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Die Anlage in Investmentvermögen ist ein wichtiger Bestandteil der Kapitalanlage institutioneller und privater Investoren. Sie bietet Risikostreuung, Zugang zu besonderen Anlageklassen und ist mit einem professionellen Anlagemanagement verbunden. Der Markt hat sich in der Vergangenheit äußerst dynamisch entwickelt und es ist auch weiterhin mit steigenden Anlagevolumina zu rechnen. Der Band bietet einen vertieften Einstieg in die Besteuerung von Investmentfonds und ihrer Anleger unter kritischer Auseinandersetzung mit aktuellen Verwaltungsverlautbarungen, wie etwa dem Anwendungsschreiben des BMF vom 21. Mai 2019 zum Investmentsteuerrecht, und Darstellung der aktuellen Änderungen des Investmentsteuergesetzes durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und weiterer steuerlicher Vorschriften. Eine Vielzahl von Schaubildern macht Zusammenhänge leicht erkennbar und ermöglicht Antworten auf spezifische Fragestellungen. Neben der geschlossenen Darstellung der intransparenten Besteuerung von Anlagen in (Publikums-)Investmentfonds und der semi-transparenten Besteuerung von Anlagen in Spezial-Investmentfonds werden in einem separaten Abschnitt auch zahlreiche steuerliche Sonderthemen (KSt, USt, GrESt) rund um die Anlage in Investmentvermögen behandelt. Das Glossar ermöglicht einen schnellen Zugang zu wichtigen investmentrechtlichen und investmentsteuerrechtlichen Fachbegriffen.
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Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft - Steuern - Recht GmbH
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ISBN 978-3-7910-4304-3
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Hahne/Völker
Investmentsteuerrecht visuell
Januar 2020
© 2020 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH
www.schaeffer-poeschel.de
Bildnachweis (Cover): © Onchira Wongsiri, shutterstock
Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, des auszugsweisen Nachdrucks, der Übersetzung und der Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, vorbehalten. Alle Angaben/ Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.
Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart
Ein Unternehmen der Haufe Group
Die Anlage in Investmentvermögen ist ein wichtiger Bestandteil der Kapitalanlage institutioneller und privater Investoren. Der Wunsch nach dem Zugang zu besonderen Anlageklassen, das Bedürfnis nach einer Streuung von Risiken, die Suche nach einem professionellen Anlagemanagement und der Bedarf an einem langfristigen Vermögensaufbau führen zu einem dynamischen Marktwachstum und zu stetig steigenden Anlagevolumina. Anlegern steht dabei ein weites Spektrum unterschiedlicher Anlageprodukte zur Verfügung, das innerhalb des einschlägigen regulatorischen Rahmens auf die jeweiligen Bedürfnisse der unterschiedlichen Anleger zugeschnitten ist.
Im Vergleich zu einer Direktanlage in die zugrundeliegenden Anlagegegenstände weisen Anlagen über Investmentvermögen steuerlich einen zusätzlichen Grad der Komplexität auf: Das Investmentvermögen tritt als zusätzliches (mögliches) Besteuerungssubjekt hinzu. Neben der Besteuerung der Einkünfte aus der Vermögensanlage auf Fondsebene muss deshalb auch die Besteuerung der Einkünfte der Anleger aus Anteilen an Investmentvermögen geregelt werden. Als grundsätzliche Gestaltungsalternative steht dabei ein transparenter und ein intransparenter Ansatz zur Verfügung. Im Zuge der Investmentsteuerreform 2018 hat sich der Gesetzgeber für ein komplexes Besteuerungsregime entschieden, das unterschiedlichen Praxisanforderungen und fiskalischen Zielsetzungen gerecht werden soll. Die daraus resultierenden Regelungen sind umfangreich und machen es Anlegern und ihren steuerlichen Beratern, aber auch den Anbietern von Investmentfonds und Mitarbeitern der Finanzverwaltung schwer, einen Zugang zu den spezifischen Vorschriften und Regelungszusammenhängen zu erhalten. Zudem ist das Aktivitätsbedürfnis des Gesetzgebers auch nach der Investmentsteuerreform ungebrochen: Vielfältige gesetzgeberische Nachbesserungen zu praktischen Problemfeldern und verbleibenden gesetzlichen Unklarheiten sind zu beachten.
Mit diesem Werk verfolgen wir das Ziel, Ihnen einen Einstieg in die vielschichtige Welt der Besteuerung von Investmentfonds und ihrer Anleger zu ermöglichen. Durch einen stringenten Aufbau, eine verständliche Sprache und eine Vielzahl von Schaubildern wird es Ihnen ermöglicht, Zusammenhänge leicht zu erkennen und Antworten auf spezifische Fragestellungen zu erhalten. Neben der geschlossenen Darstellung der intransparenten Besteuerung von Anlagen in (Publikums-)Investmentfonds und der semi-transparenten Besteuerung von Anlagen in Spezial-Investmentfonds werden in einem separaten Abschnitt auch zahlreiche steuerliche Sonderthemen rund um die Anlage in Investmentvermögen behandelt. Hinweise zum steuerlichen Systemwechsel am 31.12.2017 bzw. 01.01.2018 runden die Erläuterungen ab. Das Glossar ermöglicht Ihnen einen schnellen Zugang zu wichtigen investmentrechtlichen und investmentsteuerrechtlichen Fachbegriffen.
Die Autoren danken dem Verlag und allen Mitarbeitern, insbesondere Frau Ruth Kuonath und Frau Heike Rach, für die stetige Unterstützung bei der Fertigstellung dieses Werks.
Hofheim/Rotenburg an der Fulda, im Oktober 2019
Klaus D. HahneChristian VölkerDie Geschichte der kollektiven Investmentanlage mittels Investmentfonds begann vor rund 250 Jahren. Im Jahre 1774 legte der niederländische Kaufmann Abraham van Ketwich den ersten Investmentfonds »Eendracht Maakt Magt« auf. Die gewählte Bezeichnung (dt. »Eintracht macht stark«) personifiziert auch heute noch treffend die Investmentidee der kollektiven Kapitalanlage mittels einer festgelegten Anlagestrategie (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 KAGB). Van Ketwich vertrieb im ausgehenden18. Jahrhundert rund 2.000 Fondsanteile; die Anzahl der gehandelten Investmentfonds sowie die investierten Volumina sind weltweit bis heute erheblich gestiegen. Verengt man den Blick auf die Bundesrepublik Deutschland so nahm das Anlagevolumen in offene Investmentfonds seit 1950, dem Jahr der Auflage des ersten deutschen Investmentfonds, von ca. 1 Million € auf rund 2,825 Billionen € (vgl. BVI, Investmentstatistik, Stand: 30.06.2019) zu.
