Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff - E-Book

Zwangsvollstreckungsrecht E-Book

Bettina Heiderhoff

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Beschreibung

Die Konzeption: Dieses vorlesungsbegleitende Lehrbuch zum Zwangsvollstreckungsrecht führt knapp, klar und einprägsam in Systematik und Voraussetzungen des vollstreckungsrechtlichen Verfahrens und dessen besondere Rechtsbehelfe ein. Letztere stehen im Mittelpunkt des Buches, denn soweit vollstreckungsrechtliche Klausuren nicht lediglich der Einkleidung materiell-rechtlicher Fragen dienen, haben sie regelmäßig einen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelf zum Gegenstand. Von besonderer Bedeutung sind hier die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) und am Rande auch die Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO), die stets mit materiell-rechtlichen Problemen verbunden sind; spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliche Fragen wirft die Vollstreckungserinnerung auf (§ 766 ZPO). Die Darstellung der Stoffschwerpunkte orientiert sich am typischen Klausuraufbau. Hierzu werden die Rechtsfragen zunächst abstrakt behandelt, ihre Lösung sodann an konkreten Beispielen illustriert. Zu jedem Rechtsbehelf geben kurze, den klausurtypischen Aufbau erläuternde Schemata einen Überblick. Ergänzende Formulierungshilfen erleichtern die klausurmäßige Bearbeitung. Im gesamten Text werden Hinweise auf typische Klausurprobleme gegeben, die erläutern, an welcher Stelle der Klausur diese Probleme gelöst werden können. Jedem Kapitel sind Zusammenfassungen angefügt, die sich am klausurmäßigen Aufbau orientieren und zur raschen Wiederholung des behandelten Stoffs gedacht sind. Schließlich wird jedes Kapitel mit einem Fall nebst ausformulierter Lösung abgeschlossen. Der Band ist die ideale Fortsetzung und Ergänzung des Lehrbuches von Prof. Dr. Martin Schwab zum Zivilprozessrecht (5. Auflage 2016).

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Zwangsvollstreckungsrecht

von

Prof. Dr. Bettina HeiderhoffProfessorin an der Universität Münster

Dr. Frank SkamelRichter, Lehrbeauftragter an der Universität Leipzig

 

3.Auflage

 

www.cfmueller.de

Impressum

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-7352-2

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 89 2183 7923Telefax: +49 89 2183 7620

 

www.cfmueller.de

 

© 2017 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

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Vorwort

Das vorliegende Buch richtet sich an Studierende der mittleren Semester und in der Examensvorbereitung. Es sieht bewusst von einer vollständigen Gesamtdarstellung des Zwangsvollstreckungsrechts ab; hierzu gibt es andere, ebenso hervorragende wie umfangreiche Werke. Vielmehr beschränkt sich dieses Buch auf diejenigen Schwerpunkte, deren Verständnis eine eigene methodische Weiterarbeit ermöglicht und deren Kenntnis für die Bearbeitung von Klausuren unentbehrlich ist. Besonders gekennzeichnete Abschnitte vertiefen den Pflichtfachstoff und bieten ergänzende Hinweise für Studierende des Schwerpunktbereichs.

Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur sind auf das Nötigste beschränkt. Das Buch gibt den Gesetzesstand vom 1.6.2017 wieder.

Bearbeitet haben Bettina Heiderhoff die §§ 1–6 und 11, Frank Skamel die §§ 7–10, 12 und 13.

Leipzig und Münster, im Juni 2017

Bettina Heiderhoff

Frank Skamel

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Literaturverzeichnis

 Zur Arbeit mit diesem Buch

§ 1Überblick

 I.Zwangsvollstreckungsverfahren

  1.Begriff der Zwangsvollstreckung

  2.Gläubiger und Schuldner

  3.Voraussetzungen und Ablauf der Zwangsvollstreckung

   a)Anspruch auf eine Geldzahlung?

   b)Voraussetzungen des Vollstreckungsverfahrens

   c)Ablauf des Vollstreckungsverfahrens

    aa)Vollstreckung wegen einer Geldforderung in bewegliche Sachen (§§ 808 ff ZPO)

    bb)Vollstreckung wegen einer Geldforderung in eine Forderung (§§ 828 ff ZPO)

    cc)Vollstreckung aus Titeln, die nicht auf eine Geldforderung gerichtet sind (§§ 883 ff ZPO)

  4.Die Rechtsbehelfe und ihre Abgrenzung voneinander

   a)Welcher Rechtsbehelf ist statthaft?

   b)Die Rechtsbehelfe des Gläubigers

   c)Die Rechtsbehelfe des Schuldners

   d)Die Rechtsbehelfe Dritter

   e)Abgrenzungsprobleme

    aa)Genaue Verortung des Fehlers

    bb)Fehler, die sich mehrfach auswirken

    cc)Weitere Abgrenzungsprobleme

 II.Zwangsvollstreckungsrecht als Prüfungsgegenstand

  1.Typische Anforderungen

  2.Klausurtechnik

§ 2Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens

 I.Verhältnis des Vollstreckungsverfahrens zu anderen Verfahren

  1.Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung

  2.Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren

 II.Verfahrensgrundsätze

 III.Verhältnis zum Verfassungsrecht

 IV.Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO

 V.Systematik der zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelungen

  1.Aufbau des Gesetzes

  2.Arten der Zwangsvollstreckung

  3.Beteiligte und Organe der Zwangsvollstreckung

   a)Beteiligte

   b)Organe

 VI.Übersicht: Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens

§ 3Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

 I.Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

 II.Sonderproblem: Prozessstandschaft in der Zwangsvollstreckung

 III.Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

  1.Titel

   a)Allgemeines

    aa)Endurteile

    bb)Vergleich

    cc)Notarielle Unterwerfungserklärung

    dd)Vollstreckungsbescheid

    ee)Ausländische Vollstreckungstitel

   b)Anforderungen an den Titel

   c)Sonderfall: Vollstreckung gegen nicht im Titel genannte Personen

  2.Klausel

   a)Einfache Klausel

   b)Qualifizierte Klausel

    aa)Titelergänzende Klausel

     bb)Titelumschreibende Klausel

   3.Zustellung

   4.Nichtigkeit oder nur Anfechtbarkeit?

  IV.Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

  V.Übersicht: Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

§ 4Klauselrechtsbehelfe

 I.Überblick und Lernhinweise

  1.Interessenlage von Gläubiger und Schuldner

  2.Die sofortige Beschwerde im Klauselverfahren

 II.Rechtsbehelf des Gläubigers, der eine qualifizierte Klausel braucht: Klauselerteilungsklage (§ 731 ZPO)

  1.Zielrichtung

  2.Allgemeines

  3.Zulässigkeit

   a)Statthaftigkeit

   b)Zuständigkeit

   c)Rechtsschutzbedürfnis

  4.Begründetheit

 III.Das Gegenstück: Rechtsbehelf des Schuldners gegen die Erteilung einer qualifizierten Klausel – Klauselgegenklage (§ 768 ZPO)

  1.Zielrichtung

  2.Zulässigkeit

   a)Statthaftigkeit

   b)Zuständigkeit

   c)Keine entgegenstehende Rechtskraft

   d)Rechtsschutzbedürfnis

  3.Begründetheit

  4.Einstweilige Anordnungen

 IV.Klauselerinnerung (§ 732 ZPO)

  1.Zielrichtung

  2.Zulässigkeit

   a)Zuständigkeit

   b)Statthaftigkeit

   c)Rechtsschutzbedürfnis

  3.Begründetheit

  4.Einstweilige Anordnungen

 V.Übersicht: Klauselrechtsbehelfe

§ 5Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)

 I.Zielrichtung

  1.Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung

  2.Klageziel

   a)Allgemeines

   b)Abgrenzung zur Klage auf Titelherausgabe nach § 826 BGB

   c)Abgrenzung zur Berufung

 II.Zulässigkeit

  1.Statthaftigkeit

  2.Abgrenzungsprobleme

   a)Abgrenzung zur Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO)

   b)Abgrenzung zur Klauselgegenklage (§ 768 ZPO)

   c)Abgrenzung zur Abänderungsklage (§ 323 ZPO)

  3.Zuständigkeit

  4.Rechtsschutzbedürfnis

 III.Begründetheit

  1.Einwendungen

  2.Präklusion

   a)Normzweck

   b)Einfache Einwendungen

   c)Gestaltungsrechte

    aa)Relevanter Zeitpunkt

    bb)Sonderfall Aufrechnung

    cc)Andere Sonderfälle

  3.„Doppelte Vollstreckungsabwehrklage“ (§ 767 III ZPO)

  4.Sonderfall: Rücktritt durch Pfändung beim Verbraucherkreditgeschäft?

 IV.Einstweilige Anordnungen

 V.Sonderformen der Vollstreckungsabwehrklage

 VI.Übersicht: Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)

§ 6Titelgegenklage (Klage sui generis analog § 767 ZPO)

 I.Zielrichtung

 II.Hauptanwendungsfall: Die notarielle Unterwerfungserklärung

  1.Typischer Umfang

  2.Materielle und verfahrensrechtliche Unwirksamkeitsgründe der notariellen Urkunde

   a)Fehler der vollstreckbaren Urkunde selbst

   b)Fehlen der gesicherten Forderung

 III.Zulässigkeit

 IV.Begründetheit

 V.Übersicht: Titelgegenklage (Klage sui generis analog § 767 ZPO)

§ 7Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung

 I.Systematik

 II.Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

  1.Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

   a)Vollstreckungsgegenstand

   b)Pfändung

    aa)Pfändung zur rechten Zeit

    bb)Pfändung am rechten Ort: Gewahrsam an den zu pfändenden Sachen

    cc)Pfändung in rechter Art und Weise

    dd)Pfändung im rechten Umfang

   c)Verstrickung, Pfändungspfandrecht

    aa)Pfandrechtstheorien

    bb)Praktische Bedeutung des Pfändungspfandrechts

    cc)Aufhebung der Pfändung

   d)Verwertung

    aa)Öffentliche Versteigerung

    bb)Andere Verwertungsarten

   e)Erlösauskehr

   f)Übersicht: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

  2.Die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

   a)Zwangsvollstreckung in Geldforderungen

    aa)Vollstreckungsgegenstand

    bb)Pfändungsschutz

    cc)Antrag

    dd)Pfändung

    ee)Überweisung

    ff)Rechtsstellung und Schutz des Drittschuldners

     (1)Leistung des Drittschuldners an Schuldner und Gläubiger

     (2)Einreden und Einwendungen des Drittschuldners

     (3)Einziehungsklage

     (4)Drittschuldnererklärung

    gg)Besondere Formen der Forderungspfändung

   b)Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte

    aa)Zwangsvollstreckung in Herausgabe- und Leistungsansprüche

    bb)Zwangsvollstreckung in sonstige Rechte

     (1)Rechte an Grundstücken

     (2)Anteilsrechte

     (3)Immaterialgüterrechte

     (4)Anwartschaftsrechte

   c)Übersicht: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

 III.Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

  1.Allgemeines

  2.Zwangshypothek

  3.Zwangsversteigerung

   a)Antrag, Titel, Beschlagnahme

   b)Rechte Dritter

   c)Ausführung der Versteigerung

   d)Versteigerungstermin, Zuschlag

   e)Wirkungen des Zuschlags

   f)Ablösungsrecht

   g)Rechtsbehelfe

  4.Zwangsverwaltung

  5.Übersicht: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

 IV.Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers, Schuldnerverzeichnis

