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Katja Rosowski

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Beschreibung

Akademische Arbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Gesundheit - Sonstiges, Note: 2,3, , Sprache: Deutsch, Abstract: Das Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 265 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Mit Artikel 1 wurde dem Sozialgesetzbuch ein elftes Buch angefügt (SGB XI). Das Pflegeversicherungsgesetz ist somit im SGB XI verankert. Mit diesem Gesetz wurde eine weitere – die fünfte – Säule der sozialen Sicherung geschaffen. Die ersten vier Säulen sind die gesetzliche Arbeitslosenversicherung (AV), die gesetzliche Rentenversicherung (RV), die gesetzliche Krankenversicherung (KV) und die gesetzliche Unfallversicherung (UV). Aus dem Inhalt: - Die Stufen der Pflegebedürftigkeit - das Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit - Pflegesachleistungen, Pflegegeld - Kurzzeitpflege

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Veröffentlichungsjahr: 2014

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Inhaltsverzeichnis

 

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

1 Die Stufen der Pflegebedürftigkeit

2 Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

3 Leistungen bei häuslicher Pflege

3.1 Pflegesachleistungen

3.2 Pflegegeld

3.3 Kombinationsleistung

3.4 Geplante Änderungen im finanziellen Bereich der Pflegeleistungen

4 Möglichkeiten der Versorgung bei fehlender Pflegeperson

4.1 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

4.2 Kurzzeitpflege

Literaturverzeichnis (inklusive weiterführender Literatur)

 

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

 

Das Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 265 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Mit Artikel 1 wurde dem Sozialgesetzbuch ein elftes Buch angefügt (SGB XI). Das Pflegeversicherungsgesetz ist somit im SGB XI verankert. Mit diesem Gesetz wurde eine weitere – die fünfte – Säule der sozialen Sicherung geschaffen. Die ersten vier Säulen sind die gesetzliche Arbeitslosenversicherung (AV), die gesetzliche Rentenversicherung (RV), die gesetzliche Krankenversicherung (KV) und die gesetzliche Unfallversicherung (UV).[1]

 

Abbildung 1: Die 5 Säulen der Sozialversicherung

 

 

Quelle: Universität Gießen[2]

 

Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die zur Einsparung von Verwaltungskosten unter dem Dach der Krankenversicherungen eingerichtet wurden.

 

Das 11. Sozialgesetzbuch enthält Vorschriften zum Thema der sozialen Pflegeversicherung und ist unterteilt in die Bereiche Allgemeine Vorschriften, Leistungsberechtigter Personenkreis, Versicherungspflichtiger Personenkreis und Leistungen der Pflegeversicherung.

 

Jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung wird automatisch Mitglied der sozialen Pflegeversicherung. Privat krankenversicherte müssen sich zusätzlich privat versichern. Finanziert wird die Pflegeversicherung aus Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber.

 

Wer leistungsberechtigt im Sinne des PflegeVG ist und welche Gegebenheiten bestehen müssen, um Leistungen der Pflegekasse beziehen zu können, werden im weiteren Verlauf dieser Arbeit erläutert.

 

Zudem wird bedacht, dass die Unterbringung, Verpflegung und Pflege Pflegebedürftiger kostenintensiv ist und durch die Pflegebedürftigen finanziert werden muss – egal ob im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen, in einem Pflegeheim oder bei Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege.

 

Im Folgenden werden insbesondere das zweite Kapitel, das des leistungsberechtigten Personenkreises, aber auch das vierte Kapitel, das der Leistungen der Pflegeversicherung, behandelt.

 

1 Die Stufen der Pflegebedürftigkeit

 

Die Pflegebedürftigkeit wird nach §15 SGB XI [3] in drei Stufen unterteilt.

 

Die Pflegestufen unterscheiden sich anhand ihres Pflegebedarfs im Umfang wie auch im zeitlichen Rahmen.

 

Tabelle 1 zeigt die Häufigkeit der Hilfe die gefordert wird um in eine der drei Pflegestufen eingestuft werden zu können.

 

Tabelle 1: Pflegestufen

 

 

Quelle: SGB XI [4], eigene Darstellung

 

Bei der Einstufung in die Pflegestufe I liegt eine erhebliche Pflegebedürftigkeit vor. Diese Personen benötigen mindestens einmal täglich Hilfe bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren der folgenden Bereiche: Körperpflege, Ernährung, Mobilität. Zusätzlich benötigen Pflegebedürftige der Stufe I mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

 

Bei Pflegestufe II ist die Person schwerpflegebedürftig und benötigt mindestens dreimal täglich im Bereich der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) Hilfe, sowie mehrmals in der Woche Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Arbeiten.

 

Bei der Pflegestufe III liegt eine Schwerstpflegebedürftigkeit vor. Personen der Pflegestufe III benötigen bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität rund um die Uhr (und auch nachts) Hilfe, sowie mehrmals in der Woche Unterstützung bei den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten.

 

Zudem muss für diese Tätigkeiten ein gewisser Zeitaufwand aufgebracht werden, um in die entsprechenden Pflegestufen eingestuft werden zu können.

 

Wie in Tabelle 2 ersichtlich muss für die Pflegestufe I zusammen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlich im Tagesdurchschnitt ein Zeitaufwand von 90 Minuten entstehen, um in diese Pflegestufe eingestuft zu werden. Dabei sind die Werte als Min destwerte zu betrachten. In Pflegestufe II und III ist ein Zeitaufwand mit drei bzw. fünf Stunden im wöchentlichen Tagesdurchschnitt angesetzt.

 

Tabelle 2: Zeitaufwand der Pflegestufen

 

 

Quelle: SGB XI 82[5], eigene Darstellung

 

2 Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

 

Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist in § 18 SGB XI geregelt.[6] Demnach wird im Auftrag der Pflegekassen der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) im häuslichen Umfeld des Antragstellers prüfen, ob die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit bestehen und in welche Pflegestufe der Antragsteller eingestuft werden wird. Diese Einstufung berechtigt zu der Inanspruchnahme der Leistungen der Pflegeversicherung.

 

3 Leistungen bei häuslicher Pflege

 

Die Pflegeversicherungen zahlen für die häusliche Versorgung je nach Pflegestufe einen bestimmten monatlichen Betrag für die Pflegeleistungen an die pflegebedürftige Person. Wie sich diese in Sachleistungen und in Geldleistungen unterteilen, wird in Kapitel 3.1 und 3.2 näher erläutert.

 

3.1 Pflegesachleistungen

 

Zum Erhalt der sog. Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI ist der Leistungserbringer ein ambulanter Pflegedienst, der mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.

 

Die häusliche Pflegesachleistung, die an den Pflegebedürftigen erbracht wird umfasst hier monatlich:

 

- in der Pflegestufe I bis zu 384 EUR

 

- in der Pflegestufe II bis zu 921 EUR

 

- in der Pflegestufe III bis zu 1.432 EUR

 

In besonderen Fällen können bis zu 1.918 EUR monatlich bewilligt werden.

 

3.2 Pflegegeld

 

Pflegebedürftige erhalten nach § 37 SGB XI Pflegegeld, wenn die Pflege durch selbst organisierte Personen, z.B. Angehörige, in geeigneter Weise übernommen wird. Die Geldleistung beträgt hier monatlich

 

- in der Pflegestufe I: 205 EUR

 

- in der Pflegestufe II: 410 EUR

 

- in der Pflegestufe III: 665 EUR

 

Wer das Pflegegeld in Anspruch nimmt, ist gesetzlich verpflichtet, regelmäßig einen Beratungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst durchführen zu lassen. Bei den Pflegestufen I und II geschieht dies halbjährlich, bei Pflegestufe III vierteljährlich. Die Beratungsbesuche sollen die Pflegepersonen entlasten, bei der Pflege unterstützen und damit die Qualität der häuslichen Pflege sicherstellen.

 

3.3 Kombinationsleistung

 

Der Pflegebedürftige kann sich nach § 38 SGB XI für eine Kombination aus Pflegesachleistung und Pflegegeld entscheiden. Er bestimmt den Umfang der Inanspruchnahme des Sachleistungsbudgets durch professionelle Pflegekräfte und erhält zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld für die ergänzende Pflege durch Familienangehörige, Nachbarn oder ehrenamtlich Pflegende.

 

3.4 Geplante Änderungen im finanziellen Bereich der Pflegeleistungen

 

Das Bundesministerium für Gesundheit hat erste Details der zum 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Pflegereform bekannt gegeben.[7]

 

Die Unterstützung der Pflegebedürftigen steht hierbei im Vordergrund und der ambulante Bereich soll dabei besonders gestärkt werden.

 

Demnach sollen die Leistungen für ambulante Pflege und das Pflegegeld in allen Pflegestufen in drei Schritten durch eine Dynamisierung in den Jahren 2008, 2010 und 2012 angehoben werden.

 

Anschließend sollen die Leistungen alle drei Jahre nach Prüfung einer Notwendigkeit angepasst werden. Im stationären Bereich wird es solche Änderungen nur in der Pflegestufe 3 geben.

 

Dies ist die erste Erhöhung der Pflegeleistungen seit Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 und trägt den steigenden Kosten für die Pflege Rechnung. Wie dies finanziert wird ist allerdings noch ungewiss. Zunächst wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,25 Prozentpunkte angehoben.

 

Wie diese neuen Leistungen der Pflegeversicherung genau differenziert werden sollen, zeigt die folgende Tabelle:

 

Tabelle 3: Die neuen Leistungen der Pflegeversicherung

 

 

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit [8], eigene Darstellung

 

4 Möglichkeiten der Versorgung bei fehlender Pflegeperson

 

Nicht immer ist die häusliche Versorgung durch nahestehende Personen gewährleistet. Bei Verhinderung einer Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub muss die Versorgung des Pflegebedürftigen weiterhin sichergestellt werden.

 

Auch dieser Fall ist im Sozialgesetzbuch geregelt und unterliegt rechtlichen Bestimmungen, was in welchem Rahmen in Anspruch genommen werden darf.

 

Durch die in Abbildung 2 dargestellten verschiedenen Einflussfaktoren kann es dazu kommen, dass eine Pflegeperson sich für einen gewissen Zeitraum von der pflegebedürftigen Person Abstand nehmen will und muss oder zumindest eine kurzzeitige Veränderung der häuslichen Gegebenheiten wünscht.

 

Abbildung 2: Belastungen der Pflegenden Angehörigen

 

 

Quelle: Ammann[9]

 

4.1 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

 

Die Verhinderungspflege ist in § 39 SGB XI unter „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson" geregelt.

 

Bei Ausfall der Pflegeperson durch Urlaub oder Krankheit können Pflegebedürftige vorübergehend die Möglichkeit einer Betreuung durch eine andere Pflegeperson in Anspruch nehmen.[10] Dieser Zeitraum ist auf vier Wochen im Kalenderjahr begrenzt. Die Kosten der Pflege werden, unabhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit, bis zu einem Maximalbetrag von 1432,- Euro von der Pflegekasse übernommen.

 

Voraussetzung hierzu ist die Einstufung in eine der drei Pflegestufen und eine mindestens 12monatige Pflegetätigkeit der eigentlichen Hauptpflegeperson. Im Gegensatz zur nachfolgend erläuterten Kurzzeitpflege sind an den Ort und die Person, die die Verhinderungspflege durchführt (fast) keine Voraussetzungen geknüpft.

 

„Da die Ruhensvorschrift nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB XI hier [...] nicht gilt, ist die Erbringung dieser Leistung nicht auf die Ersatzpflege im Haushalt des Pflegebedürftigen beschränkt. Es gilt vielmehr ein erweiterter Häuslichkeitsbegriff."[11]

 

So kann die Ersatzpflege z.B. auch in Rehabilitationseinrichtung, Internaten, Wohnheimen für Behinderte sowie Pflegeeinrichtungen erfolgen. Die Pflege kann durch Fachkräfte eines ambulanten Pflegedienstes durchgeführt werden, aber auch von jeder anderen fähigen Person. Erfolgt die Ersatzpflege durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad, sind die Aufwendungen auf den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt. Die Unterbringung in einem Pflegehotel ist daher Gleichzusetzen mit dem Zustand der Verhinderungspflege nach §39 SGB XI.

 

4.2 Kurzzeitpflege

 

Die Situation der Kurzzeitpflege ist in § 42 SGB XI geregelt. Von Kurzzeitpflege spricht man, wenn weder die häusliche Pflege noch die teilstationäre Pflege vorübergehend möglich ist. Für diesen Zeitraum hat der Pflegebedürftige maximal bis zu vier Wochen im Jahr Anspruch auf (stationäre) Kurzzeitpflege, bei der die Kosten für die Pflege bis zu einer Höhe von maximal 1432,- Euro bei Vorliegen einer Pflegestufe (I-III) von der Pflegekasse übernommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Kosten für Unterkunft und Verpflegung von der pflegebedürftigen Person allein zu tragen sind. Kurzzeitpflege ist immer an eine vollstationäre Versorgung gekoppelt.

