Besonderheiten bei der Prüfung des Risikofrüherkennungssystems nach § 317 Absatz 4 HGB - Franz Wieser - E-Book

Besonderheiten bei der Prüfung des Risikofrüherkennungssystems nach § 317 Absatz 4 HGB E-Book

Franz Wieser

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Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 1,0, Technische Hochschule Rosenheim (Fakultät für Betriebswirtschaft), Veranstaltung: Seminar Prüfungswesen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Kontrollmechanismen zur Überwachung und Kontrolle der Aktiengesellschaften waren jahrelang Gegenstand der rechtspolitischen Diskussionen in Deutschland. Erst eine Reihe spektakulärer Unternehmenszusammenbrüche rückte die Thematik in das Bewusstsein einer breiteren Öffentlichkeit und führte zu einer vehementen Kritik insbesondere an der Tätigkeit der deutschen Aufsichtsräte. Beispielhaft ist hier die Philip Holzmann AG anzuführen, bei der eine fehlende bzw. unvollständige Erfassung, Dokumentation und Kommunikation konzernrelevanter Daten das Unternehmen in eine wirtschaftlich schwierige Situation brachte, die unter den Voraussetzungen eines geltenden KonTraG möglicherweise vermeidbar gewesen wären. Der Gesetzgeber reagierte auf diese Entwicklung mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), das am 01.05.1998 in Kraft getreten ist. Das zentrale Motiv des KonTraG ist in der Korrektur der Schwächen und Verhaltensfehlsteuerungen im deutschen System der Unternehmenskontrolle zu sehen. Im Rahmen des KonTraG ist daher unter anderem § 91 Abs. 2 AktG eingeführt worden, der die Unternehmensleitung zur Einrichtung eines Systems verpflichtet, das geeignet ist, die genannten Schwächen zu beseitigen. Obwohl offensichtlich eine Übereinstimmung bezüglich der Notwendigkeit der mit dem KonTraG einhergehenden Regelung zur Unternehmenskontrolle gem. § 91 Abs.2 AktG besteht, so zeigt die in der Literatur geführte Diskussion, dass dennoch unterschiedliche Vorstellungen hinsichtlich des Inhalts bzw. der Auslegung dieser Vorschrift bestehen. Die Diskussion über die Ausgestaltung des § 91 Abs. 2 AktG betrifft auch den Abschlussprüfer, da dieser durch das in Kraft getretene KonTraG nun gem. § 317 Abs. 4 HGB zur Prüfung der vom Vorstand getroffenen Maßnahmen verpflichtet ist. Im Folgenden wird dieser Sachverhalt dargestellt und die Besonderheiten bei der Prüfung nach § 317 Abs. 4 HGB werden erläutert.

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