  1.Gütliche Erledigung

  2.Vermögensauskunft und Vermögensverzeichnis

  3.Schuldnerverzeichnis

§ 8Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO)

 I.Zielrichtung

 II.Zulässigkeit

  1.Statthaftigkeit

  2.Erinnerungsbefugnis

  3.Zuständigkeit

  4.Rechtsschutzbedürfnis

 III.Begründetheit

  1.Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

  2.Allgemeine und besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

  3.Durchführung der Zwangsvollstreckung

 IV.Einstweilige Anordnungen

 V.Übersicht: Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO)

 VI.Anhang: Andere Rechtsbehelfe bei formellen Einwendungen

  1.Sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO)

   a)Zulässigkeit

   b)Begründetheit

  2.Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Rechtspflegers (§ 11 RPflG)

  3.Grundbuchbeschwerde (§ 71 GBO)

§ 9Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)

 I.Zielrichtung

 II.Zulässigkeit

  1.Statthaftigkeit

  2.Zuständigkeit

  3.Rechtsschutzbedürfnis

 III.Begründetheit

  1.Interventionsrecht des Klägers

   a)Sicherungseigentum

    aa)Vollstreckung durch Gläubiger des Sicherungsgebers

    bb)Vollstreckung durch Gläubiger des Sicherungsnehmers

   b)Vorbehaltseigentum

    aa)Vollstreckung durch Gläubiger des Vorbehaltskäufers

    bb)Vollstreckung durch Gläubiger des Vorbehaltsverkäufers

   c)Treuhand

    aa)Vollstreckung durch Gläubiger des Treugebers

    bb)Vollstreckung durch Gläubiger des Treuhänders

   d)Beschränkte dingliche Rechte

   e)Schuldrechtliche Ansprüche

    aa)Forderungsinhaberschaft

    bb)Verschaffungs- und Herausgabeansprüche

   f)Besitz

   g)Leasingverträge

   h)Anfechtungsrechte

   i)Veräußerungsverbot nach §§ 135, 136 BGB

  2.Keine Einwendungen des Beklagten

   a)Anfechtbarkeit des Rechtserwerbs

   b)Haftung des Klägers

   c)Rechtsmissbrauch

  3.Darlegungs- und Beweislast

 IV.Einstweilige Anordnungen

 V.Übersicht: Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)

§ 10Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO)

 I.Zielrichtung

 II.Zulässigkeit

  1.Statthaftigkeit

  2.Zuständigkeit

  3.Rechtsschutzbedürfnis

 III.Begründetheit

  1.Pfand- oder Vorzugsrecht des Klägers

  2.Vorrang

  3.Keine Einwendungen des Beklagten

 IV.Einstweilige Anordnungen

 V.Übersicht: Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO)

§ 11Rechtsschutz nach Beendigung der Zwangsvollstreckung

 I.Interessenlage

 II.„Verlängerte Vollstreckungsabwehrklage“

  1.Zielrichtung

  2.Mögliche Anspruchsgrundlagen

   a)Vollstreckungsschuldner gegen den Vollstreckungsgläubiger

   b)Vollstreckungsschuldner gegen den Ersteher

 III.„Verlängerte Drittwiderspruchsklage“

  1.Zielrichtung

  2.Mögliche Anspruchsgrundlagen

   a)Eigentümer (oder sonst nach § 771 ZPO berechtigter Dritter) gegen den Gläubiger

   b)Eigentümer gegen den Ersteher

 IV.Ansprüche gegen dritte Personen

 V.Übersicht: Rechtsschutz nach Beendigung der Zwangsvollstreckung

§ 12Zwangsvollstreckung wegen sonstiger Ansprüche

 I.Systematik

 II.Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen

  1.Herausgabe einer bestimmten beweglichen Sache

  2.Herausgabe einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen

  3.Herausgabe von Grundstücken

  4.Übereignung

 III.Zwangsvollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungsansprüchen

  1.Vertretbare Handlungen

  2.Unvertretbare Handlungen

  3.Zwangsvollstreckung von Unterlassungsansprüchen

 IV.Erwirken einer Willenserklärung

 V.Übersicht: Zwangsvollstreckung wegen sonstiger Ansprüche

§ 13Einstweiliger Rechtsschutz

 I.Einstweiliger Rechtsschutz im Zwangsvollstreckungsverfahren

  1.Allgemeines

  2.Einstweilige Anordnung

 II.Einstweiliger Rechtsschutz im Erkenntnisverfahren: Arrest und einstweilige Verfügung

  1.Allgemeines

  2.Arrest

   a)Arrestanspruch, Arrestgrund

   b)Verfahren

   c)Vollziehung

  3.Einstweilige Verfügung

   a)Verfügungsarten

   b)Verfahren

    c)Vollziehung

   4.Schadensersatzpflicht

  III.Übersicht: Arrest und einstweilige Verfügung

 Sachverzeichnis

Literaturverzeichnis

Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann

Kommentar zur Zivilprozessordnung, 75. Aufl. 2017

Baur/Stürner/Bruns

Zwangsvollstreckungsrecht, 13. Aufl. 2006

Berger/Bearbeiter

Einstweiliger Rechtsschutz im Zivilrecht, 2006

Böttcher

Gesetz über die Zwangsversteigerung, 6. Aufl. 2016

Brox/Walker

Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl. 2014

Gaul/Schilken/Becker-Eberhard

Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl. 2010

Grunsky

Grundzüge des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts, 5. Aufl. 1996

Jauernig/Berger

Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 23. Aufl. 2010

Jauernig/Hess

Zivilprozessrecht, 30. Aufl. 2011

Kaiser/Kaiser/Kaiser

Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen, 6. Aufl. 2015

Lackmann

Zwangsvollstreckungsrecht mit Grundzügen des Insolvenzrechts, 10. Aufl. 2013

Lippross/Bittmann

Vollstreckungsrecht, 12. Aufl. 2017

Lüke/Hau

Zwangsvollstreckungsrecht (Prüfe dein Wissen), 3. Aufl. 2008

Medicus/Petersen

Bürgerliches Recht, 25. Aufl. 2015

MünchKommBGB/Bearbeiter

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 7. Aufl. 2015 ff

MünchKommInsO/Bearbeiter

Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2013 ff

MünchKommZPO/Bearbeiter

Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5. Aufl. 2016 f

Musielak/Voit/Bearbeiter

Kommentar zur Zivilprozessordnung, 14. Aufl. 2017

Muthorst

Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts, 2. Aufl. 2016

Palandt/Bearbeiter

Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 76. Aufl. 2017

Reischl

Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2016

Schilken

Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2014

Schuschke/Walker/Bearbeiter

Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl. 2016

Schwab

Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2016

Soergel/Bearbeiter

Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Aufl. 1999

Staudinger/Bearbeiter

Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Bearbeitung und Neubearbeitungen, 1993 ff

Stein/Jonas/Bearbeiter

Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2014

Thomas/Putzo/Bearbeiter

Kommentar zur Zivilprozessordnung, 38. Aufl. 2017

Zöller/Bearbeiter

Kommentar zur Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016

Zur Arbeit mit diesem Buch

Das Zwangsvollstreckungsrecht ist in allen Bundesländern (außer in Bremen) Pflichtgegenstand der Ersten Juristischen Prüfung. Allerdings werden überall nur Grundzüge oder einzelne, in den Prüfungsordnungen benannte Gegenstände erfasst. Gelegentlich dienen vollstreckungsrechtliche Klausuren nur der Einkleidung materiell-rechtlicher Fragen; regelmäßig aber haben sie einen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelf zum Gegenstand. Von besonderer Bedeutung sind hier die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) und am Rande auch die Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO). Diese drei Rechtsbehelfe eignen sich besonders für Pflichtfachklausuren, da ihre Begründetheitsprüfung stets materiell-rechtliche Fragen aufwirft. Namentlich bei der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) stellen sich dagegen auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliche Fragen. Als wesentlicher Stoff für die Klausuren stehen die Rechtsbehelfe im Mittelpunkt dieses Buchs.

Eine effektive Prüfungsvorbereitung setzt nicht die Kenntnis des gesamten Zwangsvollstreckungsrechts und aller seiner Streitfragen voraus. Für eine erfolgreiche Klausurbearbeitung ist es vielmehr erforderlich und ausreichend, die Systematik dieses Rechtsgebiets zu verstehen und sich mit den wesentlichen Schwerpunkten vertraut zu machen. Das vorliegende Buch erfasst diese Schwerpunkte des Pflichtfachstoffs und orientiert sich bei ihrer Darstellung am typischen Klausuraufbau. Hierzu werden die Rechtsfragen abstrakt behandelt und ihre Lösung an konkreten Beispielen illustriert. Zu jedem Rechtsbehelf sind kurze, den klausurtypischen Aufbau erläuternde Schemata eingefügt; sie dienen lediglich dem Überblick und werden gelegentlich ergänzt durch Formulierungshilfen, die namentlich bei unproblematischen Prüfungspunkten die klausurmäßige Bearbeitung erleichtern können. Im gesamten Text werden Hinweise auf typische Klausurprobleme gegeben und in Klausurhinweisen erläutert, an welcher Stelle der Klausur diese Probleme gelöst werden können. Jedem Kapitel sind zusammenfassende Übersichten angefügt; sie orientieren sich am klausurmäßigen Aufbau und sollen der raschen Wiederholung dienen. Schließlich wird jedes Kapitel mit einem Fall abgeschlossen, der mit einer ausformulierten Lösung versehen ist; es fördert den Lernerfolg, sich nach der Lektüre des Kapitels zunächst selbst an der Lösung des Falls zu versuchen.

