn, da die Finanzverwaltung regelmäßig erst im März des Folgejahres mit der Bearbeitung beginnen kann.

8Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" vom 18.07.2014 (BGBl. I S. 1042).

9 BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022, Az.: IV A 3 –S 0261/20/10001 : 18.

10 Fristende ist eigentlich der 31.August 2024 (Samstag). Da es sich um einen Samstag handelt, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag, nämlich den 2. September 2024 (vgl. § 108 Abs. 3 AO).

11 vgl. § 109 AO.

12 § 370 AO.

13 vgl. § 152 Abs. 1, Abs. 5, S.2 AO.

14 Durchschnittliche Erstattung für das Jahr 2022, Statistisches Bundesamt, www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Lohnsteuer-Einkommensteuer/im-fokus-steuererklaerung.html.

15 Siehe § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO.

16 Vgl. § 171 Abs.3 AO.

17 BFH, Urteil vom 24.01.2008 - VII R 3/07, BStBl 2008 II S. 462. Nicht wiedereinsetzungsfähig sind daher die gesetzlichen Fristen, die von den Finanzbehörden als Verwaltungsträger im Verwaltungsverfahren zu beachten sind. Daher kommt nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in eine abgelaufene Festsetzungsfrist nicht in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330, sowie BFH-Entscheidungen vom 21. Oktober 1996 VI R 4/94, BFH/NV 1997, 330, und vom 13. Juni 1995 I B 108/94, BFH/NV 1996, 104).

3. Abgabemöglichkeiten der Steuererklärung

Früher musste man seine Steuererklärung per Hand ausfüllen und dabei die amtlichen Formularvordrucke verwenden, die im hinteren Teil dieses Buches erläutert werden. Aber auch die Finanzverwaltung geht mit der Zeit.

Sie haben heute verschiedene Möglichkeiten Ihre Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Sie können Ihre Steuererklärung klassisch in Papierform oder elektronisch mit der Onlineanwendung „ELSTER“18 (auch „Elster Online“ oder „Mein ELSTER“ genannt) einreichen. Daneben bieten zahlreiche Softwarehersteller kostenpflichtige Softwarelösungen zur Erstellung der Steuererklärung an.

Wollen Sie die Steuererklärung in Papierform einreichen, so dürfen Sie keine (auch keine nebenberuflichen) Einkünfte aus Gewerbe, aus Selbstständigkeit oder aus Land- und Forstwirtschaft haben19. Sie können die amtlichen grünen Formularvordrucke verwenden. Alternativ können Sie auch schwarz/weiß Kopien der amtlichen Formulare verwenden oder die Daten in spezielle Computerprogramme eingeben und danach ausdrucken. Die amtlichen Papierformulare bekommen Sie in Ihrem Finanzamt oder online im PDF-Format zum Ausdrucken20.

Beachten Sie aber: Für die Steuererklärung ist die besondere amtliche Form zwingend vorgeschrieben. Sie müssen also die amtlichen Formulare verwenden. Selbst gestaltete Erklärungen bzw. Phantasieformulare müssen nicht akzeptiert werden. Auch müssen die amtlichen Formulare gut lesbar sein. Können die Erklärungen (unlesbar bzw. Phantasieformular) nicht verarbeitet werden, gilt die Steuererklärung als nicht abgegeben. Das kann weitreichende Folgen haben (z.B. Schätzungen, Verspätungszuschläge, etc.).

Neuerdings brauchen Sie die dunkelgrün hinterlegten Felder, welche mit einem (e) gekennzeichnet sich, nicht mehr auszufüllen. Diese sogenannten "eDaten" wurden dem Finanzamt bereits elektronisch übermittelt. Sie können daher auf die Eintragung verzichten, ohne ihre Mitwirkungspflichten zu verletzen. Das kann im besten Fall dazu führen, dass Sie nur noch den Hauptvordruck ausfüllen und abgeben müssen. Ausnahmsweise müssen Sie diese Felder nur dann ausfüllen, wenn Sie wissen, dass die übermittelten Daten falsch sind oder die Datenübertragung nicht stattgefunden hat21.

Alternativ können Sie jedoch die Steuererklärung auch elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Hierzu steht Ihnen die Onlineanwendung ELSTER (oder auch Elster Online bzw. Mein ELSTER genannt) kostenlos zur Verfügung22.