Einhergehend mit steigenden Anlegerzahlen und Investitionsvolumina nahm auch die politische Relevanz zur Regulierung von Investmentfonds und zur Schaffung eines Besteuerungssystems zu. Zunächst wurden Aufsichts- und Steuerrecht in einheitlichen Gesetzeswerken geregelt: Für inländische Investmentfonds im KAGG vom 16.04.1957 (BGBl I 1957, 378), für ausländische Investmentfonds und deren Anleger folgte am 28.07.1969 das AuslInvestmG (BGBl I 1969, 968).
Die Trennung zwischen Aufsichts- und Steuerrecht vollzog sich mit Inkrafttreten der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des InvG sowie des die Investmentbesteuerung regelnden InvStG am 01.01.2004 (BGBl I 2003, 2676). Als Folge des erweiterten europäischen Aufsichtsrahmens ergibt sich die Regulierung von Investmentvermögen und deren Anlegern nunmehr seit dem 22.07.2013 aus dem KAGB (BGBl I 2013, 1981).
Die Investmentbesteuerung folgte bis zum 31.12.2017 der Zielsetzung, die steuerliche Belastung auf Ebene des Anlegers eines Investmentfonds möglichst gleichlaufend zu derjenigen eines Direktanlegers, der identische Investitionsentscheidungen wie der betreffende Investmentfonds treffen würde, zu gestalten (BT-Drs. 15/1553, 120). Mittel der Wahl zur Erreichung dieses Ziels war das sog. (eingeschränkte) Transparenzprinzip.
[15]Zielsetzung der semi-transparenten Investmentbesteuerung bis 31.12.2017
[16]Trotz der missverständlichen Bezeichnung stellte das investmentsteuerliche Transparenzprinzip kein für die Gesetzesauslegung maßgebliches Prinzip dar. Es war lediglich die gesetzliche Leitidee der Investmentbesteuerung (vgl. etwa BFH v. 29.03.2017, I R 73/15, BStBl II 2017, 1665). Denn nach der Gesetzessystematik des InvStG 2004 wurden Investmentfonds als eigenständige Steuerrechtssubjekte qualifiziert, denen Einkünfte zugerechnet und die Subjekt der investmentsteuerlichen Ertragsermittlung nach § 3 Abs. 1 InvStG 2004 waren.
Die Steuerrechtssubjekteigenschaft eines Investmentfonds folgte einerseits unmittelbar aus § 2 Abs. 1 S. 1 InvStG 2004. Hiernach waren dem Investmentanleger ausschließlich die ausgeschütteten (§ 1 Abs. 3 S. 2 InvStG 2004) sowie die ausschüttungsgleichen (§ 1 Abs. 3 S. 3 InvStG 2004) Erträge des Investmentfonds zuzurechnen. Dementsprechend konnte der Investmentfonds durch seine eigene Ausschüttungspolitik bestimmen, inwieweit den Anlegern nicht-ausschüttungsgleiche Erträge zufließen. Denn deren Besteuerung (z. B. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und solche aus Termingeschäften) erfolgte erst im Zeitpunkt der Ausschüttung.
Zudem waren den Anlegern unter Geltung des InvStG 2004 nach § 3 Abs. 4 InvStG 2004 keine negativen Erträge des Investmentfonds zuzurechnen (vgl. hingegen zur Rechtslage unter dem KAGG BFH v. 17.11.2015, VIII R 55/12, BStBl II 2016, 400 bzw. unter dem AuslInvestmG BFH v. 18.09.2012, VIII R 45/09, BStBl II 2013, 479). Eine für transparente Steuersubjekte – wie Personengesellschaften – prägende unmittelbare Zurechnung an die Anleger (vgl. hierzu in Abschn. 8.3) war somit nicht gegeben. Die Investmentbesteuerung war vielmehr nach Maßgabe des Trennungsprinzips ausgestaltet. Dies manifestierte sich auch in § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 InvStG 2004. Hiernach »galten« inländische Investmentfonds in der Rechtsform des Sondervermögens i. S. d. § 1 Abs. 10 KAGB als Zweckvermögen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Diese wurden jedoch zugleich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Die Befreiung nach § 11 Abs. 1 S. 2 InvStG 2004 galt auch für körperschaftlich strukturierte Investmentfonds des Gesellschaftstyps (InvAG m. v. K. i. S. d. §§ 108 ff. KAGB), die bereits qua Rechtsform persönlich körperschaftsteuerpflichtig waren. Zu sachlichen Beschränkungen der Steuerbefreiung der InvAG m. v. K. vgl. § 11 Abs. 1 S. 4 InvStG 2004.
Bei einer offenen InvKG i. S. d. § 124 KAGB, die die steuerlichen Voraussetzungen an einen Investmentfonds erfüllte, ging der Gesetzgeber in Ansehung der Rechtsform nicht von einer Körperschaftsteuerpflicht aus (BT-Drs. 18/68, 58; strittig). Er befreite sie folglich ausschließlich von der Gewerbesteuer, § 11 Abs. 1 S. 3 InvStG 2004.
Rechtlich ungeklärt ist die materiell-rechtliche Behandlung ausländischer Investmentfonds des Vertragstyps. Für diese enthielt das InvStG 2004 keine § 11 Abs. 1 S. 1 InvStG 2004 entsprechende Regelung. Die Diskussion entzündete sich daran, ob die dortige Einstufung als Körperschaftsteuersubjekt konstitutiv wirke (so wohl FG Münster v. 20.04.2017 – 10 K 3059/14 K, EFG 2017, 1110) oder ob sich bereits aus allgemeinen Grundsätzen eine Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds des Vertragstyps ergebe (so wohl Hessisches FG v. 29.11.2017, 4 K 1186/16, EFG 2018, 622). Bei erstgenanntem Ergebnis hätte dies für Zeiträume bis [18]zum 31.12.2017 zur Folge, dass ausländische Investmentfonds des Vertragstyps keine Körperschaftsteuersubjekte wären.
[17]Steuersubjekteigenschaft und Steuerpflicht in- und ausländischer Investmentfonds in Deutschland nach dem InvStG 2004
Trotz des vorstehend dargestellten Trennungsprinzips setzte der Gesetzgeber im bis zum 31.12.2017 geltenden System die angestrebte (annähernde) steuerliche Gleichbehandlung von Investmentfonds- und Direktanleger um. Dies geschah mittels einer Vielzahl sog. Transparenznormen. Im Ergebnis transferierten diese Normen die ertragsteuerliche Qualifikation der vom Investmentfonds erzielten steuerlichen Erträge auf die Anlegerebene. So fand etwa das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG nur Anwendung, soweit die den Anlegern zuzurechnenden Erträge »aus Aktien« stammten (§ 2 Abs. 2 InvStG 2004). Erzielte der Investmentfonds Einkünfte, auf deren Besteuerung die Bundesrepublik Deutschland nach einem DBA verzichtete, waren die betreffenden Erträge beim Anleger steuerfrei (§ 4 Abs. 1 InvStG 2004). Weitere solcher Transparenznormen waren etwa in § 2 Abs. 2a und 3 sowie § 4 Abs. 2 InvStG 2004 zu finden.
