Familien- und Erbrecht - Ute Brenneisen - E-Book

Familien- und Erbrecht E-Book

Ute Brenneisen

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Beschreibung

Der Inhalt: Das Skript behandelt die für das Erste Staatsexamen in der Pflichtfachprüfung relevanten Bereiche des Familienrechts sowie des Erbrechts: im Teil "Familienrecht" werden die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, eheliches Güterrecht, Scheidungsgründe und Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, allgemeine Vorschriften über Verwandtschaft, Abstammung, Unterhaltspflicht unter Verwandten und Ehegatten und die elterliche Sorge dargestellt. Der Teil "Erbrecht" stellt die gesetzliche Erbfolge, Verfügungen von Todes wegen, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Erbengemeinschaft und die Wirkungen des Erbscheins dar. Die Konzeption: Die Skripten "JURIQ-Erfolgstraining" sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes "Trainingspaket" zur Prüfungsvorbereitung: Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als "Lernanker" und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Familien- und Erbrecht

 

von

Dr. Ute BrenneisenRichterin am BGH

 

4., neu bearbeitete Auflage

 

www.cfmueller.de

Impressum

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-9180-9

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 89 2183 7923Telefax: +49 89 2183 7620

 

www.cfmueller.de

 

© 2020 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

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Liebe Leserinnen und Leser,

die Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ zur Klausur- und Prüfungsvorbereitung verbindet sowohl für Studienanfänger als auch für höhere Semester die Vorzüge des klassischen Lehrbuchs mit meiner Unterrichtserfahrung zu einem umfassenden Lernkonzept aus Skript und Online-Training.

In einem ersten Schritt geht es um das Erlernen der nach Prüfungsrelevanz ausgewählten und gewichteten Inhalte und Themenstellungen. Einleitende Prüfungsschemata sorgen für eine klare Struktur und weisen auf die typischen Problemkreise hin, die Sie in einer Klausur kennen und beherrschen müssen. Neu ist die visuelle Lernunterstützung durch

Illustrationen als „Lernanker“ für schwierige Beispiele und Fallkonstellationen steigern die Merk- und Erinnerungsleistung Ihres Langzeitgedächtnisses.

Auf die Phase des Lernens folgt das Wiederholen und Überprüfen des Erlernten im Online-Wissens-Check: Wenn Sie im Internet unter www.juracademy.de/skripte/login das speziell auf das Skript abgestimmte Wissens-, Definitions- und Aufbautraining absolvieren, erhalten Sie ein direktes Feedback zum eigenen Wissensstand und kontrollieren Ihren individuellen Lernfortschritt. Durch dieses aktive Lernen vertiefen Sie zudem nachhaltig und damit erfolgreich Ihre familien- und erbrechtlichen Kenntnisse!

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Schließlich geht es um das Anwenden und Einüben des Lernstoffes anhand von Übungsfällen verschiedener Schwierigkeitsstufen, die im Gutachtenstil gelöst werden. Die JURIQ Klausurtipps zu gängigen Fallkonstellationen und häufigen Fehlerquellen weisen Ihnen dabei den Weg durch den Problemdschungel in der Prüfungssituation.

Das Lerncoaching jenseits der rein juristischen Inhalte ist als zusätzlicher Service zum Informieren und Sammeln gedacht: Ein erfahrener Psychologe stellt u.a. Themen wie Motivation, Leistungsfähigkeit und Zeitmanagement anschaulich dar, zeigt Wege zur Analyse und Verbesserung des eigenen Lernstils auf und gibt Tipps für eine optimale Nutzung der Lernzeit und zur Überwindung evtl. Lernblockaden.

Dieses Skript behandelt die im Examen geforderten Grundzüge des Erb- und Familienrechts. Bereits die 1. Auflage enthielt die Änderungen, die im Familienrecht durch das Inkrafttreten des FamFG sowie durch die Güterrechtsreform am 1.9.2009 und durch die seit dem 1.1.2010 aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Erbrechts und des Verjährungsrechts sich ergebenden Neuerungen eingetreten sind. In den nachfolgenden Auflagen sind die sich daraus ergebenden Fragen anhand der dazu bislang ergangenen Rechtsprechung überarbeitet worden. Im Bereich des Familienrechts ist das Unterhaltsrecht vertieft und die im Unterhaltsrecht und im Sorgerecht des nichtehelichen Vaters ergangenen Neuregelungen berücksichtigt und die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Bereich des Scheinvaterregresses dargestellt worden. In der 4. Auflage sind zahlreiche Gesetzesänderungen wie die Neuregelung zur Ehe für gleichgeschlechtliche Ehegatten und das Gesetz zum Verbot von Kinderehen sowie das Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen ergangen. Die Neuauflage berücksichtigt zudem die in diesem Zeitraum fortentwickelte Rechtsprechung im Familien- und Erbrecht sowie die Hinweise aus Leserzuschriften, für die ich herzlich danken möchte.

Das Anliegen der Skriptenreihe besteht darin, den Stoff anhand von Beispielen und Übungsfällen zu veranschaulichen und vertiefend darzustellen. Das Skript ist kein Lehrbuch. Es kann wegen des Umfangs nicht sämtliche familien- und erbrechtliche Fragen umfassend behandeln. Wegen einer vertiefenden Darstellung des Erb- und Familienrechts wird auf das im C.F. Müller Verlag erschienene Examens-Repetitorium von Prof. Dr. Martin Lipp verwiesen. Das Skript erhebt indes den Anspruch, den im Examen für eine Klausurbearbeitung erforderlichen Stoff darzustellen. Familien- und erbrechtliche Probleme werden im Rahmen einer Zivilrechtsklausur oft als Einstieg bei der Bearbeitung einer Klausur verlangt. Deshalb werden im Rahmen der Übungsfälle auch allgemeine zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen behandelt, die häufig im Zusammenhang mit familien- oder erbrechtlichen Ansprüchen geprüft werden. Erläuternde Einleitungen erleichtern dabei das Verständnis des Stoffes; sie sind indes auf das notwendige Mindestmaß beschränkt. Das Skript ist für den Anfänger als Einstieg in den Stoff geeignet. Es richtet sich aber auch an Fortgeschrittene und Examenskandidaten, die den Stoff vertiefend bearbeiten und wiederholen wollen. Die angegebenen Fundstellen der zitierten Rechtsprechung sollen dabei als Leseempfehlung betrachtet werden. Die Entscheidungen sind meistens gut dargestellt, so dass sie zugleich der Wiederholung von bestimmten Themen dienen können.

Auf geht's – ich wünsche Ihnen viel Freude und Erfolg beim Erarbeiten des Stoffs!

Und noch etwas: Das Examen kann jeder schaffen, der sein juristisches Handwerkszeug beherrscht und kontinuierlich anwendet. Jura ist kein „Hexenwerk“. Setzen Sie nie ausschließlich auf auswendig gelerntes Wissen, sondern auf Ihr Systemverständnis und ein solides methodisches Handwerk. Wenn Sie Hilfe brauchen, Anregungen haben oder sonst etwas loswerden möchten, sind wir für Sie da. Wenden Sie sich gerne an die C.F. Müller GmbH, Im Weiher 10, 69121 Heidelberg, E-Mail: [email protected]. Dort werden auch Hinweise auf Druckfehler sehr dankbar entgegen genommen, die sich leider nie ganz ausschließen lassen.

Karlsruhe, im Januar 2020       Dr. Ute Brenneisen

JURIQ Erfolgstraining – die Skriptenreihe von C.F. Müllermit Online-Wissens-Check

Mit dem Kauf dieses Skripts aus der Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ haben Sie gleichzeitig eine Zugangsberechtigung für den Online-Wissens-Check erworben – ohne weiteres Entgelt. Die Nutzung ist freiwillig und unverbindlich.

Was bieten wir Ihnen im Online-Wissens-Check an?

Sie erhalten einen individuellen Zugriff auf Testfragen zur Wiederholung und Überprüfung des vermittelten Stoffs, passend zu jedem Kapitel Ihres Skripts.

Eine individuelle Lernfortschrittskontrolle zeigt Ihren eigenen Wissensstand durch Auswertung Ihrer persönlichen Testergebnisse.

Wie nutzen Sie diese Möglichkeit?

Online-Wissens-Check

Registrieren Sie sich einfach für Ihren kostenfreien Zugang auf www.juracademy.de/skripte/login und schalten sich dann mit Hilfe des Codes für Ihren persönlichen Online-Wissens-Check frei.

Ihr persönlicher User-Code: 434411609

Der Online-Wissens-Check und die Lernfortschrittskontrolle stehen Ihnen für die Dauer von 24 Monaten zur Verfügung. Die Frist beginnt erst, wenn Sie sich mit Hilfe des Zugangscodes in den Online-Wissens-Check zu diesem Skript eingeloggt haben. Den Starttermin haben Sie also selbst in der Hand.

