Ist Deutschland wert(e)los? - Lutz Simon - E-Book

Ist Deutschland wert(e)los? E-Book

Lutz Simon

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Beschreibung

Immer häufiger treffen ethische Werte und rechtliche Normen und das Verhalten von Politik und Bürger zu ihnen aufeinander. Diese Problematik wurde im Strafverfahren Daschner/Ennigkeit, in dem der Verfasser Verteidiger des angeklagten Kriminalkommisars Ennigkeit war, deutlich. Zunächst wird auf die Entstehung von ethischen und rechtlichen Normen in der jüdisch/christlichen Historie, sodann auf die Abgrenzung beider Normenarten und die Einstellung von Politik, den Bürgern, den Massenmedien und den Kirchen eingegangen. Die Wandlung von rechtlichen Grundsätzen infolge von anderen Wertvorstellungen angesichts des mangelnden Bezugs auf Gott und die überlieferten ethischen Grundsätze, die Änderung des Inhalts überlieferter jüdisch/christlicher Werte aufgrund ideologischer Vorstellungen und Grundsätze und die inhaltliche Neubestimmung bei Beibehaltung der namentlich gleichen Benennung der Wertbegriffe werden dargestellt. Welchen Einfluss haben Corona, Gender und Künstliche Intelligenz auf die Wertvorstellungen und das Verhalten der Menschen?

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Veröffentlichungsjahr: 2021

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Gliederung

Vorüberlegungen: Der Fall Daschner

Entstehung ethischer Normen

Entstehung von Recht und rechtlichen Normen

Wechselwirkung von ethischen und rechtlichen Normen

Das Verhältnis von rechtlichen und ethischen Normen in Deutschland

4.1. Verbindung von ethischen und rechtlichen Normen unter Einbeziehung von Gott

4.2. Trennung von ethischen und rechtlichen Normen unter Leugnung eines göttlichen Gesetzgebers im Deutschland der Gegenwart

Auswirkungen im Recht

5.1. Der Staat als paternalistisch-sorgende Instanz

5.2. Gleichheit auf Kosten der Freiheit

5.3. Gleichheit als Gerechtigkeit

5.4. Staatliche Regelung des Umgangs mit persönlichen Gütern und Eigentum

5.5. Änderung von Rechtsregeln durch Gesetzgeber und Gerichte heute

5.6. Veränderte Einstellung des Bürgers zur Wirksamkeit, Gültigkeit von Normen und ihrer Beachtung

Jüdisch/ Christliche Werte und ihre Beachtung in der Politik und im Gesellschaftsleben von heute

6.1. Die Politik

6.2. Die Medien

6.3. Der Bürger

6.4. Die Kirchen

6.5. Berufsethik

Das Leben unter Corona in Deutschland

7.1. Corona und Politik

7.2. Das Verhalten des Bürgers in der Coronazeit

7.2.1. Pandemieleugner und Widerstand gegen staatliche Maßnahmen

7.2.2. Verschwörungstheorien im Zusammenhang von Corona

7.3. Corona in den Medien

7.4. Corona und die Kirchen

Gender als Prinzip

8.1. Wesen

8.2. Kritik an der Genderideologie

Künstliche Intelligenz

9.1. Wesen der Künstlichen Intelligenz

9.2. Probleme der Künstlichen Intelligenz

Transhumanismus/ Posthumanismus

10.1. Wesen

10.2. Probleme des Transhumanismus

Hinweise zur Überwindung der Krise der christlichen Kirchen

11.1. Das Christentum und die Auseinandersetzung mit anderen Religionen und den Ideologien des 20. und 21. Jahrhunderts

11.2. Jesus Christus als Ärgernis in der Welt und für die Welt

11.3. Seelsorge statt Verwaltung

11.4. Gottesdienst/ Heilige Messe

11.5. Mystik und Gefühl

11.6. Die Gemeinde als Gemeinschaft zwischen Gläubigen und Priester

11.7. Umgang mit Missständen wie sexuellem Missbrauch

11.8. Neue Ideen zur Gewinnung von Christen

11.9. Missionierung

Fazit

Literaturverzeichnis

Autorenvita

Vorüberlegungen

Keine Frage hat mich langfristig mehr berührt: Müssen Rechtsnormen unbedingt befolgt werden oder können sie zur Befolgung von ethischen Grundsätzen im Einzelfall ausnahmsweise außeracht gelassen werden. Anhand eines Strafprozesses von nationaler und internationaler Bedeutung, in dem ich selbst Verteidiger war, stellte sich diese Frage an den Angeklagten, das Gericht und die Verteidigung und nicht zuletzt an die Gesellschaft.

Der Fall Daschner

Im Jahre 2004 wurde in Frankfurt am Main ein besonderer Rechtsfall vor Gericht verhandelt, der die Gemüter in ganz Deutschland bewegte und auch international dazu führte, dass sich die Menschen mit diesem Problem beschäftigten. Der Student Gäfgen entführte den 8-jährigen Jakob Metzler und verlangte von den Eltern, der Bankiersfamilie Metzler ein hohes Lösegeld. Die Polizei, die von den Eltern eingeschaltet worden war, ging davon aus, dass der Junge noch lebte und tat alles, um den kleinen Jungen wiederzufinden. Bei der Übergabe des Lösegeldes wurde der Erpresser gefasst. Die Polizei versuchte von ihm den Aufenthaltsort des entführten Jungen zu ermitteln. Fieberhaft verhörte die Kriminalpolizei den Erpresser, erhielt aber nur irreführende Auskünfte über den Aufenthaltsort, die nicht den Tatsachen entsprachen. Der Polizeivizepräsident Daschner beauftragte dann den kriminalerfahrenen Kriminalbeamten Ennigkeit mit dem Verhör des Erpressers Gäfgen, um den Aufenthaltsort des Kindes zu ermitteln. Dabei gingen alle Ermittlungsbeamten und der Polizeivizepräsident davon aus, dass sich der kleine Junge in höchster Lebensgefahr befand, weil nicht klar war, wo er gefangen gehalten wurde und unter welchen Umständen. Es bestand die Gefahr. dass er verdursten oder verhungern könnte. Nach langen Verhören des Erpressers Gäfgen drohte auf Veranlassung des Polizeivizepräsidenten Daschner der Kriminalbeamte Ennigkeit dem Erpresser, man würde zur Ermittlung des Aufenthaltes des Kindes möglicherweise Zwangsmaßnahmen ergreifen, um ihn damit zur Preisgabe des Aufenthaltsorts des Kindes zu veranlassen. Nach tagelangen Verhören teilte Gäfgen endlich den Aufenthaltsort des Kindes mit. Das Kind fand man tot am Rand eines Sees in der weiteren Umgebung von Frankfurt am Main. Der Erpresser gab zu, das Kind entführt und sodann getötet zu haben. Im Strafverfahren verhängte das Landgericht Frankfurt am Main gegen den Angeklagten Gäfgen wegen Mordes eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. Mit dem Ende des Strafverfahrens gegen Gäfgen war jedoch der Fall nicht beendet.

Der Polizeivizepräsident Daschner hatte während des Versuchs, vom Erpresser Gäfgen den Aufenthaltsort des Kindes zu ermitteln, um es vom möglichen Tod zu bewahren, einen Aktenvermerk angefertigt, in dem er niedergelegt hatte, dass er dem Kriminalbeamten Ennigkeit mitgeteilt hatte, die Polizei würde, um den Aufenthaltsort des Kindes zu ermitteln, möglicherweise auch körperlichen oder seelischen Druck auf Gäfgen ausüben. Dieser Vermerk führte dazu, dass gegen den Polizeivizepräsidenten Daschner wegen der Verleitung eines Untergebenen zu einer Nötigung im Amt und den Kriminalbeamten Ennigkeit wegen Nötigung ein Ermittlungsverfahren und später das Strafverfahren durchgeführt wurden. Das Verfahren war auch für mich von erheblicher Bedeutung, da ich die Verteidigung des Kriminalbeamten Ennigkeit übernommen hatte und seine Vertretung im Vor- und Hauptverfahren bis zum Urteil begleitet habe. Es war deswegen von besonderer Bedeutung für mich, weil gerade in diesem Fall das Zusammentreffen von ethischen Grundsätzen und geltendem Recht im Mittelpunkt dieses Verfahrens gegen den Polizeivizepräsidenten Daschner und meinen Mandanten Ennigkeit stand.

Zu Beginn des Ermittlungsverfahrens gingen die Medien fast einheitlich davon aus, dass beide, nämlich der Polizeivizepräsident Daschner und der handelnde Kriminalbeamte Ennigkeit, von ethisch hochstehenden Motiven ausgegangen seien, nämlich alles zu tun, um den Jungen aus Lebensgefahr zu retten. Erst nachdem der Vermerk des Polizeivizepräsidenten bekannt geworden war, schwenkten die Massenmedien um. Sie waren nun fast einstimmig der Ansicht, dass es sich hier um Folter bzw. die Androhung von Folter handeln würde, was nach allgemein geltendem Menschenrecht ausnahmslos verboten sei und sich die beiden Angeklagten deswegen nicht nur zu verantworten hätten sondern - wie manche Presseorgane schrieben - streng zu bestrafen seien. Es gab sogar Kommentare, die davon ausgingen, dass die Androhung von Folter zur Rettung von Menschenleben in keinem Fall gerechtfertigt sei. Das gelte auch für angedachte Fälle: So dürfe auch einem Bombenleger, der eine Bombe in einem Hochhaus mit mehreren 100 Bewohnern gelegt habe, in keinem Fall Folter angedroht werden, um den Ort der Bombe zu finden, auch wenn dabei Hunderte von Menschenleben in Gefahr seien oder Menschen sogar in großer Zahl sterben müssten. Der Rechtsgrundsatz, dass keine Folter ausgeübt werden dürfe, sei insbesondere durch die unheilvolle Geschichte Deutschlands in jedem Fall vorrangig.

