125 Jahre Genossenschaftsgesetz 100 Jahre Erster Weltkrieg -  - E-Book

125 Jahre Genossenschaftsgesetz 100 Jahre Erster Weltkrieg E-Book

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Beschreibung

Das Buch enthält die Referate der 9. Tagung zur Genossenschaftsgeschichte, die 2014 im Hamburger Gewerkschaftshaus stattfand. Die Tagung hatte zwei thematische Schwerpunkte: 125 Jahre Genossenschaftsgesetz und 100 Jahre Erster Weltkrieg.

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Seitenzahl: 319

Veröffentlichungsjahr: 2016

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Ähnliche


Inhalt

2014 Hamburg: 100 Jahre Genossenschaftsgesetz – 100 Jahre Erster Weltkrieg

Vorwort

H

OLGER

M

ARTENS

:

Das Genossenschaftsgesetz von 1889 und der Gründungsboom in Hamburg

G

ÜNTHER

R

INGLE

:

Das genossenschaftliche Nichtmitgliedergeschäft aus rechtshistorischer und praktischer Sicht

H

ARTMUT

B

ICKELMANN

:

Von der direkten zur repräsentativen Mitgliederbeteiligung –Die Einführung von Delegiertenversammlungen bei den Genossenschaften

W

ILHELM

K

ALTENBORN

:

Die historischen Wurzeln des Anschlusszwanges der Genossenschaften an Prüfungsverbände

H

OLMER

S

TAHNCKE

:

Der „Altonaer Spar- und Bauverein“ im Ersten Weltkrieg -Vom Bau einer Wohnanlage in den Jahren 1912-1928

T

ORSTEN

L

ORENZ

:

Das Genossenschaftswesen in Ostmitteleuropa im Ersten Weltkrieg

U

LRICH

B

AUCHE

:

Hoher Besuch im Gruppenbild vor dem Kinder-Erholungsheim „Produktion“ in Haffkrug/Ostsee Ende Juli 1919. - Fragen zu diesem Fotodokument

B

URCHARD

B

ÖSCHE

:

Die Initiative der Konsumgenossenschaften für Konsumentenkammern, den Vorläufern der Verbraucherzentralen

A

RMIN

P

ETER

:

Die Umwandlung von Genossenschaften in Aktiengesellschaften – ein Danaergeschenk des Gesetzgebers

P

ETER

T

OMANEK

:

Die Finanzierung des Ersten Weltkriegs und die Genossenschaften in Österreich

F

LORIAN

J

AGSCHITZ

, S

IEGFRIES

R

OM

, J

AN

W

IEDEY

:

Die österreichischen Konsumgenossenschaften im Ersten Weltkrieg

P

ETER

G

LEBER

:

Zehn Jahre Stiftung GIZ – zehn Jahre historische Kompetenz im Genossenschaftswesen

T

HOMAS

H

ORN

:

Mittelständische Kreditinstitute in Kriegszeiten -Unternehmenspolitik von Genossenschaftsbanken und Sparkassen unter dem Einfluss des Ersten Weltkriegs 1914 bis 1918 und in den ersten Nachkriegsjahren. - Ein Vergleich.

K

AI

R

UMP

:

Liquidation und Neugründung. Die ländlichen Genossenschaften in der Lüneburger Heide während des Ersten Weltkrieges

J

ANA

S

TOKLASA

:

Zur Wiedergutmachung von NS-Verfolgungsschäden der Konsumgenossenschaft Hannover - Eine Quellenstudie

L

UDMILA

I

SAENKO

:

Die Lage der russischen Genossenschaften während des Ersten Weltkrieges. Ein Anhang

Vorwort

Die 9. Tagung zur Genossenschaftsgeschichte hatte ein Doppeljubiläum zu bewältigen: 125. Jahrestag der Verabschiedung des Genossenschaftsgesetzes von 1889 und 100. Jahrestag des Ausbruchs des Ersten Weltkrieges. Die historische Bedeutung des Genossenschaftsgesetzes für die Genossenschaftsgeschichte liegt auf der Hand. Die darin getroffenen Erleichterungen lösten einen Gründungsboom aus. Auch spätere Novellierungen veränderten die Genossenschaftswelt nachhaltig, nicht immer zum Besseren.

Die Auswirkungen des Krieges auf die Genossenschaften waren nicht so klar. Besonders die Konsumgenossenschaften fürchteten Repressalien des militärisch beherrschten Staatsapparates. Aber es kam ganz anders. Die Militärverwaltung entdeckte schnell die große Bedeutung der Genossenschaften für die Versorgung des Heeres und der unter einer Teuerungswelle leidenden Bevölkerung. Es kam zu einer engen Zusammenarbeit, manchmal kann man gar von einer Eingliederung der Genossenschaftsbetriebe in den Militärapparat reden. Auch für die Finanzierung des Krieges, die Platzierung der Kriegsanleihen, kam den Genossenschaften eine wichtige Rolle zu. Die Genossenschaften erreichten in dieser Zeit eine gesellschaftliche Anerkennung, die ihnen lange vorenthalten worden war. Der Weltkrieg war für die Genossenschaften durchweg eine Zeit des Wachstums, gar der Blüte, und dies nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich-Ungarn wie in Frankreich oder Russland.

Hamburg, Dezember 2015

Heinrich-Kaufmann-Stiftung

Burchard Bösche, Mitglied des Vorstandes

HOLGER MARTENS

Das Genossenschaftsgesetz von 1889 und der Gründungsboom in Hamburg

Die „Soziale Frage“ gehörte im 19. Jahrhundert zu den zentralen gesellschaftspolitischen Herausforderungen. Erst die von Bismarck eingeführten Sozialversicherungen gewährleisteten Unterstützung bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unfall sowie im Alter. Bevor der Staat eingriff, waren die Menschen sich weitgehend selbst überlassen. Es gab zahlreiche Initiativen und Aktivitäten, die versuchten, die mit dem Bevölkerungswachstum und der Industrialisierung verbundenen Folgen zu bewältigen. Zu den herausragenden Akteuren, die die Selbsthilfe in den Mittelpunkt stellten, gehörten Dr. Hermann Schulze-Delitzsch und Friedrich Wilhelm Raiffeisen. Die Idee, gemeinsam eine wirtschaftliche Unternehmung ins Leben zu rufen, wozu einzelne nicht in der Lage waren, griff um sich. Seit den 1840er Jahren wurden „Assoziationen“ gegründet, für die sich später der Begriff „Genossenschaft“ einbürgerte. Der Jurist Schulze-Delitzsch entwarf einen gesetzlichen Rahmen für die eingetragene Genossenschaft und schuf damit eine neue Unternehmensform. Preußen verabschiedete das erste Genossenschaftsgesetz am 27. März 1867. Mit der gesetzlichen Anerkennung wurde die Genossenschaft auf eine Stufe mit der Aktiengesellschaft gestellt. Mehr noch, die Werteorientierung der Genossenschaft stellte einen Gegenentwurf zur Aktiengesellschaft dar. Nicht das Kapital stand im Mittelpunkt, sondern das Mitglied. Dabei wurden auch demokratische Prinzipien verwirklicht. Jedes Mitglied hatte unabhängig von seinen Anteilen eine Stimme.

