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Siegfried Schwab

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Beschreibung

Forschungsarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,0, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Forschungsinstitut (FOI)), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Freiheit ist kein Geschenk, von dem man billig leben kann, sondern Chance und Verantwortung. Freiheit ist Mitverantwortung (Richard von Weizsäcker). Freiheit ist ein Gut, das durch Gebrauch wächst und durch Nichtgebrauch dahinschwindet (Richard von Weizsäcker). Freiheit bedeutet, dass man nicht unbedingt alles so machen muss, wie andere Menschen (Astrid Lindgren). In einer rechtlich gefestigten, staatlich organisierten und strukturierten Gemeinschaft ist die Verfassung der Ursprung und das Maß allen positiven Rechts. In dem Begriff der Verfassung ist der tatsächliche Zustand eines Gemeinwesens angelegt, aber auch das Gesetz, das politische Herrschaft begründet, rechtfertigt und begrenzt. Die Herrschaft des Rechts greift selbst im Grenzfall. Die Ermächtigung sei mit dem Recht auf Leben in Verbindung mit der Menschenwürde unvereinbar, soweit durch den Abschuss auch an der Tat nicht beteiligte Menschen an Bord betroffen würden. Mit dem Rückgriff auf die Menschenwürde erhebt das BVerfG den denkbar schärfsten Vorwurf, den die Verfassung hergibt. Es fordert die Soldaten geradezu auf, im Falle eines Abschussbefehls den Gehorsam zu verweigern, weil nach dem Soldatengesetz Ungehorsam dann nicht vorliegt, wenn der Befahl die Menschenwürde verletzt, Isensee, Not kennt Gebot, FAZ vom 21. Januar 2008, S. 10 Auf den ersten Blick scheint die juristische Rechnung des BVerfG aufzugehen, wenn es im Widerstreit zwischen den öffentlichen Sicherheitsinteressen und dem Lebensschutz der Geiseln sich für letzteren entscheidet. Doch es bleibt ein unaufgelöster Rest, den das Gericht vernachlässigt. Sicherheit zu gewährleisten ist Verfassungsvoraussetzung / und Verfassungsziel. / Freiheit grundrechtlich gesichert ist Verfassungsinhalt. Der Zweck und das Ziel Sicherheit zu gewährleisten richtet sich gegen Bedrohungen von außen und innen. Freiheit und damit letztlich aber auch Sicherheit soll inhaltlich verwirklicht werden. Im Ausgangspunkt unterscheiden sich beide Ziele: Freiheit verursacht und steigert Risiken, während Sicherheitsbemühungen Gefahren abwehren sollen. Freiheitlicher Grundrechtsschutz bedeutet rechtliche und faktische Handlungsalternativen einzelfallbezogen und grundrechtskonkretisierend offen zu halten. Der einzelne hat die Wahl zwischen risikovermeidenden und risikofreudigen Handlungsalternativen. Risiken sind zwar nicht berechen- und steuerbar, aber mit einem unbekannten Restrisiko prognostizierbar.

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Veröffentlichungsjahr: 2014

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Die Freiheit ist kein Geschenk, von dem man billig leben kann, sondern Chance und Verantwortung. Freiheit ist Mitverantwortung (Richard von Weizsäcker).

 

Freiheit ist ein Gut, das durch Gebrauch wächst und durch Nichtgebrauch dahinschwindet (Richard von Weizsäcker).

 

Freiheit bedeutet, dass man nicht unbedingt alles so machen muss, wie andere Menschen (Astrid Lindgren).

 

Die Fähigkeit, Nein zu sagen, ist der erste Schritt zur Freiheit (Nicolas Chamfort).

 

Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen und eine unerlässliche Grundlage für ein friedvolles Zusammenleben der Menschen in der sozialen Gemeinschaft.

 

Demokratie ist Bereitschaft zum Wagnis. Demokratie ohne politisch interessierte und informierte Staatsbürger gibt es nicht. Im Mittelpunkt der Demokratie steht der Wähler. Das heißt, die Demokratie baut darauf, dass die Menschen in Deutschland, wie in jeder anderen Demokratie, sich prinzipiell persönlich interessieren für das, was unser Gemeinwesen betrifft, sich in der Politik einschalten, sich kritikfähig machen. Das ist ein hohes Vertrauen auf den einzelnen Wähler.

