Internationales Strafrecht - Heiko Ahlbrecht - E-Book

Internationales Strafrecht E-Book

Heiko Ahlbrecht

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Beschreibung

Unentbehrlich in allen Fragen des Auslieferungsrechts Immer häufiger sind Strafverteidiger mit internationalen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Strafverfolgung gegen den Mandanten in verschiedenen Staaten erfolgt, dieser im Ausland inhaftiert wurde oder ein anderer Staat seine Auslieferung beantragt. Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen entstehen im Rahmen der Rechtshilfe ebenso wie bei Ermittlungen gegen multinationale Unternehmen. Das Handbuch macht mit sämtlichen relevanten Institutionen und Verfahren vertraut und bietet ihm praxisgerechte Handreichungen für konkrete Verfahrensabläufe und Verfahrenssituationen. Behandelt werden alle wichtigen Fragestellungen zum internationalen Rechtshilfeverkehr. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verteidigung in Auslieferungssachen, insbesondere mit dem Europäischen Haftbefehl. Hinsichtlich des transnationalen Einsatzes europäischer Ermittlungsbehörden (OLAF, Europol, Eurojust) werden Hinweise zum kompetenten und effektiven Agieren bei der Vertretung von Einzelpersonen und (multinationalen) Unternehmen gegeben. Die Verfahren bei den immer relevanter werdenden Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anschluss an das nationale Strafverfahren werden ebenso behandelt wie die Beschwerden vor dem Ausschuss der UN gegen Folter (CAT) und dem Menschenrechtsrat der UN (HRC). Schließlich wird eine praxisgerechte Anleitung für die Verteidigung vor internationalen und gemischten Tribunalen mit besonderem Fokus auf den Internationalen Strafgerichtshof gegeben. In der völlig neu bearbeiteten 2. Auflage u.a.: -Wichtige Änderungen beim Verfahren der Individualbeschwerde durch das 14. Protokoll und die Änderung der Verfahrensordnung (2016) -Aktuelle strafrechtlich relevante Spruchpraxis des HRC und des CAT -Behandlung aktueller Problemkreise des Auslieferungsrechts insbesondere auch im Hinblick auf die europ. Ermittlungsanordnung -Verteidigungsrelevante Gesichtspunkte des Völkerstrafrechts und kompakte Darstellung des internationalen Strafverfahrensrechts

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Internationales Strafrecht

Auslieferung – Rechtshilfe – EGMR – internationale Gerichtshöfe

 

 

von

Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht

Rechtsanwalt in Düsseldorf

 

Klaus-Michael Böhm

Richter am OLG, Karlsruhe

 

Prof. Dr. Robert Esser

Universität Passau

 

Franziska Eckelmans

Den Haag

 

2., neu bearbeitete Auflage

 

 

www.cfmueller.de

Internationales Strafrecht › Herausgeber

Praxis der Strafverteidigung

Band 32

 

 

Begründet von

 

Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984)

Prof. Dr. Werner Beulke, Passau

Prof. Dr. Hans Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008)

 

 

Herausgegeben von

 

Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau

Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin

 

 

Schriftleitung

 

Rechtsanwalt (RAK München und RAK Wien) Dr. Felix Ruhmannseder, Wien

Internationales Strafrecht › Autoren

Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht ist Rechtsanwalt in Düsseldorf, Fachanwalt für Strafrecht, Lehrbeauftragter an der Leibniz Universität Hannover für Steuerstrafrecht und Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen und Honorarprofessor der Leibniz Universität Hannover.Kontakt: [email protected]

Klaus-Michael Böhm ist Richter am OLG Karlsruhe.Kontakt: [email protected]

Prof. Dr. Robert Esser ist Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Passau, Forschungsstelle Human Rights in Criminal Proceedings (HRCP).Kontakt: [email protected]

Franziska Eckelmans ist Rechtsberaterin im Bereich internationales Strafrecht; derzeit leitende Rechtsberaterin an der Geschäftsstelle der Besonderen Kammern Kosovos. Keine der in diesem Beitrag geäußerten Meinungen kann einer der Organisationen, mit denen die Autorin affiliiert war (IStGH, ECCC) oder ist (KSC), zugerechnet werden, sondern allein der Autorin.Kontakt: [email protected]

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-4810-0

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 89 2183 7923Telefax: +49 89 2183 7620

 

www.cfmueller.de

 

© 2018 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

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Vorwort der Herausgeber

Neun Jahre nach dem Erscheinen der Erstauflage freuen wir uns, eine aktualisierte 2. Auflage dieses für die Praxis der Strafverteidigung so wichtigen Bandes der Gelben Reihe präsentieren zu können.

Längst steht der Begriff „Internationales Strafrecht“ nicht nur für das traditionelle Strafanwendungsrecht der §§ 3 ff. StGB, sondern auch für die insbesondere strafprozessrechtsrelevante Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf der Grundlage von Individualbeschwerden gem. § 34 EMRK (s. Teil 1), ferner für den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit Staaten innerhalb und außerhalb der EU (s. Teil 3), für das Völkerstrafrecht, das an den Internationalen Strafgerichtshöfen der Vereinten Nationen Anwendung findet (s. Teil 5) sowie für strafrechtsrelevante Tätigkeiten von Kontrollausschüssen der Vereinten Nationen (s. Teil 2) und diverse Tätigkeiten europäischer und internationaler Ermittlungsbehörden (s. Teil 4). Jeder Strafverteidiger und jede Strafverteidigerin kann gezielt oder unverhofft mit diesen speziellen, für sich genommen nicht ohne Weiteres zugänglichen Rechtsmaterien in Berührung kommen. Sie werden in dem vorliegenden Buch einen hilfreichen und verlässlichen Leitfaden und Ratgeber finden. Auch für Staatsanwaltschaften und Gerichte dürfte vor allem die minutiöse Darstellung des die Praxis in Deutschland häufiger beschäftigenden Rechtshilferechts eine wahre Fundgrube sein.

Wie bisher hat Robert Esser, der mit der Rechtsprechung des EGMR wie nur wenige vertraut ist, die Teile 1 und 2 bearbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Heiko Ahlbrecht hat seine Bearbeitung von Teil 4 fortgeführt. Die Aktualisierung des auf über 300 Seiten angewachsenen Teils 3 lag jetzt ausschließlich bei Klaus Michael Böhm, der als Richter am OLG Karlsruhe selbst an wegweisenden Entscheidungen im Bereich des Rechtshilfeverkehrs mitgewirkt hat. Er hat sein Augenmerk besonders auf die neuen Rechtsentwicklungen gerichtet, darunter auf die Europäische Ermittlungsanordnung.

Aus dem Kreis der Bearbeiter ausgeschieden sind Heiner Hugger und Michael Rosenthal, denen für ihre Mitarbeit an der Erstauflage noch einmal herzlich gedankt sei. Dieser Dank gilt auch Stefan Kirsch, der ebenfalls ausgeschieden ist und die Darstellung der anwaltlichen Tätigkeit an den Internationalen Strafgerichtshöfen Franziska C. Eckelmans übergeben hat, die hierfür als ehemalige Legal Advisor der Appeals Division des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag geradezu prädestiniert ist.

Allen Autoren sei für ihr Engagement gedankt und dem Buch der Erfolg gewünscht, den es verdient.

Im Oktober 2017

Passau

Werner Beulke

Berlin

Alexander Ignor

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort der Herausgeber

 Abkürzungsverzeichnis

Teil 1Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

 A.Einführung

  I.Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Protokolle

  II.Bedeutung und Rangstellung der EMRK im deutschen Recht

  III.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

  IV.Verfahrensarten vor dem EGMR

  V.Zugänglichkeit der Rechtsprechung des EGMR

  VI.Arbeitsbelastung des Gerichtshofs

  VII.Reformen des Kontrollsystems

  VIII.Urteile und Entscheidungen gegen Deutschland

  IX.Spruchkörper des Gerichtshofs

   1.Einzelrichter, Ausschüsse, Kammern, Große Kammer

   2.Ausschluss/Befangenheit eines Richters

   3.Kanzlei

 B.Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde

  I.Zuständigkeit des EGMR

   1.Sachliche Anwendbarkeit der EMRK (ratione materiae)

   2.Persönliche Unvereinbarkeit mit der EMRK (ratione personae)

   3.Zeitliche Anwendbarkeit der EMRK (ratione temporis)

   4.Örtliche Anwendbarkeit der EMRK (ratione loci)

  II.Parteifähigkeit des Beschwerdeführers

  III.Prozess-/Verfahrensfähigkeit des Beschwerdeführers

  IV.Postulationsfähigkeit (Vertretung – locus standi)

  V.Beschwerdebefugnis (Opfereigenschaft)

