Der einfache Weg zurück in die Steuerehrlichkeit - Bankhaus Jungholz - E-Book

Der einfache Weg zurück in die Steuerehrlichkeit E-Book

Bankhaus Jungholz

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Beschreibung

Steuersündern wird es immer schwerer gemacht, sich von ihren Verfehlungen reinzuwaschen. Während früher bei einer Selbstanzeige Straffreiheit lockte, gilt dies seit Kurzem nur noch unter ganz bestimmten Umständen. Die sicherste Methode, nicht ins Visier der Steuerfahnder zu geraten, ist natürlich, gar nicht erst zu hinterziehen. Aber was tun, wenn das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen ist? Der Weg in die Ehrlichkeit ist nicht ohne Fallstricke und es lohnt sich, sich vorab genau zu informieren, welche Schritte sinnvoll und nötig sind. Dieses Buch führt durch den Irrgarten der gesetzlichen Bestimmungen und zeigt die unterschiedlichen Wege raus aus der Steuerhinterziehung.

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Seitenzahl: 106

Veröffentlichungsjahr: 2011

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Der einfache Weg zurück in die Steuerehrlichkeit

Auslandsvermögen

Herausgeber:Bankhaus JungholzZweigniederlassung derRaiffeisenbank Reutte reg.Gen.m.b.H.A-6691 Jungholz, Haus Nr. 20Dieses Buch wurde CO2 neutral hergestellt

Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte sind dem Herausgeber vorbehalten. Kein Teil dieses Werks darf, auch nur auszugsweise, in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm, Nachdruck, Scannen etc.) ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

Alle Inhalte dieses Buchs wurden vom Herausgeber mit größter Sorgfalt zusammengetragen und geprüft. Es besteht trotzdem keine Gewähr, eine Haftung des Herausgebers ist ausgeschlossen.3. Auflage, Stand Mai 2011.

Copyright: © Bankhaus Jungholz

Der einfache Weg zurück in die Steuerehrlichkeit

Auslandsvermögen

Vorwort

Das letzte Jahrzehnt war in Europa steuerpolitisch von einem Auseinanderdriften von Steuergesetzgeber und Steuerpflichtigen gekennzeichnet:

Aus budgetärer Not heraus haben die nationalen Steuergesetzgeber kontinuierlich die Steuerschrauben angezogen, die seltenen Steuerentlastungsmaßnahmen wurden typischerweise kurz danach durch überproportionale Steuerbelastungen wieder kompensiert und überkompensiert.Der im Hochsteuerland ansässige Steuerpflichtige wird hingegen mit einer immer höheren Abgabenquote konfrontiert. Zudem rechnen ihm die Medien vor, wie viele Monate pro Jahr er für den Staat und nicht für sich selbst arbeitet, wodurch der steuerpsychologische Widerstand immer mehr steigt.

Besonders hoch ist der steuerpsychologische Widerstand bei Vermögen, die sich aus versteuertem Einkommen gebildet haben – sei es in Form der Substanzbesteuerung bei der unentgeltlichen Weiterübertragung (Erbschaft- und Schenkungsteuer), sei es in Form der Einkommensbesteuerung der Erträge aus derartigen Vermögen, weil diese Früchte aus bereits versteuertem Einkommen stammen. Vor diesem Hintergrund wird die Aussage von Helmut Nahr,»Steuerhinterziehung ist der (strafbare) Versuch des Steuerzahlers, das staatliche Versprechen der Steuergerechtigkeit auf privater Basis zu realisieren«, auf emotionaler – nicht juristischer – Basis nachvollziehbar.

Diese »zentrifugale Situation« war gerade in den letzten Jahren gepaart mit einer Verschärfung des steuerstrafrechtlichen Klimas. Steuerverkürzungen und -hinterziehungen gelten nicht mehr als Kavaliersdelikt. Die medienwirksame Vorführung der »Liechtenstein-Steuersünder« durch die deutsche Staatsanwaltschaft im Februar 2008 als Auswirkung der »Datenklau-Affäre« spricht eine deutliche Sprache. Im Jahr 2008 schien es sich hierbei noch um eine rein deutsche Verschärfung zu handeln. 2009 zeigte allerdings, dass innerhalb der EU ein Grundkonsens vorhanden war, die Steuerpflichtigen zu steuerehrlichem Verhalten anzuhalten und auf Länder mit strengem Bankgeheimnis politischen Druck auszuüben, um für Steuerzwecke durch diese dringen zu können. Dass hier politisch und faktisch harte Geschütze aufgefahren wurden, beweist das geflügelte Wort von »Steinbrücks Kavallerie«.

