Fälle und Lösungen -  Die Zwischenprüfung - Nils Neuwald - E-Book

Fälle und Lösungen - Die Zwischenprüfung E-Book

Nils Neuwald

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Beschreibung

Lösung erkannt? Punkte verschenkt? In der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei sind im Fach Einsatzrecht/Verkehrsrecht diverse schriftliche Prüfungen zu absolvieren – sowohl Aufsichtsarbeiten als auch Zwischen- und Laufbahnprüfungen. Dabei haben die Anwärterinnen und Anwärter trotz richtig erkannter Lösung oft Probleme, die volle Punktzahl zu erreichen, weil es ihnen nicht gelingt, die Lösung korrekt niederzuschreiben und die Schwerpunkte optimal zu setzen. Das muss nicht sein! Hier hilft das Buch weiter: Es bietet sechs ausformulierte Musterklausuren mit dem Schwierigkeitsgrad der Zwischenprüfung. Die Prüfungsinhalte betreffen die bundespolizeilichen Kernaufgaben Grenzschutz, Bahn- und Luftsicherheit. Mit schlauer Einführung In einem einführenden Abschnitt erläutert das Autorenteam die optimale Herangehensweise an die Lösung von Prüfungsarbeiten und gibt hilfreiche Tipps für ergebnisorientiertes Arbeiten. Damit gelingt es den Leserinnen und Lesern, Schritt für Schritt bessere Klausurergebnisse zu erzielen. Ausformulierte Lösungen Die komplett ausformulierten Klausurlösungen entsprechen dem für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes geltenden Aufbauschema. Die Lösungen basieren auf den bundesweit harmonisierten Arbeitsunterlagen für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes und der Verfahrensanweisung der Bundespolizeiakademie für die Erstellung von Prüfungsarbeiten. Anhang mit allen wichtigen Gesetzesauszügen Die im Anhang abgedruckten Gesetzesauszüge (BPolBG, VwGO, VwVfG, VwVG, UZwG, UZwVwV-BMI, BPolG, BPolZV, StPO, StGB, StVG, StVO, StVZO, FeV) erleichtern das Arbeiten mit dem Buch. Fälle für ... ... Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärter der Bundespolizei.

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Fälle und Lösungen – Die Zwischenprüfung

für die Ausbildung in der Bundespolizei

Nils Neuwald

Erster Polizeihauptkommissar, Diplom-Verwaltungswirt (FH), M.A. Fachkoordinator der Fachgruppe Recht und Verwaltung am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Neustrelitz, derzeit umgesetzt zur Hochschule des Bundes in Lübeck

und

Elisabeth Rathmann

Polizeihauptkommissarin, Diplom-Verwaltungswirtin (FH) Polizeifachlehrerin und Fachverantwortliche Einsatzrecht im VmPVD am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Neustrelitz, derzeit abgeordnet zum Flughafen Berlin Brandenburg

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

Print ISBN 978-3-415-07008-0 E-ISBN 978-3-415-07010-3

© 2021 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © RBV

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Vorwort

In der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei sind im Fach Einsatzrecht/Verkehrsrecht zahlreiche schriftliche Prüfungen, wie Tests, Aufsichtsarbeiten, Zwischen- und Laufbahnprüfungen, zu erbringen.

Trotz richtig erkanntem Ergebnis bereitet es den Anwärtern oft Probleme, die Lösung korrekt niederzuschreiben und die richtigen Schwerpunkte zu setzen. Das vorliegende Buch soll hierbei eine Hilfestellung geben. Es enthält sechs Musterklausuren auf Zwischenprüfungsniveau, welche in den bundespolizeilichen Aufgabenbereichen Grenze, Bahn und Luftsicherheit spielen.

Zu Beginn des Buches werden in einem einführenden Abschnitt die Herangehensweise an die Lösung von Prüfungsarbeiten dargestellt sowie hilfreiche Tipps gegeben.

Alle Klausurlösungen sind komplett ausformuliert. Sie entsprechen dem für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes geltenden Aufbauschema. Die Lösungen basieren auf den bundesweit harmonisierten Arbeitsunterlagen für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes und der Verfahrensanweisung der Bundespolizeiakademie für die Erstellung von Prüfungsarbeiten.

Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern viel Freude bei der Lektüre des Buches sowie gutes Gelingen bei der Lösung der schriftlichen Zwischenprüfung.

Und denken Sie immer daran:

„Übung macht den Meister!“

Dies gilt auch und erst recht für den Polizeimeister und die Polizeimeisterin.

An Stellen im Buch, wo geschlechtsneutrale Formulierungen aus Gründen der Lesbarkeit unterbleiben, sind ausdrücklich stets alle Geschlechter angesprochen.

