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Erfolgreiches Compliance Management ist eine entscheidende Grundlage guter Unternehmensführung. Immer wieder auftretende Fälle von "Non-Compliance" belegen jedoch, dass Planung, Organisation und Kontrolle der Regeleinhaltung im Unternehmen nach wie vor Herausforderungen darstellen. Das liegt unter anderem daran, dass Gesetzgeber, Gerichte und Behörden das rechtliche Pflichtenspektrum für Unternehmen und ihre Leitungsorgane immer weiter ausweiten. Dies gilt nicht nur für nationale Regelungen, neue Pflichten folgen zunehmend auch aus europäischen Vorgaben und Normen anderer Rechtsordnungen mit extraterritorialem Anwendungsbereich. Gleichzeitig zeigen aktuelle Entwicklungen, dass wirkungsvolle Compliance-Maßnahmen im Falle von Regelverletzungen von Gerichten und Behörden positiv bewertet werden. Eine wirksame Compliance-Strategie und deren Umsetzung schützt daher das Unternehmen, seine Leitungsorgane und seine Stakeholder. Die Neuauflage greift aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft auf und zeigt am Beispiel zentraler Compliance-Fragen im Unternehmen, wie ein erfolgreiches Compliance Management gelingen kann. Mit vielfältigen Perspektiven und Handlungsempfehlungen aus Wissenschaft und Praxis will das vorliegende Handbuch dazu beitragen, Compliance Management als anspruchsvolle Organisations- und Führungsaufgabe in Unternehmen und Verbänden erfolgreich und nachhaltig zu etablieren. Aktuelle Themen wie Hinweisgeberschutz, Lieferketten-Compliance, neue Entwicklungen bei Datenschutz und künstlicher Intelligenz sowie die wachsende Bedeutung der IT-Compliance werden vertieft behandelt. Alle Autoren sind ausgewiesene Experten aus Praxis und Wissenschaft, renommierte Rechtsanwälte und Unternehmensjuristen sowie Compliance Officer in Führungspositionen, die über langjährige Expertise und Erfahrung im Umgang mit Compliance-Themen verfügen.
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Seitenzahl: 2101
Veröffentlichungsjahr: 2024
Prof. Dr. Martin R. Schulz, LL.M. (Yale)
Bearbeitet von:
Wolfram Bartuschka; Philipp Becker; Carsten Beisheim; Prof. Dr. Daniel Benkert; Dr. Viola Bensinger; Florian Block; Prof. Dr. Benjamin von Bodungen, LL.M. (Auckland); Dietmar Böhlke, MBA (Warwick); Dr. Marcus Böttger; Dr. Bernd Federmann, LL.M.; Armin Fladung; Prof. Dr. Kai Förstl; Melanie Frankenberger; Dr. Ulrich Hagel; Prof. Dr. Katharina Hastenrath; Dominik Heske, LL.M.; Sven Jacobs; Dr. Joachim Kaetzler; Prof. Dr. Oliver Keßler; Martin T. Knopp; Till Komma; Marcel Moussaoui; Dr. Oliver Mross; Dr. Manfred Rack; Dr. Christian Rau, LL.M. (Georgetown); Hartmut T. Renz; Frank Romeike; Charlotte Salathé; Dr. Christian Scherer; Prof. Dr. Martin C. Schleper; Prof. Dr. Martin R. Schulz, LL.M. (Yale); Dr. Tobias Schwartz; Prof. Dr. Daniela Seeliger; Nina Seydel; Dr. Thomas Sonnenberg; Prof. Dr. Christopher Stehr; Dr. Thomas Uhlig; Dr. Benjamin Ullrich, M.Jur. (Oxford); Klaus G.Walter; Dr. FlorianWettner; MichaelWiedmann
3., aktualisierte und wesentlich erweiterte Auflage 2025
Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main
Alle im Buch verwendeten Begriffe verstehen sich geschlechterneutral. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird teilweise auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet – entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
ISBN 978-3-8005-1931-6
© 2025 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht undWirtschaft, Mainzer Landstr. 251, 60326 Frankfurt am Main, [email protected] www.ruw.de Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Satzkonvertierung: Lichtsatz Michael Glaese GmbH, 69502 Hemsbach
Druck und Verarbeitung: Beltz Bad Langensalza GmbH, 99947 Bad Langensalza
Wie wenig andere Themenbereiche ist Compliance durch eine anhaltende Dynamik geprägt, die aus vielfältigen Aktivitäten des Gesetzgebers und der Gerichte sowie durch neue Entwicklungen in Rechtswissenschaft und Unternehmenspraxis resultiert. Dies gilt insbesondere für neue und wachsende Anforderungen im Bereich der sog. „ESG-Compliance“, für größer werdende Compliance-Herausforderungen im Zuge der Digitalisierung (insbesondere im Zusammenhang adäquater „Cyber-Security“) sowie für gestiegene Risiken bei grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit (Stichwort „Sanctions Compliance“). Zugleich zeigen neuere Entwicklungen der „Lieferketten-Compliance“, dass sich die Reichweite bestimmter Compliance-Pflichten über den eigenen Unternehmensbereich hinaus erweitert. Die Notwendigkeit für ein Compliance Management im Sinne wirksamer organisatorischer Vorkehrungen zur Verhinderung von Regelverstößen, zur Aufdeckung und Sanktionierung von „Non-Compliance“ sowie zur regelmäßigen Aktualisierung der etablierten Strukturen und Maßnahmen wird dadurch immer größer. Für die Geschäftsleiter stellt sich die erfolgreiche und dauerhafte Implementierung eines wirksamen Compliance Managements daher dauerhaft als eine zentrale und zugleich anspruchsvolle Führungsaufgabe dar.
Mit der Neuauflage greifen wir aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft auf und zeigen am Beispiel zentraler Compliance-Fragen, welchen Anforderungen ein erfolgreiches Compliance Management genügen sollte und wie eine dauerhafte Implementierung gelingen kann. Mit vielfältigen Perspektiven und Handlungsempfehlungen unserer Autorinnen und Autoren aus Praxis und Wissenschaft wollen wir auch mit der Neuauflage wieder dazu beitragen, ein wirkungsvolles Compliance Management zu etablieren und aktuell zu halten.
Mein herzlicher Dank gilt allen Autorinnen und Autoren, welche ihr umfassendes Know-how und ihre langjährigen Erfahrungen in diese Neuauflage eingebracht haben. Mein besonderer Dank gilt ferner Frau Nadine Grüttner, die als Lektorin das Manuskript, ebenso wie bei den Vorauflagen, umsichtig und umfassend betreut hat. Herrn Verlagsleiter Patrick Orth danke ich herzlich für wertvolle redaktionelle Hinweise.
Frankfurt am Main, im November 2024
Martin R. Schulz
Wolfram Bartuschka, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist als Partner für PwC in München tätig und berät seit über 25 Jahren Mandanten bei der Umsetzung von Anforderungen in den Bereichen (Tax) Compliance, Governance, interne Kontrollsysteme insbesondere beim Einsatz neuer Technologien. Darüber hinaus prüft er im Rahmen von Jahresabschluss- und Sonderprüfungen Corporate Governance Systeme. Er publiziert und hält Vorträge zu diesen Themen und betreut vor allem mittelständische und Familienunternehmen.
Philipp Becker ist Senior Legal Counsel im Bereich Litigation und Investigation bei der Zurich Insurance Company Ltd. Sein Dienstsitz ist Zürich. Zuvor war er Principal Associate in den Bereichen IP/IT und Dispute Resolution bei der Rechtsanwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP in Köln. Er veröffentlicht und spricht regelmäßig zu den Themen Datenschutz, Compliance und Investigation.
Carsten Beisheim ist Rechtsanwalt und Partner bei GvW Graf von Westphalen. Er berät industrieübergreifend insbesondere auf den Gebieten Compliance, ESG bzw. Nachhaltigkeit sowie in Fragen der IT Governance. Aus seinen früheren Tätigkeiten für eine internationale Wirtschaftskanzlei sowie als General Counsel und Chief Compliance Officer in namhaften Konzernen (börsennotiertes Finanzkonglomerat und Mischkonzern in Familienbesitz) verfügt er über umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen in der Rechts- und Compliance-Beratung sowie auf den Gebieten der Nachhaltigkeit und Informationssicherheit. Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC), den deutschen Standardsetzer im Bereich der Bilanzierung, unterstützt Carsten Beisheim im Fachausschuss ESG-Reporting.