Das neue Gesetz bewährte sich in der Praxis, doch es gab auch Verbesserungsbedarf. Ende 1876 legte Hermann Schulze-Delitzsch einen Gesetzentwurf vor, der die Mängel beseitigen sollte. So hatten auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhende Versicherungsgesellschaften versucht, die für sie geltenden besonderen Bestimmungen durch die Gründung von Genossenschaften zu umgehen. Der Gesetzesentwurf sah deshalb den Ausschluss aller Arten von Versicherungen vor. Auch wurde in der Neufassung festgelegt, dass die Genossenschaft mindestens sieben Mitglieder haben musste. Bisher war auf eine konkrete Zahl verzichtet worden, weil schon die Anforderungen in anderen Paragraphen eine Mindestzahl an Mitgliedern erforderte. Obwohl es dem Gesetzestext eindeutig zu entnehmen war, führte Schulze-Delitzsch noch einmal ausdrücklich aus. „Als Mitglieder dürfen nur physische Personen aufgenommen werden, welche sich durch Verträge verpflichten können.“ Die Konkretisierungen gingen auf die als „Systemstreit“ bekannt gewordenen Auseinandersetzungen mit Raiffeisen zurück. Dieser hatte ländliche Zentralkassen als Genossenschaften gegründet, denen nicht natürliche Personen, sondern andere Genossenschaften angehörten. Obwohl rechtlich unzulässig, waren diese Genossenschaften von den örtlichen Amtsgerichten genehmigt worden. Schulze-Delitzsch machte den Genossenschaften der Raiffeisen-Richtung den Vorwurf, keine Geschäftsanteile auszuweisen. Damit das Gesetz, das bisher keinen Mindestanteilwert vorgeschrieben hatte, nicht unterlaufen werden konnte, forderte Schulze-Delitzsch, dass die Geschäftsanteile bei Kredit- und Produktivgenossenschaften mindestens 100 Mark, bei allen anderen Genossenschaften mindestens 50 Mark betragen müssten. Die praktischen Erfahrungen ließen es als opportun erscheinen, die Aufgaben des Aufsichtsrats noch deutlicher zu formulieren. Ausdrücklich wurde nun erwähnt, dass der Abschluss von Rechtsgeschäften Aufgabe des Vorstandes sei und dem Aufsichtsrat allein die Kontrolle der Geschäftsführung des Vorstands obliege. Breiten Raum nahmen die Änderungen bezüglich Liquidation und Konkurs ein. Auch hier hatte die Praxis Defizite offenbart.

Der Reformbedarf wurde allseits anerkannt und der Gesetzesentwurf einer Kommission zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Die Neuwahl des Reichstags unterbrach die Arbeit, so dass Schulze-Delitzsch im Frühjahr 1877 einen modifizierten Gesetzesentwurf einbrachte, der die vorangegangenen Diskussionen bereits berücksichtigte. Die Parlamentsdiskussion zeigte allerdings, dass die Vorstellungen zwischen den politischen Gruppierungen weit auseinander lagen. Die Sozialdemokraten konstatierten, dass allein auf Selbsthilfe gegründete „Genossenschaften die Lage derjenigen Klassen, die sie eigentlich verbessern sollen, im Großen und Ganzen nicht verbessert haben.“ In der Solidarhaft wurde ein wesentlicher Hemmschuh für eine stärkere Verbreitung der Genossenschaftsidee in Arbeiterkreisen gesehen. Gleichwohl gründeten auch die Sozialdemokraten eine Reihe von Genossenschaften. Insbesondere Druckereigenossenschaften waren erfolgreich. Ihnen drohten allerdings staatliche Repressionen, waren die von ihnen verlegten Zeitungen doch Sprachrohr der Arbeiterbewegung. Die konservative Richtung sah hingegen die für den ländlichen Raum wichtigen Raiffeisen-Genossenschaften nicht hinreichend berücksichtigt. Aus dem Reichsjustizministerium hieß es dazu, dass das Genossenschaftsgesetz im Zusammenhang mit der Revision des Aktienwesens überarbeitet werden solle. Schulze-Delitzsch sah keine Chance, die gewünschten Gesetzesänderungen kurzfristig durchzusetzen und zog seinen Antrag zurück.

Es vergingen zwölf Jahre, bis ein überarbeitetes Genossenschaftsgesetz vom Reichstag verabschiedet wurde. Am 1. Mai 1889 trat das neue Reichsgesetz in Kraft. Zuvor hatte Hermann Schulze-Delitzsch noch zwei Anläufe unternommen, um die Diskussion über eine Gesetzesänderung in Gang zu bringen. 1881 wurde erneut im Reichstag debattiert. Dabei setzten sich konservative Abgeordnete für eine Revisionspflicht und für die Einführung der beschränkten Haftpflicht ein. Beides hatte Schulze-Delitzsch stets abgelehnt. Die Ansichten lagen weit auseinander, so dass erneut eine Parlamentskommission eingesetzt wurde. Ende 1882 unternahm Schulze-Delitzsch durch eine Interpellation im Reichstag einen letzten Versuch, die Gesetzesnovelle voranzubringen. Gegenüber den Konservativen zeigte er Kompromissbereitschaft.

Im darauf folgenden Jahr starb Hermann Schulze-Delitzsch. Sein Nachfolger an der Spitze des Allgemeinen Verbands der Deutschen Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften wurde Dr. Friedrich Schenk. In der Debatte um das neue Genossenschaftsgesetz 1888/89 vertrat er das Erbe des Gründers des deutschen Genossenschaftswesens. Die wichtigsten gesetzlichen Änderungen waren die Einführung der beschränkten Haftung und die Revisionspflicht. Bezüglich der beschränkten Haftung kam der „Gesetzentwurf einer unabweisbaren Forderung der fortschreitenden Entwicklung der deutschen Genossenschaften nach […], und es wird diese Bestimmung für die weitere Entwicklung der Genossenschaften von ganz entschiedene Bedeutung sein“, so Schenk im Reichstag. Auf seinen entschiedenen Widerstand traf hingegen die Bestimmung, dass die Pflichtprüfung bei verbandsfreien Genossenschaften von Revisoren durchgeführt werden sollte, die vom Genossenschaftsregister zu bestellen waren. Befürchtet wurde, dass Genossenschaften aus den Verbänden austreten, um sich der dort üblichen strengen Verbandsprüfung zu entziehen. Schenk fürchtete, dass die Amtsgerichte den Anforderungen nicht gerecht werden würden und sah die gesetzliche Revisionspflicht deshalb insgesamt als unzulässigen Eingriff in die Rechte der Genossenschaften. Trotz der Kritikpunkte begrüßten die Liberalen das neue Genossenschaftsgesetz im Grundsatz. Die Parlamentsdebatte wurde hingegen von einem sehr speziellen Thema bestimmt: der Konkurrenz zwischen Einzelhändlern und Konsumvereinen. Kolonialwarenhändler sahen sich durch den Erfolg neu gegründeter Konsumgenossenschaften in ihrer Existenz bedroht und fanden insbesondere bei den konservativen Parteien Gehör. Deren Vertreter forderten, die Geschäftstätigkeit der Konsumvereine ausnahmslos auf die Mitglieder zu beschränken. Die Deutsche Freisinnige Partei, der Friedrich Schenk angehörte, und auch die Regierungsvertreter lehnten schärfere Bestimmungen ab. Bei der anschließenden Abstimmung fand der Antrag der Konservativen mit 113 zu 93 Stimmen eine Mehrheit. Das Verbot des Nichtmitgliedergeschäfts für Konsumgenossenschaften fand damit Eingang in das neue Genossenschaftsgesetz.