Berlin/Neustrelitz, im Frühjahr 2021

Die Verfasser

Inhalt

Kapitel 1 Einführung in die Klausurbearbeitung

1.1 Inhaltliche und formelle Grundsätze

1.2 Hinweise zur Klausurbearbeitung

1.3 Hinweise zu den Musterklausuren

Kapitel 2 Musterklausuren mit Lösungen

2.1 Musterklausur 1 – Bahn

2.2 Musterklausur 2 – Grenze

2.3 Musterklausur 3 – Flughafen

2.4 Musterklausur 4 – Flughafen

2.5 Musterklausur 5 – Bahn

2.6 Musterklausur 6 – Grenze

Kapitel 3 Anhang

3.1 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) – Auszug –

3.2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – Auszug –

3.3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – Auszug –

3.4 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) – Auszug –

3.5 Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)

3.6 Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Innern zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwVwV-BMI) – Auszug –

3.7 Gesetz über die Bundespolizei (BPolG) – Auszug –

3.8 Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV) – Auszug –

3.9 Strafprozessordnung (StPO) – Auszug –

3.10 Strafgesetzbuch (StGB) – Auszug –

3.11 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Auszug –

3.12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – Auszug –

3.13 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) – Auszug –

3.14 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – Auszug –

3.15 Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen

3.16 Schema für die Würdigung einer Straftat

Abkürzungsverzeichnis

§/§§

Paragraf/Paragrafen

Abs.

Absatz

Alt.

Alternative

Art.

Artikel

BAB

Bundesautobahn

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BMI

Bundesministerium des Innern

BPolBG

Bundespolizeibeamtengesetz

BPolG

Bundespolizeigesetz

BPOLI

Bundespolizeiinspektion

BPolZV

Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden

bzgl.

bezüglich

bzw.

beziehungsweise

DB AG

Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

d. h.

das heißt

EKA

Einsatzstock, kurz, ausziehbar

etc.

et cetera

FeV

Fahrerlaubnisverordnung

FÜP

Fahndungsüberprüfungspunkt

gem.

gemäß

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GL

Gruppenleiter

grds.

grundsätzlich

i. V. m.

in Verbindung mit

IDF

Identitätsfeststellung

JVA

Justizvollzugsanstalt

Kfz

Kraftfahrzeug

kg

Kilogramm

km

Kilometer

lfd.

laufende

m

Meter

mm

Millimeter

Nr.

Nummer

o. a.

oben aufgeführte

o. g.

oben genannte(r)

OWi

Ordnungswidrigkeit

PDV

Polizeidienstvorschrift

PHM

Polizeihauptmeister

Pkw

Personenkraftwagen

PVB

Polizeivollzugsbeamte(r)

SGK

Schengener Grenzkodex

sog.

sogenannter/n

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

StVG

Straßenverkehrsgesetz

StVO

Straßenverkehrsordnung

StVZO

Straßenverkehrszulassungsordnung

t

Tonne(n)

USBV

Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung

UZwG

Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

UZwVwV-BMI

Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Innern zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

VA

Verwaltungsakt

Var.

Variante

VmPVD

Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst

VwVG

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

z. B.

zum Beispiel

zGM

zulässige Gesamtmasse

Kapitel 1 Einführung in die Klausurbearbeitung

In der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei sind im Fach Einsatzrecht/Verkehrsrecht diverse schriftliche Prüfungen, in Form von Aufsichtsarbeiten sowie Zwischen- und Laufbahnprüfungen, zu bewältigen.

Bei den Aufsichtsarbeiten handelt es sich um Klausuren, die auf die Prüfungsarbeiten vorbereiten sollen. Hierbei werden die Inhalte der vorangegangenen Unterrichtung abgeprüft, um dem Anwärter eine Rückmeldung bzgl. seines derzeitigen Leistungsstandes zu geben. Die Arbeiten haben einen zeitlich geringeren Umfang und greifen inhaltlich nur Teile der Unterrichtung auf. Die Aufsichtsarbeiten werden durch die jeweiligen Aus- und Fortbildungszentren in eigener Zuständigkeit erstellt. Sie werden nicht mit den anderen Aus- und Fortbildungszentren abgestimmt. Somit kann es hier inhaltlich zu deutlichen Abweichungen zwischen den einzelnen Arbeiten kommen, auch innerhalb der Zentren selbst.

Ganz anders sieht es hingegen bei den Prüfungsarbeiten aus. Diese werden zentral erstellt. Verantwortlich für die Erstellung sind die Fachgruppe Recht der Bundespolizeiakademie in Lübeck sowie die Fachgruppen Recht und Verwaltung der jeweiligen Aus- und Fortbildungszentren. Es handelt sich um zentrale Prüfungsarbeiten. Die Inhalte werden zwischen den Beteiligten umfänglich in einem standardisierten Verfahren abgestimmt und anschließend mehrere Vorschläge beim Prüfungsamt eingereicht. Das Prüfungsamt prüft die eingereichten Vorschläge formell und wählt einen der Vorschläge aus. Die favorisierte Prüfungsarbeit wird dann an einem einheitlichen Prüfungstermin bundesweit in den betroffenen Aus- und Fortbildungszentren geschrieben.