Für Ennigkeit war in diesem Prozess wohl eine der größten Enttäuschungen, dass man einem verurteilten Kindesmörder in seinen widersprüchlichen Aussagen mehr glaubte, als ihm, dem unbescholtenen Polizeibeamten. Das war aber auch für die Verteidigung kaum nachvollziehbar, denn wir Verteidiger hatten schon im Ermittlungsverfahren die Gerichtsakten einsehen und feststellen können, dass Gäfgen in seinem eigenen Verfahren weder in den polizeilichen Vernehmungen noch bei der Begutachtung durch den Sachverständigen jemals angegeben hatte, es sei ihm von irgendeiner Seite physischer oder psychischer Druck angedroht oder sogar zugefügt worden. Erst als der Staatsanwalt dem seinerzeitigen Verteidiger von Gäfgen den Vermerk mitgeteilt hatte und sich dieser ausbedungen hatte, mit Gäfgen vor einer Vernehmung zur angeblichen Drohung mit Zwangsmaßnahmen zu reden, tauchten die unterschiedlichsten Versionen von angeblich angedrohten Zwangsmaßnahmen durch Gäfgen auf, wie und mit welchen Mitteln er vom vernehmenden Beamten bedroht worden sei. Ennigkeit, der die Vernehmungen von Gäfgen durchgeführt hatte, hat in der Hauptverhandlung folgende schriftliche Aussage von mir verlesen lassen: „Ich wurde in das Büro des Polizei-Vizepräsident Daschner bestellt. Herr Daschner sagte mir, dass er vorbereiten lässt, Magnus Gäfgen unter Androhung und gegebenenfalls unter Zufügung von Schmerzen, gestützt auf das HSOG, in dem bestimmte Formen des unmittelbaren Zwangs zulässig sind, möglicherweise auch durch Beibringen eines Wahrheitsserums, dazu zu bewegen, den Aufenthaltsort des Kindes zu nennen.

Herr Daschner wusste von dem Fund der Hütte am Langener Waldsee, von Blutspuren und gab zu bedenken, dass sich die Gefahr für das Leben des Jungen noch erhöht hätte. Er sagte mir, dass ich noch einmal eindringlich an das Gewissen des Beschuldigten appellieren und ihn auf die geplanten Maßnahmen vorbereiten soll. Es wurde nicht näher darüber gesprochen, wie dieses <Vorbereiten> gestaltet werden soll. Das Gespräch dauerte nur wenige Minuten.

Ich habe meinen Auftrag letztlich auch so verstanden, noch einmal befragungstechnisch etwas über den Verbleib des entführten Kindes in Erfahrung zu bringen, bevor tatsächlich unmittelbarer Zwang angedroht und ausgeführt wird. Sozusagen ein weiterer Zwischenschritt. Ich sprach dann alleine mit dem Beschuldigten. Ich erklärte ihm, es wird davon ausgegangen, dass Jakob in höchster Lebensgefahr schwebt und es auch in seinem eigenen Interesse von Vorteil wäre, wenn er sagt, wo das Kind sein könnte (Bislang noch nicht bekannte Mittäter könnten es töten und dies würde ihm mit angerechnet).

Ich sagte ihm, von der Behördenleitung/Einsatzführung ist angedacht und wird vorbereitet, ihm unter Zufügung von Schmerzen (Anwendung unmittelbaren Zwangs) oder durch Beibringen eines Wahrheitsserums dazu zu bringen, Einzelheiten zu nennen, um das Leben des Kindes zu retten, sofern er weiter schweigt oder falsche Angaben macht. Mir war zu diesem Zeitpunkt nicht klar, welche Maßnahme (Wahrheitsserum oder unmittelbarer Zwang) wann und wo tatsächlich durchgeführt werden könnte, bin jedoch, wie bereits ausgeführt, davon ausgegangen, dass die rechtliche Seite ausführlich und intensiv von der/ dem Behördenleitung/ Führungsstab geprüft würde. Ich habe dann an sein Gewissen appelliert, habe ihm eindringlich gesagt, er werde Jakob nie vergessen, habe dies gestisch unterstützt, in dem ich rotierende Bewegungen mit meiner Hand bzw. meinen Zeigefinger gemacht habe, was bedeuten sollte, dass die Gedanken an den Jungen ihm immer im Kopf herum gehen werden und er das Kind niemals vergessen wird. Während der Befragung des Beschuldigten ging mir schließlich der Gedanke durch den Kopf, in welcher Situation Jakob sich gerade befinden könnte. Ich hatte verschiedene Bilder vor Augen, so zum Beispiel, er ist lebendig in einer Kiste begraben, er ist geknebelt, er ist verletzt und durch bislang von Gäfgen noch nicht bekannte Mittäter eingesperrt oder einfach nur abgelegt worden, er könnte um Hilfe schreien. Ich dachte an seine Verzweiflung und sein panisches, angsterfülltes, um Hilfe flehendes Gesicht. Dies setzte ich gegenüber Gäfgen um, indem ich ihm diese Bilder vor Augen führte und immer wieder fragte bzw. aufforderte: <Ist der verletzt? Ist der geknebelt? Hat er zu essen und zu trinken? Denk an seine angsterfüllten panischen Augen, denk an sein Flehen um Hilfe!> Ich wiederholte dies ständig und sehr eindringlich, weil es mir um das Leben des Kindes ging.

Es dauerte nur wenige Minuten bis er sagte, dass die Leiche des Jakob unter einem Steg an einem kleinen See im Vogelsberg liegt. Ich benachrichtigte daraufhin KHK Korn, der sich dort auskennt. Er kam mit einer Landkarte und ließ sich den See zeigen.

Ich bin überzeugt davon, dass es mir durch diese authentischen Fragen gelungen ist, Magnus Gäfgen für einen kurzen Moment die schrecklichen Folgen seiner Tat vor Augen zu führen, und er nicht mehr, wie die ganze Zeit davor und auch wieder danach, dieses Schreckliche abwehren konnte.

Ich hatte den Auftrag des Polizeivizepräsidenten nicht dahingehend verstanden, dass ich die angedachten/geplanten Maßnahmen androhen soll. Dies wäre aus meiner Sicht auch lächerlich gewesen, weil ich Magnus Gäfgen eindeutig erklärt habe, dass ich ihm nichts tun werde und er mit eventuellen Einlassungen Zeit gehabt hätte, bis derjenige erscheint, der die Maßnahme androhen und/oder durchführen würde.“

Als sein Verteidiger konnte ich nachweisen, dass Gäfgen mindestens 20 Mal gelogen hatte und immer öfter eine neue Version bei seiner Vernehmung bei der Polizei und in der Hauptverhandlung angeben hatte. Herr Ennigkeit erklärte mir des Öfteren, dass ihm das nicht erklärlich sei, warum man Gäfgen glaube, vor allem weil Gäfgen auf meine Fragen auch zugegeben habe, dass er gelogen habe.

Auch der Staatsanwalt ging davon aus, dass Gäfgen nicht die Wahrheit gesagt habe und erklärte in seinem Plädoyer, er berufe sich nicht auf die Aussage von Gäfgen. Er verlangte aber trotzdem für beide Angeklagten eine Bestrafung, obwohl ihm keine anderen Beweismittel zur Verfügung standen.

Ebenso handelte das Gericht, es glaubte offensichtlich Gäfgen mehr als Ennigkeit.

Beide Angeklagte wurden durch das Landgericht Frankfurt am Main verurteilt.

Das Urteil lautete (in Kurzform):

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1. den Polizeivizepräsidenten Wolfgang Daschner…..

2. den Kriminalhauptkommissar Ortwin Ennigkeit,

hat die 27. Große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main

aufgrund der am 18. November begonnenen Hauptverhandlung

am 20. Dezember 2004 für Recht erkannt:

Der Angeklagte Ennigkeit ist der Nötigung schuldig.

Der Angeklagte Daschner ist der Verleitung eines Untergebenen zu

einer Nötigung im Amt schuldig.

Die Angeklagten werden verwarnt.

Die Verurteilung zu einer Geldstrafe, für den Angeklagten Daschner

von 90 Tagessätzen zu je 120,-- Euro und für den Angeklagten

Ennigkeit von 60 Tagessätzen zu je 60,-- Euro, bleibt vorbehalten.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Kaum nachvollziehbar war, mit welcher Verachtung, teilweise Hass Daschner und Ennigkeit nach Beendigung des Prozesses überzogen wurden. Da traten Redakteure, selbst ernannte Moralisten und Leiter von internationalen Organisationen auf und verwandten sich entschieden gegen Folter, obwohl in der Hauptverhandlung „Folter“ den Angeklagten niemals zur Last gelegt wurde. Jede Androhung von Gewalt wurde selbst für den Fall verworfen, falls in dem theoretischem Fall ein Terrorist eine Bombe in einem Hochhaus deponiert habe und nur dieser wisse, wo. Der Rechtsstaat, so wurde argumentiert, müsse auch in diesem Fall den Tod von möglicherweise vielen Toten in Kauf nehmen und dürfe auf keinen Fall dem bekannten Täter Gewalt androhen, um ihn zur Preisgabe des Deponierungsorts der Bombe zu veranlassen. Das weitaus wichtigere Kriterium dieses Verfahrens war nicht die Behandlung durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht, sondern die Behandlung durch die Medien, die aus einer angeklagten und später verurteilten Tat von versuchter Nötigung einen hochkriminellen Fall von „Folter“ machten.

Erstaunlich war zunächst, dass die Kritiker von Daschner und Ennigkeit fast ausnahmslos den Prozess nicht verfolgt hatten, sondern offensichtlich nur davon aus gingen, dass eine angedachte Maßnahme schon „Folter“ sein müsse, auch wenn sie niemals erfolgt war. Zu dieser Schlussfolgerung kommt auch Friedrichsen1 angesichts der Tatsache, dass in diesem Prozess eine „Folter“ von Gäfgen nie stattgefunden hat, sondern dieser Begriff durch die Medien nach Bekanntwerden des Vermerks von Daschner eingeführt wurde, ohne dass eine entsprechende Handlung seitens des Angeklagten Ennigkeit eingeräumt oder im Urteil festgestellt wurde. Friedrichsen bringt das auf den Punkt, wenn sie schreibt: „Kein Wort von Bedrohung oder gar Folter. Gäfgen scheint der erste Gefolterte zu sein, der erst im Nachhinein, durch einen Vermerk seines Folterknechts, erfuhr, dass er gefoltert worden war.“ 2

Interessant ist auch die Begründung im Urteil, man habe statt Zwangsmittel in Erwägung zu ziehen, erst die Schwester mit Gäfgen konfrontieren müssen, um den Aufenthaltsort des verschleppten Kindes zu erfahren. Friedrichsen 3 fragt angesichts der Aussage des Polizeipsychologen, er habe seinerzeit vorgeschlagen ,,die damals 15-jährige Schwester des Jungen solle man mit Gäfgen konfrontieren: „Hat irgendeiner derer, die Daschners „Folterandrohung“ für rechtsstaatsgefährdend halten, überlegt, was man dem Mädchen damit aufgebürdet hätte?“ 4 Erstaunlich war auch für die Verteidigung, dass in den Massenmedien die brutale Tötung eines unschuldigen Jungen keine Rolle spielte.

