Insolvenzrecht und Steuern visuell - Holger Busch - E-Book

Insolvenzrecht und Steuern visuell E-Book

Holger Busch

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Beschreibung

Ein signifikanter Anstieg der Insolvenzen als Folge der Corona-Pandemie lässt sich trotz umfangreicher Gegenmaßnahmen nicht vermeiden. Ein schneller Einstieg in geltendes Recht wird damit zwingend notwendig, insbes. auch zum Zusammenspiel zwischen Zivil- und Steuerrecht. Mit ihren Vorschriften überlagert die Insolvenzordnung zum Teil die steuerrechtlichen Bestimmungen, teilweise stehen aber auch insolvenz- und steuerrechtliche Vorschriften nebeneinander. Die verschiedenen Verfahren nach der Insolvenzordnung, von dem Insolvenzeröffnungsverfahren bis zur Restschuldbefreiung, wirken sich daher regelmäßig auf das Besteuerungsverfahren des Schuldners aus. Hier setzt "Insolvenzrecht und Steuern visuell" an: die Autoren erläutern aufbauend auf einer Darstellung der Grundlagen des Insolvenzrechts komplexe Sachverhalte sowie Vorschriften ausführlich und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung. Die Ausführungen werden anhand von übersichtlichen Schaubildern visualisiert. Das Buch bietet einen schnellen und vertiefenden Einstieg ins Insolvenzrecht und dessen Auswirkungen auf das Besteuerungsverfahren. Neu in der 3. Auflage: durchgängige Überarbeitung und Aktualisierung. Inkl. aktueller Rechtsprechung des BFH und BGH sowie der Änderungen durch die Gesetzgebung zu Covid-19. Rechtsstand: 01.10.2020.