Zur Vertiefung des Pflichtfachstoffs ergänzt wird die Darstellung durch Hinweise an Studierende des Schwerpunktbereichs, an die sich im Wesentlichen auch die Ausführungen zu den Klauselrechtsbehelfen (§§ 731, 732, 768 ZPO) richten.

§ 1Überblick

Inhaltsverzeichnis

I.Zwangsvollstreckungsverfahren

II.Zwangsvollstreckungsrecht als Prüfungsgegenstand

§ 1 Überblick › I. Zwangsvollstreckungsverfahren

I.Zwangsvollstreckungsverfahren

1

Es ist unbedingt sinnvoll, sich vor der Erarbeitung der prüfungsrelevanten Einzelprobleme des Zwangsvollstreckungsrechts einen groben Überblick über das Verfahren und die Interessenlagen zu verschaffen. Nur so wird die Einordnung der jeweiligen Probleme später gleich gelingen.

§ 1 Überblick › I. Zwangsvollstreckungsverfahren › 1. Begriff der Zwangsvollstreckung

1.Begriff der Zwangsvollstreckung

2

Das Zwangsvollstreckungsrecht regelt das Verfahren der staatlichen Durchsetzung von gerichtlich oder anderweitig in ausreichender Weise festgestellten Gläubigerrechten. Man kann bei der Rechtsdurchsetzung letztlich drei Phasen unterscheiden. Während das Zivilrecht bestimmt, ob ein bestimmtes Recht einem Rechtssubjekt zusteht, ist es die erste wesentliche Aufgabe des Zivilprozessrechts, das Recht gerichtlich oder durch einen förmlich dokumentierten Titel festzustellen (Erkenntnisverfahren). Als zweite Aufgabe des Zivilprozessrechts kommt dem Zwangsvollstreckungsrecht die Funktion zu, den festgestellten Anspruch mithilfe staatlichen Zwangs durchzusetzen. Ein Zwangsvollstreckungsverfahren ist notwendig, weil die Rechtsordnung – mit nur engen Ausnahmen, wie § 859 II BGB – keine Selbstjustiz erlaubt, der Bürger also aufgrund des staatlichen Zwangsmonopols sein Recht nicht selbst durchsetzen kann und zwar auch dann nicht, wenn ein Gericht es bereits rechtskräftig festgestellt hat[1].

3

Der Gläubiger ist daher zur Verwirklichung seines Anspruchs auf die Hilfe des Staats angewiesen. Er hat bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen sogar einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch gegen den Staat auf Vollstreckung gegen den Schuldner, der Teil des Justizgewährungsanspruchs aus Art. 101 I 2, 103 I GG ist[2].

4

Um die Hilfe des Staats bei der Vollstreckung erhalten zu können, muss der Gläubiger anspruchsberechtigt sein. Dabei reicht nicht die vermeintliche materielle Berechtigung aus, sondern erst der Vollstreckungstitel gibt dem Gläubiger die nötige Legitimation. Einen Vollstreckungstitel kann der Gläubiger auf vielfältige Weise erlangen. Der typische Weg ist das zivilprozessuale Erkenntnisverfahren. Wenn der materielle Anspruch streitig ist, muss der Gläubiger seinen Anspruch im Wege des Erkenntnisverfahrens gerichtlich titulieren lassen, um dessen Vollstreckung zu ermöglichen. Daneben aber kann der Gläubiger einen materiellen Anspruch auch einvernehmlich mit dem Schuldner und ohne Inanspruchnahme eines Erkenntnisverfahrens titulieren lassen. Dies ist etwa bei einer notariellen Unterwerfungserklärung in die Zwangsvollstreckung nach § 794 I Nr. 5 ZPO der Fall. Der zu vollstreckende Anspruch braucht übrigens materiell-rechtlich nicht zu bestehen. Vielmehr genügt es, dass sich der Anspruch aus dem Titel ergibt. Die Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den dem Titel zugrunde liegenden Anspruch kann nur in bestimmten Fällen mithilfe der zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe (insbesondere § 767 ZPO) erfolgen und die Zwangsvollstreckung infolgedessen eingestellt werden.

5

Ein wesentlicher rechtlicher Konflikt besteht darin, dass der Staat bei der Durchsetzung des Vollstreckungsanspruchs in die verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen des Vollstreckungsschuldners eingreift (z.B. Art. 2 II, Art. 13, Art. 14 GG). Der Grundrechtsschutz des Schuldners ist aber stark geschmälert, weil der Eingriff letztlich auf einem gesicherten Recht des Gläubigers basiert. Man spricht von einem Dreiecksverhältnis (Rn. 41).

6

Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters des Vollstreckungsauftrags handeln die jeweiligen Vollstreckungsorgane bei der Vollstreckung in Ausübung von hoheitlicher Gewalt. Bei einer Pflichtverletzung der Vollstreckungsorgane kommen daher Amtshaftungsansprüche der Beteiligten gegen den Staat in Betracht (dazu unten Rn. 342, 670).

§ 1 Überblick › I. Zwangsvollstreckungsverfahren › 2. Gläubiger und Schuldner

2.Gläubiger und Schuldner

7

Während die Parteien im Erkenntnisverfahren als Kläger und Beklagter bezeichnet werden, spricht man im Vollstreckungsverfahren von „Vollstreckungsgläubiger“ und „Vollstreckungsschuldner“. Der Vollstreckungsgläubiger wird im Normalfall der Kläger sein, der den Prozess insgesamt oder teilweise gewonnen hat. Es kann aber auch der Beklagte sein, der im Fall der Klageabweisung seine Prozesskosten vom Kläger zurückverlangen kann. Im Folgenden wird vereinfachend nur von „Gläubiger“ und „Schuldner“ die Rede sein.

§ 1 Überblick › I. Zwangsvollstreckungsverfahren › 3. Voraussetzungen und Ablauf der Zwangsvollstreckung

3.Voraussetzungen und Ablauf der Zwangsvollstreckung

a)Anspruch auf eine Geldzahlung?

8

Meist will der Gläubiger gegen den Schuldner einen Anspruch auf eine Geldzahlung vollstrecken. Dies kann die erfolgreich eingeklagte Forderung sein oder auch ein bloßer Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten. Die Vollstreckung wegen solcher „Geldforderungen“ macht daher den Löwenanteil der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften aus. Davon völlig getrennt finden sich die Regelungen über die Vollstreckung sonstiger Ansprüche.

9

Wie sich der folgenden Grafik entnehmen lässt, kann die Vollstreckung wegen einer Geldforderung auf unterschiedliche Art erfolgen: Durch Pfändung von beweglichen Sachen des Schuldners, die dann verwertet werden (z.B. wertvolle technische Geräte), durch Pfändung von Forderungen des Schuldners, die der Gläubiger dann einziehen darf (z.B. Lohnzahlungsansprüche) oder durch den Zugriff auf Immobilien des Schuldners.

Übersicht 1:

Arten der Zwangsvollstreckung

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b)Voraussetzungen des Vollstreckungsverfahrens

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Regelmäßig wird das vermeintlich Wichtigste zum Zwangsvollstreckungsrecht mit den Stichworten „Titel, Klausel, Zustellung“ zusammengefasst. Hierbei handelt es sich um die wesentlichen allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Sie zu kennen, bringt für die Prüfungsvorbereitung aber äußerst wenig. Hilfreicher ist es, sich den Ablauf des Verfahrens bildlich zu machen. Der Gläubiger muss in der Tat zu allererst einen Titel gegen den Schuldner haben. Ohne einen Titel braucht er an die Zwangsvollstreckung noch gar nicht zu denken. Wenn der Gläubiger einen solchen Titel – im gesetzlichen Regelfall ist das ein Urteil – gegen den Schuldner hat, kann er immer noch nicht unmittelbar den Gerichtsvollzieher beauftragen. Er braucht vielmehr nun noch eine Klausel. Diese Klausel ist letztlich nicht viel mehr als ein Stempel, aber sie wird normalerweise nur auf einer einzigen Ausfertigung des Titels erteilt und kann so verhindern, dass der Gläubiger mit dem Titel Missbrauch treibt, in dem er beispielsweise an mehreren Orten gleichzeitig in das Vermögen des Schuldners vollstreckt, obwohl seine Forderung leicht durch eine einzige Pfändung befriedigt werden kann. Titel und Klausel müssen schließlich zwar auch zugestellt werden – aber darin liegt kein studienrelevantes Problem. Überdies darf der Gerichtsvollzieher die Dokumente dem Schuldner auch noch bei Beginn der Vollstreckung überreichen (§ 750 ZPO).

c)Ablauf des Vollstreckungsverfahrens

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Mit Erteilung der Klausel beginnt das eigentliche Vollstreckungsverfahren. Nun kann der Gläubiger ein Organ der Rechtspflege beauftragen, eine bestimmte Pfändungsmaßnahme für ihn durchzuführen. Für die vollständige Durchführung der Vollstreckung muss er in der Regel wenigstens noch einmal einige Monate einplanen. Besonders die Gerichtsvollzieher sind meist überlastet und haben viele Wochen Vorlauf.

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Für die Durchführung und den Fortgang des Verfahrens kommt es darauf an, worauf der Titel gerichtet ist (Geldzahlung oder etwas anderes) und welche Art der Vollstreckung der Gläubiger durchführen möchte.

Angenommen, der Gläubiger hat einen Titel auf Zahlung von Geld (das Gesetz spricht in der Überschrift zu §§ 802a ff ZPO von der „Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen“) erwirkt, und er hat bereits mit Erfolg eine Klausel beantragt. Wenn jetzt noch Informationen (etwa über Wohnort oder Vermögen des Schuldners) fehlen, kann er den Gerichtsvollzieher beauftragen, diese nach §§ 802a ff ZPO einzuholen. Sodann kann er wählen, ob er in das bewegliche oder das unbewegliche Vermögen des Schuldners vollstrecken will. Wählt er das bewegliche Vermögen, so hat der Gläubiger noch zu entscheiden, ob er in bewegliche Sachen (§§ 808 ff ZPO), in Forderungen (§§ 828 ff ZPO) oder in andere Vermögensrechte (§ 857 ZPO) vollstreckt.

Titel sind jedoch nicht immer auf eine Geldzahlung gerichtet. Der Schuldner kann z.B. auch zu einer Herausgabe, zu einer Handlung oder zu einer Unterlassung verurteilt worden sein. Dann gilt ein anderer Abschnitt der ZPO, nämlich die §§ 883 ff ZPO (dazu Rn. 16).

