Steuererklärung 2021/22 - Arbeitnehmer, Beamte - Isabell Pohlmann - E-Book

Steuererklärung 2021/22 - Arbeitnehmer, Beamte E-Book

Isabell Pohlmann

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Beschreibung

Steuererklärung – nur so holen Sie sich Ihr Geld zurück! Warum dem Finanzamt Geld schenken? Nicht nur Ausgaben für den Job bringen eine Steuerersparnis. Auch allerhand andere Kosten lassen sich absetzen, z. B. Riester-Verträge, Versicherungsbeiträge oder Pflegeleistungen. Arbeitnehmer und Beamte erhalten im Schnitt über 1 000 Euro vom Fiskus zurück, sofern sie eine Steuererklärung abgeben! In dem Ratgeber Steuererklärung 2021/2022 der Stiftung Warentest erfahren Sie auch, wie Sie sich zu viel gezahltes Geld vom Finanzamt zurückholen und wie sich das Corona-Jahr 2021 steuerlich auswirkt. Mit vielen praktischen Beispielen, Ausfüllhilfen und zahlreichen Tipps, wie Sie durch kluge Vorausplanung mehr herausholen und Ihre Steuererklärung meistern. Verständlich erklärt – Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.  - Welche Ausgaben das Finanzamt anerkennt - Bequeme Schritt-für-Schritt-Anleitung durch die Steuerformulare - Elektronische Erklärung mit ELSTER - NEU 2021/2022: Wie Sie aktuelle Steueränderungen optimal für sich nutzen

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Ähnliche


Isabell Pohlmann

Steuererklärung

2021/2022

Arbeitnehmer, Beamte

Mit Leitfaden fürELSTER

Inhaltsverzeichnis

Auf ein Neues!

Steuerjahr 2021: Das ist neu

Grundbegriffe erklärt

Warum die meisten Arbeitnehmer zu viel Steuern zahlen

Wer abrechnen muss – wer abrechnen sollte

Bereit zum Abrechnen

Allein abrechnen oder mit Hilfe vom Profi?

Auf Papier oder digital? So können Sie abrechnen

ELSTER: Einfach einsteigen

Termine und Fristen: Pünktlich abrechnen

Durch die Formulare

Hauptvordruck: So geht’s los

Anlage N: Für Arbeitnehmer

Anlage Vorsorgeaufwand: Versicherungsbeiträge

Anlage Sonderausgaben

Anlage Außergewöhnliche Belastungen

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen: 20 Prozent Steuerbonus

Anlage Energetische Maßnahmen: Bis zu 40 000 Euro Steuerersparnis

Anlage Kind: Für Eltern

Anlage AV: Für Riester-Verträge

Anlage KAP & Co. – Für Sparer und Anleger

Anlage Unterhalt: Für Helfer

Anlage Sonstiges

Weitere Anlagen: Zusatzeinkünfte

Mehr Tipps zum Sparen

Der Steuerbescheid: Erst prüfen, dann abheften

Profitieren Sie vom Jahresprinzip

Freibeträge eintragen lassen: Gleich mehr netto

Gehalts-Extras vom Chef

Nebeneinkünfte: Bis 410 Euro steuerfrei

Nebenjob: Wenn Sie dazuverdienen wollen

Lohnersatz: So holen Sie etwas mehr heraus

Trauschein mit Steuereffekt

Tipps für Beamte

Hilfe

Übersicht

Steuerexperten finden

Begriffsübersicht von A–Z

Stichwortverzeichnis

Impressum

Auf ein Neues!

Muss ich eine Steuererklärung machen? Lohnt es sich, freiwillig mit dem Finanzamt abzurechnen? Wie stehen die Chancen auf eine attraktive Steuererstattung? Auf den folgenden Seiten geben wir einen ersten Überblick für die Steuererklärung für 2021, sagen, wer abrechnen muss, und informieren über neue und alte Sparchancen.

Wie motiviert sind Sie, die Steuererklärung für das Jahr 2021 zu machen? Wenn Sie im Vorjahr eine größere Summe vom Finanzamt zurückbekommen haben und auch dieses Mal mit einer Erstattung rechnen, wird es Ihnen vermutlich leichter fallen, sich an die Formulare zu setzen.

Schwieriger ist es, wenn Sie noch an den Steuer-Erfahrungen aus dem Corona-Jahr 2020 zu knabbern haben und fürchten, dass es für 2021 ähnlich aussehen könnte: Vielleicht gehören Sie zu den Arbeitnehmern, die Steuern nachzahlen müssen, weil Sie Kurzarbeitergeld erhalten haben. Oder Ihre Steuererstattung fällt infolge von Corona deutlich niedriger aus, als Sie es aus früheren Zeiten gewohnt sind – etwa weil Sie viel Zeit im Homeoffice verbracht haben und deshalb weniger Ausgaben für den täglichen Arbeitsweg als Werbungskosten absetzen können. In dem Fall ist die Motivation vermutlich eher gering. Doch auch wenn es Sie etwas Überwindung kostet: Trotz dieser und anderer Besonderheiten in Corona-Zeiten haben viele Arbeitnehmende und Verbeamtete dennoch die Chance, sich mit der Steuererklärung für 2021 Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Dafür sorgen unter anderem einige Steueränderungen – angefangen bei der Ende 2020 eingeführten Homeoffice-Pauschale, die auch für 2021 noch gilt. Sie kann allen, die einen Großteil ihrer Berufstätigkeit am Küchen- oder Wohnzimmertisch absolviert haben, zumindest eine gewisse Steuerersparnis bringen.

Wer 2021 hingegen regelmäßig in die Firma gefahren ist, kann bei weiten Wegen von einer erhöhten Pendlerpauschale profitieren und mehr Werbungskosten geltend machen als früher. Weitere Verbesserungen gelten seit Jahresbeginn zum Beispiel bei den Pauschalen, die Sie im Fall einer Behinderung oder für die Pflege eines Angehörigen geltend machen können. Einen kurzen Überblick zu diesen und anderen Steueränderungen geben wir auf den folgenden Seiten.

Dazu viele bekannte Sparchancen

Mit dieser Übersicht zu den Neuerungen können Sie gleich sehen, auf welche Punkte Sie bei der diesjährigen Steuererklärung im Vergleich zum Vorjahr besonders achten sollten. Auch wenn Sie erstmals eine Steuererklärung machen (müssen), können Sie neue Chancen gleich in den Blick nehmen, um möglichst viel herauszuholen. Darüber hinaus bestehen weiterhin zahlreiche Sparmöglichkeiten, die vielen Arbeitnehmern und Beamten seit Jahren bekannt sind. Auf diese alten Bekannten werden wir an entsprechender Stelle eingehen, wenn wir Sie Schritt für Schritt durch die aktuellen Steuerformulare führen.

