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Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,0, Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, Sprache: Deutsch, Abstract: Bis zur massiven wirtschaftlichen Rezession in den frühen Neunzigern war sozialen Diensten der ›Luxus‹ vergönnt, sich ohne prinzipielle ökonomische Erwägungen an ihren Leitprinzipien und fachlichen Erkenntnissen und an den Bedürfnissen der betroffenen Menschen orientieren zu können. Spätestens seit der Novellierung der §§ 93 ff des Bundessozialhilfegesetzes (Kostenübernahme von Einrichtungen) im Jahre 1999 sind ›Qualitätssicherung‹ und ›Qualitätsmanagement‹ zu unumgänglichen Schlüsselbegriffen in der Sozialen Arbeit geworden. Auch den Institutionen und Mitarbeitern, die bislang der Diskussion über Qualitätsmanagement in der Sozialarbeit eher reserviert bis ablehnend gegenüberstanden und darin mehr eine vorübergehende Modeerscheinung sahen, bleibt mittlerweile nichts anderes mehr übrig, als die Auseinandersetzung mit Qualitätssicherungskonzepten als existentielle Notwendigkeit hinzunehmen. Infolge der geänderten gesetzlichen Anforderungen haben sich im gesamten Feld der sozialen Einrichtungen die Rahmenbedingungen hinsichtlich Finanzierung und Legitimation der geleisteten Arbeit erheblich gewandelt. In den Vordergrund treten unaufhaltsam neue und fachfremde Werte, vornehmlich ökonomischen Ursprungs, wie Produktivität, Wettbewerb oder Effizienz. Auch soziale Dienstleistungen werden nun privatisiert und dem Wettbewerb des Marktes ausgesetzt. Die immer augenfälliger werdenden Kontraste und Widersprüche lassen daran zweifeln, dass marktwirtschaftliche Bedingungen für den Bereich der karitativen Tätigkeiten zu wünschenswerten Verhältnissen führen. Mit der vorliegenden Arbeit versucht der Autor, offensichtliche Schwierigkeiten, Widersprüche und mögliche Verschleierungen im Zusammenhang mit Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung in Institutionen der Behindertenhilfe – insbesondere aus Sicht und Interessenlage geistig behinderter Menschen – offenzulegen und einen Beitrag zur Entwicklung klientenzentrierter Qualitätskriterien zu leisten. Philip Schröder (Jahrgang 1969) ist seit 1989 in der praktischen Behindertenhilfe tätig und hat mit der vorliegenden Arbeit sein Diplom als Sozialpädagoge erlangt.
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Veröffentlichungsjahr: 2006
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Vorwort
Vorwort
1. Einleitung
1.1 Zentraler Auftrag von Einrichtungen der Behindertenhilfe
1.2 Behindertenhilfe und soziale Sicherung als sozialstaatliche Errungenschaften
1.3 Notwendigkeit der Implementierung von QS-Maßnahmen
2. Leitbilder der Behindertenhilfe im Wandel der Geschichte
2.1 Historische Entwicklung
Erbkrank und unheilbar
Versorgt und verwahrt
Entpsychiatrisiert und individualisiert
Subventioniert und legalisiert
Therapiert und isoliert
Integriert und selbstbestimmt
2.2 Das Normalisierungsprinzip
2.3 Integration
2.4 Selbstbestimmtes Leben
Assistenzkonzept
Kundenmodell
Empowerment
Regiekompetenz
Self-Advocacy
Der Trialog
2.5 Vom Klienten zum Bürger
Persönliche Zukunftskonferenz
Supported Living
Betreutes und Unterstütztes Wohnen
Community Care
Offene Hilfen
Persönliches Budget
Deinstitutionalisierung
2.6 Legitimation der ›Selbstbestimmt-leben-Forderung‹
Humanistische Rechtfertigung
Praktische Aspekte
3. Qualitätssicherung und marktwirtschaftliche Entwicklung in der sozialen Arbeit
3.1 Gesetzliche Vorläufer als Grundlagen von Qualitätssicherung in der Behindertenhilfe
3.2 Novellierung des § 93 BSHG
Relativierung der Vorrangstellung Freier Träger – § 93 / 1 BSHG
Vergütung und Leistungsvereinbarung – § 93 / 2 BSHG
Qualitätssicherung und -prüfung – § 93 a / 3 BSHG
Gruppen mit vergleichbarem Hilfebedarf – § 93 a / 2 BSHG
4. Qualitätsentwicklung, -sicherung und -managementin der Behindertenhilfe
4.1 Ziele und Methoden von Qualitätssicherung in der Behindertenhilfe
4.2 DIN EN ISO 9000 ff
ISO-Normen und Arbeitsprozesse
Qualitätsdimensionen
Qualitätsbeauftragte und Qualitätszirkel
Qualitätshandbücher, Auditieren und Zertifizierung
Dokumentation
4.3 Bereits bekannte Verfahren der Standardisierung
PASSING
LEWO
SYLQUE
FILM
4.4 Ermittlung des Hilfebedarfes nach Metzler – Leistungstypen
4.5 Externe Organisations- und Personalberater
5. Probleme von Markt, Wettbewerb und Standardisierung in der Behindertenhilfe
5.1 Der Wert des Ökonomischen kontra Humanität
ISO 9000 – an der Wirtschaft orientiert
Die Zertifizierung als Qualitätsnachweis?
