Einsatzrecht kompakt Sachverhaltsbeurteilung leicht gemacht - Patrick Lerm - E-Book

Einsatzrecht kompakt Sachverhaltsbeurteilung leicht gemacht E-Book

Patrick Lerm

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Beschreibung

Das Konzept: Das Buch zeichnet sich durch kurze Fälle aus, denen sich ein Gesetzesauszug anschließt. Die Autoren behandeln die bundespolizeiliche Aufgabenwahrnehmung anhand ausgewählter Befugnisse (aus BPolG und StPO) und Straftatbestände (StGB). Danach werden die einzelnen Voraussetzungen bzw. Tatbestandsmerkmale definiert. Mit Verständnisfragen und Formulierungsvorschlägen Unmittelbar bei den Definitionen sind Fragen formuliert, die Auszubildende in die Lage versetzen, Sachverhalte selbständig zu behandeln. Abschließend folgen Formulierungsvorschläge. Die zweite Auflage bietet ... ... zusätzliche Tatbestände, wie z.B.: § 23 I Nr.1 BPolG (Identitätsfeststellung zur Abwehr einer 3-stufigen Polizeigefahr) §§ 113, 114 StGB (Widerstandsdelikte) Neu ist ein Anfangskapitel, das Prüfungsschemata enthält und die wichtige Unterscheidung zwischen präventivem und repressivem Handeln erläutert. Diese Broschüre hilft ... ... den Anwärterinnen und Anwärtern des mittleren Polizeivollzugsdienstes bei der Vorbereitung auf die Zwischenprüfung im Fach Einsatzrecht am Ende des 1. Dienstjahres bei der Bundespolizei (BPOL).

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Einsatzrecht kompakt – Sachverhaltsbeurteilung leicht gemacht

Zwischenprüfung erfolgreich bestehen

Patrick Lerm

Polizeioberkommissar

Dominik Lambiase, M. A.

Polizeioberkommissar

Dozenten am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg

2., erweiterte Auflage, 2020

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

Print ISBN 978-3-415-06761-5 E-ISBN 978-3-415-06763-9

© 2020 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © Sir_Oliver – stock.adobe.com