Kehrseite dieser vom Gesetzgeber angestrebten Einzelfallgerechtigkeit war ein umfangreiches Reportingwesen für Investmentfonds. So hatten Anleger zur zutreffenden steuerlichen Behandlung der ihnen zuzurechnenden Erträge und Besteuerungsmerkmale bis zu 33 verschiedene Besteuerungsgrundlagen auszuwerten (BT-Drs. 18/8045, 2, 51).
Nach der Gesetzesbegründung führten verschiedene gesetzgeberische Motive zur Reform der Investmentbesteuerung mit Wirkung zum 01.01.2018 (BT-Drs 18/8045, 2). Im Einzelnen sind dies
unionsrechtliche Risiken des InvStG 2004,erkanntes steuerliches Gestaltungspotenzial im Zusammenhang mit der Investmentanlage,erheblicher administrativer Aufwand zur Ermittlung und Umsetzung ertragsteuerlicher Folgen aus der Investmentanlage,ein hoher Grad an Komplexität der Investmentbesteuerung sowiedie (praktische) Unmöglichkeit der rückwirkenden Fehlerkorrektur bei (Publikums-)Investmentfonds.All diesen Faktoren ist gemein, dass sie durch das investmentsteuerliche Transparenzprinzip veranlasst oder zumindest begünstigt wurden. Anhand dieser Problemfelder lassen sich die grundsätzlichen Erwägungen des Gesetzgebers zur Ausgestaltung des durch das InvStRefG reformierten Investmentsteuerrechts nachvollziehen. Sie werden nachfolgend skizziert. Die nachfolgenden Problemfelder hat der Gesetzgeber durch eine grundlegende Umgestaltung der Investmentbesteuerung gelöst. Überblicksartig sind die veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen in Abschn. 2.1 f. dargestellt.
[19]Die Umsetzung des Transparenzgedankens nach dem InvStG 2004
Die im früheren Investmentsteuerrecht geregelte Kombination von Trennungsprinzip (Steuerrechtssubjekteigenschaft des Investmentfonds) und »Transparenzgedanken« (möglichst identische steuerliche Belastung des Investmentanlegers im Vergleich zum Direktanleger) gestaltete die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 5 InvStG 2004 auf Ebene des Investmentfonds äußerst aufwändig.
In Ansehung der vielfältigen Transparenznormen waren bereits bei Ermittlung der investmentsteuerlichen Erträge des Investmentfonds bis zu zwölf verschiedene Kategorien zu bilden. Dies resultierte aus dem vertikalen Verlustausgleichsverbot des § 3 Abs. 4 InvStG, wonach ausschließlich »Erträge gleicher Art« miteinander verrechnet werden durften.
Zum Transport der Höhe der Erträge, der steuerlichen Wirkungen einzelner Bestandteile dieser Erträge und weiterer Besteuerungsgrundlagen an Anleger und Finanzbehörden war ein umfangreiches Berichtswesen erforderlich. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (i. V. m. § 21 Abs. 24) InvStG 2004 waren für die Besteuerung der Anleger bis zu 33 unterschiedliche Besteuerungsgrundlagen notwendig.
Neben den komplexen Ermittlungsarbeiten zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG 2004 erwies sich deren Auswertung und Umsetzung in der Praxis als äußerst anspruchsvoll. Im Massengeschäft der Anlegerbesteuerung führte dies sowohl auf Ebene der Beraterschaft wie auch der Finanzverwaltung (zumindest in Detailfragen) zu einer schwer handhabbaren Besteuerungssituation (BT-Drs. 18/8045, 1, 4, 52).
Die Steuerbefreiungen des § 11 Abs. 1 InvStG 2004 galten im Grundsatz nur für inländische Investmentfonds. Lediglich im Ausnahmefall des § 1 Abs. 1 g S. 2 InvStG 2004 wurden EU-Investmentfonds des Vertragstyps als inländische Investmentfonds behandelt, so dass diesen die Steuerbefreiung zu Gute kam. Diese Norm war auch nicht analog auf ausländische Investmentfonds anzuwenden (FG Münster v. 20.04.2017, 10 K 3059/14 K, EFG 2017, 1110).
Ausländische Investmentfonds konnten damit – bei unterstellter persönlicher Körperschaftsteuerpflicht (vgl. Abschn. 1.1) – prinzipiell sachlich sowohl der unbeschränkten (§ 1 Abs. 1 KStG) wie auch der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach § 2 Nr. 1 KStG unterliegen.
Üblicherweise wird bei ausländischen Investmentfonds der Ort der Geschäftsleitung im Ausland liegen, so dass sie ausschließlich mit ihren inländischen Einkünften i. S. d. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 49 Abs. 1 EStG der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Nr. 1 KStG unterlagen.
Die vorstehend dargestellte Differenzierung zwischen inländischen und ausländischen Investmentfonds zogen unmittelbare Zweifel an der Uni[22]onsrechtskonformität nach sich. Der EuGH sieht in einer vergleichbaren Situation eine Beschränkung der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 AEUV (vgl. zuletzt EuGH v. 21.06.2018, C 480/16, ECLI:EU:C:2018:480, Fidelity Funds). Umstritten ist jedoch, ob diese Beschränkung gerechtfertigt war. Dementsprechend müssten zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine solche Unterscheidung erfordern und diese Differenzierung zudem verhältnismäßig sein (EuGH v. 21.06.2018, C 480/16, ECLI:EU:C:2018:480, Fidelity Funds).
[21]Reporting zur Umsetzung der semi-transparenten Investmentbesteuerung bei (Publikums-)Investmentfonds nach dem InvStG 2004
Die Berufung auf eine angemessene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis (vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, ECLI:EU:C:2005:763, Marks & Spencer) scheidet als Rechtfertigung aus. Zwar ist der Bundesrepublik Deutschland zuzugestehen, dass die Differenzierung der Sicherstellung einer Einmalbesteuerung dient. Denn nach § 49 EStG besteht kein Steuerzugriff auf Steuerausländern zuzurechnende ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds. Da sich die Bundesrepublik Deutschland jedoch entschieden hatte, inländische Investmentfonds zu begünstigen, kann sie sich nicht auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen (vgl. entsprechend EuGH v. 21.06.2018, C 480/16, ECLI:EU:C:2018:480, Fidelity Funds).
