Zugang zum Recht für Kriminalitätsopfer -  - E-Book

Zugang zum Recht für Kriminalitätsopfer E-Book

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Beschreibung

Kriminalitätsopfer verfügen in Österreich nach der Strafprozessordnung und dem Verbrechensopfergesetz über vielfältige Rechte. Viele dieser Rechte sind in der EU-RL über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie im Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt grundgelegt. Dennoch erschweren tatsächliche und rechtliche Hürden Opfern oftmals den Zugang zum Recht. Der vorliegende zehnte Band der vom WEISSEN RING herausgegebenen Reihe "Viktimologie und Opferrechte" befasst sich mit den Bedingungen und Hindernissen des Zugangs zum Recht für Kriminalitätsopfer und berücksichtigt dabei Perspektiven des Strafrechts, des Antidiskriminierungsrechts, des Sozialrechts, der Psychiatrie, der Rechtspsychologie, der Translationswissenschaft sowie der Opferhilfe. Mit Beiträgen von: Reem Alksiri, Daniela Dörfler, Maria Eder-Rieder, Franz Galla, Wolfgang Gappmayer, Ivana Havelka, Udo Jesionek, Tobias Körtner, Martin Prinz, Lyane Sautner, Susanne M. Schmittat, Wolfgang Sicka, Monika Stempkowski, Silvia Ulrich, Tatiana Urdaneta Wittek, Thomas Wenzel, Vera Wolf

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Lyane Sautner/Udo Jesionek (Hrsg.)Zugang zum Recht für Kriminalitätsopfer

Viktimologie und Opferrechte (VOR)Schriftenreihe Weisser Ring

Band 10

Inhaltsverzeichnis

Geleitwort

Vorwort

Lyane SautnerZugang zum Recht für Kriminalitätsopfer. Eine Einführung

Silvia UlrichZugang zu Opferrechten aus intersektioneller Perspektive

Udo Jesionek/Vera WolfRecht auf Zugang zu Opferunterstützung

Wolfgang Gappmayer/Tobias KörtnerProzessbegleitung und Verfahrenshilfe für Opfer

Monika Stempkowski/Ivana HavelkaDolmetschleistungen für Opfer im Strafprozess

Maria Eder-RiederDer lange Weg von Opfern zur Befriedigung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren

Martin PrinzOpferrechte und Diversion

Wolfgang SickaIm Dickicht des Verbrechensopfergesetzes

Thomas Wenzel/Tatiana Urdaneta Wittek/Daniela Dörfler/Reem Alksiri/Franz GallaTraumafolgenstörungen bei Verbrechensopfern – interdisziplinäre Aspekte und neue Entwicklungen

Susanne SchmittatOpfer vor Gericht – Wie bewusstes und unbewusstes Aussageverhalten der Opfer gerichtliche Entscheidungen verzerren kann

Abkürzungsverzeichnis

Autor*innen

Geleitwort

Liebe Leser*innen,

Sie halten den zehnten Band der Reihe „Viktimologie und Opferrechte“ in Händen. Für diesen Jubiläumsband hat der WEISSE RING das besonders wichtige Thema „Zugang zum Recht für Kriminalitätsopfer“ aufgegriffen.

Eine wichtige Aufgabe des Strafprozessrechts ist es, Opfern von Straftaten die Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen.

In § 10 Abs 2 der Strafprozessordnung wird geregelt, dass Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dazu verpflichtet sind, auf die Rechte, Interessen und besonderen Schutzbedürfnisse der Opfer von Straftaten angemessen Bedacht zu nehmen und alle Opfer über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren sowie über die Möglichkeit zu informieren, Entschädigungs- oder Hilfeleistungen zu erhalten.

Die Umsetzung dieser Bestimmung ist eine ständige Aufgabe für die Strafjustiz im Umgang mit Opfern von Straftaten. Dabei ist es mir ein besonderes Anliegen, dass die effektive Geltendmachung von Opferrechten allen Betroffen möglich ist – unabhängig von Faktoren wie dem ökonomischen Status, der Bildung, der Herkunft, dem Geschlecht, der (psychischen) Gesundheit oder dem Alter des Opfers.

Es ist daher immer zu prüfen, ob die derzeit bestehenden Rechtsinstrumente ausreichen, alle Opfer zur Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte zu ermächtigten. Die Rechtsinstrumente müssen auch geeignet sein, dass die Opfer ihre Rechte effektiv und rasch durchsetzen können und es so weit wie möglich zu einer (auch materiellen) Wiedergutmachung kommt.

Der Idealzustand einer Strafjustiz, die für alle Opfer gleich zugänglich und hilfreich ist, darf nie aus den Augen verloren werden und muss immer die Leitlinie unseres politischen Handelns sein.

Der WEISSE RING als gesetzlich anerkannte Einrichtung für die Unterstützung von Verbrechensopfern, die allen Opfern von Straftaten unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft oder Religionszugehörigkeit offensteht, ist dafür unverzichtbar. Neben seiner praktischen Hilfe leistet er mit diesem Band auch noch einen höchst willkommenen wissenschaftlichen Beitrag zu dem Thema, wofür ich ihm herzlich danke.

Ich wünsche Ihnen, liebe Leserin und lieber Leser, eine inspirierende Lektüre.

Ihre

Dr.in Alma Zadić, LL.M.

Vorwort

Die Rechte von Kriminalitätsopfern haben in Österreich wie auch auf europäischer Ebene in den vergangenen Jahrzehnten eine bemerkenswerte Entwicklung durchlaufen. Opfer verfügen in Österreich im Strafprozess und in anderen Rechtsgebieten wie insb dem Sozialrecht durch das Verbrechensopfergesetz über zahlreiche Rechte. Doch verschaffen diese Rechte Opfern auch Zugang zum Recht? Was ist unter Zugang zum Recht für Kriminalitätsopfer überhaupt zu verstehen? Welche tatsächlichen und rechtlichen Hürden versperren Opfern den Zugang zum Recht? Und wie lassen sich diese Hürden beseitigen? Diesen Fragen widmet sich der vorliegende zehnte Band der vom WEISSEN RING herausgegebenen Reihe „Viktimologie und Opferrechte“. Er verfolgt dazu einen interdisziplinären Ansatz, der Perspektiven des Strafrechts, des Antidiskriminierungsrechts, des Sozialrechts, der Psychiatrie, der Rechtspsychologie, der Translationswissenschaft sowie der Opferhilfe berücksichtigt. Für die mit großer Sachkunde und Sorgfalt durchgeführte redaktionelle Bearbeitung der Beiträge sei Herrn Mag. Michael Josef Pfeifer, BA BA MA herzlich gedankt!

Linz, Wien im Oktober 2021

Lyane Sautner, Udo Jesionek

Lyane Sautner

Zugang zum Recht für Kriminalitätsopfer. Eine Einführung

1. Entwicklungsschritte der Opferrechte in Österreich

Zugang zum Recht für Kriminalitätsopfer lässt an die zahlreichen Opferrechte denken, die in Österreich in der Strafprozessordnung, aber auch in anderen Rechtsbereichen implementiert wurden. Tatsächlich sind Opferrechte eine sehr dynamische Materie. Die Entwicklung begann in den 1980er Jahren.1 Doch allein wenn man die vergangenen zwanzig Jahre betrachtet, hat sich auf diesem Gebiet Vieles getan – so viel, dass man von einem Paradigmenwandel hin zu einer opferorientierten Strafrechtspflege2 sprechen kann. Ein erster großer Schritt war mit dem EU-Rahmenbeschluss über die Stellung des Opfers im Strafverfahren aus dem Jahr 2001 getan.3 Der Rahmenbeschluss hat es sich zum Ziel gesetzt, ein „hohes Schutzniveau“ für Kriminalitätsopfer in sämtlichen Mitgliedstaaten herzustellen, durch das sekundäre Viktimisierungen vermieden werden.4 Weitere Ziele waren die Förderung der Entschädigung von Opfern5 sowie die Berücksichtigung von Opferbedürfnissen im Strafverfahren.6 Es folgte das Strafprozessreformgesetz 2004 (StPRefG 2004)7, das am 1.1.2008 in Kraft trat. Opfer erhielten dadurch unabhängig von ihrer Zeugnispflicht und der bereits bestehenden Möglichkeit zur Privatbeteiligung den Status eines Verfahrenssubjekts.8 Opfer haben seither allein aufgrund ihrer Opfereigenschaft weitreichende Rechte im Strafverfahren. Sie sind dadurch Verfahrenssubjekte. Die in § 10 StPO verankerte Opferbeteiligung zählt sogar zu den Grundsätzen des Strafprozesses. Angelpunkt der Opferrechte ist der in § 65 Z 1 StPO definierte Opferbegriff. Einen weiteren großen Schritt stellte die 2012 erlassene EU-RL über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten (OpferschutzRL)9 dar. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, dass Kriminalitätsopfer angemessene Informationen, angemessene Unterstützung und angemessenen Schutz erhalten und sich am Strafverfahren beteiligen können (Art 1). Sie trat nicht nur formell an die Stelle des zuvor genannten Rahmenbeschlusses und gab dessen Regelungsbestand eine neue Rechtsform; vielmehr sieht die OpferschutzRL auch eine Reihe neuer Regelungen vor.10 Besondere Erwähnung verdient hier die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Opfern breitflächig kostenlosen Zugang zu Opferunterstützungsdiensten zu ermöglichen (Art 8 und 9). Hervorzuheben ist auch, dass Opfer die Möglichkeit erhalten sollen, eine Entscheidung, mit der auf die Strafverfolgung verzichtet wird, überprüfen zu lassen (Art 11). Österreich hatte eine entsprechende Regelung im Zuge des StPRefG 2004 bereits mit dem Recht des Opfers, die Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft eingestellten Strafverfahrens zu beantragen (§ 195 StPO), eingeführt. Und schließlich statuiert die OpferschutzRL, dass Opfer frühzeitig individuell zu begutachten sind, um abzuklären, ob sie besondere Schutzbedürfnisse aufweisen und besonderer Schutzmaßnahmen bedürfen (Art 22 f). Die Umsetzung der OpferschutzRL erfolgte in Österreich mit etwas Verspätung durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016 (StPRÄG I 2016).11 Den bislang letzten großen Schritt im Bereich der Opferrechte bildet das im Jahr 2020 erlassene Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG).12 Es führte zu Änderungen in zahlreichen Rechtsmaterien mit dem Ziel, eine verbesserte Handhabe gegen Hass im Netz und die damit verbundene Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu schaffen. Im Strafprozessrecht brachte das HiNBG insb eine Ausdehnung der psychosozialen und juristischen Prozessbegleitung (§ 66b StPO) sowie erweiterte Ermittlungsmöglichkeiten im Bereich der Privatanklage wegen den §§ 111, 113 und 115 StGB, sofern diese Delikte im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden (§ 71 StPO).

Angesichts dieser Fülle und stetigen Weiterentwicklung der Opferrechte in Österreich stellt sich die Frage, ob Kriminalitätsopfer damit Zugang zum Recht haben. Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, was man unter Zugang zum Recht versteht. Es liegt auf der Hand, dass sich access to justice nicht in der formalen Position erschöpft, „Rechte zu haben“. Der gegenständliche Beitrag beleuchtet die unterschiedlichen Dimensionen des Zugangs zum Recht für Kriminalitätsopfer (2.) und identifiziert jene Hindernisse, die Opfern ihren Zugang zum Recht erschweren (3.).

