Investitionskosten - Finanzierung - Karsten Kienitz - E-Book

Investitionskosten - Finanzierung E-Book

Karsten Kienitz

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Beschreibung

Finanzielle Aufwendungen für betriebsnotwendige tatsächliche Investitionen können in den Pflegesatz eingerechnet werden. Diese Tatsache klingt zunächst einfach, stellt sich aber in der konkreten Anwendung vielschichtig und im Detail als schwer zu durchdringende Materie dar. Jeder, der im Management von Altenhilfeeinrichtungen wirtschaftlich verantwortlich ist, sollte sich mit der Verrechnung der Investitionskosten auskennen, um alle Möglichkeiten der Pflegesatzgestaltung zu nutzen. Das Buch stellt nicht nur alle wesentlichen landesrechtlichen Bestimmungen dazu detailliert vor, sondern es beinhaltet auch eine Artikelserie, die in stark komprimierter Form alle wesentlichen Aspekte verständlich und hoch sachkompetent vermittelt. Autor Karsten Kienitz hat hier seine Erfahrungen als Rechtsanwalt und Pflegesatzspezialist genutzt, damit das Thema Investitionskosten zu einer nutzbringenden Materie für alle Leser wird.

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Seitenzahl: 312

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Karsten Kienitz

Investitionskosten- Finanzierung

Gesetzestexte und Erläuterungen

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Sämtliche Angaben und Darstellungen in diesem Buch entsprechen dem aktuellen Stand des Wissens und sind bestmöglich aufbereitet.

Der Verlag und der Autor können jedoch trotzdem keine Haftung für Schäden übernehmen, die im Zusammenhang mit Inhalten dieses Buches entstehen.

© VINCENTZ NETWORK, Hannover 2016

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Foto Titelseite: Fotolia

ISBN 978-3-86630-495-6

E-Book-Herstellung und Auslieferung: readbox publishing, Dortmundwww.readbox.net

Karsten Kienitz

Investitionskosten- Finanzierung

Gesetzestexte und Erläuterungen

VINCENTZ NETWORK

Inhalt

Einleitung

Allgemeine Hinweise

Artikelserie zur Refinanzierung investiver Aufwendungen

Länderbezogene Darstellung

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

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Buch-Code: AH 6544 Y

Vorwort Prof. Volker Penter

Demografische Entwicklung, medizinische Flächenversorgung in strukturschwachen Gebieten sowie Fachkräftemangel in der Pflege stellen das Gesundheitswesen in Deutschland immer wieder vor große Herausforderungen. Um sich diesen zu stellen müssen Kliniken, Kostenträger und weitere Dienstleister im Gesundheitsbereich ihre bisherigen Geschäftsprozesse überdenken und neue Strukturen entwickeln.

Mit dem „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz)“ hat die Bundesregierung erste Schritte unternommen, um sich den Herausforderungen unserer Zeit zu stellen. Insbesondere sollen Anreize für Infrastrukturverbesserungen auf dem deutschen Gesundheitsmarkt geschaffen werden.

Während in China durch E-Health (z.B. Pflegeroboter) versucht wird, den Mangel an Pflegekräften zu kompensieren, geht man in Deutschland durchaus sympathischere Wege: Durch das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II) will der Gesetzgeber die Pflegesituation verbessern. 2016 sind bereits einige Regelungen in Kraft getreten, wie beispielsweise der Anspruch auf Pflegeberatung für pflegende Angehörige. Am 1. Januar 2017 folgen weitere Neuerungen. So wird der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert und der Anspruch auf Pflege für demente Patienten verbessert.

Experten sind sich sicher, dass der ambulante Sektor in Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen wird, nach dem Grundsatz: „ambulant vor stationär“. Das Gesetz wird sich daher auch auf die ambulante Versorgung in Deutschland auswirken. Das Aufgabenspektrum der ambulanten Pflege wird erweitert und Pflegedienste haben zukünftig pflegerische Betreuungsmaßnahmen anzubieten.

Um dem vermehrten Pflegebedarf Rechnung tragen zu können, müssen nachhaltige Investitions- und Finanzierungsmöglichkeiten aufgezeigt und geklärt werden.

Ein schneller Überblick über die Rahmenbedingungen ist jedoch kaum möglich, da die maßgeblichen Vorschriften im Wesentlichen auf Ebene der Bundesländer geregelt sind und sich oftmals eine für die Betroffenen nur schwer erkenn- und einschätzbare Verwaltungspraxis entwickelt hat. Der vorliegende Leitfaden soll dem Leser eine Orientierung in dieser komplexen Materie ermöglichen, indem wesentliche Vorgaben zu Fördermöglichkeiten, zur Umlage der nicht geförderten investiven Aufwendungen sowie raumbezogene heimordungsrechtliche Vorgaben für stationäre Altenhilfeeinrichtungen und für ambulante Wohnformen zusammengefasst und erörtert werden.

Prof. Dr. Volker Penter

Partner, Leiter Gesundheitswirtschaft KPMG AG

A. Einleitung

Die Finanzierung stationärer Pflegeeinrichtungen erfolgt zweigeteilt. Zum einen steht den Trägern von Pflegeeinrichtungen eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen sowie ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung zu (§ 82 Abs. 1 S 1 SGB XI); diese Vergütung – Pflegesatz genannt – wird zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern für einen prospektiven Zeitraum verhandelt (§ 85 Abs. 1 SGB XI). Zum anderen können die Träger von Pflegeeinrichtungen die durch öffentliche Fördermaßnahmen nicht (vollständig) gedeckten betriebsnotwendigen tatsächlichen Investitionsaufwendungen auf die Bewohner der Einrichtung umlegen (§ 82 Abs. 3S. 1 SGB XI). Das Nähere zu Art, Höhe und Laufzeit des Zustimmungsbescheides wird durch Landesrecht bestimmt (§ 82 Abs. 3S.3 und 4 SGB XI). Die landesrechtlichen Vorgaben wurden in vielen Bundesländern nach wegweisenden Urteilen des Bundessozialgerichts zu diesem Thema vom 8. September 2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P 6/10 R, B 3P 2/11 R und B 3 P 3/11) geändert. Teilweise hat sich auch eine spezielle Verwaltungspraxis entwickelt. Diese für den Anwender teilweise nur schwer zu durchdringende Materie bildet den Schwerpunkt dieses Leitfadens.

Daneben haben viele Bundesländer in den letzten Jahren ihre Heimgesetze und die dazugehörigen Durchführungsverordnungen neu geregelt. Für Bestandseinrichtungen wurden in diesen Fällen regelmäßig Übergangsfristen zur Umsetzung der neuen Vorgaben bestimmt. Sofern die Umsetzung aus technischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, bestehen (teilweise) auch Ausnahmeoptionen, wenn die Belange der Bewohner nicht entgegenstehen. Da diese Regelungen investive Maßnahmen erfordern, werden auch die aus hiesiger Sicht wesentlichen heimordnungsrechtlichen Vorgaben für vollstationäre Pflegeeinrichtungen dargestellt. Keine Berücksichtigung finden Reglungen zur Mitwirkung der Bewohner oder zu Personalvorgaben, da diese nicht unmittelbar investitionskostenrelevant sind.

