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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,0, Universität Lüneburg (Rechtwissenschaft), Veranstaltung: Europäisches Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Schon vor zweieinhalbtausend Jahren forderte Platon, dass nicht Menschen, sondern Gesetze den Staat beherrschen sollen. Diese Forderung führte zu der Idee des Rechtsstaats. Nach dem Rechtsstaatsprinzip garantieren unabhängige Gerichte jedem Bürger umfassenden Rechtsschutz gegen den Missbrauch der staatlichen Gewalt, und die Gerichte stellen sicher, dass sich die Gesetzgebung an die Verfassung und die Verwaltung an die Gesetze hält. In der Europäischen Union erfüllt der Europäische Gerichtshof diese Aufgabe. Und doch unterscheidet sich die Rolle des Europäischen Gerichtshofes wesentlich von der Rolle der Gerichte der Mitgliedstaaten. Während sich die nationalen Gerichte auf eine Verfassung und eine historisch gewachsene Rechtsordnung stützen können, ist der Europäische Gerichtshof in ein "dynamisches" Rechtssystem eingebetet, das sich aus den Verträgen, den Verordnungen und Richtlinien des Rates und der Kommission und den rechtsfortbildenden Entscheidungen des EuGH selbst zusammensetzt und das notwendigerweise eine gewisse Lückenhaftigkeit aufweist, um Raum für zukünftige Entwicklungen zu bieten. So kommt es, dass für den Europäischen Gerichtshof Aspekte der Fortentwicklung der EU, der zunehmenden Integration und der Abgrenzung zu den Kompetenzen der Mitgliedstaaten von großer Bedeutung sind. Im Rahmen dieser Arbeit soll zunächst ein Überblick über allgemeine Aspekte der EU und des Aufbaus des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gegeben werden (Abschnitt 2. und 3.). Im 4. Abschnitt sollen die Aufgaben des EuGH erläutert werden, die sich schließlich in den vor dem Gerichtshof anhängigen Verfahren widerspiegeln (Abschnitt 5). Abschließend wird das Verhältnis von nationalem zu Gemeinschaftsrecht diskutiert und die Rolle des EuGH im Rahmen der europäischen Integration beleuchtet (6. Abschnitt).
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Veröffentlichungsjahr: 2002
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Abkürzungsverzeichnis
AETRAccord européen sur les transport routiers BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts BVerwG Bundesverwaltungsgericht EAG Europäische Atomgemeinschaft EAGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft EEA Einheitliche Europäische Akte EG Europäische Gemeinschaft EGKS Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl EGKSV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EMRK Europäische Menschenrechtskonvention EU Europäische Union EuG Gericht erster Instanz EuGH Europäischer Gerichtshof EuGHE Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (= Slg.) Euratom Europäische Atomgemeinschaft EUV Vertrag zur Gründung der Europäischen Union EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EZB Europäische Zentralbank GASP Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik GG Grundgesetz i. d. F. in der Fassung n. F. neue Fassung NJW Neue Juristische Wochenschrift PJZS Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen Rdnr./Rn./Rz. Randnummer, Randziffer UN United Nations VerfO Verfahrensordnung ZBJI Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres
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5 Abbildungsverzeichnis Abb.1: Tempelkonstruktion des EU-Vertrages Abb. 2: Aufgabe des Gerichtshofs Abb. 3: Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts Abb. 4: Verfahrensarten der Gerichtsbarkeit der EUPage 6
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Schon vor zweieinhalbtausend Jahren forderte Platon, dass nicht Menschen,sondern Gesetze den Staat beherrschen sollen. Diese Forderung führte zu der Idee des Rechtsstaats. Nach dem Rechtsstaatsprinzip garantieren unabhängige Gerichte jedem Bürger umfassenden Rechtsschutz gegen den Missbrauch der staatlichen Gewalt, und die Gerichte stellen sicher, dass sich die Gesetzgebung an die Verfassung und die Verwaltung an die Gesetze hält.
In der Europäischen Union erfüllt der Europäische Gerichtshof diese Aufgabe. Und doch unterscheidet sich die Rolle des Europäischen Gerichtshofes wesentlich von der Rolle der Gerichte der Mitgliedstaaten. Während sich die nationalen Gerichte auf eine Verfassung und eine historisch gewachsene Rechtsordnung stützen können, ist der Europäische Gerichtshof in ein „ dynamisches“ Rechtssystem eingebetet, das sich aus den Verträgen, den Verordnungen und Richtlinien des Rates und der Kommission und den rechtsfortbildenden Entscheidungen des EuGH selbst zusammensetzt und das notwendigerweise eine gewisse Lückenhaftigkeit aufweist, um Raum für zukünftige Entwicklungen zu bieten. So kommt es, dass für den Europäischen Gerichtshof Aspekte der Fortentwicklung der EU, der zunehmenden Integration und der Abgrenzung zu den Kompetenzen der Mitgliedstaaten von großer Bedeutung sind. Im Rahmen dieser Arbeit soll zunächst ein Überblick über allgemeine Aspekte der EU und des Aufbaus des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gegeben werden (Abschnitt 2. und 3.). Im 4. Abschnitt sollen die Aufgaben des EuGH erläutert werden, die sich schließlich in den vor dem Gerichtshof anhängigen Verfahren widerspiegeln (Abschnitt 5). Abschließend wird das Verhältnis von nationalem zu Gemeinschaftsrecht diskutiert und die Rolle des EuGH im Rahmen der europäischen Integration beleuchtet (6. Abschnitt).