Ob Sie diese weiter traditionell auf Papier ausfüllen oder sich für die digitale Abrechnung beim Finanzamt entscheiden, bleibt meist Ihnen überlassen. Eine Entscheidungshilfe und Unterstützung, wie die erste Abrechnung über das Online-Portal ELSTER der Finanzverwaltung klappen kann, erhalten Sie ab Seite 33. Abschließend geben wir Ihnen weitere Steuerspartipps – quasi als Vorbereitung für künftige Steuererklärungen, sodass Sie in Zukunft noch besser beim Finanzamt dastehen können.

Steuerjahr 2021: Das ist neu

Zum Jahreswechsel 2021 hat sich steuerlich etwas getan. Einige Änderungen zu Ihren Gunsten dürften Sie bereits beim Blick auf Ihre Lohnoder Gehaltsabrechnungen festgestellt haben: Selbst wenn sich an ihrem Bruttoverdienst im Vergleich zu 2020 nichts getan hat, werden viele Arbeitnehmer und Beamte 2021 mehr Netto ausgezahlt bekommen als früher. Dafür sorgen zum Beispiel erhöhte Steuerfreibeträge. Dadurch bleibt nun ein größerer Teil Ihres Monatsbruttos steuerfrei, sodass der Arbeitgeber oder Dienstherr weniger Lohnsteuer einbehalten muss. Für die allermeisten Steuerzahlenden ist zudem der Solidaritätszuschlag weggefallen. Das bedeutet: Anders als in früheren Jahren werden nun meist nicht mehr 5,5 Prozent der fälligen Lohnsteuer zusätzlich ans Finanzamt abgeführt.

Wichtige Gesetzesänderungen im Überblick

Weitere Steueränderungen können sich ebenfalls zu Ihren Gunsten bemerkbar machen – spätestens mit der Steuererklärung für 2021:

Pendlerpauschale: Fahren Sie regelmäßig mehr als 20 Kilometer zur Arbeit, können Sie von der erhöhten Pendlerpauschale profitieren. Für die ersten 20 Kilometer Wegstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle bleibt es zwar wie bisher bei den 30 Cent pro Entfernungskilometer, ab Kilometer 21 sind es aber mittlerweile 35 Cent je Kilometer. Diese erhöhte Pauschale gilt auch für Fahrten, die Sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zurücklegen.

Mobilitätsprämie: Haben Sie als Arbeitnehmer einen weiten Arbeitsweg, aber ein so niedriges Einkommen, dass Sie gar keine Steuern zahlen müssen? Dann bringt Ihnen die erhöhte Pendlerpauschale steuerlich keinen Vorteil. Deshalb können Sie neuerdings mit der Steuererklärung eine sogenannte Mobilitätsprämie beantragen und so doch noch eine Entschädigung für den weiten Arbeitsweg einstreichen.

Familien: Zum Jahreswechsel wurde das Kindergeld angehoben. Für die ersten beiden Kinder erhalten Eltern nun 219 Euro im Monat, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind 250 Euro. Infolge der Corona-Pandemie erhalten sie zudem einen Familienbonus von 150 Euro je Kind. Auch die Steuerfreibeträge, die Eltern im Zuge der Steuererklärung je nach Einkommen für ihre Kinder erhalten können, wurden erhöht. Jeder Elternteil erhält nun pro Kind 2 730 Euro Kinderfreibetrag plus 1 464 Euro Betreuungsfreibetrag.

Behindertenpauschbetrag: Der Steuerfreibetrag für Menschen mit einer Behinderung ist deutlich angehoben worden. Er staffelt sich nach dem jeweiligen Grad der Behinderung und liegt nun zwischen 384 und 7 400 Euro im Jahr. Zudem ist die Hürde, um den Steuerfreibetrag zu nutzen, leicht gesunken: Er steht Ihnen nun ab einem Grad der Behinderung von 20 zu, im Vorjahr war das erst ab 25 möglich. Neu ist außerdem, dass Sie ab einem Grad der Behinderung von 70 eine Fahrtkostenpauschale in Anspruch nehmen können: So können Sie weitere 900 bis 4 500 Euro im Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Pflegepauschbetrag: Pflegen Sie zum Beispiel Ihren Partner oder Ihre Eltern unentgeltlich, steht Ihnen ein Pauschbetrag zu. Ihn gibt es nun schon, wenn die zu betreuende Person mindestens Pflegegrad 2 hat, vorher gab es ihn erst ab Pflegegrad 4. Je nach Pflegegrad liegt der Betrag nun zwischen 600 und 1 800 Euro.

Ehrenamtliches Engagement: Die Steuerfreibeträge für Einnahmen aus gemeinnütziger Tätigkeit wurden erhöht. So bleiben beispielsweise für Jugendtrainer im Fußballverein nun bis zu 3 000 Euro im Jahr (vorher: 2 400 Euro) steuerfrei. Der Freibetrag für andere Tätigkeiten, etwa im Vorstand oder als Platzwart, stieg auf 840 Euro im Jahr.

Neben diesen Gesetzesänderungen sorgen zum Beispiel aktuelle Urteile der Finanzgerichte für Bewegung. Um im Laufe des Jahres jeweils auf dem neuesten Stand über Änderungen und Entwicklungen im Steuerrecht zu bleiben, können Sie sich auf test.de im Ressort „Steuern“ informieren.

Grundbegriffe erklärt

Wenn es um Steuern geht, sind die Inhalte nicht immer leicht zu verstehen. Hinzu kommt, dass es sicher unterhaltsamere Themen gibt, als beispielsweise den Progressionsvorbehalt oder die Berechnungsgrundlage, um die Höhe der „zumutbaren Belastung“ zu ermitteln. Die gute Nachricht ist aber, dass Sie sich nur mit vergleichsweise wenigen Fachbegriffen auseinandersetzen müssen. Die schlechte Nachricht ist jedoch: Manche Fachbegriffe sind in der Alltagssprache verwurzelt und stehen dort für allgemeine Sachverhalte – in der Steuerfachsprache bedeuten sie aber etwas ganz anderes.

So werden beispielsweise Begriffe wie „Einkommen“ oder „Einkünfte“ in der Alltagssprache ziemlich gleich verwendet. In der Steuerfachsprache liegen sie allerdings weit auseinander. Darüber hinaus gibt es Spezialbegriffe, unter denen sich steuerliche Laien kaum etwas vorstellen können. Einige der wichtigsten Begriffe stellen wir Ihnen kurz vor, sodass Sie beim Ausfüllen der Erklärung besser verstehen, worum es geht, und bei Problemen noch einmal nachschlagen können.

Auf der Einnahmenseite dreht sich im Steuerrecht alles um den Begriff der Einkünfte. Davon gibt es sieben unterschiedliche, die sogenannten Einkunftsarten. Die unterliegen der Einkommensteuer, sind nach ihrer jeweiligen Quelle benannt und heißen deshalb einigermaßen nachvollziehbar Einkünfte aus

Land- und Forstwirtschaft,

Gewerbebetrieb,

selbstständiger Arbeit,

nichtselbstständiger Arbeit,

Kapitalvermögen,

Vermietung und Verpachtung.

Die siebte Einkunftsart nennt sich „sonstige Einkünfte“, und darunter fällt, was bei den anderen Einkunftsarten nicht unterzubringen ist, beispielsweise Renteneinkünfte.