Prof. Dr. Daniel Benkert ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der international ausgerichteten Frankfurter Wirtschaftssozietät METIS Rechtsanwälte PartG mbB. Zuvor war er acht Jahre lang für die Großkanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP tätig. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und berät in allen Fragen von Arbeitsrecht, Konfliktlösung und Compliance. Zudem hat Benkert bereits zahlreiche Transaktionen und Umstrukturierungen arbeitsrechtlich begleitet. Benkert ist unter anderem Mitautor eines Standardkommentars zum Kündigungsschutzgesetz und hält In-house-Schulungen zu Compliance-Standards ab.
Dr. Viola Bensinger ist Partnerin der Kanzlei Greenberg Traurig und leitet in Deutschland den Bereich Technologie. Sie ist außerdem Co-Chair der globalen Praxisgruppen IP & Technology sowie Data, Privacy & Cyber Security. Sie berät deutsche und internationale Internet-, Technologie- und Gesundheitsunternehmen, insbesondere in den Bereichen Digitalisierung, E-Commerce, digitale Zahlungsdienstleistungen, Lizensierungen und Vertrieb, Compliance, Insolvenzen, Datenschutz, Cloud Computing sowie Outsourcing. Bensinger veranstaltet interdisziplinäre Schulungen für Cyber Crisis-Situationen und ist Herausgeberin und Autorin zahlreicher Publikationen zum IT- und Internetrecht.
Florian Block ist Rechtsanwalt und Partner bei CMS in Deutschland, München, im Bereich Compliance & Forensic Services. Er verfügt über umfassende Erfahrung beim Auf- oder Ausbau von Compliance-Strukturen und bei der Einrichtung von europa- und weltweiten Hinweisgebersystemen. Florian Block ist für eine Vielzahl von Unternehmen als Meldestellenbeauftragter bzw. Ombudsmann tätig. Er hat zudem große Erfahrung in der Aufarbeitung von Compliance-Verstößen und unterstützt Unternehmen bei internen Ermittlungen, behördlichen Untersuchungen und der Rückgewinnung von Vermögenswerten sowie der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
Prof. Dr. Benjamin von Bodungen, LL.M. (Auckland), ist Partner der internationalen Anwaltssozietät Bird & Bird LLP in Frankfurt am Main und gehört dort der Praxisgruppe Finanzierung und Finanzregulierung sowie der Sektorgruppe Automotive an. Ein Schwerpunkt seiner Praxis liegt im Bereich grenzüberschreitender Finanzierungen, insbesondere was die Finanzierung mobiler Ausrüstungsgegenstände wie Luftfahrzeuge, Eisenbahnrollmaterial und Schiffe anbelangt. Ebenso berät er Mandanten zum nationalen und internationalen Transport-, Verkehrs- und Logistikrecht, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den zulassungs- und haftungsrechtlichen Aspekten des autonomen Fahrens liegt.
Dietmar Böhlke, MBA (Warwick), ist Rechtsanwalt und Leiter der deutschen Rechtsabteilung der CGI Deutschland B.V. & Co. KG. In dieser Funktion berät er die Gesellschaft und den Datenschutzbeauftragten auch datenschutzrechtlich. Zuvor war er zwölf Jahre lang für die Media-Saturn-Holding GmbH und die Ceconomy AG u.a. als Konzerndatenschutzbeauftragter und Bereichsleiter der Rechtsabteilung tätig. Weitere berufliche Stationen waren davor die Kanzlei SKW Schwarz sowie die T-Systems International GmbH. Er veröffentlicht und spricht regelmäßig zu den Themen IT-Recht und Datenschutz.
Dr. Marcus Böttger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Als Gründungspartner der Kanzlei VBB Rechtsanwälte (Düsseldorf · Essen · Karlsruhe) ist er ausschließlich in den Bereichen Wirtschafts- und Steuerstrafrecht sowie in der Compliance-Beratung tätig. Neben seiner Tätigkeit als Dozent z.B. für die German Graduate School of Management and Law (GGS), das Bundeskriminalamt oder die Deutsche AnwaltAkademie war er bis 2017 Richter am Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen. Er veröffentlicht regelmäßig in den Bereichen Wirtschaftsstrafrecht und Compliance.
Dr. Bernd Federmann, LL.M., seit 2007 Rechtsanwalt bei KPMG Law. Er ist Partner der Kanzlei, leitet deren Stuttgarter Standort und ist EMA Head of Compliance sowie Global Legal Sector Head of Industrial Manufacturing von KPMG Law. Er berät Unternehmen beim Auf- und Ausbau ihrer Governance-Systeme und unterstützt sie in deren Regelbetrieb. Bernd Federmann ist Mitautor zahlreicher Veröffentlichungen im Governance- und Compliance-Kontext.
Armin Fladung ist Gründer und Geschäftsführer des CAD-Institut für Compliance, Arbeitsrecht und Datenschutz. Seit über 20 Jahren unterstützt er als Rechtsanwalt, Compliance-Officer und Datenschutzbeauftragter vor allem Unternehmen, Verbände sowie Stiftungen bei der Einführung von Compliance- und Datenschutz-Managementsystemen auch hinsichtlich arbeitsrechtlicher Herausforderungen. Armin Fladung ist zudem zertifizierter KI-Manager (DFKI) und Autor zahlreicher Fachveröffentlichungen.
Prof. Dr. Kai Förstl ist Professor für Supply Chain Management an der EBS Business School und Leiter der EBS Executive School. Er promovierte an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht und war anschließend als Postdoc am Fraunhofer Center for Applied Research on Supply Chain Services. Vor seiner Rückkehr an die EBS war er in seiner vorherigen Position Professor für Supply Chain Management und Logistik an der German Graduate School of Management and Law (GGS), Heilbronn. Er ist Autor und Gutachter diverser internationaler Fachzeitschriften und seine Forschungsinteressen umfassen Global Sourcing, Reshoring und Insourcing, Supply Chain Management Teams und nachhaltiges Supply Chain Management.
Melanie Frankenberger ist Rechtsanwältin in Frankfurt am Main und seit 2016 Syndikusrechtsanwältin und Compliance Counsel bei der Commerzbank AG, Global Markets Compliance. Ihr Fokus liegt auf dem Bereich Wertpapiergeschäft. In der Commerzbank AG verantwortet sie insbesondere das Thema Mitarbeitergeschäfte und erstellt u.a. weltweit gültige Arbeitsanweisungen. Darüber hinaus befasst sie sich mit der Durchführung und Weiterentwicklung der globalen, konzernweiten Risikoanalyse im Hinblick auf das Wertpapiergeschäft. Vor ihrer Tätigkeit bei der Commerzbank AG war sie als Compliance-Beauftragte für mehrere Volks- und Raiffeisenbanken tätig und Rechtsanwältin bei einer amerikanischen Wirtschaftskanzlei im Bereich Bankaufsichtsrecht und Compliance.
Dr. Ulrich Hagel ist Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator und Partner bei HWCL in Berlin. Er war über 25 Jahre in Unternehmen tätig, zuletzt als Chief Compliance & Security Officer eines Weltmarktführers in der Bahnindustrie. Er berät Unternehmen, Verbände und öffentliche Auftraggeber in allen Compliance-Fragen und im Bereich der Konfliktbeilegung (Dispute Resolution). Er unterstützt und berät beim Aufbau und der Weiterentwicklung von Compliance- und Risiko-Managementsystemen, Beschwerdemechanismen und internen Untersuchungen. Bei der Konfliktbeilegung agiert Ulrich Hagel als neutraler Wirtschaftsmediator und Schiedsrichter, bei Mediationsverfahren auch als Parteivertreter (Mediationsanwalt). Ulrich Hagel ist Vorstandsvorsitzender des Europäischen Instituts für Konfliktmanagement (EUCON), Beirat der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) und Mitglied der Arbeitskreise Menschenrechte und Exportkontrolle des Deutschen Instituts für Compliance (DICO).
Prof. Dr. Katharina Hastenrath ist Expertin im Bereich Governance, Compliance und ESG. Sie berät global tätige Unternehmen in vorgenannten Themen. Daneben hält sie eine diesbezügliche Professur an der Züricher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) und leitet dort u.a. einen Weiterbildungsmaster in Compliance. Zuvor war sie für drei Unternehmen als Compliance Counsel bzw. Chief Compliance Officerin tätig. Hastenrath ist Dozentin an weiteren renommierten Hochschulen im In- und Ausland, Fachbeirätin und Chefredakteurin des Compliance-Fachjournals „Recht relevant für Compliance Officers“ in der Schweiz.
