Examens-Repetitorium Verbraucherschutzrecht - Jan Schürnbrand - E-Book

Examens-Repetitorium Verbraucherschutzrecht E-Book

Jan Schürnbrand

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Beschreibung

Inhalt: Der Schwerpunkt dieser an den Bedürfnissen der Juristischen Staatsprüfungen orientierten Darstellung liegt bei den besonders examensrelevanten Materien des Verbraucherschutzrechts. Weiterhin enthält der Band neben der bewährten – überarbeiteten und aktualisierten – inhaltlichen Darstellung des Verbraucherschutzrechts (Teil 1) einen zweiten Teil mit 6 Übungsfällen samt ausführlichen Lösungsvorschlägen (Teil 2) sowie einen Abschnitt mit Prüfungsschemata und einem Glossar (Anhang). Konzeption: Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf das Erste Juristische Staatsexamen in den Pflichtfächern und vermittelt ihrem Ziel nach entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Nach der Konzeption sind in den einzelnen Bänden die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt. Dessen Grundstrukturen werden dabei als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert, durch eine (Muster-) Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu.

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Examens-Repetitorium Verbraucherschutzrecht

mit Prüfungsschema und 6 Klausuren

begründet von

Dr. Jan Schürnbrand †

fortgeführt von

Dr. Ruth Janal, LL.M.

Professorin an der Universität Bayreuth

4., neu bearbeitete und erweiterte Auflage

www.cfmueller.de

UNIREP JURA

Herausgegeben von Prof. Dr. Mathias Habersack

Autorin und Autor

Jan Schürnbrand, 1972–2016, Studium der Rechtswissenschaft in Konstanz, Poitiers und München, 2002 Promotion, 2007 Habilitation, jew. in Mainz. Von 2008 bis 2012 ordentlicher Professor an der Universität Erlangen-Nürnberg, bis 2016 Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Rechtsvergleichung an der Eberhard Karls Universität Tübingen.

Ruth Janal, Jahrgang 1974, Studium der Rechtswissenschaft in Freiburg, 2000 Master of Laws in Information Technology Law an der University of New South Wales (Sydney), 2003 Promotion an der Albert-Ludwigs Universität Freiburg, 2014 Habilitation an der Freien Universität Berlin. Von 2014 bis 2018 Professorin an der Freien Universität Berlin, seit April 2018 Inhaberin des Lehrstuhls Zivilrecht VIII an der Universität Bayreuth.

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-8914-1

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2024 C.F. Müller GmbH, Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)

Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.

Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Der Verlag schützt seine e-Books vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Vorwort

Im Vorwort der ersten Auflage hat Jan Schürnbrand, der Begründer dieses Lehrbuchs, auf die besondere Dynamik des Verbraucherprivatrechts hingewiesen. Diese Dynamik ist nach wie vor ungebrochen. Für die Neuauflage wurden neben zahlreichen neuen Entscheidungen insbesondere Ausführungen zu den Regelungen über Verbraucherverträge über digitale Produkte (§§ 327 ff. BGB) sowie eine passende Beispielsklausur aufgenommen. Das Lehrbuch befindet sich auf dem Stand von Oktober 2023.

Der Trend des Verbraucherprivatrechts zur Querschnittsmaterie mit eigenen Prinzipien setzt sich mit den §§ 327 ff. BGB fort. Auch die Relevanz für die Praxis und für die Juristischen Staatsprüfungen steigt weiterhin. Wie seit der ersten Auflage ist es das Ziel des Lehrbuchs, auf schwierige und prüfungsrelevante Materien intensiv, aber in der gebotenen Kürze einzugehen. Die Lerninhalte werden durch Fallbeispiele sowie durch vertiefende Klausuren illustriert. In einigen Bundesländern zählen nicht alle Materien des Verbraucherprivatrechts zum Gegenstand der Juristischen Staatsprüfungen. Ich habe das Lehrbuch deshalb um Hinweise auf die Prüfungsordnungen ergänzt. Natürlich soll das Lehrbuch auch weiterhin die Vorbereitung auf Schwerpunktbereichsprüfungen erleichtern, in denen das Verbraucherprivatrecht Gegenstand ist.

Für die Neuauflage habe ich auf den pauschalen Einsatz des generischen Maskulinums verzichtet. Stattdessen werden die weibliche und die männliche Form abwechselnd genutzt. Das jeweils andere Geschlecht und diverse Personen sind hierbei mit angesprochen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an meinem Lehrstuhl in Bayreuth haben für die Neuauflage die erforderlichen Aktualisierungen recherchiert, den Fußnotenapparat angepasst und an der Entwicklung des neuen Klausurbeispiels 5 mitgewirkt. Für ihre Unterstützung danke ich sehr herzlich insbesondere Frau Emily Greiner und Herrn Frederic Stelter sowie Frau Julia Bernatska und Frau Pia Schönrich.

Über Rückmeldungen und Anregungen aus dem Leserkreis freue ich mich. Diese erreichen mich am besten unter [email protected].

 

Bayreuth, im Januar 2024

Ruth Janal

Aus dem Vorwort zur 1. Auflage

Das Verbraucherschutzrecht ist durch eine besondere Dynamik gekennzeichnet; es entwickelt sich immer mehr zu einer Spezialmaterie innerhalb des deutschen Zivilrechts. Sein besonderer Reiz geht von der Überlagerung der einschlägigen Vorschriften des BGB durch die zugrunde liegenden europäischen Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH aus. Seine immense praktische Bedeutung schlägt sich immer deutlicher in den Prüfungsanforderungen der juristischen Staatsprüfungen nieder. Das rechtfertigt es, einen besonderen Querschnittsband vorzulegen, der Entwicklungen abbilden soll, die in den klassischen Werken zum Allgemeinen Teil und zum Schuldrecht notgedrungen nicht im Vordergrund stehen können.

Das Werk versteht sich als echtes Lernbuch und richtet sich an den fortgeschrittenen Studenten. Mein Anliegen war es, auf schwierige und prüfungsrelevante Materien intensiver einzugehen, zugleich aber insgesamt den Umfang des Bandes nicht zu sehr anwachsen zu lassen, damit der Examenskandidat sich die Spezialmaterie des Verbraucherschutzrechts in einem überschaubaren Zeitraum aneignen kann. Der Konzeption der Reihe Unirep Jura entsprechend wechseln sich lehrbuchartige Ausführungen und Fallbeispiele ab. Letztere orientieren sich durchweg an der höchstrichterlichen Rechtsprechung und vermitteln daher zugleich einen Überblick über diese. Zusätzlich sind die wichtigen „leading cases“ in den Fußnoten durch Fettdruck hervorgehoben.

Erlangen, im Februar 2011

Jan Schürnbrand

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Aus dem Vorwort zur 1. Auflage

