Pro und Contra der Vermögensteuer - Stefan Motzer - E-Book

Pro und Contra der Vermögensteuer E-Book

Stefan Motzer

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Beschreibung

Diplomarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,3, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Institut für Finanzwissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Frage nach einer möglichen Wiedereinführung der Vermögensteuer in Deutschland sorgt seit ihrer Aussetzung im Jahre 1997 für kontroverse Diskussionen. Dabei erfahren die Fürsprecher von der Öffentlichkeit eine breite Zustimmung. Es darf in dieser Angelegenheit jedoch nicht übersehen werden, dass die meisten Bürger nicht zu dem von der Vermögenssteuererhebung betroffenen Personenkreis gehören. Unabhängig von dem vorherrschenden Meinungsbild soll in diesem Buch untersucht werden, welche Argumente für und welche gegen die Wiedereinführung der Vermögensteuer sprechen könnten. Dabei wird lediglich auf eine Vermögensteuer für natürliche, nicht aber für juristische Personen eingegangen. Nach einer kurzen Charakterisierung der „nominellen Vermögensteuer“ und deren Abgrenzung zur „realen Vermögensteuer“ werden sowohl die Argumente, die für die Vermögensteuer angeführt werden, als auch die Contra-Argumente dargestellt und jeweils unmittelbar danach auf ihre Stichhaltigkeit untersucht. Im Anschluss daran wird der sog. „Einheitswert-Beschluss“ des BVerfG vom 22.06.1995 einer kritischen Betrachtung unterzogen. Dabei wird vor allem auf den darin installierten Halbteilungsgrundsatz und der mit ihm verbundenen Schwierigkeiten in Bezug zu einer möglichen Wiedereinführung der Vermögensteuer eingegangen – ein Punkt, der in Literatur, Politik und Presse für viel Aufsehen gesorgt hatte. Es folgt ein internationaler Vergleich innerhalb der OECD-Mitgliedstaaten, der aufzeigt, welche Staaten überhaupt eine nominelle Vermögensteuer erheben und welche Tendenz in den letzten Jahrzehnten ersichtlich ist. Eine kurze Übersicht über das Stimmungsbild innerhalb der Politik zeigt die Positionen der einzelnen Parteien auf. Die Schlussbetrachtung aller genannten Pro- und Contra-Argumente gibt Antwort auf die zu Anfang aufgeworfene Frage, ob die Vermögensteuer wieder eingeführt werden soll.

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Veröffentlichungsjahr: 2003

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Inhaltsverzeichnis

 

Darstellungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1.  Einführung

2.  Charakterisierung der „nominellen Vermögensteuer“

3.  Argumente für die Vermögensteuer

3.1  Argumente der Belastungsgerechtigkeit

3.1.1  Rechtfertigung mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip

3.1.2  Rechtfertigung mit dem Äquivalenzprinzip

3.2  Nachholfunktion der Vermögensteuer

3.3  Kontrollfunktion der Vermögensteuer

3.4  Haushaltsbedarf (der Länder)

3.5  Umverteilungsargument

3.6  Motivations- und Lenkungsfunktion

3.7  Vermögensteuer als Vorauserhebung auf die künftige Erbschaftsteuer

3.8  Vermögensteuer als Ergänzung zur Umsatzsteuer

3.9  Ehrwürdiges Alter der Steuer

4.  Argumente gegen die Vermögensteuer

4.1  Begriffs- und Abgrenzungsproblematik

4.2  Bewertungsproblematik

4.3  Verwaltungs- und Befolgungskosten

4.4  Erfassungs- und Vollzugsproblematik

4.5  Steuerausweichung

4.6  Probleme infolge des Sollertragscharakters der Vermögensteuer

5.  Einheitswert-Beschluss des BVerfG

5.1.  Billigung der Vermögensteuer

5.2  Tenor bzgl. des vorgelegten Prüfgegenstandes

5.3  Äußerungen zur zukünftigen Verfassungskonformität

5.3.1  Bewertungsvorgaben

5.3.2  Persönlicher Freibetrag

5.3.3  Schutz des Vermögensstammes

5.3.4  „Halbteilungsgrundsatz“

5.4  Konsequenzen des Beschlusses bei einer zukünftigen Erhebung

5.4.1  Aufkommen

5.4.2  Umverteilungsargument

5.4.3  Verwaltungskosten

6.  Vergleich innerhalb der OECD-Mitgliedstaaten

7.  Stimmungsbild in der Politik

8.  Zusammenfassung und Ergebnis

Anhangverzeichnis

Literaturverzeichnis

 