Für den technischen Betrieb des Online-Wissens-Checks ist die JURIQ GmbH, Unter den Ulmen 31, 50968 Köln zuständig. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit an das JURIQ-Team wenden, und zwar per E-Mail an: [email protected].

zurück zu Rn. 90, 176, 302, 497, 609

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Codeseite

 Literaturverzeichnis

1. TeilFamilienrecht

 A.Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen des Familienrechts

  I.Familie

  II.Verwandtschaft

  III.Schwägerschaft

 B.Verlöbnis

  I.Begriff und Rechtsnatur des Verlöbnisses

  II.Rechtswirkungen

  III.Beendigung des Verlöbnisses

   1.Rücktritt und Schadensersatz

   2.Rückgabe von Geschenken

 C.Die Ehe

  I.Begriff und Eingehung der Ehe

   1.Begriff

   2.Eingehung der Ehe

  II.Allgemeine Ehewirkungen

   1.Eheliche Lebensgemeinschaft, § 1353

    a)Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft

    b)Pflicht zur Wahrung der ehelichen Treue

    c)Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Achtung

    d)Gewährung der Mitbenutzung von Hausratsgegenständen

    e)Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, § 1356

    f)Pflicht zur Mitarbeit in Beruf und Geschäft eines Ehegatten

    g)Vergütungsanspruch des mitarbeitenden Ehegatten

   2.Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft

    a)Ansprüche gegen den Ehegatten

    b)Ansprüche gegen den Ehestörer

    c)Ansprüche wegen eines Ehebruchskindes

  III.Schlüsselgewalt, § 1357

   1.Mitverpflichtung und Mitberechtigung des anderen Ehegatten

    a)Gesamtschuldverhältnis

    b)Gesamtgläubigerschaft

   2.Voraussetzungen der Mitverpflichtung

    a)Wirksame Ehe

    b)Kein Ausschluss nach §§ 1357 Abs. 2, 1412

    c)Kein Getrenntleben, § 1357 Abs. 3

    d)Rechtsgeschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs

    e)Keine anderen Umstände

    f)Übungsfall Nr. 1

  IV.Haftungserleichterungen nach § 1359

  V.Eigentumsvermutung, § 1362

  VI.Ehename

  VII.Eheliche Unterhaltspflichten

   1.Familienunterhalt

   2.Trennungsunterhalt

   3.Hausrat und Ehewohnung während des Getrenntlebens

 D.Eheliches Güterrecht

  I.Zugewinngemeinschaft

   1.Vermögenstrennung

   2.Verfügungsbeschränkungen

    a)Zustimmungspflicht des anderen Ehegatten, § 1365

    b)Verfügungen über Haushaltsgegenstände, § 1369

    c)Revokationsrecht, § 1368

    d)Übungsfall Nr. 2

   3.Zugewinnausgleich

    a)Berechnung der Ausgleichsforderung

    b)Verjährung

    c)Rechte des Ausgleichspflichtigen

   4.Ausgleichsansprüche neben dem Zugewinnausgleich

    a)Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags

    b)Ehegatteninnengesellschaft

    c)Gesamtschuldnerausgleich

    d)Miteigentümergemeinschaft

    e)Freistellungsanspruch

    f)Gesamtgläubigerausgleich

    g)Unbenannte Zuwendungen

    h)Übungsfall Nr. 3

  II.Gütertrennung

  III.Gütergemeinschaft

  IV.Ehevertrag

   1.Abschluss des Ehevertrags

   2.Inhalt des Ehevertrags

   3.Wirksamkeit des Ehevertrags

    a)Sittenwidrigkeit

    b)Ausübungskontrolle

 E.Ehescheidungsrecht

  I.Scheidungsvoraussetzungen

   1.Nachweis des Scheiterns der Ehe

   2.Vermutung des Scheiterns der Ehe

   3.Härteklausel, § 1568

   4.Getrenntleben der Ehegatten

  II.Scheidungsfolgen

   1.Ehegattenunterhalt

    a)Betreuungsunterhalt

    b)Unterhalt wegen Alters

    c)Unterhalt wegen Krankheit oder wegen eines sonstigen Gebrechens

    d)Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

    e)Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung

    f)Unterhalt aus Billigkeitsgründen

    g)Unterhaltsbedarf

    h)Unterhaltsbedürftigkeit

    i)Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    j)Versagung des Unterhalts

   2.Versorgungsausgleich

   3.Sorgerecht für gemeinsame Kinder

   4.Umgangsrecht

   5.Kindesunterhalt

   6.Namensrecht

 F.Rechtsfragen außerhalb der Ehe

  I.Die Lebenspartnerschaft

   1.Eingehung der Lebenspartnerschaft

   2.Rechtswirkungen der Lebenspartnerschaft

   3.Beendigung der Lebenspartnerschaft

  II.Nichteheliche Lebensgemeinschaft

 G.Abstammung

  I.Mutterschaft

  II.Vaterschaft

  III.Anfechtung der Vaterschaft

   1.Anfechtungsberechtigung

   2.Anfechtungsfrist

  IV.Ansprüche des Scheinvaters

 H.Verwandtenunterhalt

  I.Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

  II.Rangverhältnis der Unterhaltsverpflichteten

  III.Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

  IV.Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Eltern

 I.Elterliche Sorge

  I.Eheliche Kinder

   1.Personensorge

   2.Vermögenssorge

   3.Vertretung des Kindes

  II.Elterliche Sorge von unverheirateten Eltern

  III.Änderungen der elterlichen Sorge und Umgangsrecht

 J.Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft

  I.Vormundschaft

  II.Betreuung

  III.Pflegschaft

2. TeilErbrecht

 A.Einführung in das Erbrecht

  I.Grundbegriffe des Erbrechts

   1.Erblasser und Erbfall

   2.Erbe und Erbfähigkeit

   3.Erbschaft bzw. Nachlass

  II.Grundprinzipien des Erbrechts

   1.Universalsukzession

   2.Ausnahmen von der Gesamtrechtsnachfolge

    a)Anerbenrecht

    b)Mietwohnung

    c)Nachfolge in Anteile an Personengesellschaften

  III.Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge

 B.Gesetzliche Erbfolge

  I.Prinzipien des Verwandtenerbrechts

   1.Parentel- oder Ordnungssystem

   2.Stammesprinzip

   3.Linienprinzip

   4.Gradualprinzip

  II.Gesetzliches Erbrecht der Ehegatten

   1.Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten

   2.Umfang des gesetzlichen Ehegattenerbrechts

    a)Einfluss der Erbordnungen, § 1931

    b)Einfluss des Güterstands der Ehegatten auf den Erbteil

    c)Übungsfall Nr. 4

   3.Der Voraus der Ehegatten, § 1932

  III.Gesetzliches Erbrecht des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners

  IV.Gesetzliches Erbrecht des Staates

 C.Gewillkürte Erbfolge

  I.Typenauswahl im Erbrecht

  II.Testament

   1.Zustandekommen durch Äußerung eines Testierwillens

   2.Testierfähigkeit, § 2229

   3.Ggf. Inhaltsbestimmung durch Auslegung

    a)Auslegung nach § 133

    b)Ergänzende Auslegung

    c)Gesetzliche Auslegungsregeln

   4.Höchstpersönliche Errichtung der Verfügung von Todes wegen, §§ 2064, 2274

    a)Keine Stellvertretung

    b)Keine Bestimmung durch Dritte

   5.Form, §§ 2231 ff.

    a)Auslegung und Form

    b)Eigenhändiges Testament, § 2247

    c)Öffentliches Testament, §§ 2231 Nr. 1, 2232

    d)Außerordentliche Testamente, sog. Nottestamente

   6.Verstoß gegen Verbotsgesetz oder die guten Sitten (§§ 134, 138)

   7.Widerruf des Testaments

    a)Widerrufstestament

    b)Späteres Testament

    c)Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde

    d)Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung, § 2256

    e)Widerruf des Widerrufs

   8.Anfechtung eines Testaments

    a)Allgemeines

    b)Anfechtungserklärung

    c)Anfechtungsgrund

    d)Anfechtungsberechtigung, § 2080

    e)Anfechtungsfrist, § 2082 Abs. 1

  III.Erbvertrag

   1.Einführung

   2.Zustandekommen eines Erbvertrags

    a)Abschluss

    b)Inhalt und Arten eines Erbvertrags

   3.Testier- und Geschäftsfähigkeit der Beteiligten

   4.Höchstpersönliche Errichtung, § 2274

   5.Form, § 2276 Abs. 1

   6.Beseitigung vertragsgemäßer Verfügungen

    a)Änderungsvorbehalt

    b)Einverständliche Aufhebung

    c)Rücktritt

    d)Anfechtung, § 2281 ff.

    e)Aufhebung der Ehe, § 2279 Abs. 2

  IV.Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten

   1.Begriff

   2.Errichtung, § 2267

   3.Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

    a)Wechselbezügliche Verfügungen, § 2270

    b)Widerruf zu Lebzeiten beider Ehegatten

    c)Widerruf nach dem Tod eines Ehegatten

   4.Beeinträchtigende Schenkungen

   5.Berliner Testament

    a)Inhalt

    b)Auswirkungen auf den Pflichtteil

    c)Beeinträchtigende Schenkungen

    d)Wiederverheiratungsklausel

    e)Übungsfall Nr. 5

 D.Formen der Erbeinsetzung

  I.Anordnung der Vor- und Nacherbschaft

   1.Begriff

   2.Bedingte Erbeinsetzung bei Vor- und Nacherbfolge

   3.Abgrenzung Nacherbe und Ersatzerbe

   4.Rechtstellung des Vorerben

    a)Verfügungsbeschränkungen des einfachen Vorerben

    b)Zwangsvollstreckung gegen den Vorerben, § 2115

    c)Verfügungsrecht des befreiten Vorerben

   5.Rechtslage nach Eintritt des Nacherbfalls

    a)Herausgabepflicht des Vorerben

    b)Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

  II.Anordnung der Ersatzerbschaft

  III.Übungsfall Nr. 6

  IV.Sonstige letztwillige Anordnungen des Erblassers

   1.Vermächtnis, §§ 1939, 2147 ff.

    a)Begriff

    b)Der Erwerb des Vermächtnisses

    c)Vermächtnisnehmer

    d)Beschwerter

    e)Vermächtnisformen

   2.Auflage, §§ 1940, 2192 ff.