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Inhalt

Einführung

Kapitel 1 Grundsätze der Fallbearbeitung

1. Die Schemata

2. Die Entscheidung

Kapitel 2 Präventive Befugnisse

1. Die Generalklausel

1.1 Voraussetzungen

1.1.1 Öffentliche Sicherheit oder Ordnung

1.1.2 Gefahr (im Einzelfall)

1.1.3 Aufgabenbereich der BPOL

1.1.4 Subsidiarität

1.2 Formulierungsvorschlag

2. Die Befragung

2.1 Voraussetzungen

2.1.1 Tatsachen

2.1.2 Sachdienliche Angaben

2.1.3 Für eine der BPOL obliegende Aufgabe

2.2 Formulierungsvorschlag

3. Die Identitätsfeststellung zur Abwehr einer Gefahr

3.1 Voraussetzungen

3.1.1 Öffentliche Sicherheit oder Ordnung

3.1.2 Gefahr (im Einzelfall)

3.1.3 Aufgabenbereich der BPOL

3.2 Formulierungsvorschlag

4. Die Sicherstellung

4.1 Voraussetzungen

4.1.1 (gegenwärtige) Gefahr

4.1.2 Öffentliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung

4.1.3 Aufgabenbereich der BPOL

4.2 Formulierungsvorschlag

Kapitel 3 Repressive Befugnisse

1. Die Identitätsfeststellung

1.1 Voraussetzungen

1.1.1 Tatverdacht

1.1.2 Tatverdächtiger

1.2 Formulierungsvorschlag

2. Die Beschlagnahme von Beweismitteln

2.1 Voraussetzungen der einfachen (formlosen) Sicherstellung, § 94 I StPO

2.1.1 Tatverdacht

2.1.2 Beweismittel

2.1.3 Gewahrsamslos oder freiwillige Herausgabe

2.2 Voraussetzungen der förmlichen Beschlagnahme, §§ 94 I, II i. V. m. 98 StPO

2.2.1 Tatverdacht

2.2.2 Beweismittel

2.2.3 Im Gewahrsam einer Person und unfreiwillige Herausgabe

2.2.4 Anordnungsbefugnis, § 98 I StPO

2.3 Formulierungsvorschlag

3. Die Durchsuchung nach Beweismitteln

3.1 Voraussetzungen

3.1.1 Tatverdacht

3.1.2 Tatverdächtiger

3.1.3 Durchsuchungsobjekt

3.1.4 Durchsuchungszweck

3.1.5 Erfolgsvermutung

3.1.6 Anordnungsbefugnis

3.2 Formulierungsvorschlag

Kapitel 4 Straftaten

1. Die Sachbeschädigung

1.1 Tatbestand

1.1.1 Sache

1.1.2 Fremd

1.1.3 Beschädigen oder zerstören?

1.2 Formulierungsvorschlag

2. Der Diebstahl

2.1 Tatbestand

2.1.1 Sache

2.1.2 Fremd

2.1.3 Beweglich

2.1.4 Wegnahme

2.1.4.1 Gewahrsam (des Opfers bzw. Geschädigten)

2.1.4.2 Bruch fremden Gewahrsams

2.1.4.3 Begründung neuen Gewahrsams

2.1.5 Absicht rechtswidriger Zueignung

2.1.5.1 Enteignungswille

2.1.5.2 Aneignungsabsicht

2.1.5.3 Rechtswidrige Zueignung

2.2 Formulierungsvorschlag

3. Die (einfache) Körperverletzung

3.1 Tatbestand

3.1.1 Andere Person

3.1.2 Tathandlungen – körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung

3.2 Formulierungsvorschlag

4. Die gefährliche Körperverletzung

4.1 Tatbestand

4.1.1 Einfache Körperverletzung, § 223 I StGB

4.1.2 Gefährlichkeit der Tatausführung

4.2 Formulierungsvorschlag

5. Die Widerstandsdelikte

5.1 Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

5.1.1 Tatbestand

5.1.1.1 Amtsträger

5.1.1.2 Zur Vollstreckung von Gesetzen berufen

5.1.1.3 Bei der Vornahme einer Diensthandlung

5.1.1.4 Widerstand leisten

5.1.1.5 Mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

5.1.1.6 Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, § 113 III StGB

5.1.2 Formulierungsvorschlag

5.2 Der tätliche Angriff

5.2.1 Tatbestand

5.2.1.1 Amtsträger

5.2.1.2 Zur Vollstreckung von Gesetzen berufen

5.2.1.3 Bei einer Diensthandlung

5.2.1.4 Tätlicher Angriff

5.2.1.5 Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, §§ 114 III i. V. m. 113 III StGB

5.2.2 Formulierungsvorschlag

6. Der Hausfriedensbruch

6.1 Tatbestand

6.1.1 Verschiedene Tatobjekte

6.1.2 Tathandlung (Eindringen oder Verweilen trotz Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen)

6.2 Formulierungsvorschlag

Einführung

Diese „kleine“ Hilfestellung bei der Sachverhaltsbeurteilung hat das primäre Ziel, den Polizeimeisteranwärter1 des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (BPOL) in die Lage zu versetzen, die Zwischenprüfung im Fach Einsatzrecht am Ende des 1. Dienstjahres mit Erfolg zu bestehen. Die Fallbearbeitung ist eine Herausforderung, insbesondere zu Beginn der Ausbildung. Von daher wurde der Versuch unternommen, anhand von kurzen Sachverhalten aus der bundespolizeilichen Aufgabenwahrnehmung, ausgewählte Befugnisse2 und Straftaten darzustellen.

