Die Intensiv-Mafia - Walter van Rossum - E-Book

Die Intensiv-Mafia E-Book

Walter van Rossum

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Beschreibung

Schmieren, tricksen, täuschen, abkassieren: ein epochaler Korruptionsskandal begleitet die Politik der Bundesregierung durch die Corona-Pandemie. Milliarden Euro wurden mittels frisierter und manipulierter Zahlen veruntreut und umverteilt. Die Profiteure finden sich überall im hochkorrupten deutschen Krankensystem: Ärzte, Klinikleitungen, Krankenhausbetreiber, Intensivmediziner, Geräteaufsteller, Medizinerverbände, Militär, Gesundheitsministerium und Robert Koch-Institut ― sie alle waren und sind beteiligt an diesem gigantischen Raubzug gegen Bürger, Gesundheitsvorsorge und Volksvermögen.
#DIVIGate war nur der Anfang. Das ganze Ausmaß der institutionalisierten Korruption und organisierten Kriminalität im deutschen Gesundheitswesen kommt erst nach und nach ans Licht. Tom Lausen und Walter van Rossum nennen die Akteure hinter den Kulissen und enthüllen schier unglaubliche Fakten. Möge die Aufarbeitung beginnen!

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Seitenzahl: 179

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Die Zukunft gehört den Mutigen.

»Im Übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht.«

Kurt Tucholsky,

Brief an Herbert Ihering, 10. August 1922

Die Idee zu diesem Buch kam Alexander Christ im Frühjahr 2021 anlässlich einer Tagung der Anwälte für Aufklärung e. V., der juristischen Interessenvereinigung, die sich für den uneingeschränkten Erhalt der Grundrechte und für die freiheitliche demokratische Grundordnung in Deutschland einsetzt. Die Arbeit der Anwälte für Aufklärung e. V. kann auf deren Webpräsenz www.afaev.de und auf den Telegram-Kanälen https://t.me/Anwaelte-fuer-Aufklaerung und https://t.me/RA_Christ verfolgt werden.

Alle unsere Bücher durchlaufen eine umfangreiche Qualitätsprüfung. Sollten Sie in diesem Buch dennoch Tipp- oder Satzfehler finden, freuen wir uns über einen entsprechenden Hinweis an [email protected].

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über dnb.d-nb.de abrufbar.

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

ISBN 978-3-96789-027-3

1. Auflage 2021 © Rubikon-Betriebsgesellschaft mbH, München 2021

Lektorat: Susanne George, Korrektorat: Antje Meyen

Konzept und Gestaltung: Buchgut, Berlin

www.rubikon.news

»Der Mensch selbst aber hat einen unbesiegbaren Hang, sich täuschen zu lassen, und ist wie bezaubert vor Glück, wenn der Rhapsode ihm epische Märchen wie wahr erzählt oder der Schauspieler im Schauspiel den König noch königlicher agiert, als ihn die Wirklichkeit zeigt.«