   3.Teilungsanordnung, § 2048

 E.Ausschluss von der Erbfolge

  I.Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

   1.Begriff

   2.Ausschlagung der Erbschaft

   3.Annahme der Erbschaft

   4.Anfechtung der Annahme und der Ausschlagung der Erbschaft

   5.Rechtsstellung des vorläufigen Erben

  II.Entziehung der Erbschaft wegen Erbunwürdigkeit

  III.Erbverzicht

 F.Rechtsstellung der Erben

  I.Miterbengemeinschaft

   1.Begriff

   2.Verfügungen über den Erbteil, § 2033

   3.Verwaltung des Nachlasses

    a)Verwaltungsmaßnahmen der Miterbengemeinschaft

    b)Innenverhältnis

    c)Außenverhältnis

    d)Geltendmachung von Nachlassforderungen

   4.Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

    a)Begriff

    b)Durchführung der Auseinandersetzung

  II.Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten

   1.Begriff

   2.Haftung des Alleinerben

    a)Grundsatz

    b)Haftungsbeschränkung gegenüber einzelnen Gläubigern

    c)Aufschiebende Einreden

    d)Verlust der Haftungsbeschränkung

   3.Haftung der Miterben für Nachlassverbindlichkeiten

    a)Haftung vor der Nachlassteilung

    b)Haftung der Miterben nach der Nachlassteilung

    c)Haftung für Forderungen eines Miterben

 G.Erbschaftsanspruch, §§ 2018 ff.

  I.Begriff

  II.Schuldner und Gläubiger des Erbschaftsanspruchs

   1.Gläubiger

   2.Schuldner

  III.Inhalt des Erbschaftsanspruchs

  IV.Haftung des Erbschaftsbesitzers

   1.Unverklagter und gutgläubiger Erbschaftsbesitzer

   2.Verklagter oder böswilliger Erbschaftsbesitzer

  V.Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers

  VI.Ersitzung des Erbschaftsbesitzers

 H.Erbschein

  I.Begriff

  II.Erteilung des Erbscheins

  III.Rechtswirkungen des Erbscheins

   1.Öffentlicher Glaube

   2.Erwerb vom Erbscheinserben, § 2366

   3.Leistung an den Erbscheinserben

  IV.Übungsfall Nr. 7

 I.Pflichtteilsrecht

  I.Begriff

  II.Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen

  III.Entstehung und Inhalt des Pflichtteilsanspruchs

   1.Voraussetzungen des Pflichtteilsanspruchs

   2.Besonderheiten bei der Zugewinngemeinschaft

    a)Enterbung des Ehegatten

    b)Ausschlagung der Erbschaft durch den Ehegatten

    c)Zusatzpflichtteil (§ 2305) und Restpflichtteil (§ 2307)

   3.Ermittlung der Höhe des Pflichtteils

    a)Ausgangspunkt

    b)Anrechnung und Ausgleichung

    c)Schuldner der Pflichtteilslast

  IV.Pflichtteilsergänzungsanspruch, § 2325

   1.Zweck

   2.Ergänzungspflichtige Schenkungen

   3.Zehnjahresfrist

   4.Wert der Schenkung

   5.Gläubiger des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

   6.Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

   7.Auskunftsanspruch

  V.Pflichtteilsentziehung

 J.Verjährung erbrechtlicher Ansprüche

 Sachverzeichnis

Literaturverzeichnis

Bamberger/Roth

Kommentar zum BGB, Bd. 3, 3. Aufl. 2012(zitiert: Bamberger-Roth-Bearbeiter)

Brox/Walker

Erbrecht, 28. Aufl. 2018

Ebenroth

Erbrecht, 13. Aufl. 1992

Ermann

Kommentar zum BGB, Bd. 2, 15. Aufl. 2017(zitiert: Ermann-Bearbeiter)

Kipp/Coing

Erbrecht, 14. Aufl. 1990

Lange/Kuchinke

Erbrecht, 5. Aufl. 2001

Münchener Kommentar zum BGB

Bd. 9, 8. Aufl. 2019Bd. 10, 7. Aufl. 2017(zitiert: MüKo-Bearbeiter)

Musielak/Voit

Grundkurs ZPO, 14. Aufl. 2018

Palandt

Kommentar zum BGB, 78. Aufl. 2019(zitiert: Palandt-Bearbeiter)

Soergel

Kommentar zum BGB, Bd. 17, 13. Aufl. 2013(zitiert: Soergel-Bearbeiter)

Staudinger

Kommentar zum BGB,§§ 1363-1407, (Neubearb. 2017)§§ 1967-2063, (Neubearb. 2016)§§ 2229-2264, (Neubearb. 2018) (zitiert: Staudinger-Bearbeiter)

Zöller

Kommentar zur ZPO, 32. Aufl. 2018(zitiert: Zöller-Bearbeiter)

Tipps vom Lerncoach

Warum Lerntipps in einem Jura-Skript?

Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.

Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.

Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.

Wie lernen Menschen?

Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.

Gibt es wichtigere und weniger wichtige Lerntipps?

Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.

Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!

Lernthema 3Leistungsfähigkeit, Ernährung und individueller Tagesrhythmus

Jura Lernen ist Kopfarbeit, die mit emotionalen und motivationalen Zuständen verbunden ist. Diese mentalen Prozesse sind physiologisch betrachtet elektrische Aktivität der Hirnzellen - also Körperarbeit. Und Körperarbeit erfordert und verbraucht Energie. Sie brauchen für eine erfolgreiche Lernarbeit eine angemessene Energiezufuhr durch passende Ernährung. Und weil es Tagesschwankungen in der Leistungsfähigkeit gibt, ist es für Sie wichtig, Ihre Lern- und Pausenplanung an einem individuell passenden Rhythmus auszurichten.

Lerntipps

Optimieren Sie Ihre Ernährung!

Zum Lernen ist es günstig, sich gut zu fühlen und geistig konzentriert zu sein. Nudeln zum Beispiel kurbeln das „Glückshormon“ Serotonin an und sind eine Langzeitenergiequelle, da der Körper die Kohlehydrate aus dem Mehl nur langsam abbaut. Aufmunternd wirken Brot, Fisch und Kartoffeln. Bananen wirken leicht beruhigend durch ihren Magnesiumgehalt. Durch zu wenig Nahrung sinkt der Blutzuckerspiegel ab, bewirkt eine Konzentrations- und damit Leistungsabnahme. Für das Gehirn sind daher kleinere Mahlzeiten (am besten fünf) optimal. Nicht umsonst wird von Ernährungsexperten nach wie vor das Schulbrot und ein Apfel empfohlen, auch wenn das bei vielen Schülern als uncool gilt. Denken Sie auch an Vitamine, besonders C, E und B und Mineralien wie Eisen und Calcium. Obst und Gemüse sind hier ideal.

AIso starten Sie mit einem stressfreien, gemütlichen Frühstück mit Zeitung, stehen Sie lieber früher auf. Nach jeder Mahlzeit sollte eine kurze Pause eingelegt werden, da die Energie (Sauerstoff) erst einmal für die Verdauung verbraucht wird und dem Gehirn nicht direkt zur Verfügung steht.

Falsches Essen und Trinken kann das Lernen ausbremsen!

Vermeiden Sie den Geschmacksverstärker Glutamat, der sich z.B. in vielen Fertiggerichten und dem allgemeinen Fast Food wie Hamburger, Würstchen und Chips befindet. Er kann zu Hitzewallungen, Kopfschmerzen und Herzklopfen führen. Und das brauchen Sie in anstrengenden Lernphasen nun wirklich nicht! Kaffee entzieht zwar keine Flüssigkeit wie Tee, wirkt wie Cola kurzzeitig aufputschend, dann aber ermüdend. Wenn Sie gerne Tee trinken – der wirkt positiv anregend – gleichen Sie das unbedingt durch die entsprechende Menge Wasser aus, denn …

… die geistige Leistung wird durch Wasser verbessert!

Wasser ist ein wichtiges Transportmittel zur Stoffverschiebung und für die Zellaktivität. Flüssigkeitsmangel reduziert die Informationsaufnahme, -verarbeitung und den Wissenserwerb, durch vermehrte Wasseraufnahme verbessern sich geistige Leistungen, z.B. erkennbar an besseren Noten. Trinken während einer Lehrveranstaltung erhöht die Aufmerksamkeit für den Lehrstoff (Ergebnisse aus der Rosbacher Studie). Im normalen Alltagsgeschehen sollten wir 1,5 bis 2 Liter Flüssigkeit zu uns nehmen. Bei größerer Beanspruchung und Hitze entsprechend mehr. Wasser ist ideal auch wegen der Spurenelemente, stilles Wasser durchspült den Körper besser als Wasser mit Kohlensäure. Fruchtsaft kann natürlich dazugemischt werden.

Es gibt erhebliche individuelle Unterschiede in den Tagesleistungskurven!

Die gegenwärtige Forschung relativiert einige Annahmen über „den Bio-Rhythmus“:

Tagesrhythmische Schwankungen beziehen sich auf unterschiedliche Leistungsfähigkeiten (körperliche vs. geistige).

Die Schwankungen hängen stark von den Rahmenbedingungen wie z.B. der Intensität der Anforderungen ab (z.B. 12 Uhr Leistungsfähigkeit für Prüfungsfach A gering, aber für Sport nicht unbedingt; 3 Uhr Discobesuch hellwach etc.)

Die Leistungsfähigkeit hängt stark mit der Motivation zusammen (z.B. Lesen eines Buches über ein Hobby oder über ein kompliziertes Prüfungsthema).

Es gibt erhebliche Unterschiede in den tagesablaufbedingten Leistungsschwankungen verschiedener Menschen (u.a. Eulen und Lerchen …), d.h. kein allgemeiner Stundenplan kann diese aus rein organisatorischen Gründen berücksichtigen.

Fazit:

Sie müssen sich auf vorgegebene Rhythmen in Stundenplänen und Vorlesungszeiten einerseits einstellen. Der Körper stellt sich bei Regelmäßigkeit auch um. Das können Sie nutzen. Wenn Sie viele Freiräume zur Gestaltung Ihres Tagesrhythmus besitzen, sollten Sie regelmäßige und feststehende Lern- und Pausenzeiten festlegen. Sie bestimmen Ihren Rhythmus selbst und nicht der Rhythmus Sie. So schöpfen Sie Ihre Leistungsmöglichkeiten besser aus.

Pausen fest einplanen und einhalten!

Nach schwerer Arbeit brauchen Sie generell angemessene Pausen. Viele Studenten lernen täglich zehn oder mehr Stunden und erzielen in Relation dazu minimale Lerngewinne. Unsere „Lernmaschine“ Gehirn benötigt Speicher- und Verarbeitungszeiten und Wartungspausen. Pausen haben arbeitsphysiologische Wirkungen.

Häufige Pausen von weniger als 20 Minuten sind besonders effektiv, erfrischend und besser als wenige lange Pausen.

Gerade zu Beginn einer Pause ist der Erholungswert am größten.

Pausen sollten nicht mit Nebentätigkeiten ausgefüllt werden.

Die Freude auf die Pause kann einen positiven Arbeitseffekt bewirken, der bereits vor der Pause eintritt.

In den Pausen arbeitet unser Gehirn weiter, es knüpft Verbindungen, startet unbewusste Suchprozesse (deshalb fällt uns nach der Pause häufig plötzlich eine Lösung ein, die wir vorher nicht finden konnten).

Pausen werden meist als Belohnung erlebt. Dadurch wirken sie verstärkend auf unser weiteres Lernverhalten.

Nicht von ungefähr haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Pausen von gewisser Dauer. Und der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht für deren Einhaltung. Sie haben ein Recht auf Pausen und die Pflicht sie einzuplanen und einzuhalten, unabhängig vom Lernerfolg. Wahrscheinlich werden Pausen so selten fest eingehalten, weil man meint, sie sind vergeudete Zeit. Also, keine Angst vor Zeitverlust.

Nutzen Sie die verschiedenen Pausenarten im Verlaufe eines Arbeitstages!

Zur Unterstützung einer gesunden und effektiven „Pausenmoral“ können Sie verschiedene Arten von Pausen unterscheiden. Alle wollen mit gutem Gefühl ausprobiert und genossen werden. Entwickeln Sie Ihre persönliche, vielleicht „etwas andere“ Pausenstrategie. Sie werden feststellen, dass Sie konzentrierter und effektiver arbeiten können. Allerdings ist ein wenig Vorsicht geboten, wenn Sie Pausen zur „Lernvermeidung“ nutzen.

Die Abspeicherpause (Augen zu) von 10 bis 20 Sekunden nach Definitionen, Begriffen und komplexen Lerninhalten zum sicheren Abspeichern und zur Konzentration.

Die Umschaltpause von 3 bis 5 Minuten nach ca. 20 bis 40 Minuten Arbeit, um Abstand zum vorher Gelernten zu bekommen und dadurch Neues besser aufzunehmen.

Die Zwischenpause von 15 bis 20 Minuten nach 90 Minuten intensiver Arbeit, also nach zwei Arbeitsphasen dient dem Erholen und Abschalten.

Die lange Erholungspause von 1 bis 3 Stunden, z.B. mittags oder zum Feierabend nach 3 Stunden Arbeit ebenfalls zum richtigen Abschalten, Regenerieren, Sich-Belohnen etc.

Ihre Mittagspause hat für Ihren Tagesrhythmus eine besondere Bedeutung!

Vor und nach dem Mittagessen sollte eine längere Erholungspause von mindestens 30 Minuten eingeplant werden, d.h. insgesamt mindestens 60 Minuten lernfreie Zeit. Ein Power Napping von ca. 20 Minuten nach dem Mittagsessen reicht oft aus. Dann ist man besonders fit. Von Arbeitsphysiologen wird der kurze und tiefe Mittagsschlaf empfohlen, womit dem Leistungstief von 13 bis 14 Uhr entgegengewirkt werden kann. Der Magen wird nach dem Mittagessen mit viel sauerstoffreichem Blut versorgt. Das fehlt ihrem Gehirn in dieser Phase also so oder so. Und durch das Nickerchen werden Aufmerksamkeit und Konzentration wieder gesteigert. Aber es sind alle Tätigkeiten erlaubt, die entspannen, schön sind, das Gehirn nicht belasten und fristgerecht beendet werden können.

Lernen am Abend ist weniger effektiv!

Das Lernen am späten Abend – also nach 22 Uhr ist wenig effektiv, da gemessen am Arbeitsaufwand weniger behalten wird. Vermeiden Sie also die Nachmittage mit Fernsehen, Verabredungen, Freizeit zu verbringen und hier viel Freizeitenergie zu investieren. Danach geistige Energie für Lernleistungen aufzubringen, fällt umso schwerer. Bei spätem Lernen schläft man erfahrungsgemäß auch schlechter und das, obwohl der nächste Tag wiederum Ihren vollen Einsatz erfordert. Seien Sie ehrlich zu sich und schauen Sie einmal, von welcher abendlichen Uhrzeit an die Lerneffektivität nachlässt.

Am Abend gut abschalten!

Planen Sie mindestens 60 Minuten vor dem Schlafengehen vollkommen zum Entspannen ein. Sie können so mehr Abstand zum Lernen gewinnen und der Schlaf wird umso erholsamer sein. Andernfalls grübeln Sie weiter über Ihren Lernstoff, und Sie stehen am nächsten Morgen mit einem „Lernkater“ auf. Alkohol oder Schlafmittel beeinträchtigen die Lernarbeit im Schlaf erheblich. Nur im erholsamen Schlaf arbeitet das Gehirn gerne für Sie eigenverantwortlich weiter.

Den Schlaf als Lernorganisator nutzen!

Es ist nachgewiesen, dass sich unser Gehirn während des Schlafens nicht ausruht, der Arbeitsmodus schaltet um und das Gehirn wird zum Verwalter und Organisator des Gelernten. Das Gehirn bzw. die neuronale Aktivität sichtet, sortiert und ordnet zu, schafft Verbindungen (Synapsen) zu bereits bestehenden Wissensinhalten und verankert Gelerntes – ohne dass wir bewusst und aktiv etwas tun müssen. Diese Erkenntnisse erklären wahrscheinlich auch die lernförderlichen Wirkungen des Kurzschlafes (Power Napping) und der kurzen und tiefen Entspannung mit Hypnose.

1. TeilFamilienrecht

Inhaltsverzeichnis

A.Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen des Familienrechts

B.Verlöbnis

C.Die Ehe

D.Eheliches Güterrecht

E.Ehescheidungsrecht

F.Rechtsfragen außerhalb der Ehe

G.Abstammung

H.Verwandtenunterhalt

I.Elterliche Sorge

J.Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft

1. Teil Familienrecht › A. Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen des Familienrechts

A.Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen des Familienrechts

1

Die wichtigste Rechtsquelle für das Familienrecht ist das 4. Buch des BGB. Es enthält drei Abschnitte, nämlich das Eherecht (§§ 1297–1588), das Verwandtschaftsrecht (§§ 1589–1722) und das Recht der Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft (§§ 1773–1921).

Bevor wir auf die einzelnen Gebiete näher eingehen, wollen wir uns kurz mit ein paar wesentlichen Grundbegriffen beschäftigen.

1. Teil Familienrecht › A. Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen des Familienrechts › I. Familie

I.Familie

2

Der Begriff der Familie wird im BGB nicht definiert.

Unter dem Begriff der Familie ist nach dem natürlichen Sprachgebrauch die Gesamtheit aller durch Ehe, durch Verwandtschaft oder durch Schwägerschaft verbundenen Personen zu verstehen.[1]

Dabei ist die mehrere Generationen umfassende Großfamilie von der nur maximal 2 Generationen umfassende Kleinfamilie zu unterscheiden. Das BGB regelt vorrangig die Rechtsbeziehungen innerhalb der Kleinfamilie. Einige Vorschriften des BGB wie z.B. die Unterhaltspflichten unter Verwandten §§ 1601 ff. betreffen allerdings auch die Großfamilie.

1. Teil Familienrecht › A. Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen des Familienrechts › II. Verwandtschaft

II.Verwandtschaft

3

Die Verwandtschaft wird begründet durch Abstammung (Blutsverwandtschaft). Personen, die voneinander abstammen, sind in gerader Linie verwandt (Großeltern, Kinder und Enkel), § 1589 S. 1. Nach § 1589 S. 2 sind Personen, die gemeinsam von einer dritten Person abstammen, in der Seitenlinie verwandt (Geschwister, Vettern, Tanten, Onkel etc.). Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. Dabei wird die Person, die die Verwandtschaft herstellt, nicht mitgezählt, § 1589 S. 3.

Beispiel 1

Der Verwandtschaftsgrad von zwei Geschwistern wird durch zwei Geburten hergestellt. Die Geburt der Mutter zählt nicht mit. Deshalb sind Geschwister im zweiten Grad miteinander verwandt.