Tatsächlich bewirkte die Einführung der beschränkten Haftung einen Gründungsboom. Die Zahl der eingetragenen Genossenschaften stieg von 6.800 im Jahr 1890 auf 18.000 im Jahr 1900 und auf über 40.000 im Jahr 1920. Wie sich die Neufassung des Genossenschaftsgesetzes im Einzelnen auswirkte, ist noch weitgehend unerforscht. Die meisten Genossenschaften entstanden im ländlichen Raum. Zumindest in der unmittelbaren Zeit nach 1889 wurde hier an der Gründung von Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung festgehalten. Vermutlich nicht ganz unfreiwillig, denn so konnten sich die Kreditgeber absichern. Innovationen wie die Errichtung von Molkereien konnten zwar durch die Gründung von Genossenschaften umgesetzt werden. Angesichts des großen Kapitaleinsatzes und des Risikos, ob die Molkereibetriebe dauerhaft Erfolg haben würden, dürfte die unbeschränkte Haftung ausschlaggebend für die Kreditvergabe gewesen sein.

Anders sah es bei den Wohnungsbaugenossenschaften aus. Die beschränkte Haftung erlaubte endlich den Beamten, Arbeitern und Angestellten mit kleinen und mittleren Einkommen, sich mit begrenztem Risiko in den städtischen Industrie- und Verwaltungszentren zu organisieren. Seit der Gründung der ersten Baugenossenschaft 1862 in Hamburg waren fast 30 Jahre vergangen, ohne dass die Selbsthilfe und der Wohnreformgedanke Fuß fassen konnten. Einem ersten Aufschwung folgte die Wirtschaftskrise 1873/74, so dass 1888 nur noch 28 Baugenossenschaften in Deutschland existieren. 1890 war ihre Zahl wieder auf 60 gestiegen. 1908 gab es bereits 764 Wohnungsbaugenossenschaften. Nur 11 hatten noch die unbeschränkte Haftpflicht. Der Boom ging nicht allein auf das neue Genossenschaftsgesetz zurück. Die Landesversicherungsanstalten, die die Beiträge der neuen Rentenversicherung verwalteten, legten einen Teil des Geldes in Immobilien an. Bis 1914 flossen so dem genossenschaftlichen Wohnungsbau rund 300 Millionen Mark als günstige Hypotheken zu. Als nach der Revolution von 1918 demokratische Wahlen die Machtverhältnisse änderten, rückte der Wohnungsbau stärker in den Mittelpunkt. In den ersten Nachkriegsjahren kam es zu einer wahren Gründungswelle von Genossenschaften. Etwa 100 der rund 2000 heute in der Bundesrepublik bestehenden Genossenschaften wurden im Jahr 1919 gegründet. Staatliche Planung und Förderung sollten der Wohnungsnot abhelfen. Bis 1933 stieg die Zahl der Wohnungsbaugenossenschaften auf 4054.

Um die Entwicklung bei den Genossenschaftsgründungen in Hamburg nachvollziehen zu können, wurden insbesondere die Genossenschaftsregister für eine Auswertung herangezogen. Hier wurden alle Genossenschaftsgründungen eingetragen. Für Hamburg besteht dabei das Problem, dass die heutige territoriale Ausdehnung des Landes erst 1937 durch das Groß-Hamburg-Gesetz zu Stande kam. Damals wurden die umliegenden preußischen Städte Altona, Wandsbek und Harburg-Wilhelmsburg eingemeindet. Die preußischen Städte hatten bis dahin eigene Genossenschaftsregister geführt, so dass diese einzubeziehen wären, um eine Beschreibung der Entwicklung der Genossenschaften auf dem heutige Gebiet des Landes Hamburg geben zu können..

Allerdings ist auch die Berücksichtigung der Genossenschaftsregister der preußischen Städte nicht ohne weiteres möglich. So war das Amtsgericht Altona nicht nur für die Stadt Altona zuständig, sondern für das gesamte Gebiet nördlich der Elbe von Wedel über Elmshorn und Bramstedt bis nach Trittau, Bad Oldesloe Ahrensburg und Wandsbek. Man müsste also bei jeder Genossenschaft sehr genau schauen, ob sie tatsächlich auf dem heute zu Hamburg gehörenden Gebiet gegründet wurde. Von den bis Mitte 1886 insgesamt 25 in das Altonaer Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften hatten nur sechs ihren Sitz in Altona und Ottensen. Von der ersten Eintragung 1869 also im Durchschnitt 1,5 Genossenschaftsgründungen im Jahr.

Das Hamburger Genossenschaftsregister – hier Hamburg in seinen Grenzen vor 1937 – verzeichnete bis 1889 insgesamt 20 Genossenschaftsgründungen, also eine Gründung pro Jahr. Bei acht der 20 Genossenschaften handelte es sich um Kreditgenossenschaften. Mit dem 1878 gegründeten Consumverein der Arbeiter befand sich auch eine Konsumgenossenschaft unter den frühen Genossenschaftsgründungen. Darüber hinaus wurden in verschiedenen Gewerken Einkaufsgenossenschaften gegründet, so zum Beispiel von den Bautischlern, den Glasern, den Schneidern und den Friseuren.

Bei den frühen Genossenschaftsgründungen hat auch Hamburgs Arbeiterbewegung eine durchaus wichtige Rolle gespielt. So gehörte etwa August Perl 1860 zu den Gründern der Volksbank in Hamburg, die 1869 als erste Genossenschaft in das Hamburger Genossenschaftsregister eingetragen wurde. August Perl war einer von zwei Hamburger Delegierten, die am 20. Mai 1863 in Leipzig den Allgemeinen Deutschen Arbeiterverein unter dem Vorsitz von Ferdinand Lassalle ins Leben riefen. Bankvorstand Christoph Anton Balzer entließ Perl daraufhin. August Perl stand von Juni 1866 bis Mai 1867 sogar als Präsident an der Spitze des Allgemeinen Deutschen Arbeitervereins. Interne Auseinandersetzungen führten dazu, dass mit August Perl und August Geib die beiden führenden Vertreter der Hamburger Arbeiterbewegung den Allgemeinen Deutschen Arbeiterverein verließen und sich der 1869 neu gegründeten sozialdemokratischen Arbeiterpartei Deutschlands von August Bebel anschlossen. Geib war es, der 1875 die Verhandlungen über die Vereinigung der beiden Parteien zur Sozialistischen Arbeiterpartei führte. Im gleichen Jahr gehörte August Geib zu den Mitbegründern der Genossenschafts-Buchdruckerei zu Hamburg. Die Druckerei hatte schnell mit dem Hamburg-Altonaer Volksblatt Erfolg, das im März 1876 eine Auflage von 12.000 Exemplaren erreichte und schon im darauf folgenden Jahr mit über 15.000 Abonnenten das auflagenstärkste sozialdemokratische Blatt in Deutschland war. Ähnliche Erfolge erzielten die Sozialdemokraten übrigens auch in anderen Städten. Im gleichen Jahr war in Hamburg auch die Allgemeine Schiffszimmerer-Genossenschaft gegründet worden, deren Gründer Heinrich Grosz vermutlich Sozialdemokrat war, zumindest aber den Sozialdemokraten sehr nahe stand.

Mit dem Sozialistengesetz von 1878 wurden die Sozialdemokraten massiv verfolgt. Sie wurden gezwungen ihre Druckereibetriebe, die die wichtigen Parteizeitungen herausgaben, aufzugeben. So wurde 1880 nicht nur die Genossenschaftsbuchdruckerei in Hamburg in die Liquidation gezwungen, sondern auch die Druckereigenossenschaften in Berlin und Leipzig.

Allgemein sahen die Sozialdemokraten die Gründung von Genossenschaften eher kritisch. Nach dem „ehernen Lohngesetz“ war Lassalle davon überzeugt, dass sich der Arbeitslohn immer an den notwendigen Kosten für den Lebensunterhalt orientieren würd. Der gemeinschaftliche Einkauf durch Konsumgenossenschaften nützte also ausschließlich dem Arbeitgeber. Nur in der Einrichtung von Produktivgenossenschaften, die staatlich unterstützt werden sollten, sah Lassalle eine Lösung. Die Ablehnung wirkte noch lange nach. Auf dem SPD-Parteitag 1892 wurde eine Entschließung angenommen, in der die Parteimitglieder aufgefordert wurden, der Gründung von Genossenschaften entgegenzutreten.

Dass ein Parteitagsbeschluss notwendig war, weist auf ein zunehmendes Interesse an dem Genossenschaftsgedanken in Arbeiterkreisen hin. Zu den Vorreitern gehörte Sachsen. Schon 1884 wurde der Konsumverein für Plagwitz und Umgegend im heutigen Leipzig und im Juni 1888 der Konsumverein „Vorwärts“ für Dresden und Umgebung gegründet. Sechs Jahre später gründeten 1894 45 Konsumvereine in Hamburg die Großeinkaufsgesellschaft deutscher Consumvereine mbh (GEG).

Die 1895 in Hamburg gegründete Produktivgenossenschaft der Bäckereiarbeiter „Vorwärts“, die mit großem Erfolg an die Arbeit der in Konkurs gegangenen Vereinsbäckerei anknüpfte, ebnete den Weg zur Gründung des Konsum-, Bau- und Sparvereins „Produktion“.

In Hamburg war vor 1890 nur eine Arbeiterproduktivgenossenschaft gegründet worden. Hamburger Bäcker hatten nach einer unbefriedigend verlaufenden Tarifauseinandersetzung 1887 die „Vereinsbäckerei zu Hamburg“ errichtet. Nach dem Ende des Sozialistengesetzes 1890 folgten aber schon bald weitere Genossenschaftsgründungen mit der Beteiligung von Sozialdemokraten. So etwa die „Destillation der Gast- und Schankwirthe Hamburg eG“ (Nr. 20) und die nach schweren Auseinandersetzungen um das Koalitionsrecht gegründete „Tabakarbeiter-Genossenschaft eG“ (22), die Adolph von Elm ins Leben gerufen hatte. Von Elm war es auch, der 1899 maßgeblich an der Gründung des Konsum-, Bau- und Sparverein „Produktion“ beteiligt war. Dieser Konsumverein entwickelte sich innerhalb weniger Jahre zu einer der größten Konsumgenossenschaften in Deutschland.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das neue Genossenschaftsgesetz von 1889 vor allem durch die Einführung der beschränkten Haftung der Genossenschaftsidee einen Schub gab. Darüber hinaus gab es aber auch andere Faktoren, die die verstärkte Gründung von Genossenschaften begünstigten. Dazu gehörte die Anlage von Geldern aus der Rentenversicherung, die die Landesversicherungsanstalten auch bei Baugenossenschaften investierten. Und schließlich kam es nach dem Ende des Sozialistengesetzes 1890 verstärkt zu Genossenschaftsgründungen aus Kreisen, die der Arbeiterbewegung nahe standen. Zu nennen sind hier vor allem Konsumvereine und Baugenossenschaften. In Hamburg wurde nach dem Inkrafttreten des neuen Genossenschaftsgesetzes nur noch in wenigen Ausnahmefällen die unbeschränkte Haftung bei Neugründungen gewählt.

Von 1890 bis 1904 wurden in Hamburg 59 Genossenschaften gegründet, also gut 4 pro Jahr. Abgesehen von der erfolgreichen Gründung des „Bauund Sparverein zu Hamburg 1892“, eine Genossenschaft, die später in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde, kam es erst um die Jahrhundertwende zu einer ersten Gründungswelle von Wohnungsbaugenossenschaften. 1899 wurde die „Baugesellschaft Tarpenbeckhöhe“ gegründet. Im darauf folgenden Jahr wurden gleich vier Baugenossenschaften ins Leben gerufen. Von 1905 bis 1910 gab es in Hamburg 93 Genossenschaftsgründungen, das waren durchschnittlich 16 Gründungen im Jahr. Ähnliche Werte wurden auch in den folgenden Jahren erreicht. Während des Ersten Weltkrieges gingen die Zahlen zurück. Besonders hohe Zuwachsraten gab es in der Zeit von 1919 bis 1933 mit über 400 Eintragungen in das Genossenschaftsregister, also im Durchschnitt fast 30 neue Genossenschaften pro Jahr. Unter diesen Neugründungen befanden sich viele Baugenossenschaften.

GÜNTHER RINGLE

Das genossenschaftliche Nichtmitgliedergeschäft aus rechtshistorischer und praktischer Sicht

Einführung in das Thema

Unterschiedliche Einschätzungen des Nichtmitgliedergeschäfts

2.1 Konkurrenten der Genossenschaften

2.2 Genossenschaften und deren Verbände

2.3 Genossenschaftswissenschaft

Das Nichtmitgliedergeschäft im Genossenschaftsrecht

3.1 Wechselnde gesetzliche Bestimmungen

3.2 Übersicht über die rechtshistorische Entwicklung

Gründe der Genossenschaftspraxis für „Fremdgeschäfte“

Kernpunkte der Kritik am Nichtmitgliedergeschäft

5.1 Zunehmender Umfang des Nichtmitgliedergeschäfts

5.2 Verzicht auf zeitliche Begrenzung der Außenseiterpositionen

5.3 Ausbleibende Förderzweckbindung

5.4 Mangelnde Glaubwürdigkeit des Werbemotivs

Konzept eines „genossenschaftsgeeigneten“ Nichtmitgliedergeschäfts

6.1 Ergänzung des Zweckgeschäfts mit Mitgliedern

6.2 Keine zeitlich unbegrenzte Duldung

6.3 Beitrag zur Förderauftragserfüllung

6.4 Werbung neuer Mitglieder

Schlussbemerkungen

1. Einführung in das Thema

Die Philosophie der modernen Genossenschaften war ursprünglich ausschließlich um das Mitglied herum aufgebaut, und sie bezog ihr Selbstverständnis aus der trägerschaftsbezogenen Dienstgesinnung.1 Vor diesem Hintergrund fand im 19. Jahrhundert zunächst keine Öffnung des gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes für Nichtmitglieder statt. Genossenschaften betrieben keine oder allenfalls in geringem Maße Geschäfte mit organisationsexternen Kunden.2 Aufgrund der persönlichen Verbundenheit der Mitglieder mit dem Kooperativ und ihrer hohen Leistungsfrequenz zum Gemeinschaftsbetrieb in einem örtlich eng begrenzten Aktionsrahmen bestand kaum Interesse an einer Ausdehnung der genossenschaftlichen Geschäftstätigkeit auf Außenstehende.3

In der weiteren Entwicklung des genossenschaftlich organisierten Sektors in Deutschland mit neuen Genossenschaftsarten, steigenden Mitgliederzahlen und wachsenden Betriebsgrößen beschränkte sich der Leistungsverkehr zahlreicher Genossenschaften nicht mehr auf ihren Mitgliederkreis. Mit Ausnahme weniger Genossenschaftssparten erstreckten sich die Geschäfte auch auf Kunden, die keine Mitglieder waren.4 Die Anteile des Nichtmitgliedergeschäfts an den Geschäftsvolumina der Genossenschaftsunternehmen nahmen zu, was seit den 1950er Jahren als ein die Genossenschaft als Selbsthilfeeinrichtung der Mitglieder deformierendes Element diskutiert wurde. Vor allem die im bankgenossenschaftlichen Zweig vielerorts stark ausgeprägte Ausweitung der Leistungsbeziehungen auf Fremdkunden war wiederholt Gegenstand kontroverser Debatten zur Vereinbarkeit mit dem Wesen einer Genossenschaft.5

Die Verpflichtung, die Mitgliederförderung als den einzigen gesetzlich vorgegebenen Zweck zu verfolgen (§ 1 Abs. 1 GenG), schließt die Verfolgung weiterer Ziele als Nebenzweck nicht aus.6 So erlaubt das geltende deutsche Genossenschaftsgesetz in § 8 Abs. 1 Ziff. 5, neben dem eigentlichen „Zweckgeschäft“ mit Mitgliedern Leistungsbeziehungen von der gleichen Art wie Mitgliedergeschäfte, jedoch mit Wirtschaftssubjekten (Kunden, Lieferanten), die außerhalb der genossenschaftlichen Personenvereinigung stehen, abzuschließen. Voraussetzung für dieses „Nichtmitgliedergeschäft“ ist, dass die Genossenschaft die Erweiterung ihres Geschäftsbetriebs nach vorausgegangenem Mitgliederbeschluss7 in ihre Satzung aufnimmt. Auf diese Weise wird die grundsätzliche Zulässigkeit des Nichtmitgliedergeschäfts für die betreffende Genossenschaft hergestellt.

Daraus, dass der Genossenschaften erteilte Grundauftrag lautet, die Belange ihrer Mitglieder bestmöglich zu fördern (§ 1 GenG) 8, werden die Nichtmitglieder-Kunden als „Element der Fremdheit“9 sowie die Bezeichnung des Nichtmitgliedergeschäfts als „Fremdgeschäft“ verständlich. Wie zu zeigen sein wird, bedeutet dessen gesetzliche Zulassung nicht, dass Genossenschaften aller Art ihre wirtschaftliche Betätigung uneingeschränkt auf genossenschaftsfremde Personen ausdehnen sollten. Vielmehr steht das Nichtmitgliedergeschäft allen Genossenschaften als legitime Ausnahme vom Identitätsprinzip offen.10

Aus dem Geschäftsverkehr mit Nur-Kunden ergeben sich Gefahren für die Glaubwürdigkeit genossenschaftlichen Wirtschaftens, die „regelmäßig dann akut (werden), wenn das Nichtmitgliedergeschäft nicht nur als Ergänzungs- oder Zusatzgeschäft betrieben wird, sondern einen im Verhältnis zum Mitgliedergeschäft nicht mehr ´genossenschaftsgemäßen´ Umfang annimmt.“11 Wann auch immer das Nichtmitgliedergeschäft im einschlägigen Schrifttum als ein das Wesen des mitgliederorientierten Organisationstyps „Genossenschaft“ verfremdendes Phänomen oder gar als Entartungserscheinung thematisiert wurde, traten vor allem die folgenden Einwände hervor: Da die Nichtmitglieder keine trägerschaftlichen „Beiträge“ an die Genossenschaft leisten, haben die Mitglieder zusätzlich die Risiken zu tragen, die sich aus dem Nichtmitgliedergeschäft ergeben. Daraus folgend gibt der genossenschaftliche Geschäftsbetrieb seinen Charakter als Selbsthilfeeinrichtung zur Förderung der Mitgliederbelange auf, wenn bei „generellem Kundenmarketing“ den Nur-Kunden nahezu gleiche Konditionen eingeräumt werden. In der Teilgruppe aktiver Mitglieder, die sich mit ihrer Genossenschaft identifizieren, dürfte eine solche Geschäftspolitik Unbehagen und Unzufriedenheit hervorrufen.12 Fühlen sich Mitglieder in Kenntnis ausbleibender Vorzugsbehandlung als Geschäftspartner diskriminiert, ist damit zu rechnen, dass sie sich früher oder später als Kunde von der Genossenschaft abwenden oder gar die Mitgliedschaft aufgeben.

Die Genossenschaftspraxis hat sich längst an das Nichtmitgliedergeschäft gewöhnt13, dieses Aktionsfeld für unverzichtbar erklärt und dagegen vorgebrachte Bedenken abgewehrt. Es wurde argumentiert, das traditionale „Mitgliedschaftsprinzip“ der Identität von Trägern und Geschäftspartnern (Identitätsprinzip) behindere die Eigendynamik der Genossenschaften, beeinträchtige deren Wachstum und Wettbewerbspositionen.14 Die Leistungsbeziehungen zu „Nur-Kunden“ bzw. „Nur-Lieferanten“ entwickelten sich bei manchen Genossenschaftsarten nach und nach zu einem „tragenden Pfeiler“ der Geschäftstätigkeit.15 Vor allem im bankgenossenschaftlichen Zweig geriet dadurch die Mitgliedschaft als der ideelle Kern der Genossenschaftsidee mitunter in den Hintergrund und wurde die Grenze zwischen Mitglieder- und Nichtmitglieder-Kunden verwischt. Im sukzessiven Ausbau des Nichtmitgliedergeschäfts ist ein Abrücken vom Selbsthilfeprinzip zu sehen, die Genossenschaften eine gewisse Unabhängigkeit vom Einfluss der Mitgliedergruppe verschafft. So entstand im Laufe der Zeit eine gewisse Tendenz zur Angleichung an erwerbswirtschaftlich orientierte Banken, wobei das Mitglied nicht mehr im Mittelpunkt der genossenschaftlichen Unternehmenspolitik steht, sondern zu einem austauschbaren Kunden wird. Wer solche Entwicklung durchschaut, dürfte die Wertschätzung der Institution „Mitgliedschaft“ vermissen.

1 Vgl. Günther Ringle: Nichtmitgliedergeschäft der Bankgenossenschaften – Vorstufe der Mitgliedschaft?, Hamburg 1998, S. 1.

2 Vgl. Erik Boettcher: Die Genossenschaft in der Marktwirtschaft. Einzelwirtschaftliche Theorie der Genossenschaften, Tübingen 1980, S. 60.

3 Vgl. Erich Weinerth: Nichtmitgliedergeschäfte, in: Handwörterbuch des Genossenschaftswesens, hrsg. von Eduard Mändle/Hans-Werner Winter, Wiesbaden 1980, Sp. 1286-1294, hier Sp. 1287.

4 Vgl. Heinz-Joachim Neubohn: Entwicklungstendenzen im westdeutschen Genossenschaftswesen, Stuttgart 1972, S. 45.

5 Vgl. Günther Ringle (wie Anmerkung 1), S. 1.

6 Vgl. Martin Luther: Die genossenschaftliche Aktiengesellschaft, Tübingen 1978, S. 6.

7 Vgl. Rolf Steding: Genossenschaftsrecht, Baden-Baden 2002, S. 110: Die Mitglieder haben selbst darüber zu befinden, ob sie das Nichtmitgliedergeschäft für zweckdienlich halten.

8 Vgl. Marcus Geschwandtner/Marcus Helios: Genossenschaftsrecht. Das neue Genossenschaftsgesetz und die Einführung der europäischen Genossenschaft, Planegg/München 2006, S. 24.

9 Vgl. Georg Draheim: Die Genossenschaft als Unternehmungstyp, 2. Aufl., Göttingen 1955, S. 147.

10 Vgl. Martin Luther (wie Anm. 6), S. 7.

11 Heinz-Joachim Neubohn (wie Anm. 4), S. 48.

12 Vgl. Günther Ringle: Beitritt zur Genossenschaft als Entscheidungs- und Motivationsproblem, Göttingen 1989, S. 84.

13 Vgl. Rolf Steding (wie Anm. 7), S. 110.

14 Vgl. Oswald Hahn: Vorwort zu Wolfgang Kuhn: Das Nichtmitgliedergeschäft der Kreditgenossenschaften, Nürnberg 1984.

15 Vgl. Günther Ringle (wie Anm. 1), S. 1.

2. Unterschiedliche Einschätzungen des Nichtmitgliederschäfts

Bis heute hat sich zum Hinausgehen über den Kreis der Mitglieder keine einheitliche Meinung herausgebildet. Es versteht sich von selbst, dass von den relevanten Interessengruppen gegensätzliche Standpunkte vertreten wurden. Die folgenden Einschätzungen stützen sich auf bewertende Erörterungen des Nichtmitgliedergeschäfts in der einschlägigen Literatur, sofern sie eine Rückschau einschließen auch auf älteres Schrifttum.

2.1 Konkurrenten der Genossenschaften

Von gewerblichen Einkaufsgenossenschaften und Konsumvereinen ging schon früh ein starker wirtschaftlicher Druck auf freie Gewerbetreibende und den Einzelhandel aus, die sich zu Agitationen zusammenschlossen und nachdrücklich das Verbot des Verkaufs an Nichtmitglieder forderten.16Gängige Begründungen für diese Vorstöße lauteten etwa so: Genossenschaften stellen wirtschaftliche Einrichtungen mit der für sie typischen Mitgliedschaft ihrer Kunden dar. Dieser Konstruktion der eG-Unternehmensform gemäß sollten Leistungsbeziehungen der Genossenschaften konsequent auf ihre Mitglieder beschränkt bleiben. Nichtmitgliedergeschäfte seien als wettbewerbswidriges Eindringen in ein nicht wesenseigenes Tätigkeitsgebiet und in fremde Kundenpotenziale zu werten, was mit dem gesetzlich vorgegebenen, exklusiv mitgliederbezogenen Förderzweck nicht vereinbar ist. Deshalb müssten diese Fremdgeschäfte unterbunden werden.

Wie ein Blick auf die Rechtsgeschichte des Nichtmitgliedergeschäfts zeigt, schloss sich der Gesetzgeber zeitweise dieser Argumentation an. Den Kreditgenossenschaften war ab 1889 für einen Zeitraum von 84 Jahren die Darlehensgewährung an organisationsexterne Kunden untersagt, den Konsumgenossenschaften ab 1896 während 58 Jahren die Warenabgabe an Nichtmitglieder. Diese beiden Verbote waren zwar der Begründung nach – und wie man vermuten konnte – als Wesensschutz dieser Genossenschaften gewollt, um durch Unterbindung kapitalistischer Tendenzen ihrer Entartung vorzubeugen. In der Praxis wirkten sie allerdings als Schutz für die konkurrierenden Unternehmen.17

2.2 Genossenschaften und deren Verbände

Seitens der Genossenschaftsunternehmen und ihrer Verbände wurde der Argumentation der Konkurrenz entgegengehalten, die Erfüllung des gesetzlichen Förderauftrags, die Mitglieder bestmöglich zu unterstützen, verlange, alle Maßnahmen zu ergreifen, die einen Nutzen für die Mitglieder erwarten lassen. Folglich müsse der Tätigkeitsbereich der Genossenschaften flexibel bleiben. Es sei dann im Sinne des genossenschaftlichen Förderauftrags, auch geschäftliche Beziehungen zu Kunden, die keine Mitglieder sind, zu unterhalten.18

Die zwar nicht über sämtliche Genossenschaftszweige hinweg, aber doch im Genossenschaftssektor weit verbreitete Neigung, Nichtmitgliedergeschäfte zu tätigen, haben Vertreter der Genossenschaftspraxis im Meinungsaustausch mit Genossenschaftswissenschaftlern wiederholt ausführlich begründet. Es wurden zahlreiche Motive für Umsatzbeziehungen zu „Nur-Kunden“ vorgebracht. Im Rückblick nicht zu übersehen ist freilich, dass einzelne Genossenschaftssparten wie etwa die Wohnungsgenossenschaften weitgehend ohne das Fremdgeschäft auskamen, was nicht selten bis heute durchgehalten wurde. Demgegenüber erklärten Bankgenossenschaften, die sich nach Aufhebung des Verbots der Kreditgewährung an Außenstehende (1974) zunehmend dem Nichtmitgliedergeschäft zuwandten, aus praktischen Gründen darauf nicht verzichten zu können.

2.3 Genossenschaftswissenschaft

Vertreter der Genossenschaftswissenschaft befassten sich besonders im Vorfeld der Novellierung des GenG 1974 damit, inwieweit Leistungsbeziehungen zu organisationsfremden Personen mit dem Zweck der Mitgliederförderung vereinbar und ob diese Geschäfte tatsächlich ökonomisch zwingend notwendig sind, was seitens der Praxis immer wieder vorgebracht wurde. Überwiegend hielten die Vertreter der herrschende Lehre an dem bereits in der Nachkriegszeit vertretenen, das Profil von Genossenschaften schärfenden Standpunkt fest, demzufolge das Nichtmitgliedergeschäft genossenschaftlichen Grundsätzen widerspricht und die Genossenschaft in diesem Geschäftsfeld zur Erwerbswirtschaft wird.19 Nachdem der Gesetzgeber klargestellt hatte, dass Genossenschaften nach entsprechendem Mitgliederbeschluss Geschäfte mit Nichtmitgliedern betreiben dürfen, wurde das „Mitgliedschaftsprinzip“ (Identität von Mitglied, Kunde und Kapitalgeber) bei Genossenschaften in idealtypischer Betrachtungsweise weiterhin für wesentlich erachtet. In der Ausdehnung des Nichtmitgliedergeschäfts sah man u.a. eine Gefahr für die Eigenart der Genossenschaft (Abkehr vom Identitätsprinzip, Abwertung der Mitgliedschaft), die Erhöhung des Haftungsrisikos der Mitglieder und die Erschwerung der Eigenkapitalbildung.20 Folgerichtig wurde das Nichtmitgliedergeschäft als Deformationserscheinung abgelehnt, obgleich durchaus mit vorteilhaften Effekten daraus zu rechnen war. Im Zuge der Herausbildung größerer sog. „Marktgenossenschaften“ gewann eine realtypische Sichtweise an Gewicht.21 Es galt nun herauszufinden, unter welchen Bedingungen Umsatzbeziehungen zu externen Geschäftspartnern als vom Wesen der Genossenschaft her als „noch vertretbar“ eingestuft werden können.

16 Vgl. Otto Glaß: Genossenschaftskunde, Berlin/München 1949, S. 30.

17 Vgl. Heinz Paulick: Das Recht der eingetragenen Genossenschaft, Karlsruhe 1956, S. 62 und 208; Harry Westermann: Neugestaltung des gesetzlichen Genossenschaftsbegriffs; Zulässigkeit des ergänzenden Nichtmitgliedergeschäfts, in: Zur Reform des Genossenschaftsrechts. Referate und Materialien, 1. Band, Bonn 1956, S. 77-100, hier S. 95.

Georg Draheim (Zur Ökonomisierung der Genossenschaften, Göttingen 1967, S. 32) spricht in diesem Kontext von der Gefahr einer Kommerzialisierung, die um so weniger gegeben ist, je mehr es gelingt, das Nichtmitgliedergeschäft nicht über ein relativ bescheidenes Volumen hinauswachsen zu lassen. Die Begründung des Gesetzgebers für das Verbot des Kreditgeschäfts mit Nichtmitgliedern lautete, dass „manche Kreditvereine des Charakters genossenschaftlicher Institute verlustig gegangen und zu Banketablissements geworden sind.“ Volker Beuthien: 100 Jahre Genossenschaftsgesetz – wie genossenschaftlich ist die genossenschaftliche Rechtsform?, Marburger Beiträge zum Genossenschaftswesen 17, Marburg 1989, S. 10.

18 Vgl. Werner Grosskopf: Der Förderungsauftrag moderner Genossenschaftsbanken und seine Umsetzung in die Praxis, Veröffentlichungen der DG BANK Deutsche Genossenschaftsbank Band 16, Frankfurt am Main 1990, S. 38.

19 Vgl. Otto Glaß (wie Anm. 16), S. 43.

20 Vgl. Bundesjustizministerium (Hrsg.): Überblick über schwebende Reformfragen, in: Zur Reform des Genossenschaftsrechts. Referate und Materialen, 1. Band, Bonn 1956, S. 9-49, hier S. 14 f.

21 Vgl. Wolfgang Kuhn (wie Anm. 14), S. 7 ff., der in diesem Zusammenhang auf eingetretene Veränderungen in der Einstellung der Mitglieder zu ihren Genossenschaften, im Verhältnis der Mitglieder zueinander und im Verhältnis der Genossenschaftsleitung zu den Mitgliedern (S. 9-18) hinweist.

3. Das Nichtmitgliedergeschäft im Genossenschaftsrecht

3.1 Wechselnde gesetzliche Bestimmungen

Die Umsatztätigkeit von Genossenschaften mit organisationsexternen Geschäftspartnern wurde vom Gesetzgeber über einen Betrachtungszeitraum von rund 140 Jahren unterschiedlich behandelt. Im Folgenden seien 10 Schritte dargelegt, die von fehlender Regelung über allgemeine Zulassung des Nichtmitgliedergeschäfts bis hin zu spartenweisen Verboten und deren Aufhebung erst nach längerer Zeit reichen.22

Das in seinen wesentlichen Inhalten von Schulze-Delitzsch geprägte preußische „Gesetz betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften“ vom 27. März 1867 definierte in § 1 Genossenschaften als „Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Kredits, des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken.“23 Dieses Gesetz, das die „eingetragene Genossenschaft“ entstehen ließ, enthielt noch keine Bestimmungen zu Geschäften mit Fremdkunden.

Offenbar bestand dafür nur wenige Jahre nach dem Aufkommen moderner Genossenschaften kein Bedarf, denn das genossenschaftliche Wirtschaften war ausschließlich auf die Mitglieder gerichtet. Von der Nichterwähnung des Nichtmitgliedergeschäfts im damaligen Gesetz konnte bei konsequenter Auslegung auf eine Beschränkung der genossenschaftsbetrieblichen Leistungsbeziehungen auf die Mitglieder geschlossen werden. Nach der Gründung des Norddeutschen Bundes (1866) wurde dieses Gesetz auf Antrag von Schulze-Delitzsch am 4. Juli 1868 zum Genossenschaftsgesetz des Norddeutschen Bundes erhoben. Darin war in § 8 I Nr. 5 erstmals eine statutarisch festgelegte Ausdehnung des genossenschaftlichen Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder zugelassen. Daraus, dass die Erlaubnis zum Nichtmitgliedergeschäft von der Aufnahme in die Satzung abhängig gemacht wurde, ist wohl zu schließen, dass der Gesetzgeber das Nichtmitgliedergeschäft als Ausnahmefall und die Beschränkung auf Mitgliedergeschäfte als Regel ansah.24

Im Verlauf der Ausbreitung der genossenschaftlich organisierten Wirtschaftsweise dehnten immer mehr Kooperative ihre Geschäftstätigkeit auf Nichtmitglieder aus. Unter Hinweis auf § 8 des Gesetzes von 1868 erstritt der Genossenschaftssektor das nachgeschobene „Reichsgesetz betreffend die Deklaration des § 1 des Gesetzes von 1868 vom 19. Mai 1871“. Durch dieses im Anschluss an die Reichsgründung eingeführte sog. Deklarationsgesetz wurde klargestellt, dass die Genossenschaften Geschäfte mit Personen, die nicht zu ihren Mitgliedern gehören, unbegrenzt betreiben dürfen. Damit war beabsichtigt, die Entwicklung des aufstrebenden Genossenschaftssektors nicht durch einen engen Rechtsrahmen zu behindern, zudem wurde den Gegebenheiten in der Praxis Rechnung getragen. In den Jahren 1876 bis 1881 legten Schulze-Delitzsch und andere Parlamentarier Entwürfe für eine Revision des Gesetzes vor, die jedoch allesamt nicht über das Beratungsverfahren des Reichstages und seiner Ausschüsse hinauskamen. Erst ein neuer Anlauf im Jahr 1888 endete mit der Verabschiedung des „Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889“. Nachdem sich nach Inkrafttreten des Deklarationsgesetzes von 1871 einige Gerichte geweigert hatten, das Nichtmitgliedergeschäft betreffende Statutenänderungen einzutragen, schloss sich der Gesetzgeber nun für den Bereich der Kreditgenossenschaften dieser Haltung an. Das Gesetz verbot in § 8 II die Darlehensgewährung durch Kreditgenossenschaften an Nichtmitglieder, was u.a. mit dem erhöhten Haftungsrisiko der Mitglieder und Erschwerung der Eigenkapitalbildung begründet wurde.25 Einlagen von Nichtmitgliedern waren dagegen zugelassen.

Im „Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889 sowie den Geschäftsbetrieb von Konsumanstalten vom 12. August 1896“ blieb das Aktivgeschäft von Kreditgenossenschaften mit Nichtmitgliedern weiterhin verboten. Hinzu kam das Verbot für Konsumgenossenschaften, im regelmäßigen Geschäftsverkehr in offenen Läden, also überwiegend im städtischen Bereich an Nichtmitglieder-Kunden zu verkaufen (§ 8 Abs. 4).

In Anpassung an das Bürgerliche Gesetzbuch (1896) und das Handelsgesetzbuch (1897) wurde am 20. Mai 1898 das Genossenschaftsgesetz von 1889 in neuer Fassung im Reichsgesetzblatt bekannt gemacht. Die Vorschriften über Einschränkungen des Nichtmitgliedergeschäfts blieben bestehen.

Erst nach fast sechs Jahrzehnten kam es durch den Bundesgesetzgeber zur endgültigen Aufhebung des Verbots des Nichtmitgliedergeschäfts von Konsumgenossenschaften und der entsprechenden Strafvorschriften durch das „Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des Rabattgesetzes“ vom 21. Juli 1954.26 Darin beruft sich der Gesetzgeber darauf, die Konsumgenossenschaften hätten das Verbot des Nichtmitgliedergeschäfts schon immer als eine nicht gerechtfertigte Zurücksetzung ihrer wirtschaftlichen Betätigung betrachtet, so dass die Aufhebung dieses Verbots ein Gebot der wirtschaftlichen Gerechtigkeit sei (...).“27

Im Sommer 1954 wurde die Bundesregierung ersucht, das Genossenschaftsgesetz zu überprüfen und eine Reform vorzubereiten. Es war der Startschuss zu ungewöhnlich lang andauernden Bemühungen um eine Gesetzesänderung.