Friedrich Nietzsche,

Über Wahrheit und Lüge im außermoralischen Sinne

»Es ist der Fluch der Zeit, dass Tolle Blinde führen!«

William Shakespeare,

King Lear

INHALT

PROLOG

ALEXANDER CHRIST

INFIZIERTE RECHTSPRECHUNG, DIE ZWEIFLER UND SKEPTIKER

WALTER VAN ROSSUM

AUF DER SUCHE NACH DEN INTENSIVBETTEN

TOM LAUSEN

DIE BUCHHALTUNG DES BETTENSCHWUNDS

EPILOG

MATTHIAS BURCHARDT

WORTSCHWALL, BILDBEFALL UND ZAHLENDÄMMERUNG

PROLOG

ALEXANDER CHRIST

INFIZIERTE RECHTSPRECHUNG, DIE ZWEIFLER UND SKEPTIKER

Eine Szene, die wohl viele von uns seit geraumer Zeit kennen: Ich spreche am Telefon mit einem Freund, unweigerlich kommt die Unterhaltung auf das mir leidige Thema »Corona«. Ich erkläre, ich habe keine Befürchtungen und sehe wie schon im vergangenen Jahr so auch aktuell keine Notwendigkeiten für etwaige »Hygienemaßnahmen«. Der Freund reagiert bestürzt. Schließlich sei »Pandemie«, es gelte, »die Gesundheit aller zu schützen« und die Krankenhäuser vor einer Überlastung zu bewahren. Auf meine Einwände erklärt er mir, konkret stehe uns eine »Überlastung der Krankenhauskapazitäten« bevor, die Intensivstationen seien »ohnehin überlastet«. Ich höre bedrückt zu. Kurz darauf beende ich das Gespräch. Und fühle, er irrt. Inzwischen weiß ich es.

Diese Unterhaltung mag sowohl im Herbst 2020, im Winter 20/21, im Frühjahr 2021 stattgefunden haben oder aktuell im Herbst oder Winter 2021 stattfinden. Doch woher kommt diese Vorstellung, die so viele in der Bevölkerung teilen, frage ich mich? Bin etwa ich sorglos, »verharmlose« ich »das Problem«, wie der Freund meint, indem ich fahrlässig davon ausgehe, das deutsche Gesundheitssystem sei keineswegs je überlastet gewesen, sei tatsächlich weit davon entfernt?

Mir wird klar, ein Gespenst geht um, und es hat den Namen »Überlastung des Gesundheitswesens durch Corona«. Seit Beginn der Pandemie zählt die drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu den Kernargumenten der Politik, um die außergewöhnlichen Lockdown-Maßnahmen zu begründen. Dabei wurde die Zahl der zur Verfügung stehenden Intensivbetten zu einer Art Parameter der Krise. Mir als Rechtsanwalt ist aber zugleich klar: Auch die deutschen Gerichte landauf, landab haben die gebetsmühlenartig angeführte drohende Überlast im Gesundheitswesen in ihr Entscheidungsvokabular übernommen, denn wir finden diesen Passus in fast allen gerichtlichen Urteilen oder Beschlüssen wieder. Ganz offenbar handelt es sich hierbei um einen der zentralen Grundsteine des »Corona-Bauwerks«.

Blicken wir zurück. Frühjahr 2020. Die »schockierenden Bilder aus Bergamo« sind vielen von uns noch im Gedächtnis. Ich erinnere mich an Fotos von einem Militärkonvoi, Lastwagen, die Leichen abtransportieren. Dazu berichteten Zeitungen und Fernsehnachrichten, »dort [waren] Intensivstationen mit der hohen Zahl der Corona-Patienten überfordert, Krematorien kamen mit der Arbeit nicht mehr nach«1.

Kurze Zeit später stellt Bundeskanzlerin Angela Merkel die Weichen für das fortan geltende offizielle »Corona-Narrativ«. So heißt es in der Berliner Tageszeitung vom 13. März 2020: »Es gehe darum, ›dass wir das Gesundheitssystem nicht überlasten‹, sagte Merkel am Mittwoch in Berlin. Ziel sei, die Ausbreitung des Virus und die Infizierungen zu verlangsamen. ›Alle Maßnahmen, die wir machen, sind von allergrößter Bedeutung, weil sie uns Zeit geben‹, betonte die Kanzlerin.«2

Wann aber mag ein Gesundheitssystem als »überlastet« gelten? Diese Frage habe ich mir gestellt und suche seither nach einer Antwort. Den Tod als solchen kann der Mensch nicht verhindern. Die Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten dagegen möglicherweise schon. Und dem drohenden Zusammenbruch unserer Gesundheitsinfrastruktur kann ebenfalls entgegengewirkt werden. Wenn also die Annahme stimmt, dass die Überlastung des Gesundheitssystems deshalb so gefährlich sei, weil dann die vielen drohenden Corona-Kranken keine Versorgung mehr in dringend benötigten Intensivbetten erlangen könnten und somit unzureichend versorgt in großer Zahl elend sterben müssten, dann erklären sich mir die angstvollen Blicke auf schockierende Bilder aus Bergamo. Und ich beginne zu verstehen, welchen unheilvollen Schluss die deutsche Rechtsprechung aus diesem Befund der Überlastung ziehen würde (und tatsächlich gezogen hat).

