Aufenthalts- und Asylrecht - Kyrill-Alexander Schwarz - E-Book

Aufenthalts- und Asylrecht E-Book

Kyrill-Alexander Schwarz

0,0
20,99 €

oder
-100%
Sammeln Sie Punkte in unserem Gutscheinprogramm und kaufen Sie E-Books und Hörbücher mit bis zu 100% Rabatt.
Mehr erfahren.
Beschreibung

Der Inhalt: Entstehung des Asylrechts, allgemeines Ausländerrecht, formelles und materielles Asylrecht, Ausgang des Asylverfahrens, prozessrechtliche Instrumente sowie Versorgung und Verteilung von Asylbegehrenden und Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis. Die Konzeption: Die Skripten der Reihe "JURIQ Erfolgstraining" sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes "Trainingspaket" zur Prüfungsvorbereitung: Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet, begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps. In den Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten die Kontrolle des eigenen Lernerfolgs. Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als "Lernanker" und erleichtern den Lernprozess. Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils, ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB

Veröffentlichungsjahr: 2019

Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.


Ähnliche


Aufenthalts- und Asylrecht

 

von

Dr. Kyrill-Alexander Schwarz

Professor für öffentliches Recht am Institut für Staats- undVerwaltungsrecht, Universität Würzburg

und

Mario Winzek

 

 

www.cfmueller.de

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-9172-4

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 89 2183 7923Telefax: +49 89 2183 7620

 

www.cfmueller.dewww.cfmueller-campus.de

 

© 2019 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des ebooks das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen. Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.Der Verlag schützt seine ebooks vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Bei Kauf im Webshop des Verlages werden die ebooks mit einem nicht sichtbaren digitalen Wasserzeichen individuell pro Nutzer signiert.Bei Kauf in anderen ebook-Webshops erfolgt die Signatur durch die Shopbetreiber. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Liebe Leserinnen und Leser,

die Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ zur Klausur- und Prüfungsvorbereitung verbindet sowohl für Studienanfänger als auch für höhere Semester die Vorzüge des klassischen Lehrbuchs mit meiner Unterrichtserfahrung zu einem umfassenden Lernkonzept aus Skript und Online-Training.

In einem ersten Schritt geht es um das Erlernen der nach Prüfungsrelevanz ausgewählten und gewichteten Inhalte und Themenstellungen. Einleitende Prüfungsschemata sorgen für eine klare Struktur und weisen auf die typischen Problemkreise hin, die Sie in einer Klausur kennen und beherrschen müssen. Neu ist die visuelle Lernunterstützung durch

Illustrationen als „Lernanker“ für schwierige Beispiele und Fallkonstellationen steigern die Merk- und Erinnerungsleistung Ihres Langzeitgedächtnisses.

Schließlich geht es um das Anwenden und Einüben des Lernstoffes anhand von Übungsfällen verschiedener Schwierigkeitsstufen, die im Gutachtenstil gelöst werden. Die JURIQ Klausurtipps zu gängigen Fallkonstellationen und häufigen Fehlerquellen weisen Ihnen dabei den Weg durch den Problemdschungel in der Prüfungssituation.

Das Lerncoaching jenseits der rein juristischen Inhalte ist als zusätzlicher Service zum Informieren und Sammeln gedacht: Ein erfahrener Psychologe stellt u.a. Themen wie Motivation, Leistungsfähigkeit und Zeitmanagement anschaulich dar, zeigt Wege zur Analyse und Verbesserung des eigenen Lernstils auf und gibt Tipps für eine optimale Nutzung der Lernzeit und zur Überwindung evtl. Lernblockaden.

Das gerade für die Praxis wichtige Aufenthalts- und Asylrecht erweist sich als eine spannende Materie, die sowohl Bezüge zum Verfassungsrecht als auch zum Verwaltungsrecht aufweist und zudem in ein komplexes System völkerrechtlicher und unionsrechtlicher Vorgaben eingebunden ist.

Auf gehtʼs – ich wünsche Ihnen viel Freude und Erfolg beim Erarbeiten des Stoffs!

Und noch etwas: Das Examen kann jeder schaffen, der sein juristisches Handwerkszeug beherrscht und kontinuierlich anwendet. Jura ist kein „Hexenwerk“. Setzen Sie nie ausschließlich auf auswendig gelerntes Wissen, sondern auf Ihr Systemverständnis und ein solides methodisches Handwerk. Wenn Sie Hilfe brauchen, Anregungen haben oder sonst etwas loswerden möchten, sind wir für Sie da. Wenden Sie sich gerne an C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg, E-Mail: [email protected]. Dort werden auch Hinweise auf Druckfehler sehr dankbar entgegen genommen, die sich leider nie ganz ausschließen lassen. Oder Sie wenden sich direkt an die Verfasser unter [email protected] bzw. [email protected].

Würzburg, im November 2018

Kyrill-Alexander Schwarz

Mario Winzek

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Literaturverzeichnis

1. TeilDie Entstehung des Asylrechts

2. TeilDas allgemeine Ausländerrecht

 A.Regelungsgegenstand und staatsrechtlicher Status

  I.Regelungsgegenstand

  II.Die staatsrechtlichen Status

 B.Einreise und Aufenthalt

  I.Die Einreise

   1.Voraussetzungen der Einreise

   2.Voraussetzung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

  II.Der Aufenthalt

  III.Die Aufenthaltstitel

   1.Das Visum

   2.Die Aufenthaltserlaubnis

   3.Die Niederlassungserlaubnis

   4.Weitere

 C.Beendigung des Aufenthalts

  I.Beendigung bei Besitz eines Aufenthaltstitels

   1.Das Erlöschen

   2.Die Ausweisung

  II.Zurückweisung bereits an der Grenze

  III.Instrumente zur Durchsetzung

3. TeilDas materielle Asylrecht

 A.Einleitung

  I.Überblick

  II.Rechtsquellen

 B.Asylrecht für politisch Verfolgte

  I.Allgemeines

   1.Asylrecht als subjektiv-öffentliches Recht

   2.Leistungs- oder Abwehrrecht

   3.Schranken des Asylgrundrechts

   4.Verhältnis zum GEAS

   5.Verhältnis zum Völkerrecht

   6.Gewährleistungsumfang

  II.Voraussetzungen

  III.Schutzbereich

   1.Persönlich

   2.Sachlich

    a)Verfolgung

    b)Politisch

    c)asylerhebliche Merkmale

    d)Verfolger

    e)Verfolgte

    f)Flucht wegen bzw. vor Verfolgung

    g)Verfolgungsprognose

  IV.Gesetzliche Einschränkungen

   1.Die Drittstaatenregelung

    a)Drittstaat

    b)Einreise

   2.Die Herkunftsstaatenregelung

  V.Ungeschriebene Einschränkungen

   1.Fluchtalternativen

   2.Nachfluchtgründe

  VI.Eingriff und Schranken

  VII.Übungsfall Nr. 1

 C.Asylrecht für Flüchtlinge

  I.Der Flüchtlingsstatus

  II.Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

   1.Qualifizierte Verfolgung

    a)Verfolgungshandlung

     aa)Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG

     bb)Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG

     cc)Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 2 AsylG

    b)Verfolgungsgründe

    c)Verknüpfung von Verfolgungshandlung und -grund

    d)Verfolgungsakteure

    e)Schutzakteure

    f)Verfolgungssubjekte

    g)Schutzlosigkeit

   2.Begründete Furcht

   3.Aufenthalt außerhalb des Herkunftslandes

  III.Ausschlussgründe

   1.Völkerrechtsverbrechen

   2.Schwere nichtpolitische Straftat

   3.Zuwiderhandlung

   4.Schutz einer Institution

  IV.Versagung der Zuerkennung

 D.Der subsidiäre Schutz

  I.Voraussetzungen

   1.Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft

   2.Ernsthafter Schaden

    a)Todesstrafe

    b)Folter, unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung

    c)Ernsthafte individuelle Bedrohung

  II.Ausschlussgründe

  III.Rechtsfolgen

  IV.Übungsfall Nr. 2

 E.Abschiebungsverbote

  I.Das unionsrechtliche Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 2 AufenthG

