Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung - Thomas Knoche - E-Book

Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung E-Book

Thomas Knoche

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Beschreibung

Alle Leistungen kennen und nutzen

Nur wer über die finanziellen Vergünstigungen und Erleichterungen bei Vorliegen einer Schwerbehinderung Bescheid weiß, kann seine Rechte gezielt wahrnehmen.

Der Ratgeber Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung informiert kompakt und verständlich über Hilfen und Nachteilsausgleiche:

  • zur Bestreitung der Miet- und Wohnkosten
  • zum Wohnungsumbau
  • im Straßenverkehr und bei Reisen
  • im Arbeitsleben
  • im Steuerrecht
  • bei der Kranken- und Pflegeversicherung

Ebenfalls berücksichtigt: Finanzielle Unterstützungsdienstleistungen der Bundesländer (z.B. Landesblindengeld, Bayerisches Pflegegeld).

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12., aktualisierte. Auflage

© WALHALLA Fachverlag, Regensburg

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Kurzbeschreibung

Alle Leistungen kennen und nutzen

Nur wer über die finanziellen Vergünstigungen und Erleichterungen bei Vorliegen einer Schwerbehinderung Bescheid weiß, kann seine Rechte gezielt wahrnehmen.

Der Ratgeber Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung informiert kompakt und verständlich über Hilfen und Nachteilsausgleiche:

zur Bestreitung der Miet- und Wohnkostenzum Wohnungsumbauim Straßenverkehr und bei Reisenim Arbeitslebenim Steuerrechtbei der Kranken- und Pflegeversicherung

Ebenfalls berücksichtigt: Finanzielle Unterstützungsdienstleistungen der Bundesländer (z.B. Landesblindengeld, Bayerisches Pflegegeld).

Autor

Thomas Knoche, Diplom-Sozialpädagoge und Fachautor, seit über 30 Jahren in der Behindertenarbeit tätig und dort u.a. mit rechtlichen Fragestellungen zu Behinderung, Pflege und Nachteilsausgleiche befasst.

Schnellübersicht

Vorwort

1. Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen

2. Nachteilsausgleiche Mobilität, Reisen

3. Nachteilsausgleiche Kommunikation, Wohnen

4. Nachteilsausgleiche im Arbeitsleben, Rente

5. Steuerliche Erleichterungen

6. Nachteilsausgleiche in der Übersicht

7. Leistungen der Krankenkassen

8. Leistungen der Pflegeversicherung

9. Hilfen für blinde und gehörlose Menschen

10. Sonstige finanzielle Unterstützungen

11. Hilfreiche Adressen

Auszüge aus referenzierten Vorschriften

Vorwort

Nehmen Sie Ihre Rechte wahr

Wichtige Abkürzungen

Nehmen Sie Ihre Rechte wahr

Wer körperlich, geistig oder seelisch behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat ein Recht auf Hilfe. Und das sind nicht wenige Menschen: Laut Statistischem Bundesamt (2022) leben rund 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland. Bezogen auf die gesamte Bevölkerung ist demnach jeder elfte Einwohner behindert. Das sind immerhin 9,4 Prozent.

Vermutlich gehören auch Sie oder Ihr Angehöriger zu dieser Personengruppe und erhalten bereits Leistungen und Rehabilitationsmaßnahmen durch den zuständigen Sozialversicherungsträger.

In dieser Situation wissen Sie auch, wie schwierig insbesondere Alltagssituationen zu bewältigen sind, wie kompliziert es werden kann, sich im Dschungel der zahlreichen gesetzgeberischen Vorgaben zurechtzufinden. Und davon gibt es im deutschen Recht reichlich, insbesondere was die Nachteilsausgleiche, Vergünstigungen, Zuschüsse und Erleichterungen in den verschiedensten Lebensbereichen betrifft, die das Handicap, mit denen der Mensch mit Behinderung zu leben hat, ausgleichen oder zumindest mindern sollen.

Dieser Fachratgeber informiert Sie umfassend und verständlich über die „finanzielle Seite“ Ihrer Behinderung oder die Ihres Angehörigen. Er zeigt Ihnen, welche Erleichterungen und Unterstützungen es gibt und welche Sonderrechte Sie in Anspruch nehmen können. Damit möchte er Mut machen, Ihre Rechte auch einzufordern.

Wer die Gesetzesquellen nachlesen möchte, findet den Nachweis zur einschlägigen Vorschrift am Beginn des jeweiligen Abschnitts. Viele der hier angegebenen Zahlenwerte ändern sich mit der jährlichen Rentenanpassung, einige beziehen sich auf die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße zum Einkommen. Diese Daten wurden entsprechend der Rentenerhöhung zum 01.07.2023 bzw. auf die ab 01.01.2024 geltenden Werte angepasst.

Bereits in die 9. Auflage eingearbeitet wurde die Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge. Diese waren seit 1975 nicht mehr angepasst worden.

Im Bereich des Rechts der Menschen mit Behinderungen ist auch insbesondere auf die Änderungen durch das Teilhabestärkungsgesetz hinzuweisen – bezüglich der finanziellen Hilfen auf die Anhebung des Höchstbetrag der Förderung bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeugs von 9.500 Euro auf 22.000 Euro (siehe Kapitel 4, Abschnitt „Technische Hilfen für den Arbeitsplatz und Kraftfahrzeughilfe“).

Hinzu kommen die Entlastungspakete, mit denen die Menschen im Lande unterstützt werden sollen, um die Folgen der hohen Inflation und der Energiekrise abzumildern. Auch schwerbehinderte Menschen und Rentenbezieher profitieren zum Teil davon. Dazu gehört zum Beispiel die Erhöhung der Kilometerpauschale genauso wie die Energiepauschale für Rentnerinnen und Rentner.

Thomas Knoche

Wichtige Abkürzungen

AGArbeitsgerichtAz.AktenzeichenBAföGBundesausbildungsförderungsgesetzBAGBundesarbeitsgerichtBFHBundesfinanzhofBGBBürgerliches GesetzbuchBGHBundesgerichtshofBMFBundesministerium für FinanzenBSGBundessozialgerichtBSGEEntscheidung des BundessozialgerichtsBStBlBundessteuerblattBVGBundesversorgungsgesetzEStGEinkommensteuergesetzGdBGrad der BehinderungGKVGesetzliche KrankenversicherungKfzHVKraftfahrzeughilfe-VerordnungLGLandgerichtMZMerkzeichenSchwbAVSchwerbehinderten-AusgleichsabgabenverordnungSchwbAwVSchwerbehindertenausweisverordnungSGB ISozialgesetzbuch – Erstes BuchAllgemeiner TeilSGB IISozialgesetzbuch – Zweites BuchBürgergeld, Grundsicherung für ArbeitsuchendeSGB IIISozialgesetzbuch – Drittes BuchArbeitsförderungSGB VSozialgesetzbuch – Fünftes BuchGesetzliche KrankenversicherungSGB VISozialgesetzbuch – Sechstes BuchGesetzliche RentenversicherungSGB IXSozialgesetzbuch – Neuntes BuchRehabilitation und Teilhabe von Menschen mit BehinderungenSGB XISozialgesetzbuch – Elftes BuchSoziale PflegeversicherungSGB XIISozialgesetzbuch – Zwölftes BuchSozialhilfe SGB XIVSozialgesetzbuch – Vierzehntes Buch Soziale EntschädigungStVOStraßenverkehrsordnungVersMedVVersorgungsmedizin-VerordnungAlle wichtigen Merkzeichen auf einen BlickaGAußergewöhnliche GehbehinderungBBerechtigung zur Mitnahme einer BegleitpersonBlBlindheitGErhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im StraßenverkehrGlGehörlosigkeitHHilflosigkeitRFErmäßigung bzw. Befreiung vom RundfunkbeitragTBITaubblindheit

1. Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen

Wer ist schwerbehindert?

Erstantrag

Verschlimmerungsantrag

Rückwirkende Anerkennung

Gültigkeit und Verlängerung des Ausweises

Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis

Sondergruppen (VB, EB, 1. Kl.)

Wer ist schwerbehindert?

Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Die Behinderung misst sich also nach dem Grad der Behinderung (im Folgenden mit GdB abgekürzt). Dieser GdB wird auf Antrag des Betroffenen festgestellt. Die Einstufung erfolgt nach den Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung. Bemessen wird der GdB in Zehnerschritten zwischen 20 und 100. Hat ein Mensch mehrere Beeinträchtigungen, so wird der GdB im Wege einer Gesamtschau festgesetzt. Dabei werden alle Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt, die für sich betrachtet wenigstens einen Einzel-GdB von 10 haben.

Wichtig:

Es erfolgt keine Addition der Funktionsstörungen, für die jeweils ein Einzel-GdB vergeben wird. Vielmehr ist die Ermittlung des Grads der Behinderung in Form eines Gesamt-GdB eine sehr komplexe Angelegenheit. Denn es ist in einer Gesamtschau zu beurteilen, wie sich die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen zueinander auswirken bzw. in welchen wechselseitigen Beziehungen sie zueinander stehen. So können die Auswirkungen von einzelnen Beeinträchtigungen einander verstärken, sich überschneiden aber auch gänzlich voneinander unabhängig sein (so schon das BSG in seinem Grundsatzurteil vom 15.03.1979, BSGE 48, 82, 87). Um eine Feststellung zu treffen, fordert die zuständige Behörde von den behandelnden Ärzten in der Regel aktuelle Befundberichte an. Gegebenenfalls holt sie zudem eine versorgungsärztliche Stellungnahme oder ein ärztliches Gutachten ein und bewertet dieses. In einem Bescheid wird dann der GdB festgelegt.

Leistungen und sonstige Vergünstigungen für schwerbehinderte Menschen werden im Wesentlichen nur bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises gewährt. Für bestimmte Arten der Schwerbehinderung werden Merkzeichen im Ausweis erteilt, die ihrerseits bestimmte Vergünstigungen zur Folge haben.

Erstantrag

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen

§ 152 SGB IX

In der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) können Sie nachlesen, wie der Ausweis gestaltet ist, wie lange dieser gilt und welche Merkzeichen eingetragen werden können.

Die Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) ordnet in ihrer Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze zu § 2“ die verschiedenen Behinderungen und die damit verbundenen Einschränkungen jeweils einem GdB (Einzel-GdB) zu.

Der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis muss beim zuständigen Versorgungsamt bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde gestellt werden (z. B. in Baden-Württemberg das jeweilige Landratsamt, in Bayern das Zentrum Bayern Familie und Soziales im jeweiligen Regierungsbezirk, in Nordrhein-Westfalen die Kreisverwaltung). Dort werden das Vorliegen einer Behinderung, der GdB und weitere gesundheitliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen geprüft. Die Antragstellung kann zunächst formlos erfolgen. Auf ein formloses Schreiben hin wird Ihnen ein Antragsvordruck zugeschickt. Der Antrag und das Verfahren sind für den Antragsteller kostenfrei.

Praxis-Tipp:

Mittlerweile können in vielen Bundesländern die Antragsvordrucke online abgerufen werden. Eine Übersicht inklusive Download-Möglichkeit findet sich auf: www.einfach-teilhaben.de (dort unter der Rubrik „Schwerbehinderung“).

Zur Prüfung werden vom Amt außer Angaben zur Person auch Angaben zu den Gesundheitsstörungen, zu ärztlichen Behandlungen, Krankenhausaufenthalten, Rehabilitationsverfahren etc. benötigt. Wenn sich Unterlagen über Ihren Gesundheitszustand (z. B. Befundberichte, ärztliche Gutachten, Pflegegutachten, Labor- und Röntgenbefunde) in Ihrem Besitz befinden, die nicht älter als zwei Jahre sind, sollten Kopien davon gleich zusammen mit dem Antrag eingereicht werden. Verfügen Sie über keine Unterlagen, so werden diese vom Amt angefordert. Sie werden daher im Antrag aufgefordert, die Anschriften der behandelnden Ärzte anzugeben, damit eine entsprechende Arztanfrage gestellt werden kann. Im Antrag müssen Sie dazu eine entsprechende Einverständniserklärung unterschreiben.

Sobald die notwendigen medizinischen Unterlagen vorliegen, werden sie an den ärztlichen Dienst der zuständigen Behörde bzw. einen Gutachter weitergeleitet. Dort erfolgt die Auswertung der Unterlagen nach den Maßgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Mithilfe des Gutachtens entscheidet das Versorgungsamt über das Vorliegen einer Behinderung, den GdB und über die entsprechenden Merkzeichen. Wenn mehrere Behinderungen festgestellt werden, wird ein Gesamt-GdB gebildet.

Ein Feststellungsbescheid wird erteilt, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Liegt der festgestellte GdB unter 20, gibt es weder Bescheinigung noch Ausweis.

Wichtig:

Als schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX gelten Menschen, bei denen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt. Erst dann wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Menschen mit Behinderungen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, die infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können, werden von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Verschlimmerungsantrag

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, kann ein Antrag zur Neufeststellung des GdB (sog. Verschlimmerungsantrag) gestellt werden. Hierzu ist wie beim Erstantrag zu verfahren. Behandelnde Ärzte und Krankenhäuser werden dann erneut um Auskunft gebeten.

Wichtig:

Ergibt die Prüfung der Voraussetzungen, dass sich der Gesundheitszustand gebessert hat oder die vorherige Bewertung unrichtig war, kann der GdB herabgesetzt werden.