Bei der eigentlichen Subsumtion bestehen (erfahrungsgemäß) die größten Probleme. Deshalb werden – an geeigneter Stelle – Hilfsfragen formuliert, durch die der Auszubildende in die Lage versetzt werden soll, jeden Sachverhalt (selbstständig) durch die Beantwortung jener Fragen möglichst umfangreich beantworten zu können. Das Konstrukt der (gedanklichen) Hilfsfragen ist – soweit ersichtlich – eine Lücke in der bestehenden Literatur zum bundespolizeilichen Einsatzrecht, insbesondere im Bereich der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes.

Die Darstellung erfolgt durch kurze Sachverhalte, denen sich ein Gesetzesauszug anschließt. Danach werden die einzelnen Voraussetzungen bzw. Tatbestandsmerkmale definiert. Unmittelbar bei den Definitionen sind die o. g. Hilfsfragen angesiedelt. Im jeweils letzten Schritt befindet sich ein Formulierungsvorschlag.

Vorwort zur 2. Auflage:

Die positiven Rückmeldungen zur 1. Auflage haben uns dazu bewegt, die einzelnen (schon bestehenden) Sachverhalte um die Entscheidung, die Zuständigkeit, die Adressatenregelung sowie die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erweitern.

Weiterhin sind folgende Sachverhalte noch hinzugekommen:

–Sachverhalt zu § 23 I Nr. 1 BPolG (IDF zur Abwehr einer 3-stufigen Polizeigefahr)

–Sachverhalte zu §§ 113, 114 StGB (Widerstandsdelikte)

Ganz neu hinzugefügt wurde das Kapitel 1, in dem es um die Prüfungsschemata sowie die (wichtige) Entscheidung zu präventivem bzw. repressivem Handeln geht.

Bamberg, Februar 2020

Die Verfasser

Kapitel 1 Grundsätze der Fallbearbeitung

1. Die Schemata

Im Verlauf der Unterrichtungen des 1. Dienstjahres werden im Einsatzrecht zwei Prüfschemata relevant: Zum einen das Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen (Arbeitsbegriff: Maßnahmenschema) und zum anderen das Schema zur Prüfung von Straftaten.

Diese Unterscheidung ist wichtig, weil:

–Ist nach der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme gefragt, ist folgerichtig das Maßnahmenschema zu wählen.

–Ist danach gefragt, ob sich die Person strafbar gemacht hat, ist folgerichtig das Strafbarkeitsschema zu wählen.

Der Prüfungspunkt 4 des Maßnahmenschemas (Zwang) wird in diesem Buch nicht erläutert, da die Darstellung den Rahmen sprengen würde und zudem recht unübersichtlich wäre. Ausführungen zum Zwang sind enthalten in Lerm / Lambiase, Einsatzrecht kompakt – Fälle zum Recht des unmittelbaren Zwanges, erschienen im RICHARD BOORBERG VERLAG.

Merke:

Eingriffsmaßnahmen berechtigten die Polizeivollzugsbeamten, in die Rechte von Bürgern einzugreifen3. Im 1. Dienstjahr werden primär die präventiven Standardmaßnahmen aus dem Bundespolizeigesetz (BPolG) und die repressiven aus der Strafprozessordnung (StPO) behandelt.

Eingriffsmaßnahmen

präventiv (d. h. zur Gefahrenabwehr)

repressiv (d. h. zur Strafverfolgung)

Maßnahme aus dem BPolG

Maßnahme aus der StPO

Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen4

1.Entscheidung

1.1Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln

1.2Benennung der zu treffenden Maßnahme

2.Zuständigkeit

2.1Sachliche Zuständigkeit

2.2Örtliche Zuständigkeit

3.Eingriff

3.1Befugnisnorm

3.2Adressat

3.3Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

–Verhältnismäßigkeit ggf.: Bestimmtheit/Möglichkeit

3.4Besondere gesetzliche Pflichten/Formvorschriften

3.5Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme

4.Zwang

4.1Benennung der Art des Zwanges

4.2Zulässigkeit der Vollstreckung

4.3Adressat des Zwanges

4.4Zur Anwendung unmittelbaren Zwanges berechtigte Personen

4.5Besondere Vorschriften

–Androhung

–Besondere Anforderungen

4.6Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

–Verhältnismäßigkeit ggf.: Bestimmtheit/Möglichkeit

4.7Feststellung der Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung dieser Maßnahme