   1.Selbstbetroffenheit

   2.Unmittelbare Betroffenheit

   3.Gegenwärtige Betroffenheit (Wegfall der Opfereigenschaft)

    a)Potentielle Opfer

    b)Wegfall der Opfereigenschaft

    c)Sonderfall: Tod des Beschwerdeführers

  VI.Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe

   1.Im deutschen Strafprozess zu erschöpfende Rechtsmittel

    a)Vertikale Erschöpfung

    b)Horizontale Erschöpfung

   2.Zeitpunkt

  VII.Frist

   1.Fristbeginn

   2.Fristende

  VIII.Form

   1.Inhalt der Beschwerde und sonstige Formvorgaben

   2.Grundsatz der freien Kommunikation mit dem Gerichtshof

  IX.Wiederholte Überprüfung (res iudicata)/Litispendenz

  X.Offensichtliche Unbegründetheit

  XI.Rechtsschutzbedürfnis/Missbrauch des Beschwerderechts

  XII.Unerheblicher Nachteil

 C.Behandlung der Beschwerde durch den EGMR

  I.Vor der Zuweisung an einen Spruchkörper

   1.Registrierung der Beschwerde durch die Kanzlei

   2.Zuteilung der Beschwerde an eine bestimmte Sektion

   3.Schriftverkehr mit der Kanzlei des Gerichtshofs

    a)Formale Anforderungen

    b)Inhaltliche Vorgaben

    c)Einhaltung von Eingabefristen

   4.Zugang zur Verfahrensakte

  II.Behandlung der Beschwerde vor den verschiedenen Spruchkörpern des EGMR

   1.Zuweisung der Beschwerde an einen Spruchkörper

   2.Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde

    a)Verfahren vor dem Einzelrichter

    b)Verfahren vor einem Ausschuss

   3.Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde

    a)Verfahren vor dem Ausschuss

    b)Verfahren vor einer Kammer

    c)Gemeinsame Entscheidung über Zulässigkeit und Begründetheit

    d)Veröffentlichung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde

   4.Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

   5.Überprüfung des Kammerurteils durch die Große Kammer

   6.Streichung der Beschwerde im Register

  III.Das Verfahren im Einzelnen

   1.Anordnung vorläufiger Maßnahmen

   2.Vergleichsverhandlungen (friendly settlement, Art. 39 Abs. 1 EMRK)

    a)Beendigung des Verfahrens aufgrund einer gütlichen Einigung

    b)Gescheiterter Vergleich und einseitige Erklärungen (unilateral declarations)

    c)Gütliche Einigung nach Feststellung der Konventionsverletzung (Follow-up Friendly Settlements)

    d)Durchsetzung der Zusagen einer gütlichen Einigung/einseitigen Erklärung

   3.Gewährung einer Verfahrenshilfe

   4.Anordnung der obligatorischen Vertretung

   5.Schriftliches Verfahren – Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

   6.Antrag auf Festsetzung einer gerechten Entschädigung

   7.Information und Ladung der Verfahrensbeteiligten

  IV.Ablauf der mündlichen Verhandlung

   1.Grundsätze

   2.Öffentlichkeit der Verhandlung

   3.Anwesenheit der Parteien

   4.Obligatorische Vertretung

   5.Beweiserhebung

   6.Beteiligung Dritter

   7.Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen

   8.Verhandlungsprotokoll

   9.Schlussantrag

 D.Urteil des EGMR

  I.Beratung und Abstimmung

  II.Prüfungsumfang

  III.Inhalt des Urteils

  IV.Bindungswirkung des Urteils

   1.Inter-partes-Wirkung

   2.Bindung über Einzelfall hinaus

   3.Im Übrigen: Normative Leitfunktion

   4.Pilotverfahren

  V.Entscheidung über eine gerechte Entschädigung

   1.Allgemeine Grundsätze

   2.Ersatz des materiellen Schadens (pecuniary damage)

   3.Ersatz des immateriellen Schadens (non-pecuniary damage)

   4.Erstattung der Kosten und Auslagen (costs and expenses)

   5.Verzinsung der Entschädigungssumme (default interest)

   6.Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs; Abtretbarkeit und Pfändbarkeit

  VI.Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils

  VII.Antrag auf Auslegung des Urteils

  VIII.Überwachung des Urteils

  IX.Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem EGMR

  X.Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen

 E.Kosten des Verfahrens

 F.Wiederaufnahme des nationalen Strafverfahrens

Teil 2Kontrollausschüsse auf der Ebene der Vereinten Nationen

 A.Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen – Human Rights Committee (HRC)

  I.Rechtliche Grundlage

  II.Zulässigkeit einer Individualbeschwerde (admissibility)

   1.Beschwerdefähigkeit/Beschwerdegegner

   2.Beschwerdebefugnis/Beschwerdegegenstand

   3.Vertretung

   4.Erschöpfung der nationalen Rechtsbehelfe (Art. 2 IPBPR; Art. 5 Abs. 2 lit. b FP, Rule 96 lit. f)

   5.Form der Beschwerde

   6.Frist für die Einlegung der Beschwerde

   7.Rechtsschutzbedürfnis

   8.Offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde

   9.Verbot der Überwachung der schriftlichen Korrespondenz von Straf- und Untersuchungsgefangenen mit dem HRC

    a)Strafgefangene

    b)Untersuchungsgefangene

  III.Behandlung eingehender Individualbeschwerden

  IV.Erlass einstweiliger Maßnahmen (interim measures)

  V.Entscheidung des HRC über die Begründetheit der Beschwerde (decision on the merits)

  VI.Kosten und Dauer des Verfahrens

 B.Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter (CAT)

  I.Aufgabe und Funktion

  II.Zulässigkeitsvoraussetzungen der Individualbeschwerde

   1.Beteiligtenfähigkeit/Beschwerdegegner

   2.Beschwerdegegenstand

   3.Beschwerdebefugnis

   4.Erschöpfung der nationalen Rechtsbehelfe

   5.Form der Beschwerde

   6.Frist

   7.Rechtsschutzbedürfnis

   8.Verbot der Überwachung der schriftlichen Korrespondenz von Straf- und Untersuchungsgefangenen mit dem CAT

    a)Strafgefangene

    b)Untersuchungsgefangene

  III.Behandlung eingehender Beschwerden

  IV.Abschließende Entscheidung des CAT

  V.Erlass einstweiliger Maßnahmen (interim measures)

  VI.Zusatzprotokoll vom 18.12.2002 zur UNCAT

  VII.Weitere Institutionen

Teil 3Das Rechtshilfeverfahren

 A.Einführung

 B.Rechtsgrundlagen der Rechtshilfe

 C.Allgemeine Strukturen des Verfahrens

  I.Das Zulässigkeitsverfahren

   1.Eingehende Ersuchen

    a)Ausgestaltung des Verfahrens

    b)Anwendbare Verfahrensgrundsätze

     aa)Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs

     bb)Die Amtsaufklärungspflicht

     cc)Der Grundsatz „in dubio pro reo“

     dd)Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

   2.Ausgehende Ersuchen

  II.Bewilligungsverfahren

 D.Der gerichtliche Rechtsschutz

  I.Das Zulässigkeitsverfahren

  II.Das Bewilligungsverfahren

 E.Das Auslieferungsverfahren

  I.Einführung

  II.Allgemeine Grundsätze

   1.Der Grundsatz der Spezialität

   2.Das vereinfachte Auslieferungsverfahren

   3.Die Auslieferungshaft

    a)Die vorläufige Festnahme

    b)Die vorläufige Auslieferungshaft

    c)Auslieferungshaft

    d)Haftaufhebungsgründe und zeitliche Begrenzung der Haft

    e)Haft zur Durchführung der Auslieferung

    f)Haftentschädigung

  III.Auslieferung nach dem EuAlÜbk

   1.Formelle Erfordernisse

   2.Materielle Anforderungen

    a)Beiderseitige Straf- und Verfolgbarkeit

    b)Mindesthöchststrafen

    c)Keine Tatverdachtsprüfung

   3.Auslieferungshindernisse

    a)Der ordre public-Vorbehalt

    b)Verfahrens- und deliktsbezogene Auslieferungshindernisse

     aa)Abwesenheitsurteile (Kontumazialurteile )