2. Die vielen Aspekte des Zugangs zum Recht

2.1 Rechtspolitisches Postulat

Das Spektrum der Themen, die unter dem Titel „Zugang zum Recht“ diskutiert werden, ist überaus breit.13 Als rechtspolitisches Postulat meint Zugang zum Recht, eine solche Ausgangslage für die Verfahrensbeteiligten* zu schaffen, dass sie ihre Rechte im Verfahren tatsächlich geltend machen können. Um mit Christian Broda zu sprechen, geht es dabei „um die Verwirklichung der Forderung, daß jeder Mensch, ohne Unterschied des Vermögens, des Einkommens, der Bildung und der gesellschaftlichen Stellung zu seinem Recht kommen können muß“.14 Der so verstandene Zugang zum Recht ist im Gleichheitsgedanken verankert.15 Dieser verlangt Ausgleich dort, wo ökonomische oder soziale Barrieren den Zugang zum Recht erschweren.16 Damit treten finanzielle Gesichtspunkte des Zugangs zum Recht in den Vordergrund.17 Zugang zum Recht wird zum leistbaren Zugang zum Recht18 und die Verfahrenshilfe zu einem Kernthema desselben.19 Die Verfahrenshilfe soll Rechtssuchenden die Inanspruchnahme einer Rechtsanwält*in in Fällen ermöglichen, in denen dies ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts sonst nicht möglich wäre (§§ 63 ff ZPO, § 61 Abs 2 StPO). Zugang zum Recht soll also durch Finanzierung eines Rechtsbeistandes sichergestellt werden, indem die Wahrnehmung von Rechten von der wirtschaftlichen Leistungskraft einer Person entkoppelt wird. Das gilt nach österreichischem Strafprozessrecht auch für Kriminalitätsopfer, die sich dem Verfahren als Privatbeteiligte* angeschlossen haben, sofern ihnen nicht juristische Prozessbegleitung zu gewähren ist (§ 67 Abs 7 StPO).

Zugang zum Recht bedeutet im rechtspolitischen Diskurs jedoch wesentlich mehr. Dazu zählt die Forderung nach klarer20 bzw bürgernaher21Gesetzgebung, die die Notwendigkeit, Recht bei Gerichten und Behörden suchen zu müssen, von vornherein möglichst gering hält. Gemeint ist damit eine verständliche Gestaltung des materiellen Rechts. Für Kriminalitätsopfer ist dieser Gesichtspunkt insofern von untergeordneter Bedeutung, als es dabei um den sich aus den Delikten ergebenden Verhaltensmaßstab des Zusammenlebens in der Gesellschaft geht. Jene rote Linie, die nicht überschritten werden darf, ist ohnehin zumeist ausreichend klar. Erst dass sie im Einzelfall tatsächlich überschritten wird, macht eine Person zum Opfer. Relevant ist für Kriminalitätsopfer freilich die Gewährung von Rechtsansprüchen im Anschluss an die Begehung einer strafbaren Handlung. Zu denken ist hier an zivilrechtliche Ansprüche, allen voran Schadenersatzansprüche sowie an Ansprüche auf sozialstaatliche Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG)22 sowie Vorschussleistungen nach §§ 373a f StPO.

Zugang zum Recht umfasst auch und besonders die Einräumung von Verfahrensrechten.23 Erst die adäquate Ausgestaltung prozessualer Rechte erlaubt Rechtsdurchsetzung. Welche Rechte Kriminalitätsopfer im Strafprozess haben (sollen), ist damit eine Frage des Zugangs zum Recht.24 Die Diskussion darüber ist trotz der weitreichenden Entwicklung der Opferrechte in den beiden vergangenen Dekaden nach wie vor im Gang.25

Materielle und prozessuale Rechte allein verschaffen noch keinen Zugang zum Recht. Dieser setzt Kenntnis der eigenen Rechtsposition voraus.26 Nur wer seine Rechte kennt und weiß, an welchem Punkt das Verfahren steht, verfügt über die erforderliche Grundlage, um zu entscheiden, inwiefern er von seinen Rechten Gebrauch macht.27 Und eine Reihe weiterer Themen wird mit Verweis auf ihre Relevanz für den Zugang zum Recht diskutiert. Sie reichen von der Forderung nach rascher Rechtsdurchsetzung,28 über die Forderung nach alternativen Konfliktlösungsmodellen29 bis hin zur Barrierefreiheit von Gerichten und Behörden.30

2.2 Mobilisierung von Recht

Die Rechtssoziologie ordnet die Voraussetzungen des Zugangs zum Recht unter den Titel der „Mobilisierung von Recht“ ein.31 Dabei geht es um die Bedingungen, unter denen Menschen „Recht benutzen“32, dh ihre Rechte wahrnehmen. Unterschieden werden hierbei objektive und subjektive Faktoren der Mobilisierung.

Die objektiven Faktoren der Mobilisierung erfassen zT jene Aspekte, die auch Gegenstand der rechtspolitischen Forderung nach Zugang zum Recht sind, gehen aber darüber hinaus. Dazu gehört zu allererst die Existenz materieller Normen als Grundlage von Rechten.33 Des Weiteren bedarf es Verfahren und Verfahrensrechte, ohne die eine Mobilisierung nicht möglich ist. Eine zentrale Rolle spielen ferner die Mobilisierungskosten.34 Diese meinen nicht nur den finanziellen Aufwand, der mit der Wahrnehmung von Rechten verbunden ist. Vielmehr zählen dazu auch persönliche und soziale Kosten wie Informationen, Zeit, der soziale Ruf, das soziale Selbstbild und soziale Beziehungen.35 Gerade für Kriminalitätsopfer kann die Mobilisierung von Recht unter Effizienzgesichtspunkten wenig sinnvoll erscheinen; etwa wenn sich bei häuslicher Gewalt die Strafanzeige gegen den Partner richten würde und eine gewaltsame Reaktion derselben, finanzielle Nachteile oder familiäre Ausgrenzung erwartet werden.36 Die hohe Nichtanzeige-Rate von Opfern von Sexualdelikten37 wiederum kann als Ausdruck der von den Opfern antizipierten hohen persönlichen und sozialen Kosten, zu denen oft auch die befürchtete Stigmatisierung zählt, interpretiert werden. Es würde also zu kurz greifen, die Hürden des Zugangs zum Recht nur im Finanziellen zu sehen.

Die subjektiven Faktoren der Mobilisierung von Recht betreffen die subjektive Haltung der Einzelnen* zum Recht. Um die eigenen Rechte in einer bestimmten Situation wahrzunehmen, ist es erforderlich, in einer Situation überhaupt ein Rechtsproblem zu erkennen.38 Die dafür nötigen subjektiven Mobilisierungsfaktoren sind Rechtsbewusstsein, Rechtskenntnis und Anspruchswissen. Rechtsbewusstsein hat, wer über das grundlegende Wissen über die Existenz und die Geltung von Recht verfügt.39 Es handelt sich dabei um ein sehr allgemeines Wissen um Recht, das allerdings die Haltung zu den rechtlichen Instanzen beeinflusst. Gespeist wird das Rechtsbewusstsein (auch) aus der Erfahrung mit rechtlichen Instanzen. Wer seine Erfahrungen negativ bewertet, wird kaum erwarten, dass der Gang zur Polizei oder zu Gericht die eigene Lage verbessert.40 Konkreter als das Rechtsbewusstsein gestaltet sich die Rechtskenntnis als laienhaftes Wissen über das Recht,41 das im Bereich des Kriminalstrafrechts insbesondere als Wissen über strafrechtliche Verbote verstanden werden kann. Die Rechtskenntnis ist Voraussetzung für eine mit dem geltenden Recht übereinstimmende Bewertung der eigenen Lage; etwa, dass einem durch Zufügung einer Körperverletzung Unrecht getan wurde und dies Anlass für ein Strafverfahren ist. Allein Rechtskenntnis genügt für die Mobilisierung von Recht nicht. Dazu braucht es überdies instrumentelles Wissen oder Anspruchswissen betreffend die eigenen Rechte und deren Durchsetzbarkeit.42 Darunter ist die Erkenntnis zu verstehen, sein Recht legitimerweise einfordern zu können.43 Um bei dem zuvor genannten Beispiel einer Körperverletzung zu bleiben, bezieht sich das Anspruchswissen des Opfers auf das Recht, Strafanzeige erstatten und in einem dadurch angestoßenen Strafverfahren vom Täter Schadenersatz fordern zu können. Das Anspruchswissen und insgesamt die Mobilisierung von Recht können durch gezieltes Empowerment unterstützt werden.44

2.3 Empowerment von Kriminalitätsopfern durch Verfahrensrechte

Empowerment als Voraussetzung des Zugangs zum Recht meint die Ermächtigung von Verfahrensbeteiligten* zur prozessualen Selbstbestimmung.45 Das gilt auch und besonders für Kriminalitätsopfer, die sich aufgrund des Viktimisierungserlebnisses in einer Ausnahmesituation befinden. Unter den zahlreichen Rechten, die Kriminalitätsopfer in Österreich haben, gibt es eine Reihe, die ihnen Zugang zum Recht verschaffen sollen.46

2.3.1 Zugang zu Opferunterstützungsdiensten

Das Empowerment von Kriminalitätsopfern setzt idealerweise bereits vor einem Strafprozess an. IdS haben die Mitgliedstaaten gem Art 8 Abs 1 der OpferschutzRL sicherzustellen, dass Opfer ihrem Bedarf entsprechend vor, während sowie für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens kostenlos Zugang zu Opferunterstützungsdiensten erhalten, die im Interesse der Opfer handeln und dem Grundsatz der Vertraulichkeit verpflichtet sind. Das schließt vielfältige Informationen, emotionale und gegebenenfalls psychologische Unterstützung sowie Beratung in rechtlichen, finanziellen und praktischen Fragen iZm der Straftat sowie zum Risiko und zur Verhütung einer wiederholten oder sekundären Viktimisierung ein (Art 9 Abs 1 OpferschutzRL). Die Hilfeleistung spezialisierter Opferunterstützungsdienste geht noch darüber hinaus (Art 9 Abs 3 OpferschutzRL). Der Zugang zu Opferunterstützungsdiensten, der eines der Kernstücke der OpferschutzRL ist,47 darf gem Art 8 Abs 5 OpferschutzRL nicht von der förmlichen Anzeige einer Straftat abhängig gemacht werden. Für den Fall der Anzeigeerstattung liegt es gem Art 8 Abs 2 OpferschutzRL in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, die Vermittlung der Opfer an Opferunterstützungsdienste zu erleichtern. Das Guidance Document der EU-Kommission zur OpferschutzRL versteht hierunter auch die Verpflichtung, Opfer danach zu fragen, ob sie mit Opferunterstützungsdiensten in Kontakt treten oder von solchen kontaktiert werden wollen.48