Schema für die Prüfung von Straftaten

Einleitender Obersatz:

Dieser besteht aus der konkreten Tathandlung und der exakten Strafnorm aus dem Strafgesetzbuch (StGB). Die Formulierung erfolgt im Konjunktiv (Möglichkeitsform).

1.Tatbestand

–Prüfung aller Tatbestandsmerkmale der in Betracht kommenden Straftat

2.Rechtswidrigkeit

–Prüfung, ob ggf. Rechtfertigungsgründe (wie z. B. Notwehr gem. § 32 StGB) vorliegen

3.Schuld

3.1Vorsatz (Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung)

3.2Schuldausschließungsgründe (Prüfung, ob ggf. Schuldausschließungsgründe wie z. B. § 19 StGB – Person ist unter 14 Jahre alt – vorliegen)

Ergebnis:

Hat sich die Person strafbar gemacht? (ja oder nein)

Für beide Schemata gilt:

Die Prüfungsaufgaben können auch variabel gestaltet sein. Das bedeutet, dass nicht zwingend das ganze Schema zu würdigen ist, sondern dass ggf. nur Teile davon gefordert sind. Beachten Sie hier dazu stets die ggf. vorhandenen Bearbeitungshinweise unter der Aufgabenstellung.

2. Die Entscheidung

Dreh- und Angelpunkt (fast) jeder Sachverhaltsbeurteilung ist die Entscheidung. Deshalb soll zunächst auf diesen wichtigen Prüfungspunkt eingegangen werden.

Es gibt – ganz allgemein – drei Hauptaufgaben der Polizei:

Die Gefahrenabwehr

(=Prävention)

Die Strafverfolgung

(= Repression)

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

(= Repression5)

Kennzeichen der Gefahrenabwehr ist das Einschreiten nach dem sog. Opportunitätsprinzip. Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

Beispiel aus dem bundespolizeilichen Aufgabenbereich:

BPOLI Hamburg: Sie sehen am Bahnsteig eine Person, die eine Spraydose in der Hand hält und zielgerichtet auf einen Fahrausweisautomaten (FAA) zugeht.

Wie schreiten Sie hier ein?

Lösung: Der Schaden am Rechtsgut Eigentum der DB AG ist hier noch nicht eingetreten. Daher versuchen Sie hier, den Schadenseintritt zu verhindern und fordern die Person auf, die Spraydose auf den Boden zu legen. Man spricht hier von einer bevorstehenden Rechtsgutverletzung (in diesem Fall für das Eigentum).

Beachten Sie, dass polizeiliche Situationen dynamisch sind. Situationen können sich rasch ändern. Deshalb ist die Frage nach der Entscheidung stets eine Momentaufnahme. Die Situation wird für einen kurzen Moment eingefroren und Sie müssen sich entscheiden.

Zurück zum o. g. Sachverhalt mit der Spraydose:

Sobald der Schaden am Rechtsgut eingetreten ist, spricht man von einem Schadenseintritt, siehe Übersicht. Dies wäre dann der Fall, wenn die Person bereits begonnen hat, den Automaten zu besprühen bzw. er immer noch dabei ist, ihn zu besprühen. Das Verhalten stellt (zumindest) den Verdacht einer Straftat nach § 303 II StGB (Sachbeschädigung) dar. Die Polizeibeamten müssen demnach (auch) zwingend das Legalitätsprinzip beachten.

