Erhalten Sie Zugang zu diesem und mehr als 300000 Büchern ab EUR 5,99 monatlich.
Mit der 25 %igen Abgeltungsteuer ist grundsätzlich die Einkommensteuer auf Ihre Kapitaleinkünfte abgegolten und Sie müssen dazu keine Angaben mehr in Ihrer Einkommensteuererklärung machen. Die Bank wickelt die Steuererhebung in den meisten Fällen von sich aus ab, ohne dass Sie als Kapitalanleger selbst tätig werden müssen. Ziel: Die Steuer soll einfach und gleichmäßig erhoben werden. Soweit die Theorie: Tatsächlich gibt es jedoch zahlreiche Gründe, weiterhin eine Anlage KAP beim Finanzamt einzureichen, etwa , um einen überhöhten Abzug von Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) zu korrigieren. Erzielen Sie Kapitalerträge, auf die keine Abgeltungsteuer an der Quelle einbehalten wird, sind Sie zur Abgabe der Anlage KAP verpflichtet. Das gilt z. B., wenn Sie Wertpapiere bei einer ausländischen Depotbank verwalten oder Auslandskonten besitzen. Wir erläutern Ihnen, - welche Einkünfte weiterhin mit dem persönlichen Steuersatz belegt sind, - wie das System der Abgeltungsteuer formuliert. Hier erfahren Sie alles Wichtige beispielsweise zum Steuerabzug, dem Freistellungsauftrag, der Kirchensteuer und dem Verlustabzug, - wann die Anlage KAP abgegeben werden sollte und wann Sie Pflicht ist, - und wir unterstützen Sie mit nützlichen Hinweisen beim Ausfüllen der Steuerformulare.Neben der Frage, wann die Abgeltungsteuer greift und wie sie funktioniert, ist für die einzelnen Kapitalanlagen wichtig, wie sie besteuert werden. Die Antwort hierauf finden Sie in unserem "ABC der Kapitalanlagen". Jede Kapitalanlage hat ihre Besonderheiten. Zwei Beispiele: - Bei Aktien sind zwar - wie bei den übrigen Kapitalanlagen auch - keine Werbungskosten abziehbar. Dennoch gibt es einige Positionen, die den Veräußerungsgewinn und damit die Steuer mindern, beispielsweise Gebühren für die Vermögensverwaltung. - Bei Lebensversicherungen richtet sich die Steuer u. a. nach der Vertragslaufzeit, dem Anteil des Todesfallschutzes an der Beitragssumme und dem Lebensalter des Versicherten bei Fälligkeit der Versicherungssumme.
Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:
Seitenzahl: 190
Veröffentlichungsjahr: 2025
Das E-Book (TTS) können Sie hören im Abo „Legimi Premium” in Legimi-Apps auf:
© 2025 by Wolters Kluwer Steuertipps GmbHPostfach 10 01 61 · 68001 MannheimTelefon 0621/[email protected]
Das Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. Das gilt insbesondere für die Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle Angaben wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen.
Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwenden wir allgemein die grammatisch männliche Form. Selbstverständlich meinen wir aber bei Personenbezeichnungen immer alle Menschen unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität.
Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Inhaltsübersicht
1 Die Besteuerung von Kapitaleinkünften
1.1 Besteuerung zum persönlichen Steuersatz
1.2 Abzug von Abgeltungsteuer
2 Das System der Abgeltungsteuer
2.1 Steuerabzug an der Quelle
2.2 Kein Steuerabzug an der Quelle
2.3 Der Sparer-Pauschbetrag
2.4 Der Freistellungsauftrag
2.4.1 So funktioniert er
2.4.2 Freistellung gemeinsamer Konten
2.5 Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung
2.6 Werbungskosten grundsätzlich nicht mehr abziehbar
2.7 Berechnung der Abgeltungsteuer
2.8 Die Berücksichtigung von Kirchensteuer
2.9 Verlustverrechnung
2.9.1 Verlustverrechnung während des Jahres
2.9.2 Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Banken
2.9.3 Spekulationsverluste
2.9.4 Bestimmte Verluste sind nur noch beschränkt verrechenbar
2.9.5 Verluste aus anderen Einkunftsarten
2.10 Kein Altersentlastungsbetrag bei der Abgeltungsteuer
2.11 Schenkung und Erbschaft von Depotwerten
2.11.1 Schenkung
2.11.2 Erbschaft
2.12 Ausländische Quellensteuer
2.12.1 Anrechenbare Quellensteuer
2.12.2 Fiktive Quellensteuer
2.13 Kontenabruf
2.14 Auslandskonten
3 Kapitalerträge in der Steuererklärung
3.1 Wann die Anlage KAP Pflicht ist
