39,99 €
Examensarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Pädagogik - Schulpädagogik, Note: 1,5, Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (Institut für Erziehungswissenschaften, Institut für Politikwissenschaft), Veranstaltung: Abschlussarbeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Begriff der Menschenrechte wird sehr häufig in politischen Auseinandersetzungen aber auch im Alltag gebraucht und ist somit Inhalt vieler Diskussionen. [...] Ziel dieser Arbeit ist es, die Bedeutung der Menschenrechte in der Praxis aufzuzeigen und damit ihre Bedeutung im Alltag in den Vordergrund zu rücken. Dabei wird deutlich, dass die Wahrnehmung der gelebten Menschenrechte eine besondere Adressatengruppe hat, die mit aller gesellschaftlichen Anstrengung geschützt und gefördert werden sollte. Die Rede ist von den Kindern und den Jugendlichen. [...] Die Entwicklung der Schule in all ihren internen und äußeren Bereichen wird damit als Prozess verstanden, der die Partizipationsrechte der Kinder und Jugendlichen in den Vordergrund rückt. Da für die Umsetzung dieses anspruchsvollen Unterfangens bereits eine funktionierende, auf Kooperation und Vertrauen basierende Schule Voraussetzung ist, orientiert sich das demokratische Schulentwicklungsprojekt am Marie-Curie-Gymnasium in Wittenberge [...] Damit soll die Bedeutung der Kinderrechte als Menschenrechte – im Sinne der Partizipationsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen bei schulinternen Entwicklungsprozessen – für eine Schulverfassung deutlich werden. Das Projekt zur Entwicklung einer Schulverfassung hat zunächst die Initiierung – im weiteren Entwicklungsverlauf dann auch die Implementierung – der (menschenrechtlichen) Teilnahmerechte der Schülerschaft in der Schulkultur zum Ziel. Gleichzeitig stellt der Entwicklungsprozess einer menschenrechtsorientierten Schulverfassung selbst, die Anwendung der angestrebten Partizipationsrechte dar. Demokratie soll damit nicht länger – nur im Unterricht einzelner Fächer behandelte – abstrakte Staatsform sein, sondern als gelebte Praxis in der Schulgemeinschaft des Marie-Curie-Gymnasiums in Wittenberge eingehen. [...] Im Bewusstsein der Konstruktion von Wirklichkeit wird auch das Zusammenspiel der einzelnen Elemente und Systeme deutlich. So können z. B. die Kinderrechte nicht ohne den Bezug zu den Menschenrechten plausibel gedacht werden. [...] Hierzu werde ich die theoretische Position von Rolff aufgreifen, um so den Schulentwicklungsprozess – als Aufgabe der Einzelschule – einer kurzen Beschreibung zuzuführen. Anschließend werden die Modelle und theoretischen Überlegungen von Senge und Reich als Theoriekern der hier präferierten Schulentwicklungsbestrebungen dargelegt. [...] Die Schule als Institution ist Teil unserer demokratischen Gesellschaft [...].
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Veröffentlichungsjahr: 2010
Page 1
Page 6
Abkürzungsverzeichnis
- a. a. O. - am angegebenen Ort.
- d. h. - das heißt.
- Ebd. / ebd. - Ebenda / ebenda.
- f. / ff. - (eine) folgende / (mehr als eine) folgende Seite.
- bzw. - beziehungsweise.
- etc. - et cetera.
- ggf. - gegebenenfalls.
- Hg. - Herausgeber.
- insbes. - insbesondere.
- m. E. - meines Erachtens.
- o. J. - ohne Jahresangabe.
- o. O. - ohne Ortsangabe.
- o. V. - ohne Verfasserangabe.
- S. - Seite.
- u. a. - unter anderem.
- usw. - und so weiter.
- Vgl. / vgl. - Vergleich / vergleiche.
- z. B. - zum Beispiel.
Hinweise zur Zitiertechnik
- Die deutsche Zitiertechnik unter Verwendung von Fußnoten findet in dieser Arbeit Anwendung.
- Bei der erstmaligen Angabe einer Quelle wird diese vollständig angeführt.
- Tritt eine Quelle im Verlauf der Arbeit mehrfach auf, wird diese in abgekürzter Form durch Benennung des Autors, Titel in Kurzform, Erscheinungsjahr und Seitenangabe dargestellt.
- Wiederholt sich eine Quelle direkt nachfolgend, ohne dass eine andere Quelle benannt wird, wird der Verweis auf dieselbe Quelle durchebendaangegeben.
Page 7
Der Begriff der Menschenrechte wird sehr häufig in politischen Auseinandersetzungen aber auch im Alltag gebraucht und ist somit Inhalt vieler Diskussionen. Dies belegt eine beispielhafte Internetrecherche bei bekannten Suchdiensten. Bis zu 301 Millionen Treffer werden hier angezeigt, Tendenz steigend.1Ein Beleg dafür, dass Menschenrechte immer und überall nachgefragt, diskutiert und kritisch betrachtet werden. Diese Rechte der Menschen gelten nunmehr weltweit als eine Art Spielregeln im zwischenmenschlichen Umgang2und haben einen universellen Anspruch, der nicht nur immer wieder aufs Neue gegen relativistische und totalitäre Ansätze3verteidigt werden muss, sondern auch eine kritikfähige und erweiterbare Basis der Begründung dieser Rechte schaffen sollte. Denn nur so können die Prinzipien der Menschenrechtserklärung einen Transfer in die heutige Zeit erfahren und dabei ihre beschützende und freiheitliche Bedeutung auf internationaler, nationaler und regionaler Ebene beibehalten. Gerade die Menschenrechtserklärung versucht in ihrer allgemeinen Konzeption den Spagat zwischen der Wahrung der Freiheitsrechte, wie z. B. dem Recht auf Mitbestimmung oder dem Recht auf Bildung und einer Protektion wesentlicher moralischer Werte, wie z. B. dem der Würde, der Vernunft oder Anerkennung. Dabei haben die Menschenrechte den Anspruch, einen Entwicklungsrahmen zu setzen, in dem die vielen verschiedenen Kulturen und gesellschaftlichen Lebensweisen unserer Welt in Respekt und Toleranz aufeinandertreffen und so eine friedliche und sichere Welt für die kommenden Generationen schaffen. Das Ziel einer friedlicheren und kooperativen Welt wird mit eben diesem Anspruch eingeleitet, wie bereits in der Präambel zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte nachhaltig dargelegt:
„Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
1Rechercheergebnis vom 12.11.2008 (17:00Uhr) zum Begriff „Menschenrechte“ / „human rights“: ca. 3.880.000 (deutschsprachige) und ca. 70.600.000 (englischsprachige) Treffer bei dem Internetsuchdienst Google. Ca. 21.900.000 (deutschsprachige) und ca. 301.000.000 (englischsprachige) Treffer bei dem Internetsuchdienst Yahoo.
