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Die DKS (Deutsche Kreditmarkt-Standards e. V.) entwickelt seit der Gründung im Jahr 2011 Muster und Standards für den deutschen Kreditmarkt. Dazu gehören neben regelmäßigen Updates und Anpassung an die jeweils herrschende Rechtslage auch das Aufgreifen aktueller EU-Regularien, die in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Zu dem Mitgliedskreis der DKS gehören führende Banken sowie Anwaltskanzleien und im Kreditmarktbereich aktive Unternehmen. Im vorliegenden zweiten Band des Handbuchs werden die aktuellen Arbeitsergebnisse der DKS-Arbeitskreise vorgestellt und durch die wichtigsten Musterdokumente ergänzt: Einen Schwerpunkt bildet dabei nach wie vor der Bereich Restrukturierung und Sanierung. Neben dem Update der bestehenden Muster in diesem Bereich wird ein Leitfaden zur Krisenfrüherkennung vorgestellt. Zudem wird die mögliche Restrukturierung im europäischen Ausland durch eine Sitzverlagerung dargestellt. Dazu kommen die Anforderungen speziell an Bankinstitute durch die 7. MaRisk-Novelle (Umsetzung der EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung) sowie die Umsetzung der im November 2023 in Kraft getretenen Verbraucherkredit-Richtlinie 2.0. Die international bestehenden Muster sind den deutschen Kreditinstituten meist zu kompliziert und umfangreich. Im Bereich des Intercreditor Agreements wurden daher Muster für die vertragliche und strukturelle Subordination erarbeitet. Die Taxonomie-Verordnung der EU stellt die Banken vor neue Herausforderungen in der Kreditvergabe. Hierzu wird der aktuelle Stand der ESG-Arbeitsgruppe sowie die Übersicht über ein ESG-Risk-Rating vorgestellt. Die Umsetzung der EU-Kreditdienstleister-Richtlinie über das Kreditzweitmarktgesetz in deutsches Recht stellt NPL-Investoren und Kreditdienstleister vor besondere Herausforderungen. Hierzu wurde eine Muster-Kreditdienstleistungsvereinbarung entwickelt. Weiteres Thema ist hier die Wiederbelebung des Verbriefungs-Marktes. Blockchain als neue Technologie beschäftigt die DKS schon seit Jahren. Vorgestellt werden Themen wie das elektronische Wertpapiergesetz oder ein neues Privatrecht für Token. Dazu kommt das EU-Projekt Blockchain Regulatory Sandbox.
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Seitenzahl: 562
Veröffentlichungsjahr: 2024
Herausgegeben von:
Professor Dr. Christoph Schalast
Rechtsanwalt und Notar, Frankfurt am Main
und
Dr. Jörg Keibel
Rechtsanwalt, Frankfurt am Main
Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main
Alle im Buch verwendeten Begriffe verstehen sich geschlechterneutral. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet – entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
ISBN: 978-3-8005-1933-0
© 2024 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Satzkonvertierung: Lichtsatz Michael Glaese GmbH, 69502 Hemsbach
Druck und Verarbeitung: Beltz Grafische Betriebe GmbH, 99947 Bad Langensalza
Zum zehnjährigen Jubiläum der DKS wurde erstmals ein Handbuch aufgelegt, um festzuhalten, welche Aktivitäten die DKS in den ersten zehn Jahren ihres Bestehens unternommen hat und welche Muster speziell im Bereich Restrukturierung und Sanierung erstellt worden waren. Beteiligt waren dabei hauptsächlich die aus Bankvertretern, Kanzleivertretern und Beratern bestehenden DKS-Mitglieder, die den deutschen Kreditmarkt repräsentativ abbilden. Sehr erfreulich ist, dass diese Muster auch in der Praxis angekommen sind, sodass in einigen Verfahren von DKS-Mitgliedern entsprechende Muster zur Grundlage der Vertragsverhandlungen gemacht worden sind. Damit konnte der wesentliche Satzungszweck der DKS, nämlich die Erstellung von Mustern und Standards für den deutschen Kreditmarkt, erreicht werden.
Einen zunehmenden Raum bei der DKS-Arbeit nehmen die EU- und EBA-Regularien ein. Was in Brüssel an Richtlinien entworfen wird, muss in nationales Recht umgesetzt werden. Das seit dem Jahr 2021 geltende Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG) ist dabei nur ein Beispiel. Die DKS-Mitglieder sind vielfach in europäischen und nationalen Gremien vertreten, sodass die DKS-Mitglieder regelmäßig frühzeitig über Entwicklungen informiert werden und auch entsprechende Entwürfe zur Verfügung gestellt bekommen. Wenn dann über DKS-Arbeitsgruppen oder Workshops eine abgestimmte Meinung herausgearbeitet wurde, kann diese auch in Brüssel oder Berlin vorgestellt werden. Wenn man an die aktuellen Themen der Digitalisierung, wie bspw. Blockchain/DLT-Themen, elektronische Wertpapiere oder die Tokenisierung sowie die Anforderungen durch die EU-Taxonomie bzw. ESG Reporting und Rating denkt, werden der DKS die Themen nicht ausgehen. Vielfach kann die Umsetzung dieser Themen nur über die Entwicklung allgemeingültiger Standards erfolgen.
Überhaupt ist die DKS als neutrale Plattform für Kooperationen offen. So konnten bei der Umsetzung der EU-Kreditdienstleister-Richtlinie in nationales Recht verbandsübergreifend in Kooperation mit der Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing und dem Bundesverband deutscher Inkassounternehmen Muster für den NPL-Investoren- und Kreditdienstleisterbereich entwickelt werden. Als Nicht-Lobbyverband gelingt dabei auch eine einfachere Ansprache der Ministerien oder Aufsichtsbehörden, wie bspw. der BaFin beim Kreditzweitmarktgesetz. Aber die Verbindungen bestehen auch zu den Bankverbänden, in denen DKS-Mitglieder Mitglied sind und aus deren Arbeit berichten. An den DKS-Veranstaltungen nehmen daher regelmäßig auch Teilnehmer aus den Bankengruppen der Sparkassen, der Volks- und Raiffeisenbanken oder Privatbanken teil.
Auch die wissenschaftliche Aufarbeitung von Themen nimmt zunehmend breiten Raum ein. Dieses liegt nicht nur daran, dass der wissenschaftliche Beirat der DKS erweitert wurde, sondern daran, dass die Beiräte aufgrund ihrer Qualifikation in Ausschüssen auf europäischer oder nationaler Ebene mitarbeiten oder sogar entsprechende Forschungsaufträge erteilt bekommen. Dadurch kann die DKS-Arbeit mit Informationen aus erster Hand bereichert werden. Auch in einem anderen Aspekt hilft der enge Kontakt zur Wissenschaft. Die jährlich vergebenen Awards für die besten Bachelor- und Masterarbeiten im deutschen Kreditmarkt erfreuen sich einer zunehmenden Aufmerksamkeit unter den angesprochenen Universitätsprofessoren. Dieses führt zu einer höheren Qualität und Quantität der eingereichten Award-Arbeiten.
Das vorliegende Handbuch veranschaulicht die Bandbreite der Themen, die die DKS in den letzten Jahren bearbeitet hat. Als neutrale Plattform gelang es, eine Vielzahl von namhaften Referenten für die DKS-Workshops und Webinare als Referenten zu gewinnen. Zudem kooperiert die DKS mit anderen spezialisierten Verbänden aus dem Kreditmarkt. Die Arbeit der DKS hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und ist damit zu einer festen Größe im deutschen Kreditmarkt geworden.
Nach dem Handbuch Teil 1 aus dem Jahr 2021 liegt nun bereits der Teil 2 vor. Da es darin um neue Themen und neu entwickelte Muster geht, gibt es nur einen Teil 2 und nicht eine 2. Auflage zum Teil 1. So wird sich die Reihe der Handbuch-Veröffentlichungen auch fortsetzen. Sehr herzlich gedankt wird den zahlreichen Autoren. Für Anmerkungen, Kritik oder Anregungen stehen die Herausgeber und Autoren zur Verfügung. Natürlich auch für einen fachlichen Austausch zu den dargestellten Themenbereichen.
Frankfurt am Main im Juni 2024
Der Vorstand
Prof. Dr. Christoph Schalast,
Schalast Law Tax
Jens-Georg Nawrath,
Alvarez & Marsal
Dr. Jörg Keibel,
Schalast Law Tax
André Barth,
KUCERA
Lars Löffelholz,
Commerzbank
Claus Radünz,
LBBW
Im Namen des gesamten Beirats gratuliere ich dem Vorstand unseres Vereins, dem Deutsche Kreditmarkt-Standards e.V. (DKS), bestehend aus Herrn Prof. Dr. Christoph Schalast (Vorsitzender), Dr. Jörg Keibel (stellvertretender Vorsitzender), Jens Georg Nawrath (stellvertretender Vorsitzender), André Barth (Schatzmeister), Johann Becher sowie Lars Löffelholz und Claus Radünz, zur Herausgabe des DKS-Handbuchs Teil 2.
Anlässlich des 10. Jahrestages unserer Vereinsgründung erschien bereits der erste Teil des Handbuchs. Seitdem ist die Mitgliederzahl der DKS weiter gewachsen, wofür wir insbesondere Dr. Jörg Keibel danken, dessen unermüdliches Netzwerken im deutschen Kreditmarkt maßgeblich dazu beigetragen hat. Aktuell (Stand November 2023) zählen wir 66 Institute und Kanzleien zu unseren Mitgliedern. Gemeinsam verfolgen wir das Ziel, Prozess- und Vertragsstandards für den deutschen Kreditmarkt zu etablieren.
In den vergangenen zwei Jahren hat die DKS nicht nur ihre Mitgliederbasis erweitert, sondern auch ihre wissenschaftliche Verankerung gestärkt. Dies zeigt sich in unserem wissenschaftlichen Beirat, zu dem nun mit mir elf Professorinnen und Professoren gehören: Prof. Dr. Tim Adam, Prof. Dr. Petra Buck-Heeb, Prof. Dr. Matthias Casper, Prof. Dr. Katja Langenbucher, Prof. Dr. Christine Laudenbach, Prof. Dr. Julia Lübke, Prof. Dr. Stephan Madaus, Prof. Dr. Peter O. Mülbert, Prof. Dr. Sebastian Omlor und Prof. Dr. Dirk Schiereck. Sie repräsentieren ein breites Spektrum relevanter juristischer und betriebswirtschaftlicher Themen.