Nicht abschließend geklärt ist, ob die Wahrung der Kohärenz des Steuersystems als zwingender Grund des Allgemeininteresses die Ungleichbehandlung rechtfertigt. Hierzu bedürfte es eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem konkreten steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung.
Vorliegend diente die Steuerbefreiung inländischer Investmentfonds der Umsetzung des »Transparenzgedankens«, da die Besteuerung auf Anlegerebene erfolgen und keine höhere steuerliche Belastung als bei einem Direktanleger auslösen sollte. Hierzu greift bei fehlender Ausschüttung entsprechender ausschüttungsgleicher Erträge die Zuflussfiktion des § 2 Abs. 1 S. 2 InvStG 2004. Bei der vorliegenden steuerlichen Konzeption erscheint es geboten, für die Beurteilung der Kohärenz des Besteuerungssystems die Anlegerebene einzubeziehen, da durch das Investmentsteuersystem eine (zeitnahe) Einmalbesteuerung erreicht wird (EuGH v. 21.06.2018, C-480/16, ECLI:EU:2018:480, Fidelity Funds; FG Münster v. 20.04.2017, 10 K 3059/14 K, EFG 2017, 1110).
Fraglich ist jedoch, ob dieses Vorgehen verhältnismäßig ist. Erfolgt auf Anlegerebene eine zeitnahe steuerliche Belastung der betreffenden Einkünfte im ausländischen Ansässigkeitsstaat, könnte ein Nachweis der dortigen Besteuerung ein geeigneteres Mittel zur Wahrung der Kohärenz darstellen (so wohl EuGH v. 21.06.2018, C-480/16, ECLI:EU:2018:480, Fidelity Funds). Insbesondere bei Publikums-Investmentfonds dürfte ein solcher Nachweis jedoch nicht möglich sein.
Mit einer Einschätzung des BFH zur Frage der Unionsrechtskonformität ist ggf. im Verfahren I R 33/17 zu rechnen. Vor dem Hessischen FG sind zudem die Verfahren 4 K 2079/16 und 4 K 999/17 anhängig, in denen die Unionsrechtskonformität der deutschen Investmentbesteuerung auf dem Prüfstand stehen wird. Zudem ist in diesem Kontext auf das noch anhängige niederländische EuGH-Vorabentscheidungsersuchen C-156/17 hinzuweisen.
[23]Kohärenz des Besteuerungssystems unter Einbezug der Anlegerebene als Rechtfertigung der Einmalbesteuerung?
[24]Sollte die deutsche Rechtslage unter Berücksichtigung all dieser Aspekte einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellen, bliebe noch die Stand-Still-Klausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV zu prüfen. Fraglich ist insbesondere, ob die materiellen Kriterien der Art. 64 Abs. 1 AEUV gegeben sind. Nach der EuGH-Rechtsprechung (Urteil v. 21.05.2015, C 560/13, ECLI:EU:C:2015:347, Wagner-Raith) bedarf es eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Beschränkung und einer Finanzdienstleistung.
Als weiteres Motiv für die Investmentsteuerreform nennt der Gesetzgeber im Investmentsteuerrecht beobachtete (aggressive) Steuergestaltungen (BT-Drs. 18/8045, 49 ff.). Solche hätten sich im Wesentlichen im Grenzbereich zwischen dem im InvStG 2004 vorherrschenden Trennungsprinzip und dem gleichzeitig verfolgten »Transparenzgedanken« befunden. Der hohe Grad an Komplexität des Investmentsteuerrechts sowie die Entlastung von inländischer KESt gem. § 11 Abs. 2 InvStG 2004 hätten zudem dafür gesorgt, dass mittels Investmentfonds auch verstärkt Steuergestaltungen umgesetzt worden seien, deren Einsatz nicht spezifisch von der Anwendbarkeit des InvStG 2004 abhängig waren.
Unmittelbar an der Grenze von Trennungsprinzip und Transparenzgedanken verliefen Gestaltungen zur Erlangung weißer Einkünfte. So sollten die allgemeinen Regelungen eines DBA zur Steuerfreistellung von Schachteldividenden (vgl. Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 der deutschen DBA-Verhandlungsgrundlage vom 22.08.2013) auf Ausschüttungen ausländischer Investmentfonds des Gesellschaftstyps Anwendung finden. Demgegenüber fand bei Rückgabe oder Bewertung der Investmentanteile die investmentsteuerliche Regelung zum Anleger-Aktiengewinn nach § 8 InvStG 2004 keine Anwendung, so dass der Wertverlust der Investmentanteile (insoweit) keine Hinzurechnung entsprechend § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG auslöste. Denn vorliegend stammten die eingetretenen Wertverluste auf Fondsebene gerade nicht aus »Aktien«. Die FG Sachsen-Anhalt (Urteil v. 22.03.2017, 3 K 383/16, EFG 2017, 1948, Rev. I R 61/17) und Düsseldorf (Urteil v. 17.10.2017, 6 K 1141/14 K,G,F, EFG 2017, 1943, Rev. I R 74/17; Urteil v. 17.12.2018, 2 K 3874/15 F, EFG 2019, 505, Rev. I R 8/19) akzeptierten die vorstehend beschriebene Gestaltung. Das Hessische FG (Urteil v. 29.11.2017, 4 K 1186/16, EFG 2018, 622, Rev. I R 1/18) lehnte hingegen diese Rechtsfolge bei durch sog. Bondstripping generierten (s. u.) Erträgen ab, da nach dem Recht des Ansässigkeitsstaats des ausländischen Investmentfonds (hier: Luxemburg) keine originären Einkünfte erzielt worden seien. Die Höhe der angestrebten steuerfreien Erträge konnte durch Anwendung des steuerlichen Ertragsausgleich nach § 9 InvStG 2004 noch weiter gesteigert werden.
Prominentester Vertreter der auch in der Direktanlage anzutreffenden Steuergestaltungen waren sog. cum/ex-Transaktionen, die bis 2011 zu einer mehrfachen Erstattung von KESt auf Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bei nur einmaliger Abführung führen sollten (zur Funktionsweise vgl. etwa den Bericht des 4. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode v. 19.06.2017, BT-Drs. 18/12700). Seit 2012 [26]kommt eine mehrfache Erstattung/Anrechnung von nur einmal erhobener KESt gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1a EStG grds. nicht mehr in Betracht. Die erstinstanzliche Rechtsprechung (vgl. etwa Hessisches FG v. 10.02.2016, 4 K 1684/14, EFG 2016, 761; Hessisches FG v. 10.03.2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656) hat bisher die Anrechnung bzw. Erstattung von KESt auf in Zusammenhang mit Leerverkäufen geleisteten Dividendenersatzzahlungen abgelehnt.