2Vgl. Schiffers, Birgit et al.: Menschenrechte - Deine Rechte: Vielfalt tut Gut, Tübingen / Stuttgart / Sersheim o.J., auf: http://www.menschenrechte.jugendnetz.de/ ; abgerufen am 12.11.2008.
3Vgl. Menke, Christoph / Pollmann, Arnd: Philosophie der Menschenrechte - zur Einführung, Frankfurt am Main 2007, S. 43ff..
Page 8
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, [...] verkündigt die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende Ideal [...].“4
Ziel dieser Arbeit ist es, die Bedeutung der Menschenrechte in der Praxis aufzuzeigen und damit ihre Bedeutung im Alltag in den Vordergrund zu rücken. Dabei wird deutlich, dass die Wahrnehmung der gelebten Menschenrechte eine besondere Adressatengruppe hat, die mit aller gesellschaftlichen Anstrengung geschützt und gefördert werden sollte. Die Rede ist von den Kindern und den Jugendlichen. So nehmen die Rechte der Kinder (hierin auch die Rechte der Jugendlichen gemeint), auch eine besondere Stellung als Menschenrechte ein. Denn Kinderrechte sind Menschenrechte, die nicht bloße Absichtserklärungen darstellen, sondern einen konkret praktischen Anspruch in sich tragen. Dieser Anspruch verdichtet sich zu einer permanenten Forderung, die über den bloßen Teilhabeanspruch der Heranwachsenden an gesellschaftlichen und sozialen Strukturen hinausgeht. Kinder und Jugendliche sollten an gesellschaftlichen, sozialen aber auch an politischen und strukturellen Prozessen ihrer Lebensumwelt beteiligt werden. Insbesondere die Bildungsinstitution Schule soll in dieser Arbeit hinsichtlich ihres demokratischen Entwicklungspotenzials untersucht werden. Die Entwicklung der Schule in all ihren internen und äußeren Bereichen wird damit als Prozess verstanden, der die Partizipationsrechte der Kinder und Jugendlichen in den Vordergrund rückt. Da für die Umsetzung dieses anspruchsvollen Unterfangens bereits eine funktionierende, auf Kooperation und Vertrauen basierende Schule Voraussetzung ist, orientiert sich das demokratische Schulentwicklungsprojekt am Marie-Curie-Gymnasium in Wittenberge. Die Mitwirkungsmöglichkeiten von Schülerinnen und Schülern sind an diesem Gymnasium weitreichend und in der Region (Prignitz im Land Brandenburg) einmalig. Diese naturwissenschaftlich orientierte Schule ist dabei, den ganzheitlichen Bildungsanspruch um den geistes- und sozialwissenschaftlichen Bereich im Sinne erfahrbarer Demokratie zu erweitern.
4Fritzsche, K. Peter: Menschenrechte, Paderborn 2004, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Präambel, S. 207. / Vgl. auch: Menke / Pollmann: Philosophie der Menschenrechte [...] 2007, S. 17.
Page 9
Um dann dem demokratischen Anspruch in Form von Mitsprache-, Beteiligungs- und Mitentscheidungsrechten der Heranwachsenden am Marie-Curie-Gymnasium einen rechtlich und sozial stabilen Rahmen zu geben, soll diese Arbeit als Initiierungsbaustein des Projektes zu einer menschenrechtsorientierten Schulverfassung gelten. Damit soll die Bedeutung der Kinderrechte als Menschenrechte - im Sinne der Partizipationsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen bei schulinternen Entwicklungsprozessen - für eine Schulverfassung deutlich werden. Das Projekt zur Entwicklung einer Schulverfassung hat zunächst die Initiierung - im weiteren Entwicklungsverlauf dann auch die Implementierung - der (menschenrechtlichen) Teilnahmerechte der Schülerschaft in der Schulkultur zum Ziel. Gleichzeitig stellt der Entwicklungsprozess einer menschenrechtsorientierten Schulverfassung selbst, die Anwendung der angestrebten Partizipationsrechte dar. Demokratie soll damit nicht länger - nur im Unterricht einzelner Fächer behandelte - abstrakte Staatsform sein, sondern als gelebte Praxis in der Schulgemeinschaft des Marie-Curie-Gymnasiums in Wittenberge eingehen.
