Viktor Kaplans Patente und Patentstreitigkeiten - Martin Gschwandtner - E-Book

Viktor Kaplans Patente und Patentstreitigkeiten E-Book

Martin Gschwandtner

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Beschreibung

Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Universität Salzburg (Institut für Geschichte), Sprache: Deutsch, Abstract: Viktor Kaplan, geb. am 27. November 1876 als Sohn eines Eisenbahnbeamten in Mürzzuschlag in der Steiermark, gestorben am 23. August 1934 im 58. Lebensjahr in Unterach am Attersee in Oberösterreich, hatte die Propellerturbine mit verstellbaren Laufschaufeln erfunden. Diese Turbine ist für die Nutzung der Wasserkraft von Flüssen (kleine Gefälle, große Wassermengen) besonders gut geeignet. Kaplan entwickelte diese Turbine an der Deutschen Technischen Hochschule in Brünn. Insgesamt hatte Kaplan rund 270 Patentanmeldungen in 25 Staaten der Erde, die auf 38 Erfindungen beruhen. Im vorliegenden Aufsatz wurden einleitend der mehrgliedrige Erfindungsvorgang und die Entwicklung des Patentschutzes in Österreich behandelt.Weitere Kapitel wurden der Geschichte der drehbaren Laufschaufeln und den langjährigen Patentstreitigkeiten gewidmet. Diese Auseinandersetzungen gingen alle zu Gunsten Kaplans aus, doch seine Gesundheit war dabei die Verliererin. Den Abschluss bildet eine übersichtliche Zusammenstellung sämtlicher Patente Kaplans.

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Inhaltsverzeichnis
2. Die Patente Kaplans
2.1 Allgemeines:
2.4 Sonstige Patente.
2.5 Die Idee der drehbaren Laufradschaufeln.
3.1 Der Fall Baudisch.
3.2 Der Fall Honold
3.3 Der Fall Oskar Poebing.
4. Schluss

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Anfeindungen zu kämpfen, die zu Einsprüchen, Beschwerden und später teilweise auch zu Nichtigkeitsklagen führten. Es sei daher im Folgenden neben einem Blick auf den Erfindungsvorgang auch ein solcher auf die patenrechtlichen Aspekte einer Erfindung geworfen:

Der Erfindungsprozess wird in der Fachliteratur in der Regel in drei Phasen unterteilt: Invention (Erfindungsvorgang), Innovation (wirtschaftliche Umsetzung) und Diffusion (Verbreitung), zusammengefasst häufig alsInnovation im weiteren Sinnebezeichnet. Ein Scheitern einer Erfindung ist prinzipiell in jedem Abschnitt möglich.. Im Allgemeinen bezeichnet man jedoch als gescheiterte Erfindungen jene, die sich am Markt zu einer bestimmten Zeit nicht durchsetzen können, wobei spätere Wiederbelebungen nicht ausgeschlossen sind.2Damit sich jedoch Erfindungen durchsetzen können, bedarf es der technischen Umsetzung der Erfindungsidee und ihre Einführung in die Praxis. Dazu reicht das finanzielle Potential des Erfinders in der Regel nicht aus. Zahlreiche Erfinderschicksale zeugen davon. In Anlehnung an die Begriffe der Wirtschaftslehre kann man auch sagen, dass als Voraussetzung für eine erfolgreiche Erfindung unbedingt eine gewisse „Faktorkombination“ gegeben sein muss: Der Erfinder, die wirtschaftliche Basis, sowie genügend technische, patentrechtliche und kaufmännische Kapazität zur Durchsetzung von Patentansprüchen, für den Abschluss von Lizenzverträgen und zur Markterschließung. Schon die von Kaplan geplante Einrichtung eines Turbinenlaboratoriums im Keller des „Neugebäudes“ der k.k. Franz Josef technischen Hochschule in Brünn (ab 1919 Deutsche Technische Hochschule in Brünn) war in finanzieller Hinsicht nicht einfach. Die nächste finanzielle Hürde kam mit dem rechtlichen Schutz der Erfindungen, dem Erlangen der Patente.

„Eine prinzipiell patentierbare Erfindung ist eine technische Problemlösung, die in überraschender Weise bekannte, oder auch neue Wirkprinzipien anwendet, oder in Relationen setzt, um letztlich das gewünschte Ergebnis auf bisher nicht bekannte Weise zu erreichen.“3

2Lindner, Helmut: Technische Entwicklung und das Problem der Mehrfacherfindung. In: Jokisch,

Rodrigo (Hrsg.): Techniksoziologie. Frankfurt a. Main (1982), S. 394 - 408, hier S. 395.

Vergl.: Reith, Reinhold: Seminar 312162, WS 2002/03: Erfinder und Erfindungen. Einführung in die

historische Innovationsforschung. Mitschrift d. Verf. Vergl.: Dirninger, Christian: Visionäre der

Machbarkeit. Das Salzkammergut im Zeitalter von Fortschritt und Modernisierung. In: Visionäre

bewegen die Welt. Ein Lesebuch durch das Salzkammergut. Salzburg, München 2005, S. 162 - 171.

3Wagner, Michael/ Thieler, Wolfgang: Wegweiser für den Erfinder. Von der Aufgabe über die Idee

zum Patent. Berlin Heidelberg New York u.a. 1994, S. 90.