Am 18. Dezember 2020 nehme ich an einer Demonstration der »Anwälte für Aufklärung e.V.« vor dem höchsten deutschen Gericht, dem Bundesverfassungsgericht, teil. Eine Kundgebung von Rechtsanwälten vor dem Bundesverfassungsgericht hat es meines Wissens bis dahin in der Geschichte noch nicht gegeben.3 Einer der Auslöser für die Aktion ist das Verbot einer Demonstration in Bremen Anfang Dezember 2020. In der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Dezember 2020 wird zunächst zwar ausgeführt, die Versammlungsbehörde müsse »eine gesicherte Gefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte beziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus«, dann aber wird mittels einer selbst erfahrene Juristen verblüffenden Wendung erklärt: »Das Erfordernis einer unmittelbaren Gefahr setzt nach dem oben dargestellten Maßstab zwar die hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, nicht jedoch dessen sicheren Nachweis voraus.«4

Meine Besorgnisse wachsen. Wenn es für ein Demonstrationsverbot nun nicht mehr erforderlich sein soll, einen Schadenseintritt als überhaupt möglich, zugleich als hoch wahrscheinlich und sich damit als konkret erweisend nachweisen zu müssen, sondern vielmehr die alleinige Behauptung der Ordnungsbehörde, eine Versammlung könne eventuell zu einem Schadenseintritt führen, ausreichen soll, dann kann eine Ordnungsbehörde mit diesem »Argument« fortan geradezu jede missliebige Kundgebung untersagen.

Eine Demonstration gegen das sogenannte Abstandsgebot oder gegen den sogenannten Maskenzwang wird sich naturgemäß gegen Abstand und Masken wenden. Wird nun behauptet, »dass das derzeit bundesweit anhaltende Ausbruchsgeschehen nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen auch im Zusammenhang mit Gruppenveranstaltungen steht und bei einer Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 m ohne Mund-Nasen-Bedeckung, z. B. bei größeren Menschenansammlungen, auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko besteht«, und wird hierzu lediglich auf eine »Risikobewertung zu COVID-19« des Robert Koch-Instituts (RKI), einer Behörde des Bundes, verwiesen, kann die Exekutive sich selbst die Begründungen liefern, die ihr zur gewünschten Legitimation ihres eigenen Handelns erforderlich erscheinen. Es genügt fortan nämlich, zu behaupten, die geplante Versammlung werde voraussichtlich die Abstände nicht einhalten und Masken verweigern, da sie sich ja genau hiergegen wende, und dieses Verhalten könne zu einer Gesundheitsgefährdung führen. Belege für all diese Annahmen sind entbehrlich geworden.

Dass die willkürliche Beschwörung einer – unwahrscheinlichen oder sogar absurden – Potenzialität im rechtlichen und politischen Raum Argumentstatus gewinnt, ist ein Umstand, der Folgen haben wird – und der sich auf die befürchtete Überlastung des Gesundheitssystems übertragen lässt. In den Mittelpunkt der öffentlichen Betrachtung rückt, »den Eintritt einer akuten Gesundheitsnotlage zu vermeiden, d. h. eine Situation, in der die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems nicht mehr sichergestellt werden kann«.5 In Berlin tagt der Gesundheitsausschuss des Bundestags und beschäftigt sich in einem sogenannten Expertengespräch mit einem neuen Drohwort, der »Triage«.6 Dabei geht es bei mangelnden Ressourcen in der medizinischen Versorgung um die dann notwendige ärztliche Entscheidung, welche Patienten mit Vorrang behandelt werden sollen. Alle »Fachleute« verwenden bei ihren Ausführungen die Möglichkeitsform, doch diese scheint ausreichend. Ein Nachweis der Möglichkeit und eine hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer angedeuteten Folge sind nicht erforderlich.