Einige Fachbegriffe erklärt

Die zentrale Einkunftsart aller Arbeitnehmer, ob Angestellte, Arbeiter oder Beamte, heißt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die ergeben sich vor allem aus Löhnen und Gehältern, die der Arbeitgeber zahlt. Aber Löhne und Gehälter sind nicht dem Begriff Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gleichzusetzen: Vereinfacht gesagt sind Einkünfte im steuerlichen Sinn nämlich immer die Einnahmen aus einer Quelle minus die Ausgaben, die erforderlich sind, um diese Einnahmen zu erzielen. Für Arbeitnehmer und Beamte heißt das: Ihre Einkünfte sind vor allem Lohn oder Gehalt minus der Kosten, die sie für ihren Job aufbringen müssen. Die heißen Werbungskosten und stehen ihnen zunächst in Form des Arbeitnehmerpauschbetrags zu.

Der Pauschbetrag beläuft sich auf 1 000 Euro für ein Kalenderjahr. Arbeitnehmer können ihn auch dann in vollem Umfang nutzen, wenn sie nur einige Monate im Jahr gearbeitet haben. Alle, die höhere Ausgaben für ihren Job haben, etwa für Fahrten zur Arbeit, ein häusliches Arbeitszimmer, die Anschaffung eines Computers, Fachbücher, andere Arbeitsmittel oder eine doppelte Haushaltsführung, können diese Ausgaben als Werbungskosten in tatsächlicher Höhe geltend machen.

Zum Beispiel Ariane A.

Sie ist alleinstehend und arbeitet in der Krankenhausverwaltung, Bruttolohn im Jahr 30 000 Euro. Die drei Kilometer zur Klinik fährt sie entweder mit dem Rad oder mit ihrem Auto. Ausgaben für den Job hat sie sonst keine, andere Einkünfte auch nicht. Mit ihren Werbungskosten kommt sie nicht über den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1 000 Euro, denn ihr Arbeitsweg schlägt gerade mal mit 198 Euro zu Buche (3 km mal 220 Tage mal 0,30 Euro, Seite 66). Sie erzielt folglich 29 000 Euro Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (30 000 minus 1 000). Wäre ihr täglicher Arbeitsweg etwa mit 20 Kilometern deutlich länger, kämen allein dadurch 1 320 Euro Werbungskosten zusammen (20 km mal 220 Tage mal 0,30 Euro). Das würde Arianes Einkünfte auf 28 680 Euro drücken (30 000 minus 1 320).

Das Finanzamt fasst alle positiven und negativen Einkünfte zusammen. Freibeträge, beispielsweise der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II, Seite 13), sind zudem zu berücksichtigen. Das Zwischenergebnis wird als Gesamtbetrag der Einkünfte bezeichnet. Der Betrag spielt zum Beispiel bei der Berechnung von Steuervorteilen eine Rolle oder bei der Berechnung der zumutbaren Belastung (Seite 250). An dieser Stelle dient er uns vor allem als Ausgangspunkt für einen nächsten Rechenschritt.

Werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen, ergibt das in der Steuersprache das Einkommen. Sonderausgaben sind bestimmte private Kosten, die steuerlich abzugsfähig sind. Dazu gehören beispielsweise Spenden oder Kirchensteuer. Jedem steht zunächst ein Sonderausgabenpauschbetrag von jährlich 36 Euro zu. Die wichtigsten Sonderausgaben für Arbeitnehmer sind in der Regel die Beitragszahlungen an Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen (Seite 103). Diese speziellen Sonderausgaben werden auch Vorsorgeaufwendungen genannt und zusätzlich zum Sonderausgabenpauschbetrag berücksichtigt.

Unter außergewöhnlichen Belastungen versteht das Steuerrecht weitere private Ausgaben, die das Finanzamt ganz oder teilweise steuermindernd anerkennt. Darunter fallen etwa Krankheitskosten oder Aufwendungen behinderter Menschen (Seite 122).

Wie die weitaus meisten Arbeitnehmer kann Ariane A. aus dem Beispiel zuvor einen Teil ihrer Versicherungskosten absetzen. Für 2021 wären das 5 140 Euro für die gezahlten Rentenversicherungs-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Wenn sie keine weiteren Sonderausgaben und keine außergewöhnlichen Belastungen geltend machen kann, käme sie damit auf ein Einkommen von 23 824 Euro (29 000 minus 5 140 minus 36 Euro Sonderausgabenpauschale).

Um aus dem Einkommen das zu versteuernde Einkommen zu berechnen, also den Betrag, der unter dem Strich tatsächlich zu versteuern ist, können weitere Freibeträge abgezogen werden. Vor allem geht es an dieser Stelle um den Kinderfreibetrag und den sogenannten Betreuungsfreibetrag. Das betrifft vor allem gut verdienende Eltern, bei denen die finanzielle Entlastung durch das Kindergeld geringer ausfällt als die Entlastung durch beide Freibeträge (Seite 141).

Da Ariane A. ihren erwachsenen Sohn steuerlich nicht mehr als Kind geltend machen kann, ist die Höhe ihres Einkommens also genauso hoch wie ihr zu versteuerndes Einkommen von 23 824 Euro. Nach geltendem Steuertarif müsste sie als Alleinstehende 3 297 Euro Einkommensteuer zahlen. Solidaritätszuschlag wird für sie seit 2021 nicht mehr fällig. Gegebenenfalls kämen noch bis zu rund 300 Euro Kirchensteuer hinzu. Wer herausfinden will, wie viel Einkommensteuer je nach Einkommen fällig wird, findet dazu im Internet ein praktisches Tool: bmf-steuerrechner.de („Berechnung der Einkommensteuer“).

Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag, oft auch steuerfreies Existenzminimum genannt, wird keine Einkommensteuer fällig. Der Grundfreibetrag liegt 2021 bei 9 744 Euro für Alleinstehende und bei 19 488 Euro für Verheiratete/eingetragene Lebenspartner.

Lohnersatz: Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit und Elternzeit

Neben dem Arbeitslohn erhalten Angestellte manchmal Lohnersatzleistungen. Die heißen so, weil sie anstelle von Arbeitslohn gezahlt werden, zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschafts-, Elternoder Krankengeld (Seite 231). Gerade in Corona-Zeiten flossen Leistungen wie Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld häufiger als sonst. Solche Leistungen sind steuerfrei, können aber unter dem Strich trotzdem zu höheren Steuern führen. Das funktioniert über den sogenannten Progressionsvorbehalt. Hinter dem sperrigen Begriff verbirgt sich für Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Lohnersatzleistungen folgender Vorgang: Zum zu versteuernden Einkommen wird eine im Jahresverlauf bezogene Lohnersatzleistung hinzugezählt und auf dieser Grundlage der durchschnittliche Steuersatz ermittelt. Danach zieht man die Lohnersatzleistung wieder ab und wendet den so ermittelten Steuersatz auf das ursprüngliche zu versteuernde Einkommen an.