[25]Von der Finanzverwaltung beanstandete Steuergestaltungen im InvStG 2004
Auch sog. cum/cum-Transaktionen (vgl. diesbezüglich BMF v. 17.07.2017, IV C 1 – S 2252/15/10030 :005, BStBl I 2017, 986) wurden mittels in Investmentfonds durchgeführt. Deren Zielsetzung war im Kern, die definitive Wirkung von KESt gegenüber beschränkt Steuerpflichtigen durch Übertragungen inländischer »Aktien« an Steuerinländer zu vermeiden. Seit 2016 wird die Entlastung von KESt durch § 36a EStG beschränkt (vgl. BMF v. 03.04.2017 – IV C 1 – S 2299/16/10002, BStBl I 2017, 726 unter Berücksichtigung der Neufassungenen durch BMF v. 20.02.2018 – IV C 1 – S 2299/16/10002, BStBl I 2018, 308).
Daneben ist das oben bereits erwähnte Bondstripping zu nennen, bei welchem Anleihemantel und Zinsscheine einer erworbenen verzinslichen Anleihe voneinander getrennt und diese Bestandteile sodann separat gehandelt und notiert werden. Hierdurch sollten künstlich Erträge (Veräußerung des Zinsscheins) und Verluste (Veräußerung des Anleihemantels) generiert werden (vgl. im Einzelnen FG Düsseldorf v. 17.12.2018, 2 K 3874/15 F EFG 2019, 505, Rev. I R 8/19). Diese Gestaltung wurde durch § 3 Abs. 1a InvStG 2004 zwischenzeitlich unterbunden.
Als weitere Steuergestaltung, die ebenfalls in der Direktanlage umgesetzt wurde, waren sog. Kopplungsgeschäfte zu beobachten. Durch den Einsatz von Sicherungsgeschäften sollte auf Fondsebene ein garantierter steuerbegünstigter Gewinn aus Aktiengeschäften und ein nahezu gleich hoher voll steuerpflichtiger Verlust aus Sicherungsgeschäften erzielt werden. Entgegen dieser Zielsetzung stufte das FG Niedersachsen (Urteil v. 06.07.2017, 6 K 150/16, NZB unzulässig, BFH v. 29.03.2018, I B 79/17) die Ergebnisse der Sicherungsgeschäfte als Teile des Fonds-Aktiengewinns i. S. d. § 5 Abs. 2 S. 1 EStG ein.
Die Besteuerung der Erträge aus Anteilen an Investmentfonds bei den Anlegern war abhängig von der Publikation der Besteuerungsgrundlagen. Ohne ordnungsgemäße Veröffentlichung wären sie regelmäßig nicht in der Lage gewesen, die Höhe und Zusammensetzung der ihnen zuzurechnenden steuerlichen Erträge zu bestimmen. Die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen waren in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InvStG 2004 abgebildet.
Bei inländischen Publikums-Investmentfonds waren die Besteuerungsgrundlagen gem. § 13 Abs. 1 InvStG 2004 ausschließlich gegenüber der Investmentgesellschaft (= Investmentfonds, § 1 Abs. 2a S. 1 und 2 InvStG 2004) festzustellen. Eine Bindungswirkung für die Anlegerbesteuerung ergab sich nicht. Regelmäßig folgten Anleger und Finanzämter den zur Verfügung gestellten Werten (»faktische Bindung«).
[27]Bondstripping: Die Generierung weißer Einkünfte sowie steuerlich abziehbarer Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach dem InvStG 2004
[28]Eine rückwirkende Änderung von Besteuerungsgrundlagen mit Bindungswirkung gegenüber den Anlegern von Publikums-Investmentfonds war nicht administrierbar. Das vereinfachte Korrekturverfahren nach § 13 Abs. 4 InvStG 2004 konnte jedoch zu Verwerfungen führen.
Die Anonymität der Anleger von Publikums-Investmentfonds machte eine rückwirkende Korrektur der Besteuerungsgrundlagen bei erkannten Fehlern nahezu unmöglich. Vor diesem Hintergrund sah § 13 Abs. 4 InvStG 2004 ein in die Zukunft wirkendes Korrekturverfahren vor.
Die »faktische Bindungswirkung« konnte indes auch zu Auswirkungen bei Anlegern führen, die im Fehlerjahr noch keinerlei Investmentanteile hielten. Andererseits konnte die Feststellung der Unterschiedsbeträge faktisch leerlaufen, wenn der betreffende Investmentfonds bereits aufgelöst worden war. Zur Behandlung nach dem 31.12.2017 bestandskräftig werdender Feststellungen nach § 13 Abs. 4 InvStG 2004 vgl. § 13 Abs. 4a und 4b InvStG 2004 (s. auch BFH v. 15.11.2017, I R 55/15, BStBl II 2018, 287).
Bannes/Holle, Kapitalertragsteuererstattung ausländischer Investmentfonds? Eine Frage der steuerlichen Kohärenz, FR 2016, 661;
Bannes/Holle, Kapitalverkehr mit Drittstaaten – die Bedeutung der Stand-Still-Klausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV am Beispiel des deutschen Investmentsteuerrechts, StuW 2017, 112;
Becker/Pennrich, Bond Stripping nach Einführung der Abgeltungsteuer, FR 2017, 7;
Ebner, Aktiengewinn und Kopplungsgeschäfte, RdF 2016, 218;
Fock, Ausländische Investmentvermögen und deutsches Transparenzprinzip, FR 2006, 369;
Hahne, Änderungen der Kapitalertrags-Besteuerung von Aktien-Dividenden ab 2012, AG 2011, 503;
Hahne, FG Münster zur Besteuerung ausländischer Sondervermögen: Eine erste Analyse, BB 2017, 2010;
Hahne/Völker, Anwendungsfragen des § 36a EStG bei Investmentfonds nach geltendem und zukünftigem Recht, BB 2017, 858;
Hahne/Völker, § 36a EStG: Konkretisierungen, verbleibende Zweifelsfragen und Ungereimtheiten nach dem dritten BMF-Entwurf, RdF 2017, 50;
Helios/Mann, Das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung – Darstellung, Meinung und Handlungsempfehlungen –, DB-Sonderausgabe, 1/2016, 1;
Kloster, Neukonzeption der Investmentbesteuerung – im Kontext einer defizitären Kapitaleinkommensbesteuerung, Berlin 2018;
Kohl, Besteuerung von Dividendenausschüttungen an gebietsfremde Fonds; IWB 2018, 707;
Neumann, Die Besteuerung von Publikums-Investmentvermögen – Eine Untersuchung dem Grunde nach unter besonderer Berücksichtigung des Satzungstyps, Aachen 2011;
Patzner/Nagler, Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 21.6. – C-480/16, Fidelity Funds, IStR 2018, 590;
Ronig, Veräußerung der Zinsscheine nach einem Bond-Stripping, NWB 2015, 2223;
Schiefer, EuGH: Nur auf Dividenden an Auslandsfonds erhobene Kapitalertragsteuer verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, RdF 2018, 336;
Schön, Cum/Ex-Geschäfte – materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Fragen, RdF 2015, 115;
Schönbach/Gnutzmann, Deutsche Ertragsteuer – Risiken für ausländische Investmentfonds?, BB-Special Steuerrecht 1/2010, 30;
Terhüne/Otto, Reformansätze zur Weiterentwicklung des InvStG im Rahmen der privaten Kapitalanlage, DStR 2013, 2037;
Völker, Optimierung des Fonds-Aktiengewinns durch »Kopplungsgeschäfte«? DStR 2016, 265 (Teil I) und 334 (Teil II);
Zetzsche, Analoge Anwendung von § 11 InvStG auf ausländische Investmentfonds wegen ungleichen Quellensteuerabzugs auf inländische Dividenden! – Eine Nachlese zum Emerging Markets-Urteil des EuGH, IStR 2015, 8.