Rückwirkende Anerkennung

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen

§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX

Grundsätzlich wird im Bescheid als Feststellungszeitpunkt das Datum der Antragstellung verwendet; der Gültigkeitsbeginn des Schwerbehindertenausweises leitet sich also vom Tag der Antragstellung ab (nicht vom Tag der Bescheiderstellung!).

Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein GdB oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben. Dazu muss aber ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht werden (z. B. rückwirkende Feststellung, um eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei beziehen zu können). Aussagekräftige Arztbefunde oder Krankenhausberichte sollten belegen, dass zum gewünschten Zeitpunkt die funktionellen Einschränkungen bereits in diesem Ausmaß vorhanden waren.

Gültigkeit und Verlängerung des Ausweises

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen

§ 152 Abs. 5 SGB IX

Die Dauer der Gültigkeit eines Schwerbehindertenausweises ist auf dem Behördenanschreiben, das dem Schwerbehindertenausweis beiliegt, und auf dem Schwerbehindertenausweis selbst (Monats- und Jahresangabe auf der Vorderseite des Ausweises) ersichtlich. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt fünf Jahre. Dasselbe gilt entsprechend auch für eine Verlängerung des Ausweises.

Bei Kindern wird der Ausweis auf das 10. Lebensjahr befristet. Bei einem Alter zwischen zehn und 15 Jahren kann der Schwerbehindertenausweis bis zum 20. Lebensjahr befristet werden.

Bei in Deutschland lebenden Ausländern ist die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises maximal bis zum Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels, der Aufenthaltsgestattung oder der Arbeitserlaubnis festgelegt.

Wichtig:

Liegen Diagnosen vor, die eine Änderung des Gesundheitszustands nicht erwarten lassen, kann der Ausweis in vielen Bundesländern auch unbefristet ausgestellt werden.

Praxis-Tipp:

Beantragen Sie rechtzeitig (rund drei Monate vor Ablauf) eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer. Eine Verlängerung ist zweimal möglich; danach muss ein neuer Ausweis beantragt und ausgestellt werden. Dazu ist ein neues Lichtbild erforderlich.

Verbessert oder verschlechtert sich der Gesundheitszustand wesentlich, sind Inhaber des Schwerbehindertenausweises verpflichtet, dies dem Versorgungsamt mitzuteilen, damit gegebenenfalls der GdB und die Merkzeichen neu festgesetzt werden können.

Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis

Um bestimmte Rechte in Anspruch nehmen zu können (z. B. unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr), muss im Schwerbehindertenausweis das jeweilige Merkzeichen eingetragen sein. Die unterschiedlichen Merkzeichen werden nachfolgend beschrieben.

G: Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen

§ 229 Abs. 1 SGB IX

Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, dort Teil D Nr. 1

Dieses Merkzeichen wird im Ausweis eingetragen, wenn der Betroffene in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist. Die Betroffenen sind aufgrund ihrer körperlichen Einschränkung nicht in der Lage, Wegstrecken im Ortsverkehr, die üblicherweise altersunabhängig und ohne Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse zu Fuß zurückgelegt werden können, ohne Gefahr für sich oder andere zurückzulegen.

Wichtig:

Nach aktueller Rechtsprechung gilt als ortsübliche Wegstrecke eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.

In vielen Fällen resultiert die Einschränkung aus einem eingeschränkten Gehvermögen. Diese erhebliche Gehbehinderung kann von einer Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule ausgehen und muss als Einzel-GdB 50 – bei bestimmten Ausnahmen mindestens 40 – betragen, um für das Merkzeichen relevant zu sein.

Die Bewegungsunfähigkeit kann aber auch durch Erkrankung innerer Organe (z. B. Herz- oder Atmungsinsuffizienz) oder durch Anfälle (z. B. Epilepsie, Schockzustände) verursacht werden.

Die Voraussetzung für das Merkzeichen G kann zudem erfüllt sein, wenn die Orientierungsfähigkeit des Menschen mit Behinderung erheblich gestört ist (z. B. alleinige Sehbehinderung ab einem GdB von 70). Liegt der GdB in dem Fall unter 70 (z. B. 50 oder 60), kann die Voraussetzung auch erfüllt sein, wenn die Kombination mit einer anderen Behinderung (Störung der Ausgleichsfunktion – z. B. Schwerhörigkeit beidseitig) einen GdB von 70 ergibt.

aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen

§ 229 Abs. 3 SGB IX

Dieses Merkzeichen wird im Ausweis eingetragen, wenn sich der Betroffene nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung fortbewegen kann.

Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht.

Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich der Betroffene wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen insbesondere Menschen, die aufgrund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind.

Auch andere Gesundheitsstörungen können dazu führen, dass sich jemand dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs fortbewegen kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei Störungen

bewegungsbezogener Funktionen (z. B. Funktionsverlust beider Beine ab Oberschenkelhöhe oder einem Funktionsverlust eines Beines ab Oberschenkelhöhe ohne Möglichkeit der prothetischen oder orthetischen Versorgung, insbesondere bei Doppeloberschenkelamputierten und Hüftexartikulierten),

neuromuskulärer oder mentaler Funktionen (z. B. Gangstörungen mit der Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder wenn eine dauerhafte Rollstuhlbenutzung erforderlich ist, insbesondere bei Querschnittslähmung, Multipler Sklerose, Amyotropher Lateralsklerose – ALS, Parkinsonerkrankung),

des kardiovaskulären oder des Atmungssystems (z. B. schwerste Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit oder bei schwersten Gefäßerkrankungen wie arterieller Verschlusskrankheit),

Auch eine starke Auszehrung und ein fortschreitender Kräfteverfall aufgrund eines metastasierenden Tumorleidens können dazu führen, dass sich eine Person dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges fortbewegen kann. Somit kann auch bei einem fortgeschrittenen Krebsleiden die Bewilligung des Merkzeichens aG möglich sein.

Grundsätzlich gilt:

Die Fortbewegung muss auf das Schwerste eingeschränkt sein. Eine Einschränkung des Orientierungsvermögens allein reicht hierfür nicht aus.

H: Hilflosigkeit

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen

§ 33b Abs. 6 Satz 3 EStG

Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, dort Teil A Nr. 4

Als „hilflos“ wird eine Person angesehen, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauernd fremder Hilfe bedarf. Diese benötigte Hilfe darf nicht nur vorübergehend sein; wie im sonstigen Sozialrecht geht man hier von einem Zeitraum länger als sechs Monate aus.

Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind zum Beispiel An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen.

Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, wird im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind:

Dies gilt stets bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung, sowie bei Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig – auch innerhalb des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls erfordern.

In der Regel wird Merkzeichen „H“ auch bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen ohne nähere Prüfung vergeben, wenn diese Behinderungen allein einen Grad der Behinderung von 100 bedingen.

Dies gilt auch bei Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits.

Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind ebenfalls die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der Mensch mit Behinderung das Bett überhaupt nicht verlassen kann.

