Bußgeldkatalog-Verordnung (2013) -  - E-Book

Bußgeldkatalog-Verordnung (2013) E-Book

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Beschreibung

Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920)

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Straßenverkehr, Bußgeldkatalog, StVO, Bußgeld

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Seitenzahl: 97

Veröffentlichungsjahr: 2014

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Verordnungüber die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV)

Vom 14. März 2013

Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Bußgeldkatalog

§ 2 Verwarnung

§ 3 Bußgeldregelsätze

§ 4 Regelfahrverbot

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat)

Anhang (zu Nummer 11 der Anlage): Tabelle 1, Geschwindigkeitsüberschreitungen

Anhang (zu Nummer 12 der Anlage): Tabelle 2, Nichteinhalten des Abstandes

Anhang (zu den Nummern 198 und 199 der Anlage): Tabelle 3, Gewichtsüberschreitungen

Anhang (zu § 3 Absatz 3): Tabelle 4, Erhöhung der Regelsätze

Präambel

Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

§ 1Bußgeldkatalog

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.

§ 2Verwarnung

(1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.

(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.

(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben.

(4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern in der Regel 15 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.

(5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.

(6) Hat der Betroffene durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die jeweils eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden Verwarnungsgelder, erhoben.

(7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.

(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.

§ 3Bußgeldregelsätze

(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.

(3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.

(4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand

1.

der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223,

2.

der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit Tabelle 2 des Anhangs, oder

3.

der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs,

des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte. Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen

1.

der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder

2.

der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224

des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.

(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.

(5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 55 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz anzuwenden; bei unterschiedlichen Regelsätzen ist der höchste anzuwenden. Der Regelsatz kann angemessen erhöht werden.

(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 55 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 60 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.

§ 4Regelfahrverbot

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

1.

der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,

2.

der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,

3.

der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder

4.

der Nummern 244 oder 248

des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

§ 5Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, außer Kraft.

––––––––––––

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 6. März 2013

Der Bundesministerfür Verkehr, Bau und StadtentwicklungPeter Ramsauer

Der Bundesministerfür Umwelt, Naturschutz und ReaktorsicherheitPeter Altmaier

Anlage(zu § 1 Absatz 1)

Bußgeldkatalog (BKat)

Abschnitt IFahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

Lfd. Nr.

Tatbestand

Straßenverkehrs-Ordnung(StVO)

Regelsatzin Euro (€),Fahrverbotin Monaten

A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG

a) Straßenverkehrs-Ordnung

Grundregeln

1

Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

§ 1 Absatz 2§ 49 Absatz 1 Nummer 1

1.1

einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt

 10 €

1.2

einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert

 20 €

1.3

einen Anderen gefährdet

 30 €

1.4

einen Anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist

 35 €

1.5

Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt

§ 1 Absatz 2§ 49 Absatz 1 Nummer 1

 30 €

Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

2

Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt

§ 2 Absatz 1§ 49 Absatz 1 Nummer 2

 10 €

2.1

– mit Behinderung

§ 2 Absatz 1§ 1 Absatz 2§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2

 15 €

2.2

– mit Gefährdung

 20 €

3

Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durchNichtbenutzen

3.1

der rechten Fahrbahnseite

§ 2 Absatz 2§ 49 Absatz 1 Nummer 2

 15 €

3.1.1

– mit Behinderung

§ 2 Absatz 2§ 1 Absatz 2§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2

 25 €

3.2

des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen Anderen behindert

§ 2 Absatz 2§ 1 Absatz 2§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2

 20 €

3.3

der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen

§ 2 Absatz 1§ 49 Absatz 1 Nummer 2

 25 €

3.3.1

– mit Gefährdung

§ 2 Absatz 1§ 1 Absatz 2§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2

 35 €

3.3.2

– mit Sachbeschädigung

§ 2 Absatz 1§ 1 Absatz 2§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2

 40 €

3.4

eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer

§ 2 Absatz 2§ 49 Absatz 1 Nummer 2

 15 €

3.4.1

– mit Behinderung

§ 2 Absatz 2§ 1 Absatz 2§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2

 20 €

3.4.2

– mit Gefährdung

 25 €

3.4.3

– mit Sachbeschädigung

 30 €

4

Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen

§ 2 Absatz 2§ 1 Absatz 2§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2

4.1

bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen Anderen gefährdet

 80 €

4.2

auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen Anderen behindert

 80 €

5

Schienenbahn nicht durchfahren lassen

§ 2 Absatz 3§ 49 Absatz 1 Nummer 2

  5 €

5a

Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Reifen, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihreMontage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)

§ 2 Absatz 3a Satz 1§ 49 Absatz 1 Nummer 2

 60 €

5a.1

– mit Behinderung

§ 2 Absatz 3a Satz 1§ 1 Absatz 2§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2

 80 €

6

Beim Führen eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht

§ 2 Absatz 3a Satz 4§ 49 Absatz 1 Nummer 2

140 €

7

Beim Radfahren oder Mofafahren

7.1

Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zulässiger Richtung befahren

§ 2 Absatz 4 Satz 4§ 49 Absatz 1 Nummer 2§ 41 Absatz 1 i. V. m.Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 1§ 49 Absatz 3 Nummer 4

 20 €

7.1.1

– mit Behinderung

§ 2 Absatz 4 Satz 4§ 1 Absatz 2§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2§ 41 Absatz 1 i. V. m.Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 1§ 1 Absatz 2§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4

 25 €

7.1.2

– mit Gefährdung

 30 €

7.1.3

– mit Sachbeschädigung

 35 €

7.2

Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt

§ 2 Absatz 4 Satz 1, 4, 5§ 49 Absatz 1 Nummer 2

 15 €

7.2.1

– mit Behinderung

§ 2 Absatz 4 Satz 1, 4, 5§ 1 Absatz 2§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2

 20 €

7.2.2

– mit Gefährdung

 25 €

7.2.3

– mit Sachbeschädigung

 30 €

Geschwindigkeit

8

Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren

8.1

trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis)

§ 3 Absatz 1 Satz 1, 2, 4, 5§ 19 Absatz 1 Satz 2§ 49 Absatz 1 Nummer 3, 19Buchstabe a

100 €

8.2

in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung

§ 3 Absatz 1 Satz 1, 2, 4, 5§ 1 Absatz 2§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 3

 35 €

9

Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten

§ 3 Absatz 1 Satz 3§ 49 Absatz 1 Nummer 3

 80 €

9.1

um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art

Tabelle 1Buchstabe a