Folgende Arbeitsfragen sollen im Verlauf dieser Arbeit Beantwortung finden:
a) Was sind Menschenrechte und wie lassen sie sich begründen?
b) Worin besteht der Zusammenhang zwischen Menschenrechten und Kinderrechten?
c) Welche Funktion hat eine Verfassung im Kontext der Menschenrechte?
d) Ist die Institution Schule eine demokratische Bildungseinrichtung im Sinne partizi-patorischer Menschenrechte?
e) Mit welchen theoretischen Voraussetzungen und Mitteln kann die Institution Schule im Sinne partizipatorischer Menschenrechte weiterentwickelt werden?
f) Worin liegt die besondere Relevanz des systemisch-konstruktivistischen Ansatzes für die demokratische und partizipatorische Entwicklung einer Schule?
g) Welchen Anspruch und welche Ziele hat die Initiierung einer menschenrechts-orientierte Schulverfassung?
h) Was ist Partizipation und welche Bedeutung hat dieser Begriff für die Schulentwicklung?
Page 10
i) Welche Anknüpfungspunkte und Umsetzungsmöglichkeiten für eine menschen-rechtsorientierten Schulverfassung sind im Marie-Curie-Gymnasium Wittenberge vorhanden bzw. praktikabel?
In dieser Arbeit werde ich einschlägige Werke zu Erklärung, historischen Einordnung, Differenzierung und Anwendung der Menschen- und Kinderrechte verwenden. Hierunter zählen die Werke vonFritzscheals auch vonLiebeloderLenhartebenso, wie philosophische Grundlagentexte zur Begründung der Menschenrechte nachKantoder modernen Autoren, wieMenkeundPollmann.Bei der Lektüre dieser Werke ist auffällig, dass viele Autoren bei der Bearbeitung des Teilgebietes der Kinderrechte und ihrer Anwendung, die Teilnahmerechte der Heranwachsenden als gesellschaftliche und politische Prozesse fokussieren. Ich werde versuchen, diese Meinungen und Deutungen anhand der Kinderrechte als gelebte Praxis in der Schule zusammenzubringen, um so eine möglichst breite theoretische Basis zu legen und den praktischen Zugang zum demokratischen Erfahrungslernen zu erweitern.
Die erkenntnistheoretische Perspektive stellt in dieser Arbeit den, aus meiner Sicht, einzigen Ausgangspunkt für eine Analyse der Kinder- und Menschenrechte im Kontext der Schulentwicklung dar. Dabei tritt der epistemisch-anthropozentrische Ansatz5in Erscheinung. Hierbei handelt es sich um die grundsätzliche Annahme einer menschlichen Perspektive, die sowohl die Menschenrechte beschreibt, wie auch die Adressaten - also die Menschen selbst - benennen kann.6Dabei ist es unumgänglich, dass alle moralischen Ansprüche und Werte, die der Formulierung der Menschenrechte zugrunde liegen, immer nur vom Menschen selbst artikuliert und vollzogen werden können. Auf welche normative Begründbarkeit hierbei zurückgegriffen wird, beeinflusst dabei nicht die menschliche Perspektive, aus der heraus die Menschenrechte formuliert und letztlich eingefordert werden. Dies hat zur Folge, dass die Menschenrechte selbst keine natürlichen Gesetzmäßigkeiten darstellen, die der Mensch entdeckt hat - wie etwa das Naturgesetz der Gravitation -,
5Auch erkenntnistheoretische Perspektive, die die Sichtweise des wertenden Menschen fokussiert.
6Vgl. Krebs, Angelika: Ökologische Ethik I: Grundlagen und Grundbegriffe, in: Nida-Rümelin, Julian (Hg.): Angewandte Ethik, 2. Auflage, Stuttgart 2005, S. 390ff..
Page 11
sondern politische Konstrukte und ideale Willensbekundungen, die dazu beitragen können, eine bessere Welt zu schaffen. Die Annahme einer menschlichen Perspektive bereitet damit die theoretische Basis dieser Arbeit vor, welche im weiteren Verlauf vorgestellt wird. Hierbei handelt es sich um den systemisch-konstruktivistischen Ansatz, der von einer Konstruktion des Wahrgenommenen und damit der gesamten Wirklichkeit ausgeht.
Das Denken des Menschen ist demnach nur vorläufig, da das Erkennen der Welt durch das Denken der jeweiligen Subjekte gestaltet und somit konstruiert wird.7Diese Konstruktion der Wirklichkeit ist es, die unterschiedliche (politische) Positionen und Umdefinitionen von Begriffen und Herangehensweisen - nicht zuletzt in der Wahrnehmung der Menschenrechte - verständlich macht.8Im Bewusstsein der Konstruktion von Wirklichkeit wird auch das Zusammenspiel der einzelnen Elemente und Systeme deutlich. So können z. B. die Kinderrechte nicht ohne den Bezug zu den Menschenrechten plausibel gedacht werden. Auch die Institution Schule würde ohne ihren gesellschaftlichen Bildungsauftrag und damit ohne Einbindung in gemeinschaftliche, soziale und politische Prozesse obsolet werden. Diese menschliche Erkenntnisperspektive birgt weiterhin eine wichtige Prämisse für die weiteren Ausführungen in dieser Arbeit in sich: Sofern es Menschenrechte geben soll, können sie nur für Menschen gelten und von Menschen anerkannt, juristisch installiert und letztlich durch sie umgesetzt werden. Theoretisch ausgedrückt heiß dies, dass es weder Werte oder moralische Ansprüche noch Würde und damit Menschen- bzw. Kinderrechte ohne die Existenz des Menschen geben kann. Bei allen Begründungsbemühungen steht diese menschliche Perspektive damit unveränderlich fest. Diese Betrachtungsweise bildet damit den Rahmen der moralischen Anerkennung der Menschen unte-reinander und ermöglicht erst die Formulierung des ontologischen Selbstwerts des Menschen - die Menschenwürde.9Diese epistemisch-anthropozentrische Perspektive wird in dieser Arbeit durchgehend - und m. E. notwendigerweise - für alle Bereiche eingenommen.