Wichtig:

Die Feststellungen einer Pflegeklasse zur Pflegebedürftigkeit führen nicht automatisch zur Eintragung des Merkzeichens „H“ in den Schwerbehindertenausweis.

Bl: Blindheit

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen

§ 72 Abs. 5 SGB XII

Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, dort Teil A Nr. 6

Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist zur Bewilligung des Merkzeichens Bl auch ein Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt. Dem gleichgestellt sind andere Störungen des Sehvermögens (z. B. Gesichtsfeldeinengungen), wenn durch diese nur noch obige Sehschärfe erreicht werden kann (hochgradige Sehbehinderung).

Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen sind als hilflos anzusehen (Merkzeichen „H“). Ihnen steht eine Begleitperson im Straßenverkehr (Merkzeichen „B“) zu.

Gl: Gehörlosigkeit

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen

Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, dort Teil D Nr. 4

Dieses Merkzeichen erhalten nicht nur gehörlose, sondern auch hörbehinderte Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.

TBl: Taubblindheit

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen

§ 3 Abs. 1 Nr. 8 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)

Der schwerbehinderte Mensch ist taubblind, wenn er wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen GdB von 70 und zugleich aufgrund einer Störung des Sehvermögens einen GdB von 100 hat.

Die Beeinträchtigungen der Teilhabe der vom Merkzeichen erfassten Personengruppe sind äußerst heterogen, so dass sich einheitliche konkrete Bedarfe nicht ermitteln lassen. Deswegen ist das Merkzeichen mit keinem konkreten bundesrechtlichen Nachteilsausgleich verbunden. Es kommt als Nachweis für die Rundfunkbeitragsbefreiung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Betracht, sofern die für das Rundfunkwesen ausschließlich zuständigen Länder dies festlegen. Das Merkzeichen umfasst nicht automatisch die Nachteilsausgleiche für blinde und gehörlose Menschen wie zum Beispiel Landesblindengeld, Landesgehörlosengeld oder steuerliche Nachteilsausgleiche. Deshalb werden die Merkzeichen „Bl“ (blind) und „Gl“ (gehörlos) bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zusätzlich zum Merkzeichen „TBl“ in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.

Dieses zum 01.01.2017 eingeführte Merkzeichen geht auf Forderungen der Verbände behinderter Menschen zurück, für den betroffenen Personenkreis ein eigenes Merkzeichen zu schaffen. Wie oben beschrieben leiten sich derzeit noch keine eigenständigen Nachteilsausgleiche ab. Als Betroffener sollte man dennoch dieses Merkzeichen beantragen, da es helfen kann, taubblindenspezifische Bedarfe (z. B. passende Hilfsmittel wie etwa eine Vibrationssignalanlage) bei Krankenkassen leichter durchzusetzen.

Hingewiesen sei noch auf die Möglichkeit, sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen (siehe dazu die Ausführungen beim Merkzeichen „RF“).

B: Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen

§ 229 Abs. 2 SGB IX

Schwerbehinderte Menschen, die regelmäßig Hilfe bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln benötigen (Ein- und Ausstiegshilfe, Hilfe während der Fahrt, Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen), erhalten das Merkzeichen B. Die Notwendigkeit zur Mitnahme einer Begleitperson muss nachgewiesen werden. Die ständige Begleitung muss folgenden Zweck erfüllen:

Vorbeugen von Gefahren für sich oder für andere

Gewährleistung von Hilfestellung zum Ausgleich von Orientierungsstörungen

Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „aG“, „G“, „Gl“ oder „H“ vorliegen) wird dann als gegeben angesehen, wenn dieser Personenkreis bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge seiner Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Dies gilt insbesondere für querschnittgelähmte, blinde und sehbehinderte, hörbehinderte, geistig behinderte Menschen, Ohnhänder und Anfallskranke.

Wichtig:

Der Berechtigte darf im öffentlichen Personenverkehr ohne Kilometerbegrenzung eine Begleitperson kostenlos mitnehmen, auch wenn er selbst eine Fahrkarte erwerben muss (siehe dazu ausführlich in Kapitel 2).

Mehraufwendungen, die dem schwerbehinderten Menschen auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, können bis zu 767 Euro zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag (siehe dazu Kapitel 5 „Steuerliche Erleichterungen“) als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer angesetzt werden (§§ 33, 33b Abs. 3 Satz 3 EStG, Urteil des BFH vom 04.07.2002, Az. III R 58/98). Die 767 Euro (bzw. 1.500 DM im Urteil), entsprachen den durchschnittlichen Ausgaben einer Person pro Jahresurlaub. Mittlerweile (2022) betragen laut statista.com die durchschnittlichen Urlaubskosten pro Person 1.170 Euro.

RF: Ermäßigung bzw. Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen

§ 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Mit diesem Merkzeichen können die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Befreiung bzw. Ermäßigung des Rundfunkbeitrags nachgewiesen werden. Das Merkzeichen erhalten:

blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung.

hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.

Menschen mit Behinderung, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Voraussetzung ist hier, dass eine Teilnahme auch mithilfe von Begleitpersonen und technischen Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl, Inkontinenzartikeln) nicht möglich ist. Auch muss die Teilnahme an Veranstaltungen jeglicher Art ausgeschlossen sein, es dem Menschen mit Behinderung also allgemein unmöglich oder unzumutbar sein, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen.

Bei Vorliegen des Merkzeichens „RF“ gibt es auch Vergünstigungen bei den Tarifen der Deutschen Telekom (sog. Sozialtarif).

Nähere Informationen zum Rundfunkbeitrag und zum Sozialtarif finden Sie in Kapitel 3.

Sondergruppen (VB, EB, 1. Kl.)

Diese Merkzeichen werden auf der Vorderseite des Ausweises eingetragen. Der Eintrag „VB“ (Versorgungsberechtigt) erfolgt, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 Anspruch auf eine Versorgung nach anderen Bundesgesetzen hat.

Wichtig:

Der Eintrag erfolgt auch, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf Versorgung in ihrer Gesamtheit wenigstens 50 beträgt.

Der Eintrag „EB“ (Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz) erfolgt, wenn der Betroffene wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 Entschädigung nach § 28 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhält.

Schwerkriegsbeschädigte Menschen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 und bei denen eine ständige Unterbringung in der 1. Klasse erforderlich ist, erhalten das Merkzeichen „1. Kl“. Sie können dann mit einem Ticket der 2. Klasse in der 1. Klasse Platz nehmen.

Wichtig:

Ausweisinhaber mit den Merkzeichen „VB“ und „EB“ und Kriegsbeschädigte erhalten ebenfalls die Wertmarke für ein Jahr kostenlos sowie eine 100-prozentige Kfz-Steuerbefreiung.