Ökonomisches Marktmodell
Qualitätssteigerung durch Wettbewerb und Konkurrenz?
Persönliche Lebensqualität oder ökonomisch orientierte Qualität?
Erfolgsnachweis nach Input-Output-Muster
5.2 Der ›Kundenbegriff‹ – Chance oder Euphemismus?
Dreiecksverhältnis Kostenträger-Institution-Klient
Informationsasymmetrie und mangelnde Kundensouveränität
5.3 Probleme der Standardisierung im Sozialen Bereich – normierende Qualitätsstandards kontra Individualisierung?
Ausreichend und zweckmäßig statt bedarfsgerecht
5.4 ›Qualitätszirkus‹ als Mittel zur individuellen beruflichen Aufwertung
5.5 Erfahrungen von QS und Ökonomisierung im sozialen Bereich
Qualitätsstandards in der Pflegeversicherung
Beispiel USA – Ökonomie und soziale Qualität
5.6 Die Qualitätsdiskussion als Vorwand für Ökonomisierung? Finanzmittelkürzungen kontra Menschenbild und Ethos in der Behindertenhilfe
Dominanz der Marktorientierung – ideologische Verschleierung?
Machtentfaltung von Wirtschaft – das Soziale als Hemmnis?
Behindertes Leben als Kostenfaktor – eine neue Euthanasie?
Ökonomisierung des Sozialen – Bedrohung des Sozialstaatsprinzips?
6. Praktische Erfahrungen mit Auswirkungen von Qualitätssicherung
6.1 Erheblicher zeitlicher Mehraufwand einzelner Maßnahmen kontra individuelle Betreuungszeit
Minuziöse Dokumentation – Pflege, Haushalt, Betreuung
Einverständniserklärungen für Behandlungen und Verordnungen
Hygieneverordnungen, Rückstellproben
Taschengeld-Quittungen
Audits und Q-Zirkel
7. Forderungen an ein sinnvolles QM-System
7.1 Besonderheiten von Beziehungsdienstleistungen und sozialer Qualität
Potentialqualität und Outcome
Interaktionalität der Teilwerte sozialer Qualität
7.2 Notwendigkeit permanenter Qualitätsentwicklung
Soziale Qualität vor der Ökonomisierung – Trend der Kundenorientierung in den 70er Jahren
Lebensqualität und Lebenswertorientierung
Notwendigkeit eines QS-System, das Klienten vor persönlich motiviertem und willkürlichem Wirken schützt
7.3 Individualisierung statt Standardisierung –kundenorientierte kontra standardorientierte Qualität
Nutzerbewertung von QS-Maßnahmen
Angemessenheit der Dokumentation
7.4 Integration und Partizipation im Qualitätsmanagement-Konzept
Organisationskultur und Unternehmensphilosophie
Mitarbeiter als Beteiligte und nicht als Betroffenevon QM-Maßnahmen
7.5 Ethische Grundlagen sozialer Arbeit
Moral und Menschenwürde als Grundlage allgemeiner Sozialordnung
Sicherung sozialer Qualität als ›Verteidigung des Sozialen‹
7.6 Fachlich und moralisch orientierte Qualitätsentwicklung kontra ökonomisch dominantem QM
Das Modell Niederlande
Strukturelle Veränderungen seitens der Einrichtungs- und Kostenträger
Qualitätssicherung als vorübergehende Modeerscheinung?
Kritische Überlegungen zum Trend der Ökonomisierung
8. Anhang
Duisburger Erklärung
Glossar
Literaturverzeichnis
Sachregister
Vor einigen Jahren schien sich sowohl in meiner, als auch in der Wahrnehmung so mancher sozialer Fachleute die Natur der Arbeit in Wohneinrichtungen für Menschen mit einer (geistigen) Behinderung in entscheidenden Aspekten zu verändern.