  II.Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG

  III.Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG

  IV.Ausschlussgründe

  V.Rechtsfolgen

 F.Familienasyl

  I.Rechtsgrundlagen

  II.Abgrenzung zum Familiennachzug

  III.Voraussetzungen

   1.Anwendbarkeit

   2.Fallgruppen

    a)Familienasyl für Ehegatten und Lebenspartner

    b)Familienasyl für Kinder

    c)Familienasyl für Eltern und Geschwister

  IV.Ausschlussgründe

  V.Rechtsfolgen

 G.Beendigung des Schutzstatus

  I.Unterschiede zum VwVfG

  II.Erlöschen der Asylberechtigung

  III.Widerruf der Asylberechtigung

   1.Der nachträgliche Wegfall

   2.Nachträglich erfüllter Exklusionsgrund

   3.Rechtsfolgen des Widerrufs

  IV.Widerruf des subsidiären Schutzes

  V.Widerruf des Abschiebungsschutzes

  VI.Rücknahme des Aufenthaltstitels

  VII.Verfahren

  VIII.Übungsfall Nr. 3

4. TeilDas formelle Asylrecht

 A.Das Asylverfahren

  I.Das Asylbegehren

  II.Die Einreise des Ausländers

   1.Einreise über den Landweg

   2.Einreise über den Luftweg

  III.Identitätsfeststellung

   1.Umfang des Eingriffs

   2.Zuständigkeit für den Eingriff

   3.Datenschutz

   4.Rechtsfolgen

  IV.Verteilung in Aufnahmeeinrichtungen

  V.Stellung des Asylantrags

  VI.Übersicht über die Entscheidung des BAMF

  VII.Das beschleunigte Verfahren

 B.Der Asylantrag

  I.Das förmliche Verfahren

  II.Umfang des Verfahrens

  III.Pflichten des BAMF

  IV.Pflichten und Rechte des Asylbewerbers

  V.Das Dublin-Verfahren

   1.Allgemeines

   2.Die Dublin-Zuständigkeit

    a)Die Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

    b)Die Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO

    c)Das Selbsteintrittsrecht

   3.Das Dublin-Verfahren

    a)Informationspflichten

    b)Persönliches Gespräch

    c)Verfahrensrechtliche Vorgaben

   4.Rechtsfolge

   5.Rechtsschutz

  VI.Der weitere Prüfungsrahmen des BAMF

   1.Weitere formelle Voraussetzungen

   2.Besonderheiten im Flughafenverfahren

   3.Das beschleunigte Verfahren

   4.Materielle Voraussetzungen

   5.Exkurs zur Erklärung EU-Türkei vom 18.3.2016

 C.Die Entscheidungen des BAMF

  I.Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens

   1.Form

   2.Frist

   3.Zustellungserfordernis

  II.Die Entscheidungsarten

  III.Ablehnende Entscheidungen

   1.Ablehnung als unzulässig

   2.Ablehnung als offensichtlich unbegründet

   3.Ablehnung als (einfach) unbegründet

  IV.Stattgebende Entscheidungen

   1.Entscheidungen vollständiger Stattgabe

   2.Entscheidungen teilweiser Stattgabe

    a)Bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    b)Bei lediglich subsidiärem Schutz

    c)Bei nationalem subsidiären Schutz

  V.Rechtsschutz

 D.Verfahren bei Folge- und Zweitantrag

  I.Der Folgeantrag

  II.Der Zweitantrag

  III.Rechtsschutz

5. TeilAusgang des Asylverfahrens

 A.Positive Entscheidungen

 B.Negative Entscheidungen

  I.Allgemeines

  II.Die Abschiebung

   1.Die Ausreisepflicht

   2.Abschiebungsgrund

    a)Überwachungsbedürftigkeit

    b)Keine Sicherung der Ausreisefrist

   3.Abschiebungsandrohung

    a)Allgemeines

    b)Inhaltliche Voraussetzungen

   4.Abschiebungsanordnung

   5.Keine Abschiebungsverbote bzw. -hindernisse

   6.Fristablauf

  III.Die Duldung

   1.Allgemeines

   2.Die Gruppenaussetzung

  IV.Die individuelle Duldung

   1.Duldung wegen Unmöglichkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen

    a)Rechtliche Unmöglichkeit

    b)Tatsächliche Unmöglichkeit

   2.Duldung auf Grund dringender humanitärer Gründe

   3.Duldung aus anderen Gründen

  V.Einreise- und Aufenthaltsverbote

 C.Rechtsschutz gegen negative Entscheidungen

  I.Abschiebungsandrohung

  II.Abschiebungsanordnung

  III.Abschiebung

  IV.Duldungsversagung

6. TeilProzessrechtliche Instrumente

 A.Allgemeines

 B.Das Klageverfahren

  I.Sachentscheidungsvoraussetzungen

   1.Örtliche Zuständigkeit des Gerichts

   2.Statthafte Klageart

    a)Ablehnung des Asylantrags

    b)Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 AufenthG

    c)Ablehnung eines Folgeantrags

    d)Entscheidung im Dublin-Verfahren

   3.Klagefrist

  II.Weitere Besonderheiten

   1.Einzelrichterregelung

   2.Gerichtliche Sachaufklärungspflicht

   3.Mündliche Verhandlung

 C.Die Rechtsmittel

  I.Allgemeines

  II.Berufungsausschluss

  III.Zulassung der Berufung

 D.Der vorläufige Rechtsschutz

  I.Allgemeines

  II.Das Verfahren nach § 36 AsylG

  III.Der vorläufige Rechtsschutz in anderen Fällen

   1.Besonderheiten im Flughafenverfahren

   2.Einreise aus sicherem Drittstaat, § 34a Abs. 2 S. 1 und 2 AsylG

   3.Einreise- und Aufenthaltsverbote sowie Befristung, § 11 AufenthG

7. TeilVersorgung und Verteilung

 A.Unterbringung

  I.Allgemeines

  II.Die Unterbringungspflicht der Länder

   1.Aufnahmeeinrichtungen

   2.Gemeinschaftsunterkünfte

  III.Der Königsteiner Schlüssel

  IV.Die Wohnpflicht der Asylbewerber

   1.Wohnpflicht in Aufnahmeeinrichtungen

   2.Wohnpflicht in Gemeinschaftsunterkünften

 B.Leistungen

  I.Allgemeines

  II.Leistungen nach dem AsylbLG

   1.Leistungsberechtigte

   2.Ende der Leistungsberechtigung

  III.Grundleistungen

   1.Grundleistungen in Aufnahmeeinrichtungen

   2.Grundleistungen außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen

   3.Ergänzende allgemeine Regelungen

  IV.Weitere Leistungen

   1.Sonstige Leistungen

   2.Leistungen bei Krankheit

  V.Einschränkungen

  VI.Besser- und Schlechterstellung

 Sachverzeichnis

Literaturverzeichnis

Bergmann/Dienelt

Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016

Dreier

Grundgesetzkommentar, 3. Aufl. 2013

Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti

Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2018

Hailbronner

Asyl- und Ausländerrecht, 4. Aufl. 2017

Heusch/Haderlein/Schönenbroicher

Das neue Asylrecht, 1. Aufl. 2016

Jarass/Pieroth

Grundgesetzkommentar, 14. Aufl. 2016

Kluth/Heusch

Ausländerrecht, 1. Aufl. 2016

Luft

Die Flüchtlingskrise, 2. Aufl. 2017

Mangoldt/Klein/Starck

Grundgesetzkommentar, 7. Aufl. 2018

Stern/Becker

Grundgesetzkommentar, 2. Aufl. 2015

Tiedemann

Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2015

Tipps vom Lerncoach

Warum Lerntipps in einem Jura-Skript?

Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.

Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.

Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.

Wie lernen Menschen?

Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.

Gibt es wichtigere und weniger wichtige Lerntipps?

Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.

Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!

Lernthema 7Lernen – einzeln und in der Gruppe

Die Beantwortung der Frage, ob man besser einzeln oder in einer Gruppe lernen sollte, hängt von den Lernaufgaben und -inhalten, von der spezifischen Gruppe (Einzelpersonen, Größe, Rahmenbedingungen und Spielregeln) und von der Persönlichkeit des Lernenden ab. Ein „Muss“ gibt es nicht, aber bestimmte Vor- und Nachteile. Die folgenden Tipps geben Ihnen Hinweise zur Abwägung und unterbreiten konkrete Vorschläge zur Gestaltung des Gruppenlernens.

1. TeilDie Entstehung des Asylrechts

1

Bevor wir vertieft in das Thema dieses Skripts, dem Asyl- und Aufenthaltsrecht einsteigen empfiehlt es sich, die Entstehung des Asylrechts näher zu betrachten. Nur mit dem Wissen um die historische Entwicklung kann das heutige Regelungssystem in seiner Gänze verstanden werden. In diesem kurzen Kapitel soll daher zunächst untersucht werden, woher das Rechtsinstitut Asylkommt und wie es sich im Laufe der Jahrhunderte entwickelt hat. Dabei sollen lediglich die wesentlichen Meilensteine näher betrachtet werden.

2

Der Begriff Asyl geht auf die griechische Antike zurück. Dort bedeutete er in etwa soviel wie „Zufluchtsstätte“.[1] Asyl wurde zu dieser Zeit nicht, wie heutzutage, als ein subjektives Recht einer schutzsuchenden Person verstanden, sondern als ein objektives, an einen tatsächlichen Ort gebundenes Recht einer Person dort befristet Schutz zu erhalten.[2] Auf Grund dieser Objektbezogenheit des Asyls hatte der Einzelne auch keinen Anspruch auf Asylgewährung. Es existierten über die Schutzgewährung an Zufluchtsstätten hinaus auch kaum Regelungen zur Einreise und dem Aufenthalt von Ausländern. Vielmehr war das Asyl geprägt durch die sogenannte Territorialhoheit, nachdem die Staaten über ihr Territorium und die darauf befindlichen Personen unabhängig entscheiden können.[3]

3

Die Territorialhoheit steht allerdings in einem Spannungsverhältnis zur sogenannten Personalhoheit, nach der die Staaten über ihre Bürger die Verfügungsgewalt haben und zwar unabhängig von deren Aufenthaltsort.[4] Zur Zeit der Antike überwog die Idee der Territorialhoheit, sodass Auslieferungen nur in den seltensten Fällen stattfanden. Die Landesgrenzen der benachbarten Staaten wurden respektiert, sodass eine Verfolgung über diese hinweg nicht erfolgte. Dies änderte sich mit der Entstehung des römischen Reichs. Dieses beachtete die Territorialhoheit anderer Staaten grundsätzlich nicht und verfolgte seine flüchtigen Bürger auch über die Staatsgrenzen hinweg auf fremdes Territorium. Die Entwicklung zurück, zur heute wieder vorrangig beachteten Territorialhoheit, begann erst in der Renaissance ab dem 11. Jahrhundert in den italienischen Stadtstaaten.

4

Mit der Bildung der Nationalstaaten im 19. Jahrhundert erfuhr das Territorialprinzip in Europa umfassende Geltung. Zudem wurde, wie bereits in der Antike, das Verbot der Auslieferung politisch Verfolgter zu einer allgemeinen Regel des Völkerrechts.[5] Jedoch wurde das Asylrecht zu dieser Zeit noch als ein rein objektives Recht angesehen. Es existierte also noch immer kein Anspruch des Einzelnen auf Erteilung von Asyl.

5

Ein weiterer wesentlicher Schritt in der Entwicklung des Asylrechts erfolgte mit der Weiterentwicklung der Nationalstaaten hin zu Sozialstaaten im frühen 20. Jahrhundert. Ein Sozialstaat, der sich vor allem dadurch auszeichnet, dass er seinem Volk Sozialleistungen gewährt, muss klar definieren, wer zu seinem Volk gehört und wer nicht. Es liegt gerade nicht im Interesse des Sozialstaats, auch solche Personen mit Leistungen zu unterstützen, die nicht Teil seines Volkes sind und demnach auch keine Leistungen für den Staat erbracht haben. Die Verhinderung der Erschleichung von Sozialleistungen durch (zum ersten Mal so bezeichnete) Ausländer wurde zu einem gesellschaftlichen Problem, welches eine politische Lösung erforderlich machte.

6

Der sogenannte Alien Act von 1905 in Großbritannien war in diesem Zusammenhang dann auch eines der ersten Ausländergesetze in Europa.[6] Dieses wurde vor dem Hintergrund des enormen Zustroms an Ausländern erlassen, die weiter in die USA reisen wollten oder zu dieser Zeit im heutigen Russland als Juden verfolgt wurden und Schutz suchten. Man unterschied hierbei bereits zwischen Wirtschaftsmigranten, die lediglich auf der Durchreise waren oder ihren Weg in die USA nicht fortführen konnten, und Asylsuchenden, die auf Grund von Verfolgung in ihrem Heimatstaat Schutz suchten. Letzteren wollte der englische Staat Asyl auf Grund ihrer Verfolgung im Herkunftsland gewähren. Ersteren hingegen nicht. Somit knüpfte der Alien Act als erstes Gesetz in Europa auch bereits an Verfolgungsgründe (hier Religion) an.[7]

7

Die nächste Zäsur im Asylrecht brachten die Weltkriege hervor. Erstmals ächzte Europa unter mehreren großen Flüchtlingsbewegungen. Dabei handelte es sich nicht um Fluchtbewegungen zwischen einzelnen Ländern. Vielmehr waren in ganz Europa Flüchtlinge auf der Suche nach Schutz vor den Auswüchsen der Kriege. Diese internationale Ausdehnung begünstigte sodann auch eine völkerrechtliche Auseinandersetzung mit dem Asylrecht, sodass sich bereits nach dem ersten Weltkrieg erste völkerrechtliche Verträge diesem Thema widmeten.[8]

8

Nach dem zweiten Weltkrieg waren es vor allem die Vereinigten Nationen (im Englischen UN oder UNO genannt), die das Asylrecht in der internationalen Politik vorantrieben. So wurde ein Asylrecht in die UN-Menschenrechtscharta vom 10.12.1948 aufgenommen und mit dem UNHCR am 14.12.1950 ein völkerrechtliches Institut gegründet, welches der Koordination und Versorgung internationaler Flüchtlinge bis heute dient. Im Jahre 1951 wurde darüber hinaus die Genfer Flüchtlingskonvention (kurz GFK) von der UN-Generalversammlung verabschiedet und bis heute von 146 Staaten ratifiziert. Sie stellt die völkerrechtlich wohl wichtigste Rechtsquelle des Asylrechts dar und hat als völkerrechtlich bindender Vertrag wesentlichen Einfluss auf die nationale Gesetzgebung. So wird uns diese Kodifikation, die auch in Deutschland Geltung beansprucht, in diesem Skript häufiger beschäftigen.