2. Nachteilsausgleiche Mobilität, Reisen

Wertmarke: Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis

Kostenlose Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr

Reisen im Fernverkehr mit der Deutschen Bahn

Erleichterungen im Flugverkehr

Parkerleichterungen, Behindertenparkplatz

Fahren in Umweltzonen

Vergünstigungen beim Autokauf

Behinderten-Fahrdienste

Rabatt in der Kfz-Versicherung

Behindertentoilette

Befreiung von der Gurtpflicht

Kostenlose Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen

§ 228 Abs. 1 SGB IX

Alle Menschen mit Behinderung, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“, „aG“, „H“, „Bl“ oder „GI“ haben und ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke besitzen, können die unentgeltliche Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln beanspruchen.

Die Freifahrtberechtigung gilt in allen Stadtbussen, Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen sowie bundesweit in den Zügen des Nahverkehrs der Deutschen Bahn AG.

Bei diesen Fahrten dürfen auch Handgepäck, ein Rollstuhl oder sonstige orthopädische Hilfsmittel sowie ein Blindenführhund kostenlos mitgenommen werden.

Sofern die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson durch den Eintrag des Merkzeichens „B“ im Ausweis nachgewiesen ist, wird auch die Begleitperson des Schwerbehinderten unentgeltlich befördert. Dies gilt auch, wenn der schwerbehinderte Mensch keine Wertmarke beantragt hat und deshalb selbst nicht freifahrtberechtigt ist.

Ausdrücklich gestattet ist seit dem 01.07.2021 die Mitführung eines Assistenzhundes, wenn er die entsprechende Zertifizierung nach § 12e Absatz 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes nachweisen kann. Zu den Assistenzhunden gehören auch Blindenführhunde. Wenn sie von der gesetzlichen Krankenkasse als „Hilfsmittel“ im Sinne des § 33 SGB V finanziert werden, existiert für diese allerdings bereits seit langem ein umfangreiches Prüf- und Anforderungsprogramm. Die Regelungen zur Ausbildung und Prüfung im Behindertengleichstellungsgsetz (§§ 12f ff. BGG) gelten für Blindenführhunde daher nicht. Wer mehr Informationen über Assistenzhunde benötigt, kann diese auf www.assistenzhunde-zentrum.de finden.

Aber:

Die Freifahrt darf mit diesen Merkzeichen nur dann beansprucht werden, wenn der Mensch mit Behinderung keine Kfz-Steuerermäßigung erhält. Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ dürfen hingegen sowohl die Freifahrt (gültige Wertmarke erforderlich) als auch eine Kfz-Steuerbefreiung beanspruchen (siehe zur Kraftfahrzeugsteuer auch Kapitel 5).

Je nach Beeinträchtigung darf die unentgeltliche Beförderung nur dann beansprucht werden, wenn der Mensch mit Behinderung keine Kfz-Steuerermäßigung oder Befreiung von dieser Steuer erhält. Dabei gilt:

Bei Merkzeichen „G“ oder „GI“ kann alternativ entweder die unentgeltliche Beförderung oder eine Kfz-Steuerermäßigung gewählt werden.

Beim Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ dagegen kann neben der unentgeltlichen Beförderung zusätzlich auch eine Kfz-Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden.

In der Übersicht stellt sich dies wie folgt dar:

MerkzeichenWertmarkeund/oderKfz-SteuerermäßigungG46 EUR (Halbjahr) bzw. 91 EUR (ganzes Jahr)oder  50 %Gl46 EUR (Halbjahr) bzw. 91 EUR (ganzes Jahr)oder  50 %aG46 EUR (Halbjahr) bzw. 91 EUR (ganzes Jahr)und100 %HKostenlos für ein Jahrund100 %BlKostenlos für ein Jahrund100 %KriegsbeschädigteKostenlos für ein Jahrund100 %VBKostenlos für ein Jahrund100 %EBKostenlos für ein Jahrund100 %

Reisen im Fernverkehr mit der Deutschen Bahn

Im Fernverkehr gelten die Regelungen zur Kostenbefreiung der Beförderung nicht. Der schwerbehinderte Mensch muss hier eine Fahrkarte lösen. Allerdings gibt es auch hier einige Vorteile, die der schwerbehinderte Mensch in Anspruch nehmen kann.

Dagegen gelten für die Begleitperson und/oder einen Hund die gleichen Regelungen wie im Nahverkehr. Für sie besteht also auch hier eine kostenfreie Mitnahmeberechtigung.

Verbilligte Bahncard

Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 70 erhalten auf die BahnCard 25 oder BahnCard 50 der Deutschen Bahn einen Preisnachlass. Bei der BahnCard 100 dagegen gewährt die Bahn keine Schwerbehindertenermäßigung. Aktuelle Preise:

BahnCard 25 (2. Klasse): 37,90 Euro pro Jahr (statt 56,90 Euro)

BahnCard 50 (2. Klasse): 114,00 Euro pro Jahr (statt 234,00 Euro)

Beim Kauf der Bahncard wird der Schwerbehindertenausweis als Nachweis benötigt.

Kostenlose Platzreservierung in IC-, ICE- und EC-Zügen

Wer auf einen Rollstuhl angewiesen oder sehbehindert bzw. blind ist und im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „B“ (ständige Begleitung) hat, kann eine kostenfreie Platzreservierung in allen IC-, ICE-, EC- und IR-Zügen im Service- bzw. Großraumwagen der 2. Klasse für sich und seine Begleitung buchen.

Wichtig:

In internationalen Reisezügen ist eine kostenlose Abteilreservierung für Rollstuhlfahrer nur dann möglich, wenn der Einsteigebahnhof im Bereich der Deutschen Bahn AG liegt.

Praxis-Tipp:

Züge, die rollstuhlgerechte Wagen führen, sind im Zugverzeichnis zum Kursbuch durch ein Rollstuhlsymbol gekennzeichnet.

Reisen in der 1. Wagenklasse

Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „1. Kl.“ können mit Fahrscheinen für die 2. Wagenklasse in Zügen der Deutschen Bahn AG die 1. Klasse benutzen. Dieses Merkzeichen wird ausschließlich Schwerkriegsbeschädigten und Verfolgten im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes zuerkannt. Dabei wird ein GdB von wenigstens 70 bei besonders gravierenden körperlichen Behinderungen vorausgesetzt.

Ein kostenloses „Upgrade“ in die 1. Wagenklasse erfolgt auch nur, wenn der auf den anerkannten Schädigungsfolgen beruhende körperliche Zustand bei Eisenbahnfahrten die Unterbringung in der 1. Klasse erfordert.

Gepäck und Hilfsmittel

Schwerbehinderten Menschen im Besitz eines Ausweises mit Merkzeichen „G“ werden das Handgepäck, ein Krankenfahrstuhl/Rollstuhl mit einem Gewicht bis zu 100 kg und sonstige orthopädische Hilfsmittel kostenfrei befördert. Hilfsmittel über 31,5 kg müssen fahrbar sein sowie stufenfrei abgeholt und zugestellt werden können.