Kaum nachzuvollziehen ist der Artikel von Heiner Busch vom 9. Februar 2003 5 . Er vergleicht das Handeln von Daschner und Ennigkeit mit dem Handeln von Rauschgifthändlern, die eine strenge Strafe verdient gehabt hätten, weil sie keine Reue gezeigt hätten. Die Rettung eines hilflosen Kindes ist dabei als Motiv völlig unerheblich geworden. Er hält jede Art von polizeilichen Zwangsmaßnahmen für unzulässig, wobei es für ihn gleichgültig zu sein scheint, welchem Zweck sie dienen. Auch die Prävention scheint für ihn keine Zwangsmaßnahme zu rechtfertigen. Allein die Fälle von Übergriffen von Polizeibeamten stehen in seiner Sicht als bedeutend dar. Offensichtlich geht die körperliche Unversehrtheit eines Täters dem Leben eines unschuldigen Kindes vor. Er glaubt, dass die Einstellung der Öffentlichkeit, moralisch auf Seiten Daschners zu stehen, „eine von Daschner gestellte politische Falle“ sei, in die die Öffentlichkeit getappt sei.6 Es ist erstaunlich, mit welcher Gefühlskälte er im Fall Daschner argumentiert, ohne die Motive der beiden Beamten zu würdigen. Besonders Lenzen 7 hat sich in seinem Artikel „Folter (<). Menschenwürde und das Recht auf Leben – Nachbetrachtungen zum Fall Daschner“ mit Folter, Menschenwürde und dem Recht auf Leben ausführlich auseinandergesetzt und dabei anders als viele Juristen auch die moralische Seite dieses Verfahrens eingehend behandelt. Nach Auseinandersetzung mit den verschiedensten Pressestimmen zum Fall „Daschner“ und ihrer Wertung als „Folter“ zeigt er vor allem auch die extremen juristischen Deutungen auf, die von verschiedener Seite angestellt werden. Diese führen soweit, dass sie jede polizeiliche Maßnahme als „Folter“ ansehen, unabhängig vom Maß der Einwirkung und vom Zweck.8 Danach wäre jeder Eingriff in die Menschenwürde, egal zu welchem Zweck verboten, auch wenn dabei anderes Leben gerettet werden kann. Dabei zeigt er aber auch die moralische Bewertung von Zwangsmaßnahmen und weist auf den Konflikt zwischen moralischer und juristischer Bewertung 9 hin. Er 10 sieht die „Menschenwürde“ als einen „Joker“ für Moralphilosophen und „eine Heilige Kuh“ für Juristen an. Lenzen 11 zieht ein – wie er formuliert – vorläufiges Fazit seiner Untersuchung aus philosophischer Sicht: „Echte Folter, die darauf abzielt, das Opfer zu demütigen und zu erniedrigen, ist zutiefst unmoralisch und widerspricht allen Prinzipien der Humanität. Echte Folter darf in keinem Rechtsstaat geduldet, geschweige denn legalisiert werden. „Folter“, d.h. die Zufügung von Schmerzen zur Erpressung einer Information, zielt nicht darauf ab, das Opfer zu demütigen und zu erniedrigen. Sie ist zwar auch ein Übel, kann aber als moralisch erlaubt gelten, wenn dadurch ein wesentlich größeres Übel wie insbesondere das Sterben eines unschuldigen Menschen verhindert wird.

Menschenrechte und Menschenwürde stellen zwar hehre Ziele bzw. Werte dar. Die (im Detail nicht klar bestimmte) Menschenwürde zu verabsolutieren, sie für unantastbar zu erklären und sie insbesondere über den Schutz unschuldigen Menschenlebens zu stellen, erscheint jedoch wie ein bloßes, philosophisch unbegründetes Dogma.

Die von Wolfgang Daschner erwogene „Folter“ war moralisch erlaubt, durch die bestehenden Gesetze jedoch anscheinend nicht gedeckt. Aus philosophischer Perspektive wäre es „eigentlich“ vertretbar, die gesetzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von unmittelbarem Zwang entsprechend zu modifizieren. Die Gefahr einer schiefen, von „Folter“ zu Folter führenden Bahn spricht aber (zumindest teilweise) dagegen.“

Die Nachteile für den Einzelnen bei einer rein juristischen Einstellung ohne Rücksicht auf die moralische Wertung beschreibt Friedrichsen so: „nach dem Sündenfall Daschner, (wird) eingewandt, gerade die Staatsgewalt könne sich nicht auf solche Rechtfertigungsgründe berufen, weil die Verletzung der Menschenwürde des Gefolterten kein angemessenes Mittel des Staates sei, die Gefahr abzuwenden. Das bedeutet aber letztlich, dass das Opfer dann, wenn nur noch die Polizei helfen kann, am schutzlosesten ist.“ 12

Festzustellen ist jedenfalls, dass die Ereignisse des 11.9.2011 die Welt noch nicht erschüttert hatten. Auch waren die Selbstmordattentate der letzten 10 Jahre, die bis heute nicht abgenommen haben, noch nicht geschehen, vielleicht hätte man die Androhung von Zwangsmittel ohne ihre Ausführung, wie im Fall „Daschner“ und „Ennigkeit“ zu einer milderen Beurteilung seitens dieser Kritiker, die jede polizeiliche Androhung von Zwangsmittel schon als Beginn von Folter einstuften, geführt. Jedenfalls ist die Frage des Verhältnisses von Recht und Ethik nach wie vor ein zentrales Thema menschlicher Existenz, und es lohnt sich, angesichts der Infragestellung der objektiven Geltung von christlichen ethischen Normen dieser Frage nachzugehen.

Sinn dieses Buches soll es nicht sein, sich mit der Frage der Rechtfertigung von Folter oder Zwangsmaßnahmen in einem Notfall auseinanderzusetzen. Der Fall Daschner ist nur der gedankliche Ausgangspunkt für die Frage der Bedeutung von Recht, Moral, Gerechtigkeit, also den überkommenen jüdisch/ christlichen Werten in der heutigen Zeit. Gelten sie noch oder sind andere Maßstäbe an ihre Stelle getreten? Schon bei der Abfassung meiner philosophischen Doktorarbeit mit dem Thema „Theorie der Normen - Normentheorien - Eine kritische Untersuchung von Normbegründungen angesichts des Bedeutungsverlusts des metaphysischen Naturrechts“, beschäftigte mich die Frage, ob Rechtsnormen von ethischen Normen völlig zu trennen sind bzw. ethische Normen keinen Einfluss auf Rechtsnormen haben. Hier im Fall Daschner, stellte sich diese Frage in der Praxis.

Neben der Rechtsgüterabwägung und der rechtlichen Qualität der getroffenen Maßnahmen spielt die soziale Wirklichkeit der Maßnahme eine entscheidende Rolle. Im Mittelpunkt der Beurteilung über die Verwerflichkeit stehen nicht nur positive Rechtsnormen im nationalen und internationalen Bereich. Vielmehr ist dieses positive Recht an den Maßstäben der Gerechtigkeit zu messen und die Frage der sozialen Unerträglichkeit und die Bewertung des Verhaltens durch die Rechtsgemeinschaft gebührend zu würdigen.

Im folgendem werden die Frage der Gültigkeit jüdisch/christlicher Werte in der Gesellschaft von heute und ihr Einfluss auf das Rechtssystem von erheblicher Bedeutung sein. Es muss deshalb zunächst einmal die Frage der Bedeutung von ethischen Werten dargestellt und die Frage geklärt werden, ob sie Einfluss auf das Recht haben oder ob Rechtssysteme völlig losgelöst von überkommenen Wertvorstellungen sind.

Es stellt sich immer öfter die Frage, hat die Politik und der einzelne Bürger Gott vergessen, ihn aus dem täglichen Leben ausgeschlossen? Nachdem die Naturwissenschaft immer wieder und immer öfter Gott als Schöpfer in Frage gestellt hat und den Menschen in den Mittelpunkt der Welt, als Krönung, herausgehoben hat, hat man den Eindruck, dass christliche Werte in der heutigen Zeit nicht mehr von Bedeutung sind und andere Faktoren den Menschen bestimmen. Ob das so ist und wenn ja,, was an die Stelle der seit mehr als 2000 Jahre überlieferten ethischen Grundsätze tritt und wer nach Politiker und Volkes Meinung Gott ersetzen soll, dem soll in der folgenden Abhandlung nachgegangen werden. Danach wird zu der Frage Stellung genommen, ob die gegenwärtige Tendenz, nämlich das Leben ohne eine auf Gott zurückgehende Ethik dem Menschen zu einem besseren Zusammenleben in einem demokratischen Rechtsstaat verhilft.

Zunächst wird auf die jüdisch-christlichen Werte eingegangen und ihr Ursprung vom Anfang bis in die Neuzeit verfolgt. Danach wird die Entstehung von rechtlichen Normen aufgrund der seinerzeit herrschenden ethischen Grundsätze verfolgt. Danach soll es einen Überblick geben, wie Politik und Gesellschaft zu den überkommenen Werten und den bisher geltenden Rechtsgrundsätzen stehen bzw. welcher Wandel eingetreten ist. Es schließt sich die Frage an, ob in der Corona-Zeit die Menschen angesichts der Existenzprobleme und der Veränderung der Lebensumstände sich mehr an jüdisch/christlichen Werten orientieren und Gott in ihr Leben einbeziehen. Diese Schrift wird sich danach damit auseinandersetzen, welche neuen Lebens- und Wertevorstellungen in die Gesellschaft, gefördert durch die Politik, Einzug gehalten haben. Das betrifft hauptsächlich die Theorie von Gender und Digitalisierung in Form des Transhumanismus und künstlicher Intelligenz. Schließlich wird sich die Schrift kritisch mit den Vorstellungen und Thesen dieser neuen Richtungen auseinandersetzen. Zum Schluss wird sich diese Abhandlung mit der Krise der christlichen Kirchen beschäftigen, ihren Problemen nachgehen und Versuche zur Überwindung der Probleme aufzeigen.

