15,99 €
Warum werden Männer zu Tätern im Online-Kindesmissbrauch? Diese Frage beleuchtet der Autor anhand fünf unglaublicher Fälle von tatsächlichen Begebenheiten. Benjamin Haas zeigt eine Bandbreite an Motiven auf, umreißt Ausschnitte aus den Biografien der Männer und gewährt Einblicke in die Köpfe der Täter. Täterarbeit ist Opferarbeit. Wenn wir verstehen, was Männer zu diesen Taten antreibt, kann sie dies dabei unterstützen, nicht straffällig zu werden, womit auch verhindert wird, dass Kinder zu Opfern werden. Lesenswert und informativ für Interessierte, Fachleute und Betroffene.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 221
Veröffentlichungsjahr: 2024
Impressum
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie.
Detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://www.d-nb.de abrufbar.
Alle Rechte der Verbreitung, auch durch Film, Funk und Fernsehen, fotomechanische Wiedergabe, Tonträger, elektronische Datenträger und auszugsweisen Nachdruck, sind vorbehalten.
© 2024 novum publishing
ISBN Printausgabe: 978-3-99146-859-2
ISBN e-book: 978-3-99146-860-8
Lektorat: PCR
Umschlagfoto: Ingrid Horvath
Umschlaggestaltung, Layout & Satz: novum publishing gmbh
www.novumverlag.com
Wichtiger Hinweis
Dieses Buch handelt von Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen. Dabei werden auch Abbildungen und Handlungen beschrieben. Diese können für manche Personen sehr belastbar sein und in weiterer Folge traumatische Erlebnisse wieder hervorrufen. In diesen Fällen ist es ratsam, mit einer zweiten Person darüber zu sprechen. Ebenso wird das Thema „Suizid“ erwähnt, wodurch es ebenfalls zu traumatischen Situationen bei manchen Leserinnen und Lesern kommen kann.
Alle fünf Fallbeispiele haben sich tatsächlich so ereignet. Zum Schutz der handelnden Personen (Täter und Opfer, sowie deren Familien, Freunde, Arbeitgeber, Nachbarn etc.) wurden die Namen sowie das Alter geändert. Zusätzlich wurden Straßenbezeichnungen und spezifische Namen aus dem Umfeld des Beschuldigten umbenannt. Anhand der veränderten Details in den einzelnen Kapiteln können somit keinerlei Rückschlüsse auf einzelne Personen und Fälle gezogen werden.
Einzelne Ermittlungsschritte bleiben aus kriminaltaktischen Gründen bewusst unerwähnt bzw. werden entsprechend verändert dargestellt. Dies dient einzig und allein der weiteren Verfolgung der zukünftigen Straftaten.
Die geschilderten Fälle konzentrieren sich hauptsächlich auf die Ermittlungsarbeit sowie die abschließenden Vernehmungen und Berichterstattungen an die Staatsanwaltschaften. Die Quelle der Informationen entstammen von Tätern, ErmittlerInnen, sowie von anderen Beteiligten. Alle mir nicht bekannten Ereignisse finden keine Erwähnung in den Kapiteln.
Aufgrund der Einfachheit und um Wortwiederholungen zu vermeiden ist mit „Täter“ auch der „Beschuldigte“, wie im Gesetz vorgesehen, gemeint.
Um die Inhalte der Vernehmung originalgetreu wiedergeben zu können, werden Fragen der BeamtInnen mit „F“ und Antworten der Beschuldigten mit „A“ begonnen. Sämtliche Fälle werden aus Sicht der ErmittlerInnen dargestellt.
Danksagung
Ich möchte meine aufrichtige Dankbarkeit gegenüber all jenen zum Ausdruck bringen, die dazu beigetragen haben, dieses Buch Wirklichkeit werden zu lassen. Es wäre ohne eure Unterstützung und Inspiration nicht möglich gewesen.
Ein herzlicher Dank gilt meiner Familie, insbesondere meiner Frau, die mich stets ermutigt hat, mein Ziel zu verfolgen, und ihrer Geduld und Liebe, während ich an diesem Projekt gearbeitet habe.
Besonderer Dank gebührt auch meinen Freunden, die mit ihrem Feedback und ihren Ideen maßgeblich zur Entwicklung dieses Buches beigetragen haben.