Reisen ins Ausland

Im internationalen Fernverkehr wird die Begleitperson von Rollstuhlfahrern und blinden Menschen (Merkzeichen „Bl“) in vielen europäischen Staaten kostenlos befördert. Die Begleitperson erhält dazu eine sogenannte Nullpreis-Fahrkarte. Diese Fahrkarte muss in Deutschland ausgestellt worden sein (bzw. in dem Staat, in dem der Schwerbehindertenausweis ausgestellt wurde).

Durch Internationale Beförderungsbedingungen werden die Mitnahmeregelungen von Begleitpersonen und Begleithunden im internationalen Verkehr geregelt.

Das SCIC-NRT-Abkommen schlüsselt die Teilnahmeländer und die spezifischen Bestimmungen für Begleitpersonen je nach Art des Handicaps auf (Stand: 01.01.2021):

Begleitpersonen für blinde Menschen, Blindenführhund

Beförderer, die die Mitnahme einer kostenfreien Begleitperson bzw. eines kostenfreien Blindenführhundes akzeptieren:

BDZ Bulgarische Eisenbahnen

CD Tschechische Bahnen

CFL Luxemburgische Eisenbahnen

CFR Calatori Rumänische Eisenbahnen

CIE Irische Eisenbahnen

CP Portugiesische Eisenbahnen

DB Deutsche Bahn AG

DSB Dänische Staatsbahnen

HZ Kroatische Eisenbahnen

MAV/GYSEV Ungarische Staatsbahnen

NS Niederländische Eisenbahnen

ÖBB Österreichische Bundesbahnen

PKP Intercity Polnische Staatsbahnen

RENFE Spanische Eisenbahnen

SBB/CFF Schweizerische Bundesbahnen

SNCB/NMBS Belgische Eisenbahnen

SNCF Französische Eisenbahnen

SV Serbische Eisenbahn

SZ Slowenische Staatsbahnen

TI Italienische Staatsbahnen

TRAINOSE Griechische Eisenbahnen

ZPCG Eisenbahnen Montenegros

ZRSM Nordmazedonische Eisenbahnen

ZSSK Slowakische Bahnen

Begleitpersonen für Rollstuhlfahrer

Beförderer, die die Mitnahme einer kostenfreien Begleitperson akzeptieren:

CD Tschechische Bahnen

CFL Luxemburgische Eisenbahnen

DB Deutsche Bahn AG

DSB Dänische Staatsbahnen

MAV-Start/GYSEV Ungarische Eisenbahnpersonenverkehr AG

NS Niederländische Eisenbahnen

ÖBB Österreichische Bundesbahnen

SBB/CFF Schweizerische Bundesbahnen

SNCB/NMBS Belgische Eisenbahnen

SZ Slowenische Staatsbahnen

TRAINOSE Griechische Eisenbahn

ZSSK Slowakische Bahnen

Begleitpersonen für sonstige Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, Assistenzhund

Beförderer, die die Mitnahme einer kostenfreien Begleitperson bzw. kostenfreien Assistenzhundes akzeptieren:

CD Tschechische Bahnen

CFL Luxemburgische Eisenbahnen

DB Deutsche Bahn AG

DSB Dänische Staatsbahnen

NS Niederländische Eisenbahnen

ÖBB Österreichische Bundesbahnen

SBB/CFF Schweizerische Bundesbahnen

SNCB/NMBS Belgische Eisenbahnen

TRAINOSE Griechische Eisenbahn

ZSSK Slowakische Bahnen

Praxis-Tipp:

Die Mobilitätsservice-Zentrale der Deutschen Bahn beantwortet Fragen zu Bahnreisen von Menschen mit Behinderung:

Tel. 030 65212888

E-Mail: [email protected]

Internet: www.bahn.de/barrierefrei

Erleichterungen im Flugverkehr

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen

Verordnung EG Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

Die EU-Verordnung Nr. 1107/2006 enthält Vorschriften für den Schutz und die Hilfeleistung für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität, die diese Personen vor Diskriminierung schützen und sicherstellen sollen, dass sie Hilfe erhalten. So Artikel 1 der Verordnung, die europaweit unmittelbar gilt. Nach dieser Verordnung haben Menschen mit Behinderung grundsätzlich einen Anspruch auf Beförderung. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Beförderung physisch unmöglich ist (z. B. weil die Tür des Flugzeugs nicht groß genug ist) oder wenn Sicherheitsvorschriften, die in einer Rechtsvorschrift festgelegt oder von der Luftfahrtbehörde angeordnet wurden, entgegenstehen.

Flughafenbetreiber müssen behinderten Personen und Personen mit eingeschränkter Mobilität bestimmte kostenlose Hilfeleistungen auf allen Flughäfen der EU gewährleisten, soweit der Hilfebedarf mindestens 48 Stunden vor Abflug angemeldet wird. Dazu gehören unter anderem:

Einrichtung von ausgewiesenen Ankunfts- und Abfahrtsorten, an denen behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität ihre Ankunft am Flughafen bekannt geben und um Hilfe bitten können

auf Wunsch des oben genannten Personenkreises die Gewährleistung von Unterstützung bei der Abfertigung bzw. bei der Aufgabe von Gepäck

Voraussetzungen zu schaffen, dass Luftfahrzeuge ggf. mit Hilfen (Rollstuhl, Lift) erreicht bzw. verlassen werden können.

Bei Flügen, die in der EU beginnen, müssen auch die Luftfahrtunternehmen bestimmte Hilfeleistungen an Bord kostenlos anbieten. Auch hier ist der Hilfebedarf mindestens 48 Stunden vor Abflug anzumelden. Hierzu gehören:

Beförderung von bis zu zwei Mobilitätshilfen pro Person mit eingeschränkter Mobilität bei vorheriger Anmeldung

Beförderung von anerkannten Blindenführhunden

Bereitstellung von wesentlichen Informationen über einen Flug in zugänglicher Form

Bereitstellung von Hilfeleistungen, um zu den Toiletten zu gelangen

Wichtig:

Die Fluggesellschaften befördern grundsätzlich nur zusammenklappbare Rollstühle, die nicht motorbetrieben sind.

Praxis-Tipp:

Beschwerden können Sie der Leitung des Flughafens oder dem betreffenden Luftfahrtunternehmen mitteilen. Wenn nach Reklamationen keine zufriedenstellende Lösung erreicht wurde, haben Sie die Möglichkeit für deutsche Flughäfen und für Flüge von Fluggesellschaften, die von deutschen Flughäfen abgehen, die Beschwerdestelle des Luftfahrt-Bundesamtes zu kontaktieren:

Luftfahrt-Bundesamt, Bürger-Service-Center, 38144 Braunschweig

Dort steht Ihnen für Auskünfte und Informationen das [["stichwort#Fluggastrechte"]]Bürgertelefon des Luftfahrt-Bundesamts zur Verfügung:Telefon: 0531 2355 115, Mail: [email protected]

Unter www.lba/de und dem Begriff „Fluggastrechte/Beschwerdeformulare“ finden Sie Beschwerde-Formulare zum Download.