Außerdem hat sich die DKS der Förderung der Forschung im Bereich des nationalen und internationalen Kreditgeschäfts verschrieben. Jährlich zeichnen wir die beste Master- und Bachelorarbeit aus, wobei der Jury aktuell Dr. Jörg Keibel, Lars Löffelholz, Jens Georg Nawrath, Prof. Dr. Christoph Schalast und ich selbst angehören. Wir freuen uns auf zahlreiche qualifizierte Einreichungen in den kommenden Jahren.
Die wesentlichen Entwicklungen im deutschen Kreditmarktrecht werden auf EU-Ebene initiiert und verhandelt. Dies wird in Teil 2 des DKS-Handbuchs reflektiert, der sich unter anderem mit der neuen Verbraucherkreditrichtlinie, der Richtlinie über Kreditdienstleister und -käufer sowie der EU-Taxonomie befasst, um nur einige Themen zu nennen.
In den nächsten Jahren wird die DKS die relevanten Entwicklungen im engen Austausch mit Wissenschaft und Praxis weiterhin begleiten. Besonders interessieren uns dabei die Auswirkungen künstlicher Intelligenz auf den Kreditprozess und das zunehmend wichtige Segment des Private Debt. Die DKS ist heute mehr denn je in der Lage, die Diskussion zu diesen Zukunftsthemen aktiv mitzugestalten.
Ich wünsche der DKS viel Erfolg für die kommenden Jahre und freue mich darauf, weiterhin aktiv an der Entwicklung des Vereins mitzuwirken.
Beiratsvorsitzender
Prof. Dr. Axel Wieandt,
WHU
im Namen der übrigen Beiratsmitglieder
Prof. Tim Adam, Ph.D.,
Humboldt-Universität zu Berlin
Prof. Dr. Petra Buck-Heeb,
Leibniz Universität Hannover
Prof. Dr. Matthias Casper,
Universität Münster
Prof. Dr. Katja Langenbucher,
Goethe-Universität Frankfurt
Prof. Dr. Christine Laudenbach,
Goethe-Universität Frankfurt
Prof. Dr. Julia Lübke, LL.M. (Harvard),
EBS
Prof. Dr. Stephan Madaus,
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Prof. Dr. Peter O. Mülbert,
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Prof. Dr. Sebastian Omlor, LL.M. (NYU), LL.M. Eur.,
Philipps-Universität Marburg
Prof. Dr. Dirk Schiereck,
Technische Universität Darmstadt
Prof. Dr. Christoph Schalast ist Rechtsanwalt, Notar und Managing Partner bei Schalast Law | Tax.
Schwerpunkte seiner Tätigkeit als Anwalt und Notar sind M&A, Real Estate sowie das Bank- und Finanzmarktrecht. Mit NPL-Transaktionen beschäftigt er sich seit über 20 Jahren und hat an der Frankfurt School of Finance & Management dazu zahlreiche Forschungsarbeiten initiiert. Dort leitet er den M&A Master-Studiengang sowie den Master Financial Law. Des Weiteren ist er Chairman der jährlichen Konferenzen NPL-Forum und M&A/Private Equity.
Dr. Jörg Keibel ist stv. Vorstandsvorsitzender des Deutschen Kreditmarkt-Standards e.V. und Of Counsel in der Kanzlei Schalast & Partner in Frankfurt, wo er Mandanten in den Bereichen NPL-Transaktionen, Banking & Finance sowie M&A berät.
Nach dem Jurastudium mit Promotion an der Christian-Albrechts-Universität in Kiel und der mehrjährigen Tätigkeit in zwei Kieler Anwaltssozietäten wechselte er als Leiter des Juristischen Referats zur OTTO-Group nach Hamburg. Dort war er für alle M&A Aktivitäten und Kooperationen der OTTO-Group weltweit sowie der Forum Grundstücksgruppe und ECE verantwortlich. Nach mehrjähriger Tätigkeit als Geschäftsführer der Umweltstiftung WWF Deutschland in Frankfurt wurde er Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften der OTTO-Tochtergesellschaft EOS Solutions. Ausschließlich im NPL-Forderungskauf aktiv war Jörg Keibel danach bei Arvato InFoScore in Baden-Baden sowie dem schwedischen börsennotierten Finanzinvestor Hoist Finance in Duisburg.
Er vertritt die DKS in der Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e.V. Berlin und ist Mitglied des International Bankers Forum. Zudem ist Jörg Keibel Lehrbeauftragter an der Frankfurt School of Finance & Management im M&A Studiengang.
Dr. Ilja Baudisch
Rechtsanwalt, Partner, SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Dr. Stephan Brandes
Rechtsanwalt, Partner, SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main
Maren Collmann, LL.B.
Rechtsanwältin, Associate, Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main
Moritz Gerstmayr, LL.M. (Melbourne)
Rechtsanwalt, Counsel, CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Frankfurt am Main
Marjolein Geus
Partnerin, Bird & Bird LLP, Niederlande
Dr. Simon Grieser
Rechtsanwalt und Partner, Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main
Nasim Jenkouk
Rechtsanwältin und Partnerin, RSM Ebner Stolz Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Dr. Michael Jünemann
Rechtsanwalt und Partner, Bird & Bird LLP, Frankfurt
Dr. Jörg Keibel
Rechtsanwalt, Of Counsel, Schalast Partner, Frankfurt am Main; stv. Vorstandsvorsitzender Deutsche Kreditmarkt-Standards e.V., Frankfurt am Main
Dr. Thomas Lange
Rechtsanwalt und Partner, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Köln
Lennart Lautenschlager, LL.M. (Cornell)
Counsel, Banking & Capital Markets, Hogan Lovells International LLP, Frankfurt am Main
Prof. Dr. Stephan Madaus
Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Zivilprozess- und Insolvenzrecht, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Prof. Dr. Sebastian Omlor, LL.M. (NYU), LL.M. Eur
Direktor des Instituts für das Recht der Digitalisierung und Professur für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Bankrecht sowie Rechtsvergleichung an der Philipps-Universität Marburg
Klaus Michael Reiner
Vice President, Zentraler Stab Global Credit Risk Management, Commerzbank AG, Frankfurt am Main
Prof. Dr. Christoph Schalast
Rechtsanwalt und Notar, Managing Partner, Schalast & Partner Rechtsanwälte, Frankfurt am Main; Professor, Frankfurt School of Finance and Management, Frankfurt am Main
Dr. Dietrich F. R. Stiller
Rechtsanwalt, Partner, SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main
Max Weltersbach, LL.M.
Senior Manager, Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main
Maximilian Wirth
Associate, Restructuring & Special Situations, Hogan Lovells International LLP, München
Judith Wittig
Managing Director, Associate General Counsel in einer deutschen Großbank, Frankfurt am Main
Dr. Antonia Wolf
Counsel, Banking, Hogan Lovells International LLP, Frankfurt am Main
Vorwort des Vorstands
Vorwort des Beirats
Die Herausgeber des Werkes
Autorinnen und Autoren
Abkürzungsverzeichnis
Kapitel 1 Warum wir eine deutsche „Loan Market Association“ so dringend brauchen: Die DKS und ihre Vision 2030!
I. Der Ausgangspunkt: Der deutsche Kreditsekundärmarkt und die NPL-Welle in den 2000er Jahren
II. Was uns inspiriert hat: LMA, LSTA und Co.
III. Der USP? Deutsche Kreditmarkt-Standards vs. angloamerikanische Dokumentationen
IV. Die DKS: Von der Gründung bis zur Zehnjahresfeier
V. Vision 2030
Kapitel 2 Entwicklung des Verbraucherschutzrechts am Beispiel der normierten Widerrufsbelehrung
I. EU-Verbraucherrechte-Richtlinie
II. Widerrufsjoker im Verbraucherdarlehensrecht und bei Immobiliardarlehensverträgen
III. EuGH- und BGH-Urteile
IV. Handlungsbedarf des deutschen Gesetzgebers nach der Rechtsprechung des EuGH zum Kaskadenverweis
V. Wesentliche Änderungen des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen
VI. Wesentliche Änderungen bei Widerrufsbelehrungen für im Fernabsatz und außerhalb der Geschäftsräume geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen
VII. Umsetzung der neuen Widerrufsbelehrung durch die Kreditinstitute
VIII. Rechtssicherheit für die Kreditinstitute im Rechtsverkehr mit Verbrauchern?
IX. Weitere aktuelle Verbraucherschutzgesetze
1. Gesetz für faire Verbraucherverträge
2. Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (Legal-Tech-Gesetz)
3. Zukunftsfinanzierungsgesetz
4. Kreditzweitmarktförderungsgesetz
5. Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (VDuG)