Das führt in der Regel zu einer höheren Steuerbelastung als vorher. Hätte beispielsweise Ariane A. zu ihrem zu versteuernden Einkommen von 23 824 Euro noch 2 000 Euro Kurzarbeitergeld erhalten, wäre ihr Durchschnittssteuersatz (Seite 261) von 13,84 Prozent auf 14,95 Prozent gestiegen. Sie müsste auf dasselbe zu versteuernde Einkommen von 23 824 Euro „dank Progressionsvorbehalt“ knapp 265 Euro mehr Einkommensteuern zahlen.

Gleich möglichst passend Lohnsteuer zahlen

Den laufenden Steuerabzug von Lohn und Gehalt übernimmt der Arbeitgeber im Auftrag des Finanzamts. Das funktioniert über sechs unterschiedliche Lohnsteuerklassen. Vor allem die familiäre Situation entscheidet darüber, welcher Lohnsteuerklasse Sie angehören.

Alleinstehende. Ohne Kinder sind Sie in Klasse I. Haben Sie mindestens ein Kind, kann es auch Steuerklasse II sein. Hier wird ein besonderer Freibetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, berücksichtigt.

Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften. Sie können wählen. Dabei ist die Kombination der Steuerklassen IV/IV in der Regel erste Wahl, wenn beide Partner etwa gleich viel verdienen. Liegen die Löhne weit auseinander, sorgt die Kombination III/V für den geringsten laufenden Steuerabzug (Klasse III für den Partner mit dem höheren Gehalt, Seite 235). Bei großen Lohnunterschieden müssen Ehepaare jedoch mit zum Teil erheblichen Nachzahlungen rechnen. Um dies zu vermeiden, besteht für Paare eine Alternative unter dem Begriff „Faktorverfahren“. Ein Faktor gleicht den Verdienstunterschied aus und mindert die Steuerbelastung im Vergleich zur Steuerklassenwahl IV/IV („vier-vier“). Die jährliche Gesamtbelastung nach Abgabe der Steuererklärung ändert sich nicht. Der Faktor kann ebenso wie die anderen Steuerklassen aber die Höhe von Lohnersatzleistungen, etwa von Elterngeld, beeinflussen (Seite 231).

Die Lohnsteuerklasse VI gilt für ein zweites und für jedes weitere Arbeitsverhältnis – unabhängig von familiären Verhältnissen. Die Zuordnung zu Lohnsteuerklassen beeinflusst die Abzüge vom Bruttolohn und damit die Höhe des laufenden Nettolohns. So ist zum Beispiel ein Bruttomonatsgehalt von 3 000 Euro in den Klassen I und IV mit rund 396 Euro Lohnsteuer belastet (ohne Solidaritätszuschlag und ohne Kirchensteuer). In der Klasse III sind es nur rund 146 Euro und in der Klasse V rund 719 Euro Lohnsteuer. Die Unterschiede kommen daher, dass die einzelnen Steuerklassen unterschiedliche Freibeträge und Pauschalen enthalten. So drücken der in Klasse III eingearbeitete doppelte Grundfreibetrag und ein teilweise höherer Abzugsbetrag für Vorsorgeaufwendungen (das sind hier die Beiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) die laufende Steuerlast erheblich.

Welche Steuerklassenkombination für Ehe- und Lebenspartner am günstigsten ist, finden Sie im Internet auf der BMF-Homepage unter bundesfinanzministerium.de (Suchbegriff „Steuerklassenwahl“).

Der Steuerabzug über die Lohnsteuerklasse erfolgt im Jahresverlauf pauschal nach einem ziemlich groben Raster. Dadurch kann der laufende Lohnsteuerabzug von der tatsächlichen Steuerschuld erheblich abweichen. Im Bundesdurchschnitt zahlen die Finanzämter Arbeitnehmern pro Steuererklärung rund 1 000 Euro zurück.

Warum die meisten Arbeitnehmer zu viel Steuern zahlen

Mehr bleibt netto nicht übrig? Beim Blick auf die monatliche Lohn- oder Gehaltsabrechnung wird die eine oder der andere vielleicht enttäuscht sein: Bei einem Monatsbruttogehalt von zum Beispiel 4 500 Euro bekommen Sie knapp 2 800 Euro netto ausgezahlt. Ein größerer Teil des Bruttoverdienstes fließt in die einzelnen Zweige der Sozialversicherung. Den weiteren größeren Posten macht die Lohnsteuer aus: In Steuerklasse IV werden zum Beispiel rund 800 Euro im Monat fällig bei 4 500 Euro Bruttoverdienst.

Die Höhe der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber direkt an das Finanzamt weiterleitet, ist allerdings nicht unbedingt ganz genau: Der Sofortabzug der Lohnsteuer funktioniert nämlich wie zuvor beschrieben zunächst pauschal und berücksichtigt die konkrete Lage des einzelnen Arbeitnehmers nur zum Teil. Das führt dazu, dass das Finanzamt in den weitaus meisten Fällen zunächst mehr Geld kassiert, als ihm zusteht.

So wird der Arbeitnehmerpauschbetrag in den Lohnsteuerklassen I bis V in jedem Monat mit 83,33 Euro berücksichtigt (1 000 durch 12, Ergebnis gerundet). Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise aber nur sechs Monate eines Jahres gearbeitet, etwa weil er im Juli erstmals einen Job angetreten hat, weil er in den anderen Monaten arbeitslos war oder weil er am 1. Juli in Rente ging, konnte er nur für sechs Monate den Arbeitnehmerpauschbetrag nutzen, also 500 Euro. Die restlichen 500 Euro stehen ihm aber trotzdem zu, weil es ein Jahresbetrag ist. Ein Arbeitnehmer erhält ihn auch dann ohne zeitanteilige Kürzung, wenn er nur an einem einzigen Tag des Jahres gearbeitet hat. Die Berechnung, nach der ein Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehält, geht aber davon aus, dass ein Angestellter volle zwölf Monate des Jahres beschäftigt ist. Wer kürzer gearbeitet hat, zahlt somit im Jahresverlauf zu viel Lohnsteuer für den Arbeitslohn.

Solange sich die Werbungskosten im Rahmen des Arbeitnehmerpauschbetrags bewegen, bleibt der Nachteil für Arbeitnehmer meist überschaubar. Liegen sie höher, etwa weil Sie regelmäßig einen weite Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb zurücklegen, durch häufige Dienstreisen, ein Heimbüro, einen zweiten Haushalt am Arbeitsort, Fortbildungsaufwand oder höhere Ausgaben für Arbeitsmittel, kann ein Angestellter übers Jahr ein paar Hunderter oder gar Tausender zu viel Steuern bezahlen. Grund: Die Lohnsteuerberechnung beim Arbeitgeber berücksichtigt grundsätzlich nur den Arbeitnehmerpauschbetrag.

Höhere Ausgaben senken die laufende Steuerlast nur, wenn Arbeitnehmer und Beamte dafür Freibeträge beantragt haben (Seite 211). Ansonsten können sie erst in der Steuererklärung die Kosten geltend machen, vorausgesetzt, man gibt eine ab. Wer keine abgibt, beschenkt die Staatskasse nicht nur zeitweise, sondern auf Dauer.