1 Friedrichsen, Gisela, Spiegel 49/ 2004

2 Friedrichsen, a.a. O.

3 Friedrichsen, a.a. O.

4 Friedrichsen, a.a. O.

5 Busch, Heiner, Rechtsstaatlich geregelte Folter? Der Fall Daschner und diepolitische Falle

6 Busch, a.a.O., S. 2

7 Lenzen, Wolfgang, “Folter“. Menschenwürde und das Recht auf Leben – Nachbetrachtungen zum Fall Daschner, S. 1ff

8 Lenzen, a.a.O., S. 1ff

9 Lenzen, a.a.O., S. 4

10 Lenzen, a.a.O., S. 6

11 Lenzen, a.a.O., S. 15f

12 Friedrichsen, a.a.O.

1. Entstehung ethischer Normen

Ob für die Entstehung ethischer Normen ein göttlicher oder menschlicher Normgeber verantwortlich ist oder sie im Menschen von Geburt an immanent sind, ist in der Philosophie umstritten. Den Begriff „Ethik“ und „ethisch“ führt man – darauf sind sich wohl die meisten Philosophen einig - auf Aristoteles zurück.

Ethisch beinhaltet „eine bestimmte Seinsweise des Charakters, unabhängig davon, wodurch er der ist, als der er in Erscheinung tritt (ob von Natur oder durch Gewohnheit, also durch die zweite Natur).“ 13 Die Moral des Menschen deutet allgemein auf die innere Gesinnung des Menschen hin, der sittlich gut ist, dessen Handlungen und dessen Denkweise mit den geltenden „äußeren Sitten, Rechten, Verhaltensweisen“ übereinstimmt. Der Mensch, der sich „ethisch“ verhält, handelt sittlich, stimmt also mit den in „einer sozialen Gemeinschaft oder sozialen Schicht üblichen und eingehaltenen Gewohnheiten, die durch Alter, Geschichte, Tradition über eine bestimmte Zeit hinweg geheiligt und gefestigt sind,“ überein.

Wenn in der heutigen Zeit des Öfteren bestritten wird, dass es allgemeine ethische Normen gibt, dann stellt sich die Frage, ob ethische Normen im Menschen immanent sind oder ob zumindest eine Anlage im Menschen besteht, ethische Normen zu erkennen. Unumstritten dürfte sein, dass eine derartige Erkenntnis nicht auf der Gefühlsebene geschieht, sondern der Mensch den dazu ihm angeborenen oder von einer Gottheit gegebenen Verstand benutzen muss, um derartige Normen zu erkennen. Plato geht davon aus, dass zwar die Seele mit der Anlage verbunden ist, das Gute zu erkennen, dass sie sich aber des Verstandes, der Vernunft dazu bedient.

Nach Aristoteles hat der Mensch eine Anlage zum ethischen Verhalten, sie wird aber erst durch Vernunft entwickelt. Der Mensch ist nicht Schöpfer von ethischen Normen sondern nur ihr Entdecker.

Konfuzius meint: „Wahrheit bedeutet die Erfüllung unseres Selbst; dagegen bedeutet das Sittengesetz, dass wir das Gesetz unseres Wesens befolgen“. Thomas von Aquin14 geht davon aus, dass der Mensch seine von Gott gegebenen Fähigkeiten mit Hilfe der Vernunft entwickelt. Danach besteht das Naturgesetz als Verwirklichung des Willens Gottes. Dieses Gesetz verpflichtet den Menschen grundsätzlich zum sittlichen Handeln, durch die Vernunft erkennt er diese sittliche Ordnung.

Wenn ethische Werte objektiv gelten, gelten sie unabhängig vom Zeitalter, dem Gesellschaftssystem sowie anderen Umständen für alle Menschen, d. h. seit und so lange Menschen leben. Im common sense herrscht die Ansicht, dass ethische Werte objektive Geltung haben.

Thomas von Aquin fasst das in die Worte: „Entsprechend der Ordnung der natürlichen Neigungen gibt es eine Ordnung der Vorschriften des natürlichen Sittengesetzes. Nun ist dem Menschen erstens die Neigung zum guten Ende entsprechend der Natur, in der er mit allen Substanzen übereinkommt: jede Substanz erstrebt nämlich die Erhaltung ihres Seins gemäß ihrer Natur. Und im Hinblick auf diese natürliche Neigung gehört alles zum natürlichen Gesetz, wodurch das Leben des Menschen erhalten und das Gegenteil abgewehrt wird. Zweitens ist dem Menschen die Neigung zu gewissen, … eigenen Dingen, gemäß der Natur, die er mit den übrigen Lebewesen gemeinsam hat. Und demnach heißt das zum natürlichen Gesetz gehörig, dass die Natur allen Lebewesen gelehrt hat: … wie etwa die Vereinigung von Mann und Frau, die Aufzucht der Kinder und ähnliches mehr. Drittens ist dem Menschen die Neigung zum guten Gewissen Natur der Vernunft, die wesenseigen ist; so hat der Mensch etwa die natürliche Neigung, die Wahrheit über Gott zu erkennen und in Gemeinschaft zu leben. Und demzufolge umgreift das natürliche Gesetz alles, was auf diese natürliche Neigungsbezug hat, dass der Mensch etwa die Unwissenheit überwinden, dass er andere, mit denen er zusammen leben muss, nicht verletze, und was sonst doch damit zusammenhängt.“

Vom Dekalog des Alten Testaments (AT), den Grundsätzen der griechischen und römischen Philosophen, der Bergpredigt und der Feldrede im Neuen Testament (NT), den Schriften der Philosophen und Theologen des Mittelalters bis zur Neuzeit sind nicht nur diese Personen, sondern auch die Regierenden und die Bürger von allgemeingültigen ethischen Normen ausgegangen.15

Selbst wenn man den Rekurs auf die abendländische Philosophie aus grundsätzlichen Erwägungen ablehnt, findet man die Regel: „Handle so, wie auch du behandelt werden möchtest!“ auch bei Kung Tse – (Konfuzius), der ca. von 551 bis 479 vor Christus gelebt hat.

Andererseits gab es stets die Neigung zur Abkehr von den moralischen Regeln. So beklagt schon vor mehr als 2000 Jahren Lao-Tse: „Wenn die natürliche (am Tao orientierte), unbewusste Sittlichkeit verlorengeht, beginnt die Lehre der bewussten Tugenden (chinesisch: Te). Wenn die Tugenden verloren gehen, benötigt die Gesellschaft Gesetze. Wenn die Gesetze nicht mehr eingehalten werden, beginnen rituelle Scheinmoral und Sittenheuchelei.“

Zu unterscheiden ist zwischen Institutionsethik und Individualethik.

Die Institutionalethik dient der Schaffung von Zielen und Regelwerken für Institutionen, für Staaten, für Unternehmen, für Verbände und sonstige Gemeinschaften. Dazu gehören einerseits die Festlegung von Zielsystemen der Institution und deren Ausdifferenzierung in Ober- und Unterziele, andererseits die Koppelung der Ziele der Institution mit den Einzelteilen. Die Individualethik – im Gegensatz zur Instutionsethik - umfasst die Gesamtheit der individuellen Wertebindungen, kombiniert aus Verantwortungsfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft.

Eine wertneutrale Demokratie ist praktisch nicht möglich und weder erstrebenswert noch wünschenswert. Ohne die Aufstellung ethischer Wertvorstellungen, ihre Bestandssicherung und -verteidigung lässt sich kein Herrschaftssystem welcher Art auch immer, dauerhaft aufrechterhalten. Je mehr dem demokratischen Staat an der Sicherung eines ethischen Systems gelegen ist, desto mehr wird der Bestand gewährleitet sein. Der Staat muss so viel Individualethik wie möglich zulassen, und nur so viel Institutionalethik wie nötig einführen. Man bewegt sich damit zwischen zwei extremen Idealen. Das Ideal der Institutionalethik besteht in einem so perfekten Regelsystem einer Gemeinschaft, durch welches alle Mitglieder, auch wenn sie ausschließlich ihre egoistischen Ziele verfolgen, stets im Interesse der Gemeinschaft handeln, unabhängig davon, ob sie edle Menschen oder Schurken sind.

Das Ideal der Individualethik besteht dagegen in der Gemeinschaft von so anständigen und sittlich vernünftigen Menschen, dass für ihr Zusammenwirken keine ausdrücklichen Vorschriften und Kontrollinstitutionen erforderlich sind. Es ist deshalb höchst bedenklich, wenn ein Regierender seine individuelle Vorstellung von ethischem Verhalten zum Maßstab für das von ihm vertretene Volk macht. So scheint der Spruch: Wenn das Volk nicht ethisch so denkt wie ich, dann ist es nicht mein Volk, höchst bedenklich.

Gibt die Demokratie, d.h. ein demokratisches Herrschaftssystem das Regieren nach ethischen Werten oder die Verteidigung von moralischen Werten auf, stellt sie die demokratische Staatsform selbst in Frage. Das bedeutet in der Praxis auch die notwendige Wertausrichtung der Regierenden. Ist diese nicht gewährleistet, wird von den Herrschenden eine Volksgruppe einseitig bevorzugt, werden bisher gültige Wertvorstellungen zum Nachteil von Teilen des Volkes verändert. Halten sich die Regierenden selbst nicht an die von ihnen erlassenen moralischen Normen, kann es zu folgenden Reaktionen der Gewaltunterworfenen kommen:

Sind die moralischen Maßstäbe für die Herrschenden besonders hoch oder besonders niedrig, wird es einen Nachahmungseffekt zur Nivellierung geben. Das führt entweder zu einer Anhebung der Moral oder einer langsamen Aushöhlung ethischer Wertvorstellungen. Während der erste Fall unproblematisch ist – er führt praktisch zu einem Staat der ethisch Besten nach platonischer Vorstellung, - führt die zweite Alternative zu einem Verfall der Sitten und der Moral des gesamten Volkes und damit zu einem demokratisch legitimierten Pöbelstaat. „Ethik ist ins Grenzenlose erweiterte Verantwortung gegen alles, was lebt“, so ein Ausspruch von Albert Schweizer.