Dominik Heske, LL.M. (Compliance), ist Rechtsanwalt und seit 2016 Syndikusrechtsanwalt bei der HUGO BOSS AG. Als Compliance & Human Rights Officer leitet er die Compliance Abteilung. Zuvor war er unter anderem als Rechtsanwalt bei CMS in Stuttgart tätig. Der Beitrag stellt ausschließlich die persönliche Auffassung des Verfassers dar.
Sven Jacobs arbeitet als Senior Legal Counsel und EMEA Data Strategy Lead für Cisco Systems im Bereich IT-Lizenzverträge, Datenrecht und regulatorische Marktzugangsbedingungen. Es ist darüber hinaus Lehrbeauftragter für Immaterialgüter- und KI-Recht an der Hector School des Karlsruhe Institute of Technology und Autor diverser Bücher und Aufsätze zu den Themen IT-Compliance, Legal Tech und Datenschutz/Datenrecht.
Dr. Joachim Kaetzler ist Rechtsanwalt und Partner bei CMS in Deutschland, Frankfurt am Main. Seit 1999 berät er Unternehmen innerhalb und außerhalb des Finanzsektors in Compliance-Fragen, insbesondere zur Geldwäsche- und Korruptionsprävention. Er begleitet aktuelle rechtliche Entwicklungen seit vielen Jahren durch Publikationen, Vorträge und Lehrtätigkeit an verschiedenen Hochschulen sowie Bildungseinrichtungen.
Prof. Dr. Oliver Keßler ist Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Karlsruhe (HKA). Zuvor hat er über 20 Jahre lang als Rechtsanwalt und Partner führender internationaler Wirtschaftskanzleien Finanzinstitute und Unternehmen bei der Strukturierung und Nutzung von Finanz- und Kapitalmarktprodukten sowie den damit verbundenen Risikomanagement- und Compliance-Themen beraten. Keßler befasst sich heute schwerpunktmäßig mit interdisziplinärer Risikoforschung an der Schnittstelle von Recht und Wirtschaft und publiziert regelmäßig hierzu.
Martin T. Knopp, LL.M., CCP, CAP, CORM, CFE, arbeitet seit 2020 bei einem deutschen Handelsunternehmen, das zu den führenden Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel in Deutschland und Europa zählt. Als Senior Consultant im Bereich HR Compliance International befasst er sich insbesondere mit der konzeptionellen Ausgestaltung und Weiterentwicklung des CMS-Programms HR sowie der Betreuung, Beratung und Unterstützung der Landesgesellschaften bei der Implementierung. Dabei wirkt er maßgeblich bei der Gestaltung und Entwicklung der Methodik zur Durchführung von HR Compliance-Risikoanalysen mit. Zuvor war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Compliance und Unternehmensrecht (ICU) der German Graduate School of Management & Law (GGS) in Heilbronn tätig.
Till Komma ist Rechtsanwalt bei CMS in Deutschland, Frankfurt am Main. Dort berät er Unternehmen im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts sowie zu Compliance-Angelegenheiten. Er ist auf die unternehmensinterne Prävention von Geldwäsche, Korruption und Betrug sowie die Durchführung von internen Untersuchungen spezialisiert. Darüber hinaus begleitet er Mandanten bei der Entwicklung, Einführung und Verbesserung von Compliance-Management-Programmen.
Marcel Moussaoui ist Rechtsanwalt und Senior Associate bei CMS in Deutschland, Frankfurt am Main. Er ist spezialisiert auf den Bereich Compliance. Er berät nationale und internationale Unternehmen des Finanz- und des Nichtfinanzsektors zu Rechtsfragen im Bereich Anti-Financial Crime (Geldwäscheprävention, Prävention von Verstößen gegen Finanzsanktionen). Zudem begleitet er Unternehmen bei allen compliance-relevanten Fragestellungen im Tagesgeschäft. Er verfügt zudem über umfangreiche Erfahrung bei der Durchführung von internen Untersuchungen.
Dr. Oliver Mross, Rechtsanwalt, ist Leiter des Compliance Office bei der HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt. Zu seinem Aufgabenbereich gehören die Bereiche Kartellrecht und Korruptionsprävention sowie das bereichsübergreifende Compliance-Management-System. Vor seiner Tätigkeit bei HELLA war er als Rechtsanwalt für eine internationale Wirtschaftskanzlei mit Schwerpunkt Kartellrecht tätig.
Dr. Manfred Rack ist Rechtsanwalt und Notar bei Rack Rechtsanwälte, Frankfurt am Main. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen im Compliance- und Risikomanagement. Er ist Herausgeber des EDV-gestützten Managementsystems „Recht im Betrieb“: Umwelt- und arbeitsschutzrechtliche Betriebsorganisation, Bank- und Kapitalmarktrecht, Pflichtenmanagement für Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat. Er publiziert regelmäßig zu den Themen Risikomanagement und Organisationsrecht in der Zeitschrift „Compliance Berater“.
Dr. Christian Rau, LL.M. (Georgetown), verfügt über langjährige Erfahrungen im In- und Ausland, als Rechtsanwalt, In-House Counsel, Manager und Dozent, vor allem in den Bereichen Governance, Compliance, Risk, M&A und US-Litigation. 2007 übernahm er, nach beruflichen Stationen bei Freshfields in Berlin und Johnson & Johnson in Brüssel und New Jersey, den globalen Konzernbereich Recht und Compliance beim Dax-Konzern Linde AG in München. Seit 2018 verantwortet er als Chief Compliance Officer und Head of GRC EMEA beim japanischen Medizintechnikunternehmen Olympus die Bereiche Governance, Risk, Compliance, Datenschutz und Information Security. Dr. Rau absolvierte seine juristische Ausbildung in Freiburg, Genf, Washington D. C. und Berlin. Er lebt und arbeitet in Hamburg.
RA Hartmut T. Renz ist Partner Regulatory, Risk & Compliance Advisory bei der STRATECO GmbH sowie Co-CEO der TRECCERT GmbH, Hannover. Er war zuvor in verantwortlichen (Chief-)Compliance Officer- und weiteren Leitungsfunktionen unter anderem bei der DZ Bank AG, Helaba, LBBW und Citigroup tätig. Ferner ist er Dozent an der Universität Zürich, Schweiz, der Universität Vaduz, Liechtenstein, sowie der Frankfurt School of Finance and Management, Frankfurt am Main, Deutschland, und war Dozent an der Universität St. Gallen, Schweiz.
Frank Romeike ist Gründer und geschäftsführender Gesellschafter des Kompetenzzentrums RiskNET – The Risk Management Network. In seiner beruflichen Vergangenheit war er Chief Risk Officer bei der IBM Central Europe. Er hat u.a. ein wirtschaftswissenschaftliches und mathematisches Studium abgeschlossen. Im Anschluss hat er Politikwissenschaften, Psychologie und Philosophie studiert. Außerdem hat er ein exekutives Masterstudium im Bereich Risiko- und Compliance Management abgeschlossen.
Charlotte Salathé ist Rechtsanwältin und Counsel bei CMS in Deutschland, Frankfurt am Main. Sie berät nationale und internationale Unternehmen des Finanz- und des Nichtfinanzsektors umfassend bei compliance-bezogenen Fragestellungen. Ihr Fokus liegt auf den Bereichen Geldwäsche-, Korruptions- und Betrugsprävention sowie auf Fragen des Außenwirtschaftsrechts. Sie begleitet Mandanten bei der Konzeption und Durchführung von Compliance-Risikoanalysen sowie der Entwicklung, Überarbeitung und Implementierung von Compliance-Management-Systemen, der Durchführung von internen Untersuchungen und unterstützt Mandanten bei allen compliance-relevanten Fragestellungen im Tagesgeschäft.
Dr. Christian Scherer ist Fachanwalt für Vergaberecht und für Verwaltungsrecht sowie Partner bei CMS in Deutschland, Köln. Er verfügt über reichhaltige Erfahrung mit der Beratung von Bietern und öffentlichen Auftraggebern zum Vergaberecht, einschließlich der Vertretung in Vergabenachprüfungsverfahren. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört die Begleitung von Unternehmen in Vergabeverfahren zur Vermeidung von Vergabefehlern und Entwicklung von Strategien bei Compliance-Verstößen genauso wie die Unterstützung von Vergabestellen bei der Strukturierung und Durchführung von Beschaffungen.