Gleiches gilt für die sogenannten Sonderausgaben oberhalb der eingearbeiteten und ziemlich mageren Pauschale von 36 Euro (3 Euro monatlich), beispielsweise für Kirchensteuer, Spenden oder Ausbildungskosten. Für außergewöhnliche Belastungen wie etwa Krankheitskosten und Unterhaltszahlungen (Seite 172) gibt es beim regulären Lohnsteuerabzug im Jahresverlauf sogar gar keine Pauschale.

Anders sieht es beim Vorsorgeaufwand aus. Die Beiträge zur Rentenversicherung, Kranken- oder Pflegeversicherung drücken bereits den laufenden Lohnsteuerabzug, und das in der Regel sehr zutreffend.

Viele andere Steuervergünstigungen bleiben beim Lohnsteuerabzug jedoch unberücksichtigt. Hier hilft nur die Abgabe einer Steuererklärung, um an sein Geld zu kommen.

Lohnt sich die Steuererklärung?

Das Finanzamt kassiert im Jahresverlauf in der Regel mehr, als ihm zusteht. Daher sollten Sie grundsätzlich immer prüfen, ob sich eine Steuererklärung für Sie lohnt. Wenn ja, müssen Sie nur noch den inneren Schweinehund überwinden, die Steuererklärung ausfüllen und abgeben. Wer dazu keine Zeit findet oder aus anderen Gründen Hilfe benötigt, findet diese bei professionellen Beratern (Seite 262).

So bleiben als sogenannter Härteausgleich bis zu 410 Euro Einkünfte im Kalenderjahr steuerfrei, die Angestellte neben Lohn und Gehalt einnehmen. Arbeitnehmer, Beamte und Pensionäre können bis zu dieser Höhe zum Beispiel Mieteinkünfte, Renteneinkünfte, freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte steuerfrei einnehmen. Für Zinsen und andere Kapitaleinkünfte funktioniert das jedoch nicht, hier gelten andere Regeln (Seite 223).

Für Nebeneinkünfte von Angestellten bis 820 Euro gibt es einen „erweiterten Härteausgleich“. Dabei unterliegen Einkünfte zwischen 410 und 820 Euro nur teilweise einer Besteuerung (Seite 223).

Auch der Altersentlastungsbetrag für Menschen, die am 1. Januar des Steuerjahres mindestens 64 Jahre alt waren (Seite 194), wird nur über eine Steuererklärung berücksichtigt.

Steuererstattungen für Dienstleistungen rund um den Privathaushalt (Seite 131) oder für (Partei-)Spenden (Seite 115) erhalten Arbeitnehmer und Beamte ebenfalls erst, wenn sie die Posten in der Steuererklärung abrechnen.

Nur die Eltern, die eine Steuererklärung samt Anlage(n) Kind abgeben, können Kinderbetreuungskosten und weitere steuerliche Kinderförderungen geltend machen ( ab Seite 141). Für Unterhaltszahlungen an den erwachsenen Nachwuchs brauchen Eltern die Anlage Unterhalt (Seite 172).

Wer abrechnen muss – wer abrechnen sollte

Viele Arbeitnehmer und Beamte müssen nicht nachdenken, ob sie eine Steuererklärung abgeben. Sie sind dazu verpflichtet. Der Fiskus befürchtet in diesen Fällen, dass ihm ohne Steuererklärung etwas durch die Lappen gehen könnte. Also will das Finanzamt schwarz auf weiß und ganz genau sehen, was das Jahr über finanziell gelaufen ist. Unter dem Strich führen viele dieser „Pflichtveranlagungen“ aber trotzdem dazu, dass der Fiskus Geld zurückgeben muss.

Wann die Steuererklärung Pflicht ist

Arbeitnehmer müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn sie im Jahresverlauf neben ihrem Arbeitslohn weitere steuerpflichtige Einkünfte oder Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro eingenommen haben. Nebeneinkünfte bis 410 Euro im Jahr bleiben für Sie steuerfrei (Seite 223). Wer beispielsweise Ackerland verpachtet, muss eine Steuererklärung abgeben, wenn die Pachteinkünfte 410 Euro übersteigen.

Die Abgabepflicht betrifft auch viele Ehepaare und eingetragene Lebenspartner. Ist etwa der eine Arbeitnehmer und der andere Freiberufler, Rentner oder Vermieter, wird eine Steuererklärung fällig, wenn Einkünfte aus diesen Quellen von mehr als 410 Euro vorliegen. Für Paare mit gemeinsamer Steuererklärung verdoppelt sich die 410-Euro-Grenze nicht. Alternativ überlegen Sie nun vielleicht, dass Sie und Ihr Partner einzeln Ihre Steuererklärungen einreichen. Dann können Sie zwar beide den Freibetrag erhalten. Allerdings besteht bei einer Einzelveranlagung dann auch wieder für beide Partner die Pflicht zur Abgabe. Außerdem profitieren Sie nicht vom für Paare günstigen Ehegattensplitting (Seite 235).

Steuerpflichtige Nebeneinkünfte und Lohnersatzleistungen werden erfreulicherweise nicht zusammengerechnet. Ein Arbeitnehmer, der im Jahr zum Beispiel bis zu 410 Euro Einkünfte aus einer vermieteten Immobilie hat und dazu bis zu 410 Euro Kurzarbeitergeld erhält, ist nicht dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Eine Ausnahme von der Abgabeverpflichtung bilden Zinsen und andere Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wurden private Kapitaleinkünfte pauschal mit 25 Prozent Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer belegt, lösen sie keine Steuererklärungspflicht aus, egal wie hoch sie sind. Wenn Sie allerdings kirchensteuerpflichtig sind und eine Sperrvermerkserklärung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht haben, ist eine Steuererklärung in der Regel Pflicht. Wenn Arbeitnehmer die sogenannte Günstigerprüfung beantragen wollen, weil sie der Meinung sind, dass ihnen die Abgeltungsteuer Nachteile bringt, funktioniert das nur mithilfe einer Steuererklärung, einschließlich der Anlage KAP ( ab Seite 162).

Ehepaare, bei denen beide als Arbeitnehmer berufstätig sind, müssen dann eine Steuererklärung abgeben, wenn sie sich für das Faktorverfahren oder für die Steuerklassen kombi nation III/V entschieden haben und der Lohn des zweiten Partners nach Klasse V versteuert wurde ( ab Seite 235). Sind Sie und Ihr Partner beide in Steuerklasse IV (ohne Faktor), besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben. Dagegen löst Klasse VI, die es für ein zweites und jedes weitere Arbeitsverhältnis gibt, bei Alleinstehenden wie bei Paaren Erklärungspflicht aus.