13 Funke, Gerhard, in: Historisches Wörterbuch der Philosophie, S. 810

14 Thomas, summa theologiae, I-II , 94,2

15 Simon, Lutz, Wird unsere Demokratie wert(e)los? S.311

2. Entstehung von Recht und rechtlichen Normen

Das Recht hat sich seit Menschen Gedenken nicht abstrakt aufgrund von Vorstellungen einzelner Menschen ohne einen Bezug zu ethischen Grundsätzen entwickelt. Der Begriff Recht gehört nicht, wie der Begriff der Macht, in die Sphäre des Könnens, sondern in die Sphäre des Sollens. Recht ist das, was ich darf. Tribonianus 16 definiert iuris praecepta dreifach: anständig leben (honeste vivere), niemandem schaden (alterum non laedere), jedem das Seine geben (suum cuique tribuere). Das Recht reguliert das zwischenmenschliche Handeln und damit sowohl die Macht des Einzelnen als auch die der Gemeinschaft, und zwar in der doppelten Absicht, dem Einzelnen das Leben erträglich zu machen und die Gemeinschaft zu erhalten. Die Rechtsordnung schützt den Schwachen vor dem Starken. Justitia hält in der einen Hand die Waage, um das Recht zu finden, in der anderen das Schwert, um das Recht durchzusetzen und zu schützen. arma et iura tragen den Staat, wie Justinian betont.

Altes Testament - Neues Testament - Römisches Recht

Welche Gründe gibt es aber, christliche Grundsätze und Normen zum Grundsatz des Berufs- und Privatlebens zu machen? Christliche Normen und Ethik beruhen im Wesentlichen nicht auf der Situationsethik einer Zeitepoche, gegenwärtigen Zielvorstellungen einer bestimmten Klasse oder Ideologie. Sie haben vielmehr ihren Ursprung im jüdischen, griechischen, römischen Kontext und der Übernahme durch christliche Herrscher oder die christlich-jüdische Gesellschaft.

Recht, Gerechtigkeit, Gericht in Verbindung mit Gott haben bereits im Alten Testament (AT) und später im Neuen Testament (NT) eine zentrale Rolle gespielt.17

In der Theologie des AT, noch mehr in jener des Frühjudentums, des NT und in der christl. Tradition, nimmt der Gerichtsgedanke einen beherrschenden Platz ein. Er hat im Lauf der Geschichte viele Wandlungen und Neugestaltungen erfahren. Angesichts undifferenzierter und daher oft einschüchternder und erschreckender Pauschalvorstellungen von Gott als Richter ist an die Differenziertheit bibl. Gerichtskonzeptionen zu erinnern.

Bereits im 3. Jh. v.Chr. gibt es Hinweise auf ein Gericht Gottes, das die Taten des Menschen belohnt oder bestraft. Platon knüpft das Schicksal der Toten an den Richterspruch über ihr vorangegangenes Leben: Die Gerechten gelangen in den Himmel, die Ungerechten in den Tartarus. Ist eine Sühnemöglichkeit gegeben, können sie nach Sühnung ihrer Taten vom Tartarus in den Himmel gelangen. Aus der Grundbedeutung des Verbums krino, „sondern, scheiden, auswählen“ wird die Wertung von Ausgesondertem („beurteilen, unterscheiden, auswählen“ und „richten“), der/die Entscheidende bzw. Richtende, Beurteilende (krites) wie das Ergebnis des Richtens, die Entscheidung, der Beschluss (krima oder krisis), abgeleitet. Schließlich ergibt sich aus dem Vorgang des Beurteilens das Adjektiv „urteilsfähig“ (kritikós), das als Substantiv neben krites auch als Bezeichnung für Richter/in gebraucht wird.

Mit krino (= richten) übersetzt die Septuaginta (LXX) v.a. die hebr. Wörter spt, din (richten, strafen, hadern, zum Recht verhelfen) und rib (zanken, prozessieren, einen Rechtsstreit führen). Dadurch erweitert sich die Bedeutung von krinoum durch die Begriffe „strafen, zum Recht verhelfen, prozessieren“; spt, mispat drückt aber auch das Richten aus, das dem Herrscher als Funktion seines Herrscheramtes zukommt. In Israel liegt das Recht bei Gott (Dtn 1,17), sein Richterspruch richtet die Völker (Gen 11, 1 ff; Ps 67,5; Am 1,2; Joel 4,2ff). Bereits zu Beginn der Urgeschichte wird eine enge Verbindung von Volk und Gericht Gottes deutlich. Vom Sündenfall, der Ermordung Kains bis zum Turmbau von Babel steigern sich die Sünden der Menschen, die mit immer schwererem Gericht Gottes gestraft werden. Dennoch führt das nicht zur Vernichtung, sondern jede Strafe enthält noch die Möglichkeit der Bewährung. Der Strafaufschub, der auch in späterer Zeit immer wieder bei allen Strafen zutage tritt, wird mit der Gnade Jahwes (1 Kön 21,29; 2 Kön 21, 10ff; 23,26; 24,2) erklärt. Der Mensch akzeptiert das strafende Handeln Gottes, er preist das zu Recht ergehende Gericht Gottes. Diese Lobpreisungen (Gerichtsdoxologien) des gerechten Gerichts Gottes finden ihre extreme Form bei Ijob (9,3ff; 12,9-25; 26,5 – 13) und in den Lobpreisungen Achans vor seiner Hinrichtung (Jos 7,19). Gott ist Herr über Israel, er bestraft die Sünder, verwirft aber sein treuloses Volk nicht, der Bund bleibt bestehen. Dieses Verhältnis zu Gott sehen die großen Propheten grundlegend durch das auf Israel hereinbrechende Gericht in Frage gestellt, so, wenn Amos und die nachfolgenden Propheten das Ende Israels voraussagen: „Ich zerschlage das Winterhaus“ (Am 3,15), „ich führe euch in die Verbannung“ (5,27), „ich tilge es aus von der Erdoberfläche“ (9,8). Nach Hosea ist das Gericht über Israel schon angebrochen. Die Taten Israels sind „vor seinem Angesicht“ (Hos 7,2). „Er wird es züchtigen“ (5,2); „er fängt es wie ein Jäger“ (7,12).

Innerhalb des Rechtssystems des Volkes dient das Gericht zur Wiederherstellung des gestörten Friedens der Gemeinschaft durch die Gemeinschaft selbst. Nach der Landnahme wurde das Gericht durch die Stammesältesten und Oberen im Dorf und der Stadt ausgeübt, später ging die Funktion auf Amtsleute über, so in Jerusalem (Dtn 1, 15 ff; Jes 1,23; Jer 26).

In der nachexilischen Zeit und im Frühjudentum gewinnt der Gedanke des göttlichen Gerichts an zentraler Bedeutung, da dieses im Gegenzug zur Störung der Schöpfungsordnung und des göttlichen Weltregiments durch die sündige Menschheit endgültig Gottes Gerechtigkeit und seine siegreiche Herrschaft erweist. Das Gericht wird als zentrales Moment in der Abfolge endzeitlicher Ereignisse und Glaubensinhalte wie Tag des Herrn, Sammlung der verstreuten Israeliten, Herrschaft des Messias, Auferstehung der Toten, Erscheinen des Paradieses und des endzeitlichen Strafortes, der Hölle, erwartet. Innerhalb dieser Enderwartung haben sich unterscheidbare Gerichtskonzeptionen ausgebildet:

Der Zorn Gottes: Zorn bezeichnet sowohl das Aufwallen des göttlichen Unmuts gegenüber dem Frevel seiner Geschöpfe wie das von diesem Unmut ausgelöste, vom Himmel herab andringende Unheils- oder Vernichtungsgeschehen (1 Makk 3,8; Sir 7,16; Jub 24,30; äthHen 55,3; Sib 5,75ff; vgl. im NT Mt 3,7; Rüm 1,18; 2,5 1 Thess 1,10; Offb 6,16f; 11,18).

Das Erlösungs- oder Heilsgericht: Gott kommt aus seiner himmlischen Wohnung, um zugunsten seines Volkes bzw. der Auserwählten siegreich-heilschaffend in das Weltgeschehen einzugreifen (äthHen 1,3b-8; AssMos 10; 4 Esr 4 [6], 13-20; im NT bezogen auf die Parusie des Christus: Mk 13, 24-27 parr; 2 Thess 1,5-10; Off 11,15.17f).

Das Vernichtungsgericht: Es droht allen jenen, welche Gott die schuldige Anerkennung verweigern, den endzeitlichen Untergang an; in seinen Auswirkungen trifft es sich mit der Konzeption vom „Zorn Gottes“; die Feinde Gottes müssen vor ihrer Vernichtung noch die schuldige Unterwerfung nachholen, allerdings nun ohne Aussicht auf die Heilsteilhabe

Das Rechtsverfahren vor dem Richterthron:

Konstitutiv für diesen Gerichtstyp ist, dass auf ein geregeltes Verfahren Wert gelegt wird; der folgenden Abstrafung oder Vernichtung der Sünder liegt ein begründetes Urteil zugrunde; in den Bilderreden des äthHen ist die Durchführung des Gerichts dem „Menschensohn“ oder „Erwählten“ übertragen.

Im NT wird die Wortgruppe krino und krima mit ihren Ableitungen sowohl im Sinn von „urteilen, entscheiden, den Vorzug geben und gut heißen“ als auch im engeren juristischen Sinn von „vor Gericht ziehen, verurteilen, richten, strafen, streiten (vor Gericht)“ gebraucht. So findet sich unter Gericht: die Behörde, das Urteil des Menschen über andere (Joh 7,24) und der Richter. Im Rückgriff auf die LXX kommt krino, krima auch in der Bedeutung „richten“ als Befugnis der Jünger und Märtyrer (…) und im Sinn von „Gericht, Recht“ vor.