1.1 Inhaltliche und formelle Grundsätze

Bei den Zwischenprüfungen handelt es sich um zentrale, bundesweit abgestimmte Prüfungsarbeiten. Die Bearbeitungszeit für die Zwischenprüfungsklausur beträgt insgesamt 120 Minuten, also zwei Zeitstunden. Zulässige Hilfsmittel sind (überwiegend) unkommentierte Gesetzestexte sowie das Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen. Das Schema ist als Anlage der Aufgabenstellung der jeweiligen Arbeit beigefügt. Gesetzestexte sind hingegen von den Anwärtern selbstständig mitzuführen. Stichprobenartig kann die Kontrolle bzgl. unzulässiger Kommentierungen oder Präparierungen der Texte erfolgen. Etwaige Täuschungsversuche haben das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge.

Es wird versucht, die aktuellen Rechts- und Kriminalitätsentwicklungen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei in der Unterrichtung zu berücksichtigen, sodass es zu einer permanenten Anpassung/Aktualisierung der Lehrunterlagen kommt. Auf die Inhalte der Prüfungsarbeiten hat dies aber nur begrenzten Einfluss, da sich an den relevanten Normen meist wenig ändert.

Im Fokus der Unterrichtung im Fach Einsatzrecht stehen dabei die Rechtsgebiete Polizei-, Straf-, Strafprozess- und Zwangsrecht. Von den zu vergebenden Leistungspunkten entfallen 85 Prozent auf den Bereich Einsatzrecht.

Ferner wird in einem Umfang von 15 Prozent der zu vergebenden Leistungspunkte der Bereich Verkehrsrecht in den Klausuren und Prüfungsarbeiten abgeprüft. Anders als bei einsatzrechtlichen Themen unterliegt die Unterrichtung verkehrsrechtlicher Inhalte dem Zuständigkeitsbereich der Fachgruppen Polizeitechnik/Materialmanagement.

Der Einstieg in die schriftlichen Prüfungen erfolgt über die Betrachtung eines polizeilichen Anlasses, der sich regelmäßig als Rechtsgutverletzung, d. h. vielfach als Verstoß gegen eine oder mehrere gesetzlich festgeschriebene Rechtsnormen verstehen lässt. Es handelt sich hierbei überwiegend um Grundstraftaten aus dem Strafgesetzbuch (StGB), vereinzelt aber auch nur um eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder eine sonstige Gefahrenlage. Die einzelnen Teilprüfungsaufgaben bauen chronologisch und thematisch aufeinander auf. Es handelt sich somit überwiegend um eine fortschreitende Lageentwicklung.

Der Ausgangsanlass erfordert die Prüfung einer Strafbarkeit oder ein polizeiliches Einschreiten der Beamten. Der Prüfling muss sich also z. B. für eine zu treffende präventive oder repressive polizeiliche Maßnahme entscheiden. Bei der Prüfung der Strafbarkeit werden hingegen vergangenheitsorientierte Fragestellungen („ex post“) verwendet. Der Prüfling muss die zutreffende Strafnorm allerdings selbstständig erkennen. Bei der Prüfung des unmittelbaren Zwanges erfolgt gleichfalls eine vergangenheitsorientierte Fragestellung, bzgl. der Rechtmäßigkeit der Zwangsanwendung. Die Art des Zwanges (z. B. Rückriss, Fesselung oder Reizstoffeinsatz) wird hierbei jedoch durch den Sachverhalt und die Aufgabenstellung vorgegeben.

Als Örtlichkeiten des Geschehens sind die jeweiligen Musterinspektionen vorgesehen. Dies sind für den Bereich der grenzpolizeilichen Aufgabe die Bundespolizeiinspektion Forst, für die bahnpolizeiliche Aufgabe die Bundespolizeiinspektion Hamburg, für die Wahrnehmung der Aufgabe Luftsicherheit die Bundespolizeiinspektion Hamburg Flughafen und für die verbandspolizeiliche Aufgabe die Bundespolizeiabteilung Ratzeburg.

1.2 Hinweise zur Klausurbearbeitung

Es ist im Rahmen der Ausbildung nicht möglich, alle in Betracht kommenden Delikte in gleicher Intensität im Unterricht zu behandeln. Ziel ist es vielmehr, die Systematik des Lösens bundespolizeirelevanter Sachverhalte zu verinnerlichen. Es kommt also nicht auf die Kenntnis sämtlicher Sonderfälle und Ausnahmen an, sondern auf die strukturierte Lösung der Standardnormen. Dies gilt nicht nur für die Unterrichtung, sondern auch für die Prüfungsarbeiten. Man sollte sich in der Vorbereitung auf die Klausuren folglich auf die wesentlichen Standarddelikte und Befugnisse konzentrieren.