Prof. Dr. Martin C. Schleper ist Professor für Supply Chain Management und Nachhaltigkeit an der NEOMA Business School in Reims, Frankreich. Nach seiner Promotion und Projektleitung an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht in Wiesbaden arbeitete er an der German Graduate School of Management & Law (GGS) in Heilbronn, an der University of Nottingham, UK und an der University of Sussex, UK. Er ist Autor und Gutachter diverser internationaler Fachzeitschriften und In seiner Forschung untersucht er nachhaltiges und ethisches Supply Chain Management, Aspekte des Risikomanagements und der Resilienz in Lieferketten sowie Käufer-Lieferanten-Beziehungen im Allgemeinen.
Prof. Dr. Martin R. Schulz, LL.M (Yale), ist Rechtsanwalt und Counsel bei CMS in Deutschland, Frankfurt am Main. Ferner ist er Professor für Wirtschaftsrecht an der IU Internationale Hochschule, Erfurt. Seine Publikations- und Tätigkeitsschwerpunkte sind Gesellschaftsrecht, Compliance Management im Unternehmen sowie Wissensmanagement für Juristen. Im Fokus stehen dabei die erfolgreiche Umsetzung von Compliance-Maßnahmen im Unternehmen, Compliance-Fragen in Lieferketten sowie die Implementierung von Wissens- und Innovationsmanagement in Kanzleien. Zu diesen Themen hat Martin Schulz zahlreiche Beiträge in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht.
Dr. Tobias Schwartz ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Partner bei Flick Gocke Schaumburg in Bonn. Seine Kompetenzfelder liegen insbesondere in der Beratung von Unternehmen in Fragen der Tax Compliance sowie des Steuerstraf- und Wirtschaftsstrafrechts. Er ist Lehrbeauftragter für Steuerstrafrecht an der Universität Bayreuth und veröffentlicht daneben regelmäßig zu den Themen Tax Compliance und Steuerstrafrecht.
Prof. Dr. Daniela Seeliger ist Partnerin im Fachbereich Kartellrecht & Investitionskontrolle bei Linklaters LLP in Düsseldorf. Sie hat umfangreiche Expertise im Rahmen kartellrechtlicher Untersuchungen und der Umsetzung von Compliance-Programmen. Sie ist Non-Governmental Advisor im International Competition Network (ICN) und war Mitglied der Kommission „Wettbewerbsrecht 4.0“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Seit Dezember 2018 ist sie im Vorstand der Studienvereinigung Kartellrecht e.V. vertreten.
Nina Seydel, Rechtsanwältin, ist als Associate im Bereich Kartellrecht & Investitionskontrolle bei Linklaters LLP in Düsseldorf tätig. Sie ist spezialisiert auf das Investitionskontrollrecht sowie europäisches und deutsches Kartellrecht, mit einem besonderen Fokus auf Kartellverfahren, Compliance, Missbrauchsaufsicht und Fusionskontrolle. Sie vertritt dabei Mandanten vor der Europäischen Kommission und dem Bundeskartellamt sowie vor europäischen und deutschen Gerichten.
Dr. Thomas Sonnenberg ist seit 2016 Rechtsanwalt und Partner bei CMS in Deutschland, Köln. Seine Beratungsschwerpunkte sind Corporate Governance, Compliance und M&A. Vor seiner Tätigkeit für CMS war er fast 25 Jahre lang in Rechtsabteilungen bekannter Unternehmen tätig, so u.a. als Chefsyndikus der Privatbank Sal. Oppenheim jr. & Cie. und der Ferrostaal AG sowie als Group General Counsel und Group Compliance Officer der Hochtief AG und schließlich als Head of Governance für den Private Equity Fonds Triton. Die EU-Hinweisgeberrichtlinie und das deutsche Umsetzungsgesetz hat er von Beginn an mit Vorträgen und Veröffentlichungen intensiv begleitet.
Prof. Dr. Christopher Stehr studierte Politik- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität von München. 2003 gründete er die Unternehmensberatung Polymundo, welche den Fokus Globalisierungsthemen, strategische Beratung und Coaching hat. Zwischen 2003 und 2009 war er Habilitand/Assistent an der Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften der Universität Ulm im Institut für Unternehmensplanung. Später wurde er Professor für Internationales und Interkulturelles Management sowie Studiengangsleiter International Business an der Karlshochschule International University. Von Oktober 2010 bis Dezember 2020 war Stehr Professor für Internationales Management an der German Graduate School of Management and Law (GGS) in Heilbronn. Seitdem ist er bei der von ihm gegründeten Unternehmung Polymundo AG Aufsichtsrat und an verschiedenen Universitäten und Hochschulen (u.a. in Rio de Janeiro, Budapest) als Gastdozent tätig. 2012 initiierte er zudem die sog. Heilbronner Erklärung, eine freiwillige Selbstverpflichtung mit dem Schwerpunkt CSR zwischen aktuell acht Unternehmen der Region Heilbronn-Franken. Seine Forschungsschwerpunkte sind: Internationalisierung von KMU, CSR und Nachhaltigkeit sowie Interkulturelle Kompetenz.
Dr. Thomas Uhlig ist seit 2010 Rechtsanwalt bei KPMG Law. Er ist Partner der Kanzlei und leitet den Bereich Allgemeines Wirtschaftsrecht und Handelsrecht. Er hat langjährige Erfahrung bei der Beratung international tätiger Unternehmen in den Schwerpunkten Compliance- und Governance-Organisation, Produkt-Compliance sowie Lieferketten-Compliance. In diesen Kontext hat er zahlreiche nationale und internationale Projekte geleitet.
Dr. Benjamin Ullrich, M.Jur (Oxford), ist Rechtsanwalt und Partner der Sozietät YPOG in Berlin. YPOG ist eine Spezialkanzlei für Steuern, Fonds, Gesellschaftsrecht (einschließlich Transaktionen und Litigation), Compliance und Banking + Finance. Benjamin Ullrich ist spezialisiert auf Corporate Compliance sowie M&A- und Venture-Capital-Transaktionen. Im JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien wird er als „stark in Transaktionen“ ausgezeichnet und die Wirtschaftswoche führt ihn als einen der führenden M&A-Anwälte des Landes.
Klaus G. Walter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, berät in Frankfurt am Main mit seiner Kanzlei FM Strafrecht bundesweit Einzelpersonen und Unternehmen in Wirtschaftsstrafsachen zu allen Aspekten laufender Strafverfahren, aber auch präventiv in strafrechtlichen Compliance-Fragen. Zuvor war er als Wirtschaftsstrafrechtsexperte lange Jahre in der Kanzlei Kempf & Dannenfeldt tätig. Walter verteidigt und berät seine Mandanten schwerpunktmäßig im Korruptionsstrafrecht sowie im Bankenstrafrecht, einige von ihnen in öffentlich bekannt gewordenen Gerichtsverfahren.
Dr. Florian Wettner ist Rechtsanwalt und Partner der Sozietät METIS Rechtsanwälte PartG mbB. Er ist spezialisiert auf nationale und internationale Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit. Florian Wettner verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Aufarbeitung komplexer Schadens- und Haftungsfälle und deren versicherungsrechtlicher Begleitung (insbesondere im Bereich D&O- und sonstiger Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen) und berät Unternehmen und deren Organe im Rahmen von Compliance-Untersuchungen.
Michael Wiedmann, Maître en Droit (Poitiers), ist Rechtsanwalt und Partner bei HWCL in Essen und war über 25 Jahre in Unternehmen der Rohstoff- und Automobilindustrie sowie im Handel tätig, zuletzt als Chief Compliance Officer. Er berät Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen in allen Compliance-Fragen, insbesondere hinsichtlich Nachhaltigkeitspflichten und ethischer Unternehmensführung. Er unterstützt und berät beim Aufbau und der Weiterentwicklung von Compliance- und Risiko-Managementsystemen, Hinweisgebersystemen und internen Untersuchungen sowie bei Compliance Due Diligence und der Kommunikation mit Aufsichtsbehörden. Michael Wiedmann ist seit 2019 Co-Leiter des Arbeitskreises Menschenrechte in Unternehmen des Deutschen Instituts für Compliance (DICO).
a.A./A. A.
andere(r) Ansicht
a.a.O.
am angegebenen Ort
Abb.
Abbildung
ABC-Waffe
atomare, biologische und chemische Waffe
AbgG
Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert
ABl.
Amtsblatt
Abs.