3.1.1 Es wurde keine Abgeltungsteuer auf die Kapitaleinkünfte erhoben
3.1.2 Die Kapitalerträge werden individuell versteuert
3.1.3 Sie beantragen Sozialleistungen
3.1.4 Eine steuerbegünstigte Lebensversicherung wurde ausbezahlt
3.1.5 Kirchensteuerkorrekturen
3.2 Freiwillige Abgabe der Anlage KAP
3.2.1 Geringer persönlicher Steuersatz
3.2.2 Freistellungsaufträge sind ungünstig verteilt
3.2.3 Depotübertragung
3.2.4 Sie möchten Verluste verrechnen
3.2.5 Altersentlastungsbetrag durch Anlage KAP nutzen
3.2.6 Haushaltsnahe Dienstleistungen
3.3 Anlage KAP: Ausfüllhilfe
3.4 Anlage KAP-INV: Ausfüllhilfe
3.5 Anlage KAP-BET: Ausfüllhilfe
3.6 Anlage AUS: Ausfüllhilfe
4 Das ABC der Kapitalanlagen
4.1 Aktien
4.1.1 Ermittlung des Kapitalertrags
4.1.2 Berücksichtigung von Kaufspesen und Verwaltergebühren
4.1.3 Die Berechnung des Veräußerungserlöses
4.1.4 Sonderfälle
4.1.5 Sonstige Bezüge aus Aktien (z.B. Hapimag-Wohnrechte)
4.2 Anleihen
4.2.1 Stückzinsen
4.2.2 Zerobonds
4.3 Bausparverträge
4.4 Entschädigungen/Schadensersatz
4.5 Investmentfonds
4.5.1 Besteuerung auf Fondsebene
4.5.2 Besteuerung beim Anleger
4.6 Lebensversicherungen
4.7 Optionsscheine
4.8 Privatdarlehen
4.9 Rentenversicherungen
4.10 Stille Beteiligungen
4.11 Vermögenswirksame Leistungen
4.12 Virtuelle Währungen
4.13 Zertifikate
4.13.1 Discount- und Bonus-Zertifikate
4.13.2 Gold-Fonds
4.13.3 Gold-Zertifikate
4.13.4 Knock-out-Zertifikate
4.13.5 ADR/GDR/IDR
Die Besteuerung von Geldanlagen: Was Sie zur Abgeltungsteuer wissen müssen
1 Die Besteuerung von Kapitaleinkünften
Seit dem Jahr 2009 soll die Besteuerung von Kapitaleinkünften für den Steuerpflichtigen einfach und unbürokratisch abgewickelt werden. Mit der pauschalen Abgeltungsteuer entfiel für viele Kapitalanleger die Angabe ihrer Kapitalerträge in der Steuererklärung. In den meisten Fällen ist mit dem Steuerabzug in Höhe von 25 % auf die Erträge das Besteuerungsverfahren bereits abgeschlossen.
In der Praxis gestaltet sich das System leider nicht so einfach, da es zahlreiche Ausnahmefälle gibt, in denen die pauschale Besteuerung nicht funktioniert oder zu einem falschen Ergebnis führt. Einige Einkünfte unterliegen auch weiterhin der tariflichen Einkommensteuer, in anderen Fällen erfolgt aus technischen Gründen kein Abzug von Abgeltungsteuer oder es liegen nicht alle Merkmale für die korrekte Steuerberechnung bei der auszahlenden Stelle vor.
Dieses Kapitel beschäftigt sich mit den verschiedenen Varianten der Kapitaleinkünfte und ihrer Besteuerung. Sie erfahren, welche Einkünfte zum persönlichen Steuersatz versteuert werden und wo die Abgeltungsteuer gilt. Prinzipiell können wir unsere Kapitalerträge in fünf Bereiche einteilen:
Kapitalerträge, die mit der Abgeltungsteuer abschließend und korrekt besteuert sind. Erzielen Sie nur solche Erträge, müssen Sie nur dann eine Anlage KAP mit der Steuererklärung abgeben, wenn Kirchensteuerkorrekturen notwendig sind oder Sie eine Günstigerprüfung beantragen möchten.
Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungsteuer auf eine fiktive Bemessungsgrundlage erhoben wird. Hier müssen Sie die korrekte Besteuerung durch die Angaben in der Steuererklärung herstellen.
Kapitalerträge, bei denen keine Abgeltungsteuer erhoben werden kann. Auch diese müssen in der Steuererklärung einer Besteuerung unterworfen werden.
Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Erzielen Sie solche Kapitaleinnahmen, müssen Sie in der Steuererklärung eine Versteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuertarif durchführen lassen.
Ausländische Erträge. Hier muss über eine Anlage AUS die Besteuerung nach deutschem Steuerrecht herbeigeführt werden.
1.1 Besteuerung zum persönlichen Steuersatz
Bestimmte Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern werden wie bisher in der Einkommensteuerveranlagung gemäß dem Grund- oder Splittingtarif versteuert. Trotzdem kann es sein, dass bei Zufluss der Erträge Abgeltungsteuer von 25 % einbehalten wurde. In diesem Fall gilt der Steuerabzug wie bisher nur als Steuervorauszahlung.