Das bisher zum Download bereitgestellte und beliebte Programm "ElsterFormular" wurde letztmalig für das Steuerjahr 2019 angeboten23. ElsterFormular wird voraussichtlich im April 2024 endgültig abgeschaltet.

Um mit der Onlineanwendung ELSTER arbeiten zu können müssen Sie sich zunächst registrieren und ein Softwarezertifikat beantragen.

Beachten Sie: Der Anmeldevorgang inkl. Zusendung des Abrufscodes dauert ca. 7 bis 14 Tage! Ein Internetzugang ist zwingend erforderlich.

Mit ELSTER können Sie Daten, die das Finanzamt bereits hat, elektronisch herunterladen und in die Steuererklärung „einfüllen“ lassen. Danach brauchen Sie nur einzelne Daten ergänzen und haben so Ihre Steuererklärung einfach am PC ausgefüllt. Die Daten werden nach Eingabe automatisch auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft, Ihnen wird das prognostizierte Ergebnis Ihrer Steuererstattung bzw. Nachzahlung unverbindlich angezeigt und im Anschluss verschlüsselt über das Internet an das jeweilige Finanzamt übertragen.

Folgende Vorteile bietet die elektronische Übermittlung:

automatische Überprüfung der Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit

Übernahme der eingegeben Daten für das nächste Jahr

schnellere Bearbeitung durch das Finanzamt

unverbindliche Steuerberechnung (Vorabergebnis)

bessere Kontrollmöglichkeit für Sie bei Abweichungen durch das Finanzamt

Abrufen von Belegen (eDaten) zur Nutzung der Funktion „vorausgefülle Steuererklärung“ und damit weniger Aufwand.

Die Vorteile der elektronischen Übermittlung liegen auf der Hand. Oftmals wird im Internet behauptet, der Nachteil der elektronischen Übermittlung läge in einer intensiveren Prüfung durch die Finanzverwaltung. Das ist jedoch nicht der Fall. Auch Papiererklärungen werden gleich intensiv geprüft. Papiererklärungen werden in den meisten Bundesländern maschinell eingescannt und danach generell wie „elektronische Erklärungen“ behandelt und mittels EDV weiterverarbeitet. Einige wenige Bundesländer scannen noch nicht und geben die Daten per Hand in den Computer ein. Somit setzt sich der Bearbeiter bereits bei der Eingabe mit Ihren Daten auseinander und wird bereits bei diesem Schritt auf Ihre Fehler bzw. auf widersprüchliche Angaben aufmerksam.

3.1. Die Onlineanwendung " ELSTER" (Mein ELSTER)

Um mit ELSTER arbeiten zu können, müssen Sie zunächst registriert sein. Sofern Sie sich bisher noch nicht registriert haben, müssen Sie zunächst den Registrierungsprozess durchlaufen.

3.1.1. Die Registrierung bei "ELSTER24"

Um mit der Onlineanwendung ELSTER arbeiten zu können, müssen Sie zunächst registriert sein. Sofern Sie sich bisher noch nicht registriert haben, müssen Sie zunächst den Registrierungsprozess durchlaufen.

Sie sind bereits registriert, wenn Sie Ihre Steuererklärung bisher mit ElsterFormular authentifiziert (mittels Softwarezertifkat) übertragen haben. Das Softwarezertifikat ist eine ca. 11 KB große Datei namens: Benutzername_elster_Datum.xx.xx.pfx

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie ein entsprechendes Softwarezertifikat bereits erhalten haben, so öffnen Sie einfach Ihren Dateimanager und tragen im Suchfeld *.pfx ein. Wenn eine pfx-Datei mit Elster im Dateinamen gefunden wird, sollten Sie bereits über ein passendes Softwarezertifikat verfügen. Zum Einloggen benötigen Sie dann noch ein Passwort für das Softwarezertifikat.

Wenn Sie zum ersten Mal ELSTER nutzen möchten und bisher kein Zertifikat erhalten haben, müssen Sie sich zunächst registrieren. Gehen Sie dazu auf die Webseite: www.elster.de Erstellen Sie sich zunächst ein Benutzerkonto. Klicken Sie dazu auf „Benutzerkonto erstellen“.

Nun erhalten Sie einige Hinweise zum Anmeldeprozess. Klicken Sie jeweils auf „Weiter“.