Die karitative Werteordnung der Behindertenhilfe durfte sich durch die Novellierung der §§ 93 ff BSGH unerwartet über Zuwachs aus dem Bereich der Ökonomie freuen – nicht folgenlos für Klientel und Beschäftigte. Neue Begrifflichkeiten wie ›Wettbewerb‹, ›Markt-orientierung‹, ›Effizienzsteigerung‹ und ›Standardisierung nach ISO-Normen‹ sowie ›Qualitätssicherung‹ haben seitdem den Fachjargon von Pädagogen und Sozialarbeitern bereichert. Die Innovationen sollen dem Wohle der Betroffenen, also den behinderten Menschen dienen, was jedoch angesichts der praktischen Auswirkungen und vor dem Hintergrund der Herkunft der zugrunde liegenden DIN ISO 9000 – nämlich dem der Wirtschaft – schlicht euphemistisch klingt.
Die vorliegende Arbeit weist mitunter Analogien zu meiner (im Litera-turverzeichnis genannten) Abhandlung über das Thema ›Selbstbe-stimmung‹ aus dem Jahre 1999 auf, deren Inhalt ich im zweiten Kapi-tel in Teilen übernommen habe.
In ausdrücklicher Anerkennung der Emanzipation der Frau habe ich dennoch und lediglich der sprachlichen Ästhetik halber auf weibliche Termini wie ›BetreuerInnen‹ oder den Zusatz ›und Betreu-erinnen‹ im gesamten Text verzichtet. Hinsichtlich der Rechtschrei-bung liegen überwiegend (aber nicht ausschließlich) die neuen Regeln zugrunde; ausschlaggebend war auch hier mein ästhetisches Verständnis.
Obwohl ich diese Abschlussarbeit gemäß der Vorgaben der Diplom-prüfungsordnung selbständig angefertigt habe, sind im Folgenden dennoch einige Personen zu nennen, deren Hilfe sich unmittelbar und in erwähnenswertem Maße auf die vorliegende Ergebnisqualität aus-gewirkt hat.
Besonderer Dank ist an erster Stelle Rainer J. Freise auszu-sprechen, der mit unermüdlichem Einsatz sowohl für orthografische, syntaktische und logische Korrekturen zur Verfügung stand, als auch teilweise das ›Catering‹ übernahm. Ohne ihn läge dieser Text nicht in dieser Form vor. Der ›Theodor Fliedner Stiftung‹ gilt insofern ein zweifacher Dank, als sie mir einerseits Beispiele für die Grundlage meiner Arbeit lieferte und andererseits als Arbeitgeber den nötigen Urlaub bewilligt hat. Zu danken ist Herrn Professor Klaus-Joachim Spangenberg, der mit Empathie, Geduld und Sachverstand einen ganz erheblichen Beitrag zur Planung und Erstellung des Aufsatzes geleistet hat. Ein Dankeschön auch an Diana Holländer, die mit bril-lanter Schlüssigkeit sicher auch die allerletzten Unzulänglichkeiten dieser Arbeit aufgespürt hat. Weiterhin geht eine Danksagung an Herrn Matthias Peltzer, der quasi als exekutiver und abschließender ›Hardware-Operator/Provider‹ für die Vervielfältigung des Werkes zu-ständig war.
Und last but not least ist noch ein ganz besonderer Dank an die postmortale Anschrift einer nahen Verwandten zu richten, die durch den gut getimten Erbfall für die nötige materielle Strukturqualität der gesamten Realisierung gesorgt hat.
Seit Anfang der neunziger Jahre ist die fachliche und institutionelle Entwicklung der Qualität der Behindertenhilfe, und damit die prak-tische Arbeit in den Heimen für behinderte Menschen in enorme Turbulenzen geraten und sieht sich mit ihr bisher fremden Qualitäts-interessen konfrontiert. Begriffe wie ›Qualitätssicherung‹ ›Effizienz-steigerung‹ und ›Controlling‹ halten Einzug in den Jargon von Erzie-hern, Sozial- und Heilpädagogen. Ehemals gültige Orientierungs-werte der Arbeit mit geistig behinderten Menschen, wie ›Selbst-bestimmung‹ und ›Individualisierung‹, verlieren zunehmend an Be-deutung, und ein betriebswirtschaftlich ausgerichtetes ›Qualitäts-management‹ erhält Leitfunktion – die Verwirrung ist groß.
