Sachenrecht III - Ralph Westerhoff - E-Book

Sachenrecht III E-Book

Ralph Westerhoff

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Beschreibung

Der Inhalt: Das Skript zum Kreditsicherungsrecht umfasst sowohl die Realsicherheiten des Sachenrechts (Hypothek, Grundschuld, Pfandrechte, Sicherungsübereignung usw.) als auch schuldrechtliche Personalsicherheiten (Bürgschaft, Schuldbeitritt, Garantievertrag usw.). Parallel dazu werden die wichtigen Ausgleichs- und Regressansprüche in den Blick genommen, um so die Strukturen und Probleme besser zu erfassen. Die Konzeption: Die Skripten "JURIQ-Erfolgstraining" sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes "Trainingspaket" zur Prüfungsvorbereitung: Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als "Lernanker" und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Sachenrecht III

Kreditsicherungsrecht

 

von

Dr. jur. Ralph Westerhoff, Dipl. Kfm.Professor für Wirtschafts- und Arbeitsrecht an der Hochschule Koblenz RheinAhrCampus Remagen

 

3., neu bearbeitete Auflage

 

www.cfmueller.de

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-6753-8

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 89 2183 7923Telefax: +49 89 2183 7620

 

www.cfmueller.dewww.cfmueller-campus.de

 

© 2016 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

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Liebe Leserinnen und Leser,

die Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ zur Klausur- und Prüfungsvorbereitung verbindet sowohl für Studienanfänger als auch für höhere Semester die Vorzüge des klassischen Lehrbuchs mit meiner Unterrichtserfahrung zu einem umfassenden Lernkonzept aus Skript und Online-Training.

In einem ersten Schritt geht es um das Erlernen der nach Prüfungsrelevanz ausgewählten und gewichteten Inhalte und Themenstellungen. Einleitende Prüfungsschemata sorgen für eine klare Struktur und weisen auf die typischen Problemkreise hin, die Sie in einer Klausur kennen und beherrschen müssen. Neu ist die visuelle Lernunterstützung durch

Illustrationen als „Lernanker“ für schwierige Beispiele und Fallkonstellationen steigern die Merk- und Erinnerungsleistung Ihres Langzeitgedächtnisses.

Auf die Phase des Lernens folgt das Wiederholen und Überprüfen des Erlernten im Online-Wissens-Check: Wenn Sie im Internet unter www.juracademy.de/skripte/login das speziell auf das Skript abgestimmte Wissens-, Definitions- und Aufbautraining absolvieren, erhalten Sie ein direktes Feedback zum eigenen Wissensstand und kontrollieren Ihren individuellen Lernfortschritt. Durch dieses aktive Lernen vertiefen Sie zudem nachhaltig und damit erfolgreich Ihre sachenrechtlichen Kenntnisse!

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Schließlich geht es um das Anwenden und Einüben des Lernstoffes anhand von Übungsfällen verschiedener Schwierigkeitsstufen, die im Gutachtenstil gelöst werden. Die JURIQ Klausurtipps zu gängigen Fallkonstellationen und häufigen Fehlerquellen weisen Ihnen dabei den Weg durch den Problemdschungel in der Prüfungssituation.

Das Lerncoaching jenseits der rein juristischen Inhalte ist als zusätzlicher Service zum Informieren und Sammeln gedacht: Ein erfahrener Psychologe stellt u.a. Themen wie Motivation, Leistungsfähigkeit und Zeitmanagement anschaulich dar, zeigt Wege zur Analyse und Verbesserung des eigenen Lernstils auf und gibt Tipps für eine optimale Nutzung der Lernzeit und zur Überwindung evtl. Lernblockaden.

Im vorliegenden Band beschäftigen wir uns mit dem Kreditsicherungsrecht. Dabei kommt den Realsicherheiten des Sachenrechts eine große Bedeutung zu. Aber auch schuldrechtliche Themen im Bereich der Personalsicherheiten sowie die wichtigen Ausgleichs- und Regressansprüche sollen aus didaktischen Gründen parallel in den Blick genommen werden, um die Strukturen und Probleme besser zu erfassen. Mit diesem Band erlernen Sie das juristische Handwerkszeug zur Lösung von Sachverhalten, deren praktische Relevanz gar nicht überschätzt werden kann. Somit haben Fälle, in denen es um die Frage „wer haftet wie für einen Kredit“ geht, auch eine hohe Bedeutung im juristischen Staatsexamen.

Das Konzept dieser Skriptenreihe basiert auf der Erkenntnis, dass Sie nicht jedes Problem, das in einer Klausur vorkommen kann, vorher en detail gelernt haben können. Sie erlernen mit diesem Skript, wie Sie einen Fall aus dem Bereich Kreditsicherungsrecht analysieren, systematisieren und mit dem erworbenen Systemverständnis lösen können.

Wie bei allen Bänden aus dieser Reihe ist sowohl der Fußnotenapparat als auch das Literaturverzeichnis „übersichtlich“. Das Skript will gar nicht den Anspruch erheben, das Schrifttum auch nur annähernd vollständig zu belegen. Das kann und will es nicht leisten. Betrachten Sie die Literaturangaben – genauso wie die Angaben der zitierten Rechtsprechung – als persönliche Leseempfehlung.

Ich habe mich sehr über die freundliche Aufnahme der ersten beiden Auflagen gefreut. Besonderen Dank schulde ich allen Lesern, die mir ihre Meinung, Kritik und Verbesserungsvorschläge übermittelt haben.

Auf geht's – ich wünsche Ihnen viel Freude und Erfolg beim Erarbeiten des Stoffs!

Und noch etwas: Das Examen kann jeder schaffen, der sein juristisches Handwerkszeug beherrscht und kontinuierlich anwendet. Jura ist kein „Hexenwerk“. Setzen Sie nie ausschließlich auf auswendig gelerntes Wissen, sondern auf Ihr Systemverständnis und ein solides methodisches Handwerk. Wenn Sie Hilfe brauchen, Anregungen haben oder sonst etwas loswerden möchten, sind wir für Sie da. Wenden Sie sich gerne an C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg, E-Mail: [email protected]. Dort werden auch Hinweise auf Druckfehler sehr dankbar entgegen genommen, die sich leider nie ganz ausschließen lassen. Oder Sie wenden sich direkt an den Verfasser unter [email protected].

Remagen, im Juli 2016

Prof. Dr. Ralph Westerhoff

JURIQ Erfolgstraining – die Skriptenreihe von C.F. Müllermit Online-Wissens-Check

Mit dem Kauf dieses Skripts aus der Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ haben Sie gleichzeitig eine Zugangsberechtigung für den Online-Wissens-Check erworben – ohne weiteres Entgelt. Die Nutzung ist freiwillig und unverbindlich.

Was bieten wir Ihnen im Online-Wissens-Check an?

Sie erhalten einen individuellen Zugriff auf Testfragen zur Wiederholung und Überprüfung des vermittelten Stoffs, passend zu jedem Kapitel Ihres Skripts.

Eine individuelle Lernfortschrittskontrolle zeigt Ihren eigenen Wissensstand durch Auswertung Ihrer persönlichen Testergebnisse.

Wie nutzen Sie diese Möglichkeit?

Online-Wissens-Check

Registrieren Sie sich einfach für Ihren kostenfreien Zugang auf www.juracademy.de/skripte/login und schalten sich dann mit Hilfe des Codes für Ihren persönlichen Online-Wissens-Check frei.

Ihr persönlicher User-Code: 723655270

Der Online-Wissens-Check und die Lernfortschrittskontrolle stehen Ihnen für die Dauer von 24 Monaten zur Verfügung. Die Frist beginnt erst, wenn Sie sich mit Hilfe des Zugangscodes in den Online-Wissens-Check zu diesem Skript eingeloggt haben. Den Starttermin haben Sie also selbst in der Hand.