Absatz
ABS
Asset Backed Securities
a.E.
am Ende
AEAO
Anwendungserlass zur Abgabenordnung in der Fassung des BMF-Schreibens vom 31.1.2014 (BStBl. I S. 290), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 23.5.2016 (BStBl. I S. 490)
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, konsolidierte Fassung, ABl. EG Nr. C 115 vom 9.5.2008, zuletzt geändert mit ABl. EU L 112/21 vom 24.4.2012
a.F.
alte Fassung
AG
Aktiengesellschaft/Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift)
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingung
AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414)
AktG
Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354)
AktG-E
Aktiengesetz-Entwurf
allg.
allgemein(e)
AMG
Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)
ÄndG
Änderungsgesetz
Anh.
Anhang
Anm.
Anmerkung(en)
AO
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108)
App
Applikation (Anwendungsprogramm, -software)
AR
Aufsichtsrat
ArbG
Arbeitsgericht
Art.
Artikel
AStBV (St)
Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer)
AStG
Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108)
AT
amtlicher Teil/allgemeiner Teil
AuA
Arbeit und Arbeitsrecht (Zeitschrift)
Aufl.
Auflage
Ausschussdrucks.
Ausschussdrucksache
AW-Prax.
Außenwirtschaftliche Praxis (Zeitschrift)
AWG
Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 71)
AWV
Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 71)
Az.
Aktenzeichen
BAFA
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BaFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BAG
Bundesarbeitsgericht
BAnz.
Bundesanzeiger
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
BB
Betriebs-Berater (Zeitschrift)
BBG
Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389)
BCBS
Basel Committee on Banking Supervision
Bd.
Band
BDI
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
BDSG
Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149)
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Begründung
Beil.
Beilage
Bek.
Bekanntmachung
BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 6d des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454)
Beschl.
Beschluss
BFH
Bundesfinanzhof
BFH/NV
Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, die nicht veröffentlicht wurden (Zeitschrift)
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212)
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHSt
Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofes in Strafsachen
BGHZ
Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen
BHO
Bundeshaushaltsordnung
BImschG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)
BKA
Bundeskriminalamt
BKartA
Bundeskartellamt
BKR
Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht (Zeitschrift)
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BMI
Bundesministerium des Inneren
BMJV
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
BOARD
Zeitschrift für Aufsichtsräte in Deutschland (Zeitschrift)
BpO
Betriebsprüfungsordnung
BR-Drs.
Bundesratsdrucksache
BRAK
Bundesrechtsanwaltskammer
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12)
BremGbl.
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
BSI
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
BSIG
Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982)
BSI-KritisV
Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 339)
bspw.
beispielsweise
BStBl.
Bundessteuerblatt
BT
Besonderer Teil
BT-Drs.
Bundestagsdrucksache
BUrlG
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)
BV
Betriebsvereinbarung
BvD-News
Zeitschrift des Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (Zeitschrift)
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Bundesverfassungsgericht, Entscheidungssammlung
BVMed
Bundesverband Medizintechnologie
bzgl.
bezüglich
BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206)
bzw.
beziehungsweise
ca.
circa
CB
Compliance Berater (Zeitschrift)
CCO
Chief Compliance Officer
CCZ
Corporate Compliance Zeitschrift (Zeitschrift)
CD
Compact Disk (Datenträger)
CEO
Chief Executive Officer
CFO
Chief Financial Officer
CMS
Compliance-Management-System
COO
Chief Operating Officer
COSO
Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission
CR
Computer & Recht (Zeitschrift)
CRi
Computer Law Review International (Zeitschrift)
CSDDD
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
CSR
Corporate Social Responsibility
CSRD
Corporate Sustainability Reporting Directive
CSV
Creating Shared Value
D&O-Versicherung
Directors-and-Officers-Versicherung (Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung)
dass.
dasselbe
DAX
Deutscher Aktienindex
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
DCGK
Deutscher Corporate Governance Kodex
DDR
Deutsche Demokratische Republik
ders.
derselbe
d.h.
das heißt
d.i.
das ist
dies.
dieselbe(n)
Diss.
Dissertation
DJT
Deutscher Juristentag
DMS
Datenschutzmanagementsystem
DNK
Deutscher Nachhaltigkeitskodex
DÖV
Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)
Dr.
Doktor
DRS
Deutsche Rechnungslegungs Standards
DRSC
Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee
DRV
Deutscher Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte
DSB
Datenschutzbeauftragte(r)
DSGVO
Datenschutzgrundverordnung
DSRITB
Deutsche Stiftung für Recht und Informatik – Tagungsband (Zeitschrift)
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStRE
Deutsches Steuerrecht – Entscheidungsdienst (Zeitschrift)
DtZ
Deutsch-Deutsche Rechts-Zeitschrift (Zeitschrift)
DuD
Datenschutz und Datensicherheit (Zeitschrift)
DVD
Digital Versatile Disc (Datenträger)
EBA
European Banking Authority (Europäische Bankenaufsichtsbehörde)
EBITDA
Earnings before Interests, Taxes, Depreciation and Amortisation (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen)
EBRG
Europäische Betriebsräte-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2650), zuletzt geändert durch Artikel 6f des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454)
E-Commerce
Elektronischer Handel/Internethandel
EDV
Elektronische Datenverarbeitung
EFZG
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2019 (BGBl. I S. 1746)
EG
Europäische Gemeinschaft
EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
EGMR
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EIOPA
European Insurance and Occupational Pensions Authority (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung)
EL.
Ergänzungslieferung
E-Learning
electronic learning (elektronisch unterstütztes Lernen)
EMIR
European Market Infrastructure Regulation (Verordnung [EU] Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
EMRK
Europäische Menschenrechtskonvention
endg.
endgültig
EnergieStG
Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107)
EnWG
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)
ErbStG
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108)
ErfK ArbR
Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht herausgegeben von Müller-Glöge/Preis/Gallner/Schmidt
ErwG
Erwägungsgrund
ESEF
European Single Electronic Format
ESG
Environmental, Social und Governance
ESMA
European Securities and Markets Authority (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)
ESRS
European Sustainability Reporting Standards
ESt
Einkommenssteuer
EStG
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108)
et al.
et alii (und andere)
etc.
et cetera
EU
Europäische Union
EUBestG
EU-Bestechungsgesetz vom 10.9.1998 (BGBl. 1998 II S. 2340), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2025)
EuG
Gericht der Europäischen Union
EuGH
Gerichtshof der Europäischen Union
EuR
Europarecht (Zeitschrift)
EUR
Euro
EURIBOR
Euro Interbank Offered Rate (Referenzzinssatz für Termingelder in Euro im Interbankengeschäft)
EUROPOL
Europäisches Polizeiamt
e.V.
eingetragener Verein
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)
f./ff.
folgende
F&E
Forschung und Entwicklung
FAQ
Frequently Asked Questions
FATF
Financial Action Task Force on Money Laundering
FCPA
Foreign Corrupt Practices Act
FG
Finanzgericht
FGO
Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.3.2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.7.2024 (BGBl. I S. 234)
FISG
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
FIU
Financial Intelligence Unit
FKVO
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20.1.2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“)
Fn.
Fußnote
FS
Festschrift
GA
Goltdammer’s Archiv für Strafrecht (Zeitschrift)
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GewO
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12)
GewSt
Gewerbesteuer
GewStG
Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108)
GF
Geschäftsführer
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478)
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbH & Co KG
Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51)
GmbHR
GmbH-Rundschau (Zeitschrift)
GRC
Governance, Risikomanagement & Compliance
GRI
Global Reporting Initiative
GrEStG
Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)
GRUR
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)
GRUR-RR
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift)
GSSt
Großer Senat für Strafsachen
GVOBl.
Gesetz- und Verordnungsblatt
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 190)
GwG
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Artikel 34 Absatz 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)
GWR
Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)
Hdb.
Handbuch
HGB
Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120)
HGB-E
HGB-Entwurf
HinschG
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz) vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140)
h.L.
herrschende Lehre
h.M.
herrschende Meinung
HmbGVBl.
Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
HR
Human Ressources
HRRS
Online-Zeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht (Online-Zeitschrift)
Hrsg.
Herausgeber
IBR
Immobilien & Baurecht (Zeitschrift)
ICRM
Integrierters Compliance- und Risikomanagement
i.d.F.
in der Form
i.d.R.
in der Regel
i.e.S.
im engeren Sinne
i.H.v.
in Höhe von
IKS
Internes Kontrollsystem
Inc.