Darstellungsverzeichnis

 

Darst. 1: Vermögensteueraufkommen 1950 - 1996

Darst. 2: Anteil des Vermögensteueraufkommen an den Gesamtsteuereinnahmen in      Prozent 1950 - 1996

Darst. 3: Verwaltungs- und Befolgungskosten

Darst. 4: Nominelle Vermögensteuern in OECD-Mitgliedstaaten

 

Abkürzungsverzeichnis

1.  Einführung

 

Die Frage nach einer möglichen Wiedereinführung der Vermögensteuer in Deutschland sorgt seit ihrer Aussetzung im Jahre 1997 für kontroverse Diskussionen. Dabei erfahren die Fürsprecher von der Öffentlichkeit eine breite Zustimmung. Es darf dabei jedoch nicht übersehen werden, dass die meisten Bürger nicht zu dem von der Vermögensteuererhebung betroffenen Personenkreis gehören. Unabhängig von diesem in der Öffentlichkeit existenten Meinungsbild, soll i.R. dieser Arbeit untersucht werden, welche Argumente für und welche gegen die Wiedereinführung der Vermögensteuer sprechen könnten. Dabei wird lediglich auf eine Vermögensteuer für natürliche, nicht für juristische Personen eingegangen. Im Anschluss daran wird der sog. „Einheitswert-Beschluss“ des BVerfG vom 22.06.1995[1] einer Betrachtung unterzogen. Innerhalb dieser Betrachtung wird vor allem auf den darin installierten, in Literatur, Politik und Presse für viel Aufsehen sorgenden, Halbteilungsgrundsatz und der mit ihm verbunden Schwierigkeiten in Bezug zu einer möglichen Wiedereinführung der Vermögensteuer eingegangen. Das Ziel der Arbeit ist es in Anbetracht aller genannten Argumente zu einem abschließenden Fazit darüber zu gelangen, ob die Vermögensteuer wiedereingeführt werden soll.

 

2.  Charakterisierung der „nominellen Vermögensteuer“

 

Die innerhalb dieser Arbeit diskutierte Vermögensteuer hat ihre Wurzeln in der im Jahre 1893 geschaffenen preußischen Ergänzungssteuer zur allgemeinen preußischen Einkommensteuer. Diese, als „nominelle Vermögensteuer“[2] bezeichnete Steuer, hat die folgenden Merkmale.

 

Die nominelle Vermögensteuer ist:

 

 allgemein: es werden alle Vermögensarten, die einer Person zuzuordnen sind, berücksichtigt. Das gesamte Vermögen unterliegt der Steuerpflicht;

 

 ertragsunabhängig: Steuerobjekt ist die Bestandsgröße Vermögen;

 

 nominell: Steuerquelle soll nicht der Bestand, sondern die daraus resultierenden Vermö-

 

genserträge sein (Sollertragsteuer);

 

 periodisch: die Steuer wird regelmäßig erhoben (jährlich);

 

 persönlich: persönliche Verhältnisse werden berücksichtigt (Subjektsteuer);

 

 eine Nettosteuer: Abzug von Schulden und Verbindlichkeiten ist möglich;

 

 eine direkte Steuer: Steuerschuldner und –träger sind identisch.

 

Der Steuersatz ist dabei i.d.R. von geringer Größe. In Deutschland war er bisher immer proportional ausgestaltet und lag nie über 1 v.H.. Dabei ist zu beachten, dass bei einer angenommenen 5%-igen Rendite auf das zugrundeliegende Vermögen, eine 1%-ige Vermögensteuer auf den Bestand eine effektive 20%-ige Belastung des erzielbaren Vermögensertrags bedeutet.