Ich bedanke mich auch bei all meinen GesprächspartnerInnen, insbesondere Tim R., die mich während meiner Ausarbeitung zu diesem Thema tatkräftig unterstützt haben. Es bedarf sehr viel Mut und Courage, über dieses schwierige Thema offen zu sprechen.
Schließlich möchte ich mich bei meinen LeserInnen bedanken. Eure Unterstützung und euer Interesse an meinen Gedanken und Geschichten bedeuten mir unendlich viel. Dies Buch ist für euch.
Vielen Dank an alle, die ihren Teil dazu beigetragen haben, dieses Buch zu verwirklichen. Ihr seid die wahren Helden hinter diesen Seiten.
Mit Dankbarkeit,
Benjamin HAAS
Vorwort
Im Jahr 2020 hatte ich erstmals Kontakt zu Personen der Landeskriminalämter. Im Zuge dessen traf ich Tim R., der mir von seiner Karriere offen berichtetet. Er war 2017 noch ein unerfahrener Streifenpolizist, der kaum Erfahrung in der praktischen kriminalistischen Arbeit hatte. In der Anfangsphase der Polizeikarriere beschäftigte er sich, im Rahmen des Strafrechts, grundsätzlich mit der Aufklärung niederschwelliger Kriminalfälle, wie zum Beispiel mit Diebstähle oder Körperverletzungen. Laut seinen Aussagen sind andere Delikte vorwiegend den erfahrenen oder speziell ausgebildeten BeamtInnen überlassen. Daher empfand er es als persönliche Ehre, als ihn eine bereits langjährig erfahrene Kollegin aus dem Kriminaldienst der hiesigen Polizeidienststelle um Unterstützung bei einem Sachverhalt bat. Konkret fragte sie ihn, ob er ihr bei der Ausarbeitung eines „Kinderporno“-Aktes helfen könne. Da hörte Tim R. zum ersten Mal das Wort in Zusammenhang mit der kriminalistischen Arbeit: „Kinderporno“. Diese sehr allgemeine Bezeichnung steht für „Kinderpornografie“ oder wie es als Überschrift des Paragraphen 184b des deutschen Strafgesetzbuches „Verbreitung, Besitz und Erwerb kinderpornographischer Inhalte“ oder im Paragraphen 207a des österreichischen Strafgesetzbuches „Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildlich sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen tituliert wird“.
Relativ schnell tauchte er in diese Materie ein und war erstaunt, welche Menschen, vor allem Männer, derartige Taten begehen. Hier geht es nicht um den „Vor-Ort-Missbrauch“ an Minderjährigen, sondern um den sogenannten „Online-Kindesmissbrauch“. Ein Begriff, der in der heutigen Zeit durch die Medien immer mehr diskutiert wird. Tim R. wusste, dass ich mich ebenfalls schon lange mit diesem Thema beschäftigte und gab mir einen Einblick in die Kriminalarbeit der Polizei.
Die Täter sind ausschließlich Männer, unabhängig von Familienstand, Ausbildung oder beruflicher Stellung. Darunter sind alleinstehende Arbeitslose, die bei den Eltern wohnen oder Familienväter, die Geschäftsführer einer Firma sind. Männer, die tagtäglich mit dem Besitz und der Weitergabe von Missbrauchsabbildungen von Kindern dafür sorgen, dass der tatsächliche schwere sexuelle Missbrauch von anderen Tätern gefördert wird. Wie bei der Drogenkriminalität bestimmt das Angebot die Nachfrage. Somit ist Täterarbeit auch Opferarbeit. Die Literatur selbst beschäftigt sich überwiegend mit den Opfern sowie mit der allgemeinen Definition, was Pädophilie eigentlich bedeutet. Die Konzentration auf die Beweggründe der Täter findet nur wenig Niederschlag in der gegenwärtigen Diskussion. Darüber hinaus werden Hilfsangebote für Betroffene (darunter sind Täter und deren Angehörige genauso wie Opfer zu verstehen) nur bedingt angesprochen.
Die in der Schlagzahl immer größer werdende Anzahl publik gewordener Fälle der Männer, die „Online Kindesmissbrauch“ begehen, ist ein Dilemma, in dem die Männerwelt nun steht. Männer haben, was diese Sache betrifft, ein eindeutiges Problem und es gibt hier noch eindeutig zu wenige Lösungen.