Die Reform der Investmentbesteuerung mit Wirkung zum 01.01.2018 führte zu einem Paradigmenwechsel gegenüber den vorstehend skizzierten bisherigen Grundsätzen der Investmentbesteuerung (vgl. Abschn. 1.1). Das bisher den gesetzgeberischen Ausgangspunkt der Investmentbesteuerung bildende Transparenzprinzip verliert nach der Investmentsteuerreform wesentlich an Einfluss.
Dieser veränderte Ansatz zeigt, dass die Modernisierungsmaßnahmen des Gesetzgebers in den letzten 1 ½ Dekaden nicht zum gewünschten Ziel führten. So weitete dieser zunächst seit 01.01.2004 die Regelungsdichte des Investmentsteuerrechts erheblich aus und steigerte entsprechend den Grad an Komplexität. Diese Entwicklung setzte sich kontinuierlich fort. Zuletzt trug hierzu das AIFM-StAnpG vom 18.12.2013 (BGBl I 2013, 4318) bei. Die steigende Komplexität war hier einerseits dem durch das KAGB erweiterten Begriff des Investmentvermögens geschuldet. An dererseits trugen auch spezialgesetzliche Regelungen zur Eindämmung von Gestaltungsmöglichkeiten des Investmentsteuerrechts hierzu bei.
Der Gedanke einer grundlegenden Reform der Investmentsteuerreform entwickelte sich bereits seit mehreren Jahren. Bereits am 03.03.2011 setzten die Finanzminister der Länder auf Grund der bestehenden Komplexität des Investmentsteuerrechts eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe ein (BT-Drs. 17/5417, 6). Diese sollte ein aufkommenssicheres und einfaches System der Investmentbesteuerung entwickeln. Die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe mündeten in einem Abschlussbericht vom 24.02.2012, der insbesondere Abstand vom bisherigen investmentsteuerlichen Transparenzprinzip nahm (vgl. auch DB 2012, M20). Sie bildeten den Ausgangspunkt für das Gesetz zur Reform der Investmentsteuer vom 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730).
Der Gesetzgeber löst die erkannten Problemfelder des InvStG 2004 (vgl. oben Abschn. 1.2) durch eine grundsätzliche Abkehr vom bisherigen investmentsteuerlichen Transparenzprinzip. Den Grundtypus der Investmentbesteuerung bildet nunmehr ein intransparentes Besteuerungssystem nach Maßgabe des Trennungsprinzips: (in- und ausländische) Investmentfonds werden (einheitlich) der Körperschaftsbesteuerung unterworfen. Die Anlegerbesteuerung erfolgt unabhängig von den auf Fondsebene erzielten Einkünften. Jedoch wird die typisierte steuerliche Vorbelastung des Investmentfonds auf Anlegerebene mittels Teilfreistellung der Investmenterträge berücksichtigt.
Die weitgehende ertragsteuerliche Gleichbehandlung in- und ausländischer Investmentfonds beseitigt die bisherigen Zweifel an der Unionsrechtskonformität des Investmentsteuerrechts (vgl. bereits Abschn. 1.2.2).
[31]Der Weg zur Reform der Investmentbesteuerung
[32]Die Anleger haben – vergleichbar der Besteuerung bei Anteilen an Kapitalgesellschaften – die ausgeschütteten Investmenterträge der Besteuerung zu unterwerfen. Die Zurechnung ausschüttungsgleicher Erträge entfällt ebenso wie das umfangreiche Berichtswesen zur Ermittlung und Veröffentlichung von Besteuerungsgrundlagen des Investmentfonds für die Anlegerbesteuerung. Im Grundsatz erfolgt die Besteuerung der Anleger ausgehend von den zugeflossenen Ausschüttungen des Investmentfonds (Cashflow-Besteuerung). Zur Vermeidung von Steuerstundungseffekten und zur Wahrung der haushaltspolitisch geforderten Aufkommensneutralität sieht das Investmentsteuerrecht seit 2018 darüber hinaus eine pauschalierte Mindestbesteuerung auf Anlegerebene in Anlehnung an eine risikolose Verzinsung vor (vgl. zur Besteuerung der Vorabpauschale Abschn. 4.1.2).
Darüber hinaus wird der (für inländische Investmentfonds neuen) zweiten Besteuerungsebene auf Fondsebene zur Wahrung der Aufkommensneutralität Rechnung getragen: Die steuerliche Vorbelastung wird durch eine pauschale Teilfreistellung der den Anlegern zuzurechnenden Investmenterträge typisiert gemindert (vgl. zur Teilfreistellung von Investmenterträgen Abschn. 4.2).
Die Trennung zwischen Fonds- und Anlegerebene führt zu der angestrebten signifikanten Reduzierung der Gestaltungsanfälligkeit des Investmentsteuerrechts, denn die Qualifikation von Einkünften auf Fondsebene ist für die Anlegerbesteuerung unbeachtlich.
In gleichem Maße ergeben sich nunmehr keine verfahrensrechtlichen Probleme der Korrektur fehlerhafter Besteuerungsgrundlagen bei Investmentfonds, deren konkrete Anleger nicht bekannt sind (vgl. hierzu Abschn. 1.2.4).