In Q erscheint krino in der Warnung Jesu vor dem menschlichen Richten. Nur Gott steht ein Urteil zu, der Richtende wird selbst gerichtet. Q bezeugt, dass die Predigt des Johannes d.T., die Teich-Gottes-Botschaft Jesu und die nachösterliche Israelpredigt der „Gruppe Q“ vom Gedanken des bevorstehenden Gerichts Gottes bestimmt war, welches nun gerade Israel bedroht. In der Täuferpredigt steht der Gedanke des nahen Zorngerichts Gottes im Vordergrund, welches für Israel die Vernichtung bedeutet, wenn es sich nicht bekehrt und der Taufe unterzieht. Die Predigt Jesu setzt die Gerichtsankündigung und die Umkehrpredigt des Täufers voraus; im Vordergrund steht der Heilsaspekt der Zeitenwende. Die Israelpredigt der „Gruppe Q“ stellt zunehmend heraus, dass Israel durch die Abweisung des Boten Jesu seine letzte Heilschance vor dem Gericht verpasst hat.

Im Matthäusevangelium (MtEv) ist der Gerichtsgedanke von zentraler Bedeutung; so in der Bergpredigt, der Jüngerrede, den Himmelreichsgleichnissen, den Wiederkunftsgleichnissen, in der Auseinandersetzung mit dem Volk, den Schriftkundigen und den Pharisäern. In Mt 8,11f; 13,42. 50; 22,13; 24,51; 25, 30 wird auf den Vollzug des Gerichts, die Trennung von Bösen und Gerechten, den Lohn für die Frommen und die Strafe für die Ungerechten hingewiesen. Dabei werden vom Gericht und der Strafe nicht nur Personengruppen wie z.B. Reiche, Schriftkundige und Pharisäer erfasst. In besonderen Gerichtsreden droht Jesus den unbußfertigen Städten Israels. Die Strafandrohung gegen Israel als Vergeltung für den Tod der christl. „Propheten und Weisen und Schriftkundigen“ wird fortgesetzt durch die Gerichtsrede gegen Jerusalem und endet schließlich in der Ankündigung des Gerichts über alle Völker. Der Menschensohn richtet und grenzt Gute und Böse gegeneinander ab. Die Bösen gehen „ewiger Strafe“ entgegen, „die Gerechten aber zum ewigen Leben“ ein. Vor dem göttlichen Gericht gibt es eine Rettung nur durch Vergebung, nicht durch menschliche Leistungen. Jesus verheißt den Jüngern, dass er sich vor dem göttlichen Richter zu ihnen bekennt Durch ihn gibt es eine Befreiung vom göttlichen Gericht; er bringt Gottes Vergeltung.

Im Johannesevangelium (JohEv) steht der Rettungsgedanke im Vordergrund. Jesus ist gesandt, die Welt zu retten, nicht sie zu richten. Die Stunde des Gerichts ist gegenwärtig mit dem Tod des Sohnes, dem Heimgang zum Vater. Das Gericht entmachtet den Fürsten der Welt und macht die Welt frei. Wer an Christus glaubt, wird nicht gerichtet, er ist vom Bereich des Todes in das Leben hinübergegangen. Die Gegenwart des Gerichts schließt das Endgericht nicht aus; die „werden nicht ins Gericht kommen“, setzt ein Endgericht voraus.

Die Paulusbriefe (PlsBr) lassen erkennen, dass die Missionsbotschaft des Paulus sich gleichfalls vor dem Hintergrund des von Johannes d.T. angekündigten nahen Gerichtsgeschehens vollzog; dieses bedroht die Heidenvölker ebenso wie Israel; Bekehrung, Glaube und Rechtfertigung bringen Verschonung und Rettung aus dem drohenden Untergang. Differenzierter wird das Endgericht in Röm 2,5-11 als ein universales, alle Menschen ohne Rücksicht auf religiöse Privilegien betreffendes Gericht nach rechtlichen Maßstäben dargestellt. Paulus erinnert die Gemeinde bzw. die einzelnen Christen daran, dass auch sie vor den Richterstuhl Christi treten und ein Gericht nach den Werken erfahren werden. Taufe und Rechtfertigung verpflichten sie zu einem Wandel im Dienst der „Gerechtigkeit“, verheißen ihnen Verschonung vor dem göttlichen Zorngericht und die Teilhabe an der endzeitlichen Herrlichkeit und Gottesgemeinschaft (Röm 5,1-2; 9-10; 8,1f.).

Im NT wird häufig von Gott als dem Richter gesprochen; daneben erscheinen Jesus, der Menschensohn oder Christus als Richter. Im Rahmen der Vorstellung von einem himmlischen Gerichtshof, die sich u.a. aus Dan7,9-14 entwickeln konnte, oder von der Throngemeinschaft zwischen Gott und dem erhöhten Christus wird auch von einem von Gott und Christus durchgeführten Gericht ausgegangen.

Die Hinführung und Übernahme von römischen Rechtsgrundsätzen, die teilweise auch in die fast zweitausend Jahre währenden Grundsätze von Recht und Gerechtigkeit im Christlichen Abendland eingegangen sind, ist das Corpus Iuris Civilis, das im Auftrag des oströmischen Kaisers Justinian im Jahre 529 zum ersten Mal veröffentlicht wurde und zumindest, was die Digesten betraf, auch bis ins Mittelalter von Bedeutung war. Es übernahm, meist mit Quellenangaben, detailliert römische Gesetze, Erlasse aus verschiedenen Rechtsquellen. So schreibt Ulpian 18 im „1. Buch seiner Institutionen“:

„Wer das Recht studieren will, muss zunächst wissen, woher das Wort Recht, ius, stammt. Das Recht ist aber nach der Gerechtigkeit, iustitia, benannt. Wie nämlich Celsus 19 treffend definiert, ist „das Recht die Kunst des Guten und Gerechten. Mit Grund kann man uns Priester der Gerechtigkeit nennen. Denn wir dienen der Gerechtigkeit und lehren das Wissen vom Guten und Gerechten, indem wir Recht von Unrecht trennen, Erlaubtes von Unerlaubtem scheiden und danach streben, die Menschen nicht nur durch Furcht vor Strafe, sondern auch durch Verheißen von Belohnung zum Guten zu führen. Damit streben wir, wenn ich mich nicht täusche, wahrhaft nach Philosophie, nicht nur dem Anschein nach.“ 20

Damit stellt er die auch heute noch geltende Verbindung von Recht und Gerechtigkeit her. Ein großer Teil der in den Digesten enthaltenen Rechtssätze hat auch heute noch Gültigkeit oder prägt auch das heutige Recht.

Lassen Sie mich noch einige wenige Digesten nennen:

So schreibt Celsus 21 im 26. Buch seiner Digesten:

„Gesetze kennen heißt nicht, ihre Worte kennen, sondern ihren Sinn und Zweck.“, im 9. Buch 22:

„Es ist unjuristisch, ohne das Gesetz als Ganzes zu berücksichtigen, nach irgendeinem Teil desselben ein Urteil zu sprechen oder ein Gutachten zu erteilen.“

oder

im 29. Buch :

„Gesetze sind so wohlwollend auszulegen, dass ihr Wille gewahrt bleibt.“

Auch die Regel, die Modestin23 im 8. Buch seiner Rechtgutachten aufstellt, ist für die Rechtsprechung in heutiger Zeit von Bedeutung:

„Weder das positive Recht noch die wohlmeinende Gerechtigkeit lassen es zu, dass wir das, was in heilsamer Weise zum Nutzen der Menschen eingeführt wird, durch allzu harte Auslegung ihrem Vorteil zuwider in Strenge verwandeln.“

16 Tribonianus in Corpus iuris civilis, Text und Übersetzung, Bd. II, Digesten 1-10

17 Simon, Lutz, Gericht, Entscheidung, Richter, in Josef Hainz und Alexander Sand: Münchener Theologisches Wörterbuch zum Neuen Testament, S. 159-164

18 Ulpian, in Corpus iuris civilis, Text und Übersetzung, Bd. II, Digesten 1-10, S.91

19 Celsus, in Corpus iuris civilis, Text und Übersetzung, Bd. II, Digesten 1-10, S. 91

20 Ulpia,, in Corpus iuris civilis, Text und Übersetzung, Bd. II, Digesten 1-10, S. 91

21 Celsus, in Corpus iuris civilis, Text und Übersetzung, Bd. II, Digesten 1-10, S.91

22 Celsus, in Corpus iuris civilis, Text und Übersetzung, Bd. II, Digesten 1-10, S.91

3. Wechselwirkung von ethischen und rechtlichen Normen

Man sieht, dass es eine lange Tradition der Rechtsetzung und Rechtsfindung gibt, die unter Einbeziehung von jüdischen, griechischrömischen mit christlichen Vorstellungen verknüpft wurden. Sie beinhalten auch die überlieferten christlichen Werte, ohne die sie nicht denkbar und lebbar waren und sind. Dabei ist der Rekurs auf Gott und seine Gebote für Werte und die rechtlichen Normen zwingend, d.h. ohne Gott als Ursache und Normgeber für Werte und Normen ist das Leben bis zur Aufklärung nicht vorstellbar. Recht ohne Ethik war in der Tradition nicht möglich. Der Gesetzgeber ging bei der Erstellung von gesetzlichen Normen von den überlieferten ethischen Regeln aus und versuchte sie in gesetzliche Vorschriften umzusetzen. Ohne einen Gottesbezug als transzendentaler Gesetzgeber konnten rechtliche Normen nicht aufgestellt werden.