Incorporated (Amerikanische Gesellschaftsform)
inkl.
inklusive
insb.
insbesondere
InsO
Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234)
InstitutsVergV
Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Institutsvergütungsverordnung) vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 41)
IntBestG
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung) vom 10.9.1998 (BGBl. 1998 II S. 2327), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2025)
INTERPOL
Internationale kriminalpolizeiliche Organisation
InvG
Investmentgesetz, aufgehoben durch Artikel 2a des Gesetzes vom 4.7.2013 (BGBl. I S. 1981)
i.S.d.
im Sinne des/im Sinne der
i.S.e.
im Sinne einer/im Sinne eines
i.S.v.
im Sinne von
IT
Informationstechnik
ITRB
Der IT-Rechts-Berater (Zeitschrift)
i.V.m.
in Verbindung mit
KAGB
Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert durch Artikel 34 Absatz 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)
Kap.
Kapitel
KG
Kommanditgesellschaft
KMU
kleine und mittlere Unternehmen
Komm.
Kommission der Europäischen Union/Kommentar
KOM (2011) 366 endg.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften – GRÜN-BUCH – Europäische Rahmenbedingungen für die soziale Verantwortung der Unternehmen vom 18.7.2001
KOM (2011) 206 endg.
Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Binnenmarktakte – vom 13.4.2011
KOM (2011) 681 endg.
Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Neue Strategie für soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR) – vom 25.10.2011
KölnKomm-AktG
Kölner Kommentar AktG hrsg. von Zöllner/Noack
KonTraG
Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 27.4.1998 (BGBl. I S. 786)
KorrBekG
Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.8.1997 (BGBl. I 1997, S. 2038) und vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2025)
KRITIS-Betreiber
Betreiber kritischer Infrastrukturen
KrWaffKontrG
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606)
KSchG
Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762)
KSt
Körperschaftssteuer
KStG
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108)
KSzW
Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)
KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)
KWKG
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512)
KYC
Know Your Customer
LAG
Landesarbeitsgericht
LCO
Local Compliance Officer
LG
Landgericht
lit.
littera (Buchstabe)
LkSG
Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959)
LK-StGB
Laufhütte/R. Rissing-van Saan/K. Tiedemann (Hrsg.), Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2006ff.
LohnSt
Lohnsteuer
LPartG
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185)
M&A
Mergers and Acquisitions
MaComp
Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Verwaltungsanweisungen, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Form eines Rundschreibens erlassen)
MAD
Market Abuse Directive (Richtlinie 2003/6/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation [Marktmissbrauch])
MAH
Münchener Anwaltshandbuch
MAR
Market Abuse Regulation (Verordnung [EU] Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014)
MaRisk
Mindestanforderungen an das Risikomanagement (Verwaltungsanweisungen, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Form eines Rundschreibens erlassen)
m.E.
meines Erachtens
MiFID II
Markets in Financial Instruments Directive (Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.5.2014)
MiLoG
Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172)
Min.
Minute(n)
Mio.
Million(en)
MMR
Multimedia und Recht (Zeitschrift)
Mrd.
Milliarde(n)
MschrKrim
Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform (Zeitschrift)
MünchKomm-AktG
Münchener Kommentar zum Aktiengesetz herausgegeben von Goette/Habersack/Kalss (Hrsg.),
MünchKomm-BGB
Münchener Kommentar zum Aktiengesetz herausgegeben von Goette/Habersack
MünchKomm-GmbH
Münchener Kommentar zum GmbHG herausgegeben von Fleischer/Goette
MünchKomm-Wettbewerbsrecht
Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht herausgegeben von Säcker/Ganske/Knauff
MünchKomm-StGB
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch herausgegeben von Joecks/Miebach
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
m.W.v.
mit Wirkung vom
n.F.
neue Fassung
NGO
Non-Governmental Organizsation (Nichtregierungsorganisation)
NIS-RL
EU-Richtlinie zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NJW-RR
Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift)
NK-StGB
Nomos-Kommentar zum Strafgesetzbuch herausgegeben von Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger
Nr.
Nummer
NRW
Nordrhein-Westfalen (Bundesland)
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht (Zeitschrift)
NStZ-RR
Rechtssprechungsreport Strafrecht (Zeitschrift)
n.v.
nicht veröffentlicht
NWB
Steuer- und Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)
NZA
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Zeitschrift)
NZA-RR
Rechtsprechungs-Report Arbeitsrecht (Zeitschrift)
NZG
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (Zeitschrift)
NZKart
Neue Zeitschrift für Kartellrecht (Zeitschrift)
NZWiSt
Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht (Zeitschrift)
o.Ä.
oder Ähnlich(e/es)
OECD
Organization for Economic Co-operation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
OFAC
Office of Foreign Asset Control
o.g.
oben genannte(r)
OHG
Offene Handelsgesellschaft
OLG
Oberlandesgericht
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234)
p.a.
per anno (pro Jahr)
PartG
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 70)
PC
Personal Computer
PEP
Politisch exponierte Person
PR
Public Relations (Öffentlichkeitsarbeit)
PSR
Personal Social Responsibility
PStR
Praxis Steuerstrafrecht (Zeitschrift)
PublG
Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz) vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
RA
Rechtsanwalt
RAin
Rechtsanwältin
RDV
Recht der Datenverarbeitung (Zeitschrift)
RegE
Regierungsentwurf
RGBl.
Deutsches Reichsgesetzblatt
RGSt
Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
RL
Richtlinie
RMS
Risikomanagementsystem
Rn.
Randnummer
RNE
Rat für Nachhaltige Entwicklung
Rspr.
Rechtsprechung
S.
Seite
SAR
Suspicious Activity Reporting
SDN
Specially Designated Nationals
SE
Societas Europaea (Europäische Gesellschaft)
Sec.
Section
SEPA
Single Euro Payments Area (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum)
SGB IV
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173)
SGB V
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173)
SIEM-System
Security, Information and Event-Management-System
Slg.
Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts der Europäischen Union
SMEs
small and medium-sized entities
SMS
Short Message Service
s.o.
siehe oben
sog.
sogenannt/sogenannte(r/s)
SOX
Sarbanes Oxley Act
Stbg
Die Steuerberatung (Zeitschrift)
StGB
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 213)
StPO
Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234)
StraFo
StrafverteidigerForum (Zeitschrift)
StromStG
Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412)
st. Rspr.
ständige Rechtsprechung
s.u.
siehe unten/siehe unter
StV
Strafverteidiger (Zeitschrift)
TK
Telekommunikation
TKG
Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) g
TMG
Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I S. 2456); zum 14.5.2024 außer Kraft getreten
Tz.
Textziffer
u.
und
u.a.
unter anderem/und andere
u.a.m.
und andere(s) mehr
UAG
Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist
Ubg
Die Unternehmensbesteuerung (Zeitschrift)
ugs.
umgangssprachlich
UKBA
UK Bribery Act
UmwG
Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 34 Absatz 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) g
UN
United Nations (Vereinte Nationen)
UNO
United Nations Organization (Organisation der Vereinten Nationen)
Unterabs.
Unterabsatz
UrhG
Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858)
Urt.
Urteil
USA
United States of America
USD
US-Dollar
USt
Umsatzsteuer
UStG
Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108)
usw.
und so weiter
u.U.
unter Umständen
UVgO
Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung)
v.
von, vom
VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz) vom 1.4.2015 (BGBl. I S. 434), geändert durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824)
verb.
verbunden
VersR
Versicherungsrecht (Zeitschrift)
VersStG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz) vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119)
VG
Verwaltungsgericht
vgl.
vergleiche
VgV
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung)
v.H.
von Hundert
VK
Vergabekammer
VO
Verordnung
VOB/A
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A
vs.
versus
VVG
Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119)
VW
Volkswagen (Automobilhersteller)
Webinar
Web-Seminar (Seminar, das über das Internet abgehalten wird)
WM
Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (Zeitschrift)
WP
Wirtschaftsprüfer
WpDVerOV
Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Wertpapierdienstleistungs-, Verhaltens- und Organisationsverordnung) vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3566), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2022 (BGBl. I S. 1603)
WpHG
Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149)
WpHGMaAnzV
Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbeiter, in der Finanzportfolioverwaltung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung) vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3116), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3810)
WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354)
WReG
Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregistergesetz) vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172)
WRP
Wettbewerb in Recht und Praxis (Zeitschrift)
WuW
Wirtschaft und Wettbewerb (Zeitschrift)
WuW/E
Wirtschaft und Wettbewerb, Entscheidungssammlung
ZAG
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)
z.B.
zum Beispiel
ZCG
Zeitschrift für Corporate Governance (Zeitschrift)
ZD
Zeitschrift für Datenschutz (Zeitschrift)
ZHR
Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)
Ziff.