Für den technischen Betrieb des Online-Wissens-Checks ist die JURIQ GmbH, Unter den Ulmen 31, 50968 Köln zuständig. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit an das JURIQ-Team wenden, und zwar per E-Mail an: [email protected].

zurück zu Rn. 125, 174, 346, 457,

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Codeseite

 Literaturverzeichnis

1. TeilÜberblick

 A.Bedeutung und Möglichkeiten der Kreditsicherung

  I.Bedeutung und Grundstruktur der Kreditsicherung

   1.Bedeutung der Kreditsicherung

   2.Grundstruktur der Kreditsicherung

   3.Weitere Darstellung

  II.Arten der Kreditsicherung

   1.Unterscheidungsmerkmale

   2.Die Personalsicherheiten im Überblick

    a)Die akzessorischen Personalsicherheiten

    b)Die nicht akzessorischen Personalsicherheiten

   3.Mobiliarsicherheiten

   4.Immobiliarsicherheiten

 B.Der Regress

  I.Die konstruktiven Möglichkeiten des Regresses

  II.Überblick über die Regressansprüche

   1.Der Aufwendungsersatzanspruch

   2.Übergeleitete Ansprüche bei akzessorischen Sicherungen

   3.Regressansprüche bei nichtakzessorischen Sicherheiten

2. TeilDie Personalsicherheiten

 A.Die Haftung des Bürgen

  I.Die Voraussetzungen der Bürgenhaftung

   1.Vertragliche Einigung

    a)Geltung der allgemeinen Regeln

    b)Abgrenzung von verwandten Rechtsinstituten

   2.Form

   3.Keine Unwirksamkeit aus anderen Gründen

    a)Anfechtungsgründe beim Bürgschaftsvertrag

    b)Die Sittenwidrigkeit von Bürgschaftsverträgen

    c)Inhaltskontrolle von Bürgschafts-AGB

   4.Entstehen der gesicherten Forderung

   5.Umfang der Haftung

   6.Sonstige Voraussetzungen/Einwendungen

  II.Anspruch erloschen?

   1.Erfüllung und Erfüllungssurrogate

   2.Erlöschen der Hauptforderung

   3.Widerruf des Bürgen nach § 355

    a)Wirkung

    b)Widerrufsrecht analog § 495?

    c)Widerrufsrecht des Verbrauchers?

   4.Bürgschaftsspezifische Einwendungen der §§ 776 f.

    a)Befreiung nach § 776 wegen Aufgabe anderer Sicherheiten

    b)Befreiung nach § 777 wegen Zeitablaufs

  III.Anspruch durchsetzbar

   1.Fälligkeit durch Eintritt des Sicherungsfalls

   2.Einreden

    a)Einreden aus dem Verhältnis Gläubiger – Hauptschuldner

    b)Einreden aus dem Verhältnis Bürge – Gläubiger

  IV.Spezielle Ausprägungen der Bürgschaft

 B.Andere akzessorische Sicherungsmittel

  I.Der Kreditauftrag

  II.Die Patronatserklärung

 C.Nichtakzessorische Sicherungsmittel

  I.Der Schuldbeitritt

  II.Der Garantievertrag

 D.Übungsfall Nr. 1

3. TeilMobiliarsicherheiten

 A.Das Pfandrecht an beweglichen Sachen

  I.Die Bedeutung des Pfandrechts

   1.Das Pfandrecht in der Praxis

   2.Rechte aus dem Pfandrecht

    a)Verwertungsrecht des Eigentümers

    b)Recht zum Besitz

    c)Schutzansprüche

    d)Sonstige Ansprüche und Rechte

  II.Entstehung eines vertraglichen Mobiliarpfandrechts

   1.Einigung zwischen Sicherungsgeber und Gläubiger

   2.Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen

   3.Übergabe

   4.Einigsein bei Übergabe

   5.Berechtigung des Verpfänders

   6.Gutgläubiger Erwerb, § 1207

   7.Entstehen der gesicherten Forderung

  III.Entstehen eines Pfandrechts kraft Gesetzes (BGB)

   1.Überblick

   2.Gutgläubiger Erwerb?

  IV.Erlöschen des Mobiliarpfands

  V.Gläubigerwechsel

 B.Das Pfandrecht an Rechten

 C.Die Sicherungsübereignung

  I.Bedeutung und Struktur der Sicherungsübereignung – Ein Überblick

   1.Bedeutung, Zulässigkeit und fiduziarischer Charakter

   2.Grundstruktur der Sicherungsübereignung

  II.Erwerb und Bestand des Sicherungseigentums

   1.Erwerb nach §§ 929, 930

   2.Wegfall durch Erfüllung der gesicherten Forderung?

   3.Verlust des Sicherungseigentums an Dritte

    a)Verfügung des Sicherungsgebers (Schuldners)

    b)Verfügung des Sicherungsnehmers (Gläubigers)

    c)Gesetzlicher Erwerb durch Dritte

  III.Die Verwertung des Sicherungseigentums

 D.Der Eigentumsvorbehalt

  I.Bedeutung des Eigentumsvorbehaltes

  II.Grundstruktur des Eigentumsvorbehaltes

  III.Varianten des Eigentumsvorbehalts

   1.Einfacher Eigentumsvorbehalt

   2.Erweiterter Eigentumsvorbehalt

    a)Der Kontokorrentvorbehalt

    b)Der Konzernvorbehalt

   3.Der nachgeschaltete Eigentumsvorbehalt

   4.Der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt

   5.Verlängerter Eigentumsvorbehalt

 E.Die Sicherungszession

  I.Überblick über die Sicherungszession

  II.Probleme in der Anspruchsprüfung

   1.Entstehung des Anspruchs aus abgetretenem Recht

    a)Anspruch zwischen Zedent und Drittem

    b)Wirksame Abtretung des Anspruchs

   2.Rechtsvernichtende Einwendungen

    a)Allgemeine Einwendungstatbestände

    b)Forderungsrückfall an Sicherungsgeber bei Bedingung

    c)Gläubigerwechsel durch weitere Verfügung

   3.Anspruch durchsetzbar

 F.Übungsfall Nr. 2

4. TeilHypothek und Grundschuld

 A.Die Hypothek

  I.Überblick

   1.Klausurrelevanz

   2.Akzessorietät

   3.Arten der Hypothek

  II.Anspruch gegen den Eigentümer des Grundstücks aus einer Verkehrshypothek (Ersterwerb)

   1.Anspruchsentstehung

    a)Dingliche Entstehung der Hypothek

    b)Entstehen der gesicherten Forderung

     aa)Die Rechtslage bis zur Entstehung der Forderung

     bb)Wirksame Entstehung der gesicherten Forderung

    c)Umfang der hypothekarischen Haftung des Grundstücks

     aa)Gesicherter Forderungskreis

     bb)Haftungsmasse neben dem Grundstück

   2.Rechtsvernichtende Einwendungen

    a)Zahlung durch Schuldner (gleichzeitig auch Eigentümer)

    b)Zahlung durch Schuldner (nicht gleichzeitig Eigentümer)

    c)Zahlung durch Eigentümer (nicht gleichzeitig Schuldner)

    d)Zahlung durch Dritten

   3.Anspruch durchsetzbar

    a)Fälligkeit

    b)Einreden

  III.Anspruch gegen den Eigentümer des Grundstücks aus einer Verkehrshypothek (Zweiterwerb)

   1.Anspruchsentstehung nach Abtretung der Hypothek

    a)Der Normalfall

    b)Problem Nr. 1: keine Forderung

    c)Problem Nr. 2: keine Hypothek

    d)Spezialfall: Forderung und Hypothek unwirksam abgetreten

   2.Rechtsvernichtende Einwendungen

   3.Durchsetzbarkeit

    a)Einreden aus dem Verhältnis Eigentümer – (Erst-)Gläubiger

    b)Einreden aus dem Vertragsverhältnis Gläubiger – Schuldner

  IV.Hinweis auf Sicherungshypothek

 B.Ansprüche aus einer Grundschuld

  I.Sinn der Grundschuld

  II.Anspruch aus §§ 1192, 1147 (Ersterwerb)