Die StPO sieht demgegenüber nur die Verpflichtung von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht vor, Opfer über die Möglichkeit, Hilfeleistung zu erhalten, zu informieren (§ 10 Abs 2 StPO). Die praktische Relevanz dieser Informationsverpflichtung bleibt für Opfer freilich meist gering. Für Opfer stellt der Kontakt mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zumeist eine Ausnahmesituation dar, was sich auf ihre Aufnahmefähigkeit von derlei Informationen nachteilig auswirkt. Abgesehen davon ist der Schritt von der Information über Opferunterstützungsdienste hin zur Kontaktaufnahme mit einem Unterstützungsdienst meist ein großer, den nicht viele Opfer aus eigenem Antrieb gehen (können). Selbst der vom Weissen Ring österreichweit betriebene telefonische Opfernotruf (0800 112 112) setzt eine Initiative des Opfers voraus. Für den Zugang von Kriminalitätsopfern zur Opferhilfe bedeutet dies eine beträchtliche Hürde. Eine automatische Weitergabe der Opferdaten an Opferunterstützungsdienste, die von sich aus mit den Opfern in Kontakt treten, ist gegenwärtig nur iZm Betretungs- und Annäherungsverboten vorgesehen (§ 25 Abs 3, § 38a Abs 4, § 56 Abs 1 Z 3 SPG).49

2.3.2 Recht, zu verstehen und verstanden zu werden

Das Recht, zu verstehen und verstanden zu werden, stellt einen fundamentalen Faktor für den Zugang zum Recht dar. Die OpferschutzRL sieht dafür in Art 3 eine detaillierte Regelung vor, die von der Zielsetzung geleitet ist, dass Opfer ab dem ersten Kontakt mit einer zuständigen Behörde im Strafverfahren verstehen und selbst verstanden werden (Abs 1). Jegliche Kommunikation mit dem Opfer ist in einfacher und verständlicher Sprache zu führen, wobei persönlichen Merkmalen wie einer Behinderung des Opfers Rechnung zu tragen ist (Abs 2). Umzusetzen ist das Recht, zu verstehen und verstanden zu werden, gem Art 7 OpferschutzRL durch kostenlose Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen für Opfer, die die Verfahrenssprache nicht verstehen oder sprechen. Erforderlich ist dazu (jeweils) ein Antrag des Opfers (Abs 1). Mündliche Dolmetschleistungen sind Opfern jedenfalls bei Vernehmungen im Strafverfahren (Art 7 Abs 1) und bei Anzeigeerstattung (Art 5 Abs 2) zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen richtet sich der Umfang der Dolmetschleistungen nach der Stellung des Opfers in der jeweiligen Strafrechtsordnung, sodass Dolmetschleistungen Opfern auch bei (allfälliger) aktiver Teilnahme an Gerichtsverhandlungen zu gewähren ist (Art 7 Abs 1). Eine kostenlose schriftliche Übersetzung hat in Bezug auf jene Informationen zu erfolgen, die für die Ausübung der Opferrechte im Strafverfahren wesentlich sind; dies freilich nur soweit, als diese Informationen Opfern überhaupt zur Verfügung gestellt werden (Art 7 Abs 3).50 Zu den wesentlichen zu übersetzenden Informationen zählen jedenfalls die verfahrensbeendende Entscheidung samt Begründung (Art 7 Abs 3),51 die schriftliche Anzeigebestätigung (Art 5 Abs 3) und die Information über Zeitpunkt und Ort der Hauptverhandlung, sofern die Opfer auf diese Information Anspruch haben (Art 7 Abs 4). Im Übrigen können Opfer mit entsprechender Begründung die Einstufung eines Dokuments als wesentlich beantragen (Art 7 Abs 5). Eine Entscheidung, mit der die Gewährung von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen abgelehnt wird, unterliegt der Anfechtung nach nationalem Recht (Art 7 Abs 7).

Eine Angleichung der österreichischen Rechtslage an die genannten Vorgaben der OpferschutzRL erfolgte durch das StPRÄG I 2016. Gem § 66 Abs 1 Z 5 und Abs 3 StPO haben Opfer, die der Verfahrenssprache nicht mächtig sind, dh diese nicht sprechen oder verstehen, ein Recht auf kostenlose Übersetzungshilfe, wozu neben mündlichen Dolmetschleistungen auch die schriftliche Übersetzung wesentlicher Aktenstücke gehört. Wesentliche Aktenstücke sind gem § 66 Abs 3 StPO die Bestätigung der Anzeige, die Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens samt Begründung sowie die Ausfertigung des Urteils bzw der Strafverfügung. Die Aufzählung hat demonstrativen Charakter.52 Beantragt das Opfer die Übersetzung von weiteren Schriftstücken oder Teilen davon,53 so hat es dies außer bei offenkundiger Relevanz zu begründen. Die Gewährung schriftlicher Übersetzungshilfe hängt in solchen Fällen davon ab, ob diese zur Wahrung der Rechte und Interessen des Opfers iSd § 10 StPO erforderlich ist (§ 66 Abs 3 letzter Satz, § 56 Abs 1 StPO). Schriftliche Übersetzungshilfe kommt unter den genannten Voraussetzungen Opfern unabhängig von einem allfälligen Privatbeteiligtenanschluss zu.54 Gehörlosen oder stummen Opfer ist eine Dolmetscher*in für die Gebärdensprache beizugeben, sofern sich das Opfer darin verständigen kann (§ 66 Abs 3, § 56 Abs 7 StPO). Ist dies nicht der Fall, ist zu versuchen, mit dem Opfer schriftlich oder auf andere geeignete Art, in der es sich verständlich machen kann, zu verkehren. Die Entscheidung über jegliche Übersetzungshilfe hat zu treffen, wer die jeweilige Amtshandlung leitet.55

2.3.3 Recht auf Information

Im Strafprozess bilden Informations- und Verständigungsrechte jene Basis, auf der Kriminalitätsopfer als Verfahrenssubjekte im Strafprozess agieren können.56 Erst die Kenntnis der eigenen Rechte und des Verfahrensstands ermöglichen es ihnen, sich im Prozess den eigenen Interessen entsprechend zu artikulieren.57 IdS hält ErwGr 26 der OpferschutzRL fest:

„Die Opfer sollten so genau informiert werden, dass sichergestellt ist, dass sie eine respektvolle Behandlung erfahren und in Kenntnis der Sachlage über ihre Beteiligung am Verfahren entscheiden können. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Unterrichtung des Opfers über den Stand des Verfahrens. …“

Dies unterstreicht auch das Guidance Document der EU-Kommission, das betont, dass Opfer idealerweise von Amts wegen mit den nötigen Informationen versorgt werden sollen.58 Gem Art 4 Abs 1 der OpferschutzRL sind Opfer beim Erstkontakt mit einer zuständigen Behörde über die ihnen zustehenden Verfahrensrechte zu informieren; die Informationen darüber können gem Art 4 Abs 2 OpferschutzRL entsprechend den konkreten Bedürfnissen und den persönlichen Umständen des Opfers und je nach Wesen oder Art der Straftat unterschiedlich umfangreich bzw detailliert ausfallen. Zu den verpflichtend mitzuteilenden Informationen gehört gem Art 6 Abs 1 und 2 der OpferschutzRL auch das Recht der Opfer, auf Antrag über die wesentlichen Verfahrensschritte informiert zu werden. Genannt werden in diesem Zusammenhang ua Informationen über jedwede Entscheidung, auf das Strafverfahren zu verzichten bzw dieses einzustellen oder die Täter*in nicht strafrechtlich zu verfolgen, sowie Informationen über Zeit und Ort der Hauptverhandlung und die Art der gegen die Täter*in erhobenen Beschuldigungen.59 Vorgesehen ist überdies die Möglichkeit, sich über die Freilassung oder Flucht der Täter*in verständigen zu lassen (Abs 5 leg cit).

Die österreichische StPO hat Informationspflichten von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht gegenüber Opfern zu einem Verfahrensgrundsatz (§ 10 Abs 2 StPO) erhoben. Konkretisiert wird dieser Grundsatz durch eine Reihe allgemeiner und spezieller Informations- und Verständigungsrechte. Während allgemeine Informationsrechte eingreifen, sobald ein Ermittlungsverfahren gegen eine bestimmte Beschuldigte* geführt wird, sind spezielle Informationsund Verständigungsrechte für bestimmte Opfergruppen bzw Opfer in bestimmten Verfahrenskonstellationen vorgesehen.60 Die Erstinformation der Opfer umfasst neben Entschädigungs- und Hilfeleistungsmöglichkeiten gem § 70 Abs 1 StPO die wesentlichen Opferrechte (§§ 66 bis 67 StPO). Ein Informationsaufschub ist nur ausnahmsweise erlaubt, wenn besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Jene Opfergruppen, die berechtigt sind, Prozessbegleitung zu verlangen, sind über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung spätestens vor ihrer ersten Vernehmung zu informieren. Bis dahin müssen auch besonders schutzbedürftige Opfer Information über ihre Verfahrensrechte erhalten (§ 70 Abs 2 StPO). Spätestens bei ihrer Vernehmung sind sämtliche Opfer darüber zu informieren, dass sie das Recht haben, auf Antrag vom Verbleib der inhaftierten Beschuldigten* verständigt zu werden (§ 70 Abs 1 StPO).

2.3.4 Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung

Informations- und Auskunftsrechte können Opfern Rechtskenntnis freilich nur bedingt vermitteln. Um Kriminalitätsopfer entsprechend ihrer individuellen Aufnahmefähigkeit und -bereitschaft über ihre Rechte zu informieren und sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen, bedarf es weitergehender Anstrengungen. Neben den bereits erwähnten Opferunterstützungsdiensten kommt der psychosozialen und juristischen Prozessbegleitung hierbei eine bedeutende Rolle zu, sofern Kriminalitätsopfer dazu Zugang haben. Gem Art 9 Abs 1 lit a OpferschutzRL sind Opfer im Rahmen ihrer Unterstützung durch Opferunterstützungsdienste in Bezug auf ihre Rechte, ihre Stellung im Strafverfahren sowie nationale Entschädigungsprogramme zu beraten und zu unterstützen. Das schließt auch die Vorbereitung auf die Teilnahme am Strafprozess mit ein. Zudem ist ihnen emotionale und psychologische Unterstützung zu gewähren (Art 9 Abs 1 lit c OpferschutzRL). Diese Gesichtspunkte der Opferunterstützung korrespondieren mit der psychosozialen und juristischen Prozessbegleitung nach österreichischem Recht. Während jedoch Opfern nach Art 8 Abs 1 OpferschutzRL ihrem Bedarf entsprechend Zugang zu Opferunterstützungsdiensten zu gewähren ist, ist die Prozessbegleitung auf bestimmte Opfergruppen beschränkt.61 Die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung österreichischen Zuschnitts stellt damit einen spezifischen Ausschnitt der von der OpferschutzRL den Mitgliedstaaten aufgetragenen Opferunterstützung dar.

Gem § 66b Abs 1 StPO ist bestimmten, typischerweise besonders belastete Opfergruppen auf Verlangen kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, „soweit es zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist“. Die psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die damit verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren, die juristische Prozessbegleitung hingegen die rechtliche Beratung und Vertretung durch eine Rechtsanwält*in62 (§ 66b Abs 2 StPO). Dadurch erhalten Opfer spezifische Unterstützung in der für sie ungewohnten und neuerlich belastenden Situation, die ein Strafverfahren für sie idR bedeutet.63 War die Prozessbegleitung ursprünglich auf Opfer zugeschnitten, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnten (§ 65 Z 1 lit a StPO), sowie bestimmte Angehörige einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte (§ 65 Z 1 lit b StPO), so wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten schrittweise erweitert. Zugang zu Prozessbegleitung haben nunmehr64 Opfer, deren persönliche Abhängigkeit durch eine vorsätzlich begangene Straftat ausgenützt worden sein könnte, Opfer terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Opfer von beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB), fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB), Opfer von übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde, sowie minderjährige Zeug*innen von Gewalt im sozialen Nahraum, die iSd StPO gar keine Opfer sind (§ 66b Abs 1 lit b–e StPO). Trotz dieser Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten gibt es nach wie vor Opfergruppen, die der Prozessbegleitung bedürften, ohne dass sie in eine der gesetzlichen Gruppen fallen, etwa traumatisierte Opfer von Wohnungseinbrüchen. Insofern ist zu überdenken, ob das Empowerment von Kriminalitätsopfern durch die Prozessbegleitung ausreichend ist.