X. Ausblick
Kapitel 3 Die 7. MaRisk-Novelle
I. Einleitung
II. Hintergrund: Überblick über Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung
1. Hintergrund
2. Wesentliche Inhalte
III. Übersicht der Neuregelungen der 7. MaRisk-Novelle
1. Risikomanagementmodelle
2. Neues Modul für eigene Immobilien
3. Handel im Homeoffice
4. ESG-Risiken
5. Kreditgeschäft
a) Kompetenzordnung und Objektivität der Kreditentscheidung
b) Anforderungen an die Prozesse der Kreditvergabe
c) Kriterien für fortgeschrittene statistische Bewertungsmodelle
d) Preisrahmen
e) Prozess der Kreditgewährung
IV. Umsetzung und Herausforderungen
Kapitel 4 Die Entwicklung von Musterverträgen im Bereich der Sanierung
I. Einleitung
II. Das Muster für Überbrückungskreditverträge (5.8.2023)
1. Gegenstand des Musters
2. Rechtlicher Rahmen für Überbrückungskredite
3. Struktur des Musters für Überbrückungskreditverträge
4. Grundkonstellationen des Musters und Schnittstellen für komplexere Sachverhaltsvarianten
5. Mehr-Parteien-Beziehungen und andere Abweichungen von der Grundkonstellation
III. Das Muster für Sanierungskreditverträge (5.8.2023)
1. Gegenstand des Musters
2. Rechtlicher Rahmen für Sanierungskredite
3. Struktur des Musters für Sanierungskredite
Kapitel 5 Zur Entstehung des DKS-Musters eines Restrukturierungsplans
I. Ausgangspunkt
II. Arbeitsgruppe und Musterentwicklung
III. Review
IV. Ausblick
Kapitel 6 Krisenfrüherkennung nach StaRUG
I. Einleitung
II. Wie kann so ein Krisenfrüherkennungssystem aussehen?
III. Aufbau und Implementierung eines Krisenfrüherkennungssystems
IV. Die Liquiditätsplanung als Mindeststandard der Krisenfrüherkennung
V. Ausgestaltung des Krisenfrühwarnsystems mittels KPIs
VI. Fazit
Kapitel 7 Galapagos – Aktuelles zu COMI und COMI-Shift
I. Einleitung
II. Der COMI
III. Galapagos: Vorgeschichte
IV. COMI-Shifts, verschiedene Insolvenzanträge und parallele Restrukturierungsmaßnahmen
V. Ablauf der Verfahren
VI. Die Lösung des Falls aus deutscher Sicht
VII. Die Lösung des Falls aus englischer Sicht
VIII. Die Rechtslage in der EU nach den Urteilen des EuGH und des BGH in Sachen Galapagos
IX. Fazit, offene Fragen und Ausblick
Kapitel 8 Die grenzüberschreitende Restrukturierung von Finanzinstrumenten in Europa
I. Die Entstehung eines europäischen Restrukturierungsrechts
1. Grundstrukturen des Restrukturierungsrechts
2. Die Rechtsentwicklung der letzten 25 Jahre in Europa
II. Die Etablierung eines europäischen Restrukturierungsmarkts
1. Die EuInsVO und der Wettbewerb der Insolvenzrechtsordnungen
2. Restrukturierungsrecht und EuInsVO?
3. Die Wettbewerbsposition des englischen Rechts
4. Neue Restrukturierungsoptionen in den EU-Mitgliedstaaten
III. Die Zukunft des europäischen Restrukturierungsmarkts
1. Insolvenzrechtsharmonisierung in der EU?
2. Revision der EuInsVO 2027
3. Der Wettbewerb der Restrukturierungsrechte
Kapitel 9 Muster Intercreditor-Vereinbarungen für gewerbliche Immobilienfinanzierungen1;
I. Hintergrund
II. Rechtliche Grundlagen der Subordination
III. Konkrete Ausgestaltung
1. Allgemeine Regelungen
2. Ausgewählte Unterschiede der Muster
Kapitel 10 Anforderungen an einen ESG-Mustervertrag
I. EU-Taxonomie und dessen Umsetzung in Deutschland
II. ESG bei der DKS
III. LMA-Muster
IV. The Chancery Lane Projekt
V. Arbeitsgruppe DKS
VI. Anforderungen an einen ESG-Mustervertrag
VI. Ausblick
Kapitel 11 Das Kreditzweitmarktgesetz – Neuregelung für den Umgang mit notleidenden Krediten*
I. Einleitung
II. Ausgangspunkt: Umsetzung Kreditzweitmarktrichtlinie
III. Maßgebliche Regelungen des KrZwMG
1. Anwendungsbereich des KrZwMG und sein Verhältnis zum Rechtsdienstleistungsgesetz
2. Informationspflichten
3. Erlaubnispflicht
4. Besondere Anforderungen an Kreditdienstleistungsinstitute
5. Verhaltensvorschriften
6. Entgegennahme und Halten von Mitteln
7. Besondere Vertragsbeziehungen
a) Kreditdienstleistungsvereinbarungen
b) Auslagerungen von Kreditdienstleistungen
8. Europäischer Pass §§ 23ff. KrZwMG
9. Laufende Beaufsichtigung
10. Weitere Pflichten nach § 18a KWG bei Verbraucherdarlehensverträgen
11. Änderungen der Bestimmungen von Verbraucherdarlehensverträgen
IV. Ausblick/Fazit
Kapitel 12 NPL-Musterkaufverträge – Anpassungen nach dem KrZwMG
I. Einleitung
II. Ergänzung der Definitionen
1. BaFin
2. Kreditdienstleister
3. Kreditdienstleistungen
4. Vertragsstaat
III. Klausel zur Beauftragung eines Kreditdienstleisters
IV. Klausel zu den Mitteilungspflichten des Käufers
1. Austausch des Kreditdienstleisters
2. Weiterübertragung des notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus
V. Gewährleistungen der Verkäuferin
VI. Gewährleistungen des Käufers
1. Schutz von Informationen
2. Pflichten des Käufers
VII. Kontrolle der Neuregelungen
VIII. Strafen und Bußgelder
Kapitel 13 True Sale bei „Asset-Backed Securities“-Transaktionen
I. Einleitung
II. Synthetische versus „True Sale“-Struktur
1. Credit-Default-Swap
2. Total-Return-Swap
3. Credit-Linked-Note
III. „True Sale“-Struktur
1. Beurteilungsmaßstab
2. Zivilrechtlicher „True Sale“
a) Echter versus unechter „True Sale“
b) Kollision zwischen Factoring, verlängertem Eigentumsvorbehalt und kreditsichernder Globalzession
c) Besserungsrecht
IV. Echtes „True Sale“ als Aussonderungsrecht in der Insolvenzordnung
1. Echtes „True Sale“
2. Unechtes „True Sale“
Kapitel 14 Allgemeines Privatrecht der Kryptowerte im BGB – Bestandsaufnahme und Gesetzesvorschlag*
I. Von nationalen Eckpunkten und internationalen Prinzipien
II. Status quo: Regelungslücken jenseits des eWpG
1. Rechtnatur
2. Rechtsrahmen und Schutz
3. Übertragung
III. Vorschlag für ein allgemeines Privatrecht der Kryptowerte
1. Sachlicher Anwendungsbereich: Kryptowerte
a) Begriffliche Abgrenzung zum Token
b) Förderung der Kohärenz im Binnenmarkt
c) Einheitliche Begrifflichkeit im Zivil- und Aufsichtsrecht
d) Technologieneutrale Weite und Entwicklungsoffenheit
e) Isolierte Übernahme der MiCAR-Legaldefinition
f) Einfügung in die BGB-Systematik
2. Typenbildung
a) Aufgeladene und autonome Kryptowerte
b) Bezug zum eWpG
c) eWpG-Tokenisierung für weitere Forderungen
d) Einfügung in die BGB-Systematik
3. Eigentumsfähigkeit und absoluter Schutz
a) Status quo
b) Gesetzliche Anordnung der Eigentumsfähigkeit
c) Grundsatz der Unanwendbarkeit des Sachenrechts
d) Miteigentum
e) Einfügung in die BGB-Systematik
4. Kontrolle
a) Funktionales Äquivalent zum Besitz
b) Reichweite des Schutzes der Kontrolle
c) Kontrolle als rechtliches Konzept
d) Voraussetzungen
e) Einfügung in die BGB-Systematik
5. Übertragung
a) Einigung und Eintragung
b) Tatsächliche Übung statt Einigung
c) Vermutungswirkung der Eintragung
d) Erwerb vom Nichtberechtigten
e) Einfügung in die BGB-Systematik
6. Herausgabeanspruch
a) Vindikation analog
b) Einfügung in die BGB-Systematik
IV. Fazit
Kapitel 15 Die EU Blockchain Sandbox*
I. Einleitung
II. Die klassische „Regulatory Sandbox“
III. Überblick über das Projekt „Europäische Blockchain Sandbox“
IV. Ziele der EU Blockchain Sandbox
V. Verlauf des Auswahlverfahren
VI. Vorteile der EU Blockchain Sandbox
1. Vorteile für Teilnehmer
2. Vorteile für Aufsichtsbehörden
VII. Ausblick
Anhang
Anhang 1 Restrukturierungsvereinbarung
Anhang 2 Überbrückungskreditvertrag (nachfolgend auch die „Vereinbarung“)
Anhang 3 Sanierungskreditvertrag
Anhang 4 Stillhaltevereinbarung
Anhang 5 Muster-Gliederung eines Restrukturierungsplans
Anhang 6 Muster: Gewerbliche Immobilienfinanzierung – Strukturelle Subordination
Anhang 7 Muster: Gewerbliche Immobilienfinanzierung – Vertragliche Subordination
Anhang 8 Kreditdienstleistungsvereinbarung
Anhang 9 Kaufvertrag über Kreditforderungen und Sicherheiten
Mitgliederliste
Literaturverzeichnis
a.E.
am Ende
ABl.
Amtsblatt
ABS
Asset Backed Securities
Abs.
Absatz
AcP
Archiv für die civilistische Praxis (Zeitschrift)
AG
Amtsgericht
AktG
Aktiengesetz
Alt.
Alternative
APLMA
Asia Pacific Loan Market Association
Art.
Artikel
Aufl.
Auflage
BaFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BAIT
Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT
Bd.
Band
BeckOGK
beck-online. GROSSKOMMENTAR, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann (Gesamthrsg.)
BeurkG
Beurkundungsgesetz
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHZ
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen
BKR
Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BMJ
Bundesministerium der Justiz
BT-Drs.
Bundestagsdrucksache
bzw.
beziehungsweise
ca.
circa
CERES
Coalition for Environmentally Responsible Economics
COMI
Centre of Main Interest
CR
Computer und Recht (Zeitschrift)
CSDR
Corporate Sustainability Reporting Standard
d.h.
das heißt
ders.
derselbe
dies.
dieselbe(n)
DK
Deutsche Kreditwirtschaft
DKS
Deutsche Kreditmarkt Standards e.V.
DLT
Distributed Ledger Technology
DnotZ
Deutsche Notar-Zeitschrift
DORA
Digital Operational Resilience Act; Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor
DSRITB
Deutsche Stiftung für Recht und Informatik: Tagungsband
EBA
Europäische Bankenaufsicht
EBV
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
EK
Europäischen Kommission
EL
Ergänzungslieferung
ELFA
European Leveraged Finance Association
ESG
Environmental, Social, Governance
ESRS
European Sustainable Reporting Standard
EstDV
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
ESUG
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EuInsVO
Europäischen Insolvenzordnung
EUR
Euro
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschafsrecht
eWpG
Gesetz über elektronische Wertpapiere
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
f./ff.
folgende
FinmadiG
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
FISG
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität
Fn.
Fußnote
FS
Festschrift
GAR
Green Asset Ratio
gem.
gemäß
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GPR
Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union
GRUR
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)
Hrsg.
Herausgeber
i.d.F.
in der Fassung
i.S.d.
im Sinne des/der
i.S.v.
im Sinne von
i.V.m.
in Verbindung mit
ICA
Intercreditor Agreement
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer
InsO
Insolvenzordnung
Jura
Juristische Ausbildung (Zeitschrift)
JuS
Juristische Schulung (Zeitschrift)
JZ
JuristenZeitung
KAGB
Kapitalanlagegesetzbuch
KMU
kleine und mittlere Unternehmen
KPI
Key Performance Indicators
KrDIG
Kreditdienstleistungsinstitutsgesetz
KrZwMG
Kreditzweitmarktgesetz
KTS
Zeitschrift für Insolvenzrecht
KWG
Kreditwesengesetz
LG
Landgericht
lit.
litera (Buchstabe)
LMA
Loan Market Association
LSTA
Loan Syndications and Trading Association
M&A
Mergers & Acquisitions
m. Anm.
mit Anmerkungen
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
MaRisk
Mindestanforderungen an das Risikomanagement
MiCAR
Markets in Crypto-Assets Regulation
MLR
Marburg Law Review
MMR
Zeitschrift für IT-Recht und Recht der Digitalisierung
MüKoBGB
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hrsg. von Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg
NGO
Non-Governmental Organisation
NIPR
Nederlands Internationaal Privaatrecht (Zeitschrift)
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NPL
Non Performing Loan
Nr.
