Die Liberalisierung des Luftverkehrs - Malte Wilhelm - E-Book

Die Liberalisierung des Luftverkehrs E-Book

Malte Wilhelm

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Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Westküste Heide, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ziel der vorliegenden Hausarbeit besteht darin, die rechtlichen Grundlagen der Liberalisierung des europäischen Luftverkehrs und der daraus resultierenden praktischen Wirkung darzustellen. Wie das steigende Verkehrsaufkommen der europäischen Flughäfen verdeutlicht, handelt es sich bei dem europäischen Luftverkehrsmarkt um einen stetig expandierenden Wirtschaftszweig. Trotz dieser Tatsache kam es erst in den 1970er Jahren zu einer Transformation der europäischen Luftverkehrspolitik, welche dann zu einer allgemeingültigen Marktordnung des kommerziellen Luftverkehrs führte.

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Veröffentlichungsjahr: 2014

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Inhalt

 

1 Abkürzungsverzeichnis

2 Einleitung

3 Der Luftverkehr

3.1 Begriff und Funktion des Luftverkehrs

4 Der internationale Luftverkehr

4.1 Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt

4.2 Die Freiheiten der Luft

4.3 Open-Skies-Abkommen mit den USA

5 Grundlagen der Luftverkehrspolitik der Europäischen Union

5.1 Der Luftverkehr innerhalb der Europäischen Union

5.2 Definition Liberalisierung

5.3 Die Liberalisierung des Luftverkehrs in Europa

5.3.1 Code-Sharing

5.4 Liberalisierungsmaßnahmen durch den EuGH

5.4.1 Grundsatz Entscheidungen des EuGH

5.5 Liberalisierung im Zuge der Liberalisierungspakete

5.5.1 Erstes und zweites Liberalisierungspaket

5.5.2 Drittes Liberalisierungspaket

5.5.3 Grafische Gegenüberstellung der Liberalisierungspakete

5.6 Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten

5.7 Ausdehnung der Liberalisierung auf Bereiche des Flughafens

6  Fazit

7  Literaturverzeichnis

 

1 Abkürzungsverzeichnis

2 Einleitung

Das Ziel der vorliegenden Hausarbeit besteht darin, die rechtlichen Grundlagen der Liberalisierung des europäischen Luftverkehrs und der daraus resultierenden praktischen Wirkung darzustellen. Wie das steigende Verkehrsaufkommen der europäischen Flughäfen verdeutlicht handelt es sich bei dem europäischen Luftverkehrsmarkt um einen stetig expandierenden Wirtschaftszweig. Trotz dieser Tatsache kam es erst in den 1970er Jahren zu einer Transformation der europäischen Luftverkehrspolitik, welche dann zu einer allgemeingültigen Marktordung des kommerziellen Luftverkehrs führte.

3 Der Luftverkehr

 

3.1 Begriff und Funktion des Luftverkehrs

 

Mit der Bezeichnung Luftverkehr werden alle „Vorgänge, die der Ortsveränderung von Personen, Fracht und Post auf dem Luftweg dienen“[1] als auch alle damit verbundenen Dienstleistungen definiert. Der Luftverkehr ist nur ein Teil des bestehenden Verkehrssystems, welches durch Straßen-, See-, Eisenbahn- und Binnenverkehr ergänzt wird.[2] Die Hauptaufgabe des Luftverkehrs besteht vordergründig darin dem öffentlichen Interesse und der damit verbundenen Nachfrage nach Flügen zu günstigen Preisen nachzukommen.[3] Durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und das herbeiführen von Wirtschaftswachstum im näheren Umfeld von Flughäfen werden durch den Luftverkehr im Übrigen auch wirtschaftliche Funktionen erfüllt.

 

4 Der internationale Luftverkehr

 

4.1 Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt

 

Ausgehend von dem Grundsatz, dass jeder Staat über die unbeschränkten Hoheitsrechte seines Luftraums verfügt wurde dieser in Art. 1 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt („Abkommen von Chicago“ / 07.12.1944) kodifiziert. Mit diesem Abkommen wurde die Grundlage für einen internationalen Luftverkehr auf völkerrechtlicher Basis geschaffen. Das internationale Recht gebietet es den Staaten (Subjekten) die Normen und Empfehlungen der ICAO[4] (International Civil Aviation Organization) umzusetzen. Dabei behalten die Staaten die Möglichkeit alle Normen und Empfehlungen individuell zu gestalten, Abweichungen müssen der ICAO allerdings mitgeteilt werden. Für den weltweiten Flugverkehr bedeutet der Grundsatz der Souveränität des Luftraums, dass regelmäßiger Linienflugverkehr über bzw. in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates nach Art. 6 des Chicagoer Abkommens einer speziellen Lande- oder Überfluggenehmigung des Staates bedarf. Das „Abkommen von Chicago“ genießt mit zurzeit 190 Vertragsstaaten quasi allgemeingültige Wirkung.[5]

 

4.2 Die Freiheiten der Luft

 

Der Marktzugang von ausländischen Luftverkehrsunternehmen wird aufgrund des Genehmigungsvorbehaltes des Art. 6 des Chicagoer Abkommens durch ein globales System bilateraler Abkommen geregelt. Mittels dieses Abkommens ermöglichen sich die beteiligten Staaten wechselseitige Luftverkehrsrechte, welche unabdingbar sind um einen planmäßigen Linienflugverkehr zwischen den Vertragsstaaten zu gewährleisten[6]. Die Gewährung des Verkehrsrechts ermöglicht es den Staaten den Luftraum eines anderen Vertragsstaates mit einem Luftfahrzeug zu nutzen[7]. Im Allgemeinen werden diese Luftverkehrsrechte auch als „Freiheiten der Luft“ bezeichnet. Fünf dieser Verkehrsrechte wurden bereits auf der Chicagoer Konferenz 1944 definiert und festgesetzt. Ergänzt wurden sie im Lauf der Jahre um drei weitere Freiheiten. Die Bedeutung der einzelnen Freiheiten wird im Folgenden genauer definiert. Festzuhalten ist, dass jede Freiheit für sich Anwendung bei einer bestimmten Kategorie der Luftraumnutzung findet.

 

Im Zuge der Liberalisierung sollen die festgesetzten Normen und Empfehlungen in Grundfreiheiten der Zivilluftfahrt transformiert werden. Die ersten zwei Freiheiten sind direkt bei der Schließung des Abkommen am 7. Dezember festgelegt worden:

 

-Erste Freiheit: Das Recht, das Hoheitsgebiet der Unterzeichnerstaaten ohne Landung zu überfliegen.[8]

 

-Zweite Freiheit: Das Recht, auf dem Gebiet der Unterzeichnerstaaten zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen.[9]

 

Auch gewerbliche Freiheiten soll die Liberalisierung fördern. Folgende Freiheiten sind bisher nur Entwürfe und nicht festgeschrieben, sie werden in bilateralen Verträgen der Staaten untereinander geregelt. Innerhalb der Europäischen Union werden die Freiheiten durch das Gemeinschaftsrecht umgesetzt:

 

-Dritte Freiheit: Das Recht, Fluggäste, Post und Fracht abzusetzen, die auf dem Gebiet des Staates, in dem das Flugzeug zugelassen ist, an Bord genommen wurden.[10]

 

-Vierte Freiheit: Das Recht, Passagiere, Post und Fracht mit Bestimmungsort auf dem Gebiet des Staates, in dem das Flugzeug zugelassen ist, an Bord zu nehmen.[11]

 

-Fünfte Freiheit: Das Recht, Passagiere, Post und Fracht mit Bestimmungsort auf dem Gebiet jedes anderen Vertragsstaates an Bord zu nehmen, und das Recht, Passagiere, Post und Fracht mit Herkunft aus dem Gebiet jedes anderen Vertragsstaates von Bord zu lassen.[12]

 

Die letzte Gruppe der Freiheiten betrifft die der Rechtslehre. Sie bilden den Abschluss der in der Europäischen Union verabschiedeten Freiheiten.