Beispiel 2

Der Verwandtschaftsgrad von Onkel und Neffe wird durch drei Geburten vermittelt (Geburt des Onkels, Geburt der Mutter des Neffen und Geburt des Neffen). Sie sind im dritten Grad miteinander verwandt.

Hinweis

Ein Verwandtschaftsverhältnis kann auch durch eine Annahme als Kind entstehen. Die Adoption von Minderjährigen ist in den Vorschriften der §§ 1741–1766, die Adoption von Volljährigen in den Vorschriften der §§ 1767–1772 geregelt. Das BVerfG[2] hält § 1754 Abs. 1, Abs. 2, § 1755 Abs. 1, Abs. 2 mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit für unvereinbar, als danach ein Kind von seinem Stiefelternteil, der mit einem rechtlichen Elternteil in nichtehelicher Beziehung lebt, nicht adoptiert werden darf. Eine entsprechende Gesetzesinitiative befindet sich zwischenzeitlich im Bundeskabinett.

1. Teil Familienrecht › A. Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen des Familienrechts › III. Schwägerschaft

III.Schwägerschaft

4

Nach § 1590 Abs. 1 S. 1 ist eine Person mit den Verwandten seines Ehegatten und mit dem Ehegatten seiner Verwandten verschwägert.

Beispiel

Eine Frau ist mit dem Bruder und den Eltern ihres Ehemannes verschwägert.

5

Verschwägert sind auch Stiefeltern und Stiefkinder. Dagegen besteht keine Schwägerschaft zwischen den Verwandten der Ehefrau und den Verwandten des Ehemannes. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach § 1590 Abs. 1 S. 2 nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.

Beispiel

Eine Ehefrau und die Schwester ihres Ehemanns sind im zweiten Grad miteinander verwandt (Geburt der Ehefrau und die Geburt der Schwester des Ehemannes sind maßgebend. Die Geburt des Ehemannes zählt nicht mit).

Hinweis

Ehegatten sind durch die Eheschließung nicht miteinander verwandt und nicht miteinander verschwägert.

Die Schwägerschaft besteht nach § 1590 Abs. 2 auch nach Auflösung der Ehe fort.

Anmerkungen

[1]

Palandt-Brudermüller Einl. v. § 1297 Rn. 2.

1. Teil Familienrecht › B. Verlöbnis

B.Verlöbnis

1. Teil Familienrecht › B. Verlöbnis › I. Begriff und Rechtsnatur des Verlöbnisses

I.Begriff und Rechtsnatur des Verlöbnisses

6

Ein Verlöbnis ist das gegenseitig gegebene Versprechen, die Ehe einzugehen.

Unter dem Begriff des Verlöbnisses wird auch das dadurch begründete Schuldverhältnis verstanden. Das Eheversprechen kann formfrei und damit auch konkludent erklärt werden.

7

Die Rechtsnatur des Verlöbnisses ist umstritten. Der Theorienstreit wirkt sich nur bei Verlöbnissen beschränkt geschäftsfähiger Personen aus.

8

Nach der Vertragstheorie[1] handelt es sich um einen formlosen Vertrag, auf den die allgemeinen Vorschriften des BGB und damit auch die §§ 104 ff. Anwendung finden. Für das wirksame Zustandekommen des Vertrags ist daher die Geschäftsfähigkeit der Vertragsschließenden bzw. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des beschränkt Geschäftsfähigen erforderlich. Allerdings benötigt der beschränkt Geschäftsfähige keine Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, wenn er von dem Verlöbnis zurücktreten will. Das ergibt sich daraus, dass niemand zur Eingehung einer Ehe nach § 1297 Abs. 1 gezwungen werden kann.[2] Ausnahmen von der Geltung des Vertragsrechts bestehen nur darin, dass die Vorschriften über die Stellvertretung nicht anwendbar sind, da das Verlöbnis ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft ist.

9

Nach der Theorie vom familienrechtlichen Vertrag[3] ist das Verlöbnis ein Vertrag sui generis, für den eine Geschäftsfähigkeit der Vertragsschließenden nicht erforderlich ist. Vielmehr kommt es auf die Verlöbnisfähigkeit in Form einer individuellen geistigen Reife an.

10

Nach der Lehre der Vertrauenshaftung[4] ist das Verlöbnis kein Vertrag, sondern ein gesetzliches Vertrauensverhältnis der Verlobten zueinander. Für die Begründung des Verlöbnisses ist keine Geschäftsfähigkeit erforderlich, sondern nur eine Einsichtsfähigkeit.

11

Stellungnahme: Die Theorie vom gesetzlichen Rechtsverhältnis (Vertrauenstheorie) berücksichtigt nicht, dass dem gegenseitigen Versprechen auf Eingehung der Ehe eine Einigung zugrunde liegen muss und dass das Verlöbnis rechtgeschäftlichen Charakter hat. Die Theorie vom familienrechtlichen Vertrag führt zu Rechtsunsicherheiten, weil das Verlöbnis bis zur Feststellung der individuellen Reife eines Minderjährigen unsicher ist. Für die Vertragstheorie spricht, dass sie Rechtsunsicherheiten vermeidet und den beschränkt Geschäftsfähigen davor schützt, bei einem Rücktritt von dem Verlöbnis Aufwendungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.

1. Teil Familienrecht › B. Verlöbnis › II. Rechtswirkungen

II.Rechtswirkungen

12

Das Verlöbnis begründet zwar eine Rechtspflicht zur Eingehung der Ehe. Aus einem Verlöbnis kann indes gemäß § 1297 Abs. 1 nicht auf die Eingehung der Ehe geklagt werden. Das Versprechen zur Eingehung der Ehe ist gemäß § 120 Abs. 3 FamFG auch nicht vollstreckbar und kann nach § 1297 Abs. 2 nicht durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden.

Hinweis

Verlobte können nach § 1408 einen Ehevertrag schließen, wobei sich dessen Wirkungen erst mit der Eingehung der Ehe entfalten. Zu der Errichtung eines gemeinsamen Testaments nach § 2265 sind sie nicht berechtigt. Verlobte können sich im Zivil- und im Strafprozess auf Zeugnisverweigerungsrechte (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 52 Abs. 1 Nr. 1, 55 StPO) und im Strafprozessrecht auf Auskunftsverweigerungsrechte (§ 55 StPO) berufen. Ein Verlöbnis begründet auch eine Garantenstellung i.S.v. § 13 StGB.

1. Teil Familienrecht › B. Verlöbnis › III. Beendigung des Verlöbnisses

III.Beendigung des Verlöbnisses

13

Das Verlöbnis wird durch die Eheschließung, durch den Tod, durch eine Entlobung (Aufhebungsvertrag) oder durch Rücktritt nach §§ 1298 ff. beendet. Auf die Rücktrittsregeln wollen wir im Folgenden näher eingehen.

1.Rücktritt und Schadensersatz

14

Der Rücktritt von einem Verlöbnis wirkt nur ex nunc und hat zur Folge, dass das Verlöbnis aufgehoben wird und auch der andere Partner nicht mehr an das Heiratsversprechen gebunden ist. Ein Minderjähriger bedarf für die Erklärung des Rücktrittes nicht der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 1297 BGB, wonach niemand gegen seinen Willen an ein Verlöbnis gebunden sein soll. Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, hängen die Rechtsfolgen des Rücktritts davon ab, ob für den Rücktritt ein wichtiger Grund i.S.v. § 1298 Abs. 3 vorlag. Als wichtige Gründe i.S.v. § 1298 Abs. 3 kommen solche Gründe in Betracht, die zur Anfechtung wegen Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung berechtigen würden und daher die Aufrechterhaltung des Verlöbnisses unter Würdigung aller Umstände unzumutbar ist.[5] Dies ist in einem Fall angenommen worden, in dem ein Verlobter verschwiegen hat, dass er noch verheiratet ist. Der Verlobten ist ein Anspruch auf Ersatz der Schäden zuerkannt worden, die ihr durch Aufwendungen in Erwartung einer Eheschließung entstanden sind.[6] Ist der Verlobte aus wichtigem Grund von dem Verlöbnis zurückgetreten, ist er nicht schadensersatzpflichtig.

15

Dagegen hat derjenige, der ohne wichtigen Grund von dem Verlöbnis zurückgetreten ist, nach § 1298 Abs. 1 dem anderen Verlobten, dessen Eltern und Dritten, die an Stelle der Eltern gehandelt haben, Schadensersatz zu leisten. Der Schaden erfasst die Aufwendungen und Verbindlichkeiten, sowie sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührenden Maßnahmen, die im Hinblick auf die Erwartung der Ehe gemacht worden sind. Der Schadensersatzanspruch erfasst nur das negative Interesse.

Beispiel

Kosten der Verlobungsanzeige, Buchung der Hochzeitsreise, Kauf des Brautkleids.

16

Die Höhe des Schadens ist zudem nach § 1298 Abs. 2 auf die Maßnahmen begrenzt, die nach den Umständen angemessen waren.

Beispiel

Unangemessen kann die Kündigung des Arbeitsplatzes ohne Absprache mit dem Verlobten sein.

17

Hat der andere Verlobte schuldhaft einen wichtigen Rücktrittsgrund gesetzt, so stehen die gleichen Ansprüche gemäß § 1299 dem zurücktretenden Verlobten und dessen Verwandten zu.