Ziffer
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)
ZIS
Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (Zeitschrift)
ZJS
Zeitschrift für das Juristische Studium (Zeitschrift)
ZKG
Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz) vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354)
ZGR
Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (Zeitschrift)
ZRFC
Risk, Fraud & Compliance (Zeitschrift)
z.T.
zum Teil
ZUM
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (Zeitschrift)
ZWH
Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen (Zeitschrift)
1
Die rechtliche Bedeutung von Compliance für Unternehmen und Verbände1 geht über den Wortsinn einer Regelbefolgung bzw. Regelkonformität weit hinaus.2 Wenngleich es nach wie vor an einer einheitlichen Definition fehlt, wird mit Compliance häufig die Summe derjenigen Maßnahmen bezeichnet, die der Einhaltung aller an Unternehmen gerichteten Gesetze und Regeln dienen.3 Im Mittelpunkt stehen damit organisatorische Vorkehrungen zur Verhinderung von Regelverstößen, zur Kontrolle der eingeleiteten Maßnahmen, zur Aufdeckung von „Non-Compliance“, zur angemessenen Reaktion bzw. Sanktionierung von Regelverletzungen sowie zur regelmäßigen Aktualisierung der etablierten Strukturen und Maßnahmen (Compliance Management).4
2
Primär verantwortlich für das Compliance Management sind die Mitglieder der Leitungsorgane, die für normgerechtes Verhalten im Unternehmen und durch das Unternehmen sorgen müssen.5 Soweit die Geschäftsleiter nicht schon selbst und höchstpersönlich für die Erfüllung bestimmter Rechtspflichten verantwortlich sind (z.B. im Zusammenhang mit steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen, datenschutzrechtlichen Vorgaben oder Pflichten im Zusammenhang mit einer Insolvenz),6 müssen sie entsprechende organisatorische Maßnahmen treffen, um rechtskonformes Verhalten der Unternehmensangehörigen sicherzustellen und Regelverletzungen möglichst zu vermeiden.7 Darüber hinaus zeigen neuere Entwicklungen im Bereich der „Lieferketten-Compliance“ (siehe unter → Rn. 4f.), dass sich die Reichweite bestimmter Compliance-Anforderungen über den eigenen Unternehmensbereich erweitert. Der Organisationsauftrag8der Geschäftsleitung umfasst sowohl die Entscheidung über die Einführung von Compliance-Maßnahmen als auch über die wesentlichen Strategie- und Strukturentscheidungen bezüglich des Compliance Managements.9 Dieses Kernbestandes an Organisationsaufgaben kann sich die Unternehmensleitung nicht entäußern bzw. durch Delegation vollständig entziehen.10
3
Compliance und das damit erforderliche Compliance Management sind durch eine anhaltende Dynamik des rechtlichen Rahmens geprägt, die durch vielfältige Aktivitäten des Gesetzgebers und der Gerichte sowie durch neue Entwicklungen in Rechtswissenschaft und Unternehmenspraxis bedingt sind. Dies gilt insbesondere für wachsende Anforderungen im Bereich der sog. „ESG-Compliance“,11 für die besonderen Compliance-Herausforderungen im Zuge der Digitalisierung12 sowie für gestiegene Risiken bei dem Verstoß gegen Sanktionsregelungen („Sanctions Compliance“).
4
Neben den (vormals überwiegend freiwillig zu erfüllenden) Anforderungen der Corporate Social Responsibility (CSR) werden Unternehmen und ihre Leitungsorgane zunehmend mit neuen Compliance-Pflichten zu ESG-Themen, also den Themenfeldern „Environment“ (u.a. Klimaschutz, nachhaltige Naturnutzung, Tierschutz), „Social“ (u.a. Schutz von Menschenrechten, Verhinderung von Ausbeutung, faire Arbeitsbedingungen) und „Governance“ (u.a. gute Unternehmensführung, Korruptionsbekämpfung, Ermöglichung von Meldesystemen), konfrontiert.13 Prominente Beispiele für die zunehmende ESG-Compliance-Regulierung sind das seit dem 1.1.2023 geltende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)14 und die am 25.7.2024 in Kraft getretene EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD).15 Erforderten Compliance-Risiken im Rahmen arbeitsteiliger (häufig internationaler) Wertschöpfungsnetzwerke bei vielen Unternehmen bereits in der Vergangenheit eine sorgfältige Auswahl und Kontrolle von Geschäftspartnern (Stichwort: „Business Partner Control“16), müssen Unternehmen nun im Anwendungsbereich von LkSG und CSDDD besondere Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte und bestimmte Umweltbelange in einem sanktionsbewehrten Rechtsrahmen erfüllen. Dazu zählen die Einrichtung eines Risikomanagements, die Durchführung von Risikoanalysen, das Ergreifen von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, die Einrichtung eines Melde- bzw. Beschwerdeverfahrens sowie Berichts- und Dokumentationspflichten.17 Bei nicht unerheblichen Unterschieden zwischen LkSG und CSDDD resultieren aus beiden Normierungen für die betroffenen Unternehmen erweiterte und teilweise neue Anforderungen an das Compliance Management.18 Bei der Umsetzung der LkSG-Anforderungen zeigt sich zudem bereits ein sog. „Trickle down“-Effekt, wonach Unternehmen die Sorgfaltspflichten durch Vertragsgestaltung auch an Unternehmen weiterreichen, die nicht im unmittelbaren Anwendungsbereich des LkSG sind.19 Dadurch wird der Anwendungsbereich faktisch erheblich ausgeweitet.
5
Neben diesen neuen Sorgfaltspflichten in Lieferketten und Wertschöpfungsnetzwerken werden viele Unternehmen (je nach Geschäftsmodell und geschäftlichen Aktivitäten) mit zahlreichen weiteren ESG-Compliance-Vorgaben konfrontiert, beispielsweise im Zusammenhang mit der EU-Entwaldungsverordnung (EU-Deforestation Regulation, EUDR),20 der EU-Zwangsarbeiterverordnung (EU Forced Labor Prevention Regulation, FLPR)21 oder der EU-Konfliktminieralien-Verordnung.22 Neue Anforderungen hinsichtlich der Compliance-Berichterstattung folgen aus der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)23 und ihrer Umsetzung in nationales Recht.24
6
Ein weiteres Beispiel für die Herausbildung neuer Compliance-Risiken und daraus folgender komplexer Anforderungen an das Compliance Management ist der Bereich IT-Compliance und Cyber-Security:25 Cyber-Angriffe haben sich zu einem erheblichen Risiko für Unternehmen entwickelt und können nicht nur deren Infrastruktur beeinträchtigen, sondern auch erhebliche Haftungsgefahren für die Unternehmen und ihre Leitungsorgane mit sich bringen.26 Zugleich steigt die Regulierungsdichte auch bei der IT-Compliance immer weiter an, besondere Compliance-Pflichten ergeben sich beispielsweise aus der DSGVO, dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG)27 und seinen geplanten Neuregelungen, dem Digital Operational Resilience Act (DORA)28sowie den Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (NIS-Richtlinie).29
7
Für grenzüberschreitend tätige Unternehmen sind ferner die besonderen Anforderungen des Exportkontrollrechts und des Außenhandelsrechts zu beachten, erhebliche Risiken können auch aus der Nichtbeachtung oder Umgehung von Sanktionsregelungen resultieren.30 Angesichts zunehmender internationaler Konflikte sind diverse neue Sanktionsregelungen geschaffen worden.31 Unternehmen und ihre Leitungsorgane müssen daher sorgfältig prüfen, ob der Anwendungsbereich dieser Regelungen für sie oder ihre Geschäftspartner eröffnet ist, um die relevanten Sorgfaltspflichten (insbesondere auch beim Umgang mit ihren Geschäftspartnern) zu erfüllen.32
8
Die genannten Entwicklungen zeigen exemplarisch, dass Inhalt und Umfang des Compliance Managements durch ein dynamisches regulatorisches Umfeld immer mehr erweitert werden.33 Sowohl für die Geschäftsleiter als auch für diejenigen, die im Rahmen wirksamer Delegation mit Compliance-Aufgaben betraut sind, erweist sich Compliance-Management somit als Daueraufgabe in einem dynamischen Umfeld (siehe unter → Rn. 16ff.).
9
Im Fokus der anhaltenden Diskussion um Compliance in Unternehmen und ihrer Sicherstellung durch Compliance Management in Form effektiver Strukturen, Prozesse und Systeme stehen folgende Fragen der Unternehmensorganisation:
– Wie lassen sich die vielfältigen Risiken und Nachteile aus Regelverletzungen („Non-Compliance“) bestmöglich verhindern oder reduzieren?34
– Wie, durch wen und mit welchen Ressourcen lässt sich regelkonformes Verhalten im Unternehmen erreichen und gewährleisten?