Die folgenden kurzen Abschnitte sollen die Unterschiede illustrieren:

aa)Vollstreckung wegen einer Geldforderung in bewegliche Sachen (§§ 808 ff ZPO)

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Wählt der Schuldner, der wegen einer Geldforderung vollstrecken will, die Vollstreckung in bewegliche Sachen, so wird er den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beauftragen. Dieser begibt sich zum Schuldner und darf dort Gegenstände pfänden, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden. Ob der Schuldner Eigentümer ist, prüft der Gerichtsvollzieher nicht. Die Pfändung besteht aus zwei Akten: Das Aufkleben der Pfandmarke („Kuckuck“) bewirkt die Verstrickung. Durch diese entsteht kraft Gesetzes das Pfändungspfandrecht. Dieses Pfändungspfandrecht berechtigt den Gläubiger (nach herrschender Ansicht, näher Rn. 326 ff), den Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstands zu behalten. Einige Zeit nach der Verstrickung kommt der Gerichtsvollzieher erneut, dann gegebenenfalls mit einem Transportunternehmer, um die gepfändeten Gegenstände abzutransportieren. Er bringt sie in ein Lager, wo sie auf die Verwertung warten. Diese kann der Gerichtsvollzieher durch eine öffentliche Versteigerung der Güter betreiben. Bei der Versteigerung muss der Erwerber sofort in bar bezahlen. Von dem eingenommenen Erlös zieht der Gerichtsvollzieher seine Kosten und seine Gebühren ab (soweit er sie nicht bereits als Vorschuss vom Gläubiger erhalten hat[3]) und übergibt den Rest dem Gläubiger. Mit der Auskehr des Erlöses an den Gläubiger ist die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand beendet.

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Das Vollstreckungsverfahren endet aber nicht selten schon früher: Der Gläubiger kann die Vollstreckung abbrechen, zum Beispiel, weil sie ihm aussichtslos erscheint. § 775 ZPO enthält zudem eine ganze Anzahl von Gründen für die Einstellung der Vollstreckung. Diese erfolgt beispielsweise, wenn das Urteil, auf dem die Vollstreckung beruht, aufgehoben wird oder wenn der Schuldner den Gläubiger doch noch freiwillig befriedigt hat. § 776 ZPO bestimmt, wann bereits erfolgte Maßnahmen der Vollstreckung aufzuheben sind. Schließlich kann die Zwangsvollstreckung auch enden, weil der Schuldner sich mit einem Rechtsbehelf erfolgreich gegen diese gewehrt hat.

bb)Vollstreckung wegen einer Geldforderung in eine Forderung (§§ 828 ff ZPO)

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Für den Gläubiger, der von dem Schuldner Geld verlangen kann, ist es allerdings viel günstiger, wenn er eine Forderung des Schuldners – wie z.B. dessen Anspruch auf Lohn oder ein Kontoguthaben – pfänden kann. Bei der Pfändung einer solchen Forderung wird nicht der Gerichtsvollzieher beauftragt, sondern der Gläubiger stellt einen Antrag beim Vollstreckungsgericht. Das Vollstreckungsgericht erlässt dann zwei Beschlüsse: Den Pfändungsbeschluss und den Überweisungsbeschluss. Beide werden meist in einem Akt erlassen, dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (häufig findet man die Abkürzung PfÜB). Dieser muss dem Drittschuldner zugestellt werden, um wirksam zu werden. Der Drittschuldner ist die Person, gegen die der Schuldner eine Forderung hat. Also ein Schuldner des (Vollstreckungs-) Schuldners, etwa sein Arbeitgeber oder seine Bank. Dem Drittschuldner wird durch diesen Beschluss verboten, an den Schuldner zu leisten und der Schuldner darf über die Forderung nicht mehr verfügen (sie z.B. abtreten). Die eigentliche „Überweisung“ der Forderung an den Gläubiger gibt diesem das Recht, die Forderung einzuziehen. Letztlich muss also der Drittschuldner an den Gläubiger bezahlen: Der Arbeitgeber bezahlt beispielsweise den Lohn nicht mehr an seinen Arbeitnehmer (den Schuldner), sondern an den Gläubiger. Man kann sich leicht vorstellen, dass hierbei viele regulierende Vorschriften nötig sind, die den Schuldner schützen, insbesondere wenn es um die Pfändung von Arbeitslohn geht. Aber auch der Drittschuldner gerät durch die Pfändung und Überweisung in eine belastende Situation. Sie gleicht zum einen der Lage jedes Schuldners bei einer Abtretung, so dass die §§ 404 ff BGB angewendet werden müssen. Sie umfasst aber auch Auskunftspflichten und schließlich ist es der Drittschuldner, der berechnen muss, in welcher genauen Höhe die Forderung (etwa der Lohnanspruch) überhaupt pfändbar ist (§§ 850 ff ZPO).

Für die Beendigung der Zwangsvollstreckung in die Forderung kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Drittschuldner an den Gläubiger geleistet hat. Damit ist freilich die Zwangsvollstreckung nicht unbedingt auch als Ganze schon vorbei. Denn der Gläubiger wird solange weitere Vollstreckungsmaßnahmen beantragen, bis er in voller Höhe befriedigt ist.

Übersicht 2:

Chronologie der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in bewegliche Sachen

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cc)Vollstreckung aus Titeln, die nicht auf eine Geldforderung gerichtet sind (§§ 883 ff ZPO)

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Titel, die nicht auf eine Geldzahlung, sondern auf etwas anderes (Herausgabe, Handlung, Unterlassung) gerichtet sind, sind viel seltener und hier seien nur einige erste Anmerkungen dazu gemacht, wie man aus ihnen vollstreckt. Wichtig ist, dass dabei nicht die §§ 802a ff ZPO gelten, da der Titel ja nun nicht auf eine Geldforderung gerichtet ist. Vielmehr gibt es eigenständige Regeln in §§ 883 ff ZPO[4].

Bei den Urteilen auf Herausgabe einer Sache kommt es besonders häufig vor, dass der Schuldner eine unbewegliche Sache, nämlich eine Wohnung „herausgeben“ muss (Räumungsklage). Aber ganz gleich, ob es eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache ist, auf deren Herausgabe der Titel lautet: Wenn der Schuldner nicht freiwillig leistet, muss der Gläubiger auch hier den Gerichtsvollzieher beauftragen, damit er dem Schuldner die Sache wegnimmt (§ 883 ZPO, bei beweglichen Sachen), oder ihn aus dem Besitz setzt (§ 885 ZPO, bei unbeweglichen Sachen). Von den sonstigen nicht auf eine Geldleistung gerichteten Titeln seien im Rahmen dieser einführenden Übersicht nur die Unterlassungstitel etwas näher betrachtet.

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Wenn man sich selbst überlegt, wie die Vollstreckung einer Unterlassungspflicht erfolgen kann, kommt man schnell darauf, dass der Schuldner unter Druck gesetzt werden muss, damit er die unerwünschte Handlung (z.B. eine verleumdende Aussage in der Öffentlichkeit) nicht mehr vornimmt. So regelt es auch die ZPO. Wiederum gelten nicht die §§ 802a ff ZPO, da es ja nicht um die Vollstreckung einer Geldforderung geht, sondern es gibt eine eigenständige Regelung in § 890 ZPO. Die Unterlassungspflicht wird danach in der Regel durch Verhängung von Ordnungsgeld erzwungen. Dafür ist das Prozessgericht zuständig (näher Rn. 687 ff).

In jedem Fall muss die eigentliche Verhängung des Ordnungsgelds angedroht werden. Die Androhung darf allerdings bereits im Urteilstenor selbst erfolgen. Soweit der Schuldner nun nach der Androhung des Zwangsgelds weiterhin schuldhaft dem Titel zuwiderhandelt, wird durch Beschluss das Ordnungsgeld verhängt. Das Ordnungsgeld wird von Amts wegen beigetrieben. Damit ist die Vollstreckungsmaßnahme beendet. Handelt aber der Schuldner in Zukunft wieder dem Titel zuwider, kann erneut ein Ordnungsmittel angedroht und verhängt werden.

§ 1 Überblick › I. Zwangsvollstreckungsverfahren › 4. Die Rechtsbehelfe und ihre Abgrenzung voneinander

4.Die Rechtsbehelfe und ihre Abgrenzung voneinander

a)Welcher Rechtsbehelf ist statthaft?

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Im Vollstreckungsverfahren können beide Parteien – und manchmal auch Dritte – Grund dazu haben, Rechtsschutz zu suchen. Dazu stehen ihnen die zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zur Verfügung. Diese machen den Kern des vollstreckungsrechtlichen Prüfungsstoffs aus[5]. Im Folgenden wird ein kurzer und vereinfachter Überblick über alle wichtigen Rechtsbehelfe und ihre Zielrichtung gegeben, damit die schwierigen und detaillierten Fragen der Statthaftigkeit (das ist die Frage, welcher Rechtsbehelf der richtige ist) und die Abgrenzung der Rechtsbehelfe später sofort richtig eingeordnet werden können.

b)Die Rechtsbehelfe des Gläubigers

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Nur wenige Schwierigkeiten entstehen auf Seiten des Gläubigers. Der Gläubiger braucht Rechtsbehelfe, wenn die Organe der Zwangsvollstreckung seine Anträge nicht oder nicht in der beantragten Weise befolgen. In der Klausur von Bedeutung sind dabei regelmäßig nur drei Fälle:

aa) Wenn während der Vollstreckung ein Organ der Rechtspflege entweder etwas gar nicht tut, das der Gläubiger beantragt (also z.B. der Gerichtsvollzieher sich weigert, beim Schuldner zu pfänden), oder wenn es einen Antrag auf eine Art und Weise ausführt, die dem Gläubiger nicht zusagt (also z.B. das Vollstreckungsgericht eine andere Forderung pfändet, als der Gläubiger beantragt hat), kann der Gläubiger Vollstreckungserinnerung nach§ 766 IoderII ZPO einlegen (Rn. 484 ff).

bb) Wird dem Gläubiger keine Klausel erteilt, gibt es zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe, die passen können. Die Klauselklage nach§ 731 ZPO (Rn. 139 ff) ist sehr eng im Anwendungsbereich. Der Gläubiger kann sie erheben, wenn er für die Klauselerteilung bestimmte zusätzliche Tatsachen beweisen muss und diesen Beweis nicht durch öffentliche Urkunden erbringen kann.