Lediglich für den eng umrissenen Kreis der Spezial-Investmentfonds und deren Anleger verbleibt es im Grundsatz bei der bekannten Besteuerung nach Maßgabe des investmentsteuerlichen Transparenzprinzips. Dessen Komplexität nimmt jedoch durch Maßnahmen zur Beseitigung unionsrechtlicher Risiken sowie missliebiger Steuergestaltungsmöglichkeiten noch weiter zu.
Die Zielsetzung des InvStG 2004 erstreckte sich vorrangig darauf, die steuerliche Belastung von Anlegern eines Investmentfonds möglichst identisch zu derjenigen von Direktanlegern zu gestalten (vgl. oben Abschn. 1.1). So sollte es im Ergebnis beispielsweise unbeachtlich sein, ob eine Person unmittelbar selbst Wertpapiere erwirbt, hieraus laufende Kapitalerträge bezieht und sodann einen Gewinn/ Verlust aus der Veräußerung dieser Wertpapiere erzielt oder ob sie mittelbar über die Anlage an einem Investmentfonds hieran partizipiert.
[33]Ziele des Gesetzgebers und deren Umsetzung in der reformierten Investmentbesteuerung
[34]Das reformierte Investmentsteuerrecht tritt hingegen im Wesentlichen mit der Zielsetzung an, die vorstehend beschriebenen Probleme und Risiken des bis zum 31.12.2017 geltenden Investmentsteuerrechts (vgl. oben Abschn. 1.2 ff.) auszumerzen. So soll insbesondere die Anlegerbesteuerung auf einem einfachen, verständlichen und gut administrierbaren Besteuerungssystem basieren, für welches es im Grundsatz keiner Mitwirkung des Investmentfonds bedarf (BT-Drs. 18/8045, 53).
Mittel der Wahl für ein solches Besteuerungssystem ist die grundsätzliche Trennung zwischen Fonds- und Anlegerebene und die Verankerung des Trennungsprinzips als Leitbild der Investmentbesteuerung. Hierfür nimmt der Gesetzgeber bei der Anlegerbesteuerung bewusst die Abkehr von Einzelfallgerechtigkeit in Kauf, die idealtypisch das investmentsteuerliche Transparenzprinzip zu leisten im Stande wäre. Es bedarf für die an eine Cashflowbesteuerung angelehnte und einer Vorbelastung auf Fondsebene Rechnung tragende Anlegerbesteuerung (vgl. Abschn. 2.1 und im Detail Abschn. 4) ausschließlich der folgenden Kennzahlen und Merkmale:
Höhe der Ausschüttung,Wert des Investmentanteils am Beginn des Kalenderjahres,Wert des Investmentanteils am Ende des Kalenderjahres,Art des Investmentfonds (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds oder sonstiger Investmentfonds).Der neue intransparente Grundtypus der Investmentbesteuerung wird durch ein eng umrissenes, nachrangiges Besteuerungssystem für Spezial-Investmentfonds und deren Anleger (vgl. Abschn. 5 und 6) ergänzt, das besondere Zugangsvoraussetzungen erfordert. Dieses System hebt sich durch Möglichkeiten zur Vermeidung der Ertragsbesteuerung auf Ebene des Spezial-Investmentfonds vom Grundsystem der reformierten Investmentbesteuerung ab. Die Ertragsbesteuerung erfolgt sodann im Stile des bisher bekannten investmentsteuerlichen Transparenzprinzips auf Ebene der Spezial-Investmentanleger.
Der gesetzliche Aufbau des InvStG folgt der vorstehend unter Abschn. 2.2 geschilderten Systematik. Das InvStG ist in sechs Kapiteln strukturiert und umfasst mit § 5a InvStG insgesamt 57 Paragraphen im Bereich zwischen §§ 1 und 56 InvStG. Im Gegensatz zum InvStG 2004 in der zum 31.12.2017 geltenden Fassung, das 28 Paragraphen umfasste, ergibt sich somit eine deutliche Erweiterung. Dies ist aber weniger auf eine ansteigende Regulierung zurückzuführen, als vielmehr der Zielsetzung geschuldet die Regelungsdichte einzelner Paragraphen herabzusetzen.
Kapitel 1 des InvStG enthält allgemeine Regelungen, die für alle weiteren Kapitel relevant sind. So werden hier die vom Investmentsteuergesetz umfassten Vehikel (= Investmentfonds) und in diesem Gesetz verwendete Begrifflichkeiten bestimmt, allgemeine verfahrensrechtliche Regelungen getroffen und die Wertansätze bei Übertragung von Wirtschaftsgütern auf Investmentfonds geregelt.
[35]Überblick über die unterschiedlichen Besteuerungssysteme für Investmentfonds
[36]Kapitel 2 behandelt den Grundtypus der Investmentbesteuerung. Es regelt die ertragsteuerliche Behandlung des Investmentfonds sowie die Besteuerung der Anleger von Investmentfonds.
Entsprechend dem in Abschn. 2.2 beschriebenen Regel-Ausnahme-Verhältnis enthält das nachfolgende Kapitel 3 ertragsteuerliche Regelungen für Spezial-Investmentfonds und deren Anleger.
Das Kapitel 4 regelt sodann die Besteuerung von Altersvorsorgevermögenfonds. Es handelt sich um spezielle Vehikel zur Bündelung betrieblicher Altersvorsorgeverpflichtungen gegenüber Mitarbeitern (Pension Asset Pooling).
Kapitel 5 enthält spezielle Regelungen für die Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds.
Das abschließende Kapitel 6 umfasst die Anwendungs- und Übergangsvorschriften zum InvStG sowie eigenständige Bußgeldvorschriften bei bestimmten Pflichtverstößen.
Der in § 1 InvStG spezifizierte Anwendungsbereich des reformierten Investmentsteuerrechts orientiert sich in seiner Grundgestaltung an demjenigen des InvStG 2004 und knüpft wesentlich an die aufsichtsrechtlichen Regelungen des KAGB an. Auch hier wird bereits die Vorrangigkeit des Besteuerungssystems für Investmentfonds (Grundtypus) deutlich, da sich der persönliche Anwendungsbereich ausschließlich auf Investmentfonds und deren Anleger beschränkt. Demgegenüber werden Spezial-Investmentfonds erst (nachrangig) in Kapitel 3 definiert und zwar als bestimmte gewerbesteuerbefreite Investmentfonds, die die Anlagebestimmungen des § 26 InvStG erfüllen.