 

„Die Legitimität[1] der Mehrheitsentscheidung folgt dabei aus der vorausgesetzten verfassungsrechtlich garantierten Gleichbehandlung aller Staatsbürger. Anknüpfungspunkt ist die naturrechtliche Idee der angeborenen Freiheit und der Zielsetzung, einer größtmöglichen Zahl von Bürgern eine größtmögliche Mitbestimmung zu bieten. Die Mehrheitsentscheidung ist freilich keine Wahrheitsgarantie“.

 

„Die Demokratie[2]/ lebet davon, dass es so etwas gibt wie Bürgersinn, soziale Normen, sittliches Empfinden, Maß und Takt“, Altbundespräsident Horst Köhler.

 

„Das ungebremste Streben nach immer neuem Fortschritt, nach immer mehr Freiheit[3], nach Befriedigung ständig steigender Erwartungen zerstört jede Gemeinschaft und führt schließlich zu anarchischen Zuständen.”

 

Freiheit kommt nicht über den Fernseher und nicht per Kreditkarte - ihr Besitz will täglich verdient sein (Roman Herzog).

 

„Es kann doch nicht sein, dass eine säkularisierte Welt notwendigerweise bar aller ethischen Grundsätze ist.” (Marion Gräfin Dönhoff)[4]/[5]

 

Freiheit und Sicherheit – Ausschlusstatbestände oder aufeinander bezogene Grundbedürfnisse?[6]

 

Direktor des FOI, Prof. Dr. jur. utr.,  Dr. rer. publ.  Siegfried Schwab, Assessor jur., Mag. rer. publ., Kreisverwaltungsdirektor a. D.

 

*** unter Mitarbeit von Diplombetriebswirtin (DH) Silke Schwab

 

Keine Freiheit ohne Recht./[7][8]/[9] Keine situationsgerechte Rechtsvorschriften[10] ohne wirksamen Rechtsschutz und Rechtsgüterschutz.[11] Sicherheit zu gewährleisten ist Verfassungsvoraussetzung[12]/[13] und Verfassungsziel.[14]/[15] Freiheit grundrechtlich gesichert ist Verfassungsinhalt. Der Zweck und das Ziel Sicherheit zu gewährleisten richtet sich gegen Bedrohungen von außen und innen. Freiheit[16] und damit letztlich aber auch Sicherheit soll inhaltlich verwirklicht werden. Im Ausgangspunkt unterscheiden sich beide Ziele: Freiheit[17] verursacht und steigert Risiken, während Sicherheitsbemühungen Gefahren abwehren sollen. Freiheitlicher Grundrechtsschutz bedeutet rechtliche und faktische Handlungsalternativen einzelfallbezogen und grundrechtskonkretisierend offen zu halten. Der einzelne hat die Wahl zwischen risikovermeidenden und risikofreudigen Handlungsalternativen. Risiken[18] sind zwar nicht berechen- und steuerbar, aber mit einem unbekannten Restrisiko prognostizierbar.

 

Grundrechtliche Freiheit[19]/[20]/[21] ist grundsätzlich geeignet, die Komplexität[22] des gesellschaftlichen Lebens[23] zu steigern, die daraus entstehenden Risiken zu erhöhen, aber gleichzeitig die individuelle Sicherheit[24] zu mindern.[25]

 

Bei der Sicherheit geht es um den Schutz bestehender Rechtsgüter durch repressive Mittel, aber auch durch proaktive Prävention.[26] Dadurch sollen aktiv zukünftige Risiken durch geeignete Vorsorgemaßnahmen verhindert oder zumindest vermindert werden. Der normativ realisierte Vorsorgegrundsatz ist die Reaktion auf die Erkenntnis darauf,  dass häufig repressive Mittel erst dann eingesetzt werden, wenn ein Schaden bereits eingetreten ist. Allerdings ist damit eine Wandlung der ex-post Betrachtung zur ex-ante Prognose verbunden. Ex ante weiß man oft nur, dass etwas passieren kann. Unbekannt bleiben die Akteure und die konkreten Schadensszenarien.

 

Keine Freiheit ohne wirkungsvolle Sicherheit. Freiheit[27] setzt stabile Rahmenbedingungen[28], funktionale, sozialethische Regeln und wirkungsorientierte Rechtsnormen[29] voraus. Damit ist aber den Grad und Inhalt der Freiheit noch keine klare Aussage getroffen. Man kann W. Schäuble allerdings nicht ernsthaft widersprechen, wenn er feststellt, „Ohne Maß ist die Freiheit ein Ruin“.