Soziale Beratung von Häftlingen - Roberto Campanello - E-Book

Soziale Beratung von Häftlingen E-Book

Roberto Campanello

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Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Hochschule RheinMain, Sprache: Deutsch, Abstract: Kann man in heutiger Zeit Sträflinge resozialisieren? Diesem Thema haben wir uns im Feld der sozialen Beratung angenommen. In der folgenden Ausarbeitung werden wir auf die einzelnen Aspekte der Sozialberatung auf dem Weg der Inhaftierung bis zur Haftentlassung eingehen. Da wir uns an der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden orientiert haben, wird auch das Thema Beratung im Jugendstrafrecht behandelt. Hierbei wird auf das Verhältnis der sozialen Arbeit im Hinblick auf das Strafrecht dargestellt. Desweiteren werden diverse gesetzliche Beratungspflichten und -möglichkeiten für Straffällige vorgestellt. Dabei durchlaufen wir drei Beratungsphasen eines verurteilten Menschen. Mit dem Moment der Verurteilung bis zur Inhaftierung findet die erste Beratungsphase statt. Diese beinhaltet die individuelle Beurteilung des Angeklagten und kann Auswirkungen auf die gerichtliche Urteilsfindung haben. Inwieweit der mutmaßliche Täter die Tat geplant hat und ob er zu diesem Zeitpunkt für seine Handlungen zurechnungsfähig war, wird eng mit dem Sozialarbeiter eruiert. Dazu kommen soziale Hilfestellungen wie die Jugendgerichthilfe und die Erstellung eines Förderplans bei Verurteilung. Die Jugendgerichtshilfe bleibt für die gesamte Haftdauer mit dem nach Jugendstrafrecht verurteilten Täter im stetigen Kontakt und betreut diesen. Desweiteren wird die Einzelberatung in mehreren Themengebieten während der Haftzeit von internen Sozialpädagogen angeboten. Gruppensitzungen ergänzen die Einzelberatungen, um persönliche Defizite in gesellschaftlichen Konstellationen auszugleichen. Spezielle Beratungen werden bei der Entlassung angeboten, um die gesellschaftlichen Normen sowie bürokratische Hürden im Alltag zu meistern. Dadurch werden Resozialisierungschancen erhöht. Dem Haftentlassenen wird angeraten, Optionen der sozialen Beratung, wie z.B. Schuldenberatung, weiterhin in Anspruch zu nehmen.

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Veröffentlichungsjahr: 2014

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Inhaltsverzeichnis

 

1. Einleitung

2. Strafrecht und Soziale Arbeit

3. Justizvollzugsanstalt Wiesbaden

3.1 Gesetzliche Durchsetzung des Strafrechts

3.2 Der Weg zur Inhaftierung

4. Resozialisierungsmaßnahmen in der Justizvollzugsanstalt

4.1 Wohngruppenvollzug

4.2 Berufliche und schulische Qualifikationsmöglichkeiten

4.3 Zielsetzung des Sports im Jugendstrafvollzug

5. Regelungen der Entlassungsvorbereitung

5.1 Konkrete Hilfe zur Entlassungsvorbereitung

5.2 Beschaffung von Dokumenten

5.3 Wohnungssuche

5.4 Die Agentur für Arbeit

5.5 Arbeitssuche über einen Freien Träger

5.6 Schulden nach der Haftentlassung

5.6.1 Die SCHUFA

5.6.2 Die Schuldnerberatung

5.6.3 Das P-Konto

6. Fazit

7. Literaturverzeichnis

 

1. Einleitung

Kann man in heutiger Zeit Sträflinge resozialisieren? Diesem Thema haben wir uns im Feld der sozialen Beratung angenommen. In der folgenden Ausarbeitung werden wir auf die einzelnen Aspekte der Sozialberatung auf dem Weg der Inhaftierung bis zur Haftentlassung eingehen. Da wir uns an der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden orientiert haben, wird auch das Thema Beratung im Jugendstrafrecht behandelt. Hierbei wird auf das Verhältnis der sozialen Arbeit im Hinblick auf das Strafrecht dargestellt. Desweiteren werden diverse gesetzliche Beratungspflichten und -möglichkeiten für Straffällige vorgestellt.

Dabei durchlaufen wir drei Beratungsphasen eines verurteilten Menschen. Mit dem Moment der Verurteilung bis zur Inhaftierung findet die erste Beratungsphase statt. Diese beinhaltet die individuelle Beurteilung des Angeklagten und kann Auswirkungen auf die gerichtliche Urteilsfindung haben. Inwieweit der mutmaßliche Täter die Tat geplant hat und ob er zu diesem Zeitpunkt für seine Handlungen zurechnungsfähig war, wird eng mit dem Sozialarbeiter eruiert. Dazu kommen soziale Hilfestellungen wie die Jugendgerichthilfe und die Erstellung eines Förderplans bei Verurteilung. Die Jugendgerichtshilfe bleibt für die gesamte Haftdauer mit dem nach Jugendstrafrecht verurteilten Täter im stetigen Kontakt und betreut diesen. Desweiteren wird die Einzelberatung in mehreren Themengebieten während der Haftzeit von internen Sozialpädagogen angeboten. Gruppensitzungen ergänzen die Einzelberatungen, um persönliche Defizite in gesellschaftlichen Konstellationen auszugleichen.

2. Strafrecht und Soziale Arbeit

Soziale Arbeit reagiert nicht auf Rechtlosigkeit und auch nicht auf die Gefahr des Ausschlusses aus Rechtssystemen in drei Stufen. Erstens auf die Folgeprobleme, die für die übrige Lebensführung von Menschen oder Familien damit verbunden sind, von rechtlichen Sanktionierungen verstärkt betroffen zu sein und bestehende Rechte nicht hinreichend zu beachten, wahrnehmen oder durchsetzten zu können. Soziale Arbeit wird hier in Bezug auf das Strafrechtssystem als Hilfe in der Weise tätig, dass sie ihre Klienten auf bestehende Rechte hinweist, berät, ggf. an entsprechende Anwälte zur Rechtsvertretung vermittelt und mögliche Rechtsbeihilfen zugänglich macht.

Soziale Arbeit ist zweitens im Problemfeld der Klärung und Bewertung strafrechtlicher Schuld und Verantwortlichkeit bedeutsam. Gesetz und Rechtsprechung binden die Bestrafung von Tätern an die individuelle schuldhafte Zurechenbarkeit einer Tat. Dabei werden insbesondere im Jugendstrafrecht unter bestimmten Bedingungen psychosoziale Belastungen als Einschränkung von Verantwortlichkeit und Schuldfähigkeit anerkannt. Aufgabe der Sozialen Arbeit als Jugendgerichtshilfe, der die Betreuung von Jugendlichen als Teil der Jugendhilfe im gesamten Strafverfahren obliegt, ist es in diesem Zusammenhang, den biographischen Werdegang und die sozialen Lebensbedingungen des Jugendlichen unter den Gesichtspunkten zu würdigen, inwieweit sie als besondere Belastung gelten können. Darüber hinaus ist zu entscheiden, welches Recht im Falle von Heranwachsenden anzuwenden ist. Es sind Grundlagen für eine Entscheidung darüber bereitzustellen, wie dem im Jugendstrafrecht vorgesehene Person der Erziehung gegenüber der Strafe angemessenen Hilfen zur Erziehung sowie gruppenpädagogische Maßnahmen oder Arrest entsprochen werden kann. Sozialer Arbeit kommt also im Bereich des Jugendstrafrechts eine bedeutende Stellung zu, da sie hier drittens

3. Justizvollzugsanstalt Wiesbaden