Das europäische Deliktsstatut im Werden - Ute Krampl - E-Book

Das europäische Deliktsstatut im Werden E-Book

Ute Krampl

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Beschreibung

Diplomarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 2,0, Karl-Franzens-Universität Graz, Sprache: Deutsch, Abstract: Stichworte: Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung, Europarecht, Rom II-Verordnung. Die Arbeit behandelt die Frage des anzuwendenden Rechts bei außervertraglichen Sachverhalten im internationalen Kontext: Vergleich der derzeit (noch) geltenden IPR-Regeln im Bereich der deliktischen Haftung in Österreich, Deutschland und Italien mit Ausblick auf die zukünftigen Änderungen in diesem Bereich durch die Rom II-Verordnung. Im Detail und anhand von Fällen werden folgende Themen besprochen: Allgemeines Deliktsstatut, Straßenverkehrsunfälle, Produkthaftung, Umweltschäden, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, unlauterer Wettbewerb.

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Veröffentlichungsjahr: 2008

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Inhaltsverzeichnis
Kapitel
2.1. Anwendungsbereich des Deliktsstatuts
2.2. Grundsatz: Recht des Handlungsortes.
2.3. Ausweichklausel: § 48 Abs 1 S 2 IPRG
2.4. Rechtswahl der Parteien
2.5. Zuordnungsschwierigkeiten
2.7. Einzelne Delikte
2.7.1. Straßenverkehrsunfälle
2.7.2. Produkthaftung
2.7.2.1. Beispiel zur Produkthaftung
2.7.3. Unlauterer Wettbewerb
2.7.4. Persönlichkeitsrechtsverletzungen
2.7.5. Umweltschäden
2.8. Renvoi
3.1. Kurze Entstehungsgeschichte
3.2. Neuregelung des deutschen IPRG, Ubiquitätsregel
3.3 Anwendungsbereich des Deliktsstatuts
3.4. Einzelfragen
3.5. Zuordnungsschwierigkeiten
3.6. Ausnahmen und Sonderregelungen
3.7. Einzelne Delikte
3.7.1. Straßenverkehrsunfälle
3.7.2. Produkthaftung
3.7.2.1. Beispiel zur Produkthaftung
3.7.3. Unlauterer Wettbewerb
3.7.4. Persönlichkeitsverletzungen
3.8. Renvoi
4.1. Anwendungsbereich des Deliktsstatuts
4.2. Ubiquitätsregel, favor laesi
4.3. Der Erfolgsort als Grundregel
4.4. Die Ausnahme vom Erfolgsort nach Artikel 62 Satz 2
4.5. Zuordnungsschwierigkeiten
4.7. Einzelne Delikte
4.7.1. Straßenverkehrsunfälle
4.7.2.1. Beispiel zur Produkthaftung
4.7.3. Unlauterer Wettbewerb
4.7.5. Umweltschäden
5.1. Zusammenfassende Darstellung des Werdegangs der neuen Verordnung
5.3. Gliederung und Einzelfragen
5.4. Grundsatz der lex loci damni
5.6. Rechtswahl der Parteien
5.7. Einzelne Delikte
5.7.1. Straßenverkehrsunfälle
5.7.2.1. Beispiel zur Produkthaftung
VI. Ausblick

Page 1

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Abkürzungsverzeichnis

a . A . a n d e r e A n s i c h t a.a.O.

ABGB ABl.

A b s A b s a t z a Ea F A r t A u f l .BGBl. BGH bzw. cass.civ. C.C. d e r s . EGBGB

ebda EGV EvBl

EVÜ

EU EUGVVO

ff. FN F S F e s t s c h r i f t GRUR Int.

hMhL Hrsg.H S idFint. ital. iSd im Sinne des iVm

iZm IPR IV

Page 6

IPRax Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts IPRGJBl. K a p .Kfz Lit. litnF NJW OGH

ÖBl ÖJZ O L G PIL PHGRabelsZ internationales Privatrecht R d URIW RL Richtlinie Rom II-VORs. Rsp.Riv.dir.int. Riv.dir.int.priv.proc.