„Die bisher im Sozial- und Gesundheitswesen gültigen Werte und Normen werden in Frage gestellt. Sie seien nicht mehr bezahlbar. Zugleich wird nach mehr Qualität gerufen – ein offensichtlicher Widerspruch, vor allem, wenn man in Rechnung zieht, dass es insgesamt noch nie so viel Geld gegeben hat wie heute, und dass auf der anderen Seite dem Sozial- und Gesund-heitsbereich in empfindlicher Weise Mittel entzogen werden, so dass logi-scherweise seine Qualität herabgesetzt wird“ (Speck 1999a, S. 11).
Vor der Zeit massiver wirtschaftlicher Rezession und ›leerer Kassen‹ war sozialen Diensten der Luxus vergönnt, sich ohne prinzipielle öko-nomische Erwägungen oder Schwierigkeiten an ihren Leitprinzipien und fachlichen Erkenntnissen und an den Bedürfnissen der betroffe-nen Menschen orientieren zu können. Die Öffentlichkeit interessierte sich auch relativ wenig dafür, nach welchen Qualitätsmaßstäben in den sozialen Einrichtungen gearbeitet wurde; nur gelegentlich kam es zu Aufsehen, wenn besonders eklatante und medienwirksame Miss-stände ans Tageslicht befördert wurden.
Was bis dahin die Qualität der Arbeit betraf, so entwickelten die Einrichtungen selber ein wachsendes Interesse an ›Lebensqualität‹, welche allerdings primär an fachlichen Merkmalen und der subjekti-ven Wahrnehmung der behinderten Menschen gemessen wurde; die ›Qualität der Arbeit‹ war weitestgehend synonym mit der ›persönli-cher Lebensqualität der Klienten‹. Es oblag auch ausschließlich den fachlich Verantwortlichen selber, sich um eine Verbesserung der fachlichen und institutionellen Qualität zu bemühen. QS (Qualitäts-sicherung) im heutigen Sinn geht weit darüber hinaus (vgl. Speck 1999b, S. 17).
Spätestens seit der Novellierung der §§ 93 ff des Bundessozial-hilfegesetzes (Kostenübernahme von Einrichtungen) im Jahre 1999 sind ›Qualitätssicherung‹ und ›Qualitätsmanagement‹ zu unumgäng-lichen Schlüsselbegriffen in der Sozialen Arbeit geworden. Auch den Institutionen und Mitarbeitern, die bislang der Diskussion über QM (Qualitätsmanagement) in der Sozialarbeit eher reserviert bis ableh-nend gegenüberstanden und darin mehr eine vorübergehende Mode-erscheinung sahen, bleibt mittlerweile nichts anderes mehr übrig, als die Auseinandersetzung mit Qualitätssicherungskonzepten als exis-tentielle Notwendigkeit hinzunehmen. Infolge der neuen gesetzlichen Anforderungen haben sich im gesamten Feld der sozialen Einrich-tungen die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Finanzierung und hinsichtlich der Legitimation der geleisteten Arbeit erheblich verändert (vgl. Nüssle 1999, S. 106).
In den Vordergrund treten unaufhaltsam neue und fachfremde Werte, vornehmlich ökonomischen Ursprungs, wie Produktivität, Wettbewerb oder Effizienz. Auch soziale Dienstleistungen werden nun privatisiert und dem Wettbewerb des Marktes ausgesetzt.
Zugleich ändern sich mit der Durchsetzung ökonomischer Werte auch kulturelle und sozialethische Mentalitäten: Behindertes Leben wird (wiederum) als ›lebensunwertes Leben‹ bewertet und als Kostenfaktor auf den utilitaristischen Prüfstand gestellt; es schließen sich Überlegungen an, den Aufwand, der nicht unmittelbar der ›Pro-duktivität‹ dient, zu überprüfen und zu rationalisieren – eine Demon-tage von Solidarität mit Behinderten zeichnet sich ab (vgl. Speck 1999a, S. 13 f).
Die immer augenfälliger werdenden Kontraste und Widersprüche las-sen daran zweifeln, dass marktwirtschaftliche Bedingungen für den Bereich der karitativen Tätigkeiten zu wünschenswerten Verhältnis-sen führen.