Es gilt, sich auf Prüfungsarbeiten inhaltlich und organisatorisch vernünftig vorzubereiten. Es sind aktuelle Gesetzestexte mitzuführen, welche nur zulässige Markierungen und Anmerkungen enthalten dürfen. Im Zweifel sollte vorher (nicht jedoch erst kurz vor Prüfungsbeginn) bei einem verantwortlichen Fachlehrer nachgefragt werden.

Schreib- und Konzeptpapier wird für die Prüfung gestellt und muss nicht mitgeführt werden. Vor Beginn der Prüfung sollten (sofern nicht vorhanden) die Seitenränder gezogen werden sowie die Gesetzestexte und funktionstüchtige Schreibgeräte bereitgelegt werden.

Mit dem Austeilen der Prüfungsaufgaben beginnt die Prüfung, aber noch nicht die Bearbeitungszeit von 120 Minuten. Auf dem Deckblatt sind Bearbeitungshinweise enthalten, welche zu beachten sind. Gemeinsam mit der Aufsicht werden die Prüfungsaufgaben auf Vollständigkeit überprüft. Anschließend startet die Prüfung, welche unter Kennzahlen geschrieben wird.

Der Ausgangssachverhalt sollte mehrmals, vollständig und in Ruhe gelesen werden, um ihn korrekt zu erfassen. Gleiches gilt für die Aufgabenstellung. Nicht immer wird verlangt, die komplette Strafbarkeit oder die Maßnahme zu prüfen. Überwiegend sollen nur Teilbereiche bearbeitet werden (z. B. nur die Erfüllung des Tatbestandes ohne die gegebene Rechtswidrigkeit und Schuld). Dies muss unbedingt beachtet werden, da sonst kostbare Bearbeitungszeit verschenkt wird und am Ende aufgrund von Zeitnot nicht mehr alle Aufgaben bearbeitet werden können.

Anschließend sollten Markierungen und Notizen sowie eine kurze Lösungsskizze auf dem Konzeptpapier gefertigt werden. Von allzu umfänglichen Anmerkungen und Notizen in der Aufgabenstellung und dem Konzeptpapier sollte aber Abstand genommen werden, denn diese Anmerkungen werden grds. nicht bewertet. Man verbraucht sonst zu viel Zeit für die Notizen, welche später bei der Niederschrift der Lösung fehlt.

Ferner können zu viele Markierungen und Notizen dazu führen, dass man die Übersicht verliert.

Da die einzelnen Prüfungsaufgaben chronologisch aufeinander aufbauen, sollten auch kurz die Sachverhaltsfortsetzungen und nachfolgenden Aufgabenstellungen zur Kenntnis genommen werden. Manchmal kann man aus einer nachfolgenden Ausführung einen Hinweis auf die gewünschte Lösung der vorherigen Aufgabe erhalten.

Die zur Verfügung stehende Zeit sollte grob kalkuliert werden. Dabei sollte auch Zeit für die Schlusskorrektur sowie eine Reserve eingeplant werden. Es gilt deshalb, die Schwerpunkte der Arbeit zu erfassen. Diese lassen sich relativ einfach anhand der vorgegebenen Leistungspunkte identifizieren. Dort sollte die meiste Bearbeitungszeit investiert werden. Aufgaben mit wenigen Leistungspunkten sollten knapp und schnell abgearbeitet werden, um sich dann den eigentlichen Schwerpunkten zu widmen.

Die Lösung der verkehrsrechtlichen Aufgabenstellung bereitet den Anwärtern erfahrungsgemäß selten Schwierigkeiten. Überwiegend scheitert die Bearbeitung an der noch zur Verfügung stehenden Zeit. Ggf. ist es taktisch sinnvoll, mit der Bearbeitung der Verkehrsrechtsaufgaben zu beginnen. Alternativ kann auch ein festes Zeitkontingent bzw. ein Zeitpunkt für die Bearbeitung des Verkehrsrechtsteils eingeplant werden, um sich die max. 15 Leistungspunkte zu sichern. Anschließend kann mit der Bearbeitung des Einsatzrechtsteils fortgefahren werden.

Es gilt, bei der Lösung der Aufgaben nicht ungefragt theoretisches Wissen abzuladen. Vielmehr soll strukturiert ein Sachverhalt gelöst werden. Es gilt somit, die Struktur der Prüfungsschritte mittels „Subsumtion“ einzuhalten. Dabei dürfen keine wichtigen Tatbestandsmerkmale/Prüfpunkte vergessen werden. Grundsätzlich sollte hierbei im Vierer- bzw. Dreier-Schritt vorgegangen werden. Demnach beginnt die Lösung mit einem Einleitungsobersatz. Anschließend wird der Obersatz für das einzelne Tatbestandsmerkmal formuliert und dieses definiert. Es erfolgt dann der Sachverhaltsabgleich, die sog. Subsumtion sowie das Zwischen- bzw. Endergebnis der Prüfung des Tatbestandes bzw. der Voraussetzungen.