Bei Investmentfonds handelt es sich primär um Investmentvermögen (AIF und OGAW) i. S. d. § 1 Abs. 1 KAGB: Organismen für gemeinsame Anlagen, die von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammeln und es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger investieren und die keine operativ tätigen Unternehmen außerhalb des Finanzsektors darstellen (vgl. im Einzelnen Abschn. 3.1.1). Keine Relevanz für diese grundlegende Einstufung entfaltet hingegen die (eingeschränkte) Möglichkeit der Anteilsrückgabe der Anleger. So sind sowohl »offene« wie auch »geschlossene« Investmentvermögen dem Grunde nach vom Anwendungsbereich des InvStG umfasst (BT-Drs. 18/8045, 54).
Zur Bestimmung des Begriffs der Investmentfonds verlässt sich der Gesetzgeber jedoch nicht vollumfänglich auf die aufsichtsrechtlichen Vorgaben. Einerseits erweitert er den Anwendungsrahmen gegenüber dem Aufsichtsrecht, andererseits schränkt er diesen jedoch auch wieder an anderer Stelle ein, denn KAGB (Anlegerschutz) und Investmentsteuerrecht (Besteuerungsrahmen für bestimmte Kapitalanlagevehikel) verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen. So werden nach § 1 Abs. 2 S. 2 [38]InvStG besondere fondsähnliche Vehikel in die Investmentbesteuerung einbezogen und spezifische aufsichtsrechtliche Ausnahmen vom Begriff des Investmentvermögens nicht nachvollzogen (vgl. im Einzelnen Abschn. 3.1.2).
[37]Übersicht über den Aufbau des InvStG ab 2018
Demgegenüber schränkt der Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 S. 1 InvStG den Begriff des Investmentfonds im Vergleich zu den aufsichtsrechtlichen Vorgaben ein. Diese Ausnahmen basieren auf
dem Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen zur Besteuerung bestimmter Vehikel (UBGG, REITG),dem expliziten Ausschluss von auch nach dem KAGB unregulierten Vehikeln i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 KAGB,den Ausschluss von mittelständischen Beteiligungsgesellschaften, die nicht originär der kollektiven Vermögensanlage dienen, sowiedem grundsätzlichen Vorrang des transparenten Besteuerungsregimes für Investmentvermögen in der Rechtsform von Personengesellschaften nach dem EStG (Ausnahmen: Strukturierung als OGAW i. S. d. § 1 Abs. 2 KAGB oder als Altersvorsorgevermögenfonds).Eine explizite Unterscheidung gegenüber dem Anwendungsbereich des bis zum 31.12.2017 geltenden Investmentsteuerrechts betrifft »geschlossene« Investmentvermögen. So wurden diese bisher als Investitionsgesellschaften behandelt und unterlagen nach §§ 18 und 19 InvStG 2004 einem speziellen Besteuerungssystem. Dieses entsprach – je nach Rechtsform des Vehikels – demjenigen für Personengesellschaften oder (mit punktuellen Einschränkungen) demjenigen für Körperschaften. Nunmehr werden als Personengesellschaft strukturierte Investmentvermögen im Grundsatz vollumfänglich aus dem Anwendungsbereich der Investmentbesteuerung ausgeschlossen (vgl. ausführlich Abschn. 8.3); als Kapitalgesellschaften oder in Vertragsform aufgelegte »geschlossene« Investmentvermögen unterliegen hingegen vollumfänglich dem Besteuerungsregime der Investmentfonds nach Kapitel 2 des InvStG.
Das InvStG regelt die ertragsteuerliche Behandlung sowohl von (Spezial-)Investmentfonds als auch von deren Anlegern. Als lex specialis schließt das InvStG die Anwendung allgemeiner ertragsteuerlicher Normen des EStG wie auch des KStG und des GewStG grds. aus.
Dieses Prinzip wird jedoch an mehreren Stellen durchbrochen. Einerseits macht sich das InvStG selbst die (Nicht-)Anwendbarkeit bestimmter ertragsteuerlicher Regelungen bzw. derer Rechtsfolgen zu eigen. Dies geschieht dergestalt, dass sich der konkrete Wortlaut des InvStG auf gesetzliche Regelungen dieser Gesetze bezieht. Exemplarisch werden
inländische Investmentfonds als Zweckvermögen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und ausländische Investmentfonds als Vermögensmassen i. S. d. § 2 Nr. 1 KStG behandelt (§ 6 Abs. 1 InvStG),die Anwendung des § 8b KStG bei der Körperschaftsbesteuerung von Investmentfonds ausgeschlossen (§ 6 Abs. 6 InvStG) oderGewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen bei Privatanlegern nach § 20 Abs. 4 EStG ermittelt (§ 19 Abs. 1 S. 1 InvStG).[39]Überblick über den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des InvStG
[40]Andererseits bestimmt das Investmentsteuerrecht beispielsweise zwar die persönliche und sachliche Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds sowie die Einkünfteermittlung in § 6 InvStG. Die Durchführung der Besteuerung ist indes nur partiell geregelt (Abgeltungswirkung des Steuerabzugs auf der KESt unterliegende Einkünfte i. S. d. § 6 Abs. 2 InvStG). Im Übrigen gelten für die Besteuerung von Investmentfonds (implizit) die allgemeinen Vorschriften des KStG, da das InvStG diese als KSt-Subjekte einstuft.
Weiterhin verweisen bestimmte ertragsteuerliche Regelungen explizit auf das InvStG:
Einstufung der (Spezial-)Investmenterträge als Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 bzw. 3a EStG (vgl. hierzu Abschn. 4.1 und 6.1),KESt-Tatbestand des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG für Investmenterträge (vgl. hierzu Abschn. 8.9) oderder Ausschluss der Hinzurechnungsbesteuerung bei Anlage in (ausländische) Investmentfonds nach § 7 Abs. 7 AStG (vgl. hierzu Abschn. 8.7).Demgegenüber regelt das Investmentsteuerrecht nicht das Verhältnis zu weiteren Steuerarten. Folglich gelten deren allgemeinen Voraussetzungen, ggf. ergänzt um spezielle Tatbestände für Investmentfonds (vgl. etwa § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG oder § 100a KAGB für bestimmte GrESt-Befreiungen).
Haase, Eine Einführung in das Investmentsteuergesetz 2018 – Zentrale Punkte des neuen Besteuerungssystems, IWB 2018, 573;
Helios/Mann, Das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung – Darstellung, Meinung und Handlungsempfehlungen, DB Sonderausgabe Nr. 01/2016;
Höring, Das Investmentsteuergesetz ab dem 1.1.2018 (»InvStG 2018«), StBp 2017, 351;
Stadler/Bindl, Das neue InvStG – Überblick und Korrekturbedarf, DStR 2016, 1953;
Warnke – Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung beschlossen – Die Investmentsteuerreform und ihre wesentlichen Änderungen, EStB 2016, 305.
[41]Einordnung