Die Vorsitzende des Deutschen Ethikrats, Alena Buyx, sagt im »Expertengespräch«, eine Zuspitzung der Lage könne zu problematischen Triage-Entscheidungen führen. Eine zutreffende Schlussfolgerung, geht man davon aus, dass es zu einer solchen »Zuspitzung der Lage« in der Tat kommen werde. Der damalige Präsident der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI), Uwe Janssens, sagt voraus, wenn die Infektionszahlen sich weiter so entwickeln würden wie zuletzt, könnten die Intensivstationen in wenigen Wochen überlastet sein.

In dieser Situation reagieren Politiker. Saarlands Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) behauptet im Dezember 2020 in einer Regierungserklärung im Landtag, zum ersten Mal in der Corona-Pandemie stehe das Gesundheitssystem »ernsthaft kurz vor der Überlastung«, Krankenhäuser hätten »die Grenzen ihrer Belastbarkeit« erreicht und beim Pflegepersonal gebe es bereits »erhebliche Engpässe«.7 Schon Wochen zuvor, im Oktober, hatte der medial omnipräsente »Gesundheitsexperte« Karl Lauterbach von der drastische Maßnahmen gefordert, sonst drohe eine Überlastung der Intensivstationen und des Gesundheitssystems.8

Dies sind nur wenige Beispiele für solche Warnungen und Horrorszenarien, wie sie allenthalben verbreitet werden. Mir fällt früh auf, kein Experte, kein Politiker verweist auf die Stabilität der deutschen Gesundheitsinfrastruktur, auf die im europaweiten Vergleich auffallend hohe (Intensiv-)Bettenzahl in Deutschland und die beeindruckende Krankenhausdichte. Ebenso wenig kommt zur Sprache, wie hoch der Anteil nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektionsfälle an allen intensivmedizinisch zu behandelnden Fällen ist. Die Gefahren bleiben vorrangiges Thema, sie werden von Anfang an so konkret und anschaulich wie nur möglich dargestellt. Einen vertrauenswürdigen Nachweis, ob die Angst eine reale Basis hat, bleiben alle Experten und zumal die Politiker schuldig. Ganz in der Fortführung der Bremer Richterpraxis: nur vermuten, nichts nachweisen…

Vielfach beschäftigt Corona in den letzten Monaten deutsche Gerichte. Alle denkbaren Aspekte des Lebens werden gemeinhin von Gerichten beleuchtet. Dabei sollten Entscheidungen nach meinem über 25 Jahre geübten Rechtsempfinden stets davon geleitet werden, Freiheitseinschränkungen jedweder Art für Bürger grundsätzlich zu vermeiden und diese allenfalls in sehr engem Maße in wenigen Ausnahmesituationen zeitlich nur extrem begrenzt zu gestatten. Im Ergebnis muss dieser Grundsatz dazu führen, dass es schon einer sehr, sehr guten Darlegung bedarf, die zudem alle verfügbaren Nachweise beinhalten muss, um am Ende einer bestmöglichen Überlegung überhaupt zu einer Freiheitseinschränkung zu gelangen.

Bei der Formulierung meines Rechtsempfindens, das ich bis dato für eine konsensuelle kulturelle Grundüberzeugung gehalten hätte, fällt mir auf, wie weit ich hier vom gegenwärtig vorherrschenden Meinungsbild in der deutschen Bevölkerung entfernt, ganz offenkundig auch vom Stimmungsbild in der deutschen Richterschaft entfernt bin. Schleichend scheint sich in den vergangenen Jahren etwas verändert zu haben. Nunmehr werden Freiheitseinschränkungen schon auf der Basis von vagen Vermutungen für gerechtfertigt gehalten. Ich lese in gerichtlichen Entscheidungen nach, und ich brauche gar nicht besonders lange zu suchen.

