Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz -  - E-Book

Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz E-Book

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Beschreibung

Das Friedhofs- und Leichenwesen in Deutschland ist Ländersache. Aus diesem Grunde gibt es für jedes Bundesland voneinander unabhängige Bestattungsgesetze. In diesen werden alle wichtigen Regelungen festgeschrieben. Hierauf bauen dann Verordnungen auf. Mit diesem Buch können Sie sich über die Rechtslage des Bundeslandes Rheinland-Pfalz informieren. Es ist die aktuell geltende Fassung des Bestattungsgesetzes mit der letzten zurückliegenden Gesetzesänderung vom 19. Dezember 2014! In einem handlichen Paperback - Ideal für Ihre tägliche Arbeit!

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB

Seitenzahl: 13

Veröffentlichungsjahr: 2018

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Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt – Friedhofswesen

§1 Bestattungsplätze

§2 Gemeindefriedhöfe

§3 Kirchliche Bestattungsplätze

§4 Anstaltsfriedhöfe und private Bestattungsplätze

§5 Ruhezeit

§6 Benutzungsordnung

§7 Schließung und Aufhebung von Bestattungsplätzen

Zweiter Abschnitt – Bestattungswesen

§8 Bestattung

§9 Verantwortlichkeit

§10 Benachrichtigungspflicht

§11 Leichenschau und Totenscheine

§12 Auskunftspflicht

§13 Einsargung

§14 Überführung

§15 Warte- und Bestattungsfrist

§16 Einäscherung und Einäscherungsanlagen

§17 Ausgrabung, Umbettung

§18 Leichenbesorger, Totengräber

Dritter Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten, Ermächtigungen und Schlussbestimmungen

§19 Ordnungswidrigkeiten

§20 Ermächtigungen

§21* In-Kraft-Treten

Erster Abschnitt – Friedhofswesen

§1 Bestattungsplätze

Bestattungsplätze sind:

Gemeindefriedhöfe,

kirchliche Friedhöfe und Grabstätten in Kirchen,

Anstaltsfriedhöfe,

private Bestattungsplätze.

Bestattungsplätze sind so anzulegen und zu gestalten, dass die Totenruhe gewährleistet und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Die Anlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines geschlossenen Bestattungsplatzes bedürfen einer schriftlichen Genehmigung der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen diese und die weiteren der Genehmigungsbehörde nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. Für Gemeindefriedhöfe kreisfreier Städte wird die Genehmigung von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erteilt.

§2 Gemeindefriedhöfe

Den Gemeinden obliegt es als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, Friedhöfe anzulegen und Leichenhallen zu errichten, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.