Charakteristisch für die Prozessbegleitung ist, dass sie für Opfer kostenfrei ist.65 Sie setzt damit anders als die Verfahrenshilfe, für die es zentral auf die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Opfers ankommt, bei der Erforderlichkeit für das jeweilige Opfer in psychosozialer und rechtlicher Hinsicht an und soll so niederschwellig Zugang zum Recht verschaffen.

2.3.5 Verfahrenshilfe

Opfern Zugang zum Recht durch Beseitigung finanzieller Hürden zu ermöglichen, ist Ziel der Verfahrenshilfe. Gem Art 13 OpferschutzRL haben Opfer Anspruch auf Prozesskostenhilfe (legal aid), wenn sie als Partei im Strafverfahren auftreten. Die Bedingungen und Verfahrensbestimmungen richten sich nach dem nationalstaatlichen Recht. So ist in Österreich Opfern, die sich dem Strafverfahren zur Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche aus der Straftat als Privatbeteiligte* angeschlossen haben, unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe durch unentgeltlich Beigebung einer Rechtsanwält*in zu gewähren (§ 67 Abs 7 StPO). Dies setzt voraus, dass das jeweilige Opfer sonst außerstande ist, die Kosten einer anwaltlichen Vertretung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Darüber hinaus muss die Verfahrenshilfe im Interesse der Rechtspflege liegen, va dadurch, dass die Vertretung im Interesse einer zweckentsprechenden Durchsetzung der Ansprüche zur Vermeidung eines nachfolgenden Zivilverfahrens erforderlich ist. Gerade diese Voraussetzung reduziert für Opfer die Chancen, Verfahrenshilfe zu erlangen. Denn nach verbreiteter Ansicht soll die Verfahrenshilfe der Privatbeteiligten* nur dann im Interesse der Rechtspflege liegen, wenn im Antragszeitpunkt eine endgültige Erledigung der Ansprüche im Strafverfahren naheliegt.66 Dies ist in der Verfahrensrealität jedoch nur sehr selten der Fall.67 Ausgehend vom Wortlaut des § 67 Abs 7 StPO, der die Vermeidung eines nachfolgenden Zivilverfahrens lediglich beispielhaft als Bedingung der Verfahrenshilfe nennt, ist eine solche restriktive Auslegung freilich nicht zwingend.68 Überdies ist Verfahrenshilfe nur zu gewähren, sofern kein Anspruch auf juristische Prozessbegleitung besteht. Das gilt selbst für den Fall, in dem das Opfer zwar keine juristische Prozessbegleitung beantragt hat, die Voraussetzungen dafür aber erfüllt sind.69 Bedenkt man, dass Opfer im österreichischen Strafprozess allein kraft ihrer Opfereigenschaft den Status eines Verfahrenssubjekts – in der Diktion der OpferschutzRL einer Prozesspartei70 – haben, so erscheint die Beschränkung der Verfahrenshilfe auf Privatbeteiligte* unter den genannten Bedingungen als sehr restriktiv. Allerdings ist die Verfahrenshilfe nicht isoliert, sondern im Verein mit der juristischen Prozessbegleitung zu betrachten, die für die berechtigten Opfergruppen der Sache nach die Funktion der Verfahrenshilfe erfüllt. Nur so lässt es sich erklären, dass Opfer, die Anspruch auf juristische Prozessbegleitung haben, von der Verfahrenshilfe ausgeschlossen sind. Zusammengenommen decken die Verfahrenshilfe und die juristische Prozessbegleitung ein durchaus beachtliches Spektrum an Opfern ab. Zu einem Ungleichgewicht unter den verschiedenen Opfergruppen führt freilich, dass Opfer, die keinen Anspruch auf juristische Prozessbegleitung haben, den engen Voraussetzungen der Verfahrenshilfe unterliegen.

2.3.6 Recht auf Vertretung

Das Recht, sich vertreten zu lassen, hat va, aber nicht nur für Opfer Bedeutung, die weder Prozessbegleitung noch Verfahrenshilfe in Anspruch nehmen können. Die OpferschutzRL nimmt in verschiedenen Zusammenhängen auf die rechtliche Vertretung Bezug. Am klarsten kommt das Recht, eine Rechtsvertreter*in zu wählen, in Art 4 Abs 1 lit d OpferschutzRL zum Ausdruck, wonach Opfer beim Erstkontakt mit einer zuständigen Behörde auch darüber zu informieren sind, wie und unter welchen Voraussetzungen sie Rechtsbeistand, Prozesskostenhilfe oder sonstigen Beistand erhalten können. Deutlicher als die OpferschutzRL formuliert hingegen § 73 StPO das Recht auf Vertretung. Danach haben Opfer wie Haftungsbeteiligte*, Privatbeteiligte*, Privatankläger*innen und Subsidiarankläger*innen das Recht, sich durch eine Rechtsanwält*in, eine nach§ 25 Abs 3 SPG anerkannte Opferschutzeinrichtung oder eine sonst geeignete, aber nicht notwendig rechtskundige Person71 vertreten lassen. Wie sinnvoll die Vertretung durch eine nicht rechtskundige Person im Allgemeinen ist, muss dahingestellt bleiben. Für Opferhilfeeinrichtungen, die nicht nach § 25 Abs 3 SPG anerkannt sind, ist der zuletzt genannte Vertretungstatbestand jedoch die Grundlage für Vertretungen außerhalb der Prozessbegleitung und damit wesentlich für ihre Arbeit.72 Die Vertreter*in steht dem Opfer beratend und unterstützend zur Seite und übt vorbehaltlich anderer Regelungen die Verfahrensrechte des Opfers aus (§ 73 StPO). Für Opfer im Kindesalter ist gem Art 24 Abs 1 lit c OpferschutzRL wiederum eine besondere Vertreter*in zu bestellen, wenn die Träger des elterlichen Sorgerechts auf Grund eines Interessenkonflikts das Opfer nicht vertreten dürfen oder wenn das kindliche Opfer unbegleitet oder von seiner Familie getrennt ist. Dieser Bestimmung entspricht § 66a Abs 3 StPO durch die Regelung, dass in den genannten Fällen beim Pflegschaftsgericht die Bestellung einer Kurator*in anzuregen ist.

2.3.7 Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson

Ein einfaches, aber wirkungsvolles Instrument des Empowerments von Opfern im Strafprozess ist das Recht, bei Vernehmungen eine Vertrauensperson beizuziehen. Dadurch weiß das Opfer in der idR ungewohnten Vernehmungssituation eine emotionale Stütze bei sich. Entsprechend statuiert Art 20 lit c OpferschutzRL das Recht, dass Opfer während strafrechtlicher Ermittlungen von einer Person ihrer Wahl begleitet werden, und zwar neben dem Recht auf Begleitung durch die rechtliche Vertreter*in.73 Seine Grenzen findet dieses Recht im gerichtlichen Ermessen; auch kann die Beiziehung einer Vertrauensperson begründet verweigert werden. Ergänzend regelt die OpferschutzRL das Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson, wenn das Opfer beim Erstkontakt mit einer zuständigen Behörde Hilfe benötigt, um zu verstehen oder verstanden zu werden (Art 3 Abs 3). In Österreich haben grundsätzlich alle Zeug*innen das Recht, auf Verlangen ihrer Vernehmung eine Vertrauensperson beizuziehen (§ 160 Abs 2 StPO). Für besonders schutzbedürftige Opfer wird dieses Recht in § 66b Abs 2 Z 6 StPO eigens hervorgehoben. Zwar ändert sich der Rechtsgehalt des § 160 Abs 2 StPO für besonders schutzbedürftige Opfer nicht, doch muss diese Opfergruppe spätestens vor der ersten Vernehmung über das Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson informiert werden (§ 70 Abs 2 StPO). Wird die Beiziehung einer Vertrauensperson einem besonders schutzbedürftigen Opfer gegenüber abgelehnt, so sind ihm die Gründe dafür mitzuteilen (§ 66a Abs 4 StPO).74 Die von der Zeug*in benannte Person kann als Vertrauensperson ausgeschlossen werden, wenn die Rolle als Vertrauensperson mit anderen prozessualen Rollen bzw der Zielsetzung der Wahrheitserforschung in Konflikt gerät. Das gilt gem § 160 Abs 2 StPO für Verdächtige*, Zeug*innen, sonstige Verfahrensbeteiligte* und Personen, deren Anwesenheit die freie und vollständige Aussage beeinflussen könnte. In der Praxis bewährt hat sich die Beiziehung von Mitarbeiter*innen von Opferschutz- bzw Opferhilfeeinrichtungen. Zwingend beizuziehen ist eine Vertrauensperson, wenn die Zeug*in psychisch krank, vergleichbar in ihrer Entscheidungsfähigkeit beschränkt oder unmündig ist (§ 160 Abs 3 StPO). Während der Hauptverhandlung ist unter sinngemäßer Anwendung von § 160 Abs 2 und 3 StPO jedenfalls drei Vertrauenspersonen des Opfers auf dessen Verlangen Zugang zur Verhandlung zu gewähren (§ 230 Abs 2 StPO).