   1.Anspruchsentstehung

    a)Die Entstehung der Grundschuld als dingliches Recht

    b)Umfang der Grundschuldhaftung

   2.Rechtsvernichtende Einwendungen

    a)Grundschulderwerb durch Dritten

    b)Inhaberwechsel wegen Zahlung an Gläubiger

   3.Anspruch durchsetzbar

    a)Fälligkeit, § 1193

    b)Einreden

  III.Besonderheiten beim Zweiterwerb

   1.Übertragungstatbestand

   2.Gutgläubiger einredefreier Erwerb

   3.Folgen der Trennung von Grundschuld und Forderung

5. TeilDie Regress- und Ausgleichsansprüche

 A.Die Grundproblematik

 B.Der Regress gegen den Schuldner

  I.Regress bei akzessorischen Sicherungsmitteln

   1.Eigener Ersatzanspruch des Sicherungsgebers

   2.Ersatzanspruch aus übergegangenem Recht (cessio legis)

    a)Anspruchsentstehung

    b)Rechtsvernichtende Einwendungen

    c)Anspruch durchsetzbar

  II.Der Regress gegen den Schuldner bei nichtakzessorischen Sicherungsmitteln

   1.Aufwendungsersatzanspruch

   2.Anspruch aus übergegangener Forderung?

    a)Vorbemerkung

    b)Voraussetzungen und Umsetzung des Forderungserwerbs

    c)Besonderheiten bei der Prüfung der abgetretenen Forderung

 C.Der Ausgleich bei mehreren Sicherungsgebern

  I.Vorbemerkungen

  II.Der Ausgleich bei Zahlung

   1.Erwerb der Forderung des Gläubigers

   2.Zweite Sicherheit akzessorisch

   3.Zweite Sicherheit nichtakzessorisch

 D.Übungsfall Nr. 3

 Sachverzeichnis

Literaturverzeichnis

Bönninghaus

BGB Allgemeiner Teil I und II, je 3. Aufl. 2014

Bönninghaus

Schuldrecht Allgemeiner Teil I und II, je 3. Aufl. 2014

Bönninghaus

Schuldrecht Besonderer Teil I und II, je 3. Aufl. 2015

Bönninghaus

Sachenrecht II, 2.Aufl. 2013

Bülow

Recht der Kreditsicherheiten, 8. Aufl. 2012

Buck-Heeb

Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht/2, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 5. Aufl. 2015,(zitiert: Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht 2)

Emmerich

BGB – Schuldrecht Besonderer Teil, 14. Aufl. 2015(zitiert: Emmerich Schuldrecht BT)

Gursky

Schuldrecht Besonderer Teil, 5. Aufl. 2005(zitiert: Gursky SRBT)

Habersack

Examens-Repetitorium Sachenrecht, 8. Aufl. 2016(zitiert: Habersack Sachenrecht)

Huber/Bach

Examens-Repetitorium Besonders Schuldrecht/1, 5. Aufl. 2016(zitiert: Huber/Bach SRBT 1)

Koller/Roth/Morck

Kommentar zum HGB, 7. Aufl. 2011(zitiert: Koller/Roth/Morck-Bearbeiter)

Looschelders

Schuldrecht Besonderer Teil, 10. Aufl. 2015(zitiert: Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil)

Medicus/Petersen

Bürgerliches Recht, 25. Aufl. 2015

Palandt

Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl. 2015,(zitiert: Palandt-Bearbeiter)

Petersen

Examens-Repetitorium Allgemeines Schuldrecht, 7. Aufl. 2015(zitiert: Petersen Allgemeines Schuldrecht)

Ritter

Sachenrecht I, 2. Auflage 2013

Schade

Handels- und Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2014

Westerhoff

Schuldrecht Besonderer Teil III, 2015

Tipps vom Lerncoach

Warum Lerntipps in einem Jura-Skript?

Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.

Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.

Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.

Wie lernen Menschen?

Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.

Gibt es wichtigere und weniger wichtige Lerntipps?

Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.

Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!

Lernthema 1Lernprozesse und Lernmotivation

Gerade beim Lernen setzen wir uns schnell unter hohen Leistungsdruck, haben hohe Erwartungen an uns. Das Ziel, also die Prüfung, ist weit entfernt, wir sehen häufig nicht, was wir schon erreicht haben, sondern nur das, was wir noch nicht geschafft haben – gemessen an der noch großen Distanz bis zum Ziel „Examen“. Es dauert häufig viele Wochen bis Monate bis wir eine Rückmeldung in Form einer Zensur erhalten. Das fördert leider nicht unsere unmittelbare Lernmotivation und unser aktuelles Lernverhalten.

Unser Gehirn lernt durch Erfolge und durch Misserfolge und möchte gerade in unangenehmen Stresssituationen (langweiliger Stoff, Leistungsdruck) „pfleglich“ behandelt werden. Durch positive Rückmeldungen, Anerkennung und Belohnungen werden wir darin bekräftigt, bestimmte Tätigkeiten weiter (intensiver, besser) auszuüben. Diesen Umstand können Sie nutzen.

Durch entsprechende Zielsetzungs-, Feedback- und Verstärkungsmechanismen kann man sich motivieren bzw. auch neu eingeübte Lernprozesse verstärken. Sie können Lernfortschritte und Erfolge auch nach kurzen Lernphasen und Zeitabschnitten deutlicher wahrnehmen.

Lerntipps

Planen Sie herausfordernde aber realistische Ziele!

Ein Ziel befindet sich am Ende eines Weges. Am besten Sie planen Etappenziele. Stellen Sie sich z. B. vor, was genau Sie nach vier Wochen, einer Woche, an diesem Tag, bis zur ersten Pause erreicht haben wollen. Fragen Sie sich, woran Sie Ihr erfolgreiches Lernen festmachen wollen. Und wie Sie den Erfolg überprüfen (lassen) wollen. Setzen Sie sich klare, anspruchsvolle aber realistische Lernziele anhand eines individuellen Lernplanes. Fordern Sie sich ruhig (positiver leistungsförderlicher Stress), aber erzeugen Sie keinen zu hohen Erwartungsdruck und damit so genannten leistungshemmenden Dis-Stress. Nutzen Sie einen Wochenplaner – mit Stundenplan wie in der Schule – und machen Sie sich eine Tagesplanung einschließlich Pausen, Freizeitaktivitäten, Haushalt etc.

Setzen Sie sich positive Anreize!

Da Sie sich gut kennen, werden Sie recht leicht eigene Vorstellungen zur Belohnung entwickeln. Sie können sich materiell verstärken, z. B. mit dem Download eines neuen Songs oder dem Kauf neuer Schuhe, die Sie schon immer haben wollten. Da diese Art von Verstärkern schnell an finanzielle Grenzen stoßen können, sollten Sie sie für besondere Gelegenheiten nutzen. Andere Verstärker können Lesen, Fernsehen, Klavier spielen, Musik hören, ein Nickerchen, der Kneipenbesuch, das Kino, Sport und sogar der ungeliebte Abwasch sein. Machen Sie doch erst einmal eine Ideensammlung, welche Verstärker für Sie attraktiv sein könnten.

Körperliche Betätigung ist ein optimaler Verstärker!

Körperliche Aktivitäten sind für Lernende eine optimale Verstärkungsmöglichkeit. Als Ausgleich zum langen Sitzen braucht es in besonderem Maße Bewegung. Bewegung ist dann Abwechslung, Erholung und Ausgleich. Wenn Sie sich körperlich bewegen, wird einerseits das Stresshormon Adrenalin abgebaut, andererseits wird das „Glückshormon“ Serotonin verstärkt ausgeschüttet. Sportliche Betätigung führt zu körperlicher Ermüdung und fördert einen besseren Schlaf.

Belohnen Sie sich mit Konzept!

