Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen -  - E-Book

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Beschreibung

Das Friedhof- und Leichenwesen in Deutschland ist Ländersache. Aus diesem Grunde gibt es für jedes Bundesland voneinander unabhängige Bestattungsgesetze. In diesen werden alle wichtigen Regelungen festgeschrieben. Hierauf bauen dann Verordnungen auf. Mit diesem Buch können Sie sich über die Rechtslage des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen informieren. Es ist die aktuell geltende Fassung des Bestattungsgesetzes mit der letzten zurückliegenden Gesetzesänderung vom 1. Oktober 2014! In einem handlichen Booklet - Ideal für Ihre tägliche Arbeit!

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB

Seitenzahl: 22

Veröffentlichungsjahr: 2017

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Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt – Friedhofswesen

§1 Friedhöfe

§2 Errichtung und Erweiterung eines Friedhofs

§3 Schließung und Entwidmung der Friedhöfe

§4 Satzungen

§4a Grabsteine aus Kinderarbeit

§5 Bestattungsbuch

§6 Zugang der Behörden

Zweiter Abschnitt – Bestattung

§7 Totenwürde, Gesundheitsschutz

§8 Bestattungspflicht

§9 Leichenschau, Todesbescheinigung und Unterrichtung der Behörden

§10 Obduktion

§11 Totenkonservierung, Aufbewahrung Toter

§12 Bestattungsentscheidung

§13 Bestattungsunterlagen, Bestattungsfristen

§14 Erdbestattung, Ausgrabung

§15 Feuerbestattung

Dritter Abschnitt – Beförderung der Toten

§16 Beförderung

§17 Leichenpass

Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften

§18 Verordnungsermächtigung

§19 Ordnungswidrigkeiten

§20 Aufhebungsvorschriften

§21 –aufgehoben-

§22 – In-Kraft-Treten

Erster Abschnitt – Friedhofswesen

§1 Friedhöfe

Die Gemeinden gewährleisten, dass Tote (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) auf einem Friedhof bestattet und ihre Aschenreste beigesetzt werden können.

Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen anlegen und unterhalten (Friedhofsträger).

Friedhöfe sollen mit Räumen ausgestattet sein, die für die Aufbewahrung Toter geeignet sind und ausschließlich hierfür genutzt werden (Leichenhallen).

Friedhofsträger dürfen sich bei Errichtung und Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen. Gemeinden dürfen Errichtung und Betrieb von Friedhöfen unter den Voraussetzungen der Absätze 5 oder 6 an private Rechtsträger (übernehmende Stellen) im Wege der Beleihung übertragen.

Die Übertragung an gemeinnützige Religionsgemeinschaften oder religiöse Vereine ist zulässig, wenn diese den dauerhaften Betrieb sicherstellen können.

Friedhöfe, auf denen ausschließlich Totenasche im Wurzelbereich des Bewuchses ohne Behältnis vergraben wird, können übertragen werden, wenn diese keine friedhofstypischen Merkmale aufweisen, insbesondere über keine Gebäude, Grabmale, Grabumfassungen verfügen, und öffentlich zugänglich sind, öffentlich-rechtliche Vorschriften oder öffentliche oder private Interessen nicht entgegenstehen, und die Nutzungsdauer grundbuchrechtlich gesichert ist.

Errichtung und Betrieb seiner Feuerbestattungsanlage kann der Friedhofsträger mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 widerruflich einer übernehmenden Stelle übertragen.

Die übernehmende Stelle untersteht der Rechtsaufsicht des übertragenden Friedhofsträgers (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde erlässt im Einvernehmen mit der übernehmenden Stelle die Satzungen nach § 4. Die übernehmende Stelle stellt die Aufsichtsbehörde von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei, die durch Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben verursacht werden. Die Vorschriften der §§ 2 und 3 berechtigen und verpflichten auch die übernehmende Stelle.

§2 Errichtung und Erweiterung eines Friedhofs

Die Errichtung und die Erweiterung der Friedhöfe der kreisangehörigen Gemeinden und der Religionsgemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Genehmigungsbehörde ist für Friedhöfe der Gemeinden der Kreis (Kreisordnungsbehörde) und für Friedhöfe der Religionsgemeinschaften die Bezirksregierung. Am Genehmigungsverfahren ist die untere Gesundheitsbehörde zu beteiligen.

Bei Friedhöfen der Religionsgemeinschaften hat die Genehmigungsbehörde das Benehmen mit der Gemeinde herzustellen.