2.4 Partizipation am Verfahren

Verfahrensrechte, die Zugang zum Recht verschaffen sollen, zielen häufig auf die Geltendmachung bestimmter materieller Rechte wie beispielsweise Schadenersatzansprüche ab. Für Kriminalitätsopfer ist Zugang zum Recht allerdings nicht nur die prozedurale Seite einer Medaille, auf deren anderer Seite materielle Opferrechte zu finden sind. Eine Reihe von Opferrechten im Strafprozess ist nicht auf die Wahrnehmung materieller Rechtsansprüche hin ausgerichtet. Man denke an das Recht, an kontradiktorischen Vernehmungen und Tatrekonstruktionen teilzunehmen (§ 66 Abs 1 Z 5, § 150 Abs 1, § 165 Abs 2 StPO), sowie an das Recht, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte*, Zeug*innen und Sachverständige* zu befragen (§ 66 Abs 1 Z 6, § 249 Abs 1 StPO). Diese Partizipationsrechte sind von der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Wege der Privatbeteiligung unabhängig. Hinter diesen Rechten stehen vielmehr legitime Interessen von Kriminalitätsopfern, ihre Sichtweise in den Strafprozess einzubringen, durch ihr Sonderwissen gezielt Fragen zu stellen und so zur Wahrheitsfindung beizutragen.75 Nach der Intention des Gesetzgebers sollen die Beteiligungsrechte Opfern bei der Bewältigung der Tatfolgen helfen und ihre berechtigten Genugtuungsinteressen befriedigen, was wiederum zu einer Stärkung des „Wiedergutmachungsaspekts im Rechtsfolgenbereich“ führen soll.76 Die Partizipation am Verfahren dient also letztlich der Wiederherstellung des gestörten Rechtsfriedens. Diese Gesichtspunkte bilden auch die Basis für das Recht des Opfers, die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen (§ 66 Abs 1 Z 8, § 195 StPO). Es kann als Anerkennung der berechtigten Genugtuungsinteressen von Opfern, zumindest jedoch als Anerkennung ihres Interesses an Strafverfolgung gedeutet werden.77

Tatsächlich haben Kriminalitätsopfer ein Interesse, dass „ihr“ Fall aufgeklärt werde, was sich insbesondere auf die Ermittlung der Täter*in bezieht,78 sowie ein Interesse, dass die Täter*in bestraft werde.79 Dieser Wunsch nach Bestrafung bezieht sich nur zT auf Strafe iSd Strafrechtsdogmatik. Vielmehr kann er für etwa zwei Drittel der Opfer bereits durch ein diversionelles Vorgehen befriedigt werden.80 Untersuchungen zu den Partizipationswünschen von Kriminalitätsopfern im Strafverfahren zeigen, dass immerhin knapp die Hälfte der Opfer ein Interesse hat, sich verstärkt in den Strafprozess einzubringen.81 Diese Partizipationswünsche dürften vom Interesse an der Sanktionierung der Täter*in angetrieben werden.82 Aufgrund der Linzer Opferbefragung kann für Österreich festgehalten werden, dass Opfer am deutlichsten an Informationsrechten und Rechten zur Mitwirkung an der Wahrheitserforschung interessiert sind, also an Befragungsrechten in der Hauptverhandlung, am Recht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung und bei Vernehmungen sowie am Recht auf Akteneinsicht.83

In der Verfahrenswirklichkeit nehmen Opfer ihre Partizipationsmöglichkeiten im Strafprozess freilich nur sehr zurückhaltend wahr. Dies ergibt sich für Österreich aus einer breit angelegten Studie, die die Rechtspraxis des österreichischen Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessreform des Jahre 2008 erforscht. Sie basiert auf der Untersuchung von etwa 5.000 Verfahrensakten in Fällen, die nach dem 1. März 2009 durch Anklage, Einstellung oder Diversion abgeschlossen wurden.84 So wurde Akteneinsicht nur von 2,7 % der Opfer beantragt, die Ausübung dieses Rechts erfolgte fast ausschließlich durch die Rechtsvertreter*in des Opfers.85 Auch verfügten nur 2 % der Opfer über einen Rechtsbeistand, und weniger als 1 % der Opfer stellten einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens.86 Ein Grund für diese geringe Inanspruchnahme der genannten Verfahrensrechte mag darin liegen, dass nur ein sehr geringer Teil der Opfer über juristische (1,8 %) bzw psychosoziale (1,4 %) Prozessbegleitung verfügte. Selbst vom Recht auf Privatbeteiligung machten in den untersuchten Fällen nur 12,1 % der Opfer Gebrauch.87 Beweisanträge wurden von den Privatbeteiligten* kaum gestellt.88 Die Diskrepanz zwischen den erwünschten Partizipationsrechten und deren tatsächlicher Wahrnehmung ist insofern bemerkenswert, als sich die Erkenntnisse der Linzer Opferbefragung auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des StPRefG 2004 im Jahr 2008 beziehen, die Opfern nur geringe Mitwirkungsmöglichkeiten einräumte. Das StPRefG 2004 ließ viele der noch in der Linzer Opferbefragung erwünschten zusätzlichen Mitwirkungsrechte Realität werden, ohne dass Opfer aber in nennenswertem Ausmaß davon Gebrauch machen. Dies lässt vermuten, dass der Zugang zu den nunmehr weitreichenden Partizipationsmöglichkeiten im Strafprozess nicht ungehindert ist. Diese Annahme wird gestützt durch eine von der Europäischen Grundrechteagentur in Auftrag gegebene qualitative Studie betreffend den Zugang von Kriminalitätsopfern zum Recht in Österreich. Danach entfaltet die aktive Mitwirkung von Opfern am Strafprozess nur geringe Bedeutung;89 va weil Polizist*innen, Staatsanwält*innen und Richter*innen darin eine Gefahr für die Verteidigungsrechte der Beschuldigten* erblicken. Vielmehr wird die Rolle des Opfers im Strafprozess weiterhin vornehmlich in jener der Zeug*in gesehen. Dieser Befund bestätigt sich auf europäischer Ebene in einer von der Europäischen Grundrechteagentur durchgeführten Studie: Sofern Mitgliedstaaten Kriminalitätsopfern (überhaupt) Mitwirkungsrechte im Strafprozess einräumen, existieren diese Rechte häufig nur auf dem Papier.90

Zusammenfassend ist festzustellen, dass für Kriminalitätsopfer Zugang zum Recht auch die Möglichkeit bedeutet, sich im Strafverfahren ihren legitimen Interessen entsprechend – und zwar auch an einem bestimmten Verfahrensausgang – zu artikulieren. In diese Richtung weist auch die Rechtsprechung des EGMR, was zur grundrechtlichen Dimension des Zugangs zum Recht führt.

2.5 Grundrechtliche Dimension des Zugangs zum Recht für Kriminalitätsopfer

Die Grundrechte der EMRK haben nicht nur Abwehrcharakter, sondern erlegen dem Staat auch Gewährleistungspflichten auf. Während der erstgenannte Aspekt vor staatlichen Eingriffen in die Freiheitssphäre des Einzelnen schützen soll, verpflichtet der zweitgenannte Aspekt den Staat, positive Maßnahmen zum Zweck des Grundrechtsschutzes zu ergreifen.91 Dazu zählt, abhängig von der Art und Bedeutung des zu schützenden Rechts, auch die Erlassung mit Strafe bewehrter gesetzlicher Verbote,92 die als Bestimmungsnormen präventiv wirken und vor Grundrechtseingriffen schützen sollen. Soweit die präventive Wirkung solcher Verbote im Einzelfall aber versagt und eine irreversible Grundrechtsverletzung eintritt, hat iSd grundrechtlichen Gewährleistungspflichten immerhin eine staatliche Untersuchung der Grundrechtsverletzung stattzufinden.93 Der EGMR stützt diese Verpflichtung einerseits auf das jeweils verletzte Grundrecht und entnimmt den Art 2, 3, 4, 5 sowie 8 eine prozedurale Komponente.94 Die Schutzpflicht des Staates, die die genannten Grundrechte betrifft, verlängert sich auf diese Weise.95 Diese Judikatur bezieht sich überwiegend, aber nicht nur96 auf Grundrechtseingriffe von staatlicher Seite. Andererseits leitet der EGMR die Untersuchungsverpflichtung aus dem Recht auf wirksame Beschwerde gem Art 13 EMRK ab. Danach hat jede Person, die in Rechten oder Freiheiten iSd EMRK verletzt wurde, das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen. Dieses Recht wird verletzt, wenn der Staat im Fall einer gravierenden Menschenrechtsverletzung seiner Untersuchungsverpflichtung nicht nachkommt.97 Das Verhältnis beider Argumentationssäulen ist vielschichtig,98 bisweilen nimmt der EGMR sowohl eine Verletzung der prozeduralen Komponente der Art 2 bzw 3 EMRK als auch eine Verletzung von Art 13 EMRK an.99

Die Anforderungen an die erforderliche staatliche Untersuchung wurden in reichhaltiger Judikatur ausdifferenziert. In Fällen gravierender Menschenrechtsverletzungen ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, was eine umfassende strafrechtliche Untersuchung der Vorwürfe sowie die Identifizierung und Bestrafung der verantwortlichen Personen miteinschließt.100 Dem wird nur durch den ernsthaften Versuch der Wahrheitserforschung unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden, angemessenen Beweismittel Genüge getan.101 Die Untersuchungsverpflichtung bezieht sich folglich auf deren Mittel, nicht jedoch deren Ergebnisse.102 Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat amtswegig zu erfolgen103 und schließt die Gewährung von Partizipationsmöglichkeiten an die Opfer mit ein. So ist den Opfern effektiver Zugang zum Strafverfahren zu gewähren,104 sodass sie ihre berechtigten Interessen wahrnehmen können.105 Auch die Beteiligung der Opfer hat von Amts106 wegen und nicht bloß auf Antrag107 zu erfolgen.108 Überdies ist den Opfern angemessener Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren.109 Der so definierte Zugang zum Strafverfahren bezog sich in der Judikatur des EGMR ursprünglich auf die nächsten Angehörigen einer getöteten Person.110 In jüngerer Zeit stellte der EGMR fest, dass den Opfern selbst Zugang zum Strafverfahren zu gewähren ist.111 Um als Opfer zu gelten, genügt es nach stRsp des EGMR, dass jemand mit einer gewissen Plausibilität behauptet, Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden zu sein.112

Was das Verfahrensergebnis betrifft, so haben Opfer keinen Anspruch auf eine (bestimmte) Strafe der verurteilten Person.113 Doch ist eine der Menschenrechtsverletzung angemessene Strafe zu verhängen, um den nötigen Abschreckungseffekt zu erzielen.114

Die Judikatur des EGMR zur Pflicht des Staates, gravierende Menschenrechtsverletzungen in einem dafür geeigneten Verfahren zu untersuchen, kommt dem Wunsch von Opfern an der Aufklärung „ihres“ Falles115 entgegen. Dasselbe gilt für den Zugang zum Verfahren, der Opfern zu gewähren ist, damit sie ihre berechtigten Interessen wahrnehmen können. Auch wenn der EGMR bislang nicht weiter ausführte, um welche Interessen es dabei geht,116 so anerkennt er damit doch, dass Opfer auf Grund ihrer Opferwerdung legitime Interessen haben, die sie in einem Strafverfahren artikulieren können sollen. Insgesamt legt der EGMR in bemerkenswert konkreter Weise klar, in welcher Form Opfern schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen Zugang zum Recht zu gewähren ist. Er trägt damit auch zum Verständnis von Art 47 GRC bei, der im Bereich der durch Unionsrecht garantierten Rechte oder Freiheiten das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf statuiert.117

3. Hürden des Zugangs zum Recht

Der Zugang von Kriminalitätsopfern zum Recht umfasst, wie gezeigt wurde, viele Aspekte. Vielfältig sind freilich auch die Hürden, die Opfern den Zugang zum Recht erschweren oder sogar versperren. Wie für andere Verfahrensakteur*innen gilt für Kriminalitätsopfer, dass „der Zugang zum Recht (…) dornig und voller schwer überwindbarer Hindernisse“118 und gerade „für diejenigen, die es am meisten brauchen, am schlechtesten“119 ist. Wendet man sich vor dem Hintergrund dieses allgemeinen Befundes der Situation von Kriminalitätsopfern in Österreich zu, so stellt sich die Frage, wie sich für sie der Zugang zum Recht gestaltet. Österreich wird, was Opferrechte betrifft, zu Recht immer wieder als Vorreiter genannt. Der Zugang von Opfern zum Recht ist dennoch verbesserungswürdig. Hinweis darauf geben Untersuchungen, wonach Opfer ihre Verfahrensrechte nur sehr zurückhaltend wahrnehmen.120 Es sind sowohl rechtliche als auch tatsächliche Hürden, die ihren Zugang zum Recht behindern. Oftmals greifen verschieden Hürden auch ineinander.