Rechtsnormen sind dabei so genau wie möglich zu benennen. Also nicht lediglich „§ 223 StGB“, sondern „§ 223 Abs. 1 1. Alt. StGB“. Dies gilt für Strafdelikte, aber auch für Befugnisse und Zwangsmaßnahmen. Nach welcher „Formatierung“ die Darstellung der Absätze erfolgt, ist dabei egal. In Betracht kommen beispielsweise folgende Varianten: „§ 223 Abs. 1 StGB“ oder „§ 223 I StGB“.

Nicht zu unterschätzen ist die Niederschrift selbst. Oftmals fehlt in der modernen „digitalisierten Welt“ die Notwendigkeit, etwas handschriftlich niederzuschreiben. Vor allem längere Ausführungen, wie sie in zweistündigen Prüfungsklausuren üblich sind, erfordern etwas Übung. Dies sollte trainiert werden, um einerseits schnell, aber auch leserlich und sauber schreiben zu können. Ferner sollten die Seitenränder eingehalten und Absätze gemacht werden. Unnötige Sachverhaltswiederholungen sind zu vermeiden und Schwerpunkte bei den Ausführungen zu setzen. Dies sorgt für Klarheit und spart Bearbeitungszeit. Unleserliche und unstrukturierte Darstellungen können zu Punktabzügen führen.

1.3 Hinweise zu den Musterklausuren

Die sechs Musterklausuren mit dem jeweiligen Lösungsvorschlag sollen einen Anhalt für das Niveau und den Umfang einer Zwischenprüfungsklausur geben. Sie sind auf 120 Minuten ausgelegt und beinhalten neben dem Einsatzrechtsteil auch den Verkehrsrechtsteil. Dadurch soll auch eine Vorstellung vom Aufbau und der Verzahnung zwischen den beiden Teilen Einsatzrecht und Verkehrsrecht gegeben werden.

Bei der Erstellung der Musterklausuren und der Lösungsinhalte sind die Erfahrungen der Verfasser eingeflossen. Beide waren über viele Jahre aktiv in den Prozess der Erstellung der bundesweiten Prüfungsarbeiten eingebunden und haben zahlreiche reale Zwischen- und Laufbahnprüfungen verantwortlich erstellt. Somit liegt eine umfangreiche Expertise vor, begründet auch durch den fachlichen Austausch mit den Verantwortlichen der anderen Aus- und Fortbildungszentren. Dennoch wird der Leser bei der Betrachtung des Lösungskernes feststellen, dass es ggf. geringfügige Abweichungen im Niveau und Umfang zu den „Musterlösungen“ in seiner Einrichtung gibt. Dies ist normal und lässt sich nicht vermeiden. Zwischen den Ausbildungsstätten, aber auch zwischen den Fachlehrern eines Hauses gibt es seit jeher abweichende Ansichten und Vorlieben bzgl. der konkreten Ausformulierung der Lösungen. Rechtlich hingegen gibt es weniger Diskrepanzen, da die Rechtsauffassung auf den harmonisierten und damit verbindlichen Lehrunterlagen basiert.

Ferner wird gerade zu Beginn der Ausbildung aus methodischen und didaktischen Gründen Wert auf eine ausführlichere Sachverhaltslösung und eine Subsumtion im Gutachtenstil gelegt. Mit fortschreitendem Niveau der Ausbildung sollen die Anwärter hingegen Schwerpunkte in der Bearbeitung und Formulierung setzen. So ist es bei einfachen und unkritischen Tatbestandsmerkmalen auch zulässig, im verkürzten Gutachtenstil oder sogar im Urteilsstil zu formulieren. Bei der Darstellung der Klausurlösungen dieses Buches wurde sich aber bewusst für eine umfangreiche und detaillierte Lösung entschieden, da so vor allem der Lernende zu Beginn der Ausbildung die Technik der Lösung rechtlicher Sachverhalte besser nachvollziehen kann.

Auf die Angaben von Leistungspunkten wurde gleichfalls bewusst verzichtet. Die Schwerpunkte der Arbeit lassen sich durch den Bearbeiter aber leicht anhand des Umfanges (Schreibleistung) und des Intensitätsniveaus (Anspruch/Schwierigkeit) ableiten. Für den Einsatzrechtsteil werden grundsätzlich 85 Leistungspunkte vergeben. Auf den Teil Verkehrsrecht entfallen 15 Leistungspunkte. Insgesamt werden in Zwischen- und Laufbahnprüfungen sowie in den Aufsichtsarbeiten genau 100 Leistungspunkte vergeben. Aufgrund der unterschiedlichen Gewichtung der einzelnen Aufgaben kann es von Klausur zu Klausur durchaus zu einer abweichenden Vergabe der zu erreichenden Leistungspunkte bei identischen Aufgaben kommen.