Aus der Vogelperspektive betrachtet, ist die Durchbrechung der nationalen Bankgeheimnisse für internationale Steuerzwecke eine Systemrevolution. Das jahrzehntelang als nationale Errungenschaft bezeichnete und international verteidigte Bankgeheimnis Österreichs fiel innerhalb eines einzigen Jahres. Das Tempo ist ein beachtliches Indiz für den immensen politischen Druck, der auf Österreich ausgeübt wurde. Und Österreich ist hier nur ein Beispiel. Die Entwicklungen in Luxemburg, Liechtenstein, der Schweiz und anderen Ländern mit strengem Bankgeheimnis sind mehr oder weniger identisch. Angesichts dieser geänderten Rahmenbedingungen beschreitet die Gestaltungspraxis neue Wege hin in Richtung »völlige Transparenz und Steuer-Compliance«. Auf der Individualebene muss jedoch vor einer Neugestaltung der Zukunft auf Basis geänderter Rechtsgrundlagen über Maßnahmen zur Sanierung einer nicht »Taxcompliant-Vergangenheit« nachgedacht werden.

Dieses Buch ist ein Leitfaden einerseits zum Nachdenken, andererseits zum Animieren des Beschreitens neuer Wege. Im vorliegenden Werk sind sowohl die zukunftsorientierte Perspektive als auch die Vergangenheitsbewältigung angesprochen und abgedeckt. Namhafte Experten aus der deutschen Steuer- und Steuerstrafrechtspraxis zeigen die Wege zurück in die Steuerehrlichkeit auf. Wie auch die Erfahrungen der österreichischen Praxis belegen, sind Aufwendungen zur pro-aktiven Sanierung der Vergangenheit vergleichsweise gering zu den möglichen Geld- und Freiheitsstrafen in Folge nicht deklarierter Auslandsanlagen. Voraussetzung zur Erlangung der Straffreiheit ist aber in allen Steuerstrafrechtsordnungen die Einhaltung eines strengen Formalismus. Die durch die Steuerbelastung der Kapitaleinkünfte verursachten Mindererträge können durch qualitativ hochwertige Beratung seitens der Bank sowie Kreativität bei der Produktgestaltung – bei gleichzeitiger »Tax-Compliance« – mehr als kompensiert werden. Die zukunfts- und beratungsorientierten Beiträge in diesem Werk beinhalten viele hochkreative Denkanstöße in diese Richtung.

Als österreichischer Vertreter der zukunftsorientierten und steuerkonformen Beratungsbranche beim Vermögensaufbau, der Vermögensweitergabe und der vergangenheits- und sanierungsorientierten Beratung kann ich ein Publikationsprojekt wie das vorliegende, das für den deutschen Anleger maßgeschneidert ist, nur begrüßen und wärmstens empfehlen. Nur durch die abgestimmte Vorgangsweise zwischen dem Anleger, der Bank/dem Vermögensverwalter sowie dem Rechts- und Steuerberater kann ein sowohl wirtschaftlich (Rendite/Service) als auch juristisch (Steuerminimierung bei gleichzeitiger Tax-Compliance) optimaler Zustand erreicht werden. Diesem Werk ist daher eine möglichst weite Verbreitung zu wünschen.

Univ. Doz. Dr. Friedrich Fraberger 1

Univ. Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law), StB, Tax Partner in der KPMG Österreich Gruppe. Er lehrt zudem Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Einleitung

Warum gibt es dieses Buch?

Anleger waren wohl mit die ersten, die die Freiheiten der Globalisierung nutzten. Viele wanderten bereits vor Jahrzehnten mit ihrem Kapital ganz legal ins Ausland. Meist mit dem Ziel, ihr Vermögen vor neugierigen Blicken und Begehrlichkeiten zu schützen. Oft misstrauten sie dabei ihrem eigenen Staat. Heute schätzt man, dass allein deutsche Anleger ca. EUR 400 Milliarden im Ausland angelegt haben. Vorwiegend in Ländern mit ausgeprägtem Schutz der Privatsphäre wie der Schweiz, Luxemburg, Liechtenstein und Österreich. Bis vor kurzem war dabei vielen nicht bewusst, dass sie trotz einer Kapitalanlage im Ausland mit ihrem Welteinkommen im Wohnsitzstaat steuerpflichtig sind, damit also auch die Erträge im Ausland zuhause zu versteuern haben.

Der hohe mediale Stellenwert, den das Thema Auslandsanlage in den vergangen drei Jahren eingenommen hat, hat zumindest eines bewirkt: Kein Anleger kann heute mehr glaubhaft versichern, dass ihm eben diese Steuerpflicht nicht bekannt sei.