Vermehrt tauchen Fragen auf, die sich mit dem Ursprung dieses Wertewandels auseinandersetzen. Ging es bei der Einführung von Markt, Wettbewerb und Qualitätsprüfungen vordergründig um die Verbesserung der Lebensqualität der betroffenen Menschen oder war der Wunsch nach Kosteneinsparungen die Intention? Handelt es sich nur um eine vorübergehende Finanzkrise, oder haben wir es mit einer grundlegenden gesellschaftlichen Neuordnung zu tun? Zumindest sieht sich das Prinzip der sozialen Sicherung und Integration behin-derter Menschen in Frage gestellt bzw. an den Rand gedrängt; die Gesellschaft scheint vor einer Spaltung zu stehen (vgl. a.a.O.).
Mit der vorliegenden Arbeit habe ich versucht, offensichtliche Schwie-rigkeiten, Widersprüche und mögliche Verschleierungen im Zusam-menhang mit QM und Qualitätssicherung in Institutionen der Be-hindertenhilfe – insbesondere aus Sicht und Interessenlage geistig behinderter Menschen – offenzulegen und einen Beitrag zur Entwick-lung klientenzentrierter Qualitätskriterien zu leisten.
Institutionen der Behindertenhilfe sind in erster Linie gemeinnützige Organe sozialstaatlichen Handelns, die als ›Non-Profit-Unternehmen‹ und für öffentliche Gelder und in treuhänderischer Verwaltung Dienst-leistungen erbringen, die behinderten Menschen per Rechtsanspruch zustehen.
Darüber hinaus sehen sich alle sozialen Einrichtungen auf dem Weg zu einer qualitätsvollen Dienstleistungsgesellschaft vor die Auf-gabe gestellt, sich umzuorientieren und dabei gleichzeitig die traditio-nellen in ihren Leitbildern festgeschriebenen Werte beizubehalten. Vor dem Hintergrund der veränderten gesetzlichen Rahmenbedin-gungen sind nun auch die Einrichtungen der Behindertenhilfe ver-stärkt mit der Aufgabe konfrontiert, sich mit Fragen nach der Qualität der von ihnen zu erbringenden Leistungen auseinanderzusetzen.
Da zur Bestimmung dieser Qualität Wertesysteme eingeführt wurden, die bislang eine gänzlich untergeordnete Rolle im Bereich des sozialen Helfens gespielt haben, und weil die Einrichtungen nach wie vor an einer eigenverantworteten Weiterentwicklung ihrer profes-sionellen Fachlichkeit interessiert sind, vollzieht sich die gegenwärtige Diskussion um Qualitätssicherung und -entwicklung in einer ungeheu-ren normativen Spannung, die neue Antworten herausfordert (vgl. Speck 1999b, S. 13).
Bei allen notwendigen Erneuerungen, Umstrukturierungen und öko-nomischen Sachzwängen sollte jedoch auch in Zukunft das ›selbst-bestimmte Leben‹ von Menschen mit geistiger Behinderung und deren Wunsch- und Wahlrecht für ein weitgehend selbständiges Wohnen die Grundlage und der Motor allen Handelns und aller Planungen innerhalb der Behindertenhilfe sein (vgl. Lebenshilfe-Verlag 2002, S. 2). Dieser zentrale Auftrag von Einrichtungen für be-hinderte Menschen muss auch der Mittelpunkt der Qualitätssiche-rungssysteme bleiben, d. h. Lebensformen, die sich auf Interaktionen, Kommunikation und alle Dimensionen des Miteinanders beziehen, müssen durch Erhebungsmethoden abgebildet und erarbeitet wer-den, die diesen komplexen und systemischen Zusammenhängen gerecht werden können (vgl. Bader 1996, S. 24).
Der Leistungsberechtigte im Mittelpunkt
„Personen, die […] körperlich, geistig oder seelisch wesentlich be-hindert sind, ist Eingliederungshilfe zu gewähren“, deren Aufgabe es u. a. ist, „den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen“, heißt es im § 39 des Bundessozial-hilfegesetzes (BSHG). Diese Formulierung ist Grundlage des Rechtsanspruches, den einLeistungsberechtigter vor allem auf ambulante oder stationäre Maßnahmen der Eingliederungshilfe hat. Der Sozialhilfeempfänger ist seit dem grundlegenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtsanspruch auf Sozialhilfe (BverwG 1, 159) nicht lediglich Objekt sozialer Hilfe, sondern Inhaber einer subjektiven Rechtsposition, die dieser auch im Rechtswege verfolgen kann.