Die Arbeiten sind auf zwei Zeitstunden angelegt. In den Lösungsvorschlägen wurde (sofern vorhanden) auf die Definitionen aus den harmonisierten Lehrunterlagen der Aus- und Fortbildungszentren zurückgegriffen. Es sind aber auch alternative Definitionen zulässig, sofern sie inhaltlich den Kern treffen. Auch eine Formulierung in der „Ich-/Wir-Form“, z. B. bei der „Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln“ oder bei Bezugnahmen auf den Sachverhalt, ist zulässig, je nach Vermittlung in den Ausbildungseinrichtungen.

Des Weiteren sollte auf eine Unterstreichung der Tatbestandsmerkmale in den schriftlichen Lösungen verzichtet werden, um Zeit zu sparen. In den Lösungsvorschlägen dieses Bandes wurden die Unterstreichungen nur zur besseren Veranschaulichung gewählt.

Neben den in den Lösungsvorschlägen enthaltenen Maßnahmen sind alternativ ggf. auch andere Ansichten vertretbar. So kann sofortiger präventiver Zwang zum einen zur Abwehr einer Gefahr, aber auch zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat ausgeübt werden. Eine Durchsuchung kann beispielsweise zur Eigensicherung, zur Identitätsfeststellung oder zum Auffinden von Beweismitteln erfolgen. Je nach Interpretation/Lesart kann man hier subjektiv zu anderen Lösungen kommen, die im Ergebnis aber gleichfalls richtig sein können.

Da die Inhalte Einsatzrecht und Verkehrsrecht in der Zuständigkeit von unterschiedlichen Fachgruppen liegen, kann es durchaus Abweichungen bei der Ausformulierung der gewünschten Lösungen geben. Die Lösungsvorschläge in diesem Buch orientieren sich deshalb an den im Fach Verkehrsrecht praktizierten Verfahrensweisen. Grundsätzlich sollte man sich als Anwärter an den Vorgaben und üblichen Verfahrensweisen in seiner Ausbildungseinrichtung orientieren.

Die sechs Musterklausuren dieses Bandes sollen nur einen kleinen Einblick in die möglichen Inhalte von Zwischenprüfungsklausuren geben. Es sind ferner auch weitere Delikte und Fallkonstellationen denkbar und in der Vergangenheit auch abgeprüft worden. Mit dem vorliegenden Buch können und sollen nicht alle Fallkonstellationen abschließend abgebildet werden. Vielmehr soll es einen Anhalt geben und dem systematischen Lernen dienen. Zur Vertiefung wird deshalb ausdrücklich auf die im selben Verlagshaus erschienenen Bände der Verfasser zum StGB, BPolG, UZwG und zur StPO verwiesen. Diese behandeln umfänglich alle prüfungsrelevanten Standardmaßnahmen und Strafrechtsnormen und geben umfängliche Erläuterungen zu den einzelnen Ziffern des behördlichen Schemas für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass in der Vergangenheit weniger das Erkennen der richtigen Lösung das Problem der Prüflinge war, sondern die Niederschrift unter Zeitdruck und nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln. Es wird deshalb eindringlich empfohlen, die Musterklausuren unter realitätsnahen Prüfungsbedingungen zu schreiben, denn nur so lässt sich am besten der Umgang mit der Zeit und dem Ausformulieren trainieren.

Kapitel 2 Musterklausuren mit Lösungen

2.1 Musterklausur 1 – Bahn

Sachverhalt

Sie absolvieren Ihr bahnpolizeiliches Praktikum in der BPOLI Hamburg und sind zur Überwachung des Güterbahnhofes Maschen, zusammen mit PHM Beier (16 Dienstjahre), eingesetzt.

Soeben bestreifen Sie den hinteren Bereich der Abstellgleise. Sie sehen eine männliche Person (P), die mittels Sprühflasche großflächig die Außenwand eines dort abgestellten Reisezuges der DB AG mit Farbe besprüht.

Aufgabe 1

Prüfen Sie, ob P sich strafbar gemacht haben könnte!

Sachverhaltsfortsetzung

Sie sprechen P an. Daraufhin unterbricht P seine Sprüharbeiten. Er kommt mit erhobener Sprühflasche in der Hand langsam auf Sie zu und äußert dabei drohend: „Was wollt Ihr denn von mir?!“

Aufgabe 2

Prüfen Sie die nun vordringlich zu treffende Maßnahme gegenüber P (nur Ziffer 1 bis 3.1 des Prüfschemas)!