Wenn der Urkundsbeamte oder der Rechtspfleger sich aus sonstigen Gründen weigern, die Klausel zu erteilen, kann der Gläubiger die gewöhnliche Erinnerung nach§ 573 ZPO (bei Untätigkeit des Urkundsbeamten, Rn. 136) oder sofortige Beschwerde nach§ 567 ZPO (bei Untätigkeit des Rechtspflegers, Rn. 137) einlegen.

cc) Schließlich ist es noch denkbar, dass der Gläubiger gegen eine so genannte „Entscheidung“ eines Vollstreckungsorgans vorgehen will. Dafür ist die sofortige Beschwerde nach§ 793 ZPO der richtige Rechtsbehelf (Rn. 516 ff). Wann eine „Entscheidung“ nach § 793 ZPO und nicht eine bloße Vollstreckungsmaßnahme nach § 766 ZPO vorliegt, ist sehr streitig. Meist wird angenommen, dass es darauf ankommt, ob das Vorbringen beider Parteien berücksichtigt wurde (dazu Rn. 517 f).

c)Die Rechtsbehelfe des Schuldners

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Der Schuldner ist derjenige, in dessen Rechte durch die Vollstreckung massiv eingegriffen wird. Zwar geschieht dies letztlich meist zu Recht, weil der Gläubiger sich nur dasjenige holt, was der Titel ihm zuspricht. Dennoch wird der Schuldner sich häufig und aus den verschiedensten Gründen gegen Vollstreckungsakte des Gläubigers wehren wollen.

aa) Der wichtigste und prüfungsrelevanteste Rechtsbehelf des Schuldners ist die Vollstreckungsabwehrklage nach§ 767 ZPO (Rn. 187 ff). Sie passt allerdings nur für einen ganz bestimmten Fall. Der Schuldner kann sie dann erheben, wenn er gegen den titulierten Anspruch Einwendungen hat. Ein Verkäufer, der ein Gemälde übereignen soll, will also zum Beispiel sagen, dass der Anspruch auf Leistung untergegangen ist, weil das Bild inzwischen verbrannt ist und Unmöglichkeit eingetreten ist. Beachten muss man hier Rechtskraftwirkung und Präklusionswirkung des Titels. Nur „neue Einwendungen“ iSd. § 767 II ZPO können die Einstellung der Zwangsvollstreckung begründen. Der Schuldner kann sich im Beispiel also nicht mit Erfolg darauf stützen, dass das Bild schon während des Erkenntnisverfahrens verbrannt sei.

bb) Die Vollstreckungserinnerung nach§ 766 I ZPO (Rn. 484 ff) ist statthaft, wenn Schuldner (oder der Gläubiger, Rn. 19) rügen wollen, dass das Vollstreckungsorgan (meist der Gerichtsvollzieher) bei der Vollstreckung Vorschriften verletzt hat, wenn also die „Art und Weise“ der Zwangsvollstreckung nicht in Ordnung war. Die Rechtsprobleme bei der Prüfung des § 766 ZPO liegen oft darin, zu erkennen, ob der Fehler, der bei der Zwangsvollstreckung unterlaufen ist, überhaupt in den Pflichtenkreis des Gerichtsvollziehers gehörte: Der Gerichtsvollzieher hat – im Sinne der Formalisierung und Effizienz des Verfahrens – immer nur relativ einfache Tatbestände und Rechtsfragen zu prüfen bzw. zu beachten.

cc) Die Klauselerinnerung nach§ 732 ZPO (Rn. 167 ff) ist ein Rechtsbehelf aus dem Klauselverfahren. Sie ist in erster Linie dazu da, formale Fehler, die der Rechtspfleger/der Urkundsbeamte bei der Erteilung der Klausel gemacht hat, zu rügen. Der BGH steht auf dem Standpunkt, dass § 732 ZPO nicht statthaft ist, wenn der Schuldner vorträgt, dass der Titel rechtlich fehlerhaft sei und deshalb auf seiner Basis keine Klausel habe erteilt werden dürfen (Rn. 171 ff). Denn in der genauen Prüfung des Titels liege keine Pflicht des Rechtspflegers/Urkundsbeamten, so dass sich darauf auch keine Erinnerung stützen könne.

dd) Einen ganz engen Anwendungsbereich hat die Klauselgegenklage nach§ 768 ZPO (Rn. 154 ff). Diese Norm ist leicht zu prüfen, weil der Tatbestand klar formuliert ist. § 768 ZPO greift ein, wenn der Gläubiger sich eine qualifizierte Klausel hat erteilen lassen und der Schuldner meint, die Bedingung iSd. § 726 ZPO oder die Rechtsnachfolge iSd. § 727 ZPO sei nicht wirklich eingetreten.

ee) Seit vielen Jahren ist schließlich die Titelgegenklage analog§ 767 ZPO anerkannt (Rn. 258 ff). Sie wird gebraucht, wenn der Titel, auf den sich die Zwangsvollstreckung stützt, nichtig ist. Das könnte man zwar mit § 732 ZPO rügen, aber nur wenn die Nichtigkeit offen erkennbar war (Rn. 176 ff). § 732 ZPO allein bietet also keinen ausreichenden Rechtsschutz. Die Nichtigkeit des Titels kann daher, egal ob sie offen erkennbar ist oder nur aufgrund einer ausführlichen Rechtsprüfung festgestellt werden kann, mit einer Titelgegenklage gerügt werden, die der BGH auf eine analoge Anwendung des § 767 ZPO stützt.

ff) Wenn gar kein Rechtsbehelf passt, aber der Schuldner trotzdem erheblich in seinen Rechten beeinträchtigt ist, gibt es den Auffangschutz durch § 765a ZPO (Rn. 50 ff).

d)Die Rechtsbehelfe Dritter

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Dritte können auf unterschiedliche Weise von einem Zwangsvollstreckungsverfahren betroffen sein. Am wichtigsten ist der Fall, dass der Gerichtsvollzieher eine schuldnerfremde Sache pfändet, also eine Sache, die nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten gehört. Für den Eigentümer der Sache (genauer spricht man von dem berechtigten Dritten) besteht ein besonderer Rechtsbehelf, die Drittwiderspruchsklage nach§ 771 ZPO (Rn. 528 ff), mit der er die „Freigabe“ von Sachen bewirken kann, die der Gerichtsvollzieher (der die Eigentumslage nicht prüft, Rn. 305, 314) gepfändet hat. Bei der Drittwiderspruchsklage liegt das wesentliche Problem darin, die im Tatbestand von § 771 I ZPO genannten „die Veräußerung hindernden Rechte“ zu kennen.

Bei der Forderungspfändung ist stets der Drittschuldner betroffen. Ihm steht vor allen Dingen die Vollstreckungserinnerung nach§ 766 ZPO zu (Rn. 484 ff), wenn das Vollstreckungsgericht beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einen Fehler gemacht hat.

e)Abgrenzungsprobleme

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Die Abgrenzung der genannten Rechtsbehelfe ist nicht immer leicht zu verstehen.

aa)Genaue Verortung des Fehlers

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Es ist ganz wichtig, präzise zu fragen, wogegen der Rechtsbehelfsführer sich genau wendet. Welcher ist der Schritt der Vollstreckung, den er für rechtswidrig hält und anfechten will?

Wenn ein Schuldner (wie soeben beschrieben) die Klauselerteilung für rechtswidrig hält, kann er unterschiedliche Gründe dafür haben. (1) Es kann sein, dass er sie für rechtswidrig hält, weil kein Titel vorliegt. (2) Es kann aber auch sein, dass er sie für rechtswidrig hält, weil eine Bedingung für die Erteilung der Klausel (§ 726 ZPO) noch nicht eingetreten ist. (3) Oder er meint, eine materielle Einwendung gegen den Titel selbst zu haben, zum Beispiel hat er inzwischen aufgerechnet. (4) Schließlich kann er finden, dass eine unzuständige Person sie erteilt hat. Jedes Mal greift ein anderer Rechtsbehelf.

bb)Fehler, die sich mehrfach auswirken

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Manchmal kann ein Fehler auch so erheblich sein, dass der Schuldner an ganz vielen Stellen einhaken könnte.

Das sei an dem wichtigsten Beispiel gezeigt: Wenn der Schuldner meint, es liege kein wirksamer Titel vor, dann kann er trotzdem noch die unterschiedlichsten Ziele haben.

Will er, dass die Zwangsvollstreckung nach § 767 ZPO analog (Titelgegenklage) insgesamt eingestellt wird? Will er geltend machen, dass die Klausel zu Unrecht erteilt wurde, weil das Fehlen des Titels offen erkennbar war (Klauselerinnerung, § 732 ZPO)? Oder will er vorbringen, dass der Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung einen Fehler gemacht hat, weil er vollstreckt hat, obwohl er gar keinen Titel in den Händen hielt (Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO)?

Ist die Fallfrage offen, können in der Falllösung alle möglicherweise passenden Rechtsbehelfe geprüft werden, und am Ende kann ein Rat dazu geäußert werden, was die günstigste Vorgehensweise ist.

cc)Weitere Abgrenzungsprobleme

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In den einzelnen Kapiteln finden sich noch weitere Abgrenzungsprobleme, die meist den genauen Normtatbestand betreffen. Ein Beispiel dafür ist die Abgrenzung von §§ 771 und 805 ZPO. Auch §§ 767 und 323 ZPO müssen auseinander gehalten werden. Nicht ganz einfach ist die Abgrenzung von den §§ 732 und 767 ZPO analog (Titelgegenklage).

§ 1 Überblick › II. Zwangsvollstreckungsrecht als Prüfungsgegenstand

II.Zwangsvollstreckungsrecht als Prüfungsgegenstand

§ 1 Überblick › II. Zwangsvollstreckungsrecht als Prüfungsgegenstand › 1. Typische Anforderungen

1.Typische Anforderungen

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In der zwangsvollstreckungsrechtlichen Pflichtfachklausur liegt der Schwerpunkt meist gar nicht, oder jedenfalls nicht allein, im Bereich des Vollstreckungsrechts. Vielmehr machen oft materiell-rechtliche Fragen, und zwar vor allem Fragen des allgemeinen Schuldrechts sowie des Sachenrechts, einen Großteil der Lösung aus. Erwartet wird von den Prüflingen, dass sie es schaffen, die materiell-rechtlichen und die zwangsvollstreckungsrechtlichen Fragen miteinander zu verknüpfen.

