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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,0, Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema Stalking. Stalking ist in den letzten Jahren ein immer „größeres“ Problem geworden. Seitdem am 31.03.2007 durch den § 238 StGB ein Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellung in Kraft getreten ist, lässt sich der Straftatbestand von Stalking definieren. Ausgehend von dieser Grundlage, habe ich einen dafür geeigneten Fragebogen konzipiert. Mit Hilfe dieses Fragebogens wurde eine standardisierte Online-Befragung durchgeführt. Die Befragten waren ausschließlich Studenten der Georg-Simon-Ohm Hochschule Nürnberg. Ziel der Befragung war es, herauszufinden ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Stalkinghandlungen bei Studenten der Georg- Simon-Ohm Hochschule stattgefunden haben. Im Ergebnis wird deutlich, dass jede(r) zehnte Student (in) bereits mit Stalkinghandlungen konfrontiert wurde oder immer noch wird. In einem Ausblick wird die polizeiliche Kriminalstatistik der Jahre 2007 und 2008 vorgestellt, der Umgang mit Stalking bei der Polizei und eine Handhabe für BeraterInnen in bei Stalking vorgestellt. Im Anschluss daran beschäftigt sich die Arbeit mit der Frage, ob die Beratung von Stalkingopfern als zukünftige Tätigkeit für Sozialpädagogen in Frage kommen könnte. Optional dazu wurde ein „Leitfaden“ erarbeitet. Ein abschließendes Resümee über Stalking, in dem unter anderem auch der Umgang mit Stalking in anderen Ländern kurz vorgestellt wird, bildet den Schluss der Arbeit.
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Veröffentlichungsjahr: 2010
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Abstract
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema Stalking. Stalking ist in den letzten Jahren ein immer „größeres“ Problem geworden. Seitdem am 31.03.2007 durch den § 238 StGB ein Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellung in Kraft getreten ist, lässt sich der Straftatbestand von Stalking definieren.
Ausgehend von dieser Grundlage, habe ich einen dafür geeigneten Fragebogen konzipiert. Mit Hilfe dieses Fragebogens wurde eine standardisierte Online-Befragung durchgeführt. Die Befragten waren ausschließlich Studenten der Georg-Simon-Ohm Hochschule Nürnberg.
Ziel der Befragung war es, herauszufinden ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Stalkinghandlungen bei Studenten der Georg- Simon-Ohm Hochschule stattgefunden haben.
Im Ergebnis wird deutlich, dass jede(r) zehnte Student(in) bereits mit Stalkinghandlungen konfrontiert wurde oder immer noch wird.
In einem Ausblick wird die polizeiliche Kriminalstatistik der Jahre 2007 und 2008 vorgestellt, der Umgang mit Stalking bei der Polizei und eine Handhabe für BeraterInnen in bei Stalking vorgestellt.
Im Anschluss daran beschäftigt sich die Arbeit mit der Frage, ob die Beratung von Stalkingopfern als zukünftige Tätigkeit für Sozialpädagogen in Frage kommen könnte. Optional dazu wurde ein „Leitfaden“ erarbeitet.
Ein abschließendes Resümee über Stalking, in dem unter anderem auch der Umgang mit Stalking in anderen Ländern kurz vorgestellt wird, bildet den Schluss der Arbeit.
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Mit der Frage, was Stalking eigentlich ist, haben sich eine Reihe verschiedener Experten und Fachvertreter beschäftigt. Das Phänomen des Stalkings ist bereits seit längerem bekannt. Seine Vorläufer reichen bis in die Antike zurück. So sind in den Texten von Hippokrates, Plutarch, Cicero und vielen anderen schon Szenen fehlgeleiteter Liebe mit schädlichen Auswirkungen für den Betroffenen zu finden, die wir heute unter den Begriff „Stalking“ fassen würden.1
Ein „aktuellerer“ Beschreibungsversuch ist vonDressing/Kühner/Gassim FPR 2006 zu lesen.
„Stalker verfolgen, belästigen und bedrohen ihre Opfer, unter Umständen kommt es auch zu körperlichen Attacken und Tötungsdelikten. Das Ziel des Stalkers ist es, sein Opfer in Angst zu versetzen(…). Für viele Opfer ist Stalking mit einem chronischen Stresserleben verbunden, das zu einer Beeinträchtigung der seelischen und körperlichen Gesundheit führen kann.“2
Einer der ersten klinisch-wissenschaftlichen Definitionsversuche stammt von dem amerikanischen WissenschaftlerMeloy,der Stalking als ein beabsichtigtes, böswilliges und wiederholtes Verfolgen und Belästigen einer anderen Person bezeichnet.3PatheundMullendefinierten Stalking als ein Verhaltensmuster, das sich dadurch auszeichnet, dass der Stalker ein Opfer wiederholt mit unerwünschten Kontaktaufnahmen belästigt.4In der forensischen Psychologie im Jahr 1993, spricht man von einem obsessiven oder unnormal langen Muster von Bedrohungen oder Belästigung, das gegen ein bestimmtes Individuum gerichtet ist.5
Der Begriff „Stalking“ kommt aus der englischen Jägersprache und wurde ursprünglich von Jägern für das Heranpirschen und Einkreisen der Beute, des verfolgten Wildes, benutzt.6In der amerikanischen Sprache bezeichnet „Stalking“
1Gazeas;kritische Justiz;S. 247
2Dressing/Kühner/Gass; „Was ist Stalking - aktueller Forschungsstand; in FPR 2006 Heft 5, 176
3Meloy, “Aggression and Violent Behavior” 1996 (1) 147 bis 162
4Pathe/Mullen, Br J Psychiatry 1997 (170) 12 bis 17
5Zona/ Sharma/ Lane “A comparative study of erotomanic and obsessional subjects in a forensic sample in :Forensic Sciences” 38 (4) S 884, 896
6www.olg-karlsruhe.de/Stalker.htm
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nach neuerer Bedeutung das zwanghafte Verfolgen und Belästigen einer anderen Person.7
Peter Rackowwies in seiner Fassung des Kolloquium Vortrages an der Universität Göttingen (GA 2008) im Jahr 2007 darauf hin, dass keine allgemein anerkannte Begriffsbestimmung von „Stalking“ existiert. Des Weiteren machte er darauf aufmerksam, dass wissenschaftliche und klinische Definitionsversuche sich wegen ihrer eigenen Zweckrichtung vielfach von juristischen Definitionen unterscheiden.8Stalking selbst ist aus kriminologischer Sicht zwischen mildem und schwerem Stalking zu unterscheiden.9Die Täter-Opfer Beziehung wird bisweilen zwischen Afterintimate-ralationship-Stalking, Acquaintance-stalking und stranger-Stalking
differenziert.10Betrachtet man Stalking von Seite der Motivation, kann man sich an der Einteilung des australischen WissenschaftlersMullenorientieren, der fünf Gruppen von Stalkern unterscheidet. Den zurückgewiesenen-; den Liebe suchenden; den inkompetenten-; den Rache suchenden sowie den beutelüsternen Stalker,11worauf ich später nochmal eingehen werde.