Sachverhaltsfortsetzung

P folgt Ihrer Aufforderung nicht. Stattdessen zeigt sich P unbeeindruckt und kommt weitere Schritte auf Sie zu. Sie ziehen Ihren EKA aus dem Holster und drohen dessen Einsatz an, sollte P Ihren konkreten Aufforderungen keine Folge leisten. Als P Ihre Aufforderung weiterhin ignoriert und seine Handlung nicht einstellt, schlagen Sie ihm schließlich die Sprühflasche, unter Einsatz des EKA, aus der Hand.

Aufgabe 3

Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Durchsetzung der getroffenen Zwangsmaßnahme gegenüber P (nur Ziffer 4.1 und 4.2 des Prüfschemas)!

Hinweis: Die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Maßnahme ist gegeben.

Sachverhaltsfortsetzung

Die Situation vor Ort hat sich beruhigt. P zeigt sich nun kooperativ und folgt Ihren weiteren Aufforderungen.

Aufgabe 4

Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die Sie nun gegen P treffen (nur Ziffer 1.2, 3.1 bis 3.3 des Prüfschemas)!

Sachverhaltsfortsetzung

Sie entscheiden sich, P und die von ihm mitgeführten Sachen nach Beweismitteln zu durchsuchen. Sie finden in der rechten Hosentasche eine Skizze, die der Darstellung auf der Außenwand des Reisezuges sehr ähnlich sieht.

Aufgabe 5

Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die Sie nun hinsichtlich der Skizze treffen (nur Ziffer 1.2, 2, 3.1 und 3.4 des Prüfschemas)!

Hinweis: P äußert Ihnen gegenüber, mit der Maßnahme nicht einverstanden zu sein.

Sachverhaltsfortsetzung

Nach Abschluss der Maßnahmen wollen Sie gegen 23 Uhr motorisiert zurück zu Ihrer Dienststelle fahren. Unterwegs fällt Ihnen ein Pkw durch eine unsichere Fahrweise auf. Sie entschließen sich, den Fahrer (F) des Pkw auf seine unsichere Fahrweise anzusprechen. F gibt an, einige Probleme zu haben und dadurch unkonzentriert gefahren zu sein. Sie stellen fest, dass in seinem gültigen Kartenführerschein in der „Spalte 12“ die „Ziffer 61“ eingetragen ist. F gibt an, nicht auf die Zeit geachtet zu haben.

Aufgabe 6

a)Würdigen Sie den Sachverhalt aus verkehrsrechtlicher Sicht!

b)Benennen Sie die erforderlichen polizeilichen Maßnahmen!

Lösungsvorschlag zu Musterklausur 1 – Bahn

Aufgabe 1

Prüfen Sie, ob P sich strafbar gemacht haben könnte!

Der P könnte sich dadurch, dass er ein Graffiti auf die Außenwand des Reisezuges angebracht hat, der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.

Tatbestand

Der P müsste den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB verwirklicht haben, d. h. das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend unbefugt verändert haben.

Zunächst müsste es sich bei dem Reisezug um eine Sache handeln.

Das ist jeder körperliche Gegenstand, unabhängig von seinem Aggregatzustand, i. S. d. § 90 BGB.

Bei dem Reisezug handelt es sich zweifelsfrei um eine Sache.

Die Sache müsste fremd sein.

Die Sache steht nicht im Alleineigentum des Täters und ist nicht herrenlos.

Der Reisezug gehört der DB AG. Dieser steht damit nicht im Alleineigentum des P und ist auch nicht herrenlos.

Somit ist die Sache fremd.

Der P müsste das Erscheinungsbild der fremden Sache verändert haben.

Das Erscheinungsbild umfasst das äußere Aussehen einer Sache und schützt somit den Gestaltungswillen des Inhabers.

Verändert ist das Erscheinungsbild, wenn die Sache anders aussieht als zuvor.

Auf der Außenwand des Güterwaggons wurde ein Graffiti durch den P angebracht. Das Erscheinungsbild des Güterwaggons entspricht somit nicht mehr dem Gestaltungswillen der DB AG.

Somit wurde das Erscheinungsbild der fremden Sache verändert.

Weiterhin müsste die Veränderung nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend sein.

Nicht unerheblich verändert sind Sachen, wenn unmittelbar auf deren Substanz eingewirkt wurde.

Nicht vorübergehend sind die Veränderungen, wenn sie nicht ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten behebbar sind.

Die Farbe aus der Sprühdose ist unmittelbar mit der Außenwand des Güterwaggons in Kontakt gekommen und hat so unmittelbar auf die Substanz eingewirkt. Auch wenn die Substanz selbst keinen Schaden davongetragen hat, so bedarf es doch eines gewissen Aufwandes an Mühe, Zeit oder Kosten, um die Sache wieder in ihren optischen Ursprungszustand zu versetzen.

