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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Ethik, Note: 2,0, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Gelsenkirchen, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Thema dieser Hausarbeit ist der beabsichtigte bzw. unbeabsichtigte Schusswaffengebrauch bei der Polizei. Die hier thematisierte „Absicht“ bezieht sich auf das hinter dem Schuss stehende Motiv, also ob es sich um eine durch den Willen getragene Tat handelt oder nicht. Dieses Thema gewinnt insbesondere dadurch an Bedeutung, dass es für keinen Polizeibeamten auszuschließen ist, irgendwann in eine Situation zu geraten, in der die Schusswaffe das einzige verbleibende adäquate Mittel ist, um den staatlichen Willen durchzusetzen. In dieser Arbeit werden u.a. ein Erklärungsmodell zur unbeabsichtigten Schussabgabe, sowie ethische Ansätze zu der beabsichtigten als auch unbeabsichtigten Abgabe erläutert. Daran angelehnt werden verschiedene Möglichkeiten dargelegt, um die Gefahr eines unbeabsichtigten Schusses zu minimieren. Abschließend wird noch das weitere Verfahren nach der Abgabe eines Schusses erläutert. Ziel dieser Arbeit ist es, unter ethischen Gesichtspunkten und der Anwendung von Bewertungsmodellen verschiedene Fragestellungen zum Thema der Schuld in den Fällen der absichtlichen und des unabsichtlichen Schusses zu erläutern und das darauf folgende Verfahren zu erläutern. Zunächst werden jedoch die besondere Bedeutung des Themas und die gesetzlichen Voraussetzungen für den Einsatz der Schusswaffe erläutert.
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Veröffentlichungsjahr: 2014
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Inhaltsübersicht
1. Eingrenzung des Themas
2. Die Ermächtigung zum Schusswaffengebrauch
3. Die beabsichtigte Schussabgabe
3.1 Absicht
3.2 Der Gesinnungsethiker
3.3 Der Verantwortungsethiker
4. Die unbeabsichtigte Schussabgabe
4.1 Abgrenzung zum unrechtmäßigen Schusswaffengebrauch
4.2 Ethische Bewertung
4.3 Bedeutung des Themas
5. Anforderungen an die Ausbildung
6. Nach dem Schusswaffengebrauch
7. Fazit
Literaturverzeichnis
Quellenverzeichnis
Das Thema dieser Hausarbeit ist der beabsichtigte bzw. unbeabsichtigte Schusswaffen-gebrauch in der Polizei.
Die hier thematisierte „Absicht“ bezieht sich auf das hinter dem Schuss stehende Motiv, also ob es sich um eine durch den Willen getragene Tat handelt oder nicht.
Dieses Thema gewinnt insbesondere dadurch an Bedeutung, dass es für keinen Polizeibeamten auszuschließen ist, irgendwann in eine Situation zu geraten, in der die Schusswaffe das einzige verbleibende adäquate Mittel ist, um den staatlichen Willen durchzusetzen.
In dieser Arbeit werden u.a. ein Erklärungsmodell zur unbeabsichtigten Schussabgabe, sowie ethische Ansätze zu der beabsichtigten als auch unbeabsichtigten Abgabe erläutert. Daran angelehnt werden verschiedene Möglichkeiten dargelegt, um die Gefahr eines unbeabsichtigten Schusses zu minimieren. Abschließend wird noch das weitere Verfahren nach der Abgabe eines Schusses erläutert.
Ziel dieser Arbeit ist es, unter ethischen Gesichtspunkten und der Anwendung von Bewertungsmodellen verschiedene Fragestellungen zum Thema der Schuld in den Fällen der absichtlichen und des unabsichtlichen Schusses zu erläutern und das darauf folgende Verfahren zu erläutern.
Mit dem Gebrauch der Schusswaffe wird primär in das Recht auf körperliche Unversehrtheit bzw. Recht auf Leben aus Art.2 Abs.2 GG eingegriffen. Dieses Recht schützt jedermanns psychische als physische Gesundheit.
Der Gebrauch der Schusswaffe ist durch eine sog. Ermächtigung bzw. Eingriffsnorm spezialgesetzlich im Polizeigesetz NRW (PolG) geregelt.
Eingriffsnormen sind nach ihrer Natur entweder repressiv (z.B. Maßnahmen der Strafprozessordnung) oder präventiv (Maßnahmen aus dem PolG) zu sortieren.
Die StPO enthält keine gesonderten Paragraphen zur Durchsetzung von Maßnahmen mit Zwang, jedoch ist jede Maßnahme der StPO mit Zwang entsprechend der Vorschriften aus dem PolG zum Zwang durchsetzbar.
Der Gebrauch der Schusswaffe stellt unmittelbaren Zwang gemäß §55 PolG dar. Unmittelbarer Zwang kann in verschiedenen Formen angewendet werden, u.a. als einfache körperliche Gewalt (Arm-Dreh-Hebel) nach §58 Abs.2 PolG, mit Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt entsprechend Abs.3 (Fesseln, Reiz-, Betäubungsstoffe) und mit Waffen wie Pistole, Revolver oder Maschinenpistole (Abs.4).
Im Folgenden wird von einem Schusswaffengebrauch gegen Personen ausgegangen. Dafür sind die §§ 63 i.V.m. 64 PolG einschlägig.
Der Schusswaffengebrauch gegen Personen ist danach u.a. zulässig, wenn
- eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren ist
- die unmittelbare Begehung oder Fortsetzung von Verbrechen oder Vergehens unter Anwendung oder Mitführen von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern ist
- sich eine Person der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, weil sie eines Verbrechens dringend verdächtig ist, oder weil sie eines Vergehens dringend verdächtig ist, und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt
- die gewaltsame Befreiung einer aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern ist.[1]
