Steuererklärung 2021/22 - Rentner, Pensionäre - Isabell Pohlmann - E-Book

Steuererklärung 2021/22 - Rentner, Pensionäre E-Book

Isabell Pohlmann

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Beschreibung

Das Finanzamt weiß fast alles – und es vergisst kaum etwas! Rund ein Drittel aller Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben. Alljährlich werden es mehr. Aber wer muss überhaupt Steuern zahlen? Der Ratgeber der Stiftung Warentest gibt Antworten, erklärt Grundbegriffe, fasst Neuerungen für 2021 übersichtlich zusammen, bietet klare Handlungsempfehlungen und zeigt, wie sich das Corona-Jahr steuerlich auswirkt. Ob Rente, Pension, Zinsen oder andere Einnahmen – hier finden Rentner und Pensionäre Antworten auf ihre Steuerfragen, damit die Steuererklärung leicht von der Hand geht. Mit vielen Beispielen, Anregungen und Tipps auch für Pensionäre, bietet dieses Buch Antworten und das gesammelte Wissen von Finanztest. Die Ausfüllhilfen führen Sie Schritt für Schritt durch die neuesten Steuerformulare – damit die Steuererklärung leicht von der Hand geht.  - Wer Steuern zahlen muss – und wer nicht - Wie sich Steuerzahlungen verringern oder auch ganz vermeiden lassen - Elektronische Erklärung mit ELSTER – leicht verständlich - NEU 2021/2022: Wie Sie aktuelle Steueränderungen optimal für sich nutzen

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Ähnliche


Isabell Pohlmann

Steuererklärung2021/2022

Rentner, Pensionäre

Mit Leitfaden für ELSTER

Inhaltsverzeichnis

Immer öfter in der Pflicht

Steuerjahr 2021: Das ist neu!

In der Pflicht oder nicht?

Wenn zur Rente weitere Einkünfte hinzukommen

Muss ich Steuern zahlen?

Kurze Zwischenbilanz

Gut vorbereitet

Allein abrechnen oder Unterstützung suchen?

Auf Papier oder digital? So können Sie abrechnen

ELSTER: keine Angst vor dem Einstieg

Pünktlich beim Amt: Diese Abgabefristen gelten

Schritt für Schritt

Los geht’s mit dem Hauptvordruck

Anlagen R, R-AV / bAV und R-AUS: speziell für Rentner

Anlage N: für Pensionäre und Angestellte

Anlage Vorsorgeaufwand: Versicherungsbeiträge

Anlage Sonderausgaben

Anlage Außergewöhnliche Belastungen

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen: 20 Prozent Steuerbonus

Anlage Energetische Maßnahmen: 40 000 Euro Steuerersparnis

Anlage KAP: für Sparer und Anleger

Anlage SO: für sonstige Einkünfte

Anlage Sonstiges

Weitere Anlagen: von Miete bis Unterhalt

Mehr Tipps zum Sparen

Steuerbescheid: Richtig reagieren

Sparen im Laufe des Jahres

Nebenjob: So lohnt sich der Zusatzverdienst

Anlegen und sparen: Abzüge begrenzen

Als Vermieter von Beginn an Steuern im Blick

Das gilt für Hinterbliebene

Hilfe

Übersicht

Selbst rechnen

Steuerexperten finden

Musterformulare

Begriffsübersicht von A − Z

Stichwortverzeichnis

Impressum

Immer öfter in der Pflicht

Auch im Ruhestand müssen Sie häufig weiter mit dem Finanzamt rechnen: Eine Steuererklärung ist für immer mehr Rentner und Pensionäre Pflicht. Wen trifft es? Werden automatisch Steuern fällig? Und wie lässt sich eine Steuerlast begrenzen?

Im Ruhestand eine Steuererklärung abgeben – muss das sein? Immer häufiger lautet die Antwort „ja“. Denn die Zahl der Rentner und Pensionäre, die mit dem Finanzamt abrechnen und dann auch tatsächlich zur Kasse gebeten werden, wächst jedes Jahr. Für das Steuerjahr 2021 teilte die Bundesregierung Anfang 2021 auf Anfrage aus dem Bundestag mit, dass rund 7 Millionen der etwa 19,6 Millionen Rentner Steuern zahlen müssten – fällig würden voraussichtlich insgesamt knapp 43 Milliarden Euro.

Die Pflicht, die Steuererklärung einzureichen, trifft vor allem die Jüngeren, denn für jeden neuen Rentnerjahrgang ist immer weniger von der gesetzlichen Rente steuerfrei. Wer zum Beispiel im Jahr 2004 aus dem Berufsleben ausgestiegen ist, dem blieben zunächst noch 50 Prozent seiner gesetzlichen Rente steuerfrei. Liegt der Rentenbeginn im Jahr 2021, sind es nur noch 19 Prozent.