Wenn nun gemäß der neuen gesetzlichen Anforderungen ›Grundsätze für die Qualitätssicherung‹ der zu erbringenden Leis-tungen einer Einrichtung festgelegt werden müssen (vgl. Kap. 3.2, S. 63), sollte man davon ausgehen, dass auch in diesem Zusammen-hang der Leistungsberechtigte das Maß aller Bemühungen ist, zumal neue Formen des Qualitätsmanagements im Sachbereich der Sozial-hilfe explizit den Sozialhilfebedürftigen als ›Kunden‹ fokussieren.
Angesichts der Realitäten der Sozialhilfe ist das jedoch eine euphemistische Wortwahl – vor allem, wenn noch ergänzt wird, dass „Qualität bedeutet, die Zufriedenheit des Kunden anzustreben, dies mit so geringen Kosten wie möglich zu erreichen und dabei Motivatio-nen und Bedürfnisse der Mitarbeitenden zu berücksichtigen“ (Bap-tiste, zit. b. Wienand 1999, S. 36).
Unter diesen teils widersprüchlichen Vorgaben ergeben sich hinsichtlich der zu sichernden Qualität etliche Fragen: Welche Qualität mit welchen Eckpunkten ist eigentlich in der Sozialhilfe zu sichern? Wie hält man es mit einem Recht, gar einem Grundrecht auf freie Wahl des Leistungserbringers, wie mit dem Wunsch- und Wahl-recht, wie mit dem Wunsch des Schwerbehinderten, ambulant und nicht stationär betreut zu werden, wie mit dem Spannungsverhältnis zwischen Gebot zur Selbsthilfe und Verbot der Selbstbeschaffung von sozialen Dienstleistungen? Welche Qualität der sozialen Hilfe ist schließlich zugrunde zu legen, wenn es einmal um die Mehrkosten stationärer Unterbringung geht, das andere Mal um die Mehrkosten ambulanter Hilfe?
Tatsache ist, dass diese Fragen nicht allein im Binnenverhältnis zwischen dem leistungsberechtigten Sozialhilfeempfänger und dem Leistungserbringer (Einrichtung) beantwortet werden können, da der Sozialhilfeträger hier auch ein Wort mitzureden hat. Es besteht ein Dreiecksverhältnis der Art, dass qualitative Festlegungen bilateral zwischen Sozialhilfeträger und Einrichtung, aber auch zwischen Sozialhilfeträger und dem behinderten Menschen sowie zwischen Einrichtung und dem Behinderten denkbar sind (vgl. Kap. 5.2, S. 94 f, und Wienand 1999, S. 36).
Jenseits aller nüchternen juristischen und verwaltungstechnischen Formulierungen obliegt es letztendlich den Institutionen der Behinder-tenhilfe, dem Rechtsanspruch ihrer Klientel in Form von fachlichen Konzepten und qualitätsleitenden Grundsätzen Gestalt zu verleihen. Denn eines steht fest: Ob Leistungsberechtigter, Kunde, Klient, Betreuter oder Bewohner – immer gilt der Mensch und dessen Zu-friedenheit als oberstes Gebot von Qualität (vgl. Baur/Hartmann-Templer 1999, S. 262).
Wichtig und fachlich anspruchsvoll wird zukünftig die Aufgabe sein, vermehrt aussagekräftige Formen zu finden, wie Menschen mit geistiger Behinderung in den Prozess der Qualitätsentwicklung sowie die Beurteilung über ihre Wohnsituation miteinbezogen werden können (vgl. Schädler 1998, S. 15).
Deutschland kann mit Stolz auf die Tradition und die – Geschichte gewordenen – gesellschaftlichen Errungenschaften seines Sozial-staates zurückblicken, wie z. B.
die Krankenversicherung für Arbeiter (seit 1883)
die Unfallversicherung (seit 1884)
die Invaliden- und Altersversicherung (seit 1889)
die Arbeitslosenversicherung (seit 1927)
die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (seit den 1950er Jahren)
die Koppelung der Renten an die Lohnentwicklung und
die Pflegeversicherung (seit 1995).
Im Bereich der Behindertenhilfe sind die verschiedensten Gesetze, Einrichtungen und Maßnahmen zur sozialen Sicherung und Rehabili-tation zu nennen:
Nach § 10 des Ersten Buches SGB (Sozialgesetzbuch) soll jeder Behinderte oder von einer Behinderung Bedrohte ein ›soziales Recht‹ auf diejenige Hilfe haben, die notwendig ist, um (1) eine Be-hinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu verbessern, ihre Verschlim-merung zu verhüten oder Ihre Folgen zu mildern, und um (2) diesen Menschen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im gesellschaftlichen Leben, vor allem im Arbeitsleben, zu sichern.