– Welche Kernelemente sollte ein effizientes und effektives Compliance Management haben?
– Wie weit reicht die Verantwortung der Leitungsorgane und in welchem Umfang können sie Aufgaben delegieren?
– Welchen Beitrag können unterschiedliche Unternehmensfunktionen leisten?
– Wie können Unternehmen und Verbände aus aufgedeckten Regelverstößen lernen?35
10
Diese Grundfragen einer rechtskonformen Unternehmensorganisation36 betreffen grundsätzlich alle Unternehmen, von der börsennotierten Aktiengesellschaft und der mittelständischen GmbH bis hin zum Start-up-Unternehmen.37 Denn sämtliche Unternehmen und ihre Leitungsorgane müssen bei ihrer Tätigkeit eine Vielzahl von Normen und rechtlichen Vorgaben von Gerichten und Behörden beachten.38 Zahlreiche aktuelle Fälle von „Non-Compliance“ bei Unternehmen und Verbänden aus ganz unterschiedlichen Branchen, mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen und mit unterschiedlicher Größe und Struktur39zeigen, dass die Beantwortung dieser Fragen offenbar für viele Unternehmen nach wie vor eine Herausforderung bis hin zu einer kaum lösbaren Aufgabe darstellt.40 Dies gilt trotz der Tatsache, dass inzwischen viele Verbände und Unternehmen über Compliance-Programme bzw. ein Compliance-Management-System (CMS) verfügen.41
11
Die Relevanz eines wirksamen Compliance Managements für alle Unternehmen und Verbände wird durch die Risiken, Nachteile und Kosten aus aufgedeckten Fällen von Regelverletzungen („Non-Compliance“) belegt. Diese sind vielfältig und können existenzbedrohende Ausmaße annehmen.42 Die Nachteile umfassen unter anderem:43
– strafrechtliche Sanktionen gegen die Geschäftsleiter, sonstige Verantwortliche und involvierte Unternehmensangehörige;
– strafrechtliche Sanktionen gegen das Unternehmen bzw. den Verband;44
– Bußgelder gegen das Unternehmen selbst und die Geschäftsleiter;45
– Entzug der Betriebserlaubnis bzw. Lizenz bis hin zur Zwangsliquidation;
– Nachzahlung von Steuern bzw. Strafzuschlägen;46
– Verpflichtung zum Schadensersatz;
– Einziehung von Vermögenswerten bei rechtswidrigen Geschäften (nach dem „Brutto-Prinzip“);47
– Unwirksamkeit von Transaktionen, Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit von Verträgen und sonstigen Rechtsgeschäften;
– Ausschluss von der Auftragsvergabe;48
– Ausschluss von (Verwaltungs-)Verfahren;
– Entfall der „Zuverlässigkeit“ und damit verbundenen verfahrensrechtlichen Erleichterungen;
– Imageverlust und Reputationsschäden;
– Vertrauensverlust bei relevanten Bezugsgruppen (u.a. Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten, Investoren);
– Verschlechterung der Kreditwürdigkeit und des Ratings;
– höhere (Re-)Finanzierungskosten;
– Delisting;
– Nachteile bei Personalgewinnung und Mitarbeiterbindung;
– hohe Rechtsberatungskosten.49
12
Dieses umfangreiche Spektrum zeigt, dass die Risiken, Nachteile und Kosten von „Non-Compliance“ für Unternehmen und Verbände gravierend sind und (auch durch ihre Verknüpfung bzw. Kumulation) unternehmerische Aktivitäten und Geschäftsmodelle erheblich beeinträchtigen oder sogar vollständig vernichten können. Dies wird durch viele prominente Fälle von „Non-Compliance“ bei Unternehmen und Verbänden aus unterschiedlichen Branchen, mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen und mit unterschiedlicher Größe und Struktur belegt.50 Dabei beruhen Regelverletzungen einerseits auf vorsätzlichem Fehlverhalten bzw. kriminellen Aktivitäten von Personen (z.B. in Fällen von Korruptionsvergehen oder Kartellrechtsverstößen).51 In anderen Fällen ist die Ursache von „Non-Compliance“ fahrlässiges Verhalten durch Verletzung von Sorgfaltspflichten oder aufgrund unzureichender Kenntnis von Regeln und Geboten.52 Normative Vorgaben werden zum Teil nicht richtig eingeschätzt oder ihre dynamische (Weiter-)Entwicklung wird nicht hinreichend beachtet.53
13
Die dargestellten Risiken und Nachteile aus „Non-Compliance“ zeigen, dass wirksame Compliance-Maßnahmen für alle Unternehmen und Verbände aktuell und relevant sind.54 Die proaktive Vermeidung bzw. Reduzierung von Regelverstößen ist damit nicht nur eine Pflicht der Leitungsorgane, sondern eine wichtige Führungs- und Organisationsaufgabe (siehe dazu unter → Rn. 36f., 54ff.).55 Compliance Management erfüllt dabei die folgenden Funktionen:56 Compliance Management dient sowohl dem Schutz des Verbands vor zivilrechtlicher Haftung und strafrechtlichen Sanktionen als auch der Prävention bzw. Reduzierung persönlicher zivil- und strafrechtlicher Haftungsrisiken der Mitglieder der Leitungsorgane und der Mitarbeiter.57 Darüber hinaus zielen Compliance-Maßnahmen auch auf den Schutz vor Angriffen auf das Unternehmen sowie den Schutz der Unternehmensposition im Wettbewerb.58 Ferner dient Compliance dem Schutz der Reputation und des Vertrauens der Stakeholder in eine ordnungsgemäße und rechtskonforme Geschäftstätigkeit.59
14
Neben dieser präventiven Schutzfunktion ist auch die Risikomanagementfunktion wichtig, denn zwischen Compliance Management und Risikomanagement besteht ein enger Zusammenhang:60 Das Risikomanagement mit seinen Methoden und Verfahren ist eine wichtige Erkenntnisquelle für die Identifikation und systematische Erfassung von Compliance-Risiken.61
15
Das Compliance Management erfüllt ferner eine wichtige Informations- und Beratungsfunktion,62 welche sowohl die Beratung der Unternehmensleitung zur Steuerung von Compliance-Risiken durch organisatorische Maßnahmen63 als auch die Organisation der Beratung aller Unternehmensangehörigen in allen relevanten Compliance-Fragen umfasst.64 Da zu den notwendigen organisatorischen Maßnahmen auch die kontinuierliche Überwachung und Kontrolle relevanter Normen und Regeln und deren Durchsetzung zählt,65 erfüllt Compliance ferner eine Monitoring-Funktion.66 Durch die systematische Erfassung von Rechts- und Compliance-Risiken, die kontinuierliche Beobachtung neuer rechtlicher Entwicklungen und deren Auswirkungen auf das Compliance-System hat das Compliance Management im Unternehmen zudem eine Qualitätssicherungs- und Innovationsfunktion.67 Indem ein wirksames Compliance Management dazu beiträgt, Normverstöße zu verhindern bzw. zu reduzieren, fördert es die Glaubwürdigkeit des Unternehmens bei seinen Mitarbeitern, Kunden, Geschäftspartnern und sonstigen Stakeholdern und erfüllt damit eine Marketing-Funktion.68
16
Die Flut der rechtlichen Vorgaben und Anforderungen betrifft alle Unternehmensbereiche und speist sich aus allen Quellen des Zivilrechts, des öffentlichen Rechts und des Strafrechts.69 Die Sicherstellung rechtskonformer Tätigkeit durch Compliance Management ist anspruchsvoll, denn mit jeder Art unternehmerischer Aktivität sind vielfältige rechtliche Anforderungen verbunden. Das gilt für steuerrechtliche sowie arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Erfordernisse, ebenso wie für besondere Pflichten im Falle von Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz.70 Auch Korruption und Kartellrechtsverstöße zählen für viele Unternehmen zu den zentralen Compliance-Risiken ihrer Geschäftstätigkeit.71
Darüber hinaus bestehen in vielen Bereichen der Unternehmensfinanzierung komplexe Rechts- und Compliance-Risiken.72 Wie oben exemplarisch dargestellt, kommen ständig neue bzw. erweiterte Rechtspflichten aus neuen Gesetzen und Regelungsvorhaben hinzu. So hatte bereits die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)73