Aktuell erleben wir einen deutlichen Trend zur Verdrängung der Privatsphäre zu Gunsten des Öffentlichen. Es ist davon auszugehen, dass das ausländische Bankgeheimnis in Steuerangelegenheiten bald keinen Schutz mehr bietet. Damit ist jetzt der richtige Zeitpunkt, um über ein Angebot des Staates – durch die nachträgliche Richtigstellung der Steuererklärung zu attraktiven Bedingungen Versäumtes nachzuholen – nachzudenken. Der Anleger stößt dabei jedoch häufig auf ein Problem: Mit wem soll er dieses Thema fachkundig erörtern? Mit dem eigenen Steuerberater? Schwierig! Sollte sich der Anleger dafür entscheiden, keine Richtigstellung durchzuführen, müsste dieser Steuerberater das Mandat niederlegen. Zudem sollte ein so brisantes Thema mit einem einschlägig spezialisierten Steuerberater besprochen und »durchgezogen« werden. Ansonsten wird es teuer. Mit dem Bankbetreuer zu Hause? Ebenfalls schwierig, da dies durchaus unangenehm werden kann. Zudem stellt sich hier die Frage, ob dieser Bankbetreuer die spezifische grenzüberschreitende Situation fachkundig beurteilen kann. Mit dem ausländischen Bankbetreuer? Schon eher. Dies setzt jedoch hohe Fachkenntnis des Betreuers voraus – und auf Seiten des Anlegers großes Vertrauen in die Fairness des Betreuers.

Dieses Buch soll helfen, dieses Problem zu lösen. Hier wird fachkundig erörtert, welche Möglichkeiten sich dem Anleger bieten, worauf er achten soll und mit welchen Auswirkungen er rechnen kann bzw. muss. Es ist in Zusammenarbeit mit professionellen und einschlägig spezialisierten Steuerberatern und Spezialisten des Bankhaus Jungholz entstanden und wendet sich in erster Linie an in Deutschland steuerpflichtige Anleger.

Für die nun vorliegende 3. Auflage wurden folgende Neuerungen eingearbeitet: Aktueller Stand der bilateralen Verhandlungen zwischen Deutschland und der Schweiz, Liechtenstein und Österreich, Finanzplatz Luxemburg, das EU-Amtshilfeübereinkommen vom Dezember 2010, die gegenwärtigen Entwicklungen zur Regelung der Selbstanzeige in Deutschland (BGH-Urteil 20.5.2010 und das geplante Schwarzgeldbekämpfungsgesetz), eine Verzahnung des Steuerstrafrechts mit dem allgemeinen Strafrecht, praktische Erfahrungen mit Selbstanzeigen und das Lugano-Übereinkommen.

Gerne stehen Ihnen die Spezialisten des Bankhaus Jungholz für weiterführende und vertiefende Auskünfte zur Verfügung, gerade auch dann, wenn es um einen Kontakt zwischen einem interessierten Leser dieses Buches und einem auf diese Thematik spezialisierten Steuerberater geht.

Eine spannende und informative Lektüre wünscht Ihnen Wolfgang Schweißgut, Geschäftsleitung

1Bankgeheimnis und Amtshilfe in Steuersachen – nationale und internationale Entwicklungen

Viele Quellen sind mit dem Flusslauf nicht einverstanden.

Jean Cocteau Frz. Schriftsteller, 1889–1963

1.1 Systematik der grenzüberschreitenden Amtshilfe in Steuersachen

Das sogenannte Territorialitätsprinzip grenzt das staatliche Handeln auf das jeweilige nationale Hoheitsgebiet ein. Es untersagt dabei z.B. strikt eigenständige Ermittlungen deutscher Steuerfahnder außerhalb Deutschlands, etwa in Österreich, Luxemburg, der Schweiz oder anderen Ländern. Ausländische Steuerbehörden dürfen also nicht bei der Fahndung nach Auslandskonten selbstständig auf fremdem Hoheitsgebiet ohne ausdrückliche Genehmigung der betreffenden nationalen Behörden tätig werden, sondern sind auf die jeweilige Amts- und Rechtshilfepraxis des angefragten Staates angewiesen. Die Rechtmäßigkeit und Notwendigkeit der zwischenstaatlichen Amtshilfe – also inwieweit und unter welchen Voraussetzungen der ersuchte Staat Informationen übermittelt – regelt ein zwischenstaatliches Doppelbesteuerungsabkommen oder ein bilaterales Amtshilfeabkommen in Steuerangelegenheiten, die so genannten »Tax Information Exchange Agreements« (TIEA) (vgl. Ebene 2).