1961 entstand das ›Bundessozialhilfegesetz‹, dessen Bestim-mungen zur „Eingliederungshilfe für Behinderte“ (BSHG § 39 ff) wie-derholt verbessert wurden.
1974 erhielten nach dem ›Schwerbehindertengesetz‹ „alle Schwerbehinderten“, unabhängig von der Art und Ursache ihrer Behinderung, nun ein „Sonderrecht auf Beschäftigung und Sicherung ihrer Arbeitsplätze“. Zu deren „langfristiger Sicherung wurde für sie ein erweiterter Kündigungsschutz“ eingeführt. Es sollte „Chancen-gleichheit im beruflichen Wettbewerb mit Nichtbehinderten“ herge-stellt werden.
Im Rahmen von Ländergesetzen erlangten u. a. die Prinzipien der sozialen Eingliederung, der Normalisierung und der Orientierung der Hilfe an den individuellen Bedürfnissen rechtliche Geltung.
Eine Erhebung aus dem Jahre 1998 wies schätzungsweise 8-10 % der Gesamtbevölkerung aus, denen die genannten Hilfen zugute kamen. Die sozialen Rechte dieses Personenkreises konnten sich auf die im Grundgesetz verankerten Grund- und Menschen-rechte stützen, wonach allen Bürgern der Bundesrepublik die ›Ach-tung der Menschenwürde‹, das ›Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit‹, die ›freie Entfaltung der Persönlichkeit‹ und die ›Be-achtung des Sozialstaatsgrundsatzes‹ garantiert wird. Ausdrücklich wurde im Jahr 1994 noch das Grundgesetz im Art. 3 Abs. 3 durch den Satz erweitert: „Niemand darf wegen seiner Behinderung be-nachteiligt werden“ (vgl. Speck 1999a, S. 15 f).
Als sozialpolitische Erneuerung der jüngeren Vergangenheit ist natür-lich in unserem Zusammenhang an erster Stelle die Novellierung der §§ 93 ff BSHG zu nennen, die nach wie vor noch nicht abge-schlossen ist. Dies gilt ebenso für die praktische Umsetzung des seit Juli des letzten Jahres bestehenden neuen SBG IX (›Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen‹). Ziel dieses neuen Gesetz-buches soll eine höhere Transparenz hinsichtlich der verschiedenen Gesetze sein, die in der Bundesrepublik zur Rehabilitation von Men-schen mit Behinderung gelten.
Das bereits im letzten Jahr verabschiedete 3. Gesetz zur Ände-rung des ›Heimgesetzes‹ ist zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Ziel dieser Heimgesetzänderung war es, ein an den Grundsätzen der Menschenwürde ausgerichtetes Leben für ältere und behinderte Men-schen in Heimen zu sichern und die Qualität der Betreuung und Pfle-ge weiterzuentwickeln, es sollte mehr Schutz, mehr Transparenz und mehr Mitwirkung für Menschen mit Behinderung ermöglicht werden, wobei die konkrete Umsetzung für den Bereich der Eingliederungs-hilfe mangels ausgearbeiteter fachlicher Methodik in Teilbereichen außerordentlich schwierig ist.
Das ›Bundesgleichstellungsgesetz‹ für behinderte Menschen ist am 1. Mai 2002 in Kraft getreten. Kernstück dieses Gesetzes ist die Herstellung barrierefrei gestalteter Lebensbereiche, d. h. Menschen mit Behinderung sollen zu allen Lebensbereichen einen umfassenden Zugang und eine uneingeschränkte Teilhabe an diesen bekommen; sie sollen nicht mehr Objekte staatlichen Handelns sein, sondern ihr Leben selbst in die Hand nehmen und aktiv gestalten können.
In einer gemeinsamen Tagung der Evangelischen Akademie und des Fachverbandes am 20. Juni 2002 in Mülheim wurde das Gleichstellungsgesetz vorgestellt und seine Auswirkungen diskutiert. Schwerpunktmäßig wurde die Frage thematisiert, wie das Gesetz im Alltag umgesetzt werden kann und welche Konsequenzen dies z. B. für verschiedene Lebensbereiche, aber auch für behinderte Men-schen selbst hat (vgl. Fachverband Behindertenhilfe 2002, S. 4 ff).