Hinweis

Bei einem Rücktritt vom Verlöbnis sind neben den Ansprüchen aus §§ 1298 ff. auch Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. möglich. Für die Geltendmachung solcher Schadensansprüche ist ein schuldhaftes Verhalten erforderlich, das über den Bruch der Verlöbnistreue hinausgeht. Die Verjährungsfrist der Schadensersatzansprüche nach §§ 1298 ff. beginnt nach § 1302 mit der Auflösung des Verlöbnisses und unterliegt seit dem 1.1.2010 den allgemeinen Verjährungsvorschriften der § 195 ff.

2.Rückgabe von Geschenken

18

Nach § 1301 S. 1 können bei der Beendigung des Verlöbnisses die beiderseits gewährten Geschenke und Verlöbniszeichen (Ringe) nach Bereicherungsrecht zurückgefordert werden. Nach h.M.[7] handelt es sich bei der Verweisung auf das Bereicherungsrecht um eine Rechtsfolgenverweisung, da die Vorschrift eine Erweiterung der Zweckverfehlungstheorie nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 sei. Die Herausgabepflicht ist ausgeschlossen, wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach, § 814 Alt. 2 Gleiches gilt, wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat. Dieses Tatbestandmerkmal erfordert erschwerende Umstände, die ein besonders treuwidriges Verhalten darstellen.

Beispiel

Verschweigen eines Doppelverlöbnisses.

19

Bei § 1301 handelt es sich um eine Vorschrift, die § 530 als lex specialis verdrängt.

Anmerkungen

[2]

Palandt-Brudermüller § 1298 Rn. 1.

[3]

Böhmer JZ 1961, 267.

[4]

Canaris AcP 1965, 1.

[5]

Palandt-Brudermüller § 1298 Rn. 8.

1. Teil Familienrecht › C. Die Ehe

C.Die Ehe

1. Teil Familienrecht › C. Die Ehe › I. Begriff und Eingehung der Ehe

I.Begriff und Eingehung der Ehe

1.Begriff

20

Der Begriff der Ehe ist gesetzlich nicht geregelt. Die Ehe konnte vor Inkrafttreten des Gesetzes[1] zur Einführung des Rechts für Personen gleichen Geschlechts[2] nur von einem Mann und einer Frau geschlossen werden. Mit der Änderung des § 1353 Abs. 1 ist die Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern beseitigt worden. Die Vorschrift des § 1309 Abs. 3 reduziert für Ausländer gleichen Geschlechts die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn deren Heimatstaat die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nicht vorsieht.

Bei der Ehe handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis personenrechtlicher Natur, das durch einen Vertrag zustande kommt, der grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen wird.

2.Eingehung der Ehe

21

Das Eheschließungsrecht ist in den §§ 1303–1320 geregelt.

Nach § 1310 Abs. 1 muss die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen werden. Die Förmlichkeiten für das Standesamt sind in §§ 11 ff. PStG geregelt. Nach § 1311 muss die Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen, unbedingt und unbefristet sowie höchstpersönlich bei gleichzeitiger Anwesenheit von Mann und Frau abgegeben werden. Eine Ausnahme davon enthält die Vorschrift des § 1310 Abs. 3. Danach kann eine im Ausland geschlossene Ehe wirksam werden, wenn die in Nr. 1–Nr. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen. Der Standesbeamte soll nach § 1312 S. 1 bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann nach § 1312 S. 2 in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.

Hinweis

Seit dem 1.1.2009 ist durch die Aufhebung des § 67 PStG die Pflicht entfallen, dass für die Eingehung einer kirchlichen Ehe eine standesamtliche Heirat erforderlich ist.

22

Die Ehefähigkeit setzt Ehemündigkeit voraus. Die Ehemündigkeit tritt nach § 1303 Abs. 1 mit der Volljährigkeit ein. Auf Antrag konnte das Familiengericht vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen[3] nach § 1303 Abs. 2 von dem Erfordernis der Volljährigkeit befreien, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehepartner volljährig ist. Widersprach der gesetzliche Vertreter, so darf das Familiengericht die Befreiung nur dann erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht, § 1303 Abs. 3. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen hat der Gesetzgeber das Ehemündigkeitsalter auf 18 Jahre festgelegt, § 1303 S. 1.

Neben der Ehemündigkeit muss auch die allgemeine Geschäftsfähigkeit gegeben sein, § 1304. Nicht ehefähig ist daher derjenige, der geschäftsunfähig i.S.d. § 104 Nr. 2 ist. Hat das Familiengericht die Befreiung von dem Erfordernis der Volljährigkeit erteilt, bedarf der beschränkt Geschäftsfähige für die Eingehung der Ehe nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, § 1303 Abs. 4.

Hinweis

Eine Ehe kann nach § 1314 Abs. 1 aufgehoben werden, wenn sie entgegen der Vorschriften der §§ 1303 bzw. 1304 geschlossen worden. Ist die Ehe mit einer unter 16-jährigen Person geschlossen worden, ist die Ehe unwirksam, § 1303 S. 2.

23

Werden die für eine Eheschließung erforderlichen Voraussetzungen nicht eingehalten, kann dies zu einer Nichtehe oder zu einer aufhebbaren Ehe führen. Eine Nichtehe liegt vor, wenn in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen die Wirksamkeitsanforderungen der Eheschließung verstoßen wurde. Eine Nichtehe entfaltet keine Rechtswirkungen.[4]

Beispiel

Die Eheschließung findet vor einem Sektenführer statt bzw. wenn die Ehewillenserklärung eines Partners fehlt (§ 1310).

24

Die Eheverbote sind in den §§ 1306 ff. geregelt. Die Vorschrift des § 1306 regelt das Verbot der Doppelehe, wobei ein Verstoß nach § 172 StGB zur Strafbarkeit führt. In § 1307 S. 1 ist das Verbot der Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie geregelt. § 1308 Abs. 1 stellt die durch Adoption begründete Verwandtschaft der durch Abstammung begründeten Verwandtschaft gleich. Ausländer benötigen nach § 1309 Abs. 1 für eine Eheschließung in Deutschland ein Ehefähigkeitszeugnis.

Eine Ehe ist nach § 1314 Abs. 1aufhebbar, wenn sie entgegen der Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist. Die Ehe kann auch aufgehoben werden, wenn Willensmängel i.S.v. § 1314 Abs. 2 vorliegen. Die Vorschrift des § 1314 Abs. 2 enthält eine abschließende Regelung für Willensmängel bei der Eheschließung. Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten nicht.

Sofern die in § 1315 genannten Voraussetzungen vorliegen, ist die Aufhebung der Ehe ausgeschlossen (Bestätigung). In § 1316 ist geregelt, wer für die Aufhebung der Ehe antragsberechtigt ist. Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 und 3 nur binnen eines Jahres, im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 4 nur binnen drei Jahren nach der Kenntnis von dem Irrtum oder der Täuschung bzw. nach dem Aufhören der Zwangslage gestellt werden. Nach § 1313 S. 1 wird die Ehe durch ein gerichtliches Gestaltungsurteil aufgehoben. Mit Eintritt der Rechtskraft gilt die Ehe mit Wirkung für die Zukunft als aufgelöst. Die Folgen der Aufhebung der Ehe bestimmen sich in den in § 1318 genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung. Das prozessuale Verfahren ist in den §§ 121 ff. FamFG geregelt.

1. Teil Familienrecht › C. Die Ehe › II. Allgemeine Ehewirkungen

II.Allgemeine Ehewirkungen

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1.Eheliche Lebensgemeinschaft, § 1353

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Bei der ehelichen Lebensgemeinschaft handelt es sich um eine im Familienrecht herrschende Generalklausel. Aus § 1353 Abs. 1 BGB leitet sich auch die Verpflichtung eines Ehegatten ab, der gemeinsamen Veranlagung beider Ehegatten zur Einkommenssteuer zuzustimmen.[5] Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft ist nach § 1353 Abs. 2 ausgeschlossen, wenn das Verlangen rechtsmissbräuchlich wäre oder wenn die Ehe gescheitert ist. Die eheliche Lebensgemeinschaft enthält folgende Komponenten:

a)Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft

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Die eheliche Lebensgemeinschaft erfordert das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft, soweit nicht die Lebensverhältnisse entgegenstehen oder im gegenseitigen Einverständnis eine abweichende Lebensgestaltung vereinbart worden ist.[6] Der Anspruch auf ein eheliches Zusammenleben ist nach § 120 Abs. 3 FamFG allerdings nicht vollstreckbar.

b)Pflicht zur Wahrung der ehelichen Treue

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Aus § 1353 Abs. 1 resultiert auch die Pflicht zur ehelichen Treue und zur Geschlechtsgemeinschaft, die nach § 120 Abs. 1, Abs. 3 FamFG ebenfalls nicht vollstreckbar ist.

c)Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Achtung

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Aus dem ehelichen Rücksichtnahmegebot können sich Einreden gegen einen vermögensrechtlichen Anspruch des anderen Ehegatten ergeben,[7] sofern die Durchsetzung des Anspruchs dazu führt, dass der rechtlich geschützte äußere gegenständliche Bereich der Ehe des Ehegatten-Schuldners beeinträchtigt wird.[8]

d)Gewährung der Mitbenutzung von Hausratsgegenständen

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Wohnung und Hausrat haben sich die Ehegatten, soweit sich dies nicht bereits aus dem ehelichen Güterstand ergibt, einander zum Gebrauch zu überlassen.[9] Die Ehegatten haben an den zum Hausrat gehörenden Gegenständen Mitbesitz, sofern sie nicht dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen. Aufgrund des gesetzlichen Besitzmittlungsverhältnisses der Ehe mittelt der mitbesitzende Nichteigentümer dem Eigentümer den Besitz § 868.[10]

Hinweis

Wegen des Mitbesitzes der Ehegatten ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, wenn der Ehegatte, der nicht Alleineigentümer ist, die Sache veräußert. Es liegt dann ein Abhandenkommen i.S.v. § 935 vor.