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[7]Inhaltsverzeichnis

Hinweis zum UrheberrechtImpressumVorwortAbkürzungsverzeichnisA. Allgemeiner TeilEinführungA.I Überblick über die einzelnen Verfahren nach der Insolvenzordnung1 Allgemeines2 Regelinsolvenzverfahren2.1 Eröffnungsantrag2.2 Eröffnungsgründe2.3 Insolvenzeröffnungsverfahren2.4 Abweisung mangels Masse2.5 Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens2.5.1 Anmeldung von Insolvenzforderungen2.5.2 Terminbestimmungen2.6 Insolvenzmasse2.7 Insolvenzgläubiger (Insolvenzforderungen)2.8 Aussonderungsberechtigte 2.9 Absonderungsberechtigte2.10 Masseverbindlichkeiten 2.11 Vollstreckungsverbot2.12 Befriedigung der Insolvenzgläubiger2.13 Aufhebung des Insolvenzverfahrens2.14 Insolvenzplanverfahren 2.15 Eigenverwaltung2.16 Aufhebung der Eigenverwaltung2.17 Restschuldbefreiungsverfahren3 Verbraucherinsolvenzverfahren3.1 Außergerichtliches Einigungsverfahren3.2 Eröffnungsantrag3.3 Gerichtliches Einigungsverfahren3.4 InsolvenzverfahrenA.II Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens1 Allgemeines2 Eröffnungsgründe2.1 Zahlungsunfähigkeit2.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit2.3 Überschuldung3 Antragstellung durch das Finanzamt3.1 Rechtliches Interesse3.2 Glaubhaftmachung der Forderungen3.3 Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes3.4 Zulässigkeit des Insolvenzantrages3.4.1 Zulässiger Insolvenzantrag3.4.2 Unzulässiger Insolvenzantrag4 Antragserledigung4.1 Allgemeines4.2 Zahlung der dem Antrag zugrundeliegenden Forderungen4.3 Rücknahme, Erledigung und Kostentragung 5 Antrag auf EigenverwaltungA.III Insolvenzeröffnungsverfahren1 Allgemeines2 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen2.1 Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters2.2 Allgemeines Verfügungsverbot (Veräußerungsverbot)2.3 Zustimmungsvorbehalt 2.4 Untersagung und Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen mit Ausnahme von unbeweglichen Gegenständen2.5 Verbot an die Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen3 Vorläufige Insolvenzverwaltung3.1 Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Anordnung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis3.1.1 Allgemeines3.1.2 Keine Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis oder Insolvenzantrag vor dem 01.01.20113.1.3 Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis und Insolvenzantrag nach dem 31.12.20103.2 Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Anordnung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, jedoch mit der Befugnis, im Einzelfall Masseverbindlichkeiten zu begründen3.3 Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Anordnung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis4 Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten5 Erstattungsberechtigung von Steuerforderungen6 Steuergeheimnis7 Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO 7.1 Personenkreis7.2 Rechtliche Stellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters7.3 Betroffene Steuerarten und steuerliche Nebenleistungen7.3.1 Umsatzsteuer7.3.1.1 Allgemeines7.3.1.2 Einzelne Anspruchsgrundlagen7.3.2 Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer7.3.3 Lohnsteuer7.3.4 Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt)7.4 Festsetzung, Bekanntgabe und Erhebung von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO 7.4.1 Umsatzsteuer7.4.2 Ertrag- und Kraftfahrzeugsteuern7.5 Ermittlung der Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO 7.5.1 Umsatzsteuer7.5.2 Einkommensteuer7.6 Umsatzsteuerliche Organschaft7.6.1 Organträger insolvent und Organgesellschaft nicht insolvent7.6.1.1 Keine Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts 7.6.1.2 Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts 7.6.2 Organträger nicht insolvent und Organgesellschaft insolvent7.6.2.1 Keine Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts 7.6.2.2 Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts 7.6.3 Organträger insolvent und Organgesellschaft insolvent7.6.3.1 Keine Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts 7.6.3.2 Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts A.IV Übersicht über die Wirkung des eröffneten Insolvenzverfahrens1 Allgemeines2 Steuerliches Festsetzungs-, Rechtsbehelfs- und Klageverfahren 3 Steuerliches Erhebungsverfahren 3.1 Insolvenzforderungen3.2 Masseverbindlichkeiten3.3 Forderungen gegen das insolvenzfreie Vermögen4 Persönliche Haftung der Gesellschafter5 Aufrechnung6 Anfechtung7 Arbeitsabläufe im Finanzamt7.1 Ordnungsnummer (Steuernummer)7.2 Berücksichtigung Vollstreckungsverbot7.3 Änderung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis7.4 Behandlung von InsolvenzforderungenA.V Insolvenzforderungen1 Allgemeines2 Steuerforderungen als Insolvenzforderungen2.1 Einkommensteuer und Körperschaftsteuer2.2 Lohnsteuer2.3 Umsatzsteuer2.3.1 Vereinnahmung vor der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung2.3.2 Vereinnahmung nach der Anordnung der schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung2.3.3 Vereinnahmung nach der Anordnung der vorläufigen starken Insolvenzverwaltung2.3.4 Vereinnahmung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens2.4 Verspätungszuschläge2.5 Vollstreckungskosten2.6 Zwangsgelder2.7 Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt)2.8 Säumniszuschläge2.9 Zinsen nach §§ 233a ff. AO A.VI Massegläubiger1 Allgemeines2 Begründung von sonstigen Masseverbindlichkeiten 3 Steuerforderungen als sonstige Masseverbindlichkeiten 4 Nichterfüllung von sonstigen Masseverbindlichkeiten 4.1 Haftung des Insolvenzverwalters4.1.1 Haftung nach insolvenzrechtlichen Vorschriften4.1.2 Haftung nach abgabenrechtlichen Vorschriften4.2 Einstellung des Verfahrens4.2.1 Einstellung mangels Masse (§ 207 InsO)4.2.2 Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO)A.VII Insolvenzfreies Vermögen1 Grundsatz2 Rechtsfolgen der Freigabe3 Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse4 Erwerbstätigkeit des Schuldners4.1 Freigabe der selbständigen Tätigkeit (§§ 13, 15, 18 EStG) des Schuldners4.2 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) und Renteneinkünfte (§ 22 EStG) A.VIII Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen in den Verfahren nach der Insolvenzordnung1 Allgemeines2 Vollstreckungsmaßnahmen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens2.1 Antragstellung2.2 Sicherungsmaßnahmen2.2.1 Anordnung der schwachen vorläufigen Verwaltung ohne die Anordnung einer Vollstreckungseinstellung2.2.2 Anordnung der schwachen vorläufigen Verwaltung mit der Anordnung | einer Vollstreckungseinstellung2.2.3 Anordnung der starken vorläufigen Verwaltung ohne die Anordnung einer Vollstreckungseinstellung2.2.4 Anordnung der starken vorläufigen Verwaltung mit der Anordnung einer Vollstreckungseinstellung3 Vollstreckungsmaßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens3.1 Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)3.2 Sonstige Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO)3.3 Forderungen aus freigegebenen Vermögen bzw. insolvenzfreier Tätigkeit4 Vollstreckungsmaßnahmen nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens4.1 Einstellung des Insolvenzverfahrens4.1.1 Einstellung mangels Masse (§ 207 InsO)4.1.2 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 211 InsO)4.1.3 Zustimmung der Insolvenzgläubiger (§ 213 InsO)4.2 Aufhebung des Insolvenzverfahrens4.2.1 Vollzug der Schlussverteilung (§ 200 InsO)4.2.2 Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 287a InsO)4.2.3 Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO)A.IX Beendigung des Insolvenzverfahrens1 Allgemeines1.1 Aufhebung des Insolvenzverfahrens1.2 Einstellung des Insolvenzverfahrens2 Wirkung der Beendigung3 Steuerliches Festsetzungs- und Korrekturverfahren nach der Abgabenordnung und den Einzelsteuergesetzen3.1 Festsetzung und Änderung von bisherigen Masseverbindlichkeiten3.2 Festsetzung und Änderung von Forderungen gegen das insolvenzfreie Vermögen3.3 Festsetzung und Änderung von im Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen3.3.1 Feststellung zur Tabelle und kein Schuldnerwiderspruch3.3.2 Keine Feststellung zur Tabelle oder Schuldnerwiderspruch3.4 Festsetzung und Änderung von im Insolvenzverfahren nicht angemeldeten InsolvenzforderungenA.X Restschuldbefreiungsverfahren1 Allgemeines2 Antrag des Schuldners3 Rechtsstellung und Aufgaben des Treuhänders4 Zulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrags und Ankündigung der Restschuldbefreiung5 Versagung der Restschuldbefreiung6 Obliegenheitspflichten des Schuldners nach Ankündigung der Restschuldbefreiung7 Entscheidung über die Restschuldbefreiung8 Wirkung der RestschuldbefreiungA.XI Anfechtung im Insolvenzverfahren1 Allgemeines2 Allgemeine Voraussetzungen nach § 129 InsO für Insolvenzanfechtung2.1 Rechtshandlung2.2 Gläubigerbenachteiligung3 Anfechtungsvorschriften3.1 Anfechtung kongruenter Deckungsgeschäfte (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO) 3.1.1 Definition3.1.2 Voraussetzungen3.1.3 CoVInsAG 3.2 Anfechtung inkongruenter Deckungsgeschäfte (§ 131 Abs. 1 Nr. 1–3 InsO) 3.2.1 Definition3.2.2 Voraussetzungen3.3 Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung (§ 133 Abs. 1 InsO) 3.3.1 Definition3.3.2 Rechtshandlung3.3.3 Benachteiligungsvorsatz 3.3.4 Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes 3.4 Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung (§ 134 InsO) 3.4.1 Definition3.4.2 Mittelbare Zuwendung – Anfechtungsgegner Dritter3.4.3 Mittelbare Zuwendung – Anfechtungsgegner Leistungsempfänger3.4.4 Insolvenzverfahren sowohl über das Vermögen des Leistenden im Sinne von § 134 InsO als auch des Dritten (Anfechtungskonkurrenz: Deckungsanfechtung vor Schenkungsanfechtung) 4 Verjährung des Anfechtungsanspruchs5 Zinsen (§ 143 InsO) und NutzungenB. Besonderheiten im steuerlichen VerfahrenB.I Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten im Insolvenzverfahren1 Grundsätze zur wirksamen Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten1.1 Rechtsfolgen bei Form- und Verfahrensfehlern2 Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten in den Verfahren nach der Insolvenzordnung3 Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten im Regelinsolvenzverfahren3.1 Insolvenzeröffnungsverfahren3.1.1 Insolvenzantrag3.1.2 Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter/Gutachter3.1.3 Starker vorläufiger Insolvenzverwalter3.2 Eröffnetes Regelinsolvenzverfahren3.2.1 Insolvenzforderungen3.2.2 Sonstige Masseverbindlichkeiten3.2.3 Steuererstattungsansprüche zu Gunsten der Insolvenzmasse3.2.4 Insolvenzfreies Vermögen3.2.5 Zusammenveranlagung von Ehegatten (§§ 26, 26b EStG) im eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen eines der Ehegatten3.2.6 Eigenverwaltung4 Verbraucherinsolvenzverfahren4.1 Außergerichtliche/Gerichtliche Einigung4.2 Eröffnetes Verbraucherinsolvenzverfahren5 Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens5.1 Beendigungsgründe5.1.1 Einstellung des Insolvenzverfahrens5.1.2 Aufhebung des Insolvenzverfahrens5.2 Bekanntgabeadressat nach der Beendigung6 Bekanntgabe von Steuer- und Feststellungsbescheiden bei Personengesellschaften6.1 Allgemeines6.2 Eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen der Personengesellschaft6.3 Eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen eines GesellschaftersB.II Steuererklärungspflichten in den Verfahren nach der Insolvenzordnung1 Allgemeines2 Verbraucherinsolvenzverfahren2.1 Außergerichtliches Einigungsverfahren2.2 Gerichtliches Einigungsverfahren2.3 Insolvenzverfahren2.4 Restschuldbefreiungsverfahren 3 Regelinsolvenzverfahren3.1 Insolvenzeröffnungsverfahren3.1.1 Bestellung eines Gutachters3.1.2 Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters3.1.3 Bestellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters3.2 Eröffnetes Regelinsolvenzverfahren3.2.1 Freigabe einer selbständigen Tätigkeit3.2.2 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit3.3 Aufhebung, Einstellung des Insolvenzverfahrens3.4 Restschuldbefreiungsverfahren 4 Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung im eröffneten Insolvenzverfahren4.1 Buchführung des Kaufmanns nach Handelsrecht4.2 Buchführung anderer Personen4.3 E-Bilanz4.4 Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 5 Steuererklärungspflichten von Personengesellschaften und deren Gesellschafter in der Insolvenz5.1 Personengesellschaft in der Insolvenz5.1.1 Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung5.1.2 Erklärungen für betriebliche Steuern (z. B. Umsatzsteuer, Gewerbesteuer)5.1.3 Buchführungspflicht für das Sonderbetriebsvermögen5.2 Gesellschafter einer Personengesellschaft in der Insolvenz – Auswirkung auf Steuererklärungspflichten5.2.1 Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung5.2.2 Erklärung für betriebliche Steuern (z. B. Umsatzsteuer, Gewerbesteuer)6 EigenverwaltungB.III Feststellungs- und Rechtsbehelfsverfahren bei Insolvenzforderungen1 Anmeldung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis zur Tabelle1.1 Prüfung der zur Tabelle angemeldeten Steueransprüche1.2 Feststellung der zur Tabelle angemeldeten Steueransprüche1.3 Wirkung der Feststellung auf Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis2 Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis2.1 Überblick über den Verfahrensablauf2.1.1 Prüfungstermin (§ 176 S. 1 InsO)2.1.2 Bestreiten (Widerspruch) des Insolvenzverwalters2.1.3 Feststellungs-, Widerspruchsverfahren außerhalb des Insolvenzverfahrens2.2 Widerspruch gegen nicht titulierte Steuerforderungen2.3 Widerspruch gegen titulierte Steuerforderungen2.3.1 Steuerforderung ist formell bestandskräftig festgesetzt2.3.2 Steuerforderung ist festgesetzt, aber noch nicht formell bestandskräftig2.3.2.1 Die Rechtsbehelfsfrist ist im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht abgelaufen2.3.2.2 Die Steuerfestsetzung wurde vor Verfahrenseröffnung wirksam angefochten2.3.3 Anhängiges finanzgerichtliches Klage- bzw. Revisionsverfahren 2.4 Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO2.4.1 Nicht titulierte Ansprüche2.4.2 Titulierte Ansprüche3 Widerspruch des Schuldners gegen angemeldete Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis3.1 Widerspruch des Schuldners gegen nicht titulierte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis3.2 Widerspruch des Schuldners gegen titulierte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis3.3 Widerspruch des Schuldners im Zusammenhang mit späteren Haftungsansprüchen4 Berichtigung der Tabelle nach dem Prüfungstermin und bei Vermerk über Widerspruch des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers5 Berücksichtigung bestrittener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bei der Schlussverteilung6 Rechtsbehelfs-/Rechtsmittelverfahren, die auf Erstattungen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gerichtet sind6.1 Allgemeines6.2 Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch §§ 347 ff. AO)6.3 Rechtsmittelverfahren (Klage- und Revisionsverfahren nach der Finanzgerichtsordnung)7 Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) im Insolvenzverfahren7.1 Allgemeines7.2 Eröffnetes Insolvenzverfahren7.2.1 Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens7.2.2 Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens7.3 Ehegatten8 VerfahrensbeendigungB.IV Aufrechnung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis in den Verfahren nach der Insolvenzordnung1 Allgemeines2 Aufrechnung nach der Abgabenordnung2.1 Aufrechnungslage 2.2 Wirkung der Aufrechnung2.3 Erklärung der Aufrechnung2.4 Einwendungen gegen die Aufrechnung3 Aufrechnung in den