In einem Beschluss vom 18. Dezember 2020 befasst sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit dem Antrag eines Beschwerdeführers, der nicht verstehen kann, weshalb er seine Wohnung nachts nicht mehr zu privaten Zwecken wie etwa der Pflege eines Schrebergartens, dem Beobachten von Hirschen, der Ausübung einer Sportart oder dem Aufsuchen eines Zigarettenautomaten verlassen können solle, denn durch solche Aktivitäten würden keine Krankheiten übertragen. Der Mann spricht mir geradezu aus der Seele. Doch das höchste Landesverwaltungsgericht im Südwesten erweist sich als unerbittlich und sieht die Freiheitseinschränkung als zulässig an, denn:

»Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 ist von der WHO als Pandemie eingestuft worden […], [die] nur durch eine strikte Minimierung der physischen Kontakte zwischen den Menschen eingedämmt werden kann. Entsprechend der aktuellen Einschätzung des dazu berufenen Robert-Koch-Instituts […] ist weiterhin eine hohe Anzahl an Übertragungen des Coronavirus in der Bevölkerung zu beobachten. […] Die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle hat sich in den vergangenen 4 Wochen […] kontinuierlich ansteigend stark erhöht. […] Mit den durch die Einschränkungen im Privatbereich […] erwartbaren Kontaktreduzierungen sollte die aufgrund des exponentiellen Anstiegs der Neuinfektionen in Gefahr stehende Überlastung des Gesundheitswesens abgewendet werden. […] Mit dem angeordneten Maßnahmenpaket […] verfolgt [das Land] insbesondere die Ziele einer zielgerichteten und wirksamen Reduzierung von Infektionsgefahren und der Gewährleistung der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten und der Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten im Land.«9

Fassen wir das kurz zusammen. Da die Weltgesundheitsorganisation (WHO) das Geschehen zur Pandemie erhebt, herrscht diese auch in Deutschland. Das RKI stuft das zwischenmenschliche Infektionsgeschehen als so erheblich ein, dass nur möglichst komplette Vermeidung zwischenmenschlicher Kontakte jegliche Infektionen nach Möglichkeit vermeiden kann. Und auf dieser Grundlage untersagt der Verordnungsgeber den Ausgang, auch nächtlich. Schließlich könnte ein Anstieg der Infektionen zu einer Überlastung des Gesundheitssystems führen … Gänzlich unbeachtlich ist es nach der Auffassung der Richter hierbei, ob es sich tatsächlich weltweit oder deutschlandweit oder bundeslandweit um eine »Pandemie« handelt, ob die Übertragung der besagten Krankheit durch nächtliche Aktivitäten an der frischen Luft ohne direkte zwischenmenschliche Kontakte erfolgen kann und ob dem Gesundheitssystem tatsächlich eine Überlastung droht. Spätestens mit dem Bremer Beschluss vom 4. Dezember 2020 hat sich das deutsche Richterwesen davon verabschiedet, hinreichende Nachweise zu verlangen, nunmehr genügen bloße Vermutungen oder vage Möglichkeiten.

Die Logik der Gerichte ist im Grunde immer dieselbe. Auch wenn »nach derzeitigen Erkenntnissen nur ein kleiner Teil der Erkrankungen schwer verläuft«, könnte es doch dazu kommen, dass ein größerer Teil der Erkrankungen schwer verlaufen könnte, und dann hätte man mit vielen schweren Verläufen zu rechnen, die zu einer »erheblichen Krankheitslast in Deutschland« führen könnten. Das wiederum könnte zu »längeren intensivmedizinischen Behandlungen« führen. »Selbst gut ausgestattete Gesundheitsversorgungssysteme wie das in Deutschland können hier schnell an Kapazitätsgrenzen gelangen, wenn sich die Zahl der Erkrankten durch längere Liegedauern mit Intensivtherapie aufaddiert.«10 Könnte, hätte, wenn und aber.

