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Beschreibung

Das Handbuch Deutsche Kreditmarkt-Standards präsentiert die aktuellsten Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise von DKS aus den letzten Monaten zusammen mit den wichtigsten Musterdokumenten, die von den Mitgliedern erarbeitet wurden. Zu dem Mitgliedskreis von DKS gehören führende Banken, wie Commerzbank, Berlin Hyp, IKB, ING, Helaba, Nord LB, Oberbank, OLB, Santander über Vorstand und Beirat UniCredit, LBBW sowie BayernLB , Anwaltskanzleien und im Kreditmarktbereich aktive Unternehmen. Das Handbuch Deutsche Kreditmarkt-Standards soll zukünftig im regelmäßigen Abstand aktualisiert werden, um so einen Zugang zu den neuesten Dokumentationen in diesem Bereich zu gewährleisten und darüber hinaus die Marktaktivität zu verstärken. Der Titel in Kürze: - Topaktuell: Präsentiert die jüngsten Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise von DKS - Immer auf dem neuesten Stand durch regelmäßige Aktualisierung - Mit Musterverträgen und Musterklauseln - Von führenden Banken und deren DKS Mitgliedern zusammengestellt

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Seitenzahl: 557

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Handbuch

Deutsche Kreditmarkt-Standards

 

Herausgegeben von:

Professor Dr. Christoph Schalast

Rechtsanwalt und Notar, Frankfurt am Main

und

Dr. Jörg Keibel

Rechtsanwalt, Frankfurt an Main

Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main

 

 

 

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN: 978-3-8005-1800-5

© 2021 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Satzkonvertierung: Lichtsatz Michael Glaese GmbH, 69502 Hemsbach

Druck und Verarbeitung: Druckerei Hachenburg • PMS GmbH, 57627 Hachenburg

Printed in Germany

Vorwort des Vorstands

Angesichts einer seit 1996 bestehenden Institution namens Loan Market Association war es ein Abenteuer, im Jahr 2011 die Deutsche Kreditmarkt-Standards zu gründen. Im Verbriefungsmarkt waren die LMA-Standards gesetzt, aber wenn es um sonstige Muster oder Standards ging, setzten viele Banken und natürlich auch die beratenden Kanzleien auf individuelle Verträge oder Vereinbarungen. Und natürlich stellten auch die Bankenverbände, wie beispielsweise der Deutsche Sparkassen- und Giroverband oder der Verband Deutscher Pfandbriefbanken, ihren Mitgliedern Vertragsmuster zur Verfügung.

Allerdings erforderten immer mehr europäische Richt- und Leitlinien die Umsetzung in das deutsche beziehungsweise nationale Recht. Es bestand und besteht also die Notwendigkeit, einen allgemeingültigen Standard für alle Bankengruppen zu entwickeln. Diese Banken- und Stakeholder-übergreifende Entwicklung von Mustern und Standards übernimmt heute die DKS. Dabei gehen die Initiativen zur Erstellung von Vertragsmustern sowohl von Banken als auch Kanzleien aus. Zuweilen gibt es auch Anregungen aus Bachelor- oder Masterarbeiten, die mit dem jährlich vergebenen DKS-Award prämiert worden sind. Auch über die Einholung von Sachverständigengutachten wurden bereits Musterklauseln entwickelt. Der satzungsgemäß festgelegte wissenschaftliche Anspruch der DKS wird gerade in den letzten Jahren durch den entsprechend hochkarätig besetzten Beirat unterstützt.

Das große Interesse an der Arbeit der DKS wird durch den sich ständig erweiternden Kreis der DKS-Mitglieder repräsentiert. Dazu kommt themenbezogen eine große Anzahl von Interessenten, ob Mitglieder oder (noch) nicht, die vor allem die verschiedenen Bankengruppen abdecken. Als neutrale Non-Profit-Organisation wird die DKS gern genutzt, um sich neue Themenbereiche zu erschließen, wie dieses zuletzt bei dem zum Jahresanfang 2021 in Kraft getretenen Unternehmenssanierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) der Fall war. Eine Sonderrolle hat die DKS für die europäische Kommission übernommen, als es um die Entwicklung eines europäischen Industriestandards für NPL-Transaktionsplattformen ging. Ebenfalls eine Besonderheit war es, dass die DKS Leitlinien zur Restrukturierung von Schuldschein-Darlehen entwickelte, was die LMA bei der Überarbeitung des eigenen Musters noch kategorisch abgelehnt hatte. Inzwischen bietet das StaRUG insoweit Lösungen an.

Das vorliegende Handbuch veranschaulicht die Bandbreite der Themen, die die DKS in den Jahren seit der Gründung bearbeitet hat. Als neutrale Plattform gelang es, eine Vielzahl von namhaften Referenten für die DKS-Workshops und Webinare als Referenten zu gewinnen. Zudem kooperiert die DKS mit anderen spezialisierten Verbänden aus dem Kreditmarkt. Die Arbeit der DKS wird sich kontinuierlich weiterentwickeln und zu einer festen Größe im deutschen Kreditmarkt werden.

Die Herausgeber und Autoren freuen sich über Anregungen zu den Beiträgen. Es ist geplant, das Handbuch in Zukunft regelmäßig zu aktualisieren.

Frankfurt am Main im Oktober 2021

Der Vorstand

Prof. Dr. Christoph Schalast

Jens-Georg Nawrath

Dr. Jörg Keibel

André Barth

Lars Löffelholz

Johann G.G. Becher

Vorwort des Beirats

Im Namen des gesamten Beirats gratuliere ich dem Verein Deutsche Kreditmarkt-Standards e.V. (DKS), den Vorständen Professor Dr. Christoph Schalast (Vorsitzender), Dr. Jörg Keibel (Stv. Vorsitzender), Jens-Georg Nawrath (Stv. Vorsitzender), André Barth (Schatzmeister), Johann Becher und Lars Löffelholz sowie den mittlerweile 43 Mitgliedsinstituten zum 10. Jahrestages der Gründung.

Die DKS-Gründungsversammlung fand am 27. Oktober 2011 in der Kanzlei Schalast & Partner in Frankfurt am Main statt. Gründungsmitglieder damals waren die Commerzbank AG, die Corealcredit Bank AG, die pbb Deutsche Pfandbriefbank, die ich bis Frühjahr 2010 als Vorstandsvorsitzender geführt habe, der Frankfurt School Verlag, The Debt Exchange Inc., die Anwaltskanzlei Mayer Brown LLP sowie die Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing (BKS) e.V.

Den Beirat gibt es seit der Gründung am 27. Oktober 2011. Erster Beiratsvorsitzender war Dr. Jörg Wulfken von Mayer Brown. Weitere Beiratsmitglieder gab es damals noch nicht. Erst im Jahr 2018 erfolgte eine Neuaufstellung unseres Beirats in der Zusammensetzung, wie sie heute noch besteht. Mitglieder in unserem Beirat sind seither Professor Dr. Matthias Casper, Prof. Dr. Peter O. Muelbert, Claus Radünz, Dr. Michael Scherl, Prof. Dr. Dirk Schiereck und Judith Wittig. So konnte auch die wissenschaftliche Basis für die Arbeit des DKS verbreitert werden. Im September 2018 gab es die erste gemeinsame jährliche Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat in Frankfurt.

Ziel und Zweck unseres Vereins ist es unverändert, Prozess- und Vertragsstandards für den deutschen Kreditmarkt zu schaffen. Die Standards sollen es allen Marktteilnehmern ermöglichen, mit normierten Prozessen und Abläufen künftig Kreditmarkt-Transaktionen noch besser vorbereiten, durchführen und abwickeln zu können. Dies gilt insbesondere für diejenigen Kreditinstitute, die in den vergangenen Jahren nicht im Transaktionsmarkt tätig gewesen sind und somit keine oder wenig Erfahrungswerte ansammeln konnten.

Vorbild ist und war die Loan Market Association (LMA) in London, die bereits 1996 gegründet wurde, um den damals noch in der Entstehung begriffenen europäischen Markt für syndizierte Kredite durch Vertragsstandards für Primär- und Sekundärmarkt-Transaktionen zu fördern. Die LMA und ihre mittlerweile über 600 Mitglieder haben es geschafft, international anerkannte Muster-Vertragsdokumentationen für Investment Grade Corporate Loans, Akquisitionsfinanzierungen und notleidende Forderungen zu etablieren. In den USA gibt es als Pendant die Loan Syndication and Trading Association (LSTA).

In Deutschland gibt es bisher keine vergleichbare Organisation. Empfehlungen für Vertragsmuster und -standards wurden bisher vielmehr von den Bankenverbänden in den jeweiligen Sektoren, also dem Bundesverband deutscher Banken (BdB), dem Bundesverband Öffentlicher Banken (VÖB), dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) und dem Verband deutscher Pfandbriefbanken (VdP) übernommen. Die Interessenvertretung der Bankenverbände wird an der Spitze von der Deutsche Kreditwirtschaft (DK) koordiniert, die im August 2011 aus dem Zentralen Kreditausschuss (ZKA) hervorgegangen ist.

Die DKS konkurriert nicht mit der DK und den Verbänden, denn sein satzungsmäßiges Ziel ist nicht die Einflussnahme auf Gesetzgebungsverfahren aus Sicht der Kreditinstitute, sondern er will eine Diskussionsplattform für alle Kreditmarkt-Stakeholder inklusive der Wissenschaft bieten. Die Arbeit der DKS ist aktuell in drei Fachausschüssen für Privatkunden, Firmenkunden und Immobilienfinanzierung organisiert. Darüber hinaus werden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern in unregelmäßigen Abständen Workshops zu aktuellen Themen veranstaltet.

In seiner Arbeit hat sich die DKS auf die Bereiche Restrukturierung und Sanierung fokussiert und entsprechende Vertragsmuster für den deutschen Markt entwickelt. Insbesondere für die Restrukturierung von Schuldscheindarlehen hat die DKS konkrete Leitlinien entwickelt. In ihrer Arbeit profitiert sie aber nicht nur von informellen Kontakten zu den Bankenverbänden und Bundesministerien, sondern auch von Kooperationen mit dem BKS und Law Made in Germany. Mit dem BKS konnten Musterverträge für Transaktionen mit notleidenden Krediten entwickelt werden. Der DKS Award, mit dem seit geraumer Zeit jährlich wissenschaftliche Arbeiten zur Kreditwirtschaft ausgezeichnet werden, bietet regelmäßig Anknüpfungspunkte für eine Intensivierung des Dialogs mit der Wissenschaft. Für die weitere Verbesserung der Arbeit der DKS wird es künftig wichtig, zu wissen, inwieweit die erarbeiteten Vertragsmuster und Leitlinien auch tatsächlich Eingang in die Vertragsgestaltungspraxis gefunden haben.

Prozess- und Vertragsstandards senken die Transaktionskosten und erleichtern und beschleunigen somit Kreditmarkt-Transaktionen. Der überwiegende Anteil der externen Finanzierung in Deutschland erfolgt nach wie vor über Bankkredite. Auch und gerade in Phasen des konjunkturellen Abschwungs und in Krisenzeiten ist es wichtig, dass Kredite zügig veräußert werden können, denn sonst stauen sich auf den Bilanzen notleidende Kredite auf, belasten die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen des jeweiligen Instituts und blockieren die Finanzierung des Aufschwungs. Fehlende Standards behindern aber nicht nur das Risikomanagement in den Banken, sondern auch die Restrukturierung und Veräußerung von notleidenden Krediten, mit negativen Konsequenzen für die Solvabilität von Banken und die Kreditversorgung der Realwirtschaft.