Bereits die Ausgestaltung der Rechtsmaterien, aus denen sich Opferansprüche ergeben, kann zum Hindernis für deren Realisierung werden. Das gilt für das VOG und mehr noch für Vorschussleistungen des Staates an Privatbeteiligte* nach den §§ 373a f StPO. Die Komplexität der Anspruchsgrundlagen und der darauf bezogenen Verfahrensvorschriften mag selbst Jurist*innen vor Herausforderungen stellen; umso mehr trifft das auf meist rechtsunkundige Kriminalitätsopfer zu. Wo Opfer ihre Ansprüche aber selbst kaum erfolgreich geltend machen können, bedürfen sie der Begleitung und Unterstützung.

Das Empowerment von Kriminalitätsopfern erfolgt in Österreich auf Basis unterschiedlicher Leistungen und Rechtsinstrumente.121 Wie Studien und Rückmeldungen aus der Praxis zeigen, haben Opfer aber gerade zu jenen Einrichtungen und Instrumenten, die sie unterstützen und begleiten sollen, kaum Zugang.122 Auch wünschen sich nach einer Studie der Europäischen Grundrechteagentur mehr als zwei Drittel der befragten Opfer mehr Information über ihre Verfahrensrolle und mehr rechtlichen Rat.123 Um dies zu gewährleisten, bedürfte es eines erleichterten Zugangs zu Opferunterstützungsdiensten. Unzureichend ist es hingegen meist, Opfer anlässlich der Anzeigeerstattung über ihre Rechte zu informieren und mit schriftlichem Informationsmaterial auszustatten. Opfer befinden sich auch im Nachgang der Opferwerdung häufig noch in einer Ausnahmesituation, die es ihnen unmöglich macht, derlei Informationen aufzunehmen. Das zeigt einmal mehr die Notwendigkeit auf, Opfern niederschwellig Zugang zu Opferunterstützungsdiensten zu verschaffen, wo Informationen auch wiederholt und in einer für sie verständlichen Sprache gegeben werden können.124 Opfer erhalten dort jenes Anspruchswissen125, das zur Wahrnehmung der Opferrechte erforderlich ist. Abhilfe könnte eine automatische Weitergabe der Opferdaten an Opferunterstützungsdienste über den Anwendungsbereich der § 25 Abs 3, § 38a Abs 4, § 56 Abs 1 Z 3 SPG hinaus126 schaffen, sodass Opfer nicht von sich aus den Weg zu diesen Einrichtungen suchen müssten. Es zeigt sich daran, wie wichtig es ist, die unterschiedlichen Instrumente des Empowerments von Kriminalitätsopfern aufeinander abzustimmen. Geht man noch einen Schritt weiter, ist die Konzeption des Empowerments von Kriminalitätsopfern in Österreich grundsätzlich zu hinterfragen, weil dieses prinzipiell von der Initiative des Opfers abhängt. So setzen die Prozessbegleitung (§ 66b Abs 1 StPO), die Verfahrenshilfe (§ 67 Abs 7 StPO), die Beiziehung einer Vertrauensperson (§ 160 Abs 2 StPO) sowie teilweise die Übersetzungshilfe (§ 66 Abs 3 StPO) ein Verlangen bzw einen Antrag des Opfers voraus.127 Ein solches Verlangen zu artikulieren bzw einen solchen Antrag zu stellen, ist für viele Opfer, sogar wenn sie über das nötige Anspruchswissen verfügen, eine oft schwer zu lösende Aufgabe. Jene Instrumente des Empowerments, die Opfern Zugang zum Recht verschaffen sollen, erweisen sich damit häufig als Hürden auf dem Weg zum Recht.

Das Empowerment von Kriminalitätsopfern hat überdies stets im Auge zu behalten, dass sich die Situation von Kriminalitätsopfern sehr unterschiedlich gestalten kann. Nicht nur Art und Umstände der Straftat, sondern auch die persönlichen Merkmale des jeweiligen Opfers haben darauf Einfluss. Eine wesentliche Rolle kann in diesem Zusammenhang auch eine Traumatisierung des Opfers durch die Tat spielen.128 Die OpferschutzRL nimmt mit ihrem Ansatz der besonderen Schutzbedürftigkeit auf die spezifische Situation des einzelnen Opfers Rücksicht. So haben Opfer mit besonderen Schutzbedürfnissen, welche in individueller Begutachtung zu ermitteln sind (Art 22 OpferschutzRL), gem Art 23 OpferschutzRL besondere Rechte. Ziel dieser Regelung ist es, eine sekundäre und wiederholte Viktimisierung sowie eine Einschüchterung der betroffenen Opfer zu vermeiden.129 Überdies sollen Vergeltungsmaßnahmen hintangehalten werden.130 Allerdings können persönliche Statusmerkmale von Opfern auch deren Zugang zum Recht nachteilig beeinflussen. Besondere Aufmerksamkeit verdient insofern eine intersektionelle Benachteiligung von Opfern durch das Zusammenwirken mehrerer Diskriminierungsfaktoren wie Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit und Behinderung.

Hindernisse auf dem Weg zum Recht können sich für Kriminalitätsopfer auch aus den Haltungen der Akteur*innen bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten ergeben. Wie sich aus einer qualitativen Untersuchung ergibt, betrachten Polizist*innen, Staatsanwält*innen und Richter*innen in Österreich Opfer vornehmlich als Zeug*innen, die verpflichtet sind, zur Wahrheitserforschung beizutragen, anstatt in ihnen auch Verfahrenssubjekte mit eigenen Rechten zu erblicken.131 Solange Opferrechte aber als Fremdköper im Strafprozess wahrgenommen werden, werden Opfer nur geringe Unterstützung bei der Ausübung dieser Rechte erfahren. Die geringe praktische Relevanz der Opferrechte in Österreich,132 gibt dieser Annahme recht.

Nicht nur Hindernisse bei der Ausübung ihrer Verfahrensrechte können schließlich Opfern den Zugang zum Recht erschweren; ihrem berechtigten Interesse an der Wahrheitserforschung133 können auch psychologische Wirkmechanismen im Strafprozess zuwiderlaufen, die sowohl die Beweiserhebung als auch die Beweiswürdigung verzerren. Getriggert werden diese Mechanismen häufig gerade vom Verhalten der Opfer im Strafprozess.

Die Beiträge des gegenständlichen zehnten Bandes der Reihe „Viktimologie und Opferrechte“ behandeln die Bedingungen sowie die hier skizzierten Hürden des Zugangs zum Recht für Kriminalitätsopfer und zeigen auf, wo anzusetzen ist, um den Zugang von Opfern zum Recht zu verbessern. Es wurde dafür ein interdisziplinärer Zugang gewählt, der Perspektiven des Strafrechts, des Antidiskriminierungsrechts, des Sozialrechts, der Psychiatrie, der Rechtspsychologie, der Translationswissenschaft sowie der Opferhilfe Raum gibt.

Literatur

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und Europarat, Handbuch zu den europarechtlichen Grundlagen des Zugangs zu Justiz, Luxemburg 2016; wird zitiert: FRA, Handbuch [Seite]

Baer, Rechtssoziologie. Eine Einführung in die interdisziplinäre Rechtsforschung, 4. Auflage, Baden-Baden 2021; wird zitiert; Baer, Rechtssoziologie4 [Seite]

Berger, Zugang zum Recht. Europäische Präsidentenkonferenz 2008, AnwBl 2008, 153–155; wird zitiert: Berger, AnwBl 2008, [Seite]

Birklbauer/Stangl/Soyer (Hrsg), Die Rechtspraxis des Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessreform. Eine rechtstatsächliche Untersuchung, Wien 2011; wird zitiert: Birklbauer/Stangl/Soyer, Rechtspraxis [Seite]

Blankenburg, Mobilisierung des Rechts. Eine Einführung in die Rechtssoziologie, Berlin–Heidelberg 1995; wird zitiert: Blankenburg, Mobilisierung [Seite]

Broda, in Bundesministerium für Justiz (Hrsg), Enquete „Verbesserter Zugang zum Recht“, abgehalten am 23. Jänner 1978 im Bundesministerium für Justiz, Wien 1978, 1–4; wird zitiert: Broda in BMJ [Seite]

Broda, Der Zugang zum Recht – ein europäisches Vorhaben, NZ 1978, 113–118; wird zitiert: Broda, NZ 1978, [Seite]

Dearing, Das Recht des Opfers auf ein Strafverfahren und die Strafpflicht des Staates nach der EMRK, in Dearing/Löschnig-Gspandl (Hrsg), Opferrechte in Österreich. Eine Bestandsaufnahme, Innsbruck 2004, 81–104; wird zitiert: Dearing in Dearing/Löschnig-Gspandl [Seite]

Dearing, Justice for Victims of Crime. Human Dignity as the Foundation of Criminal Justice in Europe, Vienna 2017; wird zitiert: Dearing, Justice [Seite]

Enzmann, Anzeigeverhalten und polizeiliche Registrierungspraxis, in Guzy/Birkel/Mischkowitz (Hrsg), Viktimisierungsbefragungen in Deutschland I. Ziele, Nutzen und Forschungsstand, Wiesbaden 2015, 511–541; wird zitiert: Enzmann in Guzy/Birkel/Mischkowitz [Seite]

European Union, Justice Guidance Document, Ref. Ares(2013)3763804 – 19/12/2013, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32012L0029 (zuletzt abgerufen am 30.4.2021); wird zitiert: EU, Justice Guidance Document [Seite]

European Union Agency for Fundamental Rights, Victims’ rights as standards of criminal justice. Justice for victims of violent crime I, Luxemburg 2019; wird zitiert: FRA, Victims’ rights I [Seite]

European Union Agency for Fundamental Rights, Proceedings that do justice. Justice for victims of violent crime II, Luxemburg 2019; wird zitiert: FRA, Justice II [Seite]

Fabrizy/Kirchbacher, Strafprozessordnung – StPO, 14. Auflage, Wien 2020; wird zitiert: Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 [§] [Rz]

Frühwirth/Stern/Voithofer, Zugang zum Recht. Vorwort zum Thema: Zugang zum Recht, juridikum 2012, 44–52; wird zitiert: Frühwirth/Stern/Voithofer, juridikum 2012, [Seite]

Fuchs, Rechtsmobilisierung. Rechte kennen, Rechte nutzen und Recht bekommen, in Boulanger/Rosenstock/Singelnstein (Hrsg), Interdisziplinäre Rechtsforschung. Eine Einführung in die geistes- und sozialwissenschaftliche Befassung mit dem Recht und seiner Praxis, Wiesbaden 2019, 243–256; wird zitiert: Fuchs in Boulanger/Rosenstock/Singelnstein [Seite]

Fuchs/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung; wird zitiert: [Bearbeiter*in(nen)] in WK-StPO [§] [Rz] [(Stand XX.XX.XXXX, rdb.at) bei Erstzitat]

Gappmayer, Opferbegriff und juristische Prozessbegleitung, Wien 2013; wird zitiert: Gappmayer, Opferbegriff [Seite]

Gappmayer, Rechte von Opfern in Strafverfahren, in Gappmayer (Hrsg), Handbuch Opferrechte, Wien 2020; wird zitiert: Gappmayer in Gappmayer, Handbuch [Rz]