Die Gründe dieses Problems sind vielseitig. Die im Buch beschriebenen Kapitel bzw. Fälle stehen beispielhaft für die vielen Facetten der „Online Missbrauchstäter“. Die meisten Männer wissen über deren Verhalten und der damit verbundenen illegalen Handlungen Bescheid, wollen oder können daran aber nichts ändern. Oftmals wissen die Familien oder Freunde der betroffenen Männer nichts über die Taten. Es gibt aber auch Fälle, in denen Personen über Tathandlungen Bescheid wissen, aber nichts dagegen tun, da sie negative Auswirkungen auf deren Privatleben befürchten.
Doch sowohl bei prominenten Fällen als auch während meiner Recherchen, werden vonseiten Unbeteiligter oder Familienmitgliedern immer dieselben Fragen gestellt: „Wie konnte das passieren?“, „Warum fiel das niemandem auf?“, „Wie kann man so etwas machen?“ und weiter: „Was ist Pädophilie?“ und insbesondere: „Ist ein Kinderporno-Gucker auch gleichzeitig pädophil und wie kann man diesen heilen?“ Auf all diese Fragen gibt es bedauerlicherweise keine wirklich konkrete Antwort. Es ist eben alles ein „wenig kompliziert“.
In den folgenden Kapiteln werden fünf verschiedene Fälle beschrieben, an denen Personen in verschiedenen Funktionen federführend mitgearbeitet haben. Diese Betroffenen gaben mir einen ungefilterten und exklusiven Einblick in die Welt der männlichen Online-Kindesmissbrauchstäter. Alle diese Fälle haben trotz ihrer verschiedenen Ausprägungen einige Gemeinsamkeiten. Welche das sind, kann jede Leserin, jeder Leser sogar am Ende selber herausfiltern. Genau auf diesen Gemeinsamkeiten basieren dieses Buch und die dahinterstehenden Konsequenzen. Ich greife bewusst den SpezialistInnen im Bereich der Psychologie nicht vor, jedoch wird am Ende jedes Kapitels ein persönliches Resümee der verschiedenen Charaktere beschrieben. Diese Resümees fußen auf Gesprächen mit erfahrenen KriminalbeamtInnen, StaatsanwältInnen, RichterInnen.
Dieses Buch soll ein Beitrag für die Täterarbeit sein, die viel zu wenig Niederschlag in der derzeitigen Situation findet. Darüber hinaus soll es auch Licht ins Dunkel der vielen Begriffe bringen, die zwar viele kennen, aber mit deren Bedeutung sie nicht viel anfangen können.
Begriffserklärung
Der Online-Kindesmissbrauch
Vielen Menschen ist das Wort „Kinderpornografie“ ein Begriff. Problematisch ist jedoch, dass damit die damit einhergehende Straftat verharmlost wird.
Das deutsche Bundeskriminalamt (= BKA) beschreibt „Kinder- oder Jugendpornografie“ als eine fotorealistische Darstellung des sexuellen Missbrauchs einer Person unter 14 Jahren (Kind). Ist das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt, spricht das BKA von fotorealistischen Darstellungen einer Person in dieser Altersgruppe (Jugendliche), also Jugendpornografie. Weiter wird beschrieben, dass der Herstellung solcher Darstellungen ein realer, oft schwerer, sexueller Missbrauch zugrunde liegt. Durch die weltweite Verbreitung und Verfügbarkeit erfolgt eine dauerhafte Viktimisierung (= zu Opfer machen) der Opfer.
Besonders in Deutschland entstand in den letzten Jahren nach den Missbrauchsfällen in Lüdge, Bergisch-Gladbach und Münster eine Diskussion, das Wort „Kinderpornografie“ nicht mehr zu verwendenden. Schließlich sei der Begriff unpassend und verharmlose die Gewalt gegen Kinder. Pornografie an sich sind vor allem Videos und Fotos, die Sex zeigen. Die Aufnahmen dazu entstehen normalerweise freiwillig und die Herstellung sowie der Verkauf sind in der Regel legal. Bei der Kinderpornografie trifft das nicht zu. Dabei geht es nicht primär um Sex, sondern um körperliche und seelische Gewalt an Kindern, von denen keine freiwillig mitmachen. Sämtliche Vorgänge darin sind ausnahmslos illegal.