Die Notwendigkeit für mehr Standardisierung von Prozessen und Verträgen gibt es nicht allein in Deutschland, sondern in Europa insgesamt. Allerdings ist ein solches Vorhaben auf europäischer Ebene ungleich schwieriger, da die Rechtssysteme der Mitgliedsstaaten noch lange nicht harmonisiert sind. Es lohnt sich, in den für den Kreditmarkt so wichtigen Bereichen, wie z.B. dem Insolvenzrecht, auf mehr Harmonisierung zu drängen. Insofern ist es zu begrüßen, dass sich die DKS auch verstärkt in die Debatte auf europäischer Ebene einschaltet, z.B. in puncto Non-Performing Loan (NPL), Data-Template und NPL-Transaktionsplattform.

Langfristig ist die Frage der Etablierung von Deutschen Kreditstandards auch eine Frage des Wettbewerbs der Rechtsräume. Mit dem Aufstieg des Finanzplatzes London seit dem „Big Bang“ haben auch das angelsächsische Recht und die zugehörigen, mittlerweile von der LMA vorangetriebenen Standards eine weite Verbreitung in Kontinentaleuropa gefunden. Ob das auch in Zukunft so bleiben wird, hängt also auch davon ab, inwieweit es uns Europäern gelingt, nach dem Brexit einen kontinentaleuropäischen Finanzplatz zu etablieren, der auf der gemeinsamen Tradition des kodifizierten europäischen Rechts fußt. Es wäre also wünschenswert, wenn die DKS in der nächsten Dekade verstärkt die Zusammenarbeit mit europäischen Verbänden sucht und intensiviert.

Ich wünsche der DKS für die nächsten Jahre viel Erfolg und freue mich auch weiter aktiv an der Weiterentwicklung des Vereins mitzuwirken.

Beiratsvorsitzender Professor Dr. Axel Wieandt

Vorwort der Bundesvereinigung

Wenn wir uns heute fragen, wie wir in wirtschaftlichen Krisen ein wirksames Risikomanagement implementieren können, dann muss an erster Stelle ein profundes Verständnis und Wissen über die aktuell gültigen rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen gewährleistet werden.

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wirtschaft und die Finanzindustrie werden unsere Gesellschaft noch über Jahre beschäftigen. Die europäischen und nationalen Institutionen haben daher aus gutem Grund in den letzten beiden Jahren mit verschiedensten Leitlinien und Regeln für die Finanzwirtschaft Maßnahmen ergriffen, um die aktuellen und auch künftigen Krisen besser zu managen.

Die Inhalte dieses Handbuches geben in exzellenter Form eine Übersicht der Standards im europäischen und nationalen Regelungswerk für die Finanzindustrie wieder.

Die Bundesvereinigung für Kreditankauf und Servicing (BKS) setzt sich als Gründungsmitglied der DKS für einen funktionierenden Sekundärmarkt für das NPL-Management ein und hat insbesondere das Anliegen, Portfoliotransaktionen und das Kredit-Servicing mit Kreditmarkt-Standards zu qualifizieren und – auch mit dem Einsatz von disruptiven Technologien – permanent zu optimieren.

Die Kooperation zwischen der Deutschen Kreditmarkt Standards und der Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing hat sich gerade in den letzten 12 Monaten durch viele gemeinsame Fach- und Informations-Veranstaltungen zu verschiedenen Sachthemen bewährt. Gemeinsame Stellungnahmen zu regulatorischen Fragen bzgl. der Harmonisierung von Kredit- und NPL-Markt-Standards in Europa und die Erstellung von Musterverträgen sind gute Beispiele von bedeutenden Wertschöpfungsbeiträgen für die Finanzindustrie und schaffen Qualitätsstandards bei Portfoliotransaktionen im NPL-Markt.

Die Entwicklung eines starken und nicht (über-)regulierten Sekundärmarktes für notleidende Kredite mit qualitativ hochwertigen Marktstandards wird auch in den nächsten Monaten und Jahren die Aufgabenstellung unserer beiden Verbände sein.

Ich freue mich daher, dass ich das Grußwort für die erste Ausgabe des Handbuches unseres Kooperationspartners, der Deutschen Kreditmarkt Standards, entrichten darf. Diese erste Ausgabe des Handbuches ist zusammen mit der dritten Ausgabe des Buches „Grundlagen des NPL-Geschäftes“ die gelungene Komplettierung eines Gesamtwerkes für das Risikomanagement der Banken.

Allen Lesern wünsche ich daher eine erfolgreiche Umsetzung der Ideen und Maßnahmen, die sich aus diesem Handbuch ergeben.

Jürgen Sonder, Präsident Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e.V.

Die Herausgeber des Werkes

Prof. Dr. Christoph Schalast ist Rechtsanwalt, Notar und Managing Partner bei Schalast Law | Tax.

Schwerpunkte seiner Tätigkeit als Anwalt und Notar sind M&A, Real Estate sowie das Bank- und Finanzmarktrecht. Mit NPL-Transaktionen beschäftigt er sich seit über 20 Jahren und hat an der Frankfurt School of Finance & Management dazu zahlreiche Forschungsarbeiten initiiert. Dort leitet er den M&A Master-Studiengang sowie den Master Financial Law. Des Weiteren ist er Chairman der jährlichen Konferenzen NPL-Forum und M&A/Private Equity.

Dr. Jörg Keibel ist stv. Vorstandsvorsitzender des Deutschen Kreditmarkt-Standards e.V. und Of Counsel in der Kanzlei Schalast & Partner in Frankfurt, wo er Mandanten in den Bereichen NPL-Transaktionen, Banking & Finance sowie M&A berät.

Nach dem Jurastudium mit Promotion an der Christian-Albrechts-Universität in Kiel und der mehrjährigen Tätigkeit in zwei Kieler Anwaltssozietäten wechselte er als Leiter des Juristischen Referats zur OTTO-Group nach Hamburg. Dort war er für alle M&A Aktivitäten und Kooperationen der OTTO-Group weltweit sowie der Forum Grundstücksgruppe und ECE verantwortlich. Nach mehrjähriger Tätigkeit als Geschäftsführer der Umweltstiftung WWF Deutschland in Frankfurt wurde er Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften der OTTO-Tochtergesellschaft EOS Solutions. Ausschließlich im NPL-Forderungskauf aktiv war Jörg Keibel danach bei Arvato InFoScore in Baden-Baden sowie dem schwedischen börsennotierten Finanzinvestor Hoist Finance in Duisburg.

Er vertritt die DKS in der Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e.V. Berlin und ist Mitglied des International Bankers Forum. Zudem ist Jörg Keibel Lehrbeauftragter an der Frankfurt School of Finance & Management im M&A Studiengang.

Autorinnen und Autoren

Dr. Sylwia Maria Bea

Partner, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Norton Rose Fulbright LLP, Frankfurt am Main

Mike Danielewsky

Rechtsanwalt, Partner, DLA Piper UK LLP, Frankfurt am Main

Laurenz Heppding

Technische Universität Darmstadt

Dr. Burkhard Heppe

Chief Technical Officer, NPL Markets, London

Dr. Franz Bernhard Herding

Rechtsanwalt, Partner, Allen & Overy LLP, Frankfurt am Main

Dr. Jörg Keibel

Rechtsanwalt, Of Counsel, Schalast & Partner, Frankfurt am Main; stv. Vorstandsvorsitzender Deutsche Kreditmarkt-Standards e.V., Frankfurt am Main

Lars Krude

Dipl. Betriebswirt (FS), Stuttgarter Lebensversicherung a.G., Düsseldorf

Carolin Meyer

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) Senior Legal Counsel Corporate Banking Germany, Santander Consumer Bank, Mönchengladbach

Oliver Otto

Rechtsanwalt, Counsel, DLA Piper UK LLP, Frankfurt am Main

Mathias Raabe

Rechtsanwalt, Counsel, Jones Day, Düsseldorf

Claus Radünz

Executive Director, Landesbank Baden-Württemberg, Mainz

Klaus Michael Reiner

Vice President, Group Risk Management, Commerzbank AG, Frankfurt am Main

Eva Ringelspacher

Senior Managerin, Restrukturierungspartner RSP GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main

Prof. Dr. Christoph Schalast

Rechtsanwalt und Notar, Managing Partner, Schalast & Partner Rechtsanwälte, Frankfurt am Main; Professor, Frankfurt School of Finance and Management, Frankfurt am Main

Prof. Dr. Dirk Schiereck

Professor am Fachgebiet Unternehmensfinanzierung, Technische Universität Darmstadt

Stephan Schneider

Partner, Manager, creditshelf AG, Frankfurt am Main

Dr. Dietrich F. R. Stiller

Rechtsanwalt, Partner, SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main

Dr. Christian Storck

LL.M., Rechtsanwalt, Global Co-Head of Innovation, Linklaters LLP, Frankfurt am Main

Markus Weber

Rechtsanwalt, Partner, Jones Day, Düsseldorf

Judith Wittig

Managing Director, Associate General Counsel in einer deutschen Großbank, Frankfurt am Main

Carsten Ziegler

Senior Manager, FSI Audit & Assurance, Credit & Securitisation Advisory, Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg

Inhaltsverzeichnis

Vorwort des Vorstands

Vorwort des Beirats

Vorwort der Bundesvereinigung

Die Herausgeber des Werkes

Autorinnen und Autoren

Kapitel 1 Entstehungsgeschichte und Ziele der DKS

I. Der Ausgangspunkt: Der deutsche Kreditsekundärmarkt und die NPL-Welle in den 2000er Jahren

II. Was uns inspiriert hat: LMA, LSTA und Co.

III. Der USP? Deutsche Kreditmarkt-Standards vs. angloamerikanische Dokumentationen

IV. Die DKS: Von der Gründung bis zur Zehnjahresfeier

V. Vision 2025

Kapitel 2 Neue EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung

I. Überblick über die bestehenden EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung

1. Beispiele für Erleichterungen gegenüber der Konsultationsfassung

2. Beispiele für Verschärfungen gegenüber der Konsultationsfassung

II. Auswirkungen der finalen EBA-Leitlinie zur Kreditvergabe und -überwachung

III. Besondere Herausforderungen in der Umsetzung

IV. Praktische Ansätze

Kapitel 3 Entwicklung des Verbraucherschutzrechts am Beispiel der normierten Widerrufsbelehrung

I. EU-Verbraucherrechte-Richtlinie

II. Widerrufsjoker im Verbraucherdarlehensrecht und bei Immobiliar-Kreditverträgen

III. EuGH- und BGH-Urteile

IV. Handlungsbedarf des deutschen Gesetzgebers nach der Rechtsprechung des EuGH zum Kaskadenverweis

V. Wesentliche Änderungen des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

VI. Wesentliche Änderungen bei Widerrufsbelehrungen für im Fernabsatz und außerhalb der Geschäftsräume geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen

VII. Umsetzung der neuen Widerrufsbelehrung durch die Kreditinstitute

VIII. Rechtssicherheit für die Kreditinstitute im Rechtsverkehr mit Verbrauchern?

IX. Weitere aktuelle Verbraucherschutzgesetze

1. Gesetz für faire Verbraucherverträge

2. Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (Legal-Tech-Gesetz)

X. Ausblick

Kapitel 4 StaRUG als neue Sanierungsoption – ausgewählte Aspekte

I. Der Restrukturierungsplan als Herzstück des StaRUG

1. Anforderungen an den Restrukturierungsplan

a) Aufbau und Inhalt des Restrukturierungsplans

b) Gestaltung von Rechtsverhältnissen

c) Planbetroffene und Gruppenbildung

d) Stimmrecht und erforderliche Mehrheiten

2. Bestätigung und Wirkung des bestätigten Restrukturierungsplans

II. Neue Chancen durch den Sanierungsvergleich

1. Grundlagen des Sanierungsvergleichs

2. Gerichtliche Bestätigung eines Sanierungsvergleichs

3. Anfechtbarkeit des Sanierungsvergleichs

Kapitel 5 Restrukturierungsbeauftragter und Sanierungsmoderator gemäß StaRUG als neue Protagonisten im Restrukturierungsmarkt?