Die Anrechnung auf die tarifliche Einkommensteuer erfolgt im Einkommensteuerbescheid, wenn Sie den Steuerabzug in der Anlage KAP angeben und eine Steuerbescheinigung Ihrer Bank beilegen. Die Abgeltungsteuer wird darin als »Kapitalertragsteuer« bezeichnet. Mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden folgende Einkünfte:
Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einer betrieblichen Altersvorsorge, aus Riester- oder Rürup-Rentenverträgen. Diese Renten zählen nicht zu den Kapitaleinkünften, sondern zu den sonstigen Einkünften (Anlage R). Eine Besteuerung erfolgt wie auch schon vor 2009 zum persönlichen Steuersatz.
Welcher Anteil der Rentenleistung der Besteuerung unterliegt, hängt von der Art der Rente ab und davon, wie die eingezahlten Beiträge besteuert wurden: So werden beispielsweise Rentenzahlungen aus einer privaten Leibrentenversicherung mit dem Ertragsanteil besteuert. Dagegen ist für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich der Besteuerungsanteil maßgebend;
Erträge aus Lebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden und steuerbegünstigt sind. Damit eine Auszahlung steuerlich begünstigt ist, muss der Vertrag mindestens zwölf Jahre laufen und darf nicht vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden. Für Verträge, die nach dem 1.4.2009 abgeschlossen wurden, gelten weitere Bedingungen:
Bei laufender Beitragszahlung muss der Todesfallschutz mindestens 50 % der Beitragssumme über die gesamte Laufzeit betragen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 Bstb. a EStG).
Die Auszahlung darf nicht vor dem 62. Lebensjahr erfolgen. Für Lebensversicherungen, die zwischen 1.4.2009 und 31.12.2011 abgeschlossen wurden, ist noch eine Auszahlung ab dem 60. Lebensjahr ausreichend.
Bei Einmaleinzahlung oder bei fondsgebundenen Lebensversicherungen muss der Todesfallschutz das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss um mindestens 10 % des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigen. Dieser Prozentsatz darf aber bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten sinken (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 Bstb. b EStG).
Zinsen aus Darlehen und Erträge aus stillen Beteiligungen zwischen nahestehenden Personen, wie z.B. Ehepartnern, Eltern und Kindern (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Bstb. a EStG). Die Zinsen werden nur dann der tariflichen Steuer unterworfen, wenn sie beim Darlehensnehmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten die Einkommensteuer verringern und die Beteiligten in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zueinander stehen.
Die Zinsen aus Darlehen, die zwischen Eltern und erwachsenen Kindern wie unter fremden Dritten abgeschlossen wurden, hat der BFH in mehreren Urteilen von der tariflichen Besteuerung freigestellt und der Abgeltungsteuer unterworfen (BFH-Urteil vom 29.4.2014, VIII R 9/13, BStBl. 2014 II S. 986; BFH-Urteil vom 29.4.2014, VIII R 35/13, BStBl. 2014 II S. 990; BFH-Urteil vom 29.4.2014, VIII R 44/13, BStBl. 2014 II S. 992).
Werden dagegen Darlehen von wirtschaftlich abhängigen Angehörigen aufgenommen, die zudem nicht dem Drittvergleich standhalten, unterliegen die Zinszahlungen auch nach Ansicht des BFH der tariflichen Einkommensteuer. Im entschiedenen Fall hatte die Ehefrau ohne eigenes Einkommen ein Darlehen bei ihrem Mann aufgenommen, um eine Mietimmobilie zu finanzieren. Eine Bankfinanzierung war aufgrund des fehlenden Einkommens nachweislich nicht möglich (BFH-Urteil vom 28.1.2015, VIII R 8/14, BFH/NV 2015 S. 585);
Erträge, die von einer AG oder GmbH an einen Anteilseigner gezahlt werden, der eine mindestens 10-prozentige Beteiligung hat (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Bstb. b EStG). Dies gilt auch, wenn die Zahlung an eine dem Anteilseigner nahestehende Person erfolgt;
Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne aus betrieblichen Festgeldkonten und Wertpapierdepots (§ 20 Abs. 8 EStG);
Erträge aus geschlossenen Fonds wie zum Beispiel geschlossene Immobilienfonds oder Schiffsfonds; dazu gehören auch Erträge aus der Rückabwicklung eines Fonds (BFH-Urteil vom 11.7.2017, IX R 27/16, BStBl. 2018 II S. 348).
Erlöse aus dem Verkauf virtueller Währungen wie Bitcoin, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zwölf Monate lagen und der Gesamtgewinn 600,– € im Kalenderjahr übersteigt.