 Abkürzungsverzeichnis

 Verzeichnis des abgekürzt zitierten Schrifttums

 Teil 1Verbraucherprivatrecht kompakt

  § 1Grundlagen

   I.Konzeption des Buches1

   II.Prüfungsordnungen der Bundesländer3

   III.Systematische Einordnung und Schutzzweck4 – 7

    1.Verbraucherschutzrecht im weiteren Sinne4, 5

    2.Ungleichgewichte zwischen Verbrauchern und Unternehmern6, 7

   IV.Instrumente des Verbraucherprivatrechts8 – 11

    1.Information9

    2.Widerrufsrecht10

    3.Halbzwingender Charakter11

   V.Einfluss des Unionsrechts12 – 21

    1.Bedeutung der Verbraucherschutzrichtlinien12, 13

    2.Richtlinienkonforme Auslegung und Rechtsfortbildung14 – 18

    3.Überschießende Umsetzung von Richtlinien19 – 21

   VI.Grundbegriffe22 – 42

    1.Verbraucherverträge22 – 40

     a)Situative Zuordnung22

     b)Zweckbestimmung des Vertrags23 – 30

      (1)Grundlagen23 – 25

      (2)Grenzfälle26, 27

      (3)Maßgebliche Perspektive28 – 30

     c)Der Verbraucher als natürliche Person31 – 36

      (1)Personenmehrheiten31

      (2)Verbände als Verbraucher32 – 34

      (3)Verbände mit gemischter Mitgliedschaft35, 36

     d)Einzelfälle37 – 39

     e)Stellvertretung40

    2.Waren und Dienstleistungen41, 42

  § 2Allgemeine Geschäftsbedingungen

   I.Funktion und Schutzzweck44 – 47

   II.Prüfungsabfolge48

   III.Begriff49 – 54

    1.Allgemeine Grundsätze49 – 52

    2.Besonderheiten bei Verbraucherverträgen53, 54

   IV.Einbeziehung in den Vertrag55 – 65

    1.Modifikation des Vertragsschlusses55 – 62

     a)Verwendung gegenüber Verbrauchern55 – 59

     b)Verwendung gegenüber Unternehmern61

     c)Einbeziehung in Dreiecksverhältnissen62

    2.Überraschende Klauseln63

    3.Vorrang der Individualabrede64, 65

   V.Inhaltskontrolle66 – 87

    1.Grundlagen66, 68

    2.Auslegung von AGB70, 71

    3.Kontrollmaßstab72 – 87

     a)Gegenüber Verbrauchern72

     b)Gegenüber Unternehmern73

     c)Die Klauselverbote der §§ 308, 30974 – 76

     d)Die Generalklausel des § 30777 – 84

     e)Verhältnis der Katalogtatbestände zur Generalklausel85, 87

   VI.Rechtsfolgen88 – 91

    1.Unwirksamkeit88 – 90

    2.Ersatzansprüche des Kunden91

  § 3Schutz des Verbrauchers bei besonderen Vertriebsformen

   I.Anwendungsbereich92 – 104

    1.Systematik92, 93

    2.Verpflichtung der Verbraucherin zur Zahlung eines Preises94 – 102

     a)Grundlagen94

     b)Beitritt zu einer Personengesellschaft95, 96

     c)Bürgschaft und Schuldbeitritt97 – 101

      (1)Vorgaben der Verbraucherrechte-RL99

      (2)Überschießende Umsetzung im deutschen Recht100, 101

     d)Vertragsänderungen102

    3.Ausschlusstatbestände103, 104

   II.Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge105 – 114

    1.Schutzzweck105

    2.Relevante Örtlichkeiten106 – 111

     a)Kein Geschäftsraum106 – 108

     b)Werbemäßige Ansprache im Vorfeld109

     c)Ausflugsveranstaltungen110, 111

    3.Einschaltung Dritter112 – 114

     a)Auf Seiten des Verbrauchers112, 113

     b)Auf Seiten des Unternehmers114

   III.Fernabsatzverträge115 – 121

    1.Schutzzweck115

    2.Sachlicher Anwendungsbereich116 – 121

     a)Verwendung von Fernkommunikationsmitteln117 – 119

      aa)Distanzgeschäft117

      bb)Persönliche Gespräche im Vorfeld118

      cc)Schlichte Terminvereinbarungen119

     b)Organisiertes Vertriebssystem120, 121

   IV.Informationspflichten122 – 126

    1.Vorvertragliche Information122 – 125

    2.Dokumentation126

   V.Bestehen eines Widerrufsrechts127 – 137

    1.Grundsatzfragen127, 128

    2.Ausschluss des Widerrufsrechts129 – 137

     a)Die Ausnahmen des § 312g Abs. 2130, 132

     b)Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei Verträgen über Dienstleistungen133

     c)Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei digitaler Lieferung digitaler Inhalte134

     d)Zusammentreffen mehrerer Ausschlusstatbestände135 – 137

   VI.Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufsrechts138 – 175

    1.Widerrufserklärung138 – 140

    2.Widerrufsfrist142 – 152

     a)Allgemeines142

     b)Verbrauchsgüterkauf143, 144

     c)Widerrufsbelehrung145 – 151

      (1)Inhaltliche Anforderungen an die Widerrufsbelehrung145, 146

      (2)Form der Widerrufsbelehrung147 – 151

     d)Absolute Ausschlussfrist152

    3.Folgen einer nicht erforderlichen Widerrufsbelehrung153

    4.Rechtsfolgen des Widerrufs154 – 175

     a)Rückgewährschuldverhältnis154 – 156

     b)Ansprüche des Verbrauchers157 – 159

      (1)Rückzahlung157

      (2)Transportkosten158, 159

     c)Ansprüche des Unternehmers160 – 169

      (1)Rückgabe gelieferter Sachen160, 161

      (2)Wertersatz für die Verschlechterung von Waren162 – 167

      (3)Wertersatz bei der Rückabwicklung von Dienstleistungen168, 169

     d)Rückabwicklung einer Gesellschaftsbeteiligung170 – 174

     e)Abschließender Charakter175

  § 4Vertragsschluss und Kündigung im elektronischen Geschäftsverkehr

   I.Grundlagen176

   II.Transparenz des Vertragsschlusses177

   III.Besondere Pflichten gegenüber Verbrauchern178

   IV.Die „Buttonlösung“179, 180

   V.Der „Kündigungsbutton“181

  § 5Verträge über Digitale Produkte

   I.Systematik186, 189

    1.Querschnittsregelungen des Allgemeinen Schuldrechts186

    2.Verhältnis zum Schuldrecht Besonderer Teil189

   II.Anwendungsbereich194 – 207

    1.Persönlicher Anwendungsbereich194

    2.Sachlicher Anwendungsbereich195 – 207

     a)Digitale Produkte195

     b)Verträge mit gemischten Elementen198, 206

     c)Zahlung eines Preises oder Datenbereitstellung207

   III.Bereitstellung des digitalen Produkts210 – 217

    1.Pflicht zur Bereitstellung210

    2.Rechtsfolgen der Nichtleistung213 – 217

     a)Berechtigung zur Beendigung des Vertrags213

     b)Erklärung und Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung216

     c)Schadens- und Aufwendungsersatz217

   IV.Mangelhaftigkeit des digitalen Produkts221 – 238

    1.Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts während des Bereitstellungszeitraums221

    2.Produktmängel222 – 228

     a)Übersicht222

     b)Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Mangelfreiheit223

     c)Subjektive Anforderungen224

     d)Objektive Anforderungen225

     e)Anforderungen an die Integration227

     f)Negative Beschaffenheitsvereinbarungen228

    3.Rechtsmängel230

    4.Aktualisierungspflichten232

    5.Änderungsbefugnis des Unternehmers237

    6.Beweislast238

   V.Rechte der Verbraucherinnen bei vertragswidriger Bereitstellung240 – 267

    1.Grundzüge240

    2.Anspruch auf Nacherfüllung241, 244

    3.Vertragsbeendigung247 – 257

     a)Voraussetzungen247

     b)Ausübung der Vertragsbeendigung250

     c)Erlöschen der Leistungspflichten251, 252

     d)Nutzungsverbot255, 257

    4.Minderung260, 261

    5.Schadens- und Aufwendungsersatz262, 265

    6.Verjährung267

   VI.Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen269

   VII.Abweichende Vereinbarungen270

  § 6Verbraucherkreditgeschäfte

   I.Grundlagen272 – 279

    1.Gefahren der Kreditaufnahme272

    2.Systematik des Gesetzes273 – 275

    3.Überblick über die Schutzinstrumente276 – 279

     a)Schutz durch Verbraucherprivatrecht276, 277

     b)Schutz durch allgemeine Rechtsinstitute278, 279

   II.Verbraucherdarlehen280 – 315

    1.Persönlicher Anwendungsbereich280, 281

    2.Sachlicher Anwendungsbereich282 – 288

     a)Allgemein- und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge282 – 284

     b)Grundsatz der Einzelbetrachtung285

     c)Verpflichtung des Ehegatten über § 1357 Abs. 1286

     d)Personalsicherheiten287, 288

    3.Pflichten im Vorfeld des Vertragsschlusses289 – 293

     a)Vorvertragliche Informationspflichten289, 290

     b)Kreditwürdigkeitsprüfung291 – 293

    4.Vertragsschluss294 – 303

     a)Schriftform und Pflichtangaben294, 295

     b)Formnichtigkeit und Heilung296 – 300

     c)Sonderproblem: Schuldbeitritt301 – 303

    5.Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags304 – 310

     a)Widerrufsrecht304

     b)Ausübung des Widerrufsrechts305 – 309

     c)Rechtsfolgen des Widerrufs310

    6.Vertragsabwicklung und Vertragsbeendigung311 – 315

   III.Unentgeltliche Verbraucherdarlehen316, 317

   IV.Zahlungsaufschub und Teilzahlungsgeschäft318 – 336

    1.Entgeltlicher Zahlungsaufschub318 – 322

    2.Teilzahlungsgeschäft323 – 336

     a)Tatbestand323, 324

     b)Verhandlungsphase und Vertragsschluss325 – 327

     c)Kündigung der Teilzahlungsabrede und Rücktritt328 – 336

   V.Sonstige Finanzierungshilfe337, 338

   VI.Unentgeltliche Finanzierungshilfen339

   VII.Ratenlieferungsvertrag340 – 351

    1.Tatbestand341 – 344

     a)Lieferung in Teilleistungen342

     b)Regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art343

     c)Wiederkehrender Bezug von Sachen344

    2.Rechtsfolgen345 – 347

    3.Vertragsübernahme348 – 351

  § 7Verbundene Verträge

   I.Überblick352, 354

   II.Definition des verbundenen Vertrags355, 356

   III.Widerrufsdurchgriff358 – 363

   IV.Einwendungsdurchgriff364 – 372

    1.Verlagerung des Verwendungsrisikos364 – 366

    2.Rückforderungsdurchgriff367 – 370

    3.Unwirksamkeit des Darlehensvertrags371, 372

   V.Rücktrittsfiktion373

   VI.Zusammenhängende Verträge374 – 376

    1.Tatbestand374, 375

    2.Rechtsfolge376

  § 8Weitere Aspekte des Verbraucherprivatrechts

   I.§ 312a378

   II.Verbraucherbauverträge379 – 386

    1.Tatbestand des Verbraucherbauvertrags380

    2.Klassische Instrumentarien des Verbraucherprivatrechts381 – 384

    3.Besonderheiten der Vertragsabwicklung385, 386

   III.Unbestellte Leistungen387 – 393

    1.Bekämpfung einer unerwünschten Vertriebsform387

    2.Anwendungsbereich388, 389

    3.Reichweite des Anspruchsausschlusses390 – 393

     a)Vertragliche Ansprüche390 – 392

     b)Gesetzliche Ansprüche393

   IV.Gewinnzusagen394

   V.Time-Sharing-Verträge395, 396

   VI.Prozessuale Aspekte397 – 408

    1.Zuständigkeit398 – 400

     a)Örtliche Zuständigkeit398

     b)Internationale Zuständigkeit399, 400

    2.Verbandsklage401 – 403

    3.Vollstreckung406 – 408

 Teil 2Klausurenkurs

  Klausur 1:Das Bade-Paradies

   Einbeziehung von AGB im Massenverkehr; AGB-Inhaltskontrolle: Pauschalierter Schadensersatz, Haftungsbeschränkung, Aufrechnungsverbot; Abzug neu für alt

  Klausur 2:Die Kunstauktion

   Einbeziehung von AGB bei Formularverträgen; öffentliche Versteigerung als Fernabsatzvertrag; Inhaltskontrolle: Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts, Haftungsbeschränkung