Die deutsche Bundesregierung spricht bei Kinderpornografie von Missbrauchsabbildungen. Klarer ist die Definition „Abbildungen von sexuellem Missbrauch bzw. Bilder und Filme, auf denen sexuelle Gewalt an Kindern zu sehen ist“.
In Österreich verwendet man seit einigen Jahren den Begriff „Online-Kindesmissbrauch“. Dieser Ausdruck unterscheidet die beiden Länder zuerst einmal in der Begriffsbezeichnung. Anders sieht es bei ähnlich gelagerten Tatbildern aus, wie dem „Cybergrooming“ (= gezieltes Ansprechen von Minderjährigen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte), missbräuchlichem „Sexting“ (= freiwilliges Versenden und Empfangen selbst produzierter, freizügiger oder erotischer Aufnahmen via Computer oder Smartphone zwischen Beziehungs- oder Sexualpartnern – Jugendliche sprechen umgangssprachlich von „nudes“ – der Missbrauch besteht darin, die Aufnahmen ohne Einverständnis an Dritte weiterzuleiten) und „Sextortion“ (= eine spezielle Form des Sexting, bei der die betroffene Person zur Herstellung freizügiger Bilder oder Videos gedrängt und anschließend damit erpresst wird). „Cybergrooming“, „Sexting“ und „Sextortion“ werden sowohl in Deutschland als auch in Österreich gleich definiert, anders als eben „Online-Kindesmissbrauch“. Grundsätzlich muss man dazu sagen, dass diese genannten Begriffe eindeutig vom „Online-Kindesmissbrauch“ abzugrenzen sind. Sie sind nur bedingt miteinander zu verbinden. Es kann jedoch auch zu Mischformen kommen, indem Bilder und Videos, die Produkte solcher Tatbestände sind, unter Konsumenten verteilt werden. So kommt es nicht selten vor, dass tatsächlich Videos einer „Sextortion“-Attacke auf legalen Pornoseiten im Internet auftauchen und diese dann von vielen Personen gespeichert und in weiterer Folge weitergeleitet werden.
In diesem Buch wird das Wort „Online-Kindesmissbrauch“ hauptsächlich benutzt, somit der im österreichischen Ermittlungsbereich verwendete Begriff.
Der Terminus besteht aus zwei wichtigen und tatrelevanten Wörtern: „Online“ und „Kindesmissbrauch“.
Das Wort „Online“ steht generell für sich. Der Tatort spielt sich grundsätzlich im Internet ab. Abrufbar auf PCs, Laptops oder Smartphones. Um an die Missbrauchsabbildungen zu gelangen, muss man nicht zwingend in das sogenannte „Darknet“ einsteigen. Was genau unter „Darknet“ verstanden wird, kann im Unterkapitel „Exkurs Darknet“ nachgelesen werden.
Im Gegensatz zum „Darknet“ gibt es auch das „Clear Net“. Dieses ist jedem geläufig, da alle Internetnutzer über das Clear Net im World Wide Web surfen. Auch in diesem, offiziellen, Internet ist es möglich, an Missbrauchsabbildungen von Kindern und Jugendlichen zu gelangen. Ganz so einfach ist das jedoch nicht. Auf Google die Begriffe „Kinderpornografie“ oder „childporn“ einzugeben und auf die Ergebnisse zu warten reichen dafür nicht aus. Besonders die großen Suchmaschinen wie zum Beispiel Google oder Yahoo versuchen, Inhalte mit illegalen Dateien nicht bei deren Ergebnissen zu listen. Somit stellt sich für Ermittler oft die Frage, woher die Beschuldigten diese Dateien dann erhalten. Die Antwort darauf findet man manchmal bei den Vernehmungen, aber so gut wie immer bei den darauffolgenden Auswertungen der sichergestellten Datenträger. Es sind also nicht immer die klassischen Google-Suchanfragen, sondern immer öfter Chats in den legalen Nachrichtenprogrammen wie Telegram, Signal oder WhatsApp. Diese und viele weitere Programme spielen derzeit eine große Rolle bei der Verteilung von illegalen Dateien. Doch nicht nur Bilder und Videos werden fleißig geteilt, sondern auch konkrete Vorschläge, wie man Sicherheiten bei Suchmaschinen mit einschlägigen Suchbegriffen bzw. Codes umgehen kann. Zum Schutz und zur Vorbeugung weiterer Straftaten werden diese Codes in diesem Buch nicht genannt.