Sprüht die Person schon bzw. sprüht sie weiter, wird das Eigentum der DB AG immer weiter verletzt. Daher fordern Sie die Person auf, unverzüglich mit dem Sprühen aufzuhören und die Dose auf den Boden zu stellen. Sie müssen demnach zunächst eine weitere Schadensvertiefung verhindern. Sie schreiten zuerst präventiv ein.

Kommt die Person der Aufforderung nach (also ist die Gefahr der Schadensvertiefung abgewehrt), werden im Anschluss repressive Maßnahmen eingeleitet wie z. B. eine IDF gem. § 163 b I StPO. Sie schreiten demnach im Anschluss repressiv ein. Dies bezeichnet man auch als anhaltende Rechtsgutverletzung.

Nun zur dritten Rechtsgutverletzung:

Diese liegt dann vor, wenn es keine Gefahr mehr abzuwehren gilt. Der Schaden ist bereits eingetreten und eine Schadensvertiefung ist nicht mehr möglich.

Im Fall mit dem Sprayer würde das bedeuten, die Person hat gerade mit dem Sprühen aufgehört und beginnt, sich vom Tatort zu entfernen. Gerade in diesem Moment kommen Sie als Streife zum Ereignisort.

Es handelt sich demnach um eine abgeschlossene Rechtsgutverletzung. Sie schreiten (nur noch) repressiv ein.

Zusammenfassung am o. g. Beispiel

Sie sehen am Bahnsteig eine Person, die eine Spraydose in der Hand hält und zielgerichtet auf einen Fahrausweisautomaten zugeht.

Sie sehen die Person, wie diese gerade den Automaten besprüht.

Sie sehen, dass die Person gerade mit dem Sprühen aufgehört hat und sich vom Tatort entfernt.

Noch kein Schaden eingetreten

Schaden ist bereits eingetreten

Schaden ist bereits eingetreten

Schadenseintritt steht unmittelbar bevor

Schadensvertiefung ist möglich

Schadensvertiefung ist nicht möglich

Bevorstehende RGV

Anhaltende RGV

Abgeschlossene RGV

Präventives Einschreiten

Erst präventives, dann repressives Einschreiten

Repressives Einschreiten

Soweit zu den theoretischen Grundlagen der Entscheidung. Für die Ausformulierung der Entscheidung (1.1 des Maßnahmenschemas) gibt es ein kleines Schema, welches die Abarbeitung vereinfacht:

1.Kurzwiedergabe des Sachverhaltes

2.Benennung des beeinträchtigten Rechtsgutes

3.Feststellung, ob bereits ein Schaden eingetreten ist / ggf. Benennung der Straftat

4.Repressives Einschreiten möglich / nicht möglich

5.Schadensprognose (ist ein Schadenseintritt / Schadensvertiefung möglich)

6.Präventives Einschreiten möglich / nicht möglich

7.Feststellung der Art der Rechtsgutverletzung

8.Entscheidung zu repressivem / präventivem Einschreiten

Anhand der drei Sachverhaltskonstellationen und des Schemas finden sie auf den folgenden Seiten die entsprechenden Ausformulierungen:

Fall 1

Sie sehen am Bahnsteig eine Person, die eine Spraydose in der Hand hält und zielgerichtet auf einen Fahrausweisautomaten zugeht.

Fall 2

Sie sehen die Person, wie diese gerade den Automaten besprüht.

Fall 3

Sie sehen, dass die Person gerade mit dem Sprühen aufgehört hat und sich vom Tatort entfernt.

Fall 1:

1.Die Person hat eine Spraydose in der Hand und läuft zielgerichtet auf einen Fahrausweisautomaten zu.

2.Durch dieses Verhalten ist das Rechtsgut Eigentum der DB AG beeinträchtigt.

3.Ein Schaden ist noch nicht eingetreten.

4.Repressives Einschreiten ist nicht möglich.

5.Die Person könnte mit dem Besprühen beginnen. Der Schadenseintritt steht unmittelbar bevor.

6.Präventives Einschreiten ist möglich.

7.Es handelt sich um einebevorstehendeRGV.