Hinzu kommt: Im Laufe der Zeit wächst der steuerpflichtige Anteil der Rente weiter an. Denn das Geld, das Sie über die jährlichen Rentensteigerungen – sie stehen im Normalfall zum 1. Juli an – zusätzlich aufs Konto bekommen, ist komplett steuerpflichtig. Dadurch steigen die steuerpflichtigen Einkünfte stetig an, und darum rutschen auch immer mehr Menschen im Ruhestand gegenüber dem Finanzamt in die Pflicht. Das hat sich vor allem in den vergangenen Jahren deutlich bemerkbar gemacht, weil in den Vorjahren die Renten zum Teil um drei bis vier Prozent erhöht wurden. Dieses voll steuerpflichtige Plus konnte dazu führen, dass Rentner und Rentnerinnen, die bisher nichts mit dem Finanzamt zu tun hatten, plötzlich die Steuerformulare ausfüllen mussten.

Für 2021 sieht das Bild etwas anders aus, denn die Rentenerhöhung fiel infolge der Corona-Pandemie in Westdeutschland komplett aus, in Ostdeutschland stiegen die Renten zum 1. Juli gerade einmal um 0,72 Prozent.

Muss ich – oder muss ich nicht?

Ob auch Sie zu denjenigen gehören, die im ersten Schritt die Steuerformulare ausfüllen und im zweiten Schritt tatsächlich Steuern zahlen müssen? Die Frage lässt sich nicht auf die Schnelle beantworten. Je nach Einzelfall sind mehrere Berechnungsschritte notwendig, damit Sie einschätzen können, ob Sie beim Finanzamt in der Pflicht stehen und mit welcher Forderung Sie rechnen müssen. Auf den folgenden Seiten zeigen wir Ihnen an mehreren Beispielen, wen es treffen kann und warum das so ist.

Vorab stellen wir aber kurz vor, welche Besonderheiten das Steuerjahr 2021 bereitgehalten hat: Gesetzesänderungen, Folgen der Corona-Pandemie bis hin zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs zur Doppelbesteuerung von Renten. Als erfahrene Leser und Leserinnen dieses Steuerratgebers können Sie mit solchen Informationen einschätzen, auf welche Stellen Sie bei der diesjährigen Steuererklärung besonders achten müssen; und Sie erfahren, wo sich eventuell neue Chancen für Sie ergeben.

Ist dieser Ratgebers etwas Neues für Sie? Dann hilft er Ihnen mit dieser Übersicht, vorab einige Knackpunkte bei der diesjährigen Steuererklärung aufzuspüren, die Sie etwa aus der Zeit der Berufstätigkeit so nicht kennen.

Steuerjahr 2021: Das ist neu!

Zum Jahresbeginn hat es einige Gesetzesänderungen gegeben, von denen viele Rentner und Pensionäre profitieren können. Einen Überblick zu Steueränderungen finden Sie regelmäßig aktualisiert auf test.de. Einige der wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel waren diese:

Mehr steuerfrei: Der Grundfreibetrag liegt 2021 bei 9 744 Euro für Alleinstehende und damit um knapp 340 Euro über dem Vorjahreswert. Für Ehe- und Lebenspartner sind es nun 19 488 Euro im Jahr. Für ein zu versteuerndes Einkommen bis zu der Grenze zahlen Sie keine Steuern.

Solidaritätszuschlag: Für etwa 90 Prozent aller Steuerzahler ist der Soli weggefallen. Erreichen Sie als Alleinstehender ein zu versteuerndes Jahreseinkommen bis rund 62 127 Euro, müssen Sie ihn nicht mehr zahlen. Für zusammenveranlagte Ehe-/Lebenspartner liegt die Grenze bei 124 254 Euro. Ist das zu versteuernde Einkommen höher, ergibt sich ein Soli, der stufenweise auf bis zu 5,5 Prozent der Einkommensteuer steigt.

Behindertenpauschbetrag: Der Steuerfreibetrag für Menschen mit einer Behinderung ist deutlich angehoben worden. Er staffelt sich nach dem jeweiligen Grad der Behinderung und liegt nun zwischen 384 und 7 400 Euro im Jahr. Zudem ist die Hürde, um den Steuerfreibetrag zu nutzen, leicht gesunken: Er steht Ihnen nun ab einem Grad der Behinderung von 20 zu, im Vorjahr war das erst ab 25 möglich. Neu ist außerdem, dass Sie ab einem Grad der Behinderung von 70 eine Fahrtkostenpauschale in Anspruch nehmen können: So können Sie weitere 900 bis 4 500 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Pflegepauschbetrag: Pflegen Sie zum Beispiel Ihren Partner oder Ihre Eltern unentgeltlich, steht Ihnen ein Pauschbetrag zu. Ihn gibt es nun schon, wenn die zu betreuende Person mindestens Pflegegrad 2 hat, vorher gab es ihn erst ab Pflegegrad 4. Je nach Pflegegrad liegt der Betrag zwischen 600 und 1 800 Euro.

Ehrenamtliches Engagement: Die Steuerfreibeträge für Einnahmen aus gemeinnütziger Tätigkeit wurden erhöht. So bleiben beispielsweise für Jugendtrainer im Fußballverein nun bis zu 3 000 Euro im Jahr (vorher: 2 400 Euro) steuerfrei. Der Freibetrag für andere Tätigkeiten, etwa im Vorstand oder als Platzwart, wurde auf 840 Euro im Jahr erhöht.

Fahrten zur Arbeit: Sind Sie oder Ihr Partner berufstätig, können Sie bei langen Fahrten in die Firma von der erhöhten Pendlerpauschale profitieren. Für die ersten 20 Kilometer Wegstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle bleibt es zwar wie bisher bei den 30 Cent pro Entfernungskilometer, ab Kilometer 21 sind es aber neuerdings 35 Cent.