Es fasziniert durchaus, wie die Justiz bundesweit ein System aus Möglichkeiten, Vermutungen und vagen Prognosen zu konstruieren beginnt, um hieraus notwendige, ja unvermeidliche Folgerungen für die Freiheitsrechte der Bürger abzuleiten. So begründet das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 11. Dezember 202011 das Verbot einer stationären Versammlung unter dem Titel »Frieden, Freiheit und Demokratie in Zeiten von Corona sowie gegen die Unverhältnismäßigkeit der Corona-Maßnahmen (insb. die Maskenpflicht)« damit, dass von der geplanten Versammlung »infektionsschutzrechtlich nicht mehr vertretbare Gefahren ausgehen«.

Nicht nur wird – inzwischen widerlegt – behauptet, die Gefährlichkeit des Virus insbesondere für vulnerable Personen sei inzwischen auch in der sogenannten Übersterblichkeit zu erkennen. Es wird zudem ausgeführt: »Auch kann kein Zweifel daran bestehen, dass angesichts weiter steigender Infektionszahlen die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems real ist.« Bemerkenswert ist die ontologische Kategorienverwischung: Gefahr ist immer auf Potenzialität bezogen. Eine reale Gefahr wäre die Wirklichkeit einer Möglichkeit. Dies gilt entweder immer oder ist ein Selbstwiderspruch. Mit anderen Worten, zu behaupten, eine Gefahr sei »real«, ist ein logischer Fehler. Im Falle der Richter unverzeihlich und für einen Juristen geradezu nur mit großen Schmerzen lesbar, hat doch die Jurisprudenz den Anspruch an sich selbst, mit Logik und Genauigkeit im Ausdruck zu überzeugen.

Zur weiteren Untermauerung dieser trotz der anderweitigen Wortwahl weiterhin bloßen Vermutung wird sodann auf die 7. Adhoc-Stellungnahme der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina vom 8. Dezember 2020 verwiesen, wo von einer »Dauerbelastung der Krankenhäuser, insbesondere des medizinischen Personals, auf die diese nicht eingerichtet seien«, die Rede ist. Eine Dauerbelastung des Klinikpersonals hatte niemand in Abrede gestellt. Weiter heißt es: »In einem gemeinsamen Appell haben die Dresdener Kliniken darauf hingewiesen, dass ein Kollaps des Gesundheitssystems in Dresden nicht mehr ausgeschlossen werden könne.«12

In seiner Entscheidung vom 30. Dezember 2020 vertritt der Bayerische Verfassungsgerichtshof13 die vor 2020 nicht vertretene Ansicht, dass der Staat »bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 […] wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist«, und meint, es gebe »gute Gründe« für eine Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen angesichts der Gefahren, die ein ungehindertes Infektionsgeschehen für Leib und Leben der Menschen und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems mit sich bringen könne. Man sieht hier bereits, wie mögliche Gefahren für Leib und Leben und die mögliche Überlastung des Gesundheitssystems stets nebeneinander und gleichbedeutend in den Entscheidungen aufgeführt werden.

Im Folgenden ist in der Entscheidung von einer »besorgniserregenden Entwicklung des Infektionsgeschehens« und von einem »steilen Anstieg der Fallzahlen« die Rede, wobei hier immer auf den sogenannten PCR PCR-Test Bezug genommen wird, auch wenn dieser sich inzwischen als nicht zuverlässig erwiesen hat. Als zahlenmäßiger Beleg wird dann ein Anstieg bei der Intensivbettenbelegung von 27 Patienten zum Vortag bei einer Gesamtzahl von 5.562 COVID-19-Patienten in intensivmedizinischer Behandlung angeführt. 27 von 5.562! Bei insgesamt wie vielen Intensivbetten? Dazu kommen wir später noch.