Bei der Anmeldung stehen Ihnen verschiedene Optionen zur Verfügung. Die gebräuchlichste Variante ist das Einloggen mittels Zertifikationsdatei. Neben der Möglichkeit des Login mittels Zertifikatsdatei stehen Ihnen weitere Login-Varianten zur Verfügung:

mittels elektronisch lesbarem Personalausweis (Sie benötigen zusätzlich ein Lesegerät, einen freigegebenen Personalausweis, die AusweisApp2 und eine Personalausweis-PIN)

Sicherheitsstick (kostenpflichtig, ca. 48 EUR)

Handy-APP (ELSTER-Secure) [kostenlos]

Signaturkarte (kostenpflichtig, Kartenlesegerät zzgl. ca. 50-150 EUR)

Wählen Sie die empfohlene und kostenlose Zugangsmöglichkeit „Zertifikatsdatei“ aus.

Im nächsten Schritt müssen Sie angeben, dass Sie das Benutzerkonto für sich und ggf. für Ihren Ehepartner anlegen wollen.

Im nächsten Schritt müssen Sie angeben, dass Sie sich mit Ihrer Identifikationsnummer registrieren wollen. Dieser Schritt ist für die Abgabe einer Steuererklärung zwingend notwendig. Die Identifikationsnummer finden Sie auf allen Schreiben des Finanzamtes. Diese besteht aus elf Ziffern und darf nicht mit der Steuernummer verwechselt werden. Klicken Sie daher auf „Mit steuerlicher Identifikationsnummer“ und auf „Weiter“.

Nun müssen Sie im Feld -persönliche Daten- Ihre E-Mailadresse, Ihr Geburtsdatum und Ihre Identifikationsnummer eintragen.

Die Identifikationsnummer finden Sie u.a. links oben auf Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid oder auf der Jahreslohnabrechnung des Arbeitgebers. Tragen Sie diese ohne Leerzeichen ein. Im zweiten Feld -Ihr Benutzerkonto- müssen Sie einen fiktiven Namen für Ihr künftiges Benutzerkonto vergeben. Der Name darf maximal 8 Zeichen enthalten. Wählen Sie nun eine Sicherheitsfrage aus der Klappleiste aus und tragen Sie die passende Antwort in das Feld "Antwort" ein. Vergessen Sie nicht unten das Kästchen bei "Hinweis postalische Zustellung" anzuklicken. Klicken Sie zum Abschluss auf „Weiter“.

Auf der nächsten Seite können Sie sich über die sog. vorausgefüllte Steuererklärung informieren lassen. Ihnen wird mitgeteilt, dass Sie mit der Registrierung bei Elster auch einen Abrufcode für elektronische Belege erhalten. Sie bekommen per Briefpost zusätzlich einen sog. Abrufcode übersandt, mit Hilfe dessen Sie die eDaten, die dem Finanzamt bereits vorliegen, abrufen und automatisch in Ihre Steuererklärung einfließen lassen können. Dieser Service erspart Ihnen viel Arbeit und Rechercheaufwand.

Wollen Sie auch für andere Personen Bescheinigungen abrufen (z.B. Ehepartner oder Ihre Kinder), so können Sie das hier auch beantragen. Klicken Sie dazu auf die Schaltfläche „+Weitere Daten hinzufügen“. Wenn Sie keine weiteren Belegabrufcodes beantragen wollen, dann klicken Sie nur auf „Prüfen“.

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Sofern Sie auf weitere Daten hinzufügen geklickt haben erscheint nun folgendes Fenster:

Klicken Sie nun auf das Stiftsymbol. Es öffnet sich eine neue Eingabemaske:

Geben Sie nun die Identifikationsnummer der weiteren Person, deren Geburtsdatum, deren Namen ein. Erklären Sie, ob Sie den Abrufcode zeitlich unbeschränkt oder beschränkt beantragen wollen. Nach Abschluss der Eingabe klicken Sie unten auf: << Vorausfüllen der Einkommensteuererklärung. Nun können Sie für weitere Personen Abrufcodes beantragen („+Weitere Daten hinzufügen“) oder mit Klicken auf die Schaltfläche „Prüfen“ den Anmeldevorgang abschließen.