Verfahren nach der Insolvenzordnung4 Aufrechnung in den Schuldenbereinigungsverfahren 4.1 Aufrechnung im außergerichtlichen Einigungsverfahren4.2 Aufrechnung im gerichtlichen Einigungsverfahren5 Aufrechnung im Insolvenzeröffnungsverfahren5.1 Antrag liegt dem Insolvenzgericht vor5.2 Insolvenzgericht ordnet schwache vorläufige Verwaltung an5.3 Insolvenzgericht ordnet starke vorläufige Verwaltung an6 Aufrechnung im eröffneten Insolvenzverfahren6.1 Aufrechnung nach § 94 InsO 6.2 Aufrechnung nach § 95 InsO 6.2.1 Gegenforderung wird erst nach der Verfahrenseröffnung fällig6.2.2 Fälligkeitsfiktion von Steuerforderungen6.2.3 Spätere Fälligkeit der Gegenforderung6.3 Aufrechnungsverbote nach § 96 InsO 6.3.1 Entstehung der Hauptforderung nach der Verfahrenseröffnung (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO) 6.3.2 Erwerb der Gegenforderung von einem anderen Gläubiger nach der Verfahrenseröffnung (§ 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO) 6.3.3 Schaffung der Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO) 6.3.4 Aufrechnung von Forderungen gegen das insolvenzfreie Vermögen mit Forderungen der Masse (§ 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO) 6.4 Einzelne Steuerarten6.5 Aufrechnung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit6.6 Aufrechnung mit Ansprüchen des insolvenzfreien Vermögens7 Aufrechnung im Insolvenzplanverfahren 8 Aufrechnung nach Verfahrensbeendigung9 Aufrechnung im Restschuldbefreiungsverfahren 10 Nachtragsverteilung C. Einzelne Steuerarten im InsolvenzverfahrenC.I Einkommensteuer1 Allgemeines2 Materielles Einkommensteuerrecht 3 Veranlagungswahlrecht bei Ehegatten3.1 Allgemeines3.2 Übergang des Wahlrechts vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter3.3 Auswirkung der Wahlrechtsausübung3.4 Zusammenveranlagung 3.5 Einzelveranlagung nach § 26a EStG 3.6 Eingetragene Lebenspartnerschaften4 Verteilung der Steuerforderungen und -erstattungsansprüche auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche4.1 Grundsätze4.2 Zuordnung der Einkünfte4.3 Berücksichtigung von Verlustvor- und -rückträgen4.4 Einzelveranlagung4.5 Zusammenveranlagung 4.5.1 Verteilung der Einkünfte4.5.2 Vorauszahlungen und Steueranrechnungsbeträge4.6 Antrag auf Aufteilung gem. §§ 268 ff. AO 4.7 Einkommensteuererstattungen 4.8 Einzelveranlagung4.9 Zusammenveranlagung 4.10 Verteilung von sogenannten Zuschlagsteuern zur Einkommensteuer (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag)4.11 Verfahren zur Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG 4.12 Kirchensteuer-Erstattungsansprüche4.12.1 Konfessionsverschiedene Ehe4.12.2 Ehegatten gleicher Konfession5 Einzelfragen6 Betriebsaufspaltung6.1 Allgemeines6.2 Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung6.2.1 Betriebsunternehmen6.2.2 Besitzunternehmen6.2.3 Besitz- und Betriebsunternehmen6.3 Eröffnung des Insolvenzverfahrens6.3.1 Insolvenzverfahren über das Vermögen des Betriebsunternehmens6.3.2 Insolvenzverfahren über dsas Vermögen des Besitzunternehmens6.3.3 Gleichzeitiges Insolvenzverfahren über das Vermögen des Betriebs- und des Besitzunternehmens7 Ertragsteuerliche Behandlung betrieblicher Verbindlichkeiten in der Insolvenz7.1 Allgemeines7.2 Zuordnung von Verbindlichkeiten zu den ertragsteuerlichen Vermögenssphären7.3 Wegfall betrieblicher Verbindlichkeiten beim Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG) 7.4 Wegfall betrieblicher Verbindlichkeiten bei der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) 7.5 Wegfall betrieblicher Verbindlichkeiten bei der Gewinnermittlung nach §§ 5a, 13a EStG7.6 Wegfall von betrieblichen Verbindlichkeiten im Insolvenzplanverfahren (§§ 217 – 269 InsO)7.6.1 Steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen7.6.2 Billigkeitsmaßnahmen in „Altfällen“ nach dem „Sanierungserlass“7.6.2.1 Abweichende Festsetzung durch uneingeschränkte Verlustverrechnung7.6.2.2 Stundung aus sachlichen Billigkeitsgründen7.6.2.3 Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen7.7 Wegfall betrieblicher Verbindlichkeiten durch die Restschuldbefreiung (§§ 286 bis 303a InsO)7.7.1 Ankündigung der Restschuldbefreiung7.7.2 Billigkeitsmaßnahmen bei Erteilung der Restschuldbefreiung in „Altfällen“ – BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl I 2010, S. 187.7.3 Verbraucherinsolvenzverfahren7.8 Steuerbefreiung für Sanierungserträge – §§ 3a, 3c Abs. 4 EStG 7.8.1 Unternehmensbezogene Sanierung7.8.2 Sanierungserträge7.8.3 Sanierungskosten 7.8.4 Verbleibender Sanierungsertrag 7.8.5 Unternehmerbezogene Sanierung8 Anrechnung von einbehaltener Kapitalertragsteuer und einbehaltenem Zinsabschlag8.1 Allgemeines8.2 Natürliche Personen als Gläubiger von Kapitalerträgen8.3 Juristische Personen als Gläubiger von Kapitalerträgen8.4 Personengesellschaften als Gläubiger von KapitalerträgenC.II Körperschaftsteuer1 Zivilrechtliche Folgen der Insolvenzeröffnung bei bestimmten Körperschaften2 Steuerrechtliche Folgen der Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer Körperschaft2.1 Körperschaftsteuerpflicht2.2 Veranlagungszeitraum – Ermittlungszeitraum – Bemessungsgrundlage2.3 Buchführungspflicht (§ 155 InsO)3 Auflösung und Liquidation (Abwicklung)3.1 Sonderregelung für die Liquidationsbesteuerung (§ 11 KStG) 3.2 Anwendung der Sonderregelung zur Liquidationsbesteuerung im Insolvenzverfahren4 Zuordnung der Körperschaftsteuerschuld im Jahr der Verfahrenseröffnung für die insolvenzrechtliche Durchsetzung4.1 Allgemeines4.2 Aufteilung der Körperschaftsteuerschuld im Jahr der Verfahrenseröffnung4.3 Anrechnung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen5 Steuererstattungsansprüche6 Gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos, des Körperschaftsteuerguthabens und des Teilbetrags EK 027 Verlustabzug bei Körperschaften7.1 Eingeschränkter Verlustabzug bei schädlichem Beteiligungserwerb7.2 Unschädlicher Beteiligungserwerb7.3 Sonderregelungen für Verluste in den VZ 2020 und 2021C.III Gewerbesteuer1 Allgemeines1.1 Charakter und Bedeutung der Gewerbesteuer1.2 Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer1.2.1 Zweistufiges Verfahren1.2.2 Gegenstand der Gewerbesteuer und Steuerschuldnerschaft1.2.3 Besteuerungsgrundlagen der Gewerbesteuer2 Sachliche Gewerbesteuerpflicht2.1 Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht2.1.1 Einzelunternehmen und Personengesellschaften2.1.2 Kapitalgesellschaften2.1.3 Sonstige juristische Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähige Vereine2.2 Ende der sachlichen Gewerbesteuerpflicht2.2.1 Einzelunternehmen und Personengesellschaften2.2.2 Kapitalgesellschaften2.2.3 Sonstige juristische Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähige Vereine3 Auswirkungen des Insolvenzverfahrens3.1 Insolvenzeröffnungsverfahren3.1.1 Insolvenzantrag3.1.2 Schwache vorläufige Insolvenzverwaltung3.1.3 Starke vorläufige Insolvenzverwaltung3.2 Eröffnetes Insolvenzverfahren3.2.1 Allgemeines3.2.2 Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages im eröffneten Insolvenzverfahren3.2.2.1 Allgemeines3.2.2.2 Einzelunternehmen und Personengesellschaften3.2.2.3 Gewerbebetriebe gemäß § 2 Abs. 2 GewStG 3.2.2.4 Kalenderjahr der Verfahrenseröffnung3.2.2.5 Durchsetzung des Gewerbesteueranspruches 3.2.2.6 Insolvenzfreies Vermögen3.3 Gewerbesteuermessbetrag im Jahr der VerfahrensbeendigungC.IV Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren1 Allgemeines2 Behandlung der Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren 2.1 Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter2.2 Starker vorläufiger Insolvenzverwalter2.3 Vorläufige Eigenverwaltung2.4 Widerruf der Dauerfristverlängerung3 Behandlung der Umsatzsteuer im eröffneten Insolvenzverfahren3.1 Unternehmereigenschaft3.2 Einheit des Unternehmens3.3 Besteuerungsart3.4 Besteuerungszeitraum3.5 Voranmeldungszeitraum3.6 Aufzeichnungspflichten (§ 22 UStG) und Steuererklärungspflichten (§ 18 UStG)3.7 Umsatzsteuererklärung/-festsetzung im Jahr der Verfahrenseröffnung3.7.1 Umsatzsteuererklärung/-festsetzung im Jahr der Verfahrenseröffnung für den vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil3.7.2 Umsatzsteuererklärung/-festsetzung im Jahr der Verfahrenseröffnung für die Insolvenzmasse3.7.3 Umsatzsteuererklärung/-festsetzung im Jahr der Verfahrenseröffnung für den Bereich des insolvenzfreien Vermögens3.8 Vorsteuerabzug der Insolvenzmasse für Leistungen der Kassen- und Schlussrechnungsprüfung3.8.1 Vorsteuerabzug aus der Rechnung an den Gläubigerausschuss3.8.2 Leistung der Ausschussmitglieder3.8.3 Beauftragung eines Dritten mit der Prüfung der Schlussrechnung durch das Insolvenzgericht3.9 Unternehmereigenschaft des Insolvenzverwalters4 Dauerfristverlängerung4.1 Allgemeines4.2 Widerruf der Dauerfristverlängerung4.3 Kein Widerruf der Dauerfristverlängerung5 Umsatzsteuer als Insolvenzforderung, Masseverbindlichkeit oder Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen5.1 Insolvenzforderungen5.2 Masseverbindlichkeiten 5.3 Insolvenzfreies Vermögen6 Einzelfragen zur Zuordnung auf die Unternehmensteile6.1 Aufspaltung des Unternehmens in mehrere selbständige Unternehmensteile6.2 Begründetheit bei Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung)6.3 Begründetheit bei Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG)6.4 Begründetheit bei Anzahlungen (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a UStG)6.5 Begründetheit bei Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 UStG)6.6 Begründetheit beim innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UStG, § 1a UStG)6.7 Begründetheit bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG)6.8 Begründetheit bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG)6.9 Begründetheit bei unrichtigem oder unberechtigtem Steuerausweis (§ 14c UStG)6.10 Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 UStG)6.10.1 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen6.10.2 Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG aufgrund einer Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO von Zahlungen des Schuldners an seine Gläubiger6.10.3 Verbindlichkeiten aus Lieferungen von Gegenständen unter Eigentumsvorbehalt6.11 Umsatzberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 UStG)6.11.1 Berichtigung der Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit aus Rechtsgründen6.11.2 Berichtigung der Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit aus tatsächlichen Gründen6.12 Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG)6.13 Verwertung von Sicherungsgut6.13.1 Bewegliche Gegenstände6.13.1.1 Verwertung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens6.13.1.2 Verwertung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens6.13.1.3 Feststellungs- und Verwertungskostenpauschale sowie sonstige Massekosten 6.13.2 Unbewegliche Gegenstände6.13.2.1 Verwertung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens6.13.2.2 Verwertung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens6.14 Verwertung von Forderungen6.14.1 Sicherungsabtretung6.15 Forderungsverkauf (Factoring)6.15.1 Allgemeines6.15.2 Echtes Factoring 6.15.3 Insolvenzeröffnung6.15.3.1 Forderungsverkauf vor der Insolvenzeröffnung6.15.3.2 Forderungsverkauf nach der Insolvenzeröffnung6.15.3.3 Berichtigung bei Forderungsausfall6.16 Schwebende Verträge6.16.1 Vertragserfüllung6.16.2 Ablehnung der Vertragserfüllung6.16.3 Eigentumsvorbehalt6.16.3.1 Wahlrecht nach § 103 InsO und Aussonderungsrecht6.16.3.2 Ablösung eines Eigentumsvorbehalts6.16.3.3 Duldung eines strittigen Eigentumsvorbehalts6.16.3.4 Verwertung von Eigentumsvorbehaltsware im Rahmen der Zentralregulierung6.16.3.5 Kündigung von Leasingverträgen6.17 Vorsteuerabzug6.18 Bestellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters6.19 Eigenverwaltung6.19.1 Vorläufige Eigenverwaltung/Schutzschirmverfahren6.19.2 Eigenverwaltung7 § 55 Abs. 4 InsO 7.1 Allgemeines7.2 Materieller Anwendungsbereich7.3 Berechnung und Verteilung von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO 7.4 Geltendmachung der Verbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 4 InsO 8 Auswirkung der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften auf steuerliche HaftungsvorschriftenC.V Insolvenz und Organschaft1 Begriff der Organschaft1.1 Umsatzsteuerliche Organschaft1.2 Körperschaftsteuerliche Organschaft (§§ 14 und 17 KStG) 1.3 Gewerbesteuerliche Organschaft1.4 Allgemeine Folgen des Beginns einer Organschaft1.4.1 Umsatzsteuerliche Organschaft1.4.2 Körperschaftsteuerliche Organschaft1.4.3 Gewerbesteuerliche Organschaft1.5 Allgemeine Folgen der Beendigung einer Organschaft2 Insolvenz bei umsatzsteuerlicher Organschaft2.1 Insolvenzverfahren über das Vermögen der Organgesellschaft2.1.1 Insolvenzantrag2.1.2 Vorläufige Eigenverwaltung2.1.3 Schwache vorläufige Insolvenzverwaltung ohne Zustimmungsvorbehalt2.1.4 Schwache vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt 2.1.5 Starke vorläufige Insolvenzverwaltung2.1.6 Eröffnetes Insolvenzverfahren2.1.7 Abweisung mangels Masse2.1.8 Folgen der Beendigung der Organschaft für die Organgesellschaft2.1.9 Folgen der Beendigung der Organschaft für den Organträger2.2 Insolvenzverfahren über das Vermögen des Organträgers2.2.1 Insolvenzantrag2.2.2 Vorläufige Eigenverwaltung2.2.3 Schwache vorläufige Insolvenzverwaltung ohne Zustimmungsvorbehalt 2.2.4 Schwache vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt 2.2.5 Starke vorläufige Insolvenzverwaltung2.2.6 Eröffnetes Insolvenzverfahren2.2.7 Abweisung mangels Masse2.2.8 Folgen der Beendigung der Organschaft für die Organgesellschaft2.2.9 Folgen der Beendigung der Organschaft für den Organträger2.3 Gleichzeitige Insolvenz über das Vermögen des Organträgers und der Organgesellschaft2.3.1 Insolvenzantrag2.3.2 Vorläufige Eigenverwaltung2.3.3 Schwache vorläufige Insolvenzverwaltung ohne Zustimmungsvorbehalt 2.3.4 Schwache vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt 2.3.5 Starke vorläufige Insolvenzverwaltung2.3.6 Eröffnetes Insolvenzverfahren2.3.7 Abweisung mangels Masse2.3.8 Folgen der Beendigung der Organschaft2.4 Nachträglich erkannte Organschaften3 Insolvenz bei körperschaft- und gewerbesteuerlicher Organschaft3.1 Insolvenzverfahren über das Vermögen der Organgesellschaft3.1.1 Insolvenzantrag3.1.2 Vorläufige Eigenverwaltung3.1.3 Schwache vorläufige Insolvenzverwaltung ohne Zustimmungsvorbehalt 3.1.4 Schwache vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt 3.1.5 Starke vorläufige Insolvenzverwaltung3.1.6 Eröffnetes Insolvenzverfahren3.1.7 Abweisung mangels Masse3.1.8 Folgen der Beendigung der Organschaft für die Organgesellschaft3.1.9 Folgen der Beendigung der Organschaft für den Organträger3.2 Insolvenzverfahren über das Vermögen des Organträgers3.2.1 Insolvenzantrag3.2.2 Vorläufige Eigenverwaltung3.2.3 Schwache vorläufige Insolvenzverwaltung ohne Zustimmungsvorbehalt 3.2.4 Schwache vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt 3.2.5 Starke vorläufige Insolvenzverwaltung3.2.6 Eröffnetes Insolvenzverfahren3.2.7 Abweisung mangels Masse3.2.8 Folgen der Beendigung der Organschaft für die Organgesellschaft3.2.9 Folgen der Beendigung der Organschaft für den Organträger3.3 Gleichzeitige Insolvenz über das Vermögen des Organträgers und der Organgesellschaft3.3.1 Insolvenzantrag3.3.2 Vorläufige Eigenverwaltung3.3.3 Schwache vorläufige Insolvenzverwaltung ohne Zustimmungsvorbehalt 3.3.4 Schwache vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt3.3.5 Starke vorläufige Insolvenzverwaltung3.3.6 Eröffnetes Insolvenzverfahren3.3.7 Abweisung mangels Masse3.3.8 Folgen der Beendigung der Organschaft für die Organgesellschaft3.3.9 Folgen der Beendigung der Organschaft für den OrganträgerDie AutorenStichwortverzeichnis
[1]

