Bayerisches Bestattungsgesetz -  - E-Book

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Beschreibung

Das Friedhof- und Leichenwesen in Deutschland ist Ländersache. Aus diesem Grunde gibt es für jedes Bundesland voneinander unabhängige Bestattungsgesetze. In diesen werden alle wichtigen Regelungen festgeschrieben. Hierauf bauen dann Verordnungen auf. Mit diesem Buch können Sie sich über die Rechtslage des Bundeslandes Bayern informieren. Es ist die aktuell geltende Fassung des Bestattungsgesetzes mit der letzten zurückliegenden Gesetzesänderung vom 2. August 2016! In einem handlichen Booklet - Ideal für Ihre tägliche Arbeit!

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB

Seitenzahl: 23

Veröffentlichungsjahr: 2017

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Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1 – Leichenwesen und Bestattung

Art. 1 – Bestattung

Art. 2 – Ärztliche Leichenschau

Art. 3 – Betretungs- und Auskunftsrecht

Art. 3a – Todesbescheinigung

Art. 4 – Kosten

Art. 5 – Allgemeine Anforderungen

Art. 6 – Tot- und Fehlgeburten,

Körper- und Leichenteile

Abschnitt 2 – Bestattungseinrichtungen

Art. 7 – Bereitstellung von Bestattungseinrichtungen

Art. 8 – Friedhöfe

Art. 9 – Anforderungen an Friedhöfe und Grabstätten

Art. 9a – Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Arbeit

Art. 10 – Ruhezeiten

Art. 11 – Schließung und Entwidmung

Art. 12 – Beisetzung außerhalb von Friedhöfen

Art. 13 – Feuerbestattungsanlagen

Art. 13a – Enteignung

Abschnitt 3 – Aufsicht und Ermächtigungen

Art. 14 – Behördliche Überwachung

Art. 15 – Verpflichtete

Art. 16 – Durchführungsvorschriften

Art. 17 – Örtliche Vorschriften

Abschnitt 4 - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften

Art. 18 – Ordnungswidrigkeiten

Art. 19 – Einschränkungen von Grundrechten

Art. 20 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Art. 21 – Inkrafttreten

Verweise und Fußnoten

Abschnitt 1 – Leichenwesen und Bestattung

Art. 1 – Bestattung

1

Jede Leiche muß bestattet werden, und zwar durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung).

2

Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen, wenn dieses Gesetz nichts anderes zuläßt, auf Friedhöfen beigesetzt werden.

1

Für Art, Ort und Durchführung der Bestattung ist, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen, der Wille des Verstorbenen oder, wenn der Verstorbene noch nicht 16 Jahre alt oder wenn er geschäftsunfähig war, der Wille der Personensorgeberechtigten zu berücksichtigen.

2

Ist der Wille des Verstorbenen oder der Personensorgeberechtigten nicht nachweisbar, so kommt es auf den Willen der Angehörigen an, die auf Grund des Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 für die Bestattung zu sorgen haben.

Art. 2 – Ärztliche Leichenschau

Jede Leiche muß vor der Bestattung zur Feststellung des Todes, der Todesart (natürlicher oder nicht natürlicher Tod) und der Todesursache von einem Arzt untersucht werden (Leichenschau).

1

Auf Verlangen eines jeden auf Grund des Art. 15 zur Veranlassung der Leichenschau Verpflichteten oder einer nach Art. 14 Abs. 2 zuständigen Stelle oder deren Beauftragten sind zur Leichenschau verpflichtet,

jeder Arzt, der in dem Gebiet der Kreisverwaltungsbehörde, in dem sich die Leiche befindet, oder in dem Gebiet einer angrenzenden kreisfreien Gemeinde niedergelassen ist,

in Krankenhäusern und Entbindungsheimen außerdem jeder dort tätige Arzt.

2