  Klausur 3:Die Traumwohnung

   Widerruf einer außerhalb von Geschäftsräumen getroffenen Mieterhöhungsvereinbarung; Wertersatzanspruch bei Widerruf eines Vertrags über eine Dienstleistung; Anspruch auf Rückerstattung der Mietkaution, Aufrechnung; AGB-Inhaltskontrolle: Schönheitsreparatur- und Kleinreparaturklausel; Anwendungsbereich des § 548 Abs. 2

  Klausur 4:Sweet Dreams

   Ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln vor Vertragsschluss; Berechnung der Widerrufsfrist; treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts; Vertragsschluss auf Messe als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag; Ausschluss des Widerrufsrechts; Wertersatz für Wertverlust der Ware

  Klausur 5:Nicht so smart wie erhofft

   Verbraucherverträge über digitale Produkte; Abgrenzung zwischen Waren mit digitalen Elementen und Verträgen nach § 327a II; Mangelhaftigkeit digitaler Elemente; Vertragsbeendigung bei Verträgen mit gemischten Elementen; Aktualisierungspflichten

  Klausur 6:Die defekte Schaltung

   Formnichtigkeit und Heilung eines Verbraucherdarlehensvertrags; Einwendungsdurchgriff nach § 359 BGB; Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags; Widerrufserstreckung auf verbundene Verträge; Rückabwicklung im Verhältnis zum Kreditgeber nach § 358 Abs. 4 S. 5

 Anhang IPrüfungsschemata

  A.AGB-Kontrolle506

  B.Widerrufrecht bei besonderen Vertriebsformen (§ 312g)507

  C.Verträge über digitale Inhalte508

  D.Verbraucherdarlehensrecht509

 Anhang IIGlossar

 Sachregister

Abkürzungsverzeichnis

aA

andere Ansicht

ABl.

Amtsblatt

Abs.

Absatz

AcP

Archiv für die civilistische Praxis (Zeitschrift)

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

aF

alte Fassung

AG

Aktiengesellschaft

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

allg. M.

allgemeine Meinung

Alt.

Alternative

Art.

Artikel

AT

Allgemeiner Teil

Aufl.

Auflage

B2B

Business to business

B2C

Business to consumer

BAG

Bundesarbeitsgericht

BB

Betriebs-Berater (Zeitschrift)

Begr.

Begründung

BeurkG

Beurkundungsgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGH

Bundesgerichtshof

BGHZ

Entscheidungen des BGH in Zivilsachen

BT

Besonderer Teil

BT-Drucks.

Drucksache des Deutschen Bundestags (Legislaturperiode/Nummer und Seite)

DB

Der Betrieb (Zeitschrift)

ders.

derselbe

d.h.

das heißt

dies.

dieselbe(n)

DStR

Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Einl.

Einleitung

EuGH

Gerichtshof der Europäischen Union

EuGVO

Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

EuR

Europarecht (Zeitschrift)

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

f., ff.

folgend(e)

FamRZ

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

FS

Festschrift

GA

Generalanwalt

GbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

ggf.

gegebenenfalls

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GPR

Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union

HGB

Handelsgesetzbuch

Hk-BGB

Handkommentar zum BGB

hM

herrschende Meinung

Hrsg.

Herausgeber

Hs.

Halbsatz

i.d.R.

in der Regel

i.S.d.

im Sinne des

i.V.m.

in Verbindung mit

JA

Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)

JURA

Juristische Ausbildung (Zeitschrift)

JuS

Juristische Schulung (Zeitschrift)

JZ

Juristenzeitung

KG

Kommanditgesellschaft

krit.

kritisch

MünchKomm

Münchener Kommentar zum BGB

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

nF

neue Fassung

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NJW-RR

NJW Rechtsprechungsreport Zivilrecht (Zeitschrift)

NZG

Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

OHG

Offene Handelsgesellschaft

PAngV

Preisangabenverordnung

RegE

Regierungsentwurf

RL

Richtlinie

Rn.

Randnummer

S.

Satz; Seite

s.o.

siehe oben

sog.

sogenannte(r)

st. Rspr.

ständige Rechtsprechung

StVO

Straßenverkehrs-Ordnung

UKlaG

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz)

usw.

und so weiter

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

VerbrKrG

Verbraucherkreditgesetz

VerbrKrRL

Verbraucherkreditrichtlinie

VersR

Versicherungsrecht (Zeitschrift)

vgl.

vergleiche

VRRL

Verbraucherrechterichtlinie

VuR

Verbraucher und Recht (Zeitschrift)

WM

Wertpapier-Mitteilungen (Zeitschrift)

WohnImmoKrRL

Wohnimmobilienkreditrichtlinie

ZEuP

Zeitschrift für Europäisches Privatrecht

ZGR

Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

ZGS

Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ZJS

Zeitschrift für das Juristische Studium

ZPO

Zivilprozessordnung

Verzeichnis des abgekürzt zitierten Schrifttums

Beck‘scher Online-Kommentar BGB, 66. Edition Stand 1.5.2023 (Hrsg. Hau/Poseck u.a., zit.: BeckOK BGB/Bearbeiter)

Beck-online.GROSSKOMMENTAR BGB, Stand Juli 2023 (Hrsg. Artz/Ball u.a., zit.: BeckOGK/Bearbeiter)

Beck‘scher Online-Kommentar Mietrecht, 32. Edition Stand 1.5.2023 (Hrsg. Schach/Schultz/Schüller, zit.: BeckOK Mietrecht/Bearbeiter)

Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete Kommentar, 7. Aufl. 2023 (zit.: Blank/Börstinghaus/Siegmund/Bearbeiter)

Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 46. Aufl. 2022 (zit.: Brox/Walker BGB AT)

dies., Allgemeines Schuldrecht, 47. Aufl. 2023 (zit.: Brox/Walker Schuldrecht AT)

Buck-Heeb, Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2, 9. Aufl. 2024 (zit.: Buck-Heeb Schuldrecht BT 2)

Bülow/Artz, Verbraucherprivatrecht, 6. Aufl. 2018 (zit.: Bülow/Artz)

Dammert/Lenkeit/Oberhauser/Pause/Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, 2017 (zit.: Stretz, in: Dammert et al., Das neue Bauvertragsrecht)

Emmerich, BGB – Schuldrecht Besonderer Teil, 16. Aufl. 2022 (zit.: Emmerich, Schuldrecht BT)

Erman, Handkommentar zum BGB, 16. Aufl. 2020 (zit.: Erman/Bearbeiter)

Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023 (zit.: Grüneberg/Bearbeiter)

Grigoleit/Auer/Kochendörfer, Schuldrecht III, Beck‘sches Examinatorium, 3. Aufl. 2022 (zit.: Grigoleit/Auer/Kochendörfer, Schuldrecht III)

Habersack, Examensrepetitorium-Sachenrecht, 10. Aufl. 2024 (zit.: Habersack, Sachenrecht)

Grunewald/Peifer, Verbraucherschutz im Zivilrecht, 2010

Handkommentar BGB, 11. Aufl. 2022 (Hrsg. Schulze u.a.; zit.: Hk-BGB)

Huber/Bach, Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 1, 8. Aufl. 2022 (zit.: Huber/Bach, Schuldrecht BT 1)

Jauernig, BGB, 18. Aufl. 2021 (Hrsg. R. Stürner; zit.: Jauernig/Bearbeiter)

Kötz, Vertragsrecht, 2. Aufl. 2012

Langenbucher, Europäisches Privat- und Wirtschaftsrecht, 5. Aufl. 2022 (zit.: Langenbucher/Bearbeiter)

Looschelders, Schuldrecht – Allgemeiner Teil, 20. Aufl. 2022 (zit.: Looschelders Schuldrecht AT)

Medicus/Lorenz, Schuldrecht I, 22. Aufl. 2021

Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 28. Aufl. 2021

Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019 ff. (Hrsg. Säcker, Rixecker, Oetker und Limperg; zit.: MünchKomm/Bearbeiter)

Musielak/Mayer, Examenskurs BGB, 4. Aufl. 2019 (zit.: Musielak/Mayer, Examenskurs)

Musielak/Voit, ZPO mit Gerichtsverfassungsgesetz, 20. Aufl. 2023 (zit.: Musielak/Voit/Bearbeiter, ZPO)

Oechsler, Vertragliche Schuldverhältnisse, 2. Aufl. 2017

Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, 5. Aufl. 2018

Petersen, Examens-Repetitorium Allgemeines Schuldrecht, 11. Aufl. 2023 (zit.: Petersen, Schuldrecht AT)

Prütting/Wegen/Weinreich (Hrsg.), BGB, 17. Aufl. 2022 (zit.: PWW/Bearbeiter)

Riesenhuber, EU-Vertragsrecht, 2013

Schäfer, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2023

Soergel, BGB, 13. Aufl. 2000 ff. (zit.: Soergel/Bearbeiter)

Staudinger, Eckpfeiler des Zivilrechts, 8. Aufl. 2022 (zit.: Bearbeiter, in: Staudinger, Eckpfeiler)

Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand Juli 2023 (zit.: Staudinger/Bearbeiter)

Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl. 2022 (zit.: Bearbeiter, in: Ulmer/Brandner/Hensen)

Würdinger, Examens-Repetitorium BGB-Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2024 (zit.: Würdinger, BGB AT)

Teil 1Verbraucherprivatrecht kompakt

§ 1Grundlagen

I.Konzeption des Buches

1

Das Buch besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil konzentriert sich auf die besonders examensrelevanten Materien des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge, der Fernabsatzverträge, der Verträge über digitale Produkte und der Verbraucherkredite. Andere Materien, wie etwa das Recht der Verbraucherbauverträge und Time-Sharing-Verträge, können hingegen nur gestreift werden. Gänzlich ausgeblendet bleibt der Verbrauchsgüterkauf. Er bildet einen in sich geschlossenen Komplex, der am besten im Zusammenhang mit dem allgemeinen Kaufrecht erlernt wird.[1] Nicht behandelt werden schließlich das Recht der Wohnraummietverträge und der Pauschalreisen. Praktisch kommen diese Regelungen zwar ganz überwiegend Verbraucherinnen zugute, sie sind aber tatbestandlich neutral formuliert. Der zweite Teil des Buchs enthält Klausuren mit einem Fokus auf dem Verbraucherprivatrecht, die auch andere Materien streifen. Ein Anhang mit Prüfungsschemata und einem Glossar rundet das Buch ab. Paragraphen ohne Gesetzesangabe beziehen sich auf das BGB.