 

Bei der nominellen Vermögensteuer handelt es sich um eine die Einkommensteuer ergänzende Steuer.

 

Abzugrenzen von der hier betrachteten nominellen Vermögensteuer ist die reale Vermögen-steuer, die meist in Form einer einmaligen oder eng befristeten Vermögensabgabe vorkommt, bei welcher der Vermögensbestand nicht nur Steuerobjekt, sondern auch Steuerquelle ist.

 

3.  Argumente für die Vermögensteuer

 

Im folgenden sollen alle Argumente, die für die Vermögensteuer angeführt werden, dargestellt und jeweils unmittelbar im Anschluss auf deren Stichhaltigkeit untersucht werden.

 

3.1  Argumente der Belastungsgerechtigkeit

 

In Bezug zur Belastungsgerechtigkeit lässt sich zwischen dem Äquivalenz- und dem Leistungsfähigkeitsprinzip unterscheiden.

 

3.1.1  Rechtfertigung mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip

 

Das Leistungsfähigkeitsprinzip gilt als das „Fundamentalprinzip der Steuergerechtigkeit“ und „oberster Vergleichsmaßstab steuerlicher Lastengleichheit“[3].

 

3.1.1.1  Definition des Leistungsfähigkeitsprinzips

 

Beim Leistungsfähigkeitsprinzip („ability-to-pay-principle“) wird das jeweilige Individuum nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert. Schon der schottische Philosoph und Nationalökonom Adam Smith hat im Jahre 1776 in seinem Werk „Der Wohlstand der Nationen“ im ersten seiner vier Steuerprinzipien eine Belastung der Bürger „im Verhältnis zu ihren Fähigkeiten“[4] gefordert. Auch das BVerfG hat dargelegt, dass es „ein grundsätzliches Gebot der Steuergerechtigkeit [ist – Anm. d. Verf.], daß die Besteuerung nach der (wirtschaftlichen) Leistungsfähigkeit ausgerichtet wird“[5].

 

Dabei müssen Steuerpflichtige mit gleich hoher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch („horizontale Steuergerechtigkeit“) und Steuerpflichtige mit unterschiedlicher Leistungsfähigkeit dementsprechend unterschiedlich („vertikale Steuergerechtigkeit“) besteuert werden. Die zu erbringende Steuerlast ist dabei unabhängig von erlangten Vorteilen oder verursachten Kosten.

 

In der Literatur haben sich die folgenden vier Theorien herausgebildet, welche die Vermögensteuer als Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips zu begründen versuchen, da sie im Vermögen einen Indikator steuerlicher Leistungsfähigkeit sehen.

 

3.1.1.2  Fundierungstheorie

 

Die Fundierungstheorie galt Anfang des 19. Jh. als das Hauptargument für die Begründung einer Vermögensteuer und ist auch mit dementsprechendem Gewicht in die Begründung zum preußischen Ergänzungssteuergesetz vom 14.07.1893 eingegangen.[6] Nach den Befürwortern dieser Theorie soll das aus Vermögen resultierende Einkommen, das sog. „fundierte Einkommen“, höher besteuert werden als das Arbeitseinkommen, das sog. „unfundierte Einkommen“, da es eine größere Leistungsfähigkeit innehätte.[7] So sei „der Bezieher fundierten Einkommens ... im Wirtschaftsleben gegenüber dem Bezieher nichtfundierten Einkommens unendlich bevorzugt“[8].

 

Diese Sonderleistungsfähigkeit erkläre sich zum einen daraus, dass das Vermögenseinkommen „steigerungsfähiger“ als das Arbeitseinkommen sei, denn Bezieher von Vermögenseinkommen könnten ihr Gesamteinkommen zusätzlich durch Arbeitseinkommen erhöhen. Zudem schließe es in sich die Altersvorsorge ein.[9] Das Vermögenseinkommen galt als dauerhafter, stetiger und sicherer als das Arbeitseinkommen. Es trete in gewisser Regelmäßigkeit auf und sei unabhängig von gewissen Lebensumständen wie Krankheit, Alter oder Tod. Dadurch sei Vorsorge weitgehend entbehrlich.[10]