Der Dualismus der Rechtsquellen - Stefan Pilz - E-Book

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Stefan Pilz

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Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 1,0, Universität Erfurt (Staatswissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: Verfassungsfragen Demokratischer Herrschaft, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Begriff des Naturrechts steht für ein allgemeingültiges, zeitloses Idealrecht, das den Individuen von Natur aus vorgegeben ist. Dagegen ist das positive Recht, das von einer staatlichen Instanz gesetzte Recht . Über die Jahrhunderte galt das Naturrecht als überlegen, da es dem gesetzten Recht als „Richtschnur“ und „Schranke“ vorausgeht und somit übergeordnet ist. Die 1576 veröffentlichte Souveränitätslehre Jean Bodins, die die Gesetzgebung durch den Souverän zur zentralen Aufgabe des Staates erklärt, verbunden mit der Säkularisierung im 17./18. Jahrhundert, stellt den Wendepunkt der bis dato vorherrschenden Dominanz des Naturrechts und die Durchsetzung des wertfreien, positiven Rechts dar. „Aus dem vorher einheitlichen wird ein dualistischer Rechtsbegriff.“ Als Gegenbewegung zum Naturrecht dominierte daher im 19. Jahrhundert der Rechtspositivismus, nach dessen Auffassung allein das positiv gesetzte Recht, unabhängig seines Inhalts, gilt. ... Im Mittelpunkt dieser Seminararbeit soll, auf Grundlage der Anwendung der sog. Radbruch’schen Formel in der Mauerschützen-Judikatur Anfang der 90er Jahre, der Frage nachgegangen werden, inwieweit naturrechtliche Theorien im Rechtsstaat des 21. Jahrhunderts Berücksichtigung finden bzw. finden sollen. Um diese Frage zu beantworten, bedarf es vorher einer historischen Analyse der Entwicklung des Verhältnisses von Naturrecht und Rechtspositivismus. [...] Zurückverfolgen lassen sich die Entwicklungslinien des Naturrechts bis in die Antike, von der aus es sich dann in drei Phasen entwickelt hat. Zu unterscheiden ist hier das Naturrecht der Spätantike, in der dem Recht ein transzendentaler Ursprung nachgesagt wird, das christliche Naturrecht der mittelalterlichen Theologie, das auf einen außerirdischen Schöpfergott Bezug nimmt und das Naturrecht des Zeitalters von Naturwissenschaften, Rationalismus und Aufklärung, also das Vernunftrecht. [...]

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Veröffentlichungsjahr: 2008

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Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Entwicklung des Naturrechts.
B.I. Das Naturrecht in der Antike
B.I.1. Die Sophisten.
B.I.2. Aristoteles
B.I.3. Die Lehren der Schule der Stoa
B.II. Das Naturrecht im Mittelalter (5. - 16. Jh.)
B.II.1. Augustinus
B.II.2. Thomas von Aquin
B.III. Das Naturrecht der Aufklärung (17. - 18. Jh.)
B.III.1. Thomas Hobbes.
B.III.2. Samuel Pufendorf
B.III.3. Christian Wolff.
B.IV. Ergebnis
C. Die Entwicklung des Rechtspositivismus.
C.I. Der frühe Rechtspositivismus.
C.I.1. Die Historische Rechtsschule.
C.I.2. Georg Jellinek
C.II. Der Rechtspositivismus in der Weimarer Zeit
C.II.1. Der Höhepunkt des Rechtspositivismus: Die Reine Rechtslehre von
C.II.1.a Die Trennungsthese.
C.II.1.b Die Lehre von der Grundnorm
C.II.1.c Fazit
C.II.2. Gustav Radbruch
C.III. Ergebnis
D. Die Anwendung der Radbruch’sche Formel in der Mauerschützen-
D.I. Die Ausgangssituation.
D.II. Die Beurteilung nach dem Recht der DDR.
D.III. Die Argumentation in den Mauerschützen-Prozessen.
D.IV. Wertung
E. Schlussbemerkungen

Page 1

Der Dualismus der Rechtsquellen

-

Eine historische Analyse

Page 3

A. Einleitung

Der Begriff des Naturrechts steht für ein allgemeingültiges, zeitloses Idealrecht, das den Individuen von Natur aus vorgegeben ist. Dagegen ist das positive Recht, das von einer staatlichen Instanz gesetzte Recht1. Über die Jahrhunderte galt das Naturrecht als überlegen, da es dem gesetzten Recht als „Richtschnur“ und „Schranke“ vorausgeht und somit übergeordnet ist.2Die 1576 veröffentlichte SouveränitätslehreJean Bodins,die die Gesetzgebung durch den Souverän zur zentralen Aufgabe des Staates erklärt, verbunden mit der Säkularisierung im 17./18. Jahrhundert, stellt den Wendepunkt der bis dato vorherrschenden Dominanz des Naturrechts und die Durchsetzung des wertfreien, positiven Rechts dar.3„Aus dem vorher einheitlichen wird ein dualistischer Rechtsbegriff.“4Als Gegenbewegung zum Naturrecht dominierte daher im 19. Jahrhundert der Rechtspositivismus, nach dessen Auffassung allein das positiv gesetzte Recht, unabhängig seines Inhalts, gilt.

Im Mittelpunkt dieser Seminararbeit soll, auf Grundlage der Anwendung der sog.Radbruch’schen Formelin der Mauerschützen-Judikatur Anfang der 90er Jahre, der Frage nachgegangen werden, inwieweit naturrechtliche Theorien im Rechtsstaat des 21. Jahrhunderts Berücksichtigung finden bzw. finden sollen. Um diese Frage zu be-antworten, bedarf es vorher einer historischen Analyse der Entwicklung des Verhältnisses von Naturrecht und Rechtspositivismus, auf die nun im Folgenden näher eingegangen werden soll.