I. Einleitung

II. Der Restrukturierungsbeauftragte

1. Funktionen des Restrukturierungsbeauftragten

2. Abgrenzung zur Rechtsstellung des Sachwalters und Insolvenzverwalters

3. Bestellung und Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten

a) Bestellung von Amts wegen (§§ 73 bis 76 StaRUG)

aa) Bestellszenarien

bb) Aufgaben

cc) Auswahl

b) Bestellung auf Antrag (§§ 77 bis 79 StaRUG)

aa) Aufgaben

bb) Antragsrecht für die Bestellung und Auswahl

4. Restrukturierungsgerichtliche Aufsicht und Entlassung

5. Haftung

6. Vergütung

III. Sanierungsmoderator

1. Zugang und Antragsvoraussetzung zur Sanierungsmoderation

2. Anforderungsprofil des Sanierungsmoderators

3. Bestellung und Aufgaben des Sanierungsmoderators

4. Aufsicht des Restrukturierungsgerichts

5. Haftung

6. Vergütung

7. Entlassung und Abberufung

IV. Fazit

Kapitel 6 Stillhaltevereinbarungen in der Bankenpraxis

I. Einleitung

II. Stillhaltevereinbarung und Restrukturierungsvereinbarung

1. Begriff des Stillhaltens

2. Inhalt der von Restrukturierungsvereinbarungen/Stillhaltevereinbarungen

3. Form

4. Debt-Equity-Swap

5. Covenants und Waiver Letter

a) Covenant Resets

b) Waiver Letter

6. Moratorium

7. Bankenhaftung

Kapitel 7 Die Entwicklung von Musterverträgen im Bereich der Sanierung

I. Vorgeschichte

II. Das Muster für Überbrückungskreditverträge (27.4.2019)

1. Gegenstand des Musters

2. Rechtlicher Rahmen für Überbrückungskredite

3. Struktur des Musters für Überbrückungskredite

4. Grundkonstellation des Musters und Schnittstellen für komplexere Sachverhaltsvarianten

5. Anwendung bei Mehr-Parteien-Beziehungen und anderen Abweichungen von der Grundkonstellation

6. Anforderungen an den Überbrückungskreditvertrag aus Sicht der Kreditinstitute

III. Das Muster für Sanierungskreditverträge (19.12.2019)

1. Gegenstand des Musters

2. Rechtlicher Rahmen für Sanierungskredite

3. Struktur des Musters für Sanierungskredite

4. Hinweise zum Muster des Sanierungskreditvertrages aus Sicht der Finanzierer

IV. Das StaRUG

1. Allgemeines

2. Neue Finanzierungen im Rahmen des StaRUG

3. Bestehende Vertragsverhältnisse

4. Anmerkungen zu den Regelungen des StaRUG aus dem Blickwinkel der Kreditinstitute

Kapitel 8 Der Cashpool in der Insolvenz aus Bankensicht

I. Zielsetzung dieses Beitrags

II. Funktionsweise eines Cashpools

III. Risiken für Banken

IV. Handlungsempfehlungen

Kapitel 9 Restrukturierung von Schuldscheinen – die DKS-Leitlinien und das StaRUG als Lösung

I. Hindernisse für die Restrukturierung von Schuldscheindarlehen

II. Ausgangspunkt: Kein vorinsolvenzliches Mehrheitsinstrument

III. Entwicklung der DKS-Leitlinien

1. Ausgewogenes Restrukturierungskonzept auf Grundlage belastbarer Zahlen

2. Etablierung einer Interessenvertretung

3. Vorläufige Stabilisierung (Standstill)/Abwehr von (Droh-)Kündigungen

4. Neue Investoren als Problemlöser/Preferred Investors

5. Mehrheitskonzept zur Einbindung der Störer

IV. StaRUG als Schlüssel für die Schuldscheindarlehen-Restrukturierung

1. Gestaltbarkeit der Schuldscheindarlehen

2. Gruppenbildung unter Einbeziehung der Schuldscheindarlehensgeber

3. Schutz vor Drohkündigungen durch Rechtshängigkeit und Stabilisierungsanordnung

V. Ausblick

Kapitel 10 Ein Dreiklang für den Kreditmarkt: Benchmark-Verordnung – IBOR-Reform – Risk-Free Rates

I. Die europäische Benchmark-Verordnung

1. Hintergrund

2. Regelungen der Benchmark-Verordnung

a) Sachlicher Anwendungsbereich

b) Verpflichtungen von Administratoren

c) Verpflichtungen von Kontributoren

d) Verpflichtungen von Verwendern

3. Anwendung der Benchmark-Verordnung im Kreditmarkt

4. Reform der Benchmark-Verordnung aufgrund LIBOR-Einstellung

II. Das Ende des LIBOR

1. Hintergrund zum Auslaufen des LIBOR

2. Übergang zu alternativen Referenzsätzen

3. SONIA, SOFR und €STR als risikofreie Sätze

III. Das Überleben des EURIBOR

IV. Der Übergang zu risikofreien Sätzen

1. RFR vs LIBOR/EURIBOR

a) Vorausschauend vs. Rückschauend

b) Laufzeit vs. Overnight

c) Prämie für das Gegenparteiausfallrisiko

d) Laufzeitrisikoprämie

2. Laufzeit-RFRs

3. Aufgezinste RFRs

V. Weltweit erstes €STR-basiertes Darlehen

Kapitel 11 ESG – Sustainable Finance aus der Perspektive der Kreditmärkte

I. Status der Taxonomie-Verordnung

1. Wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung von Umweltzielen

2. Keine Beeinträchtigung eines Umweltziels

3. Einhaltung eines Mindestschutzniveaus

4. Erfüllung technischer Bewertungskriterien

II. Ausgewählte Regelwerke für nachhaltige Finanzierungen

1. ICMA Green Bond Principles

a) Mittelverwendung

b) Projektbeurteilungs- und -auswahlprozess

c) Verwaltung der Emissionserlöse

d) Berichterstattung

e) Green Bond Rahmenwerk und externe Prüfung

2. ICMA Sustainability-Linked Bond Principles

a) Auswahl der Key Performance Indicators

b) Festlegung bestimmter Nachhaltigkeitsziele

c) Ausgestaltung der Schuldverschreibung

d) Berichterstattung und Überprüfung

3. Weitere ICMA Regelwerke im Bereich Nachhaltigkeit

4. LMA Rahmenwerke für den Darlehensmarkt

5. EU Green Bond Standard

a) Mittelverwendung

b) Transparenz und Berichterstattung

c) Externe Prüfung

d) Regulierung und Beaufsichtigung der externen Prüfer

6. Green Schuldschein/Sustainability-Linked Schuldschein/Grüne Verbriefungen

III. Gesellschaftsrechtliche Perspektive: Pflicht des AG-Vorstands zur Berücksichtigung ESG-bezogener Faktoren bei der Unternehmensleitung?

1. Leitungspflicht

2. Legalitätspflicht

a) Allgemeines

b) Berichts- und Offenlegungspflichten

c) Risikomanagement- und Überwachungssystem

3. Unternehmerisches Ermessen des Vorstands

a) Allgemeines

b) Maßstab für die Leitungsausübung

c) Pflicht zur Berücksichtigung von ESG-Belangen bei der Leitungsausübung?

IV. Ausblick

Kapitel 12 Datenanforderungen für notleidende Kredite

I. Überblick

II. Wirtschaftliche und politische Rahmenbedingungen für NPL

III. Art und Relevanz von Daten im Markt für NPL

IV. Der NPL-Aktionsplan und die Data Hub-Idee der Europäischen Kommission

V. Die neuen, vereinfachten EBA-NPL-Datenvorlagen

VI. Wichtige Datenfelder in den neuen EBA-Templates und darüber hinaus

1. Unbesicherte Subperforming Loans und UtP

2. Unbesicherte NPL

3. Garantien

4. Besicherte Kredite

5. Sanierungen, Restrukturierungen und gestundete Forderungen

6. Historische Verwertungserlöse und vereinbarte Zahlungen

7. Daten zur Verwertungsstrategie

VII. Datenstandards für das laufende Reporting im Workout

VIII. Fazit

Kapitel 13 Kryptowährungen und die Token-Ökonomie – Ein Überblick

I. Einleitung

II. Technische Grundlagen

1. Distributed Ledger Technology und Blockchain

2. Hinzufügen von neuen Blöcken

a) Proof-of-Work

b) Proof-of-Stake

III. Taxonomie von Kryptowährungen

1. Coins

2. Token

a) Token-Kategorien

b) Token-Emissionen

IV. Aktuelles Marktumfeld

V. Rechtliche und regulatorische Herausforderungen

VI. Fazit, Ausblick und Decentralized Finance

VII. Exkurs: Bisherige Arbeit der DKS

Kapitel 14 Kreditplattformen als alternativer Finanzierungszugang für mittelständische Unternehmen

I. Entstehung von Plattformmodellen und Definition von Kreditplattformen

II. Mehrwerte für mittelständische Unternehmen

1. Bewertung der Attraktivität von Crowdfunding- bzw. Peer-to-Peer-Plattformen

2. Bewertung der Attraktivität von Vermittlungsplattformen

III. Ausblick

Kapitel 15 Europäischer Verband für Kreditmarkt-Standards (European Loan Market Association)?