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In der Schwerpunktklausur ist dies deutlich anders. Hier geht es darum, gerade die verfahrensrechtlichen Kenntnisse vertieft abzuprüfen. In vielen Bundesländern liegt die Schwerpunktprüfung zudem zeitlich deutlich vor der Staatsexamensprüfung. Den Prüfern ist meist klar, dass die Studierenden das materielle Recht, und insbesondere das Sachenrecht, noch nicht auf Staatsexamensniveau beherrschen. Dennoch sollte man hier nicht zu sehr auf Risiko setzen. Aufrechnung, Abtretung, Sicherungseigentum und Eigentumsvorbehalt (Anwartschaftsrecht) sind problemreiche materiell-rechtliche Gegenstände, die man unbedingt beherrschen sollte.

§ 1 Überblick › II. Zwangsvollstreckungsrecht als Prüfungsgegenstand › 2. Klausurtechnik

2.Klausurtechnik

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Ganz gleich, ob man einen Rechtsbehelf prüfen (wie es im Pflichtfach üblich ist) oder die Voraussetzungen der Vollstreckung feststellen muss (wie es im Wahlfach vorkommen kann), wird der Aufgabensteller regelmäßig einen bestimmten Klausuraufbau erwarten, den jeder Prüfling kennen und bei der Klausurbearbeitung einhalten sollte. Als Hilfestellung liefert das vorliegende Werk zu allen Rechtsbehelfen Aufbauschemata, die alle diejenigen Prüfungspunkte benennen, die problematisch sein können und jedenfalls gedanklich geprüft werden sollten. Die erfolgreiche Klausurbearbeitung wird sich freilich dadurch auszeichnen, dass sie nicht jeden dieser potentiell problematischen Prüfungspunkte behandelt, sondern sich auf die tatsächlichen Probleme konzentriert und mit angemessener Schwerpunktsetzung löst. Ebenso wie in einer materiell-rechtlichen Klausur etwa das Zustandekommen des Vertrags nur dann näher auszuführen ist, wenn der Aufgabentext (z.B. wegen der Minderjährigkeit eines Beteiligten oder einer in fremdem Namen abgegebenen Willenserklärung) Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Vertragsschlusses liefert, sind auch in einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Klausur etwa die Fragen der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nur dann zu erörtern, wenn der Sachverhalt entsprechende Hinweise enthält. Ein schwerer Fehler liegt darin, die Zulässigkeitsvoraussetzungen anhand sämtlicher Punkte des Prüfungsschemas auch dann durchzuprüfen, wenn im Bereich der Zulässigkeit keine Probleme liegen und gar der Sachverhalt keinerlei Angaben mitteilt, die subsumiert werden könnten.

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Im Zwangsvollstreckungsrecht reicht es im Grunde oft aus, nur die Statthaftigkeit zu prüfen. Eine weit verbreitete Praxis besteht darin, zusätzlich regelmäßig die Zuständigkeit des Gerichts und das Rechtsschutzbedürfnis kurz anzusprechen – selbst dann, wenn der Sachverhalt zu diesen Fragen nichts hergibt. Wenn der Sachverhalt gar keine Angaben (etwa zum Ort des Streits; zum Gericht, das entscheidet; zum Alter der Parteien; zur Vertretung durch einen Anwalt) enthält, kann die Zulässigkeitsprüfung mit wenigen Worten zusammengefasst und etwa wie folgt formuliert werden:

„I. Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)

1.

Statthaftigkeit: Nach § 767 ZPO ist eine Vollstreckungsabwehrklage statthaft, wenn der Schuldner Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erhebt. Hier behauptet S, dass er mit einer Gegenforderung aufgerechnet habe. Da eine Aufrechnung nach § 389 BGB zum Erlöschen des Anspruchs führt, besteht darin eine Einwendung gegen den titulierten Anspruch. Hier ist also die Vollstreckungsabwehrklage statthaft.

2.

Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen: Am Vorliegen aller sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen hier keine Zweifel, da der Sachverhalt dazu keine Angaben enthält.“

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Wenn im Sachverhalt Angaben enthalten sind, dann müssen diese in jedem Fall genutzt und im Gutachtenstil wenigstens knapp verarbeitet werden. Die Lösung klänge dann (für die Zuständigkeit) etwa wie folgt:

„1. Zuständigkeit: Zuständig ist nach § 731 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. Hier hat S beim Landgericht Lindau Klage eingereicht. Dieses war laut Sachverhalt das Prozessgericht erster Instanz, so dass die Zuständigkeit zu bejahen ist.“

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Manchmal gehört es zur Aufgabe, den Antrag zu formulieren oder wenigstens grob zu skizzieren. Wenn die Fragestellung offen ist („Was kann S beantragen?“), sollte man darauf achten, dass man den wesentlichen Punkt richtig trifft. Geht es darum, jede Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erklären (§ 767 ZPO), oder nur darum, eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme zu beenden (§ 766 ZPO)? Auch hierzu werden im Folgenden konkrete Formulierungsvorschläge geliefert.

Anmerkungen

[1]

Weitere Ausnahmen sind z.B. §§ 229, 562b, 860 BGB.

[2]

Näher Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, § 6 Rn. 1.

[3]

Nach § 4 GvKostG ist der Gläubiger in der Regel zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet.

[4]

Eine grafische Übersicht zu den Arten der Zwangsvollstreckung, den möglichen Vollstreckungshandlungen und den jeweils zuständigen Organen gibt Muthorst, § 3 Rn. 4.

[5]

Die unterschiedlichen zwangsvollstreckungsrechtlichen Klausurtypen darstellend Kaiser/Kaiser/Kaiser, Rn. 3.

§ 2Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens

Studienliteratur:

Brehm, Zum Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO bei drohender zwangsvollstreckungsbedingter Sozialhilfebedürftigkeit des Schuldners, JZ 2005, 525; Fischer, Die unverhältnismäßige Zwangsvollstreckung, Rpfleger 2004, 599; Kaiser, Räumung und Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr, NJW 2011, 2412; Schreiber, Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Vollstreckungsschuldners, Jura 2011, 110; Schuschke, Lebensschutz contra Eigentumsgarantie – Zu den Grenzen des § 765a ZPO in der Räumungsvollstreckung, NJW 2006, 874; Wißmann, Grundfälle zu Art. 13 GG, JuS 2007, 324.

Inhaltsverzeichnis

I.Verhältnis des Vollstreckungsverfahrens zu anderen Verfahren

II.Verfahrensgrundsätze

III.Verhältnis zum Verfassungsrecht

IV.Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO

V.Systematik der zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelungen

VI.Übersicht: Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens

§ 2 Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens › I. Verhältnis des Vollstreckungsverfahrens zu anderen Verfahren

I.Verhältnis des Vollstreckungsverfahrens zu anderen Verfahren

§ 2 Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens › I. Verhältnis des Vollstreckungsverfahrens zu anderen Verfahren › 1. Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung

1.Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung

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Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist die zum Erkenntnisverfahren notwendige Ergänzung, falls der Schuldner dem Richterspruch oder dem förmlich dokumentierten Anspruch nicht freiwillig nachkommt. Insofern ist das Zwangsvollstreckungsrecht mit dem Zivilprozessrecht eng verbunden und ist deshalb sachgerecht (zumindest im Wesentlichen) in der ZPO geregelt.

33

Das Verhältnis von Zwangsvollstreckungs- und Erkenntnisverfahren ist insbesondere durch organisatorische und verfahrensmäßige Unterschiede gekennzeichnet: Organisatorisch ist die Zwangsvollstreckung zunächst anderen Organen anvertraut als das Erkenntnisverfahren. Zudem dient das Erkenntnisverfahren der Rechtsfindung und ist daher regelmäßig der Durchsetzung des Rechts im Wege der Zwangsvollstreckung zeitlich vorgelagert. Daraus folgt aber nicht, dass dem Zwangsvollstreckungsverfahren zwingend ein Erkenntnisverfahren vorausgehen muss. Insbesondere bei notariellen Urkunden ist das nicht der Fall. In der Praxis wird das Vollstreckungsverfahren zudem regelmäßig bereits betrieben, während das Erkenntnisverfahren noch nicht seinen formellen Abschluss gefunden hat. Die Vollstreckung kann etwa aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil (§§ 708, 709 ZPO) erfolgen, auch wenn gegen das Urteil noch ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig ist. Das Erkenntnisverfahren findet seinen Abschluss erst mit der formellen Rechtskraft des Urteils (§ 705 ZPO).

34

Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird durch einen Antrag des Vollstreckungsgläubigers in Gang gesetzt. Es ist im Gegensatz zum Erkenntnisverfahren kein (typisches) kontradiktorisches Verfahren[1]. Das Verfahren wird einseitig vom Vollstreckungsgläubiger betrieben, ohne dass der Vollstreckungsschuldner der (Zwangsvollstreckungs-)Gegner des Gläubigers wäre. Der Gläubiger kann deshalb als „Herr des Vollstreckungsverfahrens“ bezeichnet werden. Anders als im Erkenntnisverfahren, wo die Klage nur unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden kann (§ 269 I ZPO), steht es ihm etwa frei, seinen Vollstreckungsantrag einseitig zurückzunehmen und dadurch das Verfahren zu beenden[2].

35

Der Schuldner wird im Vollstreckungsverfahren in vielen Fällen zunächst nicht einmal gehört. Das wird in Kauf genommen, um den Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme nicht zu gefährden. Nur durch Rechtsbehelfe kann der Vollstreckungsschuldner aktiv in das Verfahren eingreifen und sich rechtliches Gehör verschaffen. Erst dadurch wird das Vollstreckungsverfahren kontradiktorisch.

§ 2 Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens › I. Verhältnis des Vollstreckungsverfahrens zu anderen Verfahren › 2. Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren

2.Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren

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Das Zwangsvollstreckungsrecht ist als Einzelvollstreckung ausgestaltet: Jeder einzelne Gläubiger versucht, seinen titulierten Anspruch – etwa durch Pfändung und Versteigerung von beweglichen Sachen – mit staatlichem Zwang durchzusetzen. Pfänden mehrere Gläubiger dieselbe Sache des Schuldners, gilt das Prioritätsprinzip (§ 804 III ZPO). Der früher pfändende Gläubiger wird vor einem später pfändenden Gläubiger befriedigt. Wenn das Vermögen des Schuldners zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht, kann das Prioritätsprinzip zu einem Wettlauf der Gläubiger und dadurch zu einer möglicherweise ungerechten Verteilung des Vermögens führen.