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Wenn alle Daten korrekt sind, erhalten Sie nochmal einen Überblick über Ihre Eingaben, die Sie sich auch ausdrucken können. Schließen Sie mit einem Klick auf die Schaltfläche „Absenden“ den ab.

Sie erhalten nun innerhalb von wenigen Sekunden eine E-Mail von "[email protected]".

Wenn Sie nach einer halben Minute keine E-Mail erhalten haben, dann schauen Sie bitte im Spamordner nach. Oftmals landet diese E-Mail im Spam. Diese E-Mail enthält einen Link, den Sie innerhalb einer Woche anklicken müssen. Wenn Sie diesen Link angeklickt haben, wird Ihnen folgendes Bild angezeigt:

Sie bekommen unmittelbar danach eine weitere E-Mail von "[email protected]". In dieser E-Mail ist nun Ihr Benutzername, Ihre Aktivierungs-ID (eine 18-stellige Ziffer) und ein Link enthalten. Diese Daten müssen Sie gut aufbewahren!

In den nächsten 3-7 Tagen erhalten Sie vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung Ihres Bundeslandes einen Aktivierungscode per Briefpost zugesandt. Den Abrufcode erhalten Sie in einem separaten Brief ca. 7-14 Tage nach Beantragung ebenfalls per Post. Erst mit Erhalt des ersten Briefes können Sie mit Mein Elster arbeiten. Wenn Sie Daten für die vorausgefüllte Steuererklärung abrufen wollen, dann müssen Sie auch auf den zweiten Brief warten. Nachdem Sie den ersten Brief mit Ihrem persönlichen Aktivierungscode erhalten haben, müssen Sie den Registrierungslink

https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl/aktivierung/JP0 anklicken, den Sie am Registrierungstag in der zweiten E-Mail mit der Absenderkennung: [email protected] zusammen mit der Registrierungs-ID erhalten haben. Nun werden Sie aufgefordert, Ihre Aktivierungs-ID aus der E-Mail und den Aktivierungs-Code aus dem Brief einzugeben. Nach der Eingabe klicken Sie bitte auf "Absenden".

Nun müssen Sie noch ein persönliches Passwort festlegen. Bei der Eingabe zeigt Ihnen das Programm an, ob das von Ihnen gewählte Passwort sicher, mäßig sicher oder unsicher ist. Mäßig sicher ist das Passwort, wenn es orange gekennzeichnet wird. Keine Sorge, auch ein mäßig sicheres Passwort wird von Elster akzeptiert. Das Passwort müssen Sie zur Sicherheit wiederholen. Klicken Sie nun auf "Erstellen".

Nun müssen Sie das Zertifikat herunterladen. Bitte klicken Sie dazu auf "Zertifikat herunterladen".

Speichern Sie dazu die Zertifikatsdatei an einem bekannten Speicherort ab. Meistens wird die Datei zunächst im Download-Ordner Ihres Browser abgespeichert. Das ist nicht optimal, da dieser Ordner oftmals gelöscht wird und Sie die Datei nicht wiederfinden. Kopieren Sie die Zertifikationsdatei in einen Ordner Ihrer Wahl.

Anwendertipp:

Im ersten Schritt legen Sie sich einen Finanzamtsordner an. Öffnen Sie dazu Ihren Dateimanager. Legen Sie nun im Laufwerk C: einen Unterordner "Finanzamt" an. (Doppelklicken Sie nun auf das Laufwerk C:. Klicken Sie auf die rechte Maustaste und gehen im geöffneten Menü auf "Neu"-> "Ordner" und benennen Sie diesen neuen Ordner "Finanzamt".)

Im zweiten Schritt kopieren Sie Ihre Zertifikatsdatei in diesen Finanzamtsordner. Gehen Sie dazu in den Downloadordner Ihres Browsers, kopieren Sie die Zertifikationsdatei. Gehen Sie mit dem Mauspfeil auf die Zertifikatsdatei (nur einmal anklicken) und drücken Sie die rechte Maustaste. Klicken Sie nun auf "Kopieren". Gehen Sie danach in den Finanzamtsordner und klicken hier auf "Einfügen".