Auf Grundlage von geltenden Abkommen auf zweiter Ebene gegebener Amts- oder Rechtshilfeverpflichtungen richtet sich die Durchbrechung des Bankgeheimnisses auf dritter Ebene nach dem jeweiligen nationalen Recht. Sehen nationale Gesetze die Gewährung von Amtshilfe auf Basis einer auf zweiter Ebene begründeten Amtshilfeverpflichtung vor, werden die jeweils geltenden Vorschriften des Bankgeheimnisses entweder teilweise oder gänzlich aufgehoben. Österreich hat im März 2009 seinen Vorbehalt zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Wahrung des nationalen Bankgeheimnisses zurückgezogen und sich im Gleichklang mit anderen wichtigen Finanzplätzen wie Luxemburg, Belgien und der Schweiz zur Anwendung der OECD-Standards verpflichtet. Diese und andere Länder passen nun Schritt für Schritt ihre Doppelbesteuerungsabkommen oder TIEA an die aktuellen OECD-Standards an. Die Regeln zu Ebene 2 werden daher neu definiert. Seit 01.01.2010 sind sie zwischen Deutschland und Luxemburg bzw. Liechtenstein in Kraft, seit 01.01.2011 zwischen Deutschland und der Schweiz bzw. Österreich.

Was auf den ersten Blick auf die Ereignisse im ersten Halbjahr 2009 und vor allem auf die Initiative Deutschlands zurückgeführt wird, geht bei näherem Hinsehen auf eine fast 15-jährige Initiative und zähe Verhandlungen der »Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung« (OECD) zurück. Im Mai 1996 forderten Vertreter der G7-Staaten sowie einiger OECD-Staaten erstmals, Maßnahmen zu prüfen und auszuarbeiten, die dem verzerrenden Effekt eines volkswirtschaftlich nachteiligen Steuerwettbewerbs entgegenwirken. Daraufhin startete die OECD das Projekt »Volkswirtschaftlich nachteiliger Steuerwettbewerb«. Hieraus resultiert der sogenannte »1998-Report für die Bekämpfung von schädlichem Steuerwettbewerb und schädlicher Steuerpraktiken«. Dieser zunächst wenig beachtete Report ist die Grundlage für ein im April 2002 ausgearbeitetes »Musterübereinkommen über einen effektiven Austausch von Informationen in Steuersachen«. Erstmals wurden »schwarze Listen« mit den Staaten veröffentlicht, die die von der OECD aufgestellten Kriterien für Steueroasen erfüllten. Diesen Listen folgten schließlich viele Worte aber wenig Taten. Zwar haben bereits kurze Zeit nach Veröffentlichung der Listen alle betroffenen Staaten die OECD-Standards anerkannt, doch schloss nur ein geringer Teil tatsächlich die entsprechenden Steuerabkommen »Tax Information Exchange Agreements« ab. Dies wurde auf dem G20- Gipfel im November 2008 thematisiert und ein energisches Vorgehen gegen »Verschwiegenheit und mangelnden Informationsaustausch in Steuersachen« gefordert. Im April 2009 wurden wieder Listen veröffentlicht, eine schwarze, eine graue und eine weiße, die dann entsprechende Aktivitäten auslösten: Innerhalb weniger Monate wurden zahlreiche bilaterale Amtshilfeabkommen an die OECD-Standards angepasst. Dieser Trend hält unverändert an. Deutschland überprüft sämtliche bestehende Doppelbesteuerungsabkommen hinsichtlich ihrer Informationsaustauschvereinbarungen und verhandelt sie auf Basis der OECD-Standards neu. Kennzeichnend ist für diese Standards, dass Bankinformationen allgemein und nicht nur bei Verdacht auf Steuerhinterziehung oder nach Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zu übermitteln sind. Es reicht vielmehr aus, dass die Kontoinformationen für Besteuerungszwecke relevant sind. Diese Vorgabe kann somit für jedenTatbestand als Begründung herangezogen werden. Nationale Bankgeheimnisse dürfen dieser Auskunftserteilung dabei nicht entgegen stehen.

TerritorialitätsprinzipEbene 1Amtshilfeersuchen gem. Doppelbesteuerungsabkommen oder bilateralem Amts- und RechtshilfeabkommenEbene 2Rechtshilfeentscheidung gem. nationalem Rechtshilferecht des ersuchten StaatesEbene 3BankgeheimnisEbene 4

Stellung des Bankgeheimnisses bei Auskunftsersuchen

1.2 Die neue Amtshilfe nach den OECD-Standards

Die OECD-Standards über die Auskunftspflichten im Rahmen der Amtshilfe sind nun in nahezu allen namhaften Anlageländern eingeführt. Anleger mit unversteuerten Vermögensanlagen sollten diese neuen Entwicklungen als Chance nutzen, um ihr Vermögen neu auszurichten. Der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit »kostet« in der Regel nicht mehr als ca. 10–25 % des Vermögens, so dass 75–90 % des Kapitals nach erfolgter Steuernachzahlung legal erhalten bleiben. (vgl. Kapitel Richtigstellungserklärung und Fallbeispiele).

1.3 Lichtenstein