Hinweis zum Urheberrecht

Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft - Steuern - Recht GmbH

[4]Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

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Busch/Winkens/Büker

Insolvenzrecht und Steuern visuell

3. Auflage, Dezember 2020

© 2020 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH

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Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart

Ein Unternehmen der Haufe Group

[5]Vorwort

Wenn das Insolvenzrecht auf das Steuerrecht trifft, sind Verständnis- und Bearbeitungsprobleme vorprogrammiert. Beide Rechtsgebiete sind bereits für sich betrachtet außerordentlich schwierig, zusammen aber fast unlösbar. Dazu kommen die häufigen neuen Entscheidungen der Zivilgerichte und der Finanzgerichtsbarkeit. Aber auch Verwaltungsvorschriften, wie die Einführung des AEAO zu § 251 und das BMF-Schreiben zu § 55 Abs. 4 InsO, bringen neue Anforderungen mit sich.

„Insolvenzrecht und Steuern visuell“ bietet einen schnellen und sehr vertiefenden Einblick. Alle wichtigen Themen werden aufgearbeitet, intensiv erklärt und zusätzlich in Schaubildern übersichtlich dargestellt. Die Bandbreite der Themen reicht dabei von den Aufrechnungsmöglichkeiten über die Behandlung der einzelnen Steuerarten bis hin zur Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen in den verschiedenen Verfahren nach der Insolvenzordnung.

Die Autoren, Dipl.-Finanzwirte (FH) Holger Busch, Herbert Winkens und Melanie Büker, sind in den Steuerfachgruppen im Landesamt für Steuern in Koblenz bzw. im Finanzministerium Düsseldorf tätig und setzen sich hier nahezu täglich mit den Problemen des Insolvenzsteuerrechts auseinander. Die in ihrer Verwaltungspraxis gewonnenen Erfahrungen finden sich anschaulich und verständlich im vorliegenden Werk wieder. Das Aufeinandertreffen von Insolvenz- und Steuerrecht fordert in der Theorie und Praxis bei der Finanzverwaltung und gerade auch bei den Insolvenzverwaltern und Steuerberatern ständig adäquate Lösungsansätze. Hierzu bietet „Insolvenzrecht und Steuern visuell“ brauchbare und nachvollziehbare Hilfestellungen.

In der vorliegenden dritten Auflage wurde das erfolgreiche Werk grundlegend überarbeitet. Die Autoren haben alle wichtigen Neuerungen aufgenommen, u.a. die Sanierungsregelung im § 3a EStG, die Rechtsprechung des V. Senats des BFH zu Umsatzsteuer und Organschaft und des VII. Senats des BFH zur Aufrechnung. Aber auch alle aktuellen Verwaltungsanweisungen zum Insolvenzrecht wurden – genauso wie das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie– berücksichtigt.