Falls Sie die Zertifikatsdatei nicht im Downloadordner Ihres Browsers finden können, müssen Sie die Suchfunktion verwenden. Im Dateimanager finden Sie oben rechts das Feld "Computer durchsuchen". Dort tragen Sie "*.pfx" ein. Wichtig ist, dass Sie die Suche auf den ganzen Computer beziehen. Schauen Sie dazu ggf. in das obere mittlere Feld. Dort muss sinngemäß stehen: "Suchergebnisse in Computer" oder "Diesen PC durchsuchen". Wenn Sie alles richtig eingestellt haben, wird Ihre Zertifikatsdatei im Suchergebnis angezeigt. Markieren Sie diese Datei (durch einfaches Anklicken). Danach klicken Sie auf die rechte Maustaste und klicken auf "Kopieren". Danach öffnen Sie Ihren Finanzamtsordner und klicken auf die rechte Maustaste. Nun klicken Sie mit der linken Maustaste auf "Einfügen". So haben Sie die Zertifikatsdatei in Ihren Ordner "Finanzamt" kopiert.

Die heruntergeladene Zertifikationsdatei ist nun drei Jahre lang gültig. Die Zertifikationsdatei hat eine „Personalausweisfunktion“ gegenüber dem Finanzamt. Die Aktivierung ist nun abgeschlossen. Nun können Sie sich mit Ihrer Zertfikationsdatei und Ihrem persönlichen Passwort bei Mein Elster einloggen.Das Schreiben der Finanzverwaltung mit dem Aktivierungs-Code können Sie nach dem Download der Zertifikatsdatei entsorgen.

Falls Sie nicht automatisch auf die Startseite von Mein ELSTER weitergeleitet werden, geben Sie in Ihre Browserzeile www.elster.de ein.Klicken Sie nun auf "Login" oder "Jetzt einloggen".

Wenn Sie zum Einloggen das Softwarezertifikat verwenden, müssen Sie zunächst die Zertifikatsdatei auswählen.

Dazu klicken Sie auf die Schaltfläche "Durchsuchen" und geben im Dateimanager den Speicherort an, an dem Sie die Zertifikatsdatei abgespeichert haben.

Klicken Sie dazu einfach die pfx-Datei in Ihrem Finanzamtsordner mit Doppelklick an. Wenn Sie die Datei nicht gleich finden, so nutzen Sie die Suchfunktion des Dateimanagers, indem Sie *.pfx in das Suchfeld eingeben. Nachdem Sie die pfx-Datei ausgewählt haben, müssen Sie nur noch das dazugehörige Passwort eintragen und auf die Schaltfläche "Login" klicken.

Nach dem erstmaligen Einloggen werden Sie zunächst aufgefordert Ihr Profil zu vervollständigen.

Ihre Meldedaten sind bereits eingetragen. Sofern Sie bereits eine aktuelle Steuernummer haben, tragen Sie diese bitte unten bei Steuernummer ein. Regelmäßig müssen keine weiteren Ergänzungen vorgenommen werden. Die letzte Frage richtet sich nur an Steuerberater. Diese lassen Sie frei. Klicken Sie nun auf

Nun müssen Sie die Benutzergruppe auswählen. Als Arbeitnehmer oder Rentner wählen Sie "Privatperson".

Nun erhalten Sie noch wichtige Hinweise zum Datenschutz. Setzen Sie im vorgesehenen Feld Ihr Häkchen bei "Gelesen, nicht mehr anzeigen".

Klicken Sie auf "Bestätigen und Weiter". Nun haben Sie die Registrierung abgeschlossen.

3.1.2. Die Oberfläche von ELSTER (Grundfunktionen)

Geben Sie zunächst in Ihre Browserzeile ein: www.elster.de Klicken Sie nun auf "Login" oder "Jetzt einloggen".

Wenn Sie zum Einloggen das Softwarezertifikat verwenden, müssen Sie zunächst die Zertifikatsdatei auswählen. Dazu klicken Sie auf die Schaltfläche "Durchsuchen" und geben im Dateimanager den Speicherort an, an dem Sie die Zertifikatsdatei abgespeichert haben.

Klicken Sie dazu einfach die pfx-Datei mit Doppelklick an. Wie Sie die Datei nicht gleich finden, so nutzen Sie die Suchfunktion des Dateimanagers, indem Sie *.pfx in das Suchfeld eingeben. Nachdem Sie die pfx-Datei ausgewählt haben, müssen Sie nur noch das dazugehörige Passwort eintragen und auf die Schaltfläche "Login" klicken.

Nun gelangen Sie auf das Mein ELSTER-Hauptmenü.

