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Miriam Markwart

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Beschreibung

Examensarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,7, Technische Universität Dortmund (Lehramt für die Sekundarstufe), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Institution Jugendgerichtshilfe ist für viele, besonders auch für Fachfremde, negativ konnotiert. Sie wird häufig verbunden mit Begriffen wie Jugendkriminalität, Jugendstrafverfahren, soziale Randgruppen und ‘Fürsorge’. Sie kann als Bestandteil der Jugendhilfe in den weitläufigen Bereich der Sozialarbeit eingegliedert werden. Die analytische Abgrenzung der Problematik Sozialarbeit im Hinblick auf das doppelte Mandat der Jugendgerichtshilfe kann wie folgt beschrieben werden: „Sozialarbeit wird auf der Grundlage sozialstaatlich verfaßter Prinzipien vor allem von öffentlichen und halböffentlichen Institutionen getragen. Versuche, einzelne analytisch abgrenzbare Dimensionen der Sozialarbeit einer sozialwissenschaftlichen Betrachtung zu unterziehen, haben deshalb immer wieder ein für den Sozialarbeiter als grundlegend erachtetes Spannungsverhältnis thematisiert: das ‘doppelte Mandat’ und die sich für den Einzelnen daraus ergebenden Handlungskonflikte. Diese gemeinhin als ‘Berufsschicksal’ und ‘zentraler Rollenkonflikt’ des Sozialarbeiters herausgestellte Problematik, also der mit dem institutionell-organisatorischen Handlungsrahmen öffentlicher Sozialarbeit in der Regel implizit gesetzte Zwang, sich in der Divergenz professioneller und bürokratischer Verhaltenskodizes bewegen und zurechtfinden zu müssen, scheint im wissenschaftlich vorherrschenden Verständnis von Sozialarbeit als Paradigma sozialarbeiterischen Tuns schlechthin zu fungieren und als konstitutiv für spezifische Identitätskonflikte des Sozialarbeiters angesehen zu werden.“2 Im Verlauf der vorliegenden Arbeit werden zunächst der Begriff ‘Jugendgerichtshilfe’ unter Berücksichtigung der zuständigen Trägerschaft sowie die gesetzlichen Grundlagen und die Verfahrens rolle im Jugendstrafprozess näher erläutert, um darauf aufbauend tiefer auf das Hauptthema – Das doppelte Mandat der Jugendgerichtshilfe – eingehen zu können. [...] 2 Lothar Böhnisch/ Hans Lösch: Das Handlungsverständnis des Sozialarbeiters und seine institutionelle Determination, in: Werner Thole/ Michael Galuske (Hg.): KlassikerInnen der sozialen Arbeit: sozialpädagogische Texte aus zwei Jahrhunderten – ein Lesebuch. Luchterhand. Neuwied 1998, S. 367

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Veröffentlichungsjahr: 2003

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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Definition Jugendgerichtshilfe
1.2 Geschichtlicher Hintergrund
2. Die Jugendgerichtshilfe in JGG und KJHG
3. Das Jugendstrafrecht - ein Sondergesetz
4. Der Träger und die Organisation
5. Aufgaben der Jugendgerichtshilfe
5.1 Ermittlungshilfe: Die Persönlichkeitserforschung
5.2 Berichtshilfe: Der Jugendgerichtshilfebericht
5.3 Betreuung und Überwachungshilfe
6. Verfahrensablauf (vereinfachte Form)
7. Die Verfahrensbeteiligten im Strafprozess
8. Die Stellung der JGH im Jugendstrafprozess
9. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe
9.1 Der JG-Helfer als (Sozial-)Anwalt?
10. Das Verhältnis zwischen Justiz und JGH
11. Das doppelte Mandat der Jugendgerichtshilfe
11.1 Die gesetzlichen Ursachen des doppelten Mandats
11.2 Rollenkonflikte in der Beziehung zum Jugendlichen
11.2.1 Der Rollenkonflikt der Beratung
11.2.2 Das doppelte Mandat der Ermittlungstätigkeit
11.2.3 Der Rollenkonflikt im Berichtswesen

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11.3 Der JG-Helfer im staatlichen Kontrollsystem 65

11.4 Grenzen behördlicher Sozialarbeit 67

11.5 Rollenkonflikte durch Sparmaßnahmen 68

11.6 Bedeutung der Rollenkonflikte für den JG-Helfer 70

12. Perspektiven der Jugendgerichtshilfe 71

13. Resümee 78

Anhang 1: Gesetzesauszug aus dem KJHG 83

Anhang 2: Gesetzesauszug aus dem JGG 84

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ASD Allgemeiner Sozialer Dienst ÄndGKJHG Gesetz zur Änderung des KJHG BewHilfe Bewährungshilfe bezügl. bezüglich bspw. beispielsweise DDR Deutsche Demokratische Republik DVJJ Deutsche Vereini gung für Jugend gerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. gem. gemäß GG Grundgesetz ggf. gegebenenfalls Hg. Herausgeber HV Hauptverhandlung JA Jugendamt JGG Jugendgerichtsgesetz JGGÄndG Gesetz zur Änderung des JGG JGH Jugendgerichtshilfe JG-Helfer Jugendgerichtshelfer JHilfe Jugendhilfe JWG Jugendwohlfahrtsgesetz KJHG Kinder- und Jugendhilfegesetz o.a. oben angeführt OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten RJWG Reichsjugendwohlfahrtsgesetz Rn. Randnummer SGB Sozialgesetzbuch sog. so genannt StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung u.a. unter anderem u.U. unter Umständen

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1. Einleitung1

Die InstitutionJugendgerichtshilfeist für viele, besonders auch für Fachfremde, negativ konnotiert. Sie wird häufig verbunden mit Begriffen wieJugendkriminalität, Jugendstrafverfahren, soziale Randgruppenund ‘Fürsorge’. Sie kann als Bestandteil der Jugendhilfe in den weitläufigen Bereich der Sozialarbeit eingegliedert werden. Die analytische Abgrenzung der ProblematikSozialarbeitim Hinblick aufdas doppelte Mandat der Jugendgerichtshilfekann wie folgt beschrieben werden:

„Sozialarbeit wird auf der Grundlage sozialstaatlich verfaßter Prinzipien vor allem von öffentlichen und halböffentlichen Institutionen getragen. Versuche, einzelne analytisch abgrenzbare Dimensionen der Sozialarbeit einer sozialwissenschaftlichen Betrachtung zu unterziehen, haben deshalb immer wieder ein für den Sozialarbeiter als grundlegend erachtetes Spannungsverhältnis thematisiert: das ‘doppelte Mandat’ und die sich für den Einzelnen daraus ergebenden Handlungskonflikte. Diese gemeinhin als ‘Berufsschicksal’ und ‘zentraler Rollenkonflikt’ des Sozialarbeiters herausgestellte Problematik, also der mit dem institutionell-organisatorischen Handlungs rahmen öffentlicher Sozialarbeit in der Regel implizit gesetzte Zwang, sich in der Divergenz professioneller und bürokratischer Verhaltenskodizes bewegen und zurechtfinden zu müssen, scheint im wissenschaftlich vorherrschenden Verständnis von Sozialarbeit als Paradigma sozialarbeiterischen Tuns schlechthin zu fungieren und als konstitutiv für spezifische Identitätskonflikte des Sozialarbeiters angesehen zu werden.“2

Im Verlauf der vorliegenden Arbeit werden zunächst der Begriff ‘Jugend gerichtshilfe’ unter Berücksichtigung der zuständigen Trägerschaft sowie die gesetzlichen Grundlagen und die Verfahrens rolle im

1Die Arbeit wurde nach den Regeln der neuen deutschen Rechtschreibung verfasst.

2Lothar Böhnisch/ Hans Lösch: Das Handlungsverständnis des Sozialarbeiters und

seine institutionelle Determination, in: Werner Thole/ Michael Galuske (Hg.):

KlassikerInnen der sozialen Arbeit: sozialpädagogische Texte aus zwei Jahrhun-

derten - ein Lesebuch. Luchterhand. Neuwied 1998, S. 367

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Jugend strafprozess näher erläutert, um darauf aufbauend tiefer auf das Hauptthema -Das doppelte Mandat der Jugendgerichtshilfeeingehen zu können.