Vermieten in der Familie: Sie haben etwas mehr Spielraum, wenn Sie zum Beispiel eine Wohnung günstig innerhalb der Familie vermieten: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Sie Ihre Ausgaben rund um die Vermietung voll als Werbungskosten geltend machen, auch wenn Sie nur die Hälfte der ortsüblichen Miete verlangen. Bisher war es nötig, mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete zu verlangen.

Zukunft der Rentenbesteuerung

Im Laufe des Jahres 2021 ging es auch um mögliche Änderungen an den Regelungen zur Rentenbesteuerung. Der Bundesfinanzhof musste in zwei Verfahren klären, ob es aufgrund der aktuellen Regeln zu einer verbotenen Doppelbesteuerung kommt: Kommt es unerlaubterweise dazu, dass sowohl die Renten als auch die Beiträge, auf denen diese Renten basieren, besteuert werden (Bundesfinanzhof, Az. X R 33/19 sowie Az. X R 20/19)?

In beiden Fällen haben die obersten Finanzrichter entschieden, dass es jeweils nicht zu einer unerlaubten Doppelbesteuerung kommt. Doch sie haben auch klargestellt, dass das für künftige Rentnergenerationen anders aussehen kann. Dafür haben sie ein genaues Berechnungsschema festgelegt. Auf Basis dieses Schemas hat die Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. vorgerechnet, dass es bei ehemals Pflichtversicherten wohl frühestens bei Renteneintritt ab 2029/2030 zu einer Doppelbesteuerung kommen kann.

Die Bundesregierung hat nach den Urteilen erklärt, künftig an der Gesetzgebung etwas zu ändern. Was daraus wird, bleibt derzeit abzuwarten.

In der Pflicht oder nicht?

Zugegeben: Die Aussicht, sich möglicherweise durch die Steuerformulare kämpfen zu müssen, ist nicht verlockend, vor allem, wenn Sie eine größere Nachforderung vom Finanzamt fürchten. Umso glücklicher werden Sie sein, wenn Sie zum Beispiel nach dem Lesen dieses Buches feststellen, dass Sie sich das Ausfüllen der Formulare sparen können.

Sind Sie selbst unsicher, ob Sie ranmüssen oder nicht, kann im ersten Schritt eine Nachfrage bei Ihrem Finanzamt helfen. Oder Sie holen sich Unterstützung bei einem Steuerexperten, etwa im Lohnsteuerhilfeverein oder bei einem Steuerberater. Dort erfahren Sie nicht nur, ob die Erklärung Pflicht ist, sondern Sie bekommen eben wenn nötig auch Unterstützung beim Abrechnen. Wann der Besuch empfehlenswert ist, lesen Sie im Abschnitt „Allein abrechnen oder Unterstützung suchen?“ ab Seite 39.

Der Rentner im folgenden Beispiel kann sich zumindest vorerst entspannt zurücklehnen – er muss nicht mit dem Finanzamt abrechnen.

Zum Beispiel Anton A.

Der 65-Jährige ist alleinstehend und seit dem 1. Januar 2021 Rentner, seine gesetzliche Jahresrente beträgt 11 700 Euro. Andere steuerpflichtige Einkünfte hatte er nicht. Muss er Steuern zahlen? Da 81 Prozent seiner Rente steuerpflichtig sind (warum 81 Prozent Seite 165), geht das Finanzamt von 9 477 Euro steuerpflichtigen Einnahmen aus. Sie liegen innerhalb des steuerfreien Grundfreibetrags, der 2021 für Alleinstehende 9 744 Euro beträgt. Also muss Anton A. nichts versteuern und nicht einmal eine Steuererklärung abgeben.

Anton A. kann sich allerdings nicht auf Dauer darauf verlassen, dem Finanzamt aus dem Weg zu gehen: Sollte es in den kommenden Jahren wieder deutlichere Rentensteigerungen geben, kann es passieren, dass er doch noch beim Finanzamt in die Pflicht kommt. Warum das so ist, lesen Sie ab Seite 13 unter „Steuerfreibetrag gilt meist auf Dauer“.

Kurzausflug ins „Steuerchinesisch“

In dem Beispiel von Anton A. taucht mit den „steuerpflichtigen Einkünften“ eine Formulierung auf, die Ihnen als Laie eventuell nicht ganz geläufig ist. Schließlich werden in der Alltagssprache Begriffe wie Einnahmen, Einkommen und Einkünfte häufig in ähnlichem Zusammenhang verwendet. Steuerrechtlich gibt es allerdings einen Unterschied, sodass wir uns an dieser Stelle für einen kurzen Ausflug in die Fachsprache entschieden haben, da der Begriff Einkünfte im weiteren Verlauf des Ratgebers häufiger auftauchen wird:

Einkünfte sind im Steuerrecht, kurz gesagt, die Einnahmen aus einer Quelle beziehungsweise aus einer Tätigkeit minus der Ausgaben, die erforderlich sind, um diese Einnahmen zu erzielen. Bei einem Arbeitnehmer ist das zum Beispiel der Bruttolohn minus Ausgaben für den Job. Diese werden auch Werbungskosten genannt, und dazu zählen zum Beispiel die Ausgaben für den Arbeitsweg oder für eine berufliche Fortbildung.