     bb)Die politische Straftat

     cc)Terrorstraftaten

     dd)Die rechtsstaatswidrige politische Verfolgung

     ee)Doppelverfolgung und der Grundsatz „ne bis in idem“

     ff)Verjährung

     gg)Rückwirkungsverbot

     hh)Verstöße gegen die MRK

     ii)Sonstige Auslieferungshindernisse

    c)Personenbezogene Auslieferungshindernisse

     aa)Deutsche Staatsangehörige

     bb)Todesstrafe

     cc)Unerträglich harte Strafe

     dd)Folter

     ee)Unmenschliche Behandlung im Strafvollzug

     ff)Individuelle Härtegründe

     gg)Strafmündigkeit und Minderjährigkeit

     hh)Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

     ii)Asyl und politische Verfolgung

     jj)Auslieferung und Ausweisung

     kk)Verstöße gegen die EMRK

 F.Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

  I.Einführung

   1.Die gesetzgeberischen Folgen der Entscheidung des BVerfG

   2.Die Vorgaben des Rahmenbeschlusses

   3.Die Auswirkungen des EuHbG vom 20.7.2006

  II.Das Zulässigkeitsverfahren

   1.Formelle Anforderungen an einen Europäischen Haftbefehl

   2.Geltung allgemeiner Verfahrensgrundsätze

   3.Rückwirkung

   4.Das Meistbegünstigungsprinzip

   5.Vereinfachte Auslieferung

   6.Fristen und Haft

   7.Materielle Anforderungen

    a)Reduzierung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes

    b)Beiderseitige Strafbarkeit

    c)Grundsatz der Spezialität

    d)Auslieferung deutscher Staatsangehöriger

     aa)Verfassungsrechtliche Vorgaben

     bb)Die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben durch den Gesetzgeber

     cc)Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug

     dd)Straftaten mit maßgeblichem Inlandsbezug

     ee)Mischfälle

     ff)Rücküberstellung

     gg)Überstellung zur Strafvollstreckung

     hh)Rückwirkung

     ii)Besonderheiten des Bewilligungsverfahrens bei Deutschen

   8.Die Auslieferung im Inland wohnhafter Ausländer

   9.Auslieferungshindernisse

    a)Der europäische „ordre public“

    b)Sonstige Auslieferungshindernisse

     aa)Zwingende Ablehnungsgründe

     bb)Abwesenheitsurteile

     cc)Verjährung

     dd)Politische Verfolgung

     ee)Haftbedingungen

     ff)Andere Auslieferungshindernisse

  III.Das Bewilligungsverfahren

   1.Allgemeine Bewilligungshindernisse

    a)Anderweitige strafrechtliche Verfolgung

    b)Verfahrenseinstellung im ersuchten Staat

    c)Auslieferungsersuchen eines anderen Staates

    d)Weitere Bewilligungshindernisse

   2.Besondere Bewilligungshindernisse

    a)Die Auslieferung im Inland wohnhafter Ausländer

   3.Der Ablauf des Bewilligungsverfahrens

    a)Allgemeines

    b)Die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens

    c)Die Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens

   4.Auslieferung aufgrund bilateraler oder mehrseitiger Verträge

   5.Auslieferung ohne vertragliche Grundlage

   6.Besondere Formen der Auslieferung

    a)Weiterlieferung

    b)Durchlieferung

    c)Vorübergehende Auslieferung

    d)Nachtragsersuchen

    e)Mehrheit von Auslieferungsersuchen

 G.Verteidigung in Auslieferungssachen

  I.Zustandekommen des Mandats – Rahmenbedingungen

   1.Mandatsanbahnung

   2.Verständigung und Dolmetscher

   3.Der erste Kontakt mit dem Mandanten

   4.Erste Aktivitäten im Mandat

   5.Beiordnung als Pflichtbeistand

   6.Exkurs: Der Mandant auf der Flucht oder in ausländischer Auslieferungshaft

  II.Verfahrensgang und Rechtsmittel

   1.Vereinfacht dargestellter Verfahrensgang einer Auslieferung nach dem EuAlÜbk

   2.Vereinfacht dargestellter Verfahrensgang einer Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls (EuHbG II)

  III.Schnelle Einarbeitung in die einschlägigen Rechtsquellen

  IV.Prüfungsschema Auslieferung

   1.Prüfungsschema – Auslieferungsersuchen nach dem EuAlÜbK

   2.Prüfungsschema – Auslieferung nach dem Europäischen Haftbefehl

  V.Strategische Ansätze und Standardüberlegungen

   1.Zulässigkeits- und Bewilligungsverfahren

   2.Verfassungsbeschwerde als letzter Ausweg?

   3.Völkerrechtliche Zusicherung

  VI.Gebühren und Kosten

   1.Gebühren als Beistand

   2.Besuchsüberwachung

   3.Erstattung notwendiger Auslagen des Verfolgten

   4.Haftentschädigung

 H.Die Vollstreckungs- und Verfolgungshilfe

  I.Die Vollstreckungshilfe bei Freiheitsstrafen

   1.Vertragliche Vollstreckungshilfe

    a)Allgemeine Grundlagen

    b)Der Vollstreckungshilfeverkehr nach dem Überstellungsübereinkommen

     aa)Allgemeines

     bb)Vollstreckung deutscher Urteile im Ausland nach dem Überstellungsübereinkommen

     cc)Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse im Inland nach dem Überstellungsübereinkommen

      (1)Allgemeines

      (2)Initiative in Deutschland

      (3)Initiative im Ausland

      (4)Fluchtfälle

    c)Der Vollstreckungshilfeverkehr innerhalb der EU

     aa)Allgemeines

     bb)Vollstreckung deutscher Urteile in einem EU-Mitgliedstaat

      (1)Weitere verfahrensrechtliche Fragen

      (2)Initiative im Ausland

     cc)Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse von EU-Mitgliedstaaten in Deutschland

   2.Weitere Möglichkeiten der vertraglichen Vollstreckungshilfe

   3.Vertraglose Vollstreckungshilfe

  II.Die Vollstreckungshilfe bei Geldstrafen

  III.Die Verfolgungshilfe

 I.Sonstige Rechtshilfe

  I.Rechtsgrundlagen – IRG, EuRhÜbk, EU-RhÜbk, SDÜ und Europäische Ermittlungsanordnung

  II.Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen und Verfahren

  III.Rechtsschutz

   1.Rechtsschutz gegen die Bewilligung der Rechtshilfe/die Leistungsermächtigung

   2.Rechtsschutz gegen die Vornahmehandlung

  IV.Traditionelle Rechtshilfemaßnahmen

   1.Durchsuchung und Beweismittelbeschlagnahme

   2.Herausgabe von Beweismitteln und des aus der Tat Erlangten

    a)Beschlagnahme und Herausgabe eines Bankguthabens

    b)Rechtsschutz gegen die Herausgabe nach § 66 IRG

   3.Vernehmungen

    a)Beschuldigtenvernehmung

    b)Zeugenvernehmung

    c)Spezialfall: Anwaltliche Zeugnisverweigerungsrechte ausländischer Kollegen

    d)Teilnahme von ausländischen Prozessbeteiligten an Rechtshilfehandlungen in Deutschland

    e)Exkurs: Ladungszustellung zur Zeugenvernehmung

   4.Erteilung von Auskünften und Übermittlung von Informationen aus dem Strafregister

  V.Rechtsbeistand und Akteneinsicht

  VI.Moderne Ermittlungsmethoden

   1.Allgemeines

   2.Videovernehmung eines Zeugen

  VII.Verwertbarkeit von im Ausland erhobenen Beweisen

  VIII.Rechtshilfe in Steuerstrafsachen und SEC-Verfahren

   1.Rechtshilfe in Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenverfahren

   2.Rechtshilfe in Verfahren der SEC

 J.Neue Entwicklungen innerhalb der Europäischen Union

Teil 4Europäische und internationale Ermittlungsbehörden

 A.Architektur der europäischen und internationalen Ermittlungsbehörden

 B.Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

  I.Historie

  II.Rechtsgrundlagen und Kompetenzen

   1.Untersuchungen

   2.Sanktionen

  III.Verfahrensrechte

  IV.Unangekündigte Kontrollen im Unternehmen durch OLAF

  V.Prozessuale Verwertbarkeit im nationalen Verfahren

  VI.Rechtsschutz und institutionelle Kontrolle von OLAF

  VII.Verhältnis zur nationalen Strafverfolgungskompetenz

 C.Europol

 D.Europäisches Justizielles Netz

 E.EUROJUST

 F.Europäische Staatsanwaltschaft

 G.Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation – Interpol

Teil 5Anwälte an Internationalen Strafgerichten

 A.Einführung

 B.Internationale und gemischte Strafgerichte – Gerichtsbarkeit und Organisation

  I.Die beiden internationalen ad hoc-Strafgerichtshöfe für Jugoslawien (JStGH, 2003-2017) und Ruanda (RStGH, 2004-2015) und ihr Nachfolgemechanismus (MICT, seit 2012)

   1.Hintergrund

   2.Allgemeines

   3.Rechtsgrundlagen

   4.Organisation

   5.Zusammenarbeit mit den souveränen Staaten

   6.Prozessuale Kurzübersicht

  II.Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH)