Gewinne aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH). Diese Gewinne unabhängig von der Haltedauer der Beteiligung nach § 17 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören;
Zinsen aus Gesellschafterdarlehen, wenn der Gesellschafter (oder eine ihm nahestehende Person) zu mindestens 10 % an der das Darlehen erhaltenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Bstb. b EStG);
Zinsen auf Bausparguthaben, wenn der Bausparvertrag zur Ablösung eines Darlehens verwendet wird, mit dem eine vermietete Immobilie finanziert wurde. In diesem Fall gehören die Zinsen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und werden aufgrund der Verflechtung nicht als Kapitaleinkünfte angesehen.
1.2 Abzug von Abgeltungsteuer
Der pauschalen Abgeltungsteuer unterworfen werden insbesondere die folgenden Erträge:
Zinsen aus Guthaben und Einlagen bei Banken und Sparkassen (Sparbuch, Festgeld, Tagesgeld, Termingeld usw.) sowie Bausparkassen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Beachten Sie, dass in der Niedrigzinsphase gezahlte Negativzinsen nicht als negative Kapitaleinkünfte berücksichtigt werden. Verwahrentgelte der Geldinstitute gelten als Werbungskosten und sind bei der Steuerfestsetzung unerheblich (BMF-Schreiben Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, RZ 129a);
Zinsen aus Wertpapieren wie Anleihen, Sparbriefe usw. (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) abzüglich gezahlter Stückzinsen (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG);
Erlöse aus der Veräußerung abgetrennter Zinskupons (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bstb. b EStG);
Zinsen aus Darlehensforderungen oder wiederkehrenden Geldleistungen, die mit einem Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) gesichert sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG);
ausgeschüttete Dividenden aus Aktien (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG);
Erlöse aus der Veräußerung von Dividendenscheinen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bstb. a EStG);
Ausschüttungen aus aktienähnlichen Genussrechten, GmbH-Anteilen und Genossenschaftsanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG);
Einnahmen aus typischen stillen Beteiligungen (stille Gesellschaft) und partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG), ferner Zahlungen über den Nominalwert bei Abtretung bzw. Beendigung der stillen Beteiligung oder bei Abtretung von Forderungen aus solchen Darlehen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG);
Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Bezugsrechten, aktienähnlichen Genussrechten und GmbH-Anteilen (sofern die Veräußerung nicht wegen einer mindestens 1-prozentigen Beteiligung am Stammkapital der GmbH unter § 17 EStG fällt) sowie Genossenschaftsanteilen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG);
Gewinne aus dem Verkauf, der Einlösung oder Rückgabe von Anleihen, Investmentfondsanteilen (einschließlich erhaltener Stückzinsen und Zwischengewinne), Finanzinnovationen und Zertifikaten (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG);
Gewinne aus Termingeschäften, z.B. Geschäfte mit Optionen, Contracts for Difference (CFDs) und Futures (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG);
bei Optionsgeschäften die Stillhalterprämie (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG);
Währungsgewinne bei Veräußerung von ausländischen Wertpapieren, da Kauf- und Verkaufskurse in Fremdwährung vor der Ermittlung des Gewinns zuerst in Euro umzurechnen sind (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG);
Gewinne aus der Übertragung von Grundpfandrechten, wie Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG);
von offenen Investmentfonds ausgeschüttete Zinsen, Dividenden, inländische Mieterträge;
die Erträge von Lebensversicherungen, die nicht begünstigt sind. Darunter fallen nicht nur die Auszahlungen der Versicherung bei Ablauf des Vertrages, sondern auch ein möglicher Verkaufserlös, falls der Vertrag vor dem Ablauf auf dem Zweitmarkt mit Gewinn verkauft wird.
2 Das System der Abgeltungsteuer
Überall dort, wo eine Erfassung der Kapitalerträge möglich ist, wird die Abgeltungsteuer vor der Ausschüttung des Ertrages an den Anleger, also bereits an der Quelle, einbehalten und abgeführt. Nur wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt, wird bis zur Höhe des Freistellungsauftrages keine Steuer einbehalten.
Sie erhalten einen Nachweis über die Höhe der für Sie abgeführten Abgeltungsteuer. Ist der auszahlenden Stelle auch Ihre Religionszugehörigkeit bekannt, kann auch die Kirchensteuer sofort berechnet und abgeführt werden.
Der unterjährige Steuerabzug auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne hat abgeltende Wirkung. Das heißt: Die Steuer auf Kapitalerträge ist bezahlt, eine Anlage KAP also eigentlich nicht mehr erforderlich. Es gibt aber zahlreiche Ausnahmen, in denen die Anlage KAP zwingend notwendig ist. Dazu später mehr.
Bei einigen Formen von Kapitalerträgen ist vor der Auszahlung kein Einbehalt der Steuer vorgesehen. Besonders häufig handelt es sich hier um Erträge, die im Ausland anfallen. Denn: Ein ausländisches Geldinstitut ist nicht dem deutschen Steuerrecht unterworfen und kann daher auch nicht zur Abführung der Abgeltungsteuer verpflichtet werden.