Mit Blick auf den vom Bundes- und von den Landesgesetzgebern postulierten Grundsatz „ambulant vor stationär“ und den damit verbundenen Anreizen für die Schaffung und Ausweitung ambulanter Versorgungsangebote werden außerdem die wesentlichen heimordnungsrechtlichen Vorgaben für ambulante Wohnformen skizziert. Hier liegt der Fokus auf der Frage, für welche Wohnformen der Anwendungsbereich des Heimordnungsrechts eröffnet ist und welche wesentlichen Vorgaben für die jeweilige Wohnform gelten.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass dieser Leitfaden lediglich die aus hiesiger Sicht wichtigsten investitionskostenrelevanten Rahmenbedingungen darstellen soll. Der Blick in die Vorschriften, Richtlinien und Gesetzesbegründungen zu vergleichbaren Vorschriften in anderen Bundesländern soll zudem Denkanstöße geben und Argumentationsspielräume aufzeigen. Eine abschließende Darstellung erfolgt ausdrücklich nicht. Ebenso wenig kann der Leitfaden eine Beratung im Einzelfall ersetzen.

B. Allgemeine Hinweise

Die meisten in diesem Leitfaden erläuterten Reglungen sind landesrechtlicher Natur. Es gibt jedoch Aspekte, die länderübergreifend gelten. Zur Vermeidung von Dopplungen werden im Vorfeld einige bundesweit geltende Erwägungen vorausgeschickt.

I. Mietmodelle

Bei der Vermietung von Pflegeimmobilien sind neben den „üblichen“ Erwägungen betreffend die Vermietung von Gewerbeimmobilien weitere Aspekte zu beachten.

Aus Sicht des Vermieters sollte die Miete eine möglichst hohe Rendite sicherstellen. Aus Sicht des Mieters sollte diese im Regelfall voll auf die Bewohner umlagefähig sein, da die Miete ansonsten teilweise aus den operativen Erlösen finanziert werden muss. Oftmals empfiehlt sich der Entwurf einer Anlage zum Mietvertrag, in der die Kalkulation der Miete nachvollziehbar dargestellt wird. Mieterhöhungen durch Wertsicherungsklauseln müssen dabei nicht nur den Vorgaben des Preisklauselgesetzes, sondern auch den sozialrechtlichen Regelungen entsprechen.

Es sollte auch berücksichtigt werden, dass die Änderung heimordnungsrechtlicher Vorgaben erhebliche Investitionsbedarfe auslösen kann. Beispielhaft seien die Einführung von Einzelzimmerquoten, die Änderung von Vorgaben zur lichten Raumbreite oder zur Barrierefreiheit genannt. Für diese Fälle sollte der Mietvertrag klar regeln, welche Partei die Aufwendungen für die erforderlichen Umbaumaßnahmen zu tragen hat und ob bei einer evtl. notwendigen Reduktion der Anzahl der Pflegeplätze – etwa aufgrund geänderter Vorgaben zu Einzelzimmerquoten – eine Anpassung der Miete erfolgen soll.

Sofern die Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen im Mietvertrag nicht berücksichtigt ist, kommt gegebenenfalls eine Anpassung der Mietzahlungen oder sogar eine Kündigungsmöglichkeiten wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht.

II. Zweckbindung bei Finanzierung mit Fördermitteln

Bei allen mit Fördermitteln angeschafften Anlagegütern muss auf Vorgaben zu deren Zweckbindung geachtet werden. Entsprechende Verwendungsvorgaben können sich unmittelbar aus einem Fördermittelbescheid, den „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBestP)“ des Bundes oder des jeweiligen Bundeslandes oder bspw. aus einem Fördermittelvertrag ergeben. Während diese Vorgaben zum Zeitpunkt der Investitionen im Regelfall bekannt sind, können sie im Laufe der Zeit in Vergessenheit geraten. Bei einem Verstoß gegen die Fördermittelvorgaben kann der Fördermittelgeber gegebenenfalls die Rückzahlung der Fördermittel nebst Zinsen verlangen.

Beispielhaft sei auf das Verfügungsverbot der mit Fördermittel angeschafften Anlagegüter nach Ziffer 4.1 ANBestP hingewiesen. Danach sind Eigentumsübertragungen betreffend der mit Fördermitteln angeschafften Anlagegüter unzulässig. Ein Verstoß gegen das Verfügungsverbot kann bspw. im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen und damit einhergehenden Eigentumsübertragungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften erfolgen, bei denen der drohende Verstoß oftmals nicht so stark ins Bewusstsein rückt wie bei Veräußerungen an „außenstehende Dritte“.

III. Keine Deckelung der Umlage betriebsnotweniger Investitionsaufwendungen durch Förderhöchstbeträge

Teilweise werden die Vorgaben zu Förderhöchstbeträgen durch die Verwaltung auf die gesonderte Umlage investiver Aufwendungen übertragen, insbesondere wenn das Landesrecht für die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen keine eigenständige Regelung zu deren maximaler Höhe enthält. Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens stößt jedoch schnell auf Grenzen: Umlagefähig sind die durch eine öffentliche Förderung nicht (vollständig) gedeckten betriebsnotwenigen investiven Aufwendungen. Dies bedeutet u.a., dass betriebsnotwendige Aufwendungen oberhalb bestimmter fördermittelrechtlicher Höchstgrenzen auf die Bewohner umgelegt werden können. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 6. September 2007 (B 3 P 3/07 R, Rz. 16) hierzu ausgeführt: „Vor diesem Hintergrund ist die Befugnis zur Umlage von Investitionsaufwendungen auf die Heimbewohner als Ausgleich dafür zu sehen, dass die Refinanzierung der nicht durch öffentliche Förderung abgedeckten betriebsnotwendigen Investitionskosten über die betriebskostenbezogene Vergütungsanteile gesetzlich verboten ist; die Vorschrift soll den Betreibern von Pflegeeinrichtungen im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art 12 Abs 1 GG eine rechtliche Grundlage für die Refinanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen geben, die oberhalb der Förderhöchstbeträge liegen. Dies gilt jedenfalls für den gesamten Investitionsaufwand einer solchen Pflegeeinrichtung, der nicht durch öffentliche Förderung abgedeckt ist und nach § 82 Abs 2 SGB XI nicht über andere Vergütungsbestandteile refinanziert werden darf.“

Eine Begrenzung betriebsnotwendiger investiver Aufwendungen durch Förderhöchstbeträge ist daher nicht möglich. Sofern die Verwaltung die Förderhöchstbeträge als eine Art „Orientierungswert“ heranzieht, um sich gedanklich der Frage der Betriebsnotwendigkeit investiver Aufwendungen anzunähern, mag dieses Vorgehen rechtlich vertretbar sein. Sofern entsprechende Argumente seitens der Verwaltung vorgebracht werden, sollte jedoch eine eingehende rechtliche Prüfung erwogen werden.