I. Europäische Kreditmarkt-Standards?

1. LMA nach dem Brexit

2. Verordnungen und Beschlüsse bzw. Richt- und Leitlinien der Europäischen Kommission und European Banking Authority (EBA)

II. Europäische NPL-Transaktionsplattform

III. Umsetzung von europäischen Richtlinien am Beispiel der Restrukturierungsrichtlinie der EBA

IV. Aufbau eines Verbands für europäische Kreditmarkt-Standards?

1. Beispiele für europäische Vereinigungen

2. Verband für europäische Kreditmarkt-Standards?

3. Gründung einer VZW/ASBL oder IVZWAISBL

IV. Ausblick

Anhang

Restrukturierungsvereinbarung

Stillhaltevereinbarung

Überbrückungskreditvertrag (nachfolgend auch die „Vereinbarung“)

Sanierungskreditvertrag

Leitlinien für die Restrukturierung von Schuldscheinen

Leitfaden und Handlungsempfehlungen für Banken im Umgang mit Cashpools in der Krise

EuroSTR-Compound

Literaturverzeichnis

Kapitel 1 Entstehungsgeschichte und Ziele der DKS

I. Der Ausgangspunkt: Der deutsche Kreditsekundärmarkt und die NPL-Welle in den 2000er Jahren

1

Die Initiative zur Gründung des Deutsche Kreditmarkt-Standards e.V. entstand Ende der 2000er Jahre und wurde vor allem von der dynamischen Entwicklung des Kredithandels in diesem Zeitraum getrieben. In Deutschland hatte sich erstmals ein sehr lebhafter und so bisher nur in anderen Jurisdiktionen, insbesondere Südostasien und den USA, bekannter Sekundärmarkt für Kredite gebildet, der vor allem gekennzeichnet war durch große und für die öffentliche Wahrnehmung spektakuläre Portfoliotransaktionen von notleidenden/Non Performing Loans (NPLs), oft auch unter Einbeziehung von Sub Performing sowie Performing Loans. Die in diesem Zusammenhang stehenden zahlreichen regulatorischen, aufsichtsrechtlichen und auch bankrechtlichen Fragestellungen führten zu einer intensiven öffentlichen und wissenschaftlichen Diskussion der Thematik.1 Die deutschen Banken wurden dabei von der massiven NPL-Welle, der sie plötzlich gegenüberstanden, teilweise überrascht. Eine wichtige Rolle bei der Wahrnehmung dieser neuen Situation spielten dabei Studien, die das Gesamtvolumen der faulen Kredite in den Bilanzen von EUR 120 Mrd. bis über EUR 300 Mrd. (EY) schätzten. Zahlreiche Institute, darunter nicht zuletzt auch Sparkassen und andere Regionalbanken, entschieden sich deshalb dafür, signifikante NPL- Bestände an spezialisierte Investoren zu veräußern, wobei insbesondere der amerikanische Hedge Fonds Lonestar öffentliche Aufmerksamkeit auf sich zog.2 Lonestar erwarb in diesem Zeitraum zahlreiche Portfolien von deutschen Instituten, darunter auch Sparkassen, wobei ihm seine langjährigen Erfahrungen mit der Schuldenkrise in den USA sowie in Südostasien in den 1980er/1990er Jahren zugutekamen. Das jährliche Handelsvolumen von Kreditportfolien lag Mitte der 2000er Jahre nach damaligen Schätzungen regelmäßig im zweistelligen Milliardenbereich.

2

Im Zusammenhang mit dieser Entwicklung entstanden dann zahlreiche Initiativen, insbesondere der Bankenverbände, um ihre Mitglieder bei Kreditverkäufen sowie Outsourcingprozessen zu unterstützen und dafür standardisierte Prozesse zu entwickeln, die es kleineren Instituten, insbesondere Regionalbanken, ermöglichen sollten, kosten- und zeiteffizient solche Risikotransfers bei Bedarf durchzuführen.3 Naturgemäß konnten sich aber solche Initiativen – beispielhaft ist dafür etwa der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband – im Markt nicht durchsetzen, da sie nicht von einem breiteren Konsens aller Banken beziehungsweise Bankeninteressenvertreter sowie darüber hinaus der Marktgegenseite, den Investoren, Servicern, Beratern sowie nicht zuletzt den Refinanzierern mitgetragen wurde.

3

Dies war dann der Moment, wo unabhängige, nicht profitorientierte Standardisierungsplattformen aus anderen Jurisdiktionen, wie etwa die Loan Market Association (LMA), die Loan Syndications and Trading Association (LSTA) und die Asia Pacific Loan Market Association (APLMA) in das Interesse der Marktteilnehmer rückten.4 Da das UK zum Zeitpunkt dieser Diskussion Mitglied der EU und der Brexit nicht einmal in Ansätzen erkennbar war, lag es insoweit nahe, eine institutionelle Ausdehnung der LMA auf den Kontinent mit den Verantwortlichen zu diskutieren. Als dies nicht auf Interesse stieß, fanden sich Vertreter der drei Säulen des deutschen Bankensystems, Investoren, Servicer und Berater, Anfang 2010 in ersten informellen Arbeitsgruppen zusammen, um die Gründung einer deutschen Kreditmarktstandardisierungsplattform vorzubereiten.5 Die Ergebnisse der verschiedenen Arbeitsgruppen wurden dann erstmals auf dem NPL-Forum der Frankfurt School im Mai 2010 unter dem Titel: „Deutsche Vertragsstandards für Kredithandelstransaktionen?“ der Fachöffentlichkeit präsentiert und fanden schnell zahlreiche Unterstützer.6

4

Aus den informellen Arbeitsgruppen bildeten sich dann mehrere Workshops und die Konzeption wurde schließlich weiter geschärft und im folgenden Jahr noch einmal auf dem NPL-Forum 2011 vorgetragen. Als Ergebnis entstand dann im Oktober 2011 der Verein Deutsche Kreditmarkt-Standards e.V., Gründungsmitglieder waren die Commerzbank, die Coreal Kreditbank, der Frankfurt School Verlag, die Deutsche Pfandbriefbank (PBB), die Kanzlei Mayer Brown LLP, The Debt Exchange sowie die Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e.V. (BKS). Der gemeinnützige Verein wurde dabei bewusst als Non-Governmental Organisation (NGO) aufgestellt und strebt seit seiner Gründung an, möglichst viele Marktteilnehmer, aber auch Berater sowie weitere Stakeholder entweder als Mitglieder oder als Teilnehmer seiner verschiedenen Workshops und Plattformen zu gewinnen. Die Vernetzung mit dem wissenschaftlichen Diskurs erfolgt dabei durch den Beirat, für den führende Hochschullehrer gewonnen werden konnten. Die DKS ist damit – genauso wie die LMA oder die LSTA – eine bewusst offene Organisation sowie Plattform, die sich einer breiten verbandsinternen, aber auch einer darüber hinausgehenden Diskussion öffnen und stellen möchte, denn nur so ist es möglich, ähnlich konsensfähige Standards zu entwickeln, wie es den bereits im angloamerikanischen und asiatischen Kreditmarkt existierenden Organisationen gelungen ist. Deshalb stehen die meisten DKS-Veranstaltungen bis heute allen interessierten Teilnehmern weit über den Mitgliederkreis hinaus offen und dies wird gerne angenommen. Als Ergebnis des Gründungsprozesses wurden schließlich die ersten vier institutionalisieren Arbeitsgruppen mit den Schwerpunkten:

– Privatkunden/Consumer/Portfoliotransaktionen

– Firmenkunden/Single Names/immobiliengesichert und nicht immobiliengesichert

– Real Estate

– Konsortialkredite/LBO Finanzierungen

gebildet. Diese Arbeitsgruppen waren der Nukleus der heute bestehenden vielfältigen Arbeitsbereiche und der Workshops.

1

Siehe dazu aus der Perspektive 2000er Jahre:

Schalast

, BKR 2006, 193ff. sowie umfassend

Köchling/Schalast

(Hrsg.), Grundlagen des NPL Geschäfts, die erste Auflage erschien 2013, die dritte Auflage nunmehr 2021.

2

Köchling

, in: Schalast/Köchling, Grundlagen des NPL Geschäfts, 1. Aufl., S. 22ff.;

Schalast/Safran/Sassenberg

, Bankgeheimnis und Notwehrrecht bei unrichtiger Medienberichterstattung über Kreditverkäufe, BetriebsBerater 22/2008, S. 1126ff.

3

Siehe

Schalast/Keibel

, Standards und Vertragsmuster für Kredittransaktionen – Warum wir eine Loan Markt Association benötigen, S. 147ff. in:

Schalast/Keibel

, NPL Jahrbuch 2011/2012, S. 147ff.

4

Loan Market Association, https://www.lma.eu.com/ (zuletzt abgerufen am 31.8.2021); Loan Syndications and Trading Association, https://www.lsta.org/ (zuletzt abgerufen am 31.8.2021); Asia Pacific Loan Market Association https://www.aplma.com/ (zuletzt abge rufen am 31.8.2021).

5

Die folgende Darstellung ist angelehnt an dem vom Autor verfassten Abschnitt von

Schalast/Keibel

, Standards und Vertragsmuster für Kredittransaktionen/Warum wir eine Loan Markt Association benötigen?, in: Schalast/Keibel (Hrsg.), NPL Jahrbuch 2011/2012, S. 137ff.

6

Der Vortrag von Christoph Schalast, Simon Grieser und Jörg Wulfken auf dem NPL-Forum 2010 wurde unter diesem Titel auch im NPL Jahrbuch 2010/2011 (herausgegeben von

Schalast/Keibel

), S. 129ff. veröffentlicht.

II. Was uns inspiriert hat: LMA, LSTA und Co.

5

Wie eingangs dargestellt, war die Gründung der DKS insbesondere durch den dynamischen deutschen NPL-Markt in den 2000er Jahren geprägt. Nichtsdestotrotz gab es für die Initiative bereits damals eine Reihe von internationalen Vorbildern. Vorrangig ist an dieser Stelle die LMA mit Sitz in London (Gründung 1996) zu nennen, die ursprünglich auf syndizierte Kredite fokussiert war und damit eine Standardisierung nicht nur im Sekundärmarkt sondern auch im Primärmarkt anstrebt. Ihr Fokus war und ist insoweit nicht auf den NPL/Distressed Debt Bereich fokussiert, aber dieser wurde von ihr ebenfalls bearbeitet. Der LMA gehören heute mehr als 600 Mitglieder an, insbesondere Kredit- und Finanzinstitute, Investoren und nicht zuletzt führende international ausgerichtete Anwaltskanzleien mit Schwerpunkt im Bank- und Kreditrecht. Besonders geprägt wurde dabei die Entstehung der LMA durch die internationale Kanzlei Clifford Chance sowie die Bank of England.7 Damit entstand sie zwar etwas später als ihr amerikanisches Pendant LSTA, allerdings hat sie den europäischen Kreditmarkt sowie zahlreiche angrenzende Bereiche seitdem maßgeblich mitgeprägt. Offen ist allerdings, ob aus heutiger Sicht dies nach dem Brexit weiter darstellbar und relevant ist. Vorbild der LMA war zum Zeitpunkt ihrer Entstehung die US-amerikanische LSTA, die ebenfalls als eine NGO gegründet wurde mit dem Ziel, Standards, Marktpraxis und Geschäftsabläufe für den Kreditsekundärmarkt zu entwickeln.8 Im Jahre 1998 kam dann als dritte Institution die APLMA hinzu, ins Leben gerufen von 15 internationalen Banken. Die APLMA hat ihren Hauptsitz in Hongkong, allerdings unterhält sie weitere Niederlassungen in anderen Jurisdiktionen wie Australien und Singapur sowie eine Reihe von so genannten Off Shore Committees etwa in China, Indien oder Taiwan. Im Hinblick darauf könnte sie auch ein Vorbild für eine künftige europäische Loan Markt Association sein, da sie insoweit unterschiedliche Jurisdiktionen ausdrücklich berücksichtigt und abbildet.

6

Alle drei Organisationen eint dabei, dass sie bei den von ihnen erarbeiteten Vertragsdokumentationen auf eine Standardsetzung orientiert sind und durch breite Einbeziehung der Marktgegenseiten, Berater und soweit möglich der Regulierer, einen breiten Konsens herstellen wollen. Die Vertragsdokumentationen stehen dabei nur den Mitgliedern zur Verfügung, darüber hinaus werden regelmäßig auch Konferenzen, teilweise in Zusammenarbeit miteinander, angeboten.9 Hinzu kommen Trainings und andere Fortbildungsveranstaltungen sowie die Erhebung von Marktdaten. Alle drei Organisationen eint weiter, dass sie maßgeblich durch das angloamerikanische Recht und die dortige Praxis der Vertragsgestaltung und -dokumentation geprägt sind. Gerade in den Gesprächen zwischen LMA und der DKS 2011 wurde insoweit deutlich, dass eine Ausweitung auf den kontinentaleuropäischen Rechtskreis mit seinen zahlreichen im Detail dann doch höchst unterschiedlichen Jurisdiktionen, wie etwa Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien oder Polen etc., nicht als attraktiv angesehen wurde. Insoweit setzt die LMA auch heute weiter primär auf einen Standard nach UK-Recht. Dies führt in der Praxis dann oftmals dazu, dass Dokumentationen, wenn kontinentaleuropäisches Recht zur Anwendung kommen soll oder muss, mehr oder weniger gut „übersetzt“ werden, was insbesondere (aber nicht nur) bei Rechtsstreitigkeiten zu Friktionen führen kann.

7

Zur Entstehungsgeschichte

Schalast/Keibel

, a.a.O. (Fn. 5).

8

Basta/Marsh/Virmani

, Loan Syndications and Trading: An Overview of the Syndicated Loan Market, ICLG, Lending & Secured Finance 2017.

9

Siehe etwa die LMA und LSTA Konferenz in London am 11.3.2020.

III. Der USP? Deutsche Kreditmarkt-Standards vs. angloamerikanische Dokumentationen

7

Der zentrale Unterscheidungspunkt, der USP, der DKS gegenüber ihren Schwesterorganisationen in London, New York oder Hongkong ist, dass sie bei den von ihr entwickelten Vertragsdokumentationen, aber auch im Übrigen, ganz klar auf deutsches und darüber hinaus – soweit harmonisiert vorhanden – europäisches Recht setzt. Zunächst mag man sich fragen, ob dies überhaupt notwendig ist angesichts der im Markt doch weitgehend durchgesetzten LMA- beziehungsweise LSTA-Dokumentation. Doch die Praxis zeigt, dass es immer wieder Vertragspartner gibt, die keine Anwendbarkeit von UK-Recht wollen und im Übrigen auch eine deutschsprachige Dokumentation wünschen. Dafür kann es vielfältige Ursachen geben und insbesondere Kredittransaktionen mit Regionalbanken dokumentieren die Wichtigkeit dieser Überlegung. Die dann gewählten Hilfsmittel sind dann meist mehr oder weniger gute Übersetzungen, helfen aber letztendlich nicht wirklich weiter, da der „Kontext“ des deutschen beziehungsweise kontinentaleuropäischen Rechts und des Common Law höchst unterschiedlich sind.10 Dabei kann man den Unterschied nicht auf das Fehlen von zentralen zivil- und wirtschaftsrechtlichen Kodifikationen beschränken, sondern er geht weit darüber hinaus, etwa in Richtung der Auslegung/Interpretation des Vertragsinhalts, der Vollstreckungsthemen und Schadenersatzansprüchen.11 Ein ganz besonderer Nachteil der Nutzung der Common Law-Dokumentationen in Deutschland, aber auch in allen anderen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen, ist, dass Besonderheiten im Hinblick auf das Grundbuchrecht oder Sicherheiten nicht abgebildet werden können, weil diese so im UK nicht existieren und sie dafür nicht entwickelt wurden.

8

Man braucht keine hellseherischen Fähigkeiten, um anzunehmen, dass nach dem Brexit die Bedeutung von angloamerikanischem Recht für den europäischen Kreditmarkt tendenziell eher zurückgehen wird. Eines der zentralen Ziele des Brexit war es ja gerade, sich von der europäischen Entwicklung und damit auch der zunehmenden Verrechtlichung des Common Law im UK sowie der Rechtsprechung des EuGH zu entziehen. Welche Konsequenzen dies für „Law made in UK“ oder „Arbitration made in UK“ in Zukunft haben wird, ist offen. Hinzu kommen viele Fragezeichen hinsichtlich der Bedeutung des Finanzmarktes London für die Kreditmärkte der EU 27. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls Platz für eine deutsche Schwesterinstitution und gegebenenfalls auch eine neue europäische Kreditmarktorganisation. Dabei wird es sicher eine Anforderung sein, mit der LMA und gegebenenfalls weiteren verwandten Organisationen einen fruchtbaren Dialog in Gang zu setzen. Auf jeden Fall hat die DKS aus diesen Überlegungen heraus eine Zusammenarbeit mit der Initiative „Law made in Germany“ initiiert12 und arbeitet derzeit eng mit den Institutionen der EU sowie möglichen Kooperationspartnern zusammen, um diese europäische Perspektive darstellen zu können.

10

Siehe dazu

Kischel

, Rechtsvergleichung, 2015, S. 243ff. und 389ff.

11

Allgemein dazu

Kötz

, Comparative Contract Law, in: Reimann/Zimmermann, The Oxford Handbook of Comparative Law, 2. Aufl., 2019, S. 902ff.

12

Law – Made in Germany, https://www.lawmadeingermany.de/ (zuletzt abgerufen am 31.8.2021).

IV. Die DKS: Von der Gründung bis zur Zehnjahresfeier

9

Von der Zahl der Mitglieder kann sich die DKS noch nicht mit seinen „großen“ Schwesterorganisationen messen, doch der Verein, der von sieben Mitgliedern Ende 2011 gegründet wurde, ist heute auf fast 60 Mitglieder gewachsen, wobei insbesondere Banken und Finanzinstitutionen, aber auch FinTechs zu nennen sind. Hinzu kommen zahlreiche führende nationale und internationale Anwaltskanzleien sowie Servicer und institutionelle Mitglieder, wie etwa die Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing. Die DKS arbeitet dabei weiterhin grundsätzlich mit ihren ursprünglichen Arbeitsgruppen: dem Ausschuss Privatkunden, dem Ausschuss Firmenkunden und dem Ausschuss Immobilienfinanzierung. Des Weiteren hat sie sich zwischenzeitlich mit einem breit aufgestellten Beirat um den Vorsitzenden, Professor Dr. Axel Wieandt, WHU, Professor Dr. Matthias Casper, Universität Münster, Professor. Dr. Peter O. Mülbert, Universität Mainz, Professor Dr. Dirk Schiereck, Technische Universität Darmstadt sowie die Banker Dr. Michael Scherl, Bayerische Landesbank, Judith Wittig, Deutsche Bank AG, und Claus Radünz, LBBW, verstärkt. Im Herbst 2021 werden nun Frau Professor Dr. Katja Langbucher von der Goethe Universität/House of Finance sowie Professor Dr. Tim Adam von der Humboldt Universität hinzustoßen.

10

Diese enge Vernetzung der DKS mit der führenden wirtschaftswissenschaftlichen Forschung hat weiter dazu geführt, dass sich seit 2017 der DKS Award für Master- und Bachelor-Thesen im Themenbereich deutscher/internationaler Kreditmarkt, Kreditmarkttransaktionen oder deren Standardisierung sowie insgesamt Schaffung von Standardvertragsklauseln oder Standardprozessen etabliert hat. Die Preisträger der Awards für das Jahr 2020 haben dabei Themen wie: „Finanzierung von Unternehmen über Kreditplattformen – Nur ein Trend oder nachhaltiger Mehrwert für die Beteiligten?“13 oder „Cyclicality of Credit Supply: Substituting term loans with bonds and revolving credit in the eurozone“ bearbeitet.14Einen Sonderpreis bekam schließlich die Master Thesis: „Does ESG-focused shareholder activism generate alpha?“.15 Gerade der letzte Titel führt zu einem der künftigen Themenbereiche, mit denen sich die DKS in Zukunft intensiv beschäftigen wird.

11

Des Weiteren stand in den letzten Jahren die Erarbeitung von Vertragsmustern weiterhin im Mittelpunkt.

12

Derzeit liegen Muster u.a. für folgende Bereiche vor:

– Kaufvertrag über Kreditforderungen unbesichert und Kaufvertrag über Kreditforderungen mit Sicherheiten (deutsch/englisch),

– Servicingvertrag (deutsch/englisch),

– Outsourcingvertrag,

– Übertragungsvereinbarung,

– Information- und Offenlegungspflichten/-rechte unter Sicherheitsverträgen,

– Überbrückungskreditvertrag.

13

Ausgangspunkt für diese beeindruckende Liste waren erste Musterverträge nach deutschem Recht, die zwischen 2009 und 2012 entwickelt und veröffentlicht wurden, unter anderem der Mustervertrag für Kreditportfoliotransaktionen16 sowie der Outsourcingvertrag.17

14

Die praxisrelevante Arbeit der DKS findet heute vor allem in Workshops und Webinaren statt, wobei das Themenspektrum im Jahr 2020 von Themen wie NPL-Verbriefung, Datenverarbeitung im Rahmen des Portfolioverkaufsprozesses, Schuldschein, Restrukturierung bis zu den neuen EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung reicht. 2021 wurden hochaktuelle Bereiche angesprochen, wie die Tokenisierung, Cash Pool Muster-Termsheet, StaRUG und Finanzierungsverträge. In der Pipeline für 2021 sind unter anderem neue wichtige Themen wie Smart Contracts, Musterrestrukturierungspläne und Ähnliches.

15

Darüber hinaus arbeitet die DKS seit einiger Zeit verstärkt an Initiativen von EZB, EBA und anderen europäischen Institutionen mit, die angesichts der aktuellen Pandemie an einer Vereinfachung und Standardisierung von Kredittransaktionen in allen Jurisdiktionen der EU interessiert sind. Insbesondere Mitte 2020, als man noch von einem sehr viel stärkeren Anstieg von NPL-Zahlen, nicht zuletzt in Südeuropa, aber auch in der DACH-Region, ausging, wurde immer wieder die Idee einer europäischen Transaktionsplattform oder eines europäischen Abwicklungsinstituts, etwa nach dem Vorbild der deutschen Abwicklungsanstalten ins Spiel gebracht.18 Auch wenn diese Pläne derzeit wenig Aussicht auf Erfolg haben, so ist doch eines dadurch evident geworden: Die DKS kann und will sich nicht auf den deutschen Rechtsraum beschränken, vielmehr müssen Möglichkeiten der Ausdehnung auf den ganzen kontinentaleuropäischen Bereich und damit einer Europäisierung der Standardisierungsinitiative alsbald umgesetzt werden.

13

Bachelorthesis von Stefan Schneider und Lars Krude, betreut von Prof. Dr. Martin Faust, Frankfurt School of Finance & Management.

14

Master Thesis von Thomas Wagner, betreut von Prof. Dr. Max Bruche, Humboldt Universität.

15

Master Thesis von Valentin Ulbrecht. Die Arbeit entstand an der WHU.

16

Veröffentlicht in:

Schalast

(Hrsg.), NPL Jahrbuch 2009/2010, S. 129ff., aktualisiert veröffentlicht in:

Schalast/Keibel

(Hrsg.), NPL Jahrbuch 2011/2012, S. 165ff.

17

Veröffentlicht in:

Schalast/Keibel

(Hrsg.), NPL Jahrbuch 2013/2014, S. 117ff.

18

Siehe dazu Bankenunion und Bad Banks, in: Schalast/Keibel (Hrsg.), NPL Jahrbuch 2013/2014, S. 112ff.

V. Vision 2025

16

Nachdem sich die DKS im deutschen Kreditmarkt, aber auch darüber hinaus, als wichtiger Player und Diskussionsplattform sowie Know-how-Träger etabliert hat, stehen nun die nächsten Schritte in Richtung einer europäischen Loan Market Association an. Weiter ist jetzt sicherlich der richtige Zeitpunkt gekommen, um mit den bereits bestehenden anderen Kreditmarktakteuren eine stärkere Zusammenarbeit und einen konstruktiven Austausch, insbesondere mit dem angloamerikanischen Rechtsraum, dem Common Law sowie Südostasien in Gang zu setzen.

17

Doch vielleicht noch wichtiger ist es jetzt, weitere Formate zu entwickeln, das heißt neben den Workshops verstärkt Konferenzen, idealerweise mit weiteren Kooperationspartnern aus anderen Mitgliedsstaaten der EU. Schließlich ist jetzt schon absehbar, dass bestimmte aktuelle Themen die Diskussion zu Kreditmarktstandards in den nächsten Jahren neu und anders prägen werden. Ein solcher Megatrend ist das Thema ESG,19 weswegen in diesem Jahr auch ein DKS-Sonderaward für eine Arbeit in diesem Bereich vergeben wurde.20 Damit liegt die Zukunft der DKS zunächst in der stärkeren Vernetzung mit anderen vergleichbaren Institutionen, insbesondere in der EU, dem UK und den USA. Das mittelfristige Ziel wäre dann eine European Loan Market Association, die APLMA hat dies ja für ihre Region bereits vorgezeichnet. Insoweit viele weitere spannende Aufgaben, die die nächsten Jahre der DKS prägen werden.

19

Am 28.7.2021 haben die LMA und die European Leveraged Finance Association (ELFA) gemeinsam eine Best Practice Guidance zu Sustainability linked Leveraged Loans veröffentlicht.

20

Does ESG-focused shareholder activism generate alpha?, Master Thesis von Valentin Ulbrecht.

Kapitel 2 Neue EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung

I. Überblick über die bestehenden EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung

1

Zur Herleitung und fachlichen Einordnung der neuen EBA-Leitlinie für die Kreditvergabe und -überwachung („EBA Guideline on Loan Origination & Monitoring“, nachfolgend auch „EBA GL LOM“, „EBA Leitlinie“) sei einleitend noch einmal darauf hingewiesen, dass eines der Hauptziele der europäischen Bankenaufsicht die Sicherstellung der Finanzstabilität in Europa darstellt.1 Dies geht einher mit einer Vereinheitlichung und Harmonisierung der regulatorischen Anforderungen, da mit der neuen EBA-Leitlinie, die in diesem Abschnitt behandelt wird, auch direkt zwei weitere Guidelines als wesentlich zu betrachten sind, welche zusammen das Gesamtpaket abbilden:

2

Das sind einerseits die Leitlinien zur internen Governance aus 2017 (EBA/GL/2017/11), die parallel dazu gültig bleiben und im Wesentlichen eine wirksame und umsichtige Unternehmensführung fördern sollen bzw. Vorgaben dazu machen. Daneben sind dies die Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen (EBA/GL/2018/06), die Risikomanagementpraktiken für Kreditinstitute für das Management von notleidenden Risikopositionen

(NPEs), gestundeten Risikopositionen (FBEs) und Rettungserwerben festlegen. Die neue EBA GL LOM (EBA/GL/2020/06) schließt mit Regelungen zu den internen Richtlinien und Vorgaben für die Gewährung und Überwachung von Krediten während ihres gesamten Lebenszyklus nun sozusagen eine Lücke im Kreditbereich im Lichte der Maxime der Harmonisierung der regulatorischen Vorgaben.

3

Mit der Veröffentlichung der neuen Leitlinie wird die EBA-Leitlinie zur Kreditwürdigkeitsprüfung aus 2015 (EBA/GL/2015/11) abgelöst.

4

Im Jahr 2019 wurde ein Konsultationspapier zur EBA-Leitlinie veröffentlicht, deren Regelungsinhalt sich im Rahmen der Konsultation bis zur am 30.6.2020 final veröffentlichten Leitlinie noch wesentlich änderte.

5

Schon das Konsultationspapier zeigte, dass tiefgehende Einschnitte in den Kernbereich einer jeden Bank mit der neuen Regulierung verbunden sein würden. Der sich daraus abzeichnende erhebliche Umsetzungsaufwand wurde als Alarmzeichen erkannt und die Umsetzung in der Praxis auf Bankenseite entsprechend rege und intensiv diskutiert. Im Ergebnis wurden einige Vorgaben der Aufsicht grundsätzlich angepasst.

6

Wesentliche Kernänderungen gegenüber der Konsultationsfassung werden nachfolgend erläutert:

7

Zum einen wurde das Inkrafttreten aufgrund der verspäteten Publikation der finalen Leitlinienfassung auf den 30.6.2021 verschoben und durch die aktuell besonderen Herausforderungen durch COVID-19 im operativen Geschäft wurde den Instituten zudem eine dreistufige Umsetzungskaskade eingeräumt bis zum 30.6.2024, auf die an späterer Stelle noch einmal detailliert eingegangen wird.

8

Mit der Einführung einer neuen Klasse „Mikro-/Kleinunternehmen“ wird in der finalen Fassung im Rahmen der Kreditvergabe zudem eine Unterscheidung hergestellt zwischen „Mikro- und Kleinunternehmen“ sowie „mittleren und großen Unternehmen“ mit wesentlichen Erleichterungen für Kleinunternehmen, insbesondere in Bezug auf die Kreditvergabe und regelmäßige Überwachung.

9

Eine wesentliche Rolle spielt das Proportionalitätsprinzip – in Bezug auf die angemessene Auslegung der Vorgaben nach Art, Größe und Inhalt des Risikos in den jeweiligen Instituten. Das Proportionalitätsprinzip wird in der finalen Fassung je Sektion der Leitlinie unterschiedlich stark aufgegriffen. Beispielsweise differenziert die EBA in der finalen Fassung im Bereich Governance- und Risikomanagement zwischen Anforderungen an kleine sowie mittlere und große Unternehmen, während die Bereiche Bonitätsbeurteilung, Sicherheitenbewertung und Kreditrisikoüberwachung nach Art, Umfang und Komplexität der Kreditfazilität (also des Geschäfts) differenziert werden. Somit wurden in der finalen Fassung unterschiedliche Kategorien geschaffen, um das Prinzip an der jeweiligen Stelle zu präzisieren.

10

Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal zwischen Konsultationsfassung und finalen Leitlinien ist der Wegfall der zwingenden quantitativen Überleitbarkeit zwischen Kreditvergabekriterien und Risikoappetit/-strategie. Es wurde somit klargestellt, dass die im Anhang genannten „Kreditvergabekriterien“, „Informationen und Daten für die Kreditwürdigkeitsprüfung“ und „Parameter für die Kreditvergabe und Überwachung“ keine zwingenden Mindestanforderungen sind, sondern – „where relevant and more appropriate“– auch andere Kriterien verwendet werden können. Hier wurde also die zwingende Pflicht auf eine reine Empfehlung reduziert.

11

Insgesamt bietet die finale Fassung im Vergleich zum Konsultationspapier also eine höhere Flexibilität. Von den 298 Textziffern der finalen Leitlinien sind 157 unverändert bzw. handelt es sich lediglich um Klarstellungen; für 97 Textziffern gibt es Erleichterungen (51 davon deutliche Erleichterungen), und 44 Textziffern stellen Verschärfungen dar.

1.Beispiele für Erleichterungen gegenüber der Konsultationsfassung

12

Im Feld der Kreditentscheidung bzw. -kompetenzen bestehen mehr Freiheiten bei Krediten an verbundene Unternehmen. Beispielsweise muss ein Kredit innerhalb einer Banken- Gruppe nicht marktgerecht oder fair sein.2

13

Des Weiteren besteht eine teilweise flexiblere Gestaltung Kreditentscheidung, da bspw. Mitarbeiter mit Performancevergütung nicht mehr von der Kreditentscheidung komplett auszuschließen sind oder Entscheidungen großer Kredite nicht mehr zwingend in jedem Fall an das Kreditkomitee übertragen werden müssen.3

14

Auch die zwingende Erfüllung des Three Lines of Defence-Modells fällt in der finalen Fassung weg, d.h. Organisations-Strukturen müssen nicht mehr dem Three-Lines-of-Defence Modell folgen.4

15

Zudem ist die Anwendung von Kreditrisikotechnologien gegenüber der Konsultationsfassung vereinfacht worden, da das Erfordernis zumindest begrenzt wurde, dass man Ergebnisse, die auf Basis der neuen Technologien entstanden sind, mit Ergebnissen auf Basis herkömmlicher Methoden miteinander vergleichen muss.5

16

Ferner wurde die Überprüfung der Informationen für die Kreditwürdigkeitsprüfung dahingehend erleichtert, dass diese nur noch bei Zweifeln an der Plausibilität durchgeführt werden muss; Überprüfungen von finanziellen Verpflichtungen des Kunden müssen nicht laufend im Bestandsgeschäft aktualisiert werden6 (insbesondere relevant bei kleinen Unternehmen).