7Vgl. Kreienbaum, Maria Anna / Urbaniak, Tamina: Jungen und Mädchen in der Schule. Konzepte der Koedukation, Berlin 2006, S. 36f..
8Vgl. hierzu das diakeltische Denken nach Georg Wilhelm Friedrich Hegel, in: Oerter, Rolf: Psychologische Aspekte: Können Jugendliche politisch mitentscheiden? in: Palentien, Christian / Hurrelmann, Klaus (Hg.): Jugend und Politik. Handbuch für Forschung, Lehre und Praxis, Berlin 1997, S. 36.
9„Nach diesem ontologischen Verständnis muss Menschenwürde nicht etwa versprochen oder wechselseitig anerkannt werden, sondern es handelt sich um einen Wert, auf den sich jeder Mensch nur kraft seines Menschseins berufen kann.“Hörnle, Tatjana: Begründungen der Menschenwürde in der aktuellen Rechtsphilosophie, in: Humanistische Akademie Berlin (Hg.): Humanismus aktuell. Hefte für Kultur und Weltanschauung, Heft 22, Berlin 2008, S. 40f..
Page 12
Auch für alle theoretischen Überlegungen und Modelle gilt also diese erkenntnistheoretische Perspektive des Menschen.
Die theoretische Grundlage dieser Arbeit geht vom Ansatz der Schulentwicklung aus, in dessen Rahmen der Initiierungsprozess einer menschenrechtsorientierten Schulverfassung am Marie-Curie-Gymnasium stattfinden soll. Hierzu ist es zunächst notwendig, neben einer hinreichenden Ausdifferenzierung des Begriffs der Menschen-und Kinderrechte, auch den Begriff der Verfassung als demokratische und freiheitliche Grundordnung zu klären. Nachfolgend wird dann die Institution Schule als allgemeine bildungsstaatliche Einrichtung betrachtet, um den Entwicklungsprozess der Einzelschule offen zu legen. Hierzu werde ich die theoretische Position vonRolffaufgreifen, um so den Schulentwicklungsprozess - als Aufgabe der Einzelschule - einer kurzen Beschreibung zuzuführen. Anschließend werden die Modelle und theoretischen Überlegungen vonSengeundReichals Theoriekern der hier präferierten Schulentwicklungsbestrebungen dargelegt. Eingebettet in diese theoretischen Vorüberlegungen werde ich dann zeigen, dass erst das systemische Verständnis von Schule - als sich selbst konstruierende lernende Organisation - den Schulentwicklungsprozess ermöglicht und vorantreibt. Denn die Institution Schule ist kein natürlich gewachsenes Gebilde, sondern eine veränderbare von Menschen geschaffene Or-ganisationsform zur zukunftsgerichteten und nachhaltigen Ausbildung von jungen Menschen. Durch die Theorien - insbesondere vonSengeundReich- wird dann deutlich, dass die Schule nur im Kontext gesellschaftlicher und sozialer Prozesse besteht und sich damit als Lern- und Lebensraum heranwachsender Generationen entwickeln kann. Mittels dieser theoretischen Annahmen und Strategien sowie der bisherigen Erfahrungen des Marie-Curie-Gymnasiums mit demokratischen Projekten sollen dann Umsetzungsmethoden möglicher Schülermitbestimmung und Beteiligung an schulinternen Prozessen eröffnet werden. Die entwickelten Partizipationsstrukturen für die Heranwachsenden am Marie-Curie-Gymnasium werden dann, als praktisch gelebte Teilnahmerechte, anhand eines Partizipationsstufenmodells, in ersten Ansätzen dargestellt. Dabei bleibt festzuhalten, dass diese Arbeit weder den Initialisierungsprozess einer menschenrechtsorientierten Schulverfassung,
Page 13
noch eine etwaige Implementierung dieser vollständig in die Schulkultur leisten kann. Vielmehr sollen theoretischen Strategien, mögliche Umsetzungsansätze und die Bedeutung der Kinderrechte für die Entwicklung einer Schule aufgezeigt werden, um so eine kritische Auseinandersetzung mit Diskussionen, Projektgruppen und Arbeitsgemeinschaften zum Thema der Schülerpartizipation zu befördern. Würde diese Arbeit zu sehr in die Aktivität der Schule bzw. der Schulakteure eingreifen, wäre dieser Entwicklungsprozess von externen Personen abhängig, ohne dass sich intrinsisch motivierte Kräfte in der Schüler- und Lehrerschaft formen konnten. Die konkrete Ausdifferenzierung der Teilnahmerechte der Heranwachsenden an ihrer Schule, ebenso wie das Tempo des demokratischen Schulentwicklungsprozesses, können nur von der Einzelschule erarbeitet und bestimmt werden.
Die Klärung der Bedeutung der Kinderrechte als Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte von Heranwachsenden in der Schule soll dann als ein Ziel dieser Arbeit verstanden werden. Die zweite Zielerreichung zeichnet sich ab, wenn die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Kinder und Jugendlichen einen theoretischen Rahmen zur Umsetzung einer Schulverfassung erhalten. Die Entwicklung einer menschenrechtsorientierten Schulverfassung stellt damit ein Projekt der Schulentwicklung dar, das am Marie-Curie-Gymnasium in Wittenberge eine Initiierung anstrebt. In den ersten Bearbeitungsabschnitten werde ich zeigen, dass Menschenrechte keine zufälligen Gedankenkonstrukte sind, sondern dass sie willentlich von allen Mitgliedern einer demokratischen Gemeinschaft gelebt werden können und sollten. Menschenrechte versuchen den Spagat zu vollziehen, einerseits Freiheitsrechte - und damit auch Teilnahmerechte - aller Menschen zu gewähren und andererseits die moralischen Ansprüche, Werte und Ziele der Menschen zu schützen. Die dann angegebenen Begründungen der Menschenrechte reichen über verschiedene philosophische Positionen, bis hin zu ihrer analytischen Dreiteilung als Rechte, die aus der Moral stammen und in der Politik Anwendung finden. Die Würde eines jeden Menschen ist hierin Dreh- und Angelpunkt aller Begründungsbemühungen für die Menschenrechte.