Rentner berechnen ihre Einkünfte ähnlich: Vom steuerpflichtigen Rentenanteil gehen die Werbungskosten ab, zum Beispiel Kosten für eine Rentenberatung oder auch Ausgaben für eine juristische Auseinandersetzung um die Rente. Meist fallen solche Ausgaben nicht an. Dann berücksichtigt das Finanzamt automatisch eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro im Jahr. Auch Pensionäre ziehen von der Bruttopension Werbungskosten ab, um die Einkünfte zu ermitteln – meist ebenfalls pauschal 102 Euro. Hinzu kommt ein sogenannter Versorgungsfreibetrag mit Zuschlag (Seite 23).

Zusammengefasst: Einkünfte sind Bruttoeinnahmen abzüglich der für sie erforderlichen Ausgaben.

Wir werden in diesem Ratgeber versuchen, steuerliche Fachbegriffe so weit wie möglich zu vermeiden. Allerdings lassen sich auch einige weitere Grundbegriffe nicht umgehen. Diese werden wir jeweils an den entsprechenden Stellen erklären.

Wie viel von der Rente ist steuerpflichtig?

Für die Frage, ob eine Steuererklärung abzugeben ist, ist die Höhe der jährlichen steuerpflichtigen Einkünfte entscheidend. Die kritische Grenze des Grundfreibetrags liegt 2021 bei 9 744 Euro für Alleinstehende und 19 488 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam eine Steuererklärung abgeben. Wird diese Grenze überschritten, ist die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht.

Wenn wie im Beispiel von Anton A. auf der Einnahmenseite nur die gesetzliche Rente zu verzeichnen ist, können Sie selbst ermitteln, wie viel davon steuerpflichtig ist. Als Rentner von heute haben Sie den Vorteil, dass ein Teil Ihrer Rente immer noch steuerfrei bleibt. Erst für Neurentner, die 2040 oder später in den Ruhestand gehen, sind die Bruttoleistungen komplett steuerpflichtig. Für künftige Jahrgänge kann es – das hat der Bundesfinanzhof im Frühsommer 2021 bestätigt – zu einer grundsätzlich nicht erlaubten Doppelbesteuerung von Renten und den bereits geleisteten Altersvorsorgebeiträgen kommen (Bundesfinanzhof, Az. X R 20/19 und X R 33/19). Der Gesetzgeber hat zugesagt, diese Problematik in der Gesetzgebung in der nächsten Legislaturperiode anzugehen. Bis zum Redaktionsschluss für diesen Ratgeber war eine Neuregelung aber noch nicht gesetzlich verankert.

Wie groß der steuerfreie Anteil der Renten ist, hängt davon ab, in welchem Jahr Ihre Rente beginnt oder begonnen hat. Wer zum Beispiel 2019 erstmals eine Rente bezogen hat, muss 78 Prozent versteuern (Seite 165). Beim Rentenbeginn 2020 sind es 80 Prozent, beim Start 2021 sind es 81 Prozent. Anhand dieses Prozentsatzes und anhand der ersten vollen Jahresbruttorente ermittelt das Finanzamt einen persönlichen Rentenfreibetrag.

Zum Beispiel Barbara B.

Die 66-jährige verheiratete Bankangestellte aus Berlin ging am 1. Juli 2019 in Rente, sie erhielt zu Beginn 1 000 Euro Monatsrente. Davon waren 78 Prozent steuerpflichtig, 22 Prozent blieben zunächst steuerfrei. Damit stand zwar der Prozentsatz fest, nicht aber die genaue Höhe ihres persönlichen Rentenfreibetrags. Der Freibetrag wird immer auf der Grundlage der Rente des ersten vollen Rentenjahres nach Beginn der Auszahlung ermittelt. Das war für Barbara B. von Vorteil. Da sich die Rente zum 1. Juli 2020 deutlich um 4,2 Prozent erhöht hat (also um 252 Euro), ist auch ihr Rentenfreibetrag ein wenig mit angewachsen: nämlich auf 2 696 Euro. Dort ist er aber stehen geblieben, und er bleibt auch dort, egal welche weiteren Rentenanpassungen in Zukunft noch kommen. Das bedeutet für sie auch: Jede Rentenerhöhung nach 2020 ist nicht nur anteilig, sondern voll steuerpflichtig.

Ausfüllhilfe zur Rente

Wollen Sie den steuerpflichtigen Anteil Ihrer Rente selbst ermitteln, hilft Ihnen die „Rentenbezugsmitteilung“. Einmal bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt, wird sie Ihnen in den kommenden Jahren automatisch per Post nach Hause geschickt. Nach dem einleitenden Hinweis, dass die angegebenen Daten ebenfalls dem Finanzamt gemeldet wurden, können Sie in der Mitteilung folgende Werte ablesen: den Rentenbeginn, den Jahresbetrag der Rente, den steuerpflichtigen Rentenanpassungsbetrag der Rente und von der Rente abgezogene Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung und den geleisteten Beitragszuschuss zur Krankenversicherung.