IV. Bauordnungsrechtliche Vorgaben an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung

Auf Basis der „Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung (MWoPV)“ wurden die Landesbauordnungen teilweise reformiert. Diese Vorgaben betreffen primär ambulante Wohnformen, in denen Pflegebedürftige mit Pflege- und Betreuungsleistungen versorgt werden. Da diese Regelungen aus hiesiger Sicht zumindest mittelfristig in allen Ländern gelten werden und dann auch Bestandsbauten betreffen werden, erfolgt die Darstellung hier. Die länderspezifische Umsetzung sollte mit der jeweils zuständigen Bauaufsichtsbehörde und im Zweifel auch mit der Heimaufsicht geklärt werden, insbesondere auch bezüglich der Anpassungspflichten für Bestandseinrichtungen. Hilfreich kann die Lektüre der Begründung zur MWoPV sein, die im Internet heruntergeladen werden kann. Außerdem existieren teilweise Anwendungserlasse oder –richtlinien der zuständigen Landesverwaltungen zur Umsetzung der jeweiligen Landesregelungen.

Die Regelungen der MWoPV lauten auszugsweise:

1. Geltungsbereich (§ 1 MWoPV)

Die Verordnung gilt für Wohnungen und Einrichtungen, in denen sieben bis zwölf volljährige Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung gepflegt oder betreut werden, soweit nicht ausschließlich hauswirtschaftliche Versorgung, Verpflegung oder allgemeine Dienstleistungen, wie Notruf- oder Hausmeisterdienste, in Anspruch genommen werden.

Jede Wohnung und jede Einrichtung im Sinne des Satzes ist eine Nutzungseinheit.

2. Bauliche Anforderungen und Rettungswege (§ 2 MWoPV)

In Wohnungen und Einrichtungen müssen

– die Wände der Schlafräume, ausgenommen deren Außenwände, und die Decken als raumabschließende Bauteile mindestens feuerhemmend sein und Öffnungen in den Schlafraumwänden, außer zu zugehörigen Sanitärräumen, mit dicht- und selbstschließenden Abschlüssen ausgestattet sein oder

– mindestens zwei Bereiche mit jeweils höchstens sechs Betten gebildet werden. Die Bereiche müssen von einander durch Wände oder Decken getrennt sein, die als raumabschließende Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch müssen sie mindestens feuerhemmend sein. Die notwendigen Rettungswege müssen von jedem Bereich unmittelbar erreichbar sein.

3. Rauchwarnmelder, Feuerlöscher, Informationen über Verhalten im Brandfall (§ 3 MWoPV)

Alle Aufenthaltsräume und Flure müssen miteinander vernetzte Rauchwarnmelder haben, die an die Netzstromversorgung angeschlossen sind. Ist eine pflegende oder betreuende Person nicht ständig anwesend, muss eine automatische Weiterleitung der Alarmierung an eine ständig besetzte Stelle erfolgen.

In jeder Wohnung und in jeder Einrichtung bzw. in jedem Bereich muss mindestens ein geeigneter Feuerlöscher vorhanden sein.

An geeigneter Stelle muss eine Information über Verhalten im Brandfall angebracht sein.

V. Vorgaben der Heimmindestbauverordnung

Bis zur Föderalismusreform im Jahr 2006 war das Heimordnungsrecht bundeseinheitlich im Heimgesetz1, der Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV)2, der Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV)3, der Heimpersonalverordnung (HeimPersV)4 und der Heimsicherungsverordnung (HeimsicherungsV)5 geregelt. Während alle Bundesländer zwischenzeitlich eigene Heimgesetze verabschiedet haben, gelten die Verordnungen in einigen Ländern noch für Neubauten oder zumindest für zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechtsänderung bestehenden oder geplanten Altenhilfeeinrichtungen (Bestandsbauten) weiter. Da sich dieser Leitfaden mit der Refinanzierung investiver Aufwendungen befasst, werden die Ausführungen auf die jeweiligen raumbezogenen Normen beschränkt.

Zur Vermeidung von Dopplungen werden die aus hiesiger Sicht wesentlichen Reglungen der HeimMindBauV an dieser Stelle dargestellt:

1. Anwendungsbereich (§ 1 HeimMindBauV)

Der Anwendungsbereich erfasst Einrichtungen im Sinne des Heimgesetzes, in denen in der Regel mindestens sechs Personen aufgenommen werden.

2. Wohn- und Pflegeplätze (§ 2 HeimMindBauV)

Wohn- und Pflegeplätze müssen unmittelbar von einem Flur erreichbar sein, der den Heimbewohnern, dem Personal und den Besuchern allgemein zugänglich ist.

3. Flure und Treppen (§ 3 HeimMindBauV)

Flure, die von Heimbewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschosses keine oder nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind.

In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Flure zu den Pflegeplätzen so bemessen sein, dass auf ihnen bettlägerige Bewohner transportiert werden können.

Flure und Treppen sind an beiden Seiten mit festen Handläufen zu versehen.

4. Aufzüge (§ 4 HeimMindBauV)

In Einrichtungen, in denen bei regelmäßiger Benutzung durch die Bewohner mehr als eine Geschoßhöhe zu überwinden ist oder in denen Rollstuhlbenutzer in nicht stufenlos zugänglichen Geschossen untergebracht sind, muß mindestens ein Aufzug vorhanden sein. Art, Größe und Ausstattung des Aufzugs müssen den Bedürfnissen der Bewohner entsprechen.

5. Fußbodenbeläge (§ 5 HeimMindBauV)

Fußbodenbeläge der von Heimbewohnern benutzten Räume und Verkehrsflächen müssen rutschfest sein.

6. Beleuchtung (§ 6 HeimMindBauV)

Die Lichtschalter müssen ohne Schwierigkeit zu bedienen sein.

In Treppenräumen und Fluren muss bei Dunkelheit die Nachtbeleuchtung in Betrieb sein.

In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen müssen Anschlüsse zum Betrieb von Leselampen vorhanden sein. In Schlafräumen müssen diese Anschlüsse den Betten zugeordnet sein.

7. Rufanlage (§ 7 HeimMindBauV)

Räume, in denen Pflegebedürftige untergebracht sind, müssen mit einer Rufanlage ausgestattet sein, die von jedem Bett aus bedient werden kann.

8. Fernsprecher (§ 8 HeimMindBauV)

In den Einrichtungen muß in jedem Gebäude mindestens ein Fernsprecher vorhanden sein, über den die Bewohner erreichbar sind und der von nicht bettlägerigen Bewohnern ohne Mithören Dritter benutzt werden kann.

9. Zugänge (§ 9 HeimMindBauV)

Wohn-, Schlaf- und Sanitärräume müssen im Notfall von außen zugänglich sein.

In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Türen zu den Pflegeplätzen so breit sein, dass durch sie bettlägerige Bewohner transportiert werden können.