Genauso wie bei den Codes verhält es sich mit der Übermittlung von Links zu Homepages, welche Missbrauchsabbildungen beinhalten. Dies geschieht in der für uns legalen Onlinewelt.
Auch auf anonymen Imageboardseiten wie „4chan“ oder der Beitragsseite „reddit“ werden in diversen Untergruppen illegale Materialien fleißig geteilt. Die Betreiber der Seiten sind großteils bemüht, die Inhalte zu löschen und die betroffene Gruppe zu sperren, aber die große Anzahl an Dateien lässt keine lückenlose Überwachung zu. Meldungen an zertifizierte Meldestellen, geschweige denn an Behörden, werden jedoch keine durchgeführt.
Interessanterweise liegen viele Dateien mit illegalem Inhalt im Clear Net auf Servern, die auch legale Dateien beinhalten. Die Betreiber der Server wissen zumeist gar nicht Bescheid über die illegalen Machenschaften.
Diese Tatsache konnte Ende Dezember 2021 das Reportageformat „STRF_F“ (Format des NDR für das Medienangebot Funk) recherchieren. In dem knapp halbstündigen YouTube-Video wird genau die Vorgehensweise der Kriminellen im Umgang mit pornografischen Darstellungen Minderjähriger beschrieben und auch Möglichkeiten, damit die Eigentümer der Server (auch Hosts genannt) die Inhalte löschen können.
Zusätzlich zu diesen Varianten gibt es noch diverse Clouds oder auch Dropboxen. Bei manchen Auswertungen konnten KriminalbeamtInnen feststellen, dass in regulären Chats Links von diesen Online-Speichern zwischen den Chatpartnern getauscht werden. Manche Anbieter gingen dazu über, die verdächtigen Dateien offiziell zu melden, woraufhin die Täter rasch identifiziert werden konnten. Eine genaue Zahl von online verfügbaren Missbrauchsabbildungen gib es nicht, jedoch schätzen ExpertInnen diese auf mehrere Milliarden Dateien. Womit ich hier wieder die Wichtigkeit jedes Einzelnen bei der Bekämpfung des Online-Missbrauches betonen möchte. Je größer die Nachfrage, desto höher die Anzahl der Kinder, die für diese Abbildungen schwer sexuell missbraucht werden.
Der Begriff „Kindesmissbrauch“ ist grundsätzlich weiter gefasst. In dem für mich relevanten Bereich geht es immer um den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen. Es muss aber vorab unterschieden werden, was der Täter tut. Wenn Unmündige (Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) schwer sexuell missbraucht werden, greift zum Beispiel Österreich der § 206 StGB. Hier liegt die Höchststrafe bei 10 Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen kann sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe vom Gericht verhängt werden (z. B. bei Tod des Opfers aufgrund des schweren sexuellen Missbrauchs).
Der Online-Kindesmissbrauch im engeren Sinn steht in Österreich im § 207a StGB.
Kurz vor Finalisierung dieses Buches wurde, aufgrund eines sehr prominenten Kriminalfalles in Österreich, eine Strafverschärfung des betroffenen Paragrafen vom Gesetzgeber beschlossen.
§ 207a StGB – Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen
(1) Wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4
1. herstellt oder
2. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(1a) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet.
(2a) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 2 erster Satz in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht.
(3) Wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 und 4 verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen Person nach Abs. 4 verschafft oder eine solche besitzt.
(3a) Nach Abs. 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 zugreift.
(3b) Wer die Tat nach Abs. 3 oder Abs. 3a in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn es sich dabei auch oder ausschließlich um viele Abbildungen oder Darstellungen einer unmündigen Person nach Abs. 4 handelt.
(4) Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen sind eine oder mehrere
1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,
3. wirklichkeitsnahe Abbildungen
a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder
b) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;
4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.
Die Absätze 5 und 6 im Gesetzestext beinhalten die Strafausschließungsgründe.
Ich habe diesen Gesetzestext bewusst zur Gänze abgebildet, um allen die komplizierte und verworrene Formulierung bewusst zu machen.