Parkerleichterungen, Behindertenparkplatz

Für Menschen mit Behinderung besonders wichtig sind Parkerleichterungen, um sich in den Städten und Gemeinden eigenständig und selbstbestimmt bewegen zu können.

Der Schwerbehindertenausweis allein reicht allerdings noch nicht aus, um Parkerleichterungen in Anspruch nehmen zu können. Zusätzlich benötigt man einen speziellen Parkausweis.

Je nach Merkzeichen gibt es verschiedene Parkausweise, die mit unterschiedlichen Parkberechtigungen verbunden sind:

Orangefarbener Parkausweis

Der Antrag auf den orangen Parkausweis wird bei der für den Wohnort zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt. Dieser Ausweis gilt dann in ganz Deutschland, nicht aber im Ausland.

Folgende Personen können einen solchen Parkausweis erhalten:

Merkzeichen „G“ und „B“ und GdB von wenigstens 80 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen sowie der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken

Merkzeichen „G“ und „B“ und GdB von wenigstens 70 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen sowie der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 wegen Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane

Hinweis: In Nordrhein-Westfalen reicht das Merkzeichen „G“ aus, das Merkzeichen „B“ ist nicht notwendig. Geparkt werden darf dann aber mit dem Ausweis nur in Nordrhein-Westfalen.

Morbus-Crohn bzw. Colitis-Ulcerosa mit einem GdB von wenigstens 60 wegen dieser Erkrankung

doppeltes Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) mit einem GdB von wenigstens 70 und Auswirkungen auf die Gehfähigkeit

Der orange Parkausweis berechtigt zu folgenden Ausnahmen, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

Bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot parken (Parkscheibe einlegen!)

Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist; Höchstparkdauer 24 Stunden

Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen 314 „Parkplatz“ oder Zeichen 315 „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist

Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist

bis zu drei Stunden Parken auf Anwohnerparkplätzen (Parkscheibe einlegen!)

Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung; Höchstparkdauer 24 Stunden

Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern; Höchstparkdauer 24 Stunden

Wichtig:

Die Nutzung von ausgewiesenen Behindertenparkplätzen (Rollstuhl-Symbol) ist mit dem orangefarbenen Parkausweis grundsätzlich nicht erlaubt! Landesrecht kann dies aber genehmigen (z. B. Berlin, Brandenburg). Erkundigen Sie sich in Ihrer Stadt oder Gemeinde, ob die bundesrechtlichen Vorschriften gelten oder ob das Bundesland eine Ausnahme getroffen hat.

EU-einheitlicher blauer Parkausweis

Folgende Personen können einen internationalen blauen Parkausweis erhalten:

Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“)

Blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“)

Contergan-Geschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie) und Menschen mit vergleichbarer Behinderung

Inhaber des blauen Parkausweises dürfen an den gleichen Stellen parken wie Inhaber des orangen Parkausweises. Zusätzlich haben sie das „Privileg“ das Kraftfahrzeug auch auf Behindertenparkplätzen (Parkplätzen mit Rollstuhl-Symbol) abzustellen. Auch hier ist Voraussetzung für das Parken, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Teilweise, bzw. wenn genügend Parkraum zur Verfügung steht, kann diesen Personen auch ein personenbezogener Einzelparkplatz reserviert werden. Hier ist bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde nachzufragen.

Der Antrag auf Ausstellung dieses Parkausweises ist ebenfalls bei der am Wohnsitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.

Der blaue Parkausweis wird mit einem Lichtbild versehen. Er kann in jedem Fahrzeug, das den Schwerbehinderten transportiert, genutzt werden. Das Fahrzeug muss also nicht auf den schwerbehinderten Menschen zugelassen sein.

Wichtig:

Die Nutzung des Parkausweises, ohne den Inhaber zu befördern, ist aber eine missbräuchliche Handlung und kann zur Einziehung des Ausweises führen. Er darf also nicht verwendet werden, wenn nur eine Besorgung für die behinderte Person zu erledigen ist, ohne dass diese mitfährt. Erlaubt ist es aber, den schwerbehinderten Menschen an einen Ort zu bringen und von dort wieder abzuholen und in der Zwischenzeit „leer“ zu fahren.

Praxis-Tipp

Eigentlich wurde der blaue Parkausweis eingeführt, weil man in ganz Europa eine Vereinheitlichung der Parkmodalitäten für Menschen mit Behinderung erreichen wollte. Dieses Ziel ist allerdings leider bis heute nicht vollständig erfüllt, da nach wie vor jedes Land spezielle Regelungen hat. Bei einer Auslandsreise sollten Sie sich schlau machen, welche Rechte Ihnen im Reiseland durch den blauen Parkausweis zustehen (z. B. beim ADAC).

Landesrechtliche Parkausweise, Parkerleichterungen

In manchen Bundesländern gibt es neben dem orangen und blauen Ausweis weitere Sonderregelungen.

In Bayern etwa gibt es einen dunkelblauen Parkausweis mit Vermerk „nur BY“. Personen, die Anspruch auf einen orangefarbenen Parkausweis haben, können mit diesem dunkelblauen Ausweis innerhalb Bayerns ebenfalls auf den Behindertenparkplätzen parken.

In Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz gibt es zusätzlich noch einen gelben Parkausweis. Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“, einem GdB von wenigstens 70 und Gehvermögen für eine maximale Gehstrecke von 100 Metern sowie Personen, die eine erhebliche vorübergehende oder noch nicht amtlich anerkannte dauernde Gehbehinderung oder Mobilitätsbeeinträchtigung (maximale Gehstrecke von 100 Metern) haben, können den gelben Ausweis mit den gleichen Vorteilen nutzen, wie den orangen Parkausweis. Eine Berechtigung zum Parken auf Behindertenparkplätzen ist damit nicht verbunden.

Teilweise werden in den Bundesländern auch vorläufige oder vorübergehende Parkerleichterungen auf Antrag gewährt (z. B. in Niedersachsen).

Sonstige Parkerleichterungen

Ohnhänder und Personen, die mit den verbliebenen Teilen der Hand eine Parkuhr nicht bedienen können (z. B. bei Verlust von vier Fingern an jeder Hand) ist in ganz Deutschland das gebührenfreie Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten, Parken im Zonenhalteverbot und auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Betätigung der Parkscheibe erlaubt.

Kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m und darunter dürfen in ganz Deutschland an Parkuhren und Parkautomaten für die Dauer der jeweiligen angegebenen Höchstdauer gebührenfrei parken.