In der linken Spalte finden Sie den kompletten Inhalt des ELSTER-Portals. In der mittleren Spalte haben Sie eine Vorauswahl der häufigsten Menüpunkte zur Schnellauswahl. In der rechten Spalte finden Sie allgemeine Angaben zu Ihrem ELSTER-Account. In der linken Spalte finden Sie den personalisierten Bereich. Unter "Mein ELSTER" finden Sie Ihren Posteingang, Ihre Formulare, Ihr Profil, Ihre Supportanfragen und Ihre Bescheide.

Beachten Sie bitte, dass Sie nach 30 Minuten Inaktivität automatisch ausgeloggt werden. Dass Sie ausgeloggt wurden, wird Ihnen angezeigt.

Wenn Sie allerdings dennoch im Formular weiterarbeiten, wird Ihnen folgende Fehlermeldung angezeigt:

Dann müssen Sie sich erneut einloggen. Die von Ihnen eingegebenen Daten sollten dann automatisch unter "Entwürfe" abgespeichert worden sein.

In Ihren "Posteingang" (Postfach) werden Nachrichten zu Ihrem Zertifikat, Bestätigung der Übermittlung von Steuererklärungen, etc. eingestellt. Beachten Sie u.a., dass Ihr Zertifikat nur 3 Jahre lang gültig ist.

Nicht mehr benötigte Nachrichten können Sie löschen, indem Sie in der rechten Spalte unter "Aktionen" auf das Papiertonnensymbol klicken oder bei mehreren Nachrichten in der linken Spalte Häkchen setzen und dann unten auf die Schaltfläche "Ausgewählte löschen" klicken. Wenn Sie Häkchen setzen und danach die Schaltfläche "Ausgewählte herunterladen" klicken, können Sie die Nachrichten auf Ihren Computer herunterladen25.

Unter "Meine Formulare" finden Sie alle Steuererklärungsformulare, die Sie bearbeitet haben, unterteilt in "Entwürfe", "Übermittelte Formulare" und "Importierte Formulare".

Importierte Formulare sind Formulare, die Sie ggf. aus einer anderen Software übernommen haben (z.B. importiert aus ElsterFormular aus dem Vorjahr).

Unter "Meine Profile" können Sie mehrere Profile anlegen, z.B. wenn Sie mehrere Mandanten haben oder unter verschiedenen Steuernummern Erklärungen und Voranmeldungen abgeben müssten (z.B. für EÜR, USt-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung und ESt-Signal). Als normaler Arbeitnehmer brauchen Sie in aller Regel diese Einstellungsmöglichkeit nicht.

"Meine Supportanfragen" ist ein spezielles Postfach für Supportanfragen, d.h., wenn Sie über Mein ELSTER mit Bediensteten der Finanzverwaltung Kontakt aufnehmen, um technische Probleme im Zusammenhang mit Mein ELSTER zu besprechen.

Unter "Meine Bescheide" können Sie unter dem Unterpunkt "Bescheiddaten abholen" die Bescheiddaten einsehen, sofern ein Papierbescheid ergangen ist.

Die Bescheiddaten sind dabei eine Kopie des förmlichen Papierbescheids. Sie erhalten somit einen ganz normalen Papiersteuerbescheid und könnnen zusätzlich die Steuerdaten elektronisch einsehen. Sie können so die Bescheiddaten mit den Daten Ihrer Steuererklärung besser vergleichen und sehen, ob und wo das Finanzamt von Ihren Erklärungen abgewichen ist.

Unter dem Unterpunkt "Steuerbescheide abholen" wird Ihnen -anstatt ein Papiersteuerbescheidnur ein elektronischer Steuerbescheid übermittelt, wenn Sie das in Ihrer elektronischen Steuererklärung ausdrücklich beantragt haben. Sie erhalten dann keinen Papiersteuerbescheid. Sie können unter dem Punkt "Mein Benutzerkonto" Ihre Daten (Passworteinstellungen, E-Maileinstellungen, Allgemeine Einstellungen) verwalten und ändern.

Zudem können Sie Benutzergruppen einstellen, Ihr Zertifikat auf ein mobiles Gerät (z.B. Smartphone, etc.) übertragen, weitere Dienste freischalten oder Ihren ELSTER-Account löschen.