Mit Ihren Verstärkern und Belohnungen sollten Sie am besten abwechslungsreich und erfinderisch sein. Es sollte kleine und größere Belohnungen geben, gemessen an dem Anspruchsniveau der Zielsetzungen oder der Dauer der Lernphasen. Hier orientieren Sie sich an der Zielplanung. Das Anspruchsniveau ist ganz individuell zu betrachten. Die Belohnungen sollten direkt nach Zielerreichung erfolgen können, also z. B. nach eineinhalb Stunden, fünf geschriebenen Seiten, sieben bearbeiteten Fällen, am Ende eines erfolgreichen Tages.

Überprüfen Sie Ihren Erfolg und verhalten Sie sich konsequent!

Ist das angestrebte Ziel erreicht, muss sofort die Belohnung eingetauscht werden, damit das Gehirn den Zusammenhang zwischen Zielerreichung in der Sache und gutem Gefühl abspeichert. Ist das Ziel nicht erreicht, dann darf es keine Belohnung geben. Es ist dann wichtig, sich genauer damit zu beschäftigen, warum Sie das Ziel nicht erreicht haben. Dadurch nehmen Sie eine Analyse vor, aus der Sie die erforderlichen Veränderungen ableiten können.

Keine Belohnung – was dann?

Falls Sie sich über längere Zeit (mehrere Tage) nicht mehr belohnen konnten, dann sollten Sie eine Analyse vornehmen. Wahrscheinlich werden Sie sehr schnell merken, an welchen Stellen Schwächen oder Stärken Ihres Lernsystems zu finden sind. Die Analyse sollte sich sachlich an Ihrem Lernsystem und auch an Ihrem Lernverhalten orientieren. Es sollte keine „persönliche Selbstgeißelung“ sein. Das setzt Ihr Gehirn unter negativen emotionalen Stress, und das können Sie beim Lernen und in der Phase der Prüfungsvorbereitung am wenigsten gebrauchen.

Reflektieren Sie Ihr Lernverhalten bei Misserfolg!

Eine Kurzanalyse und Reflexion soll Ansatzpunkte für mögliche Veränderungen liefern. Dafür einige Leitfragen:

Ist mein eigener Leistungsanspruch zu hoch?

Habe ich insgesamt (zeitmäßig) zu wenig gearbeitet?

Zuviel an Ablenkung?

Wie habe ich es geschafft, das Lernen zu vermeiden?

Nehme ich mein Lernen ernst genug?

Mache ich es mir zu bequem?

Mangelnde Konsequenz in der Planung und im Einhalten des Lernpensums, der Belohnung?

Bin ich zu großzügig im Belohnen?

Gab es unerwartete Ereignisse, die mich behindert haben?

Habe ich zuviel gearbeitet? Warum?

Bin ich zu erschöpft? Woran liegt das?

Habe ich zu wenig behalten und verstanden trotz vieler Arbeit?

Ist der Stoff zu schwer?

Gab es (emotional) hemmende Gründe (in der Familie, bei Freunden, wegen Geldsorgen)?

Wer oder was könnte mir bei Schwierigkeiten helfen?

Erkennen Sie Ihr persönliches Vermeidungsverhalten!

Sie kennen das vielleicht: Bevor es mit dem Lernen losgeht – Zeitung lesen, noch einmal zur Toilette gehen, Blumen gießen, etwas aus dem Kühlschrank holen, noch schnell etwas einkaufen gehen . . . Wir versuchen unangenehme Tätigkeiten vor uns her zu schieben. Hierdurch vermeiden wir, uns in eine vermeintlich aversive Situation zu begeben. Durch das Vermeidungsverhalten entziehen wir uns der Arbeit und belohnen uns für Verzögerungen. Das hat zur Folge, dass wir lernen, die primär angestrebte Tätigkeit immer öfter zu vermeiden. Betrachten Sie Ihr Vermeidungsverhalten und seine Auswirkungen einmal genauer! Kurzfristig hilft es, vermeintlichen Stress (Aversion) abzubauen, langfristig kann das Ganze Ihnen wirklich über den Kopf wachsen.

Bauen Sie Vermeidungsverhalten Schritt für Schritt ab!

Der riesige Berg an Arbeit, der vor uns liegt, lässt uns häufig ausweichen. Man geht Dinge nicht an, weil man die Befürchtung hat, den Überblick zu verlieren oder sie insgesamt nicht bewältigen zu können („Wie soll ich das denn alles schaffen?“). Hier entsteht negativer Stress für unser Gehirn. Damit ist Vermeidungsverhalten erst einmal (emotional) vernünftig. Nur in der Sache kommen Sie nicht weiter.

Folgende Tipps können weiterhelfen:

Bei Lernproblemen das Pensum anfänglich bewusst reduzieren.

Den Lernstoff in für Sie überschaubare Lerneinheiten portionieren.

Die einzelnen Lerneinheiten in angenehme Mengen- und Zeiteinheiten unterteilen.

Besonders angenehme Anfangstätigkeiten finden.

Strenge Disziplin, d. h. striktes, selbst auferlegtes Verbot von Vermeidungsverhalten.

Sitzen bleiben. Wenn Sie nicht mit der Arbeit beginnen können, notieren, was Sie eigentlich arbeiten wollen, was Ihnen schwierig erscheint, welche Aspekte behindern, welche vielleicht sogar Freude machen könnten.

1. TeilÜberblick

Inhaltsverzeichnis

A.Bedeutung und Möglichkeiten der Kreditsicherung

B.Der Regress

1. Teil Überblick › A. Bedeutung und Möglichkeiten der Kreditsicherung

A.Bedeutung und Möglichkeiten der Kreditsicherung

1. Teil Überblick › A. Bedeutung und Möglichkeiten der Kreditsicherung › I. Bedeutung und Grundstruktur der Kreditsicherung

I.Bedeutung und Grundstruktur der Kreditsicherung

1.Bedeutung der Kreditsicherung

1

Wer einen Kredit will, muss zunächst beweisen, dass er eigentlich keinen braucht. So oder ähnlich denken viele, wenn es um das Recht der Kreditsicherung geht.

Dabei gibt es wohl niemanden (gleich ob als Unternehmer oder als Verbraucher), der nicht mit der Kreditsicherung zu tun hat. Tatsächlich hatte nämlich ein durchschnittlicher Haushalt 2008 rund 5700 € Schulden bei der Bank. Das klassische Bankdarlehen ist zudem nach wie vor das wichtigste Finanzierungsinstrument für die gewerbliche Wirtschaft. Alle diese Kredite sind – in welcher rechtlichen Form auch immer – mit einem Instrument aus dem Baukasten des Kreditsicherungsrechts hinterlegt.

Aber nicht nur zur Absicherung von Darlehen dienen die Instrumente der Kreditsicherung. Jeder Ratenkauf wird (mindestens) durch den Eigentumsvorbehalt des liefernden Unternehmens abgesichert, genauso wie sich der Lieferant, der seinem Kunden ein Zahlungsziel einräumt, nahezu immer das Eigentum an den gelieferten Waren vorbehält.

Der Kredit ist also der wesentliche Schmierstoff, ohne den der Wirtschaftsmotor sofort blockieren würde. Die Sicherheit dient der Abfederung – im Idealfall des Ausgleichs – für den Fall, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Die Kreditsicherung ist somit, wie Bülow es formuliert, der Ausdruck des Misstrauens des Gläubigers in die künftige Solvenz des Schuldners.[1]

Das Kreditsicherungsrecht, das mithin die entscheidende Frage beantwortet, ob und gegebenenfalls wie viel der Gläubiger vom Sicherungsgeber im Fall des Ausfalls des Schuldners erhält, ist daher von immenser praktischer Relevanz und zugleich ein zentrales Element der von Ihnen abzulegenden juristischen Prüfung.

2.Grundstruktur der Kreditsicherung

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Sämtliche im Nachfolgenden zu besprechenden Instrumenten der Kreditsicherung haben eine gemeinsame Struktur. Sie sind alle als Dreieckskonstellation ausgelegt. Es gibt immer einen Gläubiger, der von einem Schuldner etwas (fast immer Geld) verlangen kann. Diesen Anspruch sichert ein Dritter (Sicherungsgeber) ab.