2

Parallel zum Buch sollte stets auch der Gesetzestext genau gelesen werden! Die Regelungen des Verbraucherprivatrechts dienen größtenteils der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union. Die Normen sind aus diesem Grund oft sehr wortreich formuliert. Auch in der Klausur ist es besonders wichtig, den Gesetzestext genau zu lesen.

II.Prüfungsordnungen der Bundesländer

3

Das Verbraucherprivatrecht stellt einen Kernbereich des Bürgerlichen Rechts dar und zählt deshalb zum Prüfungsstoff der ersten und zweiten juristischen Prüfung in allen Bundesländern. Einige der in diesem Lehrbuch behandelten Materien sind allerdings in manchen Bundesländern vom Prüfungsstoff ausgenommen. Kein Prüfungsgegenstand sind die folgenden Gebiete in den in den Klammern genannten Bundesländern (Stand Sommer 2023): Zahlungsaufschub, Teilzahlungsgeschäfte, sonstige Finanzierungshilfen, Ratenlieferungsverträge (Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen); Verbraucherbauverträge (Bayern, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen); Time-Sharing-Verträge und Gewinnzusagen (Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt).

III.Systematische Einordnung und Schutzzweck

1.Verbraucherschutzrecht im weiteren Sinne

4

Das BGB enthält als Kodifikation des allgemeinen Bürgerlichen Rechts Regelungen, die im Grundsatz für jedermann gelten. Daneben tritt das Sonderprivatrecht. Darunter versteht man Privatrechtsnormen, die nur zivilrechtliche Teilbereiche erfassen, insbesondere nur bestimmte Gruppen von Personen.[2] Hierzu gehört zunächst das im HGB kodifizierte Handelsrecht als das Sonderprivatrecht für Kaufleute und wirtschaftlich tätige Unternehmen, welches den besonderen Anforderungen des Handelsverkehrs nach Schnelligkeit und Vertrauensschutz Rechnung trägt. In gleicher Weise ist aber auch das Verbraucherschutzrecht Sonderprivatrecht, das die besonderen zivilrechtlichen Beziehungen zwischen einem Verbraucher (§ 13) auf der einen und einem Unternehmer (§ 14) auf der anderen Seite regelt.[3] Vor der Schuldrechtsreform des Jahres 2002 wurde der Charakter als Sonderprivatrecht bereits dadurch offenbar, dass das Verbraucherschutzrecht in eigenständigen Gesetzen[4] verankert war. Zwar wurden diese Spezialgesetze mit der Schuldrechtsreform zur „Verbesserung der Transparenz und Übersichtlichkeit des deutschen Zivilrechts“ in das BGB integriert.[5] Dessen ungeachtet bildet das Verbraucherprivatrecht aber nach wie vor eine Sondermaterie innerhalb des BGBs, die eigenen Wertungen folgt.

5

Das Verbraucherprivatrecht des BGB zielt vorrangig auf den Individualschutz der Verbraucherinnen. Indem es die Tätigkeit der Unternehmer im Markt ordnet, kommt ihm aber zugleich eine wettbewerbsrechtliche Funktion zu. Damit ergibt sich eine Überlappung im Verhältnis zum Lauterkeitsrecht. Das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb wurde zwar ursprünglich ausschließlich als Mitbewerberschutz verstanden, doch ist der Schutz der Verbraucher in § 1 UWG mittlerweile ausdrücklich als Zweck des Gesetzes benannt. Seit dem 28.5.2022 enthält § 9 Abs. 2 UWG eine Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche der Verbraucherinnen wegen unlauteren Verhaltens.[6] Erst aus der Zusammenschau von BGB, UWG und weiterer Nebengesetze wie dem Fernunterrichtsschutzgesetz oder dem Rechtsdienstleistungsgesetz entsteht deshalb ein vollständiges Bild eines Verbraucherschutzrechts im weiteren Sinne. Flankiert werden die materiellrechtlichen Normen durch ein spezielles Regime der kollektiven Rechtsdurchsetzung. Verbraucher verzichten oftmals aus Gründen der Rechtsunkenntnis oder des unverhältnismäßigen zeitlichen wie finanziellen Aufwands auf die individuelle Durchsetzung ihrer Rechte. Verbraucherschutzverbände sind deshalb mit der Befugnis ausgestattet, Unternehmer auf Unterlassung von Verbraucherschutzverstößen in Anspruch zu nehmen und mithilfe von Verbandsklagen die Ansprüche einer Vielzahl von Verbrauchern gebündelt durchzusetzen (näher Rn. 401 ff.).

2.Ungleichgewichte zwischen Verbrauchern und Unternehmern

6

Dem BGB des Jahres 1900 lag eine ganz und gar liberale Vorstellung zugrunde: Wenn man nur die äußere Abschlussfreiheit sichere, sorge schon der Egoismus der Beteiligten dafür, dass ein eingegangener Vertrag Ausdruck eines angemessenen Interessenausgleichs sei.[7] Sofern die Vertragspartner geschäftsfähig waren (§§ 104 ff.), keine Mängel in der Willensbildung vorlagen (§§ 119 ff.) und der Vertrag nicht ausnahmsweise gesetzes- oder sittenwidrig war (§§ 134, 138), wurde der Vertrag von der Rechtsordnung ohne Weiteres anerkannt. Später setzte sich die Erkenntnis durch, dass die rechtliche nicht unbedingt mit der tatsächlichen Entscheidungsfreiheit einhergehen muss. Vielmehr gibt es Ungleichgewichtslagen, in denen es weiterer Voraussetzungen bedarf, um eine materiell verstandene Privatautonomie zu gewährleisten.[8] Solche Ungleichgewichtslagen können sich aus verschiedenen Umständen ergeben: aus der Unerfahrenheit einer Partei im Vergleich zu einer wiederholt am Markt handelnden Vertragspartnerin, aus der Komplexität der vertraglichen Regelung oder aus den Umständen des Vertragsschlusses (z.B. Überrumpelung). Notwendigerweise typisierend knüpft das Gesetz dabei an das Zusammentreffen eines zu privaten Zwecken handelnden Verbrauchers und eines professionell agierenden Unternehmers an.

7

Allerdings sind Verbraucher nach traditioneller Wertung des Gesetzes nicht per se unterlegen.[9] Vielmehr bedürfen sie des Schutzes einerseits bei besonderen Formen des Vertragsschlusses, namentlich außerhalb von Geschäftsräumen, im Fernabsatz oder mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen, sowie andererseits bei als gefährlich angesehenen Vertragstypen wie dem Kreditvertrag oder dem Bauvertrag. Eine gewisse Sonderstellung nimmt die flächendeckende Regelung des Verbrauchsgüterkaufs sowie der Verträge über digitale Produkte ein; sie ist der überragenden Bedeutung dieser Vertragstypen einerseits bzw. der Komplexität digitaler Produkte andererseits geschuldet. Außerdem sieht § 312a für alle entgeltlichen Verbraucherverträge allgemeine Pflichten und Grundsätze vor, deren Anwendbarkeit an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft ist.[10] Die Regelung ist ihrem Umfang nach noch bescheiden, weist aber konzeptionell in eine neue Richtung,[11] indem sie Informationspflichten für alle entgeltlichen Verbraucherverträge aufstellt (näher Rn. 378).

IV.Instrumente des Verbraucherprivatrechts

8

Ebenso vielfältig wie die Störungen der Vertragsparität sind die Instrumente zu ihrer Bewältigung.[12] So sieht z.B. § 477 im Sachmängelgewährleistungsrecht eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers vor, während § 241a Ansprüche des Unternehmers bei der Zusendung unbestellter Ware ausschließt und § 29c ZPO einen besonderen Gerichtsstand für Haustürgeschäfte bereithält. Es gibt jedoch drei Mechanismen, die von übergreifender Bedeutung sind und uns im Folgenden immer wieder begegnen werden:

1.Information

9

Das Gesetz verpflichtet den Unternehmer oftmals, den Verbraucher vor und bei Vertragsschluss mit Informationen zu versorgen. Diesen Regelungen liegt das sog. Informationsmodell zugrunde. Es zielt darauf ab, die Verbraucher mit der für eine rationale Willensbildung erforderlichen Information zu versorgen und sie damit in die Lage zu versetzen, selbstverantwortlich zu entscheiden.[13] Die Informationspflichten sind mittlerweile allerdings so umfassend und vielfältig, dass Zweifel bestehen, ob das Ziel einer besseren Entscheidungsqualität mit ihrer Hilfe erreicht werden kann (Problem des sog. „information overload“).[14]

2.Widerrufsrecht

10

In Durchbrechung des Grundsatzes „pacta sunt servanda“ wird dem Verbraucher vielfach ein Widerrufsrecht zugebilligt, das er grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen ausüben kann. Die Einzelheiten sind übergreifend in §§ 355 ff. geregelt. Im Sinne einer „cooling-off period“ soll der Verbraucher die Gelegenheit erhalten, den Vertragsschluss unbeeinflusst vom Unternehmer zu überdenken und einen Marktvergleich anzustellen.[15]