Wenn beim Lohnsteuerabzug im Jahresverlauf zusätzliche Freibeträge neben den je nach Steuerklasse automatisch geltenden Freibeträgen berücksichtigt wurden, führt das ebenfalls zur Pflichtabgabe. Solche Freibeträge können Sie im Laufe des Jahres für Posten beantragen, die Sie sonst erst in der Steuererklärung abrechnen würden. So zahlen Sie gleich etwas passender Lohnsteuer. Einen Freibetrag bekommen Sie zum Beispiel, wenn Sie Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmerpauschbetrags geltend machen können. Zusätzliche Freibeträge gibt es etwa für Unterhaltszahlungen, Krankheitskosten oder für Vermietungsverluste. Sie alle können den laufenden Lohnsteuerabzug drücken (Seite 211). Sie sorgen also dafür, dass Sie quasi gleich bei der monatlichen Gehaltsabrechnung einigermaßen passend Steuern und nicht vorab zu viel Steuern zahlen, die Sie sich spätestens mit der Steuererklärung sowieso zurückholen würden. Sie können die Freibeträge also gewissermaßen „vorausschauend“ beantragen. Anhand der Steuererklärung prüft das Amt dann nachträglich, ob die beantragte Erwartung eingetroffen ist.

Ausnahmen sind hier Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbeträge ( ab Seite 122). Ihre Eintragung löst keine Abgabepflicht aus. Ebenfalls eine Ausnahme von der Abgabepflicht gilt für andere eingetragene Freibeträge, wenn Arbeitnehmer im Jahr 2021 nur einen Bruttojahreslohn bis 12 250/23 350 Euro (Alleinstehende/Ehepaare oder Lebenspartner) erzielt haben.

Arbeitnehmer und Beamte sind grundsätzlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die vom Arbeitgeber pauschal berücksichtigten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung höher ausgefallen sind als die tatsächlich gezahlten Beiträge. Das betrifft viele Beamte (Seite 241). Die Pflichtabgabe entfällt aber auch in diesem Fall bei Bruttoarbeitslöhnen bis 12 250 beziehungsweise 23 350 Euro (Alleinstehende/Paare).

Schließlich wird auch dann eine Steuererklärung fällig, wenn das Finanzamt eine sehen will und zur Abgabe auffordert. Dem sollte man besser nachkommen. Wenn nicht, darf das Amt Zwangsgeld oder einen Verspätungszuschlag festsetzen und Einnahmen und Ausgaben schätzen. Persönliche steuermindernde Beträge werden dann nur ausnahmsweise berücksichtigt, sodass die Steuer dann entsprechend hoch ausfällt.

Oft lohnt sich die freiwillige Erklärung

Menschen in den Lohnsteuerklassen I, II und IV sowie Alleinverdiener in Klasse III sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Sie müssen abgeben, wenn einer der zuvor genannten Pflichtgründe auf sie zutrifft. Ungeachtet dessen ist es oft vorteilhaft, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. Das nennt sich „Antragsveranlagung“, und wenn mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft, haben Sie Aussichten auf eine Steuererstattung:

Die Werbungskosten liegen oberhalb des Arbeitnehmerpauschbetrags. Das ist oft schon der Fall, wenn der Betrieb weiter als 15 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt. Die für die Jahre 2020 und 2021 eingeführte Homeoffice-Pauschale in Höhe von bis zu 600 Euro im Jahr reicht allein noch nicht aus, wenn jedoch andere Posten hinzukommen, kann der Pauschbetrag von 1 000 Euro im Jahr doch übersprungen werden. Zu den Werbungskosten zählen darüber hinaus zum Beispiel Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung, für eine Fortbildung, ein Arbeitszimmer zu Hause. Was sonst alles zu den Werbungskosten gehört, finden Sie ab Seite 66.

Sie können höhere Versicherungsbeiträge geltend machen, daneben weitere Sonderausgaben oberhalb der eher niedrigen Pauschale von 36/72 Euro (Alleinstehende/Ehe- und Lebenspartner), zum Beispiel für die Kirchensteuer, für Spenden oder für eine erste Berufsausbildung (Seite 114).

Sie können das Finanzamt an höheren Krankheitskosten, an Ausgaben für die Unterstützung bedürftiger Angehöriger oder an weiteren außergewöhnlichen Belastungen beteiligen (Seite 122).

Sie waren nicht das gesamte Jahr über angestellt. Dadurch werden Pauschalen, die Ihnen ganzjährig zustehen, beim laufenden Lohnsteuerabzug nur für einen Teil des Jahres berücksichtigt (Seite 247).

Private Lebensumstände haben sich aus steuerlicher Sicht zum Besseren verändert, etwa durch Hochzeit oder eine Geburt, sodass Ihnen etwa als Eltern zusätzliche Steuerfreibeträge zustehen.

Sie können Ausgaben für Haushaltshilfen, für Handwerker- und andere Dienstleistungen im Privathaushalt geltend machen. Gefördert werden auch Kosten für Treppenreinigung und den Hauswart, die in sehr vielen Haushalten anfallen, oder auch für den Winterdienst und für Gartenarbeiten (Seite 131).

Sie haben Verluste aus verschiedenen Einkunftsarten zu verrechnen oder in andere Jahre zu übertragen. Bei solchen Fällen sollte in der Regel ein professioneller Berater (Seite 178 und 262) helfen.

Bei Zinsen und anderen Kapitalerträgen kann es sich lohnen, eine Steuererklärung abzugeben: beispielsweise, wenn der eigene Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt (Seite 261) oder wenn der Altersentlastungsbetrag (Seite 256) auch für Zinsen, Dividenden, Kursgewinne und andere Kapitalerträge nutzbar ist.

Sie können Kinderbetreuungskosten für Ihr Kind bis zum 14. Geburtstag geltend machen. Diese Ausgaben sind als Sonderausgaben abzugsfähig (Seite 141).

Zum Beispiel das Ehepaar Bianka und Ben B.

Beide haben Lohnsteuerklasse IV, wohnen in Köln und arbeiten im selben Betrieb. Die 20 Kilometer dorthin fährt das kinderlose Ehepaar an 220 Tagen im Jahr mit Bens privatem Pkw. Bianka verdient monatlich 2 500 Euro brutto, Ben 3 000 Euro. Er kann 2021 Kosten für eine berufliche Fortbildung in Höhe von 500 Euro geltend machen. Weitere steuerlich relevante Einnahmen oder Ausgaben oder eingetragene Freibeträge haben sie nicht. Im Jahresverlauf zieht ihnen der Arbeitgeber zusammen rund 8 043 Euro Lohnsteuer ab und überweist das Geld an das Finanzamt. Wie die folgende vereinfachte Rechnung zeigt, bringt ihnen die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung rund 351 Euro Steuererstattung, die allein von den Ausgaben für den Arbeitsweg und die Fortbildung verursacht wurde.