Page 14
In den zweiten Bearbeitungsabschnitten soll deutlich werden, dass Partizipations-und Teilnahmerechte nicht nur zum menschlichen Dasein gehören sollten, sondern auch, dass sie erst durch Bildung und Erfahrungslernen ins Wahrnehmungsfeld junger Menschen rücken. Daher ist es ein Selbstverständnis dieser Arbeit, die Rechte der Kinder als Menschenrechte zu verstehen und ihnen mit dem gleichen Respekt gegenüberzutreten, wie es auch zwischen Erwachsenen der Fall ist. Der dritte Bearbeitungsabschnitt wird sich dann darauf beziehen, dass erst eine demokratische Grundordnung Partizipation ermöglicht. Es bedarf einer Verfassung, die Sicherheit und Stabilität gibt und ein Ausleben der Teilnahmerechte ermöglicht. So werde ich hier einige verfassungstheoretische Annahmen vorstellen, die letztlich die demokratische Verfassung im Blick haben.
Die Schule als Institution ist, wie ich im vierten Bearbeitungsabschnitt zeigen werde, Teil unserer demokratischen Gesellschaft und hat daher auch den Bildungsauftrag, den Kindern und Jugendlichen zukünftig die Teilnahme an der politischen Kultur zu ermöglichen. Hierbei werde ich das stark hierarchisch und autoritär ausgerichtete Bildungssystem in Deutschland, das das Ausleben demokratisch erfahrbarer Rechte für Schülerinnen und Schüler stark erschwert, einer Kritik unterziehen und zugleich für die Förderung demokratischer Kompetenzen und Fähigkeiten eintreten. Bei der theoretischen Positionierung zur Schulentwicklung im fünften Bearbeitungsabschnitt soll dann deutlich werden, dass nur die Einzelschule als Akteur im Bildungssystem auftreten kann, um demokratische Prinzipien einzuführen und so erlebbar zu machen. Die Einzelschule wird hierin als Entwicklungseinheit dargestellt, die ihr Schulprofil zugunsten ganzheitlicher Bildungsansprüche erweitern sollte. Dabei werden Voraussetzungen, wie z. B. Schulautonomie, Kooperation der gesamten Schulgemeinschaft und die besondere Stellung der Schulleitung aufgezeigt, die eine Einzelschule entwickeln und fördern sollten.
Die in dieser Arbeit verwendeten theoretischen Ansätze der Schulentwicklung - der lernenden Organisation und des systemischen Konstruktivismus - werden dann im sechsten und siebten Bearbeitungsabschnitt am Beispiel des Marie-Curie-Gymnasiums angeführt. Die Akteure der Schule entwickeln sich hierin, unter Berücksichtigung der mentalen Modelle, der gemeinsamen Vision, des personal Mastery und des Team-Lernens, zur lernenden - sich selbst konstruierenden - Organisation.
Page 15
So stellt sich im achten Bearbeitungsabschnitt die Frage nach den Möglichkeiten, Zielen und Ansprüchen einer menschenrechtsorientierten Schulverfassung. Auf Grundlage der Menschenrechtsbildung, die notwendig mit einer praktischen Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am Schulentwicklungsprozess einhergeht, werden sich dann die Ziele der so angestrebten menschenrechtsorientierten Schulverfassung angeben lassen. Demokratische und freiheitliche Werte sind dabei ebenso einer Bildungsförderung implizit, wie die Kompetenz-, Verantwortungs- und Persönlichkeitsentwicklungen und das bürgerschaftliche Engagement zur Selbst- und Mitbestimmung.
In den letzten drei Teilen dieser Arbeit werde ich die nachhaltige und verbindliche Partizipation von Kindern und Jugendlichen als demokratisch handelnde Bürgerinnen und Bürger fokussieren. Die Heranwachsenden lernen demokratische Verfahrensweisen und Strukturen kennen, deren Anwendung erst durch die geisteswissenschaftliche Profilausrichtung der Schule und damit durch die menschenrechtlichen Teilnahmerechte in einer Schulverfassung möglich werden. Der Aufbau der men-schenrechtsorientierten Verfassung als verbindliche Grundordnung des Marie-Curie-Gymnasiums in Wittenberge könnte dann anhand des Modells der Partizipationsstufen ausgerichtet werden. Durch die Beschreibung der bisherigen pädagogischen Grundannahmen des Marie-Curie-Gymnasiums wird die Wahl der Theorien von Senge und Reich erneut deutlich gemacht. Zugleich werde ich Möglichkeiten zur Umsetzung von Teilnahmerechten der Kinder und Jugendlichen an ihrer Schule aufzeigen, ohne jedoch den Anspruch einer Handlungsanleitung zu bedienen. Ein abschließender Diskussionskreis mit Schülerinnen und Schülern der zwölften Klassenstufe dieses Gymnasiums soll verdeutlichen, dass das Interesse, die intrinsische Motivation, die personalen und sozialen Kompetenzen sowie die wesentlichen strukturellen Voraussetzungen gegeben sind, um ein Schulentwicklungsprojekt wie die menschen-rechtsorientierte Schulverfassung in dieser Schule zu initiieren.