3.Halbzwingender Charakter

11

Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben sind nur zu Gunsten, nicht aber zum Nachteil der Verbraucherinnen möglich. Das bestimmt etwa § 312m Abs. 1 S. 1 für das Recht der besonderen Vertriebsformen, § 361 Abs. 2 S. 1 für die Rechtsfolgen des Widerrufs und § 512 S. 1 für das Verbraucherkreditrecht. Beim Verbrauchsgüterkauf ist gemäß § 476 Abs. 1 S. 1 ein Verzicht auf Gewährleistungsrechte grundsätzlich erst nach Mitteilung des Mangels möglich (siehe ebenso § 327s Abs. 1 für digitale Produkte);[16] für negative subjektive Beschaffenheitsvereinbarungen gelten nach § 476 Abs. 1 S. 2 besondere Anforderungen. Dabei kann eine Schlechterstellung des Verbrauchers weder durch einen besonders günstigen Preis noch durch einen anderweitigen Vorteil ausgeglichen werden.[17] Selbst eine besonders geschäftstüchtige Verbraucherin kann auf den ihr zugedachten Schutz nicht verzichten. Ergänzt wird der Grundsatz der Unabdingbarkeit durch das in §§ 312m Abs. 1 S. 2, 327s Abs. 3, 361 Abs. 2 S. 2, 512 S. 2, 476 Abs. 4 ausdrücklich angeordnete Umgehungsverbot. Die verbraucherschützenden Vorschriften finden demnach auch Anwendung, wenn sie umgangen werden sollen; eine gezielte Umgehungsabsicht des Unternehmers muss hierzu nicht festgestellt werden.[18]

V.Einfluss des Unionsrechts

1.Bedeutung der Verbraucherschutzrichtlinien

12

Der Gedanke des Verbraucherschutzes lässt sich in Deutschland zwar bis zum Abzahlungsgesetz aus dem Jahre 1894 zurückverfolgen. Auch sind in den 1970er Jahren mit dem AGB-Gesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz und dem Reisevertragsgesetz weitere Regelungen eingeführt worden. Als Motor der Entwicklung erwies sich aber das Unionsrecht: Ab Mitte der 1980er Jahre erließ der Unionsgesetzgeber ein immer dichteres Netz an Rechtsakten fast ausnahmslos in Form von Richtlinien.[19] Heute liegen fast allen Einzelmaterien des im BGB geregelten Verbraucherprivatrechts EU-Richtlinien zugrunde. So dient im Schuldrecht Allgemeiner Teil das AGB-Recht der Umsetzung der RL über missbräuchliche Klauseln, das Recht der besonderen Vertriebsformen der Umsetzung der Verbraucherrechte-RL (VRRL) und die §§ 327 ff. der Umsetzung der Digitalen Inhalte-RL. Im Schuldrecht Besonderer Teil ist der Verbrauchsgüterkauf durch die Warenkauf-RL und das Verbraucherkreditrecht durch die Verbraucherkredit-RL sowie die Wohnimmobilienkredit-RL geprägt.[20]

13

Richtlinien der Europäischen Union gelten – anders als Verordnungen – nicht unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Vielmehr bedürfen sie nach Art. 288 Abs. 3 AEUV der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Bei Erlass der nationalen Umsetzungsgesetze sind die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten an Ziel und Inhalt der Richtlinie gebunden, haben jedoch Spielräume bei der Wahl des Wortlauts und der Systematik. Dies erlaubt eine reibungslosere Einpassung der Regelungen in das Gesamtgefüge des nationalen Rechts. Der Spielraum des nationalen Gesetzgebers ist abhängig vom Harmonisierungsniveau der Richtlinie: Ursprünglich gaben verbraucherschützende Richtlinien nur eine Mindestharmonisierung vor und gewährten den Mitgliedstaaten die Freiheit, einen weitergehenden Verbraucherschutz vorzusehen. Dies gilt heute namentlich noch für die AGB-RL. Neuere Richtlinien basieren auf dem Vollharmonisierungsprinzip: Die Mitgliedstaaten dürfen das von der Richtlinie vorgegebene Verbraucherschutzniveau weder unter- noch überschreiten.[21] Unabhängig vom Harmonisierungsgrad steht es dem nationalen Gesetzgeber jedoch immer frei, außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie eigenständige Regelungen zu erlassen. So schließt Art. 3 Abs. 3 lit. f VRRL beispielsweise Verträge über die Wohnraummiete vom Anwendungsbereich aus. Der deutsche Gesetzgeber hat sich dennoch entschlossen, unter bestimmten Umständen ein Widerrufsrecht für Wohnraummietverträge vorzusehen, vgl. § 312 I, IV.

2.Richtlinienkonforme Auslegung und Rechtsfortbildung

14

Da Richtlinien der Umsetzung in das nationale Recht bedürfen, entfalten sie zwischen Privatpersonen keine Direktwirkung. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der nationale Gesetzgeber die Richtlinie in Verstoß gegen das Unionsrecht nicht korrekt oder überhaupt nicht umgesetzt hat.[22] Eine Vorschrift des nationalen Rechts kann auch nicht deshalb unangewendet bleiben, weil sie den Vorgaben einer Richtlinie entgegensteht. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings dann, wenn die Richtlinie der Konkretisierung eines Rechtssatzes des Primärrechts (Grundfreiheit, Diskriminierungsverbot) dient.[23] Es ist dann bei Lichte betrachtet der Verstoß gegen das Primärrecht, der zur Verdrängung des nationalen Rechts führt.

15

Die Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten gegenüber der Europäischen Union gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV trifft allerdings nicht nur den nationalen Gesetzgeber, sondern auch die nationalen Gerichte. Steht das nationale Recht nicht im Einklang mit einer Richtlinie, so sind die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet, das nationale Recht richtlinienkonform auszulegen.[24] Hierzu hat der Rechtsanwender in einem ersten Schritt zu ermitteln, welche Vorgaben der Richtlinie im Hinblick auf ein bestimmtes Rechtsproblem zu entnehmen sind. Maßgeblich sind insofern die Auslegungsgrundsätze des Unionsrechts.[25] Aufgrund des Gebots der unionsautonomen Auslegung können Begriffe in einer Richtlinie einen anderen Bedeutungsgehalt haben als im nationalen Recht. Paradebeispiel ist der Begriff der Dienstleistung (siehe dazu Rn. 41). Ausgangspunkt der Auslegung ist auch im europäischen Recht der Wortlaut der Norm, wobei alle 24 Sprachfassungen gleich verbindlich sind. Die jeder Richtlinie vorangestellten Erwägungsgründen haben keine bindende Wirkung. Sie können aber für die Ermittlung des Zwecks einer Bestimmung herangezogen werden, weil in ihnen die Regelungsabsicht des Richtliniengebers oftmals deutlich zum Ausdruck kommt. Die Auslegungshoheit über Rechtsakte des Unionsrechts liegt beim Gerichtshof der Europäischen Union. Bei Zweifeln über die Interpretation einer Richtlinie sind die jeweils letztinstanzlichen Gerichte der Mitgliedstaaten deshalb verpflichtet, die Auslegungsfrage dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV vorzulegen.

16

Steht der genaue Inhalt der Richtlinie fest, ist in einem zweiten Schritt zu fragen, ob die einschlägige nationale Vorschrift einen Auslegungsspielraum belässt, der eine richtlinienkonforme Auslegung erlaubt. Die richtlinienkonforme Auslegung hat Vorrang gegenüber anderen Auslegungsmethoden, d.h. sie setzt sich gegenüber Argumenten durch, die aus der Entstehungsgeschichte, dem Zweck und der Systematik des Gesetzes abgeleitet werden.

17

Fall 1: V und U schließen per Fernkommunikationsmittel einen Vertrag über einen sog. Kurventreppenlift. Dabei handelt es sich um einen Treppenlift auf Schienen, der individuell an das Treppenhaus des V angepasst wird. Nach Einbau des Treppenlifts widerruft V den Vertrag. U ist der Auffassung, V sei zum Widerruf bereits deshalb nicht berechtigt, weil das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 ausgeschlossen sei.

Da V und U hier einen Fernabsatzvertrag i.S.d. §§ 312, 312c geschlossen haben, steht V grundsätzlich ein Widerrufsrecht i.S.d. §§ 312g Abs. 1, 355 zu, sofern dieses nicht nach § 312g Abs. 2 ausgeschlossen oder das Widerrufsrecht bereits erloschen ist. Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Der Treppenlift ist an das Treppenhaus des V angepasst und damit eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten. Fraglich ist allerdings, ob es sich um einen Vertrag zur Lieferung von Waren handelt. Gemäß der Legaldefinition des § 241a Abs. 1 handelt es sich bei Waren um bewegliche Sachen (die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden). Der Treppenlift ist zweifellos eine solche bewegliche Sache. Unklar ist jedoch, ob sich der Gegenstand des Vertrags auf die Lieferung des Treppenlifts bezieht. Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass § 312g Abs. 2 Nr. 1 der Umsetzung von Art. 16 lit. c der VRRL dient. Bei der Auslegung sind somit die Vorgaben der Richtlinie zu berücksichtigen. Die Richtlinie differenziert zwischen (auf die Lieferung von Waren gerichteten) Kaufverträgen und (auf die Erbringung einer Tätigkeit gerichteten) Dienstleistungsverträgen. Allerdings zählen zu den Kaufverträgen i.S.d. Richtlinie nicht nur Kaufverträge im engeren Sinne, sondern auch Verträge, die ein Dienstleistungselement umfassen. Das sind einerseits Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter (also Werklieferungsverträge i.S.v § 650 BGB). Andererseits handelt es sich auch dann um einen Kaufvertrag, wenn neben der Lieferung der Ware deren Montage versprochen wird. Entscheidend für die Abgrenzung ist nach der Rechtsprechung des EuGH der Schwerpunkt des Vertrages: Steht die Lieferung von Waren im Vordergrund, handelt es sich um einen Kaufvertrag. Ist Hauptgegenstand des Vertrags hingegen die Montage verschiedener Güter und hat der Verkauf dieser Güter lediglich ergänzende Funktion, so liegt aus unionsrechtlicher Perspektive eine Dienstleistung vor.[26] Es wären dann nur jene Ausschluss- bzw. Erlöschensgründe des Widerrufsrecht einschlägig, die sich auf Dienstleistungen beziehen (siehe z.B. § 312g Abs. 2 Nr. 11 sowie § 356 Abs. 4). In der Dogmatik des deutschen Rechts wäre der Vertrag dann als Werkvertrag i.S.d. § 631 einzuordnen (siehe näher zum weiten unionsrechtlichen Begriff der DienstleistungRn. 41). Für die Bestimmung des vertraglichen Schwerpunkts ist auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis zwischen dem körperlichen Gegenstand und der Montageleistung sowie auf die Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen.[27] Im Falle des Treppenlifts ist anhand der näheren Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob der Vertragsschwerpunkt auf der Übertragung des Eigentums und der Verschaffung des Besitzes am Lift oder auf dem Einbau und der Einpassung des Lifts in die Räumlichkeiten des V liegt.[28] Nur wenn Ersteres der Fall wäre, wäre das Widerrufsrecht des V nach §  312g Abs. 2 Nr. 1 ausgeschlossen.