Beharrliche Nachstellungen, die einschneidend in das Leben des Opfers eingreifen, sind in der gesellschaftlichen Realität vermehrt zu beobachten.12Aus diesem Grund und dem internationalen Trend folgend, schuf die Bundesregierung im Frühjahr 2007 (31.03.) das Anti-Stalking Gesetz und „rief“ den § 238 StGB ins Leben. Die meisten Tatbestände waren vor Einführung des §238StGB bereits strafrechtlich erfasst und strafbar als Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung oder Sachbeschädigung.13
Vor Einführung des § 238 StGB gab es keine Vorschrift, die Stalking als solches unter Strafe stellte. Das Gewaltschutzgesetz vom 11.12.2001 (GewSchG) war hierbei die zivilrechtliche Ausgangslage. Das GewSchG wurde als „de facto-7www.olg-karlsruhe.de/Stalker.htm
8Rackow Peter, “Der Tatbestand der Nachstellung - Stalking und das Strafrecht” in GA 2008, S.553
9Habermeyer Elmar; “Stalking: Forensische-psychiatrische Aspekte” in FPR 2006 Heft 5,S.197f
10Kerbein/Pröbsting ZRP 2002, 77
11Mullen/Pathe/Purcell/Stuart, Am J Psychiatry 1999 (156) 1244 bis 1249
12Vgl. BT-Drs. 16/575 Seite 1
13Bieszk/Sadtler NJW 2007, 3385
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Strafgesetz“ gegen Stalking bezeichnet.14Die Besonderheit des §4 GewSchG liegt darin, dass die Strafe nicht auf die Verletzung einer Norm, die Stalking abstraktgenerell definiert und verbietet folgt, sondern auf die Missachtung einer Anordnung, die das Stalkingopfer zuvor auf dem Zivilrechtsweg erstreiten musste.15Das Gewaltschutzgesetz verlangt vom Opfer eine Menge Eigeninitiative ab, da das Gericht erst auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreift.16
Fasst man die „alte“ Rechtslage zusammen, sind einerseits gewisse Formen des (schweren) Stalkings durchaus strafbar gewesen, während andere durch das GewSchG oder Polizeirecht mehr oder minder effizient erfasst werden konnten.17In der jetzigen Rechtslage versucht der Gesetzgeber das Phänomen „Stalking“ und seine zahlreichen Erscheinungsformen tatbestandlich zu erfassen, was allerdings ein schwieriges Unterfangen ist.18Die Kombination aus Tathandlung des unbefugten Nachstellens, näher bezeichnet durch einen aus fünf Nummern bestehenden Katalog19deren Varianten der Täter beharrlich erfüllen muss, sowie die Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Opfer, dessen Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt sein muss.20Der Grundtatbestand des §238 Absatz I wird nach §238 Abs. IV nur nach Antrag verfolgt, es sei denn es hält sich wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amtswegen für geboten.21Insoweit ist auch der Katalog der Privatklagedelikte des §374 Abs. I StPO erweitert worden. Dadurch kann im Zuge der Privatklage vom Geschädigten bei Nachstellung oder Bedrohung die Tat verfolgt werden, ohne dass eine vorgängige Hinzuziehung der Staatanwaltschaft benötigt wird.22
Aus dem Entwurf des Bundesrates wurde außerdem die Möglichkeit der
„Deeskalationshaft“ übernommen, um in schweren Fällen von Stalking die „Gewaltspirale“ unterbrechen zu können.23Gegen den Beschuldigten, der dringend
14Frommel ZRP 2001, 291 Fn 36
15Bieszk/Sadtler NJW 2007,3385
16Vgl. §1 Abs I GewSchG
17Rackow, GA 2008
18Valerius, JuS 4/2007, 321
19vgl. § 238 StGB Abs. I Nr. 1-5 StGB
20Valerius, JuS 4/2007, 321
21Vgl. §238 StGB Abs. IV
22Vgl. § 374 Abs. I, in diesem Fall Nr. 5
23BR-Dr 617/05
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verdächtig ist, einen der Qualifikationstatbestände des § 238 Abs. II und III StGB begangen zu haben und von dem anzunehmen ist, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weiter erhebliche Straftaten gleicher Art begeht, kann nach § 112a Abs. I Nr. 1 StPO Untersuchungshaft angeordnet werden.24
Schon in den vergangenen Legislaturperioden gab es Bemühungen um die Schaffung eines Stalkingstraftatbestandes.