Beispiel

Abiturient A beabsichtigt, die Laufbahn eines Berufspiloten einzuschlagen. Er schreibt sich bei einer entsprechenden Flugschule ein. Die Kosten für die Ausbildung betragen 70 000 €. A kann von der B Bank ein entsprechendes Darlehen erhalten. B verlangt aber, dass der Vater von A eine Bürgschaft für den Rückzahlungsanspruch der B übernimmt.

3

Natürlich kommt es (gar nicht selten) vor, dass Schuldner und Sicherungsgeber personenidentisch sind.

Beispiel

Studienrat O erwirbt ein Grundstück mit Haus. Hierzu erhält er ein Darlehen über 100 000 €, das er durch die Bewilligung einer Grundschuld auf dem Grundstück absichert.

Doch auch in diesem Fall bleibt es dabei, dass die Kreditebene von der Sicherungsebene gedanklich zu trennen ist.

3.Weitere Darstellung

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Ich möchte Ihnen zunächst einen Überblick über die Arten und Instrumente der Kreditsicherung geben. Das hat zwei entscheidende Vorteile: Erstens sehen Sie in einer gerafften Zusammenfassung, mit welchen Rechtsinstituten wir uns beschäftigen werden. Zweitens kann ich Ihnen die zentralen Begriffe der Akzessorietät sowie der fiduziarischen Sicherung sozusagen vor der Klammer erörtern. Das erspart uns bei der ab dem 2. Teil detaillierten Erarbeitung der einzelnen Anspruchsgrundlagen zeit- und nervtötende Wiederholungen.

1. Teil Überblick › A. Bedeutung und Möglichkeiten der Kreditsicherung › II. Arten der Kreditsicherung

II.Arten der Kreditsicherung

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1.Unterscheidungsmerkmale

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Wie Sie dem obigen Schaubild entnehmen können, wird im Kreditsicherungsrecht einmal zwischen den Personalsicherheiten einerseits und den Realsicherheiten andererseits unterschieden. Bei den Realsicherheiten unterteilen wir dann noch die Sicherheiten aufgrund von beweglichen Gegenständen (Sachen und Rechten) sowie die Sicherheiten, die an unbeweglichen Gegenständen (also Grundstücken)[2] entstehen können. In jeder der so entstehenden Gruppen unterscheiden wir dann, ob die Sicherung akzessorisch ist oder nicht.

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Personalsicherheiten sind solche, bei denen die Bonität des Sicherungsgebers dem Gläubiger genügt. Bei den Personalsicherheiten geht es also immer um einen Zahlungsanspruch des Gläubigers gegen den Sicherungsgeber.

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Realsicherheiten dagegen geben dem Gläubiger im Sicherungsfall das Recht, den Gegenstand (Sache, Recht, Grundstück), an dem das Recht bestellt ist, zu Geld machen zu dürfen.

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Sowohl aber bei den Personalsicherheiten als auch bei den Realsicherheiten gibt es akzessorische und nicht akzessorische Rechte.

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Was bedeutet nun Akzessorietät und welche Konsequenzen hat diese?

Ein Sicherungsrecht ist dann akzessorisch, wenn sein Entstehen oder Erlöschen, sein Umfang, seine rechtliche Zuordnung und seine Durchsetzbarkeit vom Bestehen der Hauptschuld abhängt.[3]

Ein akzessorisches Sicherungsrecht ist unselbständig und hängt in seinem Bestand von der gesicherten Forderung ab. Gibt es die gesicherte Forderung nicht (mehr), gibt es auch keine Rechte (mehr) aus der Sicherheit.

Die Akzessorietät der Sicherheit ist eine der entscheidenden Verständnisfragen im Rahmen des Kreditsicherungsrechts. Hierauf sollten Sie viel Mühe verwenden. Wir werden diesen Begriff immer wieder brauchen.

Beispiel

S hat bei P ein Darlehen von 1000 € aufgenommen. Zu Sicherung der Darlehensrückzahlung hat E seine Uhr zugunsten des P verpfändet. Zahlt S dem P das Darlehen vollständig zurück, hat P keinerlei Rechte mehr an der verpfändeten Uhr. Das Pfandrecht ist akzessorisch und erlischt folglich mit der Forderung (vgl. § 1252).[4]

Ganz anders, wenn E dem P Sicherungseigentum an der Uhr übertragen hätte. In diesem Fall führt das Erlöschen der Forderung P gegen S nicht automatisch zu einem Erlöschen bzw. „Rückfall“ des Sicherungseigentums.

Außerdem lassen sich akzessorische Sicherungsrechte nicht isoliert übertragen, sondern immer nur zusammen mit der gesicherten Forderung (vgl. §§ 401, 1153, 1250).

Damit haben Ansprüche aus akzessorischen Sicherungsmitteln eine andere Struktur (und damit einen unterschiedlichen Prüfungsaufbau) als solche, die nicht akzessorisch sind. Auch die Fragen des Regresses (siehe Rn. 401 ff.) sowie des gutgläubigen Erwerbs sind unterschiedlich zu beantworten.

2.Die Personalsicherheiten im Überblick

a)Die akzessorischen Personalsicherheiten

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Die mit Abstand wichtigste akzessorische Personalsicherheit ist die Bürgschaft. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass der Bürge sich verpflichtet, „im Fall der Fälle“ für die Erfüllung der Schuld des Schuldners gegenüber dem Gläubiger einzustehen. Die Bürgschaft selber gibt es zwar in unterschiedlichen Ausprägungen (dazu ausführlich unter Rn. 109 ff.), alle Formen der Bürgschaft sind aber in ihrer Grundstruktur identisch.

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Ein weiterer Anspruch eines Gläubigers gegen einen Dritten kann sich aus § 778 (lesen!) ergeben. Der Kreditauftrag führt im Ergebnis nämlich zu einer Haftung „wie ein Bürge“. Diese Vorschrift hat folgende Fallkonstellation im Blick:

Jemand beauftragt z.B. eine Bank damit, einem anderen Kredit zu gewähren. Erfüllt die Bank diesen Auftrag und gewährt dem Dritten den Kredit, haftet ihr der Vertragspartner, als wenn er sich für den Kredit verbürgt hätte, obwohl er eine solche Willenserklärung gar nicht abgegeben hat.

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Lesen Sie hierzu §§ 17, 18 AktG.

Drittens schließlich ist als akzessorisches Sicherungsmittel die Patronatserklärung zu erwähnen. Sie ist gesetzlich nicht geregelt. In der Praxis kommt sie insbesondere bei Konzernen im „Mutter-Tochter-Verhältnis“ vor, also wenn eine Gesellschaft eine andere beherrscht. Wenn nun „die Muttergesellschaft“ eine hohe Bonität hat, „die Tochtergesellschaft“ hingegen unsicher dasteht, kommt es vor, dass Gläubiger bei „der Konzernmutter“ eine solche Patronatserklärung einfordern. Wenn dann „die Konzernmutter“ etwa erklärt: „Wir übernehmen die Verpflichtung, unsere Tochtergesellschaft finanziell so auszustatten, dass sie stets in der Lage ist, ihren Verbindlichkeiten Ihnen gegenüber nachzukommen“, hat der Gläubiger bei Verletzung dieser Verpflichtung einen Anspruch gegen die Konzernmutter.

Gemeinsam mit der Bürgschaft hat der Anspruch aus einer solchen harten Patronatserklärung[5] die Akzessorietät. Nur dann, wenn auch der Anspruch gegen „die Tochter“ besteht, besteht auch der Anspruch gegen „die Mutter“.