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Verstößt ein Ehegatte während des Zusammenlebens gegen die ihn treffende Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten, indem er heimlich die Hausratversicherung für die gemeinsame Ehewohnung auf eine allein in seinem Eigentum stehende Wohnung ummeldet, weshalb der aufgrund eines späteren Einbruchs entwendete Hausrat in der Ehewohnung nicht von der Versicherung ersetzt wird, ist er dem so hintergangenen Ehegatten zum Schadensersatz nach § 1353 Abs. 1 S. 2 verpflichtet.[11]

Verstöße gegen die aus dieser Vorschrift abzuleitende vermögensrechtliche Verpflichtung der Ehegatten können Schadensersatzansprüche auszulösen. Beispiel für schadensersatzauslösende Pflichtverletzungen ist die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der gemeinsamen Steuerveranlagung. [12]

e)Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, § 1356

32

Das Gesetz verzichtet bewusst auf ein gesetzliches Leitbild für die Aufgabenverteilung in der Ehe. Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit werden in die Autonomie der Ehegatten gestellt. Die Haushaltsführung ist im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. Beide Ehegatten sind zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ehegatten sind gemäß § 1356 Abs. 1 S. 1 verpflichtet, eine einvernehmliche Regelung zu finden.[13]

33

Das Gesetz schreibt nur den Gegenstand der Regelung vor, nicht ihren Inhalt. Der freien Entscheidung der Ehegatten obliegt es, wem von ihnen und in welchem Umfang sie die Haushaltsführung regeln. Sie können jede denkbare Variante miteinander kombinieren. Da eine Regelung der Haushaltsführung durch Richterspruch nicht vorgesehen ist, kann sie auch bei Dissens der Eheleute nicht durch eine Klage herbeigeführt werden. Eine Verletzung dieser Pflicht kann allerdings im Rahmen der Härteklausel im Scheidungsfolgenrecht berücksichtigt werden.

34

Wird die Haushaltsführung einem Ehegatten überlassen, so kommt dieser Ehegatte gemäß § 1360 S. 2 seiner Unterhaltspflicht nach. Daraus ergeben sich bei der Schadensersatzpflicht eines Dritten im Rahmen einer unerlaubten Handlung folgende Auswirkungen:

35

Wird der haushaltsführende Ehegatte von einem Dritten getötet, so stehen dem anderen Ehegatten Schadensersatzansprüche nach § 844 Abs. 2 zu.[14] Der überlebende Ehegatte muss sich dabei aber den Wegfall seiner eigenen Unterhaltspflicht sowie den Ertrag des geerbten Vermögens bis zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Anfall der Erbschaft im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.[15]

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Erleidet der haushaltsführende Ehegatte eine körperliche Verletzung, so steht ihm wegen der Beeinträchtigung seiner eigenen Arbeitskraft ein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Dritten aus §§ 823 Abs. 1, 842, 843 Abs. 1 zu. Für die Bemessung des Schadens ist die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung des haushaltsführenden Ehegatten maßgebend. Dagegen kommt es nicht auf die Kosten einer Haushaltshilfe an.[16] Zahlt in diesem Fall der erwerbstätige Ehegatte die Kosten für die Heilbehandlung, so umfasst der Schadensersatzanspruch des haushaltsführenden Ehegatten auch diese Kosten. Der haushaltsführende Ehegatte muss sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung gemäß § 843 Abs. 4 nicht anrechnen lassen, dass der erwerbstätige Ehegatte im Rahmen seiner Unterhaltspflicht die Zahlung der Heilbehandlungskosten dem haushaltsführenden Ehegatten schuldet.[17]

37

Der erwerbstätige Ehegatte hat gegenüber dem Schädiger einen eigenen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten. Der BGH und Teile der Literatur[18] sehen die GoA als das geeignete Regressinstrument hierfür an. Sie gehen davon aus, dass der Unterhaltspflichtige ein (auch-)fremdes Geschäft für den Schädiger geführt hat. Die Erfüllung einer fremden Unterhaltspflicht durch einen nicht oder nur sekundär Unterhaltspflichtigen sei ein Geschäft auch für den primär Haftenden. Die Nachrangigkeit des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem deliktischen Schädiger ergebe sich aus § 843 Abs. 4. Durch einen Regress aufgrund der GoA-Vorschriften werde der Schädiger nicht schlechter gestellt, da ein Aufwendungsersatzanspruch des erwerbstätigen Ehegatten nur dann besteht, wenn im Zeitpunkt der Zahlung der Schadensersatzanspruch noch durchsetzbar bestand.

38

Wird der erwerbstätige Ehegatte getötet, hat der überlebende haushaltsführende Ehegatte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des gegenüber dem Getöteten bestehenden Unterhaltsanspruchs. Die Bestandskraft des hinsichtlich der Haushaltsführung geregelten Einvernehmens der Ehegatten i.S.v. § 1353 Abs. 1 wird durch den Tod des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht aufgehoben. Der Schädiger kann den haushaltsführenden Ehegatten nicht darauf verweisen, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss.

f)Pflicht zur Mitarbeit in Beruf und Geschäft eines Ehegatten

39

Entgegen der alten Fassung des § 1356 sind die Ehegatten heute nicht mehr verpflichtet im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten mitzuarbeiten. Nach der derzeitigen Fassung des § 1356 ist jeder Ehegatte grundsätzlich berechtigt, seine Arbeitszeit nach seinen eigenen persönlichen Wünschen einzusetzen. Eine Pflicht zur Mitarbeit als Beitrag zum Unterhalt besteht nur dann, wenn der Betrieb oder das Geschäft die wesentliche Einnahmequelle darstellt und ohne die Mitarbeit des Ehegatten die Sicherung des Familienunterhalts nicht gewährleistet wäre und er seinen Beitrag zum Unterhalt nicht durch eine andere Erwerbstätigkeit leistet. Eine Pflicht zur Mitarbeit kann sich weiter aus dem ehelichen Rücksichtnahmegebot und aus der gegenseitigen Beistandspflicht der Ehegatten ergeben. Davon kann allerdings nur im Fall einer schweren Krankheit oder einer sonstigen Krisensituation ausgegangen werden, wobei die beruflichen Interessen des anderen Ehegatten nicht vorrangig sein dürfen. Ist die Mitarbeit des Ehegatten als Beitrag zur Unterhaltspflicht geschuldet, besteht kein Vergütungsanspruch des mitarbeitenden Ehegatten.[19]

g)Vergütungsanspruch des mitarbeitenden Ehegatten

40

Für eine darüberhinausgehend geleistete Mitarbeit des Ehegatten kann dagegen ein Vergütungsanspruch bestehen. Völlig unproblematisch ist dies, wenn die Ehegatten hinsichtlich der Mitarbeit einen Arbeits-, Dienst-, Werk- oder Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Probleme ergeben sich indes dann, wenn ein Ehegatte jahrelang in dem Betrieb oder Geschäft des andern Ehegatten mitgearbeitet hat, ohne dass eine vertragliche Regelung getroffen worden ist. Im Fall einer Scheidung kann zwar ein Ausgleich für die in dem Betrieb geleistete Arbeitsleistung unter Umständen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs verlangt werden. Das setzt allerdings voraus, dass die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

41

Schwierig wird es dann, wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbart hatten. Für diese Fälle hat die Rechtsprechung[20] die Ehegatteninnengesellschaft entwickelt. Eine solche Gesellschaft kann allerdings nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden, da das eheliche Zusammenleben als solches kein gemeinsamer Zweck i.S.v. § 705 darstellt. Eine Ehegatteninnengesellschaft liegt nur vor, wenn die Ehegatten sich in den Dienst einer gemeinsamen Aufgabe gestellt haben, die über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht. Dazu ist eine planvolle und zielstrebige Zusammenarbeit während der Ehe zur Schaffung eines erheblichen gemeinsamen Vermögenswertes erforderlich.[21]

Die Ehegatteninnengesellschaft ist eine BGB-Gesellschaft nach §§ 705 ff. ohne Gesamthandsvermögen und ohne Außenwirkung. Mit der Trennung bzw. mit der Scheidung wird die Gesellschaft aufgelöst. Für die von dem mitarbeitenden Ehegatten erbrachten Arbeitsleistungen (§ 706 Abs. 2) ist nach § 733 Abs. 2Wertersatz zu leisten, wobei sich die Dienste als bleibender Wert im Gesellschaftsvermögen niedergeschlagen haben müssen.[22] Die Höhe des Ausgleichs beträgt nach § 722 Abs. 1 die Hälfte des Wertes.

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Fehlen ausreichende Indizien für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft kann sich ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch des mitarbeitenden Ehegatten aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrags sui generis ergeben.[23] Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage eines solchen Vertrags kann nur ausgegangen werden, wenn für den Ehegatten, der die Arbeitsleistungen erbracht hat, der Fortbestand der Ehe die Grundlage für seine Mitarbeit war und er die Dienste nicht erbracht hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Ehe scheitert. Die Mitarbeit muss auch von einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit gewesen sein und die Beschäftigung eine Arbeitskraft erspart haben. Für den anderen Ehegatten, der die Arbeitsleistung angenommen hat, muss diese Absicht erkennbar gewesen sein, so dass er sich redlicherweise auf die Vereinbarung einer Vergütung hätte einlassen müssen. Weiter wird für den Ausgleichsanspruch vorausgesetzt, dass ein Festhalten an den Rechtsfolgen des ehelichen Güterstands für den mitarbeitenden Ehegatten völlig unzumutbar ist. Für die Höhe des Ausgleichanspruchs sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend, insbesondere die Dauer der Ehe, das Alter der Ehegatten, Art und Umfang der erbrachten Arbeitsleistungen, die Höhe der dadurch entstandenen Vermögensmehrung und die sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute.