10. Sanitäre Anlagen (§ 10 HeimMindBauV)

Badewannen und Duschen in Gemeinschaftsanlagen müssen bei ihrer Benutzung einen Sichtschutz haben.

Bei Badewannen muss ein sicheres Ein- und Aussteigen möglich sein.

Badewannen, Duschen und Spülaborte müssen mit Haltegriffen versehen sein.

In Einrichtungen mit Rollstuhlbenutzern müssen für diese Personen geeignete sanitäre Anlagen in ausreichender Zahl vorhanden sein.

11. Wirtschaftsräume (§ 11 HeimMindBauV)

Wirtschaftsräume müssen in der erforderlichen Zahl und Größe vorhanden sein, soweit die Versorgung nicht durch Betriebe außerhalb des Heimes sichergestellt ist.

12. Heizung (§ 12 HeimMindBauV)

Durch geeignete Heizanlagen ist für alle Räume, Treppenräume, Flure und sanitäre Anlagen eine den Bedürfnissen der Heimbewohner angepaßte Temperatur sicherzustellen.

13. Gebäudezugänge (§ 13 HeimMindBauV)

Die Eingangsebene der von den Bewohnern benutzten Gebäude einer Einrichtung soll von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. Der Zugang muß beleuchtbar sein.

Die besonderen baulichen Anforderungen der §§ 13 bis 27 HeimMindBauV werden tabellarisch dargestellt (s. Tabelle)

Tabelle aus einer Online-Publikation des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 15. August 2006 (http://www.bmfsfj.de/doku/Publikationen/heimbericht/3/3-3-Baulicher-standard-und-ausstattung-der-heime/3-3-3-regelungen-der-heimmindestbauverordnung.html).

1 Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319).

2 Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung – HeimMindBauV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist.

3 Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896).

4 Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506).

5 Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers vom 24. April 1978 (BGBl. IS. 553), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. IS. 3022).

C. Artikelserie zur Refinanzierung investiver Aufwendungen

Die im nächsten Abschnitt folgenden ausführlichen Darstellungen wurden in komprimierter Form und auszugsweise in einer neunteiligen Artikelserie in der Zeitschrift CAREkonkret veröffentlicht, in der wesentliche Aspekte in komprimierter Form zusammengefasst wurden. Die Artikel werden hier im Sinne einer überblicksartigen Darstellung widergegeben.

Bayern

NEUE VORGABEN FÜR BAYERISCHE HEIME

Für Bayern gab es Anfang des Jahres eine Umstellung in Bezug auf die Investitionskosten. Betroffen sind unter anderem die Ausgaben für Instandhaltungen. Lesen Sie hier, was sich für die stationäre Pflege konkret ändert.

München // Das Bayerische Landesrecht zur Refinanzierung investiver Aufwendungen von Altenhilfeeinrichtungen wurde durch eine Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze in Bayern (AVSG) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 neu gefasst.

Umlagefähig sind weiterhin die betriebsnotwendigen Aufwendungen für Herstellung, Anschaffung und Ergänzung für Gebäude mit einer Abschreibung über 40 Jahre und für die sonstigen Anlagegüter über die betriebsübliche Nutzungsdauer. Verbindliche Vorgaben zu einheitlichen Angemessenheitsgrenzen wurden nicht statuiert. Die Entscheidungshoheit der Regierungen hierzu bleibt damit unangetastet.

Änderungen gibt es bei den

Instandhaltungsaufwendungen, die nach bisherigem Verordnungsstand in Höhe von bis zu einem Prozent der Herstellungs- und Anschaffungskosten, bzw. nach der Übergangsregelung in Höhe der durchschnittlichen Aufwendungen der letzten drei Jahre, umlagefähig waren. Nun gilt für Neu- und Ersatzbauten eine Höchstgrenze von 0,25 Prozent in den ersten drei Jahren, von 0,5 Prozent in den Jahren vier und fünf und von einem Prozent ab dem sechsten Jahr nach Inbetriebnahme. Für Bauten, für die vor dem 1. Januar 2016 eine Baugenehmigung vorlag und für sonstige Anlagegüter, gilt weiterhin eine Obergrenze von einem Prozent.

Die Mittel müssen bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf einem Sonderkonto verbucht werden. Alle drei Jahre – bei Neubauten erstmals nach sechs Jahren – muss ein Nachweis über die noch nicht verwendeten Mittel erbracht werden. Liegen die tatsächlichen Instandhaltungsaufwendungen unterhalb der umgelegten Beträge, kann die zuständige Behörde die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen neu berechnen und den Differenzbetrag innerhalb einer angemessenen Frist ausgleichen. Hier wird im Einzelfall zu diskutieren sein, ab wann eine Absenkung der Investitionskostenbeträge zur Abschmelzung eines Differenzbetrags überhaupt ermessensfehlerfrei möglich ist und über welche Zeiträume dies geschehen soll.

Fremdkapitalzinsen sind bis zur Höhe des während der Laufzeit des Darlehens jeweils marktüblichen Zinssatzes anerkennungsfähig, wobei die Tilgungsdauer auf die jeweiligen Abschreibungszeiträume begrenzt ist. Eigenkapital wird in Höhe von drei Prozentpunkten über dem durchschnittlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB der letzten fünf Jahre verzinst (bisher vier Prozent).

Berechnung auf Basis der Durchschnittsbelegung

Die Berechnung erfolgt nun auf Basis der tatsächlichen Durchschnittsbelegung der letzten drei Jahre vor Antragstellung. Allerdings sind mindestens 95 Prozent bei vollstationären Einrichtungen, 75 Prozent bei der Kurzzeitpflege und 60 Prozent bei teilstationären Einrichtungen anzusetzen. Bisher galten diese Werte unabhängig von der tatsächlichen Belegung, weshalb Einrichtungen mit einer höheren Belegung Auslastungsgewinne erzielen konnten. Diese Option besteht nun faktisch nicht mehr.

In Mietmodellen sind Aufwendungen nur in „angemessenem Verhältnis zur Höhe derjenigen Aufwendungen umlagefähig, die bei Personenidentität zwischen Einrichtungsträger und Eigentümer des entsprechenden Anlagevermögens entstanden wären“. Die obligate Vergleichsberechnung dürfte zu Diskussionen führen, zumal der Einrichtungsträger „die für eine entsprechende Vergleichsberechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen“ hat. Diese Informationen liegen jedoch zu einem großen Teil nur dem Vermieter vor und können wahrscheinlich vom Einrichtungsträger allenfalls bei einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung zum Vermieter beschafft werden. Ohne eine entsprechende Verbindung werden die Träger die erforderlichen Informationen nicht in jedem Fall vollumfänglich beschaffen können.

Für vor dem 1. Januar 2016 bestehende Mietverhältnisse gilt Bestandsschutz für die als betriebsnot-wendig anerkannten Mieten.