Der konstruktiv entscheidende Unterschied liegt darin begründet, dass Anspruchsinhalt nicht die Erfüllung der Verbindlichkeit der Tochtergesellschaft ist, sondern der Schadenersatz aus der Verletzung der Patronatsverpflichtung.

b)Die nicht akzessorischen Personalsicherheiten

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Beim (gesetzlich nicht geregelten) Schuldbeitritt – auch „kumulative Schuldübernahme“ genannt – will der Beitretende sich bildlich gesprochen neben den Schuldner als weiteren Schuldner stellen. Nach einem Schuldbeitritt ist der Sicherungsgeber somit Gesamtschuldner neben dem ursprünglich allein haftenden Schuldner.

Der Schuldbeitritt ist noch gefährlicher als die Bürgschaft – insbesondere die in § 766 angeordnete Schriftform gilt nicht – und wird deshalb nur unter sehr engen Voraussetzungen angenommen (siehe Rn. 123).

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Schließlich kann ein Sicherungsgeber mit dem Gläubiger auch einen Garantievertrag schließen. Dieser begründet dann eine selbstständige Schuld des Sicherungsgebers und nicht nur eine akzessorische Haftung des Sicherungsgebers für eine fremde Schuld. Ein Garantievertrag wird wegen seiner weitreichenden Haftung (siehe Rn. 125) aber – ähnlich wie der Schuldbeitritt – nur unter sehr engen Voraussetzungen anerkannt.

3.Mobiliarsicherheiten

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Wie bereits erwähnt, unterscheiden wir bei den Realsicherheiten solche, die Mobilien und solche, die Immobilien zum Gegenstand haben. Gemeinsam haben beide Formen der Kreditsicherung, dass der Gläubiger nicht auf die Zahlungsfähigkeit des Sicherungsgebers vertraut (so wie bei den Personalsicherheiten), sondern auf den Wert des Sicherungsgegenstandes.

Beispiel

Wenn der künftige Pilot aus dem Beispiel in Rn. 2 keine Bürgschaft seines Vaters beibringt, sondern seine Großmutter überzeugen kann, zugunsten der Bank auf ihrem Grundstück eine Hypothek zu bewilligen, so wird die Bank nicht prüfen, ob die Großmutter aus eigenen Einkünften die Schuld des Flugschülers begleichen könnte, sondern vielmehr, ob der Wert des Grundstückes (nebst Gebäude sowie mithaftendes Zubehör) im Falle der Zwangsversteigerung das Darlehen wird ausgleichen können.

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Die gesetzliche Grundform aller Mobiliarsicherheiten ist das Pfandrecht. Ein Pfandrecht kann an einer beweglichen Sache (§§ 1204 ff.) sowie an Rechten (§§ 1273 ff.) bestellt werden. Beide Pfandrechte gehören zu den akzessorischen Sicherheiten. Beiden ist zudem gemeinsam, dass sie vom Gesetzgeber als Instrumente der Kreditsicherung geschaffen wurden und beide haben schließlich die Gemeinsamkeit, dass ihre praktische Bedeutung gering ist.

Exkurs: Gelegentlich finden Sie in der Literatur die Unterscheidung zwischen gesetzlichen und kautelarischen Sicherungsmitteln[6].Gemeint ist damit Folgendes. Das BGB bot ursprünglich nur akzessorische Sicherungsmittel an. Bewegliche Sachen sollten zum Beispiel rechtsgeschäftlich nur dann verpfändet werden dürfen, wenn der Eigentümer für die Zeit des Pfandrechts den unmittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt. Dieses sogenannte Faustpfandrecht entsprach aber nicht den Bedürfnissen der Praxis. Es musste ein Sicherungsmittel gefunden werden, mit dem einerseits der Gläubiger gesichert ist, andererseits die Sache weiter genutzt werden kann. Die Kautelarpraxis entwickelte daher das Institut der Sicherungsübereignung.

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Das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen entsteht durch ein Verfügungsgeschäft.

Hinweis

Sie erinnern sich: Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf die Aufhebung, Übertragung, Belastung oder inhaltliche Veränderung eines bestehenden Rechtes gerichtet ist.[7]

Lesen Sie hierzu §§ 1205, 1206 im Gesetz mit.

Gemäß § 1205 muss der Eigentümer (Sicherungsgeber) mit dem Gläubiger darüber einig sein, dass ein Pfandrecht an der Sache entstehen soll, und muss ihm die Sache übergeben. Von der Struktur her ähnelt also § 1205 für die Bestellung des vertraglichen Pfandrechts dem § 929 bei der Eigentumsübertragung beweglicher Sachen.

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Das Problem beim vertraglichen Pfandrecht liegt aber im Übergabeerfordernis. Da das vertragliche Pfandrecht die Übergabesurrogate der §§ 930 ff. nicht kennt,[8] verliert der verpfändende Eigentümer den Besitz und kann die verpfändete Sache bis zum Erlöschen des Pfandrechts nicht mehr nutzen.

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Beispiel

Zwar könnte man bei einem mithilfe eines Darlehens finanzierten Kauf eines Kraftfahrzeuges das Fahrzeug der Bank als Sicherheit verpfänden. Dazu muss aber die Bank alleinige Besitzerin werden – bildlich gesprochen muss das Auto also in der Tiefgarage der Bank stehen. Das ist aber mit dem wirtschaftlichen Sinn des finanzierten Abzahlungskaufs nicht zu vereinbaren.

Deshalb ist die Bedeutung des vertraglichen Pfandrechts gering. In der Praxis kommt es bei den Pfandleihhäusern vor sowie beim sog. Lombardgeschäft der Banken.[9] Das vertragliche Pfandrecht ist fast vollständig durch die Sicherungsübereignung (siehe Rn. 175 ff.) verdrängt worden.

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Größere Bedeutung hat hingegen das gesetzliche Pfandrecht, das Sie vor allem aus dem Mietrecht (§ 562 ff.) und Werkvertragsrecht (§ 647) kennen.[10] Weil gemäß § 1257 die Regeln des vertraglichen Pfandrechts auch beim gesetzlichen Pfandrecht anwendbar sind, müssen wir zunächst das vertragliche Pfandrecht bearbeiten, bevor wir das gesetzliche Pfandrecht verstehen können.

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Das gleiche Schicksal wie das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen hat das vertragliche Pfandrecht an Rechten ereilt. Ursprünglich vom (historischen) Gesetzgeber als Kreditsicherungsmittel gedacht, ist es für den praktisch wichtigsten Fall durch die Sicherungszession ersetzt. Die Ursache liegt in § 1280. Ist das zu verpfändende Recht nämlich eine Forderung, muss neben der Einigung zwischen Sicherungsgeber und Gläubiger auch noch eine Anzeige an den Drittschuldner erfolgen. Eine „stille Verpfändung“ (ohne dass der Drittschuldner davon etwas mitbekommt) ist daher nach den §§ 1273 ff. nicht möglich.

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Die größte praktische Bedeutung haben im Bereich der Mobiliarsicherheiten daher die Sicherungsübereignung, die Sicherungszession sowie der Eigentumsvorbehalt. Alle drei sind nicht akzessorische Sicherungsrechte. Und alle drei sind sogenannte fiduziarische Sicherungsrechte.[11] Dies bedeutet, dass der Gläubiger vom Sicherungsgeber mehr an Rechtsmacht erhält, als er im Innenverhältnis soll ausnutzen dürfen:

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Bei der Sicherungsübereignung überträgt der Sicherungsgeber dem Gläubiger das volle Eigentum an der Sache nach den §§ 929 ff. Der große Vorteil hierbei: Im Gegensatz zum Pfandrecht kann ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart werden, sodass z.B. der Eigentümer eines Autos dieses zu Sicherheit übereignen kann und trotzdem weiter Besitzer bleiben darf. Die Probleme entstehen aber dadurch, dass der Gläubiger mehr erhält (volles Eigentum), als er wirtschaftlich erhalten soll (nur Absicherung seiner Forderung gegen den Schuldner).

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Ganz ähnlich verhält es sich mit der Sicherungszession. Hier tritt der Sicherungsgeber eine (oder in der Praxis gleich mehrere) Forderungen gegen Drittschuldner an den Gläubiger ab. Wirtschaftlich soll aber nur die Verbindlichkeit des Schuldners abgesichert werden. Regelmäßig wird die Abtretung aber den Drittschuldnern nicht offenbart (angezeigt). Das ist bei der Zession auch nicht notwendig, wohl aber bei der Verpfändung (§ 1280, s.o. Rn. 21).