 

Kurzzeitpflege wird in unterschiedlichen Einrichtungen angeboten. So gibt es spezielle Kurzzeitpflegeeinrichtungen mit Hotelcharakter, die das Gefühl von Urlaub vom Alltag vermitteln sollen, es gibt Krankenwohnungen, eine von der Sozial-/Diakoniestation eingerichtete Pflegewohnung, in der für begrenzte Zeit pflegebedürftige Personen von Fachkräften aus dem ambulanten Pflegedienst betreut werden und viele Altenpflegeheime bieten Gästebetten an, um die Betreuung Pflegebedürftiger kurzzeitig zu übernehmen.

 

Über diese Regelung der Kurzzeitpflege ist wie bei Verhinderungspflege eine Übernahme der Kosten eines Pflegehotels möglich, wenn das Hotel die Anforderungen erfüllt.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in: „Zukunftsmarkt Pflegehotel. Der demographische Wandel und der Markt für Pflegehotels“ von Katja Rosowski.

 

ISBN: 978-3-638-89706-8

 

http://www.grin.com/de/e-book/85643/

 

Literaturverzeichnis (inklusive weiterführender Literatur)

 

Ammann: Mut zur Auszeit – Kraft zur Pflege, [für: Internationales Zentrum für FrauenGesundheit IZFG],Minden, 2007

 

http://www.izfg.de/pflege/VortragAmmannMinden.pdf [Stand 19.07.2007] Arbeit und Leben DGB/ VHS NW (Hrsg.): Trigger, Düsseldorf, 2005

 

http://www.aulnrw.de/uploads/media/trigger_bericht.pdf [Stand 09.08.2007] Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. (Hrsg.): Die Zukunft der Pflege in Deutschland,

 

Köln, 2004, http://www.asb.de/download.php3?out=userdata/l_1/p_6/library-/data&fileName=pp0904ef.pdf [Stand 28.08.2007] Arkanum Wohnresidenz GmbH: http://www.arkanum-residenzen.de/ [Stand 17.09.2007] AWO Westliches Westfahlen: http://www.awo-ww.de/mastercms1-/templates/index.php5?Select_id=f918e4f8-c27c-d312-ffc2d162c5bf901e&Open_flag=plus [Stand 19.08.2007] Baurmann, Turtenwald: Potenzialanalyse Beherbergungsmarkt Deutschland, [für: G.O.P.

 

GmbH & CoKG], Frankfurt a.M., o.J., http://www.gop-hotels.com/download/presse-/inhalt_und_methodik_potenzialanalyse.pdf [Stand 28.08.2007] bmfsfj (Hrsg.): Fünfter Bericht zur Lage der älteren Generation in der Bundesrepublik

 

Deutschland, Berlin, 2005 Bodenseeresidenz Lindau: http://www.bodenseeresidenz-lindau.de/ [Stand 17.09.2007] Bosbach: Demographische Entwicklung - Realität und mediale Aufbereitung, [aus: Berliner Debatte INITIAL 17], Berlin, 2006 http://www.linksnet.de/drucksicht.php?id=2520 [Stand 28.08.2007]

 

Br-online.de: Taschengeld vom Vater Staat, o.O., 2007, http://www.br-online.de/leben2020-/thema/rente/staatsrente.xml [Stand 11.09.2007] Bühring: Versorgung in Heimen: Grundrechte bedroht, [in: Deutsches Ärzteblatt 98, Ausgabe 31-32 vom 06.08.2001], o.O., 2001

 

http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&id=28182 [Stand 28.08.2007] Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung: Entwicklung des Jugend- bzw. Altenquotienten in Deutschland von 1871 bis zum Jahr 2050, Wiesbaden 2007, http://www.bib-demographie.de/info/altersstruktur.html [Stand 30.08.2007]

 

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Wirtschaftsmotor Alter, Berlin, 2007, http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/Abteilung3/Pdf-Anlagen/endbericht-studie-wirtschaftsmotor-alter,property=pdf,bereich=,sprache=de,rwb=true.pdf [Stand 17.09.2007]

 

Bundesministerium für Gesundheit: Reform zur nachhaltigen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, o.O., 2007,http://www.bmg.bund.de/nn_600110/DE/ Themenschwerpunkte/Pflegeversicherung-/pflegeversicherung-node,param=.html__nnn=true [Stand 09.09.2007]

 

Bundesministerium für Gesundheit: Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (05/07), o.O., 2007,