Brey, Rheinbrohl und Steinheim, im Oktober 2020

Dipl.-Finanzwirt (FH) Holger Busch

Dipl.-Finanzwirt (FH) Herbert Winkens

Dipl.-Finanzwirtin (FH) Melanie Büker

[21]Abkürzungsverzeichnis

a.A.anderer Ansichta.F.alte Fassunga.a.O.am angegebenen OrtAbs.AbsatzAEAOAnwendungserlass zur AbgabenordnungAGAktiengesellschaftAktGAktiengesetzAOAbgabenordnungArt.ArtikelAufl.AuflageAz.AktenzeichenBFHBundesfinanzhofBFHEEntscheidungssammlung des BundesfinanzhofsBFH/NVSammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (Zeitschrift)BGBBürgerliches GesetzbuchBGBlBundesgesetzblattBGHBundesgerichtshofBGHZEntscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in ZivilsachenBMFBundesministerium der FinanzenBMF-SchreibenSchreiben des Bundesministeriums der FinanzenBMJBundesministerium der JustizBStBl.BundessteuerblattBVerfGBundesverfassungsgerichtbzgl.bezüglichbzw.beziehungsweiseca.circad.h.das heißtDStRDeutsches Steuerrecht (Zeitschrift)EFGEntscheidung der Finanzgerichte (Zeitschrift)EGInsOEinführungsgesetz zur InsolvenzordnungEStEinkommensteuerEStGEinkommensteuergesetzEStREinkommensteuer-Richtlinienetc.et ceteraevtl.eventuellf.folgendeff.fortfolgendeFGFinanzgerichtFGOFinanzgerichtsordnungG. d. E.Gesamtbetrag der EinkünfteGbRGesellschaft bürgerlichen Rechtsgem.gemäßGewStGewerbesteuerggf.gegebenenfallsGmbHGesellschaft mit beschränkter HaftungGmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter HaftungGmbHRGmbH-Rundschau (Zeitschrift)[22]grds.grundsätzlichGrSGroßer Senat des BundesfinanzhofsHGBHandelsgesetzbuchi.d.F.in der Fassungi.d.R.in der Regeli.H.v.in Höhe voni.S.d.im Sinne der (des)i.S.v.im Sinne voni.V.m.in Verbindung mitInsbürOZeitschrift für das InsolvenzbüroInsOInsolvenzordnungJStG 2007Jahressteuergesetz 2007KiStKirchensteuerKOKonkursordnungKStKörperschaftsteuerKStGKörperschaftsteuergesetzKStRKörperschaftsteuer-RichtlinienL + FLand- und ForstwirtschaftLGLandgerichtLStLohnsteuerlt.lautm.E.meines Erachtensm. w. Nmit weiteren NachweisenMio.MillionenMrd.Milliardenn.F.neue Fassungn. rkr.nicht rechtskräftigNr.Nummernvnicht veröffentlicht (Entscheidungen können beim FG angefordert werden)o.Ä.oder Ähnliche/r/so.g.oben genannte/r/s OFD OberfinanzdirektionOHGOffene HandelsgesellschaftOLGOberlandesgerichtRdnr.RandnummerRegERegierungsentwurfrkr.rechtskräftigs.sieheS.Satzs.a.siehe auchs.o.siehe obenSchmidt/HeinickeEinkommensteuergesetzsog.sogenannte(n/r/s)SolZSolidaritätszuschlagSolZGSolidaritätszuschlagsgesetzStESteuer-Eildienst (Zeitschrift)StGBStrafgesetzbuchTz.Textzifferu.a.unter anderemu. E.unseres Erachtensu.U.unter Umständenu.s.w.und so weiter[23]UntStRefGUnternehmensteuerreformgesetzUStUmsatzsteuerUStGUmsatzsteuergesetzUStRUmsatzsteuer-Richtlinienvgl.vergleicheVZVeranlagungszeitraum, Vorauszahlungenz.B.zum Beispielz.v.E.zu versteuerndes Einkommenz.Zt.zur ZeitZInsOZeitschrift für InsolvenzordnungZIPZeitschrift für WirtschaftsrechtZPOZivilprozessordnung

[25]A.Allgemeiner Teil

[27]Einführung

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, u. U. aber schon mit Anordnung der vorläufigen Verwaltung, verliert der Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen. Aus steuerlicher Sicht wird der Insolvenzverwalter Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 AO und erlangt die notwendige Handlungsfähigkeit nach § 79 AO. In der Folge obliegen ihm sämtliche steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen. Dies gilt für Zeiträume vor, wie auch für Zeiträume nach seiner Bestellung. Die Geltendmachung dieser Ansprüche durch die Finanzverwaltung wird aber durch die Insolvenzordnung mit ihren 12. Teilen erheblich beeinflusst bzw. eingeschränkt.

[29]A.IÜberblick über die einzelnen Verfahren nach der Insolvenzordnung

1Allgemeines

Die Insolvenzordnung (InsO) am 01.01.1999 in Kraft. Sie gliedert sich in 13 Teile, in denen die allgemeinen Vorschriften bis hin zu den Besonderheiten im Insolvenzverfahren beschrieben sind.

Das Insolvenzrecht sieht eine Unterscheidung nach Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren sowie insbesondere die Restschuldbefreiung für natürliche Personen vor. Das Insolvenzverfahren dient der gleichmäßigen, gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens (Befriedigung durch Liquidation) oder durch abweichende und individuelle Regelung in einem Insolvenzplan (Befriedigung durch Sanierung).

Das Insolvenzverfahren ist ein zivilprozessuales Verfahren; es gelten, soweit nichts anderes geregelt wurde, die Vorschriften der ZPO (§ 4 InsO). Die Regelungen der Insolvenzordnung haben nach § 251 Abs. 2 S. 1 der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich Vorrang vor den steuerrechtlichen Vorschriften.

Insolvenzfähig, d. h. zum Insolvenzverfahren zugelassen, sind alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (u. a. OHG, KG, GbR), der Nachlass sowie das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 11 Abs. 1 und 2 InsO). Nicht insolvenzfähig ist dagegen die stille Gesellschaft (nur das Vermögen der einzelnen Gesellschafter). Auch über das Vermögen einer Partei – als (nicht) rechtsfähiger bürgerlich-rechtlicher Verein (§§ 21 ff. BGB) – kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Mangels spezieller Regelungen im Insolvenz- oder Parteienrecht ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Partei grundsätzlich nach den Vorschriften der Insolvenzordnung durchzuführen. Die Insolvenzfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins ergibt sich aus § 11 Abs. 2 InsO, so dass nach der einfachgesetzlichen Rechtslage die politische Partei daher insolvenzfähig ist.

Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen dem Regelinsolvenzverfahren (Aktenzeichen bei den Insolvenzgerichten IN) und dem Verbraucherinsolvenzverfahren (Aktenzeichen IK). Während das Verbraucherinsolvenzverfahren nur für natürliche Personen bestimmt ist, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, fallen in den Regelungsbereich des Regelinsolvenzverfahrens alle gewerblich tätigen Personen sowie juristische Personen und Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, GbR).

Der Ablauf der Verfahren unterscheidet sich teilweise. Während dem Verbraucherinsolvenzverfahren das außergerichtliche und gerichtliche Einigungsverfahren vorangehen, geht dem Regelinsolvenzverfahren regelmäßig die Anordnung der vorläufigen Verwaltung voraus. Das Feststellungs- und Verteilungsverfahren ist in beiden Verfahren gleich. Auch besteht für natürliche Personen in beiden Verfahren die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO.

2Regelinsolvenzverfahren

Alle gewerblich tätigen natürlichen Personen (§ 15 EStG), Personenvereinigungen und juristische Personen fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Regelinsolvenzverfahrens (Umkehrschluss aus § 304 Abs. 1 InsO). Dies gilt auch für selbständig Tätige i.S.v. § 18 EStG sowie für Land- und Forstwirte (§ 13 EStG).

2.1Eröffnungsantrag

Das Insolvenzverfahren ist ein Antragsverfahren, d. h. es wird nur auf besonderen Antrag hin eröffnet. Antragsberechtigt sind die einzelnen Gläubiger sowie der Schuldner selbst (§ 13 InsO).

Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der Eröffnung besteht (§ 14 InsO). An einem rechtlichen Interesse kann es aber fehlen, wenn sich der Gläubiger auf einfachere, schnellere oder billigere Art befriedigen kann. Auch das Verfolgen verfahrensfremder Gründe, z. B. die Beseitigung eines Mitkonkurrenten macht den Antrag unzulässig, wenn keine weiteren Gründe vorliegen. [30]Wurden die dem Antrag zugrundeliegenden Forderungen erfüllt, wird allein dadurch der Antrag aber nicht unzulässig (§ 14 Abs. 1 S. 2 InsO).

COVID-19-Pandemie (Corona)

Mit der Verkündung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht im Bundesgesetzblatt I vom 27.03.2020, S. 569 hat der Bundestag das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG) beschlossen.

Danach wird die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Sie soll zudem rückwirkend auch den Zeitraum ab dem 1. März 2020 abdecken. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen (Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung bis 31. Dezember 2020).Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, wird nach § 3 COVInsAG für drei Monate eingeschränkt. Bei einem Gläubigerinsolvenzantrag im Zeitraum zwischen dem 28.03.2020 und dem 28.06.2020 muss der Eröffnungsgrund demnach bereits am 01.03.2020 vorgelegen haben.Zudem haften Geschäftsleiter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.Die während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an – von der COVID-19-Pandemie betroffene – Unternehmen gewährte neue Kredite sind nach § 2 Abs.1 Nr. 2 und Nr. 3 COVInsAG nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen. Ihre Besicherung und eine bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr sollen zudem als nicht gläubigerbenachteiligend gelten.Während der Aussetzung erfolgende Leistungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewähren oder ermöglichen, sind nach § 2 Abs.1 Nr. 4 COVInsAG nur eingeschränkt anfechtbar.

2.2Eröffnungsgründe

Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO). Daneben kann sich der Schuldner auch auf die drohende Zahlungsunfähigkeit berufen (§ 18 InsO).

Für juristische Personen, für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z. B. GmbH & Co. KG) und für Nachlässe ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund (§ 19 InsO).

2.3Insolvenzeröffnungsverfahren

Ist der Antrag zulässig, hat das Insolvenzgericht alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um bis zur Entscheidung über den Antrag nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern (§ 21 Abs. 1 InsO).

Anordnung von Sicherungsmaßnahmen

Das Insolvenzgericht kann insbesondere einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder auch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1–3 InsO). Welche Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht angeordnet werden, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und fällt alleine in die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts. Gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§§ 21 Abs. 1, 6 Abs. 1 InsO).

Verbindet das Insolvenzgericht mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters den Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbotes gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt InsO, so geht die Verwaltungs- und Verfü[31]gungsbefugnis über das gesamte Schuldnervermögen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (§ 22 Abs. 1 InsO).

Es handelt sich dann um den sogenannten – in der Praxis leider rar gewordenen – starken vorläufigen Insolvenzverwalter.

Unterlässt das Insolvenzgericht mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters die Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbotes, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Schuldner. Der bestellte vorläufige Insolvenzverwalter wird zum schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter.