23 Modestin, in: Corpus iuris civilis, Text und Übersetzung, Bd. II, Digesten 1-10, S.91

4. Das Verhältnis von rechtlichen und ethischen Normen im Deutschland

4.1. Verbindung von ethischen und rechtlichen Normen unter Einbeziehung von Gott

Das Bundesverfassungsgericht 24 hat in seiner Entscheidung vom 20.7.191954 das Menschenbild wie folgt formuliert: „Das Menschenbild des Grundgesetzes ist nicht das eines, isolierten, souveränen Individuums; das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung Individuum – Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei den Eigenwert anzutasten.“ Aus der Sozialentscheidung des Grundgesetzes geht somit hervor, dass sich gegenüber der „staatlichen Verantwortung zur Lebensgestaltung des Einzelnen“ auch die „subjektive Verantwortlichkeit der diesen Staat bildenden Menschen manifestieren muss. Man kann nicht vom Staat sozial gestaltende Maßnahmen erwarten, ohne gleichzeitig bereit und verpflichtet zu sein, die möglichen Unbillen dieser Sozialgestaltung als rechtmäßig hinzunehmen.“

Das Grundgesetz ist in der Bundesrepublik Deutschland in seiner Ausgestaltung auf die Basis vor der Ideologie des Nationalsozialismus mit Zustimmung der Westmächte zurückgekehrt und hat die Verbindung von Ethik und Recht unter der Einbeziehung Gottes wiederhergestellt. In die Überschrift der Präambel unseres Grundgesetzes, also unserer Verfassung, haben die Väter und Mütter die Formulierung „in Verantwortung vor Gott und den Menschen“ hineingenommen.

Es wird zwar kein verbindliches Gottesbild gegeben, aber die Existenz Gottes nicht geleugnet, sondern eine besondere Verantwortlichkeit dieser Instanz gegenüber angenommen. Trotz Änderungswünschen von Atheisten ist die Präambel auch nach der Wiedervereinigung nicht geändert worden. Damit ist Gott als Instanz jenseits der Verfassung angenommen. Der Kernsatz des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist der Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG mit seiner Aussage „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ übernimmt mit diesem Wertanspruch die Grundlage eines Wertesystems in positives Recht. Das Grundgesetz errichtet kein Wertsystem, es greift auf ein bestehendes Wertsystem zurück, eine Seinsgegebenheit, die existiert. Das Freiheitsrecht in Art. 2 GG und damit auch in den anderen Artikeln steht unter den Vorbehalten, nämlich „der Rechte anderer“, der „verfassungsmäßigen Ordnung“ und des „Sittengesetzes“. Unsere Verfassung, die uns auf christliche, demokratische und soziale Werte festlegt, ist seitens der Väter und Mütter unserer Verfassung kein beliebig zusammengestellter Katalog von Rechten für Menschen, die in einer anderen Zeit lebten. Sie erkannten, dass unsere Kultur und unsere Zivilisation nicht auf dem Nihilismus und Atheismus beruhen, sondern aus gelebtem Humanismus und den christlichen Grundwerten. Das Grundgesetz geht von der Vorstellung aus, dass jeder Einzelne die Möglichkeit haben soll, nach seinen Vorstellungen sein Leben zu gestalten, sein Glück zu suchen und auch bewusst zu scheitern. Der Staat muss ihm dabei den Rahmen innerhalb seiner Institutionen schaffen, damit er seine Freiheit ausschöpfen kann und dabei nicht bei Anderen Unglück schafft. Innerhalb dieses Rahmens hat jeder die Möglichkeit sich zu entfalten und kann seinen Missstand, seine Fehlgriffe nicht auf andere abwälzen.

4.2. Die Trennung von ethischen und rechtlichen Normen unter Leugnung eines göttlichen Gesetzgebers im Deutschland der Gegenwart

Die DDR hat den Schritt der BRD nicht gehen können, weil sie unter dem Einfluss der Sowjetunion gegründet und unter steter Beobachtung und Kontrolle der Sowjetunion stand. Dadurch hat das politische System der DDR keinen Zusammenhang von Ethik und Recht gesehen, sondern Recht nur in Bezug auf staatliches Interesse unter Ausschaltung von Gott gestaltet. Recht diente nur dazu, das bestehende politische und gesellschaftliche System zu stützen, auch gegen Freiheitsinteressen des Bürgers.

Eines der wichtigsten Ziele von Revolutionen in Europa der letzten 300 Jahre bestand zuerst darin, Gott bzw. den Glauben an Gott abzuschaffen und die religiösen Werte durch eigene Werte und Lebensvorstellungen zu ersetzen.

Der Versuch der Trennung von Gott und der durch das Christentum überlieferten und von Gott gegebenen Werte wurde zum ersten Mal besonders deutlich in der französischen Revolution. Der Kult der Vernunft (französisch: Culte de la Raison) sollte nach dem Willen und Wunsch der Revolutionäre an das bis dahin herrschende Christentum, vor allem aber die katholische Religion treten. So wurde zwischen 1793 und 1794 die Vernunft zum „Kult des höchsten Wesens“ erhoben. Die Basis waren offensichtlich deistische Auffassungen. Es wurde zwar Gott nicht völlig aufgegeben, aber man wollte Religion naturwissenschaftlichen Erkenntnissen unterordnen und propagierte die Loslösung vom angeblichem „Aberglauben“. Gott war als Schöpfer teilweise anerkannt, man ging aber unter den Revolutionären, vor allem den antiklerikalen Jakobinern davon aus, dass Gott sich nach der Schöpfung aus dem Leben der Menschen und der Natur zurückgezogen habe. Die Feindlichkeit zur Religion insbesondere aber zur Kirche zeigte sich vor allem darin, dass in den Kleinstädten in Frankreich Kirchen entweiht wurden, die Kirchen geplündert, die geweihten Gegenstände in einer Art Faschingsumzügen herumgetragen wurden. Statt der von der Kirche verehrten Märtyrer feierten die Jakobiner die Toten der Revolution. Im Jahr 1793 wurde in der Kathedrale von Notre Dame, die zum Tempel der „Vernunft und Freiheit“ umgewidmet worden war, die erste Feier zu Ehren der Vernunft abgehalten. Der Nationalkonvent setzte am 23. November 1793 ein Gesetz durch, wonach alle Gotteshäuser von Paris zu Tempeln der Vernunft gemacht wurden. Außerdem sollte an jedem décadi (zehnten Tag) des neuen Revolutionskalenders das Fest der Vernunft gefeiert werden. Auch wenn diese Regelungen auf ganz Frankreich angewandt werden sollten, stand die Mehrheit der Bevölkerung diesen Maßnahmen und der Abschaffung der überlieferten religiösen Gebräuche ablehnend gegenüber. Der Kult des „höchsten Wesens“ setzte sich nicht durch. Robespierre trug dem Rechnung. In einer Rede vom 21. November 1793 im Jakobinerclub forderte er deshalb ausdrücklich die Freiheit der Religionsausübung. Das Ende des Kultes kam endgültig erst mit Abschluss des Konkordats von Napoleon mit der katholischen Kirche im Jahr 1801. Die Soldaten, die unter Napoleon Krieg führen mussten und hofften, einigermaßen gesund wieder nach Hause zu kommen, dachten auf ihren Feldzügen nach Russland und in andere Länder bestimmt nicht an die von den Jakobinern propagierte Göttin der Vernunft. Als sie im Sterben lagen oder sahen, dass ihre Freunde und Bekannten starben, waren sie sicher in Gedanken an ihre Familie und an Gott und dachten nicht an die hehren Ziele der französischen Revolution. Die Menschen, die im ersten oder zweiten Weltkrieg ihr Leben lassen mussten, dachten mit Sicherheit in den letzten Minuten ihres Lebens nicht an den Kaiser oder an Hitler und seine Ideologie sondern vertrauten sich Gott an und dachten an ihre Familie. Das gleiche gilt für die Russen, die unter Stalin zu leiden hatten, von ihm umgebracht wurden oder verhungerten. Ebenso haben die Chinesen im Angesicht des Todes an ihre Familie und an den Trost gemäß der überlieferten Religion als an Maos Ideologie des Kommunismus gedacht.

Interessant ist, dass fast alle Revolutionen versucht haben, Gott abzuschaffen, den Gott, der bisher eine der bestimmenden Faktoren des Lebens war; Gott zu ersetzen durch die so genannte Wahrheit von Wissenschaft und Forschung bzw. eine eigens geschaffene Ideologie. Die russische Revolution hatte nichts Eiligeres zu tun, als Gott abzusetzen und die Gotteshäuser zu Ablageplätzen von Müll, die Umgestaltung in Badeanstalten oder reinen Lagerplätzen und ähnlichen zu entweihen und den Sozialismus bzw. Kommunismus an die Stelle von Gott zu setzen. Ähnliches geschah in China. Festzustellen ist, dass alle diese Revolutionen im Endergebnis zur Folge hatten, dass ein Diktator die Revolution abgelöst hat: in Frankreich Napoleon, in Russland Lenin und Stalin und in China Mao Tse Dong. Wenn heute Gott und das Christentum deswegen abgelehnt wird, weil im Namen des Christentums viele Menschen durch Kreuzzüge, Hexenverbrennungen und Glaubenskriege leiden mussten und ihren Tod gefunden haben, so trifft das sicher zu. Es wird aber nicht berücksichtigt, dass das Christentum sich dieser Verfehlungen und Verbrechen heute bewusst ist und soweit es möglich ist, diese Taten bereut. Andererseits ist dieses Verhalten von Kirche und Gläubigen unabhängig vom Glauben des einzelnen Menschen an Gott. Was die Ideologien des Sozialismus, des Nationalsozialismus und des Kommunismus für Leiden der Menschen verursacht haben und wie viele Millionen Tote es durch ihr Wirken gegeben hat, ist für den Wahrheitsanspruch und die Zukunftsaussicht dieser Ideologien auch nicht gerade förderlich.

Jetzt stellt sich die Frage, welchen Weg die Politik, die Gesellschaft und die Menschen in der Gegenwart eingeschlagen haben. Danach soll kritisch geprüft werden, welche Auswirkungen sie auf die Entscheidungen der Verantwortlichen und der Bürger haben. Immer häufiger werden von namhaften Politikern, den sogenannten herausragenden Köpfen der Gesellschaft teils offen, teils geheim die überkommenen Begriffe „Ethik“, „Moral“, „Kirche“ abgelehnt, weil es gültige Werte bekannterweise nicht gäbe.