37

Das Insolvenzverfahren versucht diesen Wettlauf der Gläubiger zu vermeiden, indem alle Gläubiger in einem einheitlichen Verfahren gegen den Schuldner vorgehen und anteilig befriedigt werden. Diese Art der Zwangsvollstreckung wird auch Gesamtvollstreckung genannt. Die Gesamtvollstreckung erfolgt durch ein zu diesem Zweck bestelltes Organ (Insolvenzverwalter) und nicht durch die Gläubiger selbst.

38

Beispiel 1(Insolvenzeröffnung während der laufenden Zwangsvollstreckung, vgl. auch Rn. 336):

Gläubiger G hat bei Schuldner S vor sieben Wochen und noch einmal vor drei Wochen einige wertvolle Gegenstände pfänden lassen. Nun wird über das Vermögen des S die Insolvenz eröffnet. Was kann S tun, wenn G weiterpfändet? Ist die bereits erfolgte Pfändung wirksam?

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Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach § 89 InsO jede Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung unzulässig. In Beispiel 1 darf G deshalb keine weiteren Pfändungen durchführen lassen. Tut er es doch, kann der Insolvenzverwalter die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen (besondere Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 89 III InsO). Die Insolvenzeröffnung wirkt außerdem zurück: Pfändungspfandrechte erlöschen rückwirkend, wenn sie im letzten Monat vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung entstanden sind (§ 88 InsO, Rn. 335). Für die Wirksamkeit der vor sieben Wochen erfolgten Pfändungen kommt es darauf an, ob sie mehr als einen Monat vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung erfolgt waren. Selbst wenn das der Fall ist, darf nach § 89 I InsO keine vollstreckungsrechtliche Verwertung mehr erfolgen. Vielmehr greift § 50 I InsO: G hat einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus dem Pfandgegenstand.

§ 2 Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens › II. Verfahrensgrundsätze

II.Verfahrensgrundsätze

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Trotz der Vielgestaltigkeit des Vollstreckungsverfahrens und der Verfahrensziele lassen sich für sämtliche Abschnitte geltende Verfahrensgrundsätze zusammenfassen[3]. Sich diese deutlich zu machen, ist vor allem vor einer mündlichen Prüfung zu empfehlen. Verfahrensgrundsätze können aber auch angeführt werden, um Streitfragen in Klausuren zu lösen. Darauf ist die folgende Zusammenstellung ausgerichtet.

Die Zwangsvollstreckung ist die Ausübung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung privater Rechte. (Wie jedes Verfahrensrecht ist auch das Zwangsvollstreckungsrecht öffentliches Recht.)

Die Zwangsvollstreckung steht im Spannungsfeld von (überwiegendem) Gläubigerrecht und Schuldnerschutz und unterliegt verfassungsrechtlichen Schranken.

Die Zwangsvollstreckung setzt stets einen Titel voraus.

Das Vollstreckungsverfahren unterliegt nur einer eingeschränkten Parteienherrschaft. Zwar erfolgt die Zwangsvollstreckung nur auf Antrag des Gläubigers (Dispositionsmaxime), der Gläubiger kann aber nur Vollstreckungsarten wählen, die ihm das Gesetz zur Verfügung stellt. Der Schuldner nimmt nur durch Rechtsbehelfe Einfluss auf das Verfahren. Zudem können die Parteien nur vereinzelt von den zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, da die Mehrzahl der Schuldnerschutzvorschriften (vgl. etwa § 811 ZPO) dem öffentlichen Interesse dienen und daher unabdingbar sind.

Die Zwangsvollstreckung folgt dem Prioritätsprinzip. Das bedeutet, dass die Befriedigung der Gläubiger nacheinander erfolgt, und zwar in der Reihenfolge, in welcher sie die jeweilige Vollstreckungsmaßnahme bewirkt haben.

Das Vollstreckungsverfahren ist ein streng formalisiertes Verfahren. Dadurch soll eine möglichst schnelle und effiziente Durchsetzung des titulierten Anspruchs gewährleistet werden. Die Vollstreckungsorgane sind deshalb grundsätzlich davon befreit, materiell-rechtliche Fragen zu prüfen (Ausnahme: Evidenz). Materielle Einwendungen muss der Schuldner vielmehr im Rahmen der zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe vor dem Prozessgericht geltend machen[4].

Eine Besonderheit gibt es beim Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 I GG. Es gilt (selbstverständlich) auch im Zwangsvollstreckungsrecht. Wo durch die Gewährung des Gehörs der Vollstreckungserfolg gefährdet würde, wird das Gehör jedoch nicht vorgelagert gewährt, sondern der Schuldner ist darauf verwiesen, einen Rechtsbehelf einzulegen (so ausdrücklich § 834 ZPO).

§ 2 Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens › III. Verhältnis zum Verfassungsrecht

III.Verhältnis zum Verfassungsrecht

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Da dem Vollstreckungsgläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung Rechtsschutz gewährt wird, indem durch staatliche Organe in grundrechtlich geschützte Rechte des Vollstreckungsschuldners eingegriffen wird, kommt es im Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts häufig zu Berührungen mit dem Verfassungsrecht. Es ist aber zu beachten, dass im Zwangsvollstreckungsrecht – anders als etwa im Bereich der öffentlich-rechtlichen Eingriffsverwaltung – nicht allein das Verhältnis zwischen Staat und Bürger betroffen ist, sondern Schuldner, Gläubiger und Staat beteiligt sind. Da der Staat handelt, um die privaten Ansprüche des Gläubigers durchzusetzen, sind die Rechte des Schuldners deutlich weniger rücksichtsbedürftig. Der Gläubiger selbst ist allenfalls mittelbar und in eingeschränktem Maß an die Grundrechte gebunden (Stichwort: Drittwirkung von Grundrechten) und hat ansonsten nur eine allgemeine Rücksichtnahmepflicht.

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Beispiel 2a(Verfassungsmäßigkeit der Zwangsvollstreckung):

Gläubiger G hat gegen Schuldner S ein Urteil auf Zahlung von 5 Euro erstritten. G will nun die Yacht des S pfänden lassen, um sich daraus zu befriedigen.

Beispiel 2b:

G hat gegen S ein Urteil auf Zahlung von 25 000 Euro erstritten. Nachdem S nicht zahlen kann, will G in das gesamte Arbeitseinkommen des S vollstrecken. S verdient monatlich 2800 Euro brutto und hat vier Kinder, um die sich seine Frau kümmert.

Beispiel 2c:

Der Gerichtsvollzieher will bei S in der Wohnung einige Gegenstände pfänden. Als er klingelt, öffnet ihm ein Kind, das erklärt, es sei allein zu Hause. Der Gerichtsvollzieher sieht im Flur ein schönes altes Kruzifix hängen. Er betritt kurz die Wohnung und pfändet es.

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Zuerst fällt auf, dass die Pfändung und Verwertung (z.B. §§ 808, 829, 836 ZPO) des Schuldnervermögens durch den Staat den Schutzbereich des Art. 14 I GG berührt. Es handelt sich allerdings nicht um eine Enteignung, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung. Dabei ist es unerheblich, ob in bewegliche Gegenstände oder in Forderungen vollstreckt wird. Denn der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff umfasst alle vermögenswerten Rechte[5]. Aber man darf sich gerade in Hinblick auf Art. 14 I GG nicht irreführen lassen: Bei der Vollstreckung besteht ein Dreiecksverhältnis (Gläubiger – Schuldner – Staat) und der Gläubiger hat einen materiellen Anspruch gegen den Schuldner. Auch der Gläubiger ist durch Art. 14 I GG geschützt und er hat einen Anspruch darauf, seinen Anspruch im staatlichen Vollstreckungsverfahren durchzusetzen zu können[6]. Der Eingriff in die Grundrechte des Schuldners ist daher in den Worten des BVerfG „im Hinblick auf den legitimen Zweck des Vollstreckungsrechts, nämlich die Durchsetzung der titulierten Forderung des Gläubigers gerechtfertigt“[7]. Er darf allerdings nicht unverhältnismäßig sein. Das berücksichtigt grundsätzlich auch die ZPO, indem in § 803 I 2 ZPO ausdrücklich bestimmt ist, dass die Vollstreckung nicht über das Vollstreckungsziel hinausgehen kann. Diese Norm erfasst aber nicht alle denkbaren Fälle unverhältnismäßiger Pfändungen.

Vgl. zur Zwangsversteigerung einer Immobilie BVerfG NJW 2009, 1259:

„(12) (…) Dies [gemeint ist die Garantiefunktion der Grundrechte] gilt auch für die Durchführung von Zwangsversteigerungen, bei denen der Staat im Interesse des Gläubigers schwerwiegende Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum des Schuldners vornimmt. Ein solcher Eingriff erscheint zwar gerechtfertigt, wenn und soweit er dazu dient, begründete Geldforderungen des Gläubigers zu befriedigen. Zugleich sind aber auch die Belange des Schuldners zu wahren, für den zumindest die Möglichkeit erhalten bleiben muss, gegenüber einer unverhältnismäßigen Verschleuderung seines Grundvermögens um Rechtsschutz nachzusuchen.“

„(17) Das Grundeigentum verlangt bei jeder Anwendung von Maßnahmen der Zwangsverwaltung darüber hinaus insofern Beachtung, als es, wie bei jedem der anderen Grundrechtseingriffe auch, nur den Einsatz des bei gleicher Eignung jeweils mildesten und gemessen an sonst zur Verfügung stehenden Maßnahmen verhältnismäßigen Zwangsmittels gestattet.“

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In den Beispielsfällen werden mehrere Grundrechte des Schuldners berührt. In Beispiel 2a ist das Eigentumsrecht aus Art. 14 I GG betroffen, da die Yacht zum geschützten Vermögen des Schuldners gehört. Gleich auf den ersten Blick drängt sich auf, dass die Pfändung hier unverhältnismäßig sein könnte. Bei einer Forderung von 5 Euro mag man auch am Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckung zweifeln. Schließlich könnte das Verbot der Übermaßpfändung eingreifen, da es ganz übertrieben erscheint, eine wertvolle Yacht zu pfänden und zu versteigern, um eine Forderung von 5 Euro zu befriedigen. Aber alle diese Argumente sind wenig schlagkräftig. Denn S hat nun einmal eine Forderung von 5 Euro hartnäckig nicht bezahlt. Er hat sich deswegen sogar verurteilen lassen und selbst nach dem Prozessverlust sitzt er die Sache weiter aus. Man darf nicht übersehen, dass S sich durch die Zahlung der 5 Euro vor jeglicher Vollstreckungsmaßnahme sofort und endgültig schützen könnte. Deswegen muss man sehr genau überlegen, ob G auch mit einer für ihn zumutbaren, sicheren, sonstigen Vollstreckungsmaßnahme an sein Ziel kommen kann. Hat S neben der Yacht keine anderen pfändbaren Gegenstände, so greift das Überpfändungsverbot des § 803 I 2 ZPO nicht ein[8]. Nur wenn andere Gegenstände (z.B. eine Lohnforderung) zugänglich sind, kommt es in Betracht. Damit bleibt nur die allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Hierbei kann es auch beachtlich sein, welche Umstände dazu führen, dass der Schuldner eine kleine Forderung nicht bezahlt. Bei einer unverschuldeten Zahlungsunfähigkeit kann eher Zurückhaltung mit harten Pfändungsmaßnahmen geboten sein, als bei bloß fehlender Leistungswilligkeit.