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Der Schutz der Erfindungen in Österreich reicht bis in das 16. Jahrhundert zurück. Das bisher älteste Privilegium wurde von Kaiser Ferdinand I. (1503-1564, K. v. 1556-1564), dem Hanns Cunradt von der Pressnitz am 7. August 1560 auf die Erfindung eines Zusatzes zu Holz und Kohle erteilt, der den Brennstoffverbrauch auf die Hälfte reduzieren sollte, „wodurch dem unmäßigen Aushauen der Wälder Einhalt getan würde.“ Das Original dieses Privilegs wurde beim Brand des Justizpalastes in Wien 1927 zerstört.4Die Dauer der Privilegien war zwischen sechs und 31 Jahren festgesetzt. Privilegien waren sehr selten, erst in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts mehrte sich die Zahl der Erfindungen. Unter der Regentschaft von Maria Theresia (1717-1780, Reg.-Zeit 1740 -1780), hatten Erfindungen bereits eine eingehende behördliche Prüfung zu bestehen. Unter Josef II. wurde es noch strenger, „Spinn- und anderen Maschinen, ohne deren Existenz sich Tausende Arbeit verschaffen,“ wurde der Schutz gänzlich versagt. Erst unter Franz II. (1778-1835, K. 1782-1835) gab es gute Fortschritte, indem die Privilegierbarkeit von Erfindungen auf „neue nützliche Maschinen und ganz neue Fabricate und Producte“ erweitert wurde. Am 16. Jänner 1810 wurde das erste österreichische Patentgesetz erlassen. Privilegien wurden max. auf 10 Jahre erteilt und von der Entrichtung einer nach dem zu erwartendem Gewinn aus der Erfindung bemessenen Gebühr, abhängig gemacht. Im Zuge der weiteren Entwicklung wurde eine auf der Grundlage des französischen Patentrechtes von 1791 aufgebaute einheitliche Gestaltung des Erfindungsschutzes für Österreich und Ungarn vorgenommen. Nach der Niederwerfung des ungarischen Aufstandes 1849, folgten getrennte Regelungen für beide Reichshälften, die nach der Abänderung des Zoll- und Handelsbündnisses 1893 zum Patentgesetz von 1895 in Ungarn und zum Patentgesetz 1896 in Österreich führten.5

Diesem zuletzt genannten Patentgesetz und seinen folgenden Novellierungen waren alle der in Österreich erfolgten Patentanmeldungen Viktor Kaplans unterworfen.

4Information des Österr. Patentamtes in Wien: das Patentamt besitzt eine Kopie , aus der jedoch der

nicht hervorgeht, um welchen Zusatz es sich gehandelt hat. (Fachleute vermuten, dass es sich ev.

um Naturbitumen gehandelt haben könnte). Vergl.: Managetta, Paul Beck von: Das neue

österreichische Patentrecht. Ein Leitfaden in systematischer Darstellung. Wien 1897, S. 9.

5Managetta, Paul Beck von: Das neue österreichische Patentrecht. Ein Leitfaden in systematischer

Darstellung. Wien 1897, S. 9 -14.

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In ihm war die Patentdauer vorerst mit 15 Jahren festgelegt.6In diesem Gesetz heißt es, dass die wesentlichen Voraussetzungen des Patentschutzes einer Erfindung, deren Neuheit und deren gewerbliche Anwendbarkeit bilden.7Als neu wird eine Erfindung angesehen, wenn sie nicht vor dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung, a) entweder durch veröffentlichte Druckschriften, oder durch b) offenkundige , im Inlande stattgefundene Ausübung bekannt geworden ist, c) oder den Gegenstand eines zum Gemeingute gewordenen Privilegiums gebildet hat.

„Dabei ist zu beachten, dass der Inhalt der Druckschriften, der Ausübung, sowie des freien Privilegiums sich mit dem Wesen der Erfindung decken muss und dass der Inhalt der Druckschriften und die Art der Ausübung eine solche sein muss, dass danach die Benützung der Erfindung durch Sachverständige möglich erscheint.(...). Die Ausübung muss eine offenkundige sein, d.h. in einer solchen Weise stattfinden, dass hierdurch die Kenntnis der Erfindung nicht bloß auf die mit der Herstellung oder Anwendung der Erfindung nothwendig beschäftigten Personen beschränkt blieb, oder beschränkt bleiben konnte.(...).

Für die gewerbliche Anwendbarkeit einer Erfindung wird erfordert, dass sich dieselbe zur Verarbeitung und Bearbeitung von Rohstoffen und Halbfabrikaten für den menschlichen Gebrauch im weitesten Sinn anwenden lässt.“8

In der Novelle zu diesem Gesetz vom 02. 07. 1925, BGBL. Nr. 366, wurde die Patentdauer auf 18 Jahre erhöht.9Der erste Satz dieses Gesetzes §1 (1) lautete: „Unter dem Schutze dieses Gesetzes stehen neue Erfindungen, welche eine gewerbliche Anwendung zulassen“.

Übersicht über die wesentliche Teile des Ablaufes einer Patentanmeldung in

6Später auf 18 Jahre verlängert, heute 20 Jahre.

7Ebda., S. 26.

8Managetta, Paul Beck von: Das neue österreichische Patentrecht. Ein Leitfaden in systematischer

Darstellung. Wien 1897, S. 26 - 28.

9Das österreichische Patentgesetz,. Manzsche Ausgabe der Österreichischen Gesetze (Große

Ausgabe) Wien 1926, S. 239.