Haben Sie solche Kapitaleinkünfte, müssen Sie in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung mit einer Anlage KAP abgeben. Dann wird die Besteuerung der Kapitalerträge mit der Einkommensteuerveranlagung nachgeholt.
2.1 Steuerabzug an der Quelle
Diese Stellen ziehen die Abgeltungsteuer in Form einer Kapitalertragsteuer an der Quelle ein (§ 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG):
Konten und Depots im Inland
Kapitalerträge
Abzug der Abgeltungsteuer durch
Spareinlagen
Zinsen
Bank, Sparkasse
inländische Aktien
Dividenden
Aktiengesellschaft
Veräußerungsgewinne
Kreditinstitut
ausländische Aktien
Dividenden undVeräußerungsgewinne
Kreditinstitut
inländische Fondsanteile
Ausschüttung oder Thesaurierung von Zinsen undDividenden; Gewinn beiAnteilsrückgabe
Investmentgesellschaft
Gewinn beiAnteilsveräußerung
Kreditinstitut
ausländische Fondsanteile
bei Ausschüttung von Zinsen und Dividenden
Kreditinstitut
bei Thesaurierung von Zinsen und Dividenden
nicht möglich
Gewinn bei Verkauf oder Rückgabe des Anteils
Kreditinstitut
in- und ausländische Anleihen
Zinsen
Kreditinstitut
Bundeswertpapiere
Zinsen
Bundesfinanzagentur
Termingeschäfte
Gewinne
Kreditinstitut
Kapitallebensversicherung
Kapitalauszahlung
Versicherungsgesellschaft
inländ. GmbH-Anteile
Gewinnausschüttungen
GmbH
2.2 Kein Steuerabzug an der Quelle
Nicht in allen Fällen wird auf Kapitalerträge Abgeltungsteuer einbehalten, obwohl sie unter die Abgeltungsteuer fallen könnten. Denn bei diesen Erträgen ist der Steuerabzug direkt an der Quelle nicht möglich:
Zinsen und Dividenden, die auf ausländischen Konten und Depots gutgeschrieben wurden,
Gewinne aus dem Verkauf von Lebens- oder Rentenversicherungen,
Gewinne aus dem Verkauf von stillen Beteiligungen und der Abtretung partiarischer Darlehen,
Gewinne aus dem Verkauf nicht börsennotierter Aktien oder von GmbH-Anteilen,
Gewinne bei der Übertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden,
Zinsen aus privat gewährten Darlehen.
2.3 Der Sparer-Pauschbetrag
Ihre Kapitalerträge werden nicht ab dem ersten Euro besteuert. Den früheren Sparer-Freibetrag hat der Sparer-Pauschbetrag ersetzt. Für Alleinstehende bleiben 1.000,– € Kapitalerträge steuerfrei, bei zusammen veranlagten Ehepartnern sind es 2.000,– €.
Das bedeutet: Zinsen, Dividenden, Kursgewinne und sonstige Kapitalerträge einschließlich der steuerbegünstigten Auszahlung aus einer nach 2004 abgeschlossenen Lebensversicherung (§ 32d Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG) sind bei Zufluss bis in Höhe des Sparer-Pauschbetrages abgeltungsteuerfrei. Wird der Pauschbetrag überschritten, wird Abgeltungsteuer nur auf den übersteigenden Betrag fällig. Voraussetzung: Sie haben Ihrem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag in Höhe des Sparer-Pauschbetrages erteilt.
Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen errechnen sich wie folgt:
Kapitalerträge
./.
Sparer-Pauschbetrag
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Der Sparer-Pauschbetrag darf nicht höher sein als die Kapitalerträge, er kann also nicht zu einem Verlust führen (§ 20 Abs. 9 Satz 4 EStG).
Erzielen bei zusammen veranlagten Eheleuten beide Partner Kapitalerträge, wird der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag bei jedem Ehepartner zur Hälfte berücksichtigt. Ein bei einem Ehepartner nicht ausgenutzter Sparer-Pauschbetrag darf auf den anderen Partner übertragen werden.
»
Beispiel
Erträge aus getrennten Wertpapierdepots:
Person A
Person B
Zinsen und Dividenden
500,– €
2.500,– €
anteiliger Sparer-Pauschbetrag
./.
500,– €
./.
1.500,– €
Einkünfte aus Kapitalvermögen
0,– €
1.000,– €
Da bei Person A von dem ihr zustehenden halben Sparer-Pauschbetrag von 1.000,– € nur 500,– € verbraucht werden, kommt der verbleibende Betrag von 500,– € der Person B zugute. Person B stehen folglich 1.500,– € zu (= 1.000,– € + 500,– €).
2.4 Der Freistellungsauftrag
2.4.1 So funktioniert er
Damit Ihre Bank, Fondsgesellschaft oder Versicherungsgesellschaft beim Abzug von Abgeltungsteuer den Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt, müssen Sie ihr einen Freistellungsauftrag erteilen. Darin legen Sie den Anteil des Sparer-Pauschbetrages fest, bis zu dem das Institut keine Abgeltungsteuer abführen soll. Der Freistellungsauftrag gilt für alle Kapitalerträge, die Sie bei dem Institut erzielen. Eine Beschränkung auf bestimmte Konten oder Depots ist nicht möglich.