Page 16
Zunächst ist es notwendig, den dieser Arbeit zugrunde liegenden Begriff der Menschenrechte auszuführen, denn
„ [...] wir analysieren nicht ein Phänomen [...], sondern einen Begriff [...], und also die Anwendung eines Worts.“10
Dadurch soll anschließend ein Rahmen für den normativen Anspruch und die Begründbarkeit dieser elementaren Rechte aller Menschen gegeben werden. Hierzu ist eine kurze historische Einordnung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte förderlich, um einen ersten Zugang zu diesem wichtigen Vertragswerk aufzuzeigen. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte - kurz AEMR - wurde am 10. Dezember 1948 durch die Generalversammlung der neu gegründeten Vereinten Nationen von zunächst achtundvierzig Staaten verabschiedet.11Zu diesem Zeitpunkt galten die Menschenrechte lediglich als eine Art Absichtserklärung oder als anstrebenswertes Ideal.12Rechtsverbindlich war dieses völkerrechtliche Dokument noch nicht. Die Unterzeichnerstaaten hielten die Abschlussformulierung dieser Rechte der Menschen sehr offen und allgemein, sodass die AEMR unterschiedliche Akzentuierungen und Interpretationen zuließ. Nur auf diese Art der abstrakten und weichen Formulierungen kam der Kompromiss im Aushandlungsprozess zwischen den Staaten zustande. Zumindest diese Absichtserklärung sollte den Grundstein für eine außergewöhnliche internationale Vermenschlichung legen.13
„[...] Menschenrechte (sind) zwar nicht - wie manche übersteigernd propagieren - als säkulare Heilsperspektive, aber als nüchterner Orientierungspunkt für ein freiheitliches, gerechtes, solidarisches und friedliches Zusammenleben von Individuen, staatlich verfassten Gesellschaften, Staatenbünden, Weltreligionen und Kulturen in den Fokus weltgesellschaftlicher Aufmerksamkeit gerückt.“14
10Wittgenstein, Ludwig: Philosophische Untersuchungen (hg. von Schulte, Joachim), Frankfurt am Main 2003, S. 191 [Abschnitt 383].
11Vgl. Fritzsche: Menschenrechte, 2004, S. 51.
12Vgl. ebenda, S. 53.
13Vgl. Riedel, Eibe: Der internationale Menschenrechtsschutz. Eine Einführung, in: Menschenrechte. Dokumente und Deklarationen, Bonn 1999, in: Fritzsche: Menschenrechte, 2004, S. 53.
14Lenhart, Volker et al.: Pädagogik der Menschenrechte, 2. Auflage, Wiesbaden 2006, S. 5.
Page 17
Wo sonst, wenn nicht in der Schule kann die Bedeutung der Menschenrechte nicht nur theoretisch unterrichtet, sondern auch praktisch gelebt werden? Nicht zuletzt, um junge Menschen auszubilden, die ihre Rechte und Pflichten kennen, für sie einstehen und sie jeden Tag aufs Neue einfordern.
„Grundwerte müssen gelebt und vorgelebt werden, sonst werden sie auf Dauer wertlos.“15
Wenn wir uns die Bedeutung der Bildungsinstitution Schule bewusst machen, steht immer wieder die Förderung der Kompetenzen und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler im Vordergrund, die die Menschenrechte erst lebbar machen. Für eine Gesellschaft, die die Menschenrechte zu leben weiß und diese Rechte als höchstes Rechtsgut anerkennt, sind die Kompetenzausprägungen der Kinder und Jugendlichen in sozialer, kultureller und politischer Hinsicht unabdingbar, denn Kinder und Jugendliche wollen und sollten ernst genommen werden und dies auch spüren.
„[...] es bedarf auch - und vielleicht vor allem - der Erziehung, damit die Ziele dieses großartigen Dokuments erreicht werden können.“16
Obwohl es viele Ansätze zur Definition von Menschenrechten gibt, haben alle Erklärungsmodelle mit starken Gegenkritiken zu rechnen, die nicht nur plausibel sind, sondern auch zur Relativierung des Begriffs führen können und somit zur Einsicht, dass es weder einen rechtlichen noch moralischen oder politischen Königsweg zur Begründung gibt.
„Was Menschenrechte sind, steht, wie gesagt, nicht fest.“17
Dennoch sind es eben die Dimensionen des Rechtlichen, Moralischen und Politischen, die die Menschenrechte ausdifferenzieren und so zur Klärung der Menschenrechte beitragen und Ansätze zur Begründung, Umsetzung und Geltung bieten.
15Merkel, Angela in: Lammert, Norbert (Hg.): Verfassung - Patriotismus - Leitkultur - Was unsere Gesellschaft zusammenhält, Bundeszentrale für politische Bildung, Band 562, Bonn 2006, S. 174.
16Robinson, Mary: Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte - ein lebendiges Dokument, in: Jahrbuch der Menschenrechte 1999, S. 30.
17Menke / Pollmann: Philosophie der Menschenrechte [...] 2007, S. 85.
Page 18
So möchte ich mich auch in dieser Arbeit dem Begriff der Menschenrechte nähern. Die Anerkennung der Würde durch und für alle Menschen ist immer ein notwendiges Basisargument bei den Begründungsversuchen für Menschenrechte. Hinsichtlich der Menschenrechte ist die Würde ausschließlich den Menschen vorbehalten, was die bereits in der Einleitung dargelegte, erkenntnistheoretische Perspektive aus Sicht des Menschen voraussetzt.