Träger sollten sich auf die Neuanträge vorbereiten

Einrichtungsträger wie Investoren sollten sich – sofern noch nicht geschehen – mit der neuen Rechtslage auseinandersetzen und sich auf die Neuanträge vorbereiten. Dabei sollten auch die heimordnungsrechtlichen Vorgaben unter anderem zur Umsetzung des barrierefreien Bauens nach DIN 18040-2 berücksichtigt werden, die vorbehaltlich entsprechender Ausnahmeanträge bis zum 31. August 2016 umzusetzen sind, wodurch gegebenenfalls erhebliche Investitionen notwendig werden. Außerdem sollten Fördermöglichkeiten entsprechend der vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 geltenden „Richtlinie zur Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften sowie zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege“ geprüft werden.

Baden Württemberg / Berlin

SONDERREGELUNGEN: FRISTEN IM BLICK BEHALTEN

Berlin und Baden-Württemberg schlagen in Bezug auf die Investitionskosten etwas aus der Reihe. In beiden Ländern werden Orientierungswerte herangezogen, um die Höhe der Umlage festzusetzen.

Stuttgart/Berlin // Im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern sind die Modalitäten für investive Aufwendungen von Altenpflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg nicht per Gesetz oder Verordnung geregelt. Und in Berlin steht die Verwaltung vor der Herausforderung, die nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 8. September 2011 zum „Tatsächlichkeitsprinzip“ nicht angepassten Regelungen zur Umlage investiver Aufwendungen weiterhin anzuwenden. In beiden Ländern werden seitens der Verwaltung „Orientierungswerte“ aus Zeiten der Förderung von Pflegeeinrichtungen herangezogen. Außerdem laufen in beiden Bundesländern demnächst Übergangsfristen für die Umsetzung heimordnungsrechtlicher Vorgaben aus. Daher werden die Regelungen beider Länder hier im Überblick dargestellt.

Baden-Württemberg nutzt Richtwerte der Verordnung

Als Richtschnur für anerkennungsfähige investive Aufwendungen zieht der Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) als zuständige Behörde in Baden-Württemberg die Kostenrichtwerte und Förderhöchstbeträge der Verordnung der Landesregierung zur Förderung von Pflegeheimen nach dem Landespflegegesetz (PflegeheimFVO) heran. Diese werden nach der Systematik der PflegeheimF-VO entsprechend der Entwicklung des Preisindexes für Wohngebäude – Bauleistungen am Bauwerk – in Baden-Württemberg fortgeschrieben.

In Berlin zieht die Verwaltung den Baukostenhöchstwert für Ersatzneu- und Neubaumaßnahmen in Höhe von 81 800 Euro nach dem Landespflegeeinrichtungsgesetz (LPflegEG) als Orientierung für die Höhe der umlagefähigen investiven Aufwendungen heran.

Diese im Sinne einer einheitlichen Verwaltungspraxis nachvollziehbare Vorgehensweise stößt dann auf Grenzen, wenn die Werte als starre Obergrenze gelten, da die Regelungen zur Förderung von Pflegeeinrichtungen auf der einen und zur Umlage investiver Aufwendungen auf der anderen Seite aus rechtlicher Sicht nicht miteinander verbunden sind. Die Verwaltungspraxis zeigt jedoch, dass die Normierung von monetären Obergrenzen sinnvoll ist.

Es bleibt zu hoffen, dass unter anderem dieser Aspekt in den Verhandlungen über Eckpunkte zur Refinanzierung investiver Aufwendungen in Baden Württemberg zwischen Trägerverbänden und dem KVJS und bei der geplanten Novellierung der Rechtsgrundlagen in Berlin berücksichtigt wird.

85 Prozent Auslastung in Berlin angesetzt

Den Reformbedarf in Berlin zeigt auch eine weitere Verwaltungspraxis: Die „Anpassung“ der zugrunde zu legenden Auslastung für Einrichtungen der Kurzzeitpflege und der teilstationären Pflege. Nach der Pflegeeinrichtungsförderungs-Verordnung sind hier 85 Prozent bzw. 87 Prozent anzusetzen. Die Verwaltung richtet sich nach hiesigem Kenntnisstand dem gegenüber nach den tatsächlichen Durchschnittswerten in Berlin und legt 90 Prozent bzw. 85 Prozent zugrunde. Auch diese Praxis ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nachvollziehbar, harmoniert jedoch nicht mit dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften.

Einzelzimmer-Frist in Baden-Württemberg beachten

Handlungsbedarf besteht für viele Träger in Baden-Württemberg wegen des Ablaufs der zehnjährigen Übergangsfrist zur Umsetzung der Vorgaben der Landesheimbauverordnung (LHeimBauVO) am 31. August 2019, vor allem hinsichtlich der 100%-Einzelzimmerquote und der Vorgaben zur Barrierefreiheit, den Sanitäranlagen und der lichten Breite der Zimmer. Ist die Umsetzung der Vorgaben technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, können die Träger die Verlängerung dieser Frist oder eine (teilweise) Befreiung von den Vorgaben der LHeimBauVO beantragen. Da hierfür umfangreiche Darlegungs- und Nachweispflichten gelten, sollten sich die betroffenen Träger zeitnah mit diesem Thema befassen. Als Grundlage können die im Februar 2015 veröffentlichten „Ermessenslenkenden Richtlinien zur Landesheimbauverordnung“ des Sozialministeriums herangezogen werden.

In Berlin gelten zwei Übergangsfristen: Bis zum 31. Dezember 2018 müssen Bestandseinrichtungen die Vorgaben für Zimmer zur vorübergehenden Nutzung, Garderoben in Einrichtungen der Tagespflege, Therapie-, Funktions-, Zubehör- und Wirtschaftsräume, Rampen, Beleuchtung, Raumtemperatur und Kommunikationsanlagen, erfüllen. Die Anforderungen an die Barrierefreiheit und die uneingeschränkte Rollstuhlbenutzbarkeit müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2033 umgesetzt sein. Auch hier bestehen Möglichkeiten zur Verlängerung der Übergangsfristen oder für Ausnahmeregelungen.

Sachsen / Sachsen Anhalt

SACHSEN UND SACHSEN-ANHALT: BSG-URTEILE WIRKEN SICH AUF DIE RECHTLICHEN VORGABEN AUS

Dresden/Magdeburg // Das Heimordnungsrecht führt für Träger von Bestandseinrichtungen im Regelfall weder in Sachsen noch in Sachsen-Anhalt zu einem hohen Handlungsdruck. In Sachsen-Anhalt gilt noch die Heimmindestbauverordnung. In Sachsen wurde das Heimordnungsrecht zwar reformiert. Für Bestandseinrichtungen gilt jedoch eine 30-jährige Übergangfrist für die Umsetzung der neuen heimordnungsrechtlichen Vorgaben ab dem 2. Oktober 2014. Bedingung ist jedoch, dass die Einrichtungen weiter-hin die Vorgaben der Heimmindestbauverordnung erfüllen.