Generell muss aus österreichischer Sicht festgehalten werden, dass trotz sperriger Titulierung des Gesetzestextes eine Erhöhung der angedrohten Strafe durchgesetzt werden konnte. Die ErmittlerInnen waren diesbezüglich sehr positiv gestimmt, wobei sich die Auswirkungen erst im Laufe des Jahres 2024 zeigen werden.
In Deutschland umfasst der § 184b StGB die Verbreitung, Erwerb und Besitz der kinderpornografischen Inhalte, ähnlich dem § 207a StGB in Österreich. Anzumerken ist, dass die Herstellung und Verbreitung mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und das reine Beschaffen und der Besitz mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft wird.
Besondere Aufmerksamkeit ist in Deutschland auf das sogenannte „posing“ zu legen. In Österreich werden, simpel formuliert, nur diese Aufnahmen gem. § 207a StGB gewertet, welche einen sexuellen Akt beim Kind zeigen oder wenn die Aufnahme auf den Schambereich des Kindes konzentriert ist. Wird das Kind nur zum Posen nackt ausgezogen oder mit Reizwäsche bekleidet UND ist keine sexuelle Handlung dabei erkennbar, bleibt es in Österreich straffrei. Hingegen in Deutschland werden auch diese Bilder und Videos mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet.
Es ist somit erkennbar, wie ungleich in beiden Ländern die rechtlichen Rahmenbedingungen sind.
Exkurs „Darknet“
Das Darknet bietet den Tätern die anonyme Möglichkeit, sich auszutauschen und in weiterer Folge auf Inhalte mit Missbrauchsabbildungen hinzuweisen. Aufgrund der Anonymität sind viele Foren für die Nutzer des Darknet vollkommen offen und können somit ohne Weiteres benutzt werden. Doch wie läuft nun so eine Kommunikation im Darknet ab? Ich beschreibe eine kurze Zusammenfassung, die in der täglichen Ermittlungsarbeit festgestellt werden konnte.
Der 35-jährige Beschuldigte Oliver P. gelangte über einen Darknet-fähigen Internetbrowser (im Clearnet ist das mit dem Internet Explorer zu vergleichen) an das illegale Foto- und Videomaterial. Dazu muss man sagen, dass P. ein normaler Internetnutzer ist mit durchschnittlichem Fachwissen, was den Umgang mit Internet betrifft. P. gab während seiner Beschuldigtenvernehmung Folgendes an: „Damit man in das Darknet gelangt, benötigt man einen entsprechenden Browser. Mit dem normalen Internet Explorer kann man da nicht so einsteigen. Ich habe mich mithilfe von Google informiert und bin dann auf einen entsprechenden Browser gestoßen. Den habe ich heruntergeladen und bin dann eingestiegen. Nach einigen Klicks habe ich dann verschiedene Wortkombinationen eingegeben. Das habe ich alles in einem Chat gelesen. Dann war ich schon in einem Forum. Dort haben sich hauptsächlich Männer über den Umgang mit Kindern ausgetauscht. Konkret meine ich, wie man ein Kind missbrauchen und gleichzeitig auch filmen kann, ohne dass man auffliegt. Es sind ja viele verdeckte Ermittler in den Foren unterwegs. Ich habe da mit einem anderen Forumnutzer geschrieben. Der hat mir einen Link geschickt und gemeint, dass ich auf dieser Seite fündig werde. Komischerweise führte der Link nicht weiter in das Darknet, sondern auf eine Seite im Deep-Net (= Clear Net). Sie endete normal mit.com. Da war ich natürlich skeptisch, weil ich mir dachte, dass das eine Falle ist. Ich muss aber sagen, dass ich nicht widerstehen konnte. Dieser Forumnutzer sagte mir weiter, dass ich auf dieser Seite viele Fotos und Videos finden werde, die zeigen, wie er seine 6-jährige Tochter sexuell missbrauche. Also habe ich auf diesen Link geklickt und kam auf eine Art Datenbank. Darin waren fast 10.000 Fotos und Videos. Hauptsächlich vom angeblichen Forumnutzer und seiner angeblichen Tochter. Ich habe mir die vielen Dateien heruntergeladen und auf meine Festplatte gespeichert. Das habe ich im Darknet fast jeden Tag gemacht.“
Oliver P.s Fall ähnelt vielen anderen Darknet-Ermittlungen im Bereich des Online-Kindesmissbrauches. Nachdem Google die einfache Suche nach Missbrauchsabbildungen erschwerte, gelangt man über das Darknet an diverse verbotene Dateien und umgeht somit die Beschränkungen der offiziell bekannten Suchmaschinen.