Bruttorente Januar bis Juni 2020

6 000

plus Bruttorente Juli bis Dezember 2020

+ 6 252

Bruttorente 2020

12 252

davon 22 Prozent steuerfrei (alle Angaben in Euro)

2 696

Steuerfreibetrag gilt meist auf Dauer

Für Barbara B. stand der persönliche Rentenfreibetrag also Ende 2020, zum Ende des ersten vollen Jahres als Rentnerin, fest. Er gilt im Normalfall auf Dauer und ändert sich zum Beispiel nicht aufgrund der im Regelfall jährlich anstehenden Rentenerhöhungen. Sollte es aber etwa aufgrund einer Gesetzesänderung so weit kommen, dass Ihre Rente tatsächlich neu berechnet wird, ändert sich der Rentenfreibetrag doch. Das war zum Beispiel vor ein paar Jahren der Fall im Zuge der Gesetzesänderungen zur sogenannten Mütterrente. Damals wurden viele Renten – gerade von älteren Frauen – neu berechnet, weil die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern besser bei der Rente bewertet wurde. Daraufhin musste auch das Finanzamt die Rentenfreibeträge neu berechnen.

Mit dem auf Dauer geltenden Steuerfreibetrag für die gesetzliche Rente kann auch das Ehepaar im folgenden Beispiel rechnen. Da ihre Renten 2005 begannen, wurden die Freibeträge anhand der Jahresrente 2006 ermittelt. Das Geld aus den Rentenanpassungen, die es seither gegeben hat, ist voll steuerpflichtig. Dadurch ist für das Paar die Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte und damit die Antwort auf die Frage „Steuererklärung ja oder nein?“ etwas komplexer:

Zum Beispiel das Ehepaar C.

Beide Partner leben in Hamburg und sind seit 2005 Rentner. Im Jahr 2021 erhielt Carl 23 544 Euro Rente. Die Mitteilung der Rentenversicherung weist insgesamt einen Rentenanpassungsbetrag von 5 544 Euro aus, der voll steuerpflichtig ist. Von den Renteneinnahmen ohne den steuerpflichtigen Rentenanpassungsbetrag bleiben 50 Prozent, das sind 9 000 Euro, steuerfrei (→ Seite 165). Christiane bekam 12 564 Euro Rente. Die Mitteilung der Rentenversicherung weist einen Rentenanpassungsbetrag von 2 964 Euro aus. Von der Rente ohne Anpassungsbetrag sind 4 800 Euro steuerfrei und ebenso viel steuerpflichtig. Das Ehepaar C. muss eine Steuererklärung abgeben, weil die gemeinsamen Einkünfte mit 22 104 Euro oberhalb des Grenzbetrags von 19 488 Euro liegen. Steuern werden trotzdem nicht fällig. Dank abzugsfähiger Ausgaben, etwa der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von mehr als 4 000 Euro, landet das Ehepaar am Ende deutlich unterhalb des Grundfreibetrags.

Gesamtrente Carl

23 544

minus Anpassungsbetrag der Rente

− 5 544

Rente ohne Anpassungsbetrag

18 000

davon 50 % steuerfrei (Rentenbeginn 2005)

− 9 000

steuerpflichtiger Teil

9 000

plus steuerpflichtiger Anpassungsbetrag

+ 5 544

minus Werbungskostenpauschale Carl

−102

Gesamtrente Christiane

12 564

minus Anpassungsbetrag der Rente

− 2 964

Rente ohne Anpassungsbetrag

9 600

davon 50 % steuerfrei (Rentenbeginn 2005)

− 4 800

steuerpflichtiger Teil

4 800

plus steuerpflichtiger Anpassungsbetrag

+ 2 964

minus Werbungskostenpauschale Christiane

−102

Einkünfte (Carl und Christiane, alle Angaben in Euro)

22 104

Das Finanzamt weiß Bescheid

Geben Sie sich keinen Illusionen hin: Das Finanzamt weiß, wie hoch Ihre Rente ist, und wird früher oder später auf Sie zukommen, wenn Sie nicht von sich aus eine Steuererklärung einreichen. Gerade in der jüngeren Vergangenheit sind Rentner häufig aufgefordert worden, ihre Steuern – auch rückwirkend für mehrere Jahre – zu erklären. In den meisten Fällen kennen die Finanzämter sämtliche ausgezahlten Renten. Alle Versicherer sind meldepflichtig, also die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke und private Versicherungsunternehmen.

Seit die Finanzämter diese volle Übersicht über die Alterseinkünfte aus gesetzlichen und privaten Versicherungen haben, werden die Daten regelmäßig geprüft. Gut möglich, dass Sie daraufhin erstmals Post vom Finanzamt erhalten mit der Aufforderung, auch für mehrere zurückliegende Jahre eine Steuererklärung abzugeben. Bekommen Sie diese Post, bewahren Sie Ruhe! Prüfen Sie zunächst Ihre steuerliche Situation mithilfe dieses Buchs oder weiterer professioneller Unterstützung. An wen Sie sich wenden können und worauf Sie bei der Auswahl des Experten achten sollten, zeigt eine Checkliste im Serviceteil, in der wir Tipps für die Suche nach Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein geben (Seite 186).