Umsetzung geänderter Vorgaben in Sachsen

Damit sind in Sachsen primär bei Neubauvorhaben die geänderten heimordnungsrechtlichen Raum-vorgaben etwa zur Barrierefreiheit nach DIN 18040-2, den Wohn- und Gemeinschaftsräumen und zu den sanitären Anlagen relevant. Aufschluss zu den Hintergründen der Regelungen kann die Lektüre der Begründung der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz geben. Speziell zu den Regelungen zur Barrierefreiheit kann zudem die im Freistaat Bayern entwickelte Handlungsleitlinie herangezogen werden (Prüfung der DIN 18040-2(R)/AVPfleWoqG im Rahmen der baulichen Angleichung nach § 10 AVPfleWoqG – Handlungsleitlinie für die Einrichtungsträger sowie Aufsicht vom 29. November 2013).

Vergleich der wesentlichen Vorgaben zur Umlage

Nach den Urteilen des BSG zum Tatsächlichkeitsprinzip bei der Umlage zu Refinanzierung der investiven Aufwendungen stationärer Pflegeeinrichtungen vom 8. September 2011 wurden die rechtlichen Grundlagen in Sachsen im Jahr 2013 und in Sachsen-Anhalt im Jahr 2014 reformiert.

Abschreibung: Die Abschreibung für Gebäude erfolgt in Sachsen-Anhalt über 50, in Sachsen über 40 Jahre. Die Abschreibung der sonstigen Anlagegüter richtet sich in beiden Ländern nach den steuerlichen Bestimmungen.

Kapitalzinsen: Fremdkapitalzinsen werden in beiden Ländern entsprechend des marktüblichen Zinssatzes bei Abschluss des Darlehnsvertrags anerkannt. Eigenkapital wird in Sachsen mit zwei Prozent verzinst, in Sachsen-Anhalt mit dem am Tag des Eingangs des Antrags geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB). Da der Basiszinssatz der EZB seit Anfang des Jahres 2013 einen negativen Wert aufweist, erfolgt in Sachsen-Anhalt seit diesem Zeitpunkt keine Eigenkapitalverzinsung.

Instandhaltung: In Sachsen-Anhalt wird nach dem Wortlaut der einschlägigen Norm ab dem dritten Betriebsjahr der jeweiligen Einrichtung pflegetäglich – nach dem Wortlaut der Norm pauschal – ein Aufwand von einem Euro berücksichtigt. Darüber hinaus gehende tatsächlich erfolgte, betriebsnot-wendige und angemessene Aufwendungen sind auf Antrag und Nachweis hin umlagefähig. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der nur die im Bescheidungszeitraum tat-sächlich anfallenden Aufwendungen umlagefähig sind, interpretiert die Verwaltung die Formulierung hinsichtlich der Pauschale als eine Art vereinfachtes Antragsverfahren. Auch ab dem dritten Betriebsjahr sind also faktisch nur tatsächliche Aufwendungen umlagefähig.

In Sachsen muss zunächst ein Investitionsplan über sechs Jahre eingereicht werden. Nach drei Jahren erfolgt eine Spitzabrechnung und während der nächsten drei Jahre eine Verrechnung der Über- bzw. Unterzahlungen.

Auslastung: In Sachsen und Sachsen-Anhalt wird die Auslastung im Geschäftsjahr vor Antragsstellung herangezogen. In Sachsen existiert darüber hinaus eine Mindestquote von 96 Prozent bei vollstationären Einrichtungen, 90 Prozent bei Kurzzeitpflegeplätzen und 85 Prozent bei teilstationären Einrichtungen.

Miete und Pacht: Hier gilt als Maßstab in beiden Ländern letztlich die Miete/ Pacht für vergleichbare Gebäude. In Sachsen-Anhalt ist eine durch einen Trägerwechsel bedingte Erhöhung der Aufwendungen ausgeschlossen. In Sachsen dürfen bei einer unmittelbaren oder mittelbaren personellen, sachlichen oder wirtschaftlichen Verflechtung zwischen Betreiber und Vermieter die Grenzen der für Einrichtungen im Eigentum des Betreibers geltenden Grenzen nicht überschritten werden.

Bescheidungszeitraum: Die Zustimmung zur gesonderten Rechnung investiver Aufwendungen wird in Sachsen im Regelfall für zwölf Monate erteilt. Eine unbefristete Zustimmung ist möglich, sofern der Träger die Umlage von ausschließlich dauerhaft feststellen Kosten beantragt.

Nordrhein Westfalen

NORDRHEIN-WESTFALEN: AUS ERFAHRUNGEN LERNEN

Nordrhein-Westfalen hebt sich in Bezug auf die Investkosten immer etwas ab von den anderen Ländern. Im Zuge der bereits gelaufenen Antragsverfahren haben sich bereits einige Aspekte herauskristallisiert, die für die Einrichtungen wichtige Hinweise liefern können.

Düsseldorf // Der Zeitpunkt der Erstbescheidung nach der Durchführungsverordnung zum Alten- und Pflegegesetz (APG DVO) in Nordrhein-Westfalen (NRW) wurde mit einer Allgemeinverfügung vom 31. März 2016 auf 1. Januar 2017 verschoben. Die bis zum 31. Dezember 2014 ergangenen Bescheide werden bis zum Ende des Jahres 2016 verlängert. Bei einer durch die APG DVO im Vergleich zur vorangegangenen Regelung vorteilhafteren Investitionskostenfestsetzung können die Träger auch eine Festsetzung zu einem früheren Zeitpunkt beantragen. Der Antrag zur Festsetzung zum 1. Juli 2016 kann direkt über eine Eingabe in „pfad.invest“ erfolgen, der Eingabemaske die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wird.

Im Rahmen der Antragsverfahren und durch Äußerungen der Landschaftsverbände haben sich jedoch bereits verschiedene Aspekte herauskristallisiert, die eine Vielzahl von Bescheiden betreffen dürften:

Überschreitungen der Angemessenheitsgrenzen wegen der Umsetzung zwingender gesetzlicher Vorgaben sind zwingend als betriebsnotwendig anzuerkennen. Dies betrifft etwa die Realisierung der 80 Prozent-Einzelzimmerquote bis zum 31. Juli 2018. Fraglich ist jedoch, ob die Landschaftsverbände auch die Umsetzung von Brandschutzvorgaben oder Maßnahmen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit als zwingend umzusetzende Maßnahmen einstufen und somit die Aufwendungen als betriebsnotwendig anerkennen werden. Daher sollten die Bescheide auf diese Aspekte hin geprüft werden.

Ermittlung der Aufwendungen große Herausforderung

Da Betriebsvorrichtungen dem sonstigen Anlagevermögen zugeordnet sind, werden diese mit elf Prozent abgeschrieben. Da die Betriebsvorrichtungen in der Buchhaltung oftmals nicht separat verbucht sind und keine separate Ausweisung der Aufwendungen hierfür in den Rechnungen erfolgt ist, stellt die Ermittlung der den Betriebsvorrichtungen zuzurechnenden Aufwendungen im Regelfall eine große Herausforderung dar. Werden diese fälschlich dem Gebäude zugerechnet, erfolgt eine Abschreibung über zwei Prozent. Daher sollte die korrekte Zuweisung der Aufwendungen zu den Betriebsvorrichtungen detailliert geprüft werden.