17

In Bezug auf die aufwendigen Sensitivitätsanalysen in der Kreditwürdigkeitsprüfung darf man sich nunmehr auf kreditrelevante Negativereignisse beschränken, z.B. geringeres Einkommen in der Zukunft. FX-Risiken sind nur noch zu prüfen, wenn dies tatsächlich relevant wird. Und weitere kleinere Erleichterungen gegenüber der Konsultationsfassung sind dem finalen Text zu entnehmen.7

2.Beispiele für Verschärfungen gegenüber der Konsultationsfassung

18

Im Zuge der derzeit rasant ansteigenden regulatorischen Anforderungen zum Themenkreis der Environment Social Governance („ESG“) wurde auch in der EBA-Leitlinie eine Detaillierung der ESG-Anforderungen bezogen auf die Geschäftsstrategie vorgenommen. Hier wurden die ESG-Faktoren in das Risikoappetiteframework aufgenommen8; und es werden zusätzliche Analysen für mittlere und große Unternehmen, wie bspw. die Analyse des Geschäftsmodells auf ESG-Exposure, verlangt.9

19

Zudem sieht die finale Fassung Sonderanforderungen bei Leveraged Transactions vor: z.B. Umfassende Analysen zum Abbau hoher Verschuldung und zur Rückzahlungsfähigkeit.10

20

Und auch beim Thema Pricing ist nun eine belegbare Kopplung der Preissetzung an vorherrschende Marktbedingungen notwendig, d.h. Wettbewerb und vorherrschende Marktbedingungen sollen sichtbar in die Preissetzung einfließen.11

21

Für eine Annäherung an die inhaltlichen Themengebiete der neuen EBA-Leitlinie lohnt sich zunächst der Blick auf die damit verbundene Zielsetzung. Es soll ein einheitlicher aufsichtlicher Rahmen auf europäischer Ebene zur Risikoübernahme geschaffen werden. Dadurch soll eine hohe Qualität der Kreditvergabe sichergestellt werden und im weiteren Verlauf des Kreditlebenszyklus das Management, die Verwaltung und Überwachung der Kredite gesichert und verbessert werden. Die EBA hat dazu einige wesentliche Prinzipien etabliert. Neben dem Grundsatz der umsichtigen Kreditvergabe kommen Aspekte des Verbraucherschutzes, das Thema Finanzstabilität und auch das bereits eingangs erwähnte Proportionalitätsprinzip zum Ausdruck.

22

Die inhaltlichen Schwerpunkte setzt die Aufsicht insbesondere bei den ESG-Faktoren, zusammen mit dem Aspekt der „technologischen Innovationen“ im Kreditentscheidungs-prozess, worauf erstmalig Bezug genommen wird. Ein anderes, wichtiges Schwerpunktthema bildet die IT & Daten-Infrastruktur, auf die explizit verwiesen wird sowie die im Zusammenhang mit der NPL Leitlinie12 zu sehenden Frühwarnindikatoren. Dazu kommen noch umfangreiche Anforderungen im Anhang der EBA-Leitlinie, wenn es darum geht, die Kreditwürdigkeit zu prüfen, und dezidierte Vorgaben zur Bewertung von Unternehmen aufzusetzen. Sie gelten für den gesamten Kreditlebenszyklus. Anforderungen dieser Art sind mit Blick auf bereits bestehende, kreditbezogene Leitlinien nicht unbedingt neu, haben aber im Umfang deutlich zugenommen.

23

Hinsichtlich des Inkrafttretens der Leitlinie am 30. Juni 2021 gilt, dass die Leitlinie, bezogen auf die Banken mit Sitz in Deutschland, verbindlich erst einmal nur für die 21 großen SSM-Banken (Single Supervisory Mechanism), die die Europäische Zentralbank beaufsichtigt, gilt.13 Diese direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigten Institute des SSM müssen die Anforderungen der Guideline ab dem 30. Juni 2021 stufenweise umsetzen. Die vollständige Umsetzung der Guideline ist für sie bis 30. Juni 2024 verpflichtend.

24

Die neuen Leitlinien werden somit aufgrund der pandemiebedingten Erleichterungen in den Umsetzungsfristen im Rahmen der bereits eingangs erwähnten dreistufigen Umsetzungskaskade eingeführt. Während die Vorgaben ab Juni 2021 für alle Neugeschäfte im Kreditbereich anzuwenden sind, bestehen Ausnahmen für Bestandsengagements. Für bestehende Kreditverträge, die inhaltliche Anpassungen erfordern (also Waiver, Restrukturierungen etc.), gelten die EBA-Leitlinien ab Juni 2022. Erst in drei Jahren, d.h. ab Juni 2024 werden sie dann für alle Kreditfazilitäten wirksam, d.h. auch für das restliche Bestandsgeschäft. Den Instituten bleibt somit mehr Zeit, die Erfüllung der umfangreichen Informations- und vor allem Datenanforderungen der EBA vorzubereiten, als in der Konsultationsfassung ursprünglich vorgesehen.

25

Für von der BaFin beaufsichtigte Kreditinstitute (in Deutschland derzeit insgesamt 1.740 Banken und 674 Finanzdienstleistungsinstitute14) zeichnet sich die Umsetzung in die nationale Regulatorik mit der Konsultation 14/2020 zur 7. MaRisk Novelle klar ab.15 Eine Befassung im MaRisk Fachgremium zur 7. MaRiskNovelle soll ab Mitte 2021 erfolgen, um eine zügige Umsetzung in deutsches Aufsichtsrecht zu gewährleisten.16

26

Die neue EBA-Leitlinie ist in sieben Hauptthemengebieten eingeteilt, wobei die drei Themen Governance, ESG und Daten hierbei die Eckpfeiler der Leitlinie bilden:

1. Die Governance als Überbau für das Kreditgeschäft gibt die Rahmenbedingungen für die Risikokultur, Strategie und Prozessabläufe vor – unter Beachtung des Proportionalitätsprinzips. In diesem Zusammenhang wird auch der Bereich der Geldwäscheprävention oder CTF (Counter-Terrorism Financing), und somit die Verhinderung von Terrorfinanzierung, explizit in der neuen Leitlinie mitberücksichtigt.

2. Einen sehr großen Raum nehmen zudem die Vorgaben zur Kreditvergabe, insbesondere die ESG-Faktoren ein. Diese bilden, wie hier beschrieben, die stützenden Pfeiler in der Zukunft.

3. Wenn man die Governance als den Überbau und die ESG-Faktoren als Stützpfeiler der Leitlinie sieht, dann bilden die Daten das Fundament für das Kreditgeschäft. Grund dafür ist eine neue Dimension an Datenanforderungen aus den fachlichen Bereichen, die eine detaillierte und granulare Dateninfrastruktur erfordert. Diese Anforderungen gelten explizit über den gesamten Kredit-Lebenszyklus. Sie umfassen sowohl die Berücksichtigung qualitativer Faktoren sowie Frühwarnindikatoren, mit einer hohen Anforderung an die Integrität und Transparenz der Daten, als auch das interne und externe Reporting. Ebenfalls umfasst ist die Ermittlung einer zukunftsgerichteten Kapitaldienstfähigkeit, die wiederum Daten für regelmäßige Sensitivitäts- und Negativ-Szenario-Analysen erfordert.

27

Weitere Kategorien der EBA GL sind die Kreditvergabe, Sicherheiten, Monitoring und Pricing:

4. Hinsichtlich Kreditvergabeverfahren und Kreditwürdigkeitsprüfung bestehen die bereits erwähnten, erweiterten Anforderungen an die Informations- und Datenerhebungen gegenüber Kreditnehmern. Aber auch Anforderungen (i.S. der Dokumentation) an eine technologieunterstützte Kreditvergabe sind einzuhalten.

Ein wichtiger Punkt dabei ist das Thema technologische Innovation. Die Aufsicht befindet sich hier in einer Konfliktsituation, was beispielsweise anhand der Diskussionen im Bereich Machine Learning bzw. Artificial Intelligence („AI“) zu sehen ist, da die Aufsicht noch nicht in jedem Bereich Antworten auf dringende Fragen gefunden hat. Auf der einen Seite sind Anforderungen im quantitativen oder analytischen Bereich im Grunde nicht mehr zu bearbeiten ohne, dass man auf entsprechende technologische Innovationen zurückgreift, wie AI oder Big Data. D.h. Nutzung und Bereitstellung nicht nur von internen Daten für die Überwachung, sondern auch unter Einbeziehung von externen Daten und Datenquellen. Die entscheidende Frage ist, wie die in Algorithmen hinterlegten Informations- und Datentransfers zu überwachen sind. Genau dies ist auch eine der neuen Herausforderungen, mit denen sich auch die Aufsicht konfrontiert sieht. Auf der einen Seite bedeutet die neue Leitlinie ein Push in Richtung der neuen Technologien, auf der anderen Seite bedingt dieser Vorstoß auch die Notwendigkeit, einen (aufsichts-)rechtlichen Rahmen dafür zu schaffen, um die Datennutzung kontrollieren und entsprechend validieren zu können.

5. Neben den genannten Hauptthemengebieten nimmt der Bereich Sicherheitenbewertung einen großen Raum in dieser Guideline ein. Hier ist insbesondere die Limitierung der Verwendung statistischer Modelle (d.h. Assetbewertung soll in erster Linie von einem Bewerter durchgeführt werden und nicht von einer Modellrechnung)17 hervorzuheben.

6. Auch das eingangs erwähnte Kapitel Monitoring, d.h. die Überwachung während des Kreditlebenszyklus, ist kein grundsätzlich neuer, aber ein sehr dominierender Bereich. Darunter zu fassen sind insbesondere die Themen Frühwarnsystem, Integration und Stresstest bzw. Sensitivitätsanalysen.

7. Abschließend sei noch das Thema Pricing (aufsichtsrechtliche Erwartungen an eine risikobasierte Preisgestaltung) erwähnt, welches jedoch nur einen vergleichsweisen kurzen Abschnitt in der EBA-Leitlinie einnimmt, sowie, nicht zu vergessen, die umfangreichen Anhänge.

1

EZB, 03.2018 – SSM-Aufsichtshandbuch, Europäische Bankenaufsicht: Funktionsweise des SSM und aufsichtlicher Ansatz, S. 4 (ISBN 978-92-899-3720-7).

2

EBA/CP/2019/04, Tz. 67, 69.

3

EBA/CP/2019/04, Tz. 63; EBA/GL/2020/06, Tz. 70.

4

EBA/CP/2019/04, Tz. 74, 75.

5

EBA/CP/2019/04, Tz. 47; EBA/GL/2020/06, Tz. 53.

6

EBA/CP/2019/04, Tz. 85, 88; EBA/GL/2020/06, Tz. 89.

7

EBA/CP/2019/04, Tz. 121, 145; EBA/GL/2020/06, Tz. 117, 158.

8

EBA/CP/2019/04, Tz. 48; EBA/GL/2020/06, Tz. 56.

9

EBA/GL/2020/06, Tz. 149.

10

EBA/GL/2020/06, Tz. 182, 183.

11

EBA/CP/2019/04, Tz. 186; EBA/GL/2020/06, Tz. 199, 200.

12

EBA/GL/2018/06, TZ 83, 96, 241.

13

https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BankenFinanzdienstleister/EUBankenaufsicht/SSM/ssm_node.html.

14

https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BankenFinanzdienstleister/bankenfinanzdienstleister_node.html.

15

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Konsultation/2020/kon_14_20_Konsultation_MaRisk.html.

16

https://www2.deloitte.com/de/de/pages/audit/articles/marisk-ueberblick.html.

17

EBA/GL/2020/06, Tz. 210.

II. Auswirkungen der finalen EBA-Leitlinie zur Kreditvergabe und -überwachung

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Wir führen in regelmäßigen Abständen Umfragen auf eigenen Themennachmittagen mit den eingeladenen Banken durch und haben anlässlich einer dieser Reihen im November 2019 eine Umfrage zu den Anforderungen aus der neuen EBA-GL durchgeführt, damals allerdings noch auf Basis des Konsultationspapiers. Die Ergebnisse werden nachfolgend beschrieben:

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Von den Teilnehmern wollten wir wissen, wie sie die EBA-Leitlinie für ihr jeweiliges Institut einordnen und bewerten. Hierfür haben wir den fünf wesentlichen Bereichen der Leitlinie zusätzlich die Kategorien 1) Fachlichkeit/Methodik, 2) Prozesse sowie 3) Daten & Systeme zugeordnet und die Teilnehmer gebeten, die Auswirkung bzw. Komplexität zu bewerten. Anschließend wurde eine Abstimmung zu den folgenden Fragen durchgeführt:

1. Sind die EBA-Kreditleitlinien in Ihrem Haus bereits thematisiert worden?

2. Wie schätzen Sie die Komplexität der neuen Kreditleitlinien insgesamt ein?

3. Wie bewerten Sie den Umsetzungsaufwand im Zusammenhang mit den neuen Governance-Anforderungen?

4. Die Leitlinien enthalten ausführliche Vorgaben zur Kreditvergabe. Wie beurteilen Sie den Umfang notwendiger Anpassungen?

5. Wie schätzen Sie die Komplexität der neuen Anforderungen an die risikobasierte Preisgestaltung ein?

6. Die Leitlinien enthalten detaillierte Anforderungen an die Überwachung und Neubewertung von Sicherheiten. Wie bewerten Sie den Umsetzungsaufwand?

7. Wie bewerten Sie die Komplexität des Monitoring-Rahmenwerks?

8. Eine geeignete Dateninfrastruktur soll sämtliche der zuvor genannten Bereiche unterstützen. Wie schätzen Sie die notwendigen Anpassungen ein?

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In den Ergebnissen stach deutlich der antizipierte Aufwand zur Umsetzung der neuen Leitlinien hervor, zum einen in Bezug auf die detaillierten Anforderungen zur Dokumentation bei der Kreditvergabe und -überwachung, und zum anderen in dem Bewusstsein, dass die Verwendung von Kennzahlen mit Daten verbunden ist, die in den Systemen bereitzustellen sind. Dieser datenbezogene Aufwand wird daher als hoch eingeschätzt. In Bezug auf die Dateninfrastruktur sogar als sehr hoch. Die Hypothesen, die man aus dieser Umfrage ableiten kann, sind:

– Einige Finanzdienstleister hatten sich dem Thema noch gar nicht angenommen.

– Einige Finanzdienstleister hatten Vorstudien begonnen; Umsetzungsprojekte waren die Ausnahme.

– Einige Themen waren bereits durch bestehende Regularien abgedeckt, in Deutschland insbesondere durch die MaRisk.

– Es gab eine Vielzahl neuer Themen und detailliertere Anforderungen (>50 %), die zum Teil aufwendige Konzeptionsarbeiten mit sich bringen.

– Es ist ein sehr ambivalenter Vorstoß zur Anwendung von Innovationen im Bereich Kreditvergabe und -überwachung (z.B. AI) wahrzunehmen.

III. Besondere Herausforderungen in der Umsetzung

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Nachfolgend werden einige der wesentlichen Herausforderungen der neuen EBA-Leitlinie ausführlicher vorgestellt. Insbesondere müssen zur Bewertung des Umsetzungsaufwands und der damit verbundenen Herausforderungen durch die Einführung der neuen EBA-Leitlinie, aber auch die bereits bestehenden, externen Herausforderungen und der Druck, dem die Banken im aktuellen Marktumfeld letztendlich ausgesetzt sind, verdeutlicht werden.

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Angefangen bei den bereits bestehenden regulatorischen Anforderungen, neuen Marktteilnehmern (Stichwort Fintechs), einem erhöhten Wettbewerbsdruck, sinkenden Margen aufgrund der Niedrigzinspolitik auf der einen Seite und hohem Kostendruck auf der anderen durch Themen der Digitalisierung und Automatisierung, sind die Banken ohnehin bereits einem enormen Transformationsdruck ausgesetzt. Sie müssen sich verändern; sie müssen sich in erster Linie verschlanken und gleichzeitig mit einer effizienteren und höheren Granularität der Datenbasis auf die neuen regulatorischen Anforderungen antworten können.

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Zu diesen externen Herausforderungen kommen nun die Herausforderungen der neuen Leitlinie selbst, die wir nachfolgend näher beleuchten wollen, da es für fast alle Institute in Abhängigkeit vom spezifischen Geschäftsmodell trotz der umfangreichen Überarbeitung im Vergleich zur Konsultationsfassung wesentliche inhaltliche und zeitliche Herausforderungen in der Umsetzung gegeben hat und noch geben wird:

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Technologische Innovationen beispielsweise erhalten durch die EBA-Leitlinien einen regulatorischen Rahmen, obwohl der Begriff zunächst einmal sehr breit gefasst ist. Die EBA verweist zwar lediglich auf die FinTech-Definition des Financial Stability Board (FSB). Gemeint sind in jedem Fall aber auch technologiebasierte Modelle im Rahmen der Kreditvergabe und -überwachung. Die Leitlinie sagt dazu Folgendes: die Ergebnisse solcher Modelle müssen grundsätzlich erklärbar sein. Als erklärbar gelten Modelle dann, wenn es möglich ist, ein Verständnis dafür zu schaffen, wie ein Ergebnis erzielt wird. Hinter dem Ergebnis stehende Strukturen sollten einen geringen Komplexitätsgrad aufweisen und leicht nachzuvollziehen/interpretierbar sein. Alternativ ist es möglich, darzulegen, aus welchen Gründen das Ergebnis erreicht wurde, d.h., anhand expliziter Erläuterungen bspw. hinsichtlich der Bedeutung verwendeter Variablen lässt sich das Resultat rechtfertigen. Banken, die den Einsatz technologischer Innovationen innerhalb ihrer Kreditprozesse forcieren, werden demnach angehalten, notwendiges Wissen zu deren Nutzung und zur Erkennung ihres Einflusses im Kreditgeschäft vorzuhalten. Die Herausforderung liegt darin, das notwendige Know-how in der Organisation (inkl. Topmanagement) vorzuhalten sowie entsprechende Dokumentations- und Impactstandards aufzubauen, um diese Vorgabe überhaupt erfüllen zu können (was mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist).

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Eng verbunden mit dem Thema technologische Innovationen ist der Bereich Daten und IT-Infrastruktur:

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Gem. EBA sind sowohl zum Zeitpunkt der Kreditvergabe als auch fortlaufend über den gesamten Kreditlebenszyklus stets korrekte und aktuelle Informationen zum Kreditengagement vorzuhalten. Die EBA macht dazu konkrete Vorgaben zur Auskunftstiefe der Daten und fordert, bei begründetem Anlass eine entsprechende Plausibilitätsprüfung durchzuführen sowie Informationen unter Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzanforderungen somit zu verifizieren.18 Insbesondere bei der Finanzierung von kleinen Unternehmen und Start-ups/FinTechs kann dies zum Aufwandstreiber werden.

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Auch die Anforderungen an die technische Datenerhebung erfordern pragmatische Lösungen der Institute, denn neben der umfangreichen und granularen Datenerhebung an der Kundenschnittstelle sind damit auch die Integration der Daten über Systeme und Entitäten hinweg notwendig. Trotz der eingangs beschriebenen dreistufigen Umsetzungskaskade wird es sich für Institute als herausfordernd herausstellen, alle benötigten Daten stets aktuell, korrekt und jederzeit verfügbar vorzuhalten. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass IT-Bereiche derzeit bereits durch die zunehmende digitale Transformation und weitere regulatorische Projekte stark ausgelastet oder sogar überlastet sind.

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Im dritten großen Schwerpunktthema, den ESG-Faktoren, verankert die EBA zum ersten Mal Anforderungen zur Berücksichtigung von ESG-Faktoren im Kreditgeschäft und greift damit natürlich künftig anstehenden, themenspezifischen Leitlinien und Regularien vor. Die Institute sollten dies als Anlass nutzen, eine eigene Definition von ESG – auch vor dem Hintergrund bereits bestehender nationaler Initiativen – zu entwickeln und eine Berücksichtigung im Kreditrisikomanagement sicherzustellen.

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Exkurs: ESG-Faktoren und -Risiken

Dazu eine kleine Erläuterung: „Die aus dem Klimawandel herrührenden Risiken für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kreditnehmer treten vorwiegend in Form physischer Risiken auf, z.B. aufgrund der physischen Folgen des Klimawandels; hierzu zählen auch Haftungsrisiken in Bezug auf die Verursachung des Klimawandels oder Umstellungsrisiken [transitorische Risiken], z.B. Risiken, die dem Kreditnehmer aus der Umstellung auf eine CO2-emissionsarme und klimaresistente Wirtschaft entstehen können. Darüber hinaus können sich weitere Risiken realisieren, z.B. Veränderungen der Markt- oder Verbraucherpräferenzen und rechtliche Risiken, die sich auf die Werthaltigkeit der zugrunde liegenden Vermögenswerte auswirken können.“19

Was sind die möglichen Herausforderungen der Berücksichtigung von ESG-Faktoren im Kreditgeschäft?

– Überarbeitung (Kredit-)Risikostrategie

– Integration der ESG-Faktoren und der damit verbundenen Risiken in die Kreditrisikokultur, die Strategien (u.a. „Risikoappetit“), das Verfahren

– Evtl. Einrichtung ökologisch nachhaltiger Kreditfazilitäten

– Definition von Ausschlusskriterien/Limiten (Divestment), Positivlisten, etc.

– Überprüfung der gesamten Geschäftstätigkeit auf Nachhaltigkeitsrisiken und „Übersetzung“ in bestehende Risikokategorien (einschl. Messung und Bewertung)

– Analyse des Portfolios auf Nachhaltigkeitsrisiken (Anteile der Unternehmen im Portfolio, die ihre CO2-Emissionen offenlegen, Summe oder Anteil CO2-exponierter Vermögenswerte, „Carbon Footprint“ des Portfolios, Sensitivitäts- und Szenarioanalysen, (Climate) VaR etc.)

– Implementierung angemessener Überwachung und Frühwarnindikatoren

– Definition von KPI bzw. Kriterien im Zusammenhang mit der Kreditvergabe zur Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken (auf Portfolioebene)

– Erhebung angemessener Informationen (insbes. Anbindung an externe Datenquellen)

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Aus der jederzeit erweiterbaren Liste von Herausforderungen wird ersichtlich, dass eine Vielzahl von Maßnahmen im Zusammenhang mit ESG erforderlich ist.

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Beim Thema Sicherheitenbewertung sollte nicht unerwähnt bleiben, dass für die Hereinnahme von Sicherheiten, die eigenkapitalmindernd angesetzt werden können, und solchen, die rein der Stärkung der Verhandlungsposition des Instituts im Falle eines Ausfalls dienen, die gleichen Anforderungen in Bezug auf die Prüfung der Werthaltigkeit zu erfüllen sind. Darüber hinaus ist ein geeignetes Rahmenwerk für die Rotation der Bewerter aufzustellen.20

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Dies kann, insbesondere bei kleineren Instituten, vor dem Hintergrund der ebenfalls geforderten spezifischen Qualifizierung der Bewerter zu Ressourcenengpässen führen.

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Eine weitere große Herausforderung stellen die Sensitivitätsanalysen