Wenn klar ist, dass auf jeden Fall Steuern fällig gewesen wären, sollten Sie zügig handeln und möglichst vor Eingang der amtlichen Aufforderung die Steuererklärungen für die betreffenden Jahre abgeben. Das kann mühsam werden, denn im Jahr 2021 kann das Finanzamt Sie zur Abgabe der Steuererklärung ab dem Jahr 2014, in begründeten Fällen sogar ab Kalenderjahr 2008, auffordern.

Für vergangene Jahre

Die einzelnen Ratgeber „Steuererklärung Rentner, Pensionäre“ für die Jahre vor 2021 sind teilweise noch im Buchhandel oder unter test.de/shop erhältlich.

Konten und mehr

Auch Bankkunden können vor dem Finanzamt kaum etwas verbergen. Die Finanzverwaltung kann in begründeten Fällen von den Geldhäusern die Kontostammdaten von Kontoinhabern erfragen. Das sind in einer Datenbank der Banken abgelegte Informationen wie Kontonummer, Name, Geburtsdatum, Kontoberechtigte und Anzahl der Konten. In der Regel muss das Amt die betroffenen Kontoinhaber vorher ansprechen und steuerrelevante Auskünfte verlangen. Bei Verdacht auf eine Steuerstraftat kann das Finanzamt vom Kontoinhaber verlangen, alle Konten inklusive sämtlicher Kontenbewegungen offenzulegen. Schweigt der Betroffene und verweigert so Auskünfte, kann das Finanzamt eine Kontenabfrage bei der Bank selbst stellen. Die Bank ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Finanzamt die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Das funktioniert für bestehende Konten sogar bis zu zehn Jahre rückwirkend.

Die Finanzverwaltung kann auch die Kapitalerträge kontrollieren, die Sparer und Anleger bei ihren Banken per Freistellungsauftrag steuerfrei kassiert haben. Sind die freigestellten Zinsen höher als der Sparerpauschbetrag von 801 Euro für Alleinstehende oder 1 602 Euro für Ehe-/Lebenspartner, ohne dass eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt (Seite 156), fragen die Beamten nach.

Austausch über Grenzen hinweg

Selbst Zinsen, die Deutsche in anderen EU-Staaten erzielen, sind kaum geheim: Sie werden bereits seit 2005 schriftlich an die deutschen Finanzbehörden gemeldet. Die erfuhren so Namen, Anschrift und Kontonummern des Zahlungsempfängers sowie den Gesamtbetrag der eingenommenen Zinsen. Diese Regelung ist vor einigen Jahren von einer deutlich umfassenderen ersetzt worden. Nach dem „Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz“ senden Deutschland und mehr als 100 andere Staaten Informationen über Konten von Ausländern automatisch an die Steuerbehörden der jeweiligen Heimatländer.

Wichtig für Sie: Erzielen Sie Kapitaleinkünfte im Ausland, sind Sie in jedem Fall verpflichtet, diese in der Steuererklärung abzurechnen. Führen Sie beispielsweise ein Konto oder ein Depot bei einer Auslandsbank, führt diese keine deutsche Abgeltungsteuer ab. Sie müssen Ihre Erträge selbst mit dem Finanzamt abrechnen und füllen dafür die Anlage KAP oder die Anlage KAP in Kombination mit der Anlage KAP-INV aus. Das gilt auch für Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen.

Und noch ein wirksamer Kontrollmechanismus

Neben dem Kontrollnetz der Finanzverwaltung gibt es hochwirksame private Überwachungsmechanismen. Nach einer Scheidung oder Trennung vom Ehe-/Lebenspartner erhält das Finanzamt oft Tipps vom Expartner. Das passiert manchmal auch bei Unstimmigkeiten zwischen jetzigem Partner und Kindern aus früheren Partnerschaften. Manchmal helfen auch Nachbarn, Exmitarbeiter oder Exkollegen dem Finanzamt auf die Sprünge. Auch das ist zu bedenken, sollte man es mit der Steuerpflicht bisher nicht so genau genommen haben. Fest steht: Das Kontrollnetz ist engmaschiger geworden.

Wenn zur Rente weitere Einkünfte hinzukommen

In den Beispielen auf Seite 9, 12 und 14 erzielten die Rentner nur steuerpflichtige Einkünfte aus ihrer gesetzlichen Rente. Kommen weitere Einkünfte hinzu, führt das oft zur Pflichtabgabe der Steuererklärung.

Um nachzuvollziehen, wie viel von Nebeneinkünften steuerpflichtig ist und wie viel nicht, ist an dieser Stelle ein weiterer Fachbegriff unvermeidlich. Er heißt Altersentlastungsbetrag und verliert sofort seinen Schrecken, wenn man weiß: Er senkt die Steuerlast.

Der Altersentlastungsbetrag ist ein Freibetrag, der allen zusteht, die zu Beginn des Steuerjahres mindestens 64 Jahre alt waren. Um den Altersentlastungsbetrag für das Jahr 2021 nutzen zu können, muss man vor dem 2. Januar 1957 geboren sein. Er ist auf Arbeitslohn und Einkünfte aus Mieten anwendbar, jedoch nicht auf Renten und Pensionen. Für Kapitaleinkünfte können Sie ihn nur nutzen, wenn Sie diese in der Steuererklärung abrechnen und das Finanzamt dann im Zuge der Günstigerprüfung Ihren persönlichen Steuersatz für die Einkünfte ansetzt ( auch Seite 111).

Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf maximal 40 Prozent des Lohnes oder der Einkünfte, höchstens aber auf 1 900 Euro im Jahr ( auch Seite 171). Der Freibetrag in dieser Höhe gilt allerdings nur für ältere Rentner, er sinkt für jeden jüngeren Jahrgang. Wer am 1. Januar 2021 gerade erst 64 Jahre alt war, kann noch 15,2 Prozent der begünstigten Einnahmen, maximal 722 Euro, steuerfrei kassieren. Für alle, die erst im Jahr 2040 oder später alt genug für diesen Freibetrag sind, gibt es diese Entlastung für Nebeneinkünfte nicht mehr.

Der Freibetrag muss nicht gesondert beantragt werden, daher finden die Rentner im Formularvordruck der Steuererklärung auch keine Frage zum Altersentlastungsbetrag.

Bei einer sogenannten Zusammenveranlagung erhält nur der Ehepartner den Altersentlastungsbetrag, der selbst die entsprechenden Einkünfte und das Alter hat. Sind beispielsweise beide Partner Eigentümer einer vermieteten Wohnung, können beide ihren jeweiligen Altersentlastungsbetrag für die anteiligen Mieteinkünfte nutzen. Ist nur einer Eigentümer, geht der andere beim Altersentlastungsbetrag leer aus.

Wie sich der Steuerfreibetrag für Nebeneinkünfte zu Ihren Gunsten auszahlen kann, zeigen die folgenden Beispiele.

Beschäftigung als Arbeitnehmer

Immer mehr Rentner nutzen die Möglichkeit, sich etwas nebenbei zu verdienen. Je nach Art und Umfang des Jobs muss der Beschäftigte für den Verdienst Steuern und Sozialabgaben bezahlen. Verdient er regelmäßig mehr als 450 Euro im Monat, kommt er um eine Steuererklärung nicht herum, wenn er Arbeitslohn und mehr als 410 Euro Renteneinkünfte im Jahr versteuern muss.

Zum Beispiel Doris D.

Die ledige Kölnerin ist im Januar 2021 in den Ruhestand gegangen. Sie bezieht insgesamt 10 000 Euro Altersrente. Gleichzeitig geht sie noch in die alte Firma, um ihre Rente mit 900 Euro im Monat aufzubessern. Von der Rente sind 81 Prozent steuerpflichtig (Seite 165). Doris kann die Pauschalen für Werbungskosten (102 Euro als Rentnerin, 1 000 Euro als Arbeitnehmerin) sowie den Altersentlastungsbetrag nutzen (Seite 171). Trotzdem muss sie eine Steuererklärung abgeben, da sie neben dem Lohn mehr als 410 Euro andere Einkünfte hat.

steuerpflichtiger Rentenanteil (81 % von 10 000 Euro)

8 100

minus Werbungskostenpauschale

– 102

plus Bruttolohn (900 × 12)

+ 10 800

minus Arbeitnehmerpauschbetrag (Seite 82)

– 1 000

minus Altersentlastungsbetrag (15,2 % von 10 800, maximal 722)

– 722

Einkünfte (alle Angaben in Euro)

17 076

Anders ist die Situation meist, wenn Sie sich im Ruhestand für einen Minijob entscheiden: Bei einer solchen „geringfügigen Beschäftigung“ überweist der Arbeitgeber meist nicht nur die fälligen Sozialversicherungsbeiträge für Sie, sondern zahlt auch pauschal 2 Prozent Lohnsteuer an die Minijob-Zentrale. Im Schnitt dürfen Sie bei einer solchen Beschäftigung bis zu 450 Euro im Monat verdienen, aufs Jahr gerechnet bis zu 5 400 Euro. Wer mehrere Minijobs nebeneinander ausübt, darf im Monat insgesamt nicht mehr als 450 Euro Lohn verdienen.

Zum Beispiel Friderike F.

Die alleinstehende Rostockerin ist seit Januar 2021 Rentnerin. Ihre Jahresrente von 11 850 Euro ist zu 81 Prozent steuerpflichtig (Seite 165). Zusätzlich hat sie noch einen Minijob in einem Architekturbüro angenommen. Hier erhält sie 450 Euro im Monat, die der Arbeitgeber pauschal versteuert. Friderike F. muss somit keine Steuererklärung abgeben, weil ihre Einkünfte innerhalb des 2021 geltenden Grundfreibetrags von 9 744 Euro liegen.

steuerpflichtiger Rentenanteil (81 % von 11 850)

9 598

minus Werbungskostenpauschale

– 102

Lohn aus Minijob (450 × 12), davon steuerpflichtig

0

Einkünfte (alle Angaben in Euro)

9 496

Vorteil Pauschalsteuer

Entscheiden Sie sich für einen Minijob (regelmäßiger Verdienst bis maximal 450 Euro im Monat), ist es für Sie im Regelfall günstiger, wenn der Arbeitgeber den Verdienst pauschal versteuert. Versuchen Sie das vor Jobantritt mit ihm zu vereinbaren. Will er lieber nach Steuerklasse abrechnen, müssen Sie den Verdienst nachträglich per Steuererklärung beim Finanzamt abrechnen. Tragen Sie dann die Daten der Lohnsteuerbescheinigung in Anlage N ein (Seite 79).