2.4Abweisung mangels Masse

Reicht das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht aus um die Kosten des Verfahrens zu decken, weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung ab. Werden die Verfahrenskosten nach § 4a InsO gestundet (nur bei natürlichen Personen möglich) oder wird ein ausreichender Geldbetrag – regelmäßig vom antragstellenden Gläubiger – vorgeschossen, unterbleibt die Abweisung (§ 26 Abs. 1 InsO).

2.5Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter (§ 27 Abs. 1 InsO); dies wird in vielen Fällen der bisherige vorläufige Insolvenzverwalter sein. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO); der Insolvenzverwalter handelt als Partei kraft Amtes. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Masse sind damit unwirksam (§ 81 InsO).

2.5.1Anmeldung von Insolvenzforderungen

Im Eröffnungsbeschluss fordert das Insolvenzgericht die Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 28 InsO). Die Forderungen sind dann unter Beifügung aller erforderlichen Urkunden schriftlich beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden (§ 174 Abs. 1 InsO).

2.5.2Terminbestimmungen

Im Eröffnungsbeschluss bestimmt das Insolvenzgericht u. a. den Termin für die erste Gläubigerversammlung und den Prüfungstermin (§ 29 InsO). Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft und ggf. mit den Gläubigern erörtert (§ 176 InsO). Wird weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Gläubiger gegen die Forderung Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt (§ 178 Abs. 1 InsO).

Das Insolvenzgericht trägt die angemeldeten Forderungen, festgestellt oder bestritten, in die Tabelle ein (§ 178 Abs. 2 InsO). Nur für festgestellte Forderungen wirkt aber der Tabelleneintrag wie ein rechtskräftiges Urteil (analog bestandskräftiger Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO, BFH-Beschlüsse vom 05.07.2018 – XI B 17/18, InsbürO 2018, 488 und vom 05.07.2018, XI B 18/18, InsbürO 2018, 489).

2.6Insolvenzmasse

Das Insolvenzverfahren umfasst das gesamte Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung sowie das Vermögen, das der Schuldner während des Insolvenzverfahrens erlangt (§ 35 InsO). Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören grundsätzlich nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 InsO). Ebenso rechnen Ansprüche aus einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 2 InsO).

[32]2.7Insolvenzgläubiger (Insolvenzforderungen)

Gläubiger, die eine zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung begründete Forderung (Insolvenzforderung) gegenüber dem Schuldner haben, sind Insolvenzgläubiger i. S. v. § 38 InsO. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um eine Insolvenzforderung handelt, ist nicht die Fälligkeit oder Entstehung, sondern die Begründetheit der Forderung im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung. Nicht fällige Forderungen gelten als fällig (§ 41 InsO).

Nachrangige Insolvenzgläubiger sind in § 39 InsO aufgeführt. Hierzu zählen in erster Linie Gläubiger mit Zinsen und Säumniszuschlägen ab der Verfahrenseröffnung sowie Zwangsgeldern.

2.8Aussonderungsberechtigte

Nicht zur Insolvenzmasse gehören nach § 47 InsO Gegenstände, an denen andere Personen dingliche oder persönliche Rechte geltend machen können (z. B. Gegenstände, die im Eigentum anderer Personen – u.a. Eigentumsvorbehalt bei Warenlieferungen – stehen).

2.9Absonderungsberechtigte

Gläubiger, die ein Pfandrecht an einem Gegenstand der Insolvenzmasse haben, sind zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt (§ 50 InsO).

2.10Masseverbindlichkeiten

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu zahlen (§ 53 InsO). Die danach verbleibende Masse wird quotal an die Insolvenzgläubiger verteilt.

Zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehören nach § 54 InsO die Gerichtskosten sowie die Vergütungen und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten rechnen u. a. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Art und Weise durch Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründeten Verbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Ebenso stellen die durch den schwachen vorläufigen und starken vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten Verbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten dar (§ 55 Abs. 2 und 4 InsO). Für die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten ist der Insolvenzverwalter den Massegläubigern grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet (§ 61 InsO); dies gilt aber nicht für Steuerforderungen (BGH vom 14.10.2010, IX ZB 224/08, ZInsO 2010, 2188–2189).

2.11Vollstreckungsverbot

Für die Dauer des Insolvenzverfahrens sind Vollstreckungsmaßnahmen von Insolvenzgläubigern in die Insolvenzmasse oder das sonstige Vermögen des Schuldners unzulässig (§ 89 InsO).

2.12Befriedigung der Insolvenzgläubiger

Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden (§ 187 InsO). Der Insolvenzverwalter stellt hierfür ein Verteilungsverzeichnis mit den Forderungen auf, die bei der Verteilung berücksichtigt werden. Das Verzeichnis kann beim Insolvenzgericht eingesehen werden (§ 188 InsO). Nach der Verwertung der Insolvenzmasse erfolgt grundsätzlich die Schlussverteilung (§ 196 InsO).

[33]2.13Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Nach Vollzug der Schlussverteilung beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO).

2.14Insolvenzplanverfahren

Die Insolvenzordnung sieht zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger auch die Zerschlagung und Verwertung der Insolvenzmasse und die Verteilung des Erlöses vor. Abweichend davon kann die Befriedigung der Gläubiger und die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten durch einen Insolvenzplan anderweitig geregelt werden (§§ 217 ff. InsO).

In einem Insolvenzplan, der vom Verwalter oder vom Schuldner selbst eingebracht werden kann, können abweichend von den gesetzlichen Regelungen des Insolvenzverfahrens sämtliche Vereinbarungen, wie z. B. über die Fortführung des Unternehmens, Ratenzahlungen und Erlasse, getroffen werden. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger und der Schuldner dem Plan zu, gilt dieser als angenommen. Nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf (§ 258 InsO). Gerät der Schuldner mit der Erfüllung der im Insolvenzplan vereinbarten Regelungen (im Regelfall Zahlungen) erheblich in Rückstand, so wird die im Plan vereinbarte Stundung bzw. der vereinbarte Erlass hinfällig (Wiederauflebensklausel nach § 255 Abs. 1 InsO). Das Insolvenzplanverfahren findet im Regel- wie auch im Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung.

2.15Eigenverwaltung

Das Insolvenzgericht kann auf Antrag des Schuldners die Eigenverwaltung der Insolvenzmasse durch den Schuldner unter der Aufsicht eines Sachwalters anordnen (§ 270 Abs. 1 InsO). Voraussetzung ist, dass keine Gläubigerinteressen beeinträchtigt werden (z. B. durch Verfahrensverzögerung, § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Bei der Eigenverwaltung gelten dem Grunde nach die insolvenzrechtlichen Vorschriften des eröffneten Verfahrens. Der Schuldner erhält jedoch die Befugnisse, die ansonsten dem Insolvenzverwalter bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens übertragen werden.

Die Insolvenzforderungen sind beim Sachwalter anzumelden (§ 270c S. 2 InsO). Dem Sachwalter obliegen ansonsten lediglich Kontroll- und Aufsichtsrechte (§§ 274, 275 InsO).

In einem nicht offensichtlich aussichtslosen Eröffnungsverfahren wird dem Schuldner regelmäßig kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, und es wird ihm ein vorläufiger Sachwalter zur Seite gestellt (§ 270a InsO).

Vorbereitung einer Sanierung

Wird vom Schuldner bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein Antrag auf Eigenverwaltung gestellt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans (§ 270b Abs. 1 S. 1 InsO, sog. Schutzschirmverfahren). Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. Der Antrag des Schuldners ist mit einer Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation zu versehen, aus der sich begründet ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist (§ 270b Abs. 1 S. 3 InsO).

Stimmt das Gericht dem Antrag des Schuldners zu, bestellt es einen vorläufigen Sachwalter (§ 270b Abs. 2 S. 1 InsO, § 270a Abs. 1 InsO) und kann vorläufige Maßnahmen nach § 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1a, 3 bis 5 InsO anordnen. Auf Antrag des Schuldners hat es ein Vollstreckungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO anzuordnen. Außerdem hat das Gericht auf Antrag des Schuldners anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. § 55 Abs. 2 InsO gilt entsprechend (§ 270b Abs. 3 InsO). Im vorläufigen Insolvenzverfahren unter Eigenverwaltung entstandene Umsatzsteuern sind als Insolvenzforderungen zu beurteilen und nicht als Masseverbindlichkeiten gegenüber dem späteren Insolvenzverwalter festzuset[34]zen. Eine analoge Anwendung von § 55 Abs. 2 bzw. Abs. 4 InsO scheidet aus (FG Münster vom 12.03.2019 – 15 K 1535/18 U, FG Köln vom 11.04.2019 – 12 K 2583/17, BFH-Beschlüsse vom 07.05.2020 – V R 14/19 und V R 19/19).

2.16Aufhebung der Eigenverwaltung

Auf Antrag des Schuldners, der Gläubigerversammlung mit den in § 76 Abs. 2 InsO bestimmten Mehrheitsverhältnissen oder unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eines Gläubigers hebt das Insolvenzgericht die Anordnung der Eigenverwaltung auf (§ 272 Abs. 1 InsO). Der bisherige Sachwalter kann zum Insolvenzverwalter bestellt werden.

2.17Restschuldbefreiungsverfahren

Natürliche Personen können auf Antrag hin von ihren Verbindlichkeiten befreit werden; sogenannte Restschuldbefreiung (§ 286 ff. InsO). Dem Antrag auf Restschuldbefreiung ist eine Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren und gleichgestellten Bezüge für die Zeit von sechs Jahren bzw. von drei Jahren, bei Antragstellung ab dem 01.10.2020 nach Insolvenzeröffnung (Abtretungsfrist) an einen Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 InsO).

Nach § 290 Abs. 1 Nr. 1–7 InsO kann die Versagung der Restschuldbefreiung bei Vorliegen der Versagungsgründe bis zum Schlusstermin beantragt werden. Bereits mit Verfahrenseröffnung wird die Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht angekündigt (§ 287a InsO). Der Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren hat keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis; ihm obliegt die Verteilung der vom Schuldner abgetretenen Bezüge an die Gläubiger (§ 292 InsO).

Für die Dauer der Abtretungsfrist muss der Schuldner seinen Obliegenheitspflichten nach § 295 Abs. 1 Nr. 1–4 InsO nachkommen. Nach Ablauf der Abtretungsfrist entscheidet das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 InsO). Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht hat (§ 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn fünf Jahre der Laufzeit der Abtretungsfrist verstrichen sind (§ 300 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Bei Antragstellung ab dem 01.10.2020 verkürzt sich die Abtretungsfrist auf drei Jahre. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung, die gegen alle Gläubiger wirkt, wird der Schuldner endgültig von seinen Verbindlichkeiten befreit.

[35]

[36]3Verbraucherinsolvenzverfahren

Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, ist das Verbraucherinsolvenzverfahren angezeigt. Wurde die selbständige oder gewerbliche Tätigkeit vor Antragstellung eingestellt, gilt dies nur, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger) und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen vorliegen. Zu den Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gelten neben den Ansprüchen der bisherigen Arbeitnehmer auch Forderungen von Sozialversicherungsträgern und der Finanzämter (Lohnsteuer). Zu den Verbindlichkeiten, die in einem außergerichtlichem Schuldenbereinigungsverfahren berücksichtigt werden können, gehören auch Haftungsschulden des Schuldners (z.B. Umsatzsteuer).

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich in drei Abschnitte:

Außergerichtliches EinigungsverfahrenGerichtliches EinigungsverfahrenInsolvenzverfahren

3.1Außergerichtliches Einigungsverfahren

Im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens kann sich der Schuldner um eine außergerichtliche Einigung bemühen. Diese Einigung ist an keine festen Vorgaben gebunden. Erzielt der Schuldner mit seinen Gläubigern keine Einigung, gilt die außergerichtliche Einigung als gescheitert. Das Finanzamt kann sich regelmäßig an einem außergerichtlichen Einigungsverfahren beteiligen. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können aber nur im Rahmen einer persönlichen Unbilligkeit abweichend festgesetzt (§ 163 Abs. 1 S. 1 AO), gestundet (§ 222 AO) oder erlassen (§ 227 AO) werden (BFH-Urteil vom 26.10.2011, VII R 50/10, BFH/NV 2012, 552-555). Neben einer Zahlung oder Aufrechnung führen die v.g. Billigkeitsmaßnahmen – außer die Stundung – zum endgültigen Erlöschen des Steueranspruchs (§ 47 AO). Sachliche Billigkeitsgründe werden vom außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nicht berührt und sind daher vorab zu berücksichtigen.

3.2Eröffnungsantrag

Mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (oder unverzüglich danach) hat der Schuldner eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder Person vorzulegen, aus der sich das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches innerhalb der letzten sechs Monate ergibt. Daneben ist der Plan dem Insolvenzgericht vorzulegen sowie die Gründe für das Scheitern darzulegen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Des Weiteren hat der Schuldner einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung (bzw. eine Erklärung über die Nichtbeantragung) sowie ein Verzeichnis über seine Vermögensverhältnisse und seines Einkommens mit einem Verzeichnis aller Gläubiger mit ihren Forderungen vorzulegen (§ 305 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO).

Der nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorzulegende Schuldenbereinigungsplan wird regelmäßig eine aktualisierte Fassung des im außergerichtlichen Einigungsversuch verwendeten Plans sein. Der Schuldenbereinigungsplan unterliegt der vollständigen Gestaltungsfreiheit des Schuldners und der Gläubiger. Im Schuldenbereinigungsplan können sämtliche Regelungen über Stundungen, Erlasse, Ratenzahlungen und sonstige Vereinbarungen getroffen werden. Das Insolvenzgericht erklärt das Insolvenzverfahren bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan für ruhend (§ 306 Abs. 1 InsO).

[37]

[38]3.3Gerichtliches Einigungsverfahren

Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu (§ 307 Abs. 1 InsO).

Zugleich werden die Gläubiger aufgefordert, binnen einer Notfrist von einem Monat Stellung zu nehmen. Geht dem Insolvenzgericht innerhalb der Frist keine Stellungnahme zu, gilt dies als Zustimmung zum Plan (§ 307 Abs. 2 InsO).

Der Schuldenbereinigungsplan gilt als angenommen, wenn alle Gläubiger zugestimmt haben, kein Gläubiger innerhalb der Notfrist Einwendungen erhoben hat oder die Zustimmung eines Gläubigers oder mehrerer Gläubiger auf Antrag ersetzt wurde (§ 309 Abs. 1 InsO).

3.4Insolvenzverfahren

Das Verfahren über den Eröffnungsantrag wird von Amts wegen aufgenommen, wenn Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben wurden, die nicht durch die gerichtliche Zustimmung ersetzt werden konnten (§ 311 InsO).

Grundsätzlich gelten die Regelungen der Insolvenzordnung auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren. Mit der Verkündung des Gesetzes zur Verkürzung der Restschuldbefreiung und zur Stärkung der Gläubigerrechte am 18.07.2013 (BGBI I 2013, 2379 ff., Nr. 38) sind die §§ 312–314 InsO weggefallen. Aus dem bisherigen Treuhänder wird der Insolvenzverwalter, der jetzt auch in diesem Verfahren zur Anfechtung befugt ist. Daneben ist auch im vereinfachten Insolvenzverfahren ein Insolvenzplanverfahren zulässig. Zum Ablauf des vereinfachten Insolvenzverfahrens gilt das unter 2.3 bis 2.17 (mit Ausnahme von 2.15 und 2.16) Dargestellte entsprechend.

[39]

[41]A.IIAntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1Allgemeines

Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners eröffnet (§ 13 InsO). Eine Eröffnung von Amts wegen ist nicht möglich. Der Insolvenzantrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn dieser ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund gegenüber dem zuständigen Insolvenzgericht glaubhaft macht (§ 14 InsO).

Eine Einschränkung in der Gläubigereigenschaft besteht grundsätzlich nicht; selbst der Eröffnungsantrag nachrangiger Gläubiger kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass diese im Insolvenzverfahren keine Befriedigung erreichen könnten.

2Eröffnungsgründe

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Eröffnungsgrund voraus (§ 16 InsO). Eröffnungsgründe sind Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

2.1Zahlungsunfähigkeit

Haupteröffnungsgrund ist regelmäßig die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO). Von einer Zahlungsunfähigkeit spricht man, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Hoffnung auf Kredite beseitigt die Zahlungsunfähigkeit nicht. Es liegt dann eine Geldilliquidität vor. Persönliche Gründe des Schuldners (z. B. Krankheit, Arbeitslosigkeit) spielen keine Rolle bei der Beurteilung der Liquidität.

Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, ist von der – widerlegbaren – Vermutung der Zahlungsunfähigkeit auszugehen (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO). Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH vom 12.10.2017 – IX ZR 50/15, InsbürO 2018, 162 auch bei einem zahlungsunwilligen Schuldner denkbar. Zeigt danach der Schuldner ein nach außen hervortretendes Verhalten, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, liegt auch dann Zahlungseinstellung vor, wenn der Schuldner tatsächlich nur zahlungsunwillig ist.

Eine ausgebrachte Stundung (im abgabenrechtlichen Bereich z. B. nach § 222 AO), verschiebt jedoch die Fälligkeit. Ein bloßes Stillhalten des Gläubigers, im Sinne einer ernsthaften Einforderung, hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit.

Ist der Schuldner nicht in der Lage, innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen mindestens 90 % seiner Verbindlichkeiten zu erfüllen, liegt Zahlungsunfähigkeit vor. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist daher regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. Die Eigenschaft von Vermögenswerten, liquidierbar zu sein, stellt aber selbst keine Liquidität dar. Die Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit kann anhand einer Liquiditätsberechnung festgestellt werden:

Der nach dieser Berechnung ermittelte Liquiditätsquotient muss, damit Zahlungsfähigkeit gegeben ist, bei 90 % oder mehr liegen.

Leistet der Schuldner noch einzelne Zahlungen, bleiben aber nicht unwesentliche Verbindlichkeiten unerfüllt, ändert dies grundsätzlich nichts an der Zahlungsunfähigkeit (BGH vom 10.07.2003 – IX ZR 89/02, ZInsO 2003, 755–757).

[42]Abzugrenzen von der Zahlungsunfähigkeit ist die Zahlungsstockung. Eine Zahlungsstockung liegt grundsätzlich vor, wenn der Schuldner einzelne Verbindlichkeiten vorübergehend nicht zahlen, sich aber z. B. ausreichend Bankkredite (Zeitraum von drei Wochen) beschaffen kann oder durch die Verwertung von verzichtbarem Anlage- oder Umlaufvermögen kurzfristig Liquidität verschaffen kann. Mit der Rechtsprechung des BGH zur Zahlungsunfähigkeit vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04 (ZInsO 2005, 807–810) dürfte auch die Beurteilung der Zahlungsstockung einfacher werden. Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. Der Schuldner ist aber nicht zahlungsunfähig, wenn er nur „zahlungsunwillig“ ist.

[43]2.2Drohende Zahlungsunfähigkeit

Die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) kann nur vom Schuldner selbst als Eröffnungsgrund herangezogen werden; erforderlich hierzu ist der Eigenantrag des Schuldners. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitraum der Fälligkeit zu erfüllen. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit muss dabei wahrscheinlicher sein als die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit. Die einfache Wahrscheinlichkeit, d. h. mehr als 50 % reicht hierbei aus.

Die Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt über einen gewissen Zeitraum, der abhängig vom jeweiligen Einzelfall unterschiedlich lang sein kann. Ziel dieses Eigenantrages ist nach der Intention des Gesetzgebers die „erfolgreiche“ Weiterführung des Betriebes durch die rechtzeitige rechtliche und wirtschaftliche Hilfe des vorläufigen Insolvenzverwalters. Ein Schuldnerantrag aufgrund drohender Zahlungsfähigkeit kann aus Schuldnersicht sinnvoll sein, wenn er ein Schutzschirmverfahren mit späterem Insolvenzplanverfahren anstrebt (vgl. § 270b Abs. 1 InsO).

2.3Überschuldung

Der Eröffnungsgrund der Überschuldung (§ 19 InsO) findet Anwendung bei juristischen Personen, Personengesellschaften ohne haftende natürliche Personen (z. B. GmbH & Co. KG) und in Nachlassfällen.

Von einer Überschuldung spricht man, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Abs. 2 InsO). Es handelt sich hierbei um eine rechnerische Überschuldung, d. h. die Schuldposten (Passiva) sind rechnerisch größer als die Vermögenswerte (Aktiva). Als Ansatz dienen die Liquidationswerte. Bei der Beurteilung, ob das Unternehmen (Vermögen) überschuldet ist, ist zuvor eine Fortführungsprognose zu treffen.

Kann von einer Fortführung ausgegangen werden, erfolgt ein (Neu-) Ansatz der bisherigen Liquidationswerte zu „Going-concern-Werten“ (Weiterführungswerten). Die Beurteilung der Aktiva nach „Going-concern-Werten“ führt regelmäßig zu einem betragsmäßigen höheren Ansatz der Wirtschaftsgüter. Wird dagegen von einer negativen Fortführungsprognose ausgegangen, erfolgt ein (Neu-) Ansatz der bisherigen Liquidationswerte zu Zerschlagungswerten. Die Beurteilung der Aktiva nach Zerschlagungswerten führt zu einem betragsmäßigen niedrigeren Ansatz der Wirtschaftsgüter.

[44]

3Antragstellung durch das Finanzamt

3.1Rechtliches Interesse

Das Finanzamt muss – wie jeder andere Gläubiger – ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben. Dies wird regelmäßig der Fall sein, da vor der Antragstellung die fälligen und rückständigen Steuern erfolglos im Wege der Einzelzwangsvollstreckung beigetrieben wurden.

3.2Glaubhaftmachung der Forderungen

Zur Glaubhaftmachung der Steuerforderungen sind dem Insolvenzantrag des Finanzamts auch die Steuerbescheide und die Steueranmeldungen beizufügen (BGH vom 08.12.2005 – IX ZB 38/05, ZInsO 2006, 97–99). Die Vorlage eines vollstreckbaren Titels ist grundsätzliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung [45](BGH vom 29.06.2006 – IX ZB 245/05, ZInsO 2006, 824–825). Eine Glaubhaftmachung der Forderungen durch das Finanzamt durch Vorlage der Bescheide oder der Steueranmeldungen kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn das Finanzamt die ausstehenden Steuern genau beschreibt und der Schuldner diese Forderungen nicht bestreitet (BGH vom 12.07.2012 – IX ZB 264/11, ZInsO 2012, 1418-1419).

Soweit dem Insolvenzantrag angemeldete Steuerforderungen (z. B. USt-Voranmeldungen) zu Grunde liegen, genügt regelmäßig ein Ausdruck aus dem Überwachungsbogen.

3.3Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes

Die Finanzämter werden regelmäßig die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als Eröffnungsgrund vortragen. Die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit kann anhand verschiedener Faktoren im jeweiligen Einzelfall erfolgen. Neben dem Anstieg der laufenden Steuern indizieren die Erklärung des Schuldners, nicht zahlen zu können, nicht eingelöste Schecks und insbesondere erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen die Zahlungsunfähigkeit.

Befindet sich ein Schuldner mit seinen fälligen Gesamtsozialversicherungsleistungen von mehr als sechs Monaten im Rückstand, hat der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit in der Regel glaubhaft gemacht (BGH vom 13.06.2006 – IX ZB 238/05, ZInsO 827–828). Dies gilt auch für rückständige Lohnsteuern. Dem Insolvenzgericht kann zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit das Protokoll über die fruchtlose Pfändung des Vollziehungsbeamten (Fruchtlosprotokoll) vorgelegt werden. Darüber hinaus dienen negative Drittschuldnererklärungen und Vermögensverzeichnisse als geeignete Nachweise.

3.4Zulässigkeit des Insolvenzantrages

3.4.1Zulässiger Insolvenzantrag

Die Androhung eines Insolvenzantrages ist keine Voraussetzung für eine Antragstellung, in Bezug auf eine mögliche Anfechtung sogar schädlich. Hat der Schuldner über einen längeren Zeitraum keine Steuern gezahlt und sind Pfändungsversuche fehlgeschlagen, darf das Finanzamt ohne Ankündigung einen Insol[46]venzantrag stellen. Voraussetzung für die Gewährung rechtlichen Gehörs ist grundsätzlich das Vorliegen eines Verwaltungsaktes (Urteil des FG Köln vom 09.11.2004–15 K 4934/04, EFG 2005, 372–374). Die Stellung eines Insolvenzantrages durch das Finanzamt stellt aber keinen Verwaltungsakt dar (Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 21.07.2005–5 V 2060/05, nv).

Die Rechtsfrage, ob das Finanzamt im Rahmen seiner Tätigkeit eine fehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen hat, fällt in die Zuständigkeit der Finanzgerichte (BFH vom 19.12.1989 – VII R 30/89, ZIP 1991, 458–461). Für die Überprüfung des beim Amtsgericht gestellten Antrags des Finanzamts, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen zu eröffnen, ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Antrags ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten (Beschluss des FG Sachsen-Anhalt vom 24.09.2015 – 3 V 916/15, ZInsO 2016, 798–806). Der Schuldner kann im finanzgerichtlichen Verfahren mit der Leistungsklage die Rücknahme eines von einem Finanzamt gestellten Insolvenzantrages betreiben. Bereits vor Klageerhebung besteht für den Schuldner aber die Möglichkeit, den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 114 FGO durch das Finanzgericht zu beantragen (BFH vom 31.08.2011 – VII B 59/11, BFH/NV 2011, 2105).

Die Abnahme der Vermögensauskunft ist keine Voraussetzung für die Stellung eines Insolvenzantrages (Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 21.07.2005 a. a. O. zur eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO a.F.). Es ist auch nicht erforderlich, dass das Finanzamt zuvor alle Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat (BFH vom 26.02.2007 – VII 98/06, BFH/NV 2007, 1270).

Bei den zur Anmeldung betroffenen Steuerforderungen kann es sich um bestandskräftige bzw. noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide handeln (u. a. BFH vom 11.12.1990 – VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787). Voraussetzung ist aber, dass diese Forderungen vollstreckbar sind. Ein Ermessensfehler liegt nicht vor, wenn die Finanzbehörde ein Insolvenzverfahren aufgrund noch nicht bestandskräftiger Steuerforderungen betreibt, sofern diese bereits vollstreckbar sind (Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 05.08.2005 – 3 V 2774/04, nv). Die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen i. S. v. § 254 AO liegen dann vor, wenn die Leistung fällig ist, der Schuldner zur Leistung aufgefordert wurde und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist.

Ein Ermessensfehler liegt ebenfalls nicht vor, wenn das Finanzamt einen Insolvenzantrag stellt, obwohl über einen vorliegenden Einspruch noch nicht entschieden wurde, wenn dieser nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben könnte.

3.4.2Unzulässiger Insolvenzantrag

Die Stellung eines Insolvenzantrages aus sachfremden Gründen ist unzulässig (BFH vom 05.07.1988 – VII B 19/88, BFH/NV 1989, 236). Versprechen Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen den gleichen Erfolg, ist nach der Entscheidung des FG Berlin vom 21.09.2004 – 7 K 7182/04 (EFG 2005, 11–13) der Antrag unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag lediglich den Zweck hat, die wirtschaftliche Existenz zu vernichten (BFH vom 01.02.2005 – VII B 180/04, BFH/NV 2005, 1002–1003 und BFH vom 28.02.2011 – VII B 224/10, ZInsO 2011, 763).

Setzte das Finanzamt die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides nach § 361 AO, berechtigt die damit im Zusammenhang stehende Steuerforderung nicht zur Stellung eines Insolvenzantrages (BFH vom 11.12.1990 – VII B 94/90 a. a. O.). Über vorliegende Stundungs- und Erlassanträge sollte vor Antragstellung durch das Finanzamt entschieden werden, sofern diese nicht nur zur Verfahrensverzögerung eingelegt wurden oder nach überschlägiger Prüfung keine Aussicht auf Erfolg haben.

[47]

4Antragserledigung

4.1Allgemeines

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. bis zu seiner rechtskräftigen Abweisung zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 2 InsO). Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner fest (§ 26a Abs. 2 S. 1 InsO). Dies gilt nicht, soweit der Insolvenzantrag unzulässig oder unbegründet war und dem antragstellenden Gläubiger ein grobes Verschulden trifft.

4.2Zahlung der dem Antrag zugrundeliegenden Forderungen

Der Insolvenzantrag wird nach § 14 Abs.1 S. 2 InsO aber nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/3030) soll dem Fiskus bzw. dem Sozialversicherungsträger die Möglichkeit gegeben werden, das Entstehen neuer Verbindlichkeiten zu verhindern. Bei beiden Institutionen besteht aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht die Möglichkeit, die Verbindung zum Schuldner einseitig zu beenden. Sie haben deshalb ein besonderes Interesse daran, ein insolventes Unternehmen an der weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit zu hindern und Klarheit über seine Zahlungsfähigkeit zu erlangen. Ein von der Finanzbehörde gestellter Insolvenzantrag kann daher nach § 14 Abs. 1 S. 2 InsO weiterhin trotz Tilgung der Forderungen aufrechterhalten bleiben und muss nicht zwingend für erledigt erklärt werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Schuldner wieder neue Rückstände begründet oder dieser zahlungsunfähig ist.

[48]4.3Rücknahme, Erledigung und Kostentragung