Rz S

Slg. Sog. StGB SZ Übk. v.a. vor allem VersRvgl. vs VO Zak z . B . ZEuP ZfRV z . T . ZVglRWiss

ZVR V

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Einleitung

Im Zuge neuer Tendenzen auf europäischer Ebene ist es Ziel in der vorliegenden Arbeit herauszuarbeiten, wie ein sog. „europäisches Deliktsstatut“ gestaltet werden könnte. Darunter versteht man ein für den EU-Raum geltendes einheitliches Anknüpfungsmodell für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts in den Fällen der deliktischen Haftung mit Auslandsberührung. Der Begriff „Statut“ hat sich im Internationalen Privatrecht zur Bezeichnung der Anknüpfung für das jeweils anzuwendende Recht herausgebildet. So kennt das IPR neben anderen noch das Personalstatut und das Vertragsstatut. Ersteres ist, wie bereits der Name vermuten lässt, für die Anknüpfung der personenrechtlichen Fragen, das Vertragsstatut schließlich für jene aus vertraglichen Schuldverhältnissen heranzuziehen1. Entwicklungen zur Schaffung eines gemeinsamen Kollisionsrechtes im europäischen Rechtsraum sind am Laufen und werden demzufolge berücksichtigt werden. An dieser Stelle besonders hervorzuheben ist die inzwischen beschlossene „Rom II-Verordnung“ (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht2).

In der vorliegenden Arbeit beschäftige ich mich mit der Frage des anzuwendenden Rechts bei außervertraglichen Sachverhalten im internationalen Kontext, wobei im Besonderen auf die derzeitige Rechtslage in den Ländern Österreich, Deutschland und Italien eingegangen wird. Aufgrund der Komplexität des Themas musste eine Auswahl auf die allgemeinen Regeln zum Deliktsstatut getroffen werden; behandelt werden auch die Produkthaftung sowie die Haftung für Umweltschäden, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Straßenverkehrsunfälle und jene aus unlauterem Wettbewerb. Eine detaillierte Untersuchung würde jedoch den Rahmen der Arbeit sprengen, weshalb diese zum Teil nur im Überblick dargestellt werden können. So konnte insbesondere auf die besondere Problematik des Internets nur am Rande eingegangen werde. Es werden die IPR-Regeln zum Deliktsstatut in den ausgewählten Staaten, wie sie momentan (noch) gelten, behandelt, Gemeinsamkeiten und Unterschiede herausgearbeitet und im Anschluss daran wird untersucht, inwieweit sich diese durch oben genannte Verordnung, deren Inkrafttreten mit 11.1.2009 geplant ist, ändern werden bzw. wie eine Annäherung der Kollisionsrechte erfolgen wird.

Die Auswahl auf die drei genannten Länder erfolgte aus Gesichtspunkten der Rechtsvergleichung. Denn tatsächlich ist das Deliktsstatut in diesen bei näherer Betrachtung

1Mänhardt/Posch,Internationales Privatrecht. Privatrechtsvergleichung. Einheitsprivatrecht2(1999) Rz 2/2.

2Rom II-VO (EG) Nr. 864/2007, Amtsblatt der EU vom 31.7.2007, L 199/40, vgl http://eur-lex.europa.eu.

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sehr unterschiedlich geregelt. Als Ausgangs- und Bezugspunkt wird das österreichische Recht gelten; besonderes Schwergewicht wird auf die Rechtsvergleichung mit dem deutschen und italienischen internationalen Privatrecht, im Folgenden IPR, gelegt. Stellenweise werden auch andere Rechtsordnungen Europas, insbesondere des romanischen Rechtskreises, einbezogen werden.

1. Problemstellung

Gerade in der heutigen, von Mobilität geprägten Zeit, entstehen vielfach grenzüberschreitende Sachverhalte. Die dabei entstehende Frage des anzuwendenden Rechts ist oft schwierig zu beantworten. In der folgenden Arbeit wird diese Frage im Hinblick auf die außervertragliche Haftung behandelt. Die Problematik soll an folgendem Beispiel3veranschaulicht werden:

Der österreichische A verletzt in einer Diskothek in Lignano, Italien, den Lokalbesucher D, indem er ihn zuerst beschimpft und ihm anschließend eine schwere Kopfverletzung zufügt. Der Verletzte D ist deutscher Staatsangehöriger. Hinzu gesellt sich der niederländische Herr N, welcher die Gunst der Stunde nützt und sowohl dem A als auch dem D unbemerkt die Geldtasche entwendet.