Daraus resultieren die Schwierigkeiten dieses Sicherungsinstrumentes: Die Drittschuldner können befreiend an den Sicherungsgeber zahlen (obwohl dieser gar nicht mehr Inhaber der Forderung ist). Das ergibt sich aus § 407.

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Beim Eigentumsvorbehalt schließlich geht es um die Sicherung von Lieferantenkrediten. In der wirtschaftlichen Praxis liefern fast alle Unternehmen „auf Ziel“. Das heißt im Ergebnis, dass sie ihre Ware liefern, bevor sie vom Käufer das Geld dafür erhalten.[12] In dieser Zeit ist der Verkäufer ungeschützt. Deshalb vereinbaren fast alle Lieferanten mit ihren Kunden einen sogenannten Eigentumsvorbehalt, der gesetzlich in § 449 anerkannt ist.

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Wenn wir also die nicht akzessorischen Mobiliarsicherheiten erörtern, werden wir einen besonderen Schwerpunkt auf die aus dem Charakter der Sicherungsübereignung, des Eigentumsvorbehaltes sowie der Sicherungszession als fiduziarische Sicherungsrechte resultierenden Schwierigkeiten einzugehen haben.

4.Immobiliarsicherheiten

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Die Tatsache, dass es nur zwei Arten der Realsicherheiten bei Immobilien gibt, mag zunächst zur Annahme verleiten, dass hier kein Schwerpunkt im Recht der Kreditsicherheiten liegt. Das Gegenteil ist, wie Sie bemerken werden, der Fall.

Außerdem kann man die Grundschuld (und die mit ihr verbundenen Probleme im Rahmen der Kreditsicherung) nur begreifen, wenn man zuvor die Hypothek verstanden hat. Dies wiederum setzt voraus, dass Ihnen der Begriff der Akzessorietät geläufig ist.[13] Im Überblick:

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Sehen Sie sich hierzu die §§ 401, 1113, 1153, 1163 an.

Eine Hypothek ist eine akzessorische Realsicherheit. Das klingt kompliziert, ist aber durch den Vergleich mit der Bürgschaft leicht zu verstehen: Auch der Bürge haftet nur soweit, wie die Forderung besteht. Geht sie unter oder ist sie erst gar nicht entstanden, gibt es auch keine Rechte aus der Bürgschaft. Ähnliches gilt für die Hypothek: Sie steht dem Gläubiger nicht zu, wenn die gesicherte Forderung nicht entsteht bzw. wieder erloschen ist, § 1163.

Auch bei der Übertragung der Forderung wandert die Hypothek genauso mit wie die Bürgschaft. Eine isolierte Übertragung der Forderung ist also konstruktiv ausgeschlossen, § 1153. Oder, um es exakt zu formulieren: Eine Hypothek kann gar nicht abgetreten werden. Abgetreten wird immer nur die Forderung, an der die Hypothek „klebt“.

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Im Unterschied zur Bürgschaft kann man den Sicherungsgeber einer Hypothek (= Eigentümer des belasteten Grundstücks) aber nicht auf Zahlung verklagen, sondern „nur“ auf Duldung der Zwangsvollstreckung, § 1147. Natürlich kann der Eigentümer zahlen, um das zu vermeiden (§ 1142). Dadurch erwirbt er die Forderung, wie sich aus § 1143 ergibt. Der Sicherungsgeber (= Eigentümer des Grundstücks) bezahlt also nicht etwa die Verbindlichkeit des Schuldners. Diese bleibt vielmehr bestehen und steht dem Eigentümer als Möglichkeit des Regresses zu (siehe gleich Rn. 32 f.).

Sie sehen also, dass die Hypothek nur ein „Anhängsel“ der gesicherten Forderung ist. Sie ist eben akzessorisch.

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Obwohl die in den §§ 1191 ff. geregelte Grundschuld ganz ähnlichen Zwecken dienen kann, wie die eben skizzierte Hypothek, ist sie doch völlig anders konstruiert. Im Unterschied zur Hypothek ist die Grundschuld nicht mit der gesicherten Forderung „verkoppelt“. Sie ist eben nicht akzessorisch. Das sagt § 1192 ausdrücklich. Die Grundschuld ist mit der besicherten Forderung nur schuldrechtlich, sozusagen „locker“ mit der besicherten Forderung durch den sogenannten Sicherungsvertrag verbunden. Sollte im Sicherungsvertrag als Zweck der Grundschuld die Absicherung einer Forderung vereinbart worden sein, spricht man von einer Sicherungsgrundschuld (siehe auch Wortlaut des § 1192 Abs. 1a)

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Das hat weitreichende Konsequenzen. Kurz gesagt werden wir uns mit folgenden Problemen zu beschäftigen haben: Wie erhält der Sicherungsgeber „seine“ Grundschuld zurück, wenn der besicherte Kredit (ob durch ihn oder den Schuldner) bezahlt wurde? Wie kann der Sicherungsgeber geschützt werden, wenn der Gläubiger (vertragswidrig) Forderung und Grundschuld trennt?

Anmerkungen

[1]

Bülow Kreditsicherheit Rn. 1.

[2]

In diesem Skript werden die sehr speziellen Fragen der Schiffs- und Luftfahrzeugregister nicht erörtert.

[3]

Palandt-Sprau vor § 765 Rn. 2.

[4]

Siehe hierzu detailliert unter Rn. 150.

[5]

Zur Abgrenzung zur weichen Patronatserklärung siehe unten Rn. 121.

[6]

So für alle: Bülow Kreditsicherung ab Rn. 1543.

[7]

Palandt-Ellenberger vor § 104 Rn. 16.

[8]

Vgl. §§ 1205, 1206.

[9]

Palandt-Bassenge vor § 1204 Rn. 1; auf das Lombardgeschäft werden wir nicht weiter eingehen.

[10]

Weitere Beispiele für das gesetzliche Pfandrecht siehe: Palandt-Bassenge § 1257 Rn. 1 sowie umfassend: Schwerdtner JURA 1988, S. 251 ff.

[11]

Zu diesem Begriff siehe Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 126 sowie Rn. 488 ff.

[12]

Das durchschnittliche Zahlungsziel in Deutschland beträgt derzeit rund 30 Tage!

[13]

So auch eindringlich Westermann Sachenrecht Rn. 544.

1. Teil Überblick › B. Der Regress

B.Der Regress

1. Teil Überblick › B. Der Regress › I. Die konstruktiven Möglichkeiten des Regresses

I.Die konstruktiven Möglichkeiten des Regresses

32

Der Regress, auch Rückgriff genannt, ist ein Spezialfall des Aufwendungsersatzes. Beim Aufwendungsersatz gibt es aber nur zwei Personen: Denjenigen, der Aufwendungen gemacht hat, und den, der daraus einen Vorteil zieht und deshalb die Aufwendungen zu erstatten hat.[1] Beim Spezialfall des Regresses sind aber zwingend drei Personen beteiligt.[2]

33

Sie erinnern sich: Alle Kreditsicherungen haben die gleiche Struktur (s. Rn. 2 ff.). In jedem Sachverhalt aus dem Bereich des Kreditsicherungsrechts gibt es (gedanklich) drei beteiligte Personen:

1.

Der Gläubiger, also derjenige, der den Kredit zur Verfügung stellt.

2.

Der Schuldner, also derjenige, der den Kredit erhält und

3.

der Sicherungsgeber, also der, der mit einem Instrument des Kreditsicherungsrechts die Forderung absichert.

Dass in vielen Fällen Schuldner und Sicherungsgeber identisch sind, ändert nichts daran, dass ihre Rolle (und damit die Anspruchsgrundlagen) andere sind, je nachdem, ob der Gläubiger aus der Forderung oder aus der Sicherheit vorgeht.