Wenn auch gerade die in den vergangenen drei Jahren zum Thema ›Rehabilitation und Rechte Behinderter‹ eingeführten Gesetze zum einen kaum in ihrer praktischen und konsequenten Umsetzung über-zeugen und zum anderen sogar teils Widersprüchlichkeiten unterein-ander aufweisen (vgl. Kap. 5.3, S. 97 f), so bleibt doch unbestritten, dass sich die Grundausrichtung von Behindertenpolitik und Behinder-tenarbeit heutzutage an der ›Selbstbestimmung‹ Betroffener orien-tieren muss. Das gebietet nicht zuletzt der durch die Behinderten- und Krüppelbewegung erfochtene Fortschritt in der Behindertenarbeit und das durch große Teile dieser Bewegung im Verbund mit vielen Organisationen durchgesetzte und bereits erwähnte Diskriminie-rungsverbot des Artikels 3 Abs. 3 GG vom Oktober 1994 (vgl. Steiner 1999, S. 1).
Die Gründe für eine Notwendigkeit von Qualitätssicherung in der Arbeit mit geistig behinderten Menschen sind vielfältig und stellen gewiss keine Innovation dar, die erst im Zuge erwähnter Gesetzes-änderungen entstand (vgl. Kap. 7.2, S. 134 f).
Die Verpflichtung, um eine Verbesserung der Lebensqualität behinderter Menschen besorgt zu sein, orientiert sich im wesentlichen an deren Bedürfnissen und den fachlich-professionellen Erfordernis-sen, um ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen (vgl. Speck 1999a, S. 30). Neben der ohnehin erforderlichen anwaltschaftlichen Kontrolle der Betreuung geistig Behinderter, um Übergriffen und Missbrauch entgegenzuwirken, besteht insbesondere in der stationä-ren Behindertenhilfe aufgrund des essentiellen psychologischen Stel-lenwerts des ›Wohnens‹ im Leben eines Menschen der dringende Bedarf, die Qualität der zugrunde liegenden Strukturen zu prüfen und sicherzustellen (vgl. Flade 1987, S. 52 ff).
„Damit der Mensch mit sich und seiner Umwelt im Einklang leben kann, muss seinen Wohnbedürfnissen Rechnung getragen werden.
Gerade in der Arbeit mit geistig behinderten Menschen muss dieser Erkennt-nis eine besondere Bedeutung beigemessen werden, da diese meist nur begrenzt in der Lage sind, ihre Wohnung, bzw. ihre Wohngruppe selber zu gestalten oder auf die Abläufe und Struktur eines Heimbetriebes wesentlich Einfluss zu nehmen. Hier sind sie oftmals auf Gedeih und Verderb auf ihre Betreuer angewiesen“ (Schröder 1999, S. 5).
Schließlich schafft sich der Mensch durch Bauen einer Behausung nicht nur einen Schutz vor Witterungseinflüssen, vielmehr hat er einen wichtigen und festen Bezugspunkt, von dem nach E. F. Boll-now (in Flade 1987, S. 13) alle Wege eines Menschen ausgehen und zu dem sie wieder zurückführen, der die Lebensmitte und der Ort ist, an dem er wohnt und wo er zu Hause ist. Heimkehren können bedeutet, verwurzelt zu sein, und hat einen elementaren Stellenwert im Leben eines Menschen.
„Unsere Wohnung bietet uns Schutz und Geborgenheit. Sie ermöglicht uns, allein zu sein oder mit anderen zusammenzuleben. Sie ist ein Stück un-mittelbare Umwelt. Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen sind [...] fast ausnahmslos auf stationäre Heimeinrichtungen angewiesen. Die Wohneinrichtung soll dem Menschen mit Behinderung alles ermögli-chen, was wir alle in unseren vier Wänden für selbstverständlich halten“ (Das Band 1998, S. 1).
Angesichts dieser enormen Relevanz der Wohnumgebung eines Menschen wäre es aus humanen Gründen nicht verantwortbar, die Qualität von Wohnheimen oder -gruppen für geistig Behinderte aus-schließlich dem individuellen Geschick der zuständigen Betreuer, also letztlich dem Zufall, zu überlassen.
Ein weiterer wichtiger Bedarf an festgelegten Qualitätsmaßstäben er-gibt sich schließlich auch aus der Tatsache, dass Institutionen der Behindertenhilfe (von einigen wenigen›Selbstzahlern‹ abgesehen) treuhänderisch mit öffentlichen Geldern haushalten, deren sinnvolle und qualitätsbewusste Verwendung es auch für die Öffentlichkeit zu belegen gilt.
Transparenz und Professionalisierung der Arbeit