Bruttojahreslohn (3 000 plus 2 500 mal 12)

66 000

minus Fahrtkosten zur Arbeit (220 Tage mal 20 km mal 0,30 Euro mal 2 Personen, Seite 66)

– 2 640

minus Ausgaben für berufliche Fortbildung

– 500

Einkünfte

62 860

minus Rentenversicherungsbeiträge (66 000 mal 18,6 %, davon 92 % Höchstbetrag im Jahr 2021 minus 6 138 Euro Arbeitgeberanteil, Seite 104)

– 5 156

minus Krankenversicherungsbeiträge (66 000 mal 7,75 % minus 4 % für Krankengeld)

– 4 911

minus abzugsfähige Pflegeversicherungsbeiträge (66 000 mal 1,775 %,)

– 1 172

minus Sonderausgabenpauschale (36 mal 2)

– 72

zu versteuerndes Einkommen

51 549

Einkommensteuer laut Einkommensteuertabelle

7 692

im Jahresverlauf bei Kombination IV/IV bereits abgeführt

8 043

Steuererstattung (8 043 minus 7 692, Angaben in Euro)

351

Bereit zum Abrechnen

Bevor Sie mit der Steuererklärung starten, müssen Sie für sich einige Fragen beantworten, zum Beispiel, wie Sie abrechnen: traditionell auf Papier oder komfortabel digital? Wichtig auch: Welche Fristen gelten, und wer hilft wenn nötig weiter?

Nach der ersten Durchsicht von Kapitel 1 wissen Sie oder ahnen zumindest, dass die Steuererklärung für Sie Pflicht ist? Vielleicht gilt das sogar zum ersten Mal überhaupt, etwa weil Sie 2021 Lohnersatz wie Kurzarbeitergeld bekommen haben?

Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Steuerformulare loslegen, sollten Sie für sich einige Fragen klären:

Wollen Sie die Steuererklärung allein anfertigen oder mit Unterstützung eines Steuerexperten, also beispielsweise mithilfe des Steuerberaters oder in einem Lohnsteuerhilfeverein?

Wenn Sie auf Unterstützung verzichten: Wollen Sie digital mit dem Finanzamt abrechnen, oder wollen Sie doch noch die traditionellen Papierformulare in Grün nutzen?

Welche zeitlichen Fristen müssen Sie jeweils beachten?

Gerundete Werte eintragen

Meist müssen Sie nur volle Euro-Beträge in die Formulare eintragen. Ausgaben können Sie zu Ihren Gunsten auf den nächsten vollen Euro aufrunden (etwa von 320,35 auf 321 Euro), Einnahmen auf den vollen Euro abrunden. Cent-Beträge gehören nur an die Stellen, wo der Vordruck sie vorsieht.

Vor diesen Fragen stehen Sie natürlich auch, wenn Sie zwar nicht zur Steuererklärung verpflichtet sind, aber abrechnen wollen, um zu viel gezahlten Steuern zurückzuholen. Die Entscheidung darüber, welche Abrechnungsform Sie wählen, hängt von diversen Umständen ab, zum Beispiel, wie erfahren Sie in Steuerfragen sind, wie kompliziert Ihr Steuerfall ist und welche Kenntnisse Sie selbst im Umgang mit dem Computer haben.

Einige Vorbereitungen treffen

Ganz gleich, wie Sie letztlich abrechnen wollen: Es hilft, wenn Sie einige Vorarbeiten erledigen, angefangen mit dem Zusammensuchen der Belege. Viele Daten werden dem Finanzamt zwar mittlerweile elektronisch übermittelt, etwa die Höhe Ihres Monatsverdienstes und die von Ihnen geleisteten Beiträge an die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ( E-Daten, Seite 51). Gleichzeitig erhalten Sie aber per Post einen Ausdruck dieser Daten. Legen Sie diese Belege zusammen ab, ebenso weitere Bescheide und Mitteilungen über steuerpflichtige Einnahmen, etwa Steuerbescheinigungen von Banken oder über Mieteinnahmen.

Weiterhin brauchen Sie Kontoauszüge, Quittungen, Rechnungen oder andere Belege für Ausgaben, die steuerlich relevant sein können. Sollten Sie Rechnungen nicht finden, können Sie Ersatzbelege beschaffen oder Eigenbelege ausstellen. Nachvollziehbare Eigenbelege akzeptiert das Amt etwa für Ausgaben wie Fahrtkosten zum Arzt mit dem Pkw oder die Reinigungskosten von Berufskleidung. Mit der Abgabe der Steuererklärung müssen Belege in der Regel nicht mehr eingereicht werden. Sie müssen aber vorzeigbar sein, wenn das Amt sie sehen will. Und es erleichtert natürlich das Ausfüllen der Formulare, wenn Sie alles parat liegen haben oder gebündelt an einen Steuerexperten übergeben können.

Manchmal empfiehlt sich, bestimmte Ausgaben zunächst in Listenform zu erfassen, etwa Fahrt- und Übernachtungskosten. Das verbessert die Übersicht und kann das Ausfüllen der Formulare erleichtern. Weil das Finanzamt Steuererklärungen zunehmend automatisch bearbeitet, sollten alle wichtigen Angaben möglichst unmittelbar in die entsprechenden Zeilen geschrieben werden. Zusätzliche Anlagen sind dann entbehrlich.

Allein abrechnen oder mit Hilfe vom Profi?

Viele Arbeitnehmer und Beamte erstellen die Steuererklärung allein – ohne einen Experten. Warum auch nicht: Haben Sie nur Lohn oder Gehalt und kaum andere Einkünfte, können Sie Ihre Angelegenheiten mit dem Finanzamt im Regelfall selbst klären. Dennoch ist es natürlich immer eine Option, eine Steuererklärung vom Profi machen zu lassen. Dann wissen Sie aus erster Hand, welche Posten einen Vorteil bringen können oder was es in Ihrem Fall zu beachten gibt, und können auf dieser Grundlage entscheiden, ob Sie in den folgenden Jahren den Service weiter nutzen oder es in Zukunft allein probieren.

Aktuelle Informationen

Verzichten Sie auf einen Experten? Dann finden Sie zum Beispiel unter test.de im Bereich „Steuern + Recht“ regelmäßig aktualisierte Informationen über neue Urteile, Gesetzesänderungen und vieles mehr. So können Sie im Laufe des Jahres auf dem neuesten Stand bleiben.

Komplexer Fall? Besser mit Unterstützung!

Es gibt aber auch steuerliche Situationen, in denen Sie sich die Hilfe einer Expertin oder eines Experten holen sollten, auch wenn Sie für diese Unterstützung ein Honorar bezahlen müssen. Sonst könnte das eingesparte Beraterhonorar zum Verlustgeschäft werden, zum Beispiel bei Selbstanzeigen, Vermögensübertragungen innerhalb der Familie, bei Grundstücksverkäufen, Verlusten oder unübersichtlichen Nebeneinkünften. Manchmal ist ein Steuerprofi auch für eher alltägliche Sachen empfehlenswert, etwa im Bereich der Förderung von Kindern über 18, bei haushaltsnahen Dienstleistungen oder wenn Ehepaare/Lebenspartner getrennte Steuererklärungen abgeben.