Folgt man der These der Skeptizisten, wonach es keine objektiven Werte gibt, lassen sich weder Kategorien für gut und schlecht, noch für schön und hässlich aufstellen, es ist auch jede Art von Einteilung willkürlich. Nach der intersubjektiven Theorie (z.B. Mackie) entfällt das zeitlose, für alle Menschen geltende Wertsystem. Werte gelten nur innerhalb der jeweiligen Gemeinschaft, sie sind von den dem Bestand der Gemeinschaft zugehörigen Subjekten anerkannt. Es besteht also eine Verobjektivierungstendenz, diese ist aber in ihrer Wirkung auf die Gemeinschaft beschränkt. Und tatsächlich wird diese Ansicht nicht nur in der Öffentlichkeit vertreten, sondern auch von Politikern gelebt. Sie berufen sich auf die Vergänglichkeit von gültigen Werten, verweisen auf die Änderung der Gesellschaftsmeinungen, der Verhältnisse, des Abwerfens der von der Kirche übernommenen Moralbegriffe. Das führt dazu, dass der Mensch auf seinen eigenen Nutzen im Sinne „der Stärkere setzt sich durch“ im Sinne von Darwin und der Stärkere das Maß für das Zusammenleben der Menschen und der Politik setzt. Glück für den einzelnen ohne Rücksicht auf den anderen wird dabei zum Lebensziel des Menschen und der Politik.

Es wird im Folgenden untersucht werden, welche Vorteile die heutigen Ideologien, Gender und Künstliche Intelligenz bzw. Transhumanismus und der Abschied von Gott und den christlich-jüdischen Werten den Menschen bringen.

Rechtspositivismus

Die Bedeutung des Begriffs „positiv 25 unterscheidet sich beim Normenpositivismus, je nachdem welche Theorie sie sich zu eigen macht. Es muss demnach zunächst der Begriff „positiv“ insoweit geklärt werden, also entweder versucht werden, eine Begriffsdefinition zu finden, die allen normenpositivistischen Theorien gerecht wird oder der Begriff muss nach den einzelnen Theorien entsprechend geklärt werden.

Unabhängig von der Tatsache, dass es je nach der eigenen Theorie besondere Faktoren gibt, die nur dieser Theorie eigen ist, können die Hauptmerkmale des Normenpositivismus wie folgt zusammengefasst werden:

Ablehnung jeder metaphysischen Deutung

Imperative (Sollen) sind nicht aus Aussagen her leitbar

Kein Zusammenhang zwischen Recht und Moral

Es wird nur von „<geltenden> Normen ausgegangen, nicht von Normen wie sie sein sollen

Recht ist in sich geschlossen, außerpositivistische Prinzipien haben keinen Einfluss auf rechtliche Entscheidungen

Fehlen eines durchgängigen Normbegründungsmodells.

26

Alle Ideen von „Gott“, einer „außerirdischen Instanz“, den Ideen der Gerechtigkeit, Gleichheit, der besonderen unveränderlichen Natur des Menschen, einer unveränderlichen Weltordnung, einem bestehenden System von übergesetzlichen Regeln, ein den Menschen innewohnendes Gefühl für Recht und Gerechtigkeit wird von den Positivisten abgelehnt. 27

Der Normenpositivismus geht davon aus, dass Vorschriften im rechtlichen und im ethischen Bereich völlig verschiedenen Kategorien 28 angehören. Es lassen sich nach dieser Ansicht, insbesondere keine moralischen Grundsätze in Verbindung mit rechtlichen Normen bringen. Daraus ergibt sich für die Normenpositivisten die Folge, dass Vorschriften im ethischen Bereich und rechtliche Normen zwar inhaltlich ähnlich beschaffen sein können, dass aber das Bestehen einer ethischen Norm keinerlei Einfluss auf die Gestaltung bzw. Geltung einer rechtlichen Norm hat. Beiden Kategorien kommt also nicht nur eine unabhängige Bedeutung zu, sie haben auch keine Wirkung auf die andere Kategorie in der Art, dass etwa die Geltung der Vorschrift in der einen Kategorie die Geltung der Vorschrift in der anderen Kategorie beeinträchtigen würde.

Das Hauptmerkmal des Normenpositivismus besteht darin, dass die gefundene Norm keine absolute Gültigkeit 29 hat, sondern sich mit der Zeit ändern, sobald sich die ihnen zugrunde liegenden Faktoren ändern. Je nachdem von welcher Art des Positivismus ausgegangen wird, sei es der etatistische Positivismus, der eine Änderung von Normen durch eine Veränderung des Willens des Normgebers abhängig macht, sei es der psychologische Positivismus, der die Veränderung der Bewusstseinsinhalte des Individuums oder der angesprochenen Normadressaten zum Kriterium erhebt, oder der soziologische Positivismus, der sich nach dem Verhalten der Gemeinschaft richtet, sind Normen einer Veränderung unterworfen. Der Normenpositivismus rekurriert also nicht auf absolut bestehende Werte, sondern geht davon aus, dass Normen davon abhängig sind, für welche Zeitepoche, welchen Ort und für welches System sie erlassen worden sind. Nach der Theorie des Normenpositivismus gibt es ein allgemein gültiges Recht nicht und kann es nicht geben.

Die positivistischen Theorien gestehen die Normeigenschaft einerseits nur den Rechtsvorschriften zu, die von einem personifizierbaren Normgeber erlassen und kodifiziert sind und andererseits Geltung besitzen. Darauf sind nicht-kodifizierte Vorschriften wie Rechtsbräuche, das Gewohnheits- und Richterrecht keine Rechtsnormen, aufgehobene oder nicht in Geltung gelangte Vorschriften keine Norm. Diese Definition entspricht nicht der Intention des Begriffs „Norm“ sondern nur den Merkmalen der Kategorie „Norm nach der Normenpositivistischen Theorie“. 30 Diese Begriffsdeutung schränkt nicht nur den Normenbegriff ein, sie berücksichtigt eine große Zahl von Normenkategorien in Rechtssystemen nicht. Dabei wird nicht nur der nicht-kodifizierte Teil von Rechtsnormen, wie er sich in Rechtsbräuchen, dem Gewohnheitsrecht und dem Richterrecht darstellt, vernachlässigt. Hinzu kommt, dass der Normenpositivismus auch kodifizierte Normen aus seinem System als „Normen“ ausschließt, wenn sie mit der Theorie des Normenpositivismus nicht vereinbar sind. Dazu gehören in erster Linie die Verfassungsnormen, Befugnis- und Ordinationsnormen sowie sämtliche Normen, die dem Zweck dienen, Regeln für ein geordnetes Zusammenleben gleichgeordneter Normadressaten zu schaffen. Geht man von der Definition des Normenpositivismus aus, wonach nur kodifizierte, von einem personifizierbaren Normgeber erlassene Vorschriften einen Normcharakter haben, ergibt sich tatsächlich eine Besonderheit gegenüber anderen Normsystemen wie zum Beispiel den ethischen Normen, die in ihrer Vielzahl nicht kodifiziert sind und auch nicht jeweils auf einen personifizierbaren Normgeber zurückzuführen sind. Das setzt aber voraus, dass der Normenpositivismus diese Ausgrenzung von Normkategorien nicht willkürlich vornimmt, sondern eine überzeugende Begründung für diese Einengung gibt. Der Positivismus geht von positiv existierenden, also in Geltung befindlichen Normen aus. Daraus ergibt sich aber die Folge, dass er sich in Widerspruch zu seiner eigenen Theorie setzt, wenn er nur Gebots-, Verbots-, Erlaubnis-, Gestattungs- und Derogationsnormen als Normen anerkennt, den andern Normkategorien, die es in Rechtssystemen gibt, aber die Anerkennung verweigert. Damit werden Vorschriften (zum Beispiel das Verfassungsrecht) aus dem Term „Norm“ ausgegrenzt, die allen von den Positivisten aufgestellten Grundsätzen voll entsprechen. Da die Positivisten aber hierfür ebenso wie für die Ausgrenzung von nicht-kodifizierten Vorschriften keine Begründung angeben, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Besonderheit bei Rechtsnormen insoweit besteht, als in Rechtssystemen im Gegensatz zu Vorschriften im Moralbereich nicht-kodifizierten Vorschriften kein Normcharakter zukommt.

Die reine Rechtslehre von Hans Kelsen stellt auf die unmittelbare Gültigkeit gesetzlicher Normen, also des sogenannten positiven Rechts ab, ohne Rücksicht oder Bezugnahme auf soziologische, psychologische, biologische, religiöse, ethische und politische Komponenten. Das hat vor allem dazu geführt, alle Faktoren von Sein und Sollen, also ethische Komponenten auszuklammern.

Die konsequente Umsetzung des positiven Rechts durch die nationalsozialistischen Machthaber bewies, dass bei der Rechtsetzung und Rechtdurchsetzung durch einen allmächtigen menschlichen Gesetzgeber Menschenrechte auf die schlimmste Weise auf der Strecke blieben. Wenn moralische Grundsätze keine Rolle spielen, sondern nur das gesetzte Recht des staatlichen Machthabers, als positives Recht, dann kann vom Normadressaten, also dem Volk, unbedingter Gehorsam verlangt werden mit den möglichen Sanktionen bei Zuwiderhandlung. Überkommene Grundsätze spielen keine Rolle, da sie einer anderen Kategorie zuzuschreiben sind, denn Ethik und Recht sind danach zwei verschiedene Kategorien mit unterschiedlichen Grundsätzen und Faktoren. Diese Grundsätze des positiven Rechts sind bei allen diktatorischen Machthabern in der Geschichte, aber auch in der heutigen Zeit zu finden. Zumeist ist das sog. Volkswohl Rechtfertigungsgrund.

Diese Theorie unterstützt seither alle diktatorischen Systeme in ihrem Bestreben, Gesetze und Normen erlassen zu können, ohne geltende ethische Grundsätze zu berücksichtigen. Es bedarf keiner langen Ausführungen, welche Auswirkungen die Trennung von Ethik und Recht und die Ausschaltung Gottes im 20. Jahrhundert gehabt haben. Die unzähligen Menschen, die dadurch getötet, ihrer Rechte beraubt wurden und die Gräuel an Menschen und die Zerstörung menschlicher Schicksale außerhalb und während des Zweiten Weltkrieges sind grauenvolle Wirklichkeit gewordene Zeichen.