   1.Hintergrund

   2.Allgemeines

    a)Gerichtsbarkeit

    b)Ausübung der Gerichtsbarkeit

    c)Zulässigkeit eines Falles

    d)Verfahrensrechtliches

   3.Rechtsgrundlagen

    a)IStGH Statut

    b)Verfahrens- und Beweisregeln (VBR-IStGH)

    c)Verbrechenselemente

    d)Geschäftsordnungen

    e)Andere Rechtsgrundlagen

    f)Article 21

   4.Organisation

   5.Zusammenarbeit mit den souveränen Staaten und internationalen Organisationen

    a)Allgemeines

    b)Verweigerung der Zusammenarbeit

    c)Deutsche Zusammenarbeit mit dem IStGH

   6.Prozessuale Übersicht

  III.Nationale Strafgerichte mit internationalen Elementen

   1.Einführung

   2.IStGH und Weltrechtsprinzip

   3.Nationale Tribunale mit internationalen Elementen – gemischte Tribunale

    a)Die Besonderen Spruchkörper des Distriktsgerichts Dili in Ost-Timor – SPSC

    b)Der Strafgerichtshof für Sierra Leone – SCSL/RSCSL

    c)Die Besonderen Strafkammern in Kambodscha – ECCC

    d)Die bosnischen Kammern für Kriegsverbrechen am Staatsgerichtshof (WCCBiH) und die UNMIK/EULEX-Kammern in Kosovo

    e)Hoher Gerichtshof von Irak – IHT

    f)Die Besonderen Afrikanischen Kammern – CAE

    g)Die Besonderen Kammern für Kosovo – KSC

    h)Die Besonderen Kammern der Zentralafrikanischen Republik – CPS

    i)Strafgerichtshof für den Libanon

    j)Nationale Verfahren (keine gemischten Kammern)

 C.Zulassung als Anwalt/Anwältin und Rechtskostenhilfe

  I.Organisation der Kanzlei und der Anwaltschaft

  II.Verteidigung

  III.Vertretung von Opfern

 D.Anwaltliche Handlungsschwerpunkte/Schwerpunktwissen im internationalen Strafverfahren

  I.Schwerpunktwissen – IStGH-Handwerkszeug

   1.Elektronisches Gericht

   2.Dokumente/Schriftsätze

   3.Dokumentennummer

   4.Gerichtsferien u.Ä.

  II.Schwerpunktwissen – Ermittlungen vor dem IStGH

   1.Der Beginn der Ermittlungen

   2.Beweismittel

   3.Haft- oder Vorladungsbefehl

  III.Schwerpunktwissen – Opferbeteiligung am IStGH

   1.Hintergrund

   2.Antrag auf Beteiligung am Verfahren

   3.Begriffsbestimmung „Opfer“

   4.Art und Weise der Opferbeteiligung

   5.Das Wiedergutmachungsverfahren

  IV.Handlungsschwerpunkt – Vorverfahren

   1.Wahrung der Rechte des Beschuldigten/Angeklagten und Haftfragen

   2.Das Aussieben von Fällen ohne ausreichende Beweisgrundlage

    a)Die Vorbereitung der Anhörung zur Anklagebestätigung

    b)Die Anhörung zur Anklagebestätigung

    c)Die Entscheidung zur Bestätigung der Anklage

    d)Änderung der Anklageschrift („Amendment“)

   3.Klärung von Vorfragen („preliminary objections“)

   4.Vorbereitung der Hauptverhandlung

    a)Schuldbekenntnis/Geständnis („guilty plea“/„admission of guilt“)

     aa)MICT/JStGH

     bb)IStGH

    b)Zusammenlegung oder Trennung von Verfahren

     aa)Ein oder mehrere Verfahren für mehrere Angeklagte

     bb)Ein oder mehrere Verfahren auf Grundlage einer Anklage

    c)Materialeinsichtsrechte/Offenlegungspflichten („disclosure“) und Schutzmaßnahmen

    d)Planung der Hauptverhandlung

     aa)MICT/JStGH

     bb)IStGH

  V.Handlungsschwerpunkt – Hauptverfahren

   1.Verfahrensprinzipien

   2.Die Angeklagte in der Hauptverhandlung

   3.Eröffnung der Hauptverhandlung

   4.Die Beweisaufnahme

    a)Zulässigkeit von Beweismitteln

    b)Ablauf der Beweisaufnahme

     aa)JStGH/MICT

     bb)IStGH

    c)Zeugen

    d)Andere Beweismittel

   5.Beendigung der Hauptverhandlung

   6.Urteil und Strafmaß

  VI.Handlungsschwerpunkt – Rechtsmittel

   1.Revision

   2.Beschwerde

   3.Wiederaufnahme des Verfahrens

  VII.Sonstige Handlungsschwerpunkte und Schwerpunktwissen

   1.Handlungsschwerpunkt – Vollstreckung

   2.Schwerpunktwissen – Rechtspflegedelikte u.Ä.

   3.Schwerpunktwissen – Entschädigung an Festgenommene oder Verurteilte

 E.Völkerstrafrecht

  I.Kriegs- und Bürgerkriegsverbrechen

  II.Verbrechen der Aggression

  III.Verbrechen gegen die Menschlichkeit

  IV.Völkermord

  V.Die Allgemeinen Regeln des Völkerstrafrechts

   1.Allgemeine Strafrechtsprinzipien

   2.Täterschafts- und Teilnahmeformen

   3.Mens rea

   4.Ausschluss der Strafbarkeit

   5.Immunität und Verjährung

 Literaturverzeichnis

 Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

anderer Ansicht

abl.

ablehnend

ABl. EG

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

ABl. EU

Amtsblatt der Europäischen Union (ab 2004)

Abs.

Absatz

Abschn.

Abschnitt

abw.

abweichend

a.E.

am Ende

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

a.F.

alte Fassung

AG

Amtsgericht

AGS

Zeitschrift für das gesamte Gebührenrecht und Anwaltsmanagement

Alt.

Alternative

a.M.

anderer Meinung

amtl.

amtlich

Anh.

Anhang

Anm.

Anmerkung

AnwBl.

Anwaltsblatt (Zeitschrift)

AO

Abgabenordnung

AöR

Archiv des öffentlichen Rechts (Zeitschrift)

AR

Allgemeines Register

Art.

Artikel

Aufl.

Auflage

AUR

Agrar- und Umweltrecht (Zeitschrift)

ausf.

ausführlich

AVR

Archiv des Völkerrechts (Zeitschrift)

AWG

Außenwirtschaftsgesetz

Az.

Aktenzeichen

BAnz

Bundesanzeiger

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BayObLGSt

Entscheidungssammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes in Strafsachen

BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BB

Betriebsberater (Zeitschrift)

Bd.

Band

Bearb.

Bearbeiter

Begr.

Begründung

Bek.

Bekanntmachung

Beschl.

Beschluss

betr.

betreffend

Bf.

Beschwerdeführer

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHR

Entscheidungssammlung BGH-Rechtsprechung

BGHSt

Entscheidungssammlung des BGH in Strafsachen

BR

Bundesrat

BR-Drucks.

Bundesratsdrucksache

Bsp.

Beispiel

bspw.

beispielsweise

BT-Drucks.

Bundestagsdrucksache

Buchst.

Buchstabe

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Amtliche Sammlung)

BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGK

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 1-20 (Kammerentscheidungen)

 

 

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

bzgl.

bezüglich

BZRG

Bundeszentralregistergesetz

bzw.

beziehungsweise

CBFA

Commission Bancaire, Financière et des Assurances

ca.

circa

CAE

Chambres Africaines Extraordinaires

CAT

Committee against Torture (UN-Anti-Folterausschuss)

CCBE

Council of Bars and Law Societies of Europe

CCPR

Covenant on Civil and Political Rights (= IPBPR)

CCZ

Corporate Compliance Zeitschrift

CETS

European Treaty Series (chronologisches Verzeichnis der auf der Ebene des Europarats aufgelegten Übereinkommen)

CHR

Commission on Human Rights (UN-Menschenrechtskommission)

CoE

Council of Europe (Europarat)

CPCC

Code of Professional Conduct for Counsel

CPT

Committee for the Prevention of Torture (Europäisches Anti-Folter-Übereinkommen)

CPS

Cour Pénale Spéciale (Zentralafrikanische Republik)

DB

Der Betrieb (Zeitschrift)

ders.

derselbe

d.h.

das heißt

dies.

dieselbe

Diss.

Dissertation

DR

Decisions and Reports (Entscheidungen der EKMR)

DRiZ

Deutsche Richterzeitung (Zeitschrift)

EBA

Europäische Beweisanordnung

ECBA

European Criminal Bar Association

ECCC

Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia

ECOSOC

Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen

Ed./Eds.