Die Begründungsversuche der Menschenrechte sind vielfältig und weitreichend. Die Begründungsmöglichkeiten gehen zum einen von einer metaphysischen Instanzz.B. Gott - als Quelle der Menschenrechte aus. Andere Modelle favorisieren einen pragmatischen Begründungsstil, der Machteinschränkungen - insbesondere des Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern - sowie die Befriedigung elementarer menschlicher Bedürfnisse und Möglichkeiten zentriert.18Alle Begründungsversuche bedürfen jedoch des zentralen Begriffs der Würde. Das Würdeverständnis, das dieser Arbeit und damit der Auffassung des Autors kategorisch zugrunde liegt, wird im Folgenden dargestellt.
Zentraler Punkt der Menschenrechte ist die Menschenwürde. Da erst der Mensch die moralischen Werte und damit das Abstraktum der Würde in die Welt bringt, ist es auch möglich, diesen Würdebegriff auszudehnen. So könnten z. B. auch Embryonen durchaus hierin aufgenommen werden.19Die Vorstellung der Würde drückt eine Erhabenheit und Ehre gegenüber der menschlichen Spezies aus, die in dieser Weise keiner anderen Lebensform zugeschrieben wird und aus der ideellen Naturrechtslehre stammt.20
18Vgl. Fritzsche: Menschenrechte, 2004, S. 19.
19Vgl. Spaemann, Robert: Wert und Würde des Menschen, in: Liessmann, Konrad P. (Hg.): Der Wert des Menschen. An den Grenzen des Humanen, Philosophicum Lech 09, Band 9, Wien 2006, S.37.
20Vgl. Fritzsche: Menschenrechte, 2004, S. 19.
Page 19
„Es ist die je individuelle menschliche Würde, die Fähigkeit des Menschen, ein autonomes Leben zu führen, die damit verbundene Selbstverantwortung und die damit verbundene Verpflichtung der Rücksichtnahme.“21
Auffällig bei diesem Begriff ist das von Spaemann vertretene Verständnis der Eindeutigkeit des Abstrakten der Würde.
„Der Gedanke der Würde ist [...] ein fundamental ethischer, der sich prinzipiell jeder wissenschaftlichen Vergegenständlichung entzieht.“22
So kann der Würdebegriff lediglich mit Beispielen seiner Anwendung und Interpretation beschrieben werden. Die Würde kann m. E. nicht besser beschrieben werden, als durch die eloquenten Worte von William Shakespeare - Vertreter der Renaissance - und von Immanuel Kant - Vertreter der Aufklärung. Ersterer begreift die Würde des Menschen als etwas Metaphysisches, das erst durch die Handlungen seines Trägers Wirkung und Relevanz beansprucht23:
„What a piece of work is a man ! how noble in reason ! how infinite in faculty ! in form and moving how express and admirable ! in action how like an angel ! in apprehension how like a god ! the beauty of the world ! the paragon of animals ! […]”24
Kant hingegen gewinnt den Würdebegriff aus der Selbstgesetzgebung und dem Selbstzweck endlicher Vernunftwesen.25
21Nida-Rümelin, Julian: Worum geht es im Kern bei der Frage nach den Grundlagen und tragenden Orientierungen unserer Gesellschaft? Was ist daran deutsch? in: Lammert: Verfassung - Patriotismus - Leitkultur [...] 2006, S. 202.
22Spaemann: Wert und Würde [...], in: Liessmann: Der Wert des Menschen [...] 2006, S. 44f..
23Vgl. Wetz, Josef Franz: Die Würde des Menschen: antastbar?, Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung, Hannover 2002, S. 12.
24Shakespeare, William: The Complete Works of William Shakespeare, London 1974, Hamlet, Prince of Denmark, Act II / Scene 2, S. 858.„Welch ein Meisterwerk ist der Mensch! Wie edel durch Vernunft! Wie unbegrenzt an Fähigkeiten! In Gestalt und Bewegung wie bedeutend und wunderwürdig! Im Handeln wie ähnlich einem Engel! Im Begreifen wie ähnlich einem Gott! Die Zierde der Welt! Das Vorbild der Lebendigen! [...]“,Übersetzungaus: Puntsch, Eberhard: Zitatenhandbuch, München 2003, Der Mensch / Shakespeare / Hamlet, S. 84.
25Vgl. Städtler, Michael: Wie wird heute die Freiheit rechtlich geordnet? Recht, Moral und Politik bei Kant und im Grundrechteabschnitt des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, in: Kaplow, Ian (Hg.): Nach Kant: Erbe und Kritik. Philosophie aktuell. Veröffentlichung aus der Arbeit des Forschungsinstitutes für Philosophie Hannover, Münster 2005, S. 238.
Page 20
Der Mensch, und eben nur der Mensch, ist hiernach ein Zweck an sich, der mit seinem vernünftigen Willen diesen absoluten Wert offenbart und zu erkennen in der Lage ist.26Dieser Wille ist es nun, der von der Autonomie des Individuums gespeist wird,
„[...] nicht anders zu wählen als so, daß die Maximen seiner Wahl in demselben Wollen zugleich als allgemeines Gesetz mit begriffen (wird) [...]“27[...] „Autonomie ist also der Grund der Würde der menschlichen und jeder vernünftigen Natur.“28
Nur der Mensch kann durch den Vollzug seines Willens sein eigenes Ich, seine Interessen, Begierden und Absichten bestimmen und wird dadurch etwas inkommensurabel Absolutes.29Weil der Mensch als sittliches Wesen die Repräsentation dieses Absoluten darstellt und weil der Wille des Menschen autonom ist, kommt ihm das zu, was wir menschliche Würde nennen. Der Wille zu vernünftigen Handlungen, die wiederum zu einem allgemeinen Gesetz werden können,
„[...] ist der eigentliche Gegenstand der Achtung, und die Würde der Menschheit besteht eben in dieser Fähigkeit, allgemein gesetzgebend, obgleich mit dem Beding, eben dieser Gesetzgebung zugleich selbst unterworfen zu sein.“30
Diese Würde ist es nun, die der Grund dafür ist, dass es überhaupt eine Verpflichtung gegenüber den Menschen gibt.31
„Mit dieser Würde meinen wir [...] einen von aller Willkür unabhängigen objektiven Wert, [...] zum anderen einen erhabenen Wert, der keinen Preis hat und nicht veräußerlich ist, und [...]