Engagiert im Ehrenamt

Viele Ruheständler engagieren sich in Vereinen oder in Einrichtungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Wird ihnen dort eine Aufwandsentschädigung gezahlt, kann diese 2021 bis zu 3 000 Euro im Jahr steuerfrei bleiben. Die Übungsleiterpauschale wird für ausbildende, betreuende, erzieherische, künstlerische oder pflegerische Jobs gewährt. Begünstigte Auftraggeber sind etwa (Volks-)Hochschulen, Kirchengemeinden oder Sportvereine. Möglich ist ein reguläres Angestelltenverhältnis, eine selbstständige Tätigkeit oder ein Minijob.

Zum Beispiel Fritz F.

Der sportliche Rentner erhält seit dem 1. Januar 2021 eine gesetzliche Altersrente. Die 12 300 Euro sind zu 81 Prozent steuerpflichtig (Seite 165). Fritz betreut eine Kinder-Sportgruppe, wofür ihm die Gemeinde 350 Euro pro Monat zahlt. Weil er Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrags von 9 744 Euro hat, ist die Steuererklärung Pflicht.

steuerpflichtiger Rentenanteil (81 % von 12 300)

9 963

minus Werbungskostenpauschale

– 102

1. Zwischenergebnis

9 861

Honorar für den Nebenjob (350 × 12)

+ 4 200

minus Übungsleiter-Freibetrag

– 3 000

bleibt steuerpflichtiges Honorar (4 200 minus 3 000)

1 200

minus Altersentlastungsbetrag (15,2 % von 1 200)

– 182

2. Zwischenergebnis (1 200 minus 182)

1 018

Einkünfte (1. plus 2. Zwischenergebnis, alle Angaben in Euro)

10 879

Einige Ruheständler verdienen sich ein freiberufliches oder gewerbliches Zubrot. Sie schreiben zum Beispiel Zeitungsartikel und Bücher, halten Vorträge oder verkaufen Versicherungen. Das gilt auch, wenn sie Einkünfte mit einer Photovoltaikanlage erzielen. Das Finanzamt sieht in ihnen Unternehmer und behandelt sie auch so. Sie müssen neben der Rente ihren Gewinn erklären. Er ergibt sich aus den Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben.

Ruheständler, die sich nebenbei als Gewerbetreibende oder Freiberufler etwas dazuverdienen, sind in der Regel Kleinunternehmer. Was das für sie bedeutet, lesen Sie ab Seite 153.

Zum Beispiel das Ehepaar G.

Gerhard G. ist seit 2009 Rentner. Er lebt in Kiel und hat 15 084 Euro Jahresrente. Davon sind 12 000 Euro nur zu 58 Prozent steuerpflichtig (Seite 165). Die restlichen 3 084 Euro sind voll steuerpflichtig, weil sie aus Rentenanpassungen stammen. Seine Ehefrau Gudrun ist ebenfalls seit 2009 in Rente. Sie erhält im Jahr 2021 9 048 Euro Jahresrente, davon sind 7 200 Euro zu 58 Prozent und 1 848 Euro zu 100 Prozent steuerpflichtig. Gerhard betreibt seinen kleinen Weinhandel weiterhin mit einem steuerpflichtigen Jahresgewinn von 6 000 Euro. Weil die Einkünfte des Paars über dem aktuellen Grundfreibetrag von 19 488 Euro liegen und Gerhards Gewinn aus dem Weinhandel auch steigen kann, muss das Paar jährlich eine Steuererklärung abgeben.

steuerpflichtiger Rentenanteil Gerhard (58 % von 12 000)

6 960

plus steuerpflichtige Rentenanpassung

+ 3 084

minus Werbungskostenpauschale Gerhard

– 102

plus steuerpflichtiger Rentenanteil Gudrun (58 % von 7 200)

+ 4 176

plus steuerpflichtige Rentenanpassung Gudrun

+ 1 848

minus Werbungskostenpauschale Gudrun

– 102

plus Gewinn aus Weinhandel

+ 6 000

minus Altersentlastungsbetrag (33,6 % von 6 000, maximal 1 596)

– 1 596

Einkünfte (alle Angaben in Euro)

20 268

Werkspension oder Beamtenpension

Einige Arbeitnehmer, die in Rente gehen, bekommen neben ihrer gesetzlichen Rente eine von ihrem früheren Arbeitgeber finanzierte Werkspension. Auch ehemalige Beamte erhalten im Ruhestand eine Pension.

Die Pensionszahlung erfolgt entweder direkt vom Arbeitgeber als Direkt zusage oder über eine Unterstützungskasse. Die Werkspension wird ebenso wie eine Beamtenpension steuerrechtlich als Arbeitslohn behandelt. Der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer sowie die gesetzlichen Ver siche rungs beiträge ab und stellt eine Lohnsteuerbescheinigung aus.

Als Steuervorteil gibt es für Pensionäre ab dem 63. Lebensjahr einen

Versorgungsfreibetrag von ma xi mal 40 Prozent der Werkspension, höchstens aber 3 000 Euro im Jahr,

den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von maximal 900 Euro

und eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro.