In Verrem - Cicero - E-Book

In Verrem E-Book

Cicero

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Beschreibung

Durch seine erfolgreiche Anklage im Prozess gegen Gaius Verres wurde Cicero zum berühmtesten Anwalt Roms. Diese Auswahl von repräsentativen Redepartien führt Ciceros rhetorische Meisterschaft ebenso vor Augen wie die Vielfalt und Unerhörtheit der Vergehen, deren sich Verres schuldig machte. Ungekürzte und unbearbeitete Textausgabe in der Originalsprache, mit Übersetzungen schwieriger Wörter am Fuß jeder Seite, Nachwort und Literaturhinweisen. E-Book mit Seitenzählung der gedruckten Ausgabe: Buch und E-Book können parallel benutzt werden.

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Seitenzahl: 90

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Marcus Tullius Cicero

In Verrem

Reden gegen Verres

Ausgewählt und herausgegeben von Gudrun Schickler

Reclam

2010, 2015 Philipp Reclam jun. GmbH & Co. KG, Stuttgart

Gesamtherstellung: Reclam, Ditzingen

Made in Germany 2017

RECLAM ist eine eingetragene Marke der Philipp Reclam jun. GmbH & Co. KG, Stuttgart

ISBN 978-3-15-960872-3

ISBN der Buchausgabe 978-3-15-019779-0

www.reclam.de

[3] Inhalt

Einleitung

Zur Benutzung dieser Ausgabe

Ciceros Reden gegen Verres

Der Ankläger: Marcus Tullius Cicero · Der Angeklagte: Gaius Verres · Der Verres-Prozess

In Verrem (Auswahl)

1.  Einleitung zur Rede im Vorverfahren gegen Q. Caecilius (Divinatio in Caecilium 1–2)

2.  Definition der Taten des Verres (II 4,1–2)

3.  Sogar Freunde beraubte Verres (II 4,3–5.7–8)

4.  Diodorus aus Lilybaeum (II 4,38–41)

5.  Auch Ausländer beraubte Verres (II 4,60–68)

6.  Die Dianastatue von Segesta (II 4,72–77)

7.  Die Insel Melita (II 4,103–104)

8.  Die Ceres von Henna (II 4,105–112)

9.  Vergleich mit dem Eroberer Marcellus (II 4,115–116.120–123.131)

10.  Versuchte Vergewaltigung (II 1,63–67)

11.  Vernichtung einer ganzen Flotte wegen Verres’ Eskapaden (II 5,82–87.89.91–92)

12.  Rechtsbruch an römischen Bürgern: Leibesstrafen (II 5,139)

13.  Das Beispiel des Servilius (II 5,140)

14.  Die berüchtigten »Steinbrüche« in Syrakus (II 5,143)

15.  Folter und Hinrichtung eines römischen Bürgers (II 5,158–171)

Anhang

Abkürzungen und Symbole

Lernwortschatz

Verzeichnis der Eigennamen

Rhetorische Stilmittel

Literaturhinweise

Sizilienkarte

Hinweise zur E-Book-Ausgabe

[5] Einleitung

Zur Benutzung dieser Ausgabe

Der vorliegende lateinische Text gründet sich auf die Oxford-Ausgabe von Peterson (2., verbesserte Auflage 1917), wobei lediglich stellenweise Orthographie und Interpunktion heutigen Gepflogenheiten angepasst wurden. Auslassungen werden durch »[…]« deutlich gemacht. Solche Kürzungen erfolgen gelegentlich an Stellen, die aufgrund weitschweifiger Wiederholungen oder Exempla-Häufungen für den Sachverhalt selbst nichts wesentlich Neues liefern, im Gegenzug jedoch übermäßig viele Kommentar-Angaben notwendig machen würden.

Die Auswahl der Textstellen richtet sich nach thematischen Schwerpunkten, behält dabei aber bis auf einen Exkurs ins erste Buch der actio secunda die Reihenfolge des Originals bei. Inhaltlich folgt auf die Begründung von Ciceros (erstmaliger) Anklägertätigkeit und die Definition der (Un-)Taten des Verres eine Reihe von Texten, die Verres’ Diebstähle und Unterschlagungen zum Thema haben, darauf Texte zum Thema ›Umgang mit (Gast-)Freunden und Untergebenen‹ bzw. ›Missbrauch der Amtsgewalt‹ und zuletzt Textstellen, die sich mit dem Bruch des römischen Bürgerrechts durch Verres befassen. Diese Auswahl erklärt sich aus dem Ziel, zunächst einleitend zu zeigen, wie sich Cicero rhetorisch seinem Gegenstand annähert und dessen Ungeheuerlichkeit suggeriert; auf diese eher abstrakte Einleitung folgen dann sehr viele konkrete Schilderungen der Rechtsbrüche des Verres, wie Cicero sie in seiner Kommentierung plastisch vor Augen treten lässt. Aus diesem Grund enthält die Textauswahl sehr viele Stellen aus dem vierten Buch der actio secunda, weniger [6] zwecks Auseinandersetzung mit der – zweifellos sehr bedeutsamen – hellenistischen Kultur, sondern um zu zeigen, wie systematisch der Angeklagte eine ganze Provinz ausplünderte und seine Amtsbefugnisse missbrauchte. Den Schluss bildet der wohl schlimmste Rechtsbruch, den Verres beging: die Missachtung des römischen Bürgerrechts durch Misshandlung römischer Bürger. Im Falle des P. Gavius wird dieses Vergehen dem Leser in voller Textlänge und Eindrücklichkeit vor Augen geführt.

Ausgesucht wurden sowohl längere als auch kürzere Textpassagen, um einerseits den Ganzschriftcharakter ansatzweise zu erhalten und die längerfristige Lektüre eines argumentativ ausführlich dargelegten Sachverhalts zu ermöglichen, andererseits auch die Möglichkeit der Verwendung einzelner Texte in einer Klassenarbeit oder mündlichen Prüfung zu bieten. Ziel ist es, die kontinuierliche Lektüre und Bewältigung eines größeren Textpensums mit Hilfe der Angaben im Kommentar möglich zu machen, um eine zunehmend bessere Lesefähigkeit bei Schülern oder Studenten zu erreichen.

Da dem Ansatz dieser Lektürereihe nach der Text selbst im Vordergrund stehen soll, gibt es Abbildungen nur dann, wenn sie den Inhalt des Textes wirklich erhellen und nicht bloßes Schmuckwerk darstellen. Eine Landkarte von Sizilien zur räumlichen Orientierung ist im Anhang angefügt.

Der Kommentarteil erläutert die einzelnen Textstellen sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch besonders sprachlich mit dem Ziel des morphologischen, syntaktischen und semantischen Verständnisses. Die traditionelle Gliederung (Paragraphenzählung) des lateinischen Textes wurde beibehalten; auf sie bezieht sich der Kommentar.

Vorausgesetzt wird die Kenntnis der in Reclams Standardwortschatz Latein (Universal-Bibliothek Nr. 19780) enthaltenen Vokabeln; diese werden nicht angegeben, [7] außer sie erscheinen in einer Spezialbedeutung. Nicht vorausgesetzte Vokabeln werden im Kommentar entweder angegeben oder mit einem Herleitungshinweis versehen, wo sich dies anbietet (das Symbol »~« bedeutet ›entspricht‹, »<« bedeutet ›abzuleiten aus‹, »↔« bedeutet ›ist das Gegenteil von‹). Vokabeln, die auf engem Raum mehrfach vorkommen, werden nur bei ihrem ersten Auftreten angegeben. Der Verweis »→V« bedeutet, dass das Wort zu dem Vokabular gehört, welches im Anhang dieser Ausgabe im Lernwortschatz aufgeführt ist; dieser Lernwortschatz enthält alle wesentlichen in den Verres-Reden häufiger vorkommenden Vokabeln, die sich nicht im Standardwortschatz finden. Da im Kommentar die Angaben nur dem Textverständnis, nicht aber der weiterführenden Wortschatzarbeit dienen sollen, wird dort auf alle nicht unbedingt notwendigen Angaben (z. B. sämtliche Stammformen von Verben, die im Text nur im Präsensstamm auftauchen) verzichtet. Dasselbe gilt für die Kennzeichnung von langen Vokalen. Im Gegenzug finden sich die vollständigen Angaben bei den Wörtern im Lernwortschatz, da mit Hilfe dieses Verzeichnisses aktive Wortschatzarbeit betrieben werden kann und soll.

Gleichfalls im Anhang findet sich ein Verzeichnis sämtlicher im Text vorkommender Eigennamen (auf welches im Kommentar aus Platzgründen nicht jedes Mal einzeln verwiesen wird), ebenso eine Liste vorkommender Stilmittel samt Erklärung und Textbeispielen. Ein knappes Literaturverzeichnis zur weiteren Beschäftigung mit Ciceros Verresreden rundet den Anhang ab.

[8] Ciceros Reden gegen Verres

Der Ankläger: Marcus Tullius Cicero

Im Gegensatz zum Angeklagten Verres entstammte Cicero nicht der Aristokratie, sondern dem Ritterstand. Er wurde am 3. Januar 106 v. Chr. in der Landstadt Arpinum, etwa 100 km südöstlich von Rom, geboren. Nach seiner Studienzeit in Rom (Recht, Rhetorik und Philosophie) einschließlich einer Bildungsreise nach Griechenland und erster Anwaltstätigkeit während der Diktatur Sullas beschritt er – ein homo novus – den cursus honorum und wurde 75 v. Chr. Quästor auf Sizilien. Dieses Amt erlangte er, wie auch alle folgenden, suo anno, also zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Im Jahre 70 wurde er von den Siziliern mit der juristischen Vertretung ihrer Interessen im Repetundenprozess gegen Verres (in Verrem) beauftragt und führte deren Sache äußerst erfolgreich. Nach der Ädilität im Jahre 69 wurde er 66 Prätor und hielt während dieser Zeit auch seine erste politische Rede de imperio Cn. Pompei. Während seiner Konsulatszeit 63 v. Chr. deckte er die Verschwörung des Catilina auf (in seinen vier Reden in Catilinam) und schlug sie erfolgreich nieder, wofür er als pater patriae gefeiert wurde. Da er aber im Rahmen eines senatus consultum ultimum die festgenommenen Anhänger des Catilina hinrichten ließ, betrieben seine Gegner, insbesondere P. Clodius Pulcher, Volkstribun 58, aufgrund dieses angeblich illegalen Vorgehens (»Justizmord«) erfolgreich seine Ächtung gemäß der lex Clodia und schließlich seine Verbannung nach Dyrrhachium und Thessalonike (58–57 v. Chr.). Nach seiner Begnadigung, die seine Freunde in Rom durchsetzten, kehrte er nach Rom zurück, war politisch allerdings nun ohne besonderen Einfluss. Daher widmete er sich stattdessen intensiv der philosophischen, [9] insbesondere der staatsphilosophischen Schriftstellerei (in Werken wie De re publica oder De legibus).

Marcus Tullius Cicero. Marmorbüste

Im Bürgerkrieg zwischen Caesar und Pompeius 49–48 v. Chr. schlug sich Cicero auf die Seite des letzteren, nachdem Vermittlungsversuche nichts gefruchtet hatten. Nach der Niederlage des Pompeius, in dessen Hauptquartier sich Cicero befunden hatte, erfolgte die Versöhnung Ciceros mit Caesar, so dass er im Jahre 47 nach Rom zurückkehren konnte. In der aktuellen Politik spielte er jedoch nun eine noch geringere Rolle und vertiefte sich daher erneut in die Beschäftigung mit philosophischen und auch rhetorischen Themen. In diese Zeit (46–44 v. Chr.) fallen u. a. seine Schriften Brutus und Orator im Rhetorikbereich sowie De finibus bonorum et malorum, Tusculanae disputationes, De natura deorum u. a. im Bereich der Philosophie.

Über den Tod seiner innig geliebten Tochter Tullia im Jahre 45 v. Chr. geriet er in tiefe Verzweiflung, worüber auch seine zweite Ehe endgültig in die Brüche ging. (Von seiner ersten Frau Terentia hatte er sich bereits 46 v. Chr. scheiden lassen, von seiner zweiten Ehefrau Publilia ließ er sich kurz nach Tullias Tod nach kaum einjähriger Ehe ebenfalls wieder scheiden.)

Nach der Ermordung Caesars an den Iden des März 44 [10] v. Chr. hoffte Cicero seinem Ideal gemäß auf die concordia omnium bonorum und auf die völlige Wiederherstellung der republikanischen Staatsordnung. Daher unterstützte er Octavian (den späteren Augustus) und bekämpfte massiv dessen Gegenspieler Marcus Antonius, in dem er einen neuen angehenden Diktator nach Caesars Art sah und dessen Sieg er befürchtete. In den 14 Philippicae (nach dem Vorbild der Reden des griechischen Redners Demosthenes gegen Philipp II. von Makedonien) wetterte Cicero so heftig gegen Antonius, dass dieser ihn – nach seiner Einigung mit Oktavian – auf die Proskriptionsliste setzen ließ, um den lästigen Mahner und unermüdlichen idealistischen Anhänger der republikanischen Staatsform loszuwerden. Im Rahmen der Proskriptionen wurde Cicero schließlich am 7. Dezember 43 v. Chr. bei Formiae auf der Flucht von den Häschern des Antonius ermordet, erlitt also im selben Jahr denselben Tod wie der Angeklagte seines im Jahre 70 erfolgreich gewonnenen Skandalprozesses, Gaius Verres.

Der Angeklagte: Gaius Verres

Zur Person des Verres sind die wichtigsten – und beinahe einzigen – Quellen Ciceros Reden gegen ihn. Da diese Reden eine Anklageschrift darstellen, worin naturgemäß Partei ergriffen wird, erscheint in den rhetorisch gefärbten Darlegungen Ciceros sicherlich manches einseitig dargestellt oder aufgebauscht. Doch selbst unter Berücksichtigung dieses Umstands bleibt das Bild eines Ungeheuers in Amtstracht, dem kein Recht und kein Besitz heilig ist, bestehen.

C. Verres wurde um 115 v. Chr. als Sohn eines etruskischen Senators geboren. Seine Laufbahn begann er als Quästor, anschließend Proquästor des Konsuls Cn. [11] Papirius Carbo in der Provinz Gallia Cisalpina. Im Jahre 83 v. Chr. verließ er den auf der Seite des Marius stehenden Konsul, um mit allen ihm anvertrauten Geldern auf Sullas Seite zu wechseln. Dies tat er weniger aus politischer Überzeugung, als um der Rechenschaftsablegung über seine Kassenführung zu entgehen, die ihn als Veruntreuer öffentlicher Gelder entlarvt hätte.

Als Legat (Adjutant) und später Proquästor des Statthalters von Kilikien, Cn. Cornelius Dolabella, entdeckte Verres seine Leidenschaft für Kunstschätze, die er zusammen mit Dolabella in Griechenland und Kleinasien in großer Menge an sich zu bringen wusste. Als jedoch Dolabella 78 v. Chr. deswegen in einem Repetundenprozess angeklagt wurde, sagte Verres unter erneuter Verletzung der pietas (›Loyalität‹) zwischen Quästor und Statthalter als Belastungszeuge gegen diesen aus.

Im Jahr 74 wurde Verres in Rom Prätor, wobei er sein Amt äußerst korrupt ausübte; Cicero berichtet von persönlicher Bereicherung bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge ebenso wie von unkorrekter Rechtsprechung. Von 73 bis 71 v. Chr. verwaltete Verres dann als Proprätor die bedeutende Provinz Sizilien, die er schamlos ausbeutete. Als oberster Gerichtsherr riss er alle finanziell ›lohnenden‹ Prozesse, darunter insbesondere Erbschaftsangelegenheiten und Kapitalprozesse, an sich, wobei er selbst alte Fälle wieder aufwärmte. Er schreckte dabei auch keineswegs davor zurück, sich an römischen Bürgern zu vergreifen. Doch nicht nur in der Rechtsprechung missachtete er geltendes Recht, sondern auch in den Angelegenheiten der Verwaltung. So vergab er z. B. Priester- und Beamtenstellen gegen Geld. Zudem nutzte er sein Amt, um überall Kunstschätze aufzuspüren, die er dann – zum Teil mit Helfershelfern – rücksichtslos an sich brachte. Er plünderte Heiligtümer, Privathäuser und bestahl Gastfreunde; selbst Staatsgäste [12]