26Vgl. Kant, Immanuel: Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, Stuttgart 2002, [S. 428, Weltweisheit zur Metaphysik der Sitten], in der Reclamausgabe S. 78.
27Ebenda [S. 439f. Weltweisheit zur Metaphysik der Sitten], S. 95.
28Ebenda [S. 435f. Weltweisheit zur Metaphysik der Sitten], S. 89.
29Vgl. Spaemann: Wert und Würde [...], in: Liessmann: Der Wert des Menschen [...] 2006, S. 35.
30Kant: Grundlegung [...], 2002, [S. 439f. Weltweisheit zur Metaphysik der Sitten], S. 95.
31Vgl. Kriele, Martin: Befreiung und politische Aufklärung. Plädoyer für die Würde des Menschen, Freiburg 1980, S. 49.
Page 21
schließlich einen Gegenstand moralischer Forderungen und die Quelle von Menschenrechten.“32
Der Begriff der Würde des Menschen, als objektiven und unveräußerlichen Wert begründet demnach die moralische Forderung und Existenz der Menschenrechte. Der Mensch soll nicht bloß als Mittel zur Umsetzung verschiedener Interessen dienen, sondern er existiert als Zweck an sich33und somit ist er als Subjekt zu achten und zu respektieren. Würden wir uns Menschen nicht als Subjekte gleicher Achtung begegnen - und uns damit nicht länger als Selbstzweck verstehen - so würde nicht nur die sich daraus ergebende Individualität negiert, sondern auch die Menschenwürde34und letztlich jedweder Anspruch von Menschenrechten. Ein würdevolles Leben zu führen heißt, einen bestimmt sozialen Freiraum zu besitzen, in dem Selbstachtung durch soziale Anerkennung vermittelt wird.35
„Der Mensch, und zwar jeder einzelne, hat an der Würde teil, weil er qua Mensch an einem Potential partizipiert, welches sich idealiter durch den Besitz und die Nutzbarmachung eines Selbstachtung generierenden Freiraums auszeichnet.“36
Der Anspruch, sich als Individuum frei entfalten zu können, mündet in der Forderung nach spezifischen Grund- und Menschenrechten zum Schutz der Würde des Menschen. Erst der Umstand, dass die Menschen ihre Würde nach außen hin verkörpern und damit leben wollen, macht sie für Angriffe und Verletzungen anfällig.37Die gesatzten Grund- und Menschenrechte stellen damit einen Kanon des Schutzes der Würde als oberste Prämisse dar. Der sich daraus ergebende oberste Grundsatz der politischen Aufklärung und Humanität muss deshalb lauten:
32Seifert, Josef: Dimensionen und Quellen der Menschenwürde, Internationale Akademie für Philosophie im Fürstentum Lichtenstein, in: Schweidler, Walter et al.: Menschenleben - Menschenwürde. Interdisziplinäres Symposium zur Bioethik, Hamburg / München / London 2003, S. 58, auf: homepa-ge.ruhr-uni-bochum.de/walter.schweidler/seifert4.doc;abgerufen am 21.11.2008.
33Vgl. Kant: Grundlegung [...], 2002, [S. 428f. Von der populären sittlichen Weltweisheit zur Metaphysik der Sitten], S. 78f..
34Vgl. Hoffmann, Thomas Sören: Menschenwürde - ein Problem des konkreten Allgemeinen, in: Brysch, Eugen (Hg.) et al.: Menschenleben - Menschenwürde. Interdisziplinäres Symposium zur Bioethik, Münster 2003, S. 125.
35Vgl. Pollmann, Arnd: Integrität - Aufnahme einer sozialphilosophischen Personalie, Bielefeld 2005, S. 298ff..
36Ebenda, S. 323.
37Vgl. ebenda, S. 298ff..
Page 22
„Jeder Mensch hat gleichen Anspruch auf Freiheit und Menschenwürde.“38
In der historischen Einordnung der
„[...] Tradition der Aufklärung, der Säkularisierung und der Demokratisierung [...]“39,
stammt dann der sich aus der Menschenwürde herauskristallisierende Begriff der Menschenrechte. Dadurch wird deutlich, dass die Menschenrechte sich immer wieder dem schwierigen Unterfangen stellen müssen, einerseits Ideale und Zielsetzungen zu sein und andererseits nur durchsetzbare Geltung haben können, indem sie positiviert - also in die nationale Gesetzgebung installiert - werden. Erst die moderne Form eines Verfassungsstaates garantiert die Menschenwürde als Individual- und Persönlichkeitsrecht und macht aus dem Entstehungsgrund einen Erkenntnisgrund für Recht, öffnet so in ihrer Ausgangsgarantie der Menschenwürde ein Fenster zur Ethik.40
„[...] Menschenrechte (können) nur im Rahmen einer staatlichen Ordnung als einklagbare Bürgerrechte „realisiert“ werden [...], sind sie auf den Willen eines politischen Gesetzgebers angewiesen [...].“41
So wird die Würde des Menschen nicht nur im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als erste und wichtigste normative Feststellung des menschlichen Seins aufgenommen, sondern auch vom Bundesverfassungsgericht prägnant begründet:
