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Das Friedhof- und Leichenwesen in Deutschland ist Ländersache. Aus diesem Grunde gibt es für jedes Bundesland voneinander unabhängige Bestattungsgesetze. In diesen werden alle wichtigen Regelungen festgeschrieben. Hierauf bauen dann Verordnungen auf. Mit diesem Buch können Sie sich über die Rechtslage des Bundeslandes Bayern informieren. Es ist die aktuell geltende Fassung des Bestattungsgesetzes mit der letzten zurückliegenden Gesetzesänderung vom 2. August 2016! In einem handlichen Booklet - Ideal für Ihre tägliche Arbeit!
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 23
Veröffentlichungsjahr: 2017
Abschnitt 1 – Leichenwesen und Bestattung
Art. 1 – Bestattung
Art. 2 – Ärztliche Leichenschau
Art. 3 – Betretungs- und Auskunftsrecht
Art. 3a – Todesbescheinigung
Art. 4 – Kosten
Art. 5 – Allgemeine Anforderungen
Art. 6 – Tot- und Fehlgeburten,
Körper- und Leichenteile
Abschnitt 2 – Bestattungseinrichtungen
Art. 7 – Bereitstellung von Bestattungseinrichtungen
Art. 8 – Friedhöfe
Art. 9 – Anforderungen an Friedhöfe und Grabstätten
Art. 9a – Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Arbeit
Art. 10 – Ruhezeiten
Art. 11 – Schließung und Entwidmung
Art. 12 – Beisetzung außerhalb von Friedhöfen
Art. 13 – Feuerbestattungsanlagen
Art. 13a – Enteignung
Abschnitt 3 – Aufsicht und Ermächtigungen
Art. 14 – Behördliche Überwachung
Art. 15 – Verpflichtete
Art. 16 – Durchführungsvorschriften
Art. 17 – Örtliche Vorschriften
Abschnitt 4 - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
Art. 18 – Ordnungswidrigkeiten
Art. 19 – Einschränkungen von Grundrechten
Art. 20 – Übergangs- und Schlussvorschriften
Art. 21 – Inkrafttreten
Verweise und Fußnoten
1
Jede Leiche muß bestattet werden, und zwar durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung).
2
Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen, wenn dieses Gesetz nichts anderes zuläßt, auf Friedhöfen beigesetzt werden.
1
Für Art, Ort und Durchführung der Bestattung ist, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen, der Wille des Verstorbenen oder, wenn der Verstorbene noch nicht 16 Jahre alt oder wenn er geschäftsunfähig war, der Wille der Personensorgeberechtigten zu berücksichtigen.
2
Ist der Wille des Verstorbenen oder der Personensorgeberechtigten nicht nachweisbar, so kommt es auf den Willen der Angehörigen an, die auf Grund des Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 für die Bestattung zu sorgen haben.
Jede Leiche muß vor der Bestattung zur Feststellung des Todes, der Todesart (natürlicher oder nicht natürlicher Tod) und der Todesursache von einem Arzt untersucht werden (Leichenschau).
1
Auf Verlangen eines jeden auf Grund des Art. 15 zur Veranlassung der Leichenschau Verpflichteten oder einer nach Art. 14 Abs. 2 zuständigen Stelle oder deren Beauftragten sind zur Leichenschau verpflichtet,
jeder Arzt, der in dem Gebiet der Kreisverwaltungsbehörde, in dem sich die Leiche befindet, oder in dem Gebiet einer angrenzenden kreisfreien Gemeinde niedergelassen ist,
in Krankenhäusern und Entbindungsheimen außerdem jeder dort tätige Arzt.
2