Editor/Editors (Herausgeber)

EEA

Europäische Ermittlungsanordnung

EG

Europäische Gemeinschaft, Einführungsgesetz

EGGVG

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EGMR-KEV

EGMR Kostenhilfe-Erstattungsverordnung

EGMR-KHG

Gesetz zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

EGV

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Einf.

Einführung

Einl.

Einleitung

EJIL

European Journal of International Law

EKMR

Europäische Kommission für Menschenrechte (bis 1998)

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

Entsch.

Entscheidung

entspr.

entsprechend

erg.

ergänzend

etc.

et cetera

EU

Europäische Union

EUAlÜbk/EU-Ausl.ÜbK

EU-Auslieferungsübereinkommen

EUBestG

EU-Bestechungsgesetz v. 10.9.1998

Eucrim

The European Criminal Law Associationʼs Forum (Online-Zeitschrift)

EuGH

Gerichtshof der Europäischen Union (Luxemburg)

EuGHE

Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften/Union

EuGHG

Gesetz betreffend die Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen nach Art. 35 des EU-Vertrages (EuGH-Gesetz – EuGHG)

EuGRZ

Europäische Grundrechte Zeitschrift

EuHb

Europäischer Haftbefehl

EUHbG

Europäisches Haftbefehlsgesetz (auch: EUHG)

EURAG

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

EU-RhÜbk

EU-Rechtshilfeübereinkommen (Europäische Union)

EuRhÜbk

Europäisches Rechtshilfeübereinkommen (Europarat, 1959)

EuV

Vertrag über eine Verfassung für Europa v. 29.10.2004

EUV

Vertrag über die Europäische Union

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

evtl.

eventuell

EWS

Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht

EZB

Europäische Zentralbank

f., ff.

folgende

FamRZ

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

Fn.

Fußnote

FP

(Erstes) Fakultativprotokoll v. 19.12.1966 zum IPBPR

FS

Festschrift

FSA

Financial Services Authority

GA

Goltdammerʼs Archiv für Strafrecht (Zeitschrift)

gem.

gemäß

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GK

Große Kammer

GOG

Geschäftsordnung des Gerichts

GOK

Geschäftsordnung der Kanzlei

grds.

grundsätzlich

GYIL

German Yearbook of International Law

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

h.L.

herrschende Lehre

h.M.

herrschende Meinung

HRC

Human Rights Committee (UN-Menschenrechtsausschuss)

HRLJ

Human Rights Law Journal

HRRS

Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht (Online-Zeitschrift)

Hrsg.

Herausgeber

HUDOC

Entscheidungssammlung/Rechtsprechung von EKMR und EGMR

ICB

International Criminal Bar

ICC

International Criminal Court

ICTR

International Criminal Tribunal for Rwanda

ICTY

International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia

i.d.F.

in der Fassung

i.d.R.

in der Regel

IGH

Internationaler Gerrichtshof

ILC

International Law Commission

IMT

International Military Tribunal

IMTFE

International Military Tribunal for the Far East

InfAuslR

Informationsbrief Ausländerrecht (Zeitschrift)

IPBPR

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte v. 19.12.1966

IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

i.S.d.

im Sinne der/des

IStGH

Internationaler Strafgerichtshof (Den Haag; auch: ICC)

IStGHG

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

IStR

Internationales Steuerrecht (Zeitschrift)

i.S.v.

im Sinne von

i.Ü.

im Übrigen

i.V.m.

in Verbindung mit

JBl.

Justizblatt/Juristische Blätter (Österreich)

JGG

Jugendgerichtsgesetz

JECL

Journal of European Criminal Law (Zeitschrift)

JICJ

Journal of International Criminal Justice

JR

Juristische Rundschau (Zeitschrift)

JSt

Journal für Strafrecht

JStGH

Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien

JStGHG

Jugoslawienstrafgerichtshof-Gesetz

JURA

Juristische Ausbildung (Zeitschrift)

JuS

Juristische Schulung (Zeitschrift)

Justiz

Die Justiz (Zeitschrift)

JZ

Juristenzeitung (Zeitschrift)

Kap.

Kapitel

KSC

Kosovo Specialist Chambers

KG

Kammergericht

KJ

Kritische Justiz (Zeitschrift)

Komm.

Kommentar

Kriminalistik

Kriminalistik (Zeitschrift)

krit.

kritisch

KrWaffKontrG

Kriegswaffenkontrollgesetz

LG

Landgericht

Lfg.

Lieferung

Lit.

Literatur

LJIL

Leiden Journal of International Law

LK

Leipziger Kommentar, StGB

LR

Löwe/Rosenberg, StPO (Kommentar)

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift)

MedR

Medizinrecht (Zeitschrift)

medstra

Zeitschrift für Medizinstrafrecht

MICT

Mechanism for International Criminal Tribunals

m.N.

mit Nachweisen

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

NdsRpfl

Niedersächsische Rechtspflege

NdsVBl

Niedersächsische Verwaltungsblätter

n.F.

neue Fassung

NGO

Non governmental Organisation

Nr.

Nummer

NJOZ

Neue Juristische Online-Zeitschrift

NJVollzG

Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz

NJW

Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

NJW-RR

Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (Zeitschrift)

NLMR

Newsletter Menschenrechte

Nord ÖR

Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht

NStZ-RR

Neue Zeitschrift für Strafrecht-Rechtsprechungsreport

NuR

Natur und Recht (Zeitschrift)

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NVwZ-RR

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

NZWiSt

Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht

ÖJZ

Österreichische Juristen-Zeitung

o.g.

oben genannt(e)

OHCHR

Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (Genf)

OLAD

Office of Legal Aid and Detention Matters

OLAF

Office Européen de Lutte Anti-Fraude

OLG

Oberlandesgericht

OVG

Oberverwaltungsgericht

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

PD

Practice Direction (Verfahrensanordnung)

Prot.

Protokoll

PStr

Praxis des Steuerstrafrechts (Zeitschrift)

Rb-EUHb

Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl

rd.

rund

RdA

Recht der Arbeit (Zeitschrift)

RegE

Regierungsentwurf

Res.

Resolution des UN-Sicherheitsrates

RG

Reichsgericht

RGBl.

Reichsgesetzblatt

RiStBV

Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

RiVASt

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten

Rn.

Randnummer

R&P

Recht und Psychiatrie (Zeitschrift)

Rs.

Rechtssache

RSCSL

Residual Special Court for Sierra Leone

Rspr.

Rechtsprechung

RStGH

Strafgerichtshof für Ruanda

S., s.

Satz, Seite, siehe

SCSL

Special Court for Sierra Leone

SDÜ

Schengener Durchführungsübereinkommen

SIS

Schengener Informationssystem

sog.

sogenannte

s.o.

siehe oben

SoldG

Soldatengesetz

StGB

Strafgesetzbuch

StIGH

Statut des Internationalen Gerichtshofs v. 26.6.1945

STL

Special Tribunal for Lebanon

StPO

Strafprozessordnung

StraFo

Strafverteidigerforum (Zeitschrift)

StRR

StrafRechtsReport (Zeitschrift)

StV

Zeitschrift Strafverteidiger

StVollstrO

Strafvollstreckungsordnung

StVollzG

Strafvollzugsgesetz

s.u.

siehe unten

str.

streitig

st. Rspr.

ständige Rechtsprechung

Tab.

Tabelle

Telefonüberwachung

u.Ä.

und Ähnliche/s

u.a.

unter anderem, und andere

ÜAG

Gesetz zur Ausübung des Übereinkommens v. 21.4.1983 über die Überstellung verurteilter Personen (Überstellungsausführungsgesetz)

ÜberstÜbK

Überstellungsübereinkommen

U-Haft

Untersuchungshaft

UK

Vereinigtes Königreich

UN

Vereinte Nationen

UNCAT

UN-Anti-Folterkonvention v. 10.12.1984

UNO

United Nations Organization

unstr.

unstreitig

UNTAET

United Nations Administration in East Timor

UNTS

United Nations Treaty Series

Urt.

Urteil

usw.

und so weiter

u.U.

unter Umständen

UVollzO

Untersuchungshaftvollzugsordnung

v.

von, vom

VBR

Verfahrens- und Beweisregeln

VerfO

Verfahrensordnung

VG

Verwaltungsgericht

VGH

Verwaltungsgerichtshof

vgl.

vergleiche

Vorb.

Vorbemerkung

VO

Verordnung

VR

Verwaltungsrundschau (Zeitschrift)

WCCBiH

Strafkammern am Obersten Gerichtshof in Bosnien und Herzegowina

wistra

Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

WGC

Working Group on Communications

WGS

Working Group on Communications

WM

Wertpapiermitteilungen (Zeitschrift)

WStG

Wehrstrafgesetz

WuW

Wirtschaft und Wettbewerb (Zeitschrift)

WuWE

Wirtschaft und Wettbewerb Entscheidungssammlung

WÜK

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen v. 24.4.1963

ZäöRV

Zeitschrift für ausländisches und öffentliches Recht und Völkerrecht

z.B.

zum Beispiel

ZBR

Zeitschrift für Beamtenrecht

ZEuS

Zeitschrift für europarechtliche Studien

ZfStrVo

Zeitschrift für Strafvollzug

Ziff.

Ziffer

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ZIS

Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik (Online-Zeitschrift)

zit.

zitiert

ZP

Zusatzprotokoll

ZPO

Zivilprozessordnung

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik

ZStW

Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (Zeitschrift)

z.T.

zum Teil

zusf.

zusammenfassend, Zusammenfassung

zust.

zustimmend

zutr.

zutreffend

ZWH

Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen

Teil 1Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Inhaltsverzeichnis

A.Einführung

B.Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde

C.Behandlung der Beschwerde durch den EGMR

D.Urteil des EGMR

E.Kosten des Verfahrens

F.Wiederaufnahme des nationalen Strafverfahrens

1

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg werden zunehmend auch von deutschen Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden rezipiert. Insbesondere im Strafprozessrecht sind in den letzten Jahren über das Verfahren der Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) europaweit verbindliche strafprozessuale Standards festgeschrieben worden, die der Verteidiger für das eigene Mandat fruchtbar machen und nach Erschöpfung des nationalen Rechtsschutzes selbst durch einen Gang nach Straßburg für den individuellen Fall nutzbar machen kann. Trotz einer stetig steigenden Zahl an Individualbeschwerden und einer damit verbundenen Arbeitsbelastung des EGMR wird dessen Judikatur in Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen und – mit Hilfe von Verteidigern – neue strafprozessuale Problemfelder erschließen.

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung

A.Einführung

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › I. Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Protokolle

I.Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Protokolle

2

Die EMRK wurde am 4.11.1950 von den Gründungsmitgliedern des Europarates als erstes regionales Rechtsinstrument zum Schutz der Menschenrechte verabschiedet. Die am 3.9.1953 nach der Ratifizierung durch den zehnten Vertragsstaat in Kraft getretene Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, in dessen Abschnitt I (Art. 2-18 EMRK) Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgt sind, die von den Vertragsstaaten der Konvention (Contracting Parties) gegenüber allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen zu gewährleisten sind (Art. 1 EMRK). Alle 47 Mitgliedstaaten des Europarates sind Vertragspartei der Konvention.[1]

3

In Ergänzung zu den Kernbestimmungen der EMRK sind insgesamt siebzehn Protokolle zur Zeichnung aufgelegt worden, von denen bisher fünfzehn in Kraft getreten sind. Die Protokolle Nr. 2, 3, 5, 8, 9, 10 (nie in Kraft getreten), 11, 14, 14bis (seit 1.6.2010 außer Kraft), 15 und 16 betreffen Änderungen des Kontrollverfahrens; durch die sechs Zusatzprotokolle (ZP-EMRK) Nr. 1, 4, 6, 7, 12, 13 wurden der Konvention neue Garantien hinzugefügt. Das 12. ZP-EMRK v. 4.11.2000 (allgemeines Diskriminierungsverbot) und das (auch) strafprozessual relevante 7. ZP-EMRK v. 22.11.1984 sind von der Bundesrepublik Deutschland gezeichnet, aber (noch) nicht ratifiziert worden.

4

Einen mittelbaren Bezug zur EMRK hat die Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe v. 26.11.1987 (CETS 126), die regelmäßige Besuche von Hafteinrichtungen durch den Europäischen Anti-Folterausschuss (Committee for the Prevention of Torture – CPT) ermöglicht, aber – anders als die UN-Antifolterkonvention (UNCAT; Rn. 649) – kein Verfahren der Individualbeschwerde vorsieht.[2] Die Tätigkeitsberichte des CPT werden vom EGMR als Erkenntnisquelle, u.a. zur Auslegung von Art. 3 EMRK, herangezogen.[3]

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › II. Bedeutung und Rangstellung der EMRK im deutschen Recht

II.Bedeutung und Rangstellung der EMRK im deutschen Recht

5

Die EMRK überlässt es den Vertragsparteien (Staaten), in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften nachkommen. Der Bundesgesetzgeber hat der EMRK mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt.[4] Damit wurde die Konvention ins deutsche Recht transformiert. Zugleich hat der Gesetzgeber einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt.[5] Für die BR Deutschland ist die EMRK am 3.9.1953 in Kraft getreten.[6]

6

Die EMRK besitzt in der bundesdeutschen Rechtsordnung weder den Status von Verfassungsrecht noch denStatus einer allgemeinen Regel des Völkerrechts i.S.v. Art. 25 GG. Die Konvention nimmt aber (jedenfalls formal) den Rang eines (einfachen) Bundesgesetzes[7] ein (Art. 59 Abs. 2 GG). Ihre Bestimmungen sind damit unmittelbar geltendes deutsches Recht; sie binden sowohl die vollziehende Gewalt als auch die Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 3 GG).[8]Landesgesetzen, auch Landesverfassungsrecht, geht die EMRK damit schon nach Art. 31 GG vor. Komplexer ist das Verhältnis der EMRK zum sonstigen Bundesrecht und zur Verfassung (Grundgesetz).

7

Wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 14.10.2004 (Görgülü)[9] betont hat, nimmt die gesamte Rechtsprechung des EGMR – über das Zustimmungsgesetz zur Ratifizierung (Art. 59 Abs. 2 GG) – an der innerstaatlichen Verbindlichkeit der EMRK teil. Darüber hinaus lässt sich über Art. 1 EMRK eine völkerrechtliche Bindung der BR Deutschland an den übertragungsfähigen Inhalt der gesamten Rechtsprechung des EGMR – nicht jedoch an die gegen andere Staaten ergehenden Urteile als solche (vgl. Art. 46 EMRK) – herleiten (vgl. dazu näher Rn. 463 ff.).[10]

8

An die Rechtsprechung des EGMR sind alle nationalen staatlichen Stellen, vor allem aber die deutschen Gerichte, zwar nicht völkerrechtlich, wohl aber innerstaatlich gebunden.[11] Sie haben die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung in jedem Strafverfahren zu beachten und anzuwenden.[12]

9

Das BVerfG stellt diesen Grundsatz allerdings in bedenklicher Weise unter einen verfassungsrechtlichen Vorbehalt („sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt“)[13], dessen Reichweite lebhaft diskutiert wird und noch nicht abschließend geklärt ist (vgl. Rn. 10).[14] Zudem dürfe die Rechtsprechung des EGMR nicht schematisch auf das nationale Recht übertragen werden; sie müsse vielmehr „möglichst schonend“ in das nationale Recht eingepasst werden.[15] Der EGMR akzeptiert, dass keine „schematische Parallelisierung“ erfolgt, in der Sache müssen die Konventionsrechte allerdings stets beachtet werden.[16]

10

Die Strafgerichte müssen die in einem Strafverfahren angewandten Gesetze und sonstigen Vorschriften im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der BR Deutschland auslegen, da nicht anzunehmen sei – so das BVerfG – dass der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet habe, von diesen völkerrechtlichen Verpflichtungen abweichen oder ihre Verletzung ermöglichen wolle.[17] Die Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR muss dabei „im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung“[18] erfolgen. Eine Grenze für die konventionskonforme Auslegung sieht das BVerfG in „eindeutig entgegenstehendem Gesetzesrecht oder deutschen Verfassungsbestimmungen“[19]. Setzt sich das Strafgericht hingegen überhaupt nicht mit der relevanten Judikatur des EGMR auseinander, obwohl der Beschuldigte bzw. dessen Vertreter hierauf Bezug genommen hat, ist die Erhebung einer Anhörungsrüge[20] ratsam – andernfalls riskiert der Betroffene, dass seine spätere Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität als unzulässig abgewiesen wird.[21]

11

Das BVerfG selbst zieht nicht nur die EMRK, sondern auch die Rechtsprechung des EGMR auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der vom Grundgesetz geschützten Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze heran.[22] Daher kann der EMRK durchaus ein faktischer Vorrang vor dem gesamten deutschen Recht zugesprochen werden.[23]

12

Über das Gebot einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung[24] kommt der EMRK und der gesamten Rechtsprechung des EGMR eine weitreichende Klarstellungs- und Konkretisierungsfunktion für das deutsche Strafverfahrensrecht zu, insbesondere für solche Garantien, die im GG nicht ausdrücklich genannt sind (z.B. der Grundsatz eines fairen Verfahrens, Art. 6 Abs. 1 EMRK; Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 EMRK).

13

Da die EMRK innerhalb der deutschen Rechtsordnung (nur) im Range eines Bundesgesetzes steht (Rn. 6), kann ein Bf. vor dem BVerfGnicht unmittelbar die Verletzung eines in der Konvention garantierten Menschenrechts mit der Verfassungsbeschwerde rügen.[25] Die Bestimmungen der Konvention selbst ebenso wie die Urteile des EGMR scheiden daher als unmittelbarerPrüfungsmaßstab für ein Verfahren vor dem BVerfG aus (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; § 90 Abs. 1 BVerfGG).[26] Da die EMRK zwar geltendes Bundesrecht, nicht aber zugleich Teil der Verfassungen der Länder ist, kann (auch) eine Verfassungsbeschwerde nach Landesrecht nicht auf eine ihrer Bestimmungen gestützt werden.[27]

14

Es bleibt aber die Möglichkeit, das einer EMRK-Bestimmung „parallele Grundrecht“ zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen und dieses sodann über das Gebot einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung mit Hilfe der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR „inhaltlich anzureichern“.

15

Die „Nichtberücksichtigung“ einer einschlägigen EGMR-Judikatur (dazu Rn. 8) kann zudem als Verstoß gegen das jeweils betroffene parallele Grundrecht i.V.m dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gerügt werden.[28]

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › III. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

III.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

16

Als Kontrollorgan der EMRK wurde der EGMR am 21.1.1959 mit Sitz in Straßburg eingerichtet. Seine zentrale Aufgabe ist die Auslegung und Anwendung der Konvention nebst ihrer Zusatzprotokolle (Art. 32 EMRK).[29] Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist in Art. 27 ff. EMRK[30] und in der Verfahrensordnung des EGMR (VerfO; Rules of Court) geregelt). Die aktuelle Fassung der VerfO ist am 14.11.2016 in Kraft getreten.[31]Eine wesentliche Änderung des Verfahrens ging mit der Neufassung der Rule 47 zum 1.1.2014 einher (Rn. 205 ff.).

17

Ergänzend hat der Präsident des Gerichtshofs insgesamt sieben Verfahrensanordnungen (Practice Directions(PD); alle Stand November 2016) als Handreichung für die bei der Einlegung einer Beschwerde zu beachtenden Formalia erlassen. Diese betreffen insbesondere das Erscheinen der Verfahrensbeteiligten zu mündlichen Verhandlungen, die Einreichung von Schriftsätzen oder sonstiger Unterlagen sowie die Geltendmachung von Entschädigungsleistungen (Rule 32):

18

Practice Direction: Institution of Proceedings

Practice Direction: Requests for Interim Measures

Practice Direction: Requests for Anonymity

Practice Direction: Just satisfaction claims

Practice Direction: Secured Electronic Filing by Governments

Practice Direction: Electronic Filing by Applicants

Practice Direction: Written Pleadings

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › IV. Verfahrensarten vor dem EGMR

IV.Verfahrensarten vor dem EGMR[32]

19

Vertragsstaaten der EMRK können sich mit der Behauptung, ein anderer Vertragsstaat habe gegen ein Recht der Konvention verstoßen, an den EGMR wenden (Art. 33 EMRK). Von der Möglichkeit einer solchen Staatenbeschwerde haben die Vertragsstaaten allerdings aus politischen und diplomatischen Gründen bisher nur spärlich Gebrauch gemacht.

20

Mit der Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) kann dagegen jeder Einzelne, jede Personenvereinigung und jede nichtstaatliche Organisation den Gerichtshof wegen der Verletzung eines in der Konvention oder einem Zusatzprotokoll gewährleisteten Rechts anrufen (zur Parteifähigkeit im Detail siehe Rn. 101).

21

Die Einholung eines abstrakten Gutachtens zu verfahrensrechtlichen Fragen durch den EGMR ist nur auf Antrag des Ministerkomitees möglich (Art. 47-49 EMRK). Weder die EMRK noch die VerfO des EGMR sehen vor, dass ein nationales Gericht oder eine betroffene Person dem Gerichtshof eine Fragestellung, die für ein auf nationaler Ebene anhängiges Verfahren entscheidungserheblich ist, zur Entscheidung vorlegen kann.[33] Dass die EMRK in ihrem Kontrollsystem kein Vorabentscheidungsverfahren kennt, ergibt sich schon aus dem Erfordernis der nationalen Rechtswegerschöpfung vor Anrufung des EGMR (siehe Rn. 148).

22

Durch das Protokoll Nr. 16 zur EMRK vom 2.10.2013 (CETS 214) können die Staaten ihren obersten Gerichten („highest courts and tribunals“) künftig die Möglichkeit einräumen, dem Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung konkrete Rechtsfragen betreffend die Auslegung der Konvention und ihrer Protokolle anlässlich einer bei ihnen anhängigen Rechtssache vorzulegen. Zuständig für die Erstellung dieser advisory opinions wird die GK sein (Art. 2 Nr. 2 des 16. P-EMRK); den advisory opinions wird jedoch keine Bindungswirkung zukommen (Art. 5 des 16. P-EMRK).

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › V. Zugänglichkeit der Rechtsprechung des EGMR

V.Zugänglichkeit der Rechtsprechung des EGMR

23

Sämtliche Urteile und Entscheidungen[34] des EGMR seit 1960 – und zahlreiche Entscheidungen der EKMR aus dem Zeitraum von 1955 bis 1998 – sind in der zentralen Datenbank (HUDOC) auf der Homepage des Gerichtshofs zugänglich (www.hudoc.echr.coe.int). Neben einer Schnellsuche ist dort eine Eingabemaske eingerichtet, die eine spezifizierte Suche nach einzelnen Urteilen und Entscheidungen des EGMR ermöglicht. Der als Download bereitgestellte HUDOC User Manual[35] enthält Hinweise für die verschiedenen Suchfunktionen und -kriterien. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs ist auch auf CD-ROM erhältlich.[36]

24

Eine Zusammenfassung der aktuellen Entwicklung der Straßburger Rechtsprechung bieten die Jahresberichte (Annual Reports) und die monatlich auf der Homepage des EGMR(www.echr.coe.int) unter der Rubrik Case-Law – Case-law Analysis bereitgestellten Rechtsprechungsübersichten (Case-Law Information Notes) und Presseberichte zu einzelnen Fällen (Press Releases), die über HUDOC abgerufen werden können.

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Die zwischen 1960 und 1995 ergangenen Urteile des EGMR sind in englischer und französischer Sprache in der amtlichen Sammlung (Publications of the European Court of Human Rights – Series A) erschienen. In den seit 1996 erschienenen Sammelbänden (Reports of Judgments and Decisions–ECHR) sind ausgewählte Urteile und Entscheidungen des Gerichtshofs enthalten (vgl. Rule 78).

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Regelmäßige und unregelmäßige Übersichten zur Rechtsprechung des EGMR erscheinen in der NStZ[37], in der ÖJZ[38] und bis 2008 im GYIL[39]. Einige Urteile und Entscheidungen – insbesondere die Deutschland betreffende Judikatur – sind zudem über die Internetseite des BMJV[40] und seit einiger Zeit auch unmittelbar über HUDOC in einer nichtamtlichen deutschen Übersetzung durch das BMJV zugänglich.[41]

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Ein Fundstellenverzeichnis der in deutschsprachigen Rechtszeitschriften veröffentlichten Urteile ist unter www.egmr.org (keine offizielle Seite des Gerichtshofs) eingestellt.

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › VI. Arbeitsbelastung des Gerichtshofs

VI.Arbeitsbelastung des Gerichtshofs

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Vor allem auf dem Gebiet des Strafverfahrensrechts hat der EGMR dank der zahlreichen, aus unterschiedlichen nationalen Strafverfahrensordnungen stammenden Individual-Beschwerden im Laufe der Jahre europäische Mindeststandards herausbilden können.[42] Diese positive Entwicklung ist auf das Verfahren der Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) zurückzuführen, dem inzwischen – über die primäre Gewährleistung eines individuellen Menschenrechtsschutzes hinaus – mittelbar auch eine objektive Rechtsschutzfunktion zukommt.

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Statistiken und Tätigkeitsberichte des EGMR aus den letzten Jahren sind ebenso beeindruckend wie besorgniserregend.[43]Im Vergleich zu den Vorjahren ist die Zahl der verkündeten Urteile (993)[44] im Jahr 2016 erstmals wieder gestiegen (2015: 823; 2014: 891; 2013: 916; 2012: 1.093; 2011: 1.157; 2010: 1.499; 2009: 1.625; 2008: 1.543; 2007: 1.503; 2006: 1.560; 2005: 1.105; 2004: 718; 2003: 703; 2002: 844; 2001: 888; 2000: 695; 1999: 177).

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36.579 Beschwerden wurden 2016 als unzulässig verworfen oder aus dem Register gestrichen (2015: 43.133; 2014: 83.675; 2013: 89.737; 2012: 86.201; 2011: 50.677; 2010: 38.576; 2009: 33.065; 2008: 30.163; 2007: 27.033; 2006: 28.159; 2005: 27.613; 2004: 20.350; 2003: 17.272; 2002: 17.868; 2001: 8989; 2000: 6776; 1999: 3520).

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Durch die hohe Rate an Unzulässigkeitserklärungen gelang es dem EGMR im Jahr 2012 erstmals, die Zahl der anhängigen Beschwerden abzubauen, um insgesamt 16 %. Die Zahl der anhängigen Individualbeschwerden lag am 31.12.2011 bei 151.600 Beschwerden, am 31.12.20012 nur noch bei 128.100 (gezählt werden nur diejenigen Beschwerden, die bereits einem Spruchkörper zugewiesen sind: vgl. auch: 2010: 139.650; 2009: 119.300; 2008: 97.330; 2007: 79.400; 2006: 66.500; 2005: 56.800).

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Nachdem die Zahl der anhängigen Beschwerden in den vergangenen Jahren weiter verringert werden konnte, stieg diese im Jahr 2016 wieder um fast 25 % im Vergleich zum Vorjahr: Am 31.12.2016 lagen rund 79.750 (31.12.2013: 99.900; 31.12.2014: 69.900; 31.12.2015: 64.850) Beschwerden an.[45] Konkret für Deutschland waren Ende 2016 insgesamt 213 Beschwerden anhängig (2015: 212).[46] Die Verringerung führte der EGMR-Präsident Dean Spielmann 2014 auf zusätzliche Finanzmittel sowie auf die Einrichtung einer speziellen Sektion aus Einzelrichtern zurück, die offensichtlich unzulässige Beschwerden herausfiltern.[47] Diese Methoden sollen nun auch auf sich wiederholende Fälle angewandt werden, die immerhin knapp die Hälfte der derzeitig anhängigen Beschwerden darstellen (geschätzt 30.500 der insgesamt 64.850).[48]

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Im Jahr 2016[49] haben den Gerichtshof 53.500 Individualbeschwerden erreicht, was ein Plus von 32 % gegenüber dem Vorjahr (2015: 40.550; 2014: 56.200) darstellt.[50] Insgesamt konnten 38.505 (2015: 45.574; 2014: 86.068) Beschwerden erledigt werden.[51] Damit konnten weniger Fälle erledigt werden, als neue hinzukamen, so dass die Zahl der anhängigen Beschwerden erstmalig wieder anstieg. Dies erklärt sich jedoch damit, dass in den vergangenen Jahren vor allem eine große Anzahl an Unzulässigkeitsentscheidungen ergangen ist. Nachdem dieser Rückstand weitgehend abgebaut ist, liegt der Fokus nunmehr verstärkt auf komplexeren und demnach zeitaufwändigeren Verfahren.[52] Allerdings fasst der Gerichtshof in den letzten Jahren auch verstärkt Verfahren, die ähnliche rechtliche Probleme betreffen, zur Entscheidung zusammen. Somit können, auch wenn die Zahl der Entscheidungen nicht weiter ansteigt wie bisher, mehr Beschwerden erledigt werden.[53]

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Speziell für Deutschland ergeben sich für das Jahr 2016 folgende Verfahrenszahlen: Insgesamt wurden 677 Beschwerden durch den EGMR erledigt (2015: 913). Davon wurden 658 (2015: 901) Beschwerden bereits im Vorfeld als unzulässig erklärt oder aus der Liste der anhängigen Verfahren gestrichen, nur in 19 Fällen (2015: 12) entschied der EGMR durch Urteil, wobei er nur in vier Fällen tatsächlich eine Verletzung der EMRK feststellte (Art. 3, 6 und 8 EMRK). 676 (2015: 789) Verfahren wurden darüber hinaus an Spruchkörper zur weiteren Überprüfung weitergeleitet.

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Insgesamt ergingen gegen die Bundesrepublik seit 1959 305 Urteile, wobei in 186 Fällen eine Gesetzesverletzung festgestellt wurde. Die Mehrzahl der Verletzungen (insgesamt 127 Fälle) betraf dabei Art. 6 EMRK (davon 102 Fälle in Bezug auf eine zu lange Verfahrensdauer), gefolgt von Verstößen gegen Art. 5 EMRK (29) und Art. 13 EMRK (24).

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Obwohl angestrebt wird, dass die Beschwerden innerhalb von drei Jahren erledigt werden, beträgt die durchschnittliche Verfahrensdauer derzeit immer noch zwischen vier und fünf Jahren.

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › VII. Reformen des Kontrollsystems

VII.Reformen des Kontrollsystems

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Die große Zahl der beim EGMR eingehenden Beschwerden hat eine weitere strukturelle Reform des Kontrollsystems erforderlich gemacht.[54] Das am 13.5.2004 zur Zeichnung aufgelegte und am 1.6.2010 in Kraft getretene 14. Protokoll zur EMRK über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention (CETS 194) führte zu signifikanten Änderungen des Individualbeschwerdeverfahrens (Art. 34 EMRK).[55]

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Das Protokoll hat den Einzelrichter als neuen Spruchkörper eingeführt, der durch Mitarbeiter der Kanzlei unterstützt wird, die als nichtrichterliche Berichterstatter (Rapporteurs) fungieren. Der Einzelrichter kann eine Beschwerde (endgültig) für unzulässig erklären oder im Register streichen, „wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann“ (Art. 27 Abs. 1 EMRK).

39

Die durch das 11. P-EMRK geschaffenen, in Art. 26 Abs. 1 EMRK verankerten und seit 1998 für die Filterung eingehender Beschwerden zuständigen, aus drei Richtern bestehenden Ausschüsse (Committee) – sie erledigten schon vor Inkrafttreten des 14. Protokolls 90 % aller eingehenden Beschwerden – dürfen nun zeitgleich mit der Entscheidung über die Zulässigkeit auch (endgültig) über die Begründetheit einer Beschwerde befinden, dies allerdings nur auf der Grundlage einer „gefestigten Rechtsprechung“ des Gerichtshofs (well-established case-law; Art. 28 EMRK).

40

Auf der Zulässigkeitsebene wurde neben der seit jeher möglichen Feststellung einer Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 35 Abs. 3 lit. a Var. 1 EMRK) eine weitere Möglichkeit dermateriellenFilterung eingeführt. Eine Beschwerde kann jetzt auch dann als unzulässig eingestuft werden (Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK), wenn (kumulativ) der Bf. keinen erheblichen Nachteil erlitten hat (significant disadvantage), der Fall bereits von einem nationalen Gericht gebührend geprüft wurde (duly considered, vgl. zur neuerlichen Änderung hierzu Rn. 252) und keine menschenrechtlichen Besonderheiten aufweist (unless respect for human rights […] requires an examination).

41

Zur sog. pilot judgment procedure, die nicht Aufnahme in das 14. Protokoll gefunden hat, aber vom Gerichtshof bereits praktiziert wird, grundlegend: EGMR (GK) Broniowski v. Polen, Urt. v. 22.6.2004, Nr. 31443/96, §§ 189 ff.; siehe auch Rn. 478.

42

Auch durch das 15. Protokoll zur EMRK vom 24.6.2013 (CETS 213) werden zahlreiche Reformen des Kontrollsystems bewirkt. So wird nach dessen Inkrafttreten eine Beschwerde künftig auch dann vom Gerichtshof als unzulässig eingestuft werden können, wenn der Fall noch keiner gebührenden Prüfung (duly considered) durch ein nationales Gericht unterzogen worden ist (Art. 5 des 15. P-EMRK). Auch wird die Verweisung einer Rechtssache an die Große Kammer des Gerichtshofs nach Art. 30 EMRK künftig ungeachtet des Widerspruchs einer Partei möglich sein (Art. 3 des 15. P-EMRK). Besonders hervorzuheben ist außerdem die Verkürzung der Beschwerdefrist für das Individualbeschwerdeverfahren (Art. 35 Abs. 1 EMRK) von derzeit sechs auf nur mehr vier Monate (Art. 4 des 15. P-EMRK). Es ist zu erwarten, dass auch diese durch das 15. Protokoll zur EMRK bewirkten Veränderungen zu einer Reduzierung der Arbeitsbelastung des Gerichtshofs beitragen werden.

43

Die durch das 16. Protokoll zur EMRK vom 2.10.2013 (CETS 214) neu geschaffene Möglichkeit, konkrete Auslegungsfragen von nationalen Gerichten dem EGMR zur Vorabentscheidung vorzulegen, dürfte ihr Übriges dazu beitragen, eine konventionsgemäße Rechtsdurchsetzung durch die Vertragsstaaten zu gewährleisten und so insbesondere die Zahl der beim Gerichtshof erhobenen Individualbeschwerden zu verringern.[56]