34

Regressfragen stellen sich also nur dann, wenn Schuldner und Sicherungsgeber verschiedene Personen sind.

Beispiel

Wenn der Studienrat O aus unserem BeispielRn. 3 die Raten für den Kredit für sein Grundstück nicht mehr bezahlt, kann die Bank entweder ihn auf Zahlung aus dem Kreditvertrag verklagen oder (was sie meistens tut) aus der dinglichen Sicherheit vorgehen. Wie das genau geht, erarbeiten wir weiter unten ab Rn. 371.

Es macht in diesem Beispiel keinen Sinn über einen Regress nachzudenken. Denn wenn O sein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung verliert, dann doch deswegen, weil er die Raten nicht mehr bezahlt hat. Auf wen sollte er also im Sinne der folgenden Definition das Opfer, das er erbracht hat, abwälzen?

35

Nach allem können wir den Begriff Regress wie folgt definieren:

Der Regress ist ein Aufwendungsersatzanspruch gegen eine Person, die durch die Leistung des Anspruchstellers an einen Dritten begünstigt ist, damit das in der Leistung liegende Opfer von dem Leistenden auf den Begünstigten abgewälzt werden kann.[3]

36

Grundsätzlich gibt es drei Wege, wie der Sicherungsgeber sich beim Schuldner schadlos halten kann:

37

Als erste (und leicht übersehene) Anspruchsgrundlage kommt natürlich eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Sicherungsgeber in Betracht. Niemand kommt schließlich „einfach so“ auf den Gedanken, sich für die Schuld eines anderen z.B. zu verbürgen.

In aller Regel dürfte ein Auftrag oder auftragsähnliches Vertragsverhältnis vorliegen. Die entsprechende Anspruchsgrundlage für den Aufwendungsersatz ist dann § 670.

38

Bei allen akzessorischen Sicherungsmitteln gewährt der Gesetzgeber dem leistenden Sicherungsgeber einen besonderen Anspruch. Da der Sicherungsgeber nicht eine fremde Schuld tilgen wollte, sondern vielmehr aufgrund seiner Haftung zahlt, geht die Forderung im Verhältnis zum Schuldner nicht unter. Der leistende Sicherungsgeber erwirbt diese kraft gesetzlicher Abtretung (cessio legis).[4] Der Sicherungsgeber erhält also die Forderung des Gläubigers und kann aus dieser gegen den Schuldner vorgehen.

Nun fragen Sie sich vielleicht zu Recht, warum der Gesetzgeber diesen speziellen Regress gewährt, wenn doch ein Rückgriff – jedenfalls in aller Regel – durch den Vertrag zwischen Schuldner und Sicherungsgeber gewährleistet ist.

Lesen Sie hierzu bitte unbedingt die §§ 401, 412!

Die Antwort liegt in der Rechtsnatur der Abtretung: Da der Sicherungsgeber die Forderung erhält, gehen mit der Forderung auch alle noch bestehenden weiteren akzessorischen Sicherheiten auf den Sicherungsgeber über (vgl. §§ 401, 412).

39

Schließlich kommen, wenn sozusagen alles nichts hilft, besondere Rückgriffsansprüche in Betracht. Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Regelungen in § 426 (Regress bei Gesamtschuld). Dann gibt es noch weitere Regressansprüche, die zwar juristisch hochinteressant sind, aber im Bereich des hier behandelten Kreditsicherungsrechts keine Rolle spielen.[5]

Hinweis

In der Rechtswirklichkeit sind Auseinandersetzungen wegen Regressansprüchen eher selten. Dies hat keine juristischen, sondern hauptsächlich wirtschaftliche Gründe. Wird nämlich ein Kredit notleidend und der Gläubiger nimmt dies zum Anlass, den Sicherungsgeber in Anspruch zu nehmen, so hat das in aller Regel seinen Grund darin, dass der Schuldner nicht mehr zahlungsfähig ist. Dann macht es aber für den Sicherungsgeber wenig Sinn, diesen ohnehin nicht mehr leistungsfähigen Schuldner zu verklagen, auch wenn er noch so „schöne“ Ansprüche hat. Sinn macht das Vorgehen also nur, wenn der Gläubiger den Sicherungsgeber deswegen in Anspruch nimmt, weil dieser liquider als der Schuldner ist. Das ist dann z.B. der Fall, wenn der Schuldner zwar über Vermögen (Grundstücke, Beteiligungen etc.) verfügt, aber zum Fälligkeitszeitpunkt der Verbindlichkeit nicht genügend Barmittel hat.

1. Teil Überblick › B. Der Regress › II. Überblick über die Regressansprüche

II.Überblick über die Regressansprüche

1.Der Aufwendungsersatzanspruch

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Wie gerade erwähnt, sollten Sie niemals vergessen, den Anspruch aus § 670 zu prüfen, wenn es in Ihrem Fall darum geht, dass der Sicherungsgeber in Anspruch genommen wurde und er nun den Schuldner in Regress nimmt. Dieser Anspruch gilt sowohl für die akzessorischen Sicherheiten als auch für die nichtakzessorischen Instrumente der Kreditsicherung.

2.Übergeleitete Ansprüche bei akzessorischen Sicherungen

41

Der (vor allem) für die Klausur wichtigste Regressanspruch des Sicherungsgebers ergibt sich bei akzessorischen Kreditsicherungen aus der kraft cessio legis übergangenen Forderung gegen den Schuldner. Der Forderungsübergang ist für die hier behandelten Instrumente für die folgenden drei Fälle gesetzlich angeordnet:

1.

der zahlende Bürge: § 774 Abs. 1;

2.

der zahlende Eigentümer im Falle der Hypothek, § 1143 Abs. 1;

3.

der zahlende Verpfänder beim Pfandrecht, § 1225.

3.Regressansprüche bei nichtakzessorischen Sicherheiten

42

Die „Automatik“ der Legalzession kann es bei den nichtakzessorischen Sicherheiten nicht geben. Denn die Forderung klebt nicht an der Sicherheit, sodass diese bei Zahlung auf die Sicherheit nicht automatisch übergeht.

Trotzdem muss es irgendwie doch möglich sein, dass die Sicherungsgeber nichtakzessorischer Kreditsicherungen auch die Forderung gegen den Schuldner erhalten und nicht nur auf ihrem vertraglichen Anspruch aus § 670 beschränkt bleiben. Dass das nämlich wichtig werden kann, zeigt folgendes Beispiel:

Beispiel

U benötigt für seinen Geschäftsbetrieb ein größeres Darlehen, das er bei Bank B beantragt. Diese besteht auf Sicherheiten, die U nicht hat. Er betreibt sein Unternehmen auf dem Gelände des V. V will seinen Mieter nicht verlieren und hilft U, in dem er auf dem Grundstück eine Sicherungsgrundschuld zugunsten der B bestellt und mit B einen Sicherungsvertrag schließt, dass diese Grundschuld der Absicherung des Darlehens dient. Gleichzeitig verbürgt sich der schwerreiche Großonkel O für dieses Darlehen. U wird zahlungsunfähig und B will das Grundstück verwerten. V zahlt.

Hätte V als Regressanspruch nur den § 670 gegen U, so wäre O aus dem sprichwörtlichen Schneider. Denn seine Bürgschaft sichert nur das Darlehen, nicht aber den Anspruch des V gegen U aus § 670. Im Ergebnis ist man sich einig, dass der Sicherungsgeber einer nichtakzessorischen Kreditsicherung bei Zahlung ebenfalls die Forderung erhalten muss.[6] Lediglich der Weg ist streitig – siehe dazu näher unter 445 ff.

Anmerkungen

[1]

Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 905.

[2]

Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 905.

[3]

Definition nach Medicus/Petersen a.a.O.

[5]

Vgl. zur Rückgriffskondiktion im Skript „Schuldrecht BT II“ Rn. 339 ff.

[6]

So zur Grundschuld: Westermann Sachenrecht Rn. 542.