»Der Einwand der Antragstellerinnen, die Tagesberichte der DIVI belegten keine Überlastung des Gesundheitssystems, lässt unberücksichtigt, dass die Berichte neben den aktuellen Belegungszahlen der Intensivbehandlungsplätze auch eine Übersicht über die Entwicklung der Zahl der COVID-19 Patienten enthalten, die intensivmedizinisch betreut werden müssen. Danach ist die Zahl der COVID-19 Patienten in Intensivbehandlung von 362 Fällen am 1. Oktober 2020 kontinuierlich auf 5.649 Fälle am 29. Dezember 2020 angestiegen. Dass der Normgeber angesichts dieser Entwicklung eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems angenommen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden«, so der Bayerische Verfassungsgerichtshof. Diese auf bloßen Vermutungen und vagen Prognosen basierenden Ausführungen sind vor dem Hintergrund des an sich bis dahin verwaltungs- und verfassungsrechtlich geltenden Grundsatzes, dass jegliche Freiheitseinschränkungen ohne eine sehr konkrete und nachgewiesene Gefahr zu unterbleiben haben, als skandalös zu bewerten.

Und so geht es weiter: In dem Beschluss vom 18. Januar 2021 führt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen14 einen »dringenden Handlungsbedarf«, einen »starken Anstieg der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle und die angesichts dieser Entwicklung befürchtete Überlastung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten« an. Das Gericht setzt sich zwar mit dem Einwand auseinander, dass vielleicht nicht jeder Intensivpatient tatsächlich auch ein »COVID-19-Intensivpatient« sei, kommt dann aber zu dem Schluss: »Selbst wenn danach in Einzelfällen Personen, die als ›COVID-19-Intensivpatient‹ geführt werden, tatsächlich aus anderen Gründen auf der Intensivstation liegen, kann daraus offensichtlich nicht abgeleitet werden, dass die vom Verordnungsgeber zugrunde gelegte ganz erhebliche Zunahme von intensiv- und namentlich beatmungspflichtigen Patienten mit COVID-19-spezifischen Krankheitssymptomen in Wahrheit gar nicht existiere. Für eine solche Annahme fehlt jeder greifbare Anhalt.«

Das Gericht konnte und mochte sich offenbar schlicht nicht vorstellen, dass die Zahlen womöglich nicht stimmen könnten. Selbst wenn die Anzahl der gemeldeten COVID-19-Patienten in Wahrheit keine COVID-19-Patienten, sondern stattdessen ganz normale Intensivpatienten sein sollten, so werden trotzdem alle freiheitsbeschränkenden Maßnahmen vom Gericht gerechtfertigt. Was man nicht glauben können möchte, das glaubt man nicht. In diesem Zusammenhang erscheint es mir wichtig, darauf hinzuweisen, dass jeder einzelne Corona-Fall selbst ein Potenzialitätsurheber ist, insofern er vorgeblich Ausgangspunkt einer exponentiellen Ansteckungskaskade ist. Die potenzielle Multiplikation durch für möglich gehaltene Ansteckungen war von Anfang an – und ist bis heute – ein wesentlicher Stützpfeiler jeglicher »Hygieneregime«-treuen Richterargumentation.

Am 25. März 2021 erlässt das Thüringer Oberverwaltungsgericht einen wegweisenden Beschluss in einem Normenkontrollverfahren15 und wiederholt noch einmal den neuen §28a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes, wonach Entscheidungen über Schutzmaßnahmen insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten seien. Verblüfft liest man weiter: »Den tatsächlichen Ungewissheiten und den darauf aufbauenden Gefahrprognosen wohnen notwendigerweise Pauschalierungen, Verallgemeinerungen und Generalisierungen inne.« Offenbar gilt für die Richter: Da man nichts Genaues weiß, kann man nur vermuten, und dabei muss man ins Blaue hinein pauschalisieren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Heuristik des »Worst Case«: Je hysterischer er beschrieben wird, desto verantwortlicher wird er für die Umstände gehalten. Das hohe Maß an Ungewissheit dient den Gerichten in einer spektakulären Verdrehung aller denklogischen Grundsätze geradezu als Legitimation für die Richtigkeit der Annahme des »Worst Case«-Szenarios.