NCMEC (National Center for Missing & Exploited Children)
Sobald Fälle des Online-Kindesmissbrauches medial publik werden, wird zumeist über das Ausmaß und die Brutalität der Dateien berichtet und bei prominenten Fällen über die jeweilige Person und deren Beweggründe. Im Fall eines berühmten Schauspielers wurde bekannt, dass dessen ehemalige Lebensgefährtin das illegale Material gefunden hatte und dies dann später zur Anzeige brachte. Dies ist nur eine Variante, wie die Behörden von derartigen Gesetzesübertretungen erfahren. Eine durchaus effizientere Möglichkeit in der Online-Welt ist die Organisation NCMEC (= dt.: Nationales Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder). Dabei handelt es sich um eine private gemeinnützige Organisation aus den USA, die 1984 vom Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika gegründet wurde. NCMEC selbst betreibt die „CyberTipline“, um Berichte über sexuelle Ausbeutung von Kindern (einschließlich „Kinderpornografie“, Online-Verführungen und Kontaktdelikte) zu bearbeiten. Diese Berichte werden weltweit an die jeweiligen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Darüber hinaus stellt NCMEC Informationen über die berichtende Partei, Geolokalisationsinformationen und Querverweise zur Identifizierung wie E-Mail-Adressen, Benutzernamen oder IP-Adressen in den jeweiligen CyberTipline-Berichten den Behörden zur Verfügung.
Generell kann jeder einen Bericht oder verdächtige Wahrnehmung im Internet an die CyberTipline übermitteln. Für bestimmte Anbieter elektronischer Dienste, die von der Präsenz von „Kinderpornografie“ auf ihren Systemen Kenntnis erlangen, ist eine Meldung gesetzlich, wie z. B. in den USA, vorgeschrieben. Es muss dazu gesagt werden, dass die Anbieter dieser Dienste nicht aktiv nach „Kinderpornografie“ suchen müssen oder versuchen diese aufzuspüren.
Weltweit gab es 2021 knapp über 30.000.000 CyberTipline-Berichte, was eine Steigerung von 35 % zum Jahr 2020 bedeutete. Diese Berichte inkludierten 85.000.000 Dateien, darunter knapp 45.000.000 Videos.
Führend bei den Berichten ist Facebook mit 22.000.000 Berichten, gefolgt von Instagram und WhatsApp (allesamt zur Firma Meta zugehörig). 2021 wurden 7.850 Berichte mit Österreich-Bezug an CyberTipline gemeldet. Dies bedeutet nicht, dass es genauso viele Beschuldigte gibt. Oftmals gibt es zu einer Person mehrere CyberTipline-Berichte. Dies ist abhängig davon, wie viele Dateien auf wie viele Plattformen von dieser Person hochgeladen wurden.
Laut offiziellen Zahlen wurden in Österreich 2022 10.000 Fälle von Online-Kindesmissbrauch der Polizei gemeldet. 780 Tatverdächtige konnten dabei ausgeforscht werden. Im Vergleich dazu kann eine Zahl aus Deutschland aus dem Jahr 2021 herangezogen werden. Dort wurden 79.701 Fälle gemeldet.
NCMEC ist somit ein weiterer wichtiger Baustein zur weltweiten Aufklärung von Straftaten, speziell in der Bekämpfung des Online-Kindesmissbrauchs.
Offizielle Zahlen
In der Presse kursieren etliche Zahlen, die angeblich wissenschaftlich erhoben wurden und auch anscheinend Aussagekraft besitzen. Generell kann man aber nur eine Aussage anhand von Umfragen und angezeigten Tathandlungen tatsächlich feststellen. Pädophilie und in weiterer Folge auch Online-Kindesmissbrauch ist ein überwiegend männliches Phänomen. Weibliche Täterinnen in Bezug auf sexuellen (Online)-Kindesmissbrauch kommen in den Statistiken kaum vor und sind daher unterrepräsentiert. Soweit Frauen in Ermittlungen den Beschuldigtenstatus erhalten, stehen diese meist in Zusammenhang mit einer möglichen Beitrags- oder Mittäterschaft. Umgangssprachlich kann man auch „Mitwisserschaft“ sagen, was bedeutet, dass sie über den sexuellen Missbrauch des Kindes Bescheid wussten, aber nichts dagegen unternommen haben. Selten, aber doch kommt es vor, dass Mütter ihren eigenen Kindern die Schuld dafür geben, dass der Missbrauch an ihnen begangen wurde. Auf Nachfrage, warum diese so darüber denken, erfährt man oft, dass es sich um Eifersucht handelt. Bei Online-Kindesmissbrauch sind die Partnerinnen aber zumeist überrascht und hatten keine Ahnung.
