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Die Insolvenzordnung (InsO) als E-Book.
Aktueller Stand: 1. März 2014.
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Das E-Book InsO - Insolvenzordnung - E-Book - Aktueller Stand: 1. März 2014 wird angeboten von jura-ebook.de und wurde mit folgenden Begriffen kategorisiert:
Insolvenzrecht, Insolvenz, Privatinsolvenz, Restschuldbefreiung, Konkurs
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Seitenzahl: 186
Veröffentlichungsjahr: 2014
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InsO
Insolvenzordnung
Aktueller Stand: 1. März 2014
E-Book
Impressum:
Titel: InsO - Insolvenzordnung - E-Book - Aktueller Stand: 1. März 2014
Medium: E-Book
Autor: Deutscher Gesetzgeber
Verleger / Herausgeber:
Marc Einecker - Verlag für juristische E-BooksWackersteinstr. 8D-72793 Pfullingen
Tel.: 0179-2302178
Im Internet: www.jura-ebook.de
E-Mail: [email protected]
Insolvenzordnung (InsO)
Aktueller Stand: 1. März 2014
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
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