9

Unter dem Eindruck der beiden Weltkriege und der daraus erwachsenden moralischen Verpflichtung wurde auch in das Grundgesetz ein Asylrecht in Art. 16 Abs. 2 S. 2 (a.F.) GG aufgenommen.[9] Dieses war zunächst bewusst sehr offen, weit und vor allem als subjektives Recht gefasst. Mit dem sogenannten Jugoslawienkrieg ab 1991 und der Öffnung des Eisernen Vorhangs ab dem 2.5.1989 kam es erneut zu großen Flüchtlingswellen, die insbesondere Deutschland und sein offenes Asylrecht vor unerwartete Herausforderungen stellte. Ähnlich wie mit der Flüchtlingswelle im Jahre 2015 begann quasi über Nacht ein gesellschaftlicher und politischer Diskurs, mit teilweise hitzigen Debatten im Bundestag, über den Umgang und die rechtliche Handhabe der neuen Situation. Dabei war man sich zwar schnell einig, dass das grundrechtlich geschützte Asylrecht zu weit gefasst sei, mithin die Interessen des Staates zu sehr in den Hintergrund traten. Man konnte sich aber zunächst nicht auf eine Anpassung der Rechtslage verständigen. Erst am 6.12.1992 verabschiedete der Bundestag nach jahrelanger Verhandlung den sogenannten Asylkompromiss der neben zahlreichen Gesetzesänderungen auch eine Verfassungsänderung beinhielt. Aus diesem Gesetzespaket gingen unter anderem das heutige Asylgesetz (AsylG) sowie das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) hervor und die Neufassung des Art. 16a GG, als das neue Asylgrundrecht.[10]

10

Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Entwicklung des europäischen Rechtssystems finden Sie im Skript „Europarecht“.

Auch auf europäischer Ebene kam es nach dem Fall des Eisernen Vorhangs zu wesentlichen Veränderungen. Die durch den Vertrag von Maastricht vom 7.2.1992 ermöglichte gemeinsame europäische Außen- und Sicherheitspolitik öffnete auch den Weg zu einer gemeinsamen Migrations-, Asyl- und Zuwanderungspolitik. Diese begann zunächst im Rahmen der dritten Säule der Europäischen Union (Justiz und Inneres), wurde jedoch mit dem Vertrag von Amsterdam vom 1.5.1999 in die erste Säule übertragen, wodurch die Europäische Union in diesem Bereich eigene Kompetenzen erworben hat. Seitdem ist die Europäische Union über Art. 78 AEUV mit Rechtsetzungskompetenz ausgestattet und kann in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in Bezug auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem erlassen. Auf Grund dieser Norm wurde unter anderem die Dublin-III-Verordnung erlassen, die ebenfalls wesentliche Auswirkungen auf das nationale Asylrecht hat.

JURIQ-Klausurtipp

Auch wenn der historische Ausblick an dieser Stelle lediglich einem besseren Verständnis für die nachfolgenden Kapitel dient, so sind folgende Aspekte auch für das heutige Asylrecht und deren praktischer Anwendung wichtig. Zunächst sollten Sie die Unterscheidung der Territorialhoheit und Personalhoheit verinnerlichen. Des Weiteren spielt auch die Ausgestaltung des Asylgrundrechts als subjektives Recht eine wesentliche Rolle für die Falllösung.

Anmerkungen

[1]

„Asyl“ auf Duden online: https://www.duden.de/rechtschreibung/Asyl (Abgerufen am 2.6.2017).

[2]

Heusch/Haderlein/Schönenbroicher Rn. 1.

[3]

Tiedemann S. 2.

[4]

Vgl. Tiedemann S. 2.

[5]

Vgl. Tiedemann S. 5.

[6]

Tiedemann S. 4.

[7]

Vgl. zur Entwicklung seit der Renaissance bis zu den Weltkriegen: Tiedemann S. 2.

[8]

Vgl. Tiedemann S. 5 f.

[9]

Heusch/Haderlein/Schönenbroicher Rn. 2.

[10]

Vgl. Tiedemann S. 12.

2. TeilDas allgemeine Ausländerrecht

Inhaltsverzeichnis

A.Regelungsgegenstand und staatsrechtlicher Status

B.Einreise und Aufenthalt

C.Beendigung des Aufenthalts

11

Das Aufenthalts- und Asylrecht ist eine sehr vielschichtige Materie. Der Schwerpunkt dieses Skripts liegt dabei vor allem auf dem nationalen und europäischen Asylrecht. Das bedeutet allerdings nicht, dass wir das Aufenthaltsrecht außen vorlassen könnten. Viel mehr sind beide Regelungssysteme wichtig, da sie zum Teil aufeinander aufbauen und zum Teil sich gegenseitig bedingen. Der gesamte Komplex des Aufenthalts- und Asylrechts lässt sich aus Sicht dieses Skripts aber in ein allgemeines und ein besonderes Ausländerrecht aufteilen. Das allgemeine Ausländerrecht verkörpert das Aufenthaltsrecht, insbesondere das Aufenthaltsgesetz. Dieses Regelungssystem legt die Grundlagen fest, die für das Ausländerrecht in Deutschland gelten. Darauf aufbauen und dieses ergänzend kommt dann das Asylrecht als besonderes Ausländerrecht. Dieser Struktur folgend, beschäftigen wir uns zunächst mit dem Aufenthaltsgesetz, um uns das allgemeine Ausländerrecht und die gesetzliche Grundstruktur anzueignen. Mit diesem Wissen werden wir uns sodann den Besonderheiten des Asylrechts widmen.

2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › A. Regelungsgegenstand und staatsrechtlicher Status

A.Regelungsgegenstand und staatsrechtlicher Status

2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › A. Regelungsgegenstand und staatsrechtlicher Status › I. Regelungsgegenstand

I.Regelungsgegenstand

12

Lernen Sie aktiv mit diesem Skript und verschaffen Sie sich einen Überblick über die Gesetze und zitierten Normen, bevor Sie in den nachfolgenden Abschnitten die Erläuterungen lesen.

Um sich mit dem Aufenthalts- und Asylrecht vertraut zu machen, ist es zunächst wichtig, sich ein Bild davon zu machen, welche Gesetze dieses Rechtsgebiet regeln. Dabei ist die Vielschichtigkeit dieses Rechtsgebiets zu beachten. Es ist geprägt von zahlreichen Kodifikationen auf den verschiedensten Ebenen. Wie uns die historische Einführung gezeigt hat, gilt es neben nationalen Regelungen auch europäische, bilaterale und völkerrechtliche Kodifikationen zu beachten. Als eine zumindest für die Bundesrepublik zentrale Kodifikation lässt sich allerdings das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausmachen. Dieses regelt nicht nur die Einwanderung, sondern hat auch das Ziel, den Aufenthalt und die Beendigung desselben zu regeln. Zwar erfolgt dies bei weitem nicht abschließend. Insbesondere hinsichtlich der Problematik des Umgangs mit Asylsuchenden ist die zentrale Kodifikation auf Bundesebene das Asylgesetz (AsylG). Dennoch entspringt dem Aufenthaltsgesetz die wesentliche Struktur des Ausländerrechts in Deutschland.

13

In § 1 Abs. 1 AufenthG werden die Zwecke des AufenthG aufgelistet. Demnach dient das Aufenthaltsgesetz unter anderem der:

Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern (Satz 1),

Gestaltung des Zuzugs unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit (Satz 2),

Erfüllung humanitärer Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland (Satz 3).

Zu diesen Zwecken soll das Aufenthaltsgesetz die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern regeln. Unabhängig vom Zweck der Regelungen im Aufenthaltsgesetz hängt die Anwendbarkeit nach § 1 Abs. 1 AufenthG auch und vor allem vom Begriff des Ausländers ab. Nur auf solche Personen ist das Gesetz überhaupt anwendbar. Auf den nächsten Seiten wollen wir uns daher mit diesem Begriff näher auseinandersetzen.

2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › A. Regelungsgegenstand und staatsrechtlicher Status › II. Die staatsrechtlichen Status

II.Die staatsrechtlichen Status

14

Eine der ersten wichtigen Fragen, die es für die Anwendbarkeit des allgemeinen Ausländerrechts zu klären gilt, ist die nach der Definition des Ausländers. Es handelt sich um einen zentralen Begriff dieser Rechtsmaterie. Der § 2 Abs. 1 AufenthG liefert uns für die inhaltliche Bestimmung dieses Begriffs eine Legaldefinition:

Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz ist.

Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist grundsätzlich jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Eigenschaft des Deutschen bzw. des Ausländers steht und fällt also mit dem staatsrechtlichen Status der jeweiligen Person.

Hinweis

Wie wir später noch sehen werden, kann ein Asylbewerber verschiedene aufenthaltsrechtliche Status, wie zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis, erlangen. Dies ändert jedoch nichts an seinem staatsrechtlichen Status. Eine Person kann sowohl einen staatsrechtlichen als auch einen aufenthaltsrechtlichen Status besitzen. Entsprechend bleibt der staatsrechtliche Status eines Ausländers unverändert, wenn sich sein aufenthaltsrechtlicher Status ändert. Eine Änderung seines staatsrechtlichen Status ergibt sich beispielweise dann, wenn der Ausländer einen Antrag auf Einbürgerung nach § 8 StAG bewilligt bekommt. Diese Unterscheidung ist elementar für das Ausländerrecht. Während der staatsrechtliche Status eine wesentliche Rolle für die Anwendbarkeit des AufenthG darstellt, kann aus dem Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland je nach Sachlage ein aufenthaltsrechtlicher Status erst entstehen.

15

Unter einem staatsrechtlichen Status versteht man ein Bündel von Rechten und Pflichten, die durch die Verleihung des Status auf die betreffende Person übertragen werden.[1]

Aus dieser Definition folgt unmittelbar, dass ein staatsrechtlicher Status grundsätzlich von der Verleihung durch einen Staat abhängig ist. Ein solcher Status ist zum Beispiel die deutsche Staatsangehörigkeit. In Deutschland existieren neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch weitere Status, die eine Person innehaben kann. Diese Status unterscheiden sich unter anderem in der Art der Erlangung bzw. Verleihung als auch im Umfang der Rechte und Pflichten, die mit ihnen verbunden sind. Die für das Aufenthalts- und Asylrecht relevanten werden in der Folge näher erläutert.[2]

[Bild vergrößern]

16

Lesen Sie die §§ 3 ff. StAG, um die Systematik des Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft nachzuvollziehen.

Der Status des deutschen Staatsbürgers ist hinsichtlich der Rechte und Pflichten, die er verleiht, der umfassendste staatsrechtliche Status. Wie bereits oben erwähnt, ist nach Art. 116 Abs. 1 GG Deutscher, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit regelt § 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).

Beispiel

So wird die deutsche Staatsbürgerschaft beispielsweise durch Geburt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 StAG erworben. Allerdings grundsätzlich nur dann, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, vgl. § 4 Abs. 1 StAG.Darüber hinaus kann die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 StAG auch durch eine Einbürgerung erworben werden. Die Voraussetzungen der Einbürgerung sind in den §§ 8 bis 16 StAG erläutert. Unter den gesteigerten Voraussetzungen des § 10 StAG (unter anderem dauerhafter rechtmäßiger Aufenthalt über einen Zeitraum von acht Jahren) steht dem Ausländer ein Anspruch auf Erteilung der deutschen Staatsangehörigkeit zu. Zu dieser Kategorie können, wie wir noch sehen werden, unter anderem die Ausländer mit anerkannter Asylberechtigung oder zuerkannter Flüchtlingseigenschaft zählen.

17

Ein weiterer, insbesondere europarechtlich relevanter Status, ist der des EU-Ausländers. Hierbei handelt es sich um Personen, die Unionsbürger i.S.d. Art. 20 Abs. 1 AEUV und nicht Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG sind. Ihre Rechte und Pflichten richten sich im deutschen Recht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU).

Beispiel

Ein spanischer Staatsangehöriger ist zwar aus deutscher Sicht ein Ausländer. Allerdings ist er als spanischer Staatsangehöriger ein Unionsbürger im Sinne des Art. 20 Abs. 1 AEUV. Als solcher ist er vom Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgenommen. Seine Rechte und Pflichten in Bezug auf seine Freizügigkeit in Deutschland richten sich stattdessen nach dem FreizügG/EU.

18

Sofern eine Person weder die deutsche Staatsbürgerschaft noch eine Unionsbürgerschaft innehat, könnte sie den Status eines Drittstaats-Ausländers besitzen. Dies ist bei Personen der Fall, die, ohne Deutsche oder Unionsbürger zu sein, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen. Zu dieser Gruppe gehören somit alle Personen, die von außerhalb der EU nach Deutschland einreisen. Ihre Rechte werden im Wesentlichen durch das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bestimmt.

Beispiel

Die im Rahmen der Flüchtlingskrise seit 2015 nach Deutschland eingereisten Ausländer sind in der Regel solche Drittstaats-Ausländer, sofern sie nicht staatenlos sind (dazu gleich).

19

Letztlich kann aber auch der Fall vorliegen, dass eine Person keine Staatsangehörigkeit besitzt, also staatenlos ist. Ihre Rechte bestimmen sich in Deutschland im Wesentlichen nach dem Übereinkommen vom 28.9.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StlÜK) und dem AufenthG.

Hinweis

Zu beachten ist, dass eine Staatenlosigkeit nach dem AufenthG gerade nicht vorliegen muss. Das AufenthG knüpft seine Anwendbarkeit lediglich an die Herkunft von außerhalb Deutschlands bzw. der EU an.

20

Wir sehen also, dass es verschiedene statusrechtliche Status gibt, die im Wesentlichen an eine Staatszugehörigkeit anknüpfen. Zwischen dem Status des deutschen Staatsbürgers und dem des Unionsbürgers existieren auf Grund des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes keine wesentlichen Unterschiede. Zudem sind Unionsbürger vom Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich ausgenommen. Für das Aufenthalts- und Asylrecht beachtenswert sind somit vor allem die Status des Staatenlosen und des Drittstaat-Ausländers. 

Anmerkungen

[1]

Tiedemann S. 15.

[2]

Ausführlich zu allen verschiedenen Status: Tiedemann S. 15 ff.

2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › B. Einreise und Aufenthalt

B.Einreise und Aufenthalt

21

Nach § 1 Abs. 1 AufenthG soll das Aufenthaltsgesetz den Zuzug von Ausländern rechtlich überhaupt erst ermöglichen und darüber hinaus steuern und begrenzen. Mit den einzelnen Instrumenten, die das Gesetz hierfür zur Verfügung stellt, werden wir uns später noch vertiefend beschäftigen. Hier wollen wir uns zunächst einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen verschaffen, auf die unter anderem das Asylrecht aufbaut, mit dem wir uns später ausführlich beschäftigen werden.

2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › B. Einreise und Aufenthalt › I. Die Einreise

I.Die Einreise

1.Voraussetzungen der Einreise

22

Lesen Sie die zitierten Normen, um ein Gefühl für die Regelungssystematik zu erhalten.

In erster Linie normiert § 3 Abs. 1 S. 1 AufenthG eine allgemeine Passpflicht für Ausländer. Demnach darf ein Ausländer in das Bundesgebiet nur dann einreisen (und sich dort aufhalten), wenn er einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt. Dieses Erfordernis dient vor allem der Identifizierung und Registrierung des Ausländers. Darüber hinaus legt § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG fest, dass Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt zusätzlich zum Pass oder Passersatz eines Aufenthaltstitels bedürfen. Ein solcher Titel stellt die Rechtsgrundlage für den Aufenthalt des Ausländers dar und regelt zugleich die Dauer und die jeweiligen, dem Titel entsprechenden Rechte und Pflichten der betroffenen Person. Hiervon macht § 4 Abs. 1 S. 1 a.E. AufenthG allerdings Ausnahmen. Nämlich dann, wenn auf Grund des Rechts der Europäischen Union, einer Rechtsverordnung oder des Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht. Besteht kein solches Aufenthaltsrecht, so muss ein Aufenthaltstitel beantragt werden. Auf die in § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG genannten verschiedenen Aufenthaltstitel werden wir im nächsten Kapitel näher eingehen

[Bild vergrößern]

Hinweis

Zu beachten ist auch hier wieder die genaue Terminologie. Ein Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 AufenthG sind nicht das gleiche. Letztere stellt nur einen befristeten Aufenthaltstitel dar (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 AufenthG). An späterer Stelle werden wir diese Unterscheidung noch vertiefen.

2.Voraussetzung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

23

Das Aufenthaltsgesetz geht dem Grunde nach davon aus, dass der Ausländer einen anerkannten Pass oder zumindest einen solchen Passersatz vorweisen kann, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Daher widmet sich das Aufenthaltsgesetz in dieser Hinsicht vor allem der Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels sind in § 5 AufenthG geregelt. Nach § 5 Abs. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass:

der Lebensunterhalt gesichert ist (Nr. 1),

die Identität bzw. Staatsangehörigkeit geklärt ist (Nr. 1a),

kein Ausweisungsinteresse besteht (Nr. 2),

keine Beeinträchtigungen der Interessen der Bundesrepublik zu erwarten sind, sofern nicht ein Anspruch auf Erteilung besteht (Nr. 3),

die Passpflicht nach § 4 AufenthG erfüllt ist (Nr. 4).

24

Dem Merkmal der Sicherung des Lebensunterhaltes in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kommt hierbei besonderes Gewicht zu. Die Beanspruchung von öffentlichen Mitteln stellt dabei nicht nur für Drittstaat-Ausländer eine Hürde dar, sondern ist auch eine Grenze der Freizügigkeit für Unionsbürger. Eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Haushalte soll durch diese Regelung vermieden werden. Insofern wirkt sich die historische Entwicklung der Nationalstaaten hin zu Sozialstaaten unmittelbar auf das heutige Aufenthaltsrecht aus. Wann der Lebensunterhalt gesichert ist, ist in § 2 Abs. 3 AufenthG legal definiert:

Sicherung des Lebensunterhalts: Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

Beispiel

Möchte ein Ägypter seinen Wohnort nach Deutschland verlegen, so muss er zunächst die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllen. Hierzu gehören unter anderem das Vorweisen eines anerkannten Passes nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Darüber hinaus muss er aber nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch nachweisen können, dass sein Lebensunterhalt gesichert ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so muss er im nächsten Schritt einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 AufenthG beantragen.

2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › B. Einreise und Aufenthalt › II. Der Aufenthalt

II.Der Aufenthalt

25

Wir haben bereits gesehen, dass für den Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG erforderlich ist. Diese Norm stellt ein ganzes Bündel an möglichen Aufenthaltstiteln zur Verfügung. Es ist zu beachten, dass ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG grundsätzlich befristet ist und nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, wie sich aus § 4 Abs. 2 S. 1 AufenthG ergibt. Letzteres ist nur der Fall, wenn dies im Aufenthaltsrecht ausdrücklich normiert ist. Die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Verlängerung ist nicht allgemein geregelt, sondern hängt vom jeweiligen Aufenthaltstitel ab.

Beispiel

So ist zum Beispiel die Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 1 AufenthG ein auf Dauer, also unbefristet ausgelegter Aufenthaltstitel, der darüber hinaus auch zur Erwerbstätigkeit berechtigt.Dem gegenüber ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 AufenthG ein befristeter Aufenthaltstitel, der mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt.

26

Auf diese Thematik werden wir an anderer Stelle (Rn. 169) noch vertiefend eingehen.

Darüber hinaus ermöglicht ein Aufenthaltstitel den Aufenthalt nur zu dem mit ihm verbundenen Zweck. Ändert sich dieser oder fallen bestimmte Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nachträglich weg, so kann dieser auch entzogen oder die Aufenthaltsfrist verkürzt werden (vgl. § 7 Abs. 2 AufenthG).

27

Zu beachten ist, dass ein Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG dann nicht erforderlich ist, wenn der Betroffene eines der dort genannten Aufenthaltsrechte besitzt. Ein solches Aufenthaltsrecht kann sich zum einen aus einer Rechtsverordnung und/oder dem Recht der EU ergeben, oder aus dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei. Insbesondere das Letztere war für die jüngere deutsche Geschichte von besonderer Relevanz und soll daher kurz umrissen werden.

Das Assoziationsabkommen EWG/Türkei ist ein Abkommen zwischen der Europäischen Union (damals noch Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) und der Türkei aus dem Jahre 1963. Das Abkommen sollte aus deutscher Sicht vor allem der Öffnung des Arbeitsmarktes für türkische Arbeitnehmer dienen, um dringend benötigte Arbeitskräfte in die Bundesrepublik Deutschland zu holen. In der Bundesrepublik herrschte nach dem Mauerbau im Jahre 1961 ein Arbeitskräftemangel. Die Türkei versprach sich durch das Abkommen zum einen Devisenzuflüsse, zum anderen eine Entlastung des eigenen Arbeitsmarktes. Vorrangiges Ziel des Abkommens war daher die schrittweise Herstellung einer Arbeitnehmerfreizügigkeit, geleitet von den Art. 48 bis 59 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft (EWGV, heute inhaltsgleich Art. 45 ff. AEUV). Auf Grund dieses Abkommens ist unter anderem der Assoziationsratsbeschluss 1/80 (ARB 1/80) erlassen worden. Der Art. 6 I ARB 1/80 verbürgt den Anspruch türkischer Arbeitnehmer auf die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung, soweit sie die Voraussetzungen der Norm erfüllen, sich ordnungsgemäß in einem Assoziationsstaat aufhalten und dort ebenso ordnungsgemäß erwerbstätig sind.[1]

[Bild vergrößern]

2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › B. Einreise und Aufenthalt › III. Die Aufenthaltstitel

III.Die Aufenthaltstitel

28

Wir wissen mittlerweile, dass ein Ausländer nur dann nach Deutschland einreisen darf, wenn er über einen Pass und einen Aufenthaltstitel verfügt. Auch wissen wir, nach welcher Norm sich die Vergabe eines Aufenthaltstitels grundsätzlich richtet. Im Folgenden soll nun auf die verschiedenen, in § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG genannten Aufenthaltstitel eingegangen werden.

Hinweis

Die Unterscheidung der einzelnen Aufenthaltstitel ist dabei wichtig. Zum einen sind mit jedem Titel andere spezielle Voraussetzungen verknüpft. Zum anderen verleihen die verschiedenen Titel teilweise sehr unterschiedliche Rechte und Pflichten.

1.Das Visum

29

Der erste in § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG genannte Aufenthaltstitel ist das Visum. Die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten werden in § 6 AufenthG näher geregelt. Das Visum wird grundsätzlich befristet erteilt und ermöglicht keinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland. Innerhalb des § 6 AufenthG wird unter anderem zwischen zwei Visen unterschieden. Zum einen das sogenannte Schengen-Visum gem. § 6 Abs. 1 und 2 AufenthG. Dies ist ein Visum, welches für die Durchreise oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten von nicht mehr als 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen ausgelegt ist. Es verleiht keine Arbeitserlaubnis und ist keine taugliche Grundlage zur Beantragung einer (längerfristigen) Aufenthaltserlaubnis. Dies nicht zuletzt, da es sich hierbei um einen europäischen Aufenthaltstitel handelt. Zum anderen das nationale Visum gem. § 6 Abs. 3 AufenthG, welches zum Aufenthalt über einen Zeitraum von 90 Tagen hinaus ermächtigt und die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht (vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG).

2.Die Aufenthaltserlaubnis

30

Ein weiterer wichtiger Aufenthaltstitel ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG. Das Wesen und der Inhalt dieses Titels wird durch § 7 Abs. 1 AufenthG näher bestimmt. Die gesetzliche Systematik geht dabei davon aus, dass eine Aufenthaltserlaubnis von einer vorherigen Einreise mit wirksamen Visum abhängig ist, vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Hiervon werden in § 5 Abs. 3 AufenthG jedoch Ausnahmen getroffen, die (wie wir noch sehen werden) für das Asylrecht von wesentlicher Bedeutung sind. Eine Aufenthaltserlaubnis wird entweder anknüpfend an einen bestimmten Aufenthaltszweck in den vom AufenthG vorgesehenen Fällen erteilt (§ 7 Abs. 1 S. 1 AufenthG) oder kann in begründeten Fällen auch für einen anderen als die normierten Aufenthaltszwecke erteilt werden (§ 7 Abs. 1 S. 2 AufenthG).

Beispiel

Entsprechende Aufenthaltszwecke können eine Ausbildung (§§ 16–17b AufenthG) oder eine Erwerbstätigkeit (§§ 18–21 AufenthG) sein sowie völkerrechtliche, humanitäre, politische (§§ 22–26 AufenthG) oder familiäre Gründe (§§ 27–36 AufenthG).

Hinweis

Darüber hinaus gibt es in den §§ 37 bis 38a AufenthG noch besondere Rechtsgrundlagen, die ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 7 AufenthG begründen können. Auf Grund der fehlenden praktischen Relevanz wird auf eine vertiefende Betrachtung insoweit verzichtet.

3.Die Niederlassungserlaubnis

31

Die Niederlassungserlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AufenthG ist einer der wenigen Aufenthaltstitel, der zu einem dauerhaften Aufenthaltsrecht führt. Es handelt sich gemäß § 9 Abs. 1 AufenthG um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Darüber hinaus berechtigt die Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Eine Niederlassungserlaubnis wird jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG erteilt. So hängt die Erteilung unter anderem vom Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG über einen Zeitraum von fünf Jahren ab oder davon, dass eine mindestens dreijährige Asylberechtigung bzw. internationale Schutzgewährung nach § 26 Abs. 3 AufenthG vorliegt.

4.Weitere

32

Neben den eben genannten Aufenthaltstiteln bietet das AufenthG noch weitere (vgl. Aufzählung in § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG), die jedoch für das vorliegende Skript nur untergeordnete Relevanz haben, sodass auf eine vertiefende Betrachtung verzichtet wird. An dieser Stelle ist jedoch noch zu erwähnen, dass das Asylverfahren zwei Sonderformen des Aufenthaltstitels kennt. Nach § 55 Abs. 1 AsylG wird jedem Ausländer für die Dauer des Asylverfahrens der Aufenthalt gestattet. Endet das Asylverfahren mit einer Abschiebungsanordnung, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden kann, so kann hieraus unter Umständen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erwachsen. Auf diese Thematik wird an späterer Stelle (Rn. 236) noch vertiefend eingegangen.

Anmerkungen

[1]

Vertiefend zu diesem Thema: Schwarz/Fuchs Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger, ZAR 2016, 217.

2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › C. Beendigung des Aufenthalts

C.Beendigung des Aufenthalts

33

Neben der Einreise und dem Aufenthalt regelt das Aufenthaltsgesetz auch die Beendigung des Aufenthalts. In diesem Abschnitt wollen wir uns daher abschließend mit den gesetzlichen Vorgaben zur Beendigung des Aufenthalts, der Zurückweisung und den staatlichen Instrumenten der Durchsetzung entsprechender Entscheidungen vertraut machen, die das Aufenthaltsgesetz bietet. Im Bereich des Asylrechts bietet das AsylG zusätzliche Instrumente zur Beendigung des Aufenthalts. Eine vertiefende Betrachtung der einzelnen Instrumente und deren Voraussetzungen erfolgt an gegebener Stelle (Rn. 169 ff.). Hier soll nur ein kurzer Überblick über die grundsätzlichen Instrumente des Aufenthaltsrecht verschafft werden.

2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › C. Beendigung des Aufenthalts › I. Beendigung bei Besitz eines Aufenthaltstitels

I.Beendigung bei Besitz eines Aufenthaltstitels

34

Wie wir bereits weiter oben erörtert haben (Rn. 25), erfolgt die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich lediglich befristet. Aus diesem Grund ist eine Beendigung des Aufenthaltsrecht durch aktives staatliches Handeln in der Regel entbehrlich. Allerdings kann ein einmal erteilter Aufenthaltstitel auch wieder entzogen werden, bevor die Dauer seiner Wirksamkeit abläuft. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden einen Ausländer auch trotz gültigem Aufenthaltsrecht unter bestimmten Voraussetzungen ausweisen.

1.Das Erlöschen

35

Wird ein Aufenthaltstitel entzogen, bevor seine Wirksamkeit auf Grund einer Befristung abläuft, so spricht das Aufenthaltsgesetz von einem „Erlöschen“. Für ein Erlöschen kommen mehrere Gründe in Betracht. Zunächst einmal erlischt ein befristeter Aufenthaltstitel mit Ablauf seiner Geltungsdauer. Da es sich bei einem Aufenthaltstitel um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG handelt, kommt auch eine Rücknahme (§ 48 VwVfG) oder ein Widerruf (§ 52 AufenthG als lex specialis zu § 49 VwVfG) in Betracht. Darüber hinaus kann der Aufenthaltstitel auch mit Nebenbestimmungen versehen sein, sodass zum Beispiel auch der Eintritt einer auflösenden Bedingung vorliegen könnte. Es geltend die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundlagen.

Hinweis

Wir werden weiter unten (Rn. 169 ff.) noch auf die Details von Rücknahme und Widerruf zu sprechen kommen.

Beispiel

Stellt die zuständige Behörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis fest, dass die vom Antragsteller gemachten Angaben nicht der Wirklichkeit entsprachen, sodass von vornherein kein Aufenthaltstitel hätte erteilt werden dürfen, so kann sie die Aufenthaltserlaubnis unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG zurücknehmen.

Hinweis

Erlischt ein Aufenthaltstitel, so befindet sich der Ausländer unerlaubt in der Bundesrepublik und ist gem. § 50 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet.

2.Die Ausweisung

36

Der zuständigen staatlichen Stelle steht darüber hinaus das Mittel der Ausweisung nach § 53 AufenthG zur Verfügung.

Die Ausweisung ist die Pflicht, die Bundesrepublik zu verlassen, trotz gültigen Aufenthaltstitels oder gesetzlichem Aufenthaltsrecht.[1]

Lesen Sie die zitierten Normen im Gesetz nach. Es handelt sich um sehr ausführliche Kodifikationen, die größtenteils selbsterklärend sind.

Unter welchen Voraussetzungen eine Ausweisung erfolgt, ist in § 53 Abs. 1 AufenthG geregelt. Das Gesetz geht dabei von einer Abwägungsentscheidung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 53 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) aus. Auf der einen Seite muss der Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik gefährdet haben. Diese Worthülsen werden sodann in § 54 Abs. 1 AufenthG mit Leben gefüllt. So wiegt das Ausweisungsinteresse unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer bereits wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Demgegenüber ist das Bleibeinteresse unter anderem dann höher zu bewerten, wenn der Ausländer bereits im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).[2]

Beispiel

Ein Drittstaat-Ausländer, der als Student in Deutschland wohnhaft ist, kann trotz Aufenthaltserlaubnis nach §§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 7 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 16 Abs. 1 AufenthG auf Grund mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG über § 53 Abs. 1 AufenthG ausgewiesen werden, sofern er kein mindestens genauso schwerwiegendes Bleibeinteresse i.S.d. § 55 AufenthG nachweisen kann.

Hinweis

Das Regelungssystem der Ausweisung wurde mit Wirkung zum 1.1.2016 grundlegend geändert. Entsprechend ist die Lektüre von Rechtsprechung und Literatur, die vor diesem Datum veröffentlicht wurde, hinsichtlich dieses Themas nur eingeschränkt nutzbar.

2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › C. Beendigung des Aufenthalts › II. Zurückweisung bereits an der Grenze

II.Zurückweisung bereits an der Grenze

37

Die Bundespolizei kann gem. § 15 Abs. 1 AufenthG einem Ausländer bereits die Einreise an der Grenze verweigern und ihn damit zurückweisen. Die Gründe für die Zurückweisung sind in § 15 Abs. 2 AufenthG und § 18 Abs. 2 AsylG gesetzlich normiert. Die Zurückweisung ist neben der Ausweisung (§§ 53 ff. AufenthG) auch von der Zurückschiebung (§ 57 AufenthG) zu unterscheiden. Bei letzterer ist der Ausländer bereits unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist und wurde in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Einreise aufgegriffen (sog. Schleierfahndung). In diesem Fall soll der Ausländer innerhalb von sechs Monaten zurückgeschoben werden.

JURIQ-Klausurtipp

Das Aufenthaltsgesetz verfolgt demnach folgende Systematik: Ein Ausländer kann unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 AufenthG bereits an der Einreise gehindert werden. Verschafft er sich Zugang zur Bundesrepublik, ohne eine Grenzkontrolle zu passieren, kann er unter den Voraussetzungen des § 57 AufenthG zurückgeschoben werden. Zuletzt kann ein Ausländer, der rechtmäßig nach Deutschland eingereist ist und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht innehat, nach §§ 53 ff. AufenthG ausgewiesen werden.

2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › C. Beendigung des Aufenthalts › III. Instrumente zur Durchsetzung

III.Instrumente zur Durchsetzung

38

Wurde einem Ausländer, ob mit Aufenthaltstitel oder ohne, eine Ausreisepflicht auferlegt, so muss er dieser Folge leisten. Tut er dies nicht, steht mit der Abschiebung gem. § 58 AufenthG ein Instrument zur Verfügung, mit dem die Ausreisepflicht zwangsweise vollzogen werden kann.

Die Abschiebung (§ 58 AufenthG) ist der zwangsweise Vollzug der Ausreisepflicht durch Verbringung des Ausländers über die Grenze in ein Land, in das er einreisen kann (i.d.R. das Land seiner Staatsangehörigkeit).[3]

Demnach ist zwingende Voraussetzung für die Abschiebung, dass eine Ausreisepflicht nach § 50 AufenthG vorliegt. Diese kann sich aus den oben genannten Gründen des Erlöschens einer Aufenthaltserlaubnis ergeben oder aus einer Ausweisung (§§ 53 ff. AufenthG). Darüber hinaus muss die Ausreisepflicht auch vollziehbar sein (§ 58 Abs. 1 AufenthG). Zudem dürfen keine Abschiebungsverbote (§ 60 AufenthG) vorliegen. Mit den Einzelheiten dieses Instrumentariums werden wir uns an späterer Stelle aus der Sicht des Asylrechts näher beschäftigen (Rn. 280 ff.).

Beispiel

Fortsetzung des vorigen Beispiels: Mit der Erklärung der Ausweisung nach § 53 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel des Studenten nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. In der Folge ist er wegen § 50 Abs. 1 AufenthG unverzüglich zur Ausreise verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht freiwillig nach, kann er über die §§ 58 AufenthG abgeschoben werden.

Anmerkungen

[1]

Tiedemann S. 23.

[2]

Vertiefend: Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti Rn. 963 ff.

[3]

Tiedemann S. 25.

3. TeilDas materielle Asylrecht

Inhaltsverzeichnis

A.Einleitung

B.Asylrecht für politisch Verfolgte

C.Asylrecht für Flüchtlinge

D.Der subsidiäre Schutz

E.Abschiebungsverbote

F.Familienasyl

G.Beendigung des Schutzstatus

3. Teil Das materielle Asylrecht › A. Einleitung

A.Einleitung

39

Nachdem wir uns sowohl mit der Geschichte des Ausländerrechts als auch mit den Grundzügen des heutigen Aufenthaltsrecht in Deutschland und auf völkerrechtlicher Ebene beschäftigt haben, soll in diesem Kapitel nun auf das materielle Asylrecht eingegangen werden. Wir werden sehen, dass das Asylrecht auf verschiedenen Rechtsquellen aufbaut und dass demnach auch verschiedene Asylrechte nebeneinander existieren, die zum einen sehr unterschiedliche materielle Anforderungen aufweisen und zum anderen sehr unterschiedliche Rechte und Pflichten begründen. Die ebenfalls wichtigen formellen Anforderungen an die Gewährung der jeweiligen Asylrechte bleiben hierbei noch außen vor und werden im nächsten Kapitel gesondert behandelt.

3. Teil Das materielle Asylrecht › A. Einleitung › I. Überblick

I.Überblick

40

Kennen Sie noch die Unterscheidung von Territorialhoheit und Personalhoheit? Nutzen Sie die Gelegenheit und wiederholen Sie die Rn. 2 ff.