Unter "Formulare & Leistungen" finden Sie "alle Formulare" (z.B. Einkommensteuererklärung, Einnahme-Überschuss-Rechnung, Feststellungserklärungen, Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, Gewerbesteuer, Kapitalertragssteuer, Körperschaftssteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer und sonstige Steuerformulare). Zudem haben Sie die Möglichkeit Anträge zu stellen und Einsprüche gegen Steuerverwaltungsakte einzulegen. Folgende Anträge können Sie stellen: Antrag auf Fristverlängerung, Änderung der Adresse / Bankverbindung, Belegnachreichung zur Steuererklärung, Sonstige Nachrichten an das Finanzamt, Antrag auf Steuererleichterung aufgrund der Auswirkungen des Coronaviruses.

Unter dem Menüpunkt Bereitstellungstermine finden Sie Informationen, ab wann Ihnen die einzelnen Erklärungsformulare zur Verfügung stehen.

Unter „Bescheinigungen verwalten“ können Sie die elektronisch dem Finanzamt übermittelten Bescheinigungen für mehrere Jahre einsehen bzw. als pdf-Datei herunterladen. Dabei können Sie alle eDaten einsehen, die meldepflichtige Stellen elektronisch an das Finanzamt übermittelt haben (z.B. Ihre Stammdaten, Religionsdaten, Lohnsteuerdaten Ihres Arbeitgebers, Rentendaten der Rentenversicherungsträgers, Krankenversicherungsdaten, Rürup- und Riesterrentendaten, sowie Lohnersatzleistungen der Sozialversicherungsträger.

Um diese Daten aber in eine Steuererklärung einfließen zu lassen bzw. zu übernehmen (sog. vorausgefüllte Steuererklärung) müssten Sie zunächst ein Steuererklärungsformular öffnen. Zum Abruf dieser Daten benötigen Sie jedoch den Abrufcode, den Sie als Brief erhalten haben. Es macht wenig Sinn, diese Daten außerhalb einer Steuererklärung abzurufen. Wenn Sie die Bescheinigungen dennoch aufrufen wollen, dann klicken Sie die Schaltfläche „Meine Bescheinigungen“ an und wählen Sie danach das gewünschte Abrufjahr aus. Gegebenenfalls müssen Sie nun noch den Abrufcode eintragen. Dieser wurde Ihnen per Brief übersandt. Nun erhalten Sie eine Übersicht über die an die Finanzverwaltung übermittelten Daten (Liste der Bescheinigungen).

Hinweis bei Zusammenveranlagung: Wenn Sie mit Ihrem Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung (sog. Zusammenveranlagung) erstellen und dazu von beiden Personen die eDaten abrufen wollen, so muss Ihr Zertifkat/Abrufcode auch für den Datenabruf Ihres Ehegatten freigeschaltet sein. Hat jeder Ehegatte getrennte Zertifikate ohne Freischaltung für den Ehegatten, so können Sie die eDaten nicht automatisch für beide abrufen. Wenn Sie die Zugriffsrechte für Ihren Ehegatten nicht schon bei Ihrer Anmeldung beantragt haben, können Sie das auch noch nachträglich nachholen. Loggen Sie sich bei „ELSTER" ein. Klicken Sie auf den Menüpunkt: "Formulare & Leistungen", dann auf "Bescheinigungen verwalten".

Hier können Sie für Ihren Gatten die Abrufberechtigung über die Schaltfläche Bescheinigungen anderer Personen beantragen. Sie haben dort die Möglichkeit unter Angabe der Identifikationsnummer. und des Geburtsdatums eine Abrufberechtigung für Ihren Gatten zu beantragen. Ihr Gatte erhält anschließend einen Freischaltcode per Post. Dieser Freischaltcode muss Ihnen übergeben werden. Über die Schaltfläche Bescheinigungen anderer Personen können Sie dann durch die Eingabe des Freischaltcodes die Berechtigung für Ihren Ehegatten freischalten. Danach erst kann der Steuererklärungsersteller mit seinem eigenen Zertifkat und Abrufcode auch die eDaten des Ehegatten abrufen und in die gemeinsame Steuererklärung übernehmen.