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Die heutige Europäische Union findet ihren Ursprung in der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg.1Der Wunsch nach einem neuen demokratisch verfassten
1Die Europäische Idee besteht natürlich einige Jahrhunderte länger. Vgl. dazu Oppermann, T.,
Europarecht, München 1991, Europarecht, München 1991, S. 2 ff.
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Europa, das sich geeint gegen die kommunistische Expansion schützen, durch freien Waren-, Personen- und Kapitalverkehr zu mehr Wohlstand, Freiheit und Mobilität gelangen und sich neben den Weltmächten USA und UdSSR behaupten könnte, veranlasste die europäischen Staaten zu ersten Schritten in Richtung europäische Integration.2Die „ erste Etappe der Europäischen Föderation“ sollte die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) sein, die durch den damaligen französischen Außenminister Robert Schumann initiiert wurde und die wirtschaftliche Integration in Gang setzte. Vorangetrieben wurde diese 1957 durch die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) in den Römischen Verträgen. Damit wurden die Zollunion und das Ziel eines gemeinsamen Marktes mit freiem Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr festgeschrieben. 1967 erfolgte die Zusammenlegung der Organe der drei Gemeinschaften. Bei der Umsetzung der Römischen Verträge ergaben sich aufgrund divergierender nationalstaatlicher Konzepte insbesondere in den 60er Jahren erhebliche Schwierigkeiten, die die Integration in ihre erste Krise stürzten.3Ende der 70er/Anfang der 80er Jahre setzten fruchtbare Reformdebatten ein, die 1986 in der Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) mündeten. Durch die Genscher-Colombo-Initiative wurde hier das Ziel der „ Europäischen Union“ festgeschrieben. Die Umsetzung dieses Ziels erfolgte mit der Unterzeichnung des Maastrichter Vertrages, in dem die EU auf drei Säulen gestützt wird.
Der am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichnete und am 1. November 1993 in Kraft getretene Vertrag über die EU vereinigte die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (ZBJI)4mit den drei Gemeinschaften unter dem Dach der Europäischen Union. Der Vertrag ist ein kompliziertes Regelwerk über die Aufgaben, Zuständigkeiten und Verfahren der EU. Sein Inhalt kann durch eine Tempel-
2Vgl.Weidenfeld, W., Europäische Einigung im historischen Überblick, in: Weidenfeld,
W./Wessels, W. (Hrsg.), Europa von A bis Z, Taschenbuch der europäischen Integration, 8. Aufl.,
Bonn 2002, S. 11 f.
3Vgl. dazu Koenig, C./Haratsch, A., Europarecht, 3. Aufl., Tübingen 2000, S. 15.
4Im Amsterdamer Vertrag wurde die ZBJI in die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in
Strafsachen (PJZS) umgewandelt.
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konstruktion verdeutlicht werden. Dabei ruht die EU auf drei ungleichgewichtigenSäulen.
Quelle: Diedrichs, U./Wessel, W., Europäische Union, in: Weidenfeld, W./Wessels, W.
(Hrsg.), Europa von A bis Z, Taschenbuch der europäischen Integration, 8. Aufl., Bonn
2002, S. 169
Die dominierende erste Säule bilden die drei Gemeinschaften EWG, EWKS und Euroatom, die durch ihre gemeinsamen Organe, zu denen auch der EuGH gehört, verknüpft sind. Die Zusammenarbeit innerhalb dieser Säule gründet sich auf den Grundsatz der überstaatlichen Befugnis. Die Gemeinschaften erhalten durch die Übertragung von mitgliedstaatlichen Hoheitsrechten supranationale Gestalt. Damit besteht neben den Mitgliedstaaten eine von ihnen weitgehend unabhängige Hoheitsgewalt, an deren rechtswirksame Entscheidungen die angehörenden Staaten gebunden sind.5
5Vgl. Fritzler, M./Unser, G., Die Europäische Union, 2. Aufl., Bonn 2001, S. 29 f.
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Im Gegensatz dazu sind die GASP und PJZS als zweite und dritte Säule nicht vergemeinschaftet worden6, d. h., sie haben intergouvernementalen Charakter.7Die Mitgliedstaaten bleiben demnach Herrschaftsträger in diesen Bereichen, verpflichten sich allerdings zur Zusammenarbeit bzw. gegenseitigen Abstimmung auf Regierungsebene. Allerdings kann kein Mitgliedstaat gegen seinen Willen verpflichtet werden. Institutionell sind beide Säulen an die Gemeinschaften der ersten Säule insofern angebunden, als dass die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament Kooperationsaufgaben in den Bereichen von GASP und PJZS übernehmen.8Die Zuständigkeiten des EuGH erstrecken sich laut Art. L EUV nicht auf das Unionsrecht der zweiten und dritten Säule, sondern lediglich auf das Gemeinschaftsrecht der ersten Säule.9Inwieweit der EuGH diese Kompetenzgrenzen überschritten hat, soll an gegebener Stelle geklärt werden.