Ortsübliche Pachtzinsen sind für Freiflächen bis zu 50 Quadratmetern anerkennungsfähig. Hier bleibt abzuwarten, ob die aus Richtung der Landschaftsverbände bekannt gewordenen restriktiven Auslegungen dieser Vorgabe Einzug in die Bescheide finden. Auf diesen Punkt sollte jedenfalls ein besonderes Augenmerk gelegt werden.

Bei der Gestaltung von neuen Mietverträgen und der Prüfung bestehender Verträge rücken häufig die folgenden Aspekte in den Vordergrund: Bei der Ermittlung der Betriebsnotwendigkeit der Miete im Wege der fiktiven Vergleichsberechnung, gelten für das langfristige Anlagevermögen die Angemessenheitsgrenzen für das Jahr der Inbetriebnahme. Für das sonstige Anlagevermögen und die Instandhaltungsaufwendungen gelten demgegenüber die Angemessenheitsgrenzen des Jahres der Festsetzung. Dies ist beispielsweise bei der Vereinbarung von Wertsicherungsklauseln zu berücksichtigen. Eine zivilrechtlich geschuldete Erhöhung der Miete kann ansonsten gegebenenfalls sozialrechtlich nicht refinanziert werden. Sofern entsprechende Klauseln in Verträgen vor Inkrafttreten der APG DVO vorhanden sind, sollten die Vertragsparteien bei Bedarf über eine Anpassung der Klausel verhandeln. War die Änderung der Rechtslage beim Vertragsschluss nicht absehbar, kommt ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht.

Trägt der Mieter Instandhaltungsverpflichtungen und beschafft er Einrichtung und Inventar selbst, muss er virtuelle Konten führen und die Mittelverwendungen nachweisen. In geeigneten Konstellationen sollte daher der Abschluss eines Vertrags über die Vermietung einer löffelfertigen Einrichtung mit einer Verpflichtung des Vermieters hinsichtlich der Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen und Inventar und eine Übernahme sämtlicher Instandhaltungsarbeiten durch den Vermieter erwogen werden. Mit dieser Variante ließe sich die sozialrechtlich maximal refinanzierbare Miete realisieren und die Einrichtung virtueller Konten und dem damit zusammenhängenden administrativen Aufwand vermeiden. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Notwendigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen, Schönheitsreparaturen etc., kann eine konkretisierende Vereinbarung im Vertrag oder als Nebenabrede zum Vertrag getroffen werden.

Brandenburg / Mecklenburg Vorpommern

MODERATE VORGABEN FÜR DIE EINRICHTUNGEN IM OSTEN

In Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg gelten nicht ganz so scharfe Regelungen zur baulichen Gestaltung der Einrichtungen wie in anderen Bundesländern. Einiges gilt es trotzdem zu beachten.

Schwerin/Potsdam // In beiden Ländern wurden die raumbezogenen heimordungsrechtlichen Vorgaben im Jahr 2010 geändert und Bestandseinrichtungen eine zehnjährige Umsetzungsfrist eingeräumt. Im Vergleich mit anderen Bundesländern sind die raumbezogenen Vorgaben jedoch recht moderat und dürften im Regelfall nicht zu gravierenden Umsetzungsproblemen führen. Zwingende Einzelzimmervorgaben existieren nicht. In beiden Ländern sind auch künftig Zweibettzimmer möglich, in Mecklenburg-Vorpommern mit behördlicher Genehmigung auch Vierbettzimmer. Die Vorgaben zur Barrierefreiheit sind moderat formuliert.

Förderung teilstationärer Angebote in Mecklenburg-Vorpommern: Eine Förderung vollstationärer Angebote erfolgt in beiden Länder nicht mehr. Teilstationäre Einrichtungen mit Versorgungsvertrag werden in Mecklenburg-Vorpommern pro Platz und Tag mit 2,70 Euro, jährlich jedoch höchstens mit 545 Euro gefördert.

Belegungsrecht bei geförderten Plätzen in Brandenburg: In Brandenburg können (früher) öffentlich geförderte Pflegeplätze vorrangig von Pflegebedürftigen mit geringer finanzieller Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte können also für sozialhilfeberechtigte Personen mit Wohnsitz in Brandenburg die Überlassung eines freien Platzes in der Einrichtung fordern. Die Betreiber müssen den Landkreisen und kreisfreien Städten auf Verlangen daher frei werdende öffentlich geförderte Plätze melden.

Höchstwerte für die Umlage investiver Aufwendungen: In Mecklenburg Vorpommern sind pro Pflegeplatz bei vollstationärer Pflege 84 000 Euro für Gebäude und 8 040 Euro für die Ausstattung anerkennungsfähig. Bei teilstationärer Pflege gelten die halbierten Werte. Für die Pflege von Wachkomapatienten sind für Gebäude 96 000 und für die Ausstattung 24 000 Euro als betriebsnotwendig anerkennungsfähig. Bei grundlegenden Sanierungen sind 75 Prozent der vorgenannten Beträge anerkennungsfähig. In Brandenburg existieren keine normierten Höchstwerte.

Keine pauschale Umlage in Mecklenburg-Vorpommern: Die Einrichtungsträger können in Mecklenburg-Vorpommern den Bewohnern investive Aufwendungen nach dem Wortlaut des Gesetzes in Höhe von bis zu drei Euro täglich pro Einrichtungsplatz ohne gesonderten Nachweis in Rechnung stellen. Diese Reglung überrascht, da sie erst nach den Urteilen des Bundessozialgerichts abgefasst wurde, nach der nur tatsächlich anfallende Aufwendungen auf die Bewohner umlagefähig sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte mit dieser Regelung zwar die Anerkennungsmöglichkeit einer Minimalpauschale von drei Euro ohne besonderen Nachweis im Sinne der Begrenzung des Bürokratieaufwands beibehalten werden. Die Verwaltung korrigiert diese gesetzliche „Unschärfe“ aber dennoch. Im Sinne einer Entbürokratisierung werden bei der Umlage von Aufwendungen von bis zu drei Euro pflegetäglich aber regelmäßig moderatere Anforderungen an die Nachweistiefe gestellt. Hierzu sollte eine Abstimmung mit der zuständigen Behörde erfolgen.

Abschreibungszeiträume: Gebäude und technische Anlagen werden in Mecklenburg-Vorpommern über 50 Jahre, das sonstige Anlagevermögen entsprechend der steuerlichen Vorgaben abgeschrieben. In Brandenburg erfolgt die Abschreibung aller Anlagegüter entsprechend der steuerlichen Bestimmungen.

Fremd- und Eigenkapital: Fremdkapital ist in Brandenburg entsprechend der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses marktüblichen Bedingungen umlagefähig. Allerdings ist vorrangig Eigenkapital einzusetzen, das mit vier Prozent verzinst wird. In Mecklenburg-Vorpommern gilt für Fremdkapital maximal eine jährliche Tilgung von zwei Prozent und es kann eine Eigenkapitalverzinsung von zwei Prozent umgelegt werden.