Offiziell bekannt jedoch ist, dass durchschnittlich 1-4 % der befragten Männer angaben, dass sie eine pädophile Tendenz haben, wobei hier die reale Zahl, mit geschätzter Dunkelziffer, irgendwo zwischen 2-3 % liegt. 3-6 % der befragten Männer in Deutschland, international 3-9 %, haben laut dem Projekt „Kein Täter werden“ sexuelle Fantasien bezogen auf Kinder vor der Pubertät.
2021 wurden, laut österreichischer Kriminalstatistik, 1.921 Anzeigen aufgrund von Online-Kindesmissbrauch vorgelegt. Dies bedeutete einen absoluten Höchststand gegenüber den vorherigen Jahren. Es stellt sich hier eher die Frage, ob diese hohen Zahlen mit mehr Bewusstsein der Opfer/Zeugen und den neuen digitalen Ermittlungsmethoden in Zusammenhang stehen oder ob dies auch bedeutet, dass es de facto mehr Täter gibt. Hierzu gibt es keine seriöse Statistik. Mich als Autor schockierte eine traurige Einschätzung die mir eine Lehrerin aus einer Grundschulklasse mitgab: „In jeder Schulklasse sitzt zumindest ein Kind, das sexuell missbraucht wird oder wurde.“ Dieser Satz hat sich in mein Gehirn gebrannt und macht daher die Bewusstseinsbildung umso wichtiger.
Die Pädophilie
Die Pädophilie an sich wird in der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme (kurz „ICD“) von der Weltgesundheitsorganisation WHO klassifiziert. Konkret wird die Pädophilie in den Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, in der Unterkategorie „Störung der Sexualpräferenz“, beschrieben. Man findet diese Definition genauer unter ICD-10 F65.4.
Die Neigung wird als sexuelle Präferenz für Kinder, Jungen oder Mädchen oder Kinder beiderlei Geschlechts, beschrieben, die sich meist in der Vorpubertät oder in einem frühen Stadium der Pubertät befinden.
Eine genaue Zuordnung der Pädophilie erfolgt in die Gruppe der Paraphilien. Diese sind häufige, intensive, sexuell stimulierende Fantasien oder Verhaltensweisen, die unbelebte Objekte, Kinder, nicht einverstandsfähige Erwachsene oder eigene Qualen bzw. Erniedrigungen an sich selbst oder an Partnern umfassen.
Paraphile Störungen sind somit ungewöhnliche sexuelle Wünsche oder Neigungen, die u. a. auch Leid oder Probleme verursachen und in weiterer Folge Lebensweisen der betroffenen Personen beeinträchtigen oder die anderen Personen Schaden zufügen oder zufügen können.
Eine allgemeine Beschreibung, wer ab wann als pädophil gilt, gibt es grundsätzlich nicht. Zusammengefasst findet man aber in westlichen Gesellschaften die Regel, dass die pädophilen Störungen an Personen diagnostiziert werden, die mindestens 16 Jahre alt sind und mindestens 5 Jahre älter als das Kind sind, das als Objekt ihrer Fantasien oder Verhaltensweisen dient. Dies ist aber nur eine von vielen Möglichkeiten, die Neigung entsprechend zu kategorisieren. Experten im Bereich der Sexualpsychologie warnen jedoch besonders, eine entsprechende Altersgrenze zu fixieren. So kann auch ein voll pubertierender 13-jähriger Junge pädophile Tendenzen zeigen, wenn dieser sexuelle Lust an 4-jährigen Mädchen oder Buben empfindet.
Die Verbindung zwischen Pädophilie und Online-Kindesmissbrauch