In der Zwischenzeit verfasst der ehemalige Arbeitskollege E, der dem A sehr feindlich gesinnt ist und in München wohnt, ein Schreiben. Darin bezichtigt F den A (bzw. den D) der Steuerhinterziehung und des Betrugs und es gelingt ihm, dieses rufschädigende Schreiben in einer italienischen Wirtschaftszeitung zu veröffentlichen. A (D) ist in Italien tätig und als erfolgreicher Geschäftsmann in Mailand bekannt. Geschockt von den Vorkommnissen beschließt A (D), nach Österreich (Deutschland) zurückzukehren. Auf der Heimreise nickt Herr A (D) aufgrund großer Müdigkeit kurz am Steuer ein und kollidiert mit dem Pkw des Slowenen S. Der Unfall passiert kurz vor der österreichischen Grenze auf italienischem Staatsgebiet.

Variante: S besitzt neben der slowenischen die österreichische Staatsbürgerschaft und wohnt seit vielen Jahren in Österreich.

In einem solchen Fall stellt sich zuallererst die Frage des anzuwendenden Rechts. Die hier vorliegende Arbeit widmet sich ausschließlich dieser Frage und geht daher in der Regel nicht auf das materielle Recht ein. Da es sich um rein deliktische und damit um außervertragliche Ansprüche handelt, scheidet eine Anknüpfung nach dem Vertragsstatut aus. Bei Anwendung

3In Anlehnung an die Fälle OGH 24.9.1981, 7 Ob 656/81; OGH 9.4.1970, 2 Ob 15/70; EuGH 7.3.1995, C-68/93, Shevill et al. vs. Press Alliance SA, Slg. 1995 I - 415, EuZW 1995, 248; Cass.civ. 8.5.2002, n. 6591 con nota diDe Cristofaro,Responsabilità civile e previdenza 2002, 1327.

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des Vertragsstatuts kommt regelmäßig das EVÜ4zur Anwendung. Auf dieses Übereinkommen, welches demnächst in eine Verordnung überführt werden soll, wird an späterer Stelle noch genauer eingegangen. Es zeigt sich, dass jedoch auch für deliktische Sachverhalte unter Umständen - etwa aufgrund bereits bestehender Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien - eine akzessorische Anknüpfung an das Vertragsstatut erfolgen kann. Eine etwaige Rechtswahl der Parteien kann dann das maßgebliche Recht auch im außervertraglichen Bereich beeinflussen. Daraus wird sichtbar, dass das Deliktskollisionsrecht nicht als vom Vertragsrecht isolierte, sondern vielmehr als eine mit diesem verflechtete Materie anzusehen ist.

Im Gegensatz zum vertraglichen Schadenersatz wurde der Bereich der außervertraglichen Haftung im Hinblick auf eine Rechtsharmonisierung in Europa jedoch geradezu „stiefmütterlich“5behandelt. Eine Vereinheitlichung auf europäischer Ebene ist immer noch ausständig. Unter anderem lässt sich dies auf die Eigenständigkeit der Materie alsius cogenszurückführen. In den meisten Fällen stellt sich das Deliktsrecht als vom Parteiwillen unabhängiges Rechtsgebiet dar. Wie erwähnt sind Ausnahmen davon insbesondere über die akzessorische Anknüpfung möglich; dennoch folgt das Grundkonzept des Deliktsrechts einer völlig anderen Idee als das Vertragsrecht. Die Ausgestaltung des Vertragsrechts ist als besonderer Ausfluss der Privatautonomie weitgehend den Parteien vorbehalten. Demgegenüber sind im Deliktskollisionsrecht vor allem sog. ordre public-Vorbehalte zu beachten. Diese sollen gewährleisten, dass sich durch die Anwendung fremden Rechts nicht Interessenskonflikte auftun, welche den Grundwertungen der eigenen Rechtsordnung widersprechen. In solchen Fällen darf wieder das eigene Recht angewendet werden, um dermaßen unbillige Ergebnisse zu vermeiden6.

All dies machte das Gebiet dertortsim internationalen Recht von jeher zu einer schwierig zu gestaltenden Materie, welche jedoch dringend einer Harmonisierung bedarf. Dies wird auch durch die bereits seit Jahrzehnten andauernden Bemühungen um eine Vereinheitlichung deutlich. Tatsächlich wird bereits seit nunmehr fast 40 Jahren an einem gemeinsamen Kollisionsrecht für den außervertraglichen Bereich gearbeitet. 1967 traten auf Einladung der

4Europäisches Vertragsstatutübereinkommen (Übereinkommen über das auf Schuldverhältnisse anzuwendende Recht), welches in Österreich mit BGBl III 1998/208 in Kraft getreten ist. Dieses soll auf Vorschlag der Kommission demnächst in eine EG-Verordnung überführt und fortan als „Rom I-Verordnung“ bezeichnet werden; vglHeiss,Die Vergemeinschaftung des internationalen Vertragsrechts durch „Rom I“ und ihre Auswirkungen auf das österreichische internationale Privatrecht, JBl 2006/12, 750;McGuire,Die geplante Umwandlung des EVÜ in die Rom I-VO, ecolex 2006 441.

5Magnus,Vergleich der Vorschläge zum Europäischen Deliktsrecht, ZEuP 2004, 562;Koziol,Ein europäisches Schadenersatzrecht - Wirklichkeit oder Traum?, JBl 2001, 29;Carella,La disciplina internazionalprivatistica delle obbligazioni da fatto lecito nella proposta di regolamento „Roma II“, Riv. dir. int. priv. proc. 2005, 25 (26).

6Di Majo,Fatto illecito e danno risarcibile nella prospettiva del diritto europeo, Europa e diritto privato 1/2006,19.

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Kommission zwei Expertengruppen mit dem Ziel zusammen, ein gemeinsames Übereinkommen über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zu erarbeiten. 1972 wurde schließlich ein Vorentwurf präsentiert. Aus diesem Entwurf ist das eingangs erwähnte völkerrechtliche Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) entstanden. Letztlich entschied man nämlich, den Bereich der außervertraglichen Schuldverhältnisse aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens wieder auszuklammern. Einerseits konnten inhaltliche Fragen nicht gelöst werden, andererseits traten neue Mitgliedstaaten bei und man nahm fürs Erste Abstand von einem gemeinsamen Kollisionsrecht für den Bereich dernon contractual obligations.Diese Entscheidung wurde letztlich nicht unwesentlich von Seiten des neuen Mitgliedstaates England beeinflusst. Tatsächlich nämlich gestaltete es sich äußerst schwierig, das in Großbritannien traditionellecommon lawund die geplante Reform für den Bereich des außervertraglichen Kollisionsrechtes unter einen Hut zu bringen. So war man schließlich vor die Frage gestellt, das geplante Projekt mitsamt dem Deliktsrecht weiterzuführen und damit wenigstens einige Jahre an Zeit zu verlieren oder aber das Projekt vorerst nur für die vertraglichen Schuldverhältnisse in Kraft zu setzen. Man entschied für Letzteres, jedoch mit der Absicht, die notwendige Harmonisierung auch für dennoncontractual-Bereichbald nachzuholen7. Im damaligen Entwurf8entschied man sich als primäre Anknüpfung für dielex loci delicti commissi.Darunter ist eine Anknüpfung an den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (Handlungs- oder Tatort) zu verstehen. Eine Ausnahme konnte jedoch aufgrund einer offensichtlich engeren Verbindung zum Recht eines anderen Staates entstehen. Ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen wurden die Atomhaftung sowie Delikte im Rahmen der Hoheitsverwaltung und sonstige Fragen der Staatshaftung9.

Die geplante Reform geriet in der Folge jedoch ins Stocken und die so entstandene Lücke im Harmonisierungsprozess konnte trotz mehrmaliger Versuche nicht mehr geschlossen werden. Das Projekt der Vereinheitlichung der außervertraglichen Kollisionsnormen in Europa wurde erst in den späten 90er Jahren wieder zielstrebig verfolgt - zu erwähnen sind hier einerseits

7Posch,International Law of Non-Contractual Obligations in Europe inVon Hoffmann,European Private International Law (1998) 88f;Di Marco,Legge applicabile alle obbligazioni non contrattuali: un tentativo d´armonizzazione in sede comunitaria in Studi in memoria di Mario Giuliano, L´unificazione del diritto internazionale privato e processuale (1989) 399.

8Nachzulesen etwa beiKommission der Europäischen Gemeinschaften,Vorentwurf eines Übereinkommens über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, RabelsZ 1974, 211;PoschinVon Hoffmann,European PIL 104.

9Siehr,General report on Non - Contractual Obligations (Arts. 10 - 14), general problems (Arts. 21 - 23) and the final provisions (Arts. 24 - 36) inLando/Von Hoffmann/Siehr,European Private International Law (1975) 42.

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die Initiative des Rates im Jahre 1996 und andererseits die Tagungen der Europäischen Gruppe für Internationales Privatrecht „Groupe européen de droit international privé (GEDIP)“. Diese Projektgruppe wurde von der Kommission parallel zu den Arbeiten im Rat finanziert. Von nun an geriet das Reformprojekt unter dem Titel „Rom II“ wieder in Bewegung bzw. war man sich nun mehr als zuvor einig, dass es trotz aller Schwierigkeiten endlich zu einem Kompromiss in dieser Frage kommen musste, um Europa ein gemeinsames Kollisionsrecht zu geben. Durch den Vertrag von Amsterdam bekam das Projekt zusätzlich neuen „Aufwind“, als in diesem die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen als Gemeinschaftsaufgabe festgelegt wurde und die Initiative nun auf die Kommission überging10.

Mit der Erarbeitung der sog. „Rom II-Verordnung“, im Folgenden kurz Rom II-VO genannt, ist nunmehr zu erwarten, dass in Zukunft auch im Bereich der außervertraglichen Haftung ein weitgehend vereinheitlichtes Kollisionsrecht zur Verfügung stehen wird. Dies ist im Hinblick auf die enge Verknüpfung mit dem Vertragsrecht auch mehr als nur sinnvoll. So stehen dem Rechtsanwender heute nicht nur das bereits erwähnte Übereinkommen zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts im Bereich der Vertragshaftung11, sondern auch umfassende Vorschriften zum Gerichtsstand12zur Verfügung. Im relevanten außervertraglichen Bereich gibt es bislang zwei wichtige völkerrechtliche Übereinkommen: einerseits das Haager Straßenverkehrsübereinkommen13, andererseits jenes zur Produkthaftung14. Letztere sind jedoch nicht gleichermaßen in allen Staaten Europas in Kraft. So bestehen im Bereich des Deliktskollisionsrechts weitgehend große Divergenzen zwischen den europäischen Staaten. Dabei wird gerade dieser Bereich immer mehr zu einem richtigen Problem, wenn es darum geht, zu entscheiden, welches Recht welchen Staates zur Anwendung kommt. Im obigen Beispiel etwa kommen mehrere Rechtsordnungen in Betracht: im Hinblick auf die Körperverletzung und den Diebstahl das italienische Recht des Handlungsortes, das österreichische Recht des Schädigers bzw. des Geschädigten und schließlich im Hinblick auf den Fall des rufschädigenden Schreibens das österreichische Recht des Handlungsortes und das italienische Recht des Erfolgsortes. Für die Variante

10Leible/Engel,Der Vorschlag der EG - Kommission für eine Rom II - Verordnung. Auf dem Weg zu einheitlichen Anknüpfungsregeln für außervertragliche Schuldverhältnisse in Europa, EuZW 2004/1, 7;SiehrinLando/Von Hoffmann/Siehr,European Private International Law (1975) 42.

11EVÜ, vgl FN 3.

12EuGVVO, vgl FN 33, Kap. 1.3.

13Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4.5.1971, BGBl. Nr. 387/1975. Dieses ist zwar in Österreich mit genanntem BGBl. in Kraft getreten, Deutschland hat dieses aber beispielsweise ebenso wenig ratifiziert wie Italien.

14Haager Übereinkommen über das auf die Produkthaftpflicht anwendbare Recht von 1973, welches derzeit in Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Finnland, Spanien, Slowenien, Kroatien, Mazedonien und in Teilen des ehemaligen Jugoslawiens in Kraft ist.

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(Autounfall) wird zu untersuchen sein, ob hier das italienische Tatortrecht anzuwenden ist oder eine andere Anknüpfung aufgrund des besonderen Umstandes, dass die betroffenen Parteien ihren Wohnsitz im gleichen, vom Tatort verschiedenen Staat haben, vorliegen könnte. Das Beispiel mag auf den ersten Blick lehrbuchmäßig und theoretisch erscheinen, in Wirklichkeit passieren Sachverhalte dieser Art ständig und im Zuge der Mobilität und Internationalität ist nicht anzunehmen, dass diese Einzelfälle bleiben werden. Das Gegenteil ist der Fall und dies zeigt umso mehr, wie wichtig eine Vereinheitlichung in diesem Bereich ist.

Das berühmte und ebenso abstrakte Lehrbuchbeispiel des Schusses über die Grenze kann heute vielfach in praxisnaher Weise variiert werden. Man denke etwa an grenzüberschreitende Immissionen und ähnliche Umweltkatastrophen oder den internationalen Handel mit gefährlichen Produkten15. Beispiele gibt es genug und werden solche in der Arbeit auch immer wieder zur Veranschaulichung des Themas herangezogen werden. Nicht ohne Grund spricht Kropholler bei der außervertraglichen Haftung für Schäden vom„praktisch bedeutsamsten, aber auch vielschichtigsten und umstrittensten Teil der außervertraglichen Schuldverhältnisse16“.

1.1. Entwicklung des Deliktsstatuts in Europa