Zusätzlich haben Sie als Arbeitnehmer unter dem Punkt „Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte (ELSTAM)“ die Möglichkeit Ihre elektronischen Lohnsteuerdaten abzurufen (die Daten, die ehemals auf der Lohnsteuerkarte in Papierform vermerkt waren). Hier finden Sie Angaben zur Lohnsteuerklasse, zu eingetragenen Frei- oder Hinzurechnungsbeträgen, zum Kirchensteuerabzug und zur Zahl der Kinderfreibeträge. Beachten Sie, dass Ihnen diese Daten erst zeitverzögert zur Verfügung gestellt werden. Nach Anklicken dieser Funktion dauert es regelmäßig mehrere Stunden bis zu einem Tag bis Ihnen die gewünschten Daten in Ihrem ELSTER-Postfach zur Verfügung gestellt werden. Unter dem Punkt „Vollmachten“ können Sie einsehen, welche Vollmachten von Ihnen bzw. auf Sie ausgestellt wurden (Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer). Wenn Sie Arbeitgeber sind, können Sie unter dem Punkt " Arbeitgeberfunktion für ELSTAM“ Ihre Arbeitgeberdaten eintragen.

3.1.3. Die Datenübernahme aus ElsterFormular

Bei der erstmaligen Erstellung einer Steuererklärung mit ELSTER sollten Sie überlegen, ob Sie gegebenenfalls

Daten

der Vorjahreserklärungen (bzw. Anmeldungen) aus einem anderen Programm (z.B. ElsterFormular)

übernehmen

können. Dann müssten Sie regelmäßig nur die Werte aktualisieren und können viele Angaben, die sich nicht geändert haben, einfach übernehmen und/oder

eDaten

, die der Finanzverwaltung elektronisch von meldepflichtigen Stellen übertragen wurden,

abrufen

(sogenannte

vorausgefüllte Steuererklärung

).

Beides können Sie unabhängig voneinander tun.

1. Datenimport aus ElsterFormular

Öffnen Sie dazu das Programm ElsterFormular auf Ihrem Computer.

Wählen Sie dazu eine abgespeicherte Steuererklärung aus, die Sie übernehmen wollen, und klicken Sie auf die Schaltfläche "Mein ELSTER nutzen". Alternativ können Sie auch in die jeweilige Steuererklärung in ElsterFormular reingehen und in der Menükopfzeile unter dem Menüpunkt "Export" -> "Daten zu Mein Elster exportieren26" den Export der Daten einleiten.

Nun können Sie auswählen, ob Ihnen beim Exportvorgang weitere Informationen angezeigt werden sollen. Wenn Sie auf "Ja" klicken, werden Ihnen die Rohdaten angezeigt, die übermittelt werden. Unabhängig davon, wie Sie sich entscheiden, müssen Sie für den Exportvorgang Ihr Softwarezertifikat auswählen und das dazugehörige Kennwort eingeben.

Ohne Softwarezertifkat und Kennwort können die Daten nicht exportiert werden. Bestätigen Sie nochmals den Export zu MeinElster. Nach erfolgreicher Übertragung der Daten wird Ihnen der Export zu Mein Elster mit Datums- und Zeitstempel bestätigt. Wenn Sie sich nun erneut bei Mein ELSTER einloggen, erhalten Sie folgende Meldung:

Klicken Sie bitte auf "Jetzt in Mein ELSTER importieren". Nun können Sie die importierte Steuererklärung in Mein ELSTER im Hauptmenu unter "Meine Formulare" -> "Importierte Formulare" öffnen und bearbeiten.

3.1.4. Das Erstellen der Einkommensteuererklärung mittels eDaten-Abruf (sog. vorausgefüllte Steuererklärung)

Durch den eDaten-Abruf können Sie alle Daten, die das Finanzamt von meldepflichtigen Stellen erhalten hat, abrufen, um Sie in das leere Einkommensteuererklärungsformular einfließen zu lassen. Das spart Zeit und Ihnen die Suche nach Ihren Belegen.

Wählen Sie zunächst im Mein ELSTER-Hauptmenü "Neues Formular -Einkommensteuererklärung unbeschränkte Steuerpflicht (ESt 1 A)“ aus. Alternativ finden Sie das passende Formular auch unter "Alle Formulare".

Wählen Sie nun das passende Jahr aus, für welches Sie die Einkommensteuererklärung abgeben möchten und bestätigen Sie die Auswahl mit "Weiter“.

Nun können Sie sich entscheiden, ob Sie Daten aus den Vorjahren importieren