!
Tipp: Da auch Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren zu den Kapitalerträgen gehören, sollten Sie die erteilten Freistellungsaufträge regelmäßig prüfen. Besonders bei einer Splittung des Sparer-Pauschbetrages auf Wertpapierdepots bei verschiedenen Kreditinstituten kann das Freistellungsvolumen schnell überschritten werden. Wird bei einem anderen Institut der dort erteilte Freistellungsauftrag nicht ausgeschöpft, kommt es zu einem unnötigen Abzug von Abgeltungsteuer.
Wer mehrere Bankverbindungen unterhält, wird versuchen, das Freistellungsvolumen so zu verteilen, dass bei keiner der Banken ein Steuereinbehalt vorgenommen werden muss. Nicht immer gelingt es, bei Erteilung der Freistellungsaufträge abzuschätzen, bei welcher Bank mit welchen Kapitalerträgen zu rechnen ist. Das kann dazu führen, dass bei einem Institut Freistellungsvolumen ungenutzt bleibt, während bei einem anderen Geldinstitut Abgeltungsteuer abgeführt wird, die Sie sich später über die Steuererklärung erstatten lassen müssen.
Sie können einen unnötigen Steuerabzug vermeiden, indem Sie bereits während des Jahres die Freistellungsaufträge anpassen. Es ist möglich, einen erteilten Freistellungsauftrag auch während des Jahres zu ändern. Die Bedingung: Der Auftrag wird nicht so weit verringert, dass nachträglich auf bisher freigestellte Erträge Abgeltungsteuer erhoben werden müsste.
Beachten Sie außerdem: Seit 2011 muss auf dem Freistellungsauftrag Ihre Steueridentifikationsnummer angegeben sein.
Für diese Konten können Sie keinen Freistellungsauftrag erteilen:
Ein Freistellungsauftrag kann nur von demjenigen erteilt werden, dem die Kapitalerträge rechtlich zustehen. Das funktioniert nicht bei Treuhandkonten wie Mietkautionskonten, Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften, Vereinen etc. Ebenfalls nicht von einem Steuerabzug freistellen können Sie Kapitalerträge aus Tafelgeschäften, also von Zinsen, die Sie durch Vorlage von Zinskupons am Bankschalter bar ausgezahlt bekommen.
Auch auf Konten, die der betrieblichen Kapitalanlage dienen, können Sie keinen Freistellungsauftrag erteilen.
2.4.2 Freistellung gemeinsamer Konten
Ehepartner, die ein gemeinsames Konto führen, können der Bank einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Nur so können Erträge auf dem gemeinsamen Konto vom Steuereinbehalt freigestellt werden. Führen die Ehepartner daneben aber auch noch einzelne Konten bei der gleichen Bank, kann der gemeinsame Freistellungsauftrag jedoch auch nachteilig sein.
Kirchensteuer
Ist nur einer der Ehepartner kirchensteuerpflichtig, ist es von Vorteil, gemeinsam erzielte Verluste in der Veranlagung bei dem kirchensteuerpflichtigen Partner mit anderen Kapitaleinkünften zu verrechnen. Grund: Wegen der Kirchensteuer liegt dessen Gesamtsteuerbelastung höher. Liegt jedoch ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vor, werden die Verluste automatisch hälftig bei beiden Ehepartnern verrechnet, sofern die Partner keine andere Anweisung geben.