Auf Basis der Referate von Sachverständigen zu den ihnen gestellten Themen (1956 bis 1959 in drei Bänden veröffentlicht) wurde am 23. April 1962 der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Reform des Genossenschaftsrechts vorgelegt. Darin war für Konsumgenossenschaften vorgesehen, als Höchstgrenze für Fremdgeschäftsbeziehungen 10% ihres Vorjahresumsatzes festzulegen. Weiter erhalten bleiben sollte das Verbot der Darlehensgewährung durch Kreditgenossenschaften an Nichtmitglieder. Der Referentenentwurf wurde als ungeeignet verworfen. Erst die nach eingehenden Beratungen mit den Genossenschaftsverbänden am 1. Januar 1974 in Kraft getretene Novelle zum Genossenschaftsgesetz erlaubte Genossenschaftsbanken die Kreditvergabe an Nichtmitglieder. Damit war das aus dem Jahr 1889 stammende Verbot des Aktivgeschäftes mit Nichtmitgliedern aufgehoben, und zwar – was den Risikoaspekt angeht, mit dem Blick auf die Bankenaufsicht nach dem Kreditwesengesetz, die genossenschaftliche Pflichtprüfung durch den zuständigen Genossenschaftsverband und auf die Sicherungseinrichtungen der genossenschaftlichen Bankengruppe.28 Außerdem entsprach die Aufhebung dem inzwischen herausgebildeten Strukturtyp der Marktgenossenschaft, die in größerem Stil auch das Geschäft mit Fremdkunden betreibt. Das deutsche Genossenschaftsrecht enthielt nun keinerlei das Nichtmitgliedergeschäft betreffende Verbote mehr.

Das durch Entwicklungen auf europäischer Ebene initiierte „Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes“ vom 18. August 2006 brachte keine das genossenschaftliche Nichtmitgliedergeschäft betreffende Änderungen. Nach wie vor zugelassen ist gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 5 „die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Personen, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind“, die einer Aufnahme in die Satzung bedarf.

3.2 Übersicht über die rechtshistorische Entwicklung

Das nachstehende Tableau fasst die wechselnden Haltungen des Gesetzgebers zum genossenschaftlichen Nichtmitgliedergeschäft zusammen, wie sie im oben beschriebenen Verlauf seit der Entstehung des Genossenschaftsrechts im Jahr 1867 zum Ausdruck kommen.

(1) 1867Preußisches Genossenschaftsgesetz vom 27. März 1867Das Nichtmitgliedergeschäft war noch nicht geregelt.

Bei konsequenter Auslegung der damaligen Rechtsprechung: Beschränkung der genossenschaftlichen Geschäftstätigkeit auf Mitglieder.

(2) 1868Norddeutschen Bundesgesetz betreffend die privatrechtliche Stellung der Genossenschaften vom 4. Juli 1868§ 8 I Nr. 5 lässt eine statutarisch festgelegte Ausdehnung des genossenschaftlichen Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder zu(3) 1871Reichsgesetz betreffend die Deklaration des § 1 des Gesetzes von 1868 vom 19. Mai 1871Es wurde klargestellt, dass Genossenschaften Geschäfte mit Nichtmitgliedern unbegrenzt betreiben dürfen.(4) 1889Gesetz betreffend die Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889§ 8 II verbietet die Darlehensgewährung durch Kreditgenossenschaften an Nichtmitglieder(5) 1896Gesetz betreffend die Abänderung des Genossenschaftsgesetzes von 1889 und den Geschäftsbetrieb von Konsumanstalten vom 12. August 1896Weiterhin Verbot des Aktivgeschäfts von Kreditgenossenschaften mit Nichtmitgliedern; zusätzlich Verbot der Warenabgabe durch Konsumgenossenschaften an Nichtmitglieder(6) 1898Das Genossenschaftsgesetz von 1889 wird, dem Inhalt des redigierten Bürgerlichen Gesetzbuches angepasst, am 20. Mai 1898 neu gekannt gemachtDie Vorschriften über Einschränkungen des Nichtmitgliedergeschäfts gelten weiter(7) 1954Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes und des Rabattgesetzes vom 21. Juli 1954Beseitigung des Verbotes der Ausdehnung des Geschäftsbetriebs der Konsumgenossenschaften auf Nichtmitglieder(8) 1962Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Reform des Genossenschaftsrechts, vorgelegt am 23. April 1962 (gescheitert)Beschränkung des Nichtmitgliedergeschäfts auf 10% des Vorjahresumsatzes einer Konsumgenossenschaft vorgesehen; das Verbot der Darlehensgewährung durch Kreditgenossenschaften an Nichtmitglieder soll erhalten bleiben(9) 1973Novelle zum Genossenschaftsgesetz, in Kraft getreten am 1. Januar 1974Wegfall des Verbotes der Kreditgewährung an Nichtmitglieder durch Genossenschaftsbanken(10) 2006Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes vom 18. August 2006Nichtmitgliedergeschäfte der Genossenschaften sind weiter zugelassen und müssen in der Satzung vorgesehen sein

Tabelle 1: Gesetzliche Bestimmungen zum Nichtmitgliedergeschäft

22 Vgl. dazu Egon Metz: Genossenschaftsgesetze, Nationale, in: Handwörterbuch des Genossenschaftswesens, hrsg. von Eduard Mändle/Hans-Werner Winter, Wiesbaden 1980, Sp. 796-799; Erich Weinerth (wie Anm. 3), Sp.1286-1288.

23 Holger Klose: Die Entwicklung des Genossenschaftsrechts von 1867 bis heute, in: Thomas Brockmeier/ Ulrich Fehl (Hrsg.): Volkswirtschaftliche Theorie und Kooperation in Genossenschaften, Göttingen 2007, S. 121-148, hier S. 127.

24 Vgl. Harry Westermann (wie Anm. 17), S. 95; Eddo Compart: Kapitalistische Entwicklungswege bei der Genossenschaft, Frankfurt am Main 1978, S. 59.

25 Vgl. Bundesjustizministerium (wie Anm. 20), S. 9.

26 In der Zeit der allgemeinen Verknappung war zuvor den Konsumgenossenschaften durch die jeweilige Militärregierung in der britischen und in der sowjetischen Besatzungszone vorübergehend der Verkauf auch an Nichtmitglieder gestattet worden. Vgl. Otto Glaß (wie Anm. 16), S. 42 f. und 65-67.

27 Holger Klose (wie Anm. 23), S. 143.

28 Vgl. Wolfgang Blomeyer: Das Haftungskonzept des Genossenschaftsgesetzes von 1889 und seine weitere Entwicklung, in: ZfgG Bd. 39 (1989), S. 102-113, hier S. 111.

4. Gründe der Genossenschaftspraxis für „Fremdgeschäfte“

Ursprünglich war die genossenschaftliche Betätigung ausschließlich auf die Mitglieder bezogen, während heute der Personenkreis, mit dem Genossenschaften in Leistungsbeziehungen stehen, in den einzelnen Sparten unterschiedlich weit über die Mitgliedergruppe hinausgeht. Die Spannweite der Unterhaltung von Nichtmitgliedergeschäften reicht von einem geringen Umfang über ein Überwiegen des Mitgliedergeschäfts bis hin zu einem stark ausgedehnten und mitunter das Zweckgeschäft mit Mitgliedern übertreffenden Nichtmitgliedergeschäft. Wir erkennen darin eine abnehmende Befolgung des genossenschaftlichen Identitätsprinzips.29 Doch es gibt Ausnahmen. In der wohnungsgenossenschaftlichen Sparte sowie bei den in letzter Zeit u.a. gegründeten Energiegenossenschaften, Sozialgenossenschaften und Genossenschaften kommunaler Dienste ist eine deutliche Tendenz zu exklusivem Mitgliedergeschäft zu registrieren. Das heißt: In der Regel sind die Kunden auch Mitglied.

Aus welchen Beweggründen und mit welchen Zielen unterhalten Genossenschaften Geschäftsbeziehungen zu Nichtmitgliedern? Zweifellos ist dies von Sparte zu Sparte verschieden, aber auch im Vergleich zwischen einzelnen Genossenschaften. Unter diesen Umständen erscheint von Interesse, welche Motive für Leistungsbeziehungen zu Nichtmitgliedern aus der Menge von Möglichkeiten herausragen.

- Erweiterung des Kundenkreises