Praxis-Tipp:

Aufgrund der teilweise unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern – und zum Teil auch innerhalb der Kommunen, je nachdem, ob es sich um einen Ballungsraum handelt oder nicht – ist dringend anzuraten, beim zuständigen Versorgungsamt bzw. der örtlichen Straßenverkehrsbehörde nachzufragen, welche Parkerleichterungen in Frage kommen.

Straßenverkehrsordnung beachten

Die Parkerleichterungen gelten im Gültigkeitsbereich der Straßenverkehrsordnung (StVO), also im öffentlichen Verkehrsbereich. Folgende Voraussetzungen gilt es zu beachten:

Von der Genehmigung darf nur unter Beachtung der Grundregeln des Straßenverkehrs (§ 1 StVO) Gebrauch gemacht werden.

Die Genehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken an sonstigen Stellen, an denen dies nach § 12 StVO unzulässig ist (z. B. unübersichtliche Straßenstellen, scharfe Kurven, Feuerwehrzufahrten). Dies gilt insbesondere innerhalb der durch Zeichen 283 StVO (absolutes Halteverbot) gekennzeichneten Verbotsstrecken.

Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen.

Der Parkberechtigte ist verpflichtet, bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen den Genehmigungsbescheid mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Während des Parkens ist der Parkausweis bzw. die Ausnahmegenehmigung an der Innenseite der Windschutzscheibe gut lesbar anzubringen; ggf. auch der Zusatzausweis.

Beim Parken im eingeschränkten Halteverbot und im Bereich eines Zonenhalteverbots, wenn durch Zusatzschild das Parken nicht zugelassen ist, ist zusätzlich die Ankunftszeit durch eine Parkscheibe nachzuweisen.

Soweit zum Zeichen „Parkplatz“ das Zusatzzeichen „Pkw“ angeordnet ist, darf dort mit anderen Fahrzeugen nicht geparkt werden; beim „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) darf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht mehr als 2,8 t betragen.

Der Parkberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift und der für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden Umstände unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.

Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie wird widerrufen, wenn der Parkberechtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die Genehmigung entfällt oder die Genehmigung missbraucht wurde.

Fahren in Umweltzonen

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen

Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV), dort Anhang 3 Ziffer 6

Um die Feinstaubbelastung der Luft zu verringern, gibt es seit 2008 in vielen deutschen Städten sogenannte Umweltzonen. Dort dürfen nur Fahrzeuge einfahren, deren Schadstoffausstoß bestimmte Grenzwerte nicht überschreitet. Wer Umweltzonen mit einem Fahrzeug befahren möchte, benötigt eine Feinstaubplakette. Für alle anderen Fahrzeuge besteht in diesem Gebiet ein Fahrverbot.

Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ haben, sind generell vom Fahrverbot ausgenommen. Das Fahrzeug, mit dem sie fahren oder gefahren werden, benötigt keine Plakette.

Die Fahrberechtigung kann durch den Schwerbehindertenausweis oder einen Parkausweis nachgewiesen werden. Es muss also keine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

Praxis-Tipp:

Kommunen können das Einfahren in die Umweltzone ohne gültige Feinstaubplakette auch in sonstigen Ausnahmefällen genehmigen (insbesondere bei Merkzeichen „G“ oder bei Vorliegen eines EU-Parkausweises). Sollte bei Ihnen am Ort eine Umweltzone eingerichtet sein und gehören Sie nicht zum Personenkreis mit oben genannten Sonderrechten, sollten Sie sich erkundigen, ob und welche Ausnahmen die Kommune zulässt.

Diesel-Fahrverbote

In mehr als 70 Städten herrscht aufgrund zu hoher Stickstoffdioxid-Werte so schlechte Luft, dass Diesel-Fahrverbote drohen oder bereits angewandt werden (wie etwa in Hamburg seit Juni 2018 oder in Stuttgart seit 2019). Fragt sich, wie es sich hier mit einer Ausnahme für Menschen mit Schwerbehinderung verhält.

Die Anordnung von Fahrverboten ist Ländersache. Jedes Bundesland legt dazu die Kriterien und Rahmenbedingungen fest. Daher wird dringend angeraten, sich an die jeweilige Stadt/Kommune zu wenden und nachzufragen, wie das Fahrverbot ausgestaltet ist.

Baden-Württemberg (und damit Stuttgart) beispielsweise wendet die Ausnahmeregelung wie bei „Fahren in Umweltzonen“ an: Wer einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG, „H“ oder „BI“ vorweisen kann, ist vom Diesel-Fahrverbot ausgeschlossen. Menschen mit dem Merkzeichen „G“ oder mit einem EU-Parkausweis für Gleichgestellte können eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Vergünstigungen beim Autokauf

Manche Automobilhersteller gewähren einen Preisnachlass beim Neuwagenkauf. In der Regel wird ein GdB ab 50 und eines der Merkzeichen „G“, „aG“, „H“ oder „Bl“ gefordert. Voraussetzung für den Preisnachlass ist aber, dass der Neuwagen auf den Menschen mit Behinderung selbst zugelassen wird.

Praxis-Tipp:

Erkundigen Sie sich beim Bund behinderter Auto-Besitzer e. V., 66450 Bexbach, Ahornstraße 2, Tel.: 06826 5782, Fax: 06826 510428, Internet: www.bbab.de

Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung zum Erreichen des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, können vom Rehabilitationsträger Finanzierungshilfen zur Beschaffung eines geeigneten Fahrzeugs erhalten. Die Hilfen schließen eine behinderungsgerechte Zusatzausstattung ein. Weitere Informationen dazu finden Sie in Kapitel 4, dort Abschnitt „Technische Arbeitshilfen und Kraftfahrzeughilfe“.

Behinderten-Fahrdienste

In vielen Städten oder Gemeinden wird ein Fahrdienst für Menschen mit Behinderung angeboten. Dieser Fahrdienst wird meistens von Wohlfahrtsverbänden wie Malteser-Hilfsdienst, Johanniter, Arbeiterwohlfahrt etc. durchgeführt. Hier können die Fahrten terminiert werden. Dabei kann es sich um Besuche bei Freunden oder Verwandten handeln oder um das Erledigen von Einkäufen.

Wichtig:

Grundsätzlich können Menschen mit Behinderung diesen Fahrdienst in Anspruch nehmen, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ haben und kein eigenes Fahrzeug besitzen. Die Anzahl der Fahrten ist meistens auf drei oder vier je Monat begrenzt. Oder es wird ein Kostenbudget vorgegeben, das die Freifahrten mit einem bestimmten (Taxi-)unternehmen regelt.

Praxis-Tipp:

Erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Gemeinde, Kreis- oder Stadtverwaltung nach den Möglichkeiten eines Fahrdienstes. Zuständig ist dort das Sozialamt.

Rabatt in der Kfz-Versicherung