»
Beispiel: Ein Ehepaar führt drei Wertpapierdepots bei der gleichen Bank. Jeder Ehepartner hat ein eigenes Depot, zusätzlich existiert ein Depot für gemeinsame Anlagen. Nur einer der Ehepartner (hier Person B) ist kirchensteuerpflichtig. Erzielen die Ehepartner in den Einzeldepots jeweils positive Kapitaleinkünfte, während auf dem gemeinsamen Depot negative Einkünfte entstehen, kann sich eine automatische Verlustverrechnung auf Bankebene negativ auswirken. Erzielen beide Ehepartner in ihren Einzeldepots einen Ertrag von 8.000,– €, während im gemeinsamen Depot ein Verlust von 8.000,– € aufläuft, ergibt sich bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag und der hälftigen Aufteilung des Verlustes zwischen den Ehepartnern folgende Steuerbelastung (alle Euro-Beträge in den Berechnungen sind gerundet):
Person A
Person B
Verlust
Kapitalerträge
8.000,– €
8.000,– €
./. 8.000,– €
Kapitalertragsteuer
2.000,– €
1.956,– €
Solidaritätszuschlag
110,– €
108,– €
Kirchensteuer
176,– €
Verlustverrechnung
./. 4.000,– €
./. 4.000,– €
Erträge nach Verlustverrechnung
4.000,– €
4.000,– €
Kapitalertragsteuer
1.000,– €
978,– €
Solidaritätszuschlag
55,– €
54,– €
Kirchensteuer
88,– €
Steuerbelastung
1.055,– €
1.120,– €
Gesamtsteuerbelastung
2.175,– €
Wird kein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt, kann die Verlustverrechnung im Rahmen der Steuererklärung anders zugeordnet werden. Es empfiehlt sich, die Verluste dem kirchensteuerpflichtigen Ehepartner zur Verrechnung zuzuordnen. So hoch ist die Steuerbelastung:
Kapitalerträge
8.000,– €
8.000,– €
./. 8.000,– €
Kapitalertragsteuer
2.000,– €
1.956,– €
Solidaritätszuschlag
110,– €
108,– €
Kirchensteuer
176,– €
Verlustverrechnung
./. 8.000,– €
Erträge nach Verlustverrechnung
8.000,– €
Kapitalertragsteuer
2.000,– €
Solidaritätszuschlag
110,– €
Kirchensteuer
Steuerbelastung
2.110,– €
Gesamtsteuerbelastung
2.110,– €
Steuervorteil
65,– €
Quellensteueranrechnung
Bei folgender Konstellation kann die gemeinsame Verlustverrechnung von Eheleuten dazu führen, dass die Quellensteueranrechnung verloren geht: Ein Ehepartner hat positive Kapitaleinkünfte erzielt, auf die er eine im Ausland erhobene Quellensteuer anrechnen kann. Der andere Ehepartner hat dagegen Verluste erzielt. Eine anrechenbare ausländische Quellensteuer wird auf die deutsche Steuer des gleichen Jahres angerechnet.
Die Anrechnung kann dabei niemals höher ausfallen als die in Deutschland fällige Steuer. Wird durch die vorhergehende Verlustverrechnung mit dem Ehepartner keine deutsche Steuer mehr erhoben, entfällt die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer. Anders als die negativen Kapitaleinkünfte kann die Quellensteuerbelastung nicht vorgetragen werden und in zukünftigen Veranlagungszeiträumen genutzt werden.
»
Beispiel: Person A erzielt im Jahr 01 positive Kapitaleinkünfte von 8.000,– €. Dabei hat Person A eine ausländische Quellensteuerbelastung von 1.500,– €, die sie auf die deutsche Steuer anrechnen kann. Person B erzielt im Jahr 01 negative Kapitaleinkünfte von 8.000,– €. Im Jahr 02 erzielen beide jeweils positive Kapitaleinkünfte von 8.000,– €.
1. Die Steuerbelastung in beiden Jahren mit ehegattenübergreifender Verlustverrechnung:
Jahr 01
Person A
Person B
Steuerpflichtige Kapitalerträge
8.000,– €
./. 8.000,– €
Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung
./. 8.000,– €
Steuerpflichtige Kapitalerträge
0,– €
0,– €
Nach Verrechnung der Verluste fällt keine deutsche Steuer mehr an. Die Quellensteueranrechnung ist nicht möglich. Die ausländische Quellensteuer von 1.500,– € geht verloren.
Jahr 02
Person A
Person B
Steuerpflichtige Kapitalerträge
8.000,– €
8.000,– €
Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung
0,– €
Steuerpflichtige Kapitalerträge
8.000,– €
8.000,– €
25 % Kapitalertragsteuer
2.000,– €
2.000,– €
Im zweiten Jahr fallen für beide Ehepartner zusammen 4.000,– € Kapitalertragsteuer an. Zusammen mit der im Vorjahr getragenen ausländischen Steuerbelastung sind insgesamt 5.500,– € Steuer auf die Kapitalerträge beider Jahre angefallen.
2. Die Steuerbelastung in beiden Jahren ohne ehegattenübergreifende Verlustverrechnung:
Jahr 01
Person A
Person B
Steuerpflichtige Kapitalerträge
8.000,– €
./. 8.000,– €
25 % Kapitalertragsteuer
2.000,– €
Angerechnete Quellensteuer
1.500,– €
Kapitalertragsteuer nach Quellensteueranrechnung
500,– €
Verbleibender Verlustvortrag
./. 8.000,– €
Im ersten Jahr fällt zunächst eine Steuerbelastung von 500,– € an.
Jahr 02
Person A
Person B
Steuerpflichtige Kapitalerträge
8.000,– €
8.000,– €
Verlustvortrag
./. 8.000,– €
Steuerpflichtige Kapitalerträge nach Verlustverrechnung
8.000,– €
–
25 % Kapitalertragsteuer
2.000,– €
–
Angerechnete Quellensteuer
–
Kapitalertragsteuer nach Quellensteueranrechnung
2.000,– €
Im zweiten Jahr kann die Ehefrau den Verlustvortrag aus dem Vorjahr nutzen, sodass für sie keine Steuerbelastung auf die Kapitalerträge anfällt. Lediglich beim Ehemann fällt Kapitalertragsteuer von 2.000,– € an.
Mit gemeinsamem Freistellungsauftrag beträgt die Steuerbelastung 4.000,– € plus 1.500,– € »verlorene« ausländische Quellensteuer. Einen Verlustvortrag gibt es nicht.
Ohne gemeinsamen Freistellungsauftrag liegt die Gesamtsteuerbelastung beider Jahre dagegen nur bei 2.500,– €.
2.5 Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung
Ist zu erwarten, dass Sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, weil die gesamten Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen werden, können Sie durch eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung auch höhere Kapitaleinkünfte von der Abgeltungsteuer freistellen lassen, die über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen. Die Möglichkeit besteht öfter. Kinder und Studenten haben neben den Kapitaleinkünften oft kein weiteres steuerpflichtiges Einkommen. Rentner profitieren hier von der Besteuerung der Renten mit dem Besteuerungsanteil.
Eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Im Antragsformular führen Sie alle zu erwartenden steuerpflichtigen Einnahmen auf. Ist danach nicht zu erwarten, dass Sie zur Zahlung von Einkommensteuer verpflichtet sind, bekommen Sie die Nichtveranlagungs-Bescheinigung, die an die Bank weitergegeben wird. Dann zahlt die Bank Kapitalerträge ohne Abzug von Abgeltungsteuer aus. Ausnahme: Bei Tafelgeschäften wird in jedem Fall Abgeltungsteuer einbehalten.
Sie erhalten keine Nichtveranlagungsbescheinigung, wenn Sie aus anderen Gründen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung erzielen. Auch bei Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wie Elterngeld und Lohnersatzleistungen, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben und können keine Nichtveranlagungsbescheinigung erhalten.
Haben Sie außer Kapitalerträgen und Kursgewinnen keine anderen steuerpflichtigen Einnahmen, können Sie sich mithilfe einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung Kapitalerträge und Kursgewinne bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei auszahlen lassen. Für 2023 gelten folgende Grenzen:
Alleinstehende
Verheiratete
Grundfreibetrag
10.908,– €
21.816,– €
+
Sonderausgaben-Pauschbetrag
36,– €
72,– €
+
Sparer-Pauschbetrag
1.000,– €
2.000,– €
Höchstgrenze für steuerfreie Auszahlung
11.944,– €
23.888,– €
Eine einmal ausgestellte Nichtveranlagungs-Bescheinigung ist für maximal drei Jahre gültig. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen und dort Ihre Steuer-Identifikationsnummer angeben.
!
Tipp: Unterhalten Sie mehrere Bankverbindungen, beantragen Sie die Ausstellung der Nichtveranlagungs-Bescheinigung in mehrfacher Ausfertigung. Denn jede Bank benötigt ein Originaldokument, um alle Kapitalerträge ohne Steuerabzug auszahlen zu können.
2.6 Werbungskosten grundsätzlich nicht mehr abziehbar
Werbungskosten können im Zusammenhang mit Kapitalerträgen grundsätzlich nicht mehr abgezogen werden. Sie sind mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten. Folgende Kosten sind also nicht mehr steuerlich abziehbar: Depotgebühren, Fachliteratur, Kreditzinsen, Kosten für Fahrten zu einer Hauptversammlung, Gebühren für einen Vermögensverwalter usw.
Ebenfalls als – nicht mehr abziehbare – Werbungskosten gelten negative Zinsen auf Kapitaleinlagen. Erstmals 2015 haben Banken anstelle von Guthabenzinsen eine Gebühr für die Verwahrung von Geldern auf dem Konto ihrer Kunden erhoben. Guthaben auf Tagesgeldkonten, die eine bestimmte Einlagenhöhe übersteigen, wurden von einigen Banken mit einem negativen Zins belegt. Die Bezeichnung als »Zins« legte nahe, die Aufwendungen als negativen Kapitalertrag steuerlich geltend zu machen. Dem trat das Bundesfinanzministerium kurz nach dem ersten Aufkommen dieser Konditionen entgegen. Danach sind negative Zinsen wie eine Verwahr- oder Einlagegebühr zu betrachten und gehören zu den Werbungskosten, die mit dem Sparer-Pauschbetrag bereits abgegolten sind (BMF-Schreiben vom 27.5.2015, BStBl. 2015 I S. 473).
Das gilt auch dann, wenn die Werbungskosten nachträglich für Kapitalerträge entstehen, die vor 2009 angefallen sind. Es kommt allein auf den Zeitpunkt an, zu dem die Aufwendungen gezahlt worden sind (BFH-Urteil vom 28.2.2018, VIII R 41/15, BStBl. 2018 II S. 478).
Transaktionskosten wie Bankgebühren beim Wertpapierkauf und -verkauf fallen dagegen nicht unter die Werbungskosten. Sie sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen.