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Band 1 der Lehrbuchreihe verschafft einen konzentrierten Überblick über das Ertragsteuerrecht. Er behandelt die Kernbereiche und übergreifenden Komplexe der Einkommensteuer, der Gewerbesteuer und des Internationalen Steuerrechts. Neben der Vermittlung des Grundlagenverständnisses und des examensrelevanten Wissens werden auch steuerliche Gesamtzusammenhänge aufgezeigt. Die einzelnen Rechtsgebiete werden anhand vieler Beispiele, Übungsfälle, Schaubilder und Übersichten dargestellt. Der Band ist ideal für eine gezielte Vorbereitung auf den Prüfungsteil "Ertragsteuern". Rechtsstand: 30. November 2024 Die digitale und kostenfreie Ergänzung zu Ihrem Buch auf myBook+: - Zugriff auf ergänzende Materialien und Inhalte - E-Book direkt online lesen im Browser - Persönliche Fachbibliothek mit Ihren Büchern Jetzt nutzen auf mybookplus.de.
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Seitenzahl: 1469
Veröffentlichungsjahr: 2025
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Bearbeiterübersicht:G. Girlich/K. Melzer: Teil AT. Maurer: Teil CJ. Missal: Teil DM. Preißer: Teil B
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.
Print:
ISBN 978-3-7910-6439-0
Bestell-Nr. 20469-0012
ePub:
ISBN 978-3-7910-6440-6
Bestell-Nr. 20469-0104
ePDF:
ISBN 978-3-7910-6441-3
Bestell-Nr. 20469-0161
Michael Preißer/Gerhard Girlich
Ertragsteuerrecht
24., überarbeitete und aktualisierte Auflage, März 2025
© 2025 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH
Reinsburgstr. 27, 70178 Stuttgart
www.schaeffer-poeschel.de | [email protected]
Bildnachweis (Cover): © Umschlag: Stoffers Grafik-Design, Leipzig
Produktmanagement: Rudolf Steinleitner
Lektorat: Thomas Stichler, conscripto, Stuttgart
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Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Preißer
ist Rechtsanwalt und Steuerberater, seit 01.01.2012 Partner bei PRS Preißer von Rönn und Partner – Partnerschaftsgesellschaft mbB – in Hamburg (vormals Of counsel bei Graf von Westphalen in Hamburg) und war Professor für Steuerrecht und Wirtschaftsprivatrecht an der Leuphana Universität Lüneburg (bis Oktober 2015). Er war vorher in der bayerischen Finanzverwaltung, dann als Professor an der Beamtenfachhochschule in Hamburg tätig. Gastprofessuren in Paris (2004/2005), in Orel (Russland, 2007/2008) und Pinsk (Weißrussland) runden den Dozenteneinsatz ab. Herr Prof. Preißer war 2008 Mitbegründer des europäischen Steuerrechtsinstituts »2isf« mit Sitz in Paris. Er ist Autor zahlreicher Aufsätze und Monographien sowie Referent des BMF, des DAI und der BFA. Er war im UN-Sonderauftrag mit der Installierung des Steuerberater-Berufs in Weißrussland befasst, der 2017 erfolgreich abgeschlossen wurde. Seit Oktober 2015 fungiert er als Leiter des Studiengangs »Tax Master L. L. M.« an der Universität Lüneburg.
Prof. Dr. Gerhard Girlich
ist Professor für Rechnungswesen und Steuern an der Hochschule Biberach an der Riß. Zuvor war er als Prüfungsleiter in der Konzernbetriebsprüfung in der bayerischen Finanzverwaltung und als Mitglied der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Betriebsstättenbesteuerung tätig. Zudem ist er fachlicher Leiter der Steuerlehrgänge Dr. Bannas und als Referent in der Aus- und Fortbildung mit den Schwerpunkten nationales und internationales Bilanzsteuerrecht sowie Umwandlungssteuerrecht, Konzernsteuerrecht und internationales Steuerrecht tätig. Daneben ist er Lehrbeauftragter für internationales Steuerrecht an der Universität Augsburg und der Universität Freiburg i.Br. sowie Gastdozent an der Bundesfinanzakademie.
Romy Anderlik, Diplom-Finanzwirtin
war nach Abschluss ihres Studiums an der Hochschule für den öffentlichen Dienst, Fachbereich Finanzwesen, einige Jahre als Betriebsprüferin in der bayerischen Finanzverwaltung tätig. Seit dieser Zeit unterrichtet sie zusätzlich an der Hochschule für den öffentlichen Dienst, Fachbereich Finanzwesen, Ertragsteuerrecht. Nach einigen Jahren im Bereich Einkommensteuerrecht beim Bayerischen Landesamt für Steuern ist sie inzwischen als Sachgebietsleiterin in einem bayerischen Finanzamt tätig. Zudem lehrte sie viele Jahre als Dozentin in der Ausbildung der Steuerfachwirte im Fach Ertragsteuerrecht. Romy Anderlik ist als Referentin für Fortbildungsseminare im Bereich Einkommensteuer tätig.
Dominik Bressler, LL. M.
ist selbständiger Steuerberater in Hamburg. Nach Studium in Lüneburg und Winterthur war er langjähriger Assistent am Lehrstuhl von Prof. Dr. Michael Preißer an der Universität Lüneburg und arbeitete in verschiedenen Hamburger Kanzleien, bevor er sich in 2017 selbständig machte. Von 2015 bis 2017 absolvierte er einen Vertiefungsstudiengang im Bereich Unternehmensnachfolge, Erbrecht und Vermögen in Münster. Herr Bressler ist Mitautor verschiedener fachlicher Publikationen und Dozent in der Steuerberater- und Steuerfachwirtausbildung.
Leonard Dorn, Diplom-Finanzwirt (StAkad)
ist Betriebsprüfer in der Niedersächsischen Finanzverwaltung. 2016 legte er mit Erfolg die Steuerberaterprüfung ab. Als Dozent ist Leonard Dorn für Steuerfachassistenten für Lohn und Gehalt, Steuerfachwirte und Steuerberater im Bereich Ertragsteuern tätig. Als Referent führt er deutschlandweit Einkommensteuerseminare im aktuellen Steuerrecht durch. Außerdem unterrichtet er an der IHK Ostwestfalen Bilanzbuchhalter im Lohnsteuerrecht.
Prof. Dr. Gerhard Girlich
s. oben: Die Herausgeber.
Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Preißer
s. oben: Die Herausgeber.
Mit drei Bänden unternehmen wir den Versuch, den umfangreichen Stoff für die Steuerberaterprüfung kompakt und umfänglich darzustellen. Mit der vorliegenden 24. Auflage ist das nötige Wissen zum einen gestrafft bzw. angepasst und zum anderen auf den prüfungsrelevanten Rechtsstand angehoben (u. a. Berücksichtigung des Wachstumschancengesetzes) sowie um aktuelle Beispiele erweitert worden.
So wichtig und richtig es ist, dass man in der Vorbereitung eine größere Anzahl von Klausuren (am besten 10 Arbeiten pro Einzelklausur, also insgesamt 30 Klausuren) schreibt, um ein Gespür für eine sechsstündige Arbeit – und für die Korrektur derselben – zu bekommen, so wenig darf man sich auf die lediglich thematische Wiederholung der einmal gestellten Aufgaben verlassen. Das Problem der »Sachverhaltsquetsche« bezieht sich auf alle drei Klausuren und führt zu einer entsprechenden Abwertung der Arbeiten.
Nur mit einem breiten steuerrechtlichen Grundlagenwissen sowie der Kenntnis fachgebietsübergreifender bzw. interdisziplinärer Zusammenhänge und nicht zuletzt mit dem notwendigen Klausuren-Know-how lassen sich die Arbeiten im schriftlichen Teil gut bewältigen. Dazu gehören ferner eine Portion Mut und die Gelassenheit, sich auf jede Aufgabe neu einzustellen. Das erlernte Wissen muss flexibel einsetzbar und frisch abrufbar sein.
Alle Autoren der vorliegenden drei Bände haben sich daher seit der ersten Auflage dem Ziel verschrieben, dem Leser flexibel einsetzbares Fach- und Klausurwissen als sichere Basis für den Prüfungserfolg zu vermitteln. Auch in dieser Auflage können die Flexibilität und das erlernte Wissen sogleich anhand der von den »Steuerlehrgängen Dr. Bannas« zur Verfügung gestellten Übungsklausuren auf myBook+ überprüft werden.
Die Herausgeber möchten sich bei allen Autoren bedanken, die teils seit nunmehr 20 Jahren ihre Beiträge abliefern und somit den Grundstein für das theoretische Bestehen einer der schwierigsten Prüfungen in Deutschland legen.
Stuttgart, im Januar 2025
Michael Preißer und Gerhard Girlich
Teil A und B Einkommensteuer
In kaum einer anderen Steuerrechtsdisziplin hat die Reduktion der Komplexität eine größere Bedeutung als in der Einkommensteuer. Komplizierte Sachverhalte aus allen Bereichen des Wirtschafts- und des Privatlebens müssen zunächst auf den Punkt gebracht werden, bevor hierauf ein (häufig kompliziert erscheinendes) Steuergesetz angewandt wird. Das Know-how zur einkommensteuerrechtlichen Subsumtion sowie die Grundstrukturen des EStG werden in diesem Band vermittelt.
Das Einkommensteuerrecht erfährt hier eine Zweiteilung. In Teil A werden die – stark überarbeiteten – sieben Einkunftsarten dargestellt. Zusammen mit den Abzugskomponenten, die das steuerliche Existenzminimum garantieren, wird das (zu versteuernde) Einkommen ermittelt.
Die Darstellung orientiert sich an den Leitbegriffen des objektiven und des subjektiven Nettoprinzips und erlaubt somit eine geschlossene Präsentation des Erwerbsaufwands sowie der privat indisponiblen Aufwendungen (Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen). Die Steuerthematik der Kinder und der alten Generation (inkl. der Behandlung der Vorsorgeaufwendungen) rundet den Komplex ab. Die Zusammenfassung von Werbungskosten und Betriebsausgaben ermöglicht eine konzentrierte Behandlung des Erwerbsaufwands mit allen Facetten auf der Tatbestandsebene. Gleichzeitig wird die Thematik unterlegt mit der dogmatischen Aufteilung in einen Zustands- und in einen Handlungstatbestand, die sämtlichen Einkunftsarten zugrunde liegen. Vor diesem Hintergrundverständnis werden viele Normen erst verständlich, deren Wesensgehalt sich sonst im bloßen Aufzählen erschließt.
Während bei Teil A die Interpretation der Lebenssachverhalte durch das Steuerrecht im Vordergrund steht und es vornehmlich um das Klausuren-Know-how geht, konfrontiert Teil B den Leser mit den ureigenen steuerrechtlichen Fragestellungen. Es wird methodisch ein neuer Weg eingeschlagen, indem vier übergreifende Komplexe gebildet werden, die – jeweils ausgelöst durch eine spezifische steuerliche Vorgabe – unterschiedliche Themenfelder beleuchten.
So werden etwa bei der Frage nach dem richtigen steuerlichen Zurechnungssubjekt so verschiedenartige Phänomene wie der Drittaufwand, Nießbrauchs- und Treuhandgestaltungen sowie die Angehörigenverträge besprochen. Die weiteren Themengebebiete lauten: Steuerliche Verluste, Realisationsfragen (§§ 16 f. EStG u. a.) inkl. der betrieblichen Umstrukturierung sowie die steuerliche Rechtsnachfolge. Die vier zusammengefassten Problemfelder spielten in den Prüfungen der letzten Jahre eine große Rolle.
Teil C Gewerbesteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat die Gewerbesteuer wiederholt als solche in ihrer Grundstruktur und herkömmlichen Ausgestaltung als vornehmlich auf den Ertrag des Gewerbebetriebs gerichtete Objektsteuer auch neben der die Einkünfteerzielung erfassenden Einkommensteuer verfassungsrechtlich abgesegnet. Daher wird die Gewerbesteuer auch zukünftig ein nicht unerheblicher Bestandteil der ertragsteuerlichen Klausur der Steuerberaterprüfung bleiben. Die konventionellen Themen der Gewerbesteuer sollten daher beherrscht werden und sind im Teil C dargestellt.
Teil D Internationales Steuerrecht
Das internationale Steuerrecht nimmt nicht nur in der täglichen Praxis des Beraters einen immer größeren Raum ein, sondern auch – bedingt durch diese Entwicklung – in der Steuerberaterprüfung.
Der Autor hat die umfangreiche Materie traditionell entsprechend den möglichen grenzüberschreitenden Aktivitäten gegliedert. Getrennt nach Inbound- und Outboundaktivitäten wird unter Einbeziehung des Völkerrechts (Doppelbesteuerungsabkommen), des EU-Rechts sowie des nationalen Rechts (insbesondere des Außensteuergesetzes) der Komplex dargestellt.
Stuttgart, im Januar 2025
Romy Anderlik
Dominik Bressler
Leonard Dorn
Gerhard Girlich
Michael Preißer
Band 1:
Ertragsteuerrecht
Teil A
Einkommensteuer I – Kernbereiche
Kapitel I
Grund- und Strukturfragen bei der Einkommensteuer
Kapitel II
Der Zustandstatbestand – Überschusseinkünfte
Kapitel III
Der Zustandstatbestand – Gewinneinkünfte
Kapitel IV
Der Erwerbsaufwand (das objektive Nettoprinzip) und § 12 EStG
Kapitel V
Das subjektive Nettoprinzip inklusive der Berücksichtigung der Kinder und der Besteuerung der Alterseinkünfte
Teil B
Einkommensteuer II – Übergreifende Komplexe
Kapitel I
Personelle Zurechnung (Drittaufwand, Nießbrauch/Treuhand, Angehörigenverträge u. a.)
Kapitel II
Realisationstatbestände (Steuerentstrickung im Privatvermögen/Betriebsvermögen vs. betriebliche Umstrukturierung)
Kapitel III
Einkommensteuer – Rechtsnachfolge (vorweggenommene Erbfolge, Erbfall und Erbauseinandersetzung)
Kapitel IV
Verluste im Ertragsteuerrecht
Teil C
Gewerbesteuer
Kapitel I
Einführung und Berechnungsschema
Kapitel II
Steuergegenstand und Steuerpflicht
Kapitel III
Die Besteuerungsgrundlage (§§ 6 bis 9 GewStG)
Kapitel IV
Spezifika der Gewerbesteuer
Teil D
Internationales Steuerrecht
Kapitel I
Strukturierung der Fallgestaltungen im internationalen Steuerrecht (inklusive der Grenzpendlerproblematik)
Kapitel II
Die deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Kapitel III
Auslandsbeziehungen eines Steuerinländers (Fälle der unbeschränkten Steuerpflicht)
Kapitel IV
Regelungsbereiche des Außensteuergesetzes (AStG)
Kapitel V
Besteuerung der Steuerausländer im Inland
Band 2:
Unternehmenssteuerrecht und Steuerbilanzrecht
Teil A
Besteuerung der Einzelunternehmen
Kapitel I
Grundfragen der Gewinnermittlung (inklusive § 4 Abs. 3-Rechnung)
Kapitel II
Die Bilanzierung
Kapitel III
Einzelne Aktivposten
Kapitel IV
Rechnungsabgrenzungsposten
Kapitel V
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Kapitel VI
Einzelne Passivposten
Kapitel VII
Übertragung von Wirtschaftsgütern auf andere Betriebsvermögen
Kapitel VIII
Technische Fragen
Teil B
Besteuerung der Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft
Kapitel I
Grundfragen zur Mitunternehmerschaft inklusive Einkunftsermittlung
Kapitel II
Das Betriebsvermögen und die Ermittlung des laufenden Gewinns bei der Mitunternehmerschaft
Kapitel III
Die Doppelgesellschaften im Konzept der Mitunternehmer-Besteuerung
Kapitel IV
Anfang und Ende einer Personengesellschaft
Kapitel V
Die Beteiligung an einer Personengesellschaft inklusive Personenstandsänderungen, insbesondere die Veräußerung
Kapitel VI
Sonderfragen
Kapitel VII
Das KöMoG
Kapitel VIII
Das MoPeG
Teil C
Körperschaftsteuerrecht
Kapitel I
Grundlagen der Besteuerung von Körperschaften
Kapitel II
Die persönliche Körperschaftsteuerpflicht
Kapitel III
Die sachliche Körperschaftsteuerpflicht
Kapitel IV
Die steuerliche Behandlung der Ergebnisverwendung bei Kapitalgesellschaften
Kapitel V
Die Bedeutung der Organschaft
Kapitel VI
Die steuerliche Behandlung von Kapitalmaßnahmen
Teil D
Umwandlungssteuerrecht
Kapitel I
Zivilrechtliche Grundlagen der Umwandlung
Kapitel II
Steuerrechtliche Grundlagen der Umwandlung
Kapitel III
Umwandlung von der Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft
Kapitel IV
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
Kapitel V
Spaltung
Kapitel VI
Einbringung in eine Kapitalgesellschaft
Kapitel VII
Formwechsel
Band 3:
Verfahrensrecht, Umsatzsteuerrecht, Erbschaftsteuerrecht
Teil A
Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung
Kapitel I
Einführung
Kapitel II
Allgemeines Steuerschuldrecht
Kapitel III
Haftung
Kapitel IV
Steuerverwaltungsakte
Kapitel V
Das steuerliche Verwaltungsverfahren
Kapitel VI
Aufhebung, Änderung und Berichtigung von Steuerverwaltungsakten
Kapitel VII
Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
Kapitel VIII
Das finanzgerichtliche Verfahren
Kapitel IX
Vorläufiger Rechtsschutz
Kapitel X
Vollstreckung von Steueransprüchen (§§ 249 ff. AO)
Kapitel XI
Die Außenprüfung (§§ 193 ff. AO)
Kapitel XII
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
Teil B
Umsatzsteuerrecht
Kapitel I
Einführung
Kapitel II
Hinweise für die Bearbeitung von Umsatzsteuerklausuren
Kapitel III
Unternehmer und Unternehmen als Anknüpfungspunkte des Umsatzsteuerrechts
Kapitel IV
Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen)
Kapitel V
Einzelfragen zum Leistungsaustausch
Kapitel VI
Inland/Ausland/Drittland/Gemeinschaftsgebiet
Kapitel VII
Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG)
Kapitel VIII
Steuerbefreiungen entgeltlicher Inlandsumsätze (§ 4 UStG)
Kapitel IX
Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG) und Steuersatz (§ 12 UStG)
Kapitel X
Steuerentstehung
Kapitel XI
Steuerschuldnerschaft
Kapitel XII
Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben
Kapitel XIII
Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (§ 14c UStG)
Kapitel XIV
Grenzüberschreitende Warenbewegungen
Kapitel XV
Vorsteuerabzug (§ 15 UStG)
Kapitel XVI
Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG)
Kapitel XVII
Besteuerungsverfahren
Teil C
Erbschaftsteuerrecht
Kapitel I
Das Erbschaftsteuerrecht inklusive der erbrechtlichen Grundlagen
Kapitel II
Schenkungsteuerrecht: Vermögensübertragungen zu Lebzeiten im Erbschaftsteuergesetz
Kapitel III
Das Binnenrecht des Erbschaftsteuergesetzes (inkl. Bewertung)
Tag 1: Gemischte Klausur
Tag 2: Klausur »Einkommensteuer- und Ertragssteuerrecht«
Tag 3: Klausur »Buchführung und Bilanzwesen«
Band 3
Band 1
Band 2
Teil A
Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
Teil A
Einkommensteuer I
Teil A
Besteuerung der Einzelunternehmen
Teil B
Umsatzsteuerrecht
Teil B
Einkommensteuer II
Teil B
Besteuerung der Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft
Teil C
Erbschaftsteuerrecht
Teil C
Gewerbesteuer
Teil D
Internationales Steuerrecht
Band 2
Teil A Kap. I
Grundfragen der Gewinnermittlung
Teil C
Körperschaftsteuerrecht
Teil D
Umwandlungssteuerrecht
A Abschnitt
a. A. anderer Ansicht
a. a. O. am angegebenen Ort
AB Anfangsbestand
Abs. Absatz
Abschn. Abschnitt
abzgl. abzüglich
AbzStEntModG Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz)
AdV Aussetzung der Vollziehung
a. E. am Ende
AEAO Anwendungserlass zur Abgabenordnung
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a. F. alte Fassung
AfA Absetzung für Abnutzung
AfaA Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung
AFG Arbeitsförderungsgesetz
AG Aktiengesellschaft; Arbeitgeber
agB außergewöhnliche Belastung/-en
AIG Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft (Auslandsinvestitionsgesetz)
AK Anschaffungskosten
AktG Aktiengesetz
Alt. Alternative
AltEinkG Alterseinkünftegesetz
AmtshilfeRLUmsG Amtshilferichtlinieumsetzungsgesetz
AN Arbeitnehmer
AnfG Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen außerhalb des Insolvenzverfahrens vom 05.10.1994 (BGBl I 1994, 2911)
Anm. Anmerkung
AO Abgabenordnung
AOA Authorized OECD Approach
AP Außenprüfung
arg. argumentum
Art. Artikel
AStG Außensteuergesetz
ATADUmsG Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz)
AV Anlagevermögen
Az. Aktenzeichen
BA Betriebsausgabe
BaföG Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAG Bundesarbeitsgericht
BauGB Baugesetzbuch
BayLfSt Bayerisches Landesamt für Steuern
BayObLG Bayrisches Oberstes Landesgericht
BB Betriebs-Berater
BBauG Bundesbaugesetz
BE Betriebseinnahme/-n
BeitRLUmsG Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie
BEPS Base Erosion and Profit Shifting
BEPS I-UmsG Gesetz zur Umsetzung der EU-Amtsrichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen
BesitzG Besitzgesellschaft
BetriebsG Betriebsgesellschaft
BeurkG Beurkundungsgesetz
BewG Bewertungsgesetz
BfF Bundesamt für Finanzen
BFH Bundesfinanzhof
BFHE Bundesfinanzhof-Entscheidungen
BFH/NV Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes
BgA Betrieb gewerblicher Art
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHSt Bundesgerichtshof in Strafsachen
BGHZ Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesgerichthofs
BiRiLiG Bilanzrichtliniengesetz
BKGG Bundeskindergeldgesetz
BMF Bundesministerium für Finanzen
BMF-ErbA Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur Erbauseinandersetzung
BMF-RE Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Rentenerlass
BMF-vE Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur vorweggenommenen Erbfolge
BMG Bemessungsgrundlage
BP Betriebsprüfung
BPO Betriebsprüfungsordnung
BRAGO Bundesgebührenverordnung für Rechtsanwälte
BRD Bundesrepublik Deutschland
BR-Drs. Bundesratsdrucksache
Brexit-StBG Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz)
BS Betriebsstätte, Buchungssatz
BsGaV Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
BStBl Bundessteuerblatt
BT-Drs. Bundestags-Drucksache
Buchst. Buchstabe
BV Betriebsvermögen
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Bundesverfassungsgericht-Entscheidungen
BVerfGG Bundesverfassungsgerichtgesetz
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVV Betriebsvermögensvergleich
BW Buchwert
bzgl. bezüglich
BZRG Bundeszentralregistergesetz
BZSt Bundeszentralamt für Steuern
bzw. beziehungsweise
CH Schweiz
DA-FamEStG Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs
DB Der Betrieb (Zeitschrift)
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
DepotG Depotgesetz
dgl. dergleichen
d. h. das heißt
DNotI Informationsdienst des Deutschen Notarinstituts
DStjG Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft e. V. (Band)
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStRE Deutsches Steuerrecht – Entscheidungsdienst (Zeitschrift)
DStZ Deutsche Steuer-Zeitung
EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz (Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien)
EFG Entscheidungen der Finanzgerichte
EFH Einfamilienhaus/-häuser
EG Erdgeschoss; Europäische Gemeinschaft
EGAO Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGV Vertrag zur Neugründung der europäischen Gemeinschaft vom 25.03.1957
EigZulG Eigenheimzulagengesetz
ELStAM Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
ErbbauVO Erbbaurechtsverordnung
ErbBstg Erbfolgebesteuerung (Zeitschrift)
ErbGleichG Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997, BGBl I 1997, 2968
ErbStG Erbschaftsteuergesetz
Erl. Erlass
ESt Einkommensteuer
EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG Einkommensteuergesetz
EStR Einkommensteuer-Richtlinien
ETW Eigentumswohnung
EU Europäische Union
EuG Gericht der Europäischen Union
EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
EURLUmsG EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz
E-USt Einfuhrumsatzsteuer
EV Eigentumsvorbehalt
e. V. eingetragener Verein
evtl. eventuell
EW Einheitswert
EWIV Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
EZ Erhebungszeitraum
f., ff. folgende, fortfolgende
FA/FÄ Finanzamt/Finanzämter
FAGO Geschäftsordnung für die Finanzämter
FG Finanzgerichte
FGG Reichsgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 17.05.1898
FGO Finanzgerichtsordnung
FGO-ÄndG FGO-Änderungsgesetz
FinMin Finanzministerium
FinVerw Finanzverwaltung
FoStoG Fondsstandortgesetz
FN Fußnote
FörderGG Fördergebietsgesetz
FVerlV Funktionsverlagerungsverordnung
FVG Gesetz über die Finanzverwaltung
GA Gewinnausschüttung
GABl. Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg
GAufzV Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung
GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GdE Gesamtbetrag der Einkünfte
geb. geboren
gem. gemäß
GenG Genossenschaftsgesetz
GewO Gewerbeordnung
GewSt Gewerbesteuer
GewStDV Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStG Gewerbesteuergesetz
GewStH Gewerbesteuer-Hinweise
GewStR Gewerbesteuer-Richtlinien
GF Geschäftsführer
G’fter Gesellschafter
GFZ Geschossflächenzahl
GG Grundgesetz
ggf. gegebenenfalls
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHR Die GmbH-Rundschau (Zeitschrift)
grds. grundsätzlich
GrESt Grunderwerbsteuer
GrEStG Grunderwerbsteuergesetz
GrS Großer Senat
GrStG Grundsteuergesetz
GrStR Grundsteuer-Richtlinien
GruBo Grund und Boden
G+V Gewinn- und Verlustrechnung
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
GWG Geringwertige Wirtschaftsgüter
H Hinweis (zu Richtlinien)
h. A. herrschende Auffassung
HB Handelsbilanz
HBeglG Haushaltbegleitgesetz
HFR Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Entscheidungssammlung)
HGB Handelsgesetzbuch
HK Herstellungskosten
h. L. herrschende Lehre
h. M. herrschende Meinung
H/H/R Hermann/Heuer/Raupach (Kommentar)
HR Handelsregister
HS Halbsatz
HV Handelsvertreter
i. d. F. in der Fassung
i. d. R. in der Regel
IdW Institut der Wirtschaftsprüfer
i. e. id est
i. e. S. im engeren Sinne
i. H. v. in Höhe von
inkl. inklusive
insb. insbesondere
InsO Insolvenzordnung
InvStG Investmentsteuergesetz
InvStRefG Investmentsteuerreformgesetz
InvZulG Investitionszulagengesetz
i. R. d. im Rahmen des/der
i. R. v. im Rahmen von
i. S. d. im Sinne des/der
i. S. e. im Sinne eines/einer
IStR Internationales Steuerrecht (Zeitschrift)
i. S. v. im Sinne von
i. Ü. im Übrigen
i. V. m. in Verbindung mit
i. w. S. im weiteren Sinne
jPdöR juristische Person(en) des öffentlichen Rechts
JStG Jahressteuergesetz
Kap. Kapitel
KapESt Kapitalertragsteuer
KapG Kapitalgesellschaft
Kfz Kraftfahrzeug
KG Kommanditgesellschaft
KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
KiSt Kirchensteuer
Kj. Kalenderjahr/-e
Komm. Kommentar
KÖSDI Kölner Steuerdialog (Zeitschrift)
KraftStG Kraftfahrzeugsteuergesetz
KroatienAnpG Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU
KSt Körperschaftsteuer
KStG Körperschaftsteuergesetz
KStH Körperschaftsteuer-Hinweise
KStR Körperschaftsteuer-Richtlinien
KWG Kreditwesengesetz
kWp Kilowattpeak
LAG Landesarbeitsgericht
LE Ländererlass
Lit. Literatur
LPartG Lebenspartnerschaftsgesetz
LSG Landessozialgericht
LSt Lohnsteuer
LStÄR Lohnsteueränderungsrichtlinien
LStDV Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
LStH Lohnsteuer-Hinweise
LStR Lohnsteuer-Richtlinien
lt. laut
L+F Land- und Forstwirtschaft
L+L Lieferungen und Leistungen
m. a. W. mit anderen Worten
m. E. meines Erachtens
MEG Miterbengemeinschaft
MFH Mehrfamilienhaus/-häuser
Mio. Millionen
MoMiG Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
MoPeG Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Mrd. Milliarden
MU Mitunternehmer
Mu-To-RL Mutter-Tochter-Richtlinie
MüKo Münchener Kommentar
m. w. N. mit weiteren Nachweisen
MwStSystRL Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
nat. natürliche/-r/-s
ND Nutzungsdauer
n. F. neue Fassung
NJW Neue Juristische Wochenschrift
n. n. v. noch nicht veröffentlicht
Nr. Nummer
nrkr. nicht rechtskräftig
n. v. nicht veröffentlicht
o. Ä. oder Ähnliches
OECD-MA OECD-Musterabkommen
OFD Oberfinanzdirektion
o. g. oben genannte/-r/-s
OG Obergeschoss
OHG Offene Handelsgesellschaft
OLG Oberlandesgericht
OrgG Organgesellschaft
OrgT Organträger
OVG Oberverwaltungsgericht
OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
p. a. per annum
PartG Partnerschaftsgesellschaft; Parteiengesetz
PartGG Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PassG Passgesetz
PersG Personengesellschaft
PersHG Personenhandelsgesellschaft
PV Privatvermögen
R Richtlinie
RA Rechtsanwalt
RAP Rechnungsabgrenzungsposten
RennwLottAB Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
RfE Rücklage für Ersatzbeschaffung
RFH Reichsfinanzhof
RG Reichsgericht
rkr. rechtskräftig
Rn. Randnummer
Rspr. Rechtsprechung
RStBl Reichssteuerblatt
Rz. Randziffer
S. Satz/Sätze
s. siehe
SA Sonderausgaben
S. à. r. l. Société à responsabilité limitée
SB Schlussbilanz
SEStEG Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Maßnahmen
SGB Sozialgesetzbuch
sog. sogenannte/-r/-s
SolZ Solidaritätszuschlag
StÄndG Steueränderungsgesetz
StB Steuerbilanz; Steuerberater; Der Steuerberater (Zeitschrift)
StBereinG Steuerbereinigungsgesetz
StBerG Steuerberatungsgesetz
StBG Steuerberatergesetz
StBGebV Steuerberatergebührenverordnung
StbJb Steuerberater-Jahrbuch
StBW Die Steuerberater Woche (Zeitschrift)
StEd Steuer-Eildienst
StEntlG Steuerentlastungsgesetz vom 24.03.1999, BGBl I 1999, 402
Steufa Steuerfahndung
SteuK Steuerrecht kurzgefaßt (Zeitschrift)
StGB Strafgesetzbuch
StKl. Steuerklasse
StMBG Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts
stpfl. steuerpflichtig
StPfl. Steuerpflichtige/-r
StPO Strafprozessordnung
str. strittig
StRefG Steuerreformgesetz
StSenkErgG Steuersenkungsergänzungsgesetz
StSenkG Steuersenkungsgesetz
StuW Steuern und Wirtschaft
StVBG Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz
StVereinfG Steuervereinfachungsgesetz
StVergAbG Steuervergünstigungsabbaugesetz
SvEV Sozialversicherungsentgeltverordnung
TabakStG Tabaksteuergesetz
TEV Teileinkünfteverfahren
TW Teilwert
Tz. Textziffer
u. a. unter anderem
u. Ä. und Ähnliches
Ubg Die Unternehmensbesteuerung (Zeitschrift)
UE Umwandlungssteuererlass
u. E. unseres Erachtens
UmwG Umwandlungsgesetz
UmwStErl Umwandlungssteuererlass
UmwStG Umwandlungssteuergesetz
UntStFG Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001, BGBl I 2001, 3858
UntStRefG Unternehmenssteuerreformgesetz
UR Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift)
USt Umsatzsteuer
UStÄndG Umsatzsteueränderungsgesetz
UStB Der Umsatz-Steuer-Berater
UStDV Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStG Umsatzsteuergesetz
USt-IdNr. Umsatzsteueridentifikationsnummer
USt-VA Umsatzsteuervoranmeldung
u. U. unter Umständen
UV Umlaufvermögen
VA Voranmeldung; Verwaltungsakt
v. A. w. von Amts wegen
VAZ Voranmeldungszeitraum
vE verdeckte Einlage, vorweggenommene Erbfolge
vEK verwendbares Eigenkapital
VermBG Vermögensbildungsgesetz
VerwGrS Verwaltungsgrundsätze
Vfg. Verfügung
vGA verdeckte Gewinnausschüttung
vgl. vergleiche
VollStrA Vollstreckungsanweisung
vs. versus
VSt Vorsteuer
VStG Vermögensteuergesetz
V+V Vermietung und Verpachtung
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
VwVG Verwaltungsvollstreckungsgesetz
VwZG Verwaltungszustellungsgesetz
VZ Veranlagungszeitraum
WachstBeschlG Wachstumsbeschleunigungsgesetz
WE Wirtschaftseinheit
WertV Wertermittlungsverordnung
WG Wirtschaftsgut/-güter
wistra Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht
Wj. Wirtschaftsjahr/-e
WK Werbungskosten
WoP Wohnungsbauprämie
WP Wirtschaftsprüfer
WPg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
WPHG Wertpapierhandelsgesetz
WÜRF Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23.05.1969
ZASt Zinsabschlagsteuer
z. B. zum Beispiel
ZEV Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge
ZFH Zweifamilienhaus/-häuser
ZG Zollgesetz
Ziff. Ziffer
ZPO Zivilprozessordnung
z. T. zum Teil
z. v. E. zu versteuerndes Einkommen
ZVG Zwangsversteigerungsgesetz
zzgl. zuzüglich
zzt. zurzeit
»Die Einkommensteuer geht alle an.« Sie ist die Steuer mit der größten Breitenwirkung, da von ihr alle natürlichen Personen mit ihren Aktivitäten im In- und Ausland betroffen sind. Sie ist auch die Steuer mit der größten Tiefenwirkung, da sie in persönliche Bereiche (SA und agB) eindringt, die den Verkehrs-, Objekt- und Realsteuern verschlossen sind. In ihrer speziellen Erhebungsform als Quellensteuer (Abzugsteuer) begegnet sie in der Grundform jedem AN (Lohnsteuer) und jedem Kapitalanleger (Kapitalertragsteuer). Bezieht man die Körperschaftsteuer als die – von ihr abgeleitete – ESt der KapG mit ein, bildet sie gem. § 8 Abs. 1 KStG auch die Basis für die Unternehmensbesteuerung.1 Sie ist nicht die aufkommensstärkste Steuer, hat aber für die Entwicklung des Steuerrechts die bei weitem größte Bedeutung. An ihr haben alle Steuertheorien ihren Ausgangspunkt genommen und die Erkenntnisse an ihr verprobt. Die wichtigsten – und vor allem »publikumswirksamen« – Entscheidungen des BVerfG zum Steuerrecht ergingen zum ESt-Recht. Die ESt hat allerdings einen gravierenden Geburtsmangel: Sie verdankt ihr heutiges Erscheinungsbild keinem »Wurf des Gesetzgebers«. Das ESt-Recht ist nicht (geschlossen) kodifiziert. Am EStG in der heutigen Fassung wurde seit 1925 »herumgebastelt«, ohne dass ein Parlament die Kraft zur durchgängigen Normierung einer der Hauptsäulen der Rechtsordnung gefunden hat. Dies liegt nicht nur an den zahlreichen Rechtsquellen mit unterschiedlicher Normenqualität (EStG, EStDV und EStR), aus denen sie sich zusammensetzt. Als weitaus gravierender wird das Zusammenprallen unterschiedlicher (z. T. konkurrierender) Besteuerungskonzepte in einem Corpus, dem EStG, empfunden.
Als Grundsätze verfassungskonformer Besteuerung, die auch bei der praktischen Auseinandersetzung mit dem ESt-Recht (z. B. bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in der Steuererklärung oder in einer Klausur) unabdingbar sind, werden gleichberechtigt nebeneinander zitiert:
das Leistungsfähigkeitsprinzip,
der Grundsatz der Individualbesteuerung und
das Markteinkommensprinzip.
Diese sog. PrinzipienErtragsteuerrecht, Grundprinzipien des~ beantworten unterschiedliche Grundfragen des ESt-Rechts, ergänzen sich dabei weitgehend, ohne in allen Details zu gleichen Ergebnissen zu gelangen. Sie haben vor allem bei Regelungslücken eine große Bedeutung, da diese sonst für die Rechtsanwender (Gerichte/FinVerw/StB) nicht prinzipiengerecht und manchmal auch nicht sinnvoll zu schließen sind.2 Sie sind zugleich die Richtschnur für den (aktuellen) Gesetzgeber bei der Klärung anstehender Regelungsbereiche. Auch die betroffenen Steuerzahler werden sich als die Normadressaten des EStG bei Streitigkeiten mit dem FA hierauf sowie auf ihre verfassungsmäßigen Rechte berufen.
Unter dem LeistungsfähigkeitsprinzipLeistungsfähigkeitsprinzip (gemeinhin auch als die Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit – the ability to pay – bezeichnet) werden drei Subprinzipien erwähnt:
die gleiche Besteuerung für Bürger eines (nahezu) identischen Einkommens,
die sog. »Ist-Besteuerung« und
die Geltung des objektiven und subjektiven Nettoprinzips.
Dabei schließt die Ist-Besteuerung aus, dass hypothetische Sachverhalte der Besteuerung unterworfen werden; es gibt danach keine »Soll-Besteuerung«.
Das objektive NettoprinzipNettoprinzip, objektives~ gebietet bei der Ermittlung der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG) den uneingeschränkten Abzug der (aller) Erwerbsaufwendungen, die kausal mit einer Einkunftsquelle zusammenhängen. Die Soll-Bruchstelle mit diesem Prinzip stellen die typisierenden Abzugsbestimmungen dar (Hauptfall: Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Einzelfallgerechtigkeit wird hier zugunsten einer Vereinfachungs- und Pauschalierungsregelung für alle betroffenen Steuerbürger durchbrochen.
Das subjektive NettoprinzipNettoprinzip, subjektives~ garantiert den Abzug der existenzsichernden Aufwendungen, wie sie in der Sprache des Gesetzgebers mit Sonderausgaben (SA) und außergewöhnlichen Belastungen (agB) umschrieben sind.
Mit der Forderung der gleichen Besteuerung der StPfl. mit wesentlich gleichem Einkommen (sog. horizontale SteuergerechtigkeitSteuergerechtigkeit3) wird Verzerrungen innerhalb der einzelnen sieben Einkunftsarten vorgebeugt.4 Der Testfall für die Verifizierung dieses Prinzips sind die verschiedenen Steuervergünstigungen, die zurzeit sehr unterschiedlich auf die einzelnen Einkunftsarten verteilt sind.
Von einigen wird der Grundsatz der IndividualbesteuerungIndividualbesteuerung, Grundsatz der~als Unterfall des Postulats von der Leistungsfähigkeit behandelt. In einer (sehr wichtigen) Fallgruppe hat das Prinzip jedoch eine eigenständige Bedeutung. Als wichtigster Anwendungsbereich gilt für Ehegatten der Grundsatz der Einzeleinkunftsermittlung. Verwirklichen Ehegatten gleichzeitig und sogar miteinander einen Einkunftstatbestand (z. B. als G’fter einer PersG), so erfolgt für jeden von ihnen eine getrennte und eigenständige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.5 Noch allgemeiner bedeutet der Grundsatz der Individualbesteuerung, dass die Besteuerung (und damit die Erfassung aller Besteuerungsgrundlagen wie insb. der AfA) nur bei demjenigen erfolgt, der i. S. v. § 2 Abs. 1 EStG die »[…] Einkünfte erzielt«.
Mit dem MarkteinkommensprinzipMarkteinkommensprinzip umschreibt die heute h. M.6 die gemeinsame Klammer der sieben Einkunftsarten in dem Sinne, dass nur marktoffenbare Einnahmen zu einem steuerbaren Tatbestand führen. Ergebnisse der sog. Privatsphäre und Erträge ohne Markt (Schenkung, Erbschaft) sind nicht einkommensteuerbar. Es handelt sich dabei um ein praktisches Erklärungsmodell für die zulässige Umsetzung von Lebenssachverhalten in einkommensteuerliche Dimensionen.
1 Für PersG ist dies wegen § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ohnehin der Fall.
2 Im Zusammenhang mit den anerkannten juristischen Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, teleologische und historische Auslegung).
3 Demgegenüber betrifft die »vertikale Steuergerechtigkeit« diese sog. Tarifgerechtigkeit, die weitgehend in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt ist.
4 Eines der weiteren Stichworte hierfür lautet: Prinzip des »synthetischen Einkommens« bzw. der »synthetischen« Einkunftsarten. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab dem VZ 2009 wird dieses Prinzip für die Einkünfte aus Kapitalvermögen durch den besonderen Steuersatz von 25 % (§ 32d EStG) durchbrochen.
5 Erst danach, d. h. ab dem Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG), werden die zusammenveranlagten Ehegatten als ein StPfl. behandelt.
6 Grundlegende Ausführungen stammen von P. Kirchhof in Kirchhof/Söhn, § 2 A 365 ff.
Nach der steuerrechtswissenschaftlichen Einführung definiert § 2 EStG exakt (und technokratisch) die jeweiligen Schritte, die bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu durchlaufen sind (§ 2 Abs. 1 – 5 EStG), bevor hierauf der Steuerbetrag festgesetzt wird (§ 2 Abs. 6 EStG). Die »großen« Abschnitte, so wie sie auch in § 2 EStG verwendet werden, heißen in dieser Reihenfolge:
Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG),
Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG),
Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG),
Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG),
zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG).
Für die schematische Ermittlung der Zielgröße »zu versteuerndes Einkommen« sowie für die Klausurenpraxis ist das Ermittlungsschema in R 2 Abs. 1 EStR zusammengefasst, wobei die hier kursiv gedruckten Zeilen die Standardfälle repräsentieren.
Für Klausurenzwecke ist anzumerken, dass nur die einschlägigen Rechtsprüfungen und Rechenoperationen vorzunehmen sind. Das »schematische« Prüfen aller Einzelschritte ist in der vorgegebenen Zeit nicht zu leisten. Des Weiteren bestände die Gefahr der Annahme unzulässiger Sachverhaltsunterstellungen.7
BerechnungsschemaBerechnungsschema, ESt für das Zu versteuerndes Einkommen, Berechnungsschemazu versteuernde Einkommen
Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt8 zu ermitteln:
1
Summen der Einkünfte aus den Einkunftsarten
2
Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG)
3
./.
Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
4
./.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
5
./.
Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
6
+
Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 S. 3 EStG sowie § 8 Abs. 5 S. 2 ALG)
7
Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
8
./.
Verlustabzug nach § 10d EStG
9
./.
Sonderausgaben (§ 10, § 10a, § 10b, § 10c EStG)
10
./.
außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 – 33b EStG)
11
./.
Sonder-AfA (erhöhte Absetzungen) gem. §§ 10e – 10i, § 52 Abs. 21 S. 6 EStG, § 7 Förder GG
12
+
Erstattungsüberhänge (bei Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 4b S. 3 EStG)
13
+
zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG
14
Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
15
./.
Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
16
./.
Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
17
zu versteuerndes Einkommen (z. v. E., § 2 Abs. 5 EStG)
Die aufgeführten Schritte zur Ermittlung des z. v. E. sollen nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich der bei weitem arbeitsintensivste Schritt auf der ersten Ebene, nämlich der Ermittlung der einzelnen Einkünfte und ggf. horizontalem bzw. vertikalen Verlustausgleich bis hin zur Summe der Einkünfte (Stufe 2) befindet. Die auf das z. v. E. festzusetzende ESt berechnet sich nach R 2 Abs. 2 EStR wie folgt, wobei hier nur die wichtigsten Komponenten wiedergegeben werden:
1
Steuerbetrag
a) lt. Grundtabelle/Splittingtabelle (§ 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 3 EStG) oder
b) gem. Steuersatz lt. Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) bzw. sich nach der Steuersatzabgrenzung ergebende Steuersatz
2
+
Steuer aufgrund Berechnung nach §§ 34, 34b EStG
3
+
Steuer aufgrund der Berechnung nach § 34a Abs. 1 und 4 – 6 EStG
4
tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)
5
./.
Minderungsbetrag lt. Pkt. 11 zu Art. 23 DBA Belgien9
6
./.
ausländische Steuer nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG
7
./.
Steuerermäßigung nach § 35 EStG
8
./.
Steuerermäßigung gem. § 34f Abs. 1 und 2 EStG
9
./.
Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen/Spenden, § 34 g EStG
10
./.
Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG
11
./.
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
12
./.
Ermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b EStG)
13
+
Steuer aufgrund Berechnung nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG
14
+
Steuer nach § 34c Abs. 5 EStG
…
17
+
Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge nach § 10a Abs. 2 EStG10
18
+
Kindergeld, falls Berücksichtigung qua Kinderfreibetrag
19
festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG)
Hieraus ergibt sich unschwer ein AufbauschemaAufbauschema ESt-Klausur für eine ESt-Klausur, das sich an die Rechenschritte der Verwaltung anlehnt, zusätzlich aber die arbeitsintensiven und problembehafteten Überlegungen zur Ermittlung der Summe der positiven Einkünfte beinhaltet:
Steuersubjekt (natürliche Person als Steuer-In-/Ausländer?, bei Ehegatten getrennt) unter Einbeziehung von Alter, zu berücksichtigenden Kindern, Veranlagung (Tarif).
Steuerinländer (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt gem. §§ 8, 9 AO) mit Welteinkünftenoder Steuerausländer mit Inlandseinkünften (§ 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 EStG)?
Prüfung der Einkünfte je Einkunftsart (ggf. horizontaler Verlustausgleich11)
Vorliegen einer (Markt-)Einkunftsquelle (= sog. Zustandstatbestand)
Vorliegen des »Erzielens von Einkünften« (= sog. Handlungstatbestand12)
Nach Prüfung ggf. aller sieben Einkunftsarten und dem vertikalen Verlustausgleich13: Summe der Einkünfte, ggf. unter Einbeziehung der Einkünfte des Ehegatten bei Zusammenveranlagung.
Von der Summe der Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte § 2 Abs. 3 EStG (Abzug gem. §§ 24a, 24b, 13 Abs. 3 EStG).
Berücksichtigung von § 10d EStG (Verlustabzug) sowie Abzug der SA und außergewöhnlichen Belastungen zur Ermittlung des Einkommens.
Der Abzug von persönlichen Freibeträgen führt zum zu versteuernden Einkommen (z. v. E.).
Berechnung der Steuer unter Abzug der Entlastungsbeträge, der Steuerermäßigungen (§§ 34 ff. EStG) und der Anrechnungsbeträge (Vorauszahlungen (§§ 36 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und Quellensteuern (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 EStG sowie mit Besonderheiten für die Anrechnung von KapESt § 36a EStG14).15
Die Grundform der Veranlagungsarten befindet sich in § 25 Abs. 3 S. 1 EStG. Demnach hat die stpfl. Person für den Veranlagungszeitraum (Kj. nach § 25 Abs. 1 EStG) eine eigenhändig unterschriebene ESt-Erklärung abzugeben. Die Veranlagung zur ESt setzt dabei als formalisiertes Verfahren eine Steuererklärung (§ 25 Abs. 1 EStG i. V. m. § 56 EStDV) voraus.
Die Einzelveranlagung kommt zur Anwendung bei Einzelpersonen und Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern, die die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung nicht erfüllen.
Von der Einzelveranlagung wird nur Abstand genommen (d. h. keine Steuererklärungspflicht und damit keine Veranlagung, vgl. § 56 EStDV), wenn
der Gesamtbetrag der – nicht lohnstpfl. – Einkünfte unter dem Grundfreibetrag von 11.784 € (im VZ 2024) liegt (§ 32a Abs. 1 EStG),
keine Amtsveranlagung bei lohnstpfl. Einkünften nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 – 7 EStG in Betracht kommt und
kein Verlustvortrag (§ 10d EStG) festgestellt worden ist.
Beispiel 1: Der einfältige Chirurg mit den vielfältigen Aktivitäten
Der verwitwete, in Leipzig lebende und arbeitende Chirurg Hacklberg (H), geb. am 31.12.1959, gibt beim zuständigen FA für das letzte Jahr seiner aktiven Berufstätigkeit (2024) die ESt-Erklärung ab. Dieser ist zu entnehmen:
(in €)
a) Gewinn aus der Waldnutzung in Mecklenburg-Vorpommern (M/V)
+
5.000
b) Verlust aus einer in Neuseeland betriebenen Lachszucht
./.
150.000
c) Beteiligungsverlust aus der H & Co.-OHG (der 30-jährige einzige Sohn ist Mit-G’fter) nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
./.
6.500
d) Beteiligungsgewinn als Kommanditist an der X-KG
+
8.000
e) Gewinn als frei praktizierender Chirurg i. H. v. 250 T€ (in den erklärten BE von 450.000 € ist auch der Jahrespreis der deutschen Sterbehilfe für besonders couragierte journalistische Beiträge i. H. v. 5.000 € enthalten); Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG). H gibt des Weiteren an, bei seinen Fähigkeiten das Doppelte verdienen zu können.
+
250.000
f) Arbeitslohn als angestellter Arzt (1. Jahreshälfte 2023)
– vom Krankenhaus abgeführte Lohnsteuer: 25.000 € –
+
80.230
g) Zinsen aus Sparguthaben:
(Bankgebühren für die Verwaltung des Sparbuchs: 250 €)
+
6.180
h) Einnahmen aus der Vermietung eines Häuserblocks
– Ausgaben hierzu 40.000 € –
+
60.000
i) (Vollabzugsfähige) Krankheitskosten (§ 33 EStG)
./.
2.500
j) (Vollabzugsfähige) Sonderausgaben
./.
3.500
Aus diesen Angaben soll die ESt des H für 2024 errechnet werden. Auf die KiSt und den SolZ soll nicht eingegangen werden.
Lösung:
1. und 2. Ausführungen zur persönlichen Steuerpflicht
H als natürliche Person ist ESt-Subjekt und als Steuerinländer (Wohnsitz gem. § 8 AO) mit seinen Welteinkünften (§ 1 Abs. 1 EStG) unbeschränkt stpfl.; insb. hat er als OHG- und KG-G’fter die Beteiligungsergebnisse der ESt zu unterwerfen.
H hat am 30.12.2024 das 64. Lebensjahr vollendet (§ 187 Abs. 2 Alt. 2 BGB, § 188 Abs. 2 S. 2 BGB, § 108 Abs. 1 AO).
30-jährige Kinder sind grds. nicht zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 4 EStG).
Für H kommt nur die Einzelveranlagung in Betracht (§ 32a Abs. 1 EStG).
3. Ermittlung der Einkünfte in den verschiedenen Einkunftsarten16
a) L+F-Einkünfte für Waldnutzung in M/V
(in €)
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 13 EStG)
+
5.000
b) Der Verlust aus der Lachszucht in Neuseeland kann nicht berücksichtigt werden, da nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 EStG dieser Verlust nur mit künftigen neuseeländischen L+F-Gewinnen verrechenbar ist
0
Gewinn aus L+F (§ 13 EStG)
+
5.000
(Alternative (hier horizontaler Verlustausgleich))
(./.145.000)
c) Gewerbliche Einkünfte; hier KG-Beteiligungsergebnis
(§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG)
+
8.000
d) Horizontaler Verlustausgleich mit OHG-Beteiligungsverlusten
nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 3 EStG17
./.
6.500
Gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG)
+
1.500
e) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 3 EStG):
Der Preis der Gesellschaft für Sterbehilfe hat keinen Bezug zur Tätigkeit als Arzt (Katalogberuf i. S. d. § 18 Abs. 1 S. 1 EStG:
»Zustandstatbestand«) und ist daher – wegen fehlender Kausalitätsdichte der Einnahmen zur Tätigkeit – aus den BE zu streichen (»Handlungstatbestand«);
+
250.000
außerdem sind Jahrespreise keine Gegenleistung für marktoffenbare Tätigkeiten.
./.
5.000
Die Mitteilung zum potenziellen Mehrverdienst ist wegen der Besteuerung des Ist-Einkommens irrelevant.
Gewinn aus »selbständiger Arbeit« (§ 18 EStG)
+
245.000
f) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2, §§ 8 ff., § 19 EStG)
Als Einnahme (§ 8 EStG) gilt der Bruttoarbeitslohn18:
+
80.230
Als Erwerbsaufwand (»objektives Nettoprinzip«) ist mangels konkreten Nachweises der Pauschbetrag gem. § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG abzuziehen
./.
1.230
Überschuss aus »nichtselbständiger Arbeit« (§ 19 EStG)
+
79.000
g) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2, §§ 8 ff., § 20 EStG) unterfallen nach § 32d EStG einem besonderen Steuertarif (Abgeltungsteuer)19 und sind deshalb bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte hier nicht zu berücksichtigen
h) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 21 EStG)
Einnahmen (§ 8 EStG) gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG
+
60.000
WK (§ 9 EStG) i. H. v.
./.
40.000
Überschuss bei »V+V« (§ 21 EStG):
20.000
4. Summe der Einkünfte (hier: kein vertikaler Verlustausgleich)
350.500,00
5. Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte:
• Altersentlastungsbetrag (§ 24a S. 5 EStG), da H im Jahr 2024
• das 64. Lebensjahr vollendet hat, 12,8 % der Einkünfte, max.
./.
608,00
• L+F-Freibetrag gem. § 13 Abs. 3 EStG (900 €) kommt nicht
• zum Tragen, da die Summe der Einkünfte den Betrag
• von 30.700 € übersteigt (§ 13 Abs. 3 S. 2 EStG)
./.
0,00
Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
349.892,00
6. Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 4 EStG)
a) Sonderausgaben (§§ 10 ff. EStG)
./.
3.500,00
b) außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 ff. EStG20)
./.
2.500,00
Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
343.892,00
7. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 2 Abs. 5 EStG)
Ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG ist nicht ersichtlich, sodass das z. v. E. dem Einkommen entspricht:
343.892,00
8. Die ESt-Schuld ist gem. § 32a Abs. 1 Nr. 5 EStG21 wie folgt zu berechnen:
154.751,40 €
./.
18.936,88 €
135.814,52 €
135.814,00
./. einbehaltene Steuerabzugsbeträge
(ggf. ./. Vorauszahlungen)
./. Lohnsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG)
./.
25.000,00
ESt-Schuld
110.814,00
9. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterfallen nach § 32d EStG einem besonderen Steuertarif i. H. v. 25 % (Abgeltungsteuer).
Brutto-Einnahmen (inkl. Kapitalertragsteuer22) gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (»Zustandstatbestand«)
+
6.180,00
Die WK (250 €) können wegen § 20 Abs. 9 S. 1 EStG nicht abgezogen werden23
./.
0,00
abzüglich des Sparer-Pauschbetrages (§ 20 Abs. 9 EStG)24
./.
1.000,00
Überschuss bei »Kapitalvermögen« (§ 20 EStG)
5.180,00
Die ESt für die Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt gem. § 32d Abs. 1 EStG 25 % der Einkünfte25
1.295,00
./. einbehaltene Kapitalertragsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2, § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG)
./.
1.295,00
ESt-Schuld für die Einkünfte aus Kapitalvermögen
0,00
Ergebnis:
Die endgültige ESt-Schuld für H im VZ 24 beträgt:
110.814,00 €
Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner26 haben nach § 26 Abs. 1 und 2 EStG ein Veranlagungswahlrecht zwischen Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG). Die Voraussetzungen hierfür sind, dass
beide unbeschränkt einkommenstpfl. nach § 1 Abs. 1 oder 2 oder § 1a EStG sind,27
sie nicht dauernd getrennt lebend sind und
die Voraussetzungen (kumulativ!) zu Beginn des VZ vorgelegen haben oder im Laufe des VZ eingetreten sind.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall und für jeden VZ erneut zu prüfen. Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht. Die bloße Ankündigung, sich trennen zu wollen, ist nicht ausreichend. Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endet erst mit dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung (vgl. BFH vom 28.04.2010, Az.: III R 71/07). Daraus schlussfolgernd muss das »Zusammenleben« tatsächlich beendet werden.
Die Ausübung des Wahlrechts für den jeweiligen VZ wird durch Angabe in der Steuererklärung getroffen. Einzelveranlagung erfolgt, sobald einer der Ehegatten dies wählt. Zusammenveranlagung erfolgt, wenn beide Ehegatten dies wählen.28
Sobald der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist, ist eine Änderung der Veranlagungsart nur noch unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 S. 3 EStG möglich.
Bei Nichtausübung oder nicht wirksamer Ausübung des Wahlrechts ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen (§ 26 Abs. 3 EStG).
Die Folgen einer Zusammenveranlagung sind, dass beide Ehegatten eine gemeinsam unterschriebene Steuererklärung abzugeben haben und einen einheitlichen Steuerbescheid erhalten. Sie haften nach § 44 Abs. 1 AO gemeinsam für die festgesetzte Steuer (Hinweis: Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld nach § 268 AO möglich). Die Einkünfte der Ehegatten werden jeweils getrennt ermittelt und dann zusammengerechnet. Die Ehegatten werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ESt wie ein einziger StPfl. behandelt.
Die Zusammenrechnung der Einkünfte ermöglicht einen Verlustausgleich (vgl. B IV 2.2) im Rahmen der Einkünfte der Ehegatten untereinander.
Entscheiden sich die Ehegatten für die Durchführung einer Einzelveranlagung, gilt (vgl. auch OFD Frankfurt vom 20.08.2012, Az.: S 2262 A – 10 – St 216):