18

Die Auslegung im engeren Sinne findet ihre Grenze am möglichen Wortsinn. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH verpflichtet das Loyalitätsgebot die Mitgliedstaaten nicht zu einer richtlinienkonformen Auslegung über die Grenzen des nationalen Methodenkanons hinweg. Das deutsche Methodenrecht erlaubt jedoch die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung durch Analogie und teleologische Reduktion. Die hierfür jeweils erforderliche Regelungslücke sieht der BGH in dem Bestreben des deutschen Gesetzgebers, jede Richtlinie ordnungsgemäß in das deutsche Recht umzusetzen.[29] Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung kommt somit immer dann in Betracht, wenn der deutsche Gesetzgeber den Bedeutungsgehalt der Richtlinie nicht zutreffend eingeschätzt hat. Praktisch relevant ist dies vor allem dann, wenn die Auslegung der Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber einer späteren Interpretation der Richtlinie durch den EuGH widerspricht. Die vom BGH entwickelte Methode der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung kommt im praktischen Ergebnis der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie nahe; Gesetzeswortlaut und die Erwägungen des Gesetzgebers im Zuge der Umsetzung treten dahinter zurück.[30] Dies ist durchaus nicht unbedenklich, weil die für den Rechtsverkehr wichtige Rechtssicherheit leidet. In einer jüngeren Entscheidung hat der BGH deshalb Vorsicht gegenüber dieser Form der Rechtsfortbildung erkennen lassen.[31] Zu einer Rechtsfindung contra legem, also gegen den Wortlaut und den Willen des Gesetzgebers, verpflichtet das Unionsrecht nicht.[32] Soweit eine richtlinienkonforme Rechtsfindung nicht möglich ist, bleibt einer von der fehlerhaften Richtlinienumsetzung betroffenen Person die (freilich etwas mühsame) Option, einen Staatshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen.[33]

3.Überschießende Umsetzung von Richtlinien

19

Häufig entscheidet sich der deutsche Gesetzgeber dafür, dem Regelungsregime einer Richtlinie auch jenseits ihres Anwendungsbereichs Geltung zu verschaffen (sog. überschießende Umsetzung).[34] Beispielsweise schließt nach den europäischen Richtlinien jeder Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit die Eigenschaft als Verbraucher aus,[35] wohingegen nach § 13 nur die Zurechenbarkeit zu einer selbständigen beruflichen Tätigkeit schadet. Arbeitnehmer sind mithin zwar nicht nach europäischem, wohl aber nach deutschem Recht Verbraucher (näher Rn. 37). Eine besonders weite überschießende Umsetzung hat der deutsche Gesetzgeber im Bereich des Kaufrechts vorgenommen, da auch Kaufverträge zwischen Unternehmerinnen untereinander oder zwischen Verbraucherinnen untereinander den zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie erlassenen §§ 433 ff. unterliegen.

20

In Fällen der überschießenden Umsetzung besteht das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung nur, soweit der Regelungsumfang der Richtlinie reicht. Für den überschießenden Bereich lassen sich dem Unionsrecht nach zutreffender hM keine Vorgaben entnehmen.[36] Aus nationaler Sicht spricht zwar eine gewisse Vermutung dafür, dass die Vorschrift insgesamt einheitlich zu verstehen ist. So sind etwa die Vorschriften des Fernabsatzrechts unabhängig davon gleich auszulegen, ob eine Person zu rein privaten Zwecken, mithin als Verbraucher im unionsrechtlichen Sinne, oder mit Bezug zu ihrer unselbständigen beruflichen Tätigkeit, mithin als Verbraucherin nur im Sinne des deutschen Rechts, handelt. Die Auslegung der Richtlinie wirkt sich dann mittelbar auch jenseits ihres Anwendungsbereichs aus. Je nach Lage der Dinge kommt aber auch eine sog. gespaltene Auslegung in Betracht. Dabei wird die Norm im überschießenden Bereich anders ausgelegt als es der Grundsatz richtlinienkonformer Auslegung für den richtliniendeterminierten Bereich erzwingt. Eine solche Normspaltung hat der BGH schon mehrfach im Kauf- und Darlehensrecht praktiziert.[37]

21

Fall 2: V nimmt bei der D-Bank ein Darlehen i.H.v. 100.000 € zu privaten Zwecken auf. Der von D an V ausgehändigte Vertrag entspricht den gesetzlichen Anforderungen und enthält folgenden Hinweis: „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“. Nach zehn Monaten erklärt V den Widerruf des Vertrags.

Da die Parteien einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 Abs. 2 geschlossen haben, steht V ein Widerrufsrecht nach § 495 zu. Dieses Widerrufsrecht ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss bzw. der Übergabe bestimmter Unterlagen auszuüben, §§ 355 Abs. 2, 356b. Die Widerrufsfrist könnte aber gemäß § 356b Abs. 2 S. 1 noch nicht begonnen haben, wenn D den V nicht ordnungsgemäß über die Widerrufsmodalitäten informiert hätte. Problematisch ist insofern, dass die Widerrufsbelehrung der D auf die Bestimmung des § 492 Abs. 2 verweist, welche ihrerseits einen Verweis auf Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB enthält (sog. Kaskadenverweis). Nach den Vorgaben der Verbraucherkredit-RL muss aber die Information über das Widerrufsrecht in „klarer, prägnanter“ Form erfolgen. Laut der Rechtsprechung des EuGH genügt ein Kaskadenverweis nicht den Anforderungen an eine Belehrung in klarer und prägnanter Form.[38] Angesichts des Gebots der richtlinienkonformen Auslegung und der Auslegungshoheit des EuGH für das Unionsrecht hätte die Widerrufsfrist also mangels ordnungsgemäßer Erteilung der Pflichtangaben nach § 356b Abs. 2 S. 1 noch nicht begonnen. Dies setzt freilich voraus, dass der Vertrag tatsächlich in den Anwendungsbereich der Verbraucherkredit-RL fällt. Vom Anwendungsbereich der Verbraucherkredit-RL sind nur Kredite bis zu einer Summe von 75.000 € erfasst, während der deutsche Gesetzgeber den Schutz der §§ 491 ff. auch auf höhere Kredite erstreckt, d.h. eine überschießende Umsetzung vorgenommen hat. Die Legaldefinition des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag in § 491 Abs. 2 kennt somit keine Höchstgrenze. Eine einheitliche Auslegung der Regelungen über den Verbraucherkredit erscheint zwar grundsätzlich sinnvoll, zumal sich die Differenzierung zwischen Kreditsummen unterhalb bzw. oberhalb von 75.000 € nicht aus dem Gesetz ergibt. Der Bundesgerichtshof erachtet die Rechtsprechung des EuGH freilich nicht als interessengerecht,[39] weil der Kaskadenverweis knapp und präzise ist, während eine umfassende Information eine sehr lange Erläuterung erfordern würde.[40] Deshalb lehnt der BGH eine Übertragung der EuGH-Rechtsprechung auf nicht von der Verbrauchkredit-RL erfasste Verträge ab.[41] Dies führt zu einer gespaltenen Auslegung der einschlägigen Vorschriften. Da der in Fall 2 geschlossene Vertrag nicht in den Anwendungsbereich der Verbraucherkredit-RL fällt, ist nach Auffassung des BGH von einer ausreichenden Belehrung des V im Wege des Kaskadenverweises auszugehen. Der Beginn der Widerrufsfrist wurde folglich nicht durch § 356b Abs. 2 S. 1 hinausgeschoben, und damit ist der Widerruf des V verfristet.