Somit ist die Veränderung nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend.

Die Veränderung müsste unbefugt erfolgt sein.

Unbefugt ist die Veränderung, wenn keine Erlaubnis oder Beauftragung durch den Berechtigten bzw. die berechtigte Stelle vorliegt.

Es darf unterstellt werden, dass P keine Erlaubnis der DB AG zum Anbringen des Graffitis auf die Außenwand des Reisezuges hatte.

Somit erfolgte die Veränderung unbefugt.

Der P hat im Ergebnis den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB verwirklicht.

Rechtswidrigkeit

Die Erfüllung des Tatbestandes durch den P müsste rechtswidrig gewesen sein.

Rechtswidrig ist die Tat, wenn der Tatbestand erfüllt und keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.

Wie oben geprüft, ist der Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungsgründe, wie z. B. Notwehr, Nothilfe gem. § 32 StGB sind nicht ersichtlich.

Somit war die Erfüllung des Tatbestandes durch den P rechtswidrig.

Schuld

Der P müsste schuldhaft gehandelt haben.

Problemstellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit, des Unrechtsbewusstseins und der Zumutbarkeit sind nicht ersichtlich.

Im Rahmen der Schuldform müsste der P vorsätzlich gehandelt haben.

Vorsatz ist das Handeln mit Wissen und Wollen.

Der P wusste, dass er ein Graffiti auf den Reisezug sprühte und dadurch das Erscheinungsbild verändert werden würde. Dies war seine Absicht.

Somit handelte der P vorsätzlich und im Ergebnis schuldhaft.

Der P hat sich dadurch, dass er ein Graffiti auf die Außenwand des Reisezuges angebracht hat, der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

Aufgabe 2

Prüfen Sie die nun vordringlich zu treffende Maßnahme gegenüber P (nur Ziffer 1 bis 3.1 des Prüfschemas)!

1 Entscheidung
1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln

Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen.

P kommt mit erhobener Sprühflasche in der Hand auf die Streife zu.

Noch ist kein Schaden bezüglich der Polizeivollzugsbeamten (PVB) eingetreten, doch ohne polizeiliches Einschreiten könnte P den Beamten Verletzungen zufügen.

Dadurch würde P den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) bzw. des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) verwirklichen.

Betroffen wären die Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit, hier die objektive Rechtsordnung und die Rechtsgüter auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der Beamten. Weiterhin handelt es sich um PVB, somit sind auch der Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen betroffen.

Es handelt sich um eine bevorstehende Rechtsgutverletzung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Erforderlich ist zunächst präventives Handeln und anschließend repressives Tätigwerden zur Verfolgung der Straftaten.

1.2 Benennung der nun zu treffenden Maßnahme

Bei der Aufforderung gegenüber P, die Sprühdose fallen zu lassen, könnte es sich um eine Unterlassungsverfügung gem. § 14 Abs. 1, 2 BPolG handeln.

2 Zuständigkeit
2.1 Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, 3, § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

2.2 Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 BPolZV.

3 Eingriff
3.1 Befugnisnorm

Als gesetzliche Voraussetzung gem. § 14 Abs. 1, 2 BPolG müsste zunächst eine konkrete Gefahr i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 BPolG vorliegen.

Das ist die im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Aufgabenbereich der Bundespolizei.

Es müsste eine im Einzelfall bestehende Gefahr vorliegen.

Die im Einzelfall bestehende Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bzw. einer Schadensvertiefung an einem Rechtsgut in absehbarer Zeit.

Durch das hier gezeigte Verhalten des P (Sprühdose in der erhobenen Hand) ist es hinreichend wahrscheinlich, dass er die Streife angreifen wird. Er ist nur noch wenige Meter von den Beamten entfernt, das heißt ein Angriff seinerseits in absehbarer Zeit steht unmittelbar bevor. Durch seine verbale Äußerung verdeutlicht er sein Vorhaben. Er könnte den PVB gesundheitliche Schäden zufügen. Somit handelt es sich um eine im Einzelfall bestehende Gefahr.

Diese Gefahr müsste für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestehen.

Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit und des Einzelnen vor Schäden, die dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates und seinen Einrichtungen, den Individual- und Universalrechtsgütern sowie der gesamten Rechtsordnung drohen.

Betroffen sind die Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit, die objektive Rechtsordnung und die Rechtsgüter der PVB auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit. Weiterhin sind der Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen berührt, also ist das ungestörte Funktionieren staatlicher Einrichtungen (PVB) betroffen. Demnach liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor.

Der Vorfall müsste sich im Aufgabenbereich der Bundespolizei ereignen.

Das sind alle präventiven Aufgaben gem. der §§ 1 bis 7 BPolG.