Geroldinger, Leistbarer Zugang zum Recht, AnwBl 2019, 475–481; wird zitiert: Geroldinger, AnwBl 2019, [Seite]

Göhler, Strafprozessuale Rechte des Verletzten in der Europäischen Union. Eine rechtsvergleichende Analyse sowie der Vorschlag eines Alternativmodells für die Befriedigung des individuellen Genugtuungsinteresses, Berlin 2019; wird zitiert: Göhler, Rechte [Seite]

Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention. Ein Studienbuch, 7. Auflage, München 2021; wird zitiert: Grabenwarter/Pabel, EMRK7 [§] [Rz]

Haller, Psychologische Aspekte in der Beratung von Opfern, in Gappmayer (Hrsg), Handbuch Opferrechte, Wien 2020; wird zitiert: Haller in Gappmayer, Handbuch [Rz]

Hilf, Neue Maßstäbe durch die EU-RL über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten?, in Sautner/Jesionek (Hrsg), Opferrechte in europäischer, rechtsvergleichender und österreichischer Perspektive, Innsbruck 2017, 13–40; wird zitiert: Hilf in Sautner/Jesionek [Seite]

Hinterhofer, Zugang zum Recht – aus strafrechtlicher Sicht, in Österreichischer Juristentag (Hrsg), Zugang zum Recht. Organisatorischer, verfahrensrechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen auf dem Prüfstand, Wien 2014, 14–24; wird zitiert: Hinterhofer in ÖJT [Seite]

Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens. Handbuch, Wien 2017; wird zitiert: Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren [Rz]

Höpfel/Ratz (Hrsg.), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage; wird zitiert: [Bearbeiter*in(nen)] in WK-StGB2 [§] [Rz] [(Stand XX.XX.XXXX, rdb.at) beim Erstzitat]

Jabloner, Zugang zum Recht – aus öffentlich-rechtlicher Sicht, in Österreichischer Juristentag (Hrsg), Zugang zum Recht. Organisatorischer, verfahrensrechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen auf dem Prüfstand, Wien 2014, 10–14; wird zitiert: Jabloner in ÖJT [Seite]

Jesionek, Opferrechte in der Kritik, in Sautner/Jesionek (Hrsg), Opferrechte in europäischer, rechtsvergleichender und österreichischer Perspektive, Innsbruck 2017, 177–191; wird zitiert: Jesionek in Sautner/Jesionek [Seite]

Kilchling, Opferinteressen und Strafverfolgung, Freiburg im Breisgau 1995; wird zitiert: Kilchling, Opferinteressen [Seite]

Kilian, Zugang zum Recht – Wege zur Gerechtigkeit. Entwicklungslinien und Erkenntnisgrundlagen, AnwBl 2008, 156–163; wird zitiert: Kilian, AnwBl 2008, [Seite]

Klein/Prior, Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016 und Ausblick auf bevorstehende StPO-Novellen. Weiterer Ausbau der Opfer- und der Beschuldigtenrechte, Auskunft aus dem Kontenregister und Neuregelung der Problematik des Agent Provocateur, ÖJZ 2016, 863–870; wird zitiert: Klein/Prior, ÖJZ 2016, [Seite]

Lewisch, Recht auf Leben (Art 2 EMRK) und Strafgesetz, in Fuchs/Brandstetter (Hrsg), Festschrift für Winfried Platzgummer zum 65. Geburtstag, Wien 1995, 381–402; Lewisch in Fuchs/Brandstetter [Seite]

Machacek, „Der demokratische Rechtsstaat indiziert den verbesserten Zutritt zum Recht“, in Bundesministerium für Justiz (Hrsg), Enquete „Verbesserter Zugang zum Recht“, abgehalten am 23. Jänner 1978 im Bundesministerium für Justiz, Wien 1978, 117–132; wird zitiert: Machacek in BMJ [Seite]

Meier, Report of Various Size – Fieldwork research (FRANET). Rights of crime victims to have access to justice – a comparative analysis, Country Report Austria 2017, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/austria-rights-of-crime-victims-justice_en.pdf (zuletzt abgerufen am 30.4.2021); wird zitiert: Meier, Report [Seite]

Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK. Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Auflage, Baden-Baden 2017; wird zitiert: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK4 [Art] [Rz]

Nachbaur, Die richtige Linie. Gesetzliche Grundlagen und praktische Umsetzung der Unterstützungsleistungen für Opfer in Österreich, in Sautner/Jesionek (Hrsg), Opferrechte in europäischer, rechtsvergleichender und österreichischer Perspektive, Innsbruck 2017, 215–236; wird zitiert: Nachbaur in Sautner/Jesionek [Seite]

Nowak, Strafrechtspflege und Menschenrechte. Gedanken zu einer lebendigen Schnittstelleproblematik, in Bundesministerium für Justiz (Hrsg), Strafverfahren – Menschenrechte – Effektivität. Ministerialentwurf 2001 für eine Vorverfahrensreform, Vorträge gehalten bei der Richterwoche 2001 vom 14. Mai bis 18. Mai 2001 in Wels, Wien 2001, 1–61; wird zitiert: Nowak in BMJ [Seite]

Oberhammer, Zugang zum Recht – aus zivilrechtlicher Sicht, in Österreichischer Juristentag (Hrsg), Zugang zum Recht. Organisatorischer, verfahrensrechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen auf dem Prüfstand, Wien 2014, 24–28; wird zitiert: Oberhammer in ÖJT [Seite]

Pilnacek/Pleischl, Das neue Vorverfahren. Leitfaden zum Strafprozessreformgesetz, Wien 2005; wird zitiert: Pilnacek/Pleischl, Vorverfahren [Rz]

Rhode, Access to Justice, New York 2004; wird zitiert: Rhode, Access [Seite]

Rudolf, Rechte haben – Recht bekommen: das Menschenrecht auf Zugang zum Recht, Berlin 2014, https://www.ssoar.info/ssoar/bitstream/handle/document/40421/ssoar-2014-rudolf-Rechte_haben_-_Recht_bekommen.pdf?sequence=1&isAllowed=y&lnkname=ssoar-2014-rudolf-Rechte_haben_-_Recht_bekommen.pdf (zuletzt abgerufen am 30.4.2021); wird zitiert: Rudolf, Rechte [Seite]

Sautner, Opferinteressen und Strafrechtstheorien. Zugleich ein Beitrag zum restorativen Umgang mit Straftaten, Innsbruck 2010; wird zitiert: Sautner, Opferinteressen [Seite]

Sautner, Bedeutung und Spannungsfelder einer opferorientierten Strafrechtspflege, in Bundesministerium für Justiz (Hrsg), 37. Ottensteiner Fortbildungsseminar aus Strafrecht und Kriminologie, Wien–Graz 2010, 13–29; wird zitiert: Sautner in BMJ [Seite]

Sautner, Viktimologie. Die Lehre von Verbrechensopfern, Wien 2014; wird zitiert: Saunter, Viktimologie [Seite]

Sautner, Wie Armut den Zugang zum Recht beeinflusst. Die strafrechtliche Perspektive, JRP 2016, 135–142; wird zitiert: Sautner, JRP 2016, [Seite]

Sautner, Opferrechte im Strafprozess in Österreich, in Sautner/Jesionek (Hrsg), Opferrechte in europäischer, rechtsvergleichender und österreichischer Perspektive, Innsbruck 2017, 85–117; wird zitiert: Sautner in Sautner/Jesionek [Seite]

Sautner/Hirtenlehner, Bedürfnisse und Interessen von Kriminalitätsopfern als Maßstab des Strafprozessrechts. Bericht von der Linzer Opferbefragung, ÖJZ 2008, 574–582; wird zitiert: Sautner/Hirtenlehner, ÖJZ 2008, [Seite]

Stangl, Die Reintegration von Opfern in das Strafverfahren, NK 2008, 15–18; wird zitiert: Stangl, NK 2008, [Seite]

Wenzel/Dantendorfer, Traumatisierung in der Erfahrung von Gewalt und Gewaltverbrechen, in Dearing/Löschnig-Gspandl (Hrsg), Opferrechte in Österreich. Eine Bestandsaufnahme, Innsbruck 2004, 45–60; wird zitiert: Wenzel/Dantedorfer in Dearing/Löschnig-Gspandl [Seite]

Wolff, Rechtsanwälte als Brückenbauer zwischen Bürgern und staatlichen Behörden – insbesondere der Justiz. Eröffnungsrede von ÖRAK-Präsident Dr. Rupert Wolff, AnwBl 2012, 582–585; wird zitiert: Wolff, AnwBl 2012, [Seite]

Zeillinger, Verbesserter Zugang zum Recht und Rechtsverwirklichung, in Bundesministerium für Justiz (Hrsg), Verbesserter Zugang zum Recht. Vorträge, gehalten bei der Richterwoche 1979 in Badgastein, Wien 1979, IX–XXIV; wird zitiert: Zeillinger in BMJ [Seite]

__________

1 Vgl Jesionek in Sautner/Jesionek 178 ff.

2 Vgl Sautner in BMJ 13 ff.

3 RB (JI) 2001/220, ABl 2001, L 82/1.

4 Vgl dazu ErwGr 4, 5 und 8 des Rahmenbeschlusses.

5 Vgl dazu ErwGr 6 und 7 des Rahmenbeschlusses.

6 Vgl dazu ErwGr 5 des Rahmenbeschlusses.

7 BGBl I 2004/19.

8 Vgl dazu und im Folgenden Sautner in Sautner/Jesionek 86.

9 RL (EU) 2012/29, ABl 2012, L 315/57.

10 Vgl Sautner, Viktimologie 122.

11 BGBl I 2016/26; zur Kritik an der Umsetzung s Sautner in Sautner/Jesionek 99, 103 f.

12 BGBl I 2020/148.

13 Vgl so schon Zeillinger in BMJ IX ff.

14Broda, NZ 1978, 115 f.

15 Vgl Frühwirth/Stern/Voithofer, juridikum 2012, 44 f; Sautner, JRP 2016, 135; so auch Rhode, Access 3 ff.

16 Vgl Berger, AnwBl 2008, 153: „Ein besserer Zugang zum Recht bedeutet immer auch eine relative Stärkung der ökonomisch Schwachen und sozial Benachteiligten.“

17 S dazu krit Kilian, AnwBl 2008, 156.

18 Vgl Geroldinger, AnwBl 2019, 475;Oberhammer in ÖJT 24 ff. S so schon Broda, NZ 1978, 116 sowie ders in BMJ 3: „Die Kosten des Rechtsschutzes müssen zumutbar und tragbar sein.“

19 Vgl Berger, AnwBl 2008, 155.

20 Vgl Broda, NZ 1978, 116; ders in BMJ 2.

21 Vgl Kilian, AnwBl 2008, 156.

22 BGBl 1972/288 idgF.

23 Vgl Fuchs in Boulanger/Rosenstock/Singelnstein 246.

24 S idS Hinterhofer in ÖJT 16 ff.

25 S dazu Jesionek in Sautner/Jesionek 183.

26 Vgl Broda, NZ 1978, 116; ders in BMJ 2. Der Kenntnis der eigenen Rechtsposition vorgelagert ist der Zugang zu Rechtsnormen und Entscheidungen von Gerichten überhaupt; zu diesem Gesichtspunkt des Zugangs zum Recht s Frühwirth/Stern/Voithofer, juridikum 2012, 47; Hinterhofer in ÖJT 15.