Dieser Ratgeber weist an den entsprechenden Stellen darauf hin, ob professionelle steuerliche Hilfe empfehlenswert oder unbedingt geboten ist. Umfragen belegen, dass etwa die Hälfte der Befragten gelegentlich oder ständig Rat bei Steuerprofis sucht, sei es beim Steuerberater oder beim Lohnsteuerhilfeverein, und damit auch sehr zufrieden ist.

Zu wem soll ich gehen?

Für alle, die Hilfe im Umgang mit dem Finanzamt suchen, kommt einer der rund 99 000 Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland infrage. Sie verlangen ein Honorar, das sich nach der Höhe der Einkünfte und dem Schwierigkeitsgrad des Falls richtet. Arbeitnehmer und Beamte, Rentner und Pensionäre können sich außerdem von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen, meist ist das etwas günstiger. Die Vereine kümmern sich aber nur um ihre Mitglieder. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist in der Regel nach der Einkommenshöhe gestaffelt. Bei den meisten Vereinen sind das zwischen etwa 50 und 400 Euro im Jahr. Der Mitgliedsbeitrag ist bereits der jährliche Gesamtpreis der Beratung.

Allerdings haben Lohnsteuerhilfevereine nur eine begrenzte Beratungsbefugnis. Abgesehen von einigen Ausnahmen dürfen sie Freiberufler, Gewerbetreibende und Landwirte grundsätzlich nicht beraten.

Im Service-Teil finden Sie auf Seite 262/263 weitere Informationen zur Suche und erfolgreichen Zusammenarbeit mit einem Steuerexperten.

Auf Papier oder digital? So können Sie abrechnen

Immer häufiger geht die Steuererklärung auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein: Mehr als 70 Prozent der Einkommensteuererklärungen erfolgen mittlerweile nicht mehr auf den traditionell grünen Papierformularen. Der Höhenflug von „ELSTER“, das für „Elektronische Steuererklärung“ steht, hat verschiede Gründe. Einer davon: Immer mehr Steuerzahler sind verpflichtet, ihre Angelegenheiten elektronisch mit dem Finanzamt zu regeln und ihre Jahresabrechnung mit elektronischer Unterschrift abzugeben. Pflicht ist das zum Beispiel für Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, also für alle, die unternehmerisch tätig sind und sogenannte Gewinneinkünfte haben. Selbst wenn Sie als Rentner nebenbei unternehmerisch tätig sind, fallen Sie in aller Regel unter die „ELSTER-Pflicht“, auch wenn es nur um geringe Einkünfte geht.

Das betrifft auch diejenigen, die schon länger Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage erzielen. Sie müssen neben der elektronischen Steuererklärung auch das amtliche Formular „Einnahmenüberschussrechnung“ (Anlage EÜR) ausfüllen, und das gibt es nicht auf Papier, sondern nur digital. Ausnahmen akzeptiert das Amt nur noch in wenigen Fällen, etwa, wenn Computer und Internetzugang fehlen und ihre Anschaffung eine „unzumutbare Härte“ bedeuten würde. Übungsleiter und andere Ehrenamtler bleiben verschont, wenn ihre Einnahmen die Steuerfreibeträge (Seite 184) nicht übersteigen.

Auch Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine müssen die Steuererklärungen ihrer Mandanten elektronisch ans Finanzamt übermitteln.

Trifft für Sie keine der genannten Voraussetzungen zu, sondern haben Sie zum Beispiel nur Ihre Einkünfte aus angestellter Tätigkeit abzurechnen? Dann haben Sie weiterhin die Wahl, ob Sie auf Papier oder elektronischem Weg mit dem Finanzamt abrechnen:

Sie wollen den Papierformularen treu bleiben?

Haben Sie Ihre Steuererklärung in den vergangenen Jahren auf Papier gemacht und wollen es dabei belassen, weil Sie sich daran gewöhnt haben? Dann erhalten Sie die Formulare aus Papier beim Finanzamt, häufig liegen sie auch in den Stadt- oder Gemeindeverwaltungen aus.

Alternativ besteht die Möglichkeit, dass Sie sich die Papiere im Internet herunterladen: auf der Seite formulare-bfinv.de. Auf der Startseite klicken Sie links im Menü den Punkt „Steuerformulare“ an und dann „Einkommensteuer“. Dort finden Sie dann die Vordrucke für das Steuerjahr 2021.

Vorteile der elektronischen Abrechnung nutzen

Selbst wenn Sie bisher die Papierformulare genutzt haben: Vielleicht juckt es Sie in den Fingern und Sie überlegen, ob Sie es nicht einfach mal mit der Steuererklärung am PC versuchen wollen? Ehrlich gesagt: Was haben Sie zu verlieren, außer vielleicht ein wenig Zeit? Zur Not können Sie immer noch auf die Papierformulare zurückgreifen.

Vielleicht stellen Sie aber auch schnell fest, welche Vorteile die elektronische Abrechnung hat. Vermutlich haben Sie diese auch schon wahrgenommen, wenn Sie schon in früheren Jahren den Schritt zu ELSTER gemacht haben. Ein Vorteil: Wenn Sie Ihre Steuererklärung einmal über das Online-Portal elster.de der Finanzverwaltung erledigt haben, können Sie in den folgenden Jahren auf all Ihre bisherigen ELSTER-Daten zugreifen. Sie können zudem auf die Daten zugreifen, die dem Finanzamt automatisch übermittelt wurden, und diese direkt in die aktuelle Steuererklärung einfließen lassen ( „E-Daten“, Seite 51). Das erspart eine Menge Tipp-Arbeit. Letztlich erfahren Sie durch Programmhilfen und Plausibilitätskontrollen, wenn Sie eventuell wichtige Daten vergessen haben oder wenn diese falsch sein könnten. Sollten Sie Belege und andere Dokumente mit der Steuererklärung einreichen müssen, lassen sich auch diese elektronisch übermitteln.

Einfachere Abrechnung für Rentner geplant

Wollen Sie als Rentner Ihre Steuern online erklären, kann es für Sie ab nächstem Jahr noch einfacher werden als derzeit: Ab voraussichtlich April 2022 soll es speziell für Rentner das Angebot „einfach ELSTER“ geben. Hier erhalten Rentner, die keine anderen Einkünfte haben, die Möglichkeit, ihre Steuererklärung ohne Benutzerkonto über ELSTER einzureichen.

Haben Sie alles in ELSTER eingegeben, ermittelt das Programm, mit welcher Steuerforderung oder Erstattung Sie rechnen können oder müssen. Das liefert Planungssicherheit, die Sie bei der Abrechnung auf Papier nicht so bekommen.

Um den Einstieg in ELSTER allein oder eventuell mit der Unterstützung von Kindern oder Freunden zu schaffen, geben wir Ihnen ab Seite 33 einen „Leitfaden“ für ELSTER an die Hand. Dort erfahren Sie, wie Sie sich registrieren und die entscheidenden Formulare finden können. Haben Sie in den Vorjahren bereits mit ELSTER gearbeitet, können Sie diesen Abschnitt überspringen und sich direkt dem Kapitel „Durch die Formulare“ ab Seite 49 widmen.

Kommerzielle Programme nutzen

Erstellen Sie via Internet über elster.de