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Bestattungsgesetz Baden-Württemberg - die Neuauflage! Das Bestattungsrecht in Deutschland ist Sache der Länder, weshalb für jedes Bundesland eigene, unabhängige Bestattungsgesetze bestehen. Diese regeln sämtliche Aspekte des Friedhofs- und Leichenwesens, von der Organisation und Verwaltung der Friedhöfe bis hin zu den Rechten und Pflichten der Bestatter und Angehörigen. Auf den Bestattungsgesetzen basieren zudem zahlreiche Verordnungen, die die praktische Anwendung und Ausführung dieser Gesetze regeln. Mit dieser Neuauflage des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg erhalten Sie die aktuelle Fassung des Gesetzes in seiner jüngsten Version, die mit der letzten Änderung vom 3. Februar 2021 veröffentlicht wurde. Dieses Werk bietet Ihnen eine präzise und umfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen für Bestattungen und Friedhofsangelegenheiten im Bundesland Baden-Württemberg. Ideal für Bestattungsfachkräfte und Praktiker in der Bestattungsbranche, bietet dieses handliche Booklet einen schnellen und unkomplizierten Zugang zu den relevanten Gesetzestexten und Änderungen. Ob für die tägliche Arbeit oder zur rechtlichen Orientierung. Mit dieser Ausgabe sind Sie immer auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 35
Veröffentlichungsjahr: 2025
Erster Teil - Friedhofswesen
Erster Abschnitt - Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen
1. Friedhöfe
§ 1 – Allgemeines
§ 2 - Allgemeine Anforderungen
§ 3 – Abstand
§ 4 - Bodenbeschaffenheit und Lage
§ 5 – Genehmigung
§ 6 – Ruhezeit
§ 7 - Verkehrssicherheit auf Gemeindefriedhöfen
§ 8 – Nutzungsbeschränkungen
2. Private Bestattungsplätze
§ 9
Zweiter Abschnitt - Entwidmung und Schließung von Bestattungsplätzen
§ 10 - Entwidmung vor Ablauf der Ruhezeit
§ 11 - Nutzung privater Bestattungsplätze zu anderenZwecken
Dritter Abschnitt – Grabstätten
§ 12 - Reihengräber und Wahlgräber
§ 13 - Grüfte und Grabgebäude
§ 14 - Gestaltung und Ausstattung
Vierter Abschnitt - Ordnung auf Bestattungsplätzen
§ 15 Fünfter Abschnitt – Bestattungseinrichtungen_
Fünfter Abschnitt - Bestattungseinrichtungen
§ 16 – Leichenhallen
§ 17 – Feuerbestattungsanlagen
§ 18 - Sonstige Bestattungseinrichtungen
§ 19 - Allgemeine Anforderungen anBestattungseinrichtungen
Zweiter Teil – Leichenwesen
Erster Abschnitt – Leichenschau
§ 20 – Leichenschaupflicht
§ 21 - Veranlassung der Leichenschau
§ 22 - Vornahme der Leichenschau
§ 23 – Auskunftspflicht
§ 24 - Kosten der Leichenschau
Zweiter Abschnitt - Umgang mit Verstorbenen
§ 25 – Allgemeines
§ 26 – Leichenbesorger
§ 27 - Überführung in Leichenhallen
§ 28 - Außergerichtliche Leichenöffnung
§ 29 - Konservierung und Einbalsamierung vonVerstorbenen
Dritter Abschnitt - Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
1. Bestattung und Beisetzung
§ 30 – Bestattungspflicht
§ 31 – Bestattungspflichtige
§ 32 – Bestattungsart
§ 33 - Bestattungs- und Beisetzungsort
§ 34 - Zulässigkeit der Erdbestattung
§ 35 - Zulässigkeit der Feuerbestattung
§ 36 - Frühester Bestattungszeitpunkt
§ 37 - Bestattungs- und Beförderungsfrist
§ 38 – Bestattungsunterlagen
§ 39 - Särge und Urnen, konservierte undeinbalsamierte Verstorbene
§ 40 – Bestattungsbuch
2. Ausgrabung
§ 41
Vierter Abschnitt - Verstorbene in anatomischen Instituten
§ 42
Fünfter Abschnitt - Beförderung von Verstorbenen
§ 43 – Allgemeines
§ 44 – Leichenpass
§ 45 - Verstorbene aus dem Ausland
§ 46 - Beförderungsunterlagen undBeförderungsverzeichnis
§ 47 – Bestattungsfahrzeuge
§ 48 - Bergung von Verstorbenen
Dritter Teil - Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
§ 49 – Ordnungswidrigkeiten
§ 50 – Rechtsvorschriften
Vierter Teil - Übergangs- undSchlussbestimmungen
§ 51 – Friedhofsordnungen
§ 52 – Ruhezeiten
§ 53 – Aufsicht
§ 54 – Sonderbestimmungen
§ 55 - Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 56 - Inkrafttreten
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, Friedhöfe anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern (Gemeindefriedhöfe), wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis vorliegt. Für die verstorbenen Gemeindeeinwohner sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz müssen Friedhöfe bereitstehen.
(2) Kirchen und Kirchengemeinden sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe anlegen, unterhalten und erweitern (kirchliche Friedhöfe).
(3) Gemeinden und die in Absatz 2 genannten Friedhofsträger können auch reine Urnenfriedhöfe anlegen.
(1) Friedhöfe sind würdig anzulegen und zu unterhalten. Sie müssen den polizeilichen Erfordernissen, insbesondere denen der Gesundheit, entsprechen.
(2) Bei der Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen sind die Belange des Städtebaues, der Landschaftspflege, der Landschaftsarchitektur und der Denkmalspflege zu berücksichtigen.
(1) Bei der Anlegung oder Erweiterung von Friedhöfen muss ein ausreichender Abstand zu störenden Betrieben, Gewerbe- und Industriegebieten, Gebäuden und überbaubaren Grundstücksflächen eingehalten werden.
(1) Auf Friedhöfen dürfen Gräberfelder für Erdbestattungen nur in ausreichender Entfernung von Wasserversorgungsanlagen und nur auf Böden angelegt werden, die zur Leichenverwesung geeignet und die fähig sind, die Verwesungsprodukte ausreichend vom Grundwasser und der Außenluft fernzuhalten.
(2) Friedhöfe für Erdbestattungen dürfen nicht in Überschwemmungsgebieten, Wasserschutzgebieten oder Quellenschutzgebieten angelegt werden. Ist die weitere Zone eines Wasserschutzgebiets oder Quellenschutzgebiets unterteilt, so gilt das Verbot nur für den inneren Bereich.