27 Vgl Sautner, Viktimologie 128.

28 Vgl Broda, NZ 1978, 116; ders in BMJ 2 f; Berger, AnwBl 2008, 153.

29 Vgl Kilian, AnwBl 2008, 156.

30 Vgl Jabloner in ÖJT 10.

31 S dazu grundlegend Blankenburg, Mobilisierung 25 ff, 39 ff; Rudolf, Rechte 12 ff.

32Baer, Rechtssoziologie4 226.

33 S dazu und im Folgenden Baer, Rechtssoziologie4 235; Fuchs in Boulanger/Rosenstock/Singelnstein 246; Rudolf, Rechte 13.

34 Vgl Blankenburg, Mobilisierung 53 f.

35 Vgl Baer, Rechtssoziologie4 235; zum Kosten-Nutzen-Modell in Bezug auf das Anzeigeverhalten von Kriminalitätsopfern s Enzmann in Guzy/Birkel/Mischkowitz 534.

36 Vgl Rudolf, Rechte 13; Baer, Rechtssoziologie4 236.

37 Vgl Kilchling, Opferinteressen 214; s dazu auch Sautner, Opferinteressen 206.

38 Vgl Fuchs in Boulanger/Rosenstock/Singelnstein 245.

39 Vgl hierzu und im Folgenden Baer, Rechtssoziologie4 227 f.

40 Vgl Baer, Rechtssoziologie4 228; Rudolf, Rechte 14.

41 Vgl Baer, Rechtssoziologie4 230.

42 Vgl Blankenburg, Mobilisierung 36 ff; Baer, Rechtssoziologie4 230; Rudolf, Rechte 14.

43 Vgl Rudolf, Rechte 14.

44 Vgl Baer, Rechtssoziologie4 231; Rudolf, Rechte 14.

45 AA Stangl, NK 2008, 17 f, der den Begriff des Empowerments im Kontext des „schutzbedürften und des anspruchsberechtigen Straftatopfers“ verwendet und dieses dem Konzept des „autonomen“ Opfers gegenüberstellt.

46 Zu ersten Ansätzen einer solchen Ermächtigung von Kriminalitätsopfern im österreichischen Strafprozess s Machacek in BMJ 125 f.

47 So das EU, Guidance Document, Ref. Ares(2013)3763804 – 19/12/2013, 24.

48EU, Guidance Document (Fn 47) 14, 24.

49 AA Jesionek/Wolf (in diesem Band 59 ff) sowie Nachbaur in Sautner/Jesionek 217: automatische Datenweitergabe auch in Fällen beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB).

50 S dazu Göhler, Rechte 133.

51 S den Nw in der vorhergehenden Fn.

52 Vgl Hilf in Sauter/Jesionek 112.

53 ErläutRV 1058 BlgNR 25. GP 15.

54 AA Kier in WK-StPO § 66 Rz 7, 10 (Stand 1.12.2020, rdb.at), der vermeint, aus der sinngemäßen Anwendung der Regelung der Übersetzungshilfe für Beschuldigte eine Beschränkung auf privatbeteiligte Opfer ableiten zu können. Seiner Ansicht nach habe die Erforderlichkeit der Übersetzungshilfe zur Wahrung der Verfahrensfairness nur für Privatbeteiligte Bedeutung. Dies ist weder aus der Perspektive des Fair-Trial-Grundsatzes (s dazu Hilf in Sauter/Jesionek 29) noch aus jener einer richtlinienkonformen Auslegung (vgl Höpfel in WK-StGB2 § 1 Rz 29 [Stand 1.5.2004, rdb.at]) überzeugend; vgl wie hier den Beitrag von Stempkowski/Havelka in diesem Band 108 f.

55 Vgl ErläutRV 1058 BlgNR 25. GP 15; Klein/Prior, ÖJZ 2016, 865; Sautner in Sauter/Jesionek 112.

56 Vgl Hilf in Sauter/Jesionek 32.

57 S dazu oben bei Fn 25, 42 f; vgl auch Sautner, Opferinteressen 327.

58EU, Guidance Document (Fn 47) 13.

59 Die Informationspflichten nach Art 6 Abs 2 bestehen freilich nur, wenn dies im Einklang mit der Stellung des Opfers in der jeweiligen Strafrechtsordnung steht, was bedeutet, dass die Rechte, über die informiert werden soll, überhaupt existieren müssen; s dazu Hilf in Sautner/Jesionek 32.

60 Vgl näher Sautner in Sautner/Jesionek 95 ff.

61 S dazu gleich im Folgenden.

62 Zur Reichweite der Vertretungsmacht s Gappmayer, Opferbegriff 116.

63 Vgl Sautner in Sautner/Jesionek 110.

64 Erweitert wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten durch das StPRÄG I 2016, BGBl I 2016/26, das StRÄG 2018, BGBl I 2018/70, sowie durch das HiNBG, BGBl I 2020/148.

65 Vgl Kier in WK-StPO § 66 Rz 21; Sautner, JRP 2016, 139.

66 Vgl JAB 406 BlgNR 22. GP 11; s so auch Pilnacek/Pleischl, Vorverfahren Rz 278; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 67 Rz 14; Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 67 Rz 22 (Stand 1.11.2019, rdb.at); Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 6.187.

67 Vgl Sautner, Opferinteressen 182 f.

68 Vgl Sautner, JRP 2016, 139.

69 Vgl Kier in WK-StPO § 66 Rz 19; Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 67 Rz 22.

70 S zur Frage der Parteistellung des Opfers im Kontext der OpferschutzRL Hilf in Sauter/Jesionek 26 ff; zur Problematik der Verwendung des Parteibegriffs iZm Opfern s Sautner, Opferinteressen 324 ff.

71 Vgl Achammer in WK-StPO § 73 Rz 3, 6 (Stand 1.11.2009, rdb.at); Gappmayer in Gappmayer, Handbuch Rz 3.12 ff.

72 Vgl Nachbaur in Sauter/Jesionek 219.

73 Das EU, Guidance Document (Fn 47) 42 unterscheidet insofern klar zwischen der Rechtsvertretung des Opfers und der Vertrauensperson zum Zweck der moralischen Unterstützung.

74 Vgl Kirchbacher/Keglevic in WK-StPO § 160 Rz 7/1 (Stand 1.3.2021, rdb.at).

75 S dazu sowie zu einer möglichen Kollision der Partizipationsrechte von Opfern mit der Wahrheitserforschung und den Rechten der Beschuldigten* Sautner, Opferinteressen 334 ff.

76 ErläutRV 1165 BlgNR 21. GP 122.

77 Vgl Sautner in BMJ 24; dies in Sautner/Jesionek 98. Die ErläutRV 1165 BlgNR 21. GP 217 sprechen hingegen von einer „gerichtlichen Missbrauchskontrolle“.

78 Vgl Kilchling, Opferinteressen 220.

79 Vgl Kilchling, Opferinteressen 334.

80 Vgl Kilchling, Opferinteressen 363, 370; s zu dem Ganzen Sautner, Opferinteressen 237. Zu berücksichtigen ist freilich, dass die Zustimmung zu nicht urteilsförmigen Erledigungen deutlich von der Art der Viktimisierungserfahrung abhängt. Je stärker das subjektive Beeinträchtigungsempfinden von Opfern ist, desto deutlicher präferieren sie eine Verurteilung der Täter*in.

81 Vgl Sautner/Hirtenlehner, ÖJZ 2008, 578; Kilchling, Opferinteressen 291; s dazu die Zusammenfassung bei Sautner, Opferinteressen 228 f.

82 Vgl Kilchling, Opferinteressen 292 f.

83 Vgl Sautner/Hirtenlehner, ÖJZ 2008, 578 f. Andere Ergebnisse brachte die Untersuchung Kilchlings (Opferinteressen 295, 304 f) für Deutschland, wonach das Interesse von Kriminalitätsopfern an „harten“ Mitwirkungsrechten wie dem Recht der Anklagevertretung oder Rechtsmittelbefugnisse deutlicher ausgeprägt ist.

84 Zur Methode des quantitativen Teils der Studie vgl Birklbauer/Stangl/Soyer, Rechtspraxis 49 ff.

85 Vgl dazu und im Folgenden Birklbauer/Stangl/Soyer, Rechtspraxis 196 ff.

86 Vgl Birklbauer/Stangl/Soyer, Rechtspraxis 195, 203.

87 Vgl Birklbauer/Stangl/Soyer, Rechtspraxis 199.

88 Vgl Birklbauer/Stangl/Soyer, Rechtspraxis 200 f.

89 S dazu und im Folgenden Meier, Report 2 f.

90 Vgl FRA, Justice II 80.

91 Vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 19 Rz 1; FRA, Victims’ rights I 25 f.

92 Vgl Lewisch in Fuchs/Brandstetter 385; Dearing, Justice 41; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 19 Rz 4.

93 Vgl Nowak in BMJ 38 ff; Dearing in Dearing/Löschnig-Gspandl 81 ff; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 19 Rz 12; Sautner, Opferinteressen 124 f; dies, Viktimologie 118 ff; FRA, Victims’ rights I 28 ff.

94 EGMR 27.9.1995, 18984/91, McCann ua/Vereinigtes Königreich Rz 161 (Art 2 EMRK); 28. 10. 1998, 24760/94, Assenov ua/Bulgarien Rz 102 (Art 3 EMRK); 25.5.1998, 24276/94, Kurt/Türkei Rz 124 (Art 5); 2.12.2008, 2872/02, K.U./Finnland Rz 46 (Art 8); FRA, Victims’ rights I 28.

95 Vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 19 Rz 12.

96 EGMR 4.5.2001, 30054/96, Kelly ua/Vereinigtes Königreich Rz 96; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 19 Rz 4.

97 EGMR 26.11.1996, 21987/93, Aksoy/Türkei Rz 98.

98 S dazu Dearing, Justice 42 ff.

99 Vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 24 Rz 200 mwN zur Rsp; FRA, Victims’ rights I 28.

100 EGMR 27.9.1995, 18984/91, McCann ua/Vereinigtes Königreich Rz 161; 26.11.1996, 21987/93, Aksoy/Türkei Rz 98; 19.2.1998, 158/1996/777/978, Kaya/Türkei Rz 86 f; 28.10.1998, 24760/94, Assenov ua/Bulgarien Rz 102; 28.7.1999, 25803/94, Selmouni/Frankreich Rz 79; 6.4.2000, 26772/95, Labita/Italien Rz 131; 27.6.2000, 21986/93, Salman/Türkei Rz 83; aA EGMR 18.6.2013, 48609/06, Nencheva ua/Bulgarien Rz 115; s zu dem Ganzen FRA, Victims’ rights I 28; Sautner, Viktimologie 119.

101 EGMR 15.5.2008, 7178/03, Dedovskiy ua/Russland Rz 87.

102 S die Nw in der vorhergehenden Fn sowie Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 20 Rz 38.

103 EGMR 19.7.2018, 60561/14, S.M./Kroatien Rz 60; FRA, Victims’ rights I 29.

104 EGMR 15.5.2008, 7178/03, Dedovskiy ua/Russland Rz 92.

105 EGMR 5.5.2001, 28883/95, McKerr/Vereinigtes Königreich Rz 115; 4.5.2001, 30054/96, Kelly ua/Vereinigtes Königreich Rz 96 ff; 28.2.2012 (GK), 26307/95,