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Die Alten Pflichten der Freimaurer sind erstmals 1723 im "Book of Constitutions" der 1717 gegründeten Großloge von London und Westminster erschienen. Sie gelten vielen Freimaurern auf der Welt als eine Art "Grundgesetzbuch der Freimaurerei". Im Jahr 1738 wurden die Alten Pflichten überarbeitet und im "New Book of Constitutions" veröffentlicht. Die "Grundprinzipien für die Anerkennung durch die Großloge" werden auch kurz als "Basic Principles" bezeichnet. Erstmals sind alle drei Texte in einem einzigen Buch zusammengeführt. Diese Ausführung ist auch für Interessierte geeignet und ein praktischer Begleiter von der Aufnahme, bis hin zum Freimaurer-Meister-Grad und darüber hinaus.
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Veröffentlichungsjahr: 2023
Vorname: …………………………………………………………………
Nachname: ………………………………………………………………
wurde in der St. Johannis Freimaurer-Loge: …………………………………………………………………………………
im Orient zu ………………………………………………… in den
Lehrlings-Grad aufgenommen, am: ……….…………
Gesellen-Grad befördert, am: …………………..
Meister-Grad erhoben, am: ..….……………..
(Stempel / Unterschrift)
So pflegt ihr
die brüderliche Liebe,
die der Grundstein und
der Schlussstein,
das uns alle verbindende Band
und der Ruhm unserer
alten Bruderschaft ist.
Die Alten Pflichten von 1723
Die Pflichten eines Freimaurers
Von Gott und Religion
Von der obersten und den nachgeordneten staatlichen Behörden
Von den Logen
Von Meistern, Aufsehern, Gesellen und Lehrlingen
Von der Leitung der Bruderschaft bei der Arbeit
Vom Betragen - nämlich
In geöffneter Loge
Nach geschlossener Loge, wenn die Brüder noch beisammen sind
Wenn Brüder ohne Profane zusammenkommen, aber nicht in der Loge
In Gegenwart von Profanen
Daheim und in der Nachbarschaft
Gegenüber einem unbekannten Bruder
Zum Abschluss
Die Alten Pflichten von 1738
Die Alten Pflichten der freien und angenommenen Maurer
Pflicht. Betreffend Gott und Religion
Pflicht. Von der bürgerlichen Obrigkeit, hoch und niedrig
III. Pflicht. Logen betreffend
Pflicht. Von Meistern, Aufsehern, Gesellen und Lehrlingen
Pflicht. Von der Leitung der Bruderschaft bei der Arbeit
Pflicht. Das Verhalten der Maurer betreffend
Verhalten in geöffneter Loge
Verhalten nach Schließung der Loge und vor dem Auseinandergehen der Brüder
Verhalten bei einem Treffen ohne Fremde, jedoch nicht in geöffneter Loge
Verhalten in Gegenwart von Fremden, die nicht Maurer sind
Verhalten daheim und gegenüber der Nachbarschaft
Verhalten gegenüber einem fremden Bruder oder einem Unbekannten
Verhalten hinter eines Bruders Rücken als auch von Angesicht zu Angesicht
Pflicht. Betreffend Rechtssachen
Die uralte Art, eine Loge einzusetzen
Die Grundprinzipien für die Anerkennung durch die Großloge
Anhang: Schritte nach dem Meister-Grad
Der IV. Grad der Freimaurerei
Die
Schottenloge „Zur starken Wehr im Westen“
(Book of Constitutions, von 1723)
alten Aufzeichnungen der Logen entnommen in Übersee, in England, Schottland und Irland zum Gebrauch der Logen in London: vorzulesen bei der Aufnahme neuer Brüder oder auf Geheiß des Meisters.
Ein Maurer ist verpflichtet, während seiner Amtszeit, dem Moralgesetz zu gehorchen; und wenn er die Kunst recht versteht, wird er weder ein engstirniger Gottesleugner, noch ein bindungsloser Freigeist sein.
In alten Zeiten waren die Maurer in jedem Land zwar verpflichtet, derjenigen Religion anzugehören, die in ihrem Lande oder Volke galt, heute jedoch hält man es für ratsamer, sie nur zu der Religion zu verpflichten, in der alle Menschen übereinstimmen, und jedem seine besonderen Überzeugungen selbst zu belassen. Sie sollen also gute und redliche Männer sein, von Ehre und Anstand, ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis oder darauf, welche Überzeugungen sie sonst vertreten mögen. So wird die Maurerei zu einer Stätte der Einigkeit und zu einem Mittel, wahre Freundschaft unter Menschen zu stiften, die einander sonst fremd geblieben wären.
Der Maurer ist ein friedlicher Bürger des Staates, wo er auch wohne oder arbeite. Er darf sich nie in einen Aufstand oder eine Verschwörung gegen den Frieden oder das Wohl seiner Nation verwickeln lassen und sich auch nicht pflichtwidrig gegenüber nachgeordneten Behörden verhalten. Denn da die Maurerei durch Kriege, Blutvergießen und Aufruhr schon immer Schaden erlitten hat, so hatten in alten Zeiten Könige und Fürsten die Bruderschaft stets wegen ihrer Friedensliebe und ihrer Treue zum Staat gefördert. Damit begegneten sie den Verleumdungen der Gegner und stellten sich schützend vor die Ehre der Bruderschaft, die sich gerade in Zeiten des Friedens besonders entfalten konnte.
Sollte nun ein Bruder zum Rebellen gegen die Staatsgewalt werden, so darf man ihn in seiner aufrührerischen Haltung nicht bestärken, wie sehr man ihn auch als einen unglücklichen Mann bemitleidet mag. Obwohl die Bruderschaft in Treue zum Gesetz seine Empörung ablehnen soll und muss und der bestehenden Regierung keinen Anlass und Grund zu politischer Verdächtigung geben darf, kann sie ihn, wenn er keines anderen Verbrechens überführt ist, nicht aus der Loge ausschließen; seine Bindung an sie bleibt unauflöslich.
Die Loge ist der Ort, an dem die Maurer zusammenkommen und arbeiten. Daher nennt man jede Versammlung oder gehörig eingerichtete Gesellschaft von Maurern eine Loge. Jeder Bruder muss einer solchen angehören; er ist an ihre Satzung und die allgemeinen Anordnungen gebunden. Die Loge ist entweder eine "einzelne" oder eine "allgemeine"; man lernt sie am besten verstehen, wenn man sie besucht, aber auch durch die unten folgenden Anordnungen der Allgemeinen oder Großen Loge. In alten Zeiten durfte kein Meister oder Mitbruder fehlen - besonders dann nicht, wenn er aufgefordert war zu erscheinen -, ohne sich einem strengen Verweis auszusetzen, es sei denn, Meister und Aufseher hätten sich davon überzeugt, dass ein zwingender Grund ihn am Erscheinen verhindert hatte.
Die als Mitglieder einer Loge aufgenommenen Personen müssen gute und aufrichtige Männer sein, von freier Geburt, in reifem und gesetztem Alter, keine Leibeigenen, keine Frauen, keine sittenlosen und übel beleumdeten Menschen, sondern nur solche von gutem Ruf.
Jedes Vorrecht unter Maurern gründet sich allein auf wahren Wert und persönlichen Verdienst, damit die Bauherren gut bedient werden, die Brüder sich nicht schämen müssen und auf und auf die Königliche Kunst kein Schatten falle.
Kein Meister oder Aufseher wird deshalb wegen seines Alters gewählt, sondern allein um seines Verdienstes willen. Es ist unmöglich, schriftlich diese Dinge näher darzulegen; jeder Bruder muss an seinem Platz achtgeben und sie in der Weise erlernen, die unserer Bruderschaft eigentümlich ist.
Bewerber mögen nur wissen: Ein Meister soll einen Lehrling nur dann annehmen, wenn er ausreichende Beschäftigung für ihn hat, wenn er ein völlig gesunder junger Mann ist, keine Verstümmelung oder sonst ein körperliches Gebrechen an sich hat, die es ihm unmöglich machen, die Kunst zu erlernen, dem Bauherren seines Meisters zu dienen, ein Bruder zu werden, nach gehöriger Zeit auch Geselle, sobald er die bestimmte Anzahl von Jahren gedient hat, wie es der Brauch des Landes vorschreibt. Auch soll er von ehrenhaften Eltern abstammen, so dass er schließlich, wenn auch sonst befähigt, zu der Ehre aufsteigen kann, Aufseher zu werden, dann Meister der Loge, Großaufseher und schließlich Großmeister aller Logen, je nach seinem Verdienst.
Nur der Bruder kann Aufseher werden, der zuvor Geselle war; und der nur Meister, der als Aufseher tätig, und Großaufseher nur, wer Meister einer Loge war. Großmeister kann nur werden, wer vor seiner Wahl Geselle war. Er muss auch von edler Abkunft oder ein vornehmer Mann von feiner Lebensart sein, ein hervorragender Gelehrter, ein bedeutender Baumeister oder sonst ein Künstler, aus gutem Hause, und nach der Meinung der Logen besonders große Verdienste aufweisen.
Um sein Amt besser, leichter und ehrenvoller ausüben zu können, steht dem Großmeister das Recht zu, sich selbst einen stellvertretenden Großmeister zu wählen, der Meister einer Einzelloge sein oder gewesen sein muss. Dieser ist berechtigt, so zu handeln, wie der Großmeister, sein Vorgesetzter, es sei denn, dieser sei selbst zugegen oder mache seine Autorität durch ein Schreiben geltend.
Diesen höchsten und nachgeordneten Leitern und Lenkern der alten Loge - je nach ihren Ämtern - sollen die Brüder, so wie es die alten Pflichten und Anordnungen wollen, in aller Ergebenheit, Achtung, Liebe und Bereitwilligkeit gehorchen.
Alle Maurer sollen an den Arbeitstagen rechtschaffen arbeiten, damit sie an den Feiertagen in Ehren leben können; die durch Landesgesetz angeordnete oder durch Herkommen festgelegte Arbeitszeit ist einzuhalten.
Der erfahrenste Geselle soll zum Meister oder Aufseher über das Werk für den Bauherren gewählt oder ernannt werden. Wer unter ihm arbeitet, soll ihn Meister nennen.
Die Werkleute sollen Schimpfreden vermeiden und sich untereinander nicht mit hässlichen Ausdrücken belegen, sondern einander Bruder oder Genosse nennen. Sie sollen sich innerhalb wie außerhalb der Loge höflich benehmen.
Der Meister, der sich seines Könnens bewusst ist, soll das Werk für den Bauherren so preiswert wie möglich übernehmen und dessen Gut so redlich verwalten, als wäre es sein eigenes. Auch soll er keinem Bruder oder Lehrling mehr Lohn zahlen, als er wirklich verdient hat. Meister und Maurer, die ihren Lohn zu Recht erhalten, sollen dem Bauherren treu ergeben sein und ihr Werk redlich beenden, gleichgültig ob nach Aufmaß oder im Tagelohn. Auch sollen sie nicht nach Aufmaß abrechnen, wo Tagelohn die Regel ist.
Niemand soll einen Bruder um seinen Wohlstand beneiden, ihn verdrängen oder ihm seine Arbeit wegnehmen, wenn dieser fähig ist, sie zu vollenden. Denn keiner, der die Entwürfe und Zeichnungen eines anderen nicht gründlich kennt, ist imstande, die Arbeit zum Vorteil des Bauherren gut zu Ende zu führen.
Wenn ein Geselle zum Werkaufseher unter dem Meister gewählt wird, so soll er gegenüber Meister und Genossen aufrichtig sein und, wenn der Meister abwesend ist, sorgfältig die Aufsicht über die Arbeit zum Vorteil des Bauherren führen. Und seine Brüder sollen ihm gehorchen.
Alle Maurer auf dem Bau sollen ohne Murren und Meutern ihren Lohn willig empfangen und der Meister nicht im Stich lassen, ehe das Werk nicht vollendet ist.
Ein jüngerer Bruder soll in der Arbeit unterwiesen werden, damit er den Werkstoff nicht aus Unkenntnis beschädige und damit die brüderliche Liebe untereinander wachse und fortdauere.
Alle Werkzeuge, die bei der Arbeit benutzt werden, sollen von der Großloge genehmigt sein.
Kein Handlanger soll in der eigentlichen Arbeit der Maurerei beschäftigt werden, und kein freier Maurer soll ohne zwingenden Grund mit denen zusammenarbeiten, die nicht frei sind; sie sollen Handlanger und nicht angenommene Maurer auch nicht unterweisen, wie sie dies gegenüber einem Bruder oder Genossen tun sollen.