Die Jugendgerichtshilfe, im Folgenden häufig auch JGH abgekürztals Pflichtaufgabe des Jugendamtes - ist gesetzlich in § 38 Jugend gerichtsgesetz (JGG) bzw. § 52 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)3, „welches den BegriffJugendgerichtshilfenicht kennt“4, fixiert.Organi-satorischist sie den Jugend ämtern zugeordnet.Inhaltlichergibt sich ihre Aufgabe aus dem im JGG zum Ausdruck kommenden Erziehungsgedanken, wo durch zwei Institutionen - Strafrecht und Jugendhilfe - zur Zusammenarbeit verpflichtet werden. Grundlage dafür ist § 38 II JGG, wonach Rechtsfolgen ein erzieherischer Charakter verliehen werden soll. Die durch das Gesetz bestimmte Kooperation vonJustizauf der einen undsozialpädagogischer Hilfeauf der anderen Seite ist jedoch mit Problemen behaftet. Neben dem eindeutigen staatlichen Auftrag kann u.U. auch Kraft des angestrebten pädagogischen Bezuges eine Art Auftrag des beschuldigten Jugendlichen5beste hen. Zwischen beiden Erwartungen besteht ggf. ein Widerspruch.6Der BegriffJGHist doppelsinnig. Einerseits beinhaltet er Aufgaben und Tä tigkeiten, die innerhalb des Jugend strafverfahrens vorzunehmen sind, andererseits bezeichnet er eine Organi sation, die für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben zuständig ist und sich verantwortlich zeigt (siehe hierzu: § 38 JGG; § 50 III JGG). Die Institution JGH impliziert die Doppelfunk tion: Hilfe für das Gericht und Hilfe für den Täter.

3Auszüge aus dem KJHG und dem JGG befinden sich im Anhang.

4Klaus Laubenthal: Jugendgerichtshilfe im Strafverfahren. Heymann. Köln 1993, S.

41

5Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zwecke der besseren Lesbarkeit bei Be-

zeichnungen (wie z.B. der Jugendliche/ der JG-Helfer/ der Sozialarbeiter) die mas-kuline Anredeform gewählt wurde.

6vgl. Hans-Joachim Plewig: Jugendgerichtshilfe, in: Dieter Kreft/ Ingrid Mielenz:

Wörterbuch soziale Arbeit: Aufgabenfelder, Praxisfelder, Begriffe und Methoden

der Sozialarbeit und Sozialpädagogik. 4., vollst. überarb. und erw. Aufl. Beltz.

Weinheim [u.a.] 1996, S. 311

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Ferner bedingt bereits die Betrachtungsweise auf der etymologischen Ebene sogar Schwankungen einesdreigliederigenBedeutungsgehalts, je nach Betonung des Begriffs zwischen Jugendhilfe und Gerichtshilfe:Jugend-Gerichts-Hilfe.

Anzumerken ist, dass die Ausführungen hauptsächlich nur auf Basis theoretischer Sachaspekte und gesetzlicher Grundlagen beruhen, da die Verfasserin nur wenige praktische Erfahrungen (im Zuge eines 4wöchigen Praktikums in der Abteilung JGH im Jugendamt der Stadt Witten) auf dem Gebiet der Jugend gerichtshilfe sammeln konnte. Auf Grund dieser Tatsache ist es sicherlich in einigen Punktenbesonders im Bereich ggf. negativer Kritik - schwierig, die Objektivität zu bewahren, zudem die zahlreichen Autoren sehr viele unterschiedliche Stellungen beziehen -Quot homines, tot sententiae!

1.1 Definition Jugendgerichtshilfe

Eine universale Definition zur Jugendgerichtshilfe ist auf Grund der kontroversen Stellungen in der Literatur im Hinblick auf ihre Position im Jugendstrafprozess sehr diffizil. Einführend kurz definiert ist die Jugend gerichtshilfe für die „gemäß dem Jugend gerichtsgesetz durchzuführende gesonderte strafrechtliche Behand lung Jugend licher und Heranwachsender (bis 21 Jahre) [verantwortlich], die entsprechend ihrem sittlichen und geistigen Entwicklungsstand noch nicht nach dem Erwachsenenstrafrecht beurteilt werden. Ihnen sollen durch präventive und erziehe rische Hilfen bessere Eingliederungschancen erhalten bleiben.“7

7Gerhard Eberle (Hg.): Meyers kleines Lexikon Pädagogik. Mannheim 1988, S. 222

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Ergänzend kann hinzugefügt werden, dass es sich um eine von den Jugendämtern zu leistende Hilfe zur Durchführung des Jugendstrafverfahrens handelt. Die Vertreter der Jugend gerichtshilfe haben u.a. im gesamten Verfahren die bestehenden erziehe rischen und sozialen Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen. Sie bleiben während des Vollzugs von Strafen mit dem Jugendlichen in Verbindung und helfen ihm bei der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft (vgl. § 38 JGG).8

1.2 Geschichtlicher Hintergrund

Die Ansätze der JGH reichen bis zum Ende des 19. Jahrhunderts, obschon der Begriff ‘Jugendgerichtshilfe’ zu dieser Zeit noch nicht existierte. Die Behand lung jugend licher Straftäter war in den §§ 55-57 des damals geltenden Reichs strafgesetzbuches von 1871 geregelt9, doch bereits „auf der zweiten Ta gung der deutschen Landesgruppe der Internationa len Krimina listischen Vereini gung (IKV) in Halle, 1891, war Verhand lungsgegenstand das Thema: Nach welcher Richtung hin ist eine Umgestaltung der über eine Behandlung jugend licher Verbrecher im StGB (von 1871) gegebenen Bestimmung wünschenswert?"101891 kam ein richtungsweisender Ge danke an eine strafrechtliche Sonder-behandlung von Jugendlichen auf. Eine erste Entwicklung in diese Richtung war die Entstehung separater Jugendgerichte 1909 in Frankfurt, Köln und Berlin sowie die erste Jugend strafanstalt 1912 in Wittlich.

8Weitere aus führlichere und detaillierte Definitionen zur Begrifflichkeit derJugendge-

richtshilfefinden sich u.a. im: Wörterbuch Pädagogik (hrsg. von Horst Schaub/ Karl.

G. Zenke), 2. Auflage. Deutscher Taschenbuch Verlag. München 1997, S. 195f,

sowie im: Wörterbuch Soziale Arbeit. Aufgabenfelder, Praxisfelder, Begriffe und

Methoden der Sozialarbeit und Sozialpädagogik (hrsg. von Dieter Kreft/ Ingrid

Mielenz), 4., vollst. überarb. und erw. Aufl. Beltz. Weinheim [u.a.] 1996, S. 311

9vgl. Jörg E. Wilhelm: Die Stellung der Jugendgerichtshilfe im Verfahren. Inaugural-

Dissertation. Universität Trier 1992, S. 52

10Eva Lux: Jugendgerichtshilfe zwischen Schuld und Strafe. Enke Verlag. Stuttgart 1978, S. 86

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Die Entwicklung der JGH ist mit der Geschichte des Jugend strafrechts eng verbunden. Die Praxis der ersten Jugendgerichte z eigte, dass eine Unterstützung in Bezug auf Ermittlungstätigkeiten über Erziehungsberichte, gutachterliche Erziehungsvorschläge sowie begleitende und nachgehende Erziehungshilfen von Hilfsorgani sationen nötig war, um den jugend gerichtlichen Aufgaben gerecht zu werden. So begann sich neben den Jugend gerichten eine Jugend gerichtshilfe zu entwickeln.

Ein erster Entwurf für ein Jugendgerichtsgesetz, in dem die JGH noch vorrangig als Angeklagtenhilfe bzw. Beistand des Angeklagten angesehen wurde, entstand 1912. Ein interessantes historisches Faktum ist, dass die Jugendgerichtshilfe in diesem Entwurf als Beistand des Angeklagten, also alsAngeklagtenhilfeund nicht alsGerichtshilfefungieren sollte. Neben dem Reichs-Jugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) von 1922, das in § 3 IV die Jugend gerichtshilfe zu einer Aufgabe des neu geschaffenen Jugendamtes bestimmte11, entstand schließlich das Jugend gerichtsgesetz (damals auch Reichs-Jugend hilfe gesetz) von 1923, in dem erstmals die Mitwirkung der JGH gesetzlich festgehalten wurde. In § 31 I heißt es: „Bei den Ermittlungen sind möglichst frühzeitig die Lebensverhältnisse des Beschuldigten sowie alle Umstände zu erforschen, welche zur Beurteilung seiner körperlichen und geistigen Eigenart dienen könnten.“;in Abs. 3 dann weiterhin: „ZurErforschung der in Abs.1 bezeichneten Umstände ist das Jugendamt nach Möglichkeit zuzuziehen.“und nach § 22 „sollten in allen Abschnitten des Verfahrens in Jugendsachen Organe der Jugendgerichtshilfe zur Mithilfe herangezogen werden“.12Der JGH wurde ein ordnungs- und polizeirechtlicher Cha rakter verliehen. „Mit dem Reichsjugend wohlfahrtsgesetz v. 09.07.1922 und dem Reichs jugend gerichts-

11vgl.Hans Hartmann von Schlotheim / Hans Ullrich/ Hellmut Meng: Praktische Jugendgerichtshilfe. Eine Arbeitshilfe aus juristischer und fürsorgerischer Sicht für

die sozialpädagogische Ausbildung und Praxis. Luchterhand. Berlin-Spandau

1961, S. 8

12vgl. Reichs-Jugendgerichtsgesetz. Linck-Verlag. Haag 1948

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gesetz v. 16.02.1923 hatte der Gesetzgeber sich für ein dualistisches System des Jugend rechts entschieden. [...] Die Reichsgesetzgebung [...] bedeutete damit eine Absage an Bestrebungen, allen Formen jugend licher Dissozialität in einem einheitlichen Jugendrecht zu begegnen. Sie schuf die bis heute fortwirkende Trennung von Jugend kriminalrechtspfle ge und Jugend hilfe.“13Es ist zu ergänzen, dass die Landesbehörden auf Grund einer Verordnung über das Inkrafttreten des RJWG vom 14.02.1924 das Recht hatten, die Jugend ämter von der Durchführung der Pflichtaufgabe JGH zu befreien. Diese Willkür wur de erst im JGG von 1953, das einen gewissen Abschluss in der Entwicklung bildet und das RJGG ersetzte, aufgeho ben. „Die Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche ermittelnder, berichtender, beratender, überwachender und betreuender Art werden im JGG 1953 erstmals allgemein um rissen und der JGH mit §§ 38, 50 und 93 JGG - zum Teil weitreichende - Beteiligungsrechte eingeräumt.“14Mit § 29 RJGG wurde dem Jugendgerichtshelfer die Rolle des Sozialanwaltes zugebilligt, der als Beistand für den Jugendlichen bestimmt werden konnte.15Eine wesentliche Veränderung zum RJGG war die Tatsache, „daß der Jugendgerichtshelfer nicht mehr als Beistand für den Klienten eingesetzt werden konnte“.16Obwohl 1953 der Aufgabenbereich der Jugendgerichtshilfe deutlich umschrieben wurde, ist die verfahrens rechtliche Stellung der Jugendgerichtshilfe bzw. des Jugend gerichtshelfers bis dato stark umstritten. Geht man vom Wortlaut des Jugendgerichtsgesetzes von 1953 wie auch vom Inhalt der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes aus, so handelt es sich bei der Jugendgerichtshilfe um eine Rechtseinrichtung ‘eigener Art’. Im übrigen ist der Jugend ge-13KlausLaubenthal, a.a.O., S. 3

14ebd., S. 12

15vgl. Rudolf Klier / Monika Brehmer/ Susanne Zinke: Jugendhilfe im Strafverfahren

- Jugendgerichtshilfe. Handbuch für die Praxis Sozialer Arbeit. Walhalla. Berlin

1995, S. 14

16ebd.