Erstmals lese ich in diesem Beschluss von einem konkreten Wert, ab dessen Erreichen die Kapazitätsgrenzen als erschöpft gelten sollen. »Die Belastungsgrenzen ist bereits dann erreicht [so heißt es in fehlerhaftem Deutsch, Anm. d. A.], wenn mehr als 20 % der intensivmedizinischen Behandlungsplätze mit COVID-19-Patienten belegt sind.« Das überrascht. 20 Prozent COVID-19-Patienten sollen also bereits zu einem Erreichen der Belastungsgrenze führen? Kann das wirklich stimmen?

Und es kommt noch überraschender: »Überdies verkennt der Einwand, dass der Antragsgegner (das Land Thüringen) zur Abwendung einer solchen Gefahr nicht verpflichtet ist, die Belastungsgrenzen auszuschöpfen.« Um diese Behauptung – der Staat müsse also noch nicht einmal alle Kapazitäten ausschöpfen, er könne zuvor schon Freiheitsrechte einschränken – noch zu bekräftigen, wird dann von einem »grundlegenden Auftrag des Staates für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung« fabuliert. Unverhohlener kann der durch nichts gerechtfertigte Versuch des Staates, den Gesundheitsschutz als angeblich berechtigte Staatsaufgabe zu okkupieren, nicht formuliert werden. Ich bin über alle Maßen verblüfft! So unverfroren hatte ich die Selbstanmaßung des Staates nicht erwartet.

Zahlreiche von Antragstellern vorgebrachte Argumente werden immer wieder durch Verweis auf das RKI und die eigenen Begründungen der Verordnungsgeber abgetan. Wenn der Verordnungsgeber meint, er müsse gegen eine von ihm selbst angenommene drohende Überlastung des Gesundheitswesens mittels freiheitseinschränkender Maßnahmen vorgehen, dann kann man einem solchen Verordnungsgeber nicht entgegenhalten, die von ihm angenommene drohende Überlastung drohe tatsächlich gar nicht.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führt in seiner Entscheidung vom 23. April 2021 aus16, auch die bundesweite Reduzierung der Intensivbetten rechtfertige nicht die Annahme, der Verordnungsgeber habe als Hauptverantwortlicher für den Bettenplan selbst nie die Überzeugung gehabt, dass die Intensivbettenkapazität durch Corona an ihre Grenzen stoßen würde, denn sonst hätte man wohl eher für eine Erhöhung der Bettenzahl gesorgt, anstatt eine Reduzierung zuzulassen. Um die behaupteten Engpässe belegen zu können, wird auf Berichte in der Tagesschau oder beim Rundfunk Berlin-Brandenburg verwiesen – von Gerichten angeführte Quellen hatte man aus früheren Entscheidungen als seriöser in Erinnerung.

Bis heute hält sich in obergerichtlichen Entscheidungen die Behauptung, es drohe eine Überlastung des Gesundheitswesens. In seiner Entscheidung vom 1. September 2021 bezieht sich das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes17 auf »Angaben des RKI«, wonach die Zahl schwerer Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus eventuell intensivmedizinisch behandelt werden müssen, derzeit wieder ansteige. Eine eventuelle Behandlungsnotwendigkeit reicht nach Ansicht des Gerichts offenbar aus.

Auch das OVG Lüneburg geht im September 2021 weiterhin davon aus, dass der Überlastung des Gesundheitssystems entgegengewirkt werden muss18, und formuliert: »Der Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastungssituation ist aber nach wie vor ein legitimer Zweck, der die Ergreifung notwendiger Maßnahmen rechtfertigt, wozu eine Maskenpflicht in Schulen derzeit noch zu rechnen ist.«

Die bisherige Spitze des Eisbergs stellt die nachfolgende Entscheidung dar, die ebenfalls vom OVG Lüneburg am 15. September 202119