JURIQ-Klausurtipp

In einer Klausur sollte zunächst geprüft werden, ob die Mitarbeit des Ehegatten i.S.v. §§ 1360, 1356 Abs. 2, 1353 Abs. 1 gesetzlich geschuldet war. Ist dies der Fall, ist ein Vergütungsanspruch ausgeschlossen. Wird eine gesetzliche Unterhaltspflicht zur Mitarbeit verneint, hat der Bearbeiter zu untersuchen, ob die Ehegatten ausdrücklich oder konkludent einen Vertrag über die Erbringung der Arbeitsleistungen geschlossen haben. Kommen vertragliche Ansprüche nicht in Betracht, scheiden auch Bereicherungsansprüche nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 aus, da Rechtsgrund für die Leistung die Ehe war. Ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 scheidet ebenfalls dann aus, wenn der Zweck der Mitarbeit des Ehegatten der Aufbau des Geschäftes oder Betriebes des anderen Ehegatten war. Der Fortbestand der Ehe war zwar in diesem Fall ein Beweggrund für die Arbeitsleistungen, nicht jedoch Zweck der Mitarbeit. Erst nach dieser Prüfung sollten Ansprüche aus der Ehegatteninnengesellschaft bzw. wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrags sui generis angesprochen werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage erst nach der Ablehnung einer Ehegatteninnengesellschaft zu prüfen ist.

2.Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft

43

Die sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Pflichten können auch einklagbare Ansprüche begründen.

a)Ansprüche gegen den Ehegatten

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Die Erhebung einer Leistungsklage auf Erfüllung der sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Pflichten (Eheherstellungsklage) ist seit dem Inkrafttreten des FamFG entfallen, § 120 Abs. 3 FamFG. Ein darauf gerichtetes Urteil war aber schon früher nach § 888 Abs. 3 ZPO a.F. nicht vollstreckbar, soweit es höchstpersönliche Ansprüche betraf. Das Recht der Ehegatten auf Trennung kann indes Gegenstand einer Feststellungsklage sein (negative Herstellungsklage).

45

Betrifft die Herstellung und die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dagegen nicht höchstpersönliche Ansprüche, sondern vermögensrechtliche Ansprüche, kommt sowohl ein darauf gerichteter Schadensersatzanspruch als auch eine Vollstreckung z.B. wegen der Mitwirkung bei einer Steuererklärung[24] nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 888 Abs. 1 ZPO in Betracht.

Beispiel

Abgabe einer Willenserklärung zur gemeinsamen Veranlagung in einer Steuererklärung, wenn dadurch die Steuerschuld des Ehegatten, der die gemeinsame Veranlagung wünscht, verringert und die Steuerschuld des anderen nicht erhöht wird.

aa)Unterlassungsansprüche

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Bei einem ehewidrigen Verhalten eines Ehegatten hat der andere Ehegatte einen Unterlassungsanspruch aus § 1353, der allerdings nach § 120 Abs. 1, Abs. 3 FamFG nicht vollstreckbar ist. Eine Beeinträchtigung des ungestörten Fortbestands der Ehe kann auch quasi-negatorische Unterlassungsansprüche nach §§ 823, 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1, 812 S. 1 analog begründen. Solche Ansprüche sind indes ebenfalls eine Familiensache i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, die dem Vollstreckungsverbot des § 120 Abs. 3 FamFG unterliegen.

47

Vor Inkrafttreten des FamFG wurde die Vollstreckung eines quasi-negatorischen Unterlassungsanspruches überwiegend wegen des Vollstreckungsverbots des § 888 Abs. 3 ZPO a.F. abgelehnt.[25] Der BGH[26] hat allerdings im Gegensatz zum RG[27] einen im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Anspruch auf Beseitigung der Störung und Unterlassung künftiger Störungen gegen den anderen Ehegatten gewährt, wenn der räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe durch ein ehebrecherisches Verhältnis des anderen Ehegatten beeinträchtigt wird. Es handelte sich dabei um die Fälle, in denen der Ehegatte seine Geliebte in die Wohnung mit aufgenommen hatte. Der räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe wurde auch auf Geschäftsräume ausgedehnt, wenn sie ähnlich wie die Ehewohnung zu einem Teil des äußeren gegenständlichen Bereichs der Ehe geworden waren.[28]

bb)Schadensersatzansprüche

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Bei einem ehewidrigen Verhalten eines Ehegatten sind Schadensersatzansprüche des anderen Ehegatten wegen der Verletzung von höchstpersönlichen Ehepflichten und wegen der Verletzung des räumlich-gegenständlich Bereichs der Ehe nach der h.M.[29] ausgeschlossen.

Beispiel

Der Ehemann erlaubt seiner Geliebten in die Ehewohnung einzuziehen. Die Ehefrau zieht in ein Hotel und macht die Übernachtungskosten gegenüber ihrem Ehemann geltend.

49

Etwas anderes gilt dann, wenn zu dem ehewidrigen Verhalten eine sittenwidrig schädigende Verletzungshandlung des Ehegatten hinzutritt, die zu einer Schadensersatzpflicht nach § 826 führt. Eine solche Schädigung ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass ein Ehegatte den Ehebruch verschwiegen hat. Denn es besteht keine schadensersatzrechtlich sanktionierte Pflicht, dem anderen Ehegatten einen Ehebruch zu offenbaren.[30]

Beispiel

Ein Fall des § 826 kann vorliegen, wenn die Ehefrau, die bei einem Ehebruch ein Kind empfangen hat, Zweifel des Ehemannes an der Abstammung des Kindes durch unzutreffende Angaben oder durch ausdrückliches Leugnen des Ehebruchs zerstreut, oder wenn sie den Ehemann durch eine arglistige Täuschung oder auf andere Weise, etwa auch durch Drohung, an der Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage hindert.[31]

b)Ansprüche gegen den Ehestörer

aa)Unterlassungsansprüche

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Beschränkt sich das Verhalten eines Dritten auf die ehewidrige Beziehung zu dem Ehegatten – ohne dass in den räumlich gegenständlichen Bereich der Ehe eingegriffen wird – steht dem anderen Ehegatten nach der Rechtsprechung[32] gegen den Dritten kein Unterlassungsanspruch zu. Solche Ansprüche werden verneint, weil dadurch entgegen der Wertung des § 120 Abs. 3 FamFG mittelbar auch gegen den anderen Ehegatten ein Rechtszwang zur ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeübt werde.

51

Greift der Ehestörer dagegen in den räumlich gegenständlichen Bereich der Ehe ein, steht dem anderen Ehegatten ein quasi-negatorische Unterlassungsanspruch gegen den Dritten zu, da er insoweit das Persönlichkeitsrecht des anderen Ehegatten verletzt.[33]

bb)Schadensersatzansprüche

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[34] gewähren die §§ 823 ff. gegen den ehestörenden Dritten keine Schadensersatzansprüche aus Delikt. Der BGH stützt dies darauf, dass die Ursachen für die Ehestörung im Verhältnis der Ehegatten zueinander liegen würden, für die dem Dritten keine Verantwortung auferlegt werden könne.

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Demgegenüber bejaht ein Teil der Literatur[35] gegen den ehestörenden Dritten Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1.

54

Die Ansicht des Bundesgerichtshofs verdient den Vorzug, da die eheliche Lebensgemeinschaft im Verhältnis zu Dritten ein absolutes Recht auf Ungestörtheit der Beziehung nicht begründen kann. Allerdings ist der Dritte verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, die er durch eine schuldhafte Verletzung der Gesundheit oder anderer in § 823 Abs. 1 geschützte Rechte verursacht. Entsprechendes gilt, wenn ein Verhalten die Voraussetzungen des § 826 erfüllt, indem zu dem ehestörenden Verhalten ein sittenwidrig schädigendes Verhalten hinzutritt und der Dritte dabei mit zumindest bedingten – auf eine Schadenszufügung gerichteten – Vorsatz gehandelt hat.[36]

JURIQ-Klausurtipp

Bei der Klausurbearbeitung ist zwischen den Ansprüchen der Ehegatten untereinander und den Ansprüchen des betrogenen Ehegatten zu dem Dritten zu trennen. Innerhalb der jeweiligen Rechtsverhältnisse sind dann die Ansprüche auf Unterlassung und auf Schadensersatz zu prüfen.

c)Ansprüche wegen eines Ehebruchskindes

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Hat der betrogene Ehemann und Scheinvater für ein während der Ehe geborenes nichteheliches Kind Unterhalt gezahlt, hat er gegen den Erzeuger des Kindes einen Anspruch aus § 1607 Abs. 3 auf Erstattung der Unterhaltskosten. Einen Anspruch auf Ersatz der Entbindungskosten gewährt der Bundesgerichtshof[37] dem Ehemann über die Rückgriffskondiktion des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, weil er den Erzeuger von seiner Unterhaltspflicht aus § 1610 befreit hat. Er kann weiter nach §§ 1607 Abs. 3, 1610 Abs. 2 analog den Ersatz der Kosten der Vaterschaftsanfechtung von dem Scheinvater verlangen.