VI.Grundbegriffe

1.Verbraucherverträge

a)Situative Zuordnung

22

Ein Verbrauchervertrag ist nach der Legaldefinition des § 310 Abs. 3 ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Verbraucher ist nach § 13 jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verfolgt die Betreffende hingegen überwiegend gewerbliche oder selbständig berufliche Zwecke, handelt es sich um eine Unternehmerin im Sinne von § 14. Die Begriffe Verbraucher und Unternehmer sind keinestarren Statusbegriffe.[42] Bildlich gesprochen, trägt niemand einen Stempel „Verbraucher“ oder „Unternehmer“ auf der Stirn. Entscheidend ist allein, ob das konkret anvisierte oder abgeschlossene Rechtsgeschäft als Verbrauchervertrag zu qualifizieren ist. So handelt ein Malermeister als Unternehmer, wenn er im Baumarkt einen Pinsel für seinen Betrieb erwirbt, hingegen als Verbraucher, wenn er später noch einmal wiederkommt, um einen Eimer Farbe für den Neuanstrich seiner Privatwohnung zu kaufen. Ebenso agiert eine Börsenhändlerin als Verbraucherin, wenn sie im Rahmen ihrer privaten Vermögensverwaltung Aktien an- oder verkauft. Das Maß geschäftlicher Erfahrung und die Schutzbedürftigkeit im Einzelfall wird aus Gründen der Rechtssicherheit nicht berücksichtigt.[43]

b)Zweckbestimmung des Vertrags

(1)Grundlagen

23

Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist somit, ob sich das Rechtsgeschäft einer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit zuordnen lässt. Unter einer gewerblichen Tätigkeit versteht man eine planmäßige und auf Dauer angelegte, wirtschaftlich selbständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb.[44] Anders als im Handelsrecht spielt der Ausschlusstatbestand der freien Berufe keine Rolle: Ärztinnen, Steuerberaterinnen, Rechtsanwältinnen usw. sind Unternehmerinnen,[45] sofern sie weisungsfrei agieren und nicht sozial abhängig sind. Das Merkmal der Selbständigkeit grenzt den Unternehmer vom abhängig Beschäftigten ab und ist erfüllt, wenn der Betreffende seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann. Planmäßig ist eine Tätigkeit, wenn sie auf eine Vielzahl von Geschäften angelegt ist.

24

Nicht erforderlich ist, dass die gewerbliche Tätigkeit als Haupteinkommensquelle dient. Daher handelt auch diejenige Person, die nebenberuflich bei eBay Waren verkauft, gewerblich, und ist als Unternehmerin zu qualifizieren.[46] Ebenso kommt es nicht auf eine besondere Geschäftserfahrenheit bezüglich des konkreten Rechtsgeschäfts an, erfasst ist vielmehr auch das branchenfremde Nebengeschäft. So ist ein Landwirt auch dann Unternehmer, wenn er erstmalig Dachziegel für seine Scheune erwirbt.[47] Und eine Händlerin, die innerhalb ihres Geschäftsbetriebs regelmäßig nur Kaufgeschäfte tätigt, muss die Anforderungen der §§ 491 ff. beachten, wenn sie ausnahmsweise einem Kunden ein Darlehen gewährt. Bei Kaufleuten streitet nach der Rechtsprechung des BGH die Vermutung des § 344 HGB dafür, dass ein solches Nebengeschäft den erforderlichen unmittelbaren Bezug zur gewerblichen Tätigkeit des Händlers aufweist und kein reines Privatgeschäft vorliegt.[48]

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Der Begriff des Unternehmers ist aber grundsätzlich strikt vom Begriff des Kaufmanns i.S.d. HGB zu unterscheiden, weil der Begriff des Unternehmers unionsrechtlich, der Begriff des Kaufmanns national determiniert ist. Ein Kaufmann ist stets Unternehmer, ein Unternehmer aber nicht notwendigerweise Kaufmann. Der Begriff des Unternehmers ist insofern weiter, als er auch freiberufliche Tätigkeiten und Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht[49] erfasst. Zudem sind Kleingewerbetreibende stets Unternehmer, aber nur dann Kaufmann, wenn sie sich nach § 2 HGB freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. Soweit die §§ 631 ff. den Begriff des Unternehmers verwenden, ist damit der Werkunternehmer gemeint, d.h. eine Person, die sich zur Herstellung eines Werks verpflichtet. Diese Person kann, muss aber nicht zwingend auch Unternehmer i.S.d. § 14 sein.

(2)Grenzfälle

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Unternehmerin ist nach alldem, wer planmäßig und auf Dauer angelegt, wirtschaftlich selbständig am Markt teilnimmt. Alle anderen Personen sind Verbraucher. Schwierigkeiten kann die Abgrenzung bei der Verwaltung eigenen Vermögens bereiten. Grundsätzlich ist die Verwaltung eigenen Vermögens dem Bereich der privaten Zwecksetzung zuzuordnen. Anders entscheidet die Rechtsprechung, sofern der mit der Vermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand insgesamt nach den Umständen des Einzelfalls einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert.[50] Ein Indiz hierfür kann beispielsweise das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zum Zwecke der Vermögensverwaltung sein.[51] Nicht entscheidend ist die Höhe des verwalteten Vermögens. Es mag sich etwa ein hohes Aktienvermögen leichter verwalten lassen als ein Immobilienvermögen mit vielen Mieteinheiten, so dass bei demselben Vermögenswert die Verwaltung des Immobilienvermögens einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert, die Verwaltung des Aktienvermögens hingegen nicht.

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In Fällen der gemischten Zwecksetzung, in denen der Vertrag sowohl einem privaten wie einem gewerblichen Zweck dient (sog. „dual use“), ist zunächst zu fragen, ob eine Aufteilung des Vertrags in einen gewerblichen und einen privaten Teil möglich ist. Soll etwa ein Darlehen zur Finanzierung verschiedener Gegenstände dienen, so ist die Darlehensnehmerin nur hinsichtlich des privat investierten Geldes Verbraucherin.[52] In den verbleibenden Fällen ist auf den Schwerpunkt der Verwendung abzustellen – zu denken ist etwa an den PKW eines selbständigen Anwalts, der sowohl beruflich als auch privat genutzt wird. Sofern sich gewerbliche und private Nutzung genau die Waage halten, ist der Vertrag als Verbrauchervertrag einzuordnen.[53] Dies lässt sich dem etwas unglücklich formulierten § 13 zwar nicht direkt entnehmen, ergibt sich aber aus der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung: Nach Erwägungsgrund 17 VRRL handelt eine Person als Verbraucher, wenn die gewerbliche Zwecksetzung nicht überwiegt.

(3)Maßgebliche Perspektive

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Die Zwecksetzung einer Vertragspartei ist für die andere Partei freilich nicht immer erkennbar. Auf wessen Perspektive es bei der Bestimmung der Verbraucher- bzw. Unternehmereigenschaft ankommt, ist noch nicht abschließend geklärt. Vergegenwärtigt man sich, dass das Verbraucherschutzrecht ein zugunsten des Verbrauchers zwingendes Schutzregime aufstellt (Rn. 11 f.), so spricht einiges dafür, dass allein der vom Betreffenden objektiv verfolgte Zweck maßgeblich ist.[54] In eine andere Richtung weist indes die Rechtsprechung des BGH. Unter Beifall des ganz überwiegenden Schrifttums[55] hat er es jedenfalls demjenigen Käufer, der einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache arglistig vortäuscht, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242) verwehrt, sich auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zu berufen.[56] Der Käufer hatte sich als Unternehmer ausgegeben, weil der Verkäufer einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren und in Anbetracht von § 476 Abs. 1 S. 1 nur noch mit Gewerbetreibenden kontrahieren wollte. Wenngleich der lügende Käufer, der nach Feststellung eines Mangels nichts mehr von dem Haftungsausschluss wissen wollte, in der Tat als wenig schutzwürdig erscheint, ist diese Entscheidung nicht ohne Risiko. Denn sie macht das Verbraucherschutzrecht letztlich dispositiv: Der Verbraucher muss sich nur vorsätzlich als Unternehmer ausgeben, um als solcher behandelt zu werden.[57] Er kann dann einen Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbaren, obwohl ihm das Gesetz diese Option eigentlich versagen will.

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Im Schrifttum wird teilweise dafür plädiert, auch bei Fehlen einer arglistigen Täuschung aus Gründen des Verkehrsschutzes auf den objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157) abzustellen.[58] Denn bei fehlender Erkennbarkeit der Verbrauchereigenschaft könne von einem Unternehmer kaum erwartet werden, den vielfältigen Pflichten, die sich mit einem Verbrauchervertrag verbinden, nachzukommen.[59] Der EuGH hat hingegen in einem obiter dictum erklärt, jedenfalls der Verbraucherbegriff der AGB-Richtlinie sei unabhängig von den Informationen zu bestimmen, über die der Unternehmer verfüge.[60] Richtigerweise wird man von einer Unternehmerin erwarten können, dass diese beim Vertragsschluss mit natürlichen Personen von deren Verbrauchereigenschaft ausgeht. Will sie dieses Risiko nicht tragen, muss sie ermitteln, zu welchen Zwecken ihre Kunden den Vertrag eingehen.

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Dies zeigt Fall 3:[61] Rechtsanwältin R bestellt bei Internet-Händler I drei Lampen für ihre Privatwohnung. Als Liefer- und Rechnungsadresse gibt sie „Kanzlei Dr. B.“ samt der Kanzleiadresse an. Später will sie den Vertrag widerrufen.

Als Fernabsatzvertrag kann der Kaufvertrag gemäß § 312g Abs. 1 Alt. 2 nur dann widerruflich sein, wenn R als Verbraucherin gehandelt hat. Stellt man allein auf den tatsächlichen, offenkundig rein privaten Verwendungszweck ab, ist das ohne Weiteres der Fall. Selbst wenn man aber die dem Verkäufer erkennbaren Umstände berücksichtigt, ergibt sich nach zutreffender Auffassung des BGH kein anderes Ergebnis. Denn nach der vom Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes der Vorschrift des § 13 sei das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen. Eine abweichende Einordnung komme in Betracht, wenn die erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei auf die Verfolgung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit hinwiesen. Dafür genügt aber die bloße Angabe einer unternehmerischen Lieferanschrift nicht. Da sich berufstätige Personen zu den Postzustellzeiten regelmäßig an ihrem Arbeitsplatz befinden, ist damit zu rechnen, dass sich R die zur privaten Verwendung bestellten Waren aus praktischen Gründen an ihren Arbeitsplatz schicken lässt. Will I solche Missverständnisse vermeiden, muss er die Zwecksetzung seiner Kunden im Zuge des Vertragsschlusses abfragen.

c)Der Verbraucher als natürliche Person

(1)Personenmehrheiten

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An die Person des Unternehmers stellt das Gesetz keine besonderen Anforderungen. Vielmehr ist jede natürliche oder juristische Person sowie jede rechtsfähige Personengesellschaft Unternehmer, sofern sie nur eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit ausübt. Nach dem Wortlaut des § 13 kann eine Verbraucherin hingegen nur eine natürliche Person sein. Dies wirft Probleme auf, wenn sich mehrere Verbraucher in einem Verband zusammenschließen oder der Vertrag zwischen mehr als zwei Personen geschlossen wird. Bei mehrseitigen Verträgen ist nach der Rolle der einzelnen Vertragsparteien zu differenzieren.[62] So kann ein Darlehensvertrag mit Blick auf den einen Darlehensnehmer ein Verbraucherkreditvertrag sein, während die andere Darlehensnehmerin keine Verbraucherin ist und deshalb nicht den Schutz der §§ 491 ff. genießt (Grundsatz der Einzelbetrachtung).[63] Demnach ist für jeden Beteiligten gesondert zu bestimmen, ob die Schutzvorschriften der §§ 491a ff. Anwendung finden.

(2)Verbände als Verbraucher

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Bei Verbänden gilt: Ein eingetragener Verein, eine AG und eine GmbH können als juristische Personen nach dem klaren Wortlaut des § 13 niemals Verbraucher sein.[64] Die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG betreiben regelmäßig ein Gewerbe und sind als Subjekte des Handelsverkehrs keine Verbraucher.[65] Schwierigkeiten bereitet jedoch die Einordnung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die einen nichtkommerziellen Zweck verfolgt.

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Siehe hierzu Fall 4:[66] Drei Rechtsanwälte und zwei Steuerberater bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck des Erwerbs, des Umbaus und der Verwaltung eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Auf diese Weise wollen sie ihr Vermögen gewinnbringend anlegen. Zur Finanzierung eines Umbaus will die Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von 100.000 € aufnehmen. Die Bank fragt sich, ob sie die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 in den Vertrag aufnehmen muss.

Nach der traditionellen individualistischen Gesamthandslehre wurden aus Verträgen nur die Gesellschafter einer GbR selbst berechtigt und verpflichtet. Der moderne Gesetzgeber hat sich hingegen für die sog. Gruppenlehre entschieden: Nach § 705 Abs. 2 Alt. 1 ist eine GbR, die als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt, zwar keine juristische Person, aber gleichwohl rechtsfähig.[67] Daher kann die Immobilienverwaltungsgesellschaft selbst als Darlehensnehmerin auftreten. Der Vertrag muss die Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 enthalten, sofern es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 1 handelt. Hierzu müsste die Gesellschaft als Verbraucherin zu qualifizieren sein. Das kommt deswegen in Betracht, weil die Gesellschaftstätigkeit allein auf private Vermögensanlage gerichtet ist. Die Verwaltung eigenen Vermögens ist nämlich weder gewerbliches noch selbständiges berufliches Handeln, sofern nicht ausnahmsweise der damit verbundene organisatorische Aufwand das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt (oben Rn. 26).

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Allerdings können rechtsfähige Personengesellschaften nach im Schrifttum verbreiteter Ansicht niemals Verbraucher sein, weil § 13 die Stellung als Verbraucher gezielt den natürlichen Personen vorbehalte.[68] Demgegenüber bejaht die hM die Verbrauchereigenschaft der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit sich in ihr mehrere Verbraucher zusammengeschlossen haben und private Zwecke verfolgt werden.[69] Denn der Umstand, dass sich mehrere natürliche Personen zu einer GbR zusammenschließen, ändert nichts an deren Schutzwürdigkeit: Die als Verbraucher anzusehenden Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 721 S. 1 persönlich und stehen daher wirtschaftlich so, als hätten sie den Darlehensvertrag selbst abgeschlossen. Im Einklang mit der hM ist im vorliegenden Fall die Gesellschaft selbst als Verbraucherin zu qualifizieren, und die Bank ist verpflichtet, die Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 in den Darlehensvertrag aufzunehmen.

(3)Verbände mit gemischter Mitgliedschaft

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Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sollte die Verbrauchereigenschaft allerdings nicht mehr zugebilligt werden, wenn zu den Gesellschaftern neben natürlichen Personen auch juristische Personen gehören. Denn anderenfalls könnten sich Unternehmer durch die Aufnahme eines Verbrauchers in eine von ihnen gegründete GbR den Genuss der Verbraucherschutzbestimmungen erschleichen. Zudem rechtfertigt es die privatautonome Entscheidung der Verbraucherin, gemeinsam mit Unternehmerinnen eine GbR zu gründen, ihr den Schutz als Verbraucherin zu versagen.[70]

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Anders sieht dies der BGH richtigerweise mit Blick auf die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die keine Personengesellschaft ist, sondern einen Verband sui generis darstellt. Erwirbt eine natürliche Person mit dem Ziel der privaten Vermögensverwaltung Wohnungseigentum, so wird sie nach § 10 WEG zwingend Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft und haftet anteilig für die von der WEG im Interesse der Gemeinschaft getätigten Rechtsgeschäfte. Entscheidend ist, dass sich die einzelne Verbraucherin einer Mitgliedschaft in der WEG nicht entziehen kann. Dies rechtfertigt es, die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucherin anzusehen, sofern auch nur eines ihrer Mitglieder Verbraucher ist und die WEG mit dem Vertragsschluss einen nichtgewerblichen Zweck verfolgt.[71]

d)Einzelfälle

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Zum Ausschluss eines Verbrauchergeschäfts führt allein der Bezug zu einer selbständigen beruflichen Tätigkeit. Sozial abhängige und weisungsgebundene Arbeitnehmer sind nach deutschem Recht Verbraucher (allerdings nicht nach den Verbraucherschutzrichtlinien der Union, s. Rn. 19). Das gilt zunächst für Erwerbsgeschäfte, die dem beruflichen Fortkommen dienen. So handelt der verbeamtete Lehrer als Verbraucher, wenn er zur Verbesserung des Unterrichts einen Laptop samt Beamer kauft. Aber auch bei Rechtsgeschäften mit seiner Arbeitgeberin handelt eine Arbeitnehmerin als Verbraucherin.[72] Insofern bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob das jeweilige Schutzinstrument nach seinem Normzweck einschlägig ist. So wurde der am Arbeitsplatz abgeschlossene Vertrag zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vom BAG nicht als widerrufliches Haustürgeschäft angesehen, weil der Arbeitnehmer damit rechnen müsse, dass seine Arbeitgeberin ihn am Arbeitsplatz mit Verhandlungen über seinen Anstellungsvertrag konfrontiere und es daher am situationstypischen Überraschungsmoment fehle.[73]

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Ebenfalls weisungsgebunden, nämlich hinsichtlich der Vorgaben der Gesellschafterversammlung, agiert der Geschäftsführer einer GmbH. Deshalb ist er Verbraucher, soweit es um den Abschluss seines Dienstvertrags geht oder er einen Schuldbeitritt zu einer Darlehensverbindlichkeit der GmbH erklärt.[74] Ebenso ist für die Gesellschafterinnen zu entscheiden. Denn das Innehaben eines GmbH-Anteils ist als private Vermögensverwaltung anzusehen. Die Rechtsprechung will von dieser Betrachtung allerdings selbst dann nicht abweichen, wenn eine Person zugleich als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH fungiert.[75] Das ist deswegen nicht überzeugend, weil der Betreffende uneingeschränkt alle unternehmerischen Entscheidungen trifft und auch deren wirtschaftliche Folgen zu tragen hat.[76]

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Die Existenzgründung[77] zählt ebenso wie die Existenzaufgabe[78] zur unternehmerischen Tätigkeit. Wer also mit Blick auf eine künftige gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit ein Darlehen aufnimmt oder ein Geschäftslokal anmietet bzw. ein Inserat für den Verkauf seines Unternehmens aufgibt, ist Unternehmer. Das Gesetz stellt Existenzgründer den Verbrauchern nur für das Kreditrecht und das Recht der Kreditvermittlung gleich (§§ 513, 655e Abs. 2). Überdies ist die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditrechts davon abhängig, dass der Kredit einen Umfang von 75.000 € nicht überschreitet.[79] Noch der privaten Zwecksetzung zuzuordnen sind Verträge, die erst der Entscheidungsfindung über die Existenzgründung dienen (Existenzgründungsbericht oder Buchung eines Existenzgründungsseminars).[80]

e)Stellvertretung

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Wird der Verbraucher beim Vertragsschluss durch einen Unternehmer vertreten (und vice versa), so kommt es für die Frage, ob ein Verbrauchervertrag vorliegt, zunächst nur auf die Rolle der Vertragspartei an.[81] Ein Unternehmer kann sich also nicht die Vorteile der Verbraucherschutzvorschriften verschaffen, indem er einen Verbraucher als seinen Vertreter einsetzt. Umgekehrt verliert ein Verbraucher nicht per se den gesetzlichen Schutz, wenn er sich von einem Unternehmer vertreten lässt. So handelt es sich beispielsweise auch dann um einen Verbrauchsgüterkauf, wenn der Vertrag von einer Unternehmerin als Vertreterin des Verbrauchers geschlossen wurde. Sieht die betreffende Verbraucherschutzregel einen situationsbezogenen Schutz vor (insbes. beim Vertragsschluss im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen), so ist entscheidend, ob sich der Vertreter bei Vertragsschluss in der betreffenden Situation befunden hat.[82] Hier ist freilich anknüpfend an die Wertung des § 166 Abs. 1 zu differenzieren: Ist die Stellvertreterin eine Unternehmerin, d.h. schließt sie den Vertrag als Vertreterin in Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, bedarf es des situationsspezifischen Schutzes der §§ 312 ff. nicht.[83]

2.Waren und Dienstleistungen

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