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Anders ist es, wenn G die Yacht leichtfertig für sehr wenig Geld verkauft, weil er ja nur 5 Euro (alternativ kann hier auch eine etwas höhere, und damit realistischere Summe stehen) plus die Kosten für die Zwangsvollstreckung erlösen muss. Dann liegt auf jeden Fall eine Eigentumsverletzung vor, es ist das Verschleuderungsverbot verletzt[9].

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In Beispiel 2b ist – mit dem Lohnanspruch – wiederum das Eigentum iSd. Art. 14 I GG tangiert. Aber eine Pfändung seines Lohnes muss S als Schuldner hinnehmen, da darin zunächst ein rechtmäßiger Eingriff zu sehen ist. Allerdings sind bei der Lohnpfändung darüber hinaus die Menschenwürde (Art. 1 I GG) und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I, 28 I GG) von Relevanz: Jeder Bürger hat einen Anspruch auf ein ihm verbleibendes Existenzminimum. Daraus resultiert das auch einfach gesetzlich normierte Verbot der Kahlpfändung, das zum Beispiel in den Pfändungsgrenzen bei Arbeitseinkommen zum Ausdruck kommt (§§ 850 ff ZPO). Diese Pfändungsgrenzen sind stets zu beachten. A kann daher nur so viel von dem Arbeitseinkommen des S pfänden, wie dies die Pfändungsgrenzen in den §§ 850 ff ZPO zulassen.

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Wenn bei der Vollstreckung die Schuldnerwohnung durchsucht oder auch einfach gegen den Willen des Schuldners betreten werden muss, ist Art. 13 I GG betroffen[10]. Dennoch darf der Gerichtsvollzieher nach § 758 ZPO Wohnungen durchsuchen. Allerdings verlangt Art. 13 II GG in der Regel eine richterliche Durchsuchungsanordnung. Darauf nimmt § 758a ZPO Bezug, der die Notwendigkeit und die Voraussetzungen der Durchsuchungsanordnung näher regelt. In Beispiel 2c betritt der Gerichtsvollzieher die Wohnung des S ohne dessen Einwilligung. Er hat keine Durchsuchungsanordnung. Also sind § 758a ZPO, Art. 13 I GG verletzt.

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Viele weitere Grundrechte des Schuldners können durch Akte der Zwangsvollstreckung berührt sein. In Beispiel 2c kommt eine Verletzung der Religionsfreiheit in Betracht, wenn der Schuldner das Kruzifix zur „häuslichen Andacht“ (vgl. den insofern wohl zu engen Wortlaut des § 811 I Nr. 10 ZPO) verwendet. Der Zwang zur Abgabe einer Vermögensauskunft durch Haftanordnung (§§ 802e, 802g ZPO) oder die Erzwingung von Handlungen und Unterlassungen durch Beuge- oder Ordnungshaft führt zu einem Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit nach Art. 2 II 2 GG. Sogar das Leben des Schuldners kann betroffen sein, wenn er durch die Vollstreckungsmaßnahme in Suizidgefahr gerät (dazu Rn. 54).

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Zusammenfassend lässt sich sagen, dass auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung jeder hoheitliche Eingriff in die Rechte und geschützten Rechtsgüter der Verfahrensbeteiligten einer speziellen Ermächtigungsgrundlage bedarf und dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen muss (Art. 20 III GG). Einfachgesetzlich kommt der Grundrechtsschutz in vielen Normen, z.B. in §§ 803 I 2, II, 777 ZPO (Rn. 366) sowie in den §§ 811, 850 ff ZPO zum Ausdruck (Rn. 320, 369).

§ 2 Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens › IV. Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO

IV.Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO

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Beispiel 3a(Subsidiarität des § 765a ZPO):

Als der Gerichtsvollzieher bei Ehepaar S klingelt, um zu pfänden, taucht Herr S mit ganz zerzausten Haaren auf. Bevor er dem Gerichtsvollzieher noch erklären kann, dass seine Frau im Schlafzimmer gerade ihr erstes Kind bekommt, stürmt dieser schweigend an ihm vorbei, weil er durch den Spalt der offenen Schlafzimmertür eine Geldkassette gesehen hat. Der Gerichtsvollzieher nimmt die Kassette an sich, öffnet noch einige Schubladen und verschwindet dann mit der Kassette und etwas Schmuck beinahe so schnell, wie er gekommen war. Kann das Ehepaar S sich auf § 765a ZPO berufen?

Beispiel 3b(Gefahr für die Gesundheit, nach BGH NJW 2008, 1000):

Schuldnerin S wehrt sich gegen die Räumung ihrer Wohnung durch G. Nach Sachverständigengutachten leidet S an einer durch Insektizide verursachten chronischen neurotoxischen Schädigung sämtlicher Organsysteme sowie allergischen Reaktionen im Sinne eines MCS-Syndroms (Multiple Chemical Sensitivity). Dies führte zum Verlust der Sprechfähigkeit, dem teilweise vollständigen Verlust des Hörvermögens, Polyneuropathien, Dysästhesien, Parästhesien, Trigeminusneuralgie und starken, sehr schmerzhaften Myopathien am gesamten Körper. Die Krankheit ist von einer derartigen Schwere, dass ein Umzug ohne gesundheitlich nachteilige Folgen für S nur aufgrund gründlicher medizinischer Vorbereitung durchführbar ist. Eine solche Vorbereitung sei ihr bei einer Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher und der damit verbundenen Einweisung in eine Notunterkunft nicht möglich. Kann sie die Räumung abwehren?

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Es kann Fälle geben, in denen die Zwangsvollstreckung gänzlich unverhältnismäßig oder unbillig erscheint, aber kein spezielles Vollstreckungsverbot eingreift. Gerade wegen der soeben besprochenen typischen Grundrechtsrelevanz der Vollstreckungsmaßnahmen muss es zum Schutz des Schuldners eine Auffangregelung für solche Fälle geben. Diese findet sich in § 765a ZPO. Die Standardfälle des § 765a ZPO sind die Fälle, in denen beim Schuldner durch die Räumungsvollstreckung Suizidgefahr ausgelöst wird – oder er eine solche zumindest vorgibt. Für die Klausur darf man nicht übersehen, dass es auch sonstige Fälle unverhältnismäßiger Härten gibt.[11] Immer aber ist zu beachten, dass § 765a ZPO subsidiär gegenüber § 766 ZPO ist, der bei jedem Verstoß gegen eine vollstreckungsrechtliche Vorschrift (also z.B. §§ 803 oder 811 ZPO) eingreift. Diese Subsidiarität führt dazu, dass in Beispiel 3a§ 765a ZPO gar nicht eingreift. Vielmehr greift § 766 ZPO, weil der Gerichtsvollzieher ohne Durchsuchungsanordnung und ohne Einwilligung des Schuldners in die Wohnung gestürmt ist und damit einen Verfahrensfehler begangen hat.

Klausurhinweis:

Die Subsidiarität ist Bestandteil der Statthaftigkeit des Antrags auf Vollstreckungsschutz und wird nicht erst beim Rechtsschutzbedürfnis geprüft.

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Zuständig für die Entscheidung ist das Vollstreckungsgericht. Der Antrag folgt den Regeln des § 569 II, III ZPO, kann also auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Er unterliegt folglich selbst dann nicht dem Anwaltszwang, wenn (in der Beschwerdeinstanz) das Landgericht als Vollstreckungsgericht tätig wird (§ 78 III ZPO).

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Die Praxis bis hin zum Bundesverfassungsgericht hat bei § 765a ZPO insgesamt seit Jahren große Schwierigkeiten mit der Abwägung im Einzelfall[12]: Wie groß muss die (Schein-)Gefahr sein, wie lange dauert sie an, ist sie wirklich nachgewiesen oder nur vorgeschoben?

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In Beispiel 3b ist an der ausführlichen Beschreibung der Krankheit (die im originalen Urteil noch länger ist) zunächst zu erkennen, dass es nur um extreme und ganz konkrete gesundheitliche Nachteile gehen kann, wenn Vollstreckungsschutz gewährt werden soll. Dennoch reichen diese nicht ohne weiteres aus, die Vollstreckung zu verhindern. Hier ist es entscheidend, dass die Schuldnerin den Umzug, anders als sie vorträgt, sehr wohl vorbereiten und dann durchführen könnte. Sie kann daher allenfalls verlangen, dass ihr nochmals eine Frist eingeräumt wird, um diese Vorbereitungen zu treffen. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung auf unbestimmte Zeit ist auf absolute Ausnahmefälle zu beschränken[13] und scheint auch hier vermeidbar.

Zur Abwägung im Falle der Suizidgefahr des Schuldners auch BGH NJW 2005, 1859:

„1. Besteht im Fall einer Zwangsräumung bei einem nahen Angehörigen des Schuldners eine Suizidgefahr, ist diese bei der Anwendung des§ 765a ZPOin gleicher Weise wie eine beim Schuldner selbst bestehende Gefahr zu berücksichtigen.

2. Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres einstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der – in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen – Interessen der Betroffenen mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers. Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Suizidgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Auch der Gefährdete selbst ist gehalten, das ihm Zumutbare zu tun, um die Risiken, die für ihn im Fall der Vollstreckung bestehen, zu verringern.“

Sehr problematisch ist in den „Suizidfällen“ schon die Feststellung, dass tatsächlich eine konkrete Suizidgefahr vorliegt. Wenngleich die Suizidgefahr sicherlich oft bloß vorgespiegelt wird, ist eine entsprechende Aussage des Schuldners ernst zu nehmen, und notfalls eine gerichtliche Beweisaufnahme erforderlich[14]