Instandhaltungsaufwendungen: Aufwendungen für Instandhaltung sind nach dem Wortlaut der brandenburgischen Regelung in Höhe von einem Prozent des jeweils geltenden Förderhöchstsatzes ohne gesonderten Nachweis umlagefähig. Die mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht vereinbare Formulierung wird faktisch nicht mehr gelebt. Die Umlage erfolgt auf Nachweis der betriebsnotwendigen Aufwendungen. In Mecklenburg-Vorpommern werden aktivierungspflichtige Instandhaltungsaufwendungen entsprechend den steuerlichen Bestimmungen abgeschrieben. Besonders kostenintensive nicht aktivierungsfähige Aufwendungen sind für den Zeitraum ihrer Nutzung in linearen Beträgen zu berücksichtigen.

Bremen / Hamburg

INVESTKOSTEN: ALLE INFOS FÜR DIE STADT-STAATEN IM NORDEN

Wie steht es in den nördlichen Stadt-Staaten um die Investkostenregelungen? Lesen Sie hier alles Wichtige zur Förderung, Umlage & Co. für die beiden Hansestädte Bremen und Hamburg.

Hamburg/Bremen // In Bremen gilt weiterhin die Heimmindestbauverordnung. In Hamburg wurden die raumbezogenen heimordnungsrechtlichen Vorgaben reformiert, die für Bestandsbauten spätestens bis zum 14. Februar 2022 – im Zusammenhang mit etwaigen Sanierungsarbeiten gegebenenfalls früher – umgesetzt werden müssen.

Förderung von Pflegeeinrichtungen: In Bremen werden Kurzzeit- und teilstationäre Einrichtungen gefördert. Die Förderhöchstbeträge betragen für die Kurzzeitpflege 11,50 Euro mit einer Förderquote von 100 Prozent und 23,50 Euro für Kurzzeitpflegeinrichtungen mit einer Förderquote von 50 Prozent. In Hamburg findet in den gleichen Segmenten eine einzelfallbezogene Förderung in Form von Zuschüssen statt. Eine Förderung vollstationärer Dauerpflegeplätze findet auch in diesen Bundesländern nicht mehr statt.

Höchstbeträge für die Umlage investiver Aufwendungen: Vorgaben zur maximal anerkennungsfähigen Höhe investiver Aufwendungen existieren für Bremen nicht. Die Verwaltung orientiert sich hier an den Förderhöchstbeträgen, wobei die Höchstbeträge für Kurzzeitpflegeeinrichtungen auch für die vollstationäre Dauerpflege angewendet werden. Nach Auskunft durch die Verwaltung werden diese Beträge in der Praxis bei aktuellen Bauprojekten regelmäßig unterschritten. Trotzdem sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, nach der eine Deckelung der umlagefähigen Aufwendungen durch Förderhöchstbeträge grundsätzlich nicht zulässig ist.

In Hamburg wurden dem gegenüber Höchstsätze für die Umlage investiver Aufwendungen normiert. Diese betragen – inklusive Umsatzsteuer und die Kosten der Erstausstattung mit Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen – pro Platz und Tag:

– 19,35 Euro für vollstationäre Pflegeheime ohne und 20,55 Euro Einrichtungen mit eigener Großküche oder Wäschereinigung

– 13,60 Euro für Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege

– 22,30 Euro für Einrichtungen der Kurzzeitpflege ohne und 23,70 Euro für Einrichtungen mit eigener Großküche oder Wäschereinigung.

Überschreitungen dieser Beträge sind im Einzelfall nötig und müssen bei Bedarf beantragt werden.

Kapitalaufwendungen: In Hamburg wird das eingesetzte Eigenkapital mit drei Prozent verzinst. In Bremen kann bei einem Eigenkapitalanteil von bis zu 15 Prozent der Gesamtaufwendungen ein Zins von drei Prozent für die Dauer von zehn Jahren angesetzt werden. Für darüber hinausgehende Eigenanteile erhöht sich der Zinssatz auf vier Prozent und die Verzinsungsdauer auf 15 Jahre.

Fremdkapitalaufwendungen werden zu den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses üblichen Zinssätzen berücksichtigt, in Bremen jedoch nur, sofern Eigen- oder Drittmittel nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.

Instandhaltung: In beiden Ländern gelten letztlich Instandhaltungspauschalen. In Hamburg kann ein Prozent des im Jahresabschluss ausgewiesenen Anschaffungs- und Herstellungswerts als Instandhaltungsaufwand umgelegt werden. Bei über 25 Jahre alten Gebäuden sind bis zu 1,3 Prozent umlagefähig. Übernimmt bei einem Pachtvertrag der Pächter die Instandhaltung, können bis zwölf Prozent der Jahrespacht berücksichtigt werden. Hierin sind die Instandhaltungsaufwendungen für verpachtete Einrichtung und Ausstattung enthalten.

In Bremen werden für die ersten 15 Jahre nach Inbetriebnahme oder grundlegender Sanierung jährlich 307 Euro pro Platz anerkannt. Für die Folgezeit erhöht sich dieser Betrag auf 512 Euro. Bei Pachtverträgen werden bei einer nur teilweisen Instandhaltungsverpflichtung des Pächters die Pauschalen entsprechend der jeweiligen vertraglichen Regelungen in angemessen reduziert.

Miete und Pacht: Entgelte für die Nutzung fremden Anlagevermögens werden in Bremen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung berücksichtigt, soweit sie das marktübliche Niveau nicht übersteigen. Die bloße Umwandlung von Eigentumsrechten begründet keine zusätzlichen Finanzierungsansprüche.

Auslastung: In Hamburg gelten starre Vorgaben zur Auslastung: 98 Prozent für die vollstationäre Dauerpflege und 85 Prozent sowohl für die Kurzzeit- als auch die Tages- und Nachtpflege. In Bremen wird der Berechnung eine Minimalauslastung zugrunde gelegt: 95 Prozent für die vollstationäre Dauerpflege, 85 Prozent für die Kurzzeitpflege und 80 Prozent für die Tages- und Nachtpflege.

Abschreibungszeiträume für Investitionen

Bremen

Hamburg

Gebäude

50 Jahre

50 Jahre

Außenanlagen

15 Jahre

50 Jahre

Technische Anlagen

15 Jahre

25 Jahre

Einbauten

15 Jahre

Ausstattung

10 Jahre

10 Jahre

Kraftfahrzeuge

5 Jahre

5 Jahre

Geringwertige Wirtschaftgüter

bis 410 Euro außer bei Erstausstattung keine Abschreibung

mit einem Wert zwischen 150 bis 1000 Euro in Sammelposten über 5 Jahre

Rheinland Pfalz / Saarland

KEINE FÖRDERUNG VOLLSTATIONÄRER ANGEBOTE

Welche Besonderheiten gelten in Rheinland-Pfalz und im Saarland in Bezug auf die Investitionskosten? Erfahren Sie hier alles Wissenswerte für Ihre Einrichtungen.