Nummer
OLG
Oberlandesgericht
PBB
Deutsche Pfandbriefbank
RDG
Rechtsdienstleistungsgesetz
Rdi
Recht digital (Zeitschrift)
RdZ
Recht der Zahlungsdienste (Zeitschrift)
RL
Richtlinie
RMS
Risikomanagementsystem
Rn.
Randnummer
S.
Seite
SanInsFoG
Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG)
SFDR
Sustainable Finance Disclosure Regulation
sog.
sogenannt
SPV
Special Purpose Vehicle
StaRUG
Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz)
TCLP
The Chancery Lane Project
Tz.
Textziffer
u.a.
und andere/unter anderem
UK
United Kingdom
UrhG
Urheberrechtsgesetz
Urt.
Urteil
US
United States
USP
Unique Selling Proposition
VDuG
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
vgl.
vergleiche
VRUG
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz
WHOA
Wet homologatie onderhands akkoord
WM
Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht
WP/vBP
Wirtschaftsprüfer:innen/vereidigte Buchprüfer:innen
WPg
Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
z.B.
zum Beispiel
ZAG
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZBB
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZdiW
Zeitschrift für das Recht der digitalen Wirtschaft
ZfPW
Zeitschrift für die gesamte Privatrechtswissenschaft
ZHR
Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht
Ziff.
Ziffer
ZInsO
Zeitschrift für das gesamte Insolvenz
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
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1
Aktualisierte und überarbeitete Fassung des Beitrags in
Schalast/Keibel
(Hrsg.), Handbuch Deutsche Kreditmarkt-Standards, 1. Aufl. 2021.
1
Die Initiative zur Gründung des Deutsche Kreditmarkt-Standards e.V. entstand Ende der 2000er Jahre und wurde vor allem von der dynamischen Entwicklung des Kreditzweitmarkts in diesem Zeitraum getrieben. In Deutschland hatte sich erstmals ein sehr lebhafter und so bisher nur in anderen Jurisdiktionen, insbesondere Südostasien und den USA, bekannter Sekundärmarkt für Kredite gebildet, der vor allem durch große und für die öffentliche Wahrnehmung spektakuläre Portfoliotransaktionen von notleidenden/Non Performing Loans (NPLs) gekennzeichnet war, oft auch unter Einbeziehung von Sub Performing sowie Performing Loans. Die in diesem Zusammenhang stehenden zahlreichen regulatorischen, aufsichtsrechtlichen und auch bankrechtlichen Fragestellungen führten zu einer intensiven öffentlichen und wissenschaftlichen Diskussion der Thematik.2 Die deutschen Banken wurden dabei von der massiven NPL-Welle, der sie plötzlich gegenüberstanden, teilweise überrascht. Eine wichtige Rolle bei der Wahrnehmung dieser neuen Situation spielten dabei Studien, die das Gesamtvolumen der faulen Kredite in den Bilanzen von 120 Mrd. bis über 300 Mrd. schätzten. Zahlreiche Institute, darunter nicht zuletzt auch Sparkassen und andere Regionalbanken, entschieden sich deshalb dafür, signifikante NPL-Bestände an spezialisierte Investoren zu veräußern, wobei insbesondere der amerikanische Hedgefonds Lonestar öffentliche Aufmerksamkeit auf sich zog.3 Lonestar erwarb in diesem Zeitraum zahlreiche Portfolien von deutschen Instituten, darunter auch Sparkassen, wobei ihm seine langjährigen Erfahrungen mit der Schuldenkrise in den USA sowie in Südostasien in den 1980er/1990er Jahren zugutekamen. Das jährliche Handelsvolumen von Kreditportfolien lag Mitte der 2000er Jahre nach damaligen Schätzungen regelmäßig im zweistelligen Milliardenbereich.
2
In Zusammenhang mit dieser Entwicklung entstanden dann zahlreiche Initiativen insbesondere der Bankenverbände, um ihre Mitglieder bei Kreditverkäufen sowie Outsourcingprozessen zu unterstützen und dafür standardisierte Prozesse zu entwickeln, die es kleineren Instituten, insbesondere Regionalbanken, ermöglichen sollten, kosten- und zeiteffizient solche Risikotransfers bei Bedarf durchzuführen.4 Naturgemäß konnten sich aber solche Initiativen – beispielhaft ist dafür etwa der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband – im Markt nicht durchsetzen, da sie nicht von einem breiteren Konsens aller Banken bzw. Bankeninteressenvertreter sowie darüber hinaus der Marktgegenseite, den Investoren, Servicern, Beratern sowie nicht zuletzt den Refinanzierern mitgetragen wurden.
3
Dies war der Moment, wo unabhängige nicht profitorientierte Standardisierungsplattformen aus anderen Jurisdiktionen, wie etwa die Loan Market Association (LMA) die Loan Syndications and Trading Association (LSTA) und die Asia Pacific Loan Market Association (APLMA) in das Interesse der Marktteilnehmer rückten.5 Da das UK zum Zeitpunkt dieser Diskussion Mitglied der EU und der Brexit nicht einmal in Ansätzen erkennbar war, lag es insoweit nahe, eine institutionelle Ausdehnung der LMA auf den Kontinent mit den Verantwortlichen zu diskutieren. Als dies nicht auf Interesse stieß, fanden sich Vertreter der drei Säulen des deutschen Bankensystems, Investoren, Servicer und Berater Anfang 2010 in ersten informellen Arbeitsgruppen zusammen, um die Gründung einer deutschen Kreditmarktstandardisierungsplattform vorzubereiten.6 Die Ergebnisse der verschiedenen Arbeitsgruppen wurden erstmals auf dem NPL-Forum der Frankfurt School im Mai 2010 unter dem Titel: „Deutsche Vertragsstandards für Kredithandelstransaktionen?“, der Fachöffentlichkeit präsentiert und fanden schnell zahlreiche Unterstützer.7
4
Aus den informellen Arbeitsgruppen bildeten sich mehrere Workshops und die Konzeption wurde schließlich weiter fokussiert und im folgenden Jahr noch einmal auf dem NPL-Forum 2011 vorgetragen. Als Ergebnis entstand dann im Oktober 2011 der Verein Deutsche Kreditmarkt-Standards e.V. Gründungsmitglieder waren die Commerzbank, die Coreal Kreditbank, der Frankfurt School Verlag, die Deutsche Pfandbriefbank (PBB), die Kanzlei Mayer Brown LLP, die Kredithandelsplattform The Debt Exchange sowie die Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e.V. (BKS). Der gemeinnützige Verein wurde dabei bewusst als Non-Governmental Organisation (NGO) aufgestellt und strebt seit seiner Gründung an, möglichst viele Marktteilnehmer, Berater sowie weitere Stakeholder entweder als Mitglieder, Unterstützer/Förderer oder als Teilnehmer seiner verschiedenen Workshops und Diskussionsforen zu gewinnen. Die Vernetzung mit dem wissenschaftlichen Diskurs erfolgt durch den Beirat, für den führende Hochschullehrer gewonnen werden konnten. Die DKS ist damit – in Abgrenzung zu der LMA oder der LSTA – eine bewusst offene Organisation sowie Plattform, die sich einer breiten verbandsinternen, aber auch darüber hinausgehenden Diskussion öffnen und stellen möchte. Denn nur so ist es möglich, konsensfähige Standards zu entwickeln, wie es den bereits im angloamerikanischen und asiatischen Kreditmarkt existierenden Organisationen gelungen ist. Deshalb stehen die meisten DKS-Veranstaltungen bis heute allen interessierten Teilnehmern weit über den Mitgliederkreis hinaus offen und dies wird gerne angenommen. Als Ergebnis des Gründungsprozesses wurden schließlich erste Arbeitsgruppen mit Schwerpunkten wie:
– Privatkunden/Consumer/Portfoliotransaktionen
– Firmenkunden/Single Names/immobiliengesichert und nichtimmobiliengesichert
– Real Estate
– Konsortialkredite/LBO Finanzierungen
5
gebildet. Diese Arbeitsgruppen waren der Nukleus der heute bestehenden vielfältigen Arbeitsbereiche und Workshops. Als neue Arbeitsgruppe hat sich jüngst die „ESG-Mustervereinbarung“ gebildet, ein Thema, das uns in den kommenden Jahren intensiv beschäftigen wird.
2
Siehe dazu aus der Perspektive 2000er Jahre:
Schalast
, BKR 2006, 193ff. sowie umfassend
Köchling/Schalast
(Hrsg.), Grundlagen des NPL-Geschäfts, 1. Auflage 2013, 4. Auflage 2024.
3
Köchling
, in: Köchling/Schalast, Grundlagen des NPL-Geschäfts, 1. Aufl., S. 22ff.;
Schalast/Safran/Sassenberg
, BB 2008, 1126ff.
4
Siehe
Schalast/Keibel
, in: Schalast/Keibel, NPL Jahrbuch 2011/2012, S. 147ff.
5
Loan Market Association, https://www.lma.eu.com/ (zuletzt abgerufen am 21.3.2024); Loan Syndications and Trading Association, https://www.lsta.org/ (zuletzt abgerufen am 21.3.2024); Asia Pacific Loan Market Association https://www.aplma.com/ (zuletzt abgerufen am 21.3.2024).
6
Die folgende Darstellung ist angelehnt an den vom Autor verfassten Abschnitt von
Schalast/Keibel
, Standards und Vertragsmuster für Kredittransaktionen – Warum wir eine Loan Markt Association benötigen, in: Schalast/Keibel, (Hrsg.), NPL-Jahrbuch 2011/2012, S. 137ff.
7
Der Vortrag von
Christoph Schalast
,
Simon Grieser
und
Jörg Wulfken
auf dem NPL-Forum 2010 wurde unter diesem Titel auch im NPL-Jahrbuch 2010/2011 (herausgegeben von Schalast/Keibel), S. 129ff. veröffentlicht.
6
Wie eingangs dargestellt, war die Gründung der DKS insbesondere durch den dynamischen deutschen NPL-Markt in den 2000er Jahren geprägt. Nichtsdestotrotz gab es für die Initiative bereits damals eine Reihe von internationalen Vorbildern. Vorrangig ist an dieser Stelle die LMA mit Sitz in London (Gründung 1996) zu nennen, die ursprünglich auf syndizierte Kredite fokussiert war und damit eine Standardisierung nicht nur im Sekundärmarkt, sondern auch im Primärmarkt anstrebt. Ihr Fokus lag dabei nicht auf dem NPL/Distressed Debt Bereich. Dieser wurde von ihr jedoch ebenfalls bearbeitet. Der LMA gehören heute mehr als 850 Mitglieder an, insbesondere Kredit- und Finanzinstitute, Investoren und nicht zuletzt führende international ausgerichtete Anwaltskanzleien mit Schwerpunkt im Bank- und Kreditrecht. Besonders geprägt wurde dabei die Entstehung der LMA durch die internationale Kanzlei Clifford Chance sowie die Bank of England.8 Damit entstand sie zwar etwas später als ihr amerikanisches Pendant LSTA, allerdings hat sie den europäischen Kreditmarkt sowie zahlreiche angrenzende Bereiche seitdem maßgeblich mitgeprägt. Dabei war die LMA seit jeher im Ansatz grenzüberschreitend ausgerichtet. Vor diesem Hintergrund ist interessant, dass trotz des Brexits weiterhin Dokumente für den französischen, den spanischen sowie für den deutschen Markt er- bzw. überarbeitet wurden. Die letzten Aktualisierungen für Frankreich und Spanien wurden Ende 2021/Anfang 2022 publiziert, für Deutschland gibt es Dokumentationen aus dem Februar 2024. Insoweit bleibt abzuwarten, ob und mit welcher Intensität diese „Tradition“ fortgeführt wird.
7
Vorbild der LMA war zum Zeitpunkt ihrer Entstehung die US-amerikanische LSTA, die ebenfalls als eine NGO gegründet wurde, mit dem Ziel, Standards, Marktpraxis und Geschäftsabläufe für den Kreditsekundärmarkt zu entwickeln.9 Der Fokus ist insoweit etwas enger als der der LMA. Im Jahre 1998 kam dann als dritte Institution die APLMA hinzu, ins Leben gerufen von 15 internationalen Banken. Die APLMA hat ihren Hauptsitz in Hongkong, allerdings unterhält sie weitere Niederlassungen in anderen Jurisdiktionen wie Australien oder Singapur sowie eine Reihe von so genannten Off Shore Committees etwa in China, Indien oder Taiwan. Im Hinblick darauf könnte sie ein Vorbild für eine künftige europäische Loan Markt Association sein, da sie insoweit unterschiedliche Jurisdiktionen ausdrücklich berücksichtigt und abbildet.
8
Alle drei Organisationen eint dabei, dass sie bei den von ihnen erarbeiteten Vertragsdokumentationen auf eine Standardsetzung ausgerichtet sind und durch einen breiten Einbezug der Marktgegenseiten, Berater und – soweit möglich – der Regulierer einen breiten Konsens herstellen wollen. Die Vertragsdokumentationen stehen dabei allerdings nur den Mitgliedern zur Verfügung. Darüber hinaus werden regelmäßig Konferenzen – teilweise in Zusammenarbeit miteinander – angeboten.10 Hinzu kommen Trainings und andere Fortbildungsveranstaltungen sowie die Erhebung von Marktdaten. Alle drei Organisationen eint zudem, dass sie maßgeblich durch das angloamerikanische Recht und die entsprechende Praxis der Vertragsgestaltung und -dokumentation geprägt sind. In den Gesprächen zwischen der LMA und der DKS wurde deutlich, dass eine institutionelle Ausweitung – etwa durch Joint Ventures oder Niederlassungen – auf den kontinentaleuropäischen Rechtskreis mit seinen zahlreichen, im Detail höchst unterschiedlichen, Jurisdiktionen, wie etwa Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien oder Polen etc., nicht als attraktiv angesehen wird. Insoweit setzt die LMA weiterhin primär auf einen Standard nach UK-Recht, was die Bedeutung Londons für den internationalen Kapitalmarkt – auch nach dem Brexit (Stand 2024) – widerspiegelt. Dies führt in der Praxis oftmals dazu, dass Dokumentationen, wenn kontinentaleuropäisches Recht zur Anwendung kommen soll oder muss, mehr oder weniger gut „übersetzt“ werden, was insbesondere (aber nicht nur) bei Rechtsstreitigkeiten zu Friktionen führen kann.
8
Zur Entstehungsgeschichte
Schalast/Keibel
, in: Schalast/Keibel, NPL Jahrbuch 2011/2012, S. 137ff.
9
Marsh/Virmani
, Loan Syndications and Trading: An Overview of the Syndicated Loan Market, ICLG, Lending & Secured Finance 2023.
10
Siehe etwa die LMA und LSTA Konferenz in London am 9.3.2023.
9
Der zentrale Unterscheidungspunkt (der USP) der DKS gegenüber ihren Schwesterorganisationen in London, New York oder Hongkong ist, dass sie bei den von ihr entwickelten Vertragsdokumentationen, aber auch im Übrigen, ganz klar auf deutsches und darüber hinaus – soweit harmonisiert vorhanden – europäisches Recht setzt. Zunächst mag man sich fragen, ob dies überhaupt notwendig ist angesichts der im Markt doch weitgehend etablierten LMA- bzw. LSTA-Dokumentation. Doch die Praxis zeigt, dass es immer wieder und aktuell zunehmend Vertragspartner gibt, die keine Anwendbarkeit von UK- oder US-Recht wollen und/oder im Übrigen eine deutschsprachige Dokumentation wünschen. Ähnliches wird etwa von Organisationen in Frankreich und Spanien berichtet. Dafür kann es vielfältige Ursachen geben. Kredittransaktionen mit kleineren Banken bzw. Regionalbanken11 dokumentieren die Wichtigkeit dieser Überlegung. Die dann gewählten Hilfsmittel sind meist mehr oder weniger gute Übersetzungen, helfen aber letztendlich nicht wirklich weiter, da der „Kontext“ des deutschen bzw. kontinentaleuropäischen Rechts und des Common Laws höchst unterschiedlich ist.12 Dabei kann der Unterschied nicht auf das Fehlen von zentralen zivil- und wirtschaftsrechtlichen Kodifikationen beschränkt werden. Es geht weit darüber hinaus, etwa in Richtung der Auslegung/Interpretation des Vertragsinhalts, Vollstreckungsthemen und Schadenersatzansprüchen.13 Ein ganz besonderer Nachteil der Nutzung von „Common Law“-Dokumentationen in Deutschland, aber auch in allen anderen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen, ist, dass Besonderheiten im Hinblick auf das Grundbuchrecht und/oder Sicherheiten nicht abgebildet werden können, weil diese so im UK nicht existieren und sie daher nicht dafür entwickelt wurden.
10
Nachdem der Brexit vollzogen war, gingen viele davon aus, dass hierdurch die Bedeutung von englischem bzw. angloamerikanischem Recht für den europäischen Kreditmarkt vermutlich zurückgehen würde. In der Praxis kann man dies allerdings noch nicht verifizieren,14 obwohl es eines der zentralen Ziele des Austritts aus der EU war, sich von der europäischen – auch rechtlichen – Entwicklung und damit „Europäisierung“ des Common Laws sowie sich der Rechtsprechung des EuG sowie insbesondere des EuGH zu entziehen. Insgesamt zeigt die Entwicklung, dass die 27 Kapitalmärkte in der EU nunmehr – gerade angesichts der aktuellen Krise – stärker zusammenrücken und der Kreditmarkt damit vor einer stärkeren Integration und Konsolidierung steht. Hinzu kommt, dass „Law made in UK“ nunmehr von der europäischen Entwicklung und der Harmonisierung innerhalb der EU abgeschnitten ist. Dies wird sich zunehmend spürbar in Zukunftsbereichen, wie etwa ESG oder auch dem Datenschutz, manifestieren. In diesem Zusammenhang ist hinreichend Raum für eine deutsche Schwesterinstitution und gegebenenfalls auch eine neue europäische Kreditmarktorganisation. Dabei dürfte es eine Herausforderung werden, mit der LMA und gegebenenfalls weiteren verwandten Organisationen einen fruchtbaren Dialog in Gang zu setzen. Auf jeden Fall hat die DKS aus diesen Überlegungen heraus einen ersten Austausch mit der Initiative „Law made in Germany“ initiiert15 und arbeitet derzeit eng mit den Institutionen der EU sowie möglichen Kooperationspartnern zusammen, um diese europäische Perspektive darstellen zu können.
11
Dabei sollte man immer bedenken, dass die EU immer noch über eine große Dichte von Finanzinstituten verfügt. Hinzu kommen die Unterschiede zwischen Geschäftsbanken, Sparkassen und Genossenschaftsinstituten.
12
Siehe dazu
Kischel
, Rechtsvergleichung, 2019, S. 243ff. und 389ff.
13
Allgemein dazu
Kötz
, Comparative Contract Law, in: Reimann/Zimmermann, The Oxford Handbook of Comparative Law, S. 902ff.
14
Eine interessante Fragestellung für eine Untersuchung etwa im Rahmen einer Master-Thesis oder einer Dissertation.
15
Law – Made in Germany, https://www.lawmadeingermany.de/ (zuletzt abgerufen am 21.3.2023).
11
Von der Zahl der Mitglieder kann sich die DKS derzeit noch nicht mit seinen „großen“ Schwesterorganisationen messen, doch aus dem Verein, der von sieben Mitgliedern Ende 2011 gegründet wurde, ist er heute auf ca. 70 Mitglieder gewachsen, wobei insbesondere Banken und Finanzinstitutionen aber auch neue Player wie FinTechs zu nennen sind. Hinzu kommen zahlreiche führende nationale und internationale Anwaltskanzleien sowie Servicer und institutionelle Mitglieder wie die Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing. Des Weiteren hat die DKS zwischenzeitlich einen breit aufgestellten Beirat um den Vorsitzenden Professor Dr. Axel Wieandt, WHU, aufgestellt.16 Über diesen Beirat hinaus hat sich die DKS heute mit einigen der im Bereich Kreditmarkt forschungsstärksten Universitäten und Business Schools in Deutschland vernetzt und öffnet sich so neuen Themen, wie dem Kryptomarkt und der Blockchain. Diese enge Vernetzung der DKS mit der führenden rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Forschung hat weiter dazu geführt, dass sich seit 2017 der DKS-Award für Master- und Bachelor-Thesen in den Themenbereichen deutscher/internationaler Kreditmarkt, Kreditmarkttransaktionen oder deren Standardisierung sowie insgesamt Schaffung von Standardvertragsklauseln oder Standardprozessen etabliert hat. Die Preisträger haben dabei Themen wie: „Finanzierung von Unternehmen über Kreditplattformen – Nur ein Trend oder nachhaltiger Mehrwert für die Beteiligten?“17 oder „Cyclicality of Credit Supply: Substituting term loans with bonds and revolving credit in the eurozone“ wissenschaftlich herausgearbeitet.18 In der letzten Zeit kamen zunehmend Themen aus dem Bereich ESG19 sowie Krypto, hier insbesondere Security Tokens hinzu.20
12
Des Weiteren stand in den letzten Jahren die Erarbeitung von Vertragsmustern weiterhin im Mittelpunkt.
13
Derzeit liegen ca. 50 Muster u.a. für folgende Bereiche vor, die für die Mitglieder im Intranet der DKS verfügbar sind:
– Kaufvertrag über Kreditforderungen unbesichert und Kaufvertrag über Kreditforderungen mit Sicherheiten (deutsch/englisch),
– Servicingvertrag (deutsch/englisch),
– Outsourcingvertrag,
– Übertragungsvereinbarung,
– Information- und Offenlegungspflichten/-rechte unter Sicherheitsverträgen,
– Überbrückungskreditvertrag.
14
Ausgangspunkt für diese beeindruckende Liste waren erste Musterverträge nach deutschem Recht, die zwischen 2009 und 2012 entwickelt und veröffentlicht wurden, unter anderem der Mustervertrag für Kreditportfoliotransaktionen21 sowie der Outsourcingvertrag.22
15
Die praxisrelevante Arbeit der DKS findet vor allem in zahlreichen Workshops und Webinaren statt, wobei das Spektrum zuletzt von Themen wie „StaRUG Sanierungsmoderation“, „AI Contract Negotiation Tool“, „KI-Vertragsgestaltung“ über die „Zukunft des Scoring“ – von „Statistik zu KI“ zu Gesetzgebungsthemen wie „Kreditzweitmarktgesetz“, „Finanzmarktdigitalisierung“ oder „Novellierung der EU-Verbraucherschutzrichtlinie“ bis zu ganz aktuellen Themen wie etwa dem „DKS Musterrestrukturierungsplan“ in aktuellen Verfahren reichte. Der Fokus der Veranstaltungen steht dabei immer im engen Zusammenhang mit der Erstellung von Mustern oder der Überprüfung ihrer Effizienz und Funktionalität in der Praxis.
16
Darüber hinaus arbeitet die DKS seit einiger Zeit verstärkt an Initiativen von EZB, EBA und anderen europäischen Institutionen mit, die weiterhin – auch nach der Umsetzung der Kreditdienstleisterrichtlinie in den Mitgliedstaaten – an einer Vereinfachung und Standardisierung von Kredittransaktionen in allen EU-Jurisdiktionen interessiert sind. Erstmals Mitte 2020, als noch von einem starken Anstieg der NPL-Quote, nicht zuletzt in Südeuropa aber auch in der DACH-Region aufgrund der Pandemie, ausgegangen wurde, kam die Idee einer europäischen Transaktionsplattform oder eines europäischen Abwicklungsinstituts, etwa nach dem Vorbild der deutschen Abwicklungsanstalten, auf.23 In den letzten 24 Monaten hat sich das Umfeld für das Thema NPL grundlegend verändert. Auf der einen Seite kam die Zinswende mit den erheblich gestiegenen Refinanzierungskosten, insbesondere im Immobilienbereich, aber auch darüber hinaus, etwa für Unternehmensfinanzierungen. Hinzutritt nunmehr eine Welt voller geopolitischer Unsicherheiten – von Russlands Angriff auf die Ukraine hin zum Gaza-Krieg. Desweiteren hinaus herrscht in Deutschland zunehmend wirtschaftlicher Stillstand. Man muss ganz sicher kein Hellseher sein, um vorherzusagen, dass dies zwangsläufig zu einem Anstieg von NPLs in Deutschland sowie darüber hinaus in den mitteleuropäischen Mitgliedstaaten führen wird. Die DKS kann und will sich in diesem Umfeld nicht auf den deutschen Rechtsraum beschränken, vielmehr müssen Möglichkeiten der Ausdehnung auf den ganzen kontinentaleuropäischen Bereich und damit einer Europäisierung der Standardisierungsinitiative alsbald umgesetzt werden.
16
Zum Beirat gehören derzeit: Professor Dr.
Matthias Casper
, Universität Münster; Professor Dr.
Peter O. Mülbert
, Universität Mainz; Professor Dr.
Dirk Schiereck
, Technische Universität Darmstadt; Professor Dr.
Tim Adam
, Humboldt Universität; Professorin Dr.
Petra Buck-Heeb
, Universität Hannover; Professorin Dr.
Katja Langbucher
, Goethe Universität/House of Finance; Professorin Dr.
Julia Lübke
, EBS Universität Wiesbaden; Professor Dr.
Stephan Madaus
, Universität Halle-Wittenberg; Professor Dr.
Sebastian Omlor
, LL.M. (NYU), LL.M. Eur., Universität Marburg sowie
Christine Laudenbach
von der Goethe Universität/House of Finance sowie dem Leibniz-Institut für Finanzforschung SAFE in Frankfurt am Main.
17
Bachelor-Thesis von
Stefan Schneider
und
Lars Krude
, betreut von Prof. Dr.
Martin Faust
, Frankfurt School of Finance & Management.
18
Master-Thesis von
Thomas Wagner
, betreut von Prof. Dr.
Max Bruche
, Humboldt Universität.
19
Siehe etwa die Master-Thesis von
Susanne Stemmer
, ESG – Nachhaltige Finanzierungen im syndizierten Kreditmarkt inklusive eines Exkurses zu Sustainability-Linked Loans: Von der Nische zum Standard? (Master-Thesis Frankfurt School 2022);
Nils Lennart Timmermann
, Einfluss von Umweltratings auf Renditen im Kontext des Corona Konjunkturpakets „Next Generation EU“ (Bachelor-Thesis, Humboldt Universität zu Berlin).
20
Maurice Ribak
, Rechtswissenschaftliche Analyse, wie sich Security Token in der Wertpapierzivil- und Wertpapieraufsichtsrecht integrieren lassen (Universität Marburg) oder
Laurenz Heppding
, Die rechtliche und regulatorische Handhabung von Security Token Offerings (STOs) im internationalen Kontext (Bachelor-Thesis Technische Universität Darmstadt).
21
Veröffentlicht in:
Schalast
(Hrsg.), NPL-Jahrbuch 2009/2010, S. 129ff., aktualisiert veröffentlicht in:
Schalast/Keibel
(Hrsg.), NPL-Jahrbuch 2011/2012, S. 165ff.
22
Veröffentlicht in:
Schalast/Keibel
(Hrsg.), NPL Jahrbuch 2013/2014, S. 117ff.
23
Siehe dazu Bankenunion und Bad Banks in:
Schalast/Keibel
(Hrsg.), NPL Jahrbuch 2013/2014, S. 109ff.
17
Nachdem sich die DKS im deutschen Kreditmarkt, aber auch darüber hinaus als wichtiger Player und Diskussionsplattform sowie Know-how-Träger etabliert hat, stehen nun die nächsten Schritte in Richtung einer kontinentaleuropäischen Loan Market Association an. Weiter ist jetzt sicherlich der richtige Zeitpunkt gekommen, um mit den bereits bestehenden anderen Kreditmarktakteuren eine stärkere Zusammenarbeit und einen konstruktiven Austausch insbesondere mit dem angloamerikanischen Rechtsraum, dem Common Law sowie Südostasien in Gang zu setzen.
18
Doch vielleicht noch wichtiger ist es jetzt, weitere Formate zu entwickeln, das heißt neben den Workshops verstärkt Konferenzen, idealerweise mit weiteren Kooperationspartnern aus anderen Mitgliedstaaten der EU. Schließlich ist jetzt schon absehbar, dass bestimmte aktuelle Themen die Diskussion zu Kreditmarktstandards in den nächsten Jahren neu prägen werden. Ein solcher Megatrend ist das Thema ESG,24 was sich nicht zuletzt bei den Einreichungen für die DKS-Awards widerspiegelt.25 Damit liegt die Zukunft der DKS zunächst in der stärkeren Vernetzung mit anderen vergleichbaren Institutionen insbesondere in der EU, dem UK und den USA. Das mittelfristige Ziel wäre dann eine European Loan Market Association, die APLMA hat dies ja für ihre Region bereits vorgezeichnet. Insoweit gibt es viele weitere spannende Aufgaben, die die nächsten Jahre der DKS prägen werden.
24
Am 28.7.2021 haben die LMA und die European Leveraged Finance Association (ELFA) gemeinsam eine Best Practice Guidance zu Sustainability linked Leveraged Loans veröffentlicht.
25
Does ESG-focused shareholder activism generate alpha?, Master-Thesis von
Valentin Ulbrecht
.
1
Die europäischen und deutschen Verbraucherschutzrechte haben in den vergangenen Jahren im Rechtsverkehr mit Verbrauchern zunehmend an Bedeutung gewonnen und sind dadurch zahlreichen Änderungen ausgesetzt. Von dieser Entwicklung ist die Finanz- und Kreditwirtschaft nicht verschont geblieben, sondern sie wurde insbesondere in den Folgejahren der Finanzkrise 2008/2009 mit diversen Gesetzesänderungen konfrontiert, die zum Teil mit gravierenden Änderungen für das gesamte Bankgeschäft mit Verbrauchern einhergingen. Der überwiegende Teil der Gesetzesänderungen ist auf die Überarbeitung existierender oder neu eingeführter Europäischer Richtlinien zurückzuführen, die in den vergangenen Jahren in nationales Recht überführt werden mussten. Parallel dazu nehmen Klageverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) zu, die sich vermehrt mit verbraucherschützenden Themen befassen. Dieser Beitrag stellt das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Finanzdienstleistungen in den Mittelpunkt der Betrachtung, um anhand dieses Beispiels die Dynamik der neueren Entwicklung bei den Verbraucherschutzrechten aufzuzeigen. Dieser Beitrag nimmt nicht für sich in Anspruch die Thematik vollständig darzustellen, sondern kann nur einen Ausschnitt abbilden. Tatsächlich erstreckt sich der Verbraucherschutz über alle Finanzprodukte und Finanzdienstleistungen. Das Widerrufsrecht und die damit zuhängenden Fragestellungen im Verbraucherdarlehensrecht haben aber insbesondere in Deutschland eine hohe Aufmerksamkeit erfahren, sodass dieses Themengebiet gut geeignet erschient, die Schnelligkeit in der Entwicklung darzustellen.
2
Die überarbeitete EU-Verbraucherkreditrichtlinie trat am 30.10.2023 in Kraft und muss von den Mitgliedstaaten bis zum 20.11.2025 national umgesetzt werden. Die Richtlinie regelt die Vergabe von Verbraucherkrediten und soll Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Ver- oder Überschuldung durch Kredite schützen. Immobilienkredite werden in der Richtlinie explizit nicht behandelt.
3
Neben der Einführung neuer Regeln erfolgte aber auch eine weitgehende Übernahme der bestehenden Regelungen. Daher soll im Folgenden die spezifische Entwicklung des Widerrufsrechts bzw. der Widerrufsbelehrung dargestellt werden.
4
1. Die Grundidee der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie vom 25.10.20111 war die vollständige Harmonisierung der Informationspflichten gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz oder bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und die Angleichung der seinerzeitigen nationalen Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz in den Mitgliedstaaten. Erleichtert werden sollten dabei die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowohl in den nationalen Binnenmärkten als auch grenzüberschreitend innerhalb der Europäischen Union. Dazu gehörte auch die Belehrung über ein bestehendes Widerrufsrecht. Für Fernabsatz-Verträge und außerhalb von in Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gilt seitdem eine einheitliche EU-weite Widerrufsfrist von 14 Kalendertagen. Um den Widerruf für Verbraucher zu erleichtern, wurde ein Muster-Widerrufsformular eingeführt, dessen Nutzung jedoch optional ist. Mit Umsetzungsgesetz vom 20.9.20132 trat die Richtlinie mit Wirkung vom 13.4.2014 in Deutschland in Kraft. In anderen europäischen Ländern wurde die Umsetzung eher langsam angegangen, sodass zum Stichtag die Umsetzung nur in ganz wenigen europäischen Ländern erfolgt war. Die Verbraucherrechterichtlinie trat hinsichtlich des Vertriebs von Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen im Fernabsatz neben die Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen und ergänzte den Schutz des Verbrauchers für alle Verbraucherverträge, soweit es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelte. Gleichzeitig wurden neue Regelungen getroffen, die den Abschluss von Verbraucherverträgen über den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen betrafen, bei denen die Verträge außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden. Die Verbraucherrechterichtlinie trat somit an die Stelle der Richtlinie betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (sogenannte „Haustürgeschäfterichtlinie“)3 und löste diese mit ihrem Inkrafttreten ab. Die Verbraucherrechterichtlinie schließt in ihrem Anwendungsbereich Finanzdienstleistungen ausdrücklich aus, Art. 3 Abs. 3 lit. d Verbraucherrechte-Richtlinie.4 Das hat den deutschen Gesetzgeber jedoch nicht davon abgehalten, bei der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ins deutsche Recht die Finanzdienstleistungen mit einzubeziehen, weil nach Auffassung des Gesetzgebers der Verbraucher bei dem Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen außerhalb der Geschäftsräume des Finanzdienstleisters genauso schutzbedürftig sei wie bei dem Abschluss solcher Verträge in einer Fernabsatzsituation. Dieses hatte der Richtliniengeber anders gesehen, weil er den Verbraucher durch die bestehenden produktspezifischen Vorschriften, die sich aus diversen verbraucherschützenden Richtlinien, wie z.B. der Verbraucherkreditrichtlinie 2008, der Zahlungsdienste-Richtlinien PSD I und II oder MiFID I ergeben, als hinreichend geschützt angesehen hat, wie es sich auch aus dem Erwägungsgrund 32 der Verbraucherrechte-Richtlinie ergibt.
1
2011/83/EU, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 304/64, https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:304:0064:0088:de:PDF (zuletzt abgerufen am 12.6.2024).
2
BGBl. I 2013, 3462, https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl113s3642.pdf%27%5D__1629962257611 (zuletzt abgerufen am 12.6.2024).
3
85/577/EWG, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 372/31, https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31985L0577:de:HTML (zuletzt abgerufen am 12.6.2024).
4
2011/83/EU, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 304/64.
5
1. In Deutschland galt schon mit Inkrafttreten des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes zum 1.8.20025 die Pflicht, den Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen nach § 495 BGB zu belehren. Ein Erlöschen des Widerrufsrechts sechs Monate nach Abschluss des Vertrags, wie es mit der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 in § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB (in der Fassung vom 1.1.2002 bis 31.7.2002)6 geregelt worden war, sah die Neuregelung in Folge der Heininger-Entscheidung des EuGH vom 13.12.20017 nicht mehr vor. Das Widerrufsrecht erlosch nicht, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden war (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB i.d.F. vom 1.8.2002 bis 7.12.2004). Außerdem sah das neue Gesetz vor, dass der Verbraucher auch dann ein Widerrufsrecht haben sollte, wenn er einen grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrag abgeschlossen hat, der zu den für derartige Darlehen üblichen Bedingungen gewährt wurde (sog. Immobiliardarlehensverträge, § 492 Abs. 1a BGB i.d.F. vom 1.8.2002 bis 7.12.2004). Bis zu diesem Zeitpunkt sollte dem Verbraucherdarlehensnehmer bei diesen Darlehen von Gesetzes wegen kein Widerrufsrecht zustehen, und zwar auch dann nicht, wenn der Vertrag in einer Haustürsituation angebahnt oder abgeschlossen worden war. In Folge der Heininger-Entscheidung des EuGH vom 13.12.20018 sprach der BGH dem Verbraucher jedoch ein Widerrufsrecht zu, wenn der Verbraucher einen Immobiliardarlehensvertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen9 hatte. Der BGH legte die damals geltende Vorschrift richtlinienkonform aus. Mit den Änderungen durch der OLG-Vertretungsänderungsgesetz schuf der Gesetzgeber ein quasi ewiges Widerrufsrecht, sofern die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Denn noch Jahre nach vollständiger Abwicklung eines Vertrags konnte der Verbraucher diesen widerrufen. Die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) zum 11.6.2010 in das deutsche Recht10 brachte an dieser Stelle keine Änderung. Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) kann das Widerrufsrecht des Verbrauchers zwar grundsätzlich erlöschen (§ 355 Abs. 3 Satz 2 BGB), dieses gilt jedoch ausdrücklich nicht für Verträge für Finanzdienstleistungen (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB). Die Erlöschensregelung für das Widerrufsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Abs. 3 BGB wurde erst mit dem Umsetzungsgesetz11 zur Wohnimmobilienkredit-Richtlinie (2014/17/EU) eingeführt, um den Darlehensgebern die notwendige Rechtssicherheit zu geben, die nach dem Ausspielen des sogenannten Widerrufsjokers geboten erschien.
6
2. Mit der Einführung des Widerrufsrechts für alle Verbraucherdarlehensverträge wurde die Grundlage für den sogenannten Widerrufsjoker geschaffen, der vor allem Kreditinstitute im Zusammenhang mit Immobiliardarlehensverträgen trifft. So steht dem Darlehensnehmer für die im Zeitraum zwischen November 2002 bis März 2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträge grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht zu, wenn ihm keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation erteilt wurde. Dieses Recht galt für alle Verbraucherdarlehen nach § 495 BGB in Verbindung mit § 355 BGB. Bis zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (2014/17/EU) zum 21.3.2016 galt, dass bei allen Verbraucherdarlehen bei einer fehlerhaft erteilten Widerrufsbelehrung oder Widerrufsinformation (seit 11.6.2010) dem Verbraucher ein unbefristetes Widerrufsrecht zustand. Schließlich wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ein Erlöschen des Widerrufsrechts bei Immobiliardarlehensverträgen eingeführt, soweit diese Verträge zwischen dem 1.9.2002 und dem 10.6.2010 geschlossen worden waren. Das Widerrufsrecht erlosch endgültig spätestens drei Monate nach dem 21.3.2016, soweit es sich bei dem Vertrag nicht gleichzeitig um ein Haustürgeschäft handelt (Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB). Hatte der Verbraucher seinen Widerruf nicht bis zum Ablauf des 21.6.2016 erklärt, wobei es auf die rechtzeitige Absendung bis zum Ablauf des 21.3.2016 ankam,12 war es endgültig erloschen.
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3. Darüber hinaus führte der Gesetzgeber für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge (§ 491 Abs. 3 BGB) eine Befristung des Widerrufsrechts ein (§ 356b Abs. 2 Satz 4 BGB). Danach erlischt das Widerrufsrecht nach Ablauf eines Jahres und 14 Tage seit Abschluss des Darlehensvertrags selbst dann, wenn in dem Darlehensvertrag keine ordnungsgemäße Widerrufsinformation enthalten ist. Dem Verbraucher steht somit zwar ein verlängertes, aber kein ewiges Widerrufsrecht zu. Außerdem ordnet das Gesetz seitdem an, dass die Widerrufsfrist nur dann nicht zu laufen beginnt, wenn der Vertrag eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsinformation beinhaltet. Auf die ordnungsgemäße Angabe der Pflichtangaben im Darlehensvertrag kommt es für das Ingangsetzen der Frist nicht an.
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Damit endete mit Ablauf des 21.3.2016 prinzipiell das ewige Widerrufsrecht für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge und damit der Widerrufsjoker. Diese Änderungen gelten jedoch nur für Immobiliardarlehensverträge, die zwischen dem 1.9.2002 und 10.6.2010 geschlossen worden waren sowie für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, die seit dem 21.3.2016 geschlossen wurden. Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge können weiterhin zeitlich unbegrenzt widerrufen werden, wenn sich die Widerrufsbelehrung bzw. -information als fehlerhaft herausstellt. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des EuGH vom 21.12.202313 das Widerrufsrecht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen endgültig erloschen, wenn der Darlehensvertrag zwischen den Vertragsparteien beendet wurde und der Verbraucher das Darlehen zurückgeführt hat. Auch für Immobiliardarlehensverträge, die in dem Zeitraum zwischen 10.6.2010 und 21.3.2016 geschlossen wurden, besteht bei einer fehlerhaft erteilten Widerrufsinformation ein unbefristetes Widerrufsrecht. Allerdings gibt es keinen Grund, die vorgenannte Rechtsprechung des EuGH, dass das Widerrufsrecht nach Beendigung des Darlehensvertrags nicht mehr ausgeübt werden kann, nicht auch auf Darlehensverträge zu übertragen, die in den Anwendungsbereich der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (2017/14/EU) fallen.
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4. Als der Gesetzgeber sich in Folge der EuGH – Entscheidung in Sachen Heininger entschied, ein einheitliches Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehen zu schaffen und dieses nicht situationsabhängig einzuräumen, fühlte er sich zur Sicherung des Rechtsfriedens aufgefordert, den Kreditinstituten eine Muster-Widerrufsbelehrung an die Hand zu geben, die diese zur Belehrung der Verbraucher verwenden konnten. Der Inhalt dieser Widerrufsbelehrung war von Anfang an umstritten, insbesondere wurde die Ordnungsmäßigkeit der in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) veröffentlichten Widerrufsbelehrung in Frage gestellt und teilweise in der rechtswissenschaftlichen Literatur von der Verwendung der veröffentlichten Muster-Widerrufsbelehrungen abgeraten.14 Insbesondere die in den ersten beiden Muster-Widerrufsbelehrungen verwendete Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung ...“ ohne den Beginn der Widerrufsfrist weiter zu konkretisieren, führte zu kontrovers geführten Diskussionen. In der Kreditwirtschaft wurden daher in den Muster-Widerrufsbelehrungen Anpassungen vorgenommen oder eigene Muster entwickelt, um das Risiko einer unwirksamen Widerrufsbelehrung möglichst zu vermeiden. Erst 2012 entschied der BGH,15 dass bei einer wortgleichen Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrungen der Verwender sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 InfoV berufen kann. Bei Abweichungen vom Mustertext, die durch eine inhaltliche Bearbeitung der Texte herbeigeführt wurden, besteht nach der Rechtsprechung dieses Privileg jedoch nicht mehr. Nur wenn die Textbearbeitung auf einem offenkundigen Schreibfehler beruhe oder die Verständlichkeit erhöhe, aber keine inhaltliche Bearbeitung des Mustertextes erfolgt sei, kann sich der Verwender auf die Gesetzlichkeitsfiktion weiterhin berufen.16
10
Im Jahr 2009 entschied der BGH,17 dass eine Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nur unzureichend informiere, wenn diese von einem unbefangenen Leser dahingehend verstanden werden kann, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt werden kann. Mit dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB sei dies nicht zu vereinbaren. Diese Entscheidung fand zunächst lediglich in der Fachliteratur18 Aufmerksamkeit, ansonsten hatte sie keine weitreichenden oder spürbaren Folgen. Dieses änderte sich erst, als sich zu Beginn der 2010er Jahre das niedrige Zinsniveau bei Immobiliardarlehensverträgen verfestigte und Darlehensnehmer über Verbraucherschutzverbände auf die Möglichkeit des „Widerrufsjoker“ aufmerksam wurden. Nach den damaligen Veröffentlichungen der Verbraucherschutzverbände19 waren Angabe gemäß bis zu 70 % der von der Kreditwirtschaft bei Immobiliardarlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Den Darlehensnehmern stünde somit ein jederzeitiges Widerrufsrecht zu und ermögliche ihnen das bestehende Darlehen in zinsgünstigere Darlehen umzuschulden, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Die Berichterstattungen in den Medien führten zu vermehrten Widerrufen. Damit war der Widerrufsjoker geboren, für den der Gesetzgeber bereits im Jahr 2002 die Grundlage gelegt hatte. Gerade die Kreditinstitute versuchten, sich gegen den Widerrufsjoker zu wehren und verteidigten sich gegen weit nach Ablauf der Widerrufsfrist erklärte Widerrufe. In den Folgejahren führte der Widerrufsjoker zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten bis zum BGH, in denen zahlreiche Rechtsfragen rund um das Widerrufsrecht zum Verbraucherdarlehensrecht beantwortet wurden. Grüneberg fasste 2019 die Rechtsprechung des BGH in einem Aufsatz20 zusammen und ließ erkennen, dass damit die offenen Fragen zum Widerrufsrecht beantwortet seien. Befassten sich die Rechtsstreitigkeiten vor allem mit den formalen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit einer Widerrufsbelehrung, gewann auch das Argument der Verwirkung oder Rechtsmissbräuchlichkeit mehr und mehr an Bedeutung. Den Argumenten der Kreditindustrie stand – und steht – eine Armada von Verbraucherschutz-Rechtsanwälten gegenüber. Während die Instanzgerichte die Frage der Verwirkung bzw. des Rechtsmissbrauchs sehr unterschiedlich beurteilten, führte die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst zu einer Belebung des Widerrufsjokers. In den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof sich zu den Themen Verwirkung und Rechtsmissbrauch geäußert hat, hat er diese abgelehnt. Der BGH hat jedoch die Verwirkung des Widerrufsrechts in keinem Urteil kategorisch ausgeschlossen. Wie jedes Recht unterliegt auch ein Verbraucherwiderrufsrecht den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben und kann deshalb prinzipiell auch verwirken. Der BGH will dieses jedoch nur im Einzelfall beurteilen. Mit Urteil vom 16.3.201621 stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die Beweggründe des Verbrauchers für einen Widerruf bei der rechtlichen Betrachtung irrelevant seien. Eine Verwirkung sei deshalb nur ausnahmsweise anzunehmen. Im Juli 2016 entschied der BGH22 erstmals implizit zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit, um diese anschließend mit ausführlicher Begründung abzulehnen.
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In der Folgezeit hat der BGH aber die Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. die Verwirkung des Widerrufsrechts anerkannt. So entschied er in einem Fall, in dem der Darlehensbetrag vollständig zurückgezahlt und die Sicherheiten zurückgewährt worden waren, dass bei der Beurteilung der Verwirkung und der Schaffung eines Vertrauenstatbestands sowohl der Zeitraum zwischen Beendigung des Darlehensvertrags und Erklärung des Widerrufs (Zeitmoment) als auch der Umstand der Sicherheitenfreigabe (Umstandsmoment) zu berücksichtigen seien.23 In seiner Entscheidung vom 21.12.202324 hat sich der EuGH ebenfalls mit der Frage des Erlöschens eines Widerrufsrecht nach der Verbraucherkreditrichtlinie 2008 befasst. Danach kann der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben, wenn der Darlehensvertrag vollständig erfüllt wurde und keinerlei Verpflichtungen mehr für den Verbraucher daraus entstehen können. Die Ausübung eines noch bestehenden Widerrufsrechts sei aber grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich oder verwirkt, allerdings gibt es nach ständiger Rechtsprechung im Unionsrecht den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach sich Verbraucher nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen. Wann ein solcher Fall gegeben ist, ist im Einzelfall anhand von allen Tatsachen und Umständen zu beurteilen.
12
5. Mit Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EU) stellte der Gesetzgeber eine Muster-Widerrufsinformation mit Gesetzesrang zur Verfügung, die der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB unterliegt. Allerdings darf auch dieses Muster nicht wesentlich abgeändert werden. Konzentrierten sich die ersten Rechtsstreitigkeiten auf die im Zeitraum 2002 und 2010 verwendeten Widerrufsbelehrungen, verlegte sich angesichts des weiter fortbestehenden niedrigen Zinsniveaus die Diskussion auf die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation in der am 29.7.2010 veröffentlichten Fassung. In der Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge wurde geregelt, dass die Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrags zu laufen beginnt, „aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“25 Streitpunkt war sehr bald die Frage, ob die beispielhafte Aufzählung von einzelnen Vertragsinhalten des Darlehensvertrags und der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB (der wiederum auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweist), sog. Kaskadenverweis, mit den Anforderungen vereinbar ist, die die Verbraucherkreditrichtlinie 2008 an die Verständlichkeit und Klarheit einer Widerrufsbelehrung stellt (Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48/EG). Der BGH26 hatte diese Frage stets bejaht und entschieden, dass mit der Verwendung der gesetzlichen Widerrufsinformation der Darlehensgeber den Darlehensnehmer klar und verständlich über das Bestehen des Widerrufsrechts und den Fristbeginn informiert habe. Eine Vorlage beim EuGH hat der BGH nicht für erforderlich gehalten.27
5
BGBl. 2002, 2850, https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl102s2850.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl102s2850.pdf%27%5D__1629962926472 (zuletzt abgerufen am 12.6.2024).
6
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl101s3138.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl101s3138.pdf%27%5D__1629963024594 (zuletzt abgerufen am 12.6.2024).
7
EuGH v. 13.12.2001 – WM 2001, 2434, https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=46958&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 (zuletzt abgerufen am 12.6.2024).
8
EuGH v. 13.12.2001, WM 2001, 2434.
9
BGH v. 9.4.2002, BKR 2002, 570 (m. Anm.
Rohe
).
10
BGBl. I 2009, 2355, https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5b@attr_id=%27bgbl109s2355.pdf%27%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl109s2355.pdf%27%5D__1629964394695 (zuletzt abgerufen am 12.6.2024).
11
https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2014_Umsetzung_Wohnimmobilienkreditrichtlinie.html (zuletzt abgerufen am 16.7.2024).
12
BGH v. 16.1.2018, WM 2018, 369.
13
EuGH v. 21.12.2023, WM 2024, 249.
14
Masuch
, BB 2005, 344;
ders.
, NJW 2008, 1700;
Faustmann
, VuR 2006, 384.
15
BGH v. 15.8.2012, WM 2012, 1886, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012-8&nr=61586&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf (zuletzt abgerufen am 12.6.2024).
16
Grüneberg
, BKR 2019, 1.
17
Urt. v. 10.3.2009 – XI ZR 33/08, WM 2009, 932, https://openjur.de/u/74017.html (zuletzt abgerufen am 12.6.2024).
18
Peters
, WM 2009, 932.
19
Euro am Sonntag v. 13.9.2014 „Wechselfieber“; Stiftung Warentest in Finanztest 7/2012 „Widerrufsbelehrung bei Kreditverträgen“;
Kropf
, WM 2013, 2250, mit weiteren Fundstellen zu Veröffentlichungen zum Widerrufsjoker.
20
Grüneberg
, BKR 2019, 1.
21
BGH v. 16.3.2016, WM 2016, 1103, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=74440&pos=0&anz=1 (zuletzt abgerufen am 12.6.2024).
22
BGH, Urt. v. 12.7.2016, WM 2016, 1930, Rn. 43.
23
BGH v. 16.10.2018 – XI ZR 45/18, BKR 2019, 132; BGH v. 15.10.2019 – XI ZR 759/17, NJW 2020, 148; grundsätzlich zum rechtsmissbräuchlichen Widerruf eines Verbrauchervertrags siehe
Hilgenhövel
, BKR 2021, 337.
24
EuGH v. 21.12.2023, WM 2024, 249.
25
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl110s0977.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl110s0977.pdf%27%5D__1629968904292 (zuletzt abgerufen am 12.6.2024).
26
BGH v. 19.3.2019 – XI ZR 44/18 –, WM 2019, 864, Rn. 15f.
27
Vgl. Ausführung in dem BGH-Beschluss v. 31.3.2020 – XI ZR 198/18, Rn. 15.
13
1. Diese BGH-Rechtsprechung stieß nicht